Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

SB.2015.52

 

ENTSCHEID

 

vom 24. Oktober 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                   Gesuchsteller

[...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts SB.2015.52 vom 17. Februar 2021)

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 17. Februar 2021 wurde A____ (Gesuchsteller) der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung von 20 Tagen ausgestandenen Sicherheitshaft. In einigen Anklagepunkten wurde er freigesprochen, in weiteren Anklagepunkten wurde das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung resp. mangels rechtsgültigem Strafantrag eingestellt. Der Gesuchsteller wurde zur Leistung einer Parteientschädigung an den Privatkläger verurteilt und es wurden ihm reduzierte Kosten von CHF 14'475.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3‘600.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegt. Ein bereits in diesem Zeitpunkt gestelltes Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wurde abgewiesen.

 

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde des Gesuchstellers hat das Bundesgericht mit Entscheid 6B_789/2021 vom 6. Juli 2022 abgewiesen, womit das Urteil des Appellationsgerichts vom 17. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Mit Eingabe vom 7. September 2022 ersuchte der Gesuchsteller um «administrative Abschreibung» der ihm in Rechnung gestellten Kosten von insgesamt CHF 18'675.–. Der Verfahrensleiter teilte ihm mit Verfügung vom 9. September 2022 mit, dass für eine solche «administrative Abschreibung» keine Grundlage bestehe, dass es ihm aber unbenommen sei, ein erneutes Gesuch gemäss Art. 425 StPO um Stundung, Herabsetzung oder Erlass der Kosten zu stellen. Mit Eingabe vom 13. September 2022 ersuchte der Gesuchsteller (erneut) um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO. Mit Verfügung vom 19. September 2022 wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innert Frist bis zum 7. Oktober 2022 seine Bemühungen um Reintegration in den Arbeitsmarkt in den letzten drei Jahren mit entsprechenden Belegen darzulegen und zu belegen und mittels Bankauszügen der letzten 6 Monate (erforderlich seien nur Angaben über den Umsatz) zu belegen, dass diese keine Zugänge enthielten. Mit Eingabe vom 20. September 2022 reichte der Gesuchsteller Kontoauszüge eines Kontos bei der [...]bank für die Monate Januar 2022 bis August 2022 und Absagen auf Bewerbungen des Gesuchstellers aus den Jahren 2007 bis 2014 ein.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig zur Behandlung von solchen (nachträglichen) Gesuchen ist das Gericht, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 1). Das Berufungsurteil vom 17. Februar 2021 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Instruktionsrichter zuständig ist.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1, SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Weit weniger weit geht demgegenüber eine Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessensspielraum (Griesser, a.a.O., Art. 425 N 1a).

 

2.2      Zur Begründung seines Antrags auf Kostenerlass führt der Gesuchsteller an, dass er das Geld dringend für seinen Lebensunterhalt benötige. Er sei schon seit über zehn Jahren ausgesteuert und lebe von seinem Ersparten, das sich jedes Jahr um rund CHF 25'000.– reduziere. Bis zu seinem AHV-Alter müsse er mit diesem Geld auskommen, da er weder von der IV noch von der Sozialhilfe unterstützt werde. In Anbetracht der Tatsache, dass er aufgrund der aus seiner Sicht «kriminellen Verurteilung» wegen angeblich planmässiger Verleumdung nie mehr einen Job finden werde, sei es angebracht, ihm die völlig unverhältnismässigen Verfahrenskosten von CHF 18'675.– zu Gunsten seines Lebensunterhalts in Gegenwart und Zukunft zu erlassen.

 

2.3      Im rechtskräftigen Urteil des Appellationsgerichts vom 17. Februar 2021 hat dieses das anlässlich der Verhandlung gestellte Gesuch des Gesuchstellers um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen und dies damit begründet, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers trotz Aufforderung zur Einreichung von Angaben zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und einer amtlichen Erkundigung bei den Steuerbehörden undurchsichtig geblieben seien. Zu seinem erneuten Kostenerlassgesuch vom 13. September 2022 reichte der Gesuchsteller eine Veranlagung der Steuerbehörden des Kantons Basel-Landschaft für das Steuerjahr 2021 ein. Darin wird als Einkommen ausschliesslich der Eigenmietwert der Liegenschaft des Gesuchstellers in [...] aufgeführt. Als Vermögenswerte werden Wertschriften und Guthaben in der Höhe von CHF 12'279.–, und Bargeld, Gold und andere Edelmetalle im Wert von CHF 75'000.– und ein Liegenschaftswert von CHF 86'000.– aufgeführt. Als Schulden wird eine Hypothekarschuld über CHF 280'000.– aufgeführt. Den vom Gesuchsteller eingereichten Kontoauszügen des Kontos bei der [...]bank ist zu entnehmen, dass bei diesem Konto im angegebenen Zeitraum zwischen Januar 2022 und August 2022 keinerlei Bewegungen stattgefunden haben. Der Kontostand betrug in all diesen Monaten unverändert CHF 12’729.24.

 

Aus den Angaben des Gesuchstellers ergibt sich, dass er eigentlich über genügend Aktiven verfügen würde, um die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu tragen. Da sich aus den eingereichten Bankunterlagen keinerlei Bewegungen ergeben, ist zudem nach wie vor unbelegt, mit welchen Mitteln der Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt deckt, und auch die Behauptung des Gesuchstellers, überhaupt kein Einkommen zu generieren, muss zumindest als fragwürdig bezeichnet werden. Zudem vermag der Gesuchsteller nur Bemühungen über eine Reintegration in den Arbeitsmarkt bis ins Jahr 2014 aufzuzeigen. Unterlagen zu späteren Arbeitsbemühungen oder Weiterbildungen zur Verbesserung der Chancen am Arbeitsmarkt hat er keine eingereicht. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die vom Gesuchsteller geltend gemachte wirtschaftliche Situation selbst verschuldet ist, zumal die von ihm als «kriminell» bezeichnete rechtskräftige Verurteilung u.a. wegen planmässiger Verleumdung aufgrund des Verhaltens des Gesuchstellers erfolgt ist. Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, weshalb die Voraussetzungen für einen Kostenerlass gemäss Art. 425 StPO erfüllt sein sollen.

 

2.4      Es ist andererseits nachvollziehbar, dass die Zahlung der dem Gesuchsteller rechtskräftig auferlegten Kosten von insgesamt CHF 18'675.– für diesen eine grosse wirtschaftliche Belastung bedeutet. Sollte der Gesuchsteller mit der Zahlung eines Teilbetrages in der Höhe von CHF 5'000.– bis zum 31. Dezember 2022 seinen guten Willen zur Tragung zumindest eines Teils der von ihm verursachten Kosten beweisen, ist es angemessen, dass ihm dann der noch übrige Restbetrag von 13'675.– erlassen wird. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben der Teilzahlung innert Frist der gesamte ihm gemäss Urteil vom 17. Februar 2021 auferlegte Betrag sofort fällig und verzinslich wird.

 

3.

Nach dem Gesagten ist das Erlassgesuch im vorgenannten Sinn teilweise gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Sofern der Gesuchsteller A____ an die ihm auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 18'675.– bis zum 31. Dezember 2022 eine Teilzahlung in der Höhe von CHF 5'000.– leistet, wird ihm dannzumal der Restbetrag der Verfahrenskosten von CHF 13'675.– erlassen.

 

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Rechnungswesen der Gerichte

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Claudius Gelzer                                                  lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.