Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

 

 

SB.2014.54

 

URTEIL

 

vom 1. März 2016

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

MLaw Jacqueline Frossard , Dr. Andreas Traub     

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

Privatklägerin

 

B____

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 18. Februar 2014

 

betreffend üble Nachrede


Sachverhalt

 

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Februar 2015 der üblen Nachrede schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 509.– und einer Urteilsgebühr von CHF 400.– (im Falle der Berufung CHF 800.–).

 

Gegen dieses Urteil hat A____ am 23. Mai 2014 Berufung erhoben. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder Anschlussberufung erklärt. Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin den Antrag des Berufungsklägers auf amtliche Verteidigung abgelehnt.

 

Die Staatsanwaltschaft hat sich am 23. Juli 2014 vernehmen lassen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Berufung. Die Privatklägerin hat sich nicht vernehmen lassen.

 

Mit Eingabe vom 26. Juli 2014 hat sich der Berufungskläger gegen die Verfügung betreffend Ablehnung seines Antrags auf amtliche Verteidigung gewendet. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat mit Verfügung vom 29. Juli 2014 an dieser festgehalten und den Berufungskläger darauf hingewiesen, dass ihm dagegen die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht offenstehe.

 

An der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 1. März 2016 sind der Berufungskläger und der Zeuge C____ befragt worden. Der Berufungskläger ist zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft hat die Dispensation von der Hauptverhandlung beantragt. Die Privatklägerin wurde fakultativ geladen und ist nicht erschienen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR. 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig.

 

1.2      Der Beschuldigte ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er ist damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

 

2.

2.1      Der Berufungskläger hat sich zur erstinstanzlich noch strittigen Frage nach dem Gerichtstand und dem anwendbaren Recht vor der zweiten Instanz nicht mehr geäussert und auch den von der Vorinstanz angenommenen Gerichtsstand nicht gerügt. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, ist der Erfolgsort Basel, so dass die vorliegende Straftat nach Art. 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 StGB in der Schweiz zu verfolgen und auch schweizerisches Recht anwendbar ist (Territorialitäts- und Ubiquitätsprinzip). Der Gerichtsstand ist gestützt auf Art. 31 und 32 Abs. 2 StPO Basel-Stadt.

 

2.2      Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat den Antrag des Berufungsklägers auf amtliche Verteidigung abgelehnt, da es sich vorliegend um einen Bagatellfall im Sinne von Art.132 Abs. 3 StPO  handle und keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ersichtlich seien, welche eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Vielmehr habe der Berufungskläger auch mit seiner Berufungseingabe belegt, dass er gut in der Lage sei, seine Interessen selbst zu wahren. Der Berufungskläger hat gegen diese Verfügung kein Rechtsmittel ergriffen und sie somit akzeptiert.

 

3.

3.1      Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Privatklägerin wurde am 4. Dezember 2012 um 15:56 Uhr (eventuell erst um 16:56 Uhr, siehe zur Uhrzeit-Problematik unten E. 3.5) mit ihrem im Chatroom Badoo verwendeten Profil „Miss Muffin*“ auf einer Liste verlinkt, in der ein gewisser User mit Nickname „Giorgio 59“ im Sex-Portal „www. sexy-tipp.to“ verschiedene, angeblich sexbereite Frauen des Chatrooms Badoo angegeben hatte. Am gleichen Tag um 16:54 Uhr  wurde die Privatklägerin von ihrem Kollegen C____ im Badoo-Chat angeschrieben und darauf aufmerksam gemacht, dass sie im Sexportal „sexy-tipp“ als Sexworkerin angepriesen werde (act. 70 ff.).

 

In der Folge stellte die Privatklägerin mit ihrem Kollegen D____ Nachforschungen an und eröffnete zu diesem Zweck im Chatroom Badoo ein Fake-Profil namens „Marianne, Female, 28“, welches sie ebenfalls im Sex-Portal „sexy-tipp“ verlinkte. Ihr Kollege D____ wies unter dem Fake-Nickname „Dovakin“ den User „Giorgio 59“ auf „Marianne“ hin und animierte ihn dazu, dieser zu schreiben, wobei er auf „Dovakin“ verweisen solle. Wie sich aus dem entsprechenden Bericht des „Giorgio 59“ an Dovakin auf „sexy-tipp“ ergibt, ist er dieser Aufforderung gefolgt (act. 37 f.).

