Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

SB.2015.22

 

URTEIL

 

vom 27. April 2016

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), lic. iur. Gabriella Matefi ,

Dr. Jeremy Stephenson , MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Andreas Traub  und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...]

  

 

B____                                                                  Anschlussberufungsklägerin

                                                                                                                    Opfer 1

 

C____                                                                  Anschlussberufungsklägerin

                                                                                                                    Opfer 2

 

D____                                                                     Anschlussberufungskläger

                                                                                                                    Opfer 3

 

E____                                                                  Anschlussberufungsklägerin

                                                                                                                    Opfer 4

 

alle vertreten durch [...]

 

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatklägerin

 

F____                                                                                                                            

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 26. September 2014

 

betreffend Mord, mehrfachen versuchten Mord, mehrfache versuchte einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), Sachbeschädigung, mehrfache Drohung (Ehegatte während der Ehe), Nötigung, versuchte Nötigung, Vergehen gegen das Waffengesetz sowie Übertretung des Waffengesetzes


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts (Kammer) vom 26. September 2014 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter/Berufungskläger) des Mordes, des mehrfachen versuchten Mordes, der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, der Nötigung, der versuchten Nötigung, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der Übertretung des Waffengesetzes schuldig erklärt und zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe sowie einer Busse von CHF 500.–  und überdies zur Bezahlung von Verfahrenskosten, Genugtuungssummen und Schadenersatz verurteilt. Vom Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten zum Nachteil eines Ehegatten wurde der Beschuldigte freigesprochen. Eine am 20. Juni 2012 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wurde vollziehbar erklärt.

 

Mit rechtzeitig erklärter und begründeter Berufung hat der Beschuldigte beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an ein unvoreingenommenes Strafgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschuldigte von den Vorwürfen des Mordes, des mehrfach versuchten Mordes, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung, der Nötigung, der versuchten Nötigung, der Drohung und der Sachbeschädigung freizusprechen und wegen fahrlässiger Tötung, eventualiter eventualvorsätzlicher Tötung und mehrfacher Gefährdung des Lebens sowie wegen des Vergehens und der Übertretung gegen das Waffengesetz zu einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Die dem Beschuldigten auferlegten Genugtuungszahlungen seien neu zu beurteilen. Alles unter o/e- Kostenfolge, wobei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. B____ (Anschlussberufungsklägerin 1) hat beantragt, der Beschuldigte sei zu Schadenersatz infolge Erwerbsausfalls von CHF 627‘254.– zu verurteilen; heute noch unbekannte oder nicht bezifferbare Mehrforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. C____ (Anschlussberufungsklägerin 2) hat beantragt, der Beschuldigte sei zu Schadenersatz von CHF 237‘741.– zu verurteilen; allfällig noch unbekannte oder nicht bezifferbare Mehrforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. Beiden Opfern sei weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft hat die kostenfällige Abweisung der Berufung und das Nichteintreten auf die gestellten Beweisanträge, eventuell deren Abweisung beantragt. Am 22. April 2016 hat der Berufungskläger ein Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied der Kammer gestellt, welches zu Beginn der Hauptverhandlung in einem separaten Entscheid beurteilt wurde. An der Hauptverhandlung ist der Beschuldigte persönlich befragt worden. Seine Verteidigung sowie die weiteren Parteien sind zum Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung des durch den angefochtenen Entscheid berührten und zur Berufung legitimierten Beschuldigten ist einzutreten (Art. 382 i.V.m. Art. 398 f. StPO). Gleiches gilt grundsätzlich für die Anschlussberufungen der Geschädigten im Zivilpunkt (Art. 382 i.V.m. Art. 401 und 339 StPO; vgl. aber E. 6.3). Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist die Kammer (§ 72 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO). Es überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Freispruch des Berufungsklägers vom Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten zum Nachteil eines Ehegatten ist ebenso unbestritten, wie die Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Übertretung des Waffengesetzes. Es ist insoweit von Teilrechtskraft auszugehen.

 

2.

2.1      Dem erstinstanzlichen Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

 

2.1.1   Der Berufungskläger lernte Anfangs September 2009 im Zusammenhang mit Scheidungsvorbereitungen von seiner damaligen Schweizer Ehegattin die in Deutschland geborene und aufgewachsene, türkischstämmige Anschlussberufungsklägerin 1 kennen. Diese war ebenfalls bereits einmal verheiratet gewesen und lebte seit 2006 in Basel, wo sie als pharmatechnische Assistentin arbeitete. Kurz nach ihrem Kennenlernen liess sich der Berufungskläger von seiner Ehefrau scheiden und zog zur Anschlussberufungsklägerin 1 nach Basel. Das Paar heiratete am 22. Mai 2010 traditionell und am 5. Juli 2010 standesamtlich. Mit finanzieller Unterstützung seiner Ehefrau eröffnete der Berufungskläger im Juli 2010 eine Baklava-Bäckerei in Basel, welche aber nur mässig erfolgreich war. Am 19. Februar 2012 kam die gemeinsame Tochter E____ (Anschlussberufungsklägerin 4) zur Welt.

 

2.1.2   Bereits vor der Eheschliessung und auch danach soll es – nicht zuletzt wegen der früheren Beziehungen der recht liberal aufgewachsenen Anschlussberufungsklägerin 1 sowie des Umstands, dass sie Männer häufig über das Internet kennengelernt hatte – oft zu Spannungen zwischen den Ehegatten gekommen sein, welche schliesslich in (teilweise hier angeklagten) Drohungen und tätlichen Übergriffen des eifersüchtigen und einen ausgeprägten Kontrollwahn an den Tag legenden Berufungsklägers gemündet haben sollen. So soll er seine Ehefrau gemäss ihren Schilderungen namentlich in einer nicht näher ermittelbaren Nacht Angangs 2010 unter Zufügung massiver Gewalt gezwungen haben, eine Liste aller Männer zu erstellen, mit welchen sie je freundschaftlichen oder intimen Kontakt gehabt hatte. Am 20. September 2012 wandte sich die Anschlussberufungsklägerin 1 erstmals telefonisch an die Opferhilfe und äusserte, dass sie von ihrem Mann wiederholt geschlagen worden sei und sich scheiden lassen wolle. Er habe gedroht, ihr bei einer Trennung das Kind wegzunehmen, mit den Worten, dass er ihm lieber den Kopf abhacken würde, als es ihr zu überlassen. Da sie grosse Angst habe, wünsche sie einen Platz im Frauenhaus. Auf Rat der Opferhilfe begab sich die Geschädigte noch am selben Tag in Begleitung ihres Vaters in die Eheaudienz des Zivilgerichts und beantragte die Trennung. Auch hier berichtete sie, dass es in der Ehe zu viel Gewalt gekommen, und dass der Berufungskläger am Vortag „ausgetickt“ sei und das Baby geschüttelt habe. In der Folge wurde der Anschlussberufungsklägerin 1 vorsorglich die Obhut über ihre Tochter zugeteilt und hielt sie sich für rund einen Monat, bis zum 20. Oktober 2012, im Frauenhaus auf. Dort äusserte sie ebenfalls ihre Angst vor dem Berufungskläger und berichtete über zunehmende psychische und physische Gewalt. Anlässlich der Trennungsverhandlung vor dem Zivilgericht vom 15. Oktober 2012 einigten sich die Parteien auf die Obhuts- und Wohnungszuteilung an die Anschlussberufungsklägerin 1 und auf ein wöchentliches Besuchsrecht des Berufungsklägers für die Tochter jeweils am Samstagnachmittag. Ende Oktober 2012 begab sich der Berufungskläger zu seiner Familie in die Türkei, von wo er aufgrund des laufenden Eheschutzverfahrens am 22. November 2012 zurückkehrte.

 

Am 8. Dezember 2012 unternahm der Berufungskläger einen Versuch, sich mit seiner Ehefrau zu versöhnen. Er begab sich deshalb am Samstag Nachmittag mit Geschenken zur Wohnung seiner Ehefrau. Nach eigenen Angaben herrschte indes eine sehr frostige Atmosphäre und man habe ihn allseits angesehen „wie einen Hund“. Tags darauf, am 9. Dezember 2012, kam es schliesslich in der Wohnung der Anschlussberufungsklägerin 1 unbestrittenermassen zur in der Hauptsache angeklagten Bluttat, anlässlich welcher der Vater der Anschlussberufungsklägerin 1, G____, durch mehrere, aus der Waffe des Berufungsklägers abgefeuerte Schüsse getötet und diese sowie ihre Mutter (die Anschlussberufungsklägerin 2) schwer verletzt wurden. Der Berufungskläger macht geltend, er habe lediglich auf die Beine der Betroffenen geschossen, um sich vor einem Übergriff zu schützen. Der tödliche Schuss auf den Schwiegervater habe sich in einem Gerangel um die Waffe gelöst.

 

2.2     

2.2.1   Die Vorinstanz hat es hingegen als erwiesen erachtet, dass sich der Berufungskläger, nachdem ein letzter Versöhnungsversuch noch am Tattag am Widerstand der Schwiegereltern gescheitert war, unter dem Vorwand, seine Tochter noch einmal sehen zu wollen mit Tötungsvorsatz in die Wohnung der Anschlussberufungsklägerin 1 begeben habe. Er habe auch gewusst, dass sich die Schwiegereltern noch dort aufhalten würden. Entgegen seiner Darstellung habe er die Trennung der Ehefrau zudem keineswegs einfach hingenommen, sondern vielmehr versucht, diese mittels massiver Todesdrohungen und zahlreicher Vermittlungsgespräche von Verwandten und Bekannten zu verhindern bzw. rückgängig zu machen. So auch am Tattag selbst, an welchem er unter Vermittlung seines Cousins ein weiteres Gespräch mit seiner Ehefrau gesucht habe, was die Schwiegereltern aber abgelehnt hätten. Dafür würden sowohl die Aussagen der Bekannten und Verwandten als auch diejenigen des Berufungsklägers selbst sprechen. Ausserdem gebe es aus seinem Umfeld, namentlich eines Mitarbeiters aus der Bäckerei, glaubhafte Hinweise dafür, dass er seine Schwiegereltern für die ehelichen Schwierigkeiten verantwortlich gemacht und ihnen übel genommen habe, dass sie ihre Tochter bei ihrem Trennungswunsch unterstützt hätten. Er habe auch mehrmals geäussert, seine Frau und deren Eltern umbringen, resp. „mit einer Pistole durchlöchern“, zu wollen.

 

Es sei sodann nicht glaubhaft, dass der Berufungskläger am Tattag rein zufällig eine mit 15 Patronen geladene Pistole und 35 weitere Schuss Munition auf sich getragen habe. Die von ihm hierfür genannte Erklärung, wonach er sich seit einer Auseinandersetzung im Jahre 2007 mit seiner damaligen türkischen Lebensgefährtin bedroht gefühlt und daher stets eine geladene Waffe auf sich getragen habe, sei als Schutzbehauptung zu werten und werde durch sein Umfeld auch nicht bestätigt. Hinsichtlich des Tathergangs sei aufgrund der Telefonauswertung ferner erstellt, dass es bereits kurz nach dem Eintreffen des Beschuldigten am Tatort zur Bluttat gekommen sei. Dies werde durch die Angaben der Anschlussberufungsklägerin 1 bestätigt, wonach der Berufungskläger kurz ins Bad gegangen sei, dann seine Tochter zur (Ur)Grossmutter ins Schlafzimmer gebracht und hierauf sogleich das Feuer auf die anderen Anwesenden eröffnet habe. In den folgenden Einvernahmen habe die Anschlussberufungsklägerin den Tathergang im Wesentlichen gleich geschildert. Die Aussagen der Anschlussberufungsklägerin 2 seien ebenfalls im Wesentlichen gleichbleibend und glaubhaft. Namentlich habe auch sie ausgesagt, der Berufungskläger sei aus dem Badezimmer hinausgetreten und habe im Flur das Feuer auf die Anschlussberufungsklägerin 1 und den ihr nachgehenden Getöteten eröffnet. Nach mindestens fünf bis sechs Schüssen sei sie ebenfalls in den Flur gegangen und habe ihre Angehörigen am Boden liegen sehen. Als sie die Hand des Beschuldigten habe halten wollen, habe er auf sie geschossen; bei weiteren Schussversuchen habe es mindestens dreimal „klick“ gemacht; scheinbar habe er keine Munition mehr gehabt.

 

Es gebe, so die Vorinstanz, trotz evidentem Motiv keine konkreten Anzeichen für Absprachen der beiden Überlebenden. Diese hätten den Sachverhalt vielmehr teilweise unterschiedlich aus ihrer jeweiligen Sicht geschildert, was gegen eine Ansprache spreche. Gestützt auf die Opferaussagen sei zudem die Darstellung des Beschuldigten widerlegt, wonach es vor der Tat zu einer verbalen oder gar tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei und sich die Schüsse unbeabsichtigt gelöst hätten. Dagegen spreche auch das medizinische Gutachten, welches aufgrund der Einschusswinkel auf ein dynamisches Geschehen schliessen lasse. Gegen einen körperlichen Übergriff auf den Beschuldigten würden ferner die fehlenden Spuren an seinem Körper sprechen. Der kriminaltechnische Untersuchungsbericht zur Waffen- und Munitionsuntersuchung belege überdies, dass es bei der Schussabgabe zu Zündstörungen gekommen sei, welche aktiv hätten behoben werden müssen. Dies erkläre auch die zahlreichen, am Tatort gefundenen Patronen mit Gebrauchsspuren. Klar gegen eine unbeabsichtigte Schussabgabe spreche ferner, dass der Beschuldigte die Waffe mindestens einmal nachgeladen haben müsse, was er zugestanden habe. Ferner müsse er vor oder während der Schussabgabe Zusatzmunition auf sich genommen haben, was bei einem Angriff gegen ihn ebenfalls nicht möglich gewesen wäre. Gegen einen solchen spreche auch die Audioaufzeichnung des Notrufs, auf welcher die Hilfeschreie von zwei Frauen zu hören seien. Schliesslich sei erstellt, dass der Beschuldigte noch im Hinausgehen auf seine Opfer geschossen habe. Seine Aussagen bezüglich eines Angriffs auf ihn würden somit nicht zur objektiven Beweislage passen. Zudem seien sie widersprüchlich. Abgesehen davon, dass er solches in seiner ersten Einvernahme nicht berichtet habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb es überhaupt zu einem Angriff gekommen sein soll. Auch die angebliche „Falle“ werde nicht näher beschrieben und mute realitätsfremd an, zumal die Angehörigen gemäss seinen Angaben gewusst haben sollen, dass er bewaffnet war. Erst recht unglaubhaft sei ein körperlicher Angriff, nachdem der Beschuldigte die Waffe gezogen und eine Ladebewegung gemacht hätte. Weiter leuchte nicht ein, weshalb er nicht einfach die Wohnung verlassen habe, zumal sein Fluchtweg nicht versperrt gewesen sei. Ebenso wenig nachvollziehbar sei seine Darstellung, dass er selbst dann noch körperlich angegangen worden sein soll, als die Opfer bereits verletzt waren. Dagegen spreche im Übrigen die gebeugte Körperhaltung des Verstorbenen anlässlich der tödlichen Schussabgabe. Der in der Hauptverhandlung geltend gemachte Blackout sei als Schutzbehauptung zu werten. Es sei erstellt, dass der Berufungskläger gezielt und in Tötungsabsicht auf seine Angehörigen geschossen habe.

 

2.2.2   Die Handlung des Beschuldigten erfüllten den Tatbestand des Mordes, bzw. des versuchten Mordes. Allein das Tatmotiv begründe besondere Skrupellosigkeit. Der Beschuldigte habe aus einer egoistischen Kränkung heraus aufgrund der Trennung der Ehefrau gehandelt. Das Motiv, durch die Tat seine Ehre wiederherzustellen, stehe in einem krassen Missverhältnis zur Rechtsgutsverletzung. Ihm sei zudem das Mordmotiv der Rache in Form einer Bestrafung der Ehefrau für die von ihr bestimmte Trennung anzulasten. Die bestehende Beziehungsproblematik lasse die Mordqualifikation nicht entfallen, zumal der Beschuldigte angesichts seiner wiederholten Drohungen und Gewalttätigkeiten sowie seines Kontrollzwangs die Hauptschuld am Scheitern der Ehe trage. Da er zudem eine Waffe zum Treffen mitgenommen habe, sei er auch für die Eskalation des Konflikts, welchen er bewusst gesucht habe, verantwortlich. Hinsichtlich der Schwiegereltern stehe das Mordmotiv der Rache im Vordergrund. Der Beschuldigte habe sie für seine Situation verantwortlich gemacht, da sie die Ehefrau in ihrem Trennungswunsch unterstützt hätten. Auch die Umstände der Tatausführung seien Ausdruck einer niederen Gesinnung, zumal der Beschuldigte seien Opfern zunächst in die Beine geschossen und sie zum Widerstand unfähig gemacht habe. Dass die Tat nicht lange geplant gewesen sei, spreche nicht gegen die Mordqualifikation.

