Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

 

 

SB.2015.98

 

URTEIL

 

vom 9. Mai 2016

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]    

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,  4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom

18. August 2015

 

betreffend Auferlegung von Verfahrenskosten


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl vom 19. Februar 2015 wurde A____ der Übertretung des Waffengesetzes schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.– sowie der Bezahlung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 745.30 verurteilt. Auf Einsprache des Beschuldigten hin sprach ihn das Einzelgericht in Strafsachen mit Urteil vom 18. August 2015 frei, auferlegte ihm aber Verfahrenskosten im Betrage von CHF 345.30.–.

 

Gegen dieses Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen hat A____ rechtzeitig Berufung erhoben, mit der er die Aufhebung des erstinstanzlichen Kostenentscheides und den Verzicht auf eine Kostenauflage sowie die Ausrichtung diverser Entschädigungen beantragt. Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat am 30. November 2015 das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungskläger Gelegenheit zur Einreichung einer ergänzenden schriftlichen Berufungsbegründung eingeräumt. Davon hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 19. Dezember 2015 Gebrauch gemacht. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Berufungsantwort vom 13. Januar 2016 auf kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, wozu der Berufungskläger im Rahmen seiner Replik vom 12. Februar 2016 Stellung genommen hat. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO). Es ist daher grundsätzlich auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur StPO in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes der Ausschuss des Appellationsgerichts.

 

1.2      Der Freispruch des Berufungsklägers von der Anklage der Übertretung des Waffengesetzes ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind. Das ist hier der Fall. Dementsprechend wurden die Parteien am 30. November 2015 darauf hingewiesen, dass ein schriftliches Verfahren vorgesehen sei. Der vorliegende Entscheid ist nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels auf dem Zirkularweg ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 2 bis 4 StPO).

 

1.3      Soweit der Berufungskläger Entschädigungsansprüche (Staatshaftung zufolge angeblicher Gewaltakte bei Hausdurchsuchungen und Genugtuung) sowie die Herausgabe der beschlagnahmten Waffen geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Begehren bereits in einem früheren Verfahren (BES.2014.68) vorgebracht und vom Appellationsgericht am 15. Juli 2014 abgewiesen worden sind. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 1B_317/2014 vom 1. Oktober 2014 nicht eingetreten, womit der Entscheid des Appellationsgerichts in Rechtskraft erwachsen ist. Auf die im vorliegenden Verfahren erneut vorgebrachten gleichen Anträge kann daher nicht eingetreten werden. Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, ob die Auferlegung eines Teils der Verfahrenskosten zu Recht erfolgt ist.

 

2.

2.1      Wird das Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt oder wird diese freigesprochen, so sind ihr im Regelfall keine Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario) und hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ausnahmsweise können jedoch die Verfahrenskosten trotz Freispruchs oder Einstellung des Verfahrens ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt und eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2, 430 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Bestimmungen kodifizieren die langjährige Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der oder die Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_734/2012 vom 15. Juli 2013 E.2; Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 II 1326). Es handelt sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGer 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3), mithin um eine Haftung prozessualer Natur für die dadurch veranlasste Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die entsprechenden Kosten (BGer 6B_998/20910 vom 31. August 2011 E. 3.1.2). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden in Bezug auf die im eingestellten Verfahren abgeklärten Vorwürfe (BGer 1B_180/2012 mit Hinweisen auf BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334, 116 Ia 162 E. 2a S. 166, 112 Ia 371 E. 2a S. 373; AGE BES.2013.87 vom 3. April 2014). Ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn das Verhalten, mit welchem die Kostenauflage begründet wird, sich sachlich mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Vorwurf deckt (BGE 109 Ia 160, 116 Ia 173 f.; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 426 N 29).

 

