Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

SB.2014.96

 

ENTSCHEID

 

vom 15. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                             Gesuchsteller

[...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

 

(Urteil des Appellationsgerichts vom 11. Mai 2016 [SB.2014.96])


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts SB.2014.96 vom 11. Mai 2016 wurde A____ der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und es wurde in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 60 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde  A____ zur Zahlung von CHF 2‘500.– Genugtuung an das Opfer verurteilt. Darüber hinaus wurden ihm die Kosten von CHF 3‘178.05 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200-– und den Kosten des psychiatrischen Gutachtens von CHF 12‘300.– auferlegt.

 

Am 9. September 2016 wurde A____ der Betrag von insgesamt CHF 19‘878.05 in Rechnung gestellt. Da keine Zahlung einging, wurde ihm am 18. Januar 2017 eine erste und am 21. April 2017 eine zweite Mahnung zugestellt. Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 ersuchte A____ um Erlass dieser Schulden, da er sich in einer Therapiemassnahme befinde und nicht wisse, wie er den geforderten Betrag bezahlen solle, zumal er auch noch weitere Schulden im Umfang von rund CHF 90‘000.– habe. Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 wurde die Forderung vorderhand bis 31. Dezember 2017 gestundet und angeordnet, dass der Gesuchsteller anschliessend über seine aktuelle finanzielle Situation Bericht zu erstatten und einen Abzahlungsvorschlag einzureichen.

 

Nachdem nach Ablauf der Stundungsfrist keine Mitteilung des Gesuchstellers eingegangen war, wurde der Mahnprozess fortgesetzt. Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 beantragte der Gesuchsteller die Bewilligung von Ratenzahlungen. Diesem Antrag wurde mit Verfügung des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 8. März 2018 entsprochen und es wurden ihm Ratenzahlungen von monatlich CHF 500.– bewilligt, wobei bei Nichtleistung einer Rate sofort der ganze Betrag fällig werde.

 

Nach erfolgten Ratenzahlungen von insgesamt CHF 6‘200.– ersuchte A____ mit Schreiben vom 6. Januar 2018 um Erlass des noch offenen Forderungsbetrags von (einschliesslich Gebühren) CHF 13‘833.–.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2016.79 vom 3. Januar  2018). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).

 

2.2      Der Gesuchsteller befindet sich seit dem 2. Juni 2015 in der angeordneten stationären Suchttherapie. Diese ist offenbar sehr erfolgreich verlaufen. Wie der Gesuchsteller durch eine Liste der regelmässig durchgeführten Urinproben belegt, lebt er seit über zwei Jahren abstinent und ohne Rückfälle. Im Sommer 2017 begann er nach einem halbjährigen Praktikum eine Lehre als Küchenangestellter und plant, nach deren Abschluss im Sommer 2019 eine Lehre als Koch zu beginnen. Die von ihm eingereichten Arbeitszeugnisse lauten allesamt ausgesprochen positiv. Der Gesuchsteller wird als äusserst zuverlässig, sorgfältig, pflichtbewusst und motiviert beschrieben.

 

Zur Begründung seines Erlassgesuchs macht der Gesuchsteller geltend, es sei ihm wichtig, seine vorhandenen Schulden zu tilgen und spätestens nach der Lehre schuldenfrei zu sein, um nach Abschluss der Therapie und der Lehre neu starten zu können. Da er neben den Schulden aus dem Gerichtsverfahren noch weitere Schulden bzw. Betreibungen habe, welche er abzahlen möchte, bittet er um Erlass der Verfahrenskosten.

 

2.3      Durch die regelmässige Zahlung von monatlichen Raten à CHF 500.– von seinem Lehrlingslohn hat der Gesuchsteller bewiesen, dass es sich bei seinen Beteuerungen nicht um ein blosses Lippenbekenntnis handelt, sondern dass es ihm damit ernst damit ist und er auch persönliche Einbussen in Kauf nimmt, um seine Schulden zu regeln und nach der Lehre ein neues, sucht- und schuldenfreies Leben zu beginnen. In Anerkennung des sehr erfreulichen Therapieverlaufs und der positiven Entwicklung des Gesuchstellers seit dem Urteil vom 11. Mai 2016 und um sein berufliches und persönliches Fortkommen nicht zu behindern, werden ihm die restlichen Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 425 StPO antragsgemäss erlassen.

 

3.

Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 11. Mai 2016 auferlegten Verfahrenskosten im noch offenen Betrag von CHF 13‘833.– erlassen.

 

            Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.