Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

SB.2014.84

 

URTEIL

 

vom 2. Dezember 2015

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,

Dr. Caroline Cron, Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Eva Kornicker Uhlmann und Gerichtsschreiber lic. iur. Paul Wegmann

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatkläger

 

B____,

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 5. Juni 2014

 

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts vom 5. Juni 2014 wurde A____ der versuchten vorsätzlichen Tötung, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 4./5. Juni 2012 und vom 27. Juni 2013 (2 Tage) sowie der Untersuchungshaft seit dem 12. November 2013, sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Von der Anklage des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss AS Ziff. 2.1, des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss AS Ziff. 2.2 (wobei diesbezüglich ein Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz erging) und von der Anklage des versuchten Diebstahls und des versuchten Hausfriedensbruchs wurde der Berufungskläger freigesprochen. Für die Zeit des Strafvollzugs wurde zudem eine ambulante Suchtbehandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet. Die gegen den Berufungskläger am 10. Februar 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wurde vollziehbar erklärt. Zudem wurde der Berufungskläger verpflichtet, B____ (Privatkläger) eine Genugtuung in Höhe von CHF 4‘000.– zu bezahlen. Schliesslich wurden die unter Position 3, 9, 702, 704 bis 712 und 715 beschlagnahmten Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Berufungskläger, das unter Position 701 beschlagnahmte Mobiltelefon an C____ zurückgegeben und die übrigen beschlagnahmten Gegenstände eingezogen; bezüglich der beigebrachten Daten-CDs wurde angeordnet, dass diese bei den Akten verbleiben.

 

Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch Advokatin [...], mit Eingabe vom 10. Juni 2014 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 28. August 2014 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 12. November 2014 begründet. Dabei hat er die Berufung auf den Schuldspruch betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, die Strafzumessung, die Zusprechung einer Genugtuung an den Privatkläger und die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Entscheides beschränkt und beantragt, er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen und aufgrund der nicht angefochtenen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Anrechnung der bisherigen Haft, zu verurteilen. Für den Fall einer Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs betreffend versuchte vorsätzliche Tötung wird eventualiter beantragt, für alle Delikte eine Freiheitsstrafe von 3½ Jahren (in der Berufungserklärung noch: 3 Jahre), wiederum unter Anrechnung der bisherigen Haft, auszusprechen. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers sei abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. Weder Staatsanwaltschaft noch Privatkläger haben Berufung erhoben; auch haben sie weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Verfügung vom 13. November 2014 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger Frist bis 15. Dezember 2015 zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt. Von Seiten des Privatklägers ging diese fristgerecht ein, wobei beantragt wurde, das vor­instanzliche Urteil in Bezug auf die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von CHF 4‘000.– zu bestätigen. In ihrer mit eintägiger Verspätung am 16. Dezember 2015 aufgegebenen Stellungnahme stellte die Staatsanwaltschaft ohne eigenständige Begründung den Antrag auf vollumfängliche Bestätigung des vor­instanzlichen Urteils.

 

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 hat der Berufungskläger um Gewährung der amtlichen Verteidigung auch für das Berufungsverfahren ersucht. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 13. Oktober 2014 ist ihm die amtliche Verteidigung durch Advokatin [...] auch für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt worden. Der Privatkläger hat mit Eingabe vom 5. September 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Berufungsverfahren ersucht. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 8. September 2014 ist ihm die unentgeltliche Vertretung durch Advokat [...] bewilligt worden.

 

An der Verhandlung vom 2. Dezember 2015 ist der Berufungskläger befragt worden und sind seine Vertreterin sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Der bloss fakultativ geladene Privatkläger hat auf Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen das Urteil des Strafgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist eine Kammer des Appellationsgerichts zuständig (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend beschränkt sich die Berufung wie erwähnt auf den Schuldpunkt betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, die Strafzumessung, die Zusprechung einer Genugtuung an den Privatkläger sowie die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Entscheides (vgl. Art. 399 Abs. 4 lit. a, b, d und f). Entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil sowohl bezüglich der weiteren Schuldsprüche und der Freisprüche als auch bezüglich der Anordnung einer ambulanten Suchtbehandlung, der Vollziehbarerklärung der am 10. Februar 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie des Entscheids über die beschlagnahmten Gegenstände ohne weiteres zu bestätigen (vgl. Art. 399 Abs. 4 lit. a, c, e und g).

 

2.

2.1      Bezüglich des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung hält Ziff. I.4 der Anklageschrift fest, nachdem sich der Privatkläger am 12. November 2013 zwecks Rückforderung von CHF 100.– zur Wohnung des Berufungsklägers begeben und an dessen Wohnungstüre geklopft und geklingelt habe, sei er vom Berufungskläger durch die verschlossene, eventualiter durch die kurz geöffnete Tür aufgefordert worden zu verschwinden. In der Folge habe der Berufungskläger einen Dolch mit einer Klingenlänge von 14.9 cm behändigt, unvermittelt die Wohnungstüre geöffnet und den Privatkläger mit dem Dolch in den Bauch gestochen, worauf er die Türe wieder geschlossen und sich nicht weiter um den Privatkläger gekümmert habe. Aufgrund der diesem rechts des Bauchnabels zugefügten 2.5 cm langen, 3 cm tiefen und 1.5 cm breiten glattrandigen Haut- und Weichteildurchtrennung habe zwar kein akut lebensbedrohlicher Zustand bestanden, doch hätte es gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 13. Dezember 2013 (Akten S. 534 ff.) zu einer Eröffnung der Bauchhöhle oder zu einer lebensbedrohlichen Infektion kommen können. Durch sein Verhalten habe der Berufungskläger den Tod oder lebensgefährliche Verletzungen des Privatklägers zumindest in Kauf genommen. Von einer entsprechenden Inkaufnahme sei eventualiter auch auszugehen, falls der Privatkläger, wie vom Berufungskläger geltend gemacht, in den von letzterem gehaltenen Dolch hineingelaufen sei.

