Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2015.86

 

URTEIL

 

vom 14. August 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Cordula Lötscher, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

__________________________________________________________

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Berufungskläger 1

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

B____, geb. [...]                                                                    Berufungskläger 2

[...]                                                                           Beschuldigter / Privatkläger

vertreten durch [...], Advokat,                                                                             

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 23. Juni 2015

 

Urteil des Appellationsgerichts vom 4. November 2016

(vom Bundesgericht am 1. November 2017 aufgehoben)

 

betreffend ad 1: versuchte vorsätzliche Tötung, begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess, sowie Vergehen gegen das Waffengesetz ad 2: einfache Körperverletzung (leichter Fall)


Sachverhalt

 

Mit Urteil vom 23. Juni 2015 verurteilte das Strafdreiergericht A____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (begangen im nicht entschuldbaren Notwehrexzess) und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie B____ wegen einfacher Körperverletzung (leichter Fall) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.– mit einer zweijährigen Probezeit. Zudem wurde A____ zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 4‘500.– an B____ verurteilt. Auf Berufung beider Parteien hin bestätigte das Appellationsgericht mit Urteil vom 4. November 2016 beide Schuldsprüche und die Strafe betreffend B____. A____ wurde verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten, mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Zahlung von CHF 1‘000.– Genugtuung an B____.

 

Während A____ das Urteil akzeptierte, erhob B____ dagegen beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Dieses erkannte mit Urteil vom 1. November 2017, die Sachverhaltsschilderungen von A____ bezüglich der Frage, ob er durch den Schwitzkasten Luftnot und Panik bzw. Schwindel und Ohnmacht verspürt habe, seien widersprüchlich, weshalb das Appellationsgericht nicht ohne weiteres auf seine Sachverhaltsversion habe abstellen dürfen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Appellationsgerichts vom 4. November 2016 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

 

Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts den Parteien einen Fragekatalog an das Institut für Rechtsmedizin (IRM) betreffend ein ergänzendes Gutachten zur Stellungnahme zugestellt. Dazu hat B____ durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. März 2018 Ergänzungsfragen einreichen lassen. Mit Stellungnahme vom 12. März 2018 hat A____ mitteilen lassen, er wünsche keine weitere Beteiligung am Verfahren. Am 13. März 2018 hat die Verfahrensleiterin dem IRM den Auftrag zu einer ergänzenden rechtsmedizinischen Stellungnahme zum Gutachten vom 4. Juni 2014 erteilt. Dieses ist am 4. Mai 2018 fertiggestellt und den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt worden.

 

An der Berufungsverhandlung vom 14. August 2018 hat B____ mit seinem Privatverteidiger teilgenommen. Der fakultativ geladene A____ sowie die Staatsanwaltschaft haben auf eine Teilnahme verzichtet. Zunächst ist B____ befragt worden, anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil, dem Urteil des Appellationsgerichts vom 4. November 2016, dem Urteil des Bundesgerichts vom 1. November 2017 und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1 und SB.2015.71 vom vom 6. Februar 2018 E. 1.1).

 

1.2      Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht für das Appellationsgericht bindend erkannt, die Aussagen von A____ zur Frage, ob er im Schwitzkasten Luftnot und Panik bzw. Schwindel und Ohnmacht verspürt habe, seien widersprüchlich, weshalb nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden dürfe. Es hätten sich vielmehr Ergänzungsfragen an den Gutachter aufgedrängt (BGer 6B_253/2017 vom 1. November 2017 E. 2.4). Im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (E. 4.). Damit sind im Rückweisungsverfahren der Schuldspruch von A____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im nicht entschuldbaren Notwehrexzess und die dafür ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 13 Monaten wie auch die bereits im Zeitpunkt des ersten Entscheids des Appellationsgerichts in Rechtskraft erwachsenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils kein Thema mehr. Zur Beurteilung steht damit im vorliegenden Verfahren noch die Frage, ob die Tathandlung von B____ als einfache Körperverletzung (leichter Fall) oder blosse Tätlichkeiten zu qualifizieren ist. Als Folge einer Abänderung des Schuldspruchs wäre auch die Strafe für B____ neu zu bemessen. Angefochten ist weiter die Höhe der B____ zugesprochenen Genugtuung. Zwar hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 1. November 2017 befunden, das Appellationsgericht habe das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt zu Recht überprüft und die Beschwerde von B____ in diesem Punkt abgewiesen (E. 3.2). Indessen hängt die Höhe der Genugtuung unter anderem auch vom Mitverschulden des Genugtuungsempfängers ab, daher ist diese allenfalls ebenfalls neu zu beurteilen. Obwohl das Urteil des Appellationsgerichts vom 4. November 2016 somit teilweise in Rechtskraft erwachsen ist, muss aus formellen Gründen das gesamte Urteilsdispositiv – auch in Bezug auf A____ – neu ergehen, weil das Bundesgericht das Urteil des Appellationsgerichts vom 4. November 2016 insgesamt aufgehoben hat (vgl. Dispositiv Ziff. 1). Materiell bleibt der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens jedoch auf die Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Intensität des Schwitzkastens, die sich daraus ergebende rechtliche Qualifikation und die Strafzumessung betreffend B____ sowie die Höhe der Genugtuung beschränkt (vgl. dazu AGE SB.2014.113 vom 22. Februar 2016 E. 1.1, mit Hinweisen). Soweit das Urteil des Appellationsgerichts vom 4. November 2016 den Strafpunkt in Bezug auf A____ betrifft, kann es vom Aufhebungsentscheid des Bundesgerichts nicht betroffen sein, da es, wie erwähnt, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.

