Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

 

 

SB.2014.55

 

URTEIL

 

vom 15. Juni 2015

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen , lic. iur. Eva Christ  

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

 

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

gegen

 

A____ , geb. […]                                                                 Berufungsbeklagter

[…]                                                                                                  Beschuldigter

    

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 3. März 2014

 

betreffend kostenloser Freispruch von der Anklage des Raufhandels


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl vom 16. September 2013 wurde A____ (Beschuldigter/Berufungsbeklagter) im Zusammenhang mit einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung vom 21. Mai 2011 mit zwei weiteren Personen (B____ und C____) des Raufhandels schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.–, Probezeit 3 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.–, als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. Juni 2011, verurteilt. Auf Einsprache des Beschuldigten hin hob der Strafgerichtspräsident den Strafbefehl mit Urteil vom 3. März 2014 auf und sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des Raufhandels kostenlos frei.

 

Am 26. Mai 2014 hat die Staatsanwaltschaft die Berufung erklärt und beantragt, der Beschuldigte sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils kostenfällig für das zweitinstanzliche Verfahren des Raufhandels schuldig zu erklären und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen in angemessener Höhe, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB in angemessener Höhe zu verurteilen. In ihrer Berufungsbegründung vom 28. Juli 2014 hat die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen festgehalten. Der Beschuldigte hat innert Frist keine Berufungsantwort eingereicht. Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 hat der Instruktionsrichter den Parteien mitgeteilt, dass ohne ihren gegenteiligen Bericht vorgesehen sei, ein schriftliches Berufungsverfahren ohne Parteiverhandlung durchzuführen. Von der eingeräumten Möglichkeit zu einer schriftlichen Berufungsantwort hat der Berufungsbeklagte keinen Gebrauch gemacht.  Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 381, 399, 401 StPO). Darauf ist einzutreten. Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht mit dem Einverständnis der Parteien die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind. Dies ist hier der Fall und den Parteien mit Verfügung vom 9. Januar 2015 mitgeteilt worden. Auf Entscheid des erkennenden Gerichts vom 4. März 2015 ist daher das schriftliche Verfahren durchgeführt worden.

 

2.

2.1      Dem erstinstanzlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 21. Mai 2011, gegen 00.30 Uhr, kam es beim Claraplatz zu einer zunächst verbalen und im Verlauf tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Berufungsbeklagten und B____. Als der Berufungsbeklagte in der Folge zu Boden gekommen sei, habe sich C____ auf der Seite von B____ eingemischt, worauf beide den Berufungsbeklagten mit Schlägen und Fusstritten traktiert haben sollen. Dieser erlitt bei der Auseinandersetzung einen Bruch des linken kleinen Fingers und eine Jochbeinimpressionsfraktur, während B____ eine kleine Wunde an der Innenseite des Mundwinkels erlitt und C____ soweit ersichtlich nicht verletzt wurde.

 

Die Vorinstanz hat erwogen, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei gestützt auf die glaubhaften Aussagen eines begleitenden Freundes des Berufungsbeklagten, D____, und die damit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Berufungsbeklagten selbst erstellt, dass B____ die Auseinandersetzung durch Zurufen provoziert und auch den ersten Schlag ausgeführt habe. Auf die gegenteiligen Aussagen von B____, wonach der Berufungsbeklagte auf ihn zugekommen sei und ihn am T-Shirt gezupft und gestossen habe, sowie diejenigen von C____ könne nicht abgestellt werden. Zum einen seien deren Aussagen wenig glaubhaft. Zum andern seien die beiden gut befreundet und hätten daher ein Motiv, sich gegenseitig zu schützen und abzusprechen, wohingegen sich eine ähnlich enge Freundschaft zwischen dem Berufungsbeklagten und D____ aus den Akten nicht ergebe. Ebenso sei erstellt, dass sich C____ am Schlagabtausch beteiligt habe, als der Berufungsbeklagte bereits am Boden gelegen habe. Dies ergebe sich ebenfalls aus den glaubhaften Aussagen von D____, zumal der Berufungskläger dies anfänglich auch so ausgesagt, wenngleich an der Hauptverhandlung nicht bestätigt habe.

 

In rechtlicher Hinsicht sei der Tatbestand des Raufhandels nicht erfüllt, da dem Berufungsbeklagten – welcher zugestanden habe, durchaus zur Eskalation beigetragen zu haben – nicht nachgewiesen werden könne, dass er die Auseinandersetzung durch ein mindestens einer Tätlichkeit entsprechendes aktives Verhalten ausgelöst habe, und weil C____ in diesem ersten Stadium an der Auseinandersetzung noch nicht beteiligt gewesen sei. In der zweiten Phase, als B____ und C____ auf den am Boden liegenden Berufungsbeklagten eingeschlagen und eingetreten hätten, habe sich dieser nicht mehr aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt. Er habe lediglich versucht sich zu schützen. Tatsächlich habe es somit zwei Phasen der Auseinandersetzung mit jeweils nur zwei Beteiligten gegeben. Da der Berufungsbeklagte die Auseinandersetzung auch nicht durch aktives Tun ausgelöst habe, seien die Voraussetzungen für Raufhandel nicht erfüllt. Im Übrigen könnten die einzelnen Gewaltakte den jeweiligen Verletzungen zugeordnet werden, sodass die Voraussetzungen des Raufhandels auch aus diesem Grund nicht gegeben seien. Der Berufungsbeklagte sei somit vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen.

