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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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SB.2014.30
ENTSCHEID
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 10. März 2015 waren A____ im Verfahren SB.2014.[…] Verfahrenskosten im Betrage von CHF 5'439.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5’000.– für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt worden. Er hat in der Folge Ratenzahlungen im Umfang von insgesamt CHF 4'350.– (per Ende 2020) geleistet. Er ersucht nun mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 um Erlass des Restbetrages von CHF 6'089.– aus diesem Verfahren.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für diesen Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
2.
2.1 Art. 425 StPO nennt die Möglichkeit, Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Damit Art. 425 StPO unter diesem Gesichtspunkt zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden würde, wobei dem zuständigen Gericht ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen, a.a.O., Art. 425 N 4 f.; AGE SB.2011.68 vom 6. Mai 2013 E. 2.2).
2.2 Der Gesuchsteller begründet sein Erlassgesuch damit, dass er, nachdem er per 10. Oktober 2020 aus dem Strafvollzug entlassen worden sei, lediglich eine bis Ende 2020 befristete Arbeitsstelle gefunden habe. Es werde für ihn angesichts der aktuellen schwierigen Situation auch nicht leicht, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Ausserdem habe er Schulden im Umfang von CHF 180'000.–.
2.3 Der Gesuchsteller hat in den vergangenen Jahren zuverlässig im Rahmen seiner Möglichkeiten Teilzahlungen an die Verfahrenskosten aus dem Strafverfahren SB.2014.[…] geleistet und bis Ende 2020 immerhin über 40 % dieser Kosten beglichen. Er hat nun in seinem Erlassgesuch nachvollziehbar und plausibel und unter Beilage relevanter Unterlagen begründet, dass ihm derzeit und auf absehbare Zeit die Mittel fehlen, die gesamten Verfahrenskosten zu bezahlen. Ausserdem ist seine seit Jahren schwierige finanzielle Situation ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich, namentlich konnte er während des Strafvollzugs kein relevantes Einkommen erzielen und wird es auf dem Arbeitsmarkt auch künftig nicht einfach haben. Er ist durch hohe Schulden belastet. Sein Neustart nach der Entlassung aus dem Vollzug und die begonnene Resozialisierung sollen unter diesen Umständen nicht noch zusätzlich durch die bestehenden Schulden aus dem Verfahren SB.2014.[…] gefährdet werden. Unter diesen Umständen kann ihm der noch offene Restbetrag von CHF 6'089.– erlassen werden.
3.
Das Erlassgesuch ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Erlassgesuch wird gutgeheissen und es werden dem Gesuchsteller A____ die noch ausstehenden Verfahrens- und Gerichtskosten von CHF 6'089.– aus dem Verfahren SB.2014.[…] erlassen.
Für das vorliegende Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.