 

2.

2.1      Mit dem nun aufgehobenen Urteil vom 4. November 2016 hat das Appellationsgericht B____ (nachfolgend: Berufungskläger 2) der einfachen Körperverletzung (leichter Fall) schuldig erklärt und hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.– verurteilt. Das Bundesgericht hat die vom Berufungskläger 2 gegen die Sachverhaltsfeststellungen im Urteil des Appellationsgerichts vom 4. November 2016 erhobenen Einwendungen als berechtigt erachtet. Dazu hat es ausgeführt, das Appellationsgericht habe übersehen, dass A____ (nachfolgend: Berufungskläger 1) entgegen seinen Aussagen im Berufungsverfahren bei der Begutachtung durch das Personal des IRM unmittelbar nach der Tat angegeben habe, durch den Schwitzkasten Luftnot und Panik bekommen zu haben, jedoch Ohnmacht und Schwindel auf Nachfrage explizit verneint habe. Diesen Widerspruch in den Aussagen des Berufungsklägers 1, den das Strafgericht im Rahmen seiner umfassenden Beweiswürdigung herausgestellt habe, thematisiere das Appellationsgericht nicht. Somit basierten das Gutachten und der Entscheid auf unterschiedlichen Sachverhalten. Zur Klärung der Widersprüche in den Aussagen des Berufungsklägers 1 hätte es sich aufgedrängt, den Gutachter zu befragen, ob neben der subjektiv empfundenen, aber objektiv nicht belegbaren Atemnot aufgrund des Verletzungsbildes, des Tatablaufs und unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen auch das Vorliegen vegetativer Symptome in Form von Atemnot und Schwindel möglich und plausibel sei (BGer 6B_253/2017 vom 1. November 2017 E. 2.4 p. 6 f., Akten S. 938 f.).

 

Entgegen dem Wortlaut im höchstrichterlichen Urteil muss davon ausgegangen werden, dass sich das Bundesgericht bei dem festgestellten Widerspruch in den Aussagen des Berufungsklägers 1, den das Strafgericht herausgestellt habe (E. 2.4), nicht auf die Diskrepanz zwischen dessen Aussagen im Berufungsverfahren und bei der Begutachtung bezieht, sondern offensichtlich die Aussagen meint, welche der Berufungskläger 1 bereits im Ermittlungsverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht gemacht hatte. Das Strafgericht konnte sich rein zeitlich nicht auf die späteren Aussagen des Berufungsklägers 1 im Berufungsverfahren beziehen.

 

2.2      In dem von der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts eingeholten ergänzenden rechtsmedizinischen Gutachten vom 4. Mai 2018 (Akten S. 956-963) wird ausgeführt, bei einem Schwitzkasten stehe für den Betroffenen infolge der Einengung der Atemwege die Atemnot subjektiv im Vordergrund. Dieses subjektive Erstickungsgefühl gehe regelmässig auch mit Angst und Panik einher. Die körperlichen Reaktionen auf die Panik (erhöhte Muskelspannung, Gegenwehr, steigender Blutdruck) führten in ihrer Gesamtheit auch zu einem steigenden Sauerstoffverbrauch, was seinerseits wiederum die Atemnot verstärke (Gutachten Ziff. II p. 3). Daraus folgerte der Gutachter, dass demzufolge eine Atemnot und die daraus resultierenden körperlichen Reaktionen ohne weiteres erklärbar und plausibel seien, auch wenn sich darüber hinaus keine weiteren objektivierbaren Befunde eines Angriffs gegen den Hals nachweisen liessen (p. 3). So sei eine Luftnot infolge kurzfristiger Verengung der Luftwege bereits kurze Zeit nach Beseitigung der Ursache objektiv nicht mehr nachweisbar, normalisiere sich doch der Zustand innerhalb weniger Atemzüge. Daher lasse sich eine solche Atembehinderung bei der später erfolgten rechtsmedizinischen Untersuchung nur aus den subjektiven Angaben des Betroffenen ableiten, objektive Befunde dazu gebe es nicht (p. 5 f.). Dagegen seien neurologische Ausfälle nach einem Sauerstoffmangel des Gehirns infolge einer Durchblutungsstörung länger nachweisbar, wobei bei leichten, kurzfristigen Beeinträchtigungen davon ausgegangen werden könne, dass die volle Funktion nach wenigen Minuten wieder hergestellt sei (p. 6). Das vom Berufungskläger 1 geschilderte „Schwarz-werden-vor-den-Augen“ könne als Einschränkung des Gesichtsfeldes im Sinne eines sogenannten Tunnelblickes verstanden werden (p. 3) und als subjektiver Hinweis auf eine kurzfristige Durchblutungsstörung des Gehirns gewertet werden (p. 6), welche durch den Unterarmwürgegriff zwanglos erklärbar und nicht mit einer einsetzenden Bewusstlosigkeit – welche hier aufgrund der erhaltenen Handlungsfähigkeit ausgeschlossen werden könne – gleichzusetzen sei (p. 3). Der Gutachter gelangte zum Schluss, es bestehe kein Grund, die im Gutachten vom 4. Juni 2014 getroffenen Aussagen zu korrigieren, weder im Hinblick auf die Diagnose und Auswirkungen des Asthmas noch auf die fehlenden Punktblutungen (p. 5). Dazu führte er aus, für das Entstehen von Stauungsblutungen bedürfe es einer andauernden Halskompression von mindestens 20 Sekunden, wobei solche Blutungen bei stärkerem Druck, wenn auch die Schlagadern betroffen seien, auch völlig fehlen könnten. Insofern liessen sich aus dem Fehlen von Punktblutungen keine Rückschlüsse auf die Intensität des Schwitzkastens ziehen (p. 6 f.). Der durch die Zeugen [...] und [...] geschilderte hochrote Kopf des Berufungsklägers 1 (p. 4) könne verschiedene Ursachen haben, weise aber am ehesten auf eine Blutstauung im Kopfbereich zufolge einer Kompression der Halsweichteile hin, eventuell in Kombination mit einer vermehrten Blutfülle infolge der Kopftieflage (Oberkörper vornüber gebeugt) und der Anstrengung bei dem Versuch, sich aus dem Schwitzkasten zu befreien, wobei diese verschiedenen Faktoren nicht voneinander differenziert werden könnten. Die Intensität eines Stauungssyndroms sei jedenfalls nicht linear abhängig von der Stärke der einwirkenden Kraft, sondern könne bei stärkerer Krafteinwirkung auch geringer sein (p. 4, 7). Ebenso könne das von den Zeugen geschilderte „starre In-den-Armen-liegen“ unterschiedliche, im Nachhinein nicht voneinander zu differenzierende Ursachen haben, wobei eine beginnende Ohnmacht ausgeschlossen werden könne (p. 7 f.).