 

Am 7. Dezember 2012 meldete sich um 10:34 Uhr ein gewisser „Giorgio 45“ beim von der Privatklägerin erstellten Fake-Profil „Marianne“. Am 10. Dezember 2012 um 23: 53 Uhr gab er dieser seine Mobiltelefonnummer an – wobei er sie am 12. Dezember noch einmal korrigierte (siehe dazu hinten E. 3.5). Diese Telefonnummer entspricht derjenigen des Berufungsklägers.

 

In der gleichen Zeit stellte C____ – angeblich, um der Privatklägerin zu helfen, siehe dazu unten E. 3.4/3.5 – seinerseits ebenfalls Nachforschungen an: Er eröffnete ebenfalls ein Fake-Profil auf Badoo mit Namen „Sabrina“ und schrieb mit seinem eigenen Profil, das er seit längerem bei „sexy-tipp“ hatte (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3), ebenfalls den User „Giorgio 59“ an.  In der Folge teilte er der Privatklägerin mit, es habe sich ein User namens „Max Frisch“ bei „Sabrina“ gemeldet und seine Mobiltelefonnummer angegeben. Diese Telefonnummer, welche C____ der Privatklägerin weiterleitete, entspricht ebenfalls derjenigen des Berufungsklägers.

 

3.2      Die Vorinstanz hat erwogen, es gebe nur eine plausible Erklärung dafür, dass „Giorgio 59“ dem „Dovakin“ im Detail über den Chatverlauf des „Giorgio 45“ mit „Marianne“ habe berichten können, obwohl die Chats durch Dritte nicht einsehbar seien – nämlich, dass es sich bei „Giorgio 59“ und „Giorgio 45“ um ein und dieselbe Person handle. Erstellt sei sodann, dass „Giorgio 45“ und „Max Frisch“ den jeweiligen Fakes „Marianne“ bzw. „Sabrina“ dieselbe Telefonnummer angegeben hätten. Die Vorinstanz kommt daher zum Schluss, dass nicht nur „Giorgio 59“ und „Giorgio 45“ identisch seien, sondern auch „Max Frisch“ und die beiden Vorgenannten. Da die Telefonnummer diejenige des Berufungsklägers sei, sei dieser als Täter identifiziert.

 

3.3      Der Berufungskläger macht geltend, er sei vom Vorwurf der üblen Nachrede kostenlos freizusprechen. Zwar sei er wohl manchmal unter dem Nickname „Max Frisch“ im Chatroom Badoo aktiv, habe sich aber noch nie (bzw. jedenfalls nicht aktiv, vgl. zweitinstanzliches Protokoll, S. 2) im Forum „sexy-tipp“ aufgehalten, und schon gar nicht das Profil der Privatklägerin verlinkt. Es sei ihm unverständlich, wie C____ dazu komme, der Privatklägerin seine Nummer als diejenige des Täters zu präsentieren. Er habe diese Telefonnummer zwar einige Male auf Badoo angegeben, sich aber nichts dabei gedacht. Sehr wahrscheinlich habe sich C____ auf Badoo als Frau ausgegeben und nach erfolgter Kontaktaufnahme durch ihn, den Berufungskläger, diese Nummer der Privatklägerin angegeben (Berufungsbegründung S.  3). Es sei ihm unverständlich, weshalb C____ nie von der Staatsanwaltschaft einvernommen worden sei, immerhin sei dieser eine zentrale Figur in der Anklage gegen ihn. Laut Anklage sei das inkriminierte Posting zudem um 15:56 Uhr getätigt, worden, laut Website – und mittels von seinem Anwalt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichtem Fotoscreen dokumentiert – aber erst um 16:56 Uhr. Da sich C____ um 16:54 Uhr bei der Privatklägerin gemeldet und sie darüber informiert habe, dass ihr Profil mittels „sexy-tipp“ verlinkt worden sei, habe er dies also gleichzeitig bzw. sogar noch vor der Verlinkung getan, was doch sehr auffällig sei (Berufungsbegründung S. 2).

 

Zusammenfassend, so der Berufungskläger, bestünden keine Beweise oder Anhaltspunkte, dass „Max Frisch“ etwas mit dieser Sache zu tun habe. Es sei auch überhaupt nicht bewiesen, dass „Max Frisch“ und „Giorgio 45“ dieselbe Person seien. Die Anklage und der Schuldspruch stellten einzig und allein auf die unverlässlichen und unbewiesenen Aussagen von  C____ ab (Berufungsbegründung S. 3).

