Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

SB.2014.61

 

URTEIL

 

vom 19. Mai 2015

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ,

lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Caroline Cron, Dr. Erik Johner,

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

Beteiligte

 

A____ , geb. […]                                                                   Berufungskläger 1

[…]                                                                                               Beschuldigter 1

c/o Interkantonale Strafanstalt, 6313 Menzingen 

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…] 

 

B____ , geb. […]                                                               Berufungsklägerin 2

[…]                                                                                                Beschuldigte 2

c/o Anstalten Hindelbank, Von Erlachweg 2, 3324 Hindelbank 

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]  

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

Privatkläger/innen

 

C____                                                                                                                    

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]   

 

D____                                                                                                                     

 

E____                                                                                                                    

 

F____

 

G____                                                                                                                    

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 12. Februar 2014

 

betreffend

ad 1: versuchter Mord, bandenmässiger Raub,

banden- und gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch

ad 2: versuchter Mord, bandenmässiger Raub, banden- und gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch


Sachverhalt

 

Mit Urteil vom 12. Februar 2014 sprach das Strafgericht A____ und B____ des versuchten Mords, des bandenmässigen Raubs, des banden-und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig. Es verurteilte A____ deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und B____ zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren, je unter Anrechnung der ausgestandenen Haft seit dem 21. Juni 2013. Von der Anklage der geringfügigen Sachbeschädigung wurden beide freigesprochen. Ferner verurteilte das Strafgericht A____ und B____ in solidarischer Haftung und dem Grundsatz nach zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an das Opfer C____.

 

Gegen dieses Urteil haben A____ (nachfolgend: Berufungskläger 1) und B____ (nachfolgend: Berufungsklägerin 2) Berufung erhoben.

 

Der Berufungskläger 1 beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des versuchten Mords, des bandenmässigen Raubs sowie des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls. Richtigerweise sei er wegen qualifizierten Raubs und einfachen Diebstahls resp. versuchten einfachen Diebstahls zu verurteilen. Akzeptiert würden die Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch. Für die zugestandenen Delikte sei eine angemessen reduzierte Freiheitsstrafe auszusprechen. Dies alles unter o/e- Kostenfolge auch für das erstinstanzliche Verfahren sowie unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren.

 

Die Berufungsklägerin 2 lässt einen Freispruch von der Anklage des versuchten Mords beantragen. Sie habe sich nicht der versuchten Tötung resp. des versuchten Mords schuldig gemacht. Allenfalls sei sie für die diesem Schuldspruch zugrunde liegenden Ereignisse des qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen. Für die zugestandenen Delikte sei sie zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen. Ausserdem sei der Umfang der von ihr für das erstinstanzliche Verfahren zu tragenden Verfahrenskosten auf CHF 5‘000.– und eine Gebühr von CHF 1‘000.– zu reduzieren. Dies alles unter o/e- Kostenfolge, wobei ihr die amtliche Verteidigung zu gewähren sei.

 

Das anwaltliche vertretene Opfer C____ sowie die Staatsanwaltschaft beantragen die kostenfällige Abweisung der Berufung. Die weiteren Privatkläger und Privatklägerinnen haben auf die Einreichung einer Stellungnahme im Berufungsverfahren verzichtet.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden der Berufungskläger 1 und die Berufungsklägerin 2 zu ihrer Person und zur Sache befragt und sind ihre amtlichen Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Berufungen der beiden Berufungskläger, sind rechtzeitig angemeldet sowie form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 382 i.V.m. Art. 398, 399 StPO). Darauf ist einzutreten.

 

1.2      Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO], SG 257.100). Zuständig ist die Kammer (§ 72 Abs. 1 lit. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG], SG 154.100). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO). Es überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht Gegenstand der vorliegenden Berufung sind damit die Verurteilungen wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung.

 

2.

2.1      In formeller Hinsicht lässt der Berufungskläger 1 geltend machen, das vor-instanzliche Urteil verletzte das Akkusationsprinzip und es bestehe ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der ihn betreffenden Aussagen der Berufungsklägerin 2 im Ermittlungsverfahren. Mit diesen Einwänden hat sich bereits die Vorinstanz befasst; auf deren eingehende Erwägungen dazu wird verwiesen. Diese sind nachfolgend einzig ergänzend zu bekräftigen.

 

2.2     

2.2.1   Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers 1 stellt sich auf den Standpunkt, das banden- und gewerbsmässige Vorgehen der beiden Berufungskläger bei der Deliktsausübung hätte in jedem einzelnen Anklagepunkt bzw. vorgeworfenen Sachverhalt geschildert werden müssen. Dem ist nicht zu folgen, weil in der Anklagschrift in der alle Delikte betreffenden Einleitung unter dem Titel „Entschluss“ festgehalten ist, dass „…die beiden Beschuldigten, die höchstens gelegentlich über legale Erwerbseinkünfte verfügten, zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 13. Mai 2013 unter nicht näher bekannten Umständen übereinkamen, inskünftig zur fortgesetzten Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen zum Vornherein unbestimmter Vermögensdelikte – namentlich Diebstähle und Raubtaten – im grenznahen Raum in der Nordwestschweiz, zusammen zu wirken, dabei in arbeitsteiliger Vorgehensweise jeweils möglichst grosse Beute zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts zu erzielen und sich damit im Anschluss an ihre Taten jeweils wieder nach Frankreich abzusetzen“. Es folgt ein weiterer Abschnitt zur Einleitung, welcher die von den Berufungsklägern beabsichtigten Tatvarianten schildert, nämlich das Bestehlen oder Berauben von auserwählten Opfern auf offener Strasse oder in deren Wohnung sowie die Begehung von Einbruchdiebstählen mit oder ohne Gewaltanwendung gegen die sich möglicherweise in der betroffenen Liegenschaft aufhaltenden Bewohner. Dieser Einleitung nachgehend werden die einzelnen, konkreten Taten geschildert. Dass die Einleitung Bestandteil aller konkreten Deliktsvorwürfe ist, ergibt sich folglich unmissverständlich aus dem Aufbau der Anklageschrift.

