Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2014.85

 

URTEIL

 

vom 9. September 2016

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Berufungskläger 1

[...]                                                                                                Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]  

 

B____, geb. [...]                                                                Berufungsklägerin 2

[...]                                                                                                 Beschuldigte 2

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatkläger

 

C____

 

D____

 

E____

 

F____

 

G____

 

H____

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Juni 2014

 

betreffend

 

ad 1: gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl sowie versuchten

betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage


ad 2: mehrfachen Diebstahl


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Stafsachen vom 20. Juni 2014 wurde A____ des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 18. bis 19. April 2012 (2 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. B____ wurde des mehrfachen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 20.–, abzüglich 2 Tagessätze für 2 Tage Polizeigewahrsam vom 18. bis 19. April 2012, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren. A____ wurde in solidarischer Haftung mit der im gleichen Verfahren beurteilten I____ zu CHF 485.– Schadenersatz an G____, zu CHF 330.– Schadenersatz an F____ und zu CHF 200.– Schadenersatz an H____ verurteilt. Zudem wurden A____ und B____ zusammen mit der im gleichen Verfahren beurteilten I____ in solidarischer Haftung zu CHF 340.– Schadenersatz an D____ verurteilt. Deren Mehrforderung von CHF 100.– wurde auf den Zivilweg verwiesen und die Genugtuungsforderung abgewiesen. Ebenfalls auf den Zivilweg verwiesen wurde die von C____ geltend gemachte Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 6‘857.40.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (Berufungskläger 1), vertreten durch Rechtsanwalt [...], mit Eingabe vom 27. Juni 2014 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 28. August 2014 Berufung erklärt und diese begründet und mit Eingabe vom 4. März 2016 auf die Einreichung einer weiteren Berufungsbegründung verzichtet. Dabei hat er beantragt, er sei vollumfänglich freizusprechen und es sei ihm eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen, eventualiter sei er „mindestens teilweise von den Vorwürfen der Anklage freizusprechen und/oder jedenfalls milde zu bestrafen“.

 

Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 hat auch B____ (Berufungsklägerin 2), vertreten durch Rechtsanwalt [...], Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 28. August 2014 Berufung erklärt. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel zur Eintretensfrage ist das Appellationsgericht mit Entscheid vom 5. Januar 2015 auf die Berufung nicht eingetreten. Nachdem dieser Entscheid mit Urteil des Bundesgerichts 6B_218/2015 vom 16. Dezember 2015 aufgehoben worden ist, hat die Berufungsklägerin 2 mit Eingabe vom 4. Februar 2016 die Berufung begründet und (aufgrund erst nachträglich erfolgter vollständiger Aktenzustellung) mit Eingabe vom 1. April 2016 eine Ergänzung zur Berufungsbegründung eingereicht. Dabei hat sie in der Berufungserklärung beantragt, sie sei vollumfänglich freizusprechen und es seien ihr eine angemessene Entschädigung für die Kosten der privaten Verteidigung sowie eine angemessene Genugtuung für die erlittene Haft zuzusprechen. In der Berufungsbegründung hat sie (unter Wiederholung der Anträge auf Entschädigung und Genugtuung) beantragt, das Verfahren sei infolge Verjährung einzustellen, eventualiter sei sie vollumfänglich freizusprechen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat sie schliesslich den Eventualantrag gestellt, im Falle einer Verurteilung sei die Anzahl Tagessätze zu reduzieren und die Tagessatzhöhe auf CHF 10.– zu senken (Prot. Berufungsverhandlung S. 4 f.).

 

Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 hat auch die im gleichen Verfahren beurteilte I____, vertreten durch Advokat [...], Berufung angemeldet. Mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 5. Januar 2015 ist auf ihre Berufung nicht eingetreten worden. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 10. September 2014 auf Anschlussberufung verzichtet und mit Schreiben vom 6. April 2016 unter Verzicht auf weitere Stellungnahme die kostenfällige Abweisung der Berufungen beantragt. Die Privatkläger haben keine Berufung erhoben; auch haben sie weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufungen beantragt.

 

Im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 28. August 2014 hat die Berufungsklägerin 2 um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ersucht. Nachdem diese bereits mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 5. Januar 2015 gewährt worden war, ist nach Aufhebung des genannten Entscheids die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt [...] mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 8. Januar 2016 bewilligt worden.

 

An der Verhandlung vom 9. September 2016 sind die beiden Berufungskläger befragt worden und sind deren Vertreter zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft ist antragsgemäss von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert worden. Die fakultativ geladenen Privatkläger haben auf Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Beide Berufungskläger haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb sie zur Erhebung der Berufung legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldeten und erklärten Berufungen ist somit einzutreten, wobei bezüglich der Einhaltung der Formerfordernisse durch die Berufungsklägerin 2 auf E. 2.4.9 des Urteils des Bundesgerichts 6B_218/2015 vom 16. Dezember 2015 verwiesen werden kann.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Welche Punkte des Urteils angefochten werden, ist in der Berufungserklärung anzugeben (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 399 N 9, 16 sowie Art. 404 N 2). Dabei gelten bei Anfechtung des Schuldpunkts gemäss Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO mit Antrag auf Freispruch im Falle der Gutheissung die damit zusammenhängenden Folgepunkte, insbesondere der Entscheid über die Zivilforderungen, automatisch als mitangefochten; bei Bestätigung im Schuldpunkt sind die weiteren Urteilspunkte, soweit sie nicht selbständig angefochten sind, indessen nicht zu überprüfen (Schmid, a.a.O., Art. 399 N 18). Immerhin kann das Berufungsgericht gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Allerdings dient diese Bestimmung lediglich der Korrektur offensichtlicher Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder klar unrichtiger Rechtsanwendung und eröffnet nicht generell die Möglichkeit, Beschränkungen nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO rückgängig zu machen (Schmid, a.a.O., Art. 404 N 3 f.).

 

Vorliegend ist die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils wie erwähnt in beiden Berufungserklärungen auf Schuld- und Strafpunkt sowie auf die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen beschränkt worden (vgl. Art. 399 Abs. 4 lit. a, b und f). Unangefochten geblieben ist damit der Entscheid über die Zivilforderungen (vgl. Art. 399 Abs. 4 lit. d), wobei aufgrund der nachfolgend zu begründenden Bestätigung im Schuldpunkt (vgl. E. 2 und 3) auch eine Überprüfung im Sinne einer automatisch als mitangefochten geltenden Frage ausscheidet. Wenn der Berufungskläger 1 im Rahmen der Berufungsverhandlung seinen Antrag auf vollumfänglichen Freispruch mit dem Antrag ergänzt, er sei „deshalb auch zu keinerlei Schadenersatz zu verurteilen“ (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1), so erweist sich dies (soweit darin überhaupt eine selbständige Anfechtung des Zivilpunkts liegen würde) nach dem Gesagten jedenfalls als verspätet und damit als unbeachtlich. Auch ist die von der Vor­instanz vorgenommene Beurteilung der geltend gemachten Zivilforderungen einer Überprüfung gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO nicht zugänglich, da sie weder auf einem offensichtlichen Fehler bei der Sachverhaltsermittlung noch auf einer klar unrichtigen Rechtsanwendung beruht, sondern sich im Gegenteil als sachlich zutreffend erweist. Entsprechend ist das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Juni 2014 hinsichtlich des Entscheids über die Zivilforderungen in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu beachten ist schliesslich das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO), aufgrund dessen vorliegend insbesondere weder die ausgesprochenen Strafen erhöht werden dürfen, noch der im angefochtenen Urteil beiden Berufungsklägern gewährte bedingte Strafvollzug überprüft werden kann.