 

2.3      Der Berufungskläger wendet sich gegen sämtliche Schuldsprüche. In seinem Hauptstandpunkt macht er formelle Fehler geltend, welche das bisherige Verfahren als gegen Art. 6 EMRK verstossend erscheinen liessen.

 

2.3.1   In formeller Hinsicht macht der Berufungskläger zunächst geltend, er habe seit Beginn der Untersuchung eine mediale Vorverurteilung erfahren, welche dazu geführt habe, dass die Staatsanwaltschaft und das mehrheitlich aus Laienrichtern bestehende erstinstanzliche Gericht die geforderte Objektivität nicht gewahrt hätten. Sodann habe die Staatsanwaltschaft seine Teilnahmerechte, insbesondere das Konfrontationsrecht systematisch missachtet, da ihm selber die Teilnahme an Einvernahmen Dritter kein einziges Mal und seiner Verteidigung nur unzureichend gewährt worden seien. Auch die an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte rein akustische Konfrontation sei nicht mit Art. 6 EMRK konform. Angesichts der Schwere des im Raum stehenden Delikts hätte die Staatsanwaltschaft zudem vor der ersten Einvernahme einer involvierten Person eine Pikettverteidigung des Beschuldigten bestellen und seine Teilnahmerechte gewähren müssen. Da dies nicht geschehen sei, seien sämtliche im Vorverfahren durchgeführten Einvernahmen unverwertbar. Dies müsse für die belastenden Aussagen der (Ur)Grossmutter insgesamt gelten, weil diesbezüglich bis heute keine Konfrontation stattgefunden habe. Zur Wahrung eines fairen Verfahrens sei es unerlässlich, dass mit den Opferzeuginnen sowie mit sämtlichen Auskunftspersonen resp. Zeugen eine neuerliche Konfrontation durchgeführt werde. Hinsichtlich des Belastungszeugen [...] (einem Mitarbeiter des Beschuldigten) habe zudem in den ersten zwei Einvernahmen eine unzulässige, drohende Einflussnahme durch die einvernehmende Person stattgefunden. Ferner müsse es zwischen dem Zeugen und der Staatsanwaltschaft informelle Gespräche gegeben haben, in dem Sinne, dass der Zeuge bei einer Aussage keine strafrechtlichen Konsequenzen zu gewärtigen habe. Seine Aussagen seien daher nicht verwertbar. Ohnehin hätte er noch in der Einvernahme vom 15. Februar 2013 nicht als Zeuge befragt werden dürfen und wäre folglich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet gewesen.

 

Die Verteidigung moniert sodann weitere Verletzungen der Verfahrensrechte. Namentlich sei dem Berufungskläger zu Beginn eine amtliche Verteidigung verweigert worden. Sodann habe man die Verteidigung wiederholt (zu) kurzfristig über die Identität der einzuvernehmenden Person informiert. Ferner hätten mehrere Einvernahmen zeitgleich stattgefunden, was dem Teilnahmerecht des Beschuldigten zuwiderlaufe. Verschiedentlich seien dessen Äusserungen zudem ausserhalb von Einvernahmen protokolliert worden, sodass diese unverwertbar seien. Im Rahmen der medizinischen Begutachtung der Opfer sei das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden. Zudem liege über den Getöteten lediglich ein Kurzgutachten ohne ausführlichen Auftrag vor. Auch die medizinische Untersuchung des Beschuldigten genüge den gesetzlichen Ansprüchen nicht. Schliesslich hätte eine psychiatrische Begutachtung angeordnet werden müssen, da angesichts des inkriminierten Tatvorgehens und der Aussagen von Zeugen erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit des als ruhig, freundlich und besonnen beschrieben Beschuldigten bestünden.

 

2.3.2   Materiell kritisiert der Berufungskläger hinsichtlich der Vorwürfe der angeblichen Drohungen (AS. I.2.1) eine Verletzung des Akusationsprinzips, indem der Anklagesachverhalt zeitlich unbestimmt und der eigentliche Tatvorwurf, „das Leben [der Anschlussberufungsklägerin 1] zu zerstören“, diffus seien. Zudem würden nicht alle Tatbestandsmerkmale geschildert. Bezüglich der Vorwürfe im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und der Sachbeschädigung werde sodann die Unschuldsvermutung verletzt, da die Vorinstanz einzig auf die diffusen, wenig konkreten und widersprüchlichen Aussagen der Anschlussberufungsklägerin 1 abgestellt habe.

 

Hinsichtlich des Mordvorwurfs bestreitet der Berufungskläger den Tötungs- resp. Mordvorsatz. Er macht geltend, die Vorinstanz habe sich zu sehr auf die – nicht verwertbaren – Opferaussagen und die Vorgeschichte, anstatt auf die objektive Beweislage gestützt. Zwar sei erstellt, dass er eine Vielzahl von Schüssen abgefeuert habe, dies jedoch erwiesenermassen ausschliesslich auf den unteren Körperbereich der Opfer. Dies gelte, mit Ausnahme des tödlichen Schusses in den Brustkorb, auch für den Getöteten. Die Überlebenden hätten sich zudem nicht in konkreter Lebensgefahr befunden. Überhaupt passe das Verletzungsbild nicht zum Vorwurf eines geplanten, den Tod beabsichtigenden Niederschiessens, sondern liefere vielmehr ein Indiz dafür, dass lebensbedrohliche Verletzungen des Oberköpers hätten vermieden werden sollen. Von einem zufälligen Verletzungsbild sei angesichts der Schusszahl nicht auszugehen. Zur tödlichen Verletzung sei es offensichtlich in einem dynamischen, als Gerangel geschilderten Geschehen gekommen. Gestützt auf das objektive Beweisergebnis könne daher nicht auf Vorsatz geschlossen werden, zumal es keinen Beweis dafür gebe, dass tödliche Schüsse auf die beiden anderen Opfer einzig aufgrund von Zündstörungen unterblieben seien. Gegen eine geplante Tötung spreche, dass der Beschuldigte vor der Tat seine Schuhe ausgezogen habe, zumal dies seine Flucht hätte erschweren können. Ebenso wäre es in einer derart emotionalen Ausnahmesituation lebensfremd, vor der geplanten Tat ein belangloses geschäftliches Telefonat zu führen. Die vorinstanzlich vertretene Mordthese lasse sich objektiv nicht aufrechterhalten und stütze sich einzig auf die Aussagen der Opferzeuginnen.

 

Diese würden aber zahlreiche Widersprüche enthalten und seien pauschal ausgefallen. So würden die beiden Opfer den Sachverhalt selbst im Kerngeschehen unterschiedlich und zudem im Verlauf der Einvernahmen verschieden darstellen. Namentlich habe die Anschlussberufungsklägerin 2 in ihrer ersten Einvernahme keine (versuchten) Schüsse des Beschuldigten auf ihren Oberkörper im Sinne einer finalen Exekution geschildert, sondern lediglich von mehreren Schussversuchen gesprochen. Details habe sie erst später, als bereits Absprachen stattgefunden hätten, erwähnt. Damit unvereinbar sei zudem die Darstellung der Anschlussberufungsklägerin 1, wonach der Beschuldigte ihrer Mutter die Waffe an den Kopf gehalten und mehrfach abgedrückt haben soll. Schliesslich würden sich auch aufgrund des kriminaltechnischen Untersuchungsberichts Fragen zum Aussageverhalten der Opfer stellen. Demnach sei die Zündstörung nicht reproduzierbar und trete unregelmässig auf. Es sei daher äussert unwahrscheinlich, dass diese gerade im „finalen Moment“ derart gehäuft aufgetreten sei wie von den Opfern geschildert, zumal der Beschuldigte nach Verlassen der Wohnung mehrmals hintereinander in die Luft habe feuern können. Auch sei unklar, ob die Zündstörungen für die Opfer überhaupt hörbar gewesen seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei ein Exekutionsversuch nicht erwiesen. Diese habe sich zudem über offensichtliche Ungereimtheiten im Aussageverhalten des Nachbarn, welcher einen letzten Schussversuch des Beschuldigten beim Hinausgehen geschildert habe, hinweggesetzt. Was der Zeuge effektiv gesehen habe, sei aufgrund seiner divergierenden Aussagen völlig unklar. Angesichts der von der Vorinstanz angenommenen Mordthese sei schliesslich nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte seine angeblich final geplante Tat nicht „vollendet“ habe, sei es durch Behebung der Zündstörung oder mit anderen Mitteln. Mangels eines Tötungsvorsatzes sei er vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen.

 

3.

In der Folge sind zunächst die formellen, alsdann die materiellen Einwände des Berufungsklägers zu prüfen (E. 3, 4 und 5) und schliesslich ist auf seinen Antrag auf eine psychiatrische Begutachtung einzugehen (E. 6.1). Soweit die Staatsanwaltschaft in formeller Hinsicht moniert, die erst in der Berufungsbegründung gestellten Beweisanträge seien verspätet, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar sieht Art. 399 Abs. 3 StPO solches vor. Jedoch steht Art. 389 Abs. 3 StPO in einem gewissen Spannungsverhältnis zu dieser (strikten) Bestimmung. Nach der letztgenannten Bestimmung hat die Rechtsmittelinstanz Beweise erforderlichenfalls von Amtes wegen zu erheben. Eine  Beweisergänzung oder Wiederholung von bereits erhobenen Beweisen ist daher auch durch die Berufungsinstanz jederzeit zulässig (Eugster, Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 5). Wenn die Verteidigung erst in der Berufungsbegründung – oder gar erst im Plädoyer – auf ihrer Ansicht nach fehlerhaft erhobene Beweise hinweist, so hat das Berufungsgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beweise richtig erhoben worden sind oder ob sie, weil mangelhaft, nachgeholt werden müssen. Es sind daher alle Anträge bzw. Rügen sowie die Frage nach der Verwertbarkeit der erhobenen Beweise im Einzelfall zu prüfen.

 

3.1      Die Verteidigung moniert zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren aufgrund medialer Vorverurteilung des Berufungsklägers.

 

Dem kann nicht gefolgt werden. Keines der genannten Beispiele medialer Präsenz betrifft eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts. Die beanstandeten Textpassagen stammten vielmehr allesamt von Journalisten und spiegeln auch nicht den Wortgebrauch der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte wider. So hat insbesondere das Strafgericht den Fall in seiner Pressemitteilung als „Tötungsdelikt an der […]-strasse vom 9. Dezember 2012“ angekündigt und damit klar jede reisserische Betitelung vermieden. Hingegen ist es unvermeidlich und den Behörden nicht anzulasten, dass bei einem spektakulären Kapitalverbrechen, wie dem hier zu beurteilenden, die Medien auf den Plan treten. Die Strafbehörden haben aber generell keinen Einfluss darauf, wie ausgewogen bzw. zurückhaltend oder aggressiv Medien berichten und woher sie ihre Informationen beziehen. Die Art der Berichterstattung fällt vielmehr aus rechtsstaatlichen Gründen unter den Schutzbereich der Medienfreiheit, und ist einer „Zensur“ durch die Strafbehörden entzogen. Umgekehrt kann aber die Art der Berichterstattung die Unvoreingenommenheit der Strafbehörden und Gerichte nicht berühren. Die Befürchtung der Verteidigung, wonach sich das Richtergremium durch die Medienberichterstattung „erheblich [habe] beeinflussen lassen“, lässt zudem ausser Acht, dass vorliegend kein Geschworenengericht wie im angelsächsischen Raum üblich, sondern ein Gericht bestehend aus auf Amtszeit gewählten Berufsrichtern und nebenamtlichen Richter/innen getagt hat. Derart zusammengesetzte Gerichtskammern besitzen genügend Erfahrung und Routine sowohl in der Rechtsprechung als auch im Umgang mit der öffentlichen Meinung und sind in der Lage, zwischen der Berichterstattung in den Medien und eigentlichen Strafakten zu unterscheiden. Bezüglich des Hinweises, dass das Gericht mehrheitlich aus besonders beeinflussbaren Laienrichtern bestanden habe, ist ferner zu präzisieren, dass neben dem Präsidenten zwar vier nebenamtliche Richter im Einsatz waren, deren zwei aber über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Jurisprudenz verfügen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die erstinstanzliche Kammer für die Beurteilung der vorliegenden Taten fachlich nicht genügend geeignet gewesen wäre. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kammer statt auf die Strafakten auf Medienberichte abgestellt hätte. Der entsprechende Einwand verfängt daher nicht.

 

3.2      Der Berufungskläger moniert sodann eine Verletzung seiner Teilnahmerechte.

 

3.2.1   Er macht einerseits geltend, dies sei der Fall, da er bei keiner Einvernahme mit Belastungszeugen oder Auskunftspersonen persönlich anwesend gewesen sei.

 

Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Art. 147 Abs. 1 StPO gibt den Parteien zwar das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen und umfasst auch den Anspruch, rechtzeitig über Einvernahmen benachrichtigt zu werden (Schleiminger Mettler, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 147 StPO N 9). Die Verteidigung scheint aber zu verkennen, dass auf die Benachrichtigung und die Teilnahme an der Beweiserhebung in Kenntnis dieser Rechte verzichtet werden kann und dass ein Verzicht weder einen Anspruch auf Wiederholung entstehen lässt noch zur Unverwertbarkeit des Beweisergebnisses führt (Schleiminger Mettler, BSK, a.a.O., Art. 147 N 11). Der Verzicht ist zudem kein höchstpersönliches Recht des Beschuldigten, sondern er kann auch vom Verteidiger ausgehen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. N 824 Anm. 111). Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass Advokat [...], welcher bereits an der ersten Einvernahme des Berufungsklägers am 10. Dezember 2012 zugegen war (act. 85, 99, 118), von Anfang an erklärt hat, selber an den Befragungen teilzunehmen. Er hat aber nie den Beizug des Beschuldigten beantragt, sondern im Gegenteil klar gemacht, dass sein Klient nicht persönlich an Einvernahmen teilnehmen werde (vgl. sein Schreiben in act. 130). Dies stellt einen vom Verteidiger erklärten Verzicht auf die persönliche Teilnahme des Beschuldigten an (Konfrontations)einvernahmen dar. Solches ist zulässig und angesichts der konfliktträchtigen Situation auch nicht zu beanstanden.

 

Entgegen dem Einwand des Berufungsklägers trifft es sodann nicht zu, dass auch seine Verteidigung das Konfrontationsrecht nicht wirksam ausüben konnte, weil ihr systematisch die Namen der einzuvernehmenden Personen verschwiegen worden wären. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass diese der Verteidigung in der Regel bekanntgegeben waren (vgl. act. 120 f., 126, 135, 147, 149). Nicht im Voraus bekannt gegeben wurden lediglich die Namen von drei Kunden resp. Kollegen des Beschuldigten, deren Einvernahmen vom 1. Februar 2013 zeitgleich durchgeführt wurden, um Absprachen zu vermeiden, sowie der Name einer geschädigten Person und derjenige eines Zeugen ([...]) anlässlich von Einvernahme vom 11. resp. 15. Februar 2013 (act. 127, 134). Die Termine wurden hingegen in Absprache mit der Verteidigung festgelegt, und ihr wurden die Eigenschaften der einzuvernehmenden Personen (Kollegen, Kunden, geschädigte Person, Zeuge) mitgeteilt. Dieses Vorgehen ist jedoch zulässig. Zum einen besteht kein Anspruch darauf, vor der Beweisabnahme die Identität des Zeugen oder das Beweisthema zu erfahren (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 147, N 824). Auf der Vorladung bzw. Mitteilung ist lediglich zu vermerken, ob es sich um eine Zeugeneinvernahme handelt oder aber um eine Einvernahme des Beschuldigten selber, eines Opfers etc. Zum andern steht vorliegend fest, dass dem Beschuldigten die Bekanntgabe der Identität der zu befragenden Personen nicht generell verweigert wurde, sondern nur im Zusammenhang mit Personen aus einem „sensiblen“ Umfeld, nämlich aus dem engeren beruflichen und persönlichen Umfeld bzw. von Landsleuten. Dies war vorliegend sachlich begründet und nachvollziehbar. Gegenstand der Ermittlungen war eine innerfamiliäre Abrechnung in einem speziellen kulturellen Setting. Hinzu kommt, dass die Verteidigung bei diesen Einvernahmen immer anwesend war und, dass insbesondere der vorgenannte Zeuge sowie die geschädigte Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals mit dem Beschuldigten – wenn auch indirekt – konfrontiert worden sind. Die Verteidigung hat zudem in der Hauptverhandlung nach Rücksprache mit dem Beschuldigten entweder auf Ergänzungsfragen verzichtet oder aber diese gestellt. Sie hat daher von ihrem entsprechenden Recht Gebrauch gemacht. Von einer systematischen Verletzung des Teilnahme- resp. Konfrontationsrechts des Beschuldigten kann keine Rede sein. Vielmehr hat der damalige – übrigens türkischstämmige (irgendwelche sprachliche Missverständnisse sind also ausgeschlossen) – Verteidiger in Absprache mit seinem Klienten entschieden, die Teilnahmerechte ohne Beisein des Beschuldigten wahrzunehmen und er hat diese auch wahrgenommen. Dies ist nicht zu beanstanden. Dass der neue Verteidiger vor erster Instanz eventuell eine andere Strategie gewählt und darauf bestanden hätte, dass der Beschuldigte persönlich bei sämtlichen Einvernahmen anwesend ist, ändert daran nichts.

