Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

SB.2014.37

 

ENTSCHEID

 

vom 26. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                             Gesuchsteller

[...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten


Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,

 

dass   A____ (Gesuchsteller) rechtskräftig des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Hehlerei, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (andere Gründe: unter Drogen), des mehrfachenen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises, der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig erklärt und zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt worden ist (Urteile des Strafgerichts vom 15. Januar 2014 und AGE SB.2014.37 vom 25. September 2015),

 

dass   der Grosse Rat am 11. Mai 2016 den Gesuchsteller in dem Sinne begnadigt hat, als er ihm den über 3 Jahre hinaus gehenden Teil der Freiheitsstrafe gnadenweise erlassen und den Vollzug der Reststrafe von 3 Jahren zu zwei Dritteln bedingt erlassen hat, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

 

dass   der Gesuchsteller erstmals am 28. August 2016 beim Appellationsgericht ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von CHF 36‘524.45 gestellt hat, wozu er am 8. September 2016 weitere Belege eingereicht hat,

 

dass   der Appellationsgerichtspräsident am 12. September 2016 die Stundung der Forderung bis zum Ende des unbedingten Strafvollzugs verfügt hat,

 

dass   der Gesuchsteller den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe am 26. März 2017 verbüsst hat,

 

dass   er sein Erlassgesuch am 16. August 2017 erneuert und belegt hat,

 

dass   der Appellationsgerichtspräsident dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 18. September 2017 die Möglichkeit eingeräumt hat, an die offenen Verfahrenskosten Anzahlungen in monatlichen Raten von je CHF 200.– zu leisten, beginnend ab 30. September 2017, wobei er die Restforderung vorläufig für die Dauer von 12 Monaten gestundet hat,

 

dass   der Gesuchsteller diese Raten geleistet und mit undatiertem Schreiben (Eingang: 5. September 2018) sein Erlassgesuch nochmals erneuert hat,

 

dass   gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden können, wofür die Strafbehörde zuständig ist, und im Kanton Basel-Stadt Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von demjenigen Gericht zu entscheiden sind, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat,

 

dass   die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts seit dem 1. Juli 2016 im revidierten Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) geregelt ist, welches in § 43 Abs. 3 die Einzelrichterin oder den Einzelrichter zum nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten für zuständig erklärt (statt vieler: AGE SB.2014.107 vom 25. August 2016, SB.2013.63 vom 27. Juni 2016, je E. 1 m.H., SB.2016.74 vom 19. Februar 2018 E. 1.1),

 

dass   das Berufungsurteil des Appellationsgerichts am 25. September 2015 ergangen ist, weshalb das Appellationsgericht als Einzelgericht zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs zuständig ist,

 

dass   Art. 425 StPO festhält, dass ein Erlass von Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erfolgt, wobei diese derart angespannt sein müssen, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint, wovon auszugehen ist, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N 4; VGE SB.2014.37 vom 9. März 2017 E. 2.1),

 

dass   der Appellationsgerichtspräsident dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 18. September 2017 in Aussicht gestellt hat, sofern er die 12 Raten zu CHF 200.– termingerecht bezahle und damit seinen guten Willen bekunde, könne er dann ein Erlassgesuch für die Restforderung mit aktuellen Angaben über seine wirtschaftliche Situation einreichen,

 

dass   der Gesuchsteller entsprechend jener Verfügung die 12 Raten bezahlt und dann erneut ein Erlassgesuch für die Restforderung mit aktuellen Angaben über seine wirtschaftliche Situation eingereicht hat,

 

dass   der Gesuchsteller einer geregelten Arbeit nachgeht mit einem Bruttosalär von derzeit monatlich CHF 4‘500.– (12 x),

 

dass   die berufliche Situation des Gesuchstellers allerdings eher fragil erscheint, nachdem er letztes Jahr wegen eines Burn-Out eine Arbeitsstelle aufgeben musste und nachdem ihm jüngst an der aktuellen Arbeitsstelle der Lohn von monatlich brutto CHF 5‘500.– auf CHF 4‘500.– gekürzt wurde, weil er die Leistungsziele nicht erreicht hat,

 

dass   eingedenk dessen sowie unter Berücksichtigung des Notbedarfs und der aktuell anfallenden Steuern die wirtschaftliche Resozialisierung des Gesuchstellers und der Schuldenabbau gegenüber Drittgläubigern (Verlustscheine im Betrag von über CHF 100‘000.–) gefährdet wären, wenn auch noch an der Bezahlung der noch offenen Verfahrenskosten von CHF 34‘227.75 festgehalten würde,

 

dass   der Gesuchsteller mit der Bezahlung der 12 Raten seinen guten Willen zur teilweisen Tilgung der Verfahrenskosten zum Ausdruck gebracht hat und ein Festhalten an der Restforderung unbillig erscheint, weshalb ihm diese in Anwendung von Art. 425 StPO zu erlassen ist, um sein wirtschaftliches Fortkommen zu erleichtern,

 

dass   dementsprechend das Erlassgesuch insoweit gutzuheissen ist, als dem Gesuchsteller die Restanz der ihm mit Urteil des Appellationsgerichts vom 25. September 2015 (und damit auch der ihm mit Urteil des Strafgerichts vom 15. Januar 2014) auferlegten Verfahrenskosten zu erlassen ist,

 

dass   das Gesuchsverfahren kostenlos ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung des Erlassgesuchs wird dem Gesuchsteller die Restanz der ihm mit Urteil des Appellationsgerichts vom 25. September 2015 (und damit auch der ihm mit Urteil des Strafgerichts vom 15. Januar 2014) auferlegten Verfahrenskosten erlassen.

 

            Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Claudius Gelzer                                                  Dr. Peter Bucher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.