 

2.2.2   Die Erfüllung des die Tat qualifizierenden Tatbestandmerkmals der Gewerbsmässigkeit im Zusammenhang mit Vermögensdelikten bedarf der mehrfachen Delinquenz sowie das Bestreben, mittels strafbarer Aktivitäten regelmässig Einkünfte zu erzielen (vgl. dazu: Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 139 StGB N 95 und 98). Da in der Einleitung der Anklageschrift diese Merkmale im zitierten Textausschnitt eindeutig umschrieben werden, hat das erstinstanzliche Urteil mit den entsprechenden Schuldsprüchen das Akkusationsprinzip nicht verletzt, da dem Berufungskläger kein Sachverhalt vorgeworfen wurde, den er nicht der Anklage hätte entnehmen können (zum Akkusations- bzw. Anklageprinzip in diesem Zusammenhang vgl.: Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Riklin [Hrsg.], Art. 9 StPO N 6). Im Übrigen wurde die Verteidigung von der Vorinstanz zu Beginn der Verhandlung und damit rechtzeitig darauf hingewiesen, dass das Gericht die vorgeworfenen Handlungen auch unter dem Aspekt der gewerbsmässigen Begehung prüfen werde. Damit hatte der erfahrene Verteidiger genügend Zeit, sein Plädoyer entsprechend zu ergänzen. Ohnehin dürfte ihm bereits in der Vorbereitung aufgefallen sein, dass die Anklageschrift die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit schildert.

 

2.2.3   Dieselben Ausführungen haben für die Verurteilung wegen bandenmässiger Begehung der vorgeworfenen Delikte zu gelten, da der zitierte Textteil der Einleitung auch den von den Berufungsklägern gefassten Entschluss in den Delikten zusammen zu wirken und dabei arbeitsteilig vorzugehen beschreibt. Damit enthält die Anklageschrift die Definition des Bandenmitglieds, welche von diesem den Willen zur gemeinsamen Begehung von Delikten in Mitttäterschaft verlangt (Niggli/Riedo, a.a.O. Art. 139 StGB N 131).

 

2.2.4   Damit ist bei sämtlichen Raubüberfällen und Diebstählen, aufgrund derer die Berufungskläger schuldig gesprochen wurden, die Qualifikation der Gewerbs- und Bandenmässigkeit zu Recht erfolgt und zu bestätigen.

 

2.3      Entgegen den Ausführungen des Verteidigers des Berufungsklägers 1 unterliegen ferner die Einvernahmen der Berufungsklägerin 2 im Ermittlungsverfahren keinem grundsätzlichem Verwertungsverbot. Das Teilnahmerecht des Berufungsklägers 1 war – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort zu Recht ausführt – allein deshalb nicht verletzt, weil die Berufungsklägerin 2 erstmals in der Einvernahme vom 10. Juli 2013 Aussagen zu allen in der Anklageschrift erfassten Delikten machte und hierbei nicht nur sich selbst sondern auch den Berufungskläger 1 belastete. Ein Anspruch auf Anwesenheit bei der Einvernahme anderer Beschuldigter ist aber nur betreffend diejenigen Delikte anzunehmen, welche der das Teilnahmerecht beanspruchenden Person ebenfalls vorgeworfen werden, was zu besagtem Zeitpunkt – mit Ausnahme des Raubüberfalles auf das Opfer C____ (Anklageschrift Ziff. I. 3) – gerade nicht der Fall war (vgl. auch Einvernahme des Berufungsklägers 1 vom 1. Juli 2013, act. 1184 f., in welcher er einzig mit dem Vorwurf der Täterschaft betreffend den Sachverhalt Anklage Ziff. I.3 konfrontiert wird). Im Übrigen ist die Frage nach dem Verwertungsverbot vorliegend einzig akademischer Natur, da die Berufungsklägerin 2 ihre Aussagen an der Verhandlung vor Strafgericht eingehend erneuerte (und nicht lediglich ohne Erinnerungsvermögen frühere Aussagen bestätigte). Insbesondere aber ergibt sich die Täterschaft beider Berufungskläger im Fall Ziff. I.3 der Anklageschrift nicht nur aus den Aussagen der Berufungsklägerin 2, sondern aus zahlreichen weiteren Beweisen und Indizien. Für eine Verurteilung des Berufungsklägers 1 sind diese ausreichend (vgl. unten Ziff. 3.4.4 und 3.4.5).

 

3.

3.1      Gemäss der Anklageschrift Ziff. I.1 verfolgten die Berufungskläger am frühen Abend des 13. Mai 2013 das betagte Opfer D____ bis zu seinem Haus, wo die Berufungsklägerin 2 das Opfer ansprach und diesem half, Reisekoffer in seine Wohnung zu tragen. Dort versuchte die Berufungsklägerin 2 dem Opfer unter Anwendung von Gewalt eine Goldkette vom Hals zu reissen, nachdem sie eine andere in der Wohnung liegende Goldkette mit Anhänger bereits vorgängig unbemerkt an sich genommen hatte.

