Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

 

SB.2016.101

 

URTEIL

 

vom 30. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen ,

lic. iur. Cla Nett , Dr. Carl Gustav Mez, Dr. Cordula Lötscher        

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Berufungskläger 1

c/o [...],                                                                                             Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

B____, geb. [...]                                                                     Berufungskläger 2

c/o [...],                                                                                             Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

C____ ,                                                                                Berufungsklägerin 3

geb. [...]                                                                                             Beschuldigte

c/o [...] 

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                   Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatkläger

 

[…]

 

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 17. Mai 2016

 

betreffend

 

ad 1: vorsätzliche Tötung, Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), Unterlassung der Nothilfe, Strafzumessung, Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, Anordnung einer stationären evtl. ambulanten Suchtbehandlung


ad 2: vorsätzliche Tötung, Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), Unterlassung der Nothilfe, Strafzumessung, Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, Anordnung einer stationären Suchtbehandlung

 

ad 3: Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung und Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), Unterlassung der Nothilfe


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts vom 17. Mai 2016 wurde A____ (Berufungskläger 1) der vorsätzlichen Tötung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Hehlerei, der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), der Störung des Totenfriedens, des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung), der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des unberechtigten Verwenden eines Fahrrades und des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis schuldig erklärt und zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. Januar 2014. Es wurde eine Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgefällt und eine ambulante Suchtbehandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. Demgegenüber wurde das Verfahren betreffend die vor dem 17. Mai 2013 begangenen Übertretungen zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Ferner wurden A____ für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in der Höhe von CHF 33‘623.05 und eine Urteilsgebühr von CHF 8‘000.– auferlegt und es wurde über das Honorar seiner amtlichen Verteidigerin beschlossen.

 

B____ (Berufungskläger 2) wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 17. Mai 2016 der vorsätzlichen Tötung, des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Amtsanmassung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig erklärt und unter Widerruf der mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt vom 4. Februar 2013 gewährten bedingten Entlassung betreffend ein Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. August 2012 (Reststrafe von 148 Tagen) und der Rückversetzung in den Strafvollzug zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt, unter Einrechnung von 59 Tagen ausgestandenen Freiheitsentzugs sowie der Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug ab dem 14. August 2015. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und es wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Weiter wurde eine Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgefällt. Demgegenüber wurde das Verfahren im Anklagepunkt der geringfügigen Sachbeschädigung zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Ferner wurden B____ für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in der Höhe von CHF 38‘999.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 6‘000.– auferlegt und es wurde über das Honorar seines amtlichen Verteidigers beschlossen.

 

C____ (Berufungsklägerin 3) wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 17. Mai 2016 der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung und der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner wurden ihr für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in der Höhe von CHF 12‘694.35 und eine Urteilsgebühr von CHF 4‘000.– auferlegt und es wurde über das Honorar ihres amtlichen Verteidigers beschlossen.

 

Weiter beschloss das Gericht betreffend sämtliche Beurteilten über die beschlagnahmten Gegenstände.

 

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen von A____, amtlich verteidigt durch Advokatin [...], B____, amtlich verteidigt durch Advokat [...], und C____, amtlich verteidigt durch Advokat [...] sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.

 

A____ hat am 18. Mai 2016 die Berufung angemeldet, sie mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 erklärt und mit Schreiben vom 10. Februar 2017 begründet. Er beantragt, er sei in teilweiser Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 17. Mai 2016 von den Vorwürfen der vorsätzlichen Tötung und der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) freizusprechen und demzufolge wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Hehlerei, Störung des Totenfriedens, Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung), mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, unberechtigten Verwendens eines Fahrrades und Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis sowie Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten zu verurteilen, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 15. Januar 2014 und unter Einrechnung des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 2. Juni 2014, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe), alles unter o/e-Kostenfolge, eventualiter mit Gewährung einer amtlichen Verteidigung und Beiordnung von Advokatin [...] als amtlicher Verteidigerin. Weiter stellte er Beweisanträge auf Ladung der rechtsmedizinischen Expertin D____ sowie einer weiteren, auf das Thema Betäubungsmittel spezialisierten sachverständigen Person zur Berufungsverhandlung und auf die Erstellung eines toxikologischen Gutachtens. Diese Beweisanträge hiess die Instruktionsrichterin durch die Ladung von D____ sowie von E____ zur Berufungsverhandlung sowie durch die Einholung eines forensisch-toxikologischen Gutachtens vom 27. Dezember 2018 bei letzterer gut. In materieller Hinsicht hat die Staatsanwaltschaft mit Berufungsantwort vom 28. Juni 2017 die Abweisung der Berufung von A____ beantragt, worauf dieser mit Stellungnahme vom 19. Juli 2017 replizierte.

 

B____ hat am 17. Mai 2016 die Berufung angemeldet, sie mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 erklärt und mit Schreiben vom 10. Februar 2017 begründet. Er beantragt, das angefochtene Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. Mai 2016 sei aufzuheben und er sei von der Anklage der vorsätzlichen Tötung, der Freiheitsberaubung und der Amtsanmassung freizusprechen. Hingegen sei er wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten zu verurteilen, alles unter o/e-Kostenfolge. Weiter sei eine Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB anzuordnen und es sei ein psychiatrisches Obergutachten zur bestrittenen Persönlichkeitsstörung einzuholen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 28. Juni 2017 die Abweisung der Berufung von B____ beantragt. Anlässlich der Berufungsverhandlung nahm er die Anfechtung des wegen Amtsanmassung ergangenen Schuldspruches vom Gegenstand seiner Berufung aus.

 

C____ hat am 30. Mai 2016 die Berufung angemeldet, sie mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 erklärt und mit Schreiben vom 14. März 2017 begründet. Sie beantragt, sie sei von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung und der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung (qualifizierende Umstände) kostenlos freizusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens, alles unter o/e-Kostenfolge, eventualiter mit Gewährung einer amtlichen Verteidigung und Beiordnung von Advokat [...] als amtlichem Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 28. Juni 2017 die Abweisung der Berufung von C____ beantragt.

 

Die Staatsanwaltschaft hat am 15. November 2016 Anschlussberufung erklärt und teilweise begründet. Mit Berufungsantwort vom 28. Juni 2018 hat sie weitere begründende Ausführungen zu ihrer Anschlussberufung eingereicht. Sie beantragt, A____ sei der vorsätzlichen Tötung, der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) sowie der weiteren, zugestandenen, Delikte schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 12.5 Jahren, unter Einrechnung der bereits ausgestandenen Haft, sowie zu einer Busse von CHF 400.–, zu verurteilen. Weiter seien in Anwendung von Art. 56a StGB stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 und Art. 60 StGB anzuordnen, unter Aufschub des Vollzugs der auszusprechenden Freiheitsstrafe. A____ hat mit Berufungsbegründung vom 10. Februar 2017 die Abweisung der Anschlussberufung beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragt in Bezug auf B____, er sei der vorsätzlichen Tötung, der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), sowie der weiteren, zugestandenen Delikte, schuldig zu erklären und unter Widerruf der am 8. März 2013 gewährten bedingten Entlassung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 4 Monaten, unter Einrechnung der bereits ausgestandenen Haft, sowie zu einer Busse von CHF 300.–, zu verurteilen. Weiter seien in Anwendung von Art. 56a StGB stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 und Art. 60 StGB anzuordnen, unter Aufschub des Vollzugs der auszusprechenden Freiheitsstrafe. Anlässlich der Berufungsverhandlung beschränkte die Staatsanwaltschaft ihren Antrag hinsichtlich der Freiheitsstrafe auf eine Dauer von 10 Jahren. Im Übrigen liess sie ihre Anträge unverändert. Der Berufung von C____ hat sich die Staatsanwaltschaft nicht angeschlossen.

 

In Bezug auf A____ ergingen folgende Instruktionshandlungen:

 

Am 8. Mai 2017 gingen beim Appellationsgericht ein Vollzugsverlaufsbericht der JVA [...] vom 12. April 2017 und ein Therapiebericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) Bern vom 1. Mai 2017 ein. Am 16. Oktober 2017 ging ein Verlaufsbericht der Strafanstalt [...] vom 12. Oktober 2017 ein. Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 stellte A____ ein Gesuch um sofortige Haftentlassung. Hierzu nahm die Staatsanwaltschaft am 4. Juni 2018 Stellung und am 5. Juni 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch ab und ordnete bis zur Feststellung der Rechtskraft des Urteils die Sicherheitshaft an. Am 17. Mai 2018 ging ein Therapieverlaufsbericht der Strafanstalt [...] beim Appellationsgericht ein und am 7. Juni 2018 ein Therapieverlaufsbericht des Forensischen Instituts Zentralschweiz „forio“ vom 14. Mai 2018. Am 15. Juni 2018 richtete die Instruktionsrichterin eine Anfrage betreffend die Dokumentation der Medikamentenabgabe an das spätere Opfer, F____ (Opfer), an die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel, welche mit Schreiben vom 2. August 2018 beantwortet wurde. Nachdem den Parteien Gelegenheit gegeben worden war, Ergänzungsfragen zu formulieren, beauftragte die Instruktionsrichterin das Institut für Rechtsmedizin (IRM) am 10. September 2018 mit der Erstellung eines forensisch-toxikologischen Gutachtens zur Todesursache von F____. Mit Verfügung vom 2. November 2018 wurde ein tags zuvor von A____ gestelltes Gesuch um Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges gutgeheissen. Am 17. Dezember 2018 wurde ein aktueller Strafregisterauszug betreffend A____ zu den Akten genommen und gleichentags ging ein Führungsbericht der Strafanstalt [...] beim Appellationsgericht ein. Am 27. Dezember 2018 gelangte das forensisch-toxikologische Gutachten ins Recht. Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde am 7. Januar 2019 ein Abklärungsbericht des FPD Bern zu  A____ vom 3. August 2016 nachgereicht und am 10. Januar 2019 wurde G____ als Sachverständiger damit beauftragt, A____ im Hinblick auf die Verhandlung nochmals persönlich zu explorieren, was am 13. Januar 2019 geschah.

 

In Bezug auf B____ ergingen folgende Instruktionshandlungen:

 

Am 1. Dezember 2016 beantragte B____ im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs die Einweisung in eine geeignete Anstalt für eine Behandlung gemäss Art. 60 StGB. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 die Abweisung des Antrags, worauf B____ am 22. Dezember 2016 replizierte. Am 27. Dezember 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch ab. Am 9. Januar 2017 ersuchte B____ um Gewährung der amtlichen Verteidigung, unter Beiordnung von Advokat [...] als amtlichem Verteidiger, welche ihm am 10. Januar 2017 rückwirkend und für das gesamte Berufungsverfahren bewilligt wurde. Am 14. Juni 2017 beantragte B____ die Anordnung einer weiteren psychiatrischen Begutachtung durch einen unabhängigen Experten und reichte zu diesem Zweck eine Stellungnahme von [...] ein. Die Staatsanwaltschaft schloss in der Berufungsantwort vom 28. Juni 2017 auf Abweisung des Antrags. Am 7. Juli 2017 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch ab. Am 19. Juli 2017 teilte B____ dem Appellationsgericht mit, sich mit einer Begutachtung durch H____ einverstanden zu erklären. Daraufhin wurde dieser am 27. Juli 2017 damit beauftragt, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über B____ zu erstellen. Am 28. Juli 2017 gingen ein Führungsbericht der JVA [...] vom 22. März 2017 und ein Therapiebericht des FPD Bern vom 15. März 2017 beim Appellationsgericht ein. Am 25. August 2017 gingen ein Austrittsbericht des FPD Bern vom 10. August 2017 und ein Führungsbericht der JVA [...] vom 15. August 2017 beim Appellationsgericht ein. Am 26. Februar 2018 ging das betreffend B____ erstellte Gutachten von H____ beim Appellationsgericht ein. Hierzu liess B____ am 4. April 2018 mehrere Ergänzungsfragen stellen. Gleichzeitig beantragte er, es sei ein Obergutachten einzuholen und es sei bei der JVA [...] ein Bericht über den konkreten Umfang der gegenwärtig durchgeführten Therapie einzuholen. Am 3. Mai 2018 nahm der Gutachter zu den Ergänzungsfragen Stellung und am 29. Mai 2018 übermittelte die JVA [...] den entsprechenden Bericht. Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 beantwortete die JVA [...] hierzu gestellte Ergänzungsfragen und am 27. Juni 2018 gingen ein weiterer Führungsbericht der JVA [...] vom 20. Juni 2018 sowie ein Therapiebericht [...] vom 29. Mai 2018 beim Appellationsgericht ein. Am 11. Dezember 2018 ging ein weiterer Therapiebericht [...] ein. Am 17. Dezember 2018 wurde ein aktueller Strafregisterauszug betreffend B____ zu den Akten genommen. Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung ging schliesslich ein weiterer Führungsbericht der JVA [...] vom 3. Januar 2019 beim Appellationsgericht ein.

 

In Bezug auf C____ wurde mit Blick auf die Berufungsverhandlung am 17. Dezember 2019 ein aktueller Strafregisterauszug zu den Akten genommen.  

