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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
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SB.2015.15
URTEIL
vom 20. Mai 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ,
lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Caroline Cron, lic. Iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 10. November 2014
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung; Strafzumessung
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 10. November 2014 der versuchten vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) schuldig erklärt und zu 4¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 1. April bis 10. November 2014 sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Von der Anklage der mehrfachen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG wurde er freigesprochen. Eine am 17. Oktober 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, nebst einer Busse, bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) für vollziehbar erklärt. Ausserdem wurde A____ zur Zahlung von CHF 3‘000.– Genugtuung an den Privatkläger B____ verurteilt. Ein sichergestelltes Klappmesser und ein Metallstück wurden eingezogen, die beschlagnahmten Kleider A____ zurückgegeben. A____ wurden Kosten im Betrage von CHF 13‘802.05 und eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– auferlegt. Seine amtliche Verteidigerin wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ rechtzeitig die Berufung angemeldet. In seiner bereits begründeten Berufungserklärung vom 9. Februar 2015 hat seine amtliche Verteidigerin festgehalten, dass das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die rechtliche Qualifikation des Anklagepunkts Ziff. I.3, d.h. versuchte vorsätzliche Tötung, den entsprechenden Schuldspruch, die Strafzumessung und die Genugtuungsfolgen angefochten werde. In Bezug auf die anderen beiden Anklagepunkte, d.h. in Bezug auf den Freispruch von der Anklage der mehrfachen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG und den Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des BetmG, werde das Urteil nicht angefochten. Konkret hat der Berufungskläger beantragt, er sei von der Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von B____ freizusprechen und der einfachen Körperverletzung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen. Die Genugtuungsforderung des B____ von CHF 3‘000.– sei abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge. In ihrer schriftlichen Berufungsantwort vom 29. Juni 2015 hat die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung der Berufung und dementsprechend die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Der Privatkläger hat sich nicht vernehmen lassen.
An der Berufungsverhandlung vom 20. Mai 2016 haben der Berufungskläger mit seiner amtlichen Verteidigerin sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft teilgenommen. Der Berufungskläger ist befragt worden. Die Verteidigung und der Staatsanwalt sind zum Vortrag gelangt und haben ihre bereits schriftlich gestellten Anträge bekräftigt. Für die Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die für den Entscheid relevanten Tatsachen sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 72 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2 Das erstinstanzliche Urteil wird, abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 404 Abs. 2 StPO), nur in den angefochtenen Punkten überprüft (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dies sind vorliegend der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, die Strafzumessung sowie die Verurteilung zur Leistung einer Genugtuung an den Privatkläger.
Demgegenüber sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, weil mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen: Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des BetmG, Freispruch von der Anklage der mehrfachen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, Widerruf des bedingten Strafvollzugs in Bezug auf die gegen A____ am 17. Oktober 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt neben einer Busse bedingt ausgesprochene Geldstrafe, Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände, erstinstanzlicher Kostenentscheid sowie die erstinstanzlich ausgerichtete Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
2.
2.1 Der erheblich alkoholisierte und unter dem Einfluss von Benzodiazepinen stehende Privatkläger hat sich am 1. April 2014, gegen 16.25 Uhr, am gemeinsamen Wohnort an der […]strasse […] in Basel zum Zimmer des Berufungsklägers begeben und dort gelärmt, geschrien und auch an die Tür gepoltert. Es ist grundsätzlich nicht umstritten, dass der Berufungskläger daraufhin ein Klappmesser (Klingenlänge 7,8 cm) in der Hand, die Zimmertüre geöffnet und sich zu dem auf dem Gang befindlichen Privatkläger begeben hat. Die Vorinstanz hat weiter für erstellt gehalten, dass der Berufungskläger im Verlaufe der nun folgenden Auseinandersetzung das geöffnete Klappmesser gegen den Kopf-/Halsbereich des Privatklägers gehalten und damit zuerst in dessen Gesicht und unmittelbar danach noch an dessen Hals eine Schnittbewegung durchgeführt und diesem entsprechende Schnittverletzungen beigebracht habe. Danach habe er dem Privatkläger noch mit einem harten Gegenstand – um was es sich genau gehandelt habe, müsse offenbleiben – auf den Kopf geschlagen. Laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 4. Juni 2014 (act. 299 ff.) hat der Privatkläger nach dieser Auseinandersetzung, nebst verschiedenen vorbestehenden Blessuren, insbesondere folgende Verletzungen aufgewiesen: Eine von der Unterlippe auf die rechte Wange reichende etwa 8 cm lange Schnittwunde, eine oberflächlich verlaufende Schnittwunde auf Höhe des Kehlkopfes sowie eine Schwellung mit Durchtrennung der Haut, vermutlich Quetsch-Riss-Wunde, linksseitig am Schädel. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Berufungskläger durch den Messereinsatz im sensiblen Gesichts- und Halsbereich den Tod des Privatklägers in Kauf genommen habe (vgl. Urteil Strafgericht E. 3, Anklage Ziff. 3).
2.2 Der Berufungskläger wendet sich gegen seine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (vgl. Berufungserklärung vom 9. Februar 2015, Plädoyer). Er bestreitet nicht, dass er die Verletzungen im Gesichtsbereich des Privatklägers verursacht hat. Er macht aber geltend, dass die Schnitttiefe dieser Verletzung nicht abschliessend vom Gutachter habe überprüft werden können, da sich der Privatkläger gegen die Untersuchung der Wunde gewehrt habe. Es sei insoweit von einer einfachen Körperverletzung auszugehen, zumal das Strafgericht hier nicht eine potentiell lebensgefährliche Verletzung annehme. Ausserdem habe er den Privatkläger im Rahmen einer Ausweichbewegung nur rein zufällig verletzt. In Bezug auf die Verletzung am Hals sei eine Selbstbeibringung durch den Privatkläger nicht ausgeschlossen. Diese Verletzung dürfte ihm mangels einer abschliessenden Beurteilung gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo jedenfalls nicht angelastet werden. Schliesslich gebe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verletzungen am Kopfbereich des Privatklägers (Riss-/Quetschwunde) durch ihn verursacht worden seien. Der Sachverhalt, von dem das Strafgericht ausgegangen sei, sei nicht erstellt respektive soweit zweifelhaft, dass jedenfalls nicht auf eine Inkaufnahme des Todes des Privatklägers geschlossen werden dürfe. Auch der rechtlichen Qualifikation des Strafgerichts könne nicht gefolgt werden.