 

Der Berufungskläger 1 behauptet, er habe mit diesem Vorfall nichts zu tun. Er sei am 13. Mai 2013 lediglich mit der Berufungsklägerin 2 spazieren gegangen und habe vor dem Haus auf die Berufungsklägerin 2 gewartet, als diese mit dem Opfer hineingegangen sei. Seine Ausführungen widersprechen den Angaben der Berufungsklägerin 2, welche den Berufungskläger 1 mit ihren Aussagen in der Einvernahme vom 10. Juli 2013 (act. 911 f.) wie auch an der Verhandlung vor Strafgericht (Prot. HV. act. 1658) als Mittäter belastet. Gemäss ihren Depositionen stiegen beide Berufungskläger am 13. Mai 2013 ins Tram Nr. 11, um dem Goldschmuck tragenden Opfer zu folgen. Beide seien dem Opfer schliesslich bis in dessen Wohnliegenschaft gefolgt, wo sie dann allein mit dem Opfer, dessen Reisegepäck sie trug, in die Wohnung gegangen sei und es danach überfallen habe (Prot. HV act. 1658). Dies entspricht den Aussagen des Opfers, welches schilderte, sich darüber gewundert zu haben, dass die beiden Berufungskläger ihr nach Verlassen des Trams bis zu ihrem Haus nachgingen. Sie sei sodann mit der Frau, welche ihr angeboten habe, ihren Koffer zu tragen, in die Wohnung gegangen, wo diese sie überfallen habe, um ihr eine Goldkette zu entreissen (act. 1659 f.). Vor dem Hintergrund der übrigen, mit dem Tatmuster korrespondierenden angeklagten Delikte (vgl. Anklage Ziff. I.2 und I.3) ist damit davon auszugehen, dass der Berufungskläger 1 von dem durch die Berufungsklägerin 2 durchgeführten Raub wusste und die beiden sich zusammen zu dieser Tat entschlossen. Dafür spricht insbesondere die gezielte Auswahl und Verfolgung des Opfers, welche beide gemeinsam unternommen haben. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.

 

3.2      Am Abend des 27. Mai 2013 verfolgten die Berufungskläger gemäss Anklage Ziff. I.2 das ebenfalls ältere, Goldschmuck tragende Opfer E____ im Tram Nr. 15 aus dem Stadtzentrum bis vor seine Haustür, wobei sie diesmal eine mit Sand gefüllte Socke mit sich führten. Vor der Haustür schlug der Berufungskläger 1 das Opfer mit der präparierten Socke auf den Hinterkopf sowie auf die zur Abwehr erhobene Hand. Da das Opfer laut um Hilfe schrie, ergriffen beide Berufungskläger unerledigter Dinge die Flucht. Auch hier bestreitet der Berufungskläger 1 eine Beteiligung an der Tat. Indessen belasten ihn wiederum die Aussagen der Berufungsklägerin 2, gemäss welchen beide Berufungskläger die Verfolgung des Opfers bereits im Tram aufnahmen und ihm ab der Tramstation „Wolfsschlucht“ bis zur Haustüre nachstellten, wo der Berufungskläger 1 das Opfer schlug (act. 932; Prot. HV act. 1661). Gestützt werden diese Aussagen durch die Depositionen des Opfers, welches gemäss Polizeirapport vom 27. Mai 2013 (act. 919 ff.) bereits gegenüber den requirierenden Beamten und in der Zeugeneinvernahme vom 7. August 2013 ausdrücklich festhielt, an der Tramhaltestelle Wolfsschlucht ein Pärchen gesehen zu haben und danach vom Mann verfolgt und vor der Wohnliegenschaft mehrmals auf den Kopf und auf die Hand geschlagen worden zu sein (act. 939 f.). Die durch die Schläge entstandenen Verletzungen am Opfer sind durch den Austrittbericht des Universitätsspitals Basel vom 27. Mai 2013 belegt (act. 927 f.). Die nicht ortskundige Berufungsklägerin 2 konnte zudem im Rahmen einer Tatrekonstruktion die Polizei zur Wolfsschlucht führen, was ihre Aussagen zusätzlich stützt (act. 935). Aus den auf den Mobiltelefonen der Berufungskläger sicher gestellten Fotos ist ferner ersichtlich, dass sich die Berufungskläger am späten Vormittag des 27. Mai 2013 gemeinsam in Basel aufhielten (act. 580, 606). Gestützt auf die Gesamtheit dieser Beweise und Indizien hat die Vorinstanz zu Recht den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet.

 

3.3      Die rechtliche Einordnung der unter Ziff. I.1 und I.2 der Anklage geschilderten Sachverhalte als Raub und versuchter Raub wird seitens der Verteidigung nicht bemängelt. Allerdings verweist sie auf die Kritik der Lehre, bereits den Zusammenschluss von zwei Personen als Bande zu definieren, weshalb die Sachverhalte einzig als (versuchter) Raub und nicht als bandenmässiger (versuchter) Raub zu beurteilen seien. Dem ist die in dieser Hinsicht konstante und langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichts entgegenzuhalten, welches sich im Leitentscheid 135 IV 158 vom 28. Mai 2009 ausführlich mit der Kritik der Lehre an der „Zweierbande“ auseinandersetzte und deren Berechtigung weiterhin bejahte (E. 2 und 3). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb davon vorliegend abzuweichen wäre. Dies umso mehr, als dem Vorgehen der Berufungskläger eine klare Absprache und Organisation zu Grunde lag und die beiden ein fest verbundenes und stabiles Team bildeten, haben sie doch gemeinsam Rumänien verlassen und sich im grenznahen Bereich der Schweiz niedergelassen, um in der Schweiz delinquieren zu können. Ausserdem bestand zumindest seitens der Berufungsklägerin 2 offenbar eine emotionale Abhängigkeit vom Berufungskläger 1, zumal sie selbst gemäss ihren Angaben Opfer der von ihm ausgeübten Gewalt wurde (act. 611; Prot. HV act. 1656) und ihm gleichwohl aus der Haft noch immer Liebesbriefe zukommen lässt (Beilage Eingabe des Berufungsklägers 1 vom 28. Januar 2015). An der Appellationsgerichtsverhandlung antwortete sie auf die Frage, ob sie sich vom Berufungskläger 1 unter Druck gesetzt gefühlt habe und deshalb bei den Delikten mitgemacht habe, mit „Ja, weil ich mit ihm zusammen war“ (Prot. HV S. 6). Es ist folglich davon auszugehen, dass sie Schwierigkeiten hatte, ihren Willen demjenigen des Berufungsklägers 1 entgegenzusetzen, weshalb in dieser Zweierbande ein Gruppendruck herrschte (vgl. dazu BGE 135 IV 158 S. 159 E. 3.1).

