Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

 

SB.2014.28

 

URTEIL

 

vom 27. August 2016

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Christoph A. Spenlé,

lic. iur. Lucienne Renaud, MLaw Jacqueline Frossard,

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

Beteiligte

 

A____ , [...]                                                                                 Berufungskläger

c/o [...]                                                                                              Beschuldigter

vertreten durch Dr. [...], Advokat

[...]  

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatkläger

 

[…]

 

D____,

vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin

[…]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 30. Oktober 2013

 

Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Mai 2015

(vom Bundesgericht am 8. Februar 2016 aufgehoben)

 

betreffend versuchten Mord, Raub, gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, mehrfache rechtswidrige Einreise und mehrfachen rechtswidriger Aufenthalt


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts vom 30. Oktober 2013 wurde A____ des versuchten Mordes, des Raubes, des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und unter Einbezug einer vollziehbar erklärten Reststrafe von 488 Tagen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 2. November 2012. Im Anklagepunkt Ziff. I.1.3. wurde er von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Mit gleichem Urteil wurde B____ des versuchten Mordes, des Raubes, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der Hehlerei schuldig erklärt und zu 8½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der verbüssten Untersuchungs- und Sicherheitshaft. C____ wurde der Anstiftung zu Diebstahl, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruch und der Hehlerei schuldig erklärt und – unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft – zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. A____ und B____ wurden in solidarischer Haftbarkeit unter anderem zu einer Genugtuungszahlung von CHF 25‘000.– zuzüglich Zins an D____ (Privatklägerin) verurteilt.

 

Auf Berufung aller drei Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft hin hat das Appellationsgericht das erstinstanzliche Urteil am 6. Mai 2015 im Schuldpunkt und mit Bezug auf die A____ und C____ auch im Strafpunkt bestätigt. Die Strafe von B____ hat es auf 9½ Jahre Freiheitsstrafe angehoben. Im Übrigen hat es das erstinstanzliche Urteil bestätigt und den drei Beschuldigten reduzierte Gebühren für das Berufungsverfahren sowie eine Parteientschädigung an die Privatklägerin auferlegt.

 

Während C____ dieses Urteil akzeptiert hat, haben A____ und B____ dagegen Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Dieses hat die Beschwerde von B____ mit Urteil 6B_818/2015 vom 8. Februar 2016 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Die Beschwerde von A____ hat es hingegen mit Urteil 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 teilweise – mit Bezug auf die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls – gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückgewiesen. Im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Mit Eingabe vom 21. April 2016 hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) zum Urteil des Bundesgerichts Stellung genommen und beantragt, die Strafe sei aufgrund des Wegfalls des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit des Diebstahls angemessen zu reduzieren. Überdies sei zu berücksichtigen, dass das Verfahren nun schon sehr lange dauere und sich der Berufungskläger im Strafvollzug vorbildlich verhalte. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil, dem Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Mai 2015, dem Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2016 und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; AGE SB.2014.113 vom 22. Februar 2016 E. 1.1; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 N 18 f.). Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht für das Appellationsgericht bindend erkannt, dass der Berufungskläger – neben den unangefochten gebliebenen Schuldsprüchen wegen Raubs, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs – des versuchten Mordes (Urteil des Bundesgerichts E. 1. und 2), der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts (E. 4) schuldig zu sprechen sei, dass in Bezug auf die – unbestrittenen – Diebstähle das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit aber nicht gegeben sei (E. 3). Auf den Antrag des Berufungsklägers auf Reduktion der ihm auferlegten Genugtuungszahlung an D____ ist das Bundesgericht nicht eingetreten (E. 6), so dass auf diesen Punkt im vorliegenden Urteil nicht zurückzukommen ist. Zu entscheiden ist damit im vorliegenden Rückweisungsverfahren einzig noch über den Schuldspruch hinsichtlich der begangenen Diebstähle und die Strafzumessung. Weil das Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Mai 2015, soweit es den Berufungskläger betrifft, aber insgesamt aufgehoben worden ist, muss aus formellen Gründen in Bezug auf ihn das gesamte Urteilsdispositiv neu ergehen (vgl. AGE SB.2013.106 vom 27. Juni 2016 E. 1, SB.2014.113 vom 22. Februar 2016 E. 1). Dieses wird, entsprechend der neuen Praxis des Appellationsgerichts nicht mehr einfach das erstinstanzliche Urteil „bestätigen“, sondern die einzelnen Punkte selbst explizit ausführen.

