Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2015.40

 

ZWISCHEN-ENTSCHEID

 

vom 2. November 2016

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer, MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur. Cla Nett,

Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                             Gesuchsteller

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]  

 

 

 

Gegenstand

 

Ausstandbegehren gegen die Appellationsgerichtspräsidentin

lic. iur. C____

 

 

Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts vom 12. Dezember 2014 wurde unter anderem A____ diverser Straftatbestände schuldig erklärt und zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Gegen dieses Urteil erklärte A____ mit Schreiben vom 7. April 2015 Berufung, womit er sich gegen die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, versuchten Raubs und Raufhandel wendete und auch die Strafzumessung anfocht (Berufungsverfahren SB.2015.40)

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Instruktionsrichter die Akten des Strafgerichts im Verfahren SG.2015.93 beigezogen. In diesem Verfahren wurde A____ von der damaligen Strafgerichtspräsidentin lic. iur. C____ wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die er vor dem 12. Dezember 2014 begangen hatte, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Das Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

 

Am 2. November 2016 fand die Berufungsverhandlung im vorliegenden Verfahren SB.2015.40 statt. Dabei stellte der Verteidiger von A____ zu Beginn der Verhandlung ein Ausstandsbegehren gegen die Mitwirkung der nunmehrigen Appellationsgerichtspräsidentin lic. iur. C____ in diesem Berufungsverfahren. Über dieses Gesuch entschied die Kammer des Berufungsgerichts in Abwesenheit der abgelehnten Gerichtspräsidentin. Nach mündlicher Eröffnung des das Ausstandsgesuch abweisenden Entscheids wurde die Berufungsverhandlung (unter Mitwirkung der Gerichtspräsidentin lic. iur. C____) fortgesetzt.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, ein entsprechendes Gesuch an die Verfahrensleitung zu richten. Sind von einem Gesuch nach Art. 56 lit. b-e StPO die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen und widersetzen sie sich dem Ausstandsbegehren, so entscheidet darüber gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsgericht. Der Entscheid erfolgt ohne weiteres Beweisverfahren. Er ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs.1 und 2 StPO). Im vorliegenden Fall ist der Entscheid des Berufungsgerichts den Parteien überdies anlässlich der Verhandlung vom 2. November 2016 vorab mündlich eröffnet und kurz begründet worden.

 

2.

Zur Begründung des Ausstandsbegehrens argumentiert der Gesuchsteller damit, dass die Appellationsgerichtspräsidentin lic. iur. C____ als erstinstanzliche Strafgerichtspräsidentin beim Erlass des Urteils vom 5. November 2015 Delikte habe beurteilen müssen, die im Dezember 2013 begangen worden seien, weshalb sie eine Zusatzstrafe zum (im vorliegenden Berufungsverfahren angefochtenen) Urteil des Strafgerichts vom 12. Dezember 2014 hätte ausfällen müssen. Man könne der Beweisliste jenes Verfahrens entnehmen, dass das im vorliegenden Berufungsverfahren angefochtene Urteil beigezogen worden sei. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung habe sich die Strafgerichtspräsidentin mit den Taten, die im Berufungsverfahren zu beurteilen seien, auseinandersetzen müssen. Sie könne deshalb wegen Vorbefassung nicht auch im Berufungsverfahren SB.2015.40 mitwirken. Das Ausstandsgesuch sei nicht verspätet eingereicht, weil es sich bei Art. 56 lit. b StPO um einen Ausstandsgrund handle, der zwingend zu beachten sei. Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Meinung, dass das Gesuch bereits wegen verspäteter Geltendmachung abzuweisen sei. Sie weist überdies darauf hin, dass im Urteil vom 5. November 2015 gar keine Zusatzstrafe ausgesprochen worden sei, weshalb auch keine Vorbefassung vorliege.

 

3.

Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung „ohne Verzug“ ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes, zu verlangen. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3). Als verspätet hat das Bundesgericht jedoch Ausstandsgesuche erachtet, mit deren Einreichung während zwei oder drei Wochen (BGer 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1) resp. rund vier bzw. sechs Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes zugewartet worden war (BGer 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3). Der Gesuchsteller und sein Vertreter wurden am 5. August 2016 zur Verhandlung vom 2. November 2016 vorgeladen. Dabei wurde ihnen auch die teilnehmenden Richterinnen und Richter mitgeteilt (siehe „Beiblatt Parteien“). Diese Mitteilung erfolgt grundsätzlich bei der Vorladung gerade auch im Hinblick darauf, dass allfällige Ausstandsgründe durch die Parteien rechtzeitig erkannt und gerügt werden können. Der den Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren vertretende Verteidiger lic. iur. B____ beziehungsweise sein Substitut MLaw D____ hat den Gesuchsteller auch am 5. November 2015 im Verfahren vor der Strafgerichtspräsidentin vertreten. Der Verteidiger hat somit nicht erst durch den im Berufungsverfahren am 31. Oktober 2016 erfolgten Beizug der Akten jenes Verfahrens Kenntnis nehmen können vom Umstand, dass die als Berufungsrichterin im Verfahren SB.2015.40 vorgesehene lic. iur. C____ das Urteil vom 5. November 2015 als Strafgerichtspräsidentin erlassen hat. Das erst am Anfang der Verhandlung vom 2. November 2016 gestellte Ausstandsbegehren ist damit verspätet erfolgt.

 

4.

Aber auch materiell erweist sich das Gesuch als unbegründet. Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in einer Vorbefassung desselben mit der in Frage stehenden Streitsache begründet sein. Bei der Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240, 128 V 82 E. 2a S. 84; AGE BES.2014.28 vom 9. Dezember 2014, BE.2009.1004 vom 20. August 2010, 354/2009 vom 8. September 2009). Konkretisiert wird der Anspruch auf ein unbefangenes, unvoreingenommenes und unparteiisches Gericht im Strafverfahren in den Art. 56 StPO. Demgemäss hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a StPO), in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder als Zeugin, in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer verfahrensbeteiligten Person oder ihrem Rechtsbeistand verwandt ist (lit. c-e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f).

 

Der Gesuchsteller ist der Meinung, dass die Strafgerichtspräsidentin lic. iur. C____ in ihrem Urteil vom 5. November 2015 eine Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts vom 12. Dezember 2014 hätte ausfällen müssen. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung habe sie sich mit den Taten, die im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilen seien, auseinandersetzen müssen. Daraus will er eine Vorbefassung von lic. iur. C____ ableiten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts kommt die Aussprechung einer Zusatzstrafe nur in Betracht, wenn dem Richter ein rechtskräftiges Urteil für die zuerst abgeurteilten Taten vorliegt. Andernfalls kann er entweder abwarten, bis das frühere Urteil in Rechtskraft erwächst und dann zu diesem eine Zusatzstrafe verhängen oder ohne abzuwarten gleich ein selbständiges Urteil fällen (BGE 129 IV 113). Vorliegend ist das (im vorliegenden Berufungsverfahren angefochtene) Urteil des Strafgerichts vom 12. Dezember 2014 nicht in Rechtskraft erwachsen, was sich durch den Beizug der Akten durch die Strafgerichtspräsidentin gezeigt hatte. Wie sich aus dem (rechtskräftigen) Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom 5. November 2015 ergibt, hat sie daraufhin die zweite vom Bundesgericht aufgezeigte Lösung gewählt und selbständig entschieden. Mit den im vorliegenden Berufungsverfahren SB.2015.40 zur Diskussion stehenden Tatvorwürfen hatte sie sich deshalb damals nicht zu befassen. Das Ausstandsgesuch ist daher als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Für das vorliegende Verfahren werden keine separaten Kosten erhoben. Der amtliche Verteidiger wird für seinen Aufwand im Berufungsverfahren SB.2015.40 entschädigt.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:        Das Ausstandsgesuch gegen lic. iur. C____ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       lic. iur. C____

-       Staatsanwaltschaft

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Claudius Gelzer                                                  lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.