 

Der Berufungskläger bestreitet diesen Vorwurf und macht im Wesentlichen geltend, er habe den Privatkläger nicht in den Bauch gestochen, sondern dieser sei in den Dolch hineingelaufen. Durch das Behändigen des Dolches habe er den Privatkläger lediglich verscheuchen, ihn jedoch nicht verletzen oder töten wollen (vgl. im Einzelnen E. 2.4.1).

 

2.2      Gestützt auf das Aussageverhalten des Berufungsklägers, die Aussagen der im Tatzeitpunkt in dessen Wohnung sich aufhaltenden C____ sowie die Ausführungen im oben erwähnten rechtsmedizinischen Gutachten, hat es die Vorinstanz, auf deren Ausführungen grundsätzlich verwiesen werden kann, als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger mit der Tatwaffe aktiv zustach. Nicht abgestellt hat sie dabei auf die Aussagen des Privatklägers; dies mit der Begründung, da der Berufungskläger nie mit diesem konfrontiert worden sei, seien die entsprechenden Belastungen unverwertbar.

 

Diese Einschätzung der Vorinstanz ist zutreffend: Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Ergänzungsfragen zu stellen, wobei in Verletzung dieser Bestimmung erhobene Beweise gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei, die nicht anwesend war, verwertet werden dürfen. Dabei vermag die Anwesenheit der Verteidigung die Teilnahme der Partei nicht zu ersetzen (Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 147 StPO N 25; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 823); das Fragerecht ist im Regelfall dem Beschuldigten und der Verteidigung gemeinsam einzuräumen (BGer 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 1.2). Allerdings kann im Sinne einer Schutzmassnahme die Beschränkung der Verfahrensrechte der Parteien zulässig sein, wobei Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO ausdrücklich die Durchführung von Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien erwähnt. Gemäss Art. 152 Abs. 3 StPO ist dieses Vorgehen insbesondere bei Opfern angezeigt, sofern diese verlangen, dass eine Begegnung mit der beschuldigten Person vermieden wird. Die Beschränkung darf jedoch über das Notwendige nicht hinausgehen, weshalb insbesondere zu prüfen ist, ob im Sinne des mildesten Eingriffs die Ersatzmassnahme einer zumindest akustischen Simultan­übertragung möglich ist (Schleiminger Mettler, a.a.O., Art. 147 N 33e in Verbindung mit N 20 ff., insb. N 23; Schmid, a.a.O., N 839, 847).

 

Vorliegend erfolgte die einzige Einvernahme des Privatklägers im Beisein der amtlichen Verteidigung, die auch Ergänzungsfragen stellen konnte, aber in Abwesenheit des Berufungsklägers (Akten S. 452 ff., insb. S. 461). Am Tag der Einvernahme hatte der Privatkläger auf einem als „Erklärung des Opfers“ bezeichneten Formular angegeben, er wünsche derzeit, der beschuldigten Person nicht begegnen zu müssen (Akten S. 464). Auch wenn insofern ein sachlicher Grund für den Ausschluss des Berufungsklägers von der Einvernahme bestanden haben könnte, ist mit Blick auf die Gegenstand des Verfahrens bildenden Tatvorwürfe nicht ersichtlich, weshalb es vorliegend nicht möglich gewesen wäre, den Berufungskläger zumindest mittels Simultanübertragung an der Befragung zu beteiligen. Entsprechend erweist sich der vollständige Ausschluss des Berufungsklägers von der Befragung des Privatklägers zufolge Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes als unzulässig, weshalb die Vorinstanz zu Recht von der Unverwertbarkeit der entsprechenden Belastungen ausgegangen ist. Wenn die Staatsanwaltschaft hiergegen vorbringt, die Aussagen des Privatklägers dürften zumindest miteinbezogen werden, da sie nur eines von mehreren Beweismitteln darstellten (Pläd. HV S. 1), so ist dem entgegenzuhalten, dass kumulativ mit dem damit angesprochenen Kriterium, wonach unter Einschränkung des Konfrontationsrechts erhobenen Aussagen grundsätzlich nicht alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommen darf, auch die weiteren Voraussetzungen des sachlichen Grundes und der geringstmöglichen Intensität einer Einschränkung erfüllt sein müssen (Schleiminger Mettler, a.a.O., Art. 147 N 33b ff., insb. N 33h; vgl. auch BGer 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.4 f., wonach eine unverwertbare Aussage auch nicht als Indiz Verwendung finden darf). An der Konsequenz der Unverwertbarkeit vermag schliesslich auch der Umstand nichts zu ändern, dass von Seiten der Verteidigung eine Wiederholung der Einvernahme des Privatklägers nicht verlangt wurde, was an sich Voraussetzung einer späteren Berücksichtigung der Verletzung des Konfrontationsrechts ist (vgl. BGer 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.4). Vorliegend bestand für die Stellung eines entsprechenden Antrags nämlich gar kein Anlass, hatte doch die Vorinstanz den Privatkläger zwecks Konfrontation zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen und an dieser sodann zwar dessen Dispensationsgesuch aus medizinischen Gründen gutgeheissen, dabei jedoch zu erkennen gegeben, dass damit auf seine Aussagen nicht abgestellt werden könne (Akten S. 807). Entsprechend hatte die Verteidigung auch keine Veranlassung, diesen Punkt im Rahmen des Berufungsverfahrens erneut zu thematisieren. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist es sich somit als zutreffend, von der Unverwertbarkeit der durch den Privatkläger geäusserten Belastungen auszugehen.