2.2      Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft zielt dahin, dass es der Berufungskläger pflichtwidrig unterlassen habe, bezüglich der von ihm nach eigenen Angaben veräusserten Waffen der zuständigen Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Waffenerwerbsscheins des Erwerbers oder der Erwerberin zuzustellen. Das Einzelgericht in Strafsachen ist aufgrund der eigenen Aussagen des Berufungsklägers sowie aufgrund des Waffenerwerbsscheins davon ausgegangen, dass der Berufungskläger die betreffenden Waffen am 27. Dezember 2012 gekauft hat. Der Sachverhalt laut Strafbefehl basiere u.a. auf einer Aktennotiz, wonach der Berufungskläger einem Beamten der Kantonspolizei Basel-Stadt gegenüber im Gespräch angegeben haben soll, er habe alle seine Waffen veräussert. In der Einsprache sowie anlässlich der Hauptverhandlung habe er dies nun aber bestritten. Die vom Berufungskläger neu vorgebrachte Behauptung, wonach ihm die Waffen anlässlich einer bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung gestohlen worden seien, sei durch objektivierte Beweise widerlegt, da eine erste Hausdurchsuchung am 6. November 2012 und damit noch vor dem Erwerb der Waffen durch den Berufungskläger stattgefunden habe und er den Vorwurf des Diebstahls bereits am 9. Januar 2014 und somit vor der zweiten Hausdurchsuchung vom 22. April 2014 erhoben habe. Es sei weiter objektiv erstellt, dass die besagten Waffen in keinem anderen Kanton registriert seien und deren Verbleib somit unklar sei. Dass die Waffen vom Beschuldigten veräussert worden seien, sei bei dieser Faktenlage lediglich eine von mehreren möglichen Schlussfolgerungen und könne infolge weiterer denkbarer Szenarien nicht als rechtsgenüglich nachgewiesen betrachtet werden. Dementsprechend hat das Einzelgericht für Strafsachen den Berufungskläger vom Vorwurf der Verletzung der Meldepflicht freigesprochen. Es hat ihm jedoch einen Teil der Verfahrenskosten im Betrage von CHF 345.30 mit der Begründung auferlegt, er habe das gegen ihn geführte Strafverfahren durch seine Weigerung, der rechtskräftigen Verfügung vom 24. Februar 2014 nachzukommen und sämtliche sich in seinem Besitz befindlichen Waffen inklusive Zubehör abzugeben, ausgelöst. Zunächst habe er behauptet, die Waffen verkauft zu haben, habe diese Aussagen später jedoch wieder bestritten. Seine Behauptung, die Waffen seien ihm gestohlen worden, habe sich darüber hinaus nachweislich als falsch erwiesen. Durch das Nichtbefolgen der Verfügung vom 24. Februar 2014 und seine widersprüchlichen, irreführenden und teilweise falschen Aussagen habe der Berufungskläger die Einleitung des vorliegenden Verfahrens in rechtswidriger und schuldhafter Weise verursacht. Auf diese Begründung geht der Berufungskläger nicht ein. Soweit seine Ausführungen überhaupt verständlich sind, bringt er lediglich vor, die Kosten seien ihm rechtswidrig auferlegt worden, weil er im betreffenden Verfahren freigesprochen worden sei. Wie oben dargelegt, führt ein Freispruch jedoch nicht in jedem Fall zu einer Befreiung von den Kosten. Der Berufungskläger macht des Weiteren geltend, der Strafbefehl sei willkürlich gewesen und habe für ihn gravierende Konsequenzen gehabt. Zudem seien seine Parteirechte verletzt und ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Es seien massive Verfahrensfehler begangen worden. Diese Vorbringen treffen nachweislich nicht zu. Wie sich aus der Überweisung mit Antrag vom 7. August 2014 ergibt, hat der Berufungskläger die Entgegennahme der mit eingeschriebener Post versandten Verfügung vom 24. Februar 2014 verweigert (Akten S. 8). Wenn er anlässlich seiner Befragung vom 22. April 2014 durch die Kantonspolizei Basel-Stadt, Fachstelle Waffen, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (Akten S. 80), kann er sich später nicht darüber beklagen, dass er nicht angehört worden sei. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sowohl die Einleitung wie auch die Erschwerung des Strafverfahrens auf das Verhalten des Berufungsklägers zurückzuführen sind. Wenn ihm in der Folge ein Teil der dadurch verursachten Kosten, nämlich Auflagen von CHF 145.30 und eine Gebühr von CHF 200.– (vgl. Akten S. 83 und 84) auferlegt worden sind, ist dies nicht zu beanstanden.

 

3.

Aus den Ausführungen folgt, dass der Berufungskläger mit seiner Berufung unterliegt. Er hat deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Festlegung der Gebühr ist zu berücksichtigen, dass ein schriftliches Verfahren durchgeführt worden ist

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

 

://:        Es wird festgestellt, dass der Freispruch des Berufungsklägers von der Anklage der Übertretung des Waffengesetzes in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Auf seine Begehren um Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung wird nicht eingetreten.

 

            Der Berufungskläger trägt gestützt auf Art. 426 Abs. 2 der Strafprozessordnung Kosten in Höhe von CHF 345.30 für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

            Mitteilung an:

            - Berufungskläger

            - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

            - Einzelgericht für Strafsachen Basel-Stadt

            - Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

            - Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Claudius Gelzer                                                  lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.