Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

 

 

SB.2015.33

 

URTEIL

 

vom 22. Mai 2015

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard ,

Dr. Jeremy Stephenson     und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

 

 

 

Beteiligte

 

A____ , geb. […]                                                                        Berufungskläger

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel 

vertreten durch […], Advokat,

substituiert durch […],
[…]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 22. Dezember 2014

 

betreffend gewerbsmässiger Diebstahl sowie Hinderung einer Amtshandlung


Sachverhalt

 

Das Strafgericht hat A____ mit Urteil vom 22. Dezember 2014 des gewerbsmässigen Diebstahls sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 10.–, unter Einrechnung der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 4. September 2014 bzw. seit dem 27. Oktober 2014 (109 Tage), in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2, 286 Abs. 1 sowie 49 Abs. 1 und 51 StGB. In den Anklagepunkten Ziffer 3, 5 und 6 hat das Strafgericht A____ von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls freigesprochen. Die gegen A____ am 3. April 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Diebstahls bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 1. bis zum 3. April 2014 (2 Tage), Probezeit 4 Jahre, hat es in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB vollziehbar erklärt. Weiter hat das Strafgericht darauf erkannt, das beschlagnahmte Mobiltelefon samt SIM-Karte dem Beurteilten unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben und den bei der Effektenverwaltung deponierten USB-Speicherstick mit Nateldaten zu den Verfahrensakten zu nehmen. Schliesslich hat das Strafgericht A____ in die Kosten verfällt und den amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 24. Dezember 2014 angemeldete und am 20. März 2015 erklärte und begründete Berufung. Der Berufungskläger beantragt seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs, seine Haftentlassung sowie die Gewährung der amtlichen Verteidigung, unter o/e Kostenfolge. Am 7. April 2015 hat er das Haftentlassungsgesuch zurückgezogen. Die Verhandlung vor Appellationsgericht hat am 22. Mai 2015 stattgefunden. Daran haben der Berufungskläger und sein Verteidiger teilgenommen. Zunächst wurde der Berufungskläger befragt, anschliessend ist die Verteidigung zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen (VP). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die Berufung wurde frist- und formgerecht erklärt und begründet, sodass darauf einzutreten ist.

 

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft hat den Beschuldigten in 10 Fällen wegen (teils versuchten) Taschendiebstählen angeklagt, begangen zwischen dem 22. August 2014 und seiner Verhaftung am 4. September 2014. Die Vorinstanz hat ihn in 7 Fällen wegen gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt und in 3 Fällen freigesprochen. Die Verurteilung in den 7 Fällen stützt sich im Beweis auf Videoaufzeichnungen, Polizeirapporte, eine Strafanzeige, Wahrnehmungen des Restaurantpersonals und Geständnisse des Beschuldigten. Die drei Freisprüche sind – trotz Tatverdachts aufgrund von Mobilfunkranddaten – ergangen, weil Videoaufzeichnungen und Zeugen fehlen und der Beschuldigte diese Taten bestreitet. Die 3 Freisprüche sind vorliegend ebensowenig umstritten wie die Verurteilung in den 7 Fällen, sodass auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (Urteil S. 7 ff.). Der Beurteilte bestreitet jedoch die Gewerbsmässigkeit seines Handelns.

 

2.2      Nach der Rechtsprechung handelt eine Täterschaft gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die sie für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass sie die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 119 IV 132; 123 IV 116; 124 IV 63). Erforderlich ist somit die Vielheit der Begehung, die Erwerbsabsicht im Sinne eines erheblichen, entscheidenden Beitrags an die tatsächlichen Lebenshaltungskosten sowie die Bereitschaft zu einer Vielzahl von Taten (Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 146 N 33 ff.).

 

2.3      Der Berufungskläger macht geltend, er sei nach Basel gekommen, um seinen Freund "B____" zu besuchen, der ihm Geld schulde, und dieses habe er von ihm erhältlich machen wollen. Mit dem Geld habe er eine Geldstrafe in Basel bezahlen wollen. Er habe sich nicht darauf eingestellt, seinen Lebensunterhalt durch Diebstähle zu finanzieren. Er habe sich in einer schwierigen Situation befunden, da er unter Syphilis und Diabetes leide. Nachdem er in Österreich aus der Haft entlassen worden sei, habe ihm die medizinische Betreuung gefehlt. Er habe regelmässige Kontrollen durchführen und Medikamente einnehmen müssen. Um dies finanzieren zu können, habe er die Diebstähle bzw. Versuche dazu begangen. Der Deliktszeitraum habe lediglich zwei Wochen betragen, was nicht ausreiche um davon auszugehen, dass er die Diebstähle in der Art eines Berufs ausgeübt habe. Am Tag seiner Verhaftung habe er nach Spanien reisen wollen, um seinem Beruf als selbständiger Friseur nachzugehen. Es fehle daher am Willen, weitere Diebstähle zu begehen. Er habe aus einer Notlage heraus gehandelt.

