Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

 

 

SB.2015.31

 

URTEIL

 

vom 10. November 2015

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,

MLaw Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiber lic. iur. Paul Wegmann

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatklägerin

 

B____

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 5. Februar 2015

 

betreffend Betrug, versuchten Betrug sowie mehrfache Irreführung der Rechtspflege


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Februar 2015 wurde A____ des Betrugs, des versuchten Betrugs sowie der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 298 Tagessätzen zu CHF 80.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 21. Januar 2010, verurteilt. Zudem wurde er verpflichtet, der B____ (Privatklägerin) Schadenersatz in Höhe von CHF 4‘017.10 zu bezahlen.

 

Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 6. Februar 2015 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 13. März 2015 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 19. Juni 2015 begründet. Dabei hat er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und beantragt, er sei kostenlos freizusprechen und die Schadenersatzforderung der Privatklägerin sei abzuweisen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin haben keine Berufung erhoben und weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. In ihrer Berufungsantwort vom 7. Juli 2015 hat die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Die Privatklägerin hat sich nicht vernehmen lassen.

 

An der Verhandlung vom 10. November 2015 ist der Berufungskläger befragt worden und sein Vertreter zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin, die bloss fakultativ vorgeladen wurden, haben auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3      Aufgrund der vollumfänglichen Anfechtung ist das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich umfassend zu überprüfen. Da aber die Staatsanwaltschaft nicht ebenfalls Berufung erhoben hat, ist eine Abänderung zum Nachteil des Berufungsklägers ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Insbesondere darf weder die Strafe erhöht noch der im angefochtenen Urteil gewährte bedingte Strafvollzug bei minimaler Probezeit überprüft werden.

 

2.

2.1

2.1.1   In Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 22. Januar 2014 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, am 26. Mai 2009 in seiner Zweizimmerwohnung an der [...]strasse [...] in Basel in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht einen vermeintlich zu seinem Nachteil erfolgten Raubüberfall inszeniert zu haben. In der Folge sei zum einen ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Raubes eingeleitet worden. Zum andern habe der Berufungskläger seiner Versicherung den behaupteten Raubüberfall angemeldet und einen Schaden von insgesamt CHF 6‘846.50 geltend gemacht, worauf ihm der Betrag von CHF 6‘646.50 ausbezahlt worden sei. Hierdurch habe er sich der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

 

Der Berufungskläger hat diesen Vorwurf von Anfang an bestritten und bestreitet ihn nach wie vor. Er behauptet, am 26. Mai 2009 Opfer eines Raubüberfalls geworden zu sein. Beim Betreten seiner Wohnung habe er einen Stoss mit einem spitzen Gegenstand im Rücken verspürt. In gebrochenem Deutsch sei zu ihm gesagt worden: „Halt d‘Frässi“, worauf er einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten habe. Als er nach ca. 15 Minuten durch seine Freundin „geweckt“ worden sei, habe er bemerkt, dass ihm Bargeld und weitere Gegenstände gestohlen worden seien, welche er später seiner Versicherung gemeldet habe (Akten S. 39, 41 ff., 45, 86, 395 ff.).

 

2.1.2   Die Vorinstanz ist aufgrund eingehender Würdigung sowohl der objektiven Beweismittel wie auch der Aussagen des Beschuldigten zum Schluss gekommen, dass der von diesem geschilderte Ablauf nicht zutreffen kann. Auf die entsprechenden Ausführungen (erstinstanzliches Urteil S. 4–10) kann grundsätzlich verwiesen werden.

 