 

Zusammenfassend gelangt das Ergänzungsgutachten vom 4. Mai 2018 zum Schluss, die vom Berufungskläger 1 sowohl anlässlich der Befragung beim IRM unmittelbar nach der Tat (Akten S. 358: „Durch den Griff im Schwitzkasten habe er Luftnot und schliesslich auch Panik bekommen, […].“), als auch im Ermittlungsverfahren (Einvernahme vom 18. April 2014 p. 2: „[…], sodass ich keine Luft mehr bekommen habe. “[…] Ich habe dann durch das Zudrücken auch eine Panik bekommen.“ Akten S. 184; Einvernahme vom 14. August 2014 p. 2: „Im Schwitzkastengriff hat er mir die Luft abgedrückt, so dass es mir schwarz vor den Augen wurde. […] Ich bemerkte, dass es mir immer komischer wurde, weil ich keine Luft bekam. Dann bekam ich panische Angst […], Akten S. 239), an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung („[…], dass ich keine Luft mehr bekomme. Habe panische Angst bekommen […].“, „Dann wurde mir langsam schwarz vor den Augen und ich fühlte mich in dem Sinne recht schwindlig, konnte nicht mehr...“, Akten S. 503) und schliesslich vor Berufungsgericht („Und nachdem ich merkte, dass ich keine Chance hatte, da rauszukommen, bekam ich Panik.“ „Ich merkte die Atemnot daran, dass der Druck im Kopf stieg und ich erschöpft wurde“ Akten S. 872) beschriebene Atemnot, Panik und der Tunnelblick könnten durch den Würgegriff erklärt werden, seien jedoch nicht im Nachhinein objektivierbar. Eine Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns habe, wenn überhaupt, nur kurz und leicht stattgefunden, Atemnot sei hingegen plausibel.

 