 

1.4      Beide Berufungskläger machen geltend, die Angaben der Geschädigten hinsichtlich Art und Höhe des Deliktsguts dürften nicht verwertet werden, da eine Konfrontation der Berufungskläger und der Geschädigten nie stattgefunden habe (für den Berufungskläger 1: Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4 und Berufungserklärung S. 3; für die Berufungsklägerin 2: Berufungsbegründung S. 4).

 

Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat die beschuldigte Person Anspruch darauf, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen (BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1; BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480, 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.). Dabei gilt als Belastungszeuge jede Person, deren Aussage geeignet ist, den Beschuldigten zu belasten, mithin neben Zeugen insbesondere auch Auskunftspersonen und Mitbeschuldigte (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f.; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 147 N 12). Die Konfrontation kann entweder im Zeitpunkt der Aussage des Belastungszeugen oder in einem späteren Verfahrensstadium erfolgen (BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1; BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481, 125 I 127 E. 6b S. 132 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es grundsätzlich, wenn der Angeschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens wenigstens einmal Gelegenheit erhält, den ihn belastenden Personen Ergänzungsfragen zu stellen, sei es vor Gericht oder aber im Laufe der Untersuchung (BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1; BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41, 131 I 476 E. 2.2 S. 480). Allerdings kann auf das Konfrontationsrecht auch verzichtet werden; insbesondere kann der Beschuldigte den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGer 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 2.4, 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2; BGE 125 I 127 E. 6c/bb S. 134, 121 I 306 E. 1b S. 309, 118 Ia 462 E. 5b S. 470 f.). Dabei ist ein entsprechender Antrag auch noch im Berufungsverfahren möglich (BGer 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 2.4, 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2, 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.4, 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2). Beschränkt sich der Beschuldigte indessen darauf, lediglich die Unverwertbarkeit von Einvernahmen geltend zu machen, ohne entsprechende Befragungen zu beantragen, so liegt darin ein Verzicht auf das Konfrontationsrecht (BGer 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 2.4).

 

Vorliegend haben sich die Berufungskläger im Rahmen des Berufungsverfahrens wie erwähnt darauf beschränkt, in der Berufungserklärung bzw. -begründung die Unverwertbarkeit der Angaben der Geschädigten geltend zu machen und keine Beweisanträge auf Durchführung von Konfrontationseinvernahmen der Berufungskläger mit den Geschädigten gestellt; auch in der Berufungsverhandlung haben sie (soweit dies im Lichte von Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO überhaupt noch zulässig wäre) nichts anderes ausgeführt. Schon im erstinstanzlichen Verfahren, in dem lediglich der Berufungskläger 1 die entsprechende Frage thematisiert hat, ist lediglich auf die Unzulässigkeit einer Verwendung der Angaben hingewiesen, aber keine Befragung beantragt worden (vgl. Plädoyernotizen HV des Berufungsklägers 1 S. 3). Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall insbesondere von der in BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 zu beurteilenden Konstellation, wo ein Verzicht auf das Konfrontationsrecht verneint wurde, nachdem der Beschuldigte zwar in zweiter Instanz lediglich die Unverwertbarkeit bestimmter Einvernahmen geltend gemacht, jedoch in erster Instanz sowohl schriftlich wie auch anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme beantragt hatte (BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3.4). Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger können somit vorliegend die Angaben der Geschädigten sowohl als Indizien bezüglich einer vollendeten Tatbegehung als auch bei erstellter Täterschaft der Berufungskläger für die Bestimmung der jeweiligen Deliktssumme herangezogen werden.

 

1.5      Die Berufungsklägerin 2 beantragt die Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung mit der Begründung, soweit ihr überhaupt ein deliktisches Verhalten nachweisbar wäre, würde es sich jedenfalls um geringfügige Vermögensdelikte gemäss Art. 172ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und damit um Übertretungen handeln, für die Art. 109 StGB eine Verjährungsfrist von drei Jahren statuiere (vgl. Berufungsbegründung S. 5). Da diese Argumentation die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts betrifft, kann für die Zurückweisung des genannten Einwandes auf die entsprechenden Ausführungen in E. 2.3.1 und E. 3.3.1 verwiesen werden.

 

2.

2.1      In der Anklageschrift vom 24. Februar 2014 wird dem Berufungskläger 1 vorgeworfen, im Zeitraum vom 21. Februar 2009 bis zum 7. April 2011 jeweils gemeinsam mit seiner Ehefrau I____ und bei einem Teil der Delikte zusätzlich unter Beteiligung weiterer Personen, von denen lediglich B____ identifiziert werden konnte, in Restaurants der Kette [...] in Basel Wertgegenstände aus Jacken oder Handtaschen anderer Gäste entwendet (bzw. in einzelnen Fällen dies zumindest versucht) zu haben, indem der Berufungskläger 1 unter Abdeckung mit seiner eigenen Jacke jeweils entsprechende Diebesgriffe ausgeführt habe. Da der Berufungskläger 1 dabei nach Art eines Gewerbes und in bandenmässigem Zusammenwirken mit den anderen Beteiligten gehandelt habe, sei er wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen. In AS Ziff. 2.5.2 wird dem Berufungskläger 1 überdies vorgeworfen, im Anschluss an die Entwendung eines Portemonnaies (gemäss AS Ziff. 2.5.1) zusammen mit I____ durch dreimalige PIN-Eingabe erfolglos versucht zu haben, mit der auf diese Weise erlangten EC-Karte an einem Bancomaten eine möglichst hohe Summe Bargeld zu erlangen, weshalb er auch des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig zu sprechen sei.

 

Gestützt insbesondere auf die den jeweiligen Tatzeitraum dokumentierenden Videoaufzeichnungen der in den Restaurants angebrachten Überwachungskameras hat die Vorinstanz den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet und den Berufungskläger 1 anklagegemäss schuldig gesprochen (angefochtenes Urteil S. 17 ff.).

 

Der Berufungskläger 1 bestreitet die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe vollumfänglich und macht zum einen geltend, sich auf den fraglichen Videoaufzeichnungen (jedenfalls weitestgehend) nicht erkennen zu können (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3 ff. sowie für die umfassende Bestreitung der Identität Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Zum andern führt er hinsichtlich der Tathandlungen aus, auf den Videos seien die angeklagten Diebstahlshandlungen gerade nicht ersichtlich; wo die Vorinstanz davon ausgehe, dass ein Diebesgriff zu sehen sei, treffe dies nicht zu, wo sie den Sachverhalt als erstellt erachte, obwohl sie selber festhalte, ein Diebesgriff sei nicht dokumentiert, habe sie den Sachverhalt willkürlich erstellt (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Zum Tatvorwurf des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage wird schliesslich festgehalten, dass selbst im Falle einer (bestrittenen) Entwendung der EC-Karte durch den Berufungskläger 1 jedenfalls nicht bekannt sei, wer anschliessend mit dieser Geld abzuheben versucht habe (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 8).

