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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2015.9
ZWISCHENENTSCHEID
vom 19. März 2019
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Annatina Wirz, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, [...] Berufungskläger 1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
B____, [...] Berufungskläger 2
[...]
c/o […]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Urteil des Strafdreiergerichts vom 1. September 2014;
Anträge auf Rückweisung der Sache ans Strafgericht
Sachverhalt
Am 1. September 2014 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A____ (Berufungskläger 1) wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie mehrfacher Vergehen gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren. In weiteren Anklagepunkten sprach es ihn frei. Mit gleichem Urteil verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt B____ (Berufungskläger 2) wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, mehrfacher Urkundenfälschung sowie mehrfacher Vergehen gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 660.‒. Zudem wurde C____ der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 1‘435.‒ mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Den Berufungsklägern wurden die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt. Es wurde in Aufhebung der Beschlagnahme die Rückgabe diverser beschlagnahmter Unterlagen an die [...], die [...], die [...] und die [...] verfügt.
Auf Berufung der drei Beurteilten sowie teilweise Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin stellte das Appellationsgericht Basel-Stadt das Verfahren am 30. Oktober 2017 bezüglich der vor dem 1. Oktober 2002 begangenen Handlungen zufolge Verjährung ein, was im Falle des damaligen Berufungsklägers C____ eine komplette Einstellung des Verfahrens zur Folge hatte. Der Berufungskläger 1 wurde in den Anklagepunkten 2.1.2.a.bb., 2.1.2.a.cc. und 2.1.2.b. von der Anklage wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht sowie vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung (AS 2.3) freigesprochen. Im Übrigen bestätigte das Appellationsgericht die erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüche gegenüber den Berufungsklägern 1 und 2. Es reduzierte die bedingte Freiheitsstrafe für den Berufungskläger 1 auf 12 Monate, abzüglich eines Tages für erstandenen Polizeigewahrsam, und die bedingte Geldstrafe für den Berufungskläger 2 auf 180 Tagessätze zu Fr. 610.‒.
Gegen diesen Entscheid haben die Berufungskläger 1 und 2 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Dieses hat in Gutheissung der beiden Beschwerden den angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es hat festgehalten, dass die Besetzung des Spruchkörpers am Appellationsgericht (neben der vom Bundesgericht nicht beanstandeten Bestimmung des Vorsitzenden des Spruchkörpers durch die Vorsitzende Präsidentin des Appellationsgerichts) durch die Erste Gerichtsschreiberin im Lichte der geänderten Rechtsprechung, namentlich des Urteils BGer 1C_187/2017 vom 20. März 2018, als nicht mehr mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben vereinbar qualifiziert werden könne. An der im Entscheid BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 betreffend die Spruchkörperbildung in diesem Fall vom Bundesgericht geäusserten Ansicht könne nicht mehr festgehalten werden.
Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht wurde der Spruchkörper des Appellationsgerichts durch den Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung neu bestimmt, wobei kein personeller Wechsel gegenüber der zuvor von der (damaligen) Vorsitzenden Präsidentin des Appellationsgerichts (Instruktionsrichter resp. Vorsitz) resp. der (damaligen) Ersten Gerichtsschreiberin (übrige Richter des Spruchkörpers) vorgenommenen Bestimmung erfolgt ist.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 hat der Instruktionsrichter den Parteien Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu einer allfälligen Rückweisung der Sache an das Strafgericht gesetzt. Es wurde in Aussicht gestellt, über die Frage der Rückweisung werde im schriftlichen Verfahren entschieden.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 hat der Berufungskläger B____ die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Feststellung, ob die Staatsanwaltschaft auf eine Teilnahme der Berufungsverhandlung verzichtet oder nicht, beantragt. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft als Verfahrenspartei zu entlassen. Es seien die Prozessparteien festzustellen und eine neue Verfahrensnummer festzulegen. Die Verfahrensakten (CD) seien zuzustellen, es sei Akteneinsicht zu gewähren und es sei die Frist zur Stellungnahme zu erstrecken.
Mit Eingaben vom 10. Dezember 2018 haben die Berufungskläger A____ und B____ Ausstandsbegehren gegen die drei Mitglieder des Spruchkörpers eingereicht. Die vom Ausstandsgesuch Betroffenen haben sich den Gesuchen gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO widersetzt. Die Verfahren zur Behandlung der Ausstandsgesuche sind hängig (DG.2018.45 und DG.2018.46). Die vom Ausstandsgesuch Betroffenen üben ihr Amt gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO weiterhin aus.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 beantragt, auf eine Rückweisung der Sache an das Strafgericht sei zu verzichten.
Für die Berufungskläger A____ und B____ ist die Frist zur Einreichung der vorgenannten Stellungnahme erstreckt worden. Gleichzeitig ist ihnen die Möglichkeit eingeräumt worden, sich innert der gleichen Frist zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu äussern.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 hat der Berufungskläger A____ beantragt, es sei der Spruchkörper neu zu bestimmen. Weiter hat er beantragt, es sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Strafgericht zurückzuweisen, wobei der Rückweisungsentscheid in einem mündlichen Verfahren zu ergehen habe.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 hat der Berufungskläger B____ beantragt, „die Beschwerde sei gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz (Strafgericht) sei infolge Nichtigkeit aufzuheben und der Beschwerdeführer dem folgend freizusprechen. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und das Verfahren sei einzustellen. Subeventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen bzw. zurückzuweisen an das Strafgericht mit der Auflage der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft. Subsubeventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben; das Strafgericht habe den Beschwerdeführer [recte Berufungskläger] freizusprechen, allenfalls das Verfahren vor Strafgericht neu zu eröffnen. Es werden Parteientschädigung und Schadenersatz sowie Genugtuung geltend gemacht. Zudem sind die Anträge in der Eingabe vom 6. Dezember 2018 wiederholt worden.
Die eingegangenen Stellungnahmen sind den jeweils übrigen Parteien zugestellt worden.
Am 15. Februar 2019 hat der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts dem Berufungskläger A____ mitgeteilt, dass kein Anlass dazu bestehe, auf den Entscheid betreffend Spruchkörperbildung in diesem Fall zurückzukommen.
Am 19. März 2019 hat das Berufungsgericht eine mündliche Beratung zur Frage der Rückweisung der Sache ans Strafgericht durchgeführt und den vorliegenden Zwischenentscheid gefällt.
Erwägungen
1.
1.1 Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befand (Zürich, Obergericht, HG140213 vom 22.01.2015 E. iii.4). Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht den Entscheid des Appellationsgericht aufgehoben mit dem Argument, dass die Besetzung des Spruchkörpers durch die Erste Gerichtsschreiberin des Appellationsgerichts unzulässig sei, selbst wenn diese nach sachlichen Kriterien erfolgt sei (E. 1.2.3).
