Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

SB.2014.79

 

URTEIL

 

vom 17. April 2015

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ ,

MLaw Jacqueline Frossard , lic. iur. Lucienne Renaud ,

lic. iur. Bettina Waldmann       und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

 

 

 

Beteiligte

 

A____ , geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]                                                                                               Beschuldigter 1

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

 

B____  , geb. […]                                                                     Berufungskläger

[…]                                                                                               Beschuldigter 2

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

 

C____  , geb. […]                                                                     Berufungskläger

[…]                                                                                               Beschuldigter 3

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

 

Privatkläger

 

D____  

 

[…]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 28. Februar 2014

 

betreffend

 

ad 1:

mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfacher Angriff, Sachbeschädigung, mehrfache Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

 

ad 2:

Raufhandel, mehrfacher Angriff, mehrfache Sachbeschädigung, mehr-faches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

 

ad 3:

Raufhandel und Sachbeschädigung


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts (Kammer) vom 28. Februar 2014 wurde A____ (Beschuldigter/Berufungskläger 1) der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des mehrfachen Angriffs, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 300.–, als teilweise Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Januar 2013. Die damals bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde vollziehbar erklärt. Im Anklagepunkt AS I.3.1.1. wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen.

 

Der Beschuldigte B____ (Beschuldigter/Berufungskläger 2) wurde des Raufhandels, des mehrfachen Angriffs, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von CHF 300.–, als teilweise Zusatzstrafe zu einem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Dezember 2012. Die damals im Umfang von 19 Monaten bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde für vollziehbar erklärt, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 75 Tagen. In den Anklagepunkten AS.I.2. und AS.I.7.2.2. wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung  sowie vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen.

 

Der Beschuldigte C____ (Beschuldigter/Berufungskläger 3) wurde des Raufhandels und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 25. Januar 2013. Im Anklagepunkt AS.I.2. wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand freigesprochen. Überdies wurden eine gegen den Beschuldigten am 7. November 2007 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.–, eine am 13. September 2011 von der Staatsanwaltschaft Biel/Bern bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.– sowie eine am 14. September 2011 vom Appellationsgericht Basel-Stadt im Umfang von 15 Monaten bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe vollziehbar erklärt, letzteres unter Einrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 14 Tagen.

 

Während die Staatsanwaltschaft sowie drei weitere Mitbeschuldigte (E____ , F____ , G____ ) das erstinstanzliche Urteil akzeptiert haben, haben A____ , B____ und C____ rechtzeitig die Berufung erklärt. A____ hat beantragt, das angefochtene Urteil sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und er sei zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren zu verurteilen. Ihm sei die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Es sei ein psychiatrisches Gutachten über die Entwicklung des Berufungsklägers, insbesondere betreffend jugendlicher Unreife, einzuholen. B____ hat beantragt, er sei in den Anklagepunkten AS I./4 und AS I./5 (Fall „Barhocker“ und „Rappoltshof“) vom Vorwurf des Angriffs freizusprechen; die übrigen Schuld- sowie die Freisprüche seien zu bestätigen. Demnach sei er des Angriffs, des Raufhandels, der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten zu verurteilen. Die Vorstrafe sei für nicht vollziehbar zu erklären. Ihm sei die amtliche Verteidigung zu bewilligen. C____ hat beantragt, er sei vollumfänglich kostenlos freizusprechen, und folglich sei auf jeglichen Widerruf von Vorstrafen zu verzichten. Ihm sei eine Parteientschädigung für beide Instanzen zuzusprechen. Die amtliche Verteidigung sei weiterhin zu gewähren. Alles unter o/e-Kostenfolge. Der Verteidiger von C____ hat mangels Möglichkeit einer Instruktion durch seinen (landesabwesenden) Klienten keine Berufungsbegründung eingereicht, aber innert erstreckter Frist darum ersucht, dies anlässlich der Hauptverhandlung nachholen zu dürfen. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Berufungen und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Mit Verfügungen vom 20. Januar und 10. Februar 2015 hat der Instruktionsrichter die Gesuche der Berufungskläger um amtliche Verteidigung bewilligt; auf die Einholung eines Gutachtens über den Berufungskläger A____ hat er vorläufig verzichtet. Anlässlich der Hauptverhandlung, von deren Teilnahme der Berufungskläger C____ auf Gesuch hin dispensiert worden ist, sind die Beschuldigten persönlich gefragt worden; die Parteien sind zum Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. 

 

 

Erwägungen

 

1.

Die Berufungskläger sind durch den angefochtenen Entscheid berührt und daher zur Berufung legitimiert (Art. 382 i.V.m. Art. 398 StPO). Die Berufungen sind rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 399 StPO). Darauf ist einzutreten. Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist die Kammer (§ 72 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO). Es überprüft das erstinstanzliche Urteil indes nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen sind zunächst sämtliche Schuldsprüche gegenüber dem Berufungskläger 1, dessen Berufung sich nur gegen das Strafmass richtet. Hinsichtlich der Schuldsprüche ist daher von Teilrechtskraft auszugehen, zumal das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich nicht offensichtlich gesetzwidrig oder unbillig erscheint (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO; Franz Riklin, StPO Kommentar, Orell Füssli, Zürich 2010, Art. 437 N. 4). Gleiches gilt für den Berufungskläger 2 hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Angriff, Raufhandel, mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Zu prüfen bleiben somit die Vorwürfe des Angriffs in den Anklagepunkten AS I./4 und AS I./5 in den Fällen „Barhocker“ und „Rappoltshof“ gegen den Berufungskläger 2 sowie die Vorwürfe des Raufhandels und der Sachbeschädigung im Fall „Pfanne“ gegen den Berufungskläger 3.