 

2.2      Primäres Beweismittel bilden vorliegend die Videoaufzeichnungen:

 

2.2.1   Dabei ist hinsichtlich der Frage der Täteridentifikation zunächst festzuhalten, dass die männliche und die weibliche Person, die sich in allen fraglichen Videosequenzen (mit Ausnahme derjenigen zu AS Ziff. 2.6, welche den Berufungskläger 1 nicht betrifft) an den zur Beurteilung stehenden Vorgängen beteiligen, jeweils identisch sind, was insbesondere aufgrund der Nahaufnahmen in den Eingangsbereichen der jeweiligen Räume offenkundig ist. Als zutreffend erweist sich der angefochtene Entscheid jedoch auch insofern, als darin die Übereinstimmung der in den Videoaufzeichnungen jeweils ersichtlichen männlichen Person mit dem Berufungskläger 1 bejaht wird. Eine entsprechende Identifikation ergibt sich bereits aufgrund des anlässlich der Berufungsverhandlung gewonnenen visuellen Eindrucks. Als schlüssig erscheinen überdies die in den Akten dokumentierten Zuordnungen aufgrund eines Vergleichs der Videoaufnahmen bzw. Ausdrucken derselben mit fotografischen Aufnahmen sowohl des Berufungsklägers wie auch seiner Ehefrau I____ (vgl. Akten S. 333 ff.; vgl. zur Berufungsklägerin 2 die Ausführungen in E. 3.2.1). Zu Recht weist die Vorinstanz schliesslich darauf hin, dass der Berufungskläger 1 zumindest auf zwei Videoprints betreffend AS Ziff. 2.1 sowohl sich selbst als auch seine Ehefrau identifiziert hat (Akten S. 511 ff.), dass seine Ehefrau bezüglich eines Videoprints zu AS Ziff. 2.7 ebenfalls bestätigte, auf demselben abgebildet zu sein (Akten S. 375 f.), und dass im Sinne eines weiteren bei der Täteridentifikation zu berücksichtigenden Indizes auch gewisse bei der Ehefrau des Berufungsklägers 1 beschlagnahmte auffällige Kleidungsstücke mit den auf gewissen Videoaufzeichnungen sichtbaren übereinstimmen (vgl. zu letzterem Akten S. 230, 235 f., 336, 1064 ff.; vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 18 f.). Zusammenfassend kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erstellt gelten, dass auf den Videoaufzeichnungen jeweils der Berufungskläger 1 und seine Ehefrau zu sehen sind.

 

2.2.2   Was nun die durch die Videos dokumentierten Handlungen anbelangt, so ist vorab zu berücksichtigen, dass die Auswahl der Videosequenzen auf den regelmässig zeitnah erfolgten Anzeigen der Geschädigten beruht und insofern deren Angaben betreffend den nach Besuch eines [...]-Restaurants im fraglichen Zeitraum festgestellten Verlust von Wertgegenständen ein erstes Indiz für eine auf den Videos dokumentierte Tathandlung darstellen. Sodann fällt hinsichtlich des Verhaltens des Berufungsklägers 1 und der ihn begleitenden Personen auf, dass dieses jeweils einem einheitlichen und vom Durchschnittsverhalten in einem Selbstbedienungsrestaurant abweichenden Muster folgt: So setzten sich die fraglichen Personen trotz häufig nur schwacher Belegung des Restaurants jeweils unmittelbar hinter oder neben die späteren Geschädigten und verliessen das Restaurant zumeist nach kurzer Zeit wieder, ohne jemals etwas konsumiert zu haben. Auch das in der Zwischenzeit ersichtliche Verhalten des Berufungsklägers 1, der stets mit den Händen in bzw. unter seiner zuvor ausgezogenen Jacke deutlich erkennbare Suchbewegungen ausführte, liefert in seiner Gleichartigkeit einen Hinweis auf einen eigentlichen modus operandi (vgl. zum Ganzen auch angefochtenes Urteil, S. 19 f.).

 

Spezifisch die Gegenstand des eigentlichen Tatvorwurfs bildenden Handlungen des Berufungsklägers 1 betreffend ist auf den Videoaufzeichnungen im Einzelnen Folgendes dokumentiert:

 

AS Ziff. 2.1.1: Ersichtlich sind Suchbewegungen des Berufungsklägers 1 unter seiner über den Stuhl gehängten Jacke, jedoch keine Wegnahme eines Wertgegenstandes, wobei diesbezüglich auch keine Angaben der allfälligen Geschädigten vorliegen. Entsprechend hält die Anklageschrift denn auch fest, dass der Berufungskläger 1 eine Entwendung von Wertgegenständen „zumindest versuchte“. Mit Blick auf den vorerwähnten einheitlichen modus operandi sowie die in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an die fragliche Handlung erfolgte Wegnahme gemäss AS Ziff. 2.1.2 (vgl. dazu sogleich) kann jedoch als erstellt gelten, dass die Suchbewegungen des Berufungsklägers 1 im Vorfall gemäss AS Ziff. 2.1.1 ebenfalls auf die Entwendung von Wertgegenständen gerichtet waren.

 

AS Ziff. 2.1.2: Suchbewegungen des Berufungsklägers 1 sowie (entgegen der diesen Aspekt unerwähnt lassenden in den Akten enthaltenen Dokumentation der CD-Sichtung [Akten S. 658 f.]) abschliessende Einsteck-Bewegung (um 18:13:27). Die aus dem Verhalten des Berufungsklägers 1 ersichtliche Wegnahme eines Wertgegenstandes stimmt überdies mit den Angaben des entsprechenden Geschädigten überein.

 

AS Ziff. 2.2: Mehrfache, teilweise länger dauernde Suchbewegungen des Berufungsklägers 1 und abschliessende Einsteck-Bewegung. Die aus dem Verhalten des Berufungsklägers 1 ersichtliche Wegnahme eines Wertgegenstandes stimmt überdies mit den Angaben der entsprechenden Geschädigten überein.

 

AS Ziff. 2.3: Suchbewegungen des Berufungsklägers 1 (nachdem er durch Wechseln des Platzes mit einer seiner Begleiterinnen erst neben die nachmalige Geschädigte zu sitzen gekommen ist), Behändigen eines Gegenstandes und Einstecken desselben. Die Wegnahme eines Wertgegenstandes stimmt überdies mit den Angaben der entsprechenden Geschädigten überein.

 

AS Ziff. 2.4.1: Mehrfache, teilweise länger dauernde Suchbewegungen des Berufungsklägers 1 mit zwischenzeitlichem Platzieren des Stuhls. Zwar ist ab 19:08:54 ersichtlich, wie der Berufungskläger 1 einen herausgenommenen Gegenstand durchsucht und anschliessend einsteckt (vgl. in diesem Sinn auch die Videoauswertung in Akten S. 824), bevor er die Suchbewegungen fortführt. Da jedoch in der Anklageschrift auch bei diesem Vorfall lediglich eine versuchte Tatbegehung umschrieben wird, ist in Beachtung des Anklagegrundsatzes (vgl. insbesondere Art. 350 Abs. 1 StPO) zu Gunsten des Berufungsklägers 1 davon auszugehen, dass dieser beim fraglichen Vorfall keine Wertgegenstände entwendete; allerdings muss aus den bereits bei AS Ziff. 2.1.1 angeführten Gründen auch vorliegend als erstellt gelten, dass die Suchbewegungen auf die Entwendung von Wertgegenständen gerichtet waren.

 

AS Ziff. 2.4.2: Nach vorgängigem Platzieren des Stuhls Suchbewegung des Berufungsklägers 1. Davon ausgehend, dass die Suchbewegung des Berufungsklägers 1 vorliegend im Vergleich mit den meisten anderen Vorfällen wesentlich kürzer dauert und auch darauf verzichtet wird, auf beiden Seiten des Stuhls Suchbewegungen durchzuführen, was beides auf einen bereits eingetretenen Erfolg der Suchbemühungen hinweist, sowie unter Einbezug der Angaben der entsprechenden Geschädigten kann vorliegend die Wegnahme des Portemonnaies derselben als erstellt gelten.

 

AS Ziff. 2.5.1: Suchbewegungen des Berufungsklägers 1, Behändigen eines Gegenstandes und Einstecken desselben. Die Wegnahme eines Wertgegenstandes stimmt überdies mit den Angaben des entsprechenden Geschädigten überein.

 

AS Ziff. 2.7: Suchbewegungen des Berufungsklägers 1 sowie anschliessend aufgrund der Körperhaltung und entsprechender Bewegungen Übergabe eines Gegenstandes an seine vis-à-vis sitzende Ehefrau. Die aus dem Verhalten des Berufungsklägers 1 ersichtliche Wegnahme eines Wertgegenstandes stimmt überdies mit den Angaben der entsprechenden Geschädigten überein.

 

AS Ziff. 2.8: Suchbewegung des Berufungsklägers 1, Behändigen eines Gegenstandes, Durchsuchen desselben, teilweise Weitergabe des Inhalts an die vis-à-vis sitzende Ehefrau, weiteres Durchsuchen und Einstecken eines Teils des Inhalts sowie abschliessendes Zurückstecken des Gegenstandes an den ursprünglichen Fundort bei der Geschädigten. Auch wenn in der Anklageschrift die Durchsuchung fälschlicherweise der Ehefrau des Berufungsklägers 1 zugeschrieben wird, ist jedenfalls die in der Anklageschrift korrekt geschilderte Entwendung des Portemonnaies aufgrund der Videoaufzeichnung erstellt.

 

AS Ziff. 2.9: Nach vorgängigem Platzieren der Tische durch die Ehefrau des Berufungsklägers 1 Suchbewegung desselben und nach dem Zurückziehen der die Suchbewegung ausführenden Hand Vornahme einer weiteren Handlung mit beiden Händen unter dem Tisch, während sich die Ehefrau bereits wegbegibt. Aus den bereits bei AS Ziff. 2.4.2 angeführten Gründen, unter Berücksichtigung der anschliessend an die Suchbewegung dokumentierten weiteren Handlung, bei der sich beide Hände des Berufungsklägers 1 unter dem Tisch befinden, sowie unter Einbezug der Angaben der entsprechenden Geschädigten kann vorliegend die Wegnahme des Portemonnaies derselben als erstellt gelten.

 

AS Ziff. 2.10: Suchbewegung des Berufungsklägers 1, Behändigen eines Portemonnaies und Verstecken desselben im linken Pulloverärmel. Die Wegnahme eines Wertgegenstandes stimmt überdies mit den Angaben des entsprechenden Geschädigten überein.

 

AS Ziff. 2.11: Suchbewegungen des Berufungsklägers 1 und aufgrund von Körperhaltung und Bewegungen beider Beteiligten anschliessende Übergabe eines Gegenstandes unter dem Tisch an seine vis-à-vis sitzende Ehefrau. Die aus dem Verhalten des Berufungsklägers 1 ersichtliche Wegnahme eines Wertgegenstandes stimmt überdies mit den Angaben der entsprechenden Geschädigten überein.

 

2.2.3   Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht den Anklagesachverhalt bezüglich sämtlicher dem Berufungskläger 1 zur Last gelegten Diebstahlshandlungen als erstellt erachtet hat. Ebenfalls zutreffend ist es, wenn im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die örtliche und zeitliche Nähe zur vorgängigen Entwendung gemäss AS Ziff. 2.5.1 die versuchte Verwendung der EC-Karte gemäss AS Ziff. 2.5.2 der gleichen Täterschaft zugeschrieben wird (angefochtenes Urteil S. 22), wobei aufgrund des bei sämtlichen den Berufungskläger 1 betreffenden Tatvorwürfen und insbesondere auch bei der vorangehenden Wegnahme gemäss AS Ziff. 2.5.1 erstellten Zusammenwirkens mit seiner Ehefrau auch für den Einsatz der erbeuteten EC-Karte von einer gemeinsamen Tatbegehung auszugehen ist.

 

2.3

2.3.1   Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung ist zunächst auf das (wie in E. 1.5 erwähnt) primär von der Berufungsklägerin 2 vorgetragene, jedoch auch vom Berufungskläger 1 aufgegriffene Argument einzugehen, wonach es sich aufgrund der Deliktsbeträge von vornherein lediglich um geringfügige Diebstähle im Sinne von Art. 172ter StGB gehandelt haben könnte (vgl. für den Berufungskläger 1 Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2). Auch wenn die Anwendbarkeit der entsprechenden Bestimmung auf den Berufungskläger 1 schon aufgrund der Qualifikation von dessen Verhalten als gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (vgl. dazu nachstehend E. 2.3.2) zu verneinen wäre (Art. 172ter Abs. 2 StGB), so ist insbesondere mit Blick darauf, dass es sich bei den von ihm verübten Delikten um die Haupttaten handelt, bezüglich derer anschliessend die Tatbeteiligung der Berufungsklägerin 2 zu prüfen sein wird (vgl. nachstehend E. 3), schon an dieser Stelle zu erörtern, ob sich die vorliegend zu beurteilenden Taten im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden gerichtet haben.

 

Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die Grenze für den geringen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter StGB CHF 300.– (BGE 121 IV 261 E. 2d S. 268; vgl. auch BGE 123 IV 113 E. 3d S. 119). Allerdings ist Art. 172ter StGB nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringfügigen Vermögenswert oder einen geringen Schaden im Auge hatte; entscheidend ist insofern die Absicht und nicht der eingetretene Erfolg (BGE 122 IV 156 E. 2a S. 159 f., 123 IV 155 E. 1a S. 156). Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei Taschendiebstählen die Möglichkeit eines (auch den Wert des Portemonnaies sowie die Wiederbeschaffungskosten für Kreditkarten und Ausweise miteinbeziehenden) Deliktsbetrags von mehr als CHF 300.– ohne weiteres in Betracht kommt und der Täter daher ohne konkrete Gegenindizien (vgl. für solche etwa das in BGE 123 IV 155 E. 1b S. 157 angeführte Beispiel vorgängiger Beobachtung des Einsteckens eines tieferen Betrages) zumindest mit entsprechendem Eventualvorsatz handelt, womit die Privilegierung nach Art. 172ter StGB ausser Betracht fällt (BGE 123 IV 197 E. 2c S. 201; vgl. auch Weissenberger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 172ter StGB N 40, wonach insbesondere bei Taschendiebstählen in der Regel davon auszugehen ist, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über CHF 300.– zumindest in Kauf nahm).

 

Vorliegend ergibt sich aufgrund der Dokumentation des Tatgeschehens, dass die Wegnahme von Wertgegenständen jeweils ohne vorgängige nähere Beobachtung der nachmaligen Geschädigten durch den Berufungskläger 1 erfolgte. Ist daher davon auszugehen, dass sich dessen Wille auf die Erzielung einer zwar in ihrem genauen Umfang noch unbekannten, jedoch möglichst hohen Beute richtete, so hat er bei den einzelnen Tathandlungen jeweils zumindest mit dem Eventualvorsatz, einen CHF 300.– übersteigenden Deliktsbetrag zu erzielen, gehandelt. Entsprechend waren die von ihm verübten Taten von vornherein nicht auf einen geringen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB gerichtet.

 

2.3.2   Was sodann die Qualifizierung der vom Berufungskläger 1 vorgenommenen Wegnahmen von Wertgegenständen als gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB betrifft, so kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid, S. 20 ff. verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO), wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass die lediglich versuchten Diebstähle gemäss AS Ziff. 2.1.1 und 2.4.1 im vollendeten gewerbsmässigen Delikt aufgehen (vgl. zu dieser Frage BGE 123 IV 113 E. 2d S. 117). Nicht gefolgt werden kann insbesondere dem Argument des Berufungsklägers 1, wonach die Deliktssumme bei Nichtberücksichtigung der von der Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesenen Schadenersatzforderung betreffend AS Ziff. 2.2 zu tief sei, als dass noch von einem für die Gewerbsmässigkeit erforderlichen namhaften Beitrag zur Finanzierung der Lebensgestaltung gesprochen werden könnte (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2). Denn auch wenn auf den besonders hohen geltend gemachten Deliktsbetrag gemäss AS Ziff. 2.2 nicht abgestellt wird, verbleibt nach wie vor ein erstellter Deliktsbetrag von insgesamt CHF 3‘275.–, der sich überdies noch um die nicht quantifizierten Deliktsbeträge der weiteren vollendeten Diebstähle gemäss AS Ziff. 2.8 und (bei vorgängiger Nicht-Berücksichtigung) AS Ziff. 2.2 erhöht. Eine entsprechende Deliktssumme stellt jedoch, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers 1 durchaus einen namhaften Beitrag zur Finanzierung der Lebensgestaltung desselben dar.

 

2.3.3   Keinen Anlass zu ergänzenden Bemerkungen gibt schliesslich die zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts gemäss AS Ziff. 2.5.2 als versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (vgl. angefochtenes Urteil S. 22 f.).

 

3.

3.1      Der Berufungsklägerin 2 wird in der Anklageschrift vom 24. Februar 2014 vorgeworfen, sich durch Beobachtung des jeweiligen Umfelds zwecks allfälliger Warnung des Berufungsklägers 1 sowie teilweise auch durch Ablenkung der nachmaligen Geschädigten und weiterer Personen an den Diebstählen gemäss AS Ziff. 2.3, 2.4, 2.7 und 2.8 beteiligt zu haben, womit sie sich ebenfalls des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig gemacht habe.

 

Die Vorinstanz hat wiederum gestützt auf die Videoaufzeichnungen den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet, die Berufungsklägerin 2 jedoch des mehrfachen Diebstahls schuldig gesprochen und das Vorliegen der qualifizierenden Elemente der Banden- und der Gewerbsmässigkeit verneint (angefochtenes Urteil S. 17 ff.).

 

Die Berufungsklägerin 2 bestreitet die ihr zur Last gelegten Taten vollumfänglich und macht zunächst ebenfalls geltend, dass auf den Videoaufnahmen nicht sie zu sehen sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 3 f.). Sodann lässt sie ausführen, dass zum einen schon seitens des Berufungsklägers 1 gar kein deliktisches Handeln vorliege (vgl. hierzu insbesondere Prot. Berufungsverhandlung S. 5), dass aber zum andern auch unabhängig davon jedenfalls das ihr zugeschriebene Verhalten keinen Tatbeitrag zu einem allfälligen Diebstahl darstelle (vgl. insbesondere Berufungsbegründung S. 6 ff.).

 

3.2      Primäres Beweismittel bilden auch bezüglich der Berufungsklägerin 2 die Videoaufzeichnungen:

 

3.2.1   Hinsichtlich der Identifikation der Berufungsklägerin 2 (die im Rahmen der schriftlichen Berufungsbegründung nicht mehr thematisiert, jedoch in der Berufungsverhandlung wieder bestritten wurde [vgl. zum Ganzen Prot. Berufungsverhandlung S. 5]) ist zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Berufungsklägerin 2 ihre Anwesenheit am Tatort im Tatzeitpunkt hinsichtlich der Vorfälle gemäss AS Ziff. 2.3, 2.4 und 2.7 beim ersten Vorhalt anerkannt und bezüglich AS Ziff. 2.8 jedenfalls nicht bestritten hat (Akten S. 608 f., 610 ff., 615, 616 f.). Entsprechend den Ausführungen in E. 2.2.1 ist sodann die Übereinstimmung der Berufungsklägerin 2 mit einer der zwei bzw. drei Begleitpersonen des Berufungsklägers 1 in den Videoaufnahmen zu den fraglichen Anklageziffern bereits aufgrund des anlässlich der Berufungsverhandlung gewonnenen visuellen Eindrucks erstellt, wobei auch hier die Aussagekraft der Videodokumentation durch entsprechende Nahaufnahmen in den Eingangsbereichen der jeweiligen Räume erhöht wird. Auch erweist sich der Vergleich der Videoprints mit Fotografien der Berufungsklägerin 2 als schlüssig (vgl. Akten S. 343 ff.). Ein weiteres Indiz hinsichtlich der Identifikation der Berufungsklägerin 2 liegt schliesslich im Umstand, dass diese in den fraglichen Aufzeichnungen jeweils zusammen mit dem Berufungskläger 1 und dessen Ehefrau auftritt, mit denen sie als Schwester der Ehefrau auch tatsächlich verwandt und bekannt ist. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erstellt, dass auf den Videoaufzeichnungen zu den Vorfällen gemäss AS Ziff. 2.3, 2.4, 2.7 und 2.8 jeweils auch die Berufungsklägerin 2 zu sehen ist.

 

3.2.2   Nachdem bezüglich der durch die Videos dokumentierten Handlungen das Vorliegen von durch den Berufungskläger begangenen Diebstählen bereits bejaht worden ist und die Ausführungen zur einheitlichen Vorgehensweise (Platzwahl, Verweildauer, keine Konsumation) auch bezüglich der Berufungsklägerin 2 Geltung beanspruchen (vgl. zum Ganzen E. 2.2.2), ist nachstehend zu erörtern, welche Handlungen der Berufungsklägerin 2 auf den Aufzeichnungen im Einzelnen dokumentiert sind:

 

AS Ziff. 2.3: Ersichtlich ist, wie die Berufungsklägerin 2 ihren kurz zuvor eingenommenen Platz in der Nähe der nachmaligen Geschädigten verlässt, wodurch dem Berufungskläger 1 überhaupt erst ermöglicht wird, sich neben die nachmalige Geschädigte zu setzen. Unmittelbar nach dem Verlassen ihres Platzes begibt sich die Berufungsklägerin 2 vom Tisch weg, blickt in verschiedene Richtungen und kehrt anschliessend wieder an den Tisch (an dem sich auch die Ehefrau des Berufungsklägers 1 und eine weitere Person befinden) zurück, woraufhin der Berufungskläger 1 mit den Suchbewegungen beginnt, während die Berufungsklägerin 2 so positioniert ist, dass sie die nachmalige Geschädigte im Blick hat. Auch wenn die zwischenzeitliche Beobachtung des Umfelds in der Anklageschrift nicht angeführt wird, sind jedenfalls die Positionswechsel und die Beobachtung der Geschädigten selbst klar umschrieben.

 

AS Ziff. 2.4.1: Gemeinsam mit der Ehefrau des Berufungsklägers 1 Beobachtung des nachmaligen Geschädigten (und kurzzeitig auch anderer Teile des Lokals) durch die am Tisch des Berufungsklägers 1 mit Blick auf den Geschädigten positionierte Berufungsklägerin 2.

 

AS Ziff. 2.4.2: Beobachten des gesamten Lokals und nach stehender Positionierung in unmittelbarer Nähe des Berufungsklägers 1 gemeinsam mit der Ehefrau desselben zusätzlich Verdecken desselben. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung der Berufungsklägerin 2 S. 9 macht eine Positionierung leicht im Rücken des Berufungsklägers auch bezüglich des Beobachtens durchaus Sinn, da eine allfällige Warnung beispielsweise sprachlich erfolgen könnte.