2.3      Das Ergänzungsgutachten zeigt, dass die Aussagen des Berufungsklägers 1 – wenn auch nicht völlig frei von Widersprüchen – insgesamt glaubhaft sind. Der Berufungskläger 1 hat in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals von Schwindel gesprochen („Dann wurde mir langsam schwarz vor Augen und fühlte ich mich in dem Sinne recht schwindlig, konnte nicht mehr…war nicht mehr recht bei Sinnen […]“, Akten S. 503). Zwar steht diese Erklärung hinsichtlich des Wortlauts im Widerspruch zur Passage im rechtsmedizinischen Gutachten vom 4. Juni 2014, wonach der Berufungskläger 1 auf Nachfrage Ohnmacht und Schwindel verneint habe (Akten S. 358). Betrachtet man aber die über ein Jahr auseinanderliegenden Aussagen im Gesamtkontext mit den übrigen Schilderungen des Berufungsklägers 1, entsteht der Eindruck, dass seine Wortwahl an der erstinstanzlichen Verhandlung, wonach ihm „in dem Sinne recht schwindlig“ geworden sei, sich darauf bezieht, dass ihm zunehmend schwarz vor den Augen wurde bzw. sein Blickfeld sich verkleinerte, was das Ergänzungsgutachten als „Tunnelblick“ erklärte. Darin ist jedenfalls kein derart krasser Widerspruch zu den übrigen Aussagen zu erkennen, welcher die gesamten Depositionen des Berufungsklägers 1 unglaubhaft erscheinen liesse. Namentlich trifft auch der Vorwurf seitens des Berufungsklägers 2, wonach der Berufungskläger 1 die erlittenen Symptome im Verlauf des Verfahrens zunehmend dramatischer dargestellt habe (Prot. Berufungsverhandlung vom 14. August 2018 Plädoyer p. 3), nicht zu. So hat er lediglich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben, es sei ihm „in dem Sinn recht schwindlig geworden“, während er in der Berufungsverhandlung vom 4. November 2016 wiederum einzig von Atemnot und Panik sprach (Akten S. 872). Von einer Aggravation kann somit keine Rede sein. Der Verteidiger machte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. August 2018 zudem geltend, der Berufungskläger 1 habe fälschlicherweise wiederholt behauptet, unter schwerem Asthma zu leiden; erst Monate später sei zufällig entdeckt worden, dass sich die Asthmaproblematik in seiner Kindheit zugetragen habe und nicht etwa aktuell sei (Prot. Berufungsverhandlung vom 14. August 2018 Plädoyer p. 3). Auch dieses Argument des Verteidigers des Berufungsklägers 2 zielt darauf ab, den Berufungskläger 1 insgesamt als unglaubwürdig darzustellen. Dieser hat allerdings nie geltend gemacht oder angedeutet, durch den Angriff des Berufungsklägers 2 einen Asthmaanfall erlitten zu haben. Ein Blick in die Akten zeigt vielmehr, dass der Berufungskläger 1 immer wieder explizit erklärt hat, er habe in seiner Kindheit unter Asthma gelitten und wisse deshalb, wie es sich anfühle, wenn man keine Luft mehr bekomme, beziehungsweise Atemnot verspüre. So hat er noch am Tattag anlässlich der Einvernahme vom 18. April 2014 erklärt: „Ich hatte das Asthma hauptsächlich als Kind. Im Teenageralter ist es dann abgeklungen. Heute habe ich es fast nicht mehr. Ich weiss einfach wie es ist, wenn man keine Luft bekommt.“ (Akten S. 190). Von bewusst irreführenden Angaben kann damit auch in diesem Punkt keine Rede sein. Vielmehr weisen die Aussagen des Berufungsklägers 1 eine hohe Anzahl von Realkriterien auf. Er hat die Ereignisse über einen Zeitraum von mehreren Jahren wiederholt in unterschiedlichen Worten, jedoch inhaltlich konstant und lebensnah geschildert. So hat er stets beschrieben, wie er unvermittelt von hinten gepackt und in den Schwitzkasten genommen worden sei und dabei zunächst Luftnot sowie zunehmend auch Panik empfunden zu haben, als er gemerkt habe, dass er sich nicht ohne weiteres aus dem Griff habe befreien können. Diese Schilderungen decken sich mit den Ausführungen des Ergänzungsgutachtens, wonach beim Schwitzkasten zufolge der Einengung der Atemwege zunächst Atemnot im Vordergrund stehe und Angst und Panik als Begleitreaktion aufträten, was zu einem erhöhten Sauerstoffverbrauch und damit zur Verstärkung der Atemnot führe. Die Schilderungen des Berufungsklägers 1 sind damit plausibel und nachvollziehbar. Konstant, doch in unterschiedlichen Worten, schilderte er auch, wie er sich wegen des Drucks zusehends kraftloser gefühlt habe (Akten S. 122: „Als ich nicht mehr anders konnte, (…)“, Akten S. 503: „(…), konnte nicht mehr…war nicht mehr recht bei Sinnen (…)“, Akten S. 872: „Der Druck wurde immer stärker und ich verlor meine Kraft.  (…) und ich erschöpft wurde.“, Akten S. 239: „Ich bemerkte, dass es mir immer komischer wurde, weil ich keine Luft bekam.“). Diese Darstellungen, wonach er immer kraftloser und erschöpfter geworden und ihm schwarz vor den Augen geworden sei, wurde vom rechtsmedizinischen Gutachter mit Blick auf die erhaltene Handlungsfähigkeit nicht als beginnende Bewusstlosigkeit gewertet, jedoch seien Einschränkungen des Gesichtsfeldes zufolge vorübergehender Unterversorgung mit Blut im Gehirn vor einem eigentlichen Sehverlust durchaus möglich und mit dem Unterarmgriff erklärbar (Ergänzungsgutachten vom 4. Mai 2018 p. 3 f.). Das vom Verteidiger des Berufungsklägers 2 vorgebrachte Argument, die Atemnot des Berufungsklägers 1 sei einzig auf dessen Panik zurückzuführen (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung vom 14. August 2018 p. 4), widerspricht den Feststellungen im Gutachten und kann nicht gehört werden. Schliesslich hat der Gutachter festgestellt, durch die Zeugenaussagen erhalte man einen Eindruck von der durch den Schwitzkasten ausgeübten Kraft, hätten es doch zwei Personen zunächst nicht geschafft, den Griff zu lösen. Die einwirkende Kraft des beschriebenen Unterarmwürgegriffs könne zudem durch die Mithilfe des andern Arms infolge der Hebelwirkung noch verstärkt werden (Ergänzungsgutachten p. 4).