 

Am 16. Januar 2019 fand die Berufungsverhandlung statt. Die Berufungskläger 1–3 wurden zur Person und zur Sache befragt. Ebenfalls befragt wurden D____, E____, H____ und G____, alle als Sachverständige. Anschliessend gelangten die Verteidigung der Berufungskläger 1–3 sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verweisen. Am 30. Januar 2019 wurde das Urteil eröffnet und mündlich kurz begründet.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

Die nachfolgende Urteilsbegründung gliedert sich wie folgt:

 

1.         Formelles

2.         Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz

3.         Sachverhaltsermittlung in Bezug auf den Tod F____s

4.         Sachverhaltsermittlung in Bezug auf den Tatbeitrag B____s an der Freiheitsberaubung (qualifiziert begangen)

5.         Sachverhaltsermittlung in Bezug auf den Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe

6.         Rechtliches zum Vorwurf der vorsätzlichen Tötung, evtl. durch Unterlassen, evtl. fahrlässig begangen

7.         Rechtliches zum Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe

8.         Rechtliches zum Vorwurf der Freiheitsberaubung (qualifiziert begangen)

9.         Strafzumessung A____

10.      Massnahme A____

11.      Strafzumessung B____

12.      Massnahme B____

13.      Strafzumessung C____

14.      Kosten

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie i.V.m. Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die (Anschluss-)Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 sowie Art. 400 Abs. 3 StPO eingegangen. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2     

1.2.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.2.2   Vorliegend sind folgende Punkte mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen:

 

Betreffend A____ die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Hehlerei, Störung des Totenfriedens, Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung), mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG, Vergehens gegen das Waffengesetz, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, unberechtigten Verwendens eines Fahrrads und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis. Zudem die Einstellung des Verfahrens betreffend die vor dem 17. Mai 2013 erfolgte mehrfache Übertretung nach Art. 19a BetmG (AS lit. C Ziff. 1.8), die Beschlüsse über das Beschlagnahmegut und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Betreffend B____ die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Amtsanmassung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG. Zudem die Einstellung des Verfahrens betreffend den Anklagepunkt der geringfügigen Sachbeschädigung (AS lit. D Ziff. 1.1), die Beschlüsse über das Beschlagnahmegut und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Betreffend C____ die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Die vorstehenden Punkte sind demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen. Angefochten sind demgegenüber folgende Punkte: Von A____ die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung, Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), sowie der Sanktionspunkt in Bezug auf das Strafmass und auf die Anordnung einer Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB. Von B____ werden die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung und Freiheitsberaubung angefochten; ebenso wie der Sanktionspunkt in Bezug auf das Strafmass und auf die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB. C____ ficht die Schuldsprüche wegen Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung und Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) an. Im Eventualpunkt wendet sie sich gegen die Strafzumessung. Die Staatsanwaltschaft hat sowohl in Bezug auf A____ als auch auf B____ einzig den Sanktionspunkt zum Gegenstand ihrer Anschlussberufung gemacht. Sie ficht jeweils die Strafhöhe und die angeordnete Massnahme an. 

 

1.3      Die Berufungsklägerin 3 hat mit Berufungserklärung vom 26. Oktober 2016 beantragt, es sei ihre Berufung im schriftlichen Verfahren durchzuführen – ohne diesen Antrag indes näher zu begründen. Gemäss Art. 406 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind, der Zivilpunkt angefochten ist, Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden, der Kostenpunkt angefochten ist oder Massnahmen nach Art. 66–73 StGB angefochten sind. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.

 

Die Berufungsklägerin 3 hat nicht dargelegt, welche der Voraussetzungen zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens sie als erfüllt erachtet. Dies ist auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich der Antrag als unbegründet und ist abzuweisen.

 

2.

In Bezug auf die im Berufungsverfahren noch strittigen Vorwürfe ging die Vorinstanz von folgendem Sachverhalt aus:

 

Gemäss dem angefochtenen Urteil hielten sich A____, dessen Mutter C____ sowie B____ und das spätere Opfer F____, zu jener Zeit allesamt schwerst mehrfach betäubungsmittelabhängig, ab dem 6. Dezember 2013 gemeinsam in der Wohnung der C____ am [...] in Basel auf. Aufgrund des Verdachts des Diebstahls von Kokain durch F____ habe A____ den Entschluss gefasst, diesen auf Morphinentzug zu setzen, indem er ihn gegen seinen Willen in der Wohnung festgehalten und ihm dadurch den Zugang zur heroingestützten Substitutionsbehandlung der UPK Basel (Zentrum für heroingestützte Behandlung „Janus“) verwehrt habe. Auch habe A____, welcher die Verfügungsgewalt über die innerhalb der Wohnung in erheblicher Menge gelagerten Betäubungsmittel innegehabt habe, F____ auch nicht mehr am Konsum morphinhaltiger Stoffe teilnehmen lassen. Dieses Verhalten sei von B____ und C____ ausdrücklich gebilligt worden, ersterer habe sich durch die Übernahme von Bewachungsaufgaben aktiv am Freiheitsentzug F____s beteiligt.

 

Am 7. Dezember 2013 habe F____ kurzzeitig aus der Wohnung entweichen können und sich auf Socken zur Abgabestelle des Janus begeben, welche jedoch bereits geschlossen gehabt habe, sodass er keinen Stoff habe beziehen können. Vor Ort sei F____ auf A____ und C____ getroffen. Aufgrund des Suchtdrucks habe er sich mit diesen zurück in die Wohnung begeben. Dort sei ihm weiterhin kein Morphin zugänglich gemacht worden, dafür sei er durch die Anwendung von Gewalt zusätzlich zum Entzug, hauptsächlich ausgehend von A____, teilweise von B____, misshandelt worden. Er sei während des Freiheitsentzugs geschlagen, geschnitten, gestochen, gebrannt, mit Schlagringen, Spritzen, Messern und mit heissen Drähten traktiert worden. Zudem sei er gefesselt, mit einem Stromkabel gewürgt, eingeschüchtert und gedemütigt worden (angefochtenes Urteil S. 41 ff.).

 

Die Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2013 habe F____ gefesselt verbracht. Am Morgen des 9. Dezember 2013 habe er sich in einem sehr schlechten körperlichen Zustand befunden, worauf ihm die Fesseln gelöst worden seien. Um die auffallend starken Entzugserscheinungen zu lindern, habe man versucht, F____ von einer Folie pharmazeutisch reines Heroin (Diaphin) rauchen zu lassen. Dies sei ihm aufgrund seines geschwächten körperlichen Zustandes nicht mehr gelungen; mangels Körperspannung seien sein Oberkörper und Kopf nach hinten weggesackt. Daraufhin habe A____ eine Spritze mit Diaphin vorbereitet und F____ intravenös verabreicht. Dieser habe durch die Wirkung der Spritze erst typische Anzeichen einer Überdosis gezeigt und sei dann wenig später, innert weniger Minuten bis ca. eine Stunde nach Abgabe der Spritze, an einer Mischintoxikation („Überdosis“) verstorben (angefochtenes Urteil S. 46 ff.). Nach dem Tod sei die Leiche F____s in der Wohnung belassen und zunächst zur Seite gelegt bzw. abgedeckt worden. Später habe man sie in eine Plastikplane gewickelt und auf dem Balkon in einer Gartenbox gelagert, wo A____ sie noch Wochen nach dem Tod auf vielfältige Weise malträtiert habe. Am 15. Januar 2014 wurde der stark in Mitleidenschaft gezogene Leichnam F____s im Zustand fortgeschrittener Fäulnis von der Polizei entdeckt (Akten S. 52 f.).

 

3.        

Sämtliche Berufungskläger wenden sich gegen die Verurteilungen wegen vorsätzlicher Tötung und qualifizierter Freiheitsberaubung, bzw. der Gehilfenschaft dazu. Im Nachfolgenden werden getrennt voneinander die berufungsklägerischen Einwände gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung behandelt.

 

Bei der Beurteilung der Berufung von A____ steht die Frage im Zentrum, ob und inwiefern er durch das Verabreichen der Spritze eine kausale Ursache für den Tod F____s gesetzt hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Unterteilung der Kausalität in Tat- und Rechtsfrage werden im Rahmen der Sachverhaltsermittlung vorderhand jene Rügen zu prüfen sein, mit welchen der natürliche Kausalzusammenhang bestritten wird (vgl. E. 3.7). Soweit die Adäquanz der Kausalität in Zweifel gezogen wird, ist es zweckmässig, bei der rechtlichen Würdigung darauf einzugehen (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.5; E. 6.3.3.4). Die Berufung B____s beschränkt sich in sachverhaltlicher Hinsicht auf seine Mitwirkung an der mehrfach qualifizierten Freiheitsberaubung (vgl. E. 4). Die übrigen von ihm erhobenen Rügen, namentlich betreffend seine Mittäterschaft bei der vorsätzlichen Tötung richten sich gegen die rechtliche Subsumption. Sie sind bei der rechtlichen Würdigung zu behandeln (vgl. E. 6.1.3.4). Gleiches gilt für die Berufung von C____: Sie wendet sich einzig in rechtlicher Hinsicht gegen die Bewertung des ihr vorgeworfenen Verhaltens als Gehilfin (vgl. nachfolgend E. 6.1.3.5). Schliesslich ist unter E. 5 der rechtsrelevante Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe festzulegen (Eventualanklage II, angefochtenes Urteil S. 11 f.).

 

3.1      Der Berufungskläger 1 bestreitet nicht, dem Opfer eine Spritze mit Betäubungsmitteln verabreicht zu haben, als sich F____ am Morgen des 9. Dezember 2013 in körperlich stark geschwächten Zustand befand. Er wendet sich indes gegen die kausale Verknüpfung zwischen der Spritze und dem Todeseintritt. In erster Linie bringt er vor, F____ sei bereits tot gewesen, als ihm die Spritze verabreicht worden sei. Der Berufungskläger 1 hat diesbezüglich einen hypothetischen Geschehensablauf formuliert, gemäss welchem F____ in der Nacht auf den 9. Dezember 2013 heimlich in der Wohnung gelagerte Betäubungsmittel konsumiert und sich dabei selbst eine Überdosis zugeführt habe. Deren Symptome seien für die Berufungskläger am nächsten Morgen zwar ersichtlich gewesen, aber fälschlicherweise für Entzugserscheinungen gehalten worden. Um das Opfer von den vermeintlichen Entzugserscheinungen zu erlösen, habe ihm A____ zunächst auf einer Folie Diaphin zum Rauchen angeboten. Das Opfer sei körperlich schon in einer zu schlechten Verfassung gewesen, um auf diese Weise zu konsumieren, weshalb  A____ weiteren Stoff aufgekocht und zur Verwendung in einer Spritze vorbereitet habe. Als er die Spritze fertig vorbereitet hatte, habe nur noch der Tod F____ festgestellt werden können. Da der Berufungskläger 1 dies nicht habe wahrhaben wollen, habe er dem Opfer die Spritze dennoch verabreicht, in der Hoffnung, es sei noch nicht tot (Akten S. 4280 ff.).

 

3.1.1   Der Berufungskläger 1 untermauert diese Sachverhaltshypothese mit verschiedenen subjektiven und objektiven Elementen. In subjektiver Sicht stützt er sich auf seine Aussagen aus dem Vorverfahren. Dort habe er bereits ausgesagt, dass er das Heroin gespritzt habe, als F____ auf dem Boden gelegen habe. Dies sei ganz am Schluss gewesen, als man schon gemerkt habe, dass er keine Lebenszeichen mehr von sich gegeben habe (Akten S 1496 f. bzw. 1983 f.).

 

3.1.2   In objektiver Sicht beruft sich A____ auf das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM Basel vom 18. Februar 2014. Gemäss diesem sind in den Untersuchungen der diversen Körperflüssigkeiten und der Muskulatur des Opfers keine Begleitalkaloide von Strassenheroin festgestellt worden, welches A____ dem Opfer gemäss seinen ursprünglichen Aussagen gespritzt hat (Akten S. 2402). Er schliesst daraus, dass der Stoff nicht mehr über den Kreislauf durch den Körper des Opfers transportiert worden sei, was dafür spreche, dass es bei der Injektion bereits tot gewesen sei. An der Berufungsverhandlung widerrief der Berufungskläger jedoch seine Aussagen zu diesem Punkt und gab an, er habe die Spritze nicht mit Gassenheroin sondern mit einer aufgekochten Tablette Diaphin, d.h. mit pharmazeutisch reinem Heroin, aufgezogen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21). Dadurch erklärt sich, weshalb im Kreislauf des Opfers keine Begleitalkaloide von Strassenheroin gefunden worden sind. Auf den in der Berufungsbegründung detailliert formulierten Einwand, es sei niedrig dosiertes Gassenheroin gespritzt worden, ist nachfolgend darum nicht mehr einzugehen. Es erübrigt sich auch eine Betrachtung der in der Berufungsbegründung geäusserten Kritik gemäss welcher die Vorinstanz das Anklageprinzip verletzt habe, indem sie zu Unrecht davon ausgegangen sei, A____ habe F____ reines Heroin verabreicht.

 

3.1.3   Gestützt auf das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 18. Februar 2014 bringt der Berufungskläger 1 weiter vor, auch unbesehen der Tatsache, dass F____ reines Heroin (bzw. Diaphin) gespritzt worden sei, sei die Todesursache unklar. Das Gutachten bezeichne die Möglichkeit, dass das Opfer aufgrund der von A____ verabreichten Spritze gestorben sei, lediglich als „denkbar“. Da der Tod des Opfers gemäss Gutachten auf eine Mischintoxikation zurückzuführen ist, sei davon auszugehen, dass es auch ohne die fragliche letzte Spritze verstorben wäre. Im Magen des Opfers seien Spuren von Morphin, Kokain und Methadon festgestellt worden. Da der intramuskuläre und der intravenöse Betäubungsmittelkonsum keinen Einfluss auf die Magenwerte habe, müsse davon ausgegangen werden, dass F____ im Unwissen der drei Berufungskläger sowohl Methadon, als auch Kokain und insbesondere Morphin kurz vor seinem Tod nasal oder oral eingenommen habe. Vor allem die Spuren von Methadon deuteten darauf hin, dass er während der Freiheitsberaubung heimlich konsumiert habe, denn solches habe er von keinem der Berufungskläger erhalten. Im Wesentlichen sei davon auszugehen, dass die orale oder nasale Einnahme von Morphin zur Überdosis und damit zum Tod geführt habe und nicht die erst nach dem Tod verabreichte Spritze (Akten S. 4283 ff.).