 

Nach dem Gesagten hat somit die Tatsache, dass die Einvernahmen von Opfern oder Zeugen resp. Auskunftspersonen in der Voruntersuchung „nur“ im Beisein des Verteidigers, nicht aber auch des Beschuldigten selbst, durchgeführt wurden, nicht deren Unverwertbarkeit zur Folge. Dies scheint im Übrigen auch die neue Verteidigung nicht wesentlich anders zu sehen, wenn sie sich ihrerseits ausdrücklich auf die von ihr beanstandete Einvernahme des Zeugen [...] vom 15. Februar 2013 bezieht, um dessen Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen (vgl. Berufungsbegründung, S. 14, Ziff. 20).

 

3.2.2   Nicht gefolgt werden kann sodann dem Einwand der Verteidigung, wonach einzelne im Vorverfahren erfolgte Einvernahmen, insbesondere die Ersteinvernahmen der Opferzeuginnen, nicht verwertbar seien, weil auch der damalige Verteidiger daran nicht habe teilnehmen können.

 

Die von der Verteidigung zitierten Befragungen stammen alle aus dem Zeitraum zwischen dem Tattag, dem 9. Dezember 2012, und dem 13. Dezember 2012. Zwar ist zutreffend, dass angesichts der Schwere des in Frage stehenden Delikts und der Festnahme des Berufungsklägers unmittelbar nach der Tat und Anordnung von Untersuchungshaft die Voruntersuchung materiell sofort eröffnet wurde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass zahlreiche Untersuchungshandlungen der Polizei durchzuführen waren. So mussten der Tatort besichtigt und die Anwesenden unverzüglich befragt werden. Diese Erstbefragungen stellen somit faktisch polizeiliche Ermittlungshandlungen dar, an welchen kein gesetzliches Teilnahmerecht der Parteien besteht (vgl. AGE SB.2013.106 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2.2). Mit Bezug auf die von der Verteidigung kritisierten Ersteinvernahmen der Opferzeuginnen versteht sich zudem von selbst, dass diese angesichts der Schwere der erlittenen Verletzungen und der zeitlichen Eile vor den operativen Eingriffen so schnell wie möglich durchgeführt werden mussten. Eine Absprache mit einem – zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bestimmten – Verteidiger der beschuldigten Person war faktisch nicht möglich und klarerweise nicht abzuwarten. Ebenso ist evident, dass nach einem Tötungsdelikt dieses Ausmasses unverzüglich sämtliche Personen im Umfeld des Tatortes bzw. des Arbeitsortes der beschuldigten Person kontaktiert und erstmalig befragt werden mussten. Auch aus den Teilnahmerechten nach Art. 147 StPO kann kein Anspruch auf Zuwarten der Behörden mit den Ermittlungen am Tatort bzw. im näheren Täter- oder Opferumfeld abgeleitet werden. Angesichts der hohen Kollusionsgefahr bei einem Beziehungsdelikt in einem türkischen Familiensetting und in Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes war es zudem unumgänglich – nicht zuletzt im Interesse des Beschuldigten – parallel zum Antrag auf Haft auch die nötigen Ersteinvernahmen unverzüglich durchzuführen. Im Übrigen wurden alle anschliessenden Befragungen im Beisein der Verteidigung durchgeführt, soweit die Ermittlungshandlungen gezeigt hatten, dass die Personen überhaupt Aussagen zur Sache machen konnten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist dem Beschuldigten schliesslich auch umgehend, nämlich bereits am 10. Dezember 2012, ein türkisch sprechender Pikettanwalt als Verteidiger beigeordnet worden (act. 85, 915). Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft war rechtens und ist nicht zu beanstanden.

 

3.3      Ebenfalls nicht gefolgt werden kann sodann dem Einwand der Verteidigung, wonach die im Vorverfahren gemachten Aussagen des Mitarbeiters des Berufungsklägers, [...], nicht verwertbar seien, weil er unter Druck gesetzt, resp. weil ihm unzulässige Versprechen gemacht worden seien.

 

3.3.1   Es trifft zu, dass der Untersuchungsbeamte anlässlich der Ersteinvernahme des damals als Auskunftsperson befragten [...] vom 10. Dezember 2012 (act. 1120 ff.) schon zu Beginn recht ungeduldig war. So riet er [...] – nach ersten ausweichenden Antworten – relativ rasch, „bei der Wahrheit“ zu bleiben und wies ihn darauf hin, dass es sonst möglicherweise unnötige Probleme geben könnte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist darin jedoch keine unzulässige Unterdrucksetzung der Auskunftsperson zu erblicken. Aus der nachfolgenden Konversation erhellt vielmehr, dass [...] seine bisher ausweichenden Antworten auf den entsprechenden Vorhalt damit erklärt hat, dass er „einfach Angst habe, in etwas reingezogen zu werden, mit was ich gar nichts zu tun habe“. Hierauf hat ihm der Untersuchungsbeamte zu verstehen gegeben, dass er ihn genau deshalb zur Wahrheit ermahnt habe, damit nicht ein möglicherweise falscher Verdacht gegen ihn entstehe (act. 1122). Davon, dass [...] mit Drohungen, Versprechungen, Täuschungen oder ähnlichem dazu angehalten worden wäre, etwas auszusagen, was er nicht aussagen wollte, kann keine Rede davon sein. Er wurde lediglich darauf hingewiesen, dass er sich mit seinen verhüllenden Aussagen möglicherweise einem falschen Verdacht aussetze. Dieser Vorhalt ist nicht zu beanstanden.

 

Hinzu kommt, dass die Befürchtung von [...], in etwas hineingezogen zu werden, besonders naheliegend war. So wusste er zwischenzeitlich aus den Medien, was vorgefallen war. Es war ihm daher auch klar, dass er an jenem Tag Chauffeurdienste für den Berufungskläger geleistet resp. diesen am Tatort abgesetzt hatte und dass unmittelbar nach der Tat ein Telefonat des Berufungsklägers auf seine Combox eingegangen war. Gemäss seinen nachfolgenden Aussagen in der Einvernahme wusste er zudem von Todesdrohungen des Beschuldigten gegenüber seinen Verwandten, hat diese aber nach eigenem Bekunden nicht ernst genommen und auch nicht gemeldet. Es ist daher nachvollziehbar, dass er sich einerseits den Vorwurf machte, die Tat nicht verhindert zu haben und, dass er andererseits Angst hatte, sich in diesem Zusammenhang strafbar gemacht zu haben (vgl. dazu seine Aussagen act. 1161). Die nachfolgende Erklärung des Untersuchungsbeamten, wonach solches nicht der Fall sei, ist zudem – entgegen der Verteidigung des Berufungsklägers – absolut zutreffend. Es leuchtet nicht ein, inwiefern dieser Hinweis täuschend oder falsch sein soll, wie die Verteidigung geltend macht. Ebenso wenig liegt darin das Versprechen von Straffreiheit im Austausch gegen eine Falschaussage: Wer eine Drohung gegen Dritte nicht ernst nimmt und daher auch nichts vorkehrt um sie zu verhindern, macht sich nicht strafrechtlich verantwortlich, wenn die Drohung später in die Tat umgesetzt wird. Ebenso wenig liegt im Fahren zum Tatort per se eine Tatbeteiligung, oder im – nicht stattgehabten – Chauffieren vom Tatort eine Begünstigung. Jedoch ist die entsprechende Befürchtung für [...] als strafrechtlich nicht bewandertem Laien mehr als nachvollziehbar.

 

3.3.2   Auch im vom Untersuchungsbeamten gegenüber [...] zu Beginn der zweiten Einvernahme vom 13. Dezember 2012 (act. 1140 ff.) erhobenen Vorhalt, wonach es erhebliche Zweifel an der Wahrheit seiner bisherigen Aussagen gäbe, liegt keine unzulässige Einflussnahme. Der Vorhalt ist vielmehr ohne weiteres erklärbar. Der Untersuchungsbeamte bezog sich hierbei auf die von [...] in der ersten Einvernahme gemachten Angaben zum Grund für die – zusammen mit dem Berufungskläger und dessen Cousin – gewählte Route zum Flughafen (act. 1128 f.). Aufgrund der durchgeführten und den Akten beigelegten Abklärungen hatte sich als falsch erwiesen, dass [...], wie er sagte, rein zufällig auf dem Weg zum Flughaften am Tatort hätte vorbeikommen können. Bei der von [...] gewählten Route handelte es sich nämlich nicht um den direkten Weg zum Flughafen (act. 1135 ff.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern hier eine zur Unverwertbarkeit der Aussage führende Einflussnahme der Untersuchungsperson bestehen soll. Im Übrigen ist die Vorinstanz auch zu Recht davon ausgegangen, dass [...] bezüglich der Routenwahl nicht die volle Wahrheit gesagt hat. Er war hier ganz offensichtlich bestrebt, den Cousin des Berufungsklägers, welcher möglicherweise am Tattag Konkreteres wusste, aus der Sache rauszuhalten.

 

3.3.3   Als unzutreffend erweist sich schliesslich der Einwand der Verteidigung, wonach [...] bei seiner dritten, im Übrigen im Beisein der Verteidigung durchgeführten, Einvernahme vom 15. Februar 2013 nicht als Zeuge hätte befragt werden dürfen. Gemäss Art. 178 lit. d StPO darf nur als Auskunftsperson einvernommen werden, wer als Täter oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann. Dies trifft auf [...] zu jenem Zeitpunkt jedoch klar nicht mehr zu. Wie bereits ausgeführt, war er damals als Teilnehmer an der untersuchten Straftat, nämlich den vom Berufungskläger alleine begangenen Tötungsdelikten, auszuschliessen. In Frage gekommen wäre höchstens eine Begünstigung des Beschuldigten durch Fluchthilfe. Da sich der Beschuldigte aber unmittelbar nach der Tat der Polizei gestellt hat, ist ein entsprechender Fluchtplan, an dem [...] allenfalls hätte beteiligt gewesen sein können, nicht nachweisbar. Darauf hat im Übrigen die Verteidigung selber hingewiesen. Entgegen ihrer Auffassung gab es daher nach der zweiten Einvernahme keinen Grund mehr, [...] nicht als Zeugen anzuhören. Seine in der Voruntersuchung und der Hauptverhandlung gemachten Aussagen sind verwertbar.

 

3.4      Die Verteidigung rügt im Weiteren, zwar sei an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Konfrontation des Beschuldigten mit den Opferzeuginnen und den Zeugen [...] und [...] durchgeführt worden, dies jedoch nur indirekt und daher nicht mit Art. 6 EMRK konform. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

 

3.4.1   Zunächst ist festzuhalten, dass der erstinstanzliche Vorsitzende jeweils vor der Zeugenbefragung den Ablauf erläutert hat, nämlich dergestalt, dass sich der Berufungskläger mit Dolmetscher in einem Nebenraum befinde und die Befragung akustisch mitverfolgen werde (vgl. dazu Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, act. 2263). Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass die amtliche Verteidigung im Anschluss an die Befragung Fragen stellen werde, mit dem Beschuldigten Rücksprache nehmen könne und weitere Fragen formulieren dürfe (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, act. 2272, 2278, 2279, 2294/5, 2299, 2304 f., 2313). Der Berufungskläger resp. sein Verteidiger hat von diesem Recht sodann zum Teil Gebrauch gemacht, zum Teil nicht, insbesondere nicht im Nachgang zu den Depositionen des Zeugen [...] (act. 2294 unten, 2295 oben). Einzig die Auskunftsperson D____ wurde direkt konfrontiert (act. 2280 ff.). Es ist zu betonen, dass weder der Berufungskläger selber noch sein damaliger Verteidiger die Art der Konfrontation beanstandet haben. Sie waren vielmehr offensichtlich damit einverstanden, dass die meisten Auskunftspersonen resp. Zeugen indirekt konfrontiert werden. Wenn nun aber der erste Verteidiger angesichts der Bluttat in einem Familiensetting unter türkischen Landsleuten, wobei der Berufungskläger und seine Familie das Thema „Blutrache“ in verschiedenen Konstellationen selber angesprochen haben, die Anordnung von indirekten Konfrontationen nicht bemängelt hat, so kann es nicht angehen, dass der zweite Verteidiger diese Verteidigungsstrategie, welche der erste Verteidiger aus guten Gründen verfolgt hat, vor zweiter Instanz wieder neu aufrollt.

 

3.4.2   Selbst wenn im Übrigen die erstinstanzliche Verteidigung nicht mit indirekten Konfrontationen einverstanden gewesen wäre, so bestanden hinreichende Gründe, die Konfrontation in der gewählten Form durchzuführen:

 

Dies gilt zunächst für die Anschlussberufungsklägerinnen 1 und 2. Sie haben als Opferzeuginnen Anspruch auf eine indirekte Konfrontation (vgl. Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO). Sie sind durch die Tat körperlich verletzt und psychisch massiv traumatisiert worden. Dies nicht nur deshalb, weil sie davon ausgehen müssen, dass der Berufungskläger ihnen nach dem Leben trachtet, sondern auch deswegen, weil er in ihrem Beisein den Ehemann bzw. Vater umgebracht hat. Es ist ihnen daher nicht zuzumuten, dass sich der Berufungskläger nun an ihrer Angst und Trauer soll weiden können. Es war daher richtig, nur eine akustische Verfolgung der Einvernahmen zuzulassen. Gleiches gilt für den durch das Erlebte ebenfalls schwer traumatisierten Zeugen [...] – einen Nachbarn, der unmittelbar nach der Tat am Tatort anwesend war. Auch er hat in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung immer wieder betont, es sei ihm jetzt zuviel, es sei schon damals zuviel gewesen und „ja, zuviel, wirklich ich mag mich nicht so erinnern“, er habe nun zu vergessen versucht (vgl. dazu act. 2307, 2310, 2312). Es ist denn auch erwiesen, dass er sich aufgrund des Erlebten an die Opferhilfe gewandt hat (act. 1019). Ähnlich belastet durch das Erlebte ist die in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls indirekt konfrontierte Nachbarin [...], die erklärt hat, sie könne keine Nacht mehr schlafen ohne Schlaftabletten. Sie sei beim Arzt gewesen, der kenne die Geschichte „und die Schreie höre ich halt immer noch, das war das Schlimmste“ (act. 2304) … „aber das mit dem Geschrei“ ... (act. 2309). Ihr Ehemann erklärte als Zeuge in der Hauptverhandlung u.a. „meine Frau leidet jetzt noch unter dem, denn sie kann nicht vergessen, wie die Frau geschrien hat.“ (act. 2298). Diesen Zeugen, die sich am Tatort in unmittelbarer Nähe befanden und optisch und akustisch die schauerliche Gewalttat miterlebt haben und seither vom Erlebten entweder nicht loskommen oder es mit allen Mitteln zu verdrängen versuchen, war eine direkte Konfrontation ebenfalls nicht zuzumuten.