 

2.3      Hinsichtlich des aufgrund der verbleibenden Beweismittel zu erstellenden Sachverhaltes ist zunächst festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt insoweit unbestritten ist, als der Privatkläger zum in der Anklageschrift genannten Zeitpunkt zwecks Rückforderung des ausgeliehenen Geldbetrages die Wohnung des Berufungsklägers aufsuchte, von diesem aber zum Weggehen aufgefordert wurde. Unbestritten ist ebenfalls, dass der Berufungskläger in der Folge einen Dolch mit einer Klingenlänge von 14.9 cm behändigte, diesen in der Hand haltend die Türe öffnete und die in der Anklageschrift umschriebene Wunde des Privatklägers durch diesen Dolch verursacht wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ergibt sich letzteres auch aufgrund objektiver Beweismittel, indem einerseits zeitnah Blutspuren im Eingangsbereich der Liegenschaft, in der sich die Wohnung des Berufungsklägers befindet, aufgefunden wurden, andererseits und vor allem Blutantragungen am Dolch dem Privatkläger zugeordnet werden konnten (Akten S. 507; 559). Zu erstellen ist demgegenüber der genaue Geschehensablauf, der zur Verletzung des Privatklägers geführt hat.

 

2.4

2.4.1   Heranzuziehen sind hierfür zunächst die Aussagen des Berufungsklägers. Nachdem dieser gegenüber der Polizei noch keine Angaben gemacht hatte (Akten S. 420), führte er in der ersten Einvernahme vom 13. November 2013 aus, er habe dem an der Wohnungstüre klingelnden Privatkläger ein erstes Mal die Türe geöffnet und ihn zum Weggehen aufgefordert (Akten S. 434). Widersprüchlich sind dabei seine Angaben zur Frage, ob er die Tatwaffe bereits beim ersten (so Akten S. 434) oder erst beim zweiten Öffnen der Türe in der Hand gehabt habe (so Akten S. 436). Beim zweiten Öffnen der Türe habe er einmal zugestochen (Akten S. 437, wo der Berufungskläger auf die Frage, wo er beim Öffnen der Türe das Messer gehabt habe, antwortete: „In der Hand, dann kam er nach vorne und ich habe gestochen“; vgl. zur mit der Hand ausgeführten Bewegung auch S. 434, 439). Daraufhin habe der Privatkläger zu ihm gesagt, er sei „dure“; der Berufungskläger seinerseits habe nach dem Schliessen der Türe überlegt, ob er zugestochen habe oder nicht (Akten S. 438), wobei er auch zu C____ gesagt habe, er wisse dies nicht (Akten S. 439). In der zweiten Einvernahme hielt der Berufungskläger an diesen Aussagen insoweit fest, als er weiterhin angab, er habe die Türe bereits ein erstes Mal, noch ohne das Messer zu behändigen, kurz aufgemacht und den Privatkläger zum Weggehen aufgefordert, dieser habe jedoch weiter vor der Türe „gestürmt“ (Akten S. 469 ff.). Demgegenüber machte er nun geltend er habe beim zweiten Öffnen der Türe nicht zugestochen, sondern der Privatkläger sei sofort auf ihn zugekommen; das Messer, das er lediglich hingehalten habe, um diesem Angst zu machen, habe er sogar zurückgezogen (Akten S. 469, 471 ff.). Dabei habe er das Messer in der linken Hand gehalten und die rechte Hand an der Türfalle gehabt (Akten S. 473, vgl. auch S. 480). Nach dem erneuten Schliessen der Türe habe er nicht gewusst, dass der Privatkläger verletzt sei; er habe das bereits im Etui versorgte Messer nochmals herausgenommen, aber an diesem kein Blut gesehen (Akten S. 474). An dieser Darstellung hat der Berufungskläger sowohl in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als auch in der Berufungsverhandlung vollumfänglich festgehalten (Akten S. 812 ff.; Prot. HV S. 2 ff.). Präzisierend führte er zum einen aus, der Privatkläger habe mit Fäusten und Füssen an der Türe gepoltert; zum andern sagte er aus, beim zweiten Öffnen der Türe selber keinen Schritt nach draussen gemacht zu haben (Akten S. 812 f.). Detailliert beschrieb er sodann das behauptete Zurückziehen, indem er ausführte, er habe gesehen, dass das Messer beim Pullover des Privatklägers angelangt bzw. dessen Kleidung bereits „erwischt“ sei; daher habe er gedacht, dass das Messer als nächstes den Privatkläger verletzen würde, und die Hand zurückgezogen (Akten S. 815). Zur Erklärung der Diskrepanz bezüglich der ersten Einvernahme machte er geltend, er sei damals „voll im Entzug“ gewesen (Akten S. 814) bzw. noch unter Drogen gestanden (Prot. HV S. 3, wo er überdies auf sprachliche Probleme verwies).