Das Appellationsgericht hat nach dem Entscheid des Bundesgerichts 1C_187/2017 vom 20. März 2018 umgehend sein Organisationsreglement angepasst. Die Bestimmung, wonach der Spruchkörper (in Ergänzung der durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung zu bestimmenden Verfahrensleitung) durch die Erste Gerichtsschreiberin bestimmt wird, wurde abgeändert und die Aufgabe neu auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung übertragen. Zudem sind die beim Entscheid zu beachtenden materiellen Kriterien, welche bereits zuvor in langjähriger Praxis beachtet worden waren, neu in § 21a des Reglements explizit aufgeführt worden. Demgemäss berücksichtigen die Abteilungsvorsitzenden bei der Fallzuteilung und Spruchkörperbildung namentlich folgende Kriterien und Umstände:
a) eine gleichmässige Berücksichtigung der Präsidentinnen und Präsidenten nach Massgabe ihrer Pensen in den jeweiligen Abteilungen, ihrer Belastung und zeitlichen Verfügbarkeit (insbesondere Abwesenheiten wegen Ferien, Krankheit etc.);
b) eine gleichmässige Berücksichtigung der Richterinnen und Richter nach Massgabe ihrer zeitlichen Verfügbarkeit (insbesondere Abwesenheiten wegen Ferien, Krankheit etc.);
c) die spezifischen Fachkenntnisse der Richterinnen und Richter sowie Präsidentinnen und Präsidenten im jeweiligen Sachbereich;
d) die Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen es die Natur der Streitsache als angezeigt erscheinen lässt;
e) die Mitwirkung in früheren Entscheiden im gleichen Sachbereich oder bei konnexen Verfahren.
Der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts hat daraufhin in Beachtung dieser materiellen Vorgaben den Spruchkörper neu besetzt, wobei er die zuvor von der (damaligen) Vorsitzenden Präsidentin getätigte Bestimmung der Verfahrensleitung und die von der (damaligen) Ersten Gerichtsschreiberin vorgenommene Bestimmung des übrigen Spruchkörpers, welche materiell nicht zu beanstanden ist, in personeller Hinsicht gleichlautend vorgenommen hat. Damit wurde den verfassungsmässigen Vorgaben, wie sie in der neuen, geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGerE 1C_187/2017 vom 20. März 2018, 6B_396/2018 vom 15. November 2018 und 6B_383/2018 vom 15. November 2018) formuliert wurden, vollumfänglich Rechnung getragen. Eine gegen dieses neue Reglement erhobene Beschwerde ist vom Bundesgericht mit Entscheid vom 10. Januar 2019 abgewiesen worden, soweit auf die Beschwerde eingetreten worden ist (BGer 1C_549/2018 vom 10. Januar 2019). Das Gericht wurde gestützt auf das so angepasste Reglement und somit verfassungs- und konventionskonform besetzt.
1.2 Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit, wie bereits ausgeführt, in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befand (Zürich, Obergericht, HG140213 vom 22.01.2015 E. iii.4). Zwar hat das Bundesgericht im vorliegenden Fall formell das gesamte Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 aufgehoben, auf diesen Entscheid ist aber nur zurückzukommen, soweit dieser beim Bundesgericht angefochten und damit noch Verfahrensgegenstand ist. In Bezug auf C____ wurde der Entscheid nicht angefochten, und ist somit in Rechtskraft erwachsen (SB.2014.113 vom 22. Februar 2016, E.1.1).
1.3 Es ist zu prüfen, ob das Appellationsgericht in der neuen, gemäss den bundesgerichtlichen Vorgaben bestimmten Besetzung materiell über die Berufungen der beiden Berufungskläger entscheiden kann oder ob die Sache zur Neubeurteilung an das Strafgericht zurückgewiesen werden muss. Beim Entscheid über eine allfällige Rückweisung handelt es sich um einen Zwischen- resp. Verfahrensentscheid, auch wenn darin im Falle einer Rückweisung an die Vorinstanz über Kosten- und Entschädigungsfragen entschieden werden muss. Da sowohl im Falle einer Rückweisung als auch im Falle der Abweisung des Rückweisungsantrages ein ordentliches Verfahren (mit mündlicher Verhandlung) folgt, kann der Rückweisungsentscheid im schriftlichen Verfahren ergehen, wobei den Parteien in geeigneter Form das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 409, N. 9;. Eugster, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 409 N. 2; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 409 N. 4; Jositsch, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, S. 216). Die Parteien hatten während des Berufungsverfahrens wiederholt Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Rückweisung der Sache an das Strafgericht zu äussern resp. entsprechende Anträge zu stellen. Auch wurde ihnen nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht erneut Gelegenheit geboten, sich zu diesem Punkt schriftlich zu äussern. Zudem wurde den Berufungsklägern A____ und B____ ergänzend die Gelegenheit gegeben, sich zum begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verzicht auf Rückweisung zu äussern. Der vorliegende Zwischenentscheid kann daher auf schriftlichem Weg ergehen.
2.
2.1 Der Berufungskläger A____ hat in seiner Berufungserklärung vom 22. Januar 2015 eine neue (korrekte) Zustellung des begründeten Urteils des Strafgerichts vom 1. September 2014 beantragt. Eventualiter wurde beantragt, es sei das angefochtene Urteil in allen Punkten, in welchen auf schuldig erkannt worden sei, aufzuheben. Er sei vollumfänglich, eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolge freizusprechen. In seiner (durch den damaligen amtlichen Verteidiger verfassten) Berufungsbegründung vom 28. Dezember 2015 hat der Berufungskläger A____ die Anträge gestellt, der angefochtene Entscheid des Strafgerichts vom 1. September 2014 sei aufzuheben, und er sei vollumfänglich unter Kosten- und Entschädigungsfolge freizusprechen. In der vom Berufungskläger selbst verfassten Berufungsbegründung vom 21. Dezember 2015 hat er beantragt, das Urteil sei als nicht rechtmässig ergangen, unheilbar und damit nichtig zu erklären. Dies entspreche einem absoluten Verfahrenshindernis. Der Beschuldigte sei deshalb freizusprechen. Zur Begründung des vorgenannten Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Entscheids wurden die Verletzung des Akkusationsprinzips, unrechtmässige Hausdurchsuchungen, fehlende Konfrontationseinvernahme und Schlusseinvernahme, Verweigerung von Teilnahmerechten an Beweiserhebungen, ungenügende Aktenablage, rechtswidriges Zurückhalten von Akten, Verstoss gegen die Aktenführungspflicht, verweigerte Akteneinsicht, Aktenunterdrückung, die Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren, die Berücksichtigung von Akten, welche nicht Aktenbestandteil seien, die Verletzung von Verwertungsverboten, die Verweigerung von Entlastungs- und Sachbeweisen sowie Entlastungszeugen und Expertisen geltend gemacht. Weder in der Berufungserklärung noch in den beiden Berufungsbegründungen wurde jedoch die Bestimmung des Spruchkörpers des Strafgerichts thematisiert resp. ein entsprechender Antrag gestellt. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2017 hat der Verteidiger des Berufungsklägers A____ die Zusammensetzung des Spruchkörpers sowohl des Appellationsgerichts als auch des Strafgerichts kritisiert und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt (Protokoll Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2017, S. 8). In seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 13. April 2018 hat der Berufungskläger A____ zwar in erster Linie einen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt, eventualiter wurde aber beantragt, es sei das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. Oktober 2017 vollumfänglich aufzuheben, und die Streitsache sei zur erneuten Beurteilung und zur Durchführung eines bundesrechts- und EMRK-konformen Verfahrens an die Vorinstanz resp. das Strafgericht Basel-Stadt zurückzuweisen. Nach der Rückweisung der Sache an das Appellationsgericht hat der Berufungskläger A____ mit Eingabe vom 25. Januar 2019 beantragt, die Sache sei zur neuen Beurteilung an das Strafgericht zurückzuweisen.