3.
3.1 Die Vorgeschichte der eigentlichen Auseinandersetzung, in deren Verlaufe der Privatkläger verletzt worden ist, ist, soweit relevant, grundsätzlich nicht umstritten. Bei der Liegenschaft […]strasse […] handelt es sich um ein heruntergekommenes Mehrfamilienhaus, welches vor allem von Menschen in schwierigen Lebenssituationen, teilweise mit Sucht- und/oder psychischen Problemen kämpfend, bewohnt wurde. Aus den Akten, insbesondere aus den Aussagen verschiedener unbeteiligter Personen ergibt sich, dass der Privatkläger unter den Bewohnern als schwierige, aggressive Persönlichkeit galt und – was er selber einräumt (vgl. act. 245) – mit verschiedenen Mitmietern Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen hatte (vgl. auch Aussagen Hausverwalter [...], act. 224; Berufungskläger, act. 526). Der Berufungskläger und der Privatkläger bewohnten beide je ein auf der vierten Etage der Liegenschaft gelegenes kleines Zimmer. Laut Aussagen von C____ und D____, zwei Kolleginnen des Berufungsklägers, habe der Privatkläger C____ vor dem hier zu beurteilenden Vorfall belästigt, als sich diese alleine im Zimmer des Berufungsklägers aufhielt. Der Berufungskläger sei wegen dieser Belästigung offenbar ungehalten gewesen (vgl. act. 212, 269).
Am Nachmittag des 1. April 2015 hielt sich der Berufungskläger mit C____ und D____ in seinem Zimmer auf, als gegen 16.25 Uhr der erheblich alkoholisierte und zusätzlich unter dem Einfluss von Benzodiazepinen stehende Privatkläger (vgl. forensisch-toxikologisches Gutachten vom 16. April 2016, act. 318 ff.) vor seinem Zimmer krakeelte, offenbar auch Beleidigungen schrie und an die Türe polterte. Daraufhin öffnete der Berufungskläger die Türe und begab sich, das Klappmesser in der Hand, zum Privatkläger auf den Gang. Über das nun folgende Geschehen gehen die Angaben auseinander.
3.2 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen; 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_759/2014 E. 1.1; AGE SB.2014.26 vom 9. Juni 2015 E. 3.1, je mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 10 N 82 ff.); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 25). Nachfolgend wird in Berücksichtigung dieses Grundsatzes zu prüfen sein, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Berufungskläger dem Privatkläger Schnittverletzungen im Gesicht und im Halsbereich versetzt, dabei dessen Tod in Kauf genommen, und ihm anschliessend noch mit einem harten Gegenstand auf den Kopf geschlagen hat.
3.3
3.3.1 Zum eigentlichen Tatgeschehen liegen die Aussagen verschiedener Personen – Privatkläger, Auskunftsperson C____ und Zeugin D____ sowie Berufungskläger – vor. Ausserdem gibt ein Gutachten des IRM näheren Aufschluss über die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen und deren Entstehung. Die Beweislage präsentiert sich, zusammengefasst, wie folgt:
3.3.2 Der Privatkläger hat bei der ersten Befragung vom 8. April 2014 (act. 239 ff.) angegeben, der Berufungskläger sei aus dem Zimmer gekommen, als er (Privatkläger) dort vorbeigelaufen sei, und habe ihn mit dem Messer angegriffen. Zuerst habe er ihm mit dem Messer „durch die Fresse“ geschnitten und beim zweiten Mal habe er ihn am Hals geschnitten. Da habe er (der Privatkläger) ihn (den Berufungskläger) zurückgehalten und ihm das Messer abgenommen. In derselben Einvernahme fügte er ergänzend an, der Berufungskläger habe ihn auch noch mit einem Bolzenbrenner (recte wohl Bunsenbrenner oder aber Bolzenschneider, nachfolgend als „Brenner“ bezeichnet) vier- bis fünfmal gegen den Kopf geschlagen. Den Brenner habe er in der linken Hand gehalten. Später korrigiert er sich selber dahingehend, dass der Berufungskläger zuerst mit dem Messer auf ihn losgegangen, dann mit diesem Messer ins Zimmer zurückgekehrt und schliesslich mit dem Brenner wieder aufgetaucht sei. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist der Privatkläger im Wesentlichen bei seinen Angaben geblieben, hat diese nun aber offensichtlich dramatisiert und übertrieben. So behauptete er, der Berufungskläger habe ihn insgesamt dreimal, d.h. am Mund, am Kehlkopf und – neu – auch am Bauch geschnitten. Mit dem Brenner habe er ihn noch am Auge bei einem Sehnerv getroffen, weshalb er dort nichts mehr sehe (vgl. act. 527 f.). Erstere Behauptung stimmt nicht mit den Erkenntnissen des rechtsmedizinischen Gutachtens überein, letztere steht im Widerspruch zur früheren Angabe des Privatklägers, wonach das „blaue“ Auge davon stamme, dass seine (des Privatklägers) Mutter ihm einen Löffel angeworfen hatte, als er bei ihr einen Joint rauchte (act. 244). Der Berufungskläger weist auch richtig darauf hin, dass die Angaben des Privatklägers zur Vorgeschichte der Auseinandersetzung widersprüchlich und wenig plausibel sind. Der Privatkläger hatte gegenüber den Polizisten am Tatort zunächst angegeben, der Berufungskläger habe D____ vergewaltigen wollen, weshalb er dieser helfen wollte, worauf der Berufungskläger ihn „einfach abgestochen“ habe (act. 202); in seiner Einvernahme vom 9. April 2013 behauptete demgegenüber, der Berufungskläger habe ihn ca. 10 Minuten nach einer Auseinandersetzung wegen eines Streits in Zusammenhang mit Kokain grundlos und unvermittelt mit einem Messer angegriffen. Es ist offensichtlich, dass der Privatkläger seine eigene Verantwortung an der Auseinandersetzung, welche die Vorinstanz notabene durchaus berücksichtigt hat und welche auch das Appellationsgericht nicht übersieht, möglichst herabzuspielen versucht.
