Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

 

 

SB.2015.6

 

URTEIL

 

vom 28. April 2015

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr. Caroline Cron ,

Dr. Eva Kornicker Uhlmann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

A____ , geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 31. Oktober 2014

 

betreffend Diebstahl, mehrfachen versuchten Diebstahl, Hausfriedensbruch, Fälschung von Ausweisen, mehrfache rechtswidrige Einreise, rechtswidrigen Aufenthalt sowie Verletzung der Verkehrsregeln


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts vom 31. Oktober 2014 wurde A____ des Diebstahls, des mehrfachen versuchten Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, der Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft seit dem 16. Juni 2014, sowie zu einer Busse von CHF 200.–. Die am 4. Februar 2014 und am 17. April 2014 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bedingt ausgesprochenen Geldstrafen von 45 resp. 40 Tagessätzen zu CHF 30.– wurden vollziehbar erklärt. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 31. Oktober 2014 Berufung angemeldet und durch seinen Rechtsvertreter am 22. Januar 2015 eine Berufungserklärung einreichen lassen. Darin beantragt er, er sei in Abänderung des angefochtenen Urteils mit Bezug auf die Diebstähle (AS Ziff. 3., 4. und 6.) freizusprechen und wegen Fälschung von Ausweisen, illegaler Einreise, illegalen Aufenthalts und mehrfacher Missachtung der Einreisesperre (AS Ziff. 2.) sowie Verletzung der Verkehrsregeln (AS Ziff. 5.) zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten sowie einer Busse von CHF 100.– zu verurteilen. Zudem wurde die sofortige Haftentlassung gegen Leistung einer Kaution von CHF 5‘000.– beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Stellungnahme vom 28. Januar 2015 beantragte sie die Abweisung der Haftentlassung sowie die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Am 30. Januar 2015 replizierte der Berufungskläger.

 

Am 3. November 2014 wurde dem Berufungskläger der am 31. Oktober 2014 beantragte vorzeitige Strafvollzug bewilligt. Das in der Berufungserklärung enthaltene Gesuch um Haftentlassung wurde vom Instruktionsrichter mit begründeter Verfügung vom 5. Februar 2015 abgewiesen. Mit Verfügung vom 4. März 2015 wurde beim Obergericht Zürich eine Kopie des Beschwerdeentscheides UE140.128 vom 12. August 2014 angefordert; dieser ging am 20. März 2015 ein. Zudem wurde ein Führungsbericht beim Bezirksgefängnis Sissach eingeholt, welcher am 10. März 2015 einging.

 

B____, welche am 7. April 2014 einen Strafantrag gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs gestellt hatte, zog diesen mit Erklärung von 23. Februar 2015 zurück.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht vom 28. April 2015 wurden zunächst der Berufungskläger und anschliessend die Zeugin C____ befragt. Danach gelangten der Verteidiger sowie der Staatsanwalt zum Vortrag. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vor-instanzlichen Urteil sowie den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1.     Berufungsanmeldung und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung (StPO). Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessenes, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). In der Berufungserklärung vom 22. Januar 2015 beantragt der Berufungskläger einen Freispruch in Bezug auf die Diebstähle (AS Ziff. 3., 4. und 6.). Die nicht angefochtenen Schuldsprüche wegen Fälschung von Ausweisen, mehrfacher rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Verletzung der Verkehrsregeln sind daher ohne weitere Erwägungen zu bestätigen. Dies gilt auch für den Widerruf der beiden Vorstrafen. Auf die Berufung ist einzutreten.

 

1.3      B____ hat ihren am 7. April 2014 gestellten Strafantrag gegen Unbekannt am 23. Februar 2015 zurückgezogen (Akten S. 534). Das diesbezügliche Verfahren wegen Hausfriedensbruchs ist daher nach Massgabe von Art. 186 und Art. 33 Abs. 1 StGB einzustellen.

 

2.