2.2 Der Berufungskläger B____ hat im erstinstanzlichen Verfahren während und im Vorfeld der Hauptverhandlung keine Einwände gegen die Zusammensetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts erhoben. Er hat nach der am 1. September 2014 abgeschlossenen erstinstanzlichen Verhandlung im November resp. Dezember desselben Jahres in diversen Eingaben an das Strafgericht (Eingaben des Berufungsklägers B____ an das Strafgericht vom 19. November 2014, Akten, S. 4722; vom 26. November 2014; Akten, S. 4733; vom 4. Dezember 2014, Akten, S. 4781; vom 4. Dezember 2014, Akten, S. 4784; vom 8. Dezember 2014, Akten, S. 4805) verschiedene Verfahrensfehler des Strafgerichts geltend gemacht und darauf gestützt Ausstandsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten Dominik Kiener, den Gerichtsschreiber Patrick Suter sowie gegen die beiden Richter Dr. Jonas Weber und Alex von Sinner (Eingabe vom 8. Dezember 2014) gestellt, ohne allerdings auf den Prozess zur Bestimmung des Spruchkörpers Bezug zu nehmen. In seiner Berufungserklärung vom 28. Januar 2015 hat der Berufungskläger B____ die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Die Feststellungen im Urteil vom 1. September 2014 des Strafgerichts Basel-Stadt würden sich zu Recht und Gesetz so verhalten, dass sie einer berufungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten würden (Berufungserklärung vom 28. Januar 2015, S. 7). Es wurde der Antrag gestellt, das Verfahren sei wegen objektiver Verfahrenshindernisse einstweilen einzustellen, bis über die hängigen Ausstandsgesuche gegen die Richter des Strafgerichts rechtskräftig entschieden sei (a.a.O. S. 13). Höchst hilfsweise sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren an ein Strafgericht des Kantons Luzern, hilfsweise an eine andere Abteilung des Strafgerichts Basel-Stadt zurückzuweisen (a.a.O. S. 14). Mit Schreiben vom 13. April 2015 an das Strafgericht hat der Berufungskläger B____ erstmals kritisiert, dass dem Verfahrensprotokoll nicht zu entnehmen sei, wie das Gremium des Strafgerichts ernannt worden sei. In der mit seinem damaligen amtlichen Verteidiger abgesprochenen Berufungsbegründung vom 18. Dezember 2015 hat der Berufungskläger B____ den Antrag gestellt, er sei von sämtlichen Vorwürfen kostenlos freizusprechen. Das Urteil sei nicht unterzeichnet. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, am besten an eine ausserkantonale (Berufungsbegründung vom 18. Dezember 2015, S. VIII). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2017 hat sich der Berufungskläger B____ den Anträgen des Verteidigers des Berufungsklägers A____ angeschlossen, welche auch den (Eventual-) Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz enthielten. Zudem wurde die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides des Strafgerichts geltend gemacht (Protokoll Berufungsverhandlung vom 23.- 30. Oktober 2017, S. 14 ff.). In seiner Beschwerde vom 11. April 2018 hat der Berufungskläger B____ beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer freizusprechen, allenfalls das Verfahren weiterzuführen. Die Verfahrenskosten seien dem Staat oder der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Nach der Rückweisung der Sache an das Appellationsgericht hat der Berufungskläger B____ mit Eingabe vom 24. Januar 2019 beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz (Strafgericht) sei infolge Nichtigkeit aufzuheben und der Beschwerdeführer dem folgend freizusprechen. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und das Verfahren sei einzustellen. Subeventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen bzw. an das Strafgericht zurückzuweisen mit der Auflage der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft. Subsubeventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben; das Strafgericht habe den Beschwerdeführer [recte Berufungskläger] freizusprechen, allenfalls das Verfahren vor Strafgericht neu zu eröffnen.
2.3 In der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2015 hat diese die materielle Abänderung des angefochtenen Urteils in Bezug auf den Berufungskläger A____ (Freisprüche zu den Anklagepunkten I.2.1.2.a.bb und cc sowie I.2.3.1) beantragt. Nach der Rückweisung der Sache an das Appellationsgericht hat die Staatsanwaltschaft in der Eingabe vom 17. Dezember 2018 beantragt, auf eine Rückweisung der Sache an das Strafgericht sei zu verzichten.
2.4 Es ist somit festzustellen, dass die Berufungskläger A____ und B____ im Verlauf des Berufungsverfahrens (auch) die Anträge gestellt haben, die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, während sich die Staatsanwaltschaft gegen eine solche Rückweisung ausgesprochen hat. Der Berufungskläger A____ hat zwar einen solchen Antrag auf Rückweisung in seiner Berufungserklärung noch nicht gestellt, das Berufungsgericht hat aber gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO ohnehin zu prüfen, ob es (in den angefochtenen Punkten) neu entscheidet oder die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Entscheides an das erstinstanzliche Gericht zurückweist.
Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht zwar nur den Entscheid des Appellationsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Appellationsgericht zurückgewiesen und namentlich nicht an das Strafgericht, obwohl dies gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG möglich wäre. Allerdings hat das Bundesgericht in den beiden Rückweisungsentscheiden ausgeführt, dass die Besetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts, soweit diese durch die Kanzlei erfolgt sei, ebenfalls nicht zulässig sei, auch wenn diese Besetzung nach objektiven Kriterien erfolgt ist. Gemäss den obigen Ausführungen hat das Appellationsgericht diese rechtliche Begründung der beiden Entscheide des Bundesgerichts seiner neuen Entscheidung zu Grunde zu legen. Von den Berufungsklägern wurde im Berufungsverfahren geltend gemacht, dass (auch) die Besetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts nicht mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben übereinstimme.