Die Aussagen des Privatklägers enthalten zwar wie aufgezeigt vereinzelte Widersprüche und Ungereimtheiten. Es kann insoweit nicht auf seine wenig plausiblen Angaben zur Vorgeschichte der Tat und auch nicht auf die übertriebene Darstellung an der erstinstanzlichen Verhandlung abgestellt werden, soweit diese seine ursprüngliche Deposition übersteigt. Im eigentlichen relevanten Kerngeschehen – der Berufungskläger habe ihn mit dem Messer am Mundbereich und am Kehlkopf mit dem Messer geschnitten und danach mit einem Gegenstand gegen den Kopf geschlagen – sind seine ursprünglichen Aussagen indes durchaus konstant. Sie enthalten auch einige Realitätskriterien. Insbesondere ist seine erste Schilderung des Geschehens am 8. April 2015 sprunghaft, enthält Korrekturen respektive Präzisierungen beispielsweise in Bezug auf den Einsatz zunächst des Messers und anschliessend des Bolzenschneiders/Bunsenbrenners, welchen der Berufungskläger dann im Zimmer geholt habe. Der Privatkläger verzichtete beispielsweise auch auf an sich naheliegende Mehrbelastungen, indem er damals beispielsweise klargestellt hat, dass eine Schnittwunde an der Hand und ein blaues Auge nicht vom Berufungskläger stammten. Gegen eine falsche Belastung spricht zudem, dass der Privatkläger ausgesagt hat, der Berufungskläger sei zuvor immer nett und anständig zu ihm gewesen.
Auf die Aussagen des Privatklägers, insbesondere auf seine ersten Angaben vom 8. April 2016 zum eigentlichen Tatablauf, kann somit mit den erwähnten Einschränkungen namentlich in Bezug auf die Übertreibungen an der erstinstanzlichen Verhandlung und die Vorgeschichte abgestellt werden; dies jedenfalls soweit sie durch das Gutachten des IRM (dazu unten E. 3.3.5) objektiviert und bestätigt werden.
3.3.3 Die Aussagen der beiden Bekannten des Berufungsklägers, welche sich während des fraglichen Vorfalls in dessen Zimmer befanden, C____ und D____, tragen nicht zur Klärung des relevanten Geschehens auf dem Gang vor dem Zimmer bei. C____ (Aussagen vom 1. April 2014, act. 205 ff.; vom 16. April 2014, act. 268 ff.) will nichts von der eigentlichen Auseinandersetzung gesehen habe. Der Privatkläger sei vor der Türe des Berufungsklägers gestanden und habe diesen von draussen beleidigt und provoziert. Der Berufungskläger sei hinausgegangen, man habe Streit und Lärm („bum-bätsch“) gehört; dies habe sich gelegt. Der Berufungskläger sei zurück ins Zimmer gekommen; darauf sei sie mit der Kollegin D____ nach draussen vor das Zimmer gegangen, um zu sehen, was passiert sei. Sie habe viel Blut gesehen und B____ (der Privatkläger) sei am Boden gesessen. Auch D____ will zum Verlauf der eigentlichen Auseinandersetzung im Gang nichts aussagen können (vgl. Aussagen vom 1. April 2014, act. 209 ff; Hauptverhandlung Strafgericht, act. 529 f.). Sie habe sich mit C____ und dem Berufungskläger in dessen Zimmer aufgehalten, als der Privatkläger vor dem Zimmer herumschrie. Der Privatkläger habe zuvor C____ mehrfach belästigt, was den Berufungskläger erbost habe. Der Berufungskläger sei dann vor die Tür gegangen, dabei habe er ein Messer und ein „Kristallteil“ auf sich getragen. Er habe auch geflucht in Zusammenhang mit den Belästigungen des Privatklägers gegenüber C____ Der Berufungskläger trage eigentlich immer ein Messer auf sich, wenn er die Türe öffne, weil der Zimmernachbar (offenbar der Berufungskläger) „so ein Psycho“ sei. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie angegeben, der Berufungskläger sei zuerst mit dem Messer raus, dann wieder rein und mit einem Aschenbecher aus Kristall herausgegangen – was sich notabene durchaus mit der bereits zitierten Angabe des Privatklägers (act. 243) decken würde.