 

2.

2.1

2.1.1   Dem Berufungskläger 2 (B____ ) wird – soweit zweitinstanzlich noch streitig – zum einen vorgeworfen, in den frühen Morgenstunden des 9. Mai 2013 im Restaurant H____  eine zunächst verbale Auseinandersetzung mit dem Türsteher des Lokals (I____) begonnen und diesen im Verlauf zusammen mit weiteren anwesenden Kollegen, darunter auch der Berufungskläger 1, tätlich angegriffen zu haben. Im Wesentlichen soll der Berufungskläger 2, nach zunächst erfolglosen Versuchen, dem Geschädigten Faustschläge von vorne versetzt haben, während mehrere Kollegen das Opfer von hinten gegen den Kopf geschlagen hätten. Schliesslich habe der Berufungskläger 1 dem Geschädigten von hinten einen Barhocker auf den Kopf geschlagen. Nach dem Angriff hätten sich die Berufungskläger 1 und 2 gemeinsam vom Tatort entfernt.

 

Zum andern soll der Berufungskläger 2 am 7. September 2013 nach 01:00 Uhr zusammen mit dem Berufungskläger 1 und zwei weiteren, nicht ermittelten Personen an einem tätlichen Übergriff auf eine vor der […]-Bar in Basel ([…] Nr. 14) wartende Gruppe von ihnen nicht bekannten Jugendlichen/jungen Erwachsenen beteiligt gewesen sein. Demnach habe der Berufungskläger 2 einem der Jugendlichen nach einer verbalen Provokation (ob es sich bei diesem Club um einen Kindergarten handle) unvermittelt mindestens 1 Ohrfeige versetzt und in der Folge den ihm ebenfalls unbekannten Geschädigten D____ zunächst verbal angepöbelt, während sich der Berufungskläger 1 mit einer Glasflasche in der Hand dem Geschehen genähert habe. Alsdann habe der Berufungskläger 2 dem Geschädigten D____ einen Tritt in den Brustbereich und einen Faustschlag gegen den Oberkörper-Kopfbereich versetzt, welche dieser noch habe abwehren können. Gleichzeitig sei der Berufungskläger 1 von hinten zum mit der Abwehr beschäftigten und daher dem weiteren Angriff wehrlos ausgelieferten D____ hinzugetreten und habe diesem einen gezielten Schlag gegen den Hinterkopf versetzt.

 

2.1.2   Mit Bezug auf den Fall „Barhocker“ hat die Vorinstanz erwogen, der Anklagesachverhalt sei im Wesentlichen gestützt auf die gleichbleibenden, überzeugenden Aussagen des Geschädigten I____ sowie diejenigen des als Zeugen anwesenden Rechnungsführers des Restaurants H____ (J____ ) erstellt. Den davon abweichenden Darstellungen des Berufungsklägers 2, wonach er sich lediglich gegen das raue Vorgehen des Türstehers verteidigt, diesen aber keinesfalls attackiert habe, könne hingegen keinen Glauben geschenkt werden. Im Fall „Rappoltshof“ hätten die Beschuldigten die tätliche Auseinandersetzung letztlich eingestanden. Entgegen ihrer Darstellung sei aber, namentlich gestützt auf die Aussagen der Geschädigten sowie die Videoaufnahmen einer Überwachungskamera, ebenfalls erstellt, dass die Beschuldigten die Auseinandersetzung begonnen hätten und gemeinsam vorgegangen seien. Davon, dass die Aggression von D____ ausgegangen wäre oder dass dieser hinter sich gegriffen hätte, um „etwas“ hervor zu holen, wie die Beschuldigten behauptet hätten, könne aufgrund der klaren Beweise keine Rede sein.

 

In rechtlicher Hinsicht sei der Tatbestand des Angriffs in beiden Fällen erfüllt. Entgegen der Verteidigung liege auch im Fall „Barhocker“ klarerweise kein unabhängiges, sondern vielmehr ein gemeinsames, koordiniertes Handeln der Berufungskläger 1 und 2 vor. Die Berufungskläger 1 und 2 würden sich gut kennen und seien gemeinsam vor Ort gewesen. Zudem sei das Vorgehen im hier zu beurteilenden Fall mit demjenigen im Fall „Rappoltshof“, bei welchem das koordinierte Vorgehen bildlich dokumentiert sei, beinahe identisch. Angesichts der Parallelen im Vorgehen werde deutlich, dass die Berufungskläger 1 und 2 in Bezug auf solche Übergriffe ein geradezu eingespieltes Team gewesen seien, bei welchem auch die nonverbale Kommunikation bestens funktioniert habe. Von einem unabhängigen Handeln der beiden könne damit keine Rede sein. Sowohl der Berufungskläger 1 (unbestritten) als auch als Berufungskläger 2 seien somit des Angriffs schuldig. 