2.1      Die Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen Diebstahls sowie mehrfachen versuchten Diebstahls. Der Berufungskläger macht geltend, er sei von der Vorinstanz ohne Vorliegen eines einzigen Beweises verurteilt worden. Die Schuldsprüche stützten sich zu Unrecht einzig auf die Unglaubwürdigkeit des Berufungsklägers in seinen allgemeinen Aussagen, eine per Natelstandort eruierte Nähe zum Tatort, eine gewissen Ähnlichkeit in der sehr allgemein gehaltenen Täterbeschreibung sowie den in allen drei vorgeworfenen Taten gleichen „modus operandi“. Aufgrund seiner Bestreitungen müsse der Berufungskläger von den ersten beiden ihm zur Last gelegten Taten freigesprochen werden (Berufungserklärung E. 2. p. 2 f.). Auch für den in AS Ziff. 6 geschilderten Diebstahlsversuch liege keine ausreichende Beweislage vor, da die Beobachtung des Zeugen hierfür nicht genüge (Berufungserklärung E. 3 p. 3).

 

2.2      Das Strafgericht hat als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger in drei Fällen ahnungslosen älteren Damen durch ein Ablenkungsmanöver Haus- und Wohnungsschlüssel aus der Jackentasche entwendet hatte, um sich anschliessend in Diebstahlsabsicht Zugang zu deren Wohnungen zu verschaffen. Dies sei ihm im Fall vom 7. April 2014 (AS Ziff. 4, Diebstahl zum Nachteil von B____) gelungen, während es in den Fällen vom 23. Januar 2014 (AS Ziff. 3, versuchter Diebstahl zum Nachteil von D____) sowie vom 16. Juni 2014 (AS Ziff. 6, versuchter Diebstahl zum Nachteil von C____) beim blossen Versuch geblieben sei (Urteil E. 2.b p. 6). Die Vorinstanz hat erwogen, der Berufungskläger sei am 16. Juni 2014 auf frischer Tat von den beiden Zivilpolizisten Det E____ und Gfr F____ ertappt worden, als er die betagte C____ nach dem Weg zum Hotel Spalentor gefragt und dabei seine Hand in die Jackentasche der abgelenkten Frau gesteckt habe, wo diese ihre Hausschlüssel aufbewahrte (Urteil E. 2.b p. 7). Ein ähnlicher Vorfall habe sich bereits am 16. April des gleichen Jahres in Zürich ereignet (vgl. Einstellungsbeschluss Akten S. 338). Es bestünden des weiteren unübersehbare Parallelen zu den Delikten zum Nachteil von D____, deren am 23. Januar 2014 abgegebenes Tätersignalement bezüglich Alter, Körpergrösse, Erscheinungsbild, Kopfform sowie Bekleidung und damit in allen Teilen auf den Berufungskläger zutreffe. Zwar habe sie sich anlässlich der am 3. Juli 2014 durchgeführten Wahlkonfrontation nicht mit Sicherheit auf den Berufungskläger als Täter festlegen können, jedoch habe sie erklärt, es könne sich bei ihm um den Täter handeln. Ihre Signalementsangaben deckten sich zudem weitgehend mit denjenigen ihrer Reinigungsfrau G____, die den Täter als einen Mann von mittlerer Statur mit runder Gesichtsform und gebräunter Haut beschrieben habe (Urteil E. 2.c p. 8 f.). Überstimmungen gebe es zudem auch zu den Delikten zum Nachteil von B____ (Urteil E. 2.d p. 12 f.). Insbesondere sei der Täter in allen drei Fällen nach demselben „modus operandi“ vorgegangen, indem er jeweils ältere Passantinnen mittels einer Wegauskunft abgelenkt und aus deren Jackentasche die Hausschlüssel entwendet habe. Schliesslich deckten sich auch die Randdatenerhebungen seines Mobiltelefons mit den jeweiligen Tatorten (Urteil a.a.O. p. 11 f.).

 

2.3      Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten und in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich dieser so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGer 6B_350/2010 vom 13. August 2010 E. 3.2.3; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Die ausschlaggebende Frage im vorliegenden Fall ist somit, ob die von der Vor-instanz erhobenen Indizien als Grundlage einer Verurteilung des Berufungsklägers ausreichend sind.