 

2.4      Zusammenfassend ergibt sich aus den Erkenntnissen im Ergänzungsgutachten, dass die Aussagen des Berufungsklägers 1 vor Straf- und Appellationsgericht einerseits gerichtsmedizinisch nachvollziehbar sind, und anderseits, dass er entgegen den Einwänden der Verteidigung nicht aggraviert hat, zumal ihm als medizinischem Laien zweifelsohne das gerichtsmedizinische Wissen fehlt, um die geschilderten Auswirkungen eines Schwitzkastens simulieren zu können, ohne sie am eigenen Leib erfahren zu haben. Insofern ist auf diese Aussagen – da jene des Berufungsklägers 2 bezüglich des Sachverhalts unglaubhaft und damit unbrauchbar sind – abzustellen. Es ist somit durchaus von einem ernstzunehmenden Würgegriff auszugehen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich das Gericht keineswegs einzig auf die Aussagen des Berufungsklägers 1 stützt, sondern auch auf diejenigen der Zeugen sowie auf das Gutachten und das Ergänzungsgutachten des IRM abstellt.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) begrifflich nicht einfach (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 f. mit Hinweisen, BGer 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 9.3). Für die Abgrenzung kann dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zukommen; wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 E. 5 S. 42 f. mit Hinweisen). Bei den Begriffen der Tätlichkeiten und der Verletzung der körperlichen Integrität handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Deshalb räumt das Bundesgericht dem Sachgericht bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände einen Ermessensspielraum ein, da die Feststellung der Tatsachen und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eng miteinander verflochten sind (BGer 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 9.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat mit Urteil BGE 134 IV 189 erkannt, Körperverletzungen bedingten nicht zwingend eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität. Eine Beeinträchtigung der psychischen Integrität könne genügen, sofern sie ein gewisses Mass annehme. Zu deren Beurteilung müsse einerseits auf die Art und Intensität der Beeinträchtigung, andererseits auf ihre Auswirkung auf die Psyche des Opfers abgestellt werden. Eine Verletzung, die objektiv geeignet sei, psychisches Leid zu erzeugen und deren Auswirkungen von einer gewissen Dauer und Bedeutung seien, sei als einfache Körperverletzung und nicht mehr als Tätlichkeiten zu qualifizieren. Insbesondere seien die Auswirkungen des schädigenden Eingriffs nicht allein aufgrund der persönlichen Empfindlichkeit des Opfers zu beurteilen, sondern vielmehr anhand der Auswirkungen, die der Eingriff auf eine Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeit in der gleichen Situation haben könne. Dabei seien die konkreten Tatumstände mit zu berücksichtigen (E. 1.4).

 

3.2      Vorliegend sind die äusserlichen Verletzungen in Form von zwei Hautabschürfungen am linken Ohr und an der Nase geringfügig ausgefallen und folgenlos abgeheilt. Insoweit wäre ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten denkbar. Unter Berücksichtigung der gesamten Tatumstände erscheint eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung im Ergebnis jedoch angemessener. Der Berufungskläger 2 hat den Berufungskläger 1 grundlos und unvermittelt von hinten attackiert, ihm einen Schlag an die Nase versetzt sowie ihn einige Zeit in einem festen Würgegriff gehalten, wodurch jener vorübergehend keine Luft mehr bekam und in Todesangst geriet. Ein solch brutaler Überraschungsangriff ist durchaus dazu geeignet, auch einen ruhigen, besonnenen Menschen psychisch aus dem Gleichgewicht zu bringen und damit nicht unwesentlich zu beeinträchtigen. Die Vorinstanz hat die Tat des Berufungsklägers 2 somit zutreffend nicht mehr als blosse Tätlichkeiten, sondern als einfache Körperverletzung qualifiziert. Mit Blick auf den Umstand, dass die Verletzungsfolgen nicht sehr erheblich waren und damit die Grenze zwischen Tätlichkeiten und Körperverletzung nur knapp überschritten ist, ergeht Schuldspruch wegen eines lediglich leichten Falles im Sinne von Art. 123 Abs. 2 StGB.

 

4.