Das Hauptargument gegen die Darstellung des Berufungsklägers liefert das IRM-Gutachten (Akten S. 91 ff). Wie gesehen behauptet der Berufungskläger, er habe einen Schlag auf den Hinterkopf verspürt und sei bewusstlos zu Boden gefallen. Erst nach ca. 15 Minuten sei er wieder zu sich gekommen bzw. durch seine Freundin „geweckt“ worden (Akten S. 39, 42, 45, 86, 92, 395). Nach der Requisition der Polizei am 26. Mai 2009 um 17.24 Uhr (Akten S. 84) und den ersten polizeilichen Ermittlungshandlungen wurde der Berufungskläger durch seine Mutter am gleichen Abend ins Universitätsspital Basel gebracht (Akten S. 87). Ab 19.35 Uhr fand die Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin statt (Akten S. 92). Zu betonen ist hier zunächst, dass dieses zur Befunderhebung und Dokumentation von Verletzungen eines niedergeschlagenen Raubopfers aufgeboten wurde, der Verdacht eines Versicherungsbetruges also noch gar nicht im Raum stand. Der Berufungskläger wurde nun minutiös auf Verletzungen abgesucht (vgl. z.B. die Dokumentation eines in Abheilung befindlichen, ca. 0,2 cm durchmessenden Oberhautdefekts an der Rückseite des rechten Ohrläppchens [Akten S. 93]). Dabei wurden neben dem Kopf auch Hals, Rumpf und Extremitäten untersucht. Es zeigten sich keine auffälligen Befunde oder frische Verletzungen, welche dem angegebenen Vorfall oder einer anderweitigen körperlichen Gewalteinwirkung hätten zugeordnet werden können (Akten S. 94). Insbesondere waren an der behaarten Kopfhaut keinerlei Zeichen einer lokalisierten stumpfen Gewalteinwirkung nachweisbar. Zudem wurden keine Verletzungen an der Körpervorderseite gefunden, welche beim Sturz eines bewusstlosen Menschen nach vorne zu erwarten gewesen wären. Auch wird im Gutachten darauf hingewiesen, dass aufgrund der Angaben des Berufungsklägers von einer traumatisch bedingten Bewusstlosigkeit als Folge einer Gehirnerschütterung auszugehen wäre, was vorliegend ausgeprägte Zusatzsymptome wie Übelkeit, Erbrechen, Kopfschmerzen, Schwindel oder Erinnerungslücken erwarten lassen würde. Solche seien jedoch nicht feststellbar gewesen und vom Berufungskläger auch nicht angegeben worden. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass ein Zusammenhang zwischen einem Kopftrauma und der angegebenen Bewusstlosigkeit rechtsmedizinisch nicht nachvollziehbar sei (Akten S. 95). Aufgrund dieser Schlussfolgerung, die keinen Interpretationsspielraum zulässt, kann somit ein Schlag auf den Hinterkopf mit entsprechend langer Bewusstlosigkeit klarerweise ausgeschlossen werden.

 

Der Berufungskläger wendet ein, das IRM-Gutachten stehe im Widerspruch zum Zeugnis des Universitätsspitals Basel, das von einer Commotio cerebri ausgehe (Akten S. 90). Dieses Zeugnis eines Assistenzarztes, das kein Datum trägt und keine weiteren Informationen (z.B. betreffend Arbeitsunfähigkeit) enthält, kann das detaillierte IRM-Gutachten nicht in Frage stellen. Vielmehr dürfte das Zeugnis auf den nicht näher überprüften Angaben des Berufungsklägers beruhen. Sodann hat in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung der Zeuge C____ ausgesagt, der Berufungskläger sei am Tage nach dem Überfall zu ihm in den Laden gekommen, sei „total aufgelöst“ gewesen und habe „wie verrückt gestaggelt“. Er habe eine Beule am Kopf gehabt und ein Auge sei verletzt gewesen (Akten S. 402 f.). Diese Aussagen sind mit grösster Vorsicht zu würdigen. Erstens fand der behauptete Überfall fast sechs Jahre früher statt, so dass bezüglich des Erinnerungsvermögens eines nicht Involvierten gewisse Zweifel angebracht sind. Sodann ist der Zeuge ein guter Kollege des Berufungsklägers, was seine Glaubwürdigkeit tendenziell reduziert. Auch stimmen die Aussagen des Zeugen mit dem Ergebnis des IRM-Gutachtens nicht überein, denn eine Verletzung des Auges und eine Beule wären schon einige Stunden vorher von den Sachverständigen des IRM entdeckt worden. Schliesslich wendet der Berufungskläger ein, er sei vielleicht nicht so lange bewusstlos gewesen, wie er dies ursprünglich ausgesagt habe, so dass die Symptome einer längeren Bewusstlosigkeit nicht zwingend hätten eintreten müssen (Berufungsbegründung S. 2). Doch auch dieser Darstellung ist entgegenzuhalten, dass ein Schlag auf den Hinterkopf eines Menschen, der dazu führt, dass dieser das Bewusstsein verliert und nach vorne stürzt, unabhängig von der Dauer der Bewusstlosigkeit immer Verletzungen am Kopf oder an der Vorderseite des ohne Schutzreflexe zu Boden stürzenden Körpers hinterlässt. Das Fehlen jeglicher Verletzungen lässt sich daher nur so interpretieren, dass sich der Vorfall vom 26. Mai 2009 nicht so abgespielt haben kann, wie dies der Berufungskläger behauptet.