 

3.4

3.4.1   Zusammengefasst verfolgten die Berufungskläger gemäss der Anklageschrift Ziff. I.3 am späteren Nachmittag des 10. Juni 2013 das Opfer C____, welches eine Goldkette um den Hals trug. Nachdem sie mit dem Opfer den Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses, in welchem es wohnte, betreten hatten, nahmen sie mit dem Opfer zusammen den Aufzug bis in den 4. Stock, wo sie es bis zur Wohnungstür verfolgten. Dort sprach die Berufungsklägerin 2 das Opfer an und gab unter Vorzeigen eines Stadtplans vor, eine bestimmte Adresse zu suchen. Danach baten beide Berufungskläger das Opfer um ein Glas Wasser, woraufhin das Opfer sie in seine Wohnung einliess. Dort schlug der Berufungskläger 1 das Opfer mehrmals brutal gegen den Kopf und Oberkörper, so dass das Opfer das Bewusstsein verlor und zu Boden ging, wo es stark blutend liegen blieb. Sodann nahmen die Berufungskläger dem Opfer den Schmuck, den es trug, ab und durchsuchten die Wohnung nach weiteren Wertsachen. Vor Verlassen der Wohnung fesselten und knebelten die Berufungskläger das Opfer mit Klebeband (Mund und Füsse) und einem Kleidungsstück (Hände), und verliessen die Wohnung ungefähr um 16:30 Uhr. Für diesen Vorfall verurteilte die Vorinstanz die Berufungskläger wegen versuchten Mordes sowie wegen bandenmässigen Raubs.

 

3.4.2   Der Berufungskläger 1 gab erstmals an der Strafgerichtsverhandlung zu, diese Tat begangen zu haben. Er bestreitet indessen nach wie vor mit seinem Handeln den möglichen Tod des Opfers in Kauf genommen zu haben. Er habe nur einmal mit dem Ellenbogen zugeschlagen. Deswegen könne ihm kein Eventualvorsatz auf Tötung unterstellt werden. Es sei zudem nicht nachgewiesen, dass das Opfer nach diesem Schlag und dem Sturz auf den Boden das Bewusstsein verloren und sich bereits während der Anwesenheit der Berufungskläger in der Wohnung eine Blutlache unter dem Gesicht des auf dem Bauch liegenden Opfers gebildet habe. Die Aussagen der Berufungsklägerin 2 an der Einvernahme vom 10. Juli 2013 seien nicht verwertbar, weshalb daraus keine Schlüsse auf den Zustand des Opfers zu diesem Zeitpunkt gezogen werden dürften. Vielmehr sei aufgrund der Beweislage davon auszugehen, dass das Opfer noch bei Bewusstsein gewesen sei und „noch einigermassen lebendig gewirkt“ habe, als die Berufungskläger die Wohnung verliessen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Berufungskläger 1 habe realisieren müssen, dass das Opfer schwer verletzt war, weshalb sich ihm die Möglichkeit des Eintritts des Todes habe aufdrängen müssen, sei nicht zulässig. Der Berufungskläger 1 sei deswegen in dubio pro reo für diesen Vorfall wegen qualifizierten Raubes zu verurteilen.

 

3.4.3   Darin ist dem Berufungskläger nicht beizupflichten. Bei nicht geständigen Tätern hat das Gericht aufgrund der äusserlich feststellbaren Indizien und Beweise, auf die innere Einstellung des Täters zu schliessen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17). Vorab liegen der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz keineswegs einzig die Aussagen der Berufungsklägerin 2 vom 10. Juli 2013 zugrunde, sondern lassen das Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Basel (Gutachten IRM, act. 1234 ff.) sowie die am Tatort gesicherten Spuren eindeutige Rückschlüsse auf den Tatvorgang zu.

 

3.4.4   Dass der Berufungskläger 1 das Opfer mehrfach im Kopfbereich geschlagen haben muss, ergibt sich aus dem Gutachten IRM. Das Opfer erlitt gemäss Gutachten IRM einen Bruch des Schädeldachs, multiple Gesichtsfrakturen der rechten Gesichtshälfte, eine Rissquetschwunde an der Hinterohrfalte links und einen Mehrfachbruch des rechten Oberarmknochens sowie zahlreiche innere Blutungen im Schädel- und Gesichtsbereich (act. 1236 f.). Im Gutachten IRM wird dazu festgestellt, dass „…aufgrund der unterschiedlichen Lokalisation der Verletzungen, insbesondere auch an der rechten Kopfseite, von einer mehrfachen Gewalteinwirkung auszugehen ist. Die Verteilung der Verletzungen spricht zudem für eine äussere Gewalteinwirkung durch fremde Hand, eine Selbstbeibringung (beispielsweise im Rahmen eines Sturzes) würde die Verletzungen zumindest nicht in ihrer Gesamtheit erklären. Als Verletzungsmechanismus kämen beispielsweise Schläge mit der Faust oder auch Fusstritte in Betracht, wenngleich sich bei der äusseren Untersuchung keine geformten Verletzungsanteile nachweisen liessen. Der Einsatz eines Schlagwerkzeugs käme grundsätzlich in Betracht…“ (act. 1242). An der Strafgerichtsverhandlung präzisierte die Gutachterin, dass von mehreren Schlägen auszugehen sei, infrage kämen insbesondere Faustschläge oder „Ellenbogenchecks“ (Prot. HV act. 1663). Damit ist die Version des Berufungsklägers 1, er habe dem Opfer einen einmaligen Schlag mit dem Ellenbogen erteilt, durch das Gutachten IRM klar widerlegt. Zu Recht ging die Vorinstanz deshalb gestützt auf das Gutachten IRM davon aus, dass der Berufungskläger 1 mehrmals auf den Kopfbereich des Opfers einschlug.