 

Mit Bezug auf B____ und C____ ist das Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Mai 2015 aufgrund der Abweisung der Beschwerde des Bundesgerichts (B____) resp. infolge Nichtweiterzugs ans Bundesgericht (C____) in Rechtskraft erwachsen.

 

1.2      Gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR. 312.0) kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien ein Urteil im schriftlichen Verfahren erlassen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt und der Berufungskläger hat gegen die mit Verfügung vom 23. Februar 2016 ergangene Ankündigung der Verfahrensleiterin, die noch offenen Punkte im schriftlichen Verfahren zu beurteilen, keine Einwände erhoben.

 

2.

Nach den für das Appellationsgericht verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts (E. 3.4) ist der Berufungskläger – neben den teilweise nicht angefochtenen, teilweise bestätigten Schuldsprüchen wegen versuchten Mordes, Raubes, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts – nicht des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), sondern lediglich des einfachen Diebstahls und des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

 

3.

Hinsichtlich der Strafzumessung hält das Appellationsgericht – mit Ausnahme des Punkts betreffend der Diebstähle – an seinen Erwägungen im Urteil vom 6. Mai 2015 fest, auf welche das Bundesgericht in seinem Urteil nicht eingegangen ist (E. 5). Der Vollständigkeit halber werden indessen im Folgenden die massgeblichen Gesichtspunkte in Bezug auf die gesamte Strafzumessung, also nicht nur die Auswirkungen der geänderten Qualifikation betreffend der Diebstähle, wiedergegeben.

 

3.1      Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet der Strafrahmen des schwersten Delikts, vorliegend also derjenige des Mordes nach Art. 112 StGB. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren bis lebenslänglich vor.

 

Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden zu, wobei es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Nach den Grundsätzen der Strafzumessung hat das Gericht für die schwerste Tat eine Einsatzstrafe festzusetzen und diese nach dem Asperationsprinzip zu erhöhen (BGer 6B_166/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 138 IV 120 E. 5, 113 E. 3.4; 137 IV 57; Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.2-4.4; je mit Hinweisen; zum Ganzen: 6B_446/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 1.3.1). Strafschärfend sind vorliegend nach Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit sowie die einschlägigen Vorstrafen und die Rückfälligkeit des Berufungsklägers zu berücksichtigen (BGE 132 IV 102 E. 8.1). Demgegenüber ist gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd zu würdigen, dass es mit Bezug auf den Vorwurf des Mordes beim Versuch geblieben ist. Gesetzliche Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB sind nicht ersichtlich und werden nicht geltend gemacht. Dies gilt insbesondere für den Strafmilderungsgrund nach lit. e der genannten Bestimmung. Damit dieser zur Anwendung käme, müssten angesichts der Strafdrohung von Art. 112 StGB seit der Tat mindestens 10 Jahre vergangen sein (2/3 der in Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB statuierten Verjährungsfrist von 15 Jahren). Dies ist nicht der Fall. Gleichwohl kann die Verfahrensdauer bei der Strafzumessung grundsätzlich strafmindernd Berücksichtigung finden.

 

3.2      Das Verschulden des Berufungsklägers mit Bezug auf die im Vordergrund stehenden Taten des versuchten Mordes und des damit zusammenhängenden Raubes wiegt schwer.

 

Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschuldigten und insbesondere der Berufungskläger massive, völlig übermässige körperliche Gewalt gegen eine ihnen hoffnungslos unterlegene, ältere, schmächtige Person, welche noch dazu aus dem Schlaf gerissen und völlig überrumpelt war, angewandt und rücksichtslos ihr Ziel – an den Tresor mit Gold zu gelangen – verfolgt haben. Das diesbezügliche Verhalten des Berufungsklägers ist als skrupellos zu bezeichnen. Daraus folgt indes auch, dass ein erheblicher Teil der Gewaltanwendung zum Zweck des Raubes in der Mordqualifikation bereits enthalten ist. Gleiches gilt für die subjektiven Tatkomponenten, insbesondere das Element der Habgier, sodass diese mit der Vorinstanz nicht erneut bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen sind. Erschwerend zu berücksichtigen ist demgegenüber die Nähe des – wenn auch nicht direkt beabsichtigten – Deliktserfolges. So ist erstellt, dass sich das Opfer aufgrund der Misshandlungen durch den Berufungskläger in unmittelbarer Lebensgefahr befunden hat und dass das Ausblieben des Tötungserfolges letztlich weitgehend dem Zufall zu verdanken ist. Dies vermag die Beschuldigten daher nur wenig zu entlasten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund des Versuchs „lediglich“ eine mässige Strafreduktion von 25% vorgenommen hat. Dies erscheint vielmehr angemessen, zumal das Ausbleiben des Erfolges nicht auf ein Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen ist. Eine weitergehende Strafreduktion ist unter diesem Titel nicht angezeigt und wird von der Verteidigung auch nicht weiter begründet. Bei der Ermessung einer angemessenen Einsatzstrafe ist indes auch der Tatsache Rechnung  zu tragen, dass die Beschuldigten nicht mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt haben. Unter den gegebenen Umständen erscheint die von der Staatsanwaltschaft geforderte Einsatzstrafe für den versuchten Mord von 16 Jahren – nicht zuletzt im Vergleich mit anderen Mordfällen – als deutlich zu hoch (vgl. AGE SB.2013.5 vom 3. Dezember 2013: versuchter Mord, Einsatzstrafe 12 Jahre; AGE AS.2009.28 vom 23. August 2011: versuchter Mord und versuchte Tötung, 12 Jahre; AS.2010.16 vom 19. Januar 2011: versuchter Mord und qualifizierter Raub, 11 Jahre; BGE 140 IV 196: versuchter Mord, Gefährdung des Lebens; 10 Jahre). Zu berücksichtigen ist zum einen, dass bereits mit der Qualifikation der Tat als Mord eine erhebliche Strafschärfung gegenüber der vorsätzlichen Tötung verbunden ist und dass hier „nur“ ein eventualvorsätzlicher Mord zur Diskussion steht. Zum andern liegt die hier beurteilte Tat klar im unteren Bereich denkbarer (versuchter) Morde. Angemessen ist daher vorliegend für den Berufungskläger eine Einsatzstrafe für Mord von 13 Jahren, resp. unter Berücksichtigung des Abzugs von 25 % wegen des Versuchs eine solche von 9¾ Jahren. Diese Einsatzstrafe ist insbesondere auch im Verhältnis zu der für B____ ermittelten Einsatzstrafe von 9½ Jahren angemessen. Diesen trifft zwar grundsätzlich derselbe Vorwurf wie den Berufungskläger, er hatte aber weniger gewalttätig gehandelt als dieser, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen war.

 

3.3      Strafschärfend ist sodann der Deliktsmehrheit Rechnung zu tragen. Der vollendete Raub wiegt hier klar am schwersten, geht nach dem Gesagten aber – mindestens bezüglich der Gewalttätigkeiten – weitgehend im Vorwurf des versuchten Mordes auf, sodass hier nur eine leichte bis mässige Strafschärfung von 3 Monaten vorzunehmen ist. Die weiteren angeklagten Straftaten, also der mehrfache Hausfriedensbruch, die mehrfache Sachbeschädigung, der Diebstahl, der versuchte Diebstahl sowie die mehrfache rechtswidrige Einreise und der mehrfache rechtswidrige Aufenthalt treten im Verhältnis zu den vorgenannten Delikten deutlich zurück und fallen angesichts des Asperationsprinzips kaum ins Gewicht. Dies gilt insbesondere für den Diebstahl und den versuchten Diebstahl, welche als wenig „professionell“ bezeichnet werden müssen und deren Deliktsbetrag zudem sehr gering war. Für diese Straftaten ist daher eine geringfügige Strafschärfung von lediglich 1 Monat vorzunehmen.