 

Die Vorinstanz hat das Aussageverhalten des Berufungsklägers zutreffend als wenig überzeugend qualifiziert. Auffallend ist zunächst die im Kernpunkt sich ergebende Abweichung zwischen der ersten, am Tag nach dem fraglichen Ereignis durchgeführten Einvernahme einerseits und den späteren Einvernahmen andererseits. Die hierfür vom Berufungskläger angeführten Gründe erscheinen nicht stichhaltig. So bejahte er in der ersten Einvernahme ausdrücklich die Frage, ob er in der Lage sei, der Befragung zu folgen (Akten S. 433). Auch hält das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 25. März 2014 (Akten S. 695) im Zusammenhang mit der Frage der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bezüglich der zur Last gelegten versuchten vorsätzlichen Tötung fest, hinsichtlich des psychopathologischen Zustandes des Berufungsklägers im Tatzeitpunkt seien keine Indikatoren einer deutlichen Intoxikation feststellbar, wobei insbesondere verzögerte Reaktionszeit , assoziative Lockerung des Denkens und Sprunghaftigkeit der Äusserungen verneint werden (Gutachten S. 39 f.). Diese Einschätzung muss umso mehr für die zeitlich später erfolgende Einvernahme gelten. Auch erscheinen die Antworten in der ersten Einvernahme durchaus klar und in sich schlüssig. Was sodann die sprachlichen Probleme betrifft, so hat der Berufungskläger im ganzen Verfahren nie geltend gemacht, den Beizug eines Dolmetschers zu benötigen. Entsprechend fallen die Aussagen der ersten Einvernahme nicht von vornherein ausser Betracht, womit sich hinsichtlich der Kernfrage des aktiven Zustechens ein unauflösbarer Widerspruch ergibt, was umso auffallender ist, als das Aussageverhalten des Berufungsklägers im Übrigen weitestgehend konstant ist. Wie von der Vorinstanz ausgeführt, sind dabei die späteren Ausführungen des Berufungsklägers insofern wenig glaubhaft, als er im Rahmen eines nach seinen eigenen Angaben dynamischen und sich rasch vollziehenden Geschehens dennoch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung äusserst differenzierte Erinnerungen an den Ablauf von Annäherung und Rückzug des Messers vortrug. Mit Blick darauf, dass überdies die Variante des aktiven Zustechens zeitnah zum fraglichen Vorfall ausgesagt wurde, ist diese schon allein aufgrund der Angaben des Berufungsklägers als wesentlich wahrscheinlicher anzusehen.

 

2.4.2   Diese Sichtweise wird gestützt durch die Aussagen der im Tatzeitpunkt in der Wohnung des Berufungsklägers anwesenden C____. Zur Verwertbarkeit von deren Einvernahme ist vorab Folgendes festzuhalten: Zwar wurde C____ lediglich einmal befragt, wobei weder der Berufungskläger noch dessen Verteidigerin bei dieser Einvernahme anwesend sein und Ergänzungsfragen stellen konnten (vgl. Akten S. 442 ff.). Allerdings bestand hierauf bezüglich der konkreten Einvernahme auch kein gesetzlicher Anspruch, da C____ als beschuldigte Person in einem getrennt geführten Verfahren, in welchem dem Berufungskläger somit keine Parteistellung zukam, befragt wurde (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 140 IV 172 E. 1.2.3 S. 176; BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230). Der Berufungskläger hätte jedoch grundsätzlich aufgrund seines Konfrontationsrechts wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit haben müssen, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die im getrennten Verfahren Beschuldigte, die hierfür als Auskunftsperson gemäss Art. 178 lit. f einzuvernehmen gewesen wäre, zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3 S. 176; BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230). Da auf das Konfrontationsrecht auch stillschweigend verzichtet werden kann (vgl. Schleiminger Mettler, a.a.O., Art. 147 N 11; Schmid, a.a.O., N 824), hätte dies indessen von der Verteidigung spätestens im Berufungsverfahren geltend gemacht werden müssen (vgl. hierzu den in E. 2.2 zitierten BGer 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.4), was nicht geschehen ist. Damit kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf die Angaben von C____ abgestellt werden.

 

In Übereinstimmung mit ihren noch am 12. November 2013 getätigten, im Ermittlungsbericht und im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen (Akten S. 234, 420), führte C____ in der Einvernahme vom Folgetag aus, im fraglichen Zeitpunkt habe der Privatkläger geläutet und an die Türe geklopft, worauf der Berufungskläger nach einer gewissen Zeit die Türe geöffnet und ihn zum Weggehen aufgefordert habe (abweichend Akten S. 445, wonach der Berufungskläger die Türe beim ersten Mal nicht geöffnet habe [ebenso Akten S. 234], sie dies aber nicht mehr genau wisse). Da aber weiter geklopft worden sei, habe der Berufungskläger einen Dolch behändigt und die Türe ein zweites Mal geöffnet. Was daraufhin geschehen sei, habe sie zwar nicht gesehen, doch habe es sich wie ein „Gerangel“ angehört. In der Folge habe der Berufungskläger zu ihr gesagt, er habe mit dem Dolch nach dem Privatkläger gestochen; wörtlich habe er gesagt: „was habe ich gemacht, ich spinne schon“ bzw. „Ich spinne schon. Ich bin schon nicht mehr normal“. Zudem habe er nachgesehen, ob es am Dolch Blut habe, dies aber verneint (Akten S 443 f.). Im Fortgang der Einvernahme präzisierte C____, der Berufungskläger habe nach dem Vorfall ihr gegenüber eine Stichbewegung nachgeahmt und gesagt: „ich habe ihn gestochen“ (Akten S. 444; vgl. auch S. 234, wonach der Berufungskläger gesagt habe, er habe zugestochen, sowie S. 420, wonach er „ein bisschen“ gestochen habe). Zudem habe er ihr gesagt, der Privatkläger sei daraufhin zurückgewichen, worauf er die Türe geschlossen habe (Akten S. 445).