Das angefochtene Urteil des Strafgerichts stammt aus dem Jahr 2014 und erfolgte damit noch unter der Geltung des alten Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. Juni 1895 in der zum Zeitpunkt der Entscheidungen gültigen Fassung. Die funktionale Zuständigkeit der verschiedenen Spruchkörper wurde in § 35 aGOG geregelt. Zuständig war im vorliegenden Fall unbestrittenermassen ein Dreiergericht des Strafgerichts (§ 35 Abs. 2 Ziff. 2 aGOG). Gemäss § 10 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 aGOG setzte sich das Dreiergericht aus einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten resp. der Statthalterin oder des Statthalters sowie zwei StrafrichterInnen zusammen. Gemäss § 10 Abs. 3 aGOG bildete das Strafgericht die Dreiergerichtskammern nach Bedarf. Die Zuweisung der Fälle innerhalb des Strafgerichts an die einzelnen Präsidien resp. Statthalter als Verfahrensleiter wurde unter der Geltung des alten Gerichtsorganisationsgesetzes von einem jährlich wechselnden Präsidium resp. dem Statthalter vorgenommen. Bei der Zuweisung der Verfahrensleitung an ein Präsidium resp. die Statthalterin oder den Statthalter nahm das jeweils für die Zuweisung zuständige Präsidium auf die Kapazitäten der Kolleginnen und Kollegen Rücksicht, um dem Beschleunigungsgebot optimal Rechnung zu tragen. Diese langjährige Praxis war dem Appellationsgericht, welches die Aufsicht über das Strafgericht wahrnimmt und das Strafgericht jährlich visitiert, bekannt und wurde von diesem zu Recht nie beanstandet. Das System ist gesetzes- und verfassungskonform und gewährleistet eine gerechte und geschäftslastadäquate Verteilung der Fälle. Auch vom Bundesgericht wurde die Regelung der Zuweisung der Fälle aufgrund von objektiven sachlichen Vorgaben an den Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin durch einen Gerichtspräsidenten oder eine Gerichtspräsidentin nicht beanstandet. Die Bestimmung des Instruktionsrichters resp. Vorsitzenden im erstinstanzlichen Verfahren ist somit nicht zu beanstanden.
Die Bestimmung der übrigen Mitglieder des Spruchkörpers erfolgte gemäss dem Reglement betreffend die Verteilung der Geschäfte unter die Gerichtskanzleien des Strafgerichts vom 30. November 1978 und der darauf basierenden Praxis durch die Kanzlei des Strafgerichts. Bei der Besetzung des Spruchkörpers (in Ergänzung der gemäss obigen Ausführungen bereits bestimmten Verfahrensleitung) musste die Kanzlei auf eine möglichst gleichmässige Verteilung der Fälle auf die verschiedenen Strafrichterinnen und Strafrichter und deren zeitliche Verfügbarkeit Rücksicht nehmen. Auch dieser Entscheid basierte somit auf objektiven Kriterien. Aufgrund der oben erwähnten neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann diese frühere Regelung resp. Praxis des Strafgerichts allerdings nicht mehr als verfassungskonform bezeichnet werden. In diesem Sinne hat das Bundesgericht in den das vorliegende Verfahren betreffenden Entscheiden festgehalten, dass sich die erstinstanzliche Spruchkörperbesetzung, soweit sie abgesehen vom Präsidenten des Strafgerichts ebenfalls durch die Kanzlei erfolgte, als unzulässig erweise (BGer 6B_383/2018 sowie 6B_396/2018 vom 15. November 2018, E. 1.2.3). Das Bundesgericht hat in den genannten Entscheiden die Besetzung des Spruchkörpers durch die Kanzlei beanstandet, soweit dieser ein Ermessen zukomme, selbst wenn dieses nach objektiven Kriterien ausgeübt werde (E. 1.2.1.-1.2.3). An diese rechtliche Beurteilung im Rückweisungsentscheid ist das Appellationsgericht gebunden.
Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger führt dies aber nicht zwingend zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zumal die vom Bundesgericht kritisierte Delegation der Besetzung des Spruchkörpers nicht zur Nichtigkeit der entsprechenden Entscheide führt. Das geht nicht zuletzt aus dem einschlägigen BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 hervor, welcher das Geltendmachen einer Verfassungs- und Konventionswidrigkeit bei der Spruchkörperbesetzung an enge zeitliche Vorgaben knüpft (s. nachfolgend) und das Nichteintreten des Appellationsgerichts auf entsprechende Rügen wegen Verspätung geschützt hat.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; BGE 137 V 394 E. 7.1), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3, 135 III 334 E. 2.2, 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 130 III 66 E. 4.3; BGer 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.1; 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3). Massgebend für den Beginn der Rügefrist ist die Möglichkeit der Feststellung des Mangels, d.h. die Kenntnis um die hierfür relevanten Tatsachen. Nicht ankommen kann es angesichts der kurzen Rügefristen auf den Zeitpunkt, ab welchem sich eine Rechtsauffassung durchsetzt, namentlich weil ein bestimmter Rechtsmangel in einem anderen Verfahren justiziell beurteilt worden ist (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4, s. dazu auch nachfolgend). Mit Blick auf die Rüge von Ausstandsgründen hält das Bundesgericht in steter Rechtsprechung beispielhaft fest, der entsprechende Anspruch sei in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme der relevanten Tatsachen geltend zu machen, andernfalls er verwirke. Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1).