 

2.2      Der Berufungskläger 2 macht demgegenüber geltend, der Tatbestand des Angriffs sei in beiden angefochtenen Fällen „Barhocker“ und „Rappoltshof“ nicht erfüllt. Art. 134 StGB verlange, dass der Angriff von mindestens zwei Personen auszugehen habe, wobei sich der Vorsatz des Täters auf die Teilnahme einer weiteren Person beziehen und der Täter um die Teilnahme einer weiteren Person wissen müsse. Vorliegend sei das Opfer jeweils vom Berufungskläger 2 alleine angegriffen worden. Der Berufungskläger 1 habe sich ohne Wissen und Willen des Berufungsklägers 2 in eine bereits laufende Auseinandersetzung eingemischt, womit der Berufungskläger 2 nicht habe rechnen müssen. So hätten die die beiden Beschuldigten im Fall „Barhocker“ an jenem Abend nicht einmal zusammen abgemacht, sondern sich zufällig im „Klingeli“ getroffen. Als die Auseinandersetzung mit der Aufforderung des Türstehers an den Berufungskläger 2, die Bar zu verlassen, begonnen habe, sei der Berufungskläger 1 nicht einmal im selben Raum gewesen. Somit liege kein Angriff vor. Vielmehr stelle die Beteiligung des Berufungsklägers 1 augenscheinlich eine eigene Tathandlung dar und sei nicht mit der Handlung des Berufungsklägers 2 zu vermischen. Gleiches gelte im Fall „Rappoltshof“. Auch hier sei der Berufungskläger 2 alleine auf das Opfer losgegangen. Zwar habe der Berufungskläger 1 im Verlauf in die Auseinandersetzung eingegriffen, doch habe der Berufungskläger 2 damit nicht rechnen müssen. Aus dem Beweisvideo sei ersichtlich, dass er in jenem Moment vollauf beschäftigt gewesen sei und den Berufungskläger 1 nicht einmal wahrgenommen habe. Daher sei auch hier von zwei voneinander unabhängigen Tateinheiten auszugehen. Der Tatbestand des Angriffs daher nicht erfüllt. Folglich sei der Berufungskläger 2 freizusprechen.

 

2.3      Den Einwänden der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung, auf welche verwiesen werden kann (S. 49 ff. des angefochtenen Urteils) dargelegt, weshalb ein gemeinschaftliches Vorgehen der Berufungskläger 1 und 2 in den hier angefochtenen Fällen erwiesen ist. Im Fall „Rappoltshof“ ergibt sich dies zweifelsfrei aus der in den Akten befindlichen Videosequenz (act. 1957 ff.): Diese zeigt, wie sich der – zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Fahrrad sitzende – Berufungskläger 2 von links dem Opfer (D____ ) zuwendet, während der Berufungskläger 1 bereits mit der Glasflasche in der Hand von rechts gegen hinten auf das Opfer zugeht. Drei Sekunden später greift der Berufungskläger 2 das Opfer mit einem Tritt an, während sich der Berufungskläger 1 in dynamischer Stellung ca. einem Meter seitlich resp. hinter dem Opfer befindet. Weitere zwei Sekunden später schlägt der Berufungskläger 1 von hinten mit der Glasflasche zu, während sich das Opfer gegen den Angriff des Berufungsklägers 2 zu verteidigen versucht und sich mindestens eine weitere Person auf das Geschehen zubewegt und eine weitere in „Lauerposition“ ist. Die Videobilder zeigen somit klar ein koordiniertes Vorgehen, indem die Berufungskläger 1 und 2 das Opfer gleichzeitig in die Zange nehmen und gemeinsam vorgehen. Gegen Ende des Übergriffs werden sie zudem von zwei weiteren Personen sekundiert/unterstützt. Der von der Videokamera festgehaltene Ablauf deckt sich ferner mit den Feststellungen der Betroffenen, welche ebenfalls einen gemeinschaftlichen Angriff geschildert haben. So hat D____  ausgesagt, der Berufungskläger 2 habe sich ihm auf dem Fahrrad sitzend zugewandt, dieses dann zur Seite gelegt und ihn unvermittelt ins Gesicht geschlagen und gegen den Oberkörper getreten. Dann habe er einen Schlag in den Rücken bekommen und schliesslich einen Schlag auf den Hinterkopf, wobei alles sehr schnell gegangen sei (act. 1915). Auch der Zeuge K____  hat zu Protokoll gegeben (act. 1937), der Berufungskläger 2 habe die Auseinandersetzung mit verbalen Provokationen und Handgreiflichkeiten begonnen; er (K____ ) habe gesehen, wie der Berufungskläger 1 dem Opfer im Verlauf von hinten eine Flasche auf den Kopf geschlagen habe, während der Berufungskläger 1 weitere Schläge ausgeteilt habe.