4.1      Der Verteidiger des Berufungsklägers 2 beantragt im Berufungsverfahren erneut, es sei angesichts der schweren Betroffenheit seines Mandanten durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat in Anwendung von Art. 54 StGB von Strafe Umgang zu nehmen (Berufungsbegründung p. 4 f., Prot. Berufungsverhandlung vom 14. August 2018 p. 4). Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dafür bleibe kein Raum, da es sich bei den erlittenen Messerstichen nicht um eine „unmittelbare Folge“ seiner Tat handle (Urteil p. 28). Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. So kann unmittelbare Betroffenheit namentlich dann zutreffen, wenn der Täter bei der Ausführung der Tat, durch die Reaktion des Opfers oder durch andere direkte Tatfolgen selber massiv geschädigt wurde (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art. 54 N 14). Bei den erlittenen Messerstichen, die dem Berufungskläger 2 als Reaktion auf seinen Angriff auf den Berufungskläger 1 von diesem zugefügt worden sind, handelt es sich durchaus um unmittelbare Folgen seiner Tat. Bezüglich der Schwere der Betroffenheit ist der Vorinstanz aber dahingehend zu folgen, als eine einfache Körperverletzung dazu nicht ausreicht (vgl. dazu Riklin, a.a.O., Art. 54 N 16). So müssen die unmittelbaren Folgen der Tat schwer genug wiegen, um das Strafbedürfnis entfallen zu lassen und den Rahmen des Üblichen deutlich sprengen. Die (Selbst-)Schädigung muss derart schwer sein, dass eine Strafe ganz unangemessen wäre (Riklin, a.a.O., Art. 54 N 40 m. H.). Eine derart schwere Betroffenheit des Berufungsklägers 2 liegt klarerweise nicht vor, so dass eine Umgangnahme von Strafe nicht gerechtfertigt ist. Zwar hat er durch einen der Messerstiche eine tiefe Stichwunde in den Rücken erlitten, welche jedoch komplikationslos verheilt ist und keiner langwierigen Behandlung bedurft hat. So konnte er bereits wenige Stunden nach dem Vorfall das Spital wieder verlassen und war danach eine knappe Woche arbeitsunfähig. Die geltend gemachten langdauernden Rückenschmerzen, Operationen und Traumaverarbeitung (Akten S. 500, 532; Prot. Berufungsverhandlung vom 4. November 2016 p. 5 und vom 14. August 2018 p. 4) sind durch nichts belegt. Ohnehin ist die Anwendung von Art. 54 StGB auf Vorsatzdelikte zwar nicht ausgeschlossen, aber doch zurückhaltend anzuwenden und damit allenfalls denkbar, wenn die Tat zu schwersten Körperverletzungen des Täters selbst führt, was hier nicht der Fall ist (vgl. Riklin, a.a.O., Art. 54 N 42 f. mit Hinweisen; Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 54 N 1; vgl. AGE SB.2012.25 vom 21. August 2013 E. 8; BGE 127 IV 105 E. 2.3 S. 108 ff.). Schliesslich ist die Schwere der Betroffenheit mit dem Verschulden zu vergleichen. Je grösser das Verschulden ist, desto schwerer müssten die Folgen für den Täter sein, um die Bestrafung als unangemessen erscheinen zu lassen (Riklin, a.a.O., Art. 54 N 45 f. mit Hinweisen). Das Verschulden des Berufungsklägers 2 ist keineswegs geringfügig, hat er doch ohne Grund die Konfrontation initiiert und durch sein Verhalten zur Eskalation der Ereignisse den Hauptanteil beigetragen. Zwar hat er seinem Kontrahenten weitaus geringfügigere Verletzungen beigebracht, als ihm selbst zugefügt wurden. Die Aggressivität und Brutalität seines sinnlosen Angriffs aber, vermag bezüglich des Verschuldens die Schwere seiner körperlichen Betroffenheit nicht aufzuwiegen. Somit kann der Vorinstanz im Ergebnis gefolgt werden, dass die Voraussetzungen von Art. 54 StGB nicht erfüllt sind.

 

4.2      Das Strafgericht ist für den Berufungskläger 2 zutreffend vom Strafrahmen für einfache Körperverletzung ausgegangen; dieser reicht von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Zusätzlich hat die Vorinstanz die fakultative Strafmilderung aufgrund des leichten Falles gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zur Anwendung gebracht (vgl. hierzu der Einwand des Verteidigers Prot. Berufungsverhandlung vom 14. August 2018 p. 4).

 

Der Auffassung des Strafgerichts, wonach den Berufungskläger 2 ein nicht leichtes Verschulden treffe, ist zu folgen (Urteil p. 38). Die seinem Widersacher zugefügten objektiven Verletzungen sind zwar harmlos ausgefallen, insofern ist das Erfolgsunrecht eher gering. Das Tatvorgehen lässt sein Handlungsunrecht allerdings eher schwer erscheinen, hat er doch den Berufungskläger 1 vollkommen grundlos überraschend angegriffen und ihn brutal in den Schwitzkasten genommen; die durch den festen Griff um den Hals verursachte Atemnot war für den Berufungskläger 1 äusserst unangenehm und angstauslösend. Zutreffend hat die Vorinstanz einerseits die alkoholbedingte Enthemmung des Berufungsklägers 2 und anderseits die Tatsache gewichtet, dass er offenbar bereits als Jugendlicher ein Gewaltproblem hatte (vgl. Vorstrafe der Jugendanwaltschaft Baselland vom 24. Oktober 2007 wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten, Akten S. 17, 20; Urteil p. 38).

 

Bei der Beurteilung des Täterverschuldens fällt besonders ins Gewicht, dass der Berufungskläger 2 seine Tat während des Ermittlungsverfahrens hartnäckig geleugnet hat. Zwar räumte er unter dem Druck der Zeugenaussagen schliesslich ein, er habe wohl falsch reagiert, zeigte sich jedoch auch im Berufungsverfahren bestrebt, seine Tat zu bagatellisieren und nahm die Gelegenheit, sein Bedauern auszudrücken, nicht wahr. Immerhin räumte er anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. November 2016 ein, die Situation sei durch Dummheit entstanden, weil er die Situation falsch eingeschätzt habe (Prot. Berufungsverhandlung vom 4. November 2016 p. 6). Damit können ihm subjektive Strafmilderungsgründe, wie etwa ein substantielles Geständnis oder Reue nicht zugute gehalten werden.