 

2.4      Die finanziellen Nöte des Berufungsklägers berechtigen ihn in keiner Weise, anstelle einer legalen Erwerbstätigkeit dem serienweisen Stehlen nachzugehen. Er selber gibt an, in Spanien als Frisör "gut" verdienen zu können (VP S. 2). Der Berufungskläger hat demgegenüber anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben: "Ich hatte gar keine andere Wahl, um an etwas Geld für Essen und Medikamente zu kommen" (act. 741). Dass er Geld zum Essen brauchte – gemäss seinen Angaben benötigt er in Basel ca. CHF 50.– bis 60.– pro Tag zum Leben (act. 273) – und deshalb Taschendiebstähle beging, belegt per se die Gewerbsmässigkeit, zumal nicht ersichtlich ist und der Berufungskläger auch nicht darlegt, wovon er in den ca. 2 Wochen seiner Anwesenheit in Basel sonst hätte leben wollen. Im Übrigen gehören auch Medikamente zum Lebensunterhalt, soweit sie nicht von den Sozialversicherungen übernommen werden. Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gibt es in der Schweiz, in Österreich, wo er sich aufgehalten hat, in Frankreich, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, und auch in Spanien, wo er seinen Angaben zufolge wohnt, Sozialsysteme, welche Krankheits- und Medikamentenkosten übernehmen. Die Argumentation einer diesbezüglichen Notlage als Rechtfertigung irgendwelcher Art erweist sich auch in dieser Hinsicht als Schutzbehauptung. Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass gemäss einem Arztbericht vom 17. Juni 2014 die Syphilis ausgeheilt, wenn auch noch nachweisbar war, und periodisch Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden müssen (act. 717). Die Argumentation des Berufungsklägers relativiert sich angesichts dieser Umstände noch weiter. Sodann ist festzuhalten, dass die kurze Deliktsperiode von knapp zwei Wochen, innert welcher dem Berufungskläger nicht weniger als 7 Taten nachgewiesen werden können, nicht gegen, sondern für die Gewerbsmässigkeit spricht, indem damit eine beträchtliche Delinquierfrequenz belegt ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er am 1. April 2014 schon einmal in Basel festgenommen, wegen eines Taschendiebstahls verurteilt und anschliessend nach Österreich überstellt worden war, wo er den Rest von 4 Monaten einer Strafe von 24 Monaten (teilbedingt) bzw. 12 Monaten (unbedingt) wegen schweren Diebstahls zu verbüssen hatte. Kaum war er dann, also ca. zwei Wochen vor seiner erneuten Verhaftung am 4. September 2014, wieder auf freiem Fuss (act. 723), begann er ab 22. August 2014 – wie zuvor in Österreich (act. 723) und vorher in Basel – wieder mit Taschendiebstählen. Dies spricht für die Professionalität ebenso wie die routinierte Art und Weise der Tatausführung mit dem "Jacke-zu-Jacke-Trick" bei umsichtiger Planung: Der Berufungskläger pflegt sich infolge geringeren Risikos als Tatort jeweils Selbstbedienungsrestaurants auszusuchen, denn wenn ein Kellner da sei, störe ihn das und er könne "das nicht machen" (act. 739). Zum vornherein nicht einsichtig ist schliesslich, worauf der Berufungskläger mit seiner Argumentation hinaus will, er habe in Basel lediglich einen gewissen "B____" treffen wollen, der ihm € 300.– schulde, mit diesem Geld habe er die Geldstrafe bezahlen wollen, und er habe mit "B____" nach Spanien fahren wollen. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern ihn diese angeblichen Umstände in irgendwelcher Weise entlasten oder zu den verübten Taten berechtigen könnten, sind die Angaben zu "B____" und der geplanten Reise nach Spanien in keinem Punkt objektivierbar. Überdies weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass der Berufungskläger insoweit ein ziemlich schlechtes Geschäft gemacht hat, als er für das Eintreiben der € 300.– 13 Tage in Basel mit einem Lebensbedarf von mindestens CHF 650.– aufgewendet hat – dies notabene bei völlig fehlenden legalen Einkünften –, womit diese Angaben ebenso als Schutzbehauptung zu qualifizieren sind wie die im Nachhinein widerlegte Angabe des Berufungsklägers, er sei erst gerade am Vortag seiner Verhaftung in die Schweiz eingereist (act. 245). Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Deliktserie einzig wegen der Verhaftung des Berufungsbeklagten beendet wurde. Angesichts der dargestellten Sachlage und der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf die verwiesen wird (Urteil S. 7 ff.), ist davon auszugehen, dass es sich beim Berufungskläger um einen professionellen, international tätigen Trickdieb handelt, der viele Einzeldelikte begeht, um – zumindest – einen Teil seines Lebensunterhalts damit zu bestreiten. Die Gewerbsmässigkeit ist gegeben, der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls mithin zu bestätigen.