 

Aufgrund der oben festgestellten Beweislage kann von voneinander unabhängigen Tateinheiten der Berufungskläger 1 und 2 im Fall „Rappoltshof“ keine Rede sein. Dass der Berufungskläger „allein“ angefangen hat, resp. vielmehr die Provokationen und die ersten Schläge ausgeteilt hat, ändert daran nichts. Bei einer Auseinandersetzung wie der hier zu beurteilenden beginnt immer einer der Täter zwangsläufig mit dem ersten Schlag. Ein Streit zwischen zwei Personen wird aber dann zum Raufhandel resp. zum Angriff, wenn ein Dritter tätlich eingreift (BGE 137 IV 3). Der Tatbestand des Angriffs erfordert nicht, dass sich die beiden Täter vorher absprechen müssen. Es genügt, dass sich jemand dem bereits angehobenen Angriff eines andern anschliesst (Maeder, Basler Kommentar zum StGB II, 3. Aufl. 2013, Art. 134 N 6 mit Hinweis auf Donatsch III zu Art. 134; Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar zum StGB, 2. Aufl. 2012, Art. 134 N 2). Dies war hier der Fall. Der erforderliche Vorsatz beschränkt sich darauf, an einem Angriff, d.h. an einer von feindseligen Absichten getragenen gewaltsamen tätlichen Einwirkung auf die körperliche Integrität eines anderen Menschen, aktiv teilzunehmen (Donatsch a.a.O.). Der Verteidigung kann zudem nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, der Berufungskläger 2 habe nicht mit einem Eingreifen des Berufungsklägers 1 rechnen müssen. Vielmehr hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass die beiden offenbar ein eingespieltes Team bildeten. Sie kannten sich, waren an jenem Abend unbestrittenermassen gemeinsam unterwegs und haben gleich im Anschluss an die Auseinandersetzung beim „Rappoltshof“ einen weiteren gemeinschaftlichen Übergriff bei der Claramatte begangen (Urteil S. 57 ff.). Der Schuldspruch wegen Angriffs ist daher zu bestätigen.

 

Das hiervor Gesagte gilt auch im Fall „Barhocker“. Es ist erstellt, dass die Schlägerei zwischen dem Berufungskläger 2 und dem Türsteher noch im Gang war, als der Berufungskläger 1 mit dem Barhocker in die Auseinandersetzung eingriff. Zudem waren gemäss den Schilderungen des Opfers auch weitere Personen beteiligt (Schläge von hinten gegen den Kopf des Türstehers durch Kollegen des Berufungsklägers 2). Für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als Angriff spielt es daher keine Rolle, ob sich der Berufungskläger 1 zu Beginn der Keilerei noch in einem anderen Raum aufgehalten hat, oder gar, ob die Berufungskläger 1 und 2 an jenem Abend zusammen abgemacht hatten. Der Berufungskläger 1 ist zu seinem bereits kämpfenden Kollegen hinzugetreten und hat selber aktiv mitgewirkt. Auch hat der Berufungskläger 2 nichts unternommen, um den Hieb mit dem Barhocker zu verhindern, obwohl er das Vorgehen seines Freundes aus nächster Nähe mitbekommen hat. Zumindest eventualvorsätzlich hat er die Teilnahme des Berufungsklägers 1 daher mitgetragen. Hierzu braucht es keine vorherige Absprache. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht ausgeführt hat, klappte die nonverbale Kommunikation zwischen den beiden auch hier bestens. Die im erstinstanzlichen Urteil beurteilten Angriffe liefen zudem im Wesentlichen immer gleich ab, indem der Berufungskläger 2 die tätliche Auseinandersetzung begann und der Berufungskläger 1 – meinst hinterrücks – ins Geschehen eingriff. Der Berufungskläger 2 konnte sich offenbar auf die Unterstützung des Berufungsklägers 1 verlassen und hat dessen Eingreifen zumindest billigend in Kauf genommen.

 

2.4      Nach dem in den Erwägungen 2.1 ff. hiervor Gesagten ist der erstinstanzliche Schuldspruch gegen den Berufungskläger 2 in beiden angefochtenen Punkten – und damit insgesamt – zu bestätigen. Vor diesem Hintergrund kann hinsichtlich der Strafzumessung auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, S. 67 ff. des angefochtenen Urteils, verwiesen werden. Es besteht kein Anlass für Weiterungen, zumal die Verteidigung keine substantiierten Einwände gegen die vor-instanzliche Strafzumessung erhoben hat.

 

3.

3.1      Dem Berufungskläger 3 (C____ ) wird, soweit hier noch streitig, vorgeworfen, am Abend des 6. September 2012 an einer tätlichen Auseinandersetzung mit mehreren Personen (u.a. B____ , E____ , F____ , G____ ) in und vor der Liegenschaft […]strasse 118 beteiligt gewesen zu sein (Fall „Pfanne“). Die Vorinstanz hat das Tatgeschehen in drei Phasen (Phase I: „erster Schlagabtausch in der Wohnung von […]“; Phase II: „zweiter Schlagabtausch im Windfang der Liegenschaft […]strasse 118“; Phase III: „Dritter Schlagabtausch vor der Liegenschaft […]strasse 118“) gegliedert und den Berufungskläger 3 hinsichtlich der Phasen II und III des Raufhandels und in der Phase II der Sachbeschädigung schuldig erklärt. Hinsichtlich der Phase I erfolgte hingegen ein Freispruch.