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft macht demgegenüber geltend, die von der Vorinstanz vorgenommene, theoretisch-abstrakte Aufteilung der Auseinandersetzung in zwei Phasen mit jeweils nur zwei Beteiligten erscheine sachverhaltswidrig und lebensfremd. Tatsächlich habe es sich vorliegend, wie im Strafbefehl geschildert, um ein in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht einheitliches Tatgeschehen gehandelt, an welchem alle drei Beschuldigten aktiv teilgenommen hätten. Zwar sei nicht restlos geklärt, wer die tätliche Auseinandersetzung begonnen habe, da sich die Angaben der Beteiligten diesbezüglich widersprechen würden. Der Berufungsbeklagte habe aber eingeräumt, mit B____ „geschlägert“ zu haben, was sich wiederum mit den Angaben der Mitbeschuldigten und den Verletzungen der Beteiligten decke. So habe B____ eine kleine Wunde am Mundwinkel, und der Berufungsbeklagte einen Jochbein- und bezeichnenderweise einen Fingerbruch erlitten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe C____ unzweifelhaft in die laufende Auseinandersetzung zwischen B____ und dem Berufungsbeklagten eingegriffen, indem er diesen mit Fusstritten traktiert habe, als er zu Boden gegangen sei. Somit habe C____ als dritte Person in den Streit eingegriffen, wodurch dieser zum Raufhandel geworden sei. Nichts Anderes stelle auch die Vorinstanz fest, wenn sie annehme, dass sich „C____ effektiv an der Auseinandersetzung beteiligt habe, als der [Berufungsbeklagte] auf dem Boden lag“. Dies werde schliesslich gestützt durch die Aussagen D____s, wonach beide (B____ und C____) auf den Berufungsbeklagten eingeschlagen und –getreten hätten. Indes scheine die Vorinstanz zu verkennen, dass D____ den Beginn der Auseinandersetzung gemäss eigenen Angaben gar nicht mitbekommen habe. Es sei daher irrelevant, dass er nicht glaube, dass der Berufungsbeklagte – welcher solches zugegeben habe – direkt zugschlagen habe. Soweit der Berufungsbeklagte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entgegen früheren Aussagen behauptet habe, C____ sei lediglich als „Schlichter“ aufgetreten, sei dies offensichtlich in der Absicht geschehen, damit den Tatbestand des Raufhandels entfallen zu lassen. In rechtlicher Hinsicht seien indes alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente sowie die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 133 StGB erfüllt. Von mehreren Phasen oder einer Zäsur könne entgegen der Vorinstanz keine Rede sein. Der Berufungsbeklagte habe aktiv einen tätlichen Streit mit B____ geführt, in welchen C____ eingegriffen habe. Damit habe er angesichts der Situation, in die er sich begeben habe, rechnen müssen. Dass er zum Zeitpunkt des Eintritts des Dritten in die Auseinandersetzung offenbar nurmehr habe abwehren können, sei angesichts seiner vorherigen aktiven Beteiligung für die Erfüllung des Tatbestandes nicht entscheidend. Ebenso wenig schade es, dass der Auslöser der Auseinandersetzung unklar geblieben sei.

 

2.3      Der hiervor dargelegten Auffassung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich zu folgen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung der tätlichen Auseinandersetzung in zwei Handlungskomplexe mit je zwei Beteiligten (B____ und der Berufungsbeklagte/B____ und C____) ist künstlich und findet im Sachverhalt resp. den Aussagen der Beteiligten keine Stütze. Vielmehr ist gestützt darauf von einer dynamischen, wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen drei Personen auszugehen. Anhaltspunkte für eine zeitliche, sachliche oder örtliche Zäsur liegen nicht vor. Dass C____ ebenfalls Fusstritte gegen den Berufungsbeklagten ausgeteilt hatte, hat auch die Vorinstanz in Würdigung von dessen ursprünglichen Aussagen, insbesondere aber derjenigen D____s, zutreffend festgestellt. Mit dem Beitritt C____s wurde die Auseinandersetzung indes zum Raufhandel (vgl. BSK-StGB Art. 133 N. 10). Diesbezüglich kann gerade auf den im von der Vorinstanz zitierten BGE 137 IV 1 geschilderten Sachverhalt verwiesen werden. Darauf, wer die Auseinandersetzung letztlich begonnen hat, kommt es für die Erfüllung des Tatbestandes nicht an. Dass es hierfür einen Auslöser bräuchte, lässt sich dem hiervor zitierten Bundesgerichtsentscheid nicht entnehmen. Ebenso wenig BGE 139 IV 168, welcher sich ausführlich mit Raufhandel befasst und der namentlich auch die Frage der Teilnahme nach der Körperverletzung resp. dem Tod eines Beteiligten behandelt und diese dem Tatbestand des Art. 133 StGB ebenfalls unterstellt. Die Körperverletzung/der Tod einer Person ist, so das Bundesgericht, lediglich ein Indiz für die Gefährlichkeit des Streits. Jegliche Teilnahme daran, egal ab wann/bis wann ist strafbar nach Art. 133 StGB.