 

3.1.4   Aus dem Gesagten folge, dass sich die Morphintoleranz F____s während der Zeit, in der man versucht habe, ihn auf Entzug zu bringen, nicht dermassen vermindert haben konnte, dass der von A____ gespritzte Stoff zum Tod geführt hätte. Aus den Akten sei ersichtlich, dass das Opfer am 6. Dezember 2013 zuletzt Substitutionsstoffe bezogen habe, wobei eine Tagesdosis Diaphin 10 Tabletten à 200mg umfasst habe. Gehe man davon aus, dass erste Entzugserscheinungen frühestens am Vormittag des 7. Dezember 2013 eingesetzt hätten und dass das Opfer am Vormittag des 9. Dezember 2013 verstorben ist, so wäre von einer Entzugsdauer von weniger als 48 Stunden bzw. 2 Tagen auszugehen. Ausserdem habe F____ in der Wohnung am [...] heimlich Betäubungsmittel konsumiert und es sei weiter erstellt, dass der Berufungskläger 1 ihm bei mindestens einer Gelegenheit auch aus Mitleid Heroin gegeben habe (Akten S. 1791). Sämtliche Berufungskläger seien sich einig über die Tatsache, dass das Opfer zahlreiche Möglichkeiten gehabt habe, in der Wohnung unbemerkt an Betäubungsmittel zu gelangen. Diese seien auf dem Couchtisch, in einem Schächtelchen oder in einem Tresor gelagert worden. Es sei F____ ein Leichtes gewesen, in der Nacht an Betäubungsmittel zu gelangen. Hinzu komme, dass bis zu dessen Tod keiner der drei Berufungskläger nennenswerte Entzugssymptome beim späteren Opfer ausgemacht habe, was angesichts der hohen Dosen, mit denen es substituiert gewesen sei, sonderbar erscheine. Gemäss der Arzneimittelinformation der Swissmedic betrage der Toleranzverlust bei der heroingeschützten Behandlung rund 20% pro Tag. Bei einer Dosis von 10 Tabletten à 200mg täglich sei die Toleranz selbst bei zwei Tagen Entzug um maximal 40% reduziert gewesen, was immerhin noch sechs Tabletten entspreche (Akten S. 4283). Auch einer anderen Quelle, dem forensisch-toxikologischen Gutachten vom 27. Dezember 2018, lasse sich entnehmen, dass vorliegend von einer Toleranzabnahme zwischen 30%-50% auszugehen sei. Eine Abnahme von 30% entspreche dabei noch immer sieben Tabletten Diaphin. Gemäss den Angaben aus der Berufungsverhandlung habe A____ aber lediglich einen Teil einer Tablette aufgekocht und dem Opfer injiziert. Aus diesem Grund könne die von A____ verabreichte Spritze den Tod F____s nicht verursacht haben.

 

3.1.5   Ein weiteres Indiz, dass sich F____ selbst und unbemerkt von den Berufungsklägern eine Überdosis gesetzt habe, sei in den vor dem Versterben gezeigten Symptomen zu sehen. So habe er kurz vor seinem Ableben gesagt „Ich muss scheissen“ (Akten S. 1605 f., 1792). Auch hätten die Berufungskläger im Vorverfahren geschildert, wie dem Opfer „heiss und kalt“ gewesen sei, es „hyperventiliert“, gezittert, gekrampft und aus dem Mund geschäumt habe. Die Beeinträchtigung der Motorik habe sich bereits bemerkbar gemacht, bevor man ihm die Folie mit Diaphin zum Rauchen angeboten und schliesslich Diaphin aufgekocht habe. Gemäss dem forensischen Abschlussgutachten des IRM vom 19. März 2014 sei dieses Verhalten „zwanglos als Zeichen der Intoxikation“ zu interpretieren (Akten S. 2381). Nichtsdestotrotz hätten die Berufungskläger die Merkmale der Überdosis als Entzugssymptome gewertet, was angesichts der Ähnlichkeit der Symptome entschuldbar sei.

 

3.2      In Bezug auf die qualifiziert begangene Freiheitsberaubung hat der Berufungskläger 1 keine sachverhaltlichen Rügen erhoben. Soweit er bestreitet, dass F____ die Wohnung am [...] überhaupt verlassen wollte, richtet er sich gegen die Tatbestandsmässigkeit seines Handelns. Dieser Aspekt ist bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zu prüfen (vgl. E. 8.2.2). Gleiches gilt für seinen Einwand, das qualifizierende Element der grausamen Behandlung sei in Ermangelung des erforderlichen engen Zusammenhangs zwischen den Grausamkeiten und der Freiheitsberaubung nicht gegeben (vgl. E. 8.2.3 f.). Die im Zuge der angeblichen Freiheitsberaubung an F____ verübten Gewalttätigkeiten sind demgegenüber sachverhaltlich nicht umstritten.

 

3.3      Es liegen die folgenden objektiven Beweismittel im Recht:

 

3.3.1   Im Laufe des Verfahrens wurden zwei forensisch-toxikologische Gutachten erstellt, welche den Substanzkonsum des Opfers vor seinem Ableben beleuchten:

 

Aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten vom 18. Februar 2014 (Akten S. 2400 ff.) geht hervor, dass im Urin, im peripheren Blut, im koagulierten Blut aus dem Bauchraum, in der Muskulatur und im Mageninhalt des Opfers unter anderem Morphin, Kokain und Methadon sowie diverse weitere Medikamente und Metaboliten davon nachgewiesen worden sind. Weiter seien Hinweise auf Cannabis und Buprenorphin gefunden worden. Die Einnahme weiterer Betäubungsmittel oder ein toxikologisch relevanter Alkoholkonsum habe vor dem Tod nicht stattgefunden. Auffallend sei eine sehr hohe Konzentration von 8‘500 µg/L Morphin im Mageninhalt. Dies weise darauf hin, dass der Stoff (auch) oral bzw. nasal aufgenommen worden sei. Nicht auszuschliessen sei auch eine postmortale Diffusion aus der Leber in den Magen. Einschränkend wurde zudem darauf hingewiesen, dass sich unter Berücksichtigung des Volumens des Mageninhaltes (10 mL) nur sehr geringe Mengen der Substanz im Magen befunden haben (Akten S. 2402).

 

In Bezug auf das Morphin hält das Gutachten gestützt auf das Fehlen von Begleitalkaloiden von Strassenheroin fest, es sei bewiesen, dass das Opfer pharmazeutisch reines Heroin (Diaphin) aufgenommen habe und kein Strassenheroin. Dabei sprächen die Konzentrationen an freiem, pharmakologisch aktivem Morphin für einen Heroinkonsum, der nur kurze Zeit vor dem Tod stattgefunden haben müsse. Die Konzentrationen seien mit ca. 5‘000 µg/L derart hoch, dass sie nicht allein durch eine orale Applikation erreicht werden konnten. Es sei somit von einer intravenösen oder intramuskulären Applikation bzw. einer Aufnahme durch Rauchen auszugehen (Akten S. 2402). Als weiteres Element deuteten die aus dem Blut ersichtlichen Verhältnisse des pharmakologisch inaktiven Abbauprodukts Morphin-3-Glucuronid zu Morphin und des aktiven Abbauprodukts Morphin-6-Glucuronid zu Morphin ebenfalls auf eine kurz vor dem Tod erfolgte Heroinaufnahme hin, wobei ein Anteil der Glucuronide von einem früheren Konsum stammen könnte. Als zusätzliches Indiz für einen raschen Todeseintritt nach der Heroinaufnahme beschreibt das Gutachten vom 18. Februar 2014 die Tatsache, dass die Wirkstoffkonzentrationen im Blut des Verstorbenen stark von jenen in der Muskulatur abweichen. Dies obschon die Muskulatur ein gut durchblutetes Organ sei, sodass die Konzentrationen einiger Substanzen gut mit der Konzentration im Blut korrelierten. Beim Opfer sei dies nicht der Fall gewesen, was sich bei einem raschen Todeseintritt dadurch erkläre, dass die Verteilung der Opiate (Heroin, Monoacetylmorphin und Morphin) im Körper noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Als konkurrierende Ursache sei indes auch eine postmortale Umverteilung nicht gänzlich ausgeschlossen. Die Wirkung dieses Effekts wurde im zweiten forensisch-toxikologischen Gutachten indes noch weiter relativiert (Akten S. 4627 f.) In Bezug auf die Morphintoleranz des Opfers ging das IRM gestützt auf die Akten des Janus davon aus, es habe im Substitutionsprogramm zwei Mal täglich jeweils fünf Tabletten à 200 mg Diaphin IR (immediate release; sofortige Freisetzung des Wirkstoffs) zur oralen Einnahme erhalten. Selbst bei diesem Setting könnten Blutkonzentrationen in der beim Opfer gemessenen Grössenordnung zu einer kritischen Situation führen. Dies liege daran, dass die maximalen Morphin-Blutspiegel bei oraler Aufnahme bei weitem nicht in den Konzentrationsbereich kämen, wie dies bei F____ festgestellt worden sei. Dabei noch nicht berücksichtigt sei die abnehmende Toleranz gegenüber Opiaten bei ausbleibendem Konsum. In wie weit diese Toleranz reduziert gewesen sei, lässt sich gemäss dem Gutachten indes nicht beurteilen (Akten S. 2403).

 

Das Gutachten vom 18. Februar 2014 äussert sich weiter zu den übrigen im Körper des Opfers nachgewiesenen Substanzen: Demnach beweisen die Befunde, dass F____ in den Stunden vor seinem Tod Kokain konsumiert habe und im Zeitpunkt des Todes unter dessen direkter Wirkung stand. Vermutet werde die Aufnahme einer mässig hohen Kokainmenge. Die weiteren Befunde betreffend Methadon, Alkohol (entstanden durch postmortale Fäulnisprozesse) und Medikamente (Beruhigungsmittel, Antidepressiva, Schmerzmittel) seien ohne toxikologische Relevanz für den Todeseintritt (Akten S. 2403 f.).

 

3.3.2   In Gutheissung des Antrags der Verteidigung des Berufungsklägers 1 wurde am 27. Dezember 2018 ein weiteres forensisch-toxikologisches Gutachten erstellt, welches sich spezifisch mit den gestellten Ergänzungsfragen auseinandersetzt (Akten S. 4622 ff.).

 

In Bezug auf die Unterschiede in der Wirkungsweise zwischen oraler und injizierter Anwendung von Diaphin bestätigt das Gutachten, dass die maximalen Blutspiegel bei oraler Aufnahme im Vergleich zur intravenösen Anwendung der gleichen Menge deutlich niedriger liegen und auch verzögerter eintreten. Zu beachten sei, dass es bei der Herstellung von injizierbarer Lösungen aus Diaphin-Tabletten zu Verlusten im Wirkstoffgehalt kommen könne, wenn die Lösung vor der Applikation gefiltert werde, beispielsweise um die bei der Tablettierung zugesetzten Hilfsstoffe nicht mit zu konsumieren. Grundsätzlich sei es indes kein Problem, den Wirkstoff aus Diaphin-Tabletten herauszulösen und in eine Spritze aufzuziehen (Akten S. 4623 f.).

 

Zur Frage, ob die im Blut gemessenen Morphinwerte davon abhingen, ob der Stoff intravenös oder intramuskulär appliziert wurde, führt das Gutachten aus, bei einer intramuskulären Verabreichung lägen die maximalen Blutspiegel (bei gleicher Dosierung) deutlich tiefer und treten im Vergleich zur intravenösen Applikation auch einige Minuten zeitverzögert auf, da zunächst eine Resorption aus dem Muskel ins Blut erfolgen müsse, deren Dauer von der Durchblutungsrate des Muskelgewebes abhänge. In Bezug auf die Menge an Diaphin, welche dem Körper von F____ vor seinem Tod zugeführt worden sind, listet das Gutachten zahlreiche Effekte auf, die angesichts der ausgeprägten Fäulnis beim Untersuchungszeitpunkt und der grundsätzlich komplexen Pharmakokinetik von Heroin zu einer Unter- oder Überschätzung der Dosis führen könnten. Dementsprechend könne keine präzise Angabe gemacht werden. Insgesamt sei jedoch von der Aufnahme einer sehr hohen Morphin- bzw. Heroin-Dosis auszugehen.

 

Hinsichtlich der Frage, ob F____ bereits tot war, als ihm die letzte Dosis Diaphin injiziert worden ist, wird im Gutachten vom 27. Dezember 2018 festgehalten, die Verhältnisse der Stoffwechselprodukte zum freien Morphin zeigten, dass eine Aufnahme vor dem Todeseintritt gegeben gewesen sein musste. Ohne Kreislauffunktion könne ein Transport zur und von der Leber nur noch durch passive Diffusionsprozesse entlang eines Konzentrationsgradienten erfolgen und es sei unwahrscheinlich, dass eine nennenswerte Bildung von Stoffwechselprodukten und deren Umverteilung in umliegendes Gewebe bzw. in das periphere Blut noch stattfinden könne. Eine postmortale Verabreichung von Heroin durch Applikation in den Muskel hätte in den untersuchten Asservaten (insbesondere im peripheren Blut und Muskel) nur eher unwahrscheinlich zu den Befunden geführt, die konkret im vorliegenden Fall erhoben wurden. Andersherum formuliert hätte eine ausgesprochen hohe Dosis appliziert worden sein müssen, um umverteilt in solchen Spiegeln zu resultieren (Akten S. 4627, 4634 f.).

 

In Bezug auf das Einsetzen von Entzugserscheinungen hält das Gutachten fest, dass solche bereits nach etwa 4-6 Stunden auftreten und nach etwa 32-72 Stunden ihren Höhepunkt erreichen. Die zahlreichen verordneten Medikamente, welche das Opfer zu sich nahm, könnten durch Konkurrenz um das gleiche metabolisierende Enzym allerdings zu einer Verzögerung im Auftreten möglicher Entzugserscheinungen geführt haben.