 

3.4.5   Aufgrund der Blutungen in die Schädelhöhle habe gemäss Gutachten IRM eine unmittelbare Lebensgefahr für das Opfer bestanden (act. 1242). Die unmittelbare Gefahr des Todeseintritts allein aufgrund der gegen das Opfer erfolgten Gewaltausübung seitens des Berufungsklägers 1 ist damit objektiv erstellt. Dass eine massive Gewalteinwirkung gegen den menschlichen Körper nebst der Gefahr der Schaffung äusserer Verletzungen auch innere Verletzungen zur Folge haben kann, ist allgemein bekannt. Dass eine solche Gefahr bei Kopfverletzungen besonders gross ist, bedarf ebenfalls keiner speziellen medizinischen Kenntnisse. Dementsprechend sagte der Berufungskläger 1 vor Strafgericht aus: „Wenn ich stark geschlagen hätte, wäre sie tot.“ (Prot. HV act. 1662). Für den Nachweis des Eventualvorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 m.w.H.). Da der Berufungskläger wusste, wie massiv er auf das Opfer eingeschlagen hatte und die Gefährlichkeit dieses Handelns einschätzen konnte, kann seine Inkaufnahme des Versterbens des Opfers bereits und allein aufgrund der diesem verabreichten Schläge und dem darauffolgenden Sturz auf den Boden bejaht werden.

 

3.4.6   Die kurz nach der Auffindung des Opfers (ca. um 17:00 Uhr: vgl. Polizeibericht act. 960) erstellten Fotografien (act. 965 ff.) zeigen das mit dem Kopf in einer Blutlache liegende Opfer und Teile der Tatwohnung. Auf Foto 3 sind Blutspuren am Türrahmen ersichtlich. Die Position, in welcher das Opfer aufgefunden wurde, entspricht der von der Berufungsklägerin 2 geschilderten Lage vor Fesselung und Knebelung (vgl.: Fotos act. 966, 971 und Einvernahme act. 1205). Daraus kann geschlossen werden, dass das Opfer sich nicht mehr bewegt hat. Dass beide Berufungskläger an der Appellationsgerichtsverhandlung nun behaupten, das Opfer habe nicht in einer Blutlache gelegen, als sie die Wohnung verliessen, vermag angesichts der fotografisch dokumentierten Auffindungssituation nicht zu überzeugen. Die Aussage, die Berufungsklägerin 2 habe immer nur von einem Blutfleck gesprochen, beim Wort „Lache“ handle es sich um einen Übersetzungsfehler, erscheint auch deshalb unglaubwürdig, weil sie diesfalls kaum den Berufungskläger 1 kurz nach der Tat auf eben diesen „Fleck“ angesprochen hätte (vgl. Einvernahme act. 1203: „Später, ich weiss nicht mehr, ob es am gleichen Tag oder am Tag danach, fragte ich ihn, ob er gesehen hat, was für eine Blutlache dort war.“). Ausserdem sind die Aussagen der Berufungsklägerin 2, das Opfer habe bereits nach seinem Sturz „komische Geräusche“ gemacht bzw. sei „wie im Schlaf“ gewesen (Prot. HV act. 1665) angesichts der geschilderten Umstände äusserst plausibel (vgl. auch unten Ziff. 4.3). Damit bestehen keine erheblichen Zweifel daran, dass die Berufungskläger das Opfer bewusstlos in seinem eigenen Blut liegend zurück gelassen haben, was gemäss Gutachten IRM einen zweiten Grund für einen möglicherweise tödlichen Verlauf schuf (act. 1242). Auch hier ist davon auszugehen, dass der medizinische Laie die potentielle Erstickungsgefahr bei Liegenbleiben mit dem Gesicht in einer Flüssigkeit erkennt. Der Berufungskläger 1 demonstrierte folglich ein zweites Mal, dass er gewillt war, den Tod des Opfers als Folge dieser Handlungen in Kauf zu nehmen.

 

3.4.7   Es bleibt festzuhalten, dass das Opfer wohl einzig überlebte, weil sein Lebens-partner eine Viertelstunde später nach Hause kam und damit die Nothilfe kurz nach dem Ereignis eingeleitet werden konnte (vgl. Aussagen Gutachterin Prot. HV act. 1663). Die Berufungskläger wussten aber nicht, ob jemand das Opfer schon bald nach der Tat auffinden würde. Die Wahrscheinlichkeit des schnellen Auffindens und damit Einleitens von Rettungsmassnahmen beim Zurücklassen einer schwer verletzten, geknebelten und gefesselten betagten Person in ihrer eigenen Wohnung kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung kaum als sehr hoch oder gar höher als die Wahrscheinlichkeit des Nichtauffindens gewertet werden. Es liegt folglich nahe, dass die Berufungskläger das Ableben des Opfers sogar für sehr wahrscheinlich hielten.

 

4.