 

Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, gibt es überdies weitere klare Anhaltspunkte, welche die Darstellung des Berufungsklägers widerlegen. Dieser sagte aus, seine Freundin habe die Wohnung nicht bzw. nur mit Mühe betreten können, da er bewusstlos auf dem Boden gelegen sei (Akten S. 42, 396 f.). Unmittelbar nach der Tat hat die Freundin selbst berichtet, als sie nach Hause gekommen sei, sei die Wohnungstüre einen Spalt offen gestanden. Die Tür sei im ersten Augenblick nicht aufgegangen, so dass sie diese mit einem starken Ruck habe öffnen müssen, was jedoch nur so weit möglich gewesen sei, dass sie gerade habe hindurchschlüpfen können. Erst da habe sie gemerkt, dass der Berufungskläger hinter der Türe am Boden gelegen sei (Akten S. 98). Diese Aussagen hat sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholt, wobei sie präzisierte, die Türe sei ca. 10 cm offen gestanden, so dass auch eine dünne Person nicht hindurchgepasst hätte; man habe die Türe aufdrücken müssen (Akten S. 400 f.; vgl. für die auf den entsprechenden Fotografien eingezeichnete Position des Berufungsklägers auch Akten S. 387 f.). Wäre der Berufungskläger nun aber wie behauptet aufgrund der Gewalteinwirkung eines Dritten an der genannten Stelle gelegen, so hätte die Täterschaft die Wohnung nicht via Türe verlassen können. Unbehelflich ist es, wenn der Berufungskläger hierzu in der Hauptverhandlung ausführt, man sei drei- oder viermal hinausgekommen und seine Freundin sei lediglich nicht hineingekommen, weil sie eine Jacke und Taschen getragen habe und etwas dick sei (Prot. HV S. 3), da diese Darstellung einerseits zu den klaren Angaben der Freundin im Widerspruch steht und andererseits der Berufungskläger im fraglichen Zeitpunkt gemäss eigener Aussage bewusstlos gewesen wäre und die Situation gar nicht selbst hätte wahrnehmen können. Da zudem die Fenster der Wohnung geschlossen waren (vgl. hierzu Akten S. 401), kommt auch dieser Fluchtweg nicht in Frage. Die Verteidigung macht nun geltend, möglicherweise habe sich der bewusstlose Berufungskläger unabsichtlich in die Position bei der Türe gebracht (Akten S. 404). Zwar ist gerichtsnotorisch, dass sich eine Person im halbkomatösen Zustand bewegen kann. Die Freundin des Berufungsklägers gibt jedoch an, als sie diesen aufgefunden habe, sei er am Boden gelegen und sie habe ihn „wecken“ bzw. „wieder zu Bewusstsein“ bringen müssen; dies habe etwa eine Minute gedauert, wobei der Berufungskläger zunächst auf Fragen keine Antwort gegeben habe (Akten S. 86 f., 98, 400 f.). Damit ist nicht davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger vorgängig im Korridor merklich bewegt hat. Auch erscheint es als unwahrscheinlich, dass die angebliche Täterschaft die Wohnungstüre einen Spalt offen gelassen haben würde, so dass der Tatort für die Nachbarn einsehbar gewesen wäre. Zu erwarten wäre vielmehr, dass die Täterschaft zu ihrer eigenen Sicherheit die Türe geschlossen hätte, um so die Entdeckung der Tat hinauszuzögern.