 

In Abwägung sämtlicher Umstände ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen nicht zu beanstanden. Wie der Verteidiger zu Recht geltend gemacht hat, ist die Strafe mit Blick auf die lange Verfahrensdauer zu reduzieren, wobei eine Reduktion von einem Viertel angemessen scheint; entsprechend trägt eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen – bei unveränderten finanziellen Verhältnissen (vgl. Prot. Berufungsverhandlung vom 14. August 2018 p. 2) – zu CHF 120.– dem Verschulden, den persönlichen Verhältnissen und der langen Verfahrensdauer angemessen Rechnung. Der bedingte Strafvollzug kann ohne weiteres gewährt werden, die Probezeit beträgt zwei Jahre.

 

5.

5.1      Die von der Vorinstanz dem Berufungskläger 2 zugesprochene Genugtuung  in Höhe von CHF 4‘500.– (Urteil p. 39) ist von keiner Seite angefochten worden. Der Verteidiger des Berufungsklägers 2 stellt sich auf den Standpunkt, der Zivilpunkt sei damit in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren mangels Anfechtung nicht erneut zu beurteilen (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung vom 4. November 2016 p. 5). Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 1. November 2017 seine diesbezügliche Beschwerde abgewiesen und festgestellt, das Berufungsgericht habe den Zivilpunkt zu Recht überprüft, obwohl der Berufungskläger 1 die Höhe der vom Strafgericht festgesetzten Genugtuung nicht angefochten habe (E. 3.2). Da die Zusprechung einer Genugtuung adhäsionsweise mit dem Schuld- und Strafpunkt zusammenhängt, ist sie bei einer wesentlich milderen oder strengeren Bestrafung durch das Berufungsgericht erneut zu beurteilen. Dies ist vorliegend der Fall.

 

5.2      Der Berufungskläger 2 hat als Opfer eines versuchten Tötungsdelikts aufgrund der Auswirkungen der erlittenen Verletzungen (einwöchige Arbeitsunfähigkeit, Schmerzen, bleibende Narben) nach Massgabe von Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) grundsätzlich Anspruch auf Zusprechung einer Genugtuung. Das Strafgericht ist von einer Einsatzgenugtuung von CHF 6‘000.– ausgegangen und hat diesen Betrag aufgrund des Selbstverschuldens des Berufungsklägers 2 um 25% auf CHF 4‘500.– reduziert. Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu. Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind neben der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person auch ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten und der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person (BGer 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2 m. H.). Namentlich kann das Gericht gemäss Art. 44 Abs. 1 OR die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, falls Umstände, für welche der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert haben. Nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen, soweit er ihn selbstverantwortlich mitverursacht hat. Das Verschulden des Schädigers und das Selbstverschulden des Geschädigten werden miteinander verglichen; alsdann wird der Schaden nach der Grösse der beiden Verschulden auf die Beteiligten verteilt (Kessler, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum OR I, 6. Auflage 2015, Art. 44 N 9 m. w. H.). Wie das Verschulden wird auch das Selbstverschulden nach einem objektiven Massstab beurteilt. Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten (BGer 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004 E. 5.2 m. w. H).

 

Vorliegend hat das Berufungsgericht zwar den Schuldspruch der Vorinstanz bestätigt, weicht jedoch bei der Beurteilung des Verschuldens des Berufungsklägers 1 deutlich von der Einschätzung des Strafgerichts ab, was sich in einem reduzierten Strafmass niederschlägt. Insbesondere mit Blick auf das Selbstverschulden des Berufungsklägers 2 ist es in Abweichung von den erstinstanzlichen Erwägungen, wonach der angewandte Schwitzkasten „zum Standardrepertoire jeder Pausenrauferei“ zähle (Urteil p. 33) und damit als vergleichsweise harmlos einzustufen sei, von einem massiven Würgegriff und damit von einem deutlich haftungsreduzierenden Selbstverschulden des Berufungsklägers 2 ausgegangen. Zudem hat das Berufungsgericht eine divergierende Gewichtung der Verhältnismässigkeit der zulässigen Abwehr des Berufungsklägers 1 vorgenommen und ist zum Schluss gelangt, nicht der Einsatz des Messers an sich, sondern lediglich die Stiche gegen den Oberkörper des Berufungsklägers 2 seien unverhältnismässig gewesen (vgl. Urteil des Appellationsgerichts vom 4. November 2018 E. 4.3).

 

5.3      Die Genugtuungsforderung ist damit unter besonderer Berücksichtigung der Verschuldensanteile beider Berufungskläger im Berufungsverfahren neu zu beurteilen. Bei der Neubeurteilung ist neben den bereits genannten Punkten insbesondere zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger 2 lediglich zwei kleine Narben an Hüfte und Rücken davongetragen hat, infolge des Vorfalls eine knappe Woche lang arbeitsunfähig war und das Spital bereits wenige Stunden nach der medizinischen Versorgung seiner Verletzungen wieder verlassen konnte. Die behaupteten persistierenden Rückenschmerzen, Operationen sowie Traumaverarbeitung (Prot. Berufungsverhandlung vom 4. November 2018 p. 5) wurden durch nichts belegt, so dass diese Aspekte bei der Bemessung der Genugtuungshöhe keine Rolle spielen können. Den erlittenen Verletzungen und deren Folgen erscheint – auch im Vergleich mit ähnlichen Fällen (vgl. etwa SB.2014.84 vom 2. Dezember 2015 E. 5 mit weiteren Vergleichsurteilen, AGE SB.2015.15 vom 20. Mai 2016 E. 5) – eine Ausgangsgenugtuung von CHF 4‘000.– angemessen.