 

Gleiches gilt für den Zeugen [...], welcher im Untersuchungsverfahren im Beisein der Verteidigung befragt und in der Hauptverhandlung nur indirekt mit dem Berufungskläger konfrontiert wurde. Zwar war er bei der Tatausführung nicht unmittelbar anwesend. Er ist aber ein Landsmann des Berufungsklägers und daher mit Sitten und Gebräuchen vertraut. Er musste zudem zur Kenntnis nehmen, dass andere Landsleute, namentlich Arbeitskollegen und Kunden des Berufungsklägers im Verfahren im Wesentlichen keine Aussagen machten. Er war vielmehr der einzige, der von Beginn an belastende Aussagen gemacht und aufrechterhalten hat. Damit befindet er sich zum einen in einem massiven Loyalitätskonflikt zum Berufungskläger, der ihn immerhin als Aushilfskraft in seinem Geschäft eingesetzt hatte. Zum andern musste er erfahren, dass der Berufungskläger – entgegen seiner Einschätzung – zu einer Bluttat gegenüber eigenen Verwandten fähig war und er daher Gewalttaten gegenüber weniger Nahestehenden, die ihm „in den Weg kommen“ durchaus befürchten muss. Schliesslich sind das familiäre Beziehungsnetz des Berufungsklägers und deren Einflussnahme auf das Verfahren nicht zu unterschätzen. So haben die Verwandten in der Türkei Haftbefehle gegen die Anschlussberufungsklägerinnen 1 und 2 erwirkt. In der Geburtsregion des Berufungsklägers soll zudem nach seinem eigenen Bekunden noch Blutrache herrschen. Unter diesen Umständen ist evident, dass für den Zeugen [...] objektiv eine grosse Drucksituation bestanden hat, wenn er vor Gericht aussagen musste. Offenbar wurde denn auch befürchtet, dass er diesem Druck nicht standhalten könnte, weshalb vor der Verhandlung bereits ein vorsorglicher Vorführungsbefehl erlassen worden ist. Allerdings erschien der Zeuge dann ohne Vorführung zur Hauptverhandlung. Nachdem er bereits in der ersten Einvernahme seinen Ängsten Ausdruck verliehen hat (act. 1143 und 1161) und nun Tötungsdelikte in einem gewaltbereiten Umfeld zu beurteilen sind, war auch diesem Zeugen die direkte Konfrontation nicht zuzumuten (Art. 149 Ziff. 1 StPO). Diese Ausgangslage hat denn auch die damalige Verteidigung offensichtlich dazu bewogen, nicht auf Direktkonfrontationen zu bestehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mehrfach entschieden hat, dass für eine indirekte Konfrontation die akustische Mitverfolgung der Einvernahme genügt (z.B. BGer 6B_492.215 E. 1.3 bei wesentlich geringerer Bedrohungslage).

 

3.5      Die Verteidigung rügt schliesslich weitere verfahrensrelevante Punkte, auf welche – soweit sie nicht bereits behandelt wurden – hiernach einzugehen ist:

 

3.5.1   Mit dem Einwand, dem Berufungskläger sei zu Beginn des Verfahrens eine amtliche Verteidigung verweigert worden, wird übersehen, dass der Berufungskläger von Anfang an notwendig verteidigt, und sein notwendiger Verteidiger bereits an der ersten Einvernahme am 10. Dezember 2012 zugegen war (act. 85, 99, 118). Lediglich die Frage, ob der Berufungskläger Anspruch auf eine unentgeltliche (amtliche) Verteidigung habe, war zu Beginn des Verfahrens noch unklar, da der Berufungskläger Geschäftsinhaber war und somit theoretisch über ein gewisses Vermögen hätte verfügen können. Bezüglich der von der Verteidigung als (zu) kurzfristig gerügten Modalitäten der Einladung zu Zeugen-, resp. Auskunfts-Befragungen kann ebenfalls auf das in Erwägung 3.1 hiervor Gesagte verwiesen werden. Die damalige Verteidigung hat alle Termine wahrgenommen. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Berufungskläger aus der zuweilen kurzfristigen Ankündigung von Einvernahmen ein Nachteil erwachsen wäre. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. Ferner fanden zwar tatsächlich zeitgleiche Einvernahmen statt, namentlich solche der türkisch stämmigen Arbeitskollegen und Lieferanten des Berufungsklägers. Dieses Vorgehen war jedoch sachlich begründet, da es galt, mögliche Absprachen unter den Befragten zu verhindern. Bei der Aufklärung eines Kapitalverbrechens ist die sorgfältige Eruierung des Umfeldes von grösster Bedeutung. Hinzu kommt, dass auch anlässlich dieser Einvernahmen entweder der Verteidiger oder sein Stellvertreter anwesend waren (act. 1038 ff.). Im Übrigen haben diese Befragten in der Sache selbst ohnehin nichts Wesentliches ausgesagt, weshalb weitere Einvernahmen denn auch unterblieben und ihre Aussagen nicht verwertet worden sind.

 

3.5.2   Der Verteidigung ist sodann zuzustimmen, dass die verschiedenen, ohne Verteidigung durchgeführten, als solche deklarierten „Kurzbefragungen“ für sich alleine keinen Beweis erbringen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Befragungen überhaupt nicht hätten durchgeführt werden dürfen. Insbesondere die am 10. Dezember 2012, d.h. einen Tag nach der Tat, unter Hinweis auf ihre Opferrechte und mit Ausfüllen des entsprechenden Formulars durchgeführte Kurzbefragung der schwerverletzten Anschlussberufungsklägerin 1 (act. 1248) ist nicht zu beanstanden. Es kann auf das in Erwägung 3.2.2 Gesagte verwiesen werden. Wie bereits dargelegt, hat die Anschlussberufungsklägerin 1 anschliessend mehrfach im Beisein der Verteidigung als Zeugin zum Vorfall ausgesagt und sie wurde in der Hauptverhandlung korrekt mit dem Berufungskläger konfrontiert. Eine Verletzung des Konfrontationsrechts liegt insoweit nicht vor.

 

Sodann kann der Staatsanwaltschaft kein Vorwurf dahingehend gemacht werden, dass sie die Anschlussberufungsklägerin 1 nicht genügend eindringlich auf ihre Aussagepflicht hingewiesen hätte. Die von der Verteidigung kritisierten, von der Anschlussberufungsklägerin 1 in einzelnen Einvernahmen unbeantwortet gebliebenen Fragen betrafen allesamt nicht den relevanten Tatablauf, sondern vielmehr persönliche Befindlichkeiten oder lange Zurückliegendes. So z.B. die Frage, inwiefern die Anschlussberufungsklägerin 1 gesundheitlich eingeschränkt resp., wie ihre aktuelle gesundheitliche Befindlichkeit sei, ob in traditioneller Weise um ihre Hand angehalten worden sei sowie den zeitlichen Ablauf von Hochzeit und standesrechtlicher Heirat (vgl. dazu act. 1291, 1302, 763, 775 ff.). Hinsichtlich letzterem ist zudem zu bemerken, dass die Antwort auf Nachfrage der Verteidigung zwar zunächst ausblieb, dann aber dennoch erfolgte. Weil nicht tatrelevant, ist nicht ersichtlich, dass der Untersuchungsbeamte hier irgendwelche Pflichten verletzt hätte, indem er nicht auf Antworten insistiert hat.

 

3.5.3   Ferner ist zwar zutreffend, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt in grösseren Verfahren üblicherweise die Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten selber durchzuführen pflegt. Dies war auch hier der Fall. Es ist jedoch von der Strafprozessordnung nicht vorgeschrieben, dass er selber Zeugen resp. Auskunftspersonen hätte befragen müssen. Nachdem in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft Konfrontationen mit sämtlichen Auskunftspersonen resp. Zeugen durchgeführt wurden, ist auch hier ein Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden ferner Vorbringen der Verteidigung, die bereits in Beschwerdeverfahren beurteilt wurden, wie namentlich der Antrag auf Durchführung eines Telefonats mit der Mutter in der Türkei, oder solche, die vom Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden waren, wie die Frage der Zulässigkeit von Haftverlängerungen. Ebenso wenig sind hier die Dauer der Fristen für die Verteidigung zur Stellung von Beweisanträgen – welche im Übrigen auf begründetes Gesuch hin alle hätten erstreckt werden können – noch von Relevanz.

 

3.5.4 Soweit die Verteidigung schliesslich im Hinblick auf die rechtsmedizinischen Gutachten der Opfer moniert, ihr sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, trifft dies ebenfalls nicht zu. Vielmehr ist ihr entgegen zu halten, dass die Begutachtungen über die Opfer mit dem üblichen Fragenkatalog zu Verletzungen, Art, Ursache, Mitursachen, Folgen, Lebensgefahr, bleibenden Schäden, Arbeitsunfähigkeit usw. Teil der Akten sind und der damaligen Verteidigung bekannt waren. Sie hätte somit Zusatzfragen stellen können und müssen, was jedoch nicht geschehen ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Abgesehen davon hat auch die neue Verteidigung diesbezüglich keine Zusatzfragen formuliert. Es nicht daher ersichtlich, was der Berufungskläger mit dieser Rüge für sich gewinnen will.

 

Als unzutreffend erweist sich sodann der Einwand, wonach über den Verstorbenen nur ein Kurzgutachten vom 10. Dezember 2012 erstellt worden sei. Beim von der Verteidigung erwähnten Dokument handelt es sich vielmehr um einen noch am Tatort angefertigten Bericht (act. 1462). Darüber hinaus liegt aber ein Sektionsprotokoll vom 11. Dezember 2012, umfassend 12 Seiten, vor (act. 1465 ff.). Zwar ist dieses angesichts der Dringlichkeit tatsächlich nur mündlich in Auftrag gegeben worden. Die eine Schriftlichkeit verlangende Gesetzesvorschrift von Art. 184 Abs. 2 StPO stellt jedoch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Gültigkeits-, sondern lediglich eine Ordnungsvorschrift dar. Gleiches gilt, jedenfalls soweit es, wie vorliegend, amtliche Sachverständige des IRM betrifft, für den (unterbliebenen) Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens. Dieser hat zwar grundsätzlich schriftlich zu  erfolgen. Die Gutachten des IRM sind aber auch bei Fehlen eines Hinweises auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens gültig und verwertbar (BGer 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 3.2 f.). Inwiefern schliesslich das rechtsmedizinische, forensisch-toxikologisches Gutachten über den Berufungskläger (act. 1456 ff.), welches auch über Hautläsionen Aufschluss gibt, den Anforderungen an eine Begutachtung nicht genügen soll, wird nicht weiter substantiiert.

 

3.6      Nach dem vorstehend Gesagten erweisen sich die formellen Einwände des Berufungsklägers als unbegründet. Eine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens ist nicht geboten.

 

4.        

In materieller Hinsicht beanstandet der Berufungskläger zunächst die Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Körperverletzung, Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, Nötigung und versuchter Nötigung.

 

4.1      Hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Drohungen, versuchten Körperverletzung und Nötigung bzw. des Versuchs hierzu macht die Verteidigung eine Verletzung des Akusationsprinzips geltend. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. In der Anklageschrift werden die inkriminierten Vorfälle vielmehr grundsätzlich mit hinreichendem Detailierungsgrad geschildert: Namentlich werden Zeitraum, Tatort und Motiv für die wiederholten vorehelichen Drohungen sowie deren Wortlaut in Erwägung 2.1.1 der Anklageschrift klar umrissen. Offen geblieben ist einzig die Häufigkeit der Drohungen. Dies ist aber entgegen der Verteidigung nicht zu beanstanden. So handelte es sich beim inkriminierten Tatzeitraum um eine längere Dauer von fast einem Jahr (September 2009 und Juli 2010), sodass es – gerade in der Situation einer Ehe – nicht überrascht, dass die inkriminierten Handlungen zeitlich nicht näher bestimmt werden konnten. Dies gilt umso mehr, als die Drohungen im häuslichen Bereich stattgefunden haben sollen und es vorerst bei solchen geblieben ist. Mangels objektiver Beweise wie beispielsweise Zeugen oder Arztberichten sind die inkriminierten Taten daher im Nachhinein wenig konkret fassbar. Gleichwohl sind sie genügend deutlich umschrieben, um dem Berufungskläger zu erlauben, sich gegen die Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die von der Verteidigung kritisierte Ziff. 2.1.1 mehr als Einleitung zur präziseren Ziff. 2.1.2 zu verstehen und von der Vorinstanz denn auch nicht separat beurteilt worden ist (vgl. dazu Urteil S. 53).

 

In Ziff. 2.1.2 der Anklageschrift wird sodann der Zeitraum ab der Hochzeit vom 22. Mai 2010 bis zur Trennung umfasst. Dieser unterscheidet sich klar von dem in Ziff. 2.1.1 erwähnten. Präzisiert wird hier der Inhalt von zwei spezifischen und mehreren unspezifischen Drohungen („unter einem Mal drohte er ihr, dass er sie schlage, bis sie tot wäre“; unter einem anderen Mal drohte er ihr, dass er sie in den Wald bringen und dort peinigen werde“) sowie deren Motiv (Eifersucht und Kontrollwahn). Angesichts des Inhalts der Drohungen sind die für den Tatbestand geforderten Elemente des in Angst oder Schrecken Versetzens der Adressatin mit der Vorinstanz evident. Ziffer 2.2 der Anklageschrift schildert ferner hinreichend präzise die Nötigungshandlungen, begleitet von massiver körperlicher Gewalt in einer nicht näher bestimmbaren Nacht (vermutlich April, Juni oder Juli 2010), mit welchen der Berufungskläger seine Ehefrau zur Erstellung einer Liste ihrer früheren Männerbekanntschaften veranlasst haben soll. Umschrieben werden namentlich mehrmaliges Schlagen des Kopfes gegen eine Wand und Drangsalieren, sodass das Opfer unkontrollierten Urinabgang gehabt habe. In Ziff. 2.4 der Anklageschrift wird weiter eine versuchte Nötigung in einem eng definierten Zeitpunkt geschildert, nämlich Mitte September 2012, als die Ehefrau entschieden hatte, ins Frauenhaus zu gehen und Hilfe in Anspruch zu nehmen. Um sie davon abzuhalten, soll der Berufungskläger gedroht haben, dass er der gemeinsamen Tochter „den Kopf abhacken und sie gegen die Wand schmeissen“ werde. Ausserdem habe er gedroht, die ganze Munition seiner Waffe „in den Kopf der Tochter zu schiessen und sie ihr danach zu überreichen“. Auch hier kann angesichts der Deutlichkeit der Drohung und der Situation, in welcher sie geäussert worden sein soll, am – nicht explizit erwähnten – Tatbestandselement des in Angst oder Schrecken Versetzens kein Zweifel bestehen. Ziff. 2.5 der Anklageschrift schildert schliesslich eine konkrete Attacke gegen die Ehefrau, welche sich denn auch aufgrund dieses Vorfalls entschloss, sich definitiv vom Berufungskläger zu trennen, all dies verbunden mit der Vorsprache beim Zivilgericht zur Erwirkung der Trennung und Erlass eines Annäherungsverbots und dem Eintritt ins Frauenhaus im September 2012. Im Übrigen konnte sich der Berufungskläger zu allen genannten Vorhalten konkret äussern und hat dies auch getan. Eine Verletzung des Akusationsprinzips ist nicht ersichtlich.

 

4.2      Der Berufungskläger kritisiert sodann eine Verletzung der Unschuldsvermutung hinsichtlich der Schuldsprüche im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und Sachbeschädigung. Auch darin kann ihm freilich nicht gefolgt werden: 

Zwar ist zutreffend, dass die Vorinstanz wesentlich auf die Aussagen der Anschlussberufungsklägerin 1 abgestellt hat. Entscheidend für den Schuldspruch war aber, dass ihre Aussagen durch eine objektivierbare Chronologie der Ereignisse untermauert werden konnten. So hat sich die Anschlussberufungsklägerin 1 am 20. September 2012 nachweislich erstmals an die Opferhilfe gewandt, welche ihr geraten hat, das Zivilgericht aufzusuchen und ein Annäherungsverbot zu erwirken (act. 877). Hierauf hat sie in Begleitung ihres Vaters beim Zivilgericht vorgesprochen und dort über Gewalt in der Ehe und ein „Austicken“ des Berufungsklägers berichtet, welcher ihr das Baby nicht mehr habe geben wollen (act. 886 und Separatdossier des Zivilgerichts, act. 890). Auch im Rahmen von mehreren Gesprächen im Frauenhaus hat die Anschlussberufungsklägerin 1 von den Übergriffen und von ihrer grossen Angst vor dem Beschuldigten berichtet (act. 884). Gegenstand der Gespräche waren stets die tätlichen Übergriffe des Berufungsklägers und die Drohung, das Kind zu töten. Am 15. Oktober 2012 fand dann die Trennungsverhandlung vor Zivilgericht statt. Die – späteren – Aussagen, auf welche die Vorinstanz abgestellt hat, sind damit durch objektive Schriften belegt. Es ist zudem auffallend und für Gewalt in der Ehe typisch, dass die Anschlussberufungsklägerin 1 vor dem Zeitpunkt des Trennungsentschlusses weder je die Polizei eingeschaltet hatte noch auf dem in der Folge verfügten Annäherungs- und Kontaktverbot beharrte, bzw. dieses am 15. Oktober 2012 gar zurückzog. Dies spricht daher nicht gegen die Richtigkeit der Aussagen der Anschlussberufungsklägerin. Sie hat im Gegenteil versucht, eine „schonende“ Lösung zu finden. Umso weniger ist ein Motiv für eine Falschbezichtigung zu erkennen. Mit der Vorinstanz ist vielmehr festzuhalten, dass das Aussageverhalten der Anschlussberufungsklägerin 1 geradezu opfertypisch ist: Die Übergriffe wurden monate- oder jahrelang nicht nach aussen getragen. Erst bei Zuspitzung der Lage – hier offensichtlich zum Zeitpunkt, als das Kind in die Drohungen miteinbezogen wurde – wurde um Hilfe von aussen nachgesucht. Typisch ist aber auch, dass seitens des Opfers weiterhin versucht wurde, „das Feuer kleinzuhalten“ und sich mit dem drohenden Ehemann möglichst ins Einvernehmen zu setzen. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch der Rückzug des Kontaktverbots, die Gewährung des Besuchsrechts in der eigenen Wohnung, insbesondere auch am Tattag, und das Akzeptieren von Versöhnungsgesten, wie Arm in Arm spazieren oder Geschenken.