 

Zur Todesursache lässt sich dem Gutachten schliesslich entnehmen, dass der Tod von F____ mit einer letalen Mischintoxikation zu vereinbaren sei, wobei der Morphinspiegel aufgrund der sehr hohen Blutkonzentration als toxikologisch führend anzusehen sei. Der Konsum von Kokain könne zwar einen relevanten Beitrag zum Todeseintritt geleistet haben, ohne Herzvorschädigung wäre der Kokain-Befund alleine jedoch nicht geeignet, den Tod zweifelsfrei erklären zu können. Der Wirkungsbeitrag von Methadon sei als eher gering zu bezeichnen (Akten S. 4634).

 

3.3.3   Weiter liegt eine Liste vor, aus welcher die Medikation ersichtlich ist, welche an das spätere Opfer bis zu seinem Tod im Zentrum für heroingestützte Behandlung „Janus“ abgegeben worden ist (Akten S. 4519 ff.). Daraus geht hervor, dass es plangemäss jeweils zwei Mal täglich je fünf Tabletten Diaphin IR 200mg erhalten sollte, sowie als weitere Medikamente Stilnox, Entumin, Methadon, Rivotril und Remeron. Aus dem Begleitschreiben erhellt, dass F____ das Diaphin prinzipiell unter Sicht einzunehmen hatte und dass ihm kein Diaphin mitgegeben werden durfte. Im dokumentierten Zeitraum ab dem 1. November 2013 begab sich F____ in der Regel zwei Mal täglich zum Janus, wobei er im Monat November bloss wenige Termine ausliess. In der Woche vor seinem Tod verpasste er die Diaphinbezüge hingegen am Dienstag, 3. Dezember 2013 (Vormittag) sowie am Mittwoch, 4. Dezember 2013 (Vormittag und Nachmittag). Letztmals bezog er am Nachmittag des 6. Dezember 2013 Substitutionsstoffe. Was den 7. Dezember 2013 betrifft, an welchem F____ die Wohnung am [...] kurzzeitig verlassen hatte, um sich zum Janus zu begeben, ergibt sich aus der Dokumentation, dass ihm an diesem Tag weder Diaphin noch andere Stoffe ausgeteilt worden sind (Akten S. 4530 ff.).

 

3.4      Die vorstehenden Erkenntnisse wurden anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- und der Berufungsverhandlung von den Sachverständigen konkretisiert.

 

D____ bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die in den Gutachten getroffenen Ausführungen bzw. sagte gleichlautend aus. Es wird darauf verwiesen (Akten S. 3770 ff.).

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung hob sie hervor, dass der Tod des Opfers nicht durch den Entzug als solchen eingetreten sein könne, d.h. es nicht am Morphinentzug als solchem verstorben sein könne. In Bezug auf dessen körperliche Prädisposition führte sie aus, dass es gemäss dem Obduktionsbefund zwar an einer chronischen Leberentzündung gelitten habe, das Organ aber strukturell in Ordnung gewesen sei. Das Herz, welches im Fall einer Vorschädigung auch eine Überdosis durch Kokain als Todesursache plausibel gemacht hätte, sei ebenfalls strukturell und histologisch unauffällig gewesen und habe keine Hinweise auf eine Defizienz gezeigt. Es sei ausgeschlossen, dass es zu einer akuten Herzdurchblutungsstörung gekommen sei, die den Tod hätte (mit-) verursachen können (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 30 ff.).

 

Die sachverständige Toxikologin, E____, bestätigte vor dem Berufungsgericht die im Gutachten vom 27. Dezember 2018 bereits dargelegten Schlüsse. Sie betonte, dass sich Diaphintabletten ohne weiteres auflösen und in eine Spritze ziehen liessen. Die Dauer des Vorgangs liege im tiefen Minutenbereich, selbst wenn die bei der Tablettierung zugesetzten Hilfsstoffe herausgefiltert würden. Weiter bekräftigte sie, dass die Unterschiede zwischen den Substanzspiegeln im peripheren Blut und im Muskel derart hoch seien, dass eine rein postmortale Umverteilung der Stoffe nicht mehr plausibel sei. Im Umkehrschluss heisse dies, dass im Zeitpunkt der Applikation im Körper noch eine Stoffwechselfunktion erhalten gewesen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 25 ff.).

 

3.5      Sämtliche Beteiligten wurden im Vorverfahren und anlässlich der Haupt- und der Berufungsverhandlung zu den Umständen der vorgeworfenen Injektion befragt.

 

3.5.1   Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Aussageverhalten der Berufungskläger über die Dauer der Strafuntersuchung geprüft hat und zum Schluss kam, es habe offensichtlich eine Absprache gegeben, die Spritze unerwähnt bleiben zu lassen (angefochtenes Urteil S. 49). Dieser Würdigung schliesst sich das Appellationsgericht an. C____ hat sich über die Dauer des Vorverfahrens an diese Absprache gehalten und regelmässig Erinnerungslücken geltend gemacht. Demgegenüber gab A____ in der Einvernahme vom 17. Februar 2014 erstmals zu, F____ unmittelbar vor dessen Ableben Heroin gespritzt zu haben. Dies bestätigte er in der darauffolgenden Einvernahme vom 6. März 2014 und anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. März 2014. Dabei erlangte B____ Kenntnis darüber, dass die Spritze als zentrales Element der Sachverhaltsermittlung zugestanden worden war. Nichtsdestotrotz erwähnte B____ von sich aus die unmittelbar vor dem Tod abgegebene Spritze nicht mehr.

 

Als weiteres Element ist der Aussagewürdigung voranzustellen, dass A____ seine während der ganzen Strafuntersuchung aufrecht erhaltene Aussage, er habe Strassenheroin gespritzt, im Berufungsverfahren zugunsten des Zugeständnisses aufgegeben hat, er habe dem Opfer Diaphin, d.h. pharmazeutisch reines Heroin, injiziert. Er begründete sein Aussageverhalten damit, er habe Angst vor dem Verfahrensausgang gehabt. Diaphintabletten seien wesentlich stärker als Gassenheroin, deswegen habe er es runterspielen wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13, 21). Dies veranschaulicht die zentrale Rolle, welche die Spritze, bzw. die Art und die Menge der verabreichten Substanz, im Kausalverlauf einnehmen. Gleichzeitig wird deutlich, dass sich A____ stets der Relevanz der Spritze bewusst war.

 

Die Aussagen der Berufungskläger sind im Hinblick auf die strittigen Punkte näher zu beleuchten.

 

3.5.2   Als der Berufungskläger 1 am 17. Februar 2014 erstmals erwähnte, dem Opfer eine Spritze gesetzt zu haben, beschrieb er den Zustand des (späteren) Opfers widersprüchlich: „Bevor er gestorben ist, spritzte ich ihm Heroin. Ich dachte er sei auf dem Aff. Da war er aber schon tot.“ (Akten S. 1983). Auf Vorhalt, weshalb er einem Toten Heroin gespritzt habe, präzisierte er, es sei gewesen, kurz nachdem F____ gestorben sei. Ganz sicher sei er sich aber nicht gewesen (Akten S. 1984).

 

In der Einvernahme vom 6. März 2014 ergänzte der Berufungskläger 1, es sei schon so gewesen, dass F____ auf dem Aff war. Er denke aber nicht, dass er wegen des Drogenentzugs gestorben sei. In Bezug auf den Zeitpunkt der Verabreichung sagte A____ nun deutlich aus, er habe dem Opfer Heroin gespritzt, bevor es starb. Gerade deswegen zweifle er an, dass es gestorben sei, weil es auf dem Aff war. Er habe Heroin aufgekocht und es in eine Vene am rechten Oberarm gespritzt. Dies sei etwa fünf Minuten vor dem Tod geschehen. Er habe sich überlegt, dass F____ auf dem Aff gewesen sei und selber Drogen konsumierte. Er habe ihm etwas Gutes tun wollen (Akten S. 2097 f.).

 

In der gemeinsam mit B____ durchgeführten Konfrontationseinvernahme vom 14. März 2014 führte A____ zum Geschehensablauf am Todestag aus, er habe F____ die Fesseln bereits am Abend zuvor gelöst gehabt. Am betreffenden Morgen habe man Folie geraucht und dabei auch dem Opfer etwas angeboten. Dieses habe aber nicht mehr gekonnt und sei immer wieder nach hinten weggesackt. Also habe er Stoff aufgekocht und ihm verabreicht. Zeitlich ordnete er die Spritze wiederum fünf Minuten vor dem Tod des Opfers ein (Akten S. 2148 f.).

 

In der Schlusseinvernahme vom 15. April 2015 sagte A____ gleichlautend zu seinen früheren Angaben aus, er habe F____ am Abend vor dessen Tod zunächst mit Klebeband und später anstelle dessen mit Kupferdraht gefesselt. Gegen 23:00 Uhr habe er den Draht entfernt. Vor dem Schlafen habe man F____ keine morphinhaltigen Stoffe gegeben. Als der Berufungskläger 1 am nächsten Morgen um ca. 06:00 Uhr erwacht sei, habe er zunächst mit B____ Kokain konsumiert, um in die Gänge zu kommen. Seinen Vorrat an Betäubungsmitteln beschrieb er relativ detailliert (4-5 Tabletten Diaphin, 9 oder 10 Gramm Kokain, 10 Dormicum, Trimiparin, Rivotrin und Strassenheroin). Dass von diesem Vorrat etwas gefehlt hätte, gab A____ von sich aus nicht an. F____ sei es da schon „sehr schlecht“ gegangen. Er habe gedacht, dass das Opfer auf dem Aff sei und habe ihm Züge von der Folie angeboten, von der er selbst rauchte. B____ habe das Opfer von hinten festgehalten und A____ habe ihm Röhrchen und Folie gereicht. F____ habe es nicht mehr halten können, das Röhrchen sei ihm aus dem Mund gefallen.

 

In Abweichung zu seinen früheren Aussagen schilderte A____ in der Schlusseinvernahme, dass das Opfer sodann in einem Zeitraum von ca. 10 Minuten nach dem Versuch des Folienrauchens – nun aber ohne die vorgängige Gabe einer Spritze – verstorben sei. Man habe Herzmassagen gemacht, bis das Opfer keine Lebenszeichen mehr von sich gegeben habe, was man anhand eines Spiegels, den man ihm vor die Nase gehalten habe, geprüft habe. Erst anschliessend habe A____ die Spritze vorbereitet und sie dem Opfer injiziert. Als vermutete Todesursache gab der Berufungskläger 1 nun an, das Opfer habe ihm Kokain gestohlen und es sich selbst rektal zugeführt (Akten S. 1496 f.). Damit konfrontiert, dass er gerade erstmals mit Bestimmtheit ausgesagt habe, das Heroin nach dem Tod gespritzt zu haben, bestätigte er, zuerst gedacht zu haben, F____ sei auf dem Aff. Er habe dies überprüft und festgestellt, dass er keine Lebenszeichen mehr gebe. Erst dann habe er ihm das Heroin gegeben (Akten S. 1499). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte A____ den Ablauf, nach welchem er dem Opfer das Heroin „als Wiederbelebungsmassnahme“ nach dessen Tod gespritzt habe (Akten S. 3751, 3758, 3769 f.). An der Berufungsverhandlung legte er sich auf die Menge und Art der verabreichten Substanz fest, nämlich „ein Vierteli einer Diaphintablette“ und bestätigte den Zeitpunkt der Abgabe mit den Worten „Ich bin davon ausgegangen, dass er auf Entzug ist und wollte ihm wirklich helfen damit. Ich bin davon ausgegangen, dass er tot ist.“. Es sei dann noch drei bis vier Minuten gegangen bis F____ verstorben sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14, 18).

 

3.5.3   Wie einleitend dargestellt, machte B____ in Bezug auf den Zeitpunkt des Versterbens im Verhältnis zur letzten Injektion durch A____ keine genauen Angaben. Im Vorverfahren erwähnte er zwar mehrfach eine Spritze, welche A____ dem Opfer verabreicht habe, bezog sich dabei jedoch auf einen Vorfall ein bis zwei Tage vor dem Tod des Opfers, bei welchem A____ diesem (allenfalls zwangsweise) eine Spritze ins Gesäss gestochen haben soll, sodass die Nadel verbog. Dies wurde indes selbst von B____ als entzugslindernd bewertet („keine volle, aufgekochte Spritze direkt mit Kokain, Heroin und Benzo drin. Es war voll mit Resten drin. Man kann sagen, mehrheitlich Wasser. Aber es war etwas drin. Eine volle ist 5 ml, es war die Hälfte von dem vielleicht.“ bzw. „Es befand sich nicht reines Diaphin darin. Sondern, es waren nur die Reste vom Filter von Diaphin. Dann hatte es noch ca. 70 mg Ketalgin, 0.15 Kokain darin. Und Dormicum.“ [Akten S. 1525, 1784, 1834, 2142, 3767]). Zwar bestätigte B____ in der Schlusseinvernahme auf Vorhalt, dass A____ dem Opfer fünf bis zehn Minuten vor dessen Tod Heroin gespritzt habe, doch bezog er sich in seiner Antwort auf eine „Spritze in die Pobacke“ und verwies auf seine früheren Aussagen, wo er besagte Spritze wie gesagt ein bis zwei Tage früher verortete (Akten S. 1526). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte B____ wiederum auf Vorhalt, F____ sei gestorben, als versucht worden sei, eine Herzmassage durchzuführen und bestätigte in diesem Zusammenhang zwei Mal, dass ihm kurz zuvor eine Spritze injiziert worden sei. Das Opfer habe noch gelebt, als es die Spritze bekommen habe (Akten S. 3752, 3769). An der Berufungsverhandlung machte B____ erstmals frei formulierte und einlässliche Angaben zum Geschehensablauf mit der fraglichen Spritze: A____ habe demnach eine Folie vorbereitet, die man gemeinsam habe rauchen wollen. F____ sei diese angeboten worden, er sei zum Rauchen aber schon zu schwach gewesen. Daraufhin sei F____ auf die Seite des Raumes rübergekrochen, auf der sich B____ aufgehalten habe. B____ habe eine laienhafte Herzmassage vorgenommen, um dessen Zustand zu stabilisieren. Gleichzeitig habe A____ die Spritze vorbereitet und F____ ohne weitere Verzögerung injiziert. Dieser sei daraufhin „abgelegen“. Man habe anhand eines Spiegelchens die Atmung kontrolliert, aber keine mehr festgestellt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15, 20). Bemerkenswert ist auch eine spätere Einlassung B____s an der Berufungsverhandlung: Obschon er die letzte, unmittelbar vor dem Tod des Opfers verabreichte Spritze selbst über praktisch die gesamte Verfahrensdauer verschwiegen, bzw. von sich aus nie zum Thema gemacht hatte, zeigte er sich entrüstet, als C____ vor dem Berufungsgericht aussagte, sie habe nicht mitgekriegt, dass A____ die Spritze gesetzt habe. Nachdem er selbst die Karten auf den Tisch gelegt hatte, schien es ihm eine Selbstverständlichkeit zu sein, dass auch C____ das entsprechende Zugeständnis machte. Konkret bezogen auf die Frage, ob das Opfer bei der Injektion schon tot gewesen sei, fragte er bloss rhetorisch zurück, wer denn einem Toten eine Spritze gebe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20).   