 

Diese Aussagen stimmen mit der vom Berufungskläger in der ersten Einvernahme geschilderten Version des Geschehens überein und weisen damit, wie von der Vor­instanz zutreffend festgehalten, ebenfalls darauf hin, dass vorliegend von einem aktiven Zustechen auszugehen ist. Unbehelflich ist der Einwand der Verteidigung, wonach auf die Aussagen von C____ nicht abgestellt werden könne, weil diese „durch Drogen gekennzeichnet“ gewesen sei (Prot. HV S. 7; vgl. auch den Hinweis des Berufungsklägers, wonach C____ vorgängig Alkohol und Drogen konsumiert habe [Akten S. 815]). Auch hier gilt, dass die fragliche Einvernahme erst am Folgetag des Ereignisses erfolgte, die Einvernommene ausdrücklich bejahte, der Befragung folgen zu können (Akten S. 443), und überdies ihre Ausführungen klar und in sich schlüssig erscheinen.

 

2.5      Wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, wird ein aktives Zustechen schliesslich auch durch das rechtsmedizinische Gutachten nahegelegt. Dieses hält fest, es bedürfe einer gewissen Krafteinleitung, um den Hautwiderstand mittels eines Stiches mit einem scharfen Werkzeug zu überwinden, weshalb laut Fachliteratur die Tendenz bestehe, die Einlassung eines Hineinlaufens oder -fallens in ein scharfes Werkzeug nur dann glaubhaft in Erwägung zu ziehen, wenn die das Stichwerkzeug haltende Hand fixiert war, z.B. vor dem Rumpf, sodass keine Ausweichbewegung wie am frei ausgestreckten Arm möglich war; der Berufungskläger mache aber sogar ein Zurückziehen der Hand geltend, weshalb die Version eines aktiven Zustechens wahrscheinlicher erscheine (Akten S. 542). Zudem spreche das angeschrägte Unterhautfettgewebe für eine Stichrichtung von unten nach oben (Akten S. 541), was ebenfalls besser mit der Version eines aktiven Zustechens übereinstimmt.

 

2.6      Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz, indem sie von einem aktiven Zustechen ausgegangen ist, den Sachverhalt zutreffend erstellt hat. Präzisierend ist allerdings festzuhalten, dass hinsichtlich der weiteren Umstände des Tatgeschehens von den insoweit konstanten Aussagen des Berufungsklägers auszugehen ist, zumal sich der Einvernahme von C____ diesbezüglich keine oder lediglich widersprüchliche Angaben entnehmen lassen und das rechtsmedizinische Gutachten die entsprechenden Fragen nicht beschlägt. Zum einen betrifft dies den Aspekt, dass der Berufungskläger ein erstes Mal die Türe öffnete und den Privatkläger zum Weggehen aufforderte, mithin erst beim zweiten Öffnen der Türe mit dem Messer zustach. Zum andern und vor allem handelt es sich um den vom Berufungskläger schon in der ersten Einvernahme geltend gemachten Umstand, dass der Privatkläger beim zweiten Öffnen der Türe seinerseits auf ihn zugekommen sei (vgl. E. 2.4.1). Dies erscheint schon insofern nicht unglaubhaft, als der Berufungskläger durchgängig und in Übereinstimmung mit C____ angab, der Privatkläger habe über eine gewisse Zeit hinweg andauernd an die Türe geklopft und geklingelt, was auf einen gewissen Erregungszustand desselben hinweist. Auch steht die genannte Aussage nicht im Widerspruch zu einem aktiven Zustechen des Berufungsklägers, weshalb sie auch durch die gutachterliche Stellungnahme nicht in Frage gestellt wird. Vielmehr ist aufgrund der in diesem Punkt konstanten Angaben davon auszugehen, dass sich beim zweiten Öffnen der Türe ein dynamisches Geschehen abspielte, indem einerseits der Berufungskläger aktiv mit dem Dolch in den Bauch des Privatklägers stach, zugleich aber auch dieser sich auf den Berufungskläger zubewegte.

 

3.

3.1      In rechtlicher Hinsicht qualifizierte die Vorinstanz das Verhalten des Berufungsklägers als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Dabei ging sie davon aus, der Berufungskläger habe durch den Messerstich in die Bauchregion des Privatklägers dessen Tod in Kauf genommen, mithin eventualvorsätzlich gehandelt. Der Berufungskläger bestreitet das Bestehen eines entsprechenden Eventualvorsatzes und betont in diesem Zusammenhang, hätte er den Privatkläger töten oder verletzen wollen, hätte er das Messer in seine Haupthand, die rechte Hand, genommen und zudem mit einem Messer dieser Klingenlänge eine tiefere Verletzung zugefügt (vgl. zu entsprechenden Aussagen des Berufungsklägers Prot. HV S. 2).