 

Schliesslich weisen die Aussagen des Berufungsklägers erhebliche Widersprüche auf. Gegenüber der requirierten Polizei hat er angegeben, dass er vor dem behaupteten Überfall noch bei der Bank gewesen sei, um seinen Kontostand zu überprüfen, jedoch kein Geld abgehoben habe. Es seien ihm ca. CHF 4‘000.– Bargeld gestohlen worden. Er trage meistens einen derartigen Bargeldbetrag mit sich herum (Akten S. 86). Die gleichen Angaben machte er auch gegenüber dem Pikettdienst der Staatsanwaltschaft (Akten S. 96). In einer späteren Einvernahme behauptete er demgegenüber, er habe vor dem Vorfall im Jahre 2009 seinen Zahltag auf der Bank abgeholt, um Einzahlungen zu tätigen (Akten S. 39, 46). Eine Verwechslung dieses Vorfalls mit jenem im Jahre 2012 (vgl. E. 2.2) ist in diesem Punkt ausgeschlossen, da der Berufungskläger die klare Frage des einvernehmenden Beamten „Sie haben also damals im 2009 ihren Zahltag von der Bank geholt und nachher wurden sie überfallen?“ bejahte (Akten S. 47). Sowohl vor erster Instanz als auch in der Hauptverhandlung hat er dann eine weitere Version mit Vorzahlung und Restzahlung des Lohnes zu Protokoll gegeben (Akten S. 395; Prot. HV S. 3), die den in seinen Aussagen entstandenen Widerspruch jedoch nicht aufzulösen vermag. Zudem steht aufgrund entsprechender Auskunft der Bank fest, dass am fraglichen 26. Mai 2009 vom Konto des Berufungsklägers kein Geld abgehoben wurde (Akten S. 152). Müsste dieser somit den Betrag von ca. CHF 4‘000.– bereits bar mit sich herumgetragen haben, so ist dies für einen einfachen Arbeitnehmer, der nicht in besonders guten finanziellen Verhältnissen lebt, zumindest ungewöhnlich. Im Übrigen erweist sich das Aussageverhalten des Berufungsklägers auch in mindestens zwei weiteren Punkten als nicht konstant: So war zum einen ursprünglich gegenüber der Polizei zumindest sinngemäss lediglich von einem Täter (vgl. Akten S. 86 sowie den Signalementsbogen Akten S. 88 f.), später in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von zweien (Akten S. 39, 41, 45) und schliesslich vor Gericht wiederum zumindest sinngemäss von einem Täter (Akten S. 395, 397) die Rede. Zum andern gab der Berufungskläger in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, beim Vorfall im Jahre 2009 habe sein Vorarbeiter davon gewusst, dass er an jenem Tag auf der Bank Geld abheben werde (Akten S. 42), verneinte dies aber in der folgenden Einvernahme kategorisch (Akten S. 48 ff.). Mit Blick darauf, dass die Wegnahme des gesamten Monatslohnes unter Gewalteinwirkung ein Ereignis darstellt, an das man sich auch nach drei Jahren noch relativ genau erinnern dürfte, erscheint es unglaubhaft, wenn sich der Berufungskläger bezüglich der genannten Widersprüche auf Verwechslungen und Erinnerungslücken beruft (so betreffend die Anzahl der Täter Prot. HV S. 3, betreffend die Information des Vorarbeiters Akten S. 49).

 

2.1.3   Zusammenfassend ergibt sich somit sowohl aufgrund der objektiven Beweismittel als auch aufgrund der Unglaubhaftigkeit der davon abweichenden und teilweise widersprüchlichen Aussagen des Berufungsklägers, dass die Vorinstanz zu Recht den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift als erstellt erachtet hat.

 

2.1.4   Bei diesem Ergebnis erweist sich auch die durch die Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung als zutreffend: Zum einen zeigte der Berufungskläger wider besseres Wissen bei der Polizei an, dass eine strafbare Handlung begangen worden sei, wodurch er sich der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Zum anderen täuschte er die Privatklägerin arglistig, indem er dieser gestützt auf die polizeiliche Anzeige den angeblichen Überfall ebenfalls zur Kenntnis brachte, wobei er mit seinen aufeinander abgestimmten Aussagen zum fraglichen Vorfall ein eigentliches Lügengebäude errichtete. Dadurch rief er bei der Privatklägerin einen entsprechenden Irrtum hervor, der sie zu einer Vermögensdisposition zu ihrem Schaden veranlasste. Dieses Vorgehen war dem Berufungskläger bewusst und von ihm gewollt; auch handelte er hierbei mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Der Berufungskläger hat sich somit auch des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