 

3.5.4   C____ erwähnte die letzte Spritze vor dem Tod F____s im Vorverfahren nicht. Sie gab an, vermutet zu haben, F____ habe Kokain geschluckt oder sich rektal eingeführt, da er es habe stehlen wollen (Akten S. 1606). Weiter rekapitulierte sie, wie sie die anderen in der Wohnung noch mit den Worten beruhigt habe, man habe dem Opfer nichts gegeben oder aufgezwungen (Akten S. 1604). Dies bestätigte sie in den weiteren Einvernahmen des Vorverfahrens (Akten S. 1722). Auf Vorhalt der von A____ unterdessen zugestandenen, finalen Spritze gab C____ lediglich an, sie könne nichts dazu sagen bzw. habe keine Ahnung, warum die Spritze verabreicht worden sei (Akten S. 2060). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab C____ schliesslich zu, mitbekommen zu haben, dass ihr Sohn dem Opfer eine Spritze in den Oberarm gesetzt hat. F____ sei da aber schon tot gewesen (Akten S. 3753). In der Berufungsverhandlung wollte sie davon wiederum nichts wissen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20).

 

3.6      Soweit der Berufungskläger 1 vorbringen lässt, das Opfer habe sich selbst eine Überdosis zugeführt, deren Anzeichen jedoch fälschlicherweise für einen Entzug gehalten worden sind, sind die Schilderungen der Beteiligten in Bezug auf die strittigen Symptome zu beleuchten.

 

3.6.1   A____ sagte in den tatnächsten Einvernahmen vom 15. und 16. Januar 2014 aus, das spätere Opfer habe vor seinem Tod hyperventiliert, zu schwitzen begonnen („Kaltschweiss“) und umher gezappelt. Es habe auch aus dem Mund geschäumt, es habe aber nie gesagt „hilf mir ich habe etwas geschluckt“. Er habe darum gedacht, es sei auf dem Aff. Es habe dann gesagt „ich muss scheissen gehen“, worauf der Berufungskläger 1 den Puls des Opfers kontrollierte, der angeblich noch schwach vorhanden gewesen sei. Die Motorik habe nicht richtig funktioniert und man habe es stützen müssen (Akten S. 1623, 1664). Als er den Puls ein weiteres Mal kontrolliert habe, sei dieser nicht mehr vorhanden gewesen. Man habe dem Opfer in die Augen geleuchtet und ihm einen Spiegel vor Mund und Nase gehalten, der nicht beschlagen habe (Akten S. 1653, 1655). Letzteres bestätigte er anlässlich späterer Einvernahmen (Akten S. 1742, 2095). Am 23. Januar 2014 bestätigte der Berufungskläger 1 auch, dass das Letzte, was F____ vor seinem Tod gesagt habe, „ich muss scheissen“ gewesen sei. Bemerkenswert ist sodann, dass A____ erklärte, er habe das Opfer etwa zwei oder drei Stunden vor dem Tod zuletzt konsumieren gesehen. Er habe ihm ca. 0.2 Gramm Kokainbase zum Rauchen gegeben (Akten S. 1792). In der Einvernahme vom 6. März 2014 sprach A____ wiederum davon, das Opfer habe vor dem Tod aus dem Mund geschäumt. Ergänzend fügte er hinzu, es habe riesengrosse Pupillen gehabt (Akten S. 2096). In der Schlusseinvernahme vom 15. April 2015 sagte A____ anders als zuvor aus, er wisse nicht, ob F____ am Morgen seines Todes noch Kokain genommen habe. Er habe jedoch direkt nach dem Aufstehen schon bemerkt, dass es ihm schlecht ging. F____ habe sehr rasch geatmet und sei bleich gewesen (Akten S. 1496). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach A____ davon, das Opfer habe stark kalten Schweiss geschwitzt und keine Motorik im Körper gehabt, sei zusammengesackt und habe undeutlich gesprochen. Später erklärte er, dies seien die Anzeichen einer Unterdosis: „Es ist einem schlecht, man schwitzt, ist unruhig“. Demgegenüber schüttle es einen bei einer Überdosis Kokain einfach wie bei einem epileptischen Anfall (Akten S. 3750, 3755 f.). Die Beschreibung der Symptome wiederholte A____ anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f.).

 

3.6.2   B____ gab hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums des Opfers in den Tagen vor dem Tod an, „A____ gab ihm manchmal Cola zum Rauchen. Und etwas wegen dem Entzug. Ich weiss nicht, ob er Subutex Tabletten und Valium Tabletten und eventuell Stilnox Tabletten konsumierte. Cola und Valium sowie Stilnox Tabletten nahm er sicher. Dies damit er nicht völlig auf den Aff kam.“ In diesem Zusammenhang sei auch die Spritze ins Gesäss des Opfers zu sehen (Akten S. 1784). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte er, das spätere Opfer habe Kokain, Diaphin und Stilnox erhalten. Das Kokain habe er geraucht, den Rest habe er nasal konsumiert (Akten S. 3745).

 

Zum Zustand des Opfers unmittelbar vor dessen Ableben sagte der Berufungskläger 2 aus, es sei gewesen, als wäre es auf dem Aff. F____ sei schwach gewesen und habe nicht richtig, langsam, geatmet. Er sei bleich gewesen, habe etwas gezittert und geschwitzt. Dann habe er ganz zu Atmen aufgehört (Akten S. 1634, 1639). Auch er gab an, dass A____ und C____, davon ausgegangen seien, dass F____ oral eine Überdosis Kokain konsumiert habe (Akten S. 1634, 1640). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, als er aufgewacht sei, habe F____ schon ausgesehen, als wäre er total auf dem Aff, total nass und bleich. Diese Symptome habe er schon gezeigt, bevor er die Spritze erhalten habe (Akten S. 3752, 3769).

 

3.6.3   C____ gab zum Zustand des späteren Opfers an, es habe komische Symptome gezeigt, halt heiss und kalt und es habe hyperventiliert, was sie jedoch nicht für glaubhaft befunden habe (Akten S. 1604 f.). In der Folge machte sie keine konkreten Aussagen mehr zum Zustand des späteren Opfers bzw. gab an, sie habe keine Ahnung (Akten S. 1515). Hingegen erwähnte sie auf Vorhalt, dass eine lebensgefährlich überdosierte Person durch die Gabe von Naxolon stabilisiert werden könne, es sei Naxolon in der Wohnung vorhanden gewesen. Wenn sie wirklich realisiert hätte, dass man noch etwas hätte unternehmen können, um den Tod F____s abzuwenden, dann hätte sie es getan, wie dies auch schon bei anderen Personen der Fall gewesen sei (Akten S. 1518). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Berufungsklägerin 3 ihre Aussagen zum Zustand des Opfers vor dessen Tod in Bezug auf das Schwitzen und die Aussage „ich muss scheissen“. Sie beschrieb die Symptome einer Überdosis Kokain aus ihrer eigenen Erfahrung so, dass es sie „geschüttelt“ habe (Akten S. 3753).

 

3.7      Ausgangspunkt der nachfolgenden Würdigung bilden die Feststellungen des forensisch-toxikologischen Gutachtens vom 18. Februar 2014. Mit Blick auf die hierzu gleichlautenden Aussagen wird zunächst vorausgesetzt, dass dem Opfer in einem Zeitraum von wenigen Minuten vor oder nach dessen Tod Diaphin (anstelle von Gassenheroin) gespritzt worden ist. Zu klären ist, wie sich die übrigen toxikologischen Befunde und Aussagen unter Berücksichtigung der erhobenen Rügen zu einem kohärenten Geschehensablauf zusammenfügen lassen.

 

3.7.1   Vorab ist zu prüfen, ob F____ an einer Überdosis Kokain gestorben ist, bzw. ob eine vorbestehende Schädigung des Herzmuskels im Zusammenwirken mit dem Konsum von Kokain zu einer Herzdurchblutungsstörung geführt haben könnte, die schliesslich den Tod verursacht hätte. Aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten ergibt sich, dass der Konsum von Kokain zwar einen relevanten Beitrag zum Todeseintritt geleistet haben kann; ohne Herzvorschädigung wäre der Kokain-Befund alleine jedoch nicht geeignet, den Tod zweifelsfrei erklären zu können (Akten S. 4634). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Sachverständige D____ aus, dass keine Hinweise auf eine Herzvorschädigung oder eine Defizienz des Organs habe festgestellt werden können (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 31). Damit ist eine kausale Wirkung von Kokain in Bezug auf den Todeseintritt ausgeschlossen.

 

3.7.2   Zu prüfen ist sodann die Hypothese der Verteidigung, die hohen Wirkstoffspiegel im Blut von F____ rührten daher, dass dieser während der Freiheitsberaubung heimlich konsumiert und sich dadurch selbst eine Überdosis zugesetzt habe. Dem steht primär entgegen, dass A____ das spätere Opfer mehrfach am Konsum verschiedener Stoffe hat teilhaben lassen. Hierfür stehen zum einen die Aussagen B____s, gemäss welchen F____ in seinen letzten beiden Tagen sicher „Cola und Valium sowie Stilnox“ nahm „damit er nicht völlig auf den Aff kam“, dazu kam die mehrfach erwähnte „Spritze in den Arsch“ des Opfers. Überdies rauchte F____ auch „mal ein Base mit Kokain und hat einen Faden mit Diaphin gemischt mit Valium in die Nase eingezogen“ (Akten S. 1784, 1834). Zum anderen liess A____ das Opfer auch gemäss seinen eigenen Angaben Kokain (-Base) rauchen und Benzodiazepine und Dormicum nehmen. Er bestätigte, gewisse Substanzen zugelassen und andere entzogen zu haben (Akten S. 3746, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23). Obschon er dies sonst bestritt, gab  A____ bei einer Gelegenheit zudem an, dass er F____ gar noch wenige Stunden vor seinem Tod, d.h. am frühen Morgen des 9. Dezember 2013, Kokainbase zum Rauchen gegeben habe (Akten S. 1792). Daraus ist zu schliessen, dass sich die bei der forensisch-toxikologischen Untersuchung gemessenen Spiegel nicht bloss aus dem heimlichen Konsum und der finalen Spritze zusammensetzen. Mit in die Betrachtung einzubeziehen ist, dass das Opfer vor seinem Tod mehrmals und für die Berufungskläger ersichtlich eine Vielzahl von Substanzen zu sich nahm, welche in der toxikologischen Untersuchung entsprechend aufscheinen. Die Schlussfolgerung, dass F____ sämtliche Stoffe, die er nicht mit der finalen Spritze zugesetzt bekam, heimlich und unkontrolliert konsumiert haben muss, ist somit nicht zutreffend. Dies schränkt die Plausibilität der Hypothese, wonach sich F____ während der Freiheitsberaubung selbst überdosierte, bereits stark ein.

 

Hinzu kommt, dass zwar sämtliche Beteiligten mehrfach darauf hingewiesen haben, dass F____ angeblich Drogen stahl, letztlich aber keine einzige Aussage darüber vorliegt, dass er während der mehrtägigen Freiheitsberaubung dabei gesehen wurde, wie er – obschon schwerstabhängig und teilweise offenkundig auf Entzug – heimlich konsumierte. Vielmehr zählte A____ in der Schlusseinvernahme seinen Drogenvorrat aus dem Kopf ab, ohne dabei in Erwägung zu ziehen, dass etwas gefehlt haben könnte. B____ erwähnte gar, dass man Minigrips mit Subutex und Kokain ausgelegt habe. Der kombinierte Konsum bewirke, dass man sehr schnell starke Entzugserscheinungen verspüre. Ausserdem habe er Kokain im Bad liegen lassen, aber auch da habe nie etwas gefehlt. In diese Fallen tappte das Opfer nicht (Akten S. 1839 f., 2141, 3764). Ansonsten stand es zumindest tagsüber unter Beobachtung. Hinzu kommt, dass die Hauptmenge der Betäubungsmittel in einem Safe gelagert war, über den A____ wachte und der zumindest über Nacht geschlossen war. Der Berufungskläger 1 gab an, auch das Diaphin, welches dem Opfer vor dem Tod auf der Folie angeboten wurde, sei aus dem Safe gekommen, weil er [A____] „geschaut habe, dass er nicht drankommt“ (Akten S. 1533, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13, 24). Damit ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass F____ auch heimlich konsumierte, die Aussagen der Beteiligten und die Aufbewahrungssituation stehen der Vermutung jedoch entgegen, dass dies in Bezug auf den Tod in quantitativ relevanter Weise geschehen ist. Zudem lassen sich die hohen Wirkstoffspiegel durch den zugestandenen Konsum anderweitig erklären.