 

3.2      Eventualvorsätzlich handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zählt zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 29). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Entsprechend hielt das Bundesgericht fest, wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche, müsse in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen, wobei das Risiko einer tödlichen Verletzung generell als hoch einzustufen sei, eine Todesfolge mithin im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs liege; auch bei bloss einem Messerstich habe daher auf versuchte eventualvorsätzliche Tötung erkannt werden können (BGer 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 und 4.3; vgl. auch BGer 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.6, BGer 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2 sowie BGer 6B_377/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 3.3, wo in Bezug auf einen Messerstich in den Rücken, ausgeführt wird, dass auch eine geringe Einstichtiefe an dieser rechtlichen Qualifikation nichts zu ändern vermag).

 

3.3      Gemäss dem vorstehend erstellten Sachverhalt hat der Berufungskläger dem Privatkläger im Rahmen eines dynamischen Geschehens unkontrolliert einen Dolch mit Klingenlänge 14.9 cm in den Bauch gestochen. Die Vorinstanz verweist zutreffend darauf, dass gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung die Wucht eines scharfen Werkzeugs nicht steuerbar ist und es nach Überwinden des Hautwiderstandes zur Eröffnung der Bauchhöhle und dabei zu potentiell lebensbedrohlichen Verletzungen in der Nähe befindlicher Organe wie Leber, rechter Niere, Darm, Magen und von Blutgefässen hätte kommen können (Akten S. 542). In Übereinstimmung mit der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass dieses Risiko allgemein bekannt ist, weshalb vorliegend der Berufungskläger die Herbeiführung des Todes des Privatklägers durch einen unkontrollierten Dolchstich in den Bauchbereich als möglich erkennen musste. Auch mussten ihm die bei diesem Vorgehen fehlende Steuerbarkeit des weiteren Verlaufs und die damit einhergehende hohe Wahrscheinlichkeit der Beibringung tödlicher Verletzungen bewusst sein. Aus diesem Grund sowie mit Blick auf die in seinem Verhalten liegende Sorgfaltspflichtverletzung ist im Umstand, dass er dennoch entsprechend handelte, eine Inkaufnahme des entsprechenden Erfolgs, mithin des Todes des Privatklägers, zu sehen. Unbehelflich sind dabei die angeführten Einwände des Berufungsklägers, hätte er den Privatkläger töten oder verletzen wollen, so hätte er den Dolch mit der rechten Hand geführt und eine tiefere Verletzung zugefügt. Zunächst ist auch mit der linken Hand die Beibringung tödlicher Verletzungen ohne weiteres möglich; auch ist aufgrund der räumlichen Situation ein Öffnen der Türe mit der rechten Hand und damit die Behändigung des Dolches mit der Linken naheliegend, weshalb daraus nichts zu Gunsten des Berufungsklägers abgeleitet werden kann (vgl. hierzu die Fotografien in den Akten S. 509, 511). Vor allem aber richten sich die Einwände des Berufungsklägers lediglich gegen einen allfälligen direkten Vorsatz, da sie darauf abzielen, Zweifel an einem direkt auf die Beibringung tödlicher Verletzungen gerichteten Willen zu wecken. Dass diesfalls der Täter ein anderes Vorgehen wählen würde, vermag aber am Vorliegen eines Eventualvorsatzes, der wie gezeigt lediglich die Inkaufnahme der dem Täter gegebenenfalls unerwünschten Tatbestandsverwirklichung betrifft, nichts zu ändern. Die von der Vor­instanz vorgenommene rechtliche Würdigung erweist sich somit als zutreffend, weshalb das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen ist.

 

4.

4.1      Die Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung als schwer qualifiziert und unter Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsfaktoren sowie unter Einbezug der Straferhöhung aufgrund des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren als angemessen erachtet. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes hat sie eine Busse von CHF 300.– ausgesprochen. Der Berufungskläger hat für den Fall der Bestätigung des angefochtenen Schuldpunkts für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe von 3½ Jahren beantragt. Festzuhalten ist zunächst, dass für die im Schuldpunkt unangefochtene mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zwingend eine Busse auszusprechen ist (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Mangels Gleichartigkeit der Strafe fällt die Berücksichtigung des entsprechenden Delikts im Rahmen der Straferhöhung infolge Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB von vornherein ausser Betracht.

 

4.2      Hinsichtlich des Strafrahmens ist die Vorinstanz zutreffend von der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB als dem schwersten Delikt ausgegangen, für das Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren angedroht ist. Dabei hat sie das Vorliegen eines blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd, die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend berücksichtigt, wobei sich letzteres auf den Strafrahmen infolge Bindung an das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht auszuwirken vermag. Dabei haben sich Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe jedenfalls im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferhöhend bzw. strafmindernd auszuwirken (BGE 116 IV 300 E. 2.a S. 302).