 

3.

3.1      Die Vorinstanz hat den Berufungskläger auch der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Anklage schuldig erklärt. Die Anklage wirft ihm vor, er habe sich am 4. September 2014 den sich zu erkennen gebenden Polizeibeamten zu entziehen versucht, indem er davon gerannt sei, und indem er, nachdem er von den beiden Beamten zu Boden gerissen worden sei, sich massiv gegen das Anlegen von Handfesseln gesperrt habe. Die Vorinstanz hat anlässlich der Hauptverhandlung die als Zivilstreife beteiligte Polizistin Gfr […] als Zeugin befragt und erwägt nun im Urteil, nach deren Darlegungen habe der Berufungskläger spätestens mit dem Eintreffen der Polizeistreife mit drei Polizisten gewusst, dass er es mit der Polizei zu tun hatte.

 

3.2      Die Verteidigung hält dem entgegen, der Berufungskläger habe die Zivilpolizisten nicht als Polizisten erkannt. Er sei davon ausgegangen, die Personen, die ihn verfolgt hätten, seien Opfer seiner Diebstähle und wollten sich an ihm rächen. Daher sei er vor ihnen geflüchtet. Die Polizistin Gfr […] habe in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht bestätigen können, dass sie und ihr Begleiter, Gfr […], sich als Polizisten zu erkennen gegeben hätten.

 

3.3      Die Polizistin Gfr […] hat in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, sie habe zusammen mit ihrem Kollegen Gfr […] die Verfolgung des Berufungsklägers aufgenommen, da ihnen dieser aus Videoaufnahmen von Taschendiebstählen bekannt gewesen sei. Sie seien ihm von der Steinenvorstadt durchs Theatergässlein und die Theaterpassage in Richtung Tinguelybrunnen und Elisabethenkirche gefolgt. Sie seien die Treppe hochgegangen. Weiter schildert die Zeugin: "Der Beschuldigte schaute uns an und begann zu rennen. Mein Kollege war direkt hinter ihm, ich selber hatte einen Abstand von ca. 15 - 20 Metern. Ich habe also nicht direkt mitbekommen, was vorne noch gegangen ist. Auf Höhe Elisabethenkirche kam auch das Alarmpikett, also ein angeschriebenes Patrouillenfahrzeug mit drei uniformierten Beamten dazu. Mein Arbeitskollege […] konnte den Mann an einem Arm packen und zu Boden führen, da er sich sperrte. Also er wehrte sich nicht aktiv, er sperrte sich. Am Boden brauchte es, meine ich, drei Beamte, […] und zwei Uniformierte, weil sich der Beschuldigte gegen die Festnahme sperrte. Ich kam dann dazu und legte nur noch die Handfesseln an. [...] Ich selber habe mich nicht als Polizistin zu erkennen gegeben, was mein Kollege weiter vorne tat, kann ich nicht beurteilen, weil die Distanz zu gross war. (aF) Nein, das 'Halt, Polizei!' habe ich nicht gehört, weil ich eine Distanz von 15 - 20 Metern hatte. Was ich einfach sagen kann: Mein Kollege führte ihn zu Boden und gleichzeitig kamen uns die uniformierten Polizeibeamten zu Hilfe. (aF) Diese kamen von der Elisabethenstrasse. Mit dem Fahrzeug" (act. 736). "Also was ich einfach beim Heranrennen gesehen habe, ist, dass der Kollege, der in zivil war, plus die beiden von der Uniformpolizei ihn am Boden fixiert haben oder zu fixieren versucht haben, weil er sich einfach gewehrt und die Arme unter den Körper zu ziehen versucht hat, damit man ihm die Handfesseln nicht anziehen konnte" (act. 737).