 

Soweit die Verteidigung moniert, die Aussagen der Anschlussberufungsklägerin 1 zur häuslichen Gewalt anlässlich der Hauptverhandlung seien inhaltlich spärlich, ist zu bemerken, dass das Hauptgewicht der Befragung in der Hauptverhandlung klar auf den – deutlich schwerer wiegenden – Tötungsdelikten lag. Zum Thema häusliche Gewalt hat die Anschlussberufungsklägerin 1 als erstes spontan von dem für sie offensichtlich wichtigsten Vorfall berichtet, als der Berufungskläger das Kind durchgeschüttelt habe, worauf sie entschieden habe, sich von ihm zu trennen (act. 2270). Indes hat sie auch bezüglich der Eifersucht und des Kontrollzwangs des Berufungsklägers spezifische Begebenheiten mit Details geschildert. Entgegen der Darstellung der Verteidigung hat die Vorinstanz die Aussagen der Anschlussberufungsklägerin 1 zudem gerade nicht als widersprüchlich erachtet und die einzelnen von der damaligen Verteidigung vorgebrachten Einwände widerlegt (vgl. dazu im Detail Urteil S. 40 – 42). Die jetzige Verteidigung argumentiert im Übrigen ausgesprochen widersprüchlich, wenn sie die Kurzbefragung der Anschlussberufungsklägerin 1 im Spital wegen nicht gewährter Teilnahmerechte als unverwertbar erachtet, aber ausgiebig auf diese zu sprechen kommt und daraus ableiten will, dass die Befragte widersprüchlich ausgesagt habe. Da es zudem lediglich um eine „Kurzbefragung“ am Tag nach der Tat im Spital ging, ist im Übrigen ohne weiteres nachvollziehbar, dass das Opfer nicht ausufernd über den ganzen Verlauf der Ehe berichten wollte und konnte. Es besteht daher kein Anlass, an der Richtigkeit der Schilderungen der Anschlussberufungsklägerin 1 zu zweifeln. Dies gilt umso weniger, als sich die Schilderungen, wie erwähnt, mit objektiven Elementen untermauern lassen und sich überdies Rückbestätigungen in den Aussagen von Wohnungsnachbarn finden. So haben das Ehepaar [...], der Abwart [...] und die Kinderphysiotherapeutin [...] Streitereien und Lärm aus der Wohnung gehört oder von entsprechenden früheren Aussagen der Anschlussberufungsklägerin 1 berichtet (vgl. dazu die Belegstellen im erstinstanzlichen Urteil S. 43 f.). Im Übrigen hat auch der Zeuge [...] bestätigt, dass ihm der Berufungskläger von Streit und Schwierigkeiten in der Ehe berichtet habe und dass er selber Drohungen gegen die Ehefrau und deren Eltern mitbekommen habe. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung (Ehegatten während der Ehe), Nötigung und versuchter Nötigung sind daher zu bestätigen. Gleiches gilt für den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung am Auto der Anschlussberufungsklägerin 2. Hierfür kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 56 f.) verwiesen werden. Diese stützte sich insbesondere auf die Aussagen des Zeugen […], wonach ihm der Berufungskläger selber erzählt habe, dass er das Auto der Schwiegereltern nach einem heftigen Streit „kaputt gemacht“ habe.

 

5.

Der Berufungskläger kritisiert schliesslich den Hauptvorwurf des Mordes und des mehrfachen versuchten Mordes. Er beanstandet insbesondere, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Opfer-  und Zeugenaussagen abgestellt und die objektive Beweislage zu wenig geprüft habe. Es ist daher zunächst auf diese einzugehen:

 

5.1     

5.1.1   Unbestritten und erstellt ist zunächst, dass der Berufungskläger am 9. Dezember 2012 in der Wohnung seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau mit einer Pistole auf drei Personen, die Ehefrau und deren Eltern, gezielt und sie insgesamt mit acht Schüssen getroffen hat. Gemäss KTA-Bericht wurden acht Munitionshülsen und sechs Projektile oder Projektilteile sowie zwei Projektile im Körper der Verletzten aufgefunden. Erstellt ist ferner, dass zehn Patronen in der Wohnung und eine im Korridor zwischen Treppenhaus und Wohnungsabschlusstüre sichergestellt wurden, wobei die letztgenannte Patrone sowie sieben weitere im Entrée Ladespuren aufwiesen (KTA-Bericht act. 1521 f., S. 9, 13 f.). Des Weiteren fanden sich zwei Patronen ohne Ladespuren in der Küche am Boden. Schliesslich ist erstellt, dass auf der [...]-strasse nach der Tat vier Schüsse abgefeuert wurden. Gemäss KTA-Bericht (S.22) wurden vier Munitionshülsen sowie eine Patrone ohne Ladespuren auf der Höhe Liegenschaft [...]-strasse [...] aufgefunden (act. 1632 Pos. 5). Ausserdem wurden in der in der Küche der Tatliegenschaft deponierten Herrenhandtasche des Berufungsklägers weitere 27 Patronen (8 mit Ladespuren, 19 ohne) sichergestellt (vgl. KTA-Bericht Fotodokumentation S. 79). Es ist somit erwiesen, dass am und um den Tatort insgesamt Munition und Munitionsteile für 50 Schuss aufgefunden wurden.

 

5.1.2   Sodann steht fest und ist unbestritten (act. 1310, 1381), dass die verwendete Waffe ein Magazin mit einer Kapazität von 15 Schuss besitzt. Zu den aufgefundenen 50 Schuss passt zudem die Aussage des Berufungsklägers, stets eine Waffe mit vollgeladenem Magazin plus 35 weitere Patronen in seiner Tasche mitgeführt zu haben. Aufgrund der in der Tatliegenschaft aufgefundenen Patronen mit Ladespuren (zehn), der gesicherten Munitionshülsen und Projektile (acht) und der vier auf der [...]-strasse aufgefundenen Munitionshülsen steht überdies fest, dass der Berufungskläger die Waffe mindestens einmal nachgeladen haben muss, und zwar bereits in der Wohnung. Die in der [...]-strasse aufgefundene Patrone ohne Ladespuren muss zudem von ihm mitgeführt worden sein. Objektiv nachgewiesen ist schliesslich, dass die Waffe eine Zündstörung aufgewiesen hat und dass aus diesem Grund nicht jedes Mal beim Betätigen des Abzuges eine Patrone zündete. Gemäss KTA-Bericht muss zur Behebung der Zündstörung entweder weitere Male der Abzug betätigt worden oder aber eine Ladebewegung ausgeführt worden sein, bei welcher eine Patrone aus dem Patronenlager ausgeworfen und eine neue aus dem Magazin zugeführt wird (vgl. act. 1690 f.). Dass tatsächlich wiederholt Ladebewegungen durchgeführt wurden, wird durch die Tatsache untermauert, dass sich in der Tatwohnung, namentlich im Entrée mehrere unverfeuerte Patronen mit Ladespuren fanden.

 

5.1.3   Entgegen der Darstellung der Verteidigung zeigt somit schon die objektive Beweislage, dass der Berufungskläger die Schüsse mit Wissen und Willen auf die drei Personen abgefeuert haben muss und dass er weitere Schüsse abfeuern wollte, dies aber wegen der Störung der Waffe nicht konnte. Ein versehentliches Nachladen resp. Durchführen einer Ladebewegung ist undenkbar und widerlegt die These einer unbeabsichtigten Schussabgabe. Dagegen spricht auch die schiere Anzahl von Schüssen ebenso wie die Tatsache, dass der Berufungskläger noch im Hausflur ein letztes Mal auf seine Opfer zu schiessen versucht hat (vgl. dazu die im Flur gefundene Patrone mit Ladespuren). Die Tatsache, dass er Berufungskläger selbst beim Verlassen des Tatorts noch eine Ersatzpatrone mit sich führte, belegt zudem, dass der Schusswaffeneinsatz aus seiner Optik zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet war. Von einem Blackout oder einer fahrlässigen Schussabgabe kann daher keine Rede sein.

 

Auch auf die vom Berufungskläger behauptete verbale oder gar tätliche Provokation des Schwiegervaters, auf welche er mit den Schüssen reagiert haben will, gibt es keinerlei Hinweise. Abgesehen davon dass die Opfer dies verneint haben, spricht bereits der – objektivierbare – zeitliche Ablauf der Tat gegen eine Provokation: So ist unbestritten, dass der Berufungskläger nach Betreten der Wohnung kurz telefoniert hat. Gemäss Telefonauswertungsprotokoll muss dies um 12 Uhr 56 Min. 45 Sek. gewesen sein (act. 1761 f.). Keine zwei Minuten später, um 12.59 Uhr, ging bei der Polizei bereits ein Notruf des Wohnungsnachbarn ein, wobei noch während der Aufzeichnung Schüsse zu hören sind. Um 13.04 Uhr meldete sich schliesslich ein Passant und berichtete, dass in der [...]-strasse eben ein Mann mit einer Pistole in die Luft gefeuert habe (act. 919 f. und CD der Notrufzentrale). Eine verbale Provokation resp. eine der Auseinandersetzung vorausgegangene Attacke ist angesichts der zeitlichen Abfolge nahezu ausgeschlossen.

 

5.2     

5.2.1   Im Weiteren steht objektiv fest, dass auf das Opfer G____ insgesamt fünf Schüsse abgefeuert worden sind, von denen zwei unmittelbare Lebensgefahr bewirkt haben, nämlich einer von oben rechts nach unten links durch Brust- und Bauchhöhle und der andere mit Eintritt in die rechte Hüfte und Verletzung der inneren Beckenschlagader (Obduktionsbericht act. 1475). Jedenfalls der erste der beiden tödlichen Schüsse wurde zudem von der Seite her abgegeben, was die Behauptung des Beschuldigten, wonach er nur zur Abwehr eines tätlichen Angriffs des Opfers geschossen habe, widerlegt. Ein solcher Übergriff des Schwiegervaters zum Zeitpunkt der tödlichen Schussabgabe erscheint auch deshalb als geradezu abwegig, wenn man bedenkt, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits dreimal in die Fuss- und Beinregion getroffen worden sein muss. Zwar kann die Reihenfolge der Schussabgabe objektiv nicht eindeutig rekonstruiert werden. Es ist aber äusserst unwahrscheinlich, dass der Berufungskläger nach den tödlichen Schüssen noch dreimal auf die Füsse, resp. Beine des Opfers gezielt hat. Abgesehen davon vermöchte dieser Tatverlauf die von den Gutachtern festgestellten Einschusskanäle nicht schlüssig zu erklären. Demnach sind die Schusskanalverläufe am rechten Knie und in der linken Leiste in einer aufrechten Körperposition des Opfers erklärbar, während der Schusskanal des einen tödlichen Schusses in Brust und Bauch „nur in einer nach vorn gebeugten Körperhaltung geradlinig rekonstruiert werden“ kann (Gutachten S. 11, act. 1475, Obduktionsbericht, act. 1468 Ziffer 19). Dies lässt darauf schliessen, dass das Opfer die ersten drei Schüsse im Stehen erlitten, zum Zeitpunkt der finalen Schussabgabe aber nicht mehr gestanden hat, was aufgrund der Beinverletzungen auch nachvollziehbar ist. Gegen ein behauptetes Gerangel, in welchem sich der Schuss in Bauch und Brust irrtümlich gelöst haben könnte, spricht sodann das Fehlen von Schmauchspuren resp. Nahschusszeichen bei sämtlichen Wunden des Opfers. Dies deutet vielmehr darauf hin, dass auch die tödlichen Schüsse aus einer gewissen Distanz abgefeuert worden sein müssen. Selbst wenn dies aber im Rahmen eines Gerangels der Fall gewesen wäre, würde dies nicht gegen ein vorsätzliches Handeln des Berufungsklägers sprechen, muss doch das Risiko einer tödlichen Verletzung in einer unkontrollierbaren, dynamischen Auseinandersetzung generell als hoch eingestuft werden. Dass unter diesen Umständen, namentlich angesichts der fünf Schüsse auf das Opfer, subjektiv Fahrlässigkeit  vorliegen könnte, ist abwegig.

 

5.2.2   Gleiches gilt, entgegen der Auffassung der Verteidigung, mit Bezug auf die Anschlussberufungsklägerinnen 1 und 2. Beide erlitten Schussverletzungen im linken Oberschenkel, knapp unterhalb der Hüfte, in Richtung Leistengegend verlaufend (vgl. Foto act. 1634, Einschuss im Hosenbein; Anschlussberufungsklägerin 2: act. 1636 Einschussloch im Hosenbein). Ein ausschliessliches Schiessen in die unteren Körperregionen hat somit auch bezüglich der überlebenden Opfer nicht stattgefunden. Es ist vielmehr zu konstatieren, dass auch diese praktisch in der Körpermitte, in der Leisten- und Bauchregion, getroffen wurden. Davon, dass der Berufungskläger bewusst lebensbedrohliche Verletzungen hätte vermeiden wollen, kann daher nicht ausgegangen werden. Vielmehr muss auch die Schussabgabe in den oberen Oberschenkelbereich als potenziell lebensgefährlich bezeichnet werden, zumal solche Verletzungen geeignet sind, grosse Gefässe, d.h. Schlagadern, zu eröffnen und damit ein Verbluten des Opfers zu bewirken. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass es auch beim Verstorbenen just ein Einschuss in die rechte Hüfte mit Verletzung der inneren Beckenschlagader war, welcher – neben dem Schuss in Bauch und Brust – eine unmittelbare Lebensgefahr resp. den Tod bewirkt hat. Es spricht daher nicht gegen einen Tötungsvorsatz des Berufungsklägers auch bezüglich der beiden anderen Opfer, dass sich diese effektiv nicht in Lebensgefahr befunden haben. Dies muss vielmehr als Zufall resp. Glück bezeichnet werden und entlastet den Beschuldigten nicht. Gegen einen blossen Verletzungsvorsatz spricht schliesslich, dass der Berufungskläger trotz Verletzungen der Opfer weitergefeuert hat. Hätte er diese tatsächlich nur verletzen wollen, hätte ein Schuss in die Füsse der Opfer ausgereicht. Es ist jedoch nach dem Vorgesagten erwiesen, dass der Berufungskläger weitere Schüsse auf seine Opfer abgeben wollte, dass ihm dies aber aufgrund der Zündstörung nicht gelungen ist. Dies, wie das Spurenbild gezeigt hat, mindestens acht Mal. Fahrlässigkeit scheidet daher bereits aufgrund des objektiven Spurenbildes klar aus. Für vorsätzliches Handeln auch mit Bezug auf die Anschlussberufungsklägerinnen 1 und 2 spricht im Übrigen der bezüglich des Getöteten bejahte Vorsatz. Die gegenteilige Annahme wäre kaum nachvollziehbar. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es einzig der wiederholten Zündstörung zu verdanken ist, dass die beiden anderen Opfer überlebt haben. Hätte die Waffe funktioniert, so wären höchstwahrscheinlich weitere tödliche Schussabgaben auf die Opfer erfolgt.

 

Ein weiteres Indiz dafür, dass der Berufungskläger von Anfang an „tatbereit“ war und dass allfällige Diskussionen mit der Ehefrau und/oder deren Eltern, falls sie überhaupt je stattgefunden haben, höchstens kurz und somit nicht tatauslösend gewesen sein können, bildet die bereits erwähnte Tatsache, dass die Schussabgaben wenige Minuten nach dem Eintreffen des Beschuldigten am Tatort stattgefunden haben (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Fest steht aufgrund dieser zeitlichen Gegebenheiten auch, dass der Berufungskläger keinesfalls das Besuchsrecht für seine Tochter wirklich wahrnehmen wollte. Er hat denn auch das Kind gleich zu Beginn im wahrsten Sinne des Wortes „aus der Schusslinie“ genommen und ins Schlafzimmer verbracht. Auch dies zeigt, dass die Abrechnung mit der Ehefrau bzw. deren Eltern geplant war.