Diese Auffassung hat das Bundesgericht in den Entscheiden 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 und 1B_429/2018 vom 29. November 2018 auch in Bezug auf die Rüge der fehlerhaften Spruchkörperbesetzung unter Hinweis auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung explizit bestätigt. Es hält dort fest, dass Ausstandsgründe und Organmängel anderer Art gestützt auf den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben „so früh wie möglich, d.h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend zu machen“ sind. Das gelte auch, soweit eine Verletzung von Art. 6 EMRK gerügt werde. Wenn eine Partei „nach Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verfahren vor dem Strafgericht nicht sogleich reagierte“, sondern die Verfassungs- und Konventionswidrigkeit erst später (in casu: im Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt) geltend mache, handle sie entgegen Treu und Glauben und erweise sich ihr Vorbringen als verspätet (BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2). Gleiches ergibt sich bereits aus dem erwähnten BGE 136 I 207, wo es ebenfalls um die Rüge einer verfassungs- bzw. konventionswidrigen Zusammensetzung des Spruchkörpers ging. Das Bundesgericht hat in jenem Fall erwogen, dass es gegen Treu und Glauben verstosse, wenn die verfassungswidrige Zusammensetzung (in casu: des Handelsgerichts) erst lange nach Anhängigmachen der Klage gerügt werde, „ohne dass sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bezüglich der (…) angerufenen Umstände etwas geändert hätte“. Es hat dabei in aller Deutlichkeit festgehalten, dass die blosse Kenntnisnahme aktueller Rechtsauffassungen zu einer Frage nicht massgeblich sei für den Zeitpunkt, in dem die Frage aufgeworfen werden müsse. So hat es im genannten Fall erwogen, es möge zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin sich erst durch einen Aufsatz in einer Fachzeitschrift „der Verfassungswidrigkeit (...) bewusst geworden“ sei, wie sie geltend mache, denn die gerügte verfassungswidrige Zusammensetzung aufgrund eines unkorrekten Wahlprozederes werde in der genannten Schrift insbesondere thematisiert. Doch sei dies unbehelflich, denn: „Die (…) beanstandeten, die Gerichtsorganisation betreffenden Gesetzesnormen bestanden hingegen schon bei Klageeinreichung (…). Die Beschwerdeführerin hätte demnach die gerügte institutionelle Verfassungswidrigkeit seit Beginn des Verfahrens unverzüglich geltend machen können und müssen.“ Daran vermöge selbst ein früherer kantonaler Gerichtsentscheid nichts zu ändern, in welchem das Kassationsgericht Zürich die Auffassung vertreten hatte, das Handelsgericht sei konventions- und verfassungsrechtlich zulässig. Wenn die Beschwerdeführerin an der Richtigkeit dieses Entscheides gezweifelt hätte, so hätte sie ihre abweichende Auffassung sofort einbringen müssen. Indem sie bei Verfahrensbeginn nicht unverzüglich handelte, sondern erst nach längerem Zuwarten eine institutionelle Verfassungs- und Konventionswidrigkeit des Handelsgerichts beanstandete, habe sie die entsprechenden Rügen verwirkt und sei damit nicht mehr zu hören (BGE 136 I 207 E. 3.4). Im gleichen Sinne hat das Bundesgericht im Entscheid 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 festgehalten, dass auch Rügen betreffend eine angebliche ungenügende gesetzliche Regelung der Besetzung des Spruchkörpers unmittelbar nach Kenntnisnahme der Besetzung des entsprechenden Spruchkörpers zu erfolgen haben. Eine nach Kenntnisnahme der Besetzung des Gerichts aufgrund der Vorladung vom 11. Juli 2017 erfolgte entsprechende Rüge in einer Replik vom 6. November 2017 wurde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Obergericht des Kantons Bern zu Recht als verspätet nicht mehr behandelt (BGer 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018, E. 5.4).
Im vorliegenden Fall wurde den Parteien die Spruchkörperzusammensetzung des Strafgerichts Basel-Stadt mit der Vorladung vom 28. April 2014 zur Hauptverhandlung vom 19. August 2014 bekanntgegeben. Weder nach Erhalt der Vorladung noch anlässlich der erstinstanzlichen mehrtägigen Hauptverhandlung haben die anwaltlich vertretenen Berufungskläger irgendwelche Einwände gegen die Besetzung des Spruchkörpers resp. das entsprechende Verfahren vorgebracht. Die Berufungskläger haben auch während der resp. nach Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung während Monaten keine Einwände gegen die Besetzung des Spruchkörpers resp. das entsprechende Verfahren vorgebracht. Erst mit Eingabe vom 19. November 2014, d.h. erst mehrere Monate nach Bekanntgabe der Richterbank und fast drei Monate nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte der Berufungskläger B____ ein erstes Ausstandsbegehren gegen den seinerzeit verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten Kiener und den Gerichtsschreiber Suter sowie am 8. Dezember 2014 ein weiteres betreffend die Richter Prof. Dr. Jonas Weber und Alexander von Sinner. In diesen Ausstandsbegehren wurde das Verfahren zur Besetzung des Spruchkörpers aber nicht thematisiert. In der Berufungserklärung vom 28. Januar 2015, S. 7, wurde zwar die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt und es wurde der Antrag gestellt, das Verfahren sei wegen objektiver Verfahrenshindernisse einstweilen einzustellen, bis über die hängigen Ausstandsgesuche gegen die Richter des Strafgerichts rechtskräftig entschieden sei (Berufungserklärung vom 28. Januar 2015, S. 7S. 13). Auf die gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässige Besetzung des Spruchkörpers durch die Kanzlei ist der Berufungskläger in seiner Berufungserklärung aber mit keinem Wort eingegangen. Auch in der Berufungserklärung des Berufungsklägers A____ vom 22. Januar 2015 sowie in den von ihm resp. der von seinem Verteidiger ausgearbeiteten Berufungsbegründungen vom 21. resp. 28. Dezember 2015 wurde die Bestimmung des Spruchkörpers des Strafgerichts nicht thematisiert resp. wurden keine entsprechenden Anträge gestellt. Im Einklang mit der in den Entscheiden BGer 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 und 1B_429/2018 vom 29. November 2018 festgelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss daher die Berufung auf die mangelhafte Besetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts als verspätet bezeichnet werden.
Daran vermag entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers B____ auch nichts zu ändern, dass er die entsprechende Zuständigkeitsregelung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren hatte. Den anwaltlich vertretenen Berufungsklägern wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich beim Gericht über die seit Jahrzehnten bestehende Praxis zu erkundigen. Es hilft dem Berufungskläger B____ daher nichts, dass er sich erst Monate nach dem Abschluss der erstinstanzlichen Verhandlung mit seinem Schreiben vom 13. April 2015 an das Strafgericht um Angaben zum Besetzungsprozess (Datum der Ernennung, Beschrieb des Zuordnungsmodus, Wahl der Verfahrensleitung des gewählten Richtergremiums) bemüht hat (Beilage 65 zur Eingabe des Berufungsklägers vom 24. Januar 2019). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätten sich die Berufungskläger vielmehr unmittelbar nach Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichts im April 2014 resp. spätestens anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. August 2014 entsprechend erkundigen müssen, wenn sie Vorbehalte gegen die Zusammensetzung des Gerichts resp. das entsprechende Verfahren vorbringen wollten, was sie jedoch nicht getan haben.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger B____ auch nach der nachweislichen Kenntnisnahme der Vornahme der Richterbesetzung (neben dem Vorsitz) durch die Kanzlei aufgrund des Antwortschreibens des Gerichtspräsidenten Kiener vom 23. April 2015 in der darauffolgenden Zeit keine Rügen betreffend diese Besetzung durch die Kanzlei erhoben hat, obwohl er in dieser Zeit diverse Eingaben an das Berufungsgericht gerichtet hat (so etwa am 30. April 2015, am 6., 18, 19. [2 Eingaben], 27. und 28. Mai 2015).
Aus den genannten Gründen ist der Einwand, dass der Spruchkörper des Strafgerichts in einem unzulässigen Verfahren bestimmt worden sei, als verspätet zu qualifizieren, weshalb aufgrund dieses Einwandes auch keine Rückweisung an das Strafgericht erfolgen kann.