 

AS Ziff. 2.7: Positionierung der unmittelbar nach dem Berufungskläger 1 und dessen Ehefrau erschienenen und unmittelbar vor denselben wieder weggehenden Berufungsklägerin 2 an einem anderen Tisch mit Blick auf den Berufungskläger 1 und die nachmalige Geschädigte und Beobachtung der Geschädigten und des Umfelds während der Tathandlung.

 

AS Ziff. 2.8: Nach Betreten des Raumes unmittelbar nach dem Berufungskläger 1 Herumgehen und Beobachten, anschliessend Kontaktaufnahme mit dem Berufungskläger 1 und schliesslich Positionierung an einem anderen Tisch und Abwarten beider bis zum Erscheinen der Ehefrau des Berufungsklägers 1. Bei deren Erscheinen Positionierung der Berufungsklägerin 2 und der Ehefrau des Berufungsklägers 1 an dessen Tisch vis-à-vis desselben mit Blick auf die nachmalige Geschädigte und deren Umfeld und gleichzeitig Beginn der Suchbewegung des Berufungsklägers 1, woraufhin die Berufungsklägerin 2 sich wieder erhebt, sich stehend neben dem Tisch des Berufungsklägers 1 positioniert und intensiv sowohl die Geschädigte und deren Umfeld als auch andere Teile des Lokals beobachtet. Nach der Tathandlung abschliessende Positionierung der Berufungsklägerin 2 am ursprünglichen, nicht vom Berufungskläger 1 benützten Tisch, danach jedoch gleichzeitiges Weggehen aller drei Personen. Zwar weist die Berufungsklägerin 2 zu Recht darauf hin, dass das in der Anklageschrift umschriebene Wechseln der Position nicht „zur Ablenkung der Geschädigten“ vorgenommen worden sein kann, da es sich im Rücken derselben abspielte (Berufungsbegründung S. 10), doch ist jedenfalls die Positionierung als solche sowie das Beobachten der Geschädigten in der Anklageschrift korrekt umschrieben.

 

Damit ergibt sich, dass mit den vorerwähnten Präzisierungen der Anklagesachverhalt auch bezüglich der Berufungsklägerin 2 erstellt ist, wobei deren Handlungen zusammenfassend insbesondere im Beobachten der jeweiligen geschädigten Person bzw. des gesamten Umfelds, teilweise auch in (gegebenenfalls ablenkenden) Positionswechseln und (den Berufungskläger 1 verdeckender) stehender Positionierung bestanden.

 

3.3

3.3.1   Wie erwähnt hat die Vorinstanz das Verhalten der Berufungsklägerin 2 in rechtlicher Hinsicht als mittäterschaftliches Handeln gewürdigt und diese entsprechend des mehrfachen Diebstahls schuldig erklärt. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist eine Überprüfung der (mit zutreffender Begründung [angefochtenes Urteil S. 21 f.] erfolgten) Verneinung der qualifizierenden Elemente der Gewerbs- und der Bandenmässigkeit aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) von vornherein ausgeschlossen. Was sodann den von der Berufungsklägerin 2 erhobenen Einwand, wonach es sich vorliegend lediglich um geringfügige Vermögensdelikte gemäss Art. 172ter StGB handle (vgl. zur Geltendmachung E. 1.5), betrifft, so kann insoweit vollumfänglich auf die Ausführungen in E. 2.3.1 verwiesen werden, da der Aspekt der mit einem Taschendiebstahl angestrebten Erzielung möglichst hoher Beute der Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht nur bezüglich des Berufungsklägers 1, sondern in gleicher Weise auch bezüglich der (in sogleich zu erörternder Weise [vgl. E. 3.3.2]) an den Diebstählen beteiligten Berufungsklägerin 2 entgegensteht.

 

3.3.2   Als Mittäter handelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155, 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66). Demgegenüber ist nach Art. 25 StGB als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wobei nach der Rechtsprechung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte, als Hilfeleistung gilt (BGE 129 IV 124 E. 3.2 S. 126). Während es demnach bei der Mittäterschaft darauf ankommt, das der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155, 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66, 120 IV 265 E. 2c/aa S. 272), muss der Gehilfe die Tat lediglich fördern, indem er einen untergeordneten Tatbeitrag leistet oder die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert, wobei die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen muss (BGE 129 IV 124 E. 3.2 S. 126, 120 IV 265 E. 2c/aa S. 272). In prozessualer Hinsicht ist dabei zu berücksichtigen, dass die Würdigung der Form der Tatbeteiligung als Täterschaft oder Gehilfenschaft nicht eine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage betrifft, die vom Gericht losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift zu entscheiden ist; in einer Verurteilung wegen Gehilfenschaft bei fehlender entsprechender Bezeichnung der Tathandlungen eines Beteiligten in der Anklageschrift liegt demnach keine Verletzung des Anklagegrundsatzes, sofern sich die Gehilfenschaft aus der Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift als reale Möglichkeit aufdrängt (so bezüglich in der Anklageschrift umschriebener Haupttäterschaft BGer 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4, wobei für Mittäterschaft insoweit nichts anderes gelten kann [vgl. denn auch entsprechende Ausführungen zu einem Mittäterschaft betreffenden Fall in BGer 6B_209/2010 E. 3.3]).

 

Vorliegend hat die Berufungsklägerin 2 durch ihr vorstehend erstelltes Verhalten, namentlich durch das Beobachten sowohl der nachmaligen Geschädigten als auch des gesamten Umfeldes, die jeweilige Wegnahme von Wertgegenständen durch den Berufungskläger 1 erleichtert und deren Erfolgschance erhöht, indem sie den Berufungskläger gegebenenfalls hätte warnen können, ihm so bei der Tatausführung grössere Sicherheit verschaffte und ihm zugleich die Möglichkeit gab, auf eine selbständige Kontrolle des Umfelds weitgehend zu verzichten und sich auf die eigentliche Tathandlung zu konzentrieren. Indessen unterscheidet sich bereits ihr physischer Tatbeitrag teilweise von demjenigen der rechtskräftig als Mittäterin verurteilten Ehefrau des Berufungsklägers 1, insofern beispielsweise lediglich an diese teilweise die Beute übergeben wurde. Vor allem aber fällt auf, dass der Berufungskläger 1 in sämtlichen Gegenstand der Anklage bildenden Fällen ausschliesslich im Beisein seiner Ehefrau delinquierte; deren Anwesenheit scheint für ihn somit gerade in psychischer Hinsicht essentiell gewesen zu sein, während die zusätzliche Beteiligung weiterer Personen zwar in mehreren Fällen dokumentiert ist, jedoch mit Blick auf die gesamte Serie gleichgelagerter Delikte offenkundig nicht zwingend erforderlich war. Dies wird gerade im Vorfall gemäss AS Ziff. 2.8 illustriert, in welchem der Berufungskläger 1 trotz Anwesenheit der Berufungsklägerin 2 zunächst das Eintreffen seiner Ehefrau abwartete, bevor er mit der eigentlichen Tathandlung begann. Auch wenn daher in den einzelnen Fällen mit Beteiligung der Berufungsklägerin 2 deren physische Tatbeiträge teilweise mit denjenigen der Ehefrau des Berufungsklägers 1 übereinstimmen, ist namentlich aufgrund des unterschiedlichen Gewichts der psychischen Komponente davon auszugehen, dass im Unterschied zur Ehefrau, deren Beteiligung für den Berufungskläger 1 zwingende Voraussetzung der Ausführung des jeweiligen Delikts war, die zusätzliche Beteiligung der Berufungsklägerin 2 für ihn als Haupttäter nicht den gleichen Stellenwert aufwies, sondern lediglich eine an sich verzichtbare Förderung der Haupttat darstellte. Aufgrund dieser Einschätzung, die im Übrigen auch mit der bereits von der Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung bezüglich des qualifizierenden Elements der Bandenmässigkeit korrespondiert, hat die Berufungsklägerin 2 entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht den objektiven Tatbestand des mehrfachen Diebstahls (im Sinne der Mittäterschaft), sondern lediglich denjenigen der mehrfachen Gehilfenschaft zum mehrfachen Diebstahl sowie (betreffend AS Ziff. 2.4.1) der Gehilfenschaft zum versuchten Diebstahl erfüllt. Angesichts des Umstands, dass ihr in der Anklageschrift umschriebenes und vorgängig erstelltes Verhalten sich insbesondere hinsichtlich der Funktion des Beobachtens als jeweils gleichartig darstellt, so dass auch bezüglich des Tatbeitrags der Berufungsklägerin 2 von einem eigentlichen modus operandi auszugehen ist, lässt sich überdies auf das Vorliegen eines auf Förderung der Haupttat des Berufungsklägers 1 gerichteten Willens schliessen. Ist somit auch der subjektive Tatbestand erfüllt, so ist die Berufungsklägerin 2 der mehrfachen Gehilfenschaft zum mehrfachen Diebstahl sowie der Gehilfenschaft zum versuchten Diebstahl schuldig zu erklären. Da sich die entsprechende rechtliche Würdigung der Form der Tatbeteiligung aufgrund der Anklageschrift aufdrängt, indem die als Tatbeiträge umschriebenen Handlungen in ihrer unterstützenden Funktion deutlich werden und zugleich in einer Gesamtbetrachtung deren untergeordnete Bedeutung erkennbar wird, ist ein entsprechender Schuldspruch nach dem Gesagten mit dem Anklagegrundsatz vereinbar.