 

2.2

2.2.1   In Ziff. I.2 der Anklageschrift vom 22. Januar 2014 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, am 21. Dezember 2012 erneut ein nicht begangenes Delikt zu seinem Nachteil angezeigt zu haben, indem er der Polizei gegenüber angegeben habe, wiederum an seinem Wohnort an der [...]strasse [...] in Basel von unbekannten Tätern bedroht worden zu sein, die ihm in der Folge Deliktsgut im Wert von CHF 9‘120.– entwendet hätten. Im Januar 2013 habe der Berufungskläger seiner Versicherung den behaupteten Schaden angezeigt, doch sei ihm dieser nicht ersetzt worden. Durch dieses Vorgehen habe er sich der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB sowie des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

 

Auch bezüglich des zweiten Vorfalls vom 21. Dezember 2012 behauptet der Berufungskläger, Opfer eines Raubüberfalls geworden zu sein. Dabei soll er wiederum innerhalb des Hauses von der Täterschaft angegangen worden sein, wobei diesmal durchgehend zwei Täter erwähnt werden, von denen der eine ihn mit einer Pistole bedroht und ihm „Halt d’Frässi“ gesagt haben soll. Darauf seien sie in die Wohnung gegangen, wo ihm der Täter mit der Pistole Bargeld und Natel abgenommen habe, während der andere die Wohnung durchsucht, aber nichts Weiteres entwendet habe (Akten S. 37, 40 f., 190, 197 f., 398 f.). Auch diesen Vorfall hat der Berufungskläger seiner Versicherung angezeigt (vgl. Akten S. 248 ff.).

 

2.2.2   Aufgrund der Würdigung der Aussagen des Berufungsklägers sowie insbesondere gestützt auf einen Vergleich des geschilderten Sachverhalts aus dem Jahre 2012 mit den Angaben betreffend den Vorfall im Jahre 2009 ist die Vorinstanz auch hinsichtlich des Anklagesachverhalts gemäss Ziff. I.2 zum Schluss gekommen, die Version des Berufungsklägers könne nicht zutreffen. Auch auf diese Ausführungen (erstinstanzliches Urteil S. 10–12) kann grundsätzlich verwiesen werden.

 

Zweifel zu wecken vermag zunächst schon das geschilderte Auflauern der Täterschaft: Denn da der Berufungskläger, der unmittelbar vor dem behaupteten Überfall im Jahre 2012 einen Bargeldbetrag von CHF 8‘460.– am Bankschalter bezogen hatte (vgl. Akten S. 200), in der Folge von seinem Vater mit dem Auto zu seiner Wohnung gefahren wurde (Akten S. 36 f., 39, 197, 398), ist es äusserst unwahrscheinlich, dass er beim Geldbezug beobachtet und danach bis zu seiner Wohnung verfolgt werden konnte (vgl. in diesem Sinne bereits den Bericht des Pikettdienstes [Akten S. 197 ff.], wonach die Darstellung des Berufungsklägers unter anderem aufgrund dieses Aspekts einen schalen Beigeschmack hinterlasse [Akten S. 199]).

 