 

5.2.3   Hinzu kommt als weiteres belastendes Indiz schliesslich die Vorgeschichte: Der Berufungskläger hatte ein Motiv für die Tat und zwar eines, das für Tötungsdelikte, namentlich bei Beziehungstaten, typisch ist: Die Ehefrau wollte sich von ihm trennen und hatte die entsprechenden Schritte beim Zivilgericht bereits eingeleitet. Sie hatte sich zudem für einen Monat ins Frauenhaus begeben, und das Sorgerecht über das gemeinsame Kind erhalten, während der Berufungskläger lediglich noch ein Besuchsrecht besass. All dies sind objektive Gegebenheiten, die nicht bestritten werden können bzw. vom Berufungskläger nicht bestritten werden. Gleiches gilt für die – im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Nötigung und Körperverletzung stehende – Liste, mit welcher die Ehefrau über voreheliche Bekanntschaften und Beziehungen Rechenschaft ablegen musste. Darauf angesprochen hat der Berufungskläger erklärt: „Ich wollte, dass sie diese Liste anfertigt. Entweder reinen Tisch und zusammen weiter oder nicht. Sie verhielt sich auch immer sehr verdächtig, wenn der Postbote kam….. wenn jemand an der Tür klingelte war sie nervös“ (act. 1361). Er hat somit eingeräumt, dass er die Ehefrau anderer Beziehungen verdächtigte, und sie für eine Lügnerin hielt. Andernorts hat er zudem erwähnt, sie habe ihn auf die Palme gebracht (act. 1344). Er hat sie gar verdächtigt, dass sie ihn mit einem Medikament habe umbringen wollen (act. 1346 unten). Der Berufungskläger hat mit anderen Worten selber massive Beziehungsprobleme geschildert und eine grosse Geringschätzung für seine Ehefrau erkennen lassen. Indirekt hat er damit sein Motiv bestätigt.

 

Es ist sodann gleichfalls unbestritten, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt der Tat enttäuscht bzw. wütend über das ihm am vorangegangenen Samstag zeitlich zu knapp eingeräumte Besuchsrecht war. Dieses bildete auch am Tattag Gegenstand des Telefongesprächs zwischen ihm und der Anschlussberufungsklägerin 1. Er wollte unter Beizug seines Cousins eine Aussprache mit der Familie der Ehefrau herbeiführen. Diese war aber dazu auf Anraten ihrer zu diesem Zeitpunkt anwesenden Eltern nicht bereit. Es ist offensichtlich, dass diese Zurückweisung eine zusätzliche Kränkung des Berufungsklägers bedeutet hat. Er hat denn auch selber folgende zur Tat passenden Ausführungen gemacht. Er hat ausgesagt, dass er Probleme mit der Ehefrau hatte und zwar wegen deren „Lügen“. „Womit ich nicht klar kam, ist gewesen, dass sie gelogen hatte“ (act. 1342); „Es kann etwas passieren, wenn sie so weiter macht“ (act. 1343) „Es hat halt an diesem Tag gefunkt“ (act. 1344 f.). Mit „gefunkt“ kann nach dem Vorgefallenen nur gemeint gewesen sein, dass er spätestens an diesem Tag entscheiden hat, seine Ehefrau und deren Eltern umzubringen. Dies hat die Vorinstanz zutreffend erwogen. Aus seinen eigenen Tatschilderungen ergibt sich im Weiteren, dass seine These, wonach ihm die Opfer eine „Falle“ gestellt hätten (act. 1331), nicht aufgeht: Namentlich leuchtet nicht ein, dass er an jenem Sonntagnachmittag angeblich sein Kind sehen wollte, dieses dann aber sogleich in Sicherheit gebracht hat. Wenn der Berufungskläger zudem vorbringt, die drei seien immer weiter auf ihn zugekommen, weshalb er habe schiessen müssen, ist ihm zu widersprechen. So steht fest, dass keines der Opfer bewaffnet war. Auch eine körperliche Überlegenheit ist trotz der numerischen Überzahl angesichts der Bewaffnung des Berufungsklägers nicht ersichtlich. Eine Zwangs- resp. Notwehrlage bestand somit klarerweise nicht. Vielmehr ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass – selbst unter der Annahme, der Berufungskläger wäre tätlich angegangen worden – unerfindlich ist, weshalb er sich nicht einfach aus der Wohnung zurückgezogen hat. Dies gilt umso mehr, als nicht er es war, der sich in einer ausweglosen Situation befand, sondern die Opfer, deren Fluchtweg vom im Flur stehenden Berufungskläger abgeschnitten war.

 

5.2.4   Entgegen der Darstellung der Verteidigung ist es nach dem vorstehend Gesagten keineswegs so, dass die objektiven Tatumstände gegen einen Tötungsvorsatz des Berufungsklägers sprechen würden. Das Gegenteil ist der Fall. Auch ist unzutreffend, dass die Vorinstanz diese Annahme einzig auf die Aussagen der Opferzeuginnen gestützt hätte. Vielmehr hat auch sie die dargelegten objektiven Tatumstände einlässlich und zutreffend gewürdigt. Es kann hierfür auf das in Erwägung 2.2 Gesagte und die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (S. 96 ff. des angefochtenen Urteils).

 

5.3      Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass die Aussagen der Opfer und Zeugen den Sachverhalt, wie er sich aus den objektiven Befunden ergibt, zusätzlich untermauern. Diese stellen sich im Wesentlichen wie folgt dar:

 

5.3.1 Die Anschlussberufungsklägerin 1 hat in der ersten (Kurz)befragung einen Tag nach der Tat folgendes ausgesagt (act. 1248 f.): A____ kam dann in die Wohnung, zog seine Schuhe nicht aus und ging ins Badezimmer […] Er kam zum Flur raus und als ich ihn wegen seinen Schuhen angesprochen habe, läutete eins seiner vielen Handys. Er hat sich merkwürdig am Telefon verhalten. Er gab nur kurze Antworten und beendete das Gespräch nach 30 Sekunden. Ich übergab ihm danach unsere Tochter E____. Er ging mit der E____ auf dem Arm ins Schlafzimmer und rief meine Grossmutter zu sich. Danach hörte ich, wie A____ meiner Oma sagte ‘schau Mal, ich habe hier etwas, aber keine Angst, ich mache dir und E____ nichts‘. Ich weiss nicht, was meine Oma an dieser Stelle sagte. Dann ging alles sehr schnell und A____ hat auf uns geschossen. Während dessen waren meine Eltern und ich in der Stube am Kaffee trinken. Ich glaube, dass A____ zuerst auf meinen Vater und danach auf mich geschossen hat. Meine Mutter sagt jedoch, dass A____ zuerst auf mich und danach auf meinen Vater geschossen hat. Der erste Schuss traf mich an meiner linken Wade und ich rannte sofort durch den Flur zur Wohnungstür. Die Wohnungstür war abgeschlossen, der Schlüssel steckte jedoch nicht […]. A____ hat weiter auf mich geschossen und als ich im Flur zusammenbrach, schoss er weitere Male auf mich. Ich glaube, mein Vater lag da bereits hinter mir im Flur. Dann hat er auf meine Mutter geschossen. Meine Mutter war zuerst in der Stube gewesen. Sie rannte durch den Flur zur Küche und schrie um Hilfe. Meine Mutter lag danach verletzt zwischen dem Flur und der Stube am Boden. A____ hat die Waffe auf den Kopf meiner Mutter gerichtet und hat mehrmals abgedrückt. Es löste sich aber kein Schuss und er hat jedes Mal mit der zweiten Hand eine Ladebewegung an der Waffe durchgeführt (Anmerkung des SB: Sie zeigt die Ladebewegung mit der zweiten Hand vor!). Ich glaube, da hat er auch auf meinen Oberkörper gezielt. Danach ist A____ abgehauen. Ich weiss aber nicht, ob meine Oma schon draussen war und die Wohnungstür offen stand“.

 

Die vorzitierten Schilderungen der Anschlussberufungsklägerin 1 decken sich nicht nur mit den objektiven Befunden, so namentlich darin, wo sich die Tat hauptsächlich abgespielt hat und dass es zu Zündstörungen gekommen ist, welche der Berufungskläger durch Ladebewegungen zu  beheben versuchte. Sie sind überdies äusserst bildhaft – das Opfer schildert die Ladebewegungen und zeigt sie vor – detailreich und lebensnah (die Flucht zur Tür, das Fehlen des Schlüssels an der Tür), weisen eine gewisse Sprunghaftigkeit auf, enthalten auch Nebensächlichkeiten wie, dass der Beschuldigte die Schuhe nicht von sich aus ausgezogen habe und dass sie ihn dazu habe auffordern müssen, und Störungen im Handlungsablauf (Telefonat) sowie Schilderungen in direkter Rede. Auch hat die Anschlussberufungsklägerin 1 Wissenslücken nicht verhehlt z.B., dass sie nicht wisse, ob – ebenfalls eine Nebensächlichkeit – die Wohnungstüre am Ende offen stand. In späteren Depositionen hat sie den Sachverhalt zudem im Wesentlichen gleich geschildert. So hat sie am 18. Januar 2013 (act. 1253 ff.) ausgesagt, der Berufungskläger habe die gemeinsame Tochter nach seinem Eintreffen zur (Ur)Grossmutter ins Schlafzimmer gebracht und irgendetwas auf türkisch zu ihr gesagt, sei dann ins Bad und von dort zur Wohnzimmertüre gegangen und habe sofort auf die beim Kaffee Sitzenden geschossen. Er habe zuerst sie im Bein getroffen, dann habe sich ihr Vater vor sie gestellt und etwas gesagt, worauf der Beschuldigte weiter geschossen habe. Als der Vater am Boden gelegen habe, habe er auf die Mutter geschossen und sie am Bein getroffen. Bei den nachfolgenden Schussversuchen auf die Mutter habe sich kein Schuss gelöst, wobei der Beschuldigte Ladebewegungen gemacht habe. Im Wesentlichen identisch hat die Anschlussberufungsklägerin 1 den Sachverhalt auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. bis 26. September 2014 geschildert (act. 2264 ff.), so namentlich, dass der Berufungskläger telefoniert, dann die gemeinsame Tochter zur (Ur)grossmutter ins Schlafzimmer gebracht und im Wohnzimmereingang das Feuer eröffnet habe, wobei er zuerst sie, dann auf den Vater und schliesslich auf die Mutter geschossen habe. Wiederum schildert die Anschlussberufungsklägerin 1 die Zündstörungen. Als besonders eindrücklich und zugleich verstörend erscheint schliesslich ihre Aussage, dass sie, nachdem alles vorbei war, vor allem gewollt habe, dass sich jemand um ihre offensichtlich unter Schock stehende Tochter kümmern sollte, weil sie gedacht habe, auch dieser sei etwas passiert.

 

Es trifft nun zwar zu, dass sich die späteren Schilderungen der Anschlussberufungsklägerin 1 nicht in allen Details mit der Erstdeposition decken. Entgegen der Auffassung der Verteidigung spricht dies jedoch nicht gegen, sondern vielmehr für deren Richtigkeit, da sie nicht stereotyp, sondern im Gegenteil ebenfalls äusserst detailliert, in einigen Punkten sogar detaillierter sind (so, dass sich ihr Vater nach dem ersten Schuss vor sie gestellt habe, dass es ein Gerangel mit der Mutter gegeben habe). Namhafte Unterschiede im geschilderten Tatablauf sind demgegenüber nicht erkennbar. Insbesondere ist es angesichts der traumatischen Erfahrung absolut nachvollziehbar und spricht es nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, dass die Anschlussberufungsklägerin 1 in der Zweitdeposition ausgesagt hat, der Berufungskläger habe ihrer Mutter die Waffe an die Brust gehalten, während sie in der ersten von Kopf gesprochen hat. Es besteht daher für das Gericht kein Zweifel, dass die Anschlussberufungsklägerin 1 tatsächlich Erlebtes geschildert hat, zumal sich ihre Aussagen auch mit denjenigen der Anschlussberufungsklägerin 2 im Wesentlichen decken.  

 

5.3.2   Auch die Anschlussberufungsklägerin 2 hat in ihrer Befragung vom 18. Januar 2013 (act. 1224 ff.) ausgesagt, der Berufungskläger sei nach seinem Erscheinen zunächst zum Telefonieren kurz ins Badezimmer gegangen, habe dann die Anwesenden gegrüsst, die Tochter auf den Arm genommen und sie zur (Ur)Grossmutter ins Schlafzimmer gebracht. Da diese etwas von einem Geschenk gesagt habe, sei die Anschlussberufungsklägerin 1 aufgestanden, worauf der Berufungskläger sogleich auf sie und den ihr nacheilenden Verstorbenen geschossen habe. Als die beiden am Boden gelegen hätten, sei sie (die Anschlussberufungsklägerin 2) ebenfalls in den Flur gerannt und habe mit dem Berufungskläger um die Waffe gerungen, worauf auch sie am Bein getroffen worden sei. Dann habe er die Pistole an ihre Brust gehalten und es habe dreimal „klick“ gemacht. Das vergesse sie ihr ganzes Leben nicht mehr; wahrscheinlich habe die Waffe geklemmt oder die Munition. Die Deposition der Anschlussberufungsklägerin 2 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 2274 ff.) stimmt hinsichtlich des Tatablaufs mit den vorgenannten Aussagen im Wesentlichen überein. Dabei fällt auf, dass auch sie Wissenslücken nicht verheimlicht hat, namentlich etwa, dass sie nicht wisse, was der Berufungskläger zur (Ur)Grossmutter gesagt, oder dass sie die ersten Schüsse nicht gesehen habe. Auch sie hat zudem Nebensächlichkeiten geschildert, was für tatsächlich Erlebtes spricht. Entgegen der Auffassung der Verteidigung spricht es überdies gerade gegen eine Absprache der Opfer, dass sich ihre Aussagen nicht in allen Details decken. Beide haben vielmehr, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, das Vorgefallene aus ihrer jeweiligen Sicht geschildert, was die Unterschiede schlüssig erklärt. Im Kerngeschehen aber stimmen die Aussagen der Opfer miteinander überein. Die Vorinstanz hat diese daher zu Recht als glaubhaft beurteilt und darauf abgestellt, zumal sie sich, wie ebenfalls dargelegt, mit den objektiven Befunden decken.

 

Soweit die Verteidigung aus der Nichtreproduzierbarkeit der Zündstörungen etwas zugunsten des Berufungsklägers ableiten will, kann ihr nicht gefolgt werden. Dass solche stattgefunden haben, ist vielmehr erstellt. Da sie zudem, wie die Verteidigung selber ausführt, nicht reproduzierbar sind, ist irrelevant, wie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich es war, dass die Zündstörungen gerade „im Moment der finalen Schussabgabe“ gehäuft aufgetreten sind. Ins Leere führt auch die Frage der Verteidigung, ob die Opfer die Zündstörungen überhaupt gehört haben können. Es ist erwiesen, dass dem so war. Im Übrigen haben sie die Zündstörungen und Ladebewegungen des Berufungsklägers geschildert, ohne zu wissen, worum es sich dabei genau handelte, hatten sie doch damals keine Kenntnis vom KTA-Bericht. Es ist daher erwiesen, dass auch ihre diesbezüglichen Aussagen auf tatsächlich Erlebtem basieren.

 

5.3.3   Nach dem Gesagten besteht somit – gestützt auf die objektive Beweislage und die Aussagen der Opferzeuginnen – kein Zweifel, dass der Berufungskläger mit Tötungsabsicht gehandelt hat und zwar bezüglich aller drei Opfer. Daran ändert nichts, dass er zuvor ein belangloses Telefonat geführt hat, oder, dass er seine Schuhe vor der Tat ausgezogen hat. Vielmehr wäre es verdächtig gewesen, diese anzubehalten, zumal das Schuhausziehen in einem türkischen Haushalt üblich ist. Ausserdem ergibt sich aus den Aussagen der Anschlussberufungsklägerin 1, dass der Berufungskläger die Schuhe erst auf ihren Hinweis ausgezogen, dies somit eigentlich nicht vor hatte. Auch spricht es nicht gegen einen Tötungsvorsatz, dass das Ausziehen der Schuhe die Flucht des Beschuldigten allenfalls leicht verzögert hätte. Im Übrigen ist erstellt und weist die Verteidigung selber darauf hin, dass der Berufungskläger gar nicht fliehen wollte. Schliesslich spricht auch sein Nachtatverhalten nicht gegen einen Tötungsvorsatz. Ehrenmorde müssen aus der Sicht des Täters nicht verheimlicht werden. Er hat sich dadurch subjektiv sein Recht verschafft und es gehört dazu, sich der Polizei zu stellen. Dazu passt auch das aus dem arabischen und türkischen Raum bekannte In-die-Luft-Schiessen nach der Tat als Zeichen der Erleichterung/Freude nach gelungenen Aktionen (bei Festen, Hochzeiten, einer Bergbesteigung).