4.1      Die Berufungsklägerin 2 bestreitet ihre Mitttäterschaft am Mord gemäss An-klage Ziff. I.3. Sie habe die Wohnung verlassen wollen und sich bereits an der Haustüre und mit dem Rücken zum Wohnzimmer befunden, als sie einen dumpfen Schlag gehört und realisiert habe, dass der Berufungskläger 1 das nun am Boden liegende Opfer C____ geschlagen habe (Prot. HV S. 6). Ihr Verteidiger führt aus, die vorgehend gemeinsam unternommenen Delikte hätten niemals ein solches Ausmass an Gewaltanwendung beinhaltet, weshalb die Berufungsklägerin 2 nicht mit einem solch brutalen Vorgehen des Berufungsklägers 1 habe rechnen müssen. Zudem könne der Berufungsklägerin 2 nicht vorgeworfen werden, dass sie, als sie das Opfer fesselte und knebelte, sich dessen schlechten Zustands habe bewusst sein müssen. Selbst wenn man der Berufungsklägerin aber unterstellen würde, sie habe um den möglichen Todeseintritt beim Opfer gewusst, wäre sie in Anwendung von Art. 140 Ziff. 4 und nicht Art. 112 StGB zu verurteilen.

 

4.2      In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Schläge des Berufungsklägers 1 gegen das Opfer der Berufungsklägerin 2 als Mittäterin ebenfalls anzurechnen sind und sie sich mit der den Schlägen nachgehenden Fesselung und Knebelung aktiv an der lebensgefährlichen körperlichen Misshandlung des Opfers beteiligte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz wird vollumfänglich verwiesen (Strafurteil S. 26 f.). Entgegen den Ausführungen des Verteidigers ist das Handeln der Berufungsklägerin 2 zudem seitens der Vorinstanz richtigerweise als Eventualtötungs-. und nicht als Gefährdungsvorsatz interpretiert worden. Der Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich vom Gefährdungsvorsatz dadurch, dass die Täterschaft bei der Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass sie davon ausgeht, die Gefahr könne durch ihr eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt dagegen dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht oder kann die Täterschaft das ihr bekannte Risiko eines Todeseintritts in keiner Weise kalkulieren und hat das Opfer keinerlei Abwehrchancen, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteil 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5; BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1; Donatsch, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 77 f.; Maeder, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 46 zu Art. 129 StGB; Rehberg, Vorsätzliche Lebensgefährdung = Eventualvorsätzliche Tötung?, in: Mélanges en l'honneur du Professeur Jean Gauthier, 1996, S. 21).

 

4.3      Vorliegend knebelte und fesselten die Berufungskläger das Opfer, welches der Berufungskläger 1 zuvor aufs massivste mit Schlägen traktiert hatte. Wie bereits ausgeführt, kann als Allgemeinwissen gelten, dass Kopfverletzungen diesen Ausmasses tödliche Folgen haben können (vgl. oben Ziff. 3.4.5). Sogar wenn die Berufungsklägerin 2 (wie sie behauptet) nicht sah, wie der Berufungskläger 1 das Opfer schlug, sah sie die unmittelbaren Folgen dieser Schläge. Daran lassen die kurz nach der Misshandlung entstandenen Fotos der Opfers (act. 965 ff.) sowie die Aussagen der Berufungsklägerin 2 keinen Zweifel. Dass das Opfer nach den Schlägen mit dem Gesicht in einer Blutlache lag, hat die Berufungsklägerin 2 zugestanden (act. 1202, 1205). Ihre spätere Behauptung nur von einem Blutfleck gesprochen zu haben (Prot. HV S. 6), ist als Schutzbehauptung zu werten. Ihr Hinweis an der Appellationsgerichtsverhandlung, sie habe ausgesagt, dass der „Atem des Opfers gewesen sei, als ob es geschlafen hätte“, sie habe den Atem „als schnarchend bezeichnet“ (Prot. HV S. 6) erscheint ebenfalls ungeeignet, ihre Aussage, das Opfer sei „wie im Schlaf gewesen“ (Prot. HV act. 1665) – und folglich bewusstlos – zu relativieren. Die für das bewusstlose, geknebelte und mit dem Gesicht in der Blutlache liegende Opfer bestehende Erstickungsgefahr (Gutachten IRM act. 1242) erkennt ein medizinischer Laie. Dass dies auch der Berufungsklägerin 2 klar war, erhellt indirekt aus ihrer Aussage, sie habe den Berufungskläger 1 auf das Blut angesprochen (act. 1203): Offenbar beschäftigte sie der Umstand, das Opfer in eben dieser Situation liegen gelassen zu haben. Der hohe Wahrheitsgehalt der ersten Aussagen der Berufungsklägerin 2 zu diesem Ereignis ergibt sich zudem in aller Deutlichkeit aus dem Umstand, dass die Berufungsklägerin 2 die Position, in welcher das Opfer aufgefunden wurde (auf dem Bauch liegend, mit dem Kopf zwischen dem Küchentürrahmen und in einer Blutlache liegend: Einvernahme act. 1205; Foto Nr. 2, 3 und 13 act. 965 ff.; vor der Einvernahme vom 10. Juli 2014 bestritt die Berufungsklägerin 2 ihre Teilnahme oder verweigerte die Aussage: Einvernahme vom 1. Juli 2013 act. 1160 ff.), beschreiben konnte. Die Position der Auffindung entspricht demnach dem Zustand, in welchem die Berufungskläger das Opfer verliessen. Das bewusstlose, gefesselte und geknebelte Opfer hatte folglich keine Chance, den drohenden Tod abzuwehren und die Berufungskläger hinterliessen es in einer Situation, die rechtzeitige Rettung unwahrscheinlich erscheinen liess. Mit der Gesamtheit dieser Handlungen und aufgrund der klar erkennbar lebensgefährlichen Situation, in welcher das Opfer in der Wohnung zurück gelassen wurde, hat sich die Berufungsklägerin 2 als Mittäterin des versuchten Mordes (zur Qualifikation des Art. 112 StGB s. unten Ziff. 5) schuldig gemacht.