2.5 Auch die von den Berufungsklägern nachträglich erhobenen Ausstandsanträge gegen die Mitglieder des erstinstanzlichen Spruchkörpers führen nicht zu einer Rückweisung der Sache. Nachdem im Vorfeld resp. während der Hauptverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren keine Einwände gegen die Zusammensetzung des Gerichts erhoben worden waren, hat der Berufungskläger B____ nach Ablauf der Frist zur Anmeldung der Berufung verschiedene Verfahrensfehler des Strafgerichts geltend gemacht (angebliche Protokollmanipulationen resp. „Übersetzungsfehler“ von der mündlichen Umgangssprache zum schriftdeutschen Protokoll, Eingabe des Berufungsklägers B____ an das Strafgericht vom 19. November 2014, Akten, S. 4722; Zustellung von Unterlagen an die Verteidigung des Berufungsklägers B____ trotz Beendigung des Mandatsverhältnisses, Eingabe des Berufungsklägers B____ an das Strafgericht vom 26. November 2014; Akten, S. 4733; Verletzung der Frist zur Zustellung des begründeten Urteils gemäss Art. 84 StPO, Eingabe des Berufungsklägers B____ an das Strafgericht vom 4. Dezember 2014, Akten, S. 4781; unterlassene Stellungnahme zu den Ausstandsgesuchen, Eingabe des Berufungsklägers B____ vom 4. Dezember 2014, Akten, S. 4784; Mängel beim Entscheid über die Ablehnung der Herausgabe von Akten, Eingabe des Berufungsklägers B____ an das Strafgericht vom 8. Dezember 2014, Akten, S. 4805). Darauf gestützt hat er Ausstandsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten Dominik Kiener, den Gerichtsschreiber Patrick Suter sowie gegen die beiden Richter Dr. Jonas Weber und Alex von Sinner (Eingabe vom 8. Dezember 2014) gestellt und diese mit Eingabe vom 26. November 2014 an das Appellationsgericht ergänzt. Mit Entscheid vom 16. April 2015 (BES.2014.171; DG.2014.30) hat das Appellationsgericht als Beschwerdegericht die Protokollberichtigungsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Auf die Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten lic. iur. Dominik Kiener, die Richter am Strafgericht Dr. Jonas Weber und Alex von Sinner sowie den Gerichtsschreiber am Strafgericht lic. iur. Patrick Suter sowie die Rügen betreffend Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung und Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie auf die Rügen betreffend Ungültigkeit des Verhandlungsprotokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und des erstinstanzlichen Urteils wurde nicht eingetreten. Sie wurden zuhanden des Berufungsgerichts entgegengenommen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des Berufungsverfahrens über die Ausstandsanträge zu entscheiden (BGer 1B_197/2015 vom 21. Juli 2015). Da die Betroffenen nach der Urteilseröffnung gar nicht mehr in den Ausstand treten können, erübrigt sich eine Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO; im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Strafgerichtspräsident Kiener im Verfahren (BES.2014.171; DG.2014.30) auch zum Ausstandsbegehren gegen die Mitglieder des Gerichts Stellung genommen und zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich dem Ausstandsantrag widersetzt.
Der Berufungskläger B____ macht geltend, dass aufgrund verschiedener Verfahrensfehler zumindest der Anschein der Voreingenommenheit des Gerichtspräsidenten Kiener und des Gerichtsschreibers Suter bestehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Soweit der Berufungskläger B____ eine Befangenheit von Strafgerichtspräsident Kiener und Strafgerichtsschreiber Suter daraus ableiten will, dass die auf Schweizerdeutsch geführte Verhandlung auf Schriftdeutsch protokolliert worden ist, ist dies ohne weiteres zulässig und ständige Praxis der Gerichte. Als Zeichen der Befangenheit von Präsident und Gerichtsschreiber wird im Schreiben vom 19. November 2014 weiter angeführt, die vor der Hauptverhandlung eingereichten Entlastungsbeweise seien nicht zu Protokoll verlesen worden. Sämtliche eingereichten Dokumente wurden indes Aktenbestandteil und standen dem Gericht bei der Verhandlungsvorbereitung und während der Urteilsberatung zur Verfügung, weshalb ein solches Vorgehen nicht geboten war und ebenfalls keinen Anlass gibt, an der Unbefangenheit von Präsident und Gerichtsschreiber zu zweifeln. Die mit Eingabe vom 26. November 2014 zusätzlich genannten Punkte, namentlich die Zustellung von Kopien von Eingaben des Berufungsklägers an Rechtsanwalt [...], obschon dieser nicht mehr mandatiert gewesen sei, sowie die Weiterleitung des Ausstandsgesuches an das Appellationsgericht sind offensichtlich nicht dazu geeignet, den Anschein der Befangenheit von Präsident Kiener zu erwecken.
Der mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 gestellte Ausstandsantrag gegen Präsident Kiener und die beiden Richter Dr. Jonas Peter Weber und Alex von Sinner betrifft den Zeitraum nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils. Der Berufungskläger B____ ist der Ansicht, dass Präsident Kiener den Abweisungsbeschluss vom 24. November 2014 betreffend die beantragte Herausgabe der bei der Staatsanwaltschaft lagernden Akten nicht hätte verfügen dürfen, da gegen ihn ein Ausstandsgesuch hängig gewesen sei. Zudem hätte ein Beschluss des Strafgerichts als Kollektivbehörde ergehen müssen. Dem ist nicht beizupflichten: Zwar hat Präsident Kiener in seiner Verfügung vom 24. November 2014 bezüglich der „dringlichen Aufforderung zur Rückgabe der beschlagnahmten Akten“ festgehalten, diese werde abgewiesen. Wie sich aus der Begründung ergibt, handelt es sich dabei jedoch um keinen materiellen Entscheid in der Sache. Vielmehr erläutert der Präsident die Rechtslage, wonach das Strafgericht mit Urteil vom 1. September 2014 entschieden hat, dass die beschlagnahmten Unterlagen an die jeweiligen Berechtigten zurückzugeben seien, das Urteil aufgrund der Berufungsanmeldungen der Beschuldigten jedoch noch nicht rechtskräftig sei und damit nicht vollzogen werden könne. Über eine allfällige vorzeitige Rückgabe vor Rechtskraft habe das Appellationsgericht im Berufungsverfahren zu entscheiden. Weder Präsident Kiener noch das Strafdreiergericht konnten somit in dieser Situation über die beantragte Rückgabe der Akten befinden. Daher erübrigen sich weitere Erörterungen zu dem für diesen Entscheid zuständigen Spruchkörper, und die in diesem Zusammenhang gestellten Ausstandsanträge sind hinfällig.