 

3.4      Deutlich schwerer ins Gewicht fallen die einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers und dabei insbesondere die Tatsache, dass er kurz nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug vom 11. Juli 2012 erneut, und diesmal schwerer, straffällig geworden ist. Diese eklatante Missachtung des mit der bedingten Entlassung in ihn gesetzten Vertrauens rechtfertigt eine Strafschärfung von 5 Monaten, zumal der Berufungskläger faktisch als Berufskrimineller und Kriminaltourist erscheint. In diese Richtung deutet auch seine von der Vorinstanz zitierte Aussage, wonach er nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis in Genf kein Geld gehabt habe und daher ein paar Einbrüche habe machen wollen. Die Ausübung einer legalen Tätigkeit zur Bestreitung seines Lebensunterhals scheint ihm gar nicht in den Sinn gekommen zu sein. Als offensichtlich unzutreffend erweist sich in diesem Zusammenhang schliesslich der Einwand der Verteidigung, dass der Berufungskläger bisher nur wegen Diebstahls, nicht aber wegen Raubs, verurteilt worden sei. Aus dem Strafregisterauszug vom 8. April 2015 ergibt sich vielmehr, dass er mit dem Urteil des Tribunal correctionnel du Canton de Genève (auch) wegen Raubs zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden war. Er hat sich somit selbst von einer derart empfindlichen Sanktion nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen.

 

3.5      Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Berufungsklägers erscheint unter dem Titel „Geständnis und Kooperation“ eine weitergehende Strafreduktion, als sie von der Vorinstanz vorgenommen wurde, nicht angezeigt. Die von der Vorinstanz gewährte Reduktion von 6 Monaten ist vielmehr als grosszügig zu bezeichnen. So hat der Berufungskläger zwar den Einbruch bei der Privatklägerin von Anfang an zugegeben und auch Mitbeschuldigte an die Behörden verraten. Dabei ist aber einerseits zu beachten, dass das Geständnis des Einbruchs wohl nicht unerheblich auch darauf zurückzuführen ist, dass der Berufungskläger damit seinen ihn anlässlich der Anhaltung begleitenden Sohn schützen, ihn „aus der Schusslinie nehmen“ wollte. Darauf lassen zumindest seine Angaben bei der Anhaltung schliessen, bei welcher er spontan erklärt hatte, sein Sohn habe mit dem Raub auf dem Bruderholz nichts zu tun; man könne ihn wieder gehen lassen (Akten S. 1387). Zum andern muss festgehalten werden, dass der Berufungskläger seine Rolle, insbesondere was den Gewaltanteil seiner Tat und damit den schwersten Vorwurf des versuchten Mordes und des Raubes betrifft, massiv beschönigt und einen Grossteil der Übergriffe auf die Privatklägerin – entgegen jeder Evidenz – bis zuletzt bestritten hat. So hat er noch im Rahmen der Berufungsverhandlung ausgesagt, er habe die Privatklägerin nicht geschlagen, jedenfalls nicht mit einem Schraubenzieher; er habe ihr lediglich zwei Ohrfeigen verpasst. Auch habe er sie nur ein einziges Mal ins Kissen gedrückt. Sie sei zudem nie (mit Krawatten) gefesselt worden. Von einem „weitgehenden Geständnis“, wie die Verteidigung behauptet, kann daher nicht gesprochen werden, wird doch die nachgewiesene massive Gewaltanwendung von ihm bestritten. Auch eine effektive tätige Reue ist nicht ersichtlich. Der Berufungskläger hat zwar zu Protokoll gegeben, was er getan habe, sei schlimm. Gleichzeitig schwingt in seiner „Entschuldigung“ aber auch eine Rechtfertigung mit, wenn er geltend macht, er sei sich der Lebensgefahr für die Privatklägerin nicht bewusst gewesen (zweitinstanzliches Protokoll S. 8 ff.). Soweit der Berufungskläger geltend macht, er sei gesundheitlich angeschlagen, ist dies nicht belegt. Im Führungsbericht der Strafanstalt [...] vom 20. April 2015 wurde ihm im Gegenteil ein guter allgemeiner Gesundheitszustand attestiert und ausgeführt, die Arztvisite werde von ihm im normalen Rahmen in Anspruch genommen. Nichts anderes ergibt sich aus dem neusten Führungsbericht vom 9. Mai 2016. Darin wird der Gesundheitszustand des Berufungsklägers als dem Alter entsprechend gut mit kleinen Einschränkungen bezeichnet. Therapiegespräche beim Psychiater sind nicht vorgesehen. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der Strafvollzug für den Berufungskläger in gesundheitlicher Hinsicht belastender wäre als für andere Inhaftierte. Eine Reduktion der Strafe aus gesundheitlichen Gründen ist daher nicht angezeigt. Schliesslich rechtfertigt sich auch unter dem Titel der geltend gemachten langen Verfahrensdauer keine weitergehende Strafminderung. Die angeklagten Taten wurden 2012 begangen und liegen damit erst vier Jahre zurück. Von einer übermässig langen Verfahrensdauer kann daher keine Rede sein, zumal diese noch weit unter der vom Gesetz für eine Strafmilderung verlangten Schwelle von 10 Jahren liegt. Weitere Strafmilderungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich.