3.3.4 Der Berufungskläger, der in der ersten Einvernahme (2. April 2014, act. 217 ff.) mit Hinweis auf Entzugserscheinungen (Methadon) keine Aussagen zur Sache gemacht hat, will sich laut seinen Angaben in den späteren Einvernahmen (vom 9. April 2014, act. 254 ff.; Hauptverhandlung Strafgericht, act. 526) lediglich vorsorglich zum Selbstschutz mit dem Messer vor die Türe begeben haben, weil er merkte, dass der vor seiner Türe lärmende und polternde Privatkläger „aggressiv drauf war“. Er habe den Privatkläger zuerst weggestossen; als dieser wiederkam, habe er das Messer offen gegen den Bauch des Privatklägers gehalten. Der Privatkläger habe den Pulli hochgezogen und gesagt, er solle doch zustechen, und sei dabei auf ihn zugekommen. Deshalb habe er das Messer weiter nach oben gehalten, um dem Privatkläger auszuweichen. Dabei müsse er ihn versehentlich geschnitten haben. Er habe ihn nicht verletzen wollen, sei auch nicht wirklich wach gewesen. Es sei ihm gar nicht bewusst gewesen, dass er den Privatkläger „erwischt“ habe. Er bestreitet namentlich, dass er den Privatkläger auch im Bereich des Kehlkopfs geschnitten und ihm mit einem Gegenstand über den Kopf geschlagen habe. An der Verhandlung vor Appellationsgericht ist er bei diesen Angaben geblieben und hat ausgesagt, er habe das Messer, welches recht scharf sei, bereits in der Hand gehalten, weil er gerade den „Morgenfaden“ (Heroinportion) vorbereitete. Der Privatkläger habe geklopft und geschrien, auch Beleidigungen, und er (Berufungskläger) habe ihm (dem Privatkläger) klar machen wollen, dass er in seinem Zimmer nichts zu suchen habe. Der Privatkläger habe ins Zimmer kommen wollen, und er habe die Türe nicht richtig abschliessen können. Insoweit ist dem Berufungskläger allerdings entgegenzuhalten, dass beide Zeuginnen unabhängig voneinander angegeben haben, dass der Privatkläger lediglich vor dem Zimmer herumgeschrien und gelärmt habe. Die Zeugin D____ hat bei der erstinstanzlichen Verhandlung ausserdem klar verneint, dass der Privatkläger ins Zimmer habe kommen wollen (act. 529: „Nein, B____ wollte nicht rein. A____ ging raus.“). Der Berufungskläger macht geltend, er habe das Messer nur in der Hand gehabt, um den Privatkläger abzuschrecken. Dieser habe sich aber nicht abschrecken lassen, sondern bloss den Pulli hochgehoben. Er (der Berufungskläger) habe mit der Hand mit dem Messer eine ausweichende Bewegung gegen oben gemacht. Er habe den Privatkläger, der auf ihn zukam, an sich wegschieben wollen. Da müsse es zur Verletzung im Gesicht gekommen sein, wobei er nicht sagen könne, ob er Druck aufs Messer gegeben habe, oder ob der Privatkläger mit dem Kopf gegen das Messer kam. Er sei auch nicht ganz wach gewesen. Er habe den Privatkläger nicht mit dem Messer am Hals verletzt. Er könne sich vorstellen, dass der Privatkläger, wegen des genossenen Alkohols, der Drogen und Medikamente enthemmt und schmerzunempfindlich, sich diese Verletzung selber zugefügt habe, um einen Vorteil, d.h. (Schmerzens-)Geld, daraus ziehen zu können.
Diese Schilderungen des Berufungsklägers zum eigentlichen Tatgeschehen sind wenig plausibel und stehen in Widerspruch zu anderen Angaben und, wie nachfolgend (E. 3.3.5) noch aufzuzeigen ist, insbesondere auch in Widerspruch zu den Erkenntnissen der rechtsmedizinischen Begutachtung. Zunächst ergibt sich aus den Angaben von D____, dass der Privatkläger nicht etwa versucht hat, ins Zimmer einzudringen. Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass und weshalb der Berufungskläger in dem Moment, als der Privatkläger angeblich den Pulli hochgezogen und gesagt habe: „Stich mich doch!“, mit dem Messer nach oben „ausgewichen“ und dabei den Privatkläger im Gesicht verletzt hat. Vollkommen lebensfremd ist sodann, dass der Privatkläger, wie der Berufungskläger unterstellt, sich gar selber mit einem Messer im Kehlkopfbereich geschnitten hätte, um dafür Schmerzensgeld zu erhalten. Dies auch angesichts der Tatsache, dass er erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und nur auf entsprechende Frage des Gerichts hin, überhaupt Genugtuung beantragt und die Höhe der Summe dem Gericht überlassen hat (vgl. act. 528). Die in Bezug auf das Kerngeschehen ausweichenden und wenig stimmigen Angaben des Berufungsklägers lassen diese insgesamt als wenig glaubhaft erscheinen. Auch wenn ihm als Beschuldigtem nicht der Beweis für seine Behauptungen obliegt, so spricht bereits die teilweise fehlende Plausibilität seiner Angaben in Bezug auf das Geschehen im Gang jedenfalls nicht für deren Richtigkeit.
3.3.5 Ergiebig für die Klärung des Sachverhalts sind nun die objektiven Erkenntnisse aus dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 4. Juni 2014 (act. 299 ff., v.a. 308), welche die ohnehin wenig plausible Version des Berufungsklägers widerlegen:
Danach hat sich – neben offenbar vorbestehenden Blessuren – bei der rechtsmedizinischen Untersuchung des Privatklägers, welche circa 2 Stunden nach dem Ereignis erfolgt war, zunächst eine von der Unterlippe auf die rechte Wange reichende, circa 8 cm lange, bereits mit chirurgischen Einzelknopfnähten versorgte Hautläsion gezeigt. Dabei hat es sich laut Angaben des behandelnden Arztes um eine Schnittwunde gehandelt, was aus rechtsmedizinischer Sicht plausibel sei. Die mündliche Angabe des Arztes, dass die Wunde am rechten Mundwinkel eine Tiefe von 2 cm präsentierte, habe mangels Kooperation des Verletzten nicht verifiziert werden können. Eine weitere, oberflächlich verlaufende Schnittwunde auf Höhe des Kehlkopfes sei ebenfalls auf Einwirkung scharfer Gewalt zurückzuführen. Die festgestellten Verletzungen würden für eine aktive, dynamische Bewegung des Messers durch das Gesicht sprechen. Bei einer rein zufälligen Verletzung durch ein Messer, wie dies der Berufungskläger geltend mache, seien demgegenüber lediglich oberflächliche, ritzerartige Verletzungen zu erwarten. Insofern liessen sich die festgestellten Verletzungen mit den Angaben des Privatklägers vereinbaren. Eine Selbstbeibringung der oberflächlichen Verletzung am Hals sei aufgrund des gesamten Verletzungsbildes und angesichts fehlender Zauder- und Probierschnitte wenig wahrscheinlich. Diese gutachterlichen Folgerungen sind klar und wohl begründet. Es gibt keinen Grund daran zu zweifeln.