 

5.

Die seitens des Strafgerichts erfolgte Qualifikation der Tat als versuchter Mord ist ebenfalls zutreffend. Die Berufungskläger haben einzig aus Habgier und äusserst kaltblütig gehandelt. Die von ihnen verfolgten Zwecke standen in einem krassen Missverhältnis zum verletzten Rechtsgut und zeugen von einer extremen Geringschätzung des Lebens (vgl. Stratenwerth/Jenny/Bommer, in: Schweizerisches Strafrecht BT I, 7. Auflage 2010, § 1 N 21 ff.). Das Opfer war betagt und den Berufungsklägern körperlich in jeder Hinsicht unterlegen. Dennoch wurde für eine geringe Beute der Tod des Opfers in Kauf genommen, obwohl die Berufungskläger ihr Ziel mit weitaus milderen Mitteln hätten erreichen können. Als besonders verwerflich muss auch die Tatausführung bezeichnet werden: Nachdem die Berufungskläger als vermeintlich Hilfe suchende Touristen vom Opfer in dessen Wohnung hinein gelassen wurden, nutzten sie dieses Vertrauen und die Gastfreundlichkeit schamlos für ihre Zwecke aus. Es ist anzunehmen, dass das Opfer während der Schläge grosse Schmerzen und Ängste durchlitten hat. Das lebensgefährlich verletzte Opfer nach Ausübung der rohen Gewalt noch zu fesseln und knebeln, um es danach mit dem Gesicht in der Blutlache liegen zu lassen, zeugt von kaum zu überbietender Gefühlskälte.

 

6.

6.1     

6.1.1   Der Verteidiger des Berufungsklägers 1 moniert, das dem Berufungskläger 1 auferlegte Strafmass sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren zu hoch. Auch habe die Vorinstanz das hohe Strafmass ungenügend begründet.

 

6.1.2   Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB hat das Gericht einen Täter, welcher durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zu einer Strafe wegen seiner schwersten Tat zu verurteilen und diese dann an-gemessen zu erhöhen. Gefestigter Rechtsprechung folgend, ist bei der Bildung die-ser sogenannten Gesamtstrafe vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat festzu-legen. Danach ist das konkrete Strafmass für diese Tat zu bestimmen. Diese Strafe nennt sich Einsatzstrafe. Sodann ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Aspirati-onsprinzips (Verschärfungsprinzip) angemessen zu erhöhen. Gedanklich hat das Gericht deshalb vorab in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmildernden Umstände, die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei die jeweiligen Umstände der anderen Straftaten ebenfalls zu berücksichtigen sind (BGer 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; BGer 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2; BGer 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1 und BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB bei der Bildung der Gesamtstrafe aber nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden. Die so zustande gekommene Gesamtstrafe muss die im anzuwendenden Strafrahmen festgelegte Mindeststrafe für das schwerste Delikt aber auf jeden Fall überschreiten (Ackermann, Basler Kommentar StGB I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 3. Auflage, Basel 2013, Art. 49 StGB N 121). Gemäss Literatur und Rechtsprechung ist eine Bezifferung aller Strafzumessungsfaktoren weder notwendig noch erwünscht (Wiprächtiger/Echle, Basler Kommentar StGB I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.) 3. Auflage, Basel 2013, Art. 50 StGB N 16).

 

Auszugehen ist vorliegend vom Strafrahmen für Mord gemäss Art. 112 StGB, der eine Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren vorsieht. Entgegen den Beanstandungen der Verteidigung hat die Vorinstanz das Strafmass ausführlich begründet, wenn auch die Gesamtstrafe nicht nach der vorgehenden Erwägung beziffert. Wohl aber beleuchtete sie das Vorleben des Berufungsklägers 1, sein Tatverschulden bei den einzelnen Straftaten, die Folgen seiner Taten (insbesondere für das Opfer C____) sowie sein Verhalten nach der Tat und im Rahmen der Strafverfolgung. Darauf ist zu verweisen. Zu Recht kam das Strafgericht dabei zum Schluss, dass das Tatverschulden des Berufungsklägers 1 ausserordentlich schwer wiegt. Dass es bei der dritten vorgeworfenen Tat beim Mordversuch blieb, vermag angesichts des Zustands des Opfers C____, die Strafe nicht zu mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB): Das Opfer hat bis heute keinen klaren Bewusstseinszustand mehr erreicht und ist auf eine umfassende Pflege in einem Krankenheim angewiesen. Auch ist es wohl einzig dem Zufall zu verdanken, dass das Opfer überhaupt überlebte (vgl. zur raschen Auffindung des Opfers oben Ziff. 3.4.7). Das Vorleben des Berufungsklägers, der im Ausland bereits mehrfach wegen Gewaltdelikten verurteilt wurde und auch im Bereich der Vermögensdelikte einschlägig vorbestraft ist, zeigt zudem deutlich, dass dieser uneinsichtig ist und ihn bislang auch hohe Freiheitsstrafen nicht von der Weiterführung seines verbrecherischen Lebenslaufs abhalten konnten. Gemäss seinen Angaben an der Appellationsgerichtsverhandlung ist er in seinem ganzen Leben bloss einige Monate überhaupt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen (Prot. HV S. 3). Auch die angebliche Reue des Berufungsklägers 1 vermag nicht zu überzeugen. Bei dem dem Appellationsgericht eingereichte Entschuldigungsschreiben an das Opfer C____ vom 15. Oktober handelt es sich um ein oberflächliches, kurzes Schreiben, das sich auf Plattitüden beschränkt. Reue in Bezug auf seine weiteren Taten manifestiert er schon gar nicht erst. Damit erscheint es angemessen, für den versuchten Mord eine Einsatzstrafe von 13,5 Jahren festzulegen, die aufgrund der Deliktsmehrheit um 2,5 Jahre zu erhöhen ist. Bei den (versuchten) Raubüberfällen gemäss Ziff. I.1 und I.2 der Anklage kommt dabei je erschwerend hinzu, dass beide Male zwei betagte Damen überfallen wurden und beim einen Delikt wiederum die Gutgläubigkeit einer Person ausgenutzt wurden. Die (versuchten) Einbruchdiebstähle (Anklage Ziff. I.4 und I.5) wiegen insofern schwer, als sie jeweils mit erheblichem Sachschaden einhergingen und im vollendeten Fall (Ziff. 1.4) eine nicht unerhebliche Deliktsmenge erbeutet wurde (mind. ca. CHF 10‘705.–). Wenn hier auch keinen Menschen physisches Leid angetan wurde, so zeigen auch diese Delikte die Respektlosigkeit des Berufungsklägers 1 vor den Rechtsgütern anderer sowie seine Habgier. Die Strafzumessung der Vorinstanz erweist sich damit als richtig.