 

Mit Blick auf die Tatsache, dass nach der Rechtsprechung bereits ein leichtes Selbstverschulden zu einer Haftungsreduktion um einen Viertel bis zu einem Drittel führt (Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Zürich/St. Gallen 2013, Bd. 2, § 7 N 502 m. H.) und vorliegend aufgrund des grundlosen und unvermittelten Angriffs durch den Berufungskläger 2 ein erhebliches Selbstverschulden vorliegt, erweist sich eine Reduktion der Haftungsquote des Berufungsklägers 1 um 75% als angemessen (BGer 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004 E. 5.2 m. H.; Oftinger/Stark, Schweiz. Haftpflichtrecht I, Band I, 5. Auflage Zürich 2005, § 3 N 388 ff.).

 

5.4      Der Berufungskläger 1 hat dem Berufungskläger 2 demnach eine reduzierte Genugtuung in Höhe von CHF 1‘000.– zu leisten, zuzüglich 5% Zins seit dem 18. April 2014. Entsprechend wird die Genugtuungsmehrforderung in Höhe von CHF 11‘000.– abgewiesen.

 

6.

6.1      Die Verfahrenskosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren berechnen sich aus den im Strafverfahren entstandenen Auslagen, die Urteilsgebühr aus dem Aufwand des Gerichts (Art. 422 StPO). Im vorliegenden Fall wird der Schuldpunkt betreffend beide Berufungskläger bestätigt, die gesamten vorinstanzlichen Kosten sind demzufolge durch die Berufungskläger zu tragen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

6.2      Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien nach Massgabe ihrs Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend haben beide Berufungskläger ihre Schuld- und Strafpunkte angefochten. Die von der Vor-instanz ausgesprochene Sanktion ist im Fall beider Berufungskläger reduziert. Damit sind beide Berufungskläger mit ihrer Berufung teilweise durchgedrungen. Dem Berufungskläger 1 ist somit eine reduzierte Urteilsgebühr im Umfang von CHF 750.‒ dem Berufungskläger 2 eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 375.– aufzuerlegen.

 

6.3      Infolge seines teilweisen Obsiegens bezüglich des Strafpunkts hat der Berufungskläger 1 Anspruch auf die Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung aus der Gerichtskasse. Gestützt auf die Honorarnote seines Verteidigers vom 3. November 2016 wird dem Berufungskläger 1 eine pauschale Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘000.– ausgerichtet.

 

Auch der Berufungskläger 2 hat im Strafpunkt teilweise obsiegt und damit Anspruch auf die Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung, wobei bezüglich der Höhe ein Viertel des im Rückweisungsverfahren entstandenen Anwaltshonorars angemessen erscheint. Dieses berechnet sich gemäss dem geltend gemachten Aufwand des Verteidigers gemäss Honorarnote vom 13. August 2018 plus der Dauer der Berufungsverhandlung von 1,5 Stunden und ergibt ein Honorar von CHF 2‘823.–, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 217.40. Hinzu kommen Spesen im Betrag von 81.30 (sowie CHF 6.30 MWST). Es resultiert somit ein Gesamtbetrag in Höhe von CHF 3‘128.–. Davon entspricht ein Viertel einer Parteientschädigung von CHF 782.–.

 

Der Berufungskläger 2 hat ausserdem im Verfahren gegen den Berufungskläger 1 als Privatkläger im Strafpunkt gemäss Art. 118 StPO die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches wegen versuchter vorsätzlicher Tötung beantragt. Aufgrund seines diesbezüglichen Obsiegens ist ihm eine pauschale Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

 

Die Kosten für das Rückweisungsverfahren in Höhe von CHF 1‘265.– gehen zu Lasten der Gerichtskasse.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Strafdreiergerichts vom 23. Juni 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldspruch betreffend A____ wegen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 lit. c des Waffengesetzes;

-       Einziehung des beschlagnahmten Klappmessers.

 

A____ wird neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffensetz der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 18. April 2014, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

            in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und 22 Abs. 1 sowie Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

 

            A____ wird zu einer Genugtuungszahlung in Höhe von CHF 1‘000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 18. April 2014, an B____ verurteilt. Dessen Mehrforderung im Betrag von CHF 11‘000.– wird abgewiesen.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 5‘393.65 und eine Urteilsgebühr von CHF 7‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 750.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

            A____ wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3‘000.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            B____ wird der einfachen Körperverletzung (leichter Fall) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

            in Anwendung von Art. 123 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

 

            B____ trägt die Kosten von CHF 2‘461.85 und eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 375.–. Die Kosten für das Rückweisungsverfahren in Höhe von CHF 1‘265.– gehen zu Lasten der Gerichtskasse.

 

            B____ wird als Privatkläger im Strafpunkt eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.– (inkl. Mehrwertsteuer) sowie für das Rückweisungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 782.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger 1

-       Berufungskläger 2

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

-       Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

-       Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.