 

2.4      Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass seit der Verhaftung des Berufungsklägers keine gleichartigen Delikte mehr verzeichnet worden seien (Urteil E. 2.b p. 6 f., vgl. Aktennotiz Akten S. 397). Zwar ist der Verteidigung beizupflichten, dass das alleinige Kriterium des „modus operandi“ keinen Beweis darstellt (Berufungserklärung E. 3. P. 3). Das tatspezifische Vorgehen des Täters stellt aber durchaus ein – wenn auch schwaches – Indiz dar. Wie das Strafgericht zutreffend erkannt hat, liegt vorliegend eine Fülle von weiteren Indizien vor, die den Berufungskläger mit den angeklagten Delikten in Verbindung bringen. Ein wegen eines vergleichbaren Tatvorgehens im Kanton Zürich gegen den Berufungskläger eröffnetes Strafverfahren wurde am 28. April 2014 zwar infolge fehlenden Strafantrags eingestellt. Aus dem Einstellungsbeschluss geht indessen hervor, dass er eine betagte Frau mit der Bitte um eine Wegauskunft abgelenkt und ihr dabei unbemerkt den Hausschlüssel aus der Manteltasche entwendet hatte (vgl. Einstellungsverfügung aus Akten Zürich UE140.128). Damit steht fest, dass in jenem Fall nicht etwa eine unbekannte Dritttäterschaft, sondern der Berufungskläger den hier in Frage stehenden „modus operandi“ zur Anwendung gebracht hatte.

 

3.

3.1      Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend erwogen und auch der Staatsanwalt anlässlich der Berufungsverhandlung noch einmal betont hat, besteht keinerlei Grund, an den differenzierten und durchwegs schlüssigen Aussagen des in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugen befragten Det E____ zu zweifeln. Seine Angaben basieren auf einer zufälligen Beobachtung; es besteht nicht der geringste Anlass für eine Falschbezichtigung. Dass Det E____ sich – wie der Verteidiger geltend macht - getäuscht haben könnte (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung S. 5), ist ebenfalls auszuschliessen. Als Fahndungsbeamter ist er im Erkennen von verdächtigen Personen und Beobachten von kriminellen Vorgängen geschult und geübt. Seine Schilderung, wonach der Berufungskläger seine Hand in die linke Jackentasche der Frau gesteckt hatte, lässt kaum Interpretationsspielraum zu. Dies umso mehr, als Det E____ angab, er sei zunächst von einem versuchten Trickdiebstahl ausgegangen und habe erwartet, dass der Berufungskläger die Frau dazu veranlassen würde, ihr Portemonnaie hervor zu nehmen, was indessen nicht geschehen sei. Dass der Berufungskläger von dem unvoreingenommenen Zivilpolizisten bei eben dem „modus operandi“ beobachtet worden war, der ihm auch beim eingestellten Verfahren in Zürich zur Last gelegt worden war, hat die Vorinstanz korrekt und mit einlässlicher Begründung als ein gewichtiges Indiz für seine Täterschaft gewertet. Darauf kann verwiesen werden (Urteil E. 2 b p. 7 f.).

 

Auch die weiteren Einwände des Verteidigers führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Anklage. C____ hat anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeugin ausgesagt (Prot. Berufungsverhandlung S. 2 f.). Sie hat ein äusserst vorsichtiges und gewissenhaftes Aussageverhalten an den Tag gelegt und war offensichtlich darauf bedacht, den Berufungskläger nicht zu Unrecht zu belasten. Sie hat geschildert, wie sie am Tattag ihre Wohnung an der […]strasse zu Fuss in Richtung Güterstrasse verlassen habe. Entgegen der Einwände des Verteidigers ist nicht ausschliessen, sondern im Gegenteil plausibel, dass der Berufungskläger aus seinem Fahrzeug von der […]strasse aus die aus ihrem Wohnhaus kommende Frau beobachtet hat und ihr anschliessend durch die Thiersteinerallee gefolgt ist. Dies würde auch die Stelle erklären, wo er in der Folge sein Fahrzeug abstellte und von der aus er der Frau zu Fuss folgte, da diese durch eine Einbahnstrasse lief, wo er ihr mit dem Auto nicht folgen konnte (vgl. Stadtplan Akten S. 378, Parkbusse Akten S. 390).

 