 

3.4      Die Vorinstanz hat also zutreffend darauf abgestellt, dass spätestens bei der Festnahme noch zusätzlich zwei uniformierte Polizisten anwesend und somit zweifelsfrei für den Berufungskläger als Polizisten erkennbar waren. Der Polizeirapport bestätigt dies (act. 220): "Aufgrund seiner massiven Gegenwehr konnte er erst unter Mithilfe der Mannschaft Alarmpikett 1 am Boden fixiert und in Handfesseln gelegt werden". Darauf geht die Verteidigung nicht ein, und sie nimmt zu Recht auch die vom Beschuldigten erstmals anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgetragene Argumentation nicht auf, er sei am Boden bewusstlos geworden und habe deshalb die Polizei nicht erkennen können. Dass es sich dabei um eine nachträglich konstruierte Schutzbehauptung handelt, erhellt nicht nur daraus, dass die Polizistin auf Frage hin ausdrücklich bestätigt hat, der Berufungskläger sei nicht bewusstlos gewesen (act. 737) und im Polizeirapport nichts von einer Bewusstlosigkeit zu lesen steht (act. 78, 219 ff.), sondern auch daraus, dass der Beklagte das nicht unbedeutende Tatbestandselement der Bewusstlosigkeit an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals vorgetragen hat. Die inhaltliche Entwicklung der verschiedenen Aussagen des Berufungsbeklagten zu diesem Punkt erhärtet den Befund, dass der Berufungskläger die Polizisten als solche erkannt hat. Anlässlich der ersten Einvernahme gab er nämlich noch unumwunden zu, dass er schon bei der Flucht wusste, dass es die Polizei war, die ihn verfolgte: "Ich habe Angst gekriegt. Ich dachte, ich habe eine Geldstrafe, und ich dachte, weil ich diese nicht bezahlt habe, dass ich deshalb in die Kiste muss" (act. 261). An der Hauptverhandlung schwächte er dies dann ab und sagte, er habe bloss vermutet, dass es sich um Polizisten handle, er sei nicht 100 % sicher gewesen (act. 735). Nachdem dann die Zeugin Gfr […] berichtet hatte, sie selber sei weiter hinten gewesen und habe sich nicht als Polizistin zu erkennen gegeben, wisse jedoch nicht, was ihr Kollege vorne gesagt habe, bog der Berufungskläger seine Version nochmals um und sagte: "Ich habe es vermutet, am Anfang. Und dann habe ich ein Mädchen (wohl die Polizistin) gesehen, vielleicht waren sie das… mit einem Jungen. Sie sahen nicht wie Polizisten aus. Ich kam in Panik und dachte, es könnten vielleicht Leute sein, die mich als Dieb wiedererkannt haben. [...] Ich war ja nicht sicher, ob die mich verfolgen oder nicht. Vielleicht steht er auf mich, ist schwul oder so [...]" (act. 736). Dieses sich gar ins Abenteuerliche wendende Aussageverhalten offenbart, dass das angebliche Nichterkennen der Polizei schlicht eine nachträglich konstruierte Ausrede ist.

 

Mit seinem Verhalten hat der Berufungskläger seine Festnahme erheblich erschwert und damit die Amtshandlung der Polizei im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB gehindert. Dass die Festnahme eines gesuchten Taschendiebs innerhalb der Amtsbefugnisse der Polizei liegt, braucht nicht weiter erläutert zu werden und ist auch nicht bestritten. Die Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung ist somit zu bestätigen.

 

4.

Die Vorinstanz hat die Faktoren für die Strafzumessung und die Vollziehbarerklärung der Vorstrafe zutreffend dargestellt; darauf ist zu verweisen (Urteil S. 10 f.). Was die Verteidigung dagegen vorbringt, verfängt nicht:

 

4.1      Dass es sich beim Berufungskläger um einen professionellen, international tätigen Trickdieb handelt, wurde vorstehend bereits ausgeführt, und ebenso wurde vorstehend bereits festgehalten, dass die Krankheiten den Berufungskläger in keinster Weise zu den Taten berechtigen; darauf ist zu verweisen (Ziff. 2.4). Aus denselben Gründen liegt entgegen der Auffassung der Verteidigung auch nicht etwa der Strafmilderungsgrund einer schweren Bedrängnis im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB vor. Dem ist beizufügen, dass die geltend gemachte Notlage des Berufungsklägers nicht über das hinausgeht, was jeder andere entlassene Strafgefangene auch erlebt. Die These der Verteidigung einer Arbeitsunfähigkeit wegen geltend gemachten Krankheiten ist zu verwerfen, nachdem der Berufungskläger wiederholt unterstreicht, er sei auf dem Weg nach Spanien gewesen, um dort als Friseur zu arbeiten. Die Syphilis wurde zudem nachweislich erfolgreich behandelt (717, 728). Ärztliche Versorgung ist zudem in jedem europäischen Land ohne Vorleistung erhältlich. In Spanien, wo der Berufungskläger seinen Angaben zufolge lebt und wohin er auf dem Weg gewesen sein will, gibt es eine kostenlose Gesundheitsversorgung. Die Behauptung, die Taten aus einer Notlage heraus begangen zu haben, ist als Schutzbehauptung zurückzuweisen und wird mit ihrer gebetsmühlenartigen Wiederholung nicht glaubwürdiger. Auf keinen Fall erreicht sie jene Schwere, die eine Strafmilderung zulassen würde.