 

3.4      Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass „Giorgio 45“ und „Giorgio 59“ dieselbe Person sein müssen. Ebenso steht fest, dass die Telefonnummer, welche „Max Frisch“ seiner Chatpartnerin angegeben hat, mit derjenigen identisch ist, welche „Giorgio 59“ dem Fake-Profil „Marianne“ genannt hat. Fraglich ist jedoch, ob dies zwingend zum Schluss führt, dass „Max Frisch“ identisch ist mit „Giorgio 59“. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass „Giorgio 45“ offenbar sehr an einem Treffen mit „Marianne“ interessiert gewesen sei und deswegen keinerlei Anlass gehabt habe, ihr eine falsche Telefonnummer anzugeben. Diese Schlussfolgerung ist jedoch nur richtig, wenn davon ausgegangen wird, dass das Interesse echt war.

 

Möglich ist jedoch auch, dass „Giorgio 45“ dieses Interesse nur vorgetäuscht hat, um der Privatklägerin – welche sich hinter dem Fake-Profil „Marianne“ verbarg – einen Täter für die Verlinkung ihres Profils im „sexy-tipp“ zu liefern. Voraussetzung dafür wäre allerdings, dass er wusste, wer sich hinter dem Fake Profil „Marianne“ verbirgt. Dies ist bei C____ aufgrund seines regen Interesses an einer Lösung des Falles im Gespräch mit der Privatklägerin sehr wahrscheinlich, hat er doch nach einem längeren Chat – in welchem die Privatklägerin ihm mitteilte, sie sei fest entschlossen, den Täter zu finden – offenbar auch noch mit ihr telefoniert, wobei durchaus denkbar ist, dass er anlässlich dieses Telefonats in die Pläne der Privatklägerin eingeweiht wurde (s. dazu E. 3.5). Seine Angabe in der Verhandlung des Appellationsgerichts, er habe davon nichts gewusst, wirkte denn auch nicht glaubwürdig (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3/4). Auffällig in diesem Zusammenhang ist weiter die Idee des C____, in der genau gleichen Art und Weise wie die Privatklägerin dem fremden Täter ebenfalls eine Falle zu stellen – nämlich mittels Fake-Profil „Sabrina“ und Verlinkung im sexy-tipp. Auf die Frage, weshalb er der Privatklägerin, mit welcher er nach eigenen Angaben seit Jahren nur einen sehr losen Kontakt pflegte, mit einem derartigen Eifer helfen wollte – notabene obwohl diese mit einem Freund bereits selbst daran war, dem Täter eine Falle zu stellen –, vermochte der Zeuge C____ sodann keine überzeugende Antwort zu geben (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3).

 

Eine weitere Voraussetzung für die oben genannte These ist, dass der hinter „Giorgio 45“ stehende User die Telefonnummer von „Max Frisch“ bzw. eben des Berufungsklägers – welcher unbestrittenermassen als „Max Frisch“ das von C____ in Badoo erstellte Fake-Profil „Sabrina“ kontaktiert hatte – erhalten haben muss, bevor er sich unter dem Nickname „Giorgio 45“ an das Fake-Profil „Marianne“ gewandt hat. Dies ist jedoch gut denkbar: Wie sich aus den Akten ergibt, meldete sich „Giorgio 45“ erst am 7. Dezember bei „Marianne“, während das Fake-Profil bereits am 4./5. Dezember erstellt wurde.

 

3.5      Denkbar ist somit, dass es tatsächlich C____ war, der unter dem Nickname „Giorgio 59“ die Privatklägerin mit der Liste der „Badoo-Girls“ im Sexforum „sexy-tipp“ verlinkt und ihr eine Stunde später bzw. um 16:54 Uhr davon berichtet hat („hei wie gohts? Me list do sache über di…“, act. 70). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass bei der Annahme, dass die eigentliche Uhrzeit der Verlinkung erst um 16:56 war – was zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr nachvollzogen werden kann – noch mehr für diese Vermutung spricht, wäre doch dann die Privatklägerin von C____ bereits zwei Minuten vor der Verlinkung über diese informiert worden – was wiederum nur möglich sein kann, wenn dieser selbst der Täter ist. 

 

Unabhängig von der Uhrzeit der Verlinkung spricht für die Täterschaft C____s auch sein auffälliges Verhalten im Chat mit der Privatklägerin. Nachdem er sich zuerst sehr interessiert gab („wenns so isch wotti au!! I zahl jede Priis!!, act. 70), zog er sich, als die Privatklägerin wütend wurde und mehr wissen wollte, plötzlich zurück und wollte ihr insbesondere die von ihr verlangte Telefonnummer nicht angegeben. Am nächsten Morgen früh war er dann plötzlich sehr interessiert an einem Telefongespräch mit ihr. Interessant in diesem Zusammenhang ist nicht zuletzt, dass die Privatklägerin zuerst spontan tatsächlich ihn als Täter verdächtigte („vilicht bisch es jo Du? Hesch jo immer gseit Du stohsch uf mi!“, act. 72). Darauf reagierte C____ empört und bot der Privatklägerin sogar plötzlich an, er könne dafür sorgen, dass der Eintrag gelöscht werde. Eine Minute nach dem Ausbruch der Privatklägerin („.ich will wüsse wär das isch, ich will däm arsch ins gsicht luege!“, act. 72“) drängte er dann, sie solle ihn unbedingt anrufen. Danach bricht der Chat ab.

 

Es ist gut denkbar, dass der ihm in der Folge am Telefon bekannt gemachte Racheplan der Privatklägerin C____ auf die Idee brachte, selbst über ein gefaktes Profil an die Mobiltelefonnummer eines passenden Mannes aus dem Raum Basel – samt gefaktem, typähnlichem Foto – zu kommen. In der Folge brauchte er sich nur noch als „Giorgio 45“ beim von der Privatklägerin erstellten Fake „Marianne“ zu melden, ihr die entsprechende Natelnummer anzugeben und von diesem Kontakt dem Dovakin zu berichten. Nicht zuletzt spricht für diese These, dass es rein von der Namenswahl her naheliegt, sich zuerst „Giorgio 59“ und dann „Giorgio 45“ zu nennen, während der Nickname „Max Frisch“ doch schon rein sprachlich anders anmutet. Weiter ist auch davon auszugehen, dass jemandem, der sich mit dem Profil „Max Frisch“ im Chatroom Badoo bewegt, Anonymität sehr wichtig ist, was bei einem User, der gleichzeitig unter „Giorgio 45“ und „Giorgio 59“ in den Foren Badoo und sexy-tipp aktiv ist, wohl eher nicht der Fall ist. Diese Umstände sprechen ebenfalls dafür, dass zwar „Giorgio 45“ und „Giorgio 59“ dieselbe Person sind, nicht aber „Max Frisch“ und die beiden Vorgenannten. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Tatsache, dass die angegebenen Telefonnummer zuerst falsch war und am nächsten Tag korrigiert wurde (act. 22), ebenfalls zu dieser Annahme passt – ist doch die Gefahr, eine falsche Nummer anzugeben, bei der eigenen wesentlich geringer als bei einer fremden.

 

3.6      Auf den ersten Blick spricht gegen die These, dass der Zeuge  C____ der Täter sein könnte, dass der Berufungskläger die Privatklägerin – wenn auch sehr entfernt – tatsächlich kennt, und zwar weil sie als Kind mit ihrer Mutter einmal seine geschäftlichen Dienste in Anspruch genommen hatte (zweitinstanzliches Protokoll, S. 2). Solch ein Zufall ist aber bei den hiesigen Verhältnissen nicht abwegig, zumal der Berufungskläger als langjähriger Inhaber eines Geschäfts in Basel einem relativ grossen Kreis an Personen bekannt sein dürfte. Nicht zuletzt spricht für den Berufungskläger, dass er von Anfang an freimütig zugab, die Privatklägerin zu kennen. Denkbar ist auch, dass C____ von dieser Bekanntschaft wusste, etwa über die Facebook-Kontakte der Privatklägerin, und deshalb bewusst den Berufungskläger als Täter ins Spiel brachte.

 

Demgegenüber fallen bei der Annahme, der Berufungskläger sei der Täter, gleich mehrere Zufälle auf, die zumindest stutzig machen: So scheint doch mehr als erstaunlich, dass der Berufungskläger von den zahlreichen Usern, die sich im Chatroom Badoo als Sexanbieterinnen  zur Verfügung stellen, ausgerechnet diejenigen beiden kontaktiert hat, die von der Privatklägerin und C____ als Fake erstellt worden waren, um ihm eine Falle zu stellen – und zwar noch dazu innerhalb kürzester Zeit. Zudem müsste er beiden dieselbe Telefonnummer angegeben haben, obwohl er ganz unterschiedliche Profile – nämlich Giorgio 45 und Max Frisch – verwendete. Weiter hat er bei „Marianne“ gar kein richtiges Date angestrebt, sondern den Kontakt sofort abgeblockt, als dies zur Sprache kam (act. 60 f.). Dieses Verhalten macht keinen Sinn. Gegen die Täterschaft des Berufungsklägers spricht weiter, dass er keinerlei Motiv hat und sich selbst die Privatklägerin nicht erklären konnte, weshalb er so etwas getan haben sollte (act. 64). Auch die Tatsache, dass er sich nach einem Zeitraum von über 10 Jahren, in denen er die Privatklägerin nicht mehr gesehen hat, noch an ihre leichte und nicht sofort erkennbare körperliche Behinderung – mit der sie auf „sexy-tipp“ empfohlen wurde (act. 32) – erinnert haben soll, erscheint nicht sehr wahrscheinlich. Weiter wäre es doch relativ dreist vom Berufungskläger, ausgerechnet die Tochter einer Freundin seiner guten Bekannten (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 2) und nicht jemand anders als Opfer auszuwählen.

 

Auch die Tatsache, dass der Berufungskläger stets freimütig zugab, dass es sich bei der verfänglichen Telefonnummer um seine eigene handle, welche auch von niemand anderem benutzt werde (act. 81 ff.), passt nicht zu einem Täter – würde dieser doch wohl eher versuchen, mittels anderer Aussagen den Verdacht von sich abzuwenden. Der Versuch des Berufungsklägers schliesslich, mit der Privatklägerin Kontakt aufzunehmen, um die Angelegenheit aussergerichtlich zu einigen, ist neutral zu werten. Dass er sich dabei gar an einen Polizisten gewandt hat, der offenbar deren Mutter kennt (act. 146), könnte gar als entlastender Hinweis gewertet werden.

 

Im Gegensatz zum Berufungskläger hat C____ zugegeben, dass er schon lange aktiv im Forum „sexy-tipp“ unterwegs gewesen sei. Weiter ist bei ihm auch ein klares Motiv ersichtlich, hat er doch stets angegeben, grosses Interesse an der Privatklägerin zu haben und dies ihr selbst gegenüber auch sogleich bekräftigt. Für Sex mit ihr hätte er nach eigenen Angaben „jeden Preis bezahlt“. Dies hat wohl auch die Privatklägerin dazu geführt, ihn spontan selbst als ersten zu verdächtigen (s. vorne E. 3.5). C____ wusste weiter auch vom account der Privatklägerin auf Badoo sowie von ihrem Nickname „Miss Muffin“. Als ihr ehemaliger Arbeitskollege war er auch über ihre Behinderung informiert (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 3).  Schliesslich war, wie bereits erwogen, auch sein Verhalten im Chat, als er die Privatklägerin über die Verlinkung auf „sexy-tipp“ informiert, sehr auffällig (s. dazu vorne E. 3.4/3.5). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die gesamten Angaben C____s betreffend seine Nachforschungen von der Staatsanwaltschat nicht hinterfragt und auch keine weiteren Abklärungen in diese Richtung getätigt wurden vor der Anklage des Berufungsklägers, was angesichts der obigen Erwägungen problematisch  erscheint.

 

3.7      Nach dem Gesagten bestehen zumindest erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers. Wenn auch im vorliegenden Verfahren die Täterschaft C____ nicht nachgewiesen werden muss, so stellt diese These doch eine plausible Alternative zum vorinstanzlich angenommenen Sachverhalt dar und stützt damit die Indizien, die gegen den Berufungskläger sprechen. Der Berufungskläger ist deshalb vom Vorwurf der Verleumdung freizusprechen.

 

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu  Lasten des Staates. Von der erstinstanzlichen Verurteilung zu Gebühren und Kosten wird der Berufungskläger befreit.

 

 

*Die Usernames wurden zu Anonymisierungszwecken geändert.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss)

 

://:        A____ wird von der Anklage der üblen Nachrede kostenlos freigesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Privatklägerin

-       Strafgericht

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Patrizia Schmid Cech

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.