In Bezug auf die vom Privatkläger angegebenen Schläge auf den Kopf habe dieser eine Schwellung linksseitig am Schädel präsentiert, welche im Schichtröntgen des Schädels bestätigt werden konnte und nach klinischen Angaben nicht vorbestehend gewesen sei. Aufgrund der blutigen Abrinnspur in diesem Bereich sei davon auszugehen, dass es neben der Schwellung auch zu einer Durchtrennung der Haut gekommen sei. Der Privatkläger habe eine genaue Inspektion der Verletzung nicht toleriert. Unter der Annahme, dass eine Quetsch-Riss-Wunde vorgelegen habe, sei die Verletzung am Schädel Folge einer stumpfen, tangentialschürfen Gewalteinwirkung, die durch einen Schlag mit einem Gegenstand verursacht worden sein könnte. Dabei könne angesichts der nicht bekannten wundmorphologischen Details nicht angegeben werden, durch welchen Gegenstand diese Verletzung bewirkt worden sei. Bei der Hautdurchtrennung könne es sich auch um die Folge einer scharfen Gewalteinwirkung handeln, die begleitende Weichteilschwellung lasse indes eine stumpfe Gewalteinwirkung wahrscheinlicher erscheinen. Die Angabe des Privatklägers, vier bis fünf Schläge mit einem Bolzenbrenner gegen den Kopf erhalten zu haben, lasse sich bei fehlenden Verletzungen in der übrigen Kopfschwarte nicht belegen.
Anhand der Befunde der rechtsmedizinischen Untersuchung lasse sich zwar keine unmittelbare Lebensgefahr ableiten; aufgrund der Schnittverletzung sei jedoch von einer potentiellen Lebensgefahr auszugehen (vgl. dazu detailliert unten E. 3.4.3). Auch diese Schlussfolgerungen sind klar, wohl begründet und in jeder Hinsicht nachvollziehbar.
3.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angaben des Privatklägers vom 4. April 2013 zum Kerngeschehen, wonach der Berufungskläger ihn mit dem Messer einmal am Gesicht und einmal am Hals geschnitten habe, durch das Gutachten des IRM gestützt werden. Demgegenüber werden die Angaben des Berufungsklägers zu den Verletzungen im Gesichts- und Halsbereich des Opfers durch die Ergebnisse des Gutachtens klar widerlegt. Das Appellationsgericht geht also mit der Anklage und dem angefochtenen Urteil davon aus, dass der Berufungskläger dem Privatkläger mit seinem Klappmesser zunächst eine Schnittwunde im Gesicht und anschliessend eine weitere am Hals, Bereich Kehlkopf, versetzt hat. Es wird zu prüfen sein, ob er dadurch den Tatbestand der versuchten Tötung erfüllt hat (E. 3.4).
Es ist weiter davon auszugehen, dass es auf dem Gang zu einem dynamischen Geschehen gekommen ist. Immerhin befanden sich beide Kontrahenten, auch gemäss insoweit plausiblen Angaben von C____ und D____, in einem gewissen Erregungszustand. Insoweit ist hier von einem dynamischen Geschehen auszugehen, in dessen Verlauf der Privatkläger sich auch auf den Berufungskläger zubewegt und der Berufungskläger ihm dann aktiv mit dem Messer Schnittverletzungen im Gesichts- und Halsbereich versetzt hat.
3.3.7 Das Appellationsgericht geht im Übrigen gestützt auf die Angaben des Privatklägers und insbesondere die Erkenntnisse aus dem rechtsmedizinischen Gutachten davon aus, dass der Berufungskläger den Privatkläger mit einem Gegenstand, der sich im Nachhinein nicht bestimmen lässt, jedenfalls einmal auf den Kopf geschlagen und ihn dadurch verletzt hat. Die wundmorphologischen Details dieser Verletzung haben sich mangels Kooperation des Privatklägers bei der Untersuchung nicht exakt bestimmen lassen. Immerhin ist von einer einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) auszugehen, denn der Privatkläger hat hier eine deutlich sichtbare Weichteilschwellung erlitten, welche beim Röntgen bestätigt wurde; auch fand sich eine blutige Abrinnspur (vgl. Fotos, act. 311; vgl. Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 123 N 57). Diese einfache Körperverletzung würde durch den Tatbestand der versuchten Tötung – sollte der entsprechende Schuldspruch bestätigt werden – konsumiert (vgl. BGE 137 IV 113 E. 1 S. 113 ff.).
3.4
3.4.1 Die Vorinstanz hat das Vorgehen des Berufungsklägers als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 StGB qualifiziert. Sie ist davon ausgegangen, der Berufungskläger habe durch die Messerschnitte in die Kopf- und Halsregion des Privatklägers dessen Tod in Kauf genommen, mithin eventualvorsätzlich gehandelt. Der Berufungskläger bestreitet das Bestehen eines entsprechenden Eventualvorsatzes und betont in diesem Zusammenhang, er habe dem Privatkläger nur eine einzige Schnittverletzung im Gesicht im Rahmen einer reinen Ausweichbewegung versetzt.
3.4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der mit dieser Legaldefinition umschriebene Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, „wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein“ (statt vieler: BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28, BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16; BGE 133 IV 1 E. 4.1 S. 3; BGE 131 IV 1 E. 2.2 S. 4; BGer 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 1.2). Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg „billigt“ (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16; BGE 133 IV 1 E. 4.1 S. 4). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter insoweit nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.). Das Gericht „darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann“ (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs bloss möglich ist. In diesem Fall darf jedoch nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern müssen für die Annahme von Eventualvorsatz weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; BGE 131 IV 1 E. 2.2 S. 4 f.; BGE 133 IV E. 4.1 S. 4 und E. 4.5 S. 6 f.). Solche können etwa darin liegen, dass das Opfer keine reelle Abwehrchance hat und der Täter mit einer groben Missachtung elementarer Sorgfaltspflichten eine Gleichgültigkeit gegenüber dessen Integritätsinteressen von einem Ausmass zum Ausdruck bringt, das den Schluss auf die Inkaufnahme des Erfolgs aufdrängt (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; BGE 131 IV 1 E. 2.2 S. 5 f. und BGE 125 IV 242 E. 3f und 3g S. 253 f.). Entsprechend hat das Bundesgericht festgehalten, wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Gesichts-/Halsbereich eines Menschen steche, müsse in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen, wobei das Risiko einer tödlichen Verletzung generell als hoch einzustufen sei, eine Todesfolge mithin im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs liege (BGer 6B_404/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2, 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 1.4).