 

3.2      Der Berufungskläger 3 lässt geltend machen, er sei von den Vorwürfen des Raufhandels sowie der Sachbeschädigung freizusprechen (Plädoyer der Berufungsverhandlung, Protokoll S. 8). Er und der Berufungskläger 2 (B____) hätten glaubhaft ausgesagt, dass F____ der Aggressive gewesen sei und ihm (C____) zuerst einen Schlag versetzt habe. Der Berufungskläger 3 habe somit in der Phase I nichts Anderes gemacht, als abzuwehren, so wie es ihm sein Verteidiger eingebläut habe. Dies ergebe sich schon aus den Schilderungen der Parteien in der Voruntersuchung. Demnach habe C____ versucht F____ zu beruhigen, als B____ diesem die Drogen unter die Nase gehalten habe. Er habe immer wieder versucht, die Angriffe abzuwehren. Zur Zeit der Auseinandersetzung habe sich der Berufungskläger 3 zudem im Privatleben korrekt aufgeführt und ganz normal gearbeitet. Die Vorinstanz habe denn auch die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in der Phase I fallengelassen. Die aufgrund des Angriffs von F____ geschaffene Notwehrlage des Berufungsklägers 3 müsse auch Auswirkungen auf die Phasen II und III haben. Die Phase II charakterisiere sich klar als Fluchtphase, indem B____ und C____ – wie vom Verteidiger ebenfalls eingebläut und von den Beteiligten schliesslich bestätigt – nach dem Angriff von F____ die Wohnung fluchtartig verlassen hätten. Dies, obwohl sie sich angesichts des Angriffs gar aktiv hätten wehren dürfen. Die Notwehrsituation habe auch in der zweiten Phase fortgedauert. B____ und C____ hätten glaubhaft ausgesagt, sie seien in Panik das Treppenhaus herunter gerannt und deshalb bis in den Keller gelangt. Beim Aufstieg ins Erdgeschoss seien sie wiederum auf F____ getroffen, welcher seinerseits eingeräumt habe, dass er in dieser Phase mit der Pfanne auf die Widersacher habe einschlagen wollen. Auch sei glaubhaft, dass die Berufungskläger 2 und 3 Angst gehabt hätten, von F____ im Haus „gefangen“ und verhauen zu werden, zumal sich dieser mit seinen vor dem Haus wartenden Bruder G____ verstärkt habe. Entgegen der Vorinstanz könne daher dem in Angst versetzten Berufungskläger 3 nicht vorgeworfen werden, er habe sich in der Phase II an einem Raufhandel beteiligt. Gleiches müsse für die Phase III gelten. Zu diesem Zeitpunkt sei den beiden noch ein Stuhl über den Kopf geschlagen worden, was keine Beteiligung an einem Raufhandel darstelle. Daran ändere nichts, dass der Berufungskläger 3 dannzumal – zur Verteidigung – nicht nur abgewehrt habe. Einen Angriffsschlag von ihm könne hier jedenfalls nicht ausgemacht werden. Die Sachbeschädigung sei auf F____ zurückzuführen.

 

3.3      Den Einwänden der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat die äusserst schwierige Beweislage der hier streitigen Schlägerei sehr sorgfältig analysiert und ist nachvollziehbar zu den gezogenen Schlüssen gelangt. Es kann hierfür grundsätzlich auf die umfangreichen Ausführungen der Vorinstanz (S. 28 bis 45 des angefochtenen Urteils) verwiesen werden. Soweit die Verteidigung eine Notwehrlage konstruieren will, scheint sie zunächst zu verkennen, dass es auch nach Auffassung der Vorinstanz (zu Recht) erwiesen ist, dass sich der Berufungskläger 3 einerseits in eine ihn nicht direkt betreffende verbale Auseinandersetzung zwischen F____ und B____ eingemischt hat und dass es andererseits er war, der die tätliche Auseinandersetzung mit einem heftigen Schlag ins Gesicht von F____ begonnen hat. Er hat somit keineswegs versucht, die von B____ provozierte Auseinandersetzung mit F____ zu beruhigen, resp. deeskalierend zu wirken. Er hat sich im Gegenteil auf die Seite von B____ gestellt und F____ dahingehend zurechtgewiesen, ob es ihm (F____) eigentlich klar sei, wie er mit seinem „Bruder“ reden würde (Urteil S. 36). In der Folge hat er auch zuerst zugeschlagen und F____ damit schwer getroffen. Der Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung in der Phase I (heftiger Schlag des Berufungsklägers 3 auf die Nase von F____) erfolgte denn auch nicht etwa deshalb, weil der Sachverhalt nicht erwiesen gewesen wäre, sondern einzig deshalb, weil in dieser Phase „nur“ Raufhandel, nicht aber eine einfache Körperverletzung angeklagt war.

 