Die Berufungskläger A____ und B____ haben mit Eingabe vom 9. Februar 2016 (A____) resp. 19. Februar 2016 (B____) erstmals geltend gemacht, dass Prof. Jonas Weber im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Richter hätte eingesetzt werden dürfen, da er bereits im Entscheid der Rekurskammer vom 2. Februar 2011 betreffend einen Rekurs des Berufungsklägers B____ (R.Nr. 65/2010 StA.V.Nr. VI00422040) beteiligt gewesen sei. Dieser fast zwei Jahre nach der Bekanntgabe der Besetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts erstmals erhobene Einwand ist offensichtlich verspätet und damit nicht mehr zu behandeln. Der Entscheid der Rekurskammer mit der Angabe der Beteiligung des Richters Weber ist dem bereits damals anwaltlich vertretenen Berufungskläger B____ ordentlich eröffnet worden; der Entscheid befand sich zudem bei den Akten, in welche die Parteien Einblick nehmen konnten (Akten, S. 1842). Wenn die anwaltlich vertretenen Berufungskläger A____ und/oder B____ die Beteiligung des Richters Weber im materiellen erstinstanzlichen Verfahren hätten ablehnen wollen, hätten sie dies unmittelbar nach Kenntnisnahme der Einsetzung des Richters Weber im entsprechenden Spruchkörper geltend machen müssen, was sie gemäss den obigen Ausführungen klarerweise unterlassen haben. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Mitwirken des Richters Jonas Weber an einem Entscheid der damaligen Rekurskammer des Strafgerichts unter der damals geltenden kantonalen Strafprozessordnung nicht abgeleitet werden kann, dass er unter der inzwischen in Kraft getretenen eidgenössischen StPO nicht mehr hätte beim erkennenden Strafgericht mitwirken können. Da der entsprechende Einwand ohnehin verspätet erfolgte, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich auch aus den Ausstandsbegehren der Berufungskläger kein Grund für eine Rückweisung der Sache an das Strafgericht zur erneuten Durchführung einer Hauptverhandlung.
2.6 Dasselbe gilt für die vom Berufungskläger monierte Verhandlungssprache anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, die monierte Protokollführung anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, den geltend gemachten Einfluss der Medien auf die erstinstanzliche Verhandlung und die von den Berufungsklägern monierte erst nachträglich erfolgte Zustellung eines unterzeichneten begründeten Entscheids des Strafgerichts.
Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers B____ ist nicht zu beanstanden, dass die erstinstanzliche Verhandlung in Mundart durchgeführt worden ist. Aus der Amtssprache Deutsch lässt sich nicht ableiten, dass die Verhandlung auf Hochdeutsch durchgeführt werden muss, wobei es den Beteiligten unbenommen war, sich auf Hochdeutsch zu äussern. Bei den hier Beteiligten handelt es sich durchwegs um in der Schweiz geborene Deutschschweizer. Es wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass der Berufungskläger B____ Schwierigkeiten hatte, der auf Schweizerdeutsch durchgeführten Verhandlung zu folgen. Nur in diesem Fall wäre die Verfahrensleitung gehalten gewesen, die Verwendung der Schriftsprache anzuordnen (vgl. Riklin, StPO-Kommentar Orell Füssli, 2. Auflage 2014, Art. 67 StPO, Rz. 5). Die „Übersetzung“ der auf Schweizerdeutsch geführten Verhandlung in ein schriftdeutsch verfasstes Verhandlungsprotokoll führt auch nicht zu einer „Manipulation“ des Protokolls. Dieses hat lediglich die wesentlichen Aussagen der Parteien wiederzugeben. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im erwähnten Entscheid (BES.2014.171; DG.2014.30 vom 16. April 2015) verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliesst. Bei allfälligen Unschärfen oder alternativen „Übersetzungen“, welche sich aus dem in Hochsprache abgefassten Protokoll einer in Mundart geführten Verhandlung ergeben könnten, ist es den Parteien unbenommen, sich auf die vorliegende Audioaufnahme zu beziehen. Auch die Berufungsverhandlung wurde aus den genannten Gründen in Mundart durchgeführt, wobei es den Parteien explizit freigestellt wurde, sich auf Hochdeutsch zu äussern (Prot. Berufungsverhandlung S. 5).
Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger (stellvertretend Berufungsbegründung B____ S. 10) enthalten die Akten des strafgerichtlichen Verfahrens ein ordnungsgemäss unterzeichnetes Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 4211-4350). Ebenfalls entgegen der Ansicht des Berufungsklägers B____ (Eingabe vom 4. März 2019), befindet sich in den Akten auch eine vom Staatsanwalt unterzeichnete Anklageschrift (Akten S. 3548).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die mündliche Urteilseröffnung und -begründung weder protokolliert noch elektronisch aufgezeichnet worden sind. Zu protokollieren sind gemäss Art. 76 Abs. 1 StPO die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden und alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen treffen auf die mündliche Begründung des Urteils nicht zu. Der Entscheid der Behörde resp. des Gerichts, d.h. das Dispositiv wird den Parteien in schriftlicher Form eröffnet und somit auch protokolliert. Das Gericht kann zwar in bestimmten Fällen auf die Ausfertigung einer schriftlichen Begründung verzichten (Art. 82 Abs. 1 StPO), aber auch in diesen Fällen können die Parteien die Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung verlangen und bei einer Rechtsmittelerhebung, wie sie hier vorlag, ist eine solche ohnehin zu erstellen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht lediglich die Tatsache, dass das Urteil mündlich begründet und das schriftliche Urteilsdispositiv ausgehändigt worden ist, protokolliert hat. Die mündliche Urteilsbegründung war ‒ zusammen mit dem ausgehändigten Urteilsdispositiv ‒ für die Parteien offensichtlich eine genügende Grundlage für ihre Entscheidung, Berufung anzumelden. Die Berufungserklärung hatten sie erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung abzugeben. Auch die mündliche Begründung des am zweiten Verhandlungstag der Berufungsverhandlung eröffneten Entscheids zu den Vorfragen sowie die Urteilseröffnung mit mündlicher Begründung des Berufungsgerichts wurden nicht protokolliert, da sich die Erwägungen des Gerichts im vorliegenden schriftlichen Urteil finden.
Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers B____ (Berufungsbegründung S. 3, 12, 83-84) liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich das Strafgericht durch den Druck einer Medienkampagne hat beeinflussen lassen. Es ist zwar richtig, dass während des laufenden Strafverfahrens und im Vorfeld der erstinstanzlichen Verhandlung über das Verfahren berichtet worden ist. Es ist auch erkennbar, dass die Medien zum Teil die Unschuldsvermutung und das Gebot der Neutralität nicht genügend geachtet haben. Es kann aber keine Rede davon sein, dass ein Gericht unter diesen Umständen nicht mehr in der Lage ist, sich eine eigene Meinung über den angeklagten Sachverhalt zu bilden. Die Vorinstanz hat vielmehr anerkannt und bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass der Berufungskläger B____ während der mehrere Jahre dauernden Strafuntersuchung am stärksten von der medialen Aufarbeitung dieses Falles betroffen gewesen sei, wobei die Presse nicht zimperlich mit ihm umgegangen sei. Dass sich eine solche Berichterstattung massiv auf seine Geschäftstätigkeit ausgewirkt und zu erheblichen finanziellen Einbussen geführt habe, wie er anlässlich der Hauptverhandlung angegeben habe, sei gut nachzuvollziehen (Urteil Strafgericht S. 124). Aus der Medienberichterstattung kann somit nicht auf eine Voreingenommenheit oder mangelnde Neutralität des erstinstanzlichen Gerichts geschlossen werden. Anzufügen ist, dass jeder andere Richter der medialen Begleitung des Prozesses in gleicher Weise ausgesetzt gewesen wäre.