 

4.2      Auch die Geständigkeit des Berufungsklägers erreicht die für eine Strafmilderung erforderliche Intensität bei weitem nicht. Der Berufungskläger hat die Taten in der ersten Einvernahme vom 5. September 2014 samt und sonders bestritten, obschon ihm offengelegt wurde, dass Bildmaterial vorhanden ist (act. 245 ff.). In der Folge hat er bloss zugestanden, was ihm ohnehin nachgewiesen werden kann. Zum Zeitpunkt, als der Berufungskläger dann doch "fünf Sachen" zugestand (3. Oktober 2014; act. 271), war ihm bereits aus der ersten Einvernahme und überdies aus dem Haftverfahren bekannt, dass es Bildmaterial gibt (act. 90 ff., 94 ff.). Darauf nahm er Bezug in seinem "Geständnis" (act. 272). Auf die Frage, wie viele Diebstähle er begangen habe, antwortete er: "Sie haben gesagt 5, aber ich habe gedacht 4"). Die Relativität seiner Geständigkeit verdeutlicht der Berufungskläger noch weiter anlässlich des Vorhalts des Anklagepunktes 6: "Ich erinnere mich nicht mehr. Aber ich gebe es zu. […] Wenn sie Beweise haben, gebe ich es zu." (act. 274). Da es indessen keine Beweise gab, hat ihn die Vorinstanz in diesem Punkt freigesprochen. Die Geständnisse haben somit das Verfahren nicht massgeblich vereinfacht, weshalb eine Strafmilderung wegen Geständigkeit ausser Betracht fällt.

 

4.3      Schliesslich erscheint die Argumentation der Verteidigung nicht nachvollziehbar, das Verhalten des Berufungsklägers habe das Sicherheitsgefühl der Geschädigten nicht beeinträchtigt, wie es bei einem Überfall der Fall gewesen wäre. Erstens sind bei einem Verlust des Portemonnaies der Vermögensverlust und die Umtriebe äusserst unangenehm und nicht hinnehmbar, und zweitens wäre ein Überfall als Raub mit entsprechend höherer Strafe zu ahnden. Auch daraus vermag der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einer Probezeit von 4 Jahren ist angemessen und zu bestätigen.

 

4.4      Hinsichtlich der Vollziehbarkeit der Vorstrafe bleibt vorliegend kein Raum für den Antrag der Verteidigung, vom Vollzug der Freiheitsstrafe abzusehen und stattdessen die auf 4 Jahre festgesetzte Probezeit um ein weiteres Jahr zu verlängern. Bereits mit dem Strafbefehl vom 3. April 2014 wurde die Probezeit wegen der schon damals schlechten Prognose auf 4 Jahre und somit sehr lang angesetzt (act. 44). Dennoch hielt dies den Berufungskläger nicht von umgehendem und intensivem Weiterdelinquieren ab, als er nach der Haftentlassung in Österreich wieder auf freiem Fuss war – etwas anderes als Freiheitsentzug scheint den Berufungskläger nicht am Stehlen hindern zu können. Ob der Berufungskläger die Geldstrafe bezahlen wird oder nicht und ob an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe treten wird, kann offen bleiben. Die Rückfallprognose ist angesichts des Vorlebens des Berufungsklägers jedenfalls äusserst negativ. Zudem sieht er sich ausschliesslich als Opfer seiner Lebenssituation. Bemühungen, etwas daran zu ändern, sind nicht erkennbar. Auch die Vollziehbarkeit der Vorstrafe ist somit zu bestätigen.

 

5.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. Damit hat der Berufungskläger die Kosten zu tragen, und der amtliche Verteidiger ist angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

 

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

 

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–  (einschliesslich Auslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'957.50 sowie ein Auslagenersatz von CHF 8.30, zuzüglich 8 % MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 157.25, somit total CHF 2'123.05, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.           

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Peter Bucher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).