Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2015.46

 

Entscheid

 

vom 30. Mai 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Andreas Traub,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

A____ , geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[…]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 13. Januar 2015

 

Urteil des Appellationsgerichts vom 7. April 2017

(vom Bundesgericht am 1. Februar 2018 aufgehoben)

 

betreffend Betrug


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 13. Januar 2015 wurde A____ zusammen mit B____ des Betrugs schuldig erklärt. A____ wurde zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Auf Berufung hin bestätigte das Appellationsgericht mit Urteil vom 7. April 2017 den Schuldspruch und verurteilte A____ zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

 

Gegen das Urteil des Appellationsgerichts erhoben sowohl A____ als auch B____ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 1. Februar 2018 wies dieses die Beschwerde von B____ ab, hiess die Beschwerde von A____ teilweise gut und hob das Urteil des Appellationsgerichts vom 7. April 2017 in Bezug auf A____ auf. Die Sache wurde zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurückgewiesen.

 

Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts den Parteien mitgeteilt, es sei beabsichtigt, über eine Kassation des Urteils im Rückweisungsverfahren schriftlich zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft sowie A____, vertreten durch […], wurden ersucht, dem Appellationsgericht bis zum 16. März 2018 allfällige Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens mitzuteilen, ansonsten von ihrem Einverständnis ausgegangen werde. Nachdem keine Partei Einwände erhoben hatte, hat die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 20. März 2018 das schriftliche Verfahren angeordnet und den Parteien Gelegenheit für allfällige Eingaben gegeben. Daraufhin reichte die Vertreterin von A____ am 13. April 2018 eine Stellungnahme sowie ihre Honorarnote ein.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Das Appellationsgericht hat mit Urteil vom 7. April 2017 sowohl B____ als auch den Berufungskläger des Betrugs schuldig erklärt. Mit Bezug auf B____ ist das Appellationsgerichtsurteil aufgrund der Abweisung der Beschwerde des Bundesgerichts in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich des Berufungsklägers hat das Bundesgericht das Urteil vom 7. April 2017 kassiert.

 

Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2013.106 vom 27. Juni 2016 E. 1.1 und SB.2014.113 vom 22. Februar 2016 E. 1.1).

 

1.2      Grundsätzlich hat das Berufungsgericht bei einer Berufung ein neues Urteil zu fällen, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (reformatorischer Entscheid, vgl. Art. 408 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). In den von Art.  409 StPO geregelten Ausnahmefällen kommt der Berufung aber kassatorische Wirkung zu. Dies rechtfertigt sich nur bei wesentlichen Mängeln, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können. Dazu zählt insbesondere die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklagepunkte. In solchen Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch auf ein "fair trial" im Sinn von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) widersprechen würde (zum Ganzen: Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 409 StPO N 1).

 

Rückweisungen nach Art. 409 StPO ergehen in Form eines Beschlusses nach Art. 80 Abs. 1 StPO; ein Sachurteil wird nicht gesprochen (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 409 N 4; Eugster, a.a.O., Art. 409 N 2).

 

1.3      Die Frage der Rückweisung lässt sich hier aufgrund der Akten beurteilen. Es rechtfertigt sich daher, über die Sache ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung und auf dem Zirkularweg zu entscheiden (vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Vorliegend haben die Parteien zudem ihr Einverständnis zum schriftlichen Verfahren gegeben (vgl. Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO).

 

2.