Es bleibt somit mit Bezug auf die Phase I festzuhalten, dass sich der Berufungskläger 3 entgegen der Verteidigung nicht auf Notwehr berufen kann, da er die Auseinandersetzung mit äusserster Aggression begonnen resp. zur Eskalation massgeblich beigetragen hat. Dies gilt auch für die Phasen II und III. Abgesehen davon wäre es den Berufungsklägern 2 und 3 nach dem von ihnen initiierten Angriff ein Leichtes gewesen, sich einer weiteren Auseinandersetzung durch Flucht zu entziehen, hatten sie doch offenbar einen Vorsprung gegenüber F____. Zudem waren sie zu zweit. Sodann erscheint es wenig glaubhaft, dass die beiden angesichts ihrer einschlägigen „Kampferfahrung“ und ihrer körperlichen Konstitution derart in Panik gewesen sein sollen, dass eine Flucht nicht möglich gewesen wäre. Der Verteidiger räumt denn auch selber ein, dass sein Mandant, der nach eigenen Angaben Kampfsportler ist, „kein schmächtiger Mensch“ sei. Eine panikartige Flucht der Berufungskläger 2 und 3 ist daher nicht anzunehmen, zumal die beiden zu diesem Zeitpunkt (noch) in der Überzahl waren. Auch eine Notwehrsituation liegt entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht vor. Daran ändert nichts, dass F____ mit einer Pfanne „bewaffnet“ war. Diese ist wohl ein gefährliches Instrument, dürfte aber gleichwohl die Kräfteverhältnisse nicht erheblich zu Ungunsten der Berufungskläger 2 und 3 verschoben haben. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Pfanne gemäss den Feststellungen der Vorinstanz in der Folge „die Hand“ gewechselt haben muss, fanden sich doch am Griff auch DNA-Spuren des Berufungsklägers 2. Eine allfällige Notwehrsituation aufgrund eines Angriffs mit der Pfanne hätte daher spätestens zu diesem Zeitpunkt in der Phase II nicht mehr bestanden. Auch ist nicht glaubhaft, dass sich die Berufungskläger 2 und 3 davor gefürchtet haben wollen, von F____ im Haus „eingesperrt“ und von ihm und seinem Bruder verdroschen zu werden. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht darauf hingewiesen, dass die Berufungskläger in diesem Fall leicht die nach innen zu öffnende Türe versperren und sich zu ihrem Schutz in die Wohnung hätten zurückziehen und dort auf die alarmierte Polizei hätten warten können. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Schluss gezogen hat, die Berufungskläger 2 und 3 hätten ihren Kontrahenten weiter nachstellen und die Türe – entgegen ihren Beteuerungen – um jeden Preis öffnen wollen, wobei diese zu Bruch gegangen sei. Dass es in Tat und Wahrheit vielmehr F____ und G____ waren, die flüchten wollten, erscheint auch deshalb plausibel, weil F____ erheblich angeschlagen war, während die Berufungskläger 2 und 3 kaum Verletzungen davon getragen haben (S. 42 f. des angefochtenen Urteils). Mit Bezug auf Phase III ist schliesslich unbestritten, dass es zu einem offenen Schlagabtausch der Kontrahenten kam und dass auch der Berufungskläger 3 selber zugeschlagen hat. Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang einwendet, den beiden Berufungsklägern sei in dieser Phase zu allem Überfluss noch ein Stuhl über den Kopf geschlagen worden, kann dies jedenfalls mit Bezug auf den Berufungskläger 3 nicht zutreffen. Gemäss Feststellungen des kriminaltechnischen Dienstes konnten am sichergestellten Stuhl keine DNA-Spuren des Berufungsklägers 3 festgestellt werden. Die Vorinstanz hat daher seine reichlich dramatisierte Aussage, wonach sich am Stuhl auch seine „Fleischreste“ finden müssten, zu Recht als unglaubwürdig beurteilt. Von Notwehr kann somit auch in der Phase III keine Rede sein.

 

3.4      Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Raufhandels und Sachbeschädigung gegen den Berufungskläger 3 ist somit zu bestätigen. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, von der einlässlich und überzeugend begründeten Strafzumessung der Vorinstanz abzuweichen. Es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (S. 69 ff.). Insbesondere sind die Ausführungen zum krassen Rückfall von Gewaltdelinquenz sowie zur äusserst ungünstigen Prognose nicht zu beanstanden. Die Verteidigung hat denn auch keine substantiierten Einwände gegen die erstinstanzliche Strafzumessung erhoben.

 

4.

4.1      Der Berufungskläger 1 (A____ ) hat die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfachem Angriff, Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nicht angefochten. Seine Berufung richtet sich einzig gegen die Strafzumessung, resp. gegen die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

 

4.2      Die Verteidigung macht geltend, die Strafe sei viel zu hart ausgefallen. Der Berufungskläger sei zum Zeitpunkt der Taten noch sehr jung und unreif gewesen. Er habe Pubertätsschwierigkeiten gehabt und sei wegen der beruflichen Belastung seiner Eltern oft auf sich alleine gestellt gewesen. Der jugendlich unreife Berufungskläger 1 habe gegenüber dem um drei Jahre älteren B____ den „starken Mann“ spielen wollen. Die effektiv motivlosen Übergriffe offenbarten ein völlig unorganisiertes, chaotisches und prahlerisches Verhalten. Die Vorinstanz sei den jugendlichen Umständen in keiner Weise gerecht geworden. Eine derart lange Strafe diene einzig der Generalprävention, und generalpräventive Urteile auf dem Buckel einer damals 20-jährigen unreifen Person seien fehl am Platz.

 

4.3      Den Einwänden der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich mit den Strafzumessungskriterien ausführlich auseinandergesetzt. Sie ist zunächst vom zutreffenden Strafrahmen für die schwere Körperverletzung – Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 122 StGB) – ausgegangen und hat straferhöhend die Deliktsmehrheit, strafmildernd dagegen den Umstand gewertet, dass es beim Tatbestand der schweren Körperverletzung beim Versuch geblieben ist.