 

5.4      Streitig und zu prüfen ist schliesslich die vorinstanzliche Qualifikation der Tat als Mord (Art. 112 StGB).

 

5.4.1   Eine vorsätzliche Tötung gilt als Mord, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz will den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter erfassen, der ohne soziale Erregungen ist und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere und innere Merkmale. Diese müssen nicht alle zusammen erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung. Ob die besondere Skrupellosigkeit vorliegt, ist auf der Basis einer Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren Faktoren des konkreten Einzelfalles zu entscheiden. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit ergeben (BGE 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen sowie die von der Vorinstanz  zitierten Urteile; S. 122).

 

5.4.2   Nach dem zum Sachverhalt Gesagten ist erwiesen, dass die Trennungsabsichten der Ehefrau sowie die Tatsache, dass sich der Berufungskläger damit nicht abfinden wollte, Auslöser für die Bluttat waren. Er selber hat nachvollziehbar geschildert, dass die Eheschliessung nach traditionellem Brauch in der Türkei stattgefunden und viel Geld gekostet hat, sowie, dass dadurch nicht nur ein individueller Entscheid getroffen wurde, sondern die beiden involvierten Familien partizipiert haben und dies in der Öffentlichkeit auch wahrgenommen wurde; die Eheschliessung wurde offenbar im lokalen Fernsehen ausgestrahlt (vgl. act. 780). Das Scheitern der Ehe war insofern keine rein private Angelegenheit, sondern bedeutete eine tiefe Kränkung mit Gesichtsverlust im eigenen familiären und gesellschaftlichen Umfeld. Davon zeugt auch das krampfhafte Bemühen des Berufungsklägers, die Ehefrau unter seiner Kontrolle zu halten – auch ihre Vergangenheit lückenlos aufzudecken – und sie zurückzugewinnen, was aber scheiterte, weil sie sich ihm mit Hilfe der Behörden und der Unterstützung ihrer Eltern entzog. Diese enorme Kränkung ist, wie der Berufungskläger selber geschildert hat, in seinem Kulturkreis offenbar nicht selten Auslöser für eine Lösung mit der Schusswaffe. So soll er in der Türkei selber beinahe Opfer einer Bluttat geworden sein, als er seine Verlobte verlassen hatte (um in der Zwischenzeit in der Schweiz eine Ehe einzugehen). Getroffen wurde zwar „nur“ seine Mutter, damit sei die Sache aber nicht ausgestanden gewesen (vgl. act. 1372 f., 1386 f., insb. 1387: „Wenn man sich trennt von jemanden, dann ist die Ehre verletzt“). Vor diesem Hintergrund ist auch die Einschaltung seines Cousins zu sehen (act. 1359), welcher an jenem letzten Tag nochmals vermitteln sollte, was allerdings die Eltern der Ehefrau ablehnten. Aus den Aussagen weiterer Zeugen aus seinem Umfeld, insbesondere des Zeugen [...], ergibt sich zudem klar, dass sich der Berufungskläger die Trennung nicht gefallen lassen wollte und dass er die Schwiegereltern massgeblich für das Scheitern der Ehe verantwortlich machte (S. 62 ff. des angefochtenen Urteils). Diese sollen ihn am Tag zuvor überdies unfreundlich oder gar taktlos behandelt haben, was offensichtlich genügte, um das Fass zum Überlaufen zu bringen und nun eben zu einer „Strafaktion“ zu schreiten. Dabei handelte es sich allerdings nicht um eine plötzliche, isolierte Gemütsaufwallung. Vielmehr hatte die Ehefrau bereits zuvor von einem „Austicken“ des Ehemannes in der Eheaudienz vom 20. September 2012 berichtet (vgl. dazu die Akten der Eheaudienz). Insbesondere gab sie zu Protokoll, dass er nicht auf Polizisten, Richter etc., auf rein gar nichts höre. Es sei ihm alles „Wurst“. Sie vermute, er habe eine Pistole. All diese Befürchtungen haben sich dann leider als zutreffend erwiesen.

 

Aus dem Gesagten erhellt somit, dass als Motiv für die Tat Rache für die erlittene Kränkung, resp. Bestrafung der Ehefrau und Egoismus klar im Vordergrund stehen. Dies macht die Beweggründe für die Tat besonders verwerflich im Sinne von Art. 112 StGB. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausgeführt hat (S. 123), lässt nicht jede Konfliktsituation die besondere Skrupellosigkeit entfallen. Es kann grundsätzlich auf die im angefochtenen Urteil zitierten Bundesgerichtsentscheide verwiesen werden (BGer 6B_734/2011 vom 3. April 2012, E. 7.3; BGE 127 IV 10 ff.; 6B_535/2008 vom 11. September 2008 und unveröffentlichter BGer 6P.46/2006 vom 31. August 2006 E. 9.3). Insbesondere ist zutreffend, dass der Berufungskläger aufgrund seines Kontrollwahns, seiner Eifersuchtsszenen und der gegenüber der Ehefrau ausgeübten Gewalttätigkeiten selber den überwiegenden Anteil an der Eskalation des Konflikts hatte. Dies gilt auch für den Tatzeitpunkt selbst, zumal er eine geladene Waffe und Ersatzmunition zum angeblichen Gespräch mitgenommen hat. Besonders skrupellos ist die Tat zudem gegenüber den Schwiegereltern, welche einzig wegen ihrer Unterstützung für die Tochter bestraft werden sollten. Die Reaktion des Berufungsklägers steht nicht einmal ansatzweise in einem vernünftigen Verhältnis zum „Fehlverhalten“, welches er den Schwiegereltern anlastet, nämlich lediglich ihre Parteinahme für die eigene Tochter und ein angeblich unfreundlicher Umgang am Vorabend. Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass auch die Tatausführung – die Abgabe zahlreicher Schüsse auf die Opfer in deren enger Wohnung, wo sie jeweils das Niederschiessen der anderen Familienmitglieder miterleben mussten – selten grausam ist. Die Mordqualifikation nach Art. 112 StGB ist daher für alle drei Taten klar erfüllt. Nicht ausschlaggebend ist dafür, entgegen der Auffassung der Verteidigung, ob der Berufungskläger seine Opfer zunächst gezielt gehunfähig schiessen und alsdann „exekutieren“ wollte, wie die Vorinstanz angenommen hat. So oder anders ist die Tatausführung nach dem Gesagten als besonders skrupellos zu bezeichnen. Im Übrigen bestand für die Opfer angesichts der engen räumlichen Verhältnisse und des Eingeschlossenseins in der Wohnung ohnehin keine Fluchtmöglichkeit, sodass offen blieben kann, welches genau die Motivation des Berufungsklägers war, den Opfern (auch) in die Bein-, resp. Hüftregion zu schiessen.

 

 

6.        

6.1      Die Verteidigung hat, wie schon vor erster Instanz, ein forensisch psychiatrisches Gutachten zur Schuldfähigkeit des Berufungsklägers beantragt.

 

6.1.1   Nach Art. 20 StGB wird die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet, wenn ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit des Täters bestehen. Die Notwendigkeit einer Begutachtung kann sich z.B. in einem Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder einem völlig unüblichen Verhalten ergeben, oder bei früherer psychiatrischer Behandlung oder speziellen medizinischen Befunden (Epilepsie, Hirnschäden) oder wenn die Tatausführung auffällige Eigenheiten zeigt oder mit der bisherigen Lebensführung unvereinbar erscheint (vgl. Trechsel/Pieth, Praxiskommentar zum StGB, 2. Auflage 2013, Art. 20 StGB Rz. 2).

 

6.1.2   Die Vorinstanz hat die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung mit der Begründung abgelehnt, dass ein emotionaler Tiefpunkt im Zusammenhang mit ehelichen Problemen und Trennung nicht ausreiche, um ernsthafte Anhaltspunkte für eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu begründen, andernfalls jede Person, die häusliche Gewalt begehe, begutachtet werden müsste. Aus den Aussagen des Berufungsklägers, wonach er sich nicht erinnern könne, er unter Schock gestanden habe und es ihm schlecht gegangen sei, lasse sich nichts Entscheidendes ableiten.

 

Die Verteidigung macht demgegenüber geltend, es sei evident, dass bei einem Vorfall wie dem inkriminierten die natürliche Hemmschwelle eines Menschen versagt habe und von einer psychischen Ausnahmesituation ausgegangen werden müsse. Zudem hätten verschiedene Personen diverse vegetative Veränderungen, wie Hautprobleme und Haarausfall, sowie psychische Probleme festgestellt. Die Möglichkeit einer kurz vor der Tat aufgetretenen psychosomatischen Erkrankung sei zumindest in Erwägung zu ziehen, zumal die angeklagte Tat im Widerspruch zur Täterpersönlichkeit des als ruhig, freundlich und besonnen beschrieben Berufungsklägers stehe. Geradezu unhaltbar sei die Nicht-Begutachtung angesichts der von Vorinstanz und Staatsanwaltschaft vertretenen Mordthese, wonach der Beschuldigte seine Opfer zunächst bewusst gehunfähig geschossen und alsdann quasi exekutiert habe. Ein derart abnormes Verhalten verlange schlicht eine Begutachtung. Zweifel an der geistigen Verfassung des Berufungsklägers nähre schliesslich die Tatsache, dass er nach der Tat im Freien noch mehrmals in die Luft geschossen habe.

 

6.1.3   Auch diesen Einwänden der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Um Zweifel an der Schuldfähigkeit eines Täters zu begründen, müsste dieser in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung müsste sich nach Art und Grad stark vom Durchschnitt der Verbrechensgenossen unterscheiden. Solches ist vorliegend aber nicht erkennbar. Wohl ist unbestritten, dass er in einer emotional schwierigen Situation war und dass er unter der Trennung der Ehefrau – und der erlittenen Kränkung – gelitten hat. Dies ist aber für Trennungssituationen nicht aussergewöhnlich. Gerade Tötungsdelikten oder versuchten Tötungsdelikten zum Nachteil einer getrennt lebenden Ehefrau geht typischerweise eine Phase emotionaler Belastung voraus – und zwar bei beiden Ehegatten. Wenn dann, wegen des gemeinsamen Kindes die Parteien immer wieder in Kontakt stehen (müssen), sind Konflikte, seelische Verletzungen, Phasen der Niedergeschlagenheit, aber auch Gewaltandrohungen insbesondere das Kind betreffend, keineswegs selten. Eine allenfalls beobachtete psychische Niedergeschlagenheit des Berufungsklägers in den Wochen vor der Tat bildet daher keinen Grund für eine psychiatrische Begutachtung. Auch die von der Verteidigung genannten, angeblich von verschiedenen Personen festgestellten vegetativen Veränderungen, wie Hautprobleme und Haarausfall, resp. eine allgemeine Vernachlässigung der äusseren Erscheinung sind in der Trennungssituation nicht aussergewöhnlich, sondern vielmehr eine Alltagsbeobachtung. Gerade darin unterscheidet sich die vorliegende Konstellation im Übrigen grundlegend von derjenigen, auf welche sich der Berufungskläger in BGE 118 IV 6 bezieht. Dort war bei einem Täter gleichzeitig mit dem Beginn von Betäubungsmittelkonsum und Betäubungsmittelhandel eine schwere Hautkrankheit aufgetreten. Es stellte sich deshalb die Frage, ob nicht der Krankheitsausbruch (eine schwere Allergie) psychische Gründe haben könnte, welche einen Einbruch in der bisher unauffälligen Lebensführung bewirkt hätten. Vorliegend steht demgegenüber fest, dass die psychosomatischen Beschwerden einen Anlass hatten, nämlich die Trennung von der Ehefrau, die der Berufungskläger nicht akzeptieren wollte. Abnorm ist solches nicht. Im Übrigen finden sich in den Akten keinerlei objektivierbare Hinweise auf die geltend gemachten Beschwerden. Namentlich war der Berufungskläger deswegen offenbar nie in ärztlicher Behandlung. Ebenso wenig abnorm ist die Tatsache, dass bei Tötungsdelikten ein fragiles Familiensetting (oder die Verdächtigung des Fremdgehens, von anderen Beziehungen etc.) gerade der Trennungssituationsauslöser ist. Der Berufungskläger unterscheidet sich hier in keiner Weise von Verbrechensgenossen.

 

Auch die Tatausführung als solche gibt keinen Hinweis auf mangelnde Schuldfähigkeit. Der Berufungskläger ist vielmehr äusserst zielgerichtet und kalkuliert vorgegangen. Es kann hierfür grundsätzlich auf das in Erwägung 5.1 f. Gesagte sowie die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden. So ist insbesondere zu betonen, dass der Berufungskläger die Tat selber herbeigeführt hat, indem er sich kurz zuvor mit vollgeladener Waffe und Ersatzpatronen zur Wohnung der Ehefrau begeben hat. Unmittelbar vor der Tat hat er sich zudem adäquat verhalten, hat er doch noch Telefonate geführt und sich hierfür ins Badezimmer zurückgezogen. Davon, dass solches „in einer derart angespannten Situation dermassen lebensfremd“ wäre, dass von einer relevanten psychischen Störung des Beschuldigten ausgegangen werden müsste, kann nicht gesprochen werden. Es ist denn auch erwiesen, dass der Berufungskläger nicht seelenruhig ein langes Telefonat geführt, sondern dass dieses nur ungefähr 30 Sekunden gedauert hat. Zudem hat er sich nach Angaben der Anschlussberufungsklägerin 1 merkwürdig verhalten, was durchaus auf Anspannung hinweist. Auch war der Berufungskläger so geistesgegenwärtig, noch seine Tochter mit der Grossmutter im Schlafzimmer in Sicherheit zu bringen, bevor er anschliessend sofort das Feuer auf die Anwesenden – gegen die er einen Groll hegte – eröffnete. Während der Tat hat er zudem bei den mehrfach auftretenden Zündstörungen jeweils versucht, die Waffe mit Ladebewegungen wieder einsatzbereit zu machen. Er hat sie auch mindestens einmal nachgeladen und trug beim Verlassen der Wohnung noch eine Ersatzpatrone mit sich. Der Realitätsbezug war somit stets voll vorhanden. Zwar war die Tat grausam und von überschiessender Gewaltanwendung geprägt und insofern für den Normalmenschen unfassbar. Allerdings gab es, wie ausgeführt, ein Motiv zur Tat und diese ist insofern in der Logik eines Täters kohärent. Ein Hinweis auf ein krankhaftes Vorgehen wäre es demgegenüber gewesen, wenn der Täter kein Motiv gehabt hätte.

 

Auch das Nachtatverhalten, welches die Verteidigung erwähnt, fällt nicht aus dem Rahmen. Es ist gerichtsnotorisch und wird vom Berufungskläger selber bestätigt (act. 1319 – 1322), dass es im Balkan und in der Türkei bei Lokalfesten, Hochzeiten etc. üblich ist, Schüsse in die Luft abzugeben. Ebenso hat er geschildert wie er, aus der Schwarzmeerregion stammend, mit Waffen seit jüngsten Jahren vertrauten Umgang pflegte. Dass der Berufungskläger im Anschluss an die Tat noch in die Luft geschossen hat, ist vor diesem Hintergrund als Zeichen des definitiven Abschlusses seiner Schiessserie, als Besiegelung der Tat zu sehen. Auch seine Aussage, wonach er die Pistole habe leer schiessen wollen, bevor er von der Polizei festgenommen werde, beschreibt jedenfalls ein gesteuertes Verhalten. Er selber hat dies damit erklärt, dass es in seiner Kultur so üblich sei; man übergebe niemals jemandem eine geladene Waffe (act. 369). Von einem Verhalten, das auf ein krankhaftes Erleben schliessen lassen könnte, kann keine Rede sein. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung ferner darin, dass sich eine psychiatrische Begutachtung deshalb aufdrängen würde, weil die Tat in einem ausgesprochenen Widerspruch zur Täterpersönlichkeit stehen würde. Sie lässt sich mit diesem im Gegenteil vereinbaren. Es ist erstellt, dass der Berufungskläger gegenüber seiner Ehefrau wiederholt als gewalttätig und impulsiv in Erscheinung getreten ist. Darauf weist im Übrigen auch das Urteil des türkischen Gerichts vom 15. März 2011 betreffend die Auseinandersetzung mit seiner damaligen Lebenspartnerin hin, deren Vater zu Protokoll gegeben hat, der Berufungskläger habe seiner Tochter regelmässig Gewalt angetan. Die Anschlussberufungsklägerin 1 hat ihn überdies als kontrollsüchtig und krankhaft eifersüchtig bezeichnet. Es spricht daher nicht gegen eine – zumindest im innerfamiliären Kontext – eruptiv aggressive Persönlichkeit, dass der Berufungskläger von Dritten als ruhige, freundliche und besonnene Persönlichkeit beschrieben worden ist. Vielmehr erscheint die Tat vor dem Hintergrund des familiären Konflikts als „logische Reaktion“ auf den in der Paarbeziehung erlittenen Kontrollverlust durch den von der Ehefrau manifestierten Trennungswunsch. Mit der Tat hat der Berufungskläger gleichsam die Kontrolle über das Geschehen zurückerlangt und etwas gegen die empfundene Ohnmacht, seiner Ehefrau ausgeliefert zu sein, unternommen. Die Tat ist daher mit der Persönlichkeit des Berufungsklägers durchaus vereinbar. Wenn die Verteidigung schliesslich moniert, eine Begutachtung dränge sich allein gestützt auf die Schwere des Deliktes auf, so ist ihr zu entgegnen, dass Kapitalverbrechen auch von psychisch Gesunden begangen werden können und begangen werden und dass jedenfalls die genannten Kriterien zur Anordnung eines Gutachtens erfüllt sein müssen. Ein generelles Gebot zur Begutachtung des Täters bei Kapitalverbrechen besteht nicht. Die Vorinstanz hat eine psychiatrische Begutachtung des Berufungsklägers somit zu Recht abgelehnt. Eine solche war resp. ist nicht angezeigt.