 

6.2

Der Verteidiger der Berufungsklägerin 2 beanstandet das verhängte Strafmass bei gleichbleibender Würdigung des Sachverhalts nicht. Gleichwohl sei auch dazu auf die ausführlichen Erwägungen des Strafgerichts verwiesen, welches das Verschulden der Berufungsklägerin 2 ebenfalls als sehr schwer erachtete. Dennoch fällte es eine deutlich mildere Strafe, da die Berufungsklägerin 2 zumindest in finanzieller, wohl aber auch emotionaler Abhängigkeit zum Berufungskläger 1 stand, der sie ebenfalls misshandelte, und aufgrund der Tatsache, dass nicht sie selbst das Opfer C____ derart massiv geschlagen hatte und auch nicht die treibende Kraft in der Deliktsplanung und –ausübung war. Auch ist die Berufungsklägerin 2 bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Vor allem aber hielt die Vorinstanz ihr die Kooperation im Strafverfahren zu gute. Auch wenn die Berufungsklägerin 2 ihre Tatbeiträge je zu verringern sucht, erscheint ihre gegenüber dem Gericht zum Ausdruck gebrachte Reue aufrichtiger als diejenige des Berufungsklägers 1. Dafür dass sie über ihre Taten selbst schockiert ist, spricht auch, dass sie an der Appellationsgerichtsverhandlung noch nicht einmal in der Lage war, sich die Fotografien des misshandelten Opfers C____ anzuschauen (Prot. HV S. 6). Damit rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 10 Jahren, die vorwiegend aufgrund der Kooperation mit den Behörden auf 9 Jahre zu reduzieren ist und eine Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren für die weiteren Delikte, die wiederum um ein halbes Jahr reduziert werden kann. Damit erweist sich die vorinstanzliche Strafzumessung von 11 Jahren Freiheitsstrafe als richtig. 

 

7.

7.1      Demnach unterliegend beide Berufungskläger im Berufungsverfahren, weshalb sie dessen Kosten zu tragen haben. Ihren amtlichen Verteidigern ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszuzahlen, wobei eine Rückforderung im Falle verbesserter finanzieller Verhältnisse vorbehalten bleibt. Die Verteidiger haben dazu ihre Honorarnoten eingereicht. Zu kürzen ist die Honorarnote des lic. iur. […], der vierfach höhere Dolmetscherkosten ausweist als sein Kollege im selben Verfahren. Die genauere Durchsicht der ausgewiesenen Positionen belegt einen teilweise unnötigen Aufwand für Übersetzungen bspw. der privaten Korrespondenz der Berufungskläger. Seine Forderung ist damit in Bezug auf die Dolmetscherkostenauslagen auf CHF 800.– zu reduzieren. Dem betroffenen Verteidiger wurde dazu an der Appellationsgerichtsverhandlung das rechtliche Gehör gewährt, woraufhin er äusserte, mit der Kürzung einverstanden zu sein.

 

7.2      Weshalb die Berufungsklägerin 2 eine Reduktion der ordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens um zwei Drittel verlangt, hat sie nicht dargelegt. Nachdem die Berufungskläger im Berufungsverfahren unterliegen, besteht indessen ohnehin kein Anlass, den Kostenentscheid des Strafgerichts abzuändern.

 

7.3      Das anwaltlich vertretene Opfer C____ hat die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht beantragt. Seiner Vertreterin im Kostenerlass wird ein Honorar gemäss der dazu eingereichten Honorarnote aus der Staatskasse ausgerichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:

 

://:        Das Urteil des Strafgerichts vom 12. Februar 2014 wird bestätigt.

 

Der Berufungskläger 1 und die Berufungsklägerin 2 tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– (inkl. Kanzleigebühren und zzgl. allfällige übrige Auslagen).

 

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 1, lic. iur. […], werden ein Honorar von CHF 4‘800.– und ein Auslagenersatz von CHF 554.20 (inkl. Dolmetscherkosten), zuzüglich 8 % MWST auf CHF 4‘887.50 von CHF 391.–, aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.

 

Dem amtlichen Verteidiger der Berufungsklägerin 2, lic. iur. […], werden ein Honorar von CHF 6‘180.– ein Auslagenersatz von CHF 822.– (inkl. Dolmetscherkosten), zuzüglich 8% MWST auf CHF 6‘202.– von CHF 496.15, aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).