Demgegenüber finden sich in den Aussagen des Berufungsklägers zahllose Ungereimtheiten und Widersprüche, was auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung S. 4 f.). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Berufungsklägers im Ermittlungsverfahren und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einlässlich und zutreffend gewürdigt. Dass die Aussagen des Berufungsklägers vollkommen unglaubwürdig und nicht zu seiner Entlastung gereichen, hat sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung eindrücklich gezeigt, wo er beispielhaft zum Vorfall vom 16. Juni 2014 angab, er habe sich an den Polizisten gewandt, um nach dem Weg zu fragen (Berufungsverhandlung Prot. S. 4). Solches wird weder von Det E____ noch von C____ bestätigt. Damit schenkt die Vorinstanz nicht einfach der Darstellung des Zeugen mehr Glauben als jener des Berufungsklägers. Sie legt vielmehr anhand zahlreicher Umstände einlässlich dar, weshalb sie die Angaben von Det E____ für glaubhaft, die Bestreitungen des Berufungsklägers hingegen für nicht glaubhaft hält. Auf die zutreffenden und vollständigen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil kann verwiesen werden (Urteil E. 2.a p. 5 f., 2.b p. 8 f.). Aus der Randdatenerhebung geht zudem hervor, dass das Mobiltelefon des Berufungsklägers knapp sechs Monate zuvor am Antennenstandort Missiosstrasse 8 und damit in unmittelbarer Nähe des Hotels Spalentor eingeloggt war (Akten S. 386 f.). Vor diesem Hintergrund ist der vom Berufungskläger angegebene Grund für das Ansprechen von C____ zwecks einer Wegbeschreibung zum Hotel Spalentor doch äusserst zweifelhaft.

 

3.2      Der Verteidiger hat geltend gemacht, keine einzige der involvierten Frauen habe den Berufungskläger wiedererkannt. So habe auch D____ anlässlich der sequentiellen Wahlkonfrontation angegeben, sie sei sich nicht sicher, ob es sich beim Berufungskläger um den Täter handle (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung S. 5). Dies wird durch die Akten widerlegt. Das Strafgericht hat ausführlich dargelegt, dass D____ den Berufungskläger anlässlich der durchgeführten Wahlkonfrontation als dem Täter am ähnlichsten erachtet hatte (Akten S. 344). Die Restunsicherheit der D____ zeugt gerade von besonderer Glaubwürdigkeit ihrer vorsichtigen Aussage (Auss. D____ Akten S. 357: „Vom Typ her, von der Statur, vom Kopf, vom Ausdruck könnte es diese Person (Berufungskläger [Anm.]) gewesen sein. Ich bin mir aber auch da nicht sicher. Das Bauchgefühl sagt: „jain“. Die Sprache und die Stimme könnten auch passen. Es ist eher dieser als der mit der Nummer 6.“). Sowohl die äusserst differenzierte Personenbeschreibung von D____ (Akten S. 356 f.) als auch diejenige von G____ (Akten S. 399 f.) treffen auffallend genau auf den Berufungskläger zu. Dass ihn die Reinigungsfrau G____ nach dem lediglich einige Sekunden dauernden persönlichen Kontakt vom 23. Januar 2014 anlässlich der Monate später durchgeführten Fotowahlkonfrontation nicht wiedererkannt hat (Akten S. 401 ff.), ist neutral zu werten. Auch in diesem Fall ergab die Randdatenerhebung, dass sich der Berufungskläger im Umkreis des besagten Tatorts aufgehalten hat (Akten S. 481). Zwar kann über die Randdatenerhebung des Mobiltelefons nur ein allgemeiner Standort bestimmt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der unbestrittenermassen motorisierte Berufungskläger auch Strecken von mehreren 100 Metern oder einigen wenigen Kilometern schnell zurücklegen konnte.

 

3.3      Schliesslich hat die Vorinstanz auch den Diebstahl zum Nachteil von B____ zu Recht als nachgewiesen erachtet. Den ausführlichen und vollständigen Erwägungen der Vorinstanz ist nichts beizufügen (Urteil E. 2.d p. 12-14).

 

3.4      Damit liegt in allen drei Fällen eine Indizienkette vor, die keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers lassen. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere ist es wenig zielführend, wenn er jedes von der Vorinstanz verwendete Indiz aus dem Gesamtzusammenhang reisst und geltend macht, dieses allein vermöge die ihm zur Last gelegten Straftaten nicht zu belegen. Es ist gerade nicht das einzelne Indiz, das als Beweis genügen muss, sondern die Gesamtheit aller vorhandenen Anhaltspunkte. Und diese lässt, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, keine erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel am festgestellten Sachverhalt zu. Dem Berufungskläger ist es nicht gelungen, diese Fülle von Indizien durch seine Aussagen zumindest teilweise zu entkräften. Indiziell kann schliesslich zusätzlich berücksichtigt weder, dass der Berufungskläger sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland und Österreich – teilweise unter verschiedenen Aliasnamen – mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Das dem Berufungskläger angelastete Vorgehen ist schliesslich auch im Hinblick auf das in Zürich eingestellte Verfahren absolut täteradäquat.