 

Aus den vorstehend wiedergegebenen Aussagen der Beteiligten A____ und B____, gemäss welchen dem späteren Opfer auch während der Freiheitsberaubung ein Konsum ermöglicht wurde, der es nicht „völlig auf den Aff“ kommen liess, erklärt sich weiter, weshalb die Beteiligten nicht bereits vor dem Morgen des 9. Dezember 2013 Entzugserscheinungen bei F____ bemerkten. A____ sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er wisse von sich selber, „dass es sehr lange geht, bis man das Heroin spürt, den Entzug, weil der Herr F____ auch viel Benzos nahm […]“ (Akten S. 3746). B____ erwähnte im Zusammenhang mit Entzugserscheinungen, dass F____ einmal Methadon genommen habe, es also nicht so gewesen sei, dass er gar nie etwas genommen hat (Akten S. 3748). Damit lässt sich der von der Verteidigung geltend gemacht Einwand, wonach das im Leichnam nachgewiesene Methadon beweise, dass das spätere Opfer heimlich konsumiert habe, nicht halten. A____ ergänzte, dass er selbst schon Methadon konsumiert habe, wenn er auf Morphinentzug geraten sei. So habe er mit 70 mg Methadon einen Tag Janus auslassen können. Obwohl Diaphin stärker sei, halte Methadon einiges länger an (Akten S. 3748). Gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten erklärt sich der verzögerte Eintritt von Entzugserscheinungen durch die Konkurrenz verschiedener Stoffe um das gleiche metabolisierende Enzym. Die Sachverständige D____ bestätigte, dass der Konsum von Benzodiazepinen innere Gelassenheit gebe und jener von Methadon ähnlich befriedigend sei wie der von Heroin, da im Körper das Gleiche passiere, wie wenn die eigentliche Substanz zugeführt werde (Akten S. 3771). E____ gab ausserdem zu Protokoll, dass Entzugserscheinungen individuell sehr stark unterschiedlich ausgeprägt auftreten. Es gebe Leute, die trotz Entzug ohne grosse Symptomatik seien, während andere schon bei geringem Konzentrationsabfall eine schwere Entzugssymptomatik zeigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 28). Aus dem Vorstehenden ist zu schliessen, dass die Wirkungen des Morphinentzugs bei F____ im Vergleich zu einem vollständigen Entzug durch Methadon, Benzodiazepine und geringe Dosen Diaphin abgemildert wurden und ausserdem erst verzögert einsetzten.

 

Hinsichtlich der Morphintoleranz des späteren Opfers ist sodann zweierlei zu bemerken: Diese muss erstens bereits zu Beginn der Freiheitsberaubung reduziert gewesen sein. Aus den Akten des Janus geht hervor, dass das Opfer bereits in der Woche vor der Freiheitsberaubung mehrere Bezugstermine verpasste, nämlich am Dienstag, den 3. Dezember und am Mittwoch, den 4. Dezember 2013. Die letzten Dosen vor seinem Tod am 9. Dezember 2013 bezog es am 5. und am 6. Dezember 2013, bevor es ab dem Morgen des 7. Dezember 2013 aufgrund der Gefangenschaft wieder unterversorgt war. Zwar konnte es sich an diesem Tag aus der Freiheitsberaubung heraus zum Janus begeben, erhielt gemäss Abgabeplan aber nichts ausgehändigt. Zweitens steht anhand der Aussagen fest, dass F____ auch während der Freiheitsberaubung morphinhaltige Stoffe zu sich nahm, so jedenfalls die Spritze ins Gesäss, der Konsum, den A____ ihm einmal „aus Mitleid“ gestattete und das von B____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte Methadon. Zwar wies A____ darauf hin, dass es aus seiner Sicht widersprüchlich sei, F____ auf Entzug zu setzen, um ihn dennoch mit Morphin zu versorgen. Aus den verschiedenen Aussagen B____s, der diesbezüglich kein Motiv für eine Falschaussage hat, scheint jedoch auf, dass man das spätere Opfer nicht der vollen Wucht des Entzugs aussetzte. Es ist darum davon auszugehen, dass das Opfer von Beginn weg keine derart hohe Toleranz aufwies, wie es bei strenger Beachtung des Verschreibungsplans der Fall gewesen wäre und sich diese Toleranz in der Folge nicht linear und nicht in dem Umfang reduzierte, wie von der Verteidigung dargestellt (E. 3.1.4). Zu beachten ist sodann, dass F____ seine Tagesdosis von 2‘000 mg Diaphin im Janus je hälftig morgens und abends bezog. Soweit die Verteidigung ausgehend von der Tagesdosis eine 40 %-ige Toleranzabnahme auf sechs Tabletten umrechnet, so entspricht dies der Toleranz pro Tag. In Bezug auf den einzelnen Konsum bemässe sich die Toleranz nach der Rechnung der Verteidigung auf drei oral konsumierte Tabletten. So oder anders ist für das Gericht in diesem Punkt die gutachterliche Expertise massgebend, wonach sich die Morphintoleranz des Opfers nicht nach wissenschaftlichen Massstäben rekonstruieren lässt (Akten S. 2403).

 

Ausserdem gälte es zu berücksichtigen, dass die im Blut resorbierten Wirkstoffspiegel stark von der Applikationsform abhängen. So lässt sich beiden forensisch-toxikologischen Gutachten entnehmen, dass maximale Morphin-Blutspiegel bei oraler Aufnahme im Vergleich zur intravenösen Anwendung der gleichen Menge deutlich niedriger liegen und auch verzögerter eintreten. Die Toleranz von maximal drei Diaphintabletten pro oralem Konsum kann somit nicht auf eine intravenöse oder intramuskuläre Verabreichung übertragen werden, sondern liegt nach den gutachterlichen Ausführungen „deutlich niedriger“. Selbst beim Setting, in welchem sich F____ im Normalzustand bewegte (zwei Mal täglich fünf Tabletten à 200 mg Diaphin zur oralen Einnahme), seien die nach seinem Tod gemessenen Spiegel körperlich kaum mehr zu vertragen gewesen. Zudem waren die erreichten Konzentrationen im Blut derart hoch, dass sie generell nicht allein durch eine orale Applikation erreicht werden konnten. Dafür, dass das Opfer selbst einmal eine Diaphintablette aufgekocht und sich injiziert hätte, liegen jedoch keine Hinweise vor. In diesem Zusammenhang erhalten die Aussagen B____s zusätzliches Gewicht, wonach das Opfer unmittelbar nach Gabe der Spritze „abgelegen“ ist und die Aussage A____s wonach alles sehr schnell ging. Offenbar zeigte das Opfer relativ rasch nach der hohen Wirkstoffanflutung eine entsprechende körperliche Reaktion. Dass eine intravenöse oder -muskuläre Verabreichung von Diaphin selbst in (millieuspezifisch) niedriger Dosierung eine toleranzüberschreitende und darum lebensgefährliche Wirkung auf das Opfer hatte, steht danach fest.

 

3.7.3   In Bezug auf die Einwendung, F____ sei bei der Gabe der Spritze schon tot gewesen, sind ebenfalls in erster Linie das Gutachten vom 18. Februar 2014 und die Aussagen der sachverständigen Person anlässlich der Berufungsverhandlung heranzuziehen. Demnach deuten die Stoffwechselprodukte im Körper des Opfers darauf hin, dass die letzte Heroinaufnahme kurz vor dem Tod erfolgt ist. Das Gutachten vom 27. Dezember 2018 bestätigt, dass die ermittelten Stoffwechselprodukte ohne Kreislauffunktion nicht zu erklären seien. Eine postmortale Verabreichung von Heroin in den Muskel hätte in den untersuchten Asservaten nur eher unwahrscheinlich zu den festgestellten Befunden geführt. Diese Ausführungen sprechen deutlich dafür, dass das Opfer im Zeitpunkt der Injektion noch lebte.

 

Vor diesem Hintergrund ist das Aussageverhalten der Beteiligten zu würdigen:
 A____ brachte die Unbestimmtheit seiner Aussagen bei seiner ersten Erwähnung der Spritze sinnbildlich auf den Punkt, indem er sagte, er habe F____ vor dessen Tod Heroin gespritzt weil der auf dem Aff gewesen sei, im gleichen Atemzug aber präzisierte, das Opfer sei da bereits tot gewesen. Auf Vorhalt ergänzte er relativierend, ganz sicher sei er sich nicht gewesen. In der folgenden Einvernahme hiess es, er habe F____ die Spritze etwa fünf Minuten vor dessen Tod versetzt. Er habe ihm etwas Gutes tun wollen, weil dieser auf dem Aff gewesen sei. Ab der nächsten Einvernahme legte sich A____ darauf fest, dass das Opfer bei der Injektion bereits tot war. Man habe den Tod gar mit einem Spiegel festgestellt und erst anschliessend das Heroin (bzw. Diaphin) gespritzt. Diese Präzisierung stellt mit Blick auf die zuvor geäusserten Zweifel eine wesentliche Änderung im Kausalverlauf dar. Als vermutete Todesursache äusserte A____ sodann rektal konsumiertes Kokain durch das Opfer. Dies kann nach dem Vorstehenden ausgeschlossen werden. Später im Verfahren gab er der Spritze einen Charakter als „Wiederbelebungsmassnahme“. Damit hat er seine Aussagen in Bezug auf den entscheidenden Punkt des Kerngeschehens angepasst, was sie a priori als wenig glaubhaft erscheinen lässt.

 

Dass sich A____ versichert haben soll, dass F____ bei der Gabe der Spritze schon tot gewesen sei, erscheint bei näherer Betrachtung auch aus inhaltlichen Gründen nicht als schlüssig: Gemäss seinen eigenen Schilderungen, bekräftigt durch jene der Sachverständigen, ist es ausgeschlossen, dass ein Mensch alleine durch einen Morphinentzug zu Tode kommt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13, 30). Hätte der Berufungskläger 1 F____ „auf dem Aff“ belassen, so wäre der Tod nicht eingetreten. Falls das Ableben F____s effektiv erst festgestellt wurde, musste sich also spätestens dadurch erweisen, dass das Opfer nicht auf Entzug gewesen sein konnte, da es ansonsten nicht verstorben wäre. Unabhängig davon jedoch, ob eine Person eine Überdosis Morphin oder Kokain zu sich genommen hat, ist nicht nachvollziehbar, wie die Gabe von zusätzlichen Betäubungsmitteln als Wiederbelebungsmassnahme wirken soll; zumal das Injizieren von Diaphintabletten weitaus höhere Blutspiegel bewirkt als die bestimmungsgemässe orale Aufnahme. Einem leblosen überdosierten Organismus weitere Betäubungsmittel zuzuführen, scheint also erstens widersprüchlich und zweitens sinnlos. Da das Opfer zuvor auf Morphinentzug gesetzt worden war, besteht auch ein sachlicher Bezug zur Diaphinspritze.

 

Das Gesagte spricht neben den objektiven Befunden stark dagegen, dass F____ zum Zeitpunkt der Injektion nachweislich tot war. Nichts anderes ergibt sich aus den Aussagen von B____, welcher nie einen Zweifel daran erkennen liess, dass die Spritze vor dem Ableben gesetzt wurde und der durch die Form seiner Aussage unterstrich, wie abwegig es sei, einem Toten eine Spritze zu geben. In zusammenfassender Würdigung steht damit fest, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Injektion lebte.

 

3.7.4   Zu prüfen ist die Hypothese einer selbstverschuldeten Überdosis. Hierzu ist der zeitliche Ablauf am Morgen des 9. Dezember 2013 zu betrachten. Nach den übereinstimmenden Aussagen waren A____ und B____ einige Stunden vor dem Tod von F____ bereits wach. Sie konsumierten Kokain und bemerkten dabei, dass sich dessen Zustand verschlechterte. Es ist somit davon auszugehen, dass F____ am Morgen seines Todes bis auf die letale Injektion kein Morphin mehr konsumierte, denn ansonsten hätte er keine Entzugserscheinungen gezeigt, zudem stand er unter Beobachtung. Als Zeitpunkt für die selbstverschuldete Überdosis kommen somit die frühen Morgenstunden vor dem Erwachen der Berufungskläger 1 und 2 in Frage. Hätte sich das Opfer bereits in der Nacht die letale Dosis zugesetzt, müsste es aber am Morgen bereits tot gewesen sein, denn der Todeseintritt erfolgt nach einer Heroinüberdosis in einem Zeitraum zwischen einigen Minuten bis weniger als einer Stunde (Akten S. 3775). Effektiv beschrieben die Berufungskläger 1 und 2 die Situation übereinstimmend als hektisch; es sei alles sehr schnell gegangen, bzw. das Opfer sei kurz nach der Spritze abgelegen. Dies spricht für den Anklagesachverhalt. Nach der Hypothese der Verteidigung wäre das Opfer jedoch erst rund drei Stunden nach Aufnahme der Überdosis verstorben. Dies würde voraussetzen, dass sich die Substanz vor der Resorption bereits in tödlicher Dosis im Körper des Opfers befunden hätte. Angesichts der Befunde der forensischen Toxikologie ist das ausgeschlossen. Es ist nicht ersichtlich, welche Applikationsform eine derart langsame Anflutung einer derart hohen Dosis bewirkt hätte. Hinzu kommt, dass das Opfer, wenn es sich zuvor überdosiert hätte, am Morgen seines Todes keine starken Symptome eines Morphinentzugs hätte zeigen können. Tatsache ist jedoch, dass am Morgen noch gemeinsam Kokain konsumiert wurde und das Opfer gemäss Aussage von A____ auch nicht sagte, es habe sich überdosiert. Damit lassen sich keine gewichtigen Indizien dafür objektivieren, dass sich das Opfer in der Nacht durch heimlichen Konsum selbst eine Überdosis zugefügt hat.