 

Auch wenn B____ die tätliche Auseinandersetzung begonnen haben mag, ist gestützt auf die Aussagen des Berufungsbeklagten selbst erstellt, dass er zurückgeschlagen hat (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 12. August 2011 [act. 90]; HV-Protokoll S. 2). Entgegen der Annahme der Vorinstanz hat er in der Einvernahme vom 16. Januar 2013 (act. 141) im Übrigen zugestanden, dass er sich auch nach dem Zu-Boden-Gehen nicht nur passiv verhalten hat, hat er doch ausgesagt: „Es ist schon richtig, dass wir, nachdem ich umgefallen war, noch geschlägert haben“. Zumindest habe man sich noch gegenseitig gestossen und geschubst (act. 142). Der Berufungsbeklagte mag zwar die Auseinandersetzung nicht begonnen haben, er hat sich aber aktiv daran beteiligt. Dies auch nach der Einmischung eines Dritten, wenn auch offenbar wenig erfolgreich. Damit ist der Tatbestand des Raufhandels objektiv erfüllt, zumal Körperverletzungen entstanden sind. Der Staatsanwaltschaft ist schliesslich zuzustimmen, dass der Berufungsbeklagte in der Situation mit einem Eingreifen von C____ rechnen musste, sodass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

 

Der Berufungsbeklagte ist somit des Raufhandels schuldig zu erklären.

 

2.4

2.4.1   Der Strafrahmen bei Raufhandel lautet auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das Gericht muss sich in einem ersten Schritt fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen, für deren Bemessung es in einem zweiten Schritt prüfen muss, ob der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind (BGer 6B_180/2011 Urteil vom 5. April 2012 E. 3.4.1 f.). Bei der Festsetzung der Zusatzstrafe zu einer Grundstrafe hat sich das Gericht zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe (BGE 109 IV 90 E. 2d). Dabei ergibt sich die für die neu zu beurteilende Straftat auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe. Bei der retrospektiven Konkurrenz hat das Gericht ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 132 IV 102 S. 105 E. 8.3; BGE 118 IV 119 E. 2; BGE 116 IV 14 E. 2b und c).

 

Das Gericht schiebt den Vollzug […] einer Freiheitsstrafe von […] höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

 

2.4.2   Der Berufungsbeklagte hat die hier beurteilte Straftat am 21. Mai 2011 und damit vor dem Zeitpunkt begangen, in welchem er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft – dieser datiert vom 20. Juni 2011 – zu 10 Tagessätzen bedingt verurteilt worden ist. Die zu verhängende Sanktion ist daher als Zusatzstrafe zu jenem Strafbefehl auszufällen. Das Verschulden des Berufungsbeklagten wiegt zwar nicht besonders schwer, er hat sich aber jedenfalls recht leicht provozieren lassen und derart eine im Endeffekt körperliche Auseinandersetzung mit B____ und C____ gesucht oder zumindest nicht gescheut. Es ist anzunehmen, dass es ein Leichtes gewesen wäre, einer Konfrontation auf dem weitläufigen Claraplatz aus dem Weg zu gehen. Stattdessen hat der Berufungsbeklagte mit seinem Verhalten Verletzungen von Personen in Kauf genommen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass er selbst die schwereren Verletzungen erlitten hat, während die beiden anderen Beteiligten praktisch unverletzt geblieben sind. Unter den gegebenen Umständen käme das Gericht, müsste es sowohl die jetzige Tat als auch die von der Staatsanwaltschaft am 20. Juni 2011 beurteilte Hinderung einer Amtshandlung gleichzeitig beurteilen, zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von ca. 90 Tagessätzen (vgl. z.B. SG.2012.109 und SG.2012.302). Davon ist die bereits rechtskräftig verhängte Strafe von 10 Tagessätzen abzuziehen, sodass der hier beurteilte Raufhandel mit 80 Tagessätzen zu CHF 100.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2011, zu ahnden ist. Dies erscheint auch im Verhältnis zu den Mitbeschuldigten angemessen. Der Ausfällung einer bedingten Strafe steht nichts entgegen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen, was auch dem Antrag der Staatsanwaltschaft entspricht. Hingegen besteht kein Anlass für die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verbindungsbusse, ist doch der Berufungsbeklagte mit Ausnahme des vorgenannten Strafbefehls nicht vorbestraft und liegt auch kein Fall aus dem Bereich der Schnittstellenproblematik vor.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungsbeklagte dessen Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

 

://:        Der Berufungsbeklagte wird des Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit zwei Jahre, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2011,

 

            in Anwendung von Art. 133 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 2 StGB.

 

            Der Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.–.

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Niklaus Matt

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).