 

4.3

4.3.1   Innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Für die vorab als Einsatzstrafe festzulegende Sanktion der versuchten vorsätzlichen Tötung ist bezüglich der objektiven Tatschwere zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Da es vorliegend beim Versuch blieb, ist insoweit die Nähe des Erfolges von Bedeutung (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 18). Hierzu hält das rechtsmedizinische Gutachten fest, vorliegend hätten keine medizinischen Massnahmen zum Abwenden eines akut lebensbedrohlichen Zustandes erfolgen müssen; zwar sei eine potentielle Lebensgefahr gegeben gewesen, doch habe sich keine der denkbaren Komplikationen realisiert (Akten S. 542). In Anschlag zu bringen ist sodann die Art und Weise des Tatvorgehens. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Berufungskläger lediglich einmal und nicht besonders wuchtig zustach, weshalb auch die dem Privatkläger zugefügte Wunde nicht besonders tief war. Auch handelte er nicht planmässig, sondern relativ spontan aus einer nicht vorhersehbaren Situation heraus. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere wirkt sich sodann strafmindernd die Willensrichtung aus, da der Berufungskläger lediglich eventualvorsätzlich handelte, während straferhöhend der nichtige Beweggrund seiner Tat, nämlich die Vertreibung des als lästig empfundenen Privatklägers, ins Gewicht fällt. Leicht strafmindernd ist sodann auch einer gewissen Enthemmung des Berufungsklägers im Tatzeitpunkt aufgrund vorangehenden Substanzkonsums Rechnung zu tragen (vgl. Akten S. 475 f.), auch wenn das forensisch-psychiatrische Gutachten (Akten S. 695) insoweit nicht von einer Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ausgeht (Gutachten S. 39 f.). Zusammenfassend ergibt sich damit hinsichtlich der Tatkomponente, dass entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid von einem lediglich mittelschweren Verschulden auszugehen ist. Als Einsatzstrafe im Falle der Vollendung des Delikts erscheint daher eine Freiheitsstrafe von 5½ Jahren angemessen. Aufgrund des Umstands, dass es vorliegend beim Versuch blieb, ist eine Reduktion dieser Strafe auf 4¼ Jahre angezeigt, wobei hierfür ausschlaggebend ist, dass einerseits aufgrund der fehlenden Steuerbarkeit des weiteren Verlaufs nach Überwinden des Hautwiderstands der Nichteintritt des Erfolges eher zufällig erscheint, dass aber andererseits dem Täter doch das bloss einmalige und nicht besonders wuchtige Zustechen zugutegehalten werden kann.

 

4.3.2   Hinsichtlich des im Schuldpunkt unangefochten gebliebenen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz fällt im Rahmen der objektiven Tatschwere insbesondere die für den Vergehenstatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG relativ hohe Menge vermittelter Betäubungsmittel auf, liegt diese doch in der Nähe des qualifizierten Falles gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung. Die subjektive Tatschwere betreffend wirkt sich zunächst das direktvorsätzliche Handeln des Berufungsklägers straferhöhend aus. Strafmindernd ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass das forensisch-psychiatrische Gutachten (Akten S. 695) dem Berufungskläger hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine leichtgradig verminderte Steuerungsfähigkeit attestiert (Gutachten S. 38 f.), was entgegen dem erstinstanzlichen Entscheid im Sinne einer Verminderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB in die Strafzumessung Eingang finden muss. Da für diese Einschätzung des Gutachtens die Ausprägung des Abhängigkeitssyndroms in Verbindung mit dem Umstand, dass es sich bei den BetmG-Delikten um Beschaffungskriminalität handelt, ausschlaggebend ist, kann der letztgenannte Aspekt nicht nochmals im Rahmen der Beweggründe oder des Masses an Entscheidungsfreiheit strafmindernde Wirkung entfalten. Leicht straferhöhend wirkt sich schliesslich aus, dass der Berufungskläger die fraglichen Delikte während laufender Probezeit der einschlägigen Vorstrafe, die nun von der Vorinstanz vollziehbar erklärt wurde, sowie während einer laufenden, ebenfalls entsprechende Delikte betreffenden Strafuntersuchung beging. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass unter Berücksichtigung der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit das Verschulden des Berufungsklägers als nicht leicht einzustufen ist. Art. 19 Abs. 1 BetmG sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Aufgrund des angeführten Umstands, dass die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetzes sowohl während laufender Strafuntersuchung zu entsprechenden Delikten als auch während laufender Probezeit einer einschlägigen Vorstrafe begangen wurden, erscheint vorliegend aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer Freiheitsstrafe angezeigt. Auch wenn bei deren Festsetzung keine rein mathematische Reduktion aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit vorzunehmen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 f.), erweist sich vorliegend unter Annahme voller Schuldfähigkeit eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bei Berücksichtigung der Verminderung der Schuldfähigkeit dagegen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen.

 

4.3.3   Hinsichtlich der Täterkomponente kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der heute 40-jährige, ledige und kinderlose Berufungskläger spanischer Nationalität ist in der Schweiz aufgewachsen, wobei er seine Kinder- und Jugendzeit infolge fehlender Zuwendung seiner Familie als belastend erlebte. Als Jugendlicher aufgrund des Wegzugs seiner Eltern nach Spanien aus seinem Umfeld herausgerissen, kehrte er zur Absolvierung einer Lehre als Elektromonteur in die Schweiz zurück, brach diese aufgrund eines Streits mit dem Lehrmeister jedoch ab und begann daraufhin, regelmässig Drogen zu konsumieren. Im Alter von 30 Jahren kehrte er nach Spanien zurück, kam später aber wieder in die Schweiz zurück, wo er zuletzt arbeitslos war und wiederum Drogen konsumierte (vgl. Akten S. 3, 5, 9 f, 808 ff.; Gutachten [Akten S. 695] S. 14 ff.; Prot. HV S. 2). Der Berufungskläger weist eine Vorstrafe betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf (Akten S. 16). Sowohl aufgrund der familiären wie auch der beruflichen Situation ist eine spezielle Strafempfindlichkeit zu verneinen. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass der Berufungskläger einerseits nicht geständig ist, andererseits wiederholt seine Reue über das Vorgefallene zum Ausdruck brachte. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Elemente der Täterkomponente in ihrer Gesamtheit nicht zu einer Veränderung des vorstehend genannten Strafmasses Anlass geben.