Mit Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2018 wurde die Rüge des Berufungsklägers, sein Anspruch auf einen unparteiischen und unbefangenen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei verletzt worden, gutgeheissen. Das Bundesgericht hat eine unzulässige Vorbefassung des Strafgerichts festgestellt, da sich dieses in seinem Rückweisungsbeschluss vom 23. September 2013 nicht darauf beschränkt habe, die Anklage zwecks Prüfung, ob der angeklagte Sachverhalt allenfalls unter den Tatbestand des (Versicherungs-)Be­trugs fallen könnte, an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Es habe für die Begründung seines Entscheids vielmehr bereits vom Berufungskläger später teils bestrittene Sachverhaltsfeststellungen getroffen, die letztlich für dessen Schuldigsprechung entscheidend gewesen seien. Hinzu komme, dass das Strafgericht bereits eigene Ermittlungen getätigt habe. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass bei objektiver Betrachtungsweise Umstände vorgelegen hätten, die den Anschein der Voreingenommenheit der beteiligten Richter begründeten. Es hat festgehalten, dass es sich damit erübrige, die weiteren Rügen, die der Berufungskläger gegen die Beweiswürdigung erhoben hat, überhaupt zu behandeln (BGer 6B_689/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.4.2).

 

Mit der fehlerhaften Gerichtsbesetzung liegt ein wesentlicher Mangel vor, der keiner Heilung durch die Rechtsmittelinstanz zugänglich ist (BGE 125 V 499 E. 2c S. 502; Zehnder, Die Heilung strafbehördlicher Verfahrensfehler durch Rechtsmittelgerichte, Zürich 2016, N 373). Unter diesen Umständen sind die Kassation des Strafgerichtsurteils und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung eines erneuten erstinstanzlichen Verfahrens in neuer Besetzung, d.h. mit nicht vorbefassten Richterinnen und Richtern, die einzige mögliche Konsequenz. Demnach ist das Urteil des Strafgerichts vom 13. Januar 2015 in Bezug auf den Berufungskläger nach Art. 409 Abs. 1 StPO aufzuheben und die Sache zur Fällung eines neuen Urteils in anderer Gerichtsbesetzung an das Strafgericht zurückzuweisen.

 

3.

3.1      Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und – nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz – jene der Vor­instanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Aufgrund der Tatsache, dass durch ein fehlerhaftes Verhalten des Strafgerichts Kosten entstanden sind, ist es vorliegend gerechtfertigt, nicht nur die Verfahrenskosten des Berufungs- und des Rückweisungsverfahren, sondern auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

 

3.2      Nach Art. 436 Abs. 3 StPO hat der Berufungskläger bei einem kassatorischen Entscheid Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. Da das Strafgerichtsurteil in Bezug auf den Berufungskläger aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf ein unbefangenes Gericht vollständig aufgehoben wird, ist die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers für ihre sämtlichen Bemühungen für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse zu entschädigen, ohne dass dem Berufungskläger einen Rückzahlungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO aufzuerlegen ist. Weil der Entscheid des Appellationsgerichts vom 7. April 2017 vom Bundesgericht zugunsten des Berufungsklägers aufgehoben worden ist, ist auch für das Berufungsverfahren keine Rückzahlungspflicht vorzubehalten. Weiter hat der Berufungskläger auch Anspruch auf eine angemessen Entschädigung für die Aufwendungen im Kassationsverfahren, wobei auf die von seiner Vertreterin eingereichte Honorarnote vom 13. April 2018 abgestellt werden kann. Folglich ist der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, […], zusätzlich zum Honorar für das Berufungsverfahren, auch für das Rückweisungsverfahren ein Honorar von CHF 210.05 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Das Urteil des Strafgerichts vom 13. Januar 2015 wird in Bezug auf A____ aufgehoben und die Sache wird zur Fällung eines neuen Urteils in anderer Gerichtsbesetzung an das Strafgericht zurückgewiesen.

 

            Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, des Berufungsverfahrens sowie des Rückweisungsverfahrens gehen zulasten der Gerichtskasse.

 

            Für das erstinstanzliche Verfahren werden der amtlichen Verteidigerin von A____, […], aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 5'100.– (zuzüglich CHF 408.– Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von CHF 86.75 (zuzüglich CHF 6.95 Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

 

Der amtlichen Verteidigerin von A____, […], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3‘700.– und ein Auslagenersatz von CHF 61.35, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 300.90, sowie für das Rückweisungsverfahren ein Honorar von CHF 180.– und ein Auslagenersatz von CHF 15.05, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 15.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Michèle Guth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).