 

Sodann hat die Vorinstanz das Verschulden des Berufungsklägers 1 richtigerweise als sehr schwer beurteilt. Er ist aus vollkommen nichtigem Anlass auf seine Opfer, die er vorher nicht einmal gekannt hatte, losgegangen und hat dabei ein bedenkliches Mass an Brutalität, Hinterhältigkeit und Feigheit an den Tag gelegt. Bei allen hier beurteilten vier Fällen ging es nicht um einen Kampf Mann gegen Mann. Vielmehr hatten die Opfer namentlich in den Fällen „Barhocker“ und „Rappoltshof“ kaum bis keine Abwehrchancen angesichts des zahlenmässigen Ungleichgewichts und des Angriffs des Berufungsklägers 1 von hinten. Im Fall „Barhocker“ hat der Berufungskläger 1 in eine Auseinandersetzung eingegriffen, die ihm eigentlich gar nicht gegolten hat. Der Türsteher hatte B____ aus dem Lokal weisen wollen und wurde von diesem angegriffen. Während dieser Schlägerei hat sich der Berufungskläger 1 eingemischt und mit dem Barhocker gezielt auf den Türsteher eingeschlagen. Es ist hier einzig dem Zufall zu verdanken, dass das Opfer nicht weit schwerere Verletzungen davongetragen hat. Darauf hat die Vorinstanz zutreffend hingewiesen. Im Fall „Rappoltshof“ hat sich der Berufungskläger 1 ebenfalls in feiger Manier in eine Auseinandersetzung eingemischt und dem Opfer eine Flasche über den Kopf geschlagen. Auch hierbei handelt es sich um eine vollkommen unnötige Körperverletzung, bei welcher sich das Opfer eine Rissquetschwunde am Hinterkopf zugezogen hat. Zudem hatte das Opfer überhaupt keine Abwehrchance, erfolgte doch der Angriff des Berufungsklägers 1 überraschend und von hinten. Auch wenn im Fall „Theaterplatz“ aus Beweisgründen lediglich der Vorwurf des Angriffs angeklagt war und insoweit ein Schuldspruch erfolgt ist, zeigt das Vorgehen des Berufungsklägers 1 auch in jenem Fall, dass er sehr schnell bereit ist, aktiv in solch brutale und unnötige Auseinandersetzungen Dritter einzugreifen. Schliesslich passt auch der Fall „Claramatte“ in das Bild des hemmungslos dreinschlagenden Aggressors. Das Opfer hat den Tätern überhaupt keinen Anlass für einen Angriff gegeben. Dennoch wurde es von diesen brutal zusammengeschlagen. Das Beweisergebnis, wonach B____  und dem Berufungskläger 1 keine konkreten Verletzungsfolgen zugeordnet werden konnten und deshalb „lediglich“ ein Schuldspruch wegen Angriffs erfolgt ist, entlastet die beiden hinsichtlich ihres fehlenden Respekts gegenüber der körperlichen Integrität von Drittpersonen keinesfalls.

 

Entgegen der Auffassung der Verteidigung können die gravierenden Handlungen des Berufungsklägers 1 auch nicht als blosser jugendlicher Leichtsinn oder Folge von Unreife abgetan werden. Bei den Auseinandersetzungen, bei denen er involviert war, ging es nicht einfach um Machtgehabe mit Herumstossen, Drohungen oder harmlosen Schlägen, wie dies zuweilen bei gewissen Jugendlichen beobachtet werden kann. Hier ging es vielmehr primär darum, dem Gegenüber – völlig grundlos – zum Teil unter Zuhilfenahme gefährlicher Gegenstände erhebliche Verletzungen zuzufügen. Von jugendlicher Unreife oder Leichtsinn kann daher nicht gesprochen werden. Auch hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hingewiesen, dass der Einwand, der Berufungskläger 1 habe mit seinem Verhalten B____  beeindrucken wollen, nicht überzeugt, war doch dieser bei der Auseinandersetzung am Theaterplatz gar nicht dabei. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung schliesslich, wenn sie das Einholen eines Gutachtens über die Entwicklung des Berufungsklägers 1 betreffend jugendliche Unreife für notwendig erachtet. Zum einen liegen keine ernsthaften Gründe vor, welche Anlass geben könnten, an der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers 1 zu zweifeln. Schon allein deshalb ist kein Sachverständiger beizuziehen. Zum andern ist es die vornehmliche Aufgabe des Richters, die Entwicklung (auch die jugendliche) eines Straftäters bei der Strafzumessung gebührend zu berücksichtigen, was – abgesehen von ganz speziellen, hier nicht interessierenden Ausnahmefällen – ohne Sachverständiger zu bewerkstelligen ist. Auf ein Fachgutachten kann daher verzichtet werden. Im Übrigen ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass das jugendliche Alter nur eines von mehreren bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt.

 

Die Vorinstanz hat auch das Vorleben des Berufungsklägers 1 korrekt beleuchtet. So belasten ihn die zum Teil einschlägigen Vorstrafen erheblich. Erschwerend fällt hier zudem ins Gewicht, dass ihn selbst eine laufende Bewährung und vorübergehende Festnahme nicht von weiterer Delinquenz abhalten konnten. Der Staatsanwaltschaft ist daher zuzustimmen, dass Warnstrafen den Berufungskläger 1 offenbar wenig beeindrucken können. Die Vorinstanz hat andererseits auch die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers 1, seinen Werdegang, nicht unberücksichtigt gelassen. Offenbar hatte er schulische Probleme, welche ihn auch daran hindern, eine „richtige“ Lehre zu absolvieren. Geplant war eine Anlehre als Hilfskoch im elterlichen Betrieb (act. 3127). Es mag nun zutreffen, dass sich die Eltern des Berufungsklägers 1 auf Grund ihres Engagements im Restaurant weniger Zeit für die Betreuung ihres Sohnes nehmen konnten, als dies vielleicht erwünscht gewesen wäre. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass der Berufungskläger 1 nicht aus einer broken-home Situation stammt. Er hat denn auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben, er sei in geordneten und intakten familiären Verhältnissen aufgewachsen. Auch an der Berufungsverhandlung, an welcher ein Familienmitglied anwesend war, hat sich gezeigt, dass die Eltern sehr um ihren Sohn bemüht sind. Im Gegensatz dazu können sich viele Jugendliche nicht mehr auf ein Elternpaar stützen, welches zudem noch einer Arbeit nachgehen kann. Dies mag Schwierigkeiten in der Entwicklung bereiten, bedeutet aber noch keinesfalls, dass diese zwingend in schwere Körperverletzungen involviert werden. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte auszumachen, welche die Entwicklung des Berufungsklägers 1 von derjenigen gleichaltriger Jugendlicher in ähnlich schwierigen Situationen unterscheiden würden. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger zudem ausdrücklich zugutegehalten, dass er noch sehr jung und auch etwas unreif sei und diese Tatsachen somit berücksichtigt.