 

4.3.4   Damit ist für die versuchte vorsätzliche Tötung von einer Einsatzstrafe von 4¼ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Diese ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz angemessen zu erhöhen, wobei dem Asperationsprinzip Rechnung zu tragen ist. Ausgehend von einer für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz bei isolierter Betrachtung auszusprechenden Freiheitsstrafe von 6 Monaten, erscheint eine Erhöhung um 3 Monate angemessen. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist somit eine Freiheitsstrafe von 4½ Jahren auszusprechen.

 

4.3.5   Die Höhe dieser Strafe bestätigt sich auch mit Blick auf einschlägige Vergleichsurteile. So wurde beispielsweise in AGE SB.2012.49 vom 30. August 2013 für versuchte vorsätzliche Tötung durch mehrere Stiche in den Brustbereich ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 4½ Jahren ausgefällt. In AGE SB.2014.7 vom 6. Januar 2015 wurde eine versuchte vorsätzliche Tötung durch einen Messerstich in Richtung des Oberkörpers des Opfers, durch den es zu einer akuten Lebensgefährdung gekommen war, mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren geahndet, wobei mit dieser zusätzlich die Delikte der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sanktioniert wurden, dem Täter jedoch eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit attestiert worden war (vgl. auch die Hinweise auf weitere Vergleichsurteile in E. 2.6 des genannten Entscheids).

 

4.4      A____ ist somit in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 4½ Jahren zu verurteilen, wobei der Polizeigewahrsam vom 4./5. Juni 2012 und vom 27. Juni 2013 (2 Tage) sowie die Untersuchungs- und Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug seit dem 12. November 2013 anzurechnen sind (Art. 51 StGB). Die Höhe der von der Vor­instanz für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ausgesprochenen Busse erweist sich als schuldangemessen, weshalb A____ in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil zusätzlich zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen ist (Art. 106 StGB).

 

5.

Ausgehend von der Bestätigung im Schuldpunkt erweist sich auch die vorinstanzliche Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von CHF 4‘000.– an den Privatkläger als zutreffend, wobei auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden kann. Insbesondere vermag der Berufungskläger nicht darzutun, inwiefern sich aus den vorbestehenden psychischen Problemen des Privatklägers ergeben sollte, dass sich dessen Gesundheitszustand nicht aufgrund der Tat verschlechtert hat, wie dies namentlich der Austrittsbericht der UPK vom 24. Januar 2014 nahelegt (Akten S. 784 ff.). Was sodann die Höhe der geforderten Genugtuung betrifft, so erscheint diese auch mit Blick auf Vergleichsurteile als angemessen (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Band 2, Genugtuung bei Körperverletzung, Zürich 2013, S. 274 Nr. 724 [CHF 10‘000.– bei mehreren Stichen in Oberkörper und Bauchhöhle], S. 279 Nr. 166 [CHF 5‘000.– bei Stich mit 27 cm langem Messer in Bereich unter dem unteren linken Rippenbogen]).

 

6.

Aufgrund des teilweisen Obsiegens hat der Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 80 % zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei unter Berücksichtigung dieser Reduktion eine Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) angemessen erscheint.

 

Der amtlichen Verteidigerin ist für ihre Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei grundsätzlich auf ihre Honorarnote abgestellt werden kann. Allerdings erweist sich der ausgewiesene Aufwand aufgrund der Positionen „Schreiben an Billag“ als um eine Stunde zu hoch. Zudem ist für Kopien ein Ansatz von CHF 0.25 anstelle des verrechneten Ansatzes von CHF 0.50 in Anwendung zu bringen Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung ist der amtlichen Verteidigung somit für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6‘320.– und ein Auslagenersatz von CHF 195.15, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 521.20, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Aufgrund der um 20 % reduzierten Kostentragungspflicht des Berufungsklägers bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 5‘629.10 vorbehalten.

 

Dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers ist in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO antragsgemäss ein Honorar von CHF 1‘683.50 und ein Auslagenersatz von CHF 77.60, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 140.90, aus der Gerichtskasse auszurichten. Da der Berufungskläger hinsichtlich der Genugtuungsforderung des Privatklägers vollständig unterliegt, hat er dem Appellationsgericht in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO diesen Betrag vollumfänglich zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

 

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

 

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt.

 

            A____ wird verurteilt zu 4½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 4./5. Juni 2012 und 27. Juni 2013 (2 Tage) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 12. November 2013, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 19 Abs. 1 und 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

            Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

 

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

            Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6‘320.– und ein Auslagenersatz von CHF 195.15, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 521.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 5‘629.10 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

 

            Dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers, [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1‘683.50 und ein Auslagenersatz von CHF 77.60, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 140.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Paul Wegmann

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).