Auffallend sind sodann die diversen Parallelen zum Vorfall im Jahre 2009. Nahezu identisch soll zunächst in beiden Fällen das Vorgehen der angeblichen Täterschaft gewesen sein: So soll der Berufungskläger beide Male bei sich zuhause noch vor bzw. beim Betreten seiner Wohnung überfallen worden sein, so dass ihm beide Male gezielt aufgelauert worden sein müsste. Parallelen ergeben sich aber auch hinsichtlich bestimmter Details: Einerseits soll dem Berufungskläger beide Male ein Gegenstand in den Rücken gestossen worden sein (vgl. zum ersten Vorfall Akten S. 39, 45, 86, 395 sowie zum zweiten Vorfall Akten S. 37). Andererseits soll ihm beide Male „Halt d’Frässi“ gesagt worden sein (vgl. zum ersten Vorfall Akten S. 86, 395 und zum zweiten Vorfall Akten S. 37, 198), obwohl der entsprechende Ausdruck bei der geschilderten Täterschaft (beim ersten Vorfall „Jugoslawen“ [Akten S. 41, 45, 88], beim zweiten „Schwarzafrikaner“ [Akten S. 40, 192, 194]) nicht zum gängigen Wortschatz gehört und zudem auch nicht zum geschilderten Tatablauf passt, da in beiden Fällen aufgrund der evidenten Bedrohungssituation und der räumlichen Nähe der Wohnung, zu der sich die Täter begeben wollten, gar nicht hätte gesprochen werden müssen. Es kommt hinzu, dass tagsüber ausgeführte Raubüberfälle in privaten Wohnungen hierorts höchst selten sind. Erst recht gilt dies für den Berufungskläger, da dieser nicht zu den Personen zählt, die über Vermögen verfügen oder „auf der Gasse“ mit Geld prahlen und somit zu einem lohnenden Objekt für Räuber werden könnten. Geht man nun von der Darstellung des Berufungsklägers aus, wonach er sowohl im Jahre 2009 wie auch im Jahre 2012 Opfer eines fast identisch ausgeführten Raubüberfalls geworden sein soll, so leuchtet nicht ein, weshalb in verhältnismässig kurzer Zeit zwei verschiedene Täterschaften gerade den in einfachen Verhältnissen wohnenden Berufungskläger als Opfer hätten aussuchen und danach beim Überfall in sehr ähnlicher Weise hätten vorgehen sollen. Geht man indessen (wie vorliegend in E. 2.1) davon aus, dass der angebliche Überfall im Jahre 2009 vom Berufungskläger erfunden worden ist, so ist es ebenso unwahrscheinlich, dass sich dann nach ca. dreieinhalb Jahren ein Vorfall tatsächlich zuträgt, der mit dem zuvor erfundenen bis in einzelne Details übereinstimmt.

 

Gesondert hinzuweisen ist schliesslich auf eine weitere Parallele, die aber schon unabhängig von der Übereinstimmung mit dem anderen Vorfall erhebliche Zweifel an der Schilderung des Berufungsklägers zu wecken vermag: Gemäss dessen Aussage wurde bei beiden Vorfällen die Wohnung von der Täterschaft durchsucht (vgl. zum ersten Vorfall Akten S. 45, 84 ff., 397 und zum zweiten Vorfall Akten S. 37, 40 f., 190, 198, 398). Auffallend ist nun zum einen, dass die unterschiedliche Täterschaft in beiden Fällen die Durchsuchung in weitgehend gleicher Weise vorgenommen hätte (vgl. die Fotodokumentation zum ersten [Akten S. 105 ff., insb. S. 110 f.] und zum zweiten Vorfall [Akten S. 201 ff., insb. S. 202 f.]). Vor allem aber ist unabhängig von dieser Parallelität auffallend, dass die angebliche Täterschaft äusserst schonend vorgegangen wäre, wurden doch gerade die für den Berufungskläger besonders wertvollen Sammlergegenstände von der Durchsuchung jeweils in keiner Weise in Mitleidenschaft gezogen. In diesem Zusammenhang ist abschliessend auch erwähnenswert, dass beim zweiten Überfall überhaupt keine tatbezogenen Spuren gefunden werden konnten, was beim heutigen Stand der kriminaltechnischen Untersuchungsmöglichkeiten ebenfalls eher ungewöhnlich erscheint.

 

2.2.3   Unter Berücksichtigung aller angeführten Elemente ist somit auch bezüglich des zweiten Vorfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Darstellung des Berufungsklägers unzutreffend und entsprechend der Sachverhalt gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift erstellt ist.

 

2.2.4   Auch diesbezüglich erweist sich somit die durch die Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung als zutreffend: Für den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann aufgrund des identischen Vorgehens des Berufungsklägers vollumfänglich auf die Ausführungen in E. 2.1.3 verwiesen werden. Bezüglich des Tatbestands des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ergibt sich beim zweiten Vorfall die Besonderheit, dass die Privatklägerin sich dieses Mal nicht täuschen liess und daher keine Vermögensdisposition vornahm, womit der objektive Tatbestand nicht vollständig erfüllt ist. Da aber der Berufungskläger den angeblichen Schaden seiner Versicherung angezeigt (vgl. Akten S. 248 ff.) und damit alles getan hatte, was nach seiner Vorstellung erforderlich war, um den Erfolg herbeizuführen, ist von einem vollendet versuchten Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen.

