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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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SB.2014.1
ENTSCHEID
vom 21. Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts vom 5. Mai 2015)
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts SB.2014.1 vom 5. Mai 2015 wurde A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft schuldig erklärt und zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Es wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 38'408.75 und die Urteilsgebühr von CHF 17'500.– für das erstinstanzliche Verfahren, abzüglich eines Kostendepots von CHF 4'831.24, sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'200.– auferlegt.
Bezüglich dieser Verfahrenskosten von insgesamt CHF 52'277.51 stellte der sich damals im Strafvollzug befindende Gesuchsteller am 23. September 2016 ein erstes Erlassgesuch. Mit Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 5. Oktober 2016 wurde die Forderung bis zur Entlassung aus dem Strafvollzug sistiert und angeordnet, dass der Gesuchsteller anschliessend zumindest einen Teilzahlungsvorschlag für ihm zuzumutende Raten über eine begrenzte Dauer von einem Jahr zu unterbreiten habe.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 unterbreitete der Gesuchsteller dem Gericht einen Teilzahlungsvorschlag von monatlich CHF 100.– während der Dauer eines Jahres und ersuchte um Erlass der restlichen Schuld. Zur Begründung führte er an, er sei am 25. August 2019 aus dem Strafvollzug entlassen und ins Electronic Monitoring aufgenommen worden. Er habe auf diesen Zeitpunkt hin eine Stelle als Immobilienverkäufer gefunden, bei der er einen Fixlohn von CHF 1'500.– brutto zuzüglich CHF 500.– für Autospesen und provisionsabhängige Zusatzleistungen verdiene. Bis März 2019 sei er zusätzlich vom Sozialamt mit ca. CHF 700.– pro Monat unterstützt worden. Aufgrund zweier von ihm abgeschlossener Immobilienverkäufe habe er Provisionen von CHF 2'805.– und 5'750.– erzielt. Damit seien ihm seit seiner Entlassung pro Monat durchschnittlich CHF 2'845.50 brutto resp. CHF 2'500.– netto zur Verfügung gestanden. Er sei zuversichtlich, dass sich sein durchschnittliches Bruttoeinkommen künftig auf CHF 3'500.– bis CHF 4'000.– steigern lasse. Neben der Bezahlung seiner Fixkosten und des Lebensunterhalts sei es ihm aber kurz- und mittelfristig nicht möglich, seine Verfahrenskosten von CHF 52'277.51 zu bezahlen. Mit Verfügung von 18. Juli 2019 erklärte sich die Appellationsgerichtspräsidentin mit dem Vorschlag des Gesuchstellers einverstanden und stellte in Aussicht, dass im August 2020 auf neues Gesuch hin die Restschuld erlassen werde, wenn bis dahin während 12 Monaten pünktlich Ratenzahlungen à CHF 100.– geleistet würden.
Unter Bezugnahme auf diese Verfügung und mit dem Hinweis, dass er die zwölf Raten pünktlich überwiesen habe, beantragte der Gesuchsteller mit Schreiben vom 12. Juli 2020 den Erlass der Restforderung.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2016.84 vom 8. April 2019). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
2.
2.1 Art. 425 StPO ermöglicht es dem Gericht, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
2.2. Der Gesuchsteller hat in seinem Gesuch vom 12. Juli 2019 seine finanziellen Verhältnisse detailliert aufgelistet und belegt. Bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von CHF 2'500.– und auch bei einem Bruttoeinkommen von CHF 3'500.– oder CHF 4'000.– pro Monat, wie es der Gesuchsteller gemäss diesem Gesuch künftig zu erzielen hoffte, würde die (ratenweise) Bezahlung der vollständigen Verfahrenskosten die Resozialisierung und das wirtschaftliche Fortkommen des Gesuchstellers für lange Zeit erschweren. Es ist anerkennenswert, dass es der Gesuchsteller nach seinen – zu einem grossen Teil mit seiner Glücksspielsucht in Zusammenhang stehenden – Delikten und der Verbüssung seiner Freiheitsstrafe geschafft hat, beruflich und gesellschaftlich wieder Fuss zu fassen. Um ihm die Möglichkeit zu geben, seine deliktische Vergangenheit ganz hinter sich zu lassen und wieder nach vorne zu schauen, wurde ihm daher am 18. Juli 2019 der Erlass der Restforderung im Fall von pünktlichen Ratenzahlungen während eines Jahres in Aussicht gestellt. Nachdem der Gesuchsteller seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachgekommen ist, ist ihm die Restforderung nun wie angekündigt zu erlassen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs vom 12. Juli 2020 werden die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 15. Mai 2015 auferlegten Verfahrenskosten im noch offenen Betrag von CHF 51'077.51 erlassen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.