 

3.7.5   Soweit die Verteidigung vorbringen lässt, sämtliche Berufungskläger hätten die Symptome der selbstverschuldeten Überdosis fälschlicherweise für Entzugserscheinungen gehalten, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Alle drei Berufungskläger waren zur Tatzeit bereits seit vielen Jahren schwerstabhängig und insofern erfahren in Bezug auf die Wirkungen eines Entzugs bzw. einer Überdosis. Dies lässt sich auch aus ihren Aussagen ablesen. A____ gab an, bei einer Überdosis Kokain – welche er angeblich als Todesursache ansah – schüttle es einen einfach wie bei einem epileptischen Anfall, was C____ bestätigte. Demgegenüber habe F____ gemäss den Aussagen aller Berufungskläger hyperventiliert, Kaltschweiss geschwitzt und innere Unruhe gezeigt sowie gesagt, er müsse „scheissen gehen“. A____ sagte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, Morphinentzug äussere sich unter anderem dadurch, dass man nicht wisse, ob man aufs WC müsse oder nicht (Akten S. 3745, 3747), was sich mit der mehrfach überlieferten letzten Aussage des Opfers deckt. Gemäss B____ habe das Opfer diese Symptome gezeigt, bevor es die fragliche Spritze erhalten habe und dies über einige Zeit. Aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten vom 27. Dezember 2018 geht hervor, dass sich Opiatentzugserscheinungen namentlich durch Hyperventilation, innerer Unruhe, Schüttelfrost, Durchfall und übermässig starkem Schwitzen bemerkbar machen (Akten S. 4631) und beide Sachverständigen bestätigten an der erstinstanzlichen Haupt- und der Berufungsverhandlung, dass es sich dabei um Symptome eines Entzuges handle (Akten S. 3771, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 28). Angesichts seiner eigenen Erfahrungen, der Tatsache, dass ein Morphinentzug Durchfall auslöse und F____ dies in seinen letzten Worten äusserte sowie der Verschiedenheit von Opiatentzugs- bzw. Kokainüberdosierungserscheinungen, steht für das Gericht fest, dass die von F____ vor seinem Tod geäusserten Symptome auf einen Morphinentzug zurückzuführen sind. A____ erkannte dies. Nur dadurch erklärt sich, weshalb er sich dazu entschloss, dem Opfer Morphin zu verabreichen und dies entspricht zugleich der tatnächsten Darstellung bei der ersten Erwähnung der Spritze. Sie erweist sich nach dem Gesagten als glaubhaft, während die späteren Anpassungen der Aussage auf die Entlastung des Berufungskläger 1 abzielen und als prozessual motiviert gewürdigt werden.

 

Anders als die Verteidigung vorbringt, spricht auch das (erste) Gutachten vom 19. März 2014 nicht für die Hypothese, dass A____ die Entzugserscheinungen fälschlicherweise für eine Überdosis gehalten habe. Das Gutachten vom 19. März 2014, wonach sich die gezeigten Symptome „zwanglos als Zeichen der Intoxikation“ interpretieren lassen, bezieht sich nämlich auf eine Überdosis Heroin. A____ war nach eigenen Angaben aber davon ausgegangen, F____ habe sich mit Kokain überdosiert, was nach dem Vorstehenden nicht zutreffen kann. Soweit sich die Verteidigung von A____ im späteren Verlauf des Verfahrens mit Verweis auf das Gutachten darauf festlegte, er sei davon ausgegangen, dass sich F____ selbst eine Überdosis Heroin (bzw. Diaphin) versetzt habe, findet sich dafür in den tatnächsten Aussagen keine Stütze.

 

3.7.6   Zu klären verbleibt somit, ob die Spritze auch in Anbetracht der verabreichten Dosis für den Tod des Opfers ursächlich gewesen sein kann.

 

Die Sachverständige E____ hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, es sei wissenschaftlich nicht möglich, eine Annahme zur Dosis der finalen Spritze zu treffen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 29). Damit liegen in Bezug auf die finale Injektion diesbezüglich keine objektiven Angaben vor.

 

Der Berufungskläger 1 erklärte an der Berufungsverhandlung, er habe dem Opfer Diaphin gespritzt. Personen, welche Diaphin im Substitutionsprogramm in Tablettenform bekommen, würden dieses nicht immer schlucken, sondern in der Wange verstecken und mitnehmen. Die Tabletten seien zwar wasserlöslich, aber es verbleibe trotz des Speichels eine genügende Menge in fester Form. Die so erlangten Tabletten würden auf der Gasse gehandelt. Als das Opfer zu schwach gewesen sei, um von der Folie zu rauchen, habe er einen Viertel einer so beschafften Tablette abgewogen, in Wasser aufgelöst und durch einen Zigarettenfilter in eine Spritze aufgezogen. Den Rest der Tablette habe er selbst konsumiert (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9, 13 f.). Diese Darstellung trat an die Stelle seiner Aussagen im Vorverfahren. Nachdem er die Gabe der Spritze zugestanden hatte, erklärte er dazu, er habe sie mit 0.2 Gramm Gassenheroin aufgezogen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stritt er die Verwendung von Diaphin ab und plausibilisierte seine Darstellung mit der Behauptung einer raschen Vorbereitung („Die Tabletten kann man sich schon auch spritzen, aber es ist ein riesen Aufwand, man muss das zuerst einlegen in Wasser, dann muss man das eine halbe Stunde sein lassen und schütteln und machen, dann muss man es durch ein Stück Stoff pressen, dass da keine Reste drin sind vom Tablettenpulver, das hätte ich gar nicht machen können in der kurzen Zeit. [Akten S. 3751]). Diese Behauptung erwies sich nachweislich als falsch. In der Berufungsverhandlung korrigierte der Berufungskläger 1, die Vorbereitung einer Diaphintablette für den intramuskulären Konsum habe „zwei, drei bis fünf Minuten“ in Anspruch genommen, was die Sachverständige bestätigte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14, 25 f.). Mit seinem Aussageverhalten konfrontiert, erklärte A____, er habe Angst vor dem Verfahrensausgang gehabt. Gassenheroin wirke schwach, die Diaphintabletten seien wesentlich stärker, deswegen habe er es herunterspielen wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21).

 

Der Berufungskläger 1 hat seine Angaben in Bezug auf die finale Spritze im Laufe des Verfahrens somit zwei Mal angepasst. Hinsichtlich des gespritzten Stoffes (Diaphin anstatt Gassenheroin) ist bemerkenswert, dass im Gutachten vom 27. Dezember 2018 eindeutig festgehalten wird, dass sich die ursprüngliche Aussage (Gassenheroin) nicht objektivieren lässt, während sich die Gabe von Diaphin wissenschaftlich nachvollziehen liesse (Morphin als toxikologisch führende Substanz bei gleichzeitigem Fehlen gassenüblicher Verschnittstoffe). In Würdigung dessen ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger 1 sein Zugeständnis prozessual im Hinblick auf die Berufungsverhandlung erweitert hat.

 

Die zuletzt aufrecht erhaltene Aussage, der Berufungskläger 1 habe einen Viertel einer Diaphintablette gespritzt, ist darum zum Vornherein mit erheblichen Zweifeln behaftet. Aus einer näheren Betrachtung ergibt sich, dass sich für das bewusste Abwiegen der Dosis keinerlei Anhaltspunkte im Sachverhalt finden lassen – etwa durch die Aussagen der übrigen Beteiligten. Ein derart rationales Vorgehen erscheint angesichts dessen, dass „alles sehr schnell“ ging und man in Panik war, auch als wenig natürlich bzw. intuitiv. Der Berufungskläger 1 umschrieb seine innere Gemütslage vor der Injektion mit: “Scheisse, der ist auf Entzug, dem geht’s wirklich schlecht, dem musst Du helfen und etwas geben“ (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Dass er als erfahrener Konsument die Tablette nicht geviertelt und per Augenmass bemessen, sondern pulverisiert und milligrammgenau abgewogen haben will, ist angesichts dessen nicht glaubhaft. Folgt man jedoch seiner Aussage, setzt das Abwiegen zwingend voraus, dass sich der Beschwerdeführer 1 Gedanken um die richtige Dosierung gemacht hätte. Dabei handelt es sich um einen inneren Vorgang, der nachträglich nicht mehr aus den äusseren Umständen ablesbar ist. Die Dosierung ist jedoch das zentrale Element des Kerngeschehens und angesichts der unkontrollierten Entzugssituation war sie besonders schwer einzuschätzen. Der Berufungskläger 1 hat indes auch nachträglich keine Ausführungen dazu gemacht, welche Überlegung ihn dazu anleitete, gerade die Menge von einem Viertel einer Diaphintablette als dem Zustand des Opfers angemessen zu erachten. Ebenso wenig hatte er bei früheren Aussagen erklärt, weshalb er dem Opfer genau 0.2 Gramm Strassenheroin verabreicht haben wollte. Im Nachhinein erläuterte er, er habe sein Verhalten herunterspielen wollen. Davon ist in Würdigung der Umstände auch in Bezug auf das Diaphin auszugehen. Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass er dem Opfer nicht den gesamten Inhalt der Spritze und somit nur eine Teilmenge des aufgezogenen Stoffs injiziert hätte. Schliesslich scheint der Konsum der Rest-Tablette auch weder in den früheren Aussagen des Berufungsklägers 1 auf, noch lässt er sich anderweitig in den Sachverhalt einordnen.

 

Nach dem Gesagten erweisen sich die Aussagen zur Mengenangabe „Vierteli einer Tablette“ als unglaubhaft und darauf ausgerichtet, die eigene Verantwortung zu schmälern. Es ist nicht darauf abzustellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass A____ dem Opfer mehr als einen Viertel einer Diaphintablette verabreicht hat – maximal jedoch eine ganze Tablette, reduziert um die Verluste durch das teilweise Zergehen der Tablette im Mund beim Diebstahl im Substitutionsprogramm sowie durch den Wirkstoffverlust beim Filtern.

 

3.8      Das Appellationsgericht gelangt nach dem Gesagten zum vorläufigen Ergebnis, dass A____, nachdem er am Morgen des 9. Dezember 2013 bemerkt hatte, dass F____ schwere Entzugserscheinungen zeigte, diesem noch zu Lebzeiten eine Spritze verabreichte, in welche er eine grösstenteils erhaltene Diaphintablette zu 200 mg in gelöster Form aufgezogen hatte. Kurz darauf kollabierte F____ und verstarb an den Folgen der Mischintoxikatoin.

 

Damit ist erstellt, dass F____ weder alleinursächlich durch die Wirkungen des Morphinentzugs, noch durch jene einer eigenverabreichten Überdosis Kokain oder Heroin verstorben ist. Selbst wenn die von A____ gesetzte, finale Spritze neben dem im Rahmen der Freiheitsberaubung tolerierten Konsum und dem allfälligen heimlichen Konsum in Kombination mit der herabgesetzten Morphintoleranz nicht die alleinige Todesursache war, kann sie nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele. Die Injektion war folglich in natürlichem Sinne kausal für den Eintritt des Todes.

 

4.        

4.1      In Bezug auf den Vorwurf der mittäterschaftlich begangenen qualifizierten Freiheitsberaubung bestreitet der Berufungskläger 2, dass er an der Bewachung von F____ in der Wohnung am [...] und bei der Verübung der Gewalttätigkeiten mitgewirkt habe. Weder habe er das Opfer brutal gefesselt oder geschlagen noch habe er bei der Brandmarkung geholfen oder es mit dem Kabel gewürgt. Vielmehr habe das Opfer am 7. Dezember 2013 die Wohnung verlassen und sich zum Janus begeben können. Es sei davon auszugehen, dass B____ das Opfer habe gehen lassen. Die Aussagen der Berufungsklägerin 3, mit welchen sie den Berufungskläger 2 in die Verantwortung nehme, seien nicht glaubhaft, sondern dadurch motiviert, ihren Sohn zu entlasten. B____ habe auch keinerlei Motivation für eine Freiheitsberaubung gehabt. Der Umgang mit dem Opfer sei ihm mehr oder minder egal gewesen, was verwerflich, nicht aber strafbar sei. Dass er in der „Drogenwohnung“, möglicherweise teilweise urteilsunfähig, zugegen war, begründe keine Mittäterschaft an der qualifizierten Freiheitsberaubung (Akten S. 4275; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 45).

 

4.2      Im forensischen Abschlussgutachten vom 19. März 2014 sind zahlreiche Verletzungen dokumentiert, welche F____ teilweise während der Freiheitsberaubung vor seinem Tod und teilweise nach seinem Ableben beigebracht worden sind (Akten S. 2375-2377). Welche Verletzungen vitalen Ursprungs sind und welche postmortal zugefügt wurden, lässt sich dem Gutachten entnehmen (Akten S. 2382 ff.). Diese Erkenntnisse sind nicht umstritten, weshalb darauf verwiesen wird. A____ hat sodann zugestanden F____ ab dem 6. Dezember 2013 die Freiheit entzogen zu haben und zwischen diesem Datum und seinem Tod für einen Grossteil der vital entstandenen Verletzungen verantwortlich zu sein.

 

Strittig ist das Mass der Mitwirkung B____s an der qualifizierten Freiheitsberaubung. Sie lässt sich ausgehend von den objektiven Beweismitteln nicht ermitteln, weshalb die Schilderungen der Beteiligten heranzuziehen sind.