 

Es ergibt sich somit, dass das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt vollumfänglich zu bestätigen ist.

 

3.

3.1      Bei der Strafzumessung ist die Vorinstanz zutreffend vom Strafrahmen des formell schwereren Delikts Betrug ausgegangen, der gemäss Abs. 146 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, und hat der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung getragen. Nicht zu berücksichtigen ist demgegenüber hinsichtlich des Strafrahmens eine strafmildernde Wirkung des Versuchs, da die Einsatzstrafe vorliegend für den im Jahre 2009 begangenen vollendeten Betrug festzulegen ist (vgl. hierzu E. 3.2). Das Verschulden des Berufungsklägers hat die Vorinstanz als nicht mehr leicht beurteilt, wobei sie insbesondere den erheblichen Deliktsbetrag sowie das relativ ausgeklügelte Tatvorgehen hervorgehoben hat. Insgesamt hat sie für den Betrug und die Irreführung der Rechtspflege im Jahre 2009 eine Strafe in Höhe von 6 Monaten als angebracht erachtet und diese aufgrund des versuchten Betrugs sowie der Irreführung der Rechtspflege im Jahre 2012 auf 10 Monate erhöht. Unter Abzug der mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 21. Januar 2010 ausgefällten Geldstrafe in Höhe von 2 Tagessätzen zu CHF 110.– hat sie als teilweise Zusatzstrafe zu diesem Urteil eine Geldstrafe von 298 Tagessätzen zu CHF 80.– ausgesprochen. Unter Hinweis auf das Fehlen einschlägiger Vorstrafen, hat sie dem Berufungskläger den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren gewährt, wobei über diesen Punkt vorliegend nicht mehr zu befinden ist (vgl. E. 1.3).

 

3.2      Innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ist dabei bezüglich der objektiven Tatschwere einerseits das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolgs und damit bezüglich des ersten Vorfalls insbesondere der erhebliche Deliktsbetrag zu berücksichtigen. Da es beim zweiten Vorfall beim vollendeten Versuch blieb, ist diesbezüglich die Nähe des Erfolges von Bedeutung (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 18), die vorliegend insofern relativ hoch ist, als aufgrund des vergleichbaren Vorgehens des Berufungsklägers bei beiden Vorfällen grundsätzlich erwartet werden konnte, dass der Erfolg auch im zweiten Fall eintreten würde. Das Tatvorgehen erweist sich sodann als relativ ausgeklügelt, bediente sich doch der Berufungskläger bei beiden Vorfällen einer detaillierten Schilderung, die er ausserdem durch diverse Vorkehren (insbesondere geöffnete Schubladen, vorgetäuschte Bewusstlosigkeit, Beleg für den Geldbezug) anreicherte. Die Elemente der subjektiven Tatschwere wirken sich vorliegend insofern straferhöhend aus, als der Berufungskläger in beiden Fällen direktvorsätzlich handelte und sein Verhalten auf egoistische Beweggründe zurückzuführen ist. Insgesamt erweist sich damit die Einschätzung der Vorinstanz, wonach das Verschulden des Berufungsklägers als nicht mehr leicht zu gewichten sei, als zutreffend. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich, dass dem heute 45-jährigen, in der Schweiz geborenen, ledigen und kinderlosen Berufungskläger, der derzeit als Maler arbeitet und mit seiner Freundin zusammenlebt (Akten S. 4, 393 ff., Prot. HV S. 2), keine besondere Strafempfindlichkeit zu attestieren ist. Der Berufungskläger weist eine geringfügige und nicht einschlägige Vorstrafe von 2 Tagessätzen Geldstrafe wegen Gewaltdarstellung auf. Im vorliegenden Verfahren war er durchgehend nicht geständig.