 

4.

4.1      Die Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers 1 als nicht mehr leicht qualifiziert und unter Berücksichtigung der massgeblichen Strafzumessungsfaktoren eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen erachtet (angefochtenes Urteil S. 23 f.). In der Begründung seines Eventualantrags macht der Berufungskläger 1 geltend, angesichts des geringen Deliktsbetrags sei von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Auch sei zu berücksichtigen, dass er im Tatzeitpunkt arbeitslos gewesen und vom Sozialamt unterstützt worden sei und als Familienvater in einer eigentlichen finanziellen Notlage gehandelt habe. Zu Gunsten des Berufungsklägers 1 seien überdies dessen Vorstrafenlosigkeit sowie eine aufgrund seiner Rolle als Familienvater erhöhte Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen. Strafmindernd müsse sich schliesslich auch die Verletzung des Beschleunigungsgebots auswirken (zum Ganzen Plädoyer Berufungsverhandlung S. 10 f.).

 

4.2      Hinsichtlich des Strafrahmens ist die Vorinstanz zutreffend von bandenmässigem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB als dem schwersten Delikt ausgegangen, für das Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen angedroht ist. Richtigerweise hat sie die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend berücksichtigt, wobei zu beachten ist, dass sich Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe jedenfalls im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferhöhend bzw. strafmindernd auszuwirken haben (BGE 116 IV 300 E. 2.a S. 302).

 

4.3

4.3.1   Innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei ist bezüglich der objektiven Tatschwere zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen, wobei die Deliktssumme von insgesamt mehreren tausend Franken (vgl. im Einzelnen E. 2.3.2) entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers 1 nicht als gering erscheint. Was sodann die Art und Weise des Tatvorgehens betrifft, so ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid festzuhalten, dass sich dieses durch eine hohe Professionalität und eine gewisse Unverfrorenheit auszeichnet und überdies für den Berufungskläger 1 aufgrund von dessen Wohnort mit erheblichem zeitlichem Aufwand verbunden war. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere wirken sich schliesslich das jedenfalls bezüglich der Wegnahme als solcher direktvorsätzliche Handeln des Berufungsklägers 1 sowie dessen rein finanzielles Motiv zu seinen Ungunsten aus, wobei zu letzterem anzumerken ist, dass die geltend gemachte finanzielle Notlage gerade aufgrund der erwähnten Unterstützung durch das Sozialamt von vornherein nicht geeignet erscheint, die Motivlage für das deliktische Vorgehen in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Unter Berücksichtigung aller Elemente der objektiven und subjektiven Tatkomponente ist das Verschulden des Berufungsklägers 1 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht einzustufen.

 

4.3.2   Die Täterkomponente betreffend kann hinsichtlich des Vorlebens des Berufungsklägers auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid, S. 24 verwiesen werden. Bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse hat der Berufungskläger 1 in der Berufungsverhandlung ausgeführt, er arbeite derzeit zu 30 Prozent auf dem Bau und sei aufgrund vorgängiger hundertprozentiger Erwerbstätigkeit als arbeitslos gemeldet (Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers 1 ist insoweit festzuhalten, dass sich sowohl Vorleben wie auch persönliche Verhältnisse auf die Strafzumessung neutral auswirken, während auch die Strafempfindlichkeit mit Blick auf das Alter der Kinder, von denen das Jüngste im Jahre 2001 geboren wurde (Akten S. 5), nicht erhöht erscheint. Neutral zu werten ist sodann auch die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers 1 (BGE 136 IV 1 E. 2.6 S. 2 ff.). Zu Ungunsten des Berufungsklägers 1 ist dessen Begehung weiterer gleichgelagerter Delikte zu berücksichtigen, für die er mit Strafbefehlen vom 18. Februar 2014 und vom 20. April 2014 zu Geldstrafen von je 30 Tagessätzen verurteilt worden ist.

 

4.3.3   Bezüglich der auszusprechenden Strafe ist zunächst zu beachten, dass bei der Wahl der Sanktionsart gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100). Vorliegend erweist sich angesichts des über einen längeren Zeitraum andauernden und gleichgelagerten deliktischen Verhaltens des Berufungsklägers 1 aus spezialpräventiver Sicht einzig die Aussprechung einer Freiheitsstrafe als angezeigt. Unter Berücksichtigung der vorstehend erörterten Strafzumessungsfaktoren erscheint dabei die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen.

 

Diese Strafe ist jedoch wie vom Berufungskläger geltend gemacht aufgrund der langen Verfahrensdauer zu reduzieren. Letztere kann einerseits zu einer Verletzung des in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgehaltenen Beschleunigungsgebots führen (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 178 ff.). Andererseits ist zu prüfen, ob der in Art. 48 lit. e StGB statuierte Strafmilderungsgrund einer deutlichen Verminderung des Strafbedürfnisses aufgrund der seit der Tat verstrichenen Zeit bei gleichzeitigem Wohlverhalten des Täters erfüllt ist. Sind die jeweiligen Voraussetzungen gegeben, so sind beide Strafreduktionsgründe zu berücksichtigen (Wirprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 48 StGB N 43; BGE 122 IV 103 E. VII.1c S. 131).

 

Vorliegend entfällt aufgrund des fehlenden Wohlverhaltens des Berufungsklägers 1 nach den zur Beurteilung stehenden Taten der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB. Bezüglich der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist demgegenüber festzuhalten, dass sich die Verlängerung des Berufungsverfahrens infolge des vom Bundesgericht aufgehobenen Nichteintretens auf die Berufung der Berufungsklägerin 2 in einer Reduktion der Strafhöhe des Berufungsklägers 1 niederschlagen muss. Angemessen erscheint eine Reduktion um einen Sechstel, weshalb der Berufungskläger 1 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen ist.

