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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Kammer |
SB.2015.67
URTEIL
vom 19. Juli 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ,
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Justizvollzugsanstalt Lenzburg, Beschuldigter
Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
Privatklägerin
B____
vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 18. Juni 2015
betreffend versuchte schwere Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beschimpfung sowie versuchte Nötigung
Sachverhalt
A____ (Beschuldigter) wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 18. Juni 2015 der versuchten schweren Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Beschimpfung sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 21. November 2014, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Er wurde ausserdem zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 15‘000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. November 2014 an B____ (Privatklägerin) verurteilt, wobei eine Mehrforderung in derselben Höhe abgewiesen wurde. Weiter wurde der Beschuldigte zur Zahlung von CHF 4‘445.80 Parteientschädigung an die Privatklägerin verurteilt, unter Abweisung einer Mehrforderung in Höhe von CHF 5‘075.75. Schliesslich wurden ihm Verfahrenskosten im Betrag von CHF 17‘117.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6‘000.– im Fall der Berufung auferlegt und wurde sein Verteidiger aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft haben gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung erklärt und diese mit Eingaben vom 11. August 2015 und 12. Februar 2016 begründet. Die Privatklägerin hat sich im Rahmen einer Berufungsantwort vom 13. Mai 2016 am Verfahren beteiligt. Mit Eingaben vom 11. und 18. Mai 2016 haben der Beschuldigte sowie die Staatsanwaltschaft ihre jeweilige Berufung rechtsgültig zurückgezogen.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Nachdem sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom 11. und 18. Mai 2016 ihre jeweilige Berufung rechtsgültig zurückgezogen haben, ist das erstinstanzliche Urteil nach Art. 437 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Rechtskraft erwachsen und das Berufungsverfahren infolgedessen als erledigt abzuschreiben.
2.
2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens auf die Parteien zu verteilen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt auch diejenige Partei als unterliegend, die das Rechtsmittel zurückzieht. Wenn, wie vorliegend, mehrere Parteien ein Rechtsmittel gegen denselben Entscheid eingelegt haben, hat die Kostenverteilung anteilsmässig im Umfang des Obsiegens oder Unterliegens zu erfolgen, wobei dafür auf die jeweiligen Anträge abzustellen ist (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 11). Der Beschuldigte ist damit anteilsmässig zur Tragung der bereits entstandenen Verfahrenskosten zu verurteilen. In Bezug auf den Anteil der Staatsanwaltschaft, die ebenfalls als unterliegend gilt, trägt dagegen der Staat die Verfahrenskosten (Domeisen, a.a.O., Art. 428 StPO N 8).
Zwar wird bei Rückzug eines Rechtsmittels zu einem frühen Verfahrensstadium praxisgemäss regelmässig ganz auf die Auferlegung von Kosten verzichtet. Da im Laufe des vorliegenden Verfahrens jedoch schon ein gewisser Aufwand entstanden ist (u.a. Haftentlassungsgesuch), erscheint ein vollständiger Verzicht auf die Kostenauflage nicht gerechtfertigt. Der entstandene Aufwand rechtfertigt die Erhebung einer Gebühr von CHF 600.–. Der Beschuldigte hat mit seiner Berufung einen weitgehenden Freispruch und die Verurteilung lediglich zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verlangt. Die Staatsanwaltschaft hat eine Erhöhung des Strafmasses von 2 auf 3½ Jahre gefordert. Unter diesen Umständen erscheint es nach dem zuvor Ausgeführten angemessen, dem Beschuldigten, ausgehend von einem Anteil von zwei Dritteln, Gerichtskosten in Höhe von CHF 400.– aufzuerlegen. Da er sich nach wie vor im Strafvollzug befindet, werden die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 425 StPO gestundet, bis der Beschuldigte aus dem (vorzeitigen) Vollzug entlassen wird.
2.2 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwenige Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren, wenn sie obsiegt. Der Privatklägerin sind durch die Berufung des Beschuldigten Aufwendungen erwachsen – sie hat sich in ihrer Berufungsantwort gegen die beantragten Freisprüche ausgesprochen und die Bestätigung sämtlicher Schuldsprüche beantragt. Mit diesen Anträgen hat sie nach dem Rückzug der Berufung(en) obsiegt, sodass sie in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen beanspruchen kann. Der Anspruch besteht auch für Aufwendungen im Strafpunkt, wobei hier Anwaltskosten allgemein jedenfalls dann als notwendig erachtet werden, wenn sich der Sachverhalt als komplex erweist (Eymann, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, in: forumpoenale 2013, S. 312, 314, 316; Wehrenberg/ Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 433 StPO N 10 f.). Die Aufwendungen der Privatklägerin sind hingegen nicht durch die Berufung der Staatsanwaltschaft entstanden, welche sich zum Vornherein nur gegen das Strafmass gerichtet hat und aufgrund derer die Privatklägerin gar nicht in den Schriftenwechsel miteinbezogen worden wäre (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO). Der Anspruch der Privatklägerin besteht denn auch gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO lediglich gegenüber dem Beschuldigten. Der Rückzug seitens des Beschuldigten ist am 12. Mai 2016 beim Appellationsgericht eingegangen. Er wurde am 13. Mai 2016 zu Protokoll genommen und der Privatklägerin am selben Tag (vorab per Fax) mitgeteilt. Ihre Berufungsantwort war zu diesem Zeitpunkt schon geschrieben; die Endfassung datiert vom 13. Mai 2016 und wurde dem Gericht umgehend eingereicht. Der Beschuldigte ist deshalb zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin gemäss der in der Honorarnote vom 24. Mai 2016 geltend gemachten Höhe (CHF 3‘507.–) zu verurteilen.
2.3 Dem Verteidiger ist mit Verfügung vom 16. September 2015 die amtliche Verteidigung antragsgemäss auch für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt worden. Er ist für seine Bemühungen im bisherigen Verfahren entsprechend seiner Honorarnote vom 3. Juni 2016 (insgesamt CHF 5‘211.90) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist der Beschuldigte, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen. Da die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen ebenfalls unterlegen ist, wird Art. 135 Abs. 4 StPO, analog zur Kostenverlegung, lediglich im Umfang von zwei Dritteln (CHF 3‘474.60) vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufungen als erledigt abgeschrieben.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–. Sie werden ihm bis zur Entlassung aus dem (vorzeitigen) Strafvollzug gestundet.
Der Privatklägerin wird gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘507.– zugesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Dr. [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4‘700.10 und ein Auslagenersatz von CHF 125.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 386.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von CHF 3‘474.60 vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerin
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).