 

Bei Zugrundelegung der angeführten Strafzumessungsfaktoren ergibt sich, dass als Einsatzstrafe für den vollendeten Betrug im Jahre 2009 eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen angemessen erscheint. Wäre die beim ersten Vorfall verübte Irreführung der Rechtspflege einzeln zu beurteilen, so wäre hierfür eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen auszusprechen. Aufgrund des weitgehend identischen Tatvorgehens wäre bei isolierter Betrachtung auch für die Irreführung der Rechtspflege im zweiten Fall eine Strafe in entsprechender Höhe angezeigt, während für den versuchten Betrug im zweiten Fall aufgrund des bezüglich dieses Delikts strafmindernd zu berücksichtigenden Versuchs eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen erschiene. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Liegt lediglich ein Teil der zur Beurteilung stehenden Taten vor einer früheren Verurteilung (teilweise retrospektive Konkurrenz), ist in einer Konstellation wie der vorliegenden einerseits für die vor dem ersten Entscheid verübten Taten zusammen mit der bereits ausgefällten Strafe, andererseits für die nach dem ersten Entscheid verübten Taten je eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Sodann ist durch Abzug der bereits ausgefällten Strafe von der ersten hypothetischen Gesamtstrafe eine hypothetische Zusatzstrafe für die vor dem ersten Entscheid begangenen Taten zu ermitteln und deren Dauer anschliessend aufgrund der zweiten hypothetischen Gesamtstrafe für die nach dem ersten Entscheid begangenen Taten angemessen zu erhöhen (BGer. 6B_684/2011 vom 30. April 2012 E. 2.2.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 49 StGB N 184 ff., insb. N 187). Vorliegend führt dies dazu, dass zunächst die Einsatzstrafe für den vollendeten Betrug von 120 Tagessätzen Geldstrafe unter Einbezug der Irreführung der Rechtspflege im ersten Fall sowie des aufgrund seiner Geringfügigkeit kaum ins Gewicht fallenden bereits abgeurteilten Delikts der Gewaltdarstellung angemessen zu erhöhen ist, was zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe führt. Von dieser sind die 2 Tagessätze Geldstrafe, die bereits ausgefällt worden sind, in Abzug zu bringen, woraus eine hypothetische Zusatzstrafe von 178 Tagessätzen Geldstrafe resultiert. Diese ist nun für die beim zweiten Vorfall begangenen Taten angemessen zu erhöhen. Dabei ist zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe für die beiden im Jahre 2012 begangenen Delikte zu bilden: Ausgehend von den 90 Tagessätzen Geldstrafe für den versuchten Betrug, die für die Irreführung der Rechtspflege im zweiten Fall ebenfalls um 60 Tagessätze zu erhöhen sind, ist diese auf 150 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. Da diese zweite hypothetische Gesamtstrafe nun aber lediglich zur Erhöhung der hypothetischen Zusatzstrafe in Höhe von 178 Tagessätzen Geldstrafe herangezogen wird, insoweit also wiederum das Asperationsprinzip zu beachten ist, erscheint eine Erhöhung um lediglich 120 Tagessätze angemessen. Damit ergibt sich letztlich, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 298 Tagessätzen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 21. Januar 2010, zu bestätigen ist. Zu bestätigen ist sodann auch die Tagessatzhöhe von CHF 80.–, präsentieren sich doch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers annähernd unverändert (Einkommen von CHF 4‘400.–/Monat gemäss Prot. HV S. 2; CHF 4‘450.– netto/Monat gemäss Akten, S. 393), während sich das methodische Vorgehen der Vorinstanz (Berücksichtigung des üblichen Abzugs von 25 % sowie eines zusätzlichen Abzugs von 20 % aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze) als zutreffend erweist.

 

Da die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei minimaler Probezeit wie erwähnt nicht zu überprüfen ist (vgl. E. 1.3), ergibt sich, dass das vorinstanzliche Urteil auch im Strafpunkt vollumfänglich zu bestätigen ist.

 

4.

Der von der Privatklägerin geltend gemachte Schaden ist ausgewiesen (vgl. Akten S. 163 in Verbindung mit S. 67), so dass sich bei Bestätigung des Schuldpunkts bezüglich des Vorfalls im Jahre 2009 auch die Zusprechung von Schadenersatz in entsprechender Höhe als zutreffend erweist.

 

5.        

5.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen ist.

 

5.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei eine Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) angemessen erscheint.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

 

 

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

 

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Präsident                                                     Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Jeremy Stephenson                                           lic. iur. Paul Wegmann

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.