 

4.4      Nicht zu überprüfen ist schliesslich wie erwähnt die erfolgte Gewährung des bedingten Strafvollzugs (vgl. E. 1.3). Die vorinstanzliche Festlegung der Probezeit auf 3 Jahre erscheint aufgrund gewisser Restzweifel hinsichtlich der dem Berufungskläger 1 zu stellenden Prognose sachgerecht.

 

5.

5.1      Das Verschulden der Berufungsklägerin 2 hat die Vorinstanz ebenfalls als nicht mehr leicht qualifiziert und unter Berücksichtigung der massgeblichen Strafzumessungsfaktoren eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 20.– ausgesprochen (angefochtenes Urteil S. 23 ff.). Die Berufungsklägerin 2 macht für den Fall eines Schuldspruchs neben der beantragten Senkung der Tagessatzhöhe auf CHF 10.– sinngemäss ebenfalls eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend (Prot. Berufungsverhandlung S. 4 f.).

 

5.2      Hinsichtlich des Strafrahmens ist die Vorinstanz zutreffend von Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 ausgegangen, für welchen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe angedroht ist. Richtigerweise hat sie die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend berücksichtigt. Aufgrund der abweichenden rechtlichen Würdigung ist nun aber überdies das Vorliegen blosser Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB strafmildernd zu berücksichtigen. Dabei ist wiederum zu beachten, dass sich Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe jedenfalls im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferhöhend bzw. strafmindernd auszuwirken haben (BGE 116 IV 300 E. 2.a S. 302).

 

5.3

5.3.1   Innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens ist zunächst bezüglich der objektiven Tatschwere der insgesamt geringere Deliktsbetrag in Rechnung zu stellen, wobei sich allerdings bezüglich der durchschnittlichen Höhe der beim einzelnen Vorfall erzielten Beute keine massgeblichen Abweichungen ergeben. Das Tatvorgehen kann im Rahmen der bei blosser Gehilfenschaft naturgemäss reduzierten Intensität ebenfalls als relativ unverfrorenen und mit einem gewissen Aufwand verbunden bezeichnet werden. Auch ist bezüglich der Gehilfenhandlung als solcher von direktem Vorsatz und zudem von einem rein finanziellen Motiv auszugehen. Zusammenfassend ist daher innerhalb der Qualifikation als Gehilfenschaft zum mehrfachen (in einem Fall versuchten) Diebstahl ebenfalls von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.

 

5.3.2   Hinsichtlich der Täterkomponente kann bezüglich Vorleben und persönliche Verhältnisse auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid S. 25), wobei die Berufungsklägerin 2 im Rahmen der Berufungsverhandlung ausführte, sie arbeite derzeit nicht, da ihr 16 Monate altes Kind Betreuung brauche; auch sei sie derzeit erneut schwanger (Prot. Berufungsverhandlung S. 3, 5). Die damit aufgrund der familiären Verhältnisse hinsichtlich einer Freiheitsstrafe erhöhte Strafempfindlichkeit entfällt bezüglich der (vorliegend aufgrund von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht überprüfbaren) Sanktionsart der Geldstrafe. Straferhöhend wirken sich schliesslich die im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch nicht gelöschten und damit beachtlichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen vom 24. August 2004 (1 Monat Gefängnis bedingt wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandels) und vom 27. März 2006 (45 Tage Gefängnis wegen Diebstahls) aus.

 

5.3.3   Wie bereits in E. 4.3.3 ausgeführt, muss auch vorliegend die lange Verfahrensdauer zu einer Strafreduktion führen. Da sich die Berufungsklägerin 2 seit den zur Beurteilung stehenden Delikten wohlverhalten hat, ist bei ihr eine Strafreduktion nicht bloss aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots, sondern überdies auch gemäss Art. 48 lit. e StGB vorzunehmen. Bezüglich der konkret festzulegenden Strafhöhe ist sodann auch die veränderte rechtliche Qualifikation des Verhaltens der Berufungsklägerin 2 als blosse Gehilfenschaft zu berücksichtigen. Allerdings ist diesbezüglich mit Blick auf das Verhältnis zur erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe zu betonen, dass ungeachtet der erstinstanzlichen Qualifikation als Mittäterin der geringfügigere Tatbeitrag der Berufungsklägerin 2 (gerade auch im Verhältnis zur Ehefrau des Berufungsklägers 1) in die vom Strafgericht vorgenommene Strafzumessung bereits weitgehend Eingang gefunden hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren sowie der erwähnten Reduktion aufgrund der langen Verfahrensdauer erscheint somit eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen dem Verschulden der Berufungsklägerin 2 angemessen. Mit Blick auf die Angaben zur familiären und beruflichen Situation erscheint schliesslich eine antragsgemässe Senkung der Tagessatzhöhe auf CHF 10.– angezeigt.

 

5.4      Nicht überprüfbar ist auch bezüglich der Berufungsklägerin 2 die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Die vorinstanzliche Festsetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufgrund gewisser Bedenken bezüglich des künftigen Legalverhaltens erscheint angemessen.

 

6.

6.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger 1 die Kosten von CHF 3‘115.– sowie die Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO), während ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer leicht reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

Die Berufungsklägerin 1 hat die Kosten von CHF 2‘229.40 sowie die Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls vollumfänglich zu tragen. Aufgrund des teilweisen Obsiegens sind ihr demgegenüber die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens lediglich im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen, wobei unter Berücksichtigung dieser Reduktion eine Urteilsgebühr von CHF 400.– angemessen erscheint.

 

6.2      Dem amtlichen Verteidiger der Berufungsklägerin 2 ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei bezüglich des zeitlichen Aufwandes für das Berufungsverfahren im Umfang von 13 Stunden auf die Honorarnote abgestellt werden kann und für die Berufungsverhandlung (inklusiv Nachbesprechung und Wegzeit) weitere 6 Stunden zu entschädigen sind. Auch die für das Berufungsverfahren geltend gemachten Auslagen in Höhe von CHF 19.– sind aufgrund der Wegspesen entsprechend zu erhöhen. Dem amtlichen Verteidiger ist somit für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3‘800.– und ein Auslagenersatz von CHF 100.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 312.–, zuzusprechen. Aufgrund der um einen Drittel reduzierten Kostentragungspflicht der Berufungsklägerin 2 bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 2‘808.– vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Juni 2014 bezüglich des Entscheids über die Zivilforderungen mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.

 

            A____ wird des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 18. bis 19. April 2012 (2 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

            in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und 3 und 147 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

 

            B____ wird der mehrfachen Gehilfenschaft zum mehrfachen Diebstahl sowie der Gehilfenschaft zum versuchten Diebstahl schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.–, abzüglich 2 Tagessätze für 2 Tage Polizeigewahrsam vom 18. bis 19. April 2012, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,

            in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 (teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1) in Verbindung mit 25 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

 

            A____ trägt die Kosten von CHF 3‘115.– und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

            B____ trägt die Kosten von CHF 2‘229.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

            Dem amtlichen Verteidiger von B____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘800.– und ein Auslagenersatz von CHF 100.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 312.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 2‘808.– bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger 1 und 2

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerschaft

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Migrationsamt des Kantons Bern

-       Migrationsamt des Kantons Zürich

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Claudius Gelzer                                                  Dr. Paul Wegmann

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).