3.4.3 Vorliegend hat der Berufungskläger dem Privatkläger im Rahmen eines dynamischen Geschehens unkontrolliert mit einem Messer (Klingenlänge 7,8 cm) Schnittverletzungen im Gesicht und im Halsbereich zugefügt. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten waren diese Verletzungen potentiell lebensgefährlich. Aus diesem Vorgehen des Berufungsklägers muss geschlossen werden, dass er die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, war ihm doch das hohe Risiko beim Einsatz eines Messers gegen diese sensiblen Körperbereiche bekannt, was er an der Verhandlung vor Appellationsgericht explizit bekräftigt hat (vgl. Prot. Verhandlung Appellationsgericht S. 3), und hat er diesen gefährlichen Gegenstand dennoch gegen seinen Widersacher eingesetzt. Bei einer derartigen dynamischen Auseinandersetzung zweier Kontrahenten ist es nicht möglich, ein Messer dosiert und gezielt einzusetzen. Dies muss hier umso mehr gelten, als der Privatkläger, was dem Berufungskläger bewusst war, unter dem Einfluss von Alkohol und Benzodiazepinen gestanden und somit in seinen Bewegungen auch noch unkontrolliert gewesen ist. Das IRM-Gutachten (act. 309) hält fest, dass „die Eindringtiefe des Tatwerkzeugs […] für den Angreifer, der im Rahmen eines dynamischen Tatgeschehens eine zum Körper hin gerichtete Bewegung ausführe, praktisch nicht steuerbar„ sei. Nach Überwindung des Widerstandes durch die derb-elastische Haut setzt das darunter liegende Weichteilgewebe dem eindringenden Tatwerkzeug keinen relevanten Widerstand mehr entgegen, sofern nicht knöcherne Strukturen getroffen werden. Insoweit hätten laut Gutachten die Verletzungen im Gesicht und am Hals auch ohne weiteres tiefer reichen können. Sowohl im betroffenen Gesichtsbereich als auch an der Halsvorderseite verlaufen Blutgefässe, bei deren Verletzung es zu lebensbedrohlichem Blutverlust kommen kann. Dass es effektiv zu einem erheblichen Blutverlust gekommen ist, zeigt sich übrigens eindrücklich anhand der bei der rechtsmedizinischen Untersuchung erstellten Fotos, die deutlich erkennbare Blutantragungen zeigen (vgl. act. 311 ff.). Aufgrund der Verletzungslokalisation an der Halsvorderseite, wo die Blutgefässe ohnehin recht oberflächlich verlaufen, kann es zudem bei der Eröffnung der Blutgefässe zur Verschleppung von Luft in den Blutkreislauf kommen, die den Tod zur Folge haben könnte. Zudem besteht bei Eröffnung der Luftröhre die Gefahr von Einatmung von Blut in die Lunge.
Jeder einzelne Schnitt mit einem derartigen Messer gegen den Hals oder Kopf eines Menschen kann demnach lebensbedrohliche Folgen haben. Dies ist allgemein bekannt und, wie erwähnt, auch dem Berufungskläger bewusst gewesen. Aus diesem Grund sowie mit Blick auf die in seinem Verhalten liegende Sorgfaltspflichtverletzung ist im Umstand, dass der Berufungskläger das Messer dennoch auf die geschilderte Weise eingesetzt hat, eine Inkaufnahme des entsprechenden Erfolges, mithin des Todes des Privatklägers, zu sehen. Entsprechend ist der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.
3.4.4 Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Wie bereits festgehalten, weist das Verletzungsbild laut den klaren gutachterlichen Schlussfolgerungen des IRM auf eine aktive, dynamische Bewegung des Messers durch das Gesicht und am Hals und nicht auf eine zufällige Verletzung im Rahmen einer unglücklichen (Abwehr)bewegung hin.
3.4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte im Wissen um die besondere Gefahr beim Einsatz eines Messers im sensiblen Gesichts- und Halsbereich dieses dennoch benützt und dadurch seinen Willen manifestiert hat, die Folgen daraus zu tragen, mithin den Tod seines Widersachers in Kauf zu nehmen. Damit hat er eventualvorsätzlich gehandelt. Der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ist somit zu bestätigen.
3.4.6 Abschliessend bleibt der Klarheit halber mit der Vorinstanz (Urteil Strafgericht S. 7) festzuhalten, dass eine Notwehrsituation, welche die Tat zu rechtfertigen oder entschuldigen vermöchte, angesichts des Beweisergebnisses entfällt – und denn auch zu Recht nicht geltend gemacht wird. Der Privatkläger hat vor der Türe gepoltert und herumgeschrien und mag den Berufungskläger dabei auch beleidigt haben; er hat aber gemäss Aussagen der Zeugin D____ nicht etwa versucht, ins Zimmer zu gelangen. Vielmehr war es der Berufungskläger, der die Türe öffnete und sich mit dem Messer in der Hand zum Privatkläger auf den Gang in die Konfrontation begeben hat. Andere Möglichkeiten, einer eskalierende Konfrontation mit dem zweifellos provokativ auftretenden Privatkläger aus dem Wege zu gehen – namentlich einfach im Zimmer zu bleiben und den Privatkläger vor der Türe schreien zu lassen – hätten bestanden, wurden aber nicht wahr genommen. Auch während des Geschehens auf dem Gang bestand für den Berufungskläger offenkundig keine Notwehrsituation. Auf Frage, ob er vom Privatkläger tätlich angegriffen worden sei, hat er erklärt, dass der Privatkläger lediglich auf ihn zugegangen sei und den Pulli gehoben habe (act. 256).