 

6.2      Der Berufungskläger hat sich nach dem in den vorstehenden Erwägungen Gesagten des Mordes, des mehrfachen versuchten Mordes, der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, der Nötigung der versuchten Nötigung, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der Übertretung des Waffengesetzes schuldig gemacht.

 

6.2.1   Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet der Strafrahmen des schwersten Delikts, vorliegend also derjenige des Mordes nach Art. 112 StGB. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren bis lebenslänglich vor.

 

Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden zu, wobei es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Strafschärfend ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit zu berücksichtigen. Dies betrifft einerseits die mehrfachen Mordversuche und andererseits die Nötigungen, Drohungen und einfachen Körperverletzungen gegenüber der Anschlussberufungsklägerin 1 sowie die Sachbeschädigung zum Nachteil der Anschlussberufungsklägerin 2. Dabei hat das Gericht nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (BGE 138 IV 120 E. 5.2, 132 IV 102 E. 8.1). Demnach ist für die schwerste Tat eine Einsatzstrafe festzusetzen und diese nach dem Asperationsprinzip zu erhöhen ist (BGer 6B_166/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.1.2; zum Ganzen: 6B_446/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 1.3.1). Ferner ist gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd zu berücksichtigen, dass einige Delikte im Versuchsstadium steckengeblieben sind. Gesetzliche Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB sind nicht ersichtlich und werden nicht geltend gemacht.

 

6.2.2   Die Vorinstanz hat die Strafzumessung zutreffend vorgenommen und einlässlich begründet. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (S. 125 – S. 133 des angefochtenen Urteils). Insbesondere ist ihr zuzustimmen, dass das Tatverschulden des Berufungsklägers auch innerhalb von Mordfällen sehr schwer wiegt. Wenngleich die Tatmotive der Rache und des Egoismus sowie die Art und Weise der Tatausführung bereits zur Qualifikation der Tat als Mord herangezogen wurden, gilt es hier innerhalb des Strafrahmens dennoch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger aus purer egoistischer Kränkung heraus eine regelrechte Gewaltorgie veranstaltet hat. Er hat mit über zwanzig Schüssen das Leben eines Menschen ausgelöscht und zwei weitere auszulöschen versucht. Als besonders grausam erscheint dabei, dass er seine ihm völlig ausgelieferten Opfer nacheinander niedergeschossen hat und sie anschliessend praktisch exekutierte resp. exekutieren wollte. Dies muss nach dem zum Sachverhalt Gesagten als erstellt gelten. Auch muss es für seine Ehefrau besonders traumatisch sein, dass sie den Tod ihres Vaters miterleben musste, welcher sich für sie eingesetzt hatte. Sie wird sich denn auch ein Leben lang Vorwürfe deswegen machen, wenngleich sie daran keine Schuld trägt. Die Ausführung der Tat gehört damit auch im Rahmen verschiedener Mordkonstellationen zu den grausameren und geht in der Art ihrer Ausführung erheblich über das Minimum hinaus, welches zur Begehung eines Mordes „notwendig“ gewesen wäre. Namentlich wurden die Opfer nicht einfach mit einem gezielten Schuss getötet resp. zu töten versucht. Die Einsatzstrafe für den vollendeten Mord ist deshalb deutlich über der gesetzlichen Mindeststrafe von 10 Jahren festzusetzen. Erschreckend ist sodann, dass der Berufungskläger, der sich auf ein sehr enges Verhältnis zu seiner Tochter beruft, die sein ein und alles sei, nun just deren Mutter umbringen wollte, ohne zu bedenken, was dies für das Leben seiner Tochter bedeuten würde. Es ging ihm einzig darum, die Tochter definitiv in seinen eigenen Einflussbereich, bzw. in denjenigen seiner Familie zu bringen. Dazu passt, dass sich nach der Tat offenbar Verwandte des Berufungsklägers nach dem Verbleib der Tochter erkundigt haben und sich für sie interessieren (vgl. dazu die Schilderung der Anschlussberufungsklägerin 1 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung). In diesem Zusammenhang dürfte auch der von der Familie des Berufungsklägers in der Türkei erwirkte Haftbefehl gegen die Anschlussberufungsklägerin 2 stehen. Der Kampf um die Tochter ist selbst nach der Bluttat nicht abgeschlossen, sondern wird vielmehr mit allen Mitteln weiterverfolgt. So besteht der Berufungskläger denn auch auf einem Besuchsrecht an seiner Tochter während der Inhaftierung und findet, die von ihm beinahe umgebrachte Kindsmutter sollte – nachdem er ihren Vater totgeschossen hatte – einsehen, was der Verlust eines Vaters für ein Kind bedeute. Von einem Unrechtsbewusstsein des Berufungsklägers kann somit keine Rede sein. Dieses Verhalten ist vielmehr belastend zu werten. Weiter trifft es zu, dass der Berufungskläger den Grund für die Trennung selber gesetzt hat und diese anschliessend nicht akzeptieren wollte. Allerdings ist hier auch zu berücksichtigen, dass letztlich ein Beziehungskonflikt Auslöser für die Tat war, wenngleich der Berufungskläger diesen Konflikt im Wesentlichen ausgelöst hat. Von der Motivlage her wiegt die Tat daher weniger schwer als beispielsweise ein Mord aus purer Geldgier oder zur Beseitigung eines Tatzeugen. Der Beziehungskomponenten ist daher bei der „Einmittung“ der Tat in der Skala möglicher Mordtaten durchaus Rechnung zu tragen. Angesichts der geschilderten Tatumstände ist für den vollendeten Mord eine hypothetische Einsatzstrafe von 17 Jahren verschuldensangemessen. Es kann dafür grundsätzlich auf die von der Vorinstanz zitierten Entscheide des Appellationsgerichts sowie des Bundesgerichts verwiesen werden (S. 132 des angefochtenen Urteils; AGE 324/2007 vom 19. Dezember 2007, bestätigt in BGer 6B_535/2008 vom 11. September 2008; AGE 372/2007 vom 25. Juni 2008, bestätigt in BGer 6B_953/2008; AGE 89/2012, bestätigt in BGE 6B_161/2014 vom 1. April 2014).

 

Sodann ist den zwei Mordversuchen straferhöhend Rechnung zu tragen. Angesichts der Tatsache, dass das Ausbleiben des deliktischen Erfolges hier in erster Linie auf die wiederholten Zündstörungen der Waffe und damit auf Zufall sowie auf die rasche ärztliche Behandlung der Opfer zurückzuführen ist, kann aber höchstens eine geringe Strafmilderung wegen Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommen. Auch die Mordversuche würden daher für sich allein je Strafen von rund 10 Jahren rechtfertigten. Hinzu kommen die weiteren Delikte, wie Drohung, Sachbeschädigung, (teilweise versuchte) Nötigung und versuchte einfache Körperverletzung. Auch diese Delikte sind schwer und zeigen, dass der Berufungskläger seine Aggressionen gegen die Ehefrau und deren Familie schon Monate vor der Mordtat aufgebaut und sich in sie hinein gesteigert hat. Das Ausleben der Aggressionen begann über Stufen von Drohungen, körperlichen Attacken, Nötigungen bis hin zu den Tötungsdelikten. Ähnlich sieht dies sogar der Berufungskläger selber, wenn auch mit anderer Schuldzuweisung: „Ich wollte nicht, dass es so kommt. Sie haben viele Lügen gesagt, beleidigt, Drohungen ausgesprochen, Druck ausgeübt und als das nicht genügte, meine Tochter als Druckmittel zu benutzen begonnen. Sie brachten mich in den Zustand einer Bombe, bereit zur Explosion. Am Tattag haben sie den Abzug gezogen (act. 489). Auch die „Beziehungsdelikte“ erfolgten aber aus egoistischen Motiven und sollten dem Machterhalt über Ehefrau und Tochter dienen. Sie würden deshalb für sich allein ebenfalls eine mehrmonatige Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Angesichts der im gesamten Kontext deutlich untergeordneten Bedeutung sind sie jedoch nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Gleiches gilt für das Vergehen gegen das Waffengesetz. Elemente welche strafmindernd zur berücksichtigen wären, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Aufrichtige Reue oder Einsicht ins Unrecht seiner Tat waren auch während der Berufungsverhandlung nicht festzustellen. Der Berufungskläger hat lediglich pauschal eingeräumt, einen Fehler gemacht zu haben, und er hat auch zum Ausdruck gebracht, dass er seine Tochter vermisse. Dies kann aber keineswegs als Reue oder Einsicht gewertet werden. Das Vorleben des Berufungsklägers ist schliesslich neutral zu werten (vgl. dazu Urteil des Strafgerichts S. 130). Nachteilig ist hier einzig, dass er schon zuvor grosse Konsequenz an den Tag gelegt hatte, um sich in der Schweiz etablieren zu können und, dass er vor Gesetzesverstössen gegen die ausländerrechtlichen Bestimmungen nicht zurückschreckte. Es fällt somit in verschiedenem Zusammenhang auf, dass er seine Interessen konsequent, rigide und ohne Verluste zu scheuen verfolgt hat.

 

6.2.3   Nach dem Vorgesagten ist zusammenfassend zu konstatieren, dass hier eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen wäre, welche auch unter Anwendung des Asperationsprinzips deutlich über der gesetzlichen Höchststrafe von 20 Jahren zu stehen käme. Dies ist jedoch unter Vorbehalt einer lebenslangen Strafe nicht möglich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist eine solche hier aber nicht angemessen. Lebenslange Freiheitsstrafen müssen den – auch innerhalb einer Mordqualifikation – schwersten Gesetzesverstössen, bei welchen den Täter ein äusserst schweres Verschulden trifft, vorbehalten bleiben. Dies ist nicht der Fall. Wenngleich die Tat des Berufungsklägers grausam und von überschiessender Gewaltanwendung geprägt war, so handelte er doch aus einer Konfliktsituation heraus. Dies etwa im Unterscheid zu einem aus reiner Geldgier, aus Sadismus oder ohne jedes ersichtliche Motiv begangenen Mord sowie, bezüglich der Tatausführung, einem Mord, begangen in völliger Gefühlskälte. Zu denken ist hier auch an mehrfache oder Massenmorde, welche – bei aller Grausamkeit – eine andere Qualität aufweisen als die vorliegend beurteilte Tat. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 17 Jahren für den vollendeten Mord ist somit eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen.

 

Hinzu kommt eine Busse wegen der Übertretung des Waffengesetzes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b WG. Diese ist auf Fr. 500.– festzusetzen.

 

6.2.4   Der Berufungskläger wurde am 20. Juni 2012 von der Staatsanwaltschaft Solothurn wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 350.– verurteilt. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass angesichts der im Dezember 2012 und damit innerhalb der Probezeit begangenen äusserst schweren Delinquenz nicht mehr von einer positiven Legalprognose ausgegangen werden kann. Die bedingt ausgesprochene Vorstrafe ist daher – trotz der an sich völlig unterschiedlichen Deliktsbereiche – in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB vollziehbar zu erklären.

 

6.3      Hinsichtlich der Zivilforderungen hat der Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der Berufungsverhandlung akzeptiert. Infolge Rückzugs der Berufung im Zivilpunkt fallen daher insoweit auch die Anschlussberufungen dahin. Diese Einschätzung teilt auch die Rechtsvertreterin der Anschlussberufungsklägerinnen 1 und 2 (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 10, 11). Es ist daher festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt infolge Rückzugs der Berufung und Dahinfallens der Anschlussberufung in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Bezüglich der weiteren, unbestrittenen Punkte, namentlich der Beschlagnahme, der erstinstanzlichen Kosten und der Vergütung für die amtlichen Anwälte, wird auf das Dispositiv sowie auf das erstinstanzliche Urteil (S. 144 ff.) verwiesen.

 

6.4      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der weitestgehend unterliegende Berufungskläger dessen Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– zu tragen. 

 

Seinem amtlichen Verteidiger ist ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote, zuzüglich 5 Stunden à CHF 200.– für die Berufungsverhandlung, aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei aber Kopiaturen praxisgemäss lediglich zu CHF 0.25 zu vergüten sind. Die Entschädigung ist auf CHF 15‘066.– (75.33 Stunden), zuzüglich Auslagen von CHF 300.60 und Mehrwertsteuer von 8% (CHF 1‘229.35), total somit CHF 16‘595.95, festzusetzen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

Der amtlichen Vertreterin der Anschlussberufungskläger 1-4 ist für das Berufungsverfahren ein Honorar gemäss Honorarnote, zuzüglich 5 Stunden à CHF 200.– für die Berufungsverhandlung, aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Entschädigung ist auf CHF 4‘050.–, zuzüglich Auslagen von CHF 194.50 und Mehrwertsteuer von 8% (CHF 339.55), total somit CHF 4‘584.05, festzusetzen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:

 

://:        A____ wird des Mordes, des mehrfachen versuchten Mordes, der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung (Ehegatten während der Ehe), der Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung (Ehegatten während der Ehe), der Nötigung der versuchten Nötigung, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der Übertretung des Waffengesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 9. Dezember 2012 und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 3. Dezember 2014, sowie zu einer Busse von CHF 500.–, bei Schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,

in Anwendung von Art. 112, 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, 123 Ziff. 2 Abs. 3 i.V.m. 22 Abs. 1, 144 Abs. 1, 180 Abs. 2 lit. a, 181 und 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 lit. b des Waffengesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 StGB.

 

Vom Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten zum Nachteil eines Ehegatten wird der Beschuldigte freigesprochen.

 

Die gegen den Beschuldigten am 20. Juni 2012 von der Staatsanwaltschaft Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB vollziehbar erklärt.

 

Es wird festgestellt, dass das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt infolge Rückzugs der Berufung und Dahinfallens der Anschlussberufung in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Die bei der KTA deponierte Pistole Norinco NZ75, Waffennummer 306 954, 27 Patronen 9 mm und die 150 Patronen, der im Verzeichnis 115 415 beschlagnahmte Aluminium-Waffenkoffer, der im (Verz. 115 267) beschlagnahmte Aluminium-Koffer, das beschlagnahmte Mobiltelefon Nokia (Verz. 115 063), die türkischen Unterlagen (Verz. 115 415), die schwarze Herrenhandtasche (Verz. 113 867) sowie Schuhlöffel (Verz. 115 268) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen.

 

Unter Aufhebung der Beschlagnahme werden herausgegeben:

An den Beschuldigten:

-       Türkische Identitätskarte lautend auf A____ (Verz. 115 064)

-       Türkischer Führerausweis lautend auf A____ (Verz. 115 064)

-       Türkischer Reisepass lautend auf A____ (Verz. 113 867)

-       3 Visitenkarten (Verz. 113 867)

-       Mobiltelefon Nokia (Verz. 115 064) und Mobiltelefon iphone S5 (Verz. 121 301)

 

An B____:

-       Ordner Unterlagen Bäckerei und Paket mit Kaufvertrag für Audi und Autoschlüssel (Verz. 115 414)

-       Tresor mit Schlüssel (Verz. 115 973)

 

Sämtliche beschlagnahmten und deponierten CDs und DVDs betreffend Mobiltelefonauswertungen, Krankengeschichten und Gespräche Notrufzentrale (Verz. 115 060, 120 051, 115 059, 113 927, 115 061, 115 057, 115 058, 113 904, 113 859, 113 910, 113 905, 120 066) werden zu den Akten genommen.

 

Der Beschuldigte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 41‘430.70 sowie eine erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 24‘000.–. Das Kostendepot des Beschuldigten von CHF 4‘900.– wird mit der Busse, der vollziehbar erklärten Geldstrafe sowie den erstinstanzlichen Verfahrenskosten und Urteilsgebühren verrechnet.

 

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.–.

 

Dem vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 44‘359.55, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 16‘595.95, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

Der amtlichen Vertreterin der Anschlussberufungskläger 1-4 wird für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 23‘326.25 und für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4‘584.05, je einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Anschlussberufungskläger/innen 1-4

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Fachstelle Waffen

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Niklaus Matt

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).