Von den Berufungsklägern wird geltend gemacht, dass der angefochtene Entscheid nichtig sei, da ihnen das begründete Urteil nicht unterzeichnet zugestellt worden sei (stellvertretend Berufungsbegründung B____ S. 38). Der Verteidiger von A____ hat in der Berufungsverhandlung angezweifelt, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliege. Das Urteil sei ohne jegliche Unterschriften und in Verletzung von Art. 80 Abs. 2 StPO eröffnet worden, wobei die handschriftliche Unterzeichnung ein Gültigkeitserfordernis darstelle und die Nichtigkeit offensichtlich sei. Etwas Nichtiges könne auch nicht angefochten werden, sondern es sei durch die Vorinstanz neu zu eröffnen. Zum Zeitpunkt der nochmaligen Eröffnung habe die Verfahrensleitung indes gar nicht mehr beim Strafgericht gelegen. Das Berufungsgericht sei nicht im Besitz des Urteils, welches den Berufungsklägern später eröffnet worden sei und könne daher auch nicht feststellen, ob die verschiedenen Versionen des Urteils identisch seien. Mithin sei unklar, welches Urteil durch das Berufungsgericht überprüft werde, und es sei gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO zur Fällung eines neuen Urteils bzw. zur rechtsgültigen Eröffnung an die erste Instanz zurückzuweisen (Prot. Berufungsverhandlung S. 8).
Es trifft zu, dass das schriftlich begründete Urteil des Strafgerichts den Parteien zunächst nicht unterzeichnet eröffnet worden ist. Es lag somit eine Verletzung von Art. 80 Abs. 2 StPO vor. Dies führte indes nicht zur Nichtigkeit des Urteils. Das Appellationsgericht hat sich in den Fällen BES.2014.158 sowie BES.2015.53 mit nicht unterschriebenen Nichteintretensentscheiden des Strafgerichts befasst. Es kam jeweils zum Schluss, die eigenhändige Unterschrift sei Gültigkeitserfordernis, führte aber weiter aus, eine Verfügung gelte nur dann als nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiege und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sei, und wenn ausserdem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werde (mit Verweis auf BGer U 68/02 vom 14. April 2003 E. 1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, N 956). Das Appellationsgericht hat den Mangel in den beurteilten Beschwerdefällen als weder schwer noch offensichtlich qualifiziert, da durch den Vermerk „gez. lic. iur.“ und den Namen des verfügenden Präsidenten dieser klar individualisiert gewesen sei. Ausserdem würde die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit sämtlicher Entscheide ohne handschriftliche Unterzeichnung stark gefährdet. Die Verfügungen seien daher bloss anfechtbar. Es wurde jeweils verfügt, die Verfügung sei aufzuheben und zum Erlass eines unterschriebenen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall wurde die Verletzung von Art. 80 Abs. 2 StPO aber bereits im Rahmen des Berufungsverfahrens geheilt. Das Strafgericht hat auf Verfügungen der instruierenden Präsidentin bzw. des instruierenden Präsidenten im Berufungsverfahren vom 16. März 2015 und 5. Februar 2016 hin dem Appellationsgericht und den Berufungsklägern eine unterzeichnete Fassung der schriftlichen Urteilsbegründung zugestellt. Da die Berufungskläger nach Eröffnung der nicht formgültig unterzeichneten schriftlichen Urteilsbegründung mittels gültiger Berufungserklärung eine umfassende Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt haben und die Gelegenheit hatten, auch nach Erhalt der unterzeichneten Fassung des Urteils sich sowohl schriftlich als auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung zu äussern, hatte die zunächst mangelhafte Eröffnung des begründeten Urteils keinen Nachteil zur Folge. Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger besteht kein Zweifel daran, dass die unterzeichnete Fassung des begründeten Urteils inhaltlich mit der (nicht unterzeichneten) Fassung des Urteils übereinstimmt, welches den Berufungsklägern ursprünglich eröffnet worden ist. Würden inhaltliche Unterschiede vorliegen, hätten die Berufungskläger diese aufzeigen können und dies gegebenenfalls auch zweifellos getan. Eine Rückweisung der Sache zur erneuten Eröffnung würde zu einem formellen Leerlauf führen, der mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren wäre.
Auch die Befürchtung des Berufungsklägers B____, die Erwägungen im schriftlichen Urteil entsprächen nicht den Überlegungen des Gesamtgerichts, sondern seien erst nachträglich und ohne Wissen und Genehmigung der übrigen Richter von Statthalter Kiener erarbeitet worden (Berufungsbegründung B____ S. 5, 11; Prot. S. 16), ist unbegründet. Das Urteilsdispositiv wurde anlässlich der Urteilseröffnung im Beisein der Richter verlesen und anschliessend an die Parteien abgegeben, womit die Eckpunkte des Entscheids unverrückbar feststanden. Sämtliche Richter des eingesetzten Spruchkörpers waren bei der Eröffnung und der mündlichen Begründung des Urteils zugegen und erhielten nach Ausfertigung des schriftlichen Urteils ein Exemplar ausgehändigt. Sie konnten somit überprüfen, ob die Begründung dem Willen des urteilenden Gerichts entsprach. Dass das schriftliche Urteil ausführlicher ausfällt als die mündliche Begründung, wird auch von Seiten der Berufungskläger nicht beanstandet. Das beschriebene Vorgehen verhindert zuverlässig, dass der Präsident und der Gerichtsschreiber nachträglich und von den übrigen Richtern unbemerkt eine vom Willen des urteilenden Gerichts abweichende Begründung verfassen können.
Aus den genannten Gründen folgt, dass die in diesem Zwischenentscheid behandelten Rügen und Einwände keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Durchführung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Über die weiteren von den Berufungsklägern vorgebrachten formellen und materiellen Rügen in Bezug auf das angefochtene Urteil inkl. der Geltendmachung diverser Verwertungsverbote etc. ist im Rahmen der materiellen Behandlung der Berufung zu entscheiden. Die Parteien werden dazu zu einer neuen Berufungsverhandlung geladen werden. Über die Kosten wird im Rahmen dieses Entscheides zu befinden sein.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Anträge der Berufungskläger auf Rückweisung der Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung durch das Strafgericht werden abgewiesen.
Über die Kosten wird im materiellen Berufungsentscheid entschieden.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
- C____
- Strafgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. Claudius Gelzer lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.