4.
4.1 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff S. 59; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
4.2
4.2.1 Bei vorsätzlicher Tötung reicht der Strafrahmen von nicht unter fünf Jahren bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 111, 40 StGB).
Da es vorliegend beim Versuch geblieben ist, ist die Strafe nach Art. 22 StGB zu mildern. Bezüglich dieser Strafmilderungsmöglichkeit ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der gesetzliche Strafrahmen zwar nur fakultativ nach unten erweitert ist, der Richter den Versuch aber mindestens im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd berücksichtigen muss (BGE 121 IV 49 E. 1, S. 55; vgl. Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48a N 26 mit Hinweisen). Das Mass der angezeigten Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe hat mit andern Worten umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1 S. 54, 127 IV 92; Wiprächtiger/Keller, a.a.O.. Art. 48a N 24)). Wenn auch aus der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe und aus den Erwägungen der Vorinstanz hervorgeht, dass sie die Tatsache, dass nur ein Versuch vorliegt, offenbar berücksichtigt hat, so wird nicht klar, welches Gewicht sie diesem Umstand beigemessen hat. Darauf wird zurück zu kommen sein.
4.2.2 Die Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers als schwer erachtet. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes respektive der Erfolg zu berücksichtigen, soweit er schuldhaft verursacht wurde. Dazu ist etwa der Deliktsbetrag, der Sachschaden oder die Drogenmenge zu rechnen. Sodann ist die Verwerflichkeit des Handelns zu berücksichtigen. Demgemäss ist die Schuld geringer, je weniger kriminelle Energie aufzuwenden war. Zur subjektiven Tatschwere gehören das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese. Relevant ist weiter das Verhalten nach der Tat (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2 Auflage 2013, Art. 47 N 19 ff.).
Was den schuldhaft herbeigeführten Erfolg betrifft, so ist es vorliegend beim Versuch geblieben; insoweit ist die Nähe des Erfolges von Bedeutung (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 18). Laut Gutachten hat für den Privatkläger keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Zwar hat eine potentielle Lebensgefahr bestanden, doch hat sich keine der denkbaren Komplikationen verwirklicht. Immerhin ist der Privatkläger durch den Messereinsatz des Berufungsklägers empfindlich verletzt worden. Auch wenn die Wunde rasch versorgt werden konnte, wird ihn eine bleibende Narbe im Gesicht immer an den Vorfall erinnern. In Anschlag zu bringen ist weiter die Art und Weise des Tatvorgehens. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Berufungskläger den Privatkläger zweimal geschnitten und anschliessend noch einmal mit einem unbekannten Gegenstand auf den Kopf geschlagen hat, wobei immerhin nicht von einem besonders heftigen Vorgehen auszugehen ist. Leicht zu Gunsten des Berufungsklägers ist zu berücksichtigen, dass er nicht planmässig, sondern relativ spontan aus einer nicht vorhersehbaren Situation heraus gehandelt hat. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere wirkt sich sodann die Willensrichtung strafmindernd aus, da der Berufungskläger lediglich eventualvorsätzlich gehandelt hat. Prima vista erscheint der Beweggrund seiner Tat, nämlich die Vertreibung des als lästig empfundenen Privatklägers, zwar als geradezu nichtig, was ihn erheblich belasten würde. Berücksichtigt man allerdings das generell schwierige Verhalten des Privatklägers, der offenbar mit zahlreichen Mietern der Liegenschaft Streit hatte und diesen teils auch handgreiflich austrug und allgemein als unberechenbar gegolten und sich an jenem Nachmittag auch provozierend verhalten hat, relativiert sich dies doch wieder stark. Leicht strafmindernd ist sodann auch einer gewissen Enthemmung des Berufungsklägers im Tatzeitpunkt aufgrund vorangehenden Substanzkonsums – er stand aus forensisch-toxikologischer Sicht (vgl. Gutachten act. 340) im Tatzeitpunkt unter der kombinierten Wirkung von Alkohol, Kokain, Morphin, Methadon und Diazepam/Nordazepam – Rechnung zu tragen. Dabei ist explizit darauf hinzuweisen, dass laut rechtsmedizinischem Gutachten des IRM vom 4. Juni 2014 (act. 331) angesichts der nur geringen Beeinträchtigung seines Bewusstseinszustandes eine Gewöhnung an diese Substanzen vorzuliegen scheine. Dies rechtfertigt die Berücksichtigung des Substanz- und Alkoholkonsums im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung.
Unter Abwägung der skizzierten Umstände ist das Verschulden des Berufungsklägers – notabene innerhalb der Tötungsdelikte – entgegen dem insoweit nur knapp begründeten vorinstanzlichen Entscheid als lediglich mittelschwer zu bewerten. Als Einsatzstrafe im Falle des vollendeten Delikts erscheint daher eine Freiheitsstrafe von rund 6 Jahren angemessen.
4.2.3 Aufgrund des Umstands, dass es vorliegend beim Versuch blieb, ist eine Reduktion dieser Strafe auf rund 4½ Jahre Freiheitsstrafe angezeigt. Dafür ist zunächst ausschlaggebend, dass einerseits aufgrund der fehlenden Steuerbarkeit der Schnitte und des Verlaufs nach Überwinden des Hautwiderstandes der Nichteintritt des Erfolges zwar eher zufällig erscheint, dass dem Berufungskläger aber anderseits das nicht besonders heftige Vorgehen zugutegehalten werden kann.
4.2.4 Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten wie Geständnis, Einsicht und Reue.