 

3.5      Nach dem Gesagten besteht eine schlüssige Indizienkette, die sich zu einem stimmigen Ganzen fügt und keine vernünftigen Zweifel an der Erfüllung der Tatbestände des Diebstahls sowie des zweifach versuchten Diebstahls zulässt. Dass der Berufungskläger den Hausschlüssel von C____ schliesslich nicht aus deren Jackentasche entwendet hat, weil er bemerkte, dass er beobachtet wurde, steht dem nicht entgegen, zumal Anklage und Schuldspruch bloss auf Diebstahlsversuch lauten. Auch aus dem Umstand, dass die Besitzerin der Jacke den versuchten Diebesgriff nicht bemerkt hat, kann der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt für den versuchten Diebstahl zum Nachteil von D____. Dass der Berufungskläger nach der Entwendung der Schlüssel an deren Wohnort nicht zur Vollendung der Tat schreiten konnte, weil die Haushaltshilfe anwesend war, vermag ihn nicht zu entlasten.

 

Am Diebstahlsvorsatz des Berufungsklägers besteht aufgrund des als erstellt erachteten Vorgehens in allen drei Fällen kein Zweifel. Mit dem Griff in die fremde Jackentasche ist die Schwelle zum Versuch klarerweise überschritten. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist damit – abgesehen von der Verfahrenseinstellung betreffend Hausfriedensbruch (vgl. oben E. 1.3) – zu bestätigen.

 

4.

4.1      Die Höhe der Strafe ist vom Berufungskläger für den Fall der Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche nicht ausdrücklich angefochten. Das Strafgericht ist bei der Bestimmung des Strafmasses korrekt vom Strafrahmen für Diebstahl ausgegangen und hat als strafmildernden Umstand berücksichtigt, dass die Taten in zwei Fällen nicht über das Versuchsstadium hinaus gediehen sind. Insgesamt hat es das Verschulden des Berufungsklägers umfassend und differenziert gewürdigt und dabei neben dem Tatverschulden auch die persönlichen Verhältnisse und die einschlägigen Vorstrafen angemessen berücksichtigt. Den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil ist zu folgen (Urteil E. 3 p. 15). Aufgrund der im Berufungsverfahren erfolgten Verfahrenseinstellung betreffend Hausfriedensbruch ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 17 Monate zu reduzieren.

 

4.2      Der Berufungskläger hat in seiner Berufungserklärung beantragt, er sei zu einer lediglich bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen (Berufungserklärung p. 2). Die Verteidigung hat auf die von seinem Mandanten geschilderten unüblich harten Haftbedingungen im Bezirksgefängnis Sissach hingewiesen und auch vor den Schranken des Appellationsgerichts für eine bedingte Strafe plädiert (Prot. Berufungsverhandlung S. 2). Der Berufungskläger befindet sich seit dem 6. November 2014 im vorzeitigen Strafvollzug (Akten S. 827). Der Führungsbericht des Bezirksgefängnisses Sissach vom 10. März 2015 lautet durchwegs positiv. Jedoch kommt im Hinblick auf die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen (vgl. Strafregisterauszüge Akten S. 13 ff. sowie S. 26 ff. und 33 ff.) sowie auf den von der Vorinstanz zutreffend ins Feld geführten Umstand, dass es sich beim Berufungskläger um einen reinen Kriminaltouristen handelt, der bedingte Strafvollzug nicht in Frage.

 

5.

Entsprechend seinem überwiegenden Unterliegen hat der Berufungskläger die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 und 2 lit. b StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist für das Berufungsverfahren ein Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten (Art. 135 Abs. 2 StPO), wobei von dessen Aufstellung in der Honorarnote auszugehen ist. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers zurück zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

 

://:        A____ wird des Diebstahls, des mehrfachen versuchten Diebstahls, der Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt  und verurteilt zu 17 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 16. Juni 2014 (316 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 139 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 und 252 des Strafgesetzbuches, Art. 115 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. 5 Abs. 1 lit. a und d des Ausländergesetzes, Art. 90 Abs. 1 i.V.m. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

            Das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch (AS Ziff. 4) wird infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.

 

            Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

 

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 800.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

            Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘986.– und ein Auslagenersatz von CHF 40.–, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 242.10, und Dolmetscherkosten von CHF 140.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Claudius Gelzer                                                  lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben.