Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2014.78

 

URTEIL

 

vom 29. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

Wohnort unbekannt                                                                     Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatkläger

B____

 

C____

 

D____

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 6. Mai 2014

 

Urteil des Appellationsgerichts vom 8. August 2017

(vom Bundesgericht am 15. Oktober 2018 aufgehoben)

 

betreffend Raufhandel und einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand


Sachverhalt

 

Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Juli 2016 eine von A____ erhobene Beschwerde gutgeheissen hatte (BGer 6B_1301/2015 vom 20. Juli 2016), erliess das Appellationsgericht am 8. August 2017 als Berufungsgericht folgenden Urteilsspruch:

 

„Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 6. Mai 2014 in Rechtskraft erwachsen sind:

 

-

Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes,

-

Aussprechung einer Busse von CHF 300.– (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäss Art. 106 Abs. 2 des Strafgesetzbuches,

-

Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel, Aufhebung der Beschlagnahme der übrigen Gegenstände und Rückgabe an den Berufungskläger,

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird - neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes - der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu Lasten von C____ und des Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der im vorliegenden Verfahren ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs in Höhe von insgesamt 398 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2, 133 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird von den Anklagen der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu Lasten von B____ und der Drohung freigesprochen.

 

Der Antrag auf Auszahlung einer Genugtuung und Entschädigung gemäss Art. 429 StPO wird abgewiesen.“

 

Am 15. Oktober 2018 hiess das Bundesgericht erneut eine gegen dieses Urteil erhobene strafrechtliche Beschwerde gut, hob das Urteil des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück (BGer 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018). Das Bundesgericht ging dabei davon aus, dass sich das Appellationsgericht für seine beiden Schuldsprüche auf unverwertbare Aussagen von E____ gestützt habe.

 

Auf Anfrage der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin erklärte sich der Berufungskläger mit Schreiben vom 14. Januar 2019 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden. Die übrigen Parteien gaben ihr Einverständnis stillschweigend. In der Folge stellte der Berufungskläger am 15. Mai 2019 folgende Anträge:

 

1.

Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu Lasten von C____ freizusprechen.

2.

Der Berufungskläger sei vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen.

3.

Es seien in Abänderung der bisherigen Urteile des Appellationsgerichts Basel-Stadt sowie in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sämtliche Kosten des Strafverfahrens zu Lasten des Staates zu verlegen.

4.

Es sei festzustellen, dass bezüglich der gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung keine Rückzahlungspflicht des Berufungsklägers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO besteht.

5.

Es sei dementsprechend der Berufungskläger lediglich wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu verurteilen und diesbezüglich zu der bereits rechtskräftig ausgesprochenen Busse zu verurteilen. Im Übrigen sei er von sämtlichen Anklagepunkten kostenlos freizusprechen.

6.

Es sei zufolge der nach wie vor bestehenden amtlichen Verteidigung dem Unterzeichneten auch für dieses Verfahren eine angemessene Entschädigung gemäss noch einzureichender Honorarnote auszurichten.

7.

Es sei dem Berufungskläger gestützt auf Art 390 Abs. 3 StPO ein Replikrecht zu einer etwaigen schriftlichen Eingabe der Staatsanwaltschaft zu gewähren.

8.

Es sei dem Berufungskläger für die ausgestandene Untersuchungshaft und den absolvierten Strafvollzug eine Entschädigung von CHF 200.– pro Tag auszurichten.

9.

Es sei dem Berufungskläger darüber hinaus eine zusätzliche Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.– zu bezahlen.

10.

Unter o/e Kostenfolge.

 

Die Staatsanwaltschaft, B____, C____ und D____ haben die ihnen gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12. Juni 2019 nicht wahrgenommen.

 

Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkularweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, wenn das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220, BGer 6B_93/2019 vom 15. Mai 2019, E. 2.1). Daraus ergibt sich, dass der bereits in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, die Aussprechung einer Busse von CHF 300.– (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäss Art. 106 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, die Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel, Aufhebung der Beschlagnahme der übrigen Gegenstände und Rückgabe an den Berufungskläger sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Nunmehr auch in Rechtskraft erwachsen ist der durch das Berufungsgericht mit Urteil vom 8. August 2017 erfolgte, beim Bundesgericht von keiner Seite angefochtene Freispruch des Berufungsklägers von den Anklagen der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu Lasten von B____ und der Drohung. Zu beurteilen sind somit allein noch der dem Berufungskläger vorgeworfene Raufhandel sowie die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu Lasten von C____.

 

1.2      Gemäss Art. 406 Abs. 2 lit a. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Das Berufungsgericht konnte anlässlich von zwei mündlichen Verhandlungen den Berufungskläger zu den (noch) streitigen Punkten befragen. Im Rückweisungsverfahren sind keine neuen Beweisanträge gestellt worden. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat deshalb das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem die Parteien diesem Vorgehen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben.

 

2.

Am 5. Oktober 2013 ereignete sich im […] in Basel eine Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen, anlässlich welcher B____ und C____ verletzt wurden (Ziff. 8 der Anklageschrift). Obwohl der Berufungskläger von jeher bestritten hatte, sich an der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Anwesenden beteiligt zu haben, und sich lediglich mit ein bis zwei Faustschlägen gegenüber B____ verteidigt haben will, als dieser ihm einen Kopfstoss versetzt habe, erklärte das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 8. August 2017 den Berufungskläger des Raufhandels sowie der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu Lasten von C____ schuldig. Für beide Schuldsprüche stützte es sich insbesondere auf die Aussagen von E____, die dieser anlässlich seiner ersten Befragung vom 21. Oktober 2013 deponiert hatte. Das Bundesgericht hat diese Aussagen jedoch als unverwertbar erklärt, weil E____ sie anlässlich der erst durch das Berufungsgericht durchgeführten Konfrontation mit dem Berufungskläger nicht ausdrücklich wiederholt hat (vgl. BGer 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018). An diese Würdigung ist das Berufungsgericht im Rückweisungsverfahren gebunden. Ohne Berücksichtigung dieser Aussagen von E____ ist der Nachweis, dass der Berufungskläger C____ niedergeschlagen hat, jedoch nicht möglich. Bei dieser Situation lässt sich auch die Behauptung des Berufungsklägers, er habe sich im Rahmen des fraglichen Zusammenstosses lediglich gegen einen unrechtmässigen Angriff verteidigt, nicht widerlegen. Weitere Beweiserhebungen, die zu anderen Erkenntnissen führen könnten, sind nicht ersichtlich. So ist vor allem auch von einer erneuten Konfrontation des Berufungsklägers mit E____ nicht zu erwarten, dass letzterer seine früher gemachten Belastungen nun doch noch ausdrücklich wiederholen würde. Der Berufungskläger ist deshalb von den Vorwürfen des Raufhandels und der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu Lasten von C____ freizusprechen.

 

3.

Der Berufungskläger macht geltend, dass ihm zufolge des gegen ihn geführten Strafverfahrens für eine lange Zeit die Freiheit entzogen worden sei, zuerst im Rahmen von Untersuchungshaft, dann im Rahmen des Strafvollzugs. Für diese Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse fordert er eine Entschädigung in der Höhe von CHF 200.– pro Hafttag.

 

3.1      Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde kann die Genugtuung allerdings herabsetzen oder verweigern, wenn unter anderem die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Dies trifft auf den Berufungskläger nicht zu. Er ist deshalb für die erlittene Haft zu entschädigen.

 

3.2      Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil vom 8. August 2017 auf die gegen den Berufungskläger ausgesprochene Freiheitsstrafe die im vorliegenden Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft und den vorzeitigen Strafvollzug „in Höhe von insgesamt 398 Tagen“ angerechnet. Von dieser Zahl ist weiterhin auszugehen, zumal der Berufungskläger diese in seinem Gesuch um Genugtuung für die erlittene Haft nicht bestreitet. Wie weiter oben festgehalten worden ist, ist der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren rechtskräftig wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 300.– (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt worden. Gestützt auf Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an, wobei weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich ist (BGE 141 IV 236 E. 3.3 S. 239). Dabei entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Anrechnungsfaktor, mit welchem Untersuchungshaft an eine Busse anzurechnen ist, jenem Faktor, nach welchem der Richter die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bestimmt (BGE 135 IV 126 E. 1.3.9 S. 130). Das sind vorliegend drei Tage, weshalb noch 395 Tage Haft verbleiben, für welche dem Berufungskläger eine Genugtuung zusteht.

 

3.3

3.3.1   Die Genugtuung ist Ausgleich für dadurch erlittene immaterielle Unbill (Art. 49 OR; BGer 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2). Der Anspruch bemisst sich demnach vor allem nach Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung der erlittenen Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit (BGer 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2016).

 

3.3.2   Bei der Bemessung der Genugtuung ist von der Praxis des Bundesgerichts auszugehen, wonach aufgrund der Art und Schwere der Verletzung zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln ist (BGer 6B_506/2015 vom 6. August 2015 mit weiteren Hinweisen). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung von kurzer Dauer erachtet das Bundesgericht grundsätzlich CHF 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten (statt vieler BGer 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2). Ferner ist bei längerer Untersuchungshaft von mehreren Monaten Dauer der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGer 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

 

3.3.3   Aufgrund der langen Dauer der zu entschädigenden Haft steht fest, dass die Genugtuung einen minimalen Grundbetrag von jedenfalls einigen tausend Franken erreicht. Diesbezüglich erübrigen sich somit weitere Ausführungen. Der Berufungskläger beantragt eine Genugtuung von CHF 200.– pro Hafttag einzig mit der Begründung, dass ihm wegen des gegen ihn geführten Strafverfahrens für eine lange Zeit die Freiheit entzogen worden sei. Damit legt er nicht dar, weshalb in seinem Fall ausnahmsweise der Ansatz von CHF 200.– trotz der langen Dauer der Inhaftierung angemessen sein soll. Dies wäre nach dem Gesagten (Ziff. 3.3.2) nur dann möglich, wenn aussergewöhnliche Umstände vorlägen, wegen derer bereits der Grundansatz von CHF 200.– zu erhöhen wäre, da bei längerer Untersuchungshaft von mehreren Monaten Dauer der Tagessatz in der Regel zu senken ist. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Dass eine (zu entschädigende) Haftdauer von 395 Tagen als (sehr) lang im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt, kann nicht zweifelhaft sein. Der Ansatz von CHF 200.– ist deshalb aus diesem Grund im Durchschnitt der gesamten Dauer um CHF 50.– pro Tag herabzusetzen. Des Weiteren ist die Schwere des Tatverdachts zu berücksichtigen. Mit Anklageschrift vom 21. Januar 2014 wurde der Berufungskläger wegen Angriffs, einfacher Körperverletzung, teilweise mit einem gefährlichem Gegenstand, und Drohung angeklagt. All diese Vorwürfe standen im Zusammenhang mit der tätlichen Auseinandersetzung vom 5. Oktober 2013 im [...] in Basel. Im durch das Bundesgericht aufgehobenen Urteil des Appellationsgerichts vom 8. August 2017 erachtete das Berufungsgericht eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen. Daraus ergibt sich, dass weder von einem besonders schweren noch besonders leichten Vorwurf auszugehen ist. Dieser Faktor wirkt sich bei der Festlegung der Genugtuung deshalb weder erhöhend noch herabsetzend aus. Als weiterer Gesichtspunkt ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt seiner Versetzung in Untersuchungshaft temporäre Arbeit leistete (vgl. Einvernahme zur Person vom 18. Oktober 2013, Akten S. 5). Dies führte dazu, dass er sich wegen seiner Verhaftung nicht gegenüber Arbeitskollegen erklären musste und dass er auch nicht aus einer festen Arbeitsstelle gerissen wurde. Was seine Bindung zu seiner Familie (Ehefrau und zwei Kinder, damals im Alter von 4 ½ und 5 ½ Jahren) betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger eine aussereheliche Beziehung führte, die ihm immerhin so wichtig war, dass er seine Geliebte noch am Tag seiner Haftentlassung aufsuchte. Mit der ausserehelichen Beziehung nahm er schon vor seiner Inhaftierung freiwillig eine mögliche Trennung von der Familie in Kauf. Ferner ergibt sich aus dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister, dass der Berufungskläger schon in früheren Verfahren bereits 504 und 135 Tage, insgesamt also rund 21 Monate, in Untersuchungshaft verbracht hat. Die erneute Inhaftierung war demgemäss kein derartiges Schockerlebnis für ihn, wie es bei einer Person der Fall gewesen wäre, der erstmals die Freiheit entzogen wird. Auch waren weder die Verhaftung noch das Strafverfahren mit einer besonderen Publizität verbunden. Im Anschluss an seine Haftentlassung am 20. November 2014 aus dem vorzeitigen Strafvollzug im vorliegenden Verfahren musste der Berufungskläger unverzüglich wieder in Untersuchungshaft versetzt werden, weil er sich gegenüber seiner Geliebten aggressiv verhalten hatte. Jenes Verfahren führte zu einer (rechtskräftigen) Verurteilung wegen am 20./21. November 2014 begangener versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beschimpfung und versuchter Nötigung, wofür eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen ausgesprochen wurden. Dieses Verhalten des Berufungsklägers ist für die Frage der Bemessung der Genugtuung insofern relevant, als es zeigt, dass ihn die zuvor ausgestandene, nun zu entschädigende Haft subjektiv nicht in einem Mass belastet hat, dass er alles daran gesetzt hätte, eine gleichartige Erfahrung in Zukunft zu vermeiden. All diese persönlichen Umstände haben zu einer weiteren Reduktion zu führen, die auf CHF 30.– festgelegt wird.

 

3.3.4   Schliesslich muss darauf hingewiesen werden, dass der Berufungskläger im Anschluss an die Verbüssung einer zweijährigen Freiheitsstrafe, zu der er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2015 verurteilt worden ist, in seine Heimat Kosovo hat zurückkehren müssen. Zwar geht das Bundesgericht davon aus, dass die Lebenshaltungskosten am Wohnort der anspruchsberechtigten Person bei der Festsetzung der Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben haben. Von diesem Grundsatz darf jedoch dann abgewichen werden, wenn die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten am Wohnort der anspruchsberechtigten Person von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen und eine Entschädigung nach dem üblichen Ansatz daher eine krasse Besserstellung der anspruchsberechtigten Person zur Folge hätte. Sind die am Wohnort tieferen Lebenshaltungskosten bei der Festsetzung der Genugtuung ausnahmsweise zu berücksichtigen, darf indes nicht schematisch auf das (ungefähre) Verhältnis zwischen den Lebenshaltungskosten am Wohnort der anspruchsberechtigten Person und in der Schweiz abgestellt werden. Das Bundesgericht liess eine gewisse, nicht schematische Genugtuungsreduktion in Fällen zu, in denen die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz des Berechtigten viel niedriger lagen als in der Schweiz (vgl. dazu BGer 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 mit weiteren Hinweisen). Im zitierten Fall führte eine um rund 60 % tiefere Kaufkraft in Polen zu einer Reduktion des Ansatzes von CHF 200.– auf CHF 160.–, was das Bundesgericht geschützt hat. Vorliegend steht fest, dass die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten im Kosovo markant von den hiesigen abweichen. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid, in welchem es um die Abweisung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Verneinung der Bedürftigkeit eines im Kosovo wohnhaften Gesuchstellers durch die Vorinstanz ging, festgehalten, spätestens mit Blick auf die vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten Preisniveauindizes im internationalen Vergleich für das Jahr 2015 ergebe sich, dass die vorinstanzliche Lösung (welche von einem Preisniveau von 38 % ausgegangen war) zumindest im Ergebnis nicht willkürlich sei. Gemäss diesen Erhebungen habe der tatsächliche Individualverbrauch im Vergleich zwischen der Schweiz und den erfassten jugoslawischen Nachfolgestaaten Kroatien, Slowenien, Montenegro, Mazedonien und Albanien in einem Verhältnis von 172 zu 54,6 ([62+79+48+42+42]/5) gelegen. Der tatsächliche Individualverbrauch habe somit in diesen mit dem Kosovo vergleichbaren Staaten unter einem Drittel des Schweizerischen Verbrauchs gelegen. Konkrete Anhaltspunkte, dass sich dies in der Zwischenzeit geändert habe, seien nicht ersichtlich (BGer 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017). Diese vom Bundesgericht zitierte Statistik gibt es mittlerweile (provisorisch) auch für das Jahr 2017 (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/kaufkraft-paritaeten.assetdetail.6926311.html, besucht am 15. Oktober 2019). Neu liegt der tatsächliche Individualverbrach in einem Verhältnis von 167 zu 57 ([64+83+51+43+44]/5), hat sich also nur wenig verschoben. Hinzu kommt, dass die in der Statistik (unvollständig) vorhandenen Zahlen für den Kosovo näher bei denjenigen von Montenegro, Mazedonien und Albanien liegen als bei Kroatien und Slowenien. Das Verhältnis dürfte deshalb eher bei 167 zu 46 liegen. Da auf diese Zahlen nicht schematisch abgestellt werden darf, kann der genaue Betrag letztlich offen bleiben, solange die Grössenordnung feststeht. Im vorliegenden Fall würde der Wohnsitz des Berufungsklägers im Kosovo einen weiteren Abzug von einem Drittel, also CHF 40.–, rechtfertigen. Da die Ehefrau und die beiden Kinder des Berufungsklägers nach wie vor in der Schweiz wohnhaft sind und er diesen gegenüber grundsätzlich eine Unterhaltspflicht hat, wird ihm jedoch aus Gründen der Billigkeit die Hälfte dieses Betrags, also CHF 20.–, belassen; dies obwohl die Genugtuung nicht zum Zwecke hat, den Unterhalt der Familie zu sichern, sondern vielmehr dazu dient, erlittenen seelischen Schmerz in Form einer Geldzahlung auszugleichen. Insgesamt ergibt sich damit ein Betrag von CHF 100.– pro Hafttag, was den persönlichen Umständen des Berufungsklägers angemessen erscheint.

 

3.4      Der (anwaltlich vertretene) Berufungskläger hat keinen Zins gefordert, womit er seiner diesbezüglichen Obliegenheit zur Bezifferung seines Antrags nicht nachgekommen ist und insofern von einem Verzicht ausgegangen werden kann (vgl. dazu BGer 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018).

 

3.5      Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger Anspruch darauf hat, für 395 Tage zu Unrecht erlittener Haft mit CHF 100.– pro Hafttag entschädigt zu werden. Insgesamt sind dem Berufungskläger somit CHF 39‘500.– als Genugtuung auszurichten.

 

4.

4.1      Der Berufungskläger verlangt die Auszahlung einer zusätzlichen Genugtuung von CHF 10‘000.–. Er habe wegen der nun aufzuhebenden Verurteilung sein Bleiberecht in der Schweiz verloren. Ohne dieses Verfahren wäre es nicht zu der späteren Wegweisung gekommen. Der Kontakt zu seiner Familie sei massiv erschwert und sein wirtschaftliches Fortkommen schwierig.

 

4.2      Die Strafbehörde ist nicht gehalten, im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regelung, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (vgl. zum Ganzen etwa BGer 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014).

 

4.3      Im Zeitpunkt seiner Verhaftung war der Berufungskläger im Besitze einer Niederlassungsbewilligung. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20; diese Bestimmung entspricht den zuvor geltenden des Ausländergesetzes, AuG) kann diese widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGer 2C_864/2017 vom 15. Juni 2018 E. 2 unter Hinweis auf BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147). Der Berufungskläger macht geltend, er habe wegen der nun aufzuhebenden Verurteilung sein Bleiberecht in der Schweiz verloren. Ohne dieses Verfahren wäre es nicht zu der späteren Wegweisung gekommen. Diese Behauptung belegt der Berufungskläger jedoch nicht, obwohl er beispielsweise den Wegweisungsentscheid hätte einreichen können. Dazu hätte er auch allen Grund gehabt. Denn aus dem Strafregisterauszug vom 29. Dezember 2016 ergibt sich, dass der Berufungskläger mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2015 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beschimpfung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden ist. Weswegen der Berufungskläger seine Niederlassungsbewilligung gestützt auf das vorliegende, noch immer hängige Verfahren, nicht aber gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2015 verloren haben soll, leuchtet nicht ein. Bei dieser Situation ist es dem Berufungskläger nicht gelungen, einen Konnex zwischen dem vorliegenden Verfahren und seiner Wegweisung nachzuweisen. Die entsprechende Genugtuungsforderung ist demnach abzuweisen.

 

5.

Für den Kostenentscheid ist festzuhalten, dass der Berufungskläger ausser wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in allen Punkten freigesprochen wird. Er hat deshalb für das erstinstanzliche Verfahren lediglich eine minimale Gebühr von CHF 100.– zu tragen. Für das zweitinstanzliche Verfahren, in welchem der Berufungskläger vollständig obsiegt, sind keine Kosten zu erheben. Der amtliche Verteidiger ist angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Er hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein Aufwand für das vorliegende Rückweisungsverfahren auf 5 Stunden geschätzt wird (Stundenansatz CHF 200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer). Ein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist nicht anzuordnen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 6. Mai 2014 in Rechtskraft erwachsen sind:

 

-       Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes,

-       Aussprechung einer Busse von CHF 300.– (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäss Art. 106 Abs. 2 des Strafgesetzbuches,

-       Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel, Aufhebung der Beschlagnahme der übrigen Gegenstände und Rückgabe an den Berufungskläger,

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Appellationsgerichts vom 8. August 2017 in Rechtskraft erwachsen ist:

-       Freispruch von den Anklagen der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu Lasten von B____ und der Drohung.

 

            A____ wird von den Anklagen der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu Lasten von C____ und des Raufhandels freigesprochen.

 

            A____ wird eine Genugtuung  von CHF 39‘500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen, in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

 

            A____ trägt eine Urteilsgebühr von CHF 100.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7‘763.65 (am 14. September 2015 bereits überwiesen), von CHF 6‘252.30 (am 9. August 2017 bereits überwiesen) und für das vorliegende Rückweisungsverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Privatkläger

-       Strafgericht

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).