 

3.6      Ausgehend von einer Einsatzstrafe für den versuchten Mord von 9¾ Jahren, einer Strafschärfung von 4 Monaten infolge der Konkurrenz und von 5 Monaten infolge der Vorstrafen und des Rückfalls sowie einer Strafreduktion von 6 Monaten aufgrund des Nachtatverhaltens, resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von 10 Jahren. Diese fällt somit aufgrund des Wegfalls der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit beim Diebstahl um 3 Monate tiefer aus als gemäss den Erwägungen der Vorinstanz. Unter Einbezug der auf einschlägigen Delikten beruhenden und daher zweifellos vollziehbar zu erklärenden Reststrafe von 488 Tagen ist eine Freiheitsstrafe von 11¾ Jahren angemessen. Ein (Teil)-Aufschub der Strafe kommt bei diesem Strafmass nicht in Betracht (Art. 42, 43 StGB). Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug sind dem Berufungskläger anzurechnen (Art. 51 StGB).

 

4.

Damit obsiegt der Berufungskläger mit seiner Berufung nur in einem unbedeutenden Teilpunkt. Dies rechtfertigt keine Reduktion der ihm gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO erstinstanzlich auferlegten Kosten (CHF 11‘471.95 Verfahrenskosten und CHF 6‘000.– Urteilsgebühr). Ebenso wenig rechtfertigt sich eine (weitere) Reduktion der dem Berufungskläger im ersten Berufungsverfahren auferlegten reduzierten Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.–. Für das vorliegende Rückweisungsverfahren sind indessen keine Kosten zu erheben und ist dem obsiegenden Berufungskläger eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche mangels Kostennote zu schätzen ist. Ein zeitlicher Aufwand seines Verteidigers von 2 Stunden zu CHF 250.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer, erscheint angesichts des sehr begrenzten Streitgegenstandes und der Schriftlichkeit des Verfahrens angemessen. Die Parteientschädigung ist somit auf CHF 500.– zuzüglich 8% MWST (CHF 40.–) festzusetzen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:        A____ wird des versuchten Mordes, des Raubs, des Diebstahls, des versuchten Diebstahls der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt. Im Anklagepunkt Ziff. I.1.3. der Anklageschrift wird der Berufungskläger vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freigesprochen.

 

            Die A____ mit Entscheid des Tribunal d’application des peines et mesures Genève vom 21. Juni 2012 unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr und 4 Monaten auf den 11. Juli 2012 gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteil des Tribunal Correctionnel Genève vom 24. Januar 2011 (Reststrafe von 488 Tagen) wird widerrufen und es wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet, in Anwendung von Art. 89 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe von 488 Tagen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren und 9 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 2. November 2012,

in Anwendung der Art. 112 (in Verbindung mit 22 Abs. 1), 140 Ziff. 1, 139 Ziff. 1 (teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1), 144 Abs. 1 und 186 des Strafgesetzbuches, Art. 115 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit 5 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 89 Abs. 6 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird in solidarischer Verbindung mit B____ zur Zahlung einer Genugtuung im Betrag von CHF 25‘000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. November 2012 an D____ verurteilt.

 

            In Bezug auf die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und die sichergestellte Barschaft in Höhe von CHF 14‘532.– ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen.

 

A____ trägt Kosten von CHF 11‘471.95 und eine Urteilsgebühr von CHF 6‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Für das Rückweisungsverfahren werden keine Kosten erhoben und wird dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 500.– einschliesslich Auslagen zuzüglich MWST zu 8% (CHF 40.–) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Privatkläger

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Tribunal d’application des peines et mesures Genève

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.