Die persönlichen Verhältnisse des rund 55-jährigen Berufungsklägers scheinen nicht einfach. Nach eigenen Angaben hat er nach der ordentlichen Schulzeit eine Ausbildung zum […] absolviert, habe aber seit rund 15 Jahren nicht mehr gearbeitet. Er erhält eine Rente der Invalidenversicherung. Er kämpft offenbar mit einer langjährigen Drogenproblematik, die ihn auch in kriminogene Situationen bringt. Schwer getroffen hat ihn der Tod seiner Ehefrau im Jahre […] und seines Bruders im Jahre […]. Er hat keine einschlägigen Vorstrafen. Er lebt nun nicht mehr in der besagten Liegenschaft an der […]strasse, sondern, laut eigenen Angaben an der Verhandlung vor Appellationsgericht, bei seiner rund 85-jährigen Mutter, die er etwas unterstütze. Sowohl aufgrund der familiären wie auch der beruflichen Situation ist eine spezielle Strafempfindlichkeit zu verneinen. Es ist nachvollziehbar, dass ihn die Inhaftierung hart trifft und die Beziehung zur betagten Mutter beeinträchtigt. Die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe ist aber für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beurteilten mit einer gewissen Härte verbunden; als unmittelbare Konsequenz jeder Sanktion darf diese Folge jedoch nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände berücksichtigt werden (vgl. Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N 150); solche sind hier nicht ersichtlich. In Bezug auf das Nachtatverhalten des Berufungsklägers ist festzuhalten, dass dieser zwar lediglich teilweise geständig ist, anderseits wiederholt und glaubhaft seine Betroffenheit und Reue über das Vorgefallene zum Ausdruck gebracht hat (vgl. etwa Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 7). Zusammengefasst ergibt sich, dass diese Reue sich ganz leicht zu Gunsten des Berufungsklägers auswirkt und eine Herabsetzung der Strafe auf 4¼ Jahre Freiheitsstrafe rechtfertigen. Die vorinstanzliche Strafzumessung erweist sich somit im Ergebnis als korrekt. Die ausgestandene Haft ist anzurechnen (Art. 51 StGB). Bei dieser Strafhöhe ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs ausgeschlossen.
4.2.5 Eine Freiheitsstrafe in diesem Bereich hält durchaus dem Vergleich mit anderen Urteilen des Appellationsgerichts Stand. Es kann insbesondere auf ein Urteil vom 2. Dezember 2015 (SB.2014.84, mit weiteren Vergleichsurteilen) verwiesen werden. Der nicht einschlägig vorbestrafte und nicht geständige, aber grundsätzlich sich reuig zeigende Täter wurde (u.a.) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt, weil er einem unliebsamen Besucher beim Öffnen der Türe mit einem Dolch einmal (nicht wuchtig) in den Bauch gestochen hatte. Es bestand keine unmittelbare Lebensgefahr des Opfers. Das Verschulden des Täters wurde als mittelschwer eingestuft. Die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung wurde auf 4 ¼ Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt.
4.3
4.3.1 Der Widerruf des bedingten Strafvollzugs in Bezug auf die am 17. Oktober 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt neben einer Busse bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, ist wie festgestellt, weder explizit noch implizit angefochten. Er wäre ohnehin unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, mit denen sich der Berufungskläger nicht auseinandersetzt, zu bestätigen. Der Berufungskläger hat innert der Probezeit ein Verbrechen begangen. Deshalb und auch angesichts der offensichtlich noch bestehenden Drogenproblematik (vgl. etwa Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 2) ist nach wie vor von ungünstigen Bewährungsaussichten auszugehen, so dass die bedingte Vorstrafe zu Recht vollziehbar erklärt worden ist (Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB).
4.3.2 Ebenfalls ohne weitere Ausführungen zu bestätigen ist die in Zusammenhang mit dem nicht angefochtenen Schuldspruch wegen Übertretung des BetmG ausgesprochene Busse von CHF 300.–, welche in jeder Hinsicht angemessen erscheint.
5.
Ausgehend von der Bestätigung im Schuldpunkt erweist sich auch die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung von CHF 3‘000.– an den Privatkläger als gerechtfertigt und angemessen. Es kann insoweit mit den folgenden zusammenfassenden Bemerkungen auf die knappe, aber zutreffende vorinstanzliche Begründung, mit welcher sich der Berufungskläger nicht auseinandersetzt, verwiesen werden.
Art. 47 Obligationenrecht (OR; SR 220) bestimmt, dass der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119). Vorliegend ist der Privatkläger Opfer eines versuchten Tötungsdeliktes geworden und hat Verletzungen erlitten. Insbesondere hat er vom Vorfall eine Narbe im Gesicht davon getragen, die ihn bleibend an dieses Ereignis erinnern wird. In Anbetracht dieser Beeinträchtigungen und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle (vgl. insbesondere zit. SB.2014.84 [mit weiteren Hinweisen]: Genugtuungssumme CHF 4‘000.–) – und namentlich auch unter Berücksichtigung, dass der Privatkläger durch sein eigenes unflätiges Verhalten vor dem Zimmer des Berufungsklägers selber durchaus zur späteren Auseinandersetzung beigetragen hat – ist die erstinstanzlich zugesprochene Genugtuungssummer von CHF 3‘000.– angemessen und in keiner Weise zu beanstanden.
6.
Der Berufungskläger dringt mit seinen Begehren nicht durch und unterliegt vollumfänglich. Bei diesem Verfahrensausgang hat er die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Seiner amtlichen Verteidigerin wird für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar gemäss ihrer Honorarnote aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 10. November 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG;
- Freispruch von der Anklage der mehrfachen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG;
- Widerruf des bedingten Strafvollzugs in Bezug auf die gegen A____ am 17. Oktober 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt neben einer Busse bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre (Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches);
- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
- erstinstanzlicher Kostenentscheid;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes – der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 1. April bis 10. November 2014 (224 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22, Art. 51 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zur Zahlung von CHF 3‘000.– Genugtuung an B____ verurteilt.
A____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘830.– und ein Auslagenersatz von CHF 29.30, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 308.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
- Privatkläger
- Strafgericht
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Strafbefehlsdezernat
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).