 

Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend ausgeführt hat, sind wesentliche Faktoren, welche zu Gunsten des Berufungsklägers 1 sprechen könnten, namentlich ein Geständnis oder ein Zeichen von Einsicht und Reue, nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, der Berufungskläger 1 habe trotz erdrückender Beweislast versucht, seine Taten zu leugnen bzw. sie schön zu reden, oder die Schuld auf andere Personen zu schieben. Dieses nach Ausflüchten suchende Verhalten hat der Berufungskläger 1 auch anlässlich der Berufungsverhandlung gezeigt. So hat er auf die Frage, warum er die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe, geantwortet, es sei nicht so, dass er habe Stress machen wollen, der Stress sei gekommen, es sei einfach alles so schnell gegangen; Schuld sei das lymbische System. Auch sei es unglaublich wie sehr man sich im Alter zwischen 18 und 22 entwickle (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Von Reue oder Einsicht zeugen diese Aussagen nicht. Auch für das bisherige Scheitern einer Koch-Anlehre macht der Berufungskläger 1 weiterhin die schwierige Situation nach der Untersuchungshaft oder andere Personen verantwortlich und sucht den Fehler nicht bei sich selbst. So hat er angegeben, er habe die Motivation für eine Kochlehre verloren, weil ihn sein Chef noch nicht für eine Lehre empfohlen habe und er bis zu diesem Jahr damit warten müsse.

 

4.4      Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die wesentlichen Faktoren der Strafzumessung, insbesondere auch das jugendliche Alter des Berufungsklägers 1, gebührend berücksichtigt hat. Sie hat jedoch nicht weiter begründet, weshalb sie über den Antrag der Staatsanwaltschaft, welche 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe gefordert hatte, hinausgegangen ist. Dies erstaunt umso mehr, als sie der Anklage nicht in allen Punkten gefolgt ist, sondern den Berufungskläger 1 im Fall „Claramatte“ lediglich wegen Angriffs – nicht wie angeklagt wegen versuchter schwerer Körperverletzung – schuldig gesprochen hat. Unter diesen Umständen kann es daher bei der von der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sein Bewenden haben. Die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe ist entsprechend zu reduzieren. Damit wird dem jugendlichen Alter des Berufungsklägers 1 abermals Rechnung getragen. Ein (teil)bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe kommt schon aus formellen Gründen nicht in Frage. Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Verurteilung des Berufungsklägers 1 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30..wegen mehrfacher Beschimpfung (als teilweise Zusatzstrafe) sowie zu einer Busse von CHF 300.– wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Dies wird von der Verteidigung denn auch gar nicht bestritten.

 

5.

Nach dem Gesagten sind die Berufungen – abgesehen von einer leichten Strafreduktion beim Berufungskläger 1 – im Wesentlichen abzuweisen. Vor diesem Hintergrund ist das erstinstanzliche Urteil in den weiteren Punkten, namentlich mit Bezug auf die Zivilforderungen, Beschlagnahmen und Kosten, zu bestätigen.

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Berufungskläger dessen Kosten zu tragen. Der zumindest teilweise obsiegende Berufungskläger 1 hat Verfahrenskosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.–, die Berufungskläger 2 und 3 solche von CHF 800.– zu tragen. Den amtlichen Verteidigern der Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren ein Honorar gemäss Honorarnoten vom 17. April 2015 zuzüglich 3 Stunden für die Hauptverhandlung aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht, in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

 

://:        Mit Bezug auf die Berufungskläger B____  und C____  wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

 

            Mit Bezug auf den Berufungskläger A____  wird das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt.

A____  wird verurteilt zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 7. September 2013 resp. des vorzeitigen Strafantritts seit dem 17. März 2014, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), dies als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Januar 2013.

 

Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

 

            Die Berufungskläger B____  und C____  tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–.

 

Der Berufungskläger A____  trägt seine Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.–.

 

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 1, Dr. […], wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'700.– zuzüglich Auslagen von CHF 408.– und Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 408.65) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 2, lic. iur. […], Advokat, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'200.– zuzüglich Auslagen von CHF 12.– und Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 176.95) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

            Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 3, Dr. […], wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'800.– zuzüglich Auslagen von CHF 71.50 und Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 229.70) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Instruktionsrichter                                             Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Jeremy Stephenson                                           lic. iur. Niklaus Matt

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.