 

4.2.1   A____ sagte aus, B____ habe dabei mitgewirkt, als er dem Opfer einen heissen Kupferdraht auf den linken Unterarm gedrückt und versucht habe, ihm ein Hakenkreuz auf den Arm zu brennen (Akten S. 1745 ff.). Auch seien sie gemeinsam mit Fäusten auf das Opfer „losgegangen“ (Akten S. 1744, 1789 f.). Der Berufungskläger 2 habe indes nur dabei zugesehen, wie er dem Opfer mit einem Messer Schnittwunden am Fuss zugefügt habe (Akten S. 1755 f.), während die Schnittwunden an Arm und den Händen von beiden Berufungsklägern herrührten (Akten S. 1763). Ausserdem habe B____ das Opfer gemeinsam mit A____ auch ein oder zwei Mal in die Rippen geboxt (Akten S. 1760). B____ habe das Opfer auch mit einem Elektrokabel während ca. 30 Sekunden von hinten gewürgt, worauf dieses nach Luft gerungen habe. Grund dafür sei gewesen, dass der Verdacht des Kokaindiebstahls auf B____ fiel, solange F____ diesen abstritt (Akten S. 1812 f.). Die Bewachung des späteren Opfers habe er auf seine [A____s] Anordnung hin übernommen. B____ habe wohl auf ihn gehört, weil er die Verfügungsmacht über die in der Wohnung gelagerten Drogen innegehabt habe. Wenn A____ ins Janus gegangen sei, habe B____ auf ihn geschaut und ihn gewaltsam in der Wohnung zurückbehalten (Akten S. 1812 f.).

 

Von A____ zugestanden bzw. nicht angefochten und deswegen hier nicht zu beurteilen, aber zur besseren Darstellung des Gesamtkontextes aufzuführen ist, dass er das spätere Opfer während der Freiheitsberaubung mit einem Sackmesser ins Gesäss gestochen (Akten S. 1668), es mit Klebeband und Draht gefesselt, mit einem heissen Draht gebrannt (Akten S. 1744), ihm Stichverletzungen am Fuss (Akten S. 1755) und weitere Schnitte in Arm und Hände (Akten S. 1755, vgl. insgesamt zu den Stichwunden auch Akten S. 1811) zugefügt hat. Gemäss der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hat A____ dem Opfer zudem ein Messer nachgeworfen, es mit einem Schlagring traktiert, ihm ein Böngli über den Kopf geschlagen und mit einer Armbrust auf es geschossen (Akten S. 1977, 2139 ff., angefochtenes Urteil S. 43 f.).

 

4.2.2   B____ hat zu den verübten Gewaltakten ausgesagt, es seien der Berufungskläger 1 und das Opfer gewesen, die mehrmals aufeinander losgegangen seien, während er die beiden auseinander gebracht habe (Akten S. 1633, 1637). Einmal habe das spätere Opfer A____ fast überwältigt (Akten S. 1836). Er selbst habe F____ nie angerührt, ausser, dass er ihm eine Herzmassage gegeben habe. A____ habe nicht gewollt, dass F____ die Wohnung verlassen konnte, weshalb er die Tür verschlossen habe. Als er einmal alleine mit F____ gewesen sei, habe er diesem gesagt, er solle durch das Fenster hinaussteigen, um ins Janus zu gelangen (Akten S. 1633). Er habe ihn jedenfalls nicht zurückgehalten, sondern gehen lassen, er habe nicht zusehen können, wie F____ auf dem Aff war, da er wisse wie das ist. Dass er versucht haben solle, ihn zurückzuhalten, als er aus dem Fenster flüchten wollte, stellte B____ in Abrede (Akten S. 1784 f.). In Bezug auf die Fesselungen gab er an, nicht daran mitgewirkt zu haben (Akten S. 1634). Beim Brennen mit Draht habe er lediglich den Draht gehalten, während A____ seine Löt-Utensilien zusammengesucht habe (Akten S. 1935). Im Laufe des Verfahrens gestand B____ indes auch Unstimmigkeiten mit dem späteren Opfer zu: So gab er an, dass das Opfer ihm die Verantwortung für das fehlende Kokain in die Schuhe habe schieben wollen und man deswegen Streit gehabt habe, er es indes nicht geschlagen habe (Akten S. 1537, 1780, 1934). Dass er F____ mit einem Kabel gewürgt haben solle, bestritt er ebenso, wie dass er ihm Schnittverletzungen mit einem Messer beigebracht und dass er A____ geholfen habe, das spätere Opfer zu fesseln (Akten S. 1527, 1936 ff.).

 

4.2.3   A____ und B____ wurden im Laufe des Verfahrens drei Mal konfrontiert.

 

In der Konfrontationseinvernahme vom 14. März 2014 wiederholte A____ wie B____ sich an einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Opfer beteiligt habe, indem er das Opfer in die Seite schlug. Der Grund dafür sei gewesen, dass F____ habe gehen wollen. B____ bestritt dies. Er bestätigte einen Kampf zwischen A____ und F____, beschrieb seine Rolle aber als Schlichter. F____ sei auf A____ gelegen, worauf er die beiden getrennt habe (Akten S. 2136 ff.). Zum Würgeangriff mit dem Kabel sei es gemäss A____ gekommen, weil F____ Kokaindiebstähle abgestritten habe. A____ habe daraufhin gesagt, es käme nur noch B____ als Dieb in Frage. In der Folge habe dieser das Opfer als Hurensohn bezeichnet, ein Kabel aus einer Kiste behändigt, es ihm von hinten überkreuzt um den Hals gelegt und während rund 20 Sekunden zugezogen. F____ sei gefasst geblieben und habe zu A____ geschaut. B____ erwiderte darauf, er habe selbst CHF 1‘700.– an den gemeinsamen Konsum beigesteuert. Die Hälfte des Kokains habe ihm gehört, weshalb er zum Vornherein nicht für die Diebstähle in Frage gekommen wäre (Akten S. 2136 ff., 2152). In Bezug auf die Schnittwunden, die B____ dem Opfer am Arm zugefügt haben soll, präzisierte A____, diese rührten von einem Messerwurf her. Weitere Angriffe mit einem Messer seien von B____ dafür nicht ausgegangen. B____ bestritt dies (Akten S. 2138 f., 2153). In Bezug auf das Festhalten des Opfers in der Wohnung gab A____ an, B____ habe gemäss seiner Anweisung gehandelt, dass F____ während seiner Abwesenheit nicht raus dürfe. B____ sei mit der Anweisung einverstanden gewesen und habe keine Einwände geäussert. Einmal habe F____ ein Messer behändigt und sei entkommen. B____ habe erzählt, wie er das spätere Opfer noch gerade habe halten und ihm dabei die Schuhe ausziehen können. Es sei dann in Socken durch das Fenster gestiegen. B____ bestritt dies. Er habe F____ den Rat gegeben, abzuhauen und er sei auch nicht mit einem Messer bedroht worden, zumal er sich gegen einen bewaffneten Gegner keiner Auseinandersetzung gestellt hätte (Akten S. 2144 f.). Weiter gab A____ an, B____ hätte ihm einmal geholfen, das Opfer zu fesseln, indem er ihm die Hände zusammengehalten habe, während A____ Klebeband darum wickelte. B____ bestritt dies (Akten S. 2146  f.).

 

Anlässlich der an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durchgeführten Konfrontation bestätigte A____ seine Aussagen in Bezug auf die von B____ verübten Gewalttätigkeiten wie das Würgen mit dem Elektrokabel, die Verletzungen mit einem Messer und die Mitwirkung beim Brennen mit heissem Draht und der Fesselung. Präzisierend räumte er ein, B____ habe ihn und F____ einmal getrennt, als letzterer in einer Auseinandersetzung die Oberhand hatte (Akten S. 3740 f., 3763, 3765). B____ stellte seine Beteiligung erneut in Abrede. Er habe keinen Grund gehabt, Kokain zu stehlen, das er zu Teilen bezahlt habe. Er habe F____ nur verbal angegriffen (Akten S. 3741, 3763). Als er auf F____ aufgepasst habe, während A____ im Janus gewesen sei, habe B____ nicht gross mit dem späteren Opfer gesprochen. Es sei keine Freundschaft gewesen, sondern einfach Konsum (Akten S. 3744 f.). Sinngemäss bejahte er, sich hauptsächlich deswegen in der Wohnung der A____s aufgehalten zu haben, weil die von ihm eingebrachte Geldsumme noch nicht verkonsumiert war. Man sei nicht dort zusammen geblieben, weil man Kollegen gewesen sei oder Sachen habe unternehmen wollen. Es sei um Konsum gegangen (Akten S. 3767).

 

An der Berufungsverhandlung wurden keine abweichenden Darstellungen geäussert (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12, 22). In Bezug auf das angebliche Entweichen – bzw. Gehenlassen – von F____ erklärte A____, man habe zeitweise den Schlüssel zur Wohnungstüre verlegt gehabt, sodass das Betreten der Wohnung in jener Zeit nur über eine Treppe an der Fassade via die Terrasse und das darauf hinausgehende Fenster möglich gewesen sei. Dass das spätere Opfer die Wohnung auf diesem Wege verlassen habe, sei somit nicht ungewöhnlich. Dagegen, dass dies zur Tatzeit so gewesen sein soll, spricht jedoch, dass die Polizei die Wohnung wenige Tage später durch die Tür betreten konnte. Auf diesen Vorhalt hin ergänzte A____, er habe bei seiner Festnahme den Wohnungsschlüssel wohl mit sich geführt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10; Akten S. 438). B____ gab diesbezüglich an, F____ sei deshalb auf Socken zum Janus gegangen, weil er seine Schuhe in der „desolaten Wohnung“ nicht gefunden habe. Zurückgekehrt sei er mit den A____s, welche einen Schlüssel dabei gehabt haben und durch die Türe eingetreten seien. B____ gab an, er sei davon ausgegangen, dass das spätere Opfer unter Suchtdruck zurückgekehrt sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22 f.).

 

4.2.4   C____ wollte in den Befragungen im Vorverfahren so gut wie nichts von den Gewalttätigkeiten mitbekommen haben. Angesprochen auf F____s Schnittverletzungen gab sie an, er habe oft auf den Sack bekommen, weil er ja auch Schwarze ausgenommen habe und so. Im weiteren Verlaufe des Verfahrens stellte sie in Abrede, Misshandlungen in der Wohnung miterlebt zu haben, bzw. gab an, sie könne sich nicht erinnern (Akten S. 1606, 1731, 2053 f., 2055 ff.). Das Verhältnis zwischen B____ und F____ beschrieb C____ als recht nahe, es sei gut gewesen. Vor dem Tod F____s habe es jedoch immer wieder Streit bzw. „Lämpe“ gegeben, wobei sie allerdings „keine Ahnung“ habe, ob F____ dabei gewalttätig angegriffen und verletzt worden sei. Auf weiteres Nachfragen erklärte sie, dass B____ dem F____ ein Kabel um den Hals gezogen habe, was sie in späteren Einvernahmen mehrmals wiederholte (Akten S. 1725, 2057, 2110). Dies sei als Reaktion darauf geschehen, dass C____ B____ des Kokaindiebstahls verdächtigt habe und F____ es nicht gewesen sein wollte (Akten S. 1724 ff.). B____ sei daraufhin aggressiv geworden und auf F____ losgegangen (Akten S. 2109, 2114). In Bezug auf das Entweichen F____s gab C____ an, sie habe B____ gesagt, er solle zu Hause mit F____ warten, bis sie zurück vom Janus seien. B____ habe ihm bei der Flucht die Schuhe abgenommen, worauf das Opfer ohne Schuhe zum Janus gesprungen, aber zu spät gekommen sei (Akten S. 1728, 2058).

 

4.3      Einer Würdigung der vorstehenden Aussagen ist zusammenfassend voranzustellen, dass A____ die Freiheitsberaubung als solche und einen Grossteil der gegen F____ gerichteten Gewaltakte zugestanden hat, während B____ im Wesentlichen angab, an beidem nicht teilgenommen zu haben. In Bezug auf C____ ist festzuhalten, dass sie zahlreiche Erinnerungslücken geltend gemacht hat, diese jedoch selektiv ausfallen, sobald sie sich durch eine Aussage selbst entlasten kann. Zudem ist deutlich erkennbar, dass sie vor allem ihren Sohn, A____, von jeglichen Vorwürfen ausnimmt und B____ immerhin nicht über Gebühr belastet. Dass sie effektiv derart wenig mitbekommen haben will, wie sie geltend macht, ist denn auch trotz ihres Gesundheitszustands und ihres Betäubungsmittelkonsums im fraglichen Zeitraum nicht glaubhaft. Soweit sie von einem bestimmten Vorwurf nichts mitbekommen haben will, spricht dies nach der Auffassung des Gerichts somit nicht a priori gegen diese Tatsache.

 

Damit ist der Sachverhalt in der Hauptsache durch die sich widersprechenden Aussagen der Berufungskläger 1 und 2 zu klären. A____ hat B____ nicht über Gebühr belastet, hingegen hat er massive Übergriffe bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Untersuchung zugegeben. Er hat jedoch keine Vorwürfe, die ihm selbst angelastet wurden, auf B____ abgewälzt, sodass er aus der Belastung B____s keinen eigenen Nutzen zieht. Es ist auch kein Motiv dafür ersichtlich, weshalb er B____ hinsichtlich einiger (verhältnismässig) leichter wiegender Gewalttaten zu Unrecht mitbelasten sollte. A____ hat die Mitwirkung B____s an der Freiheitsberaubung zudem im gesamten Verfahren weitgehend konstant und gleichbleibend geschildert, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.

 

Was die Motivlage betrifft, hat B____ geltend gemacht, er habe mit A____ eine grössere Geldsumme für Kokain zusammengelegt (alleine er habe über CHF 1‘700.– eingebracht), damit man eine gewisse Zeit in der Wohnung der A____s durchkonsumieren könne. Aufgrund dessen soll er gar keinen Grund gehabt haben, das von A____ verwaltete Kokain zu stehlen. Dies mag zutreffen. Aus den Aussagen beider A____s ergibt sich jedoch, dass er dennoch unter Verdacht geriet. So habe es mehrfach geheissen, dass entweder der eine (F____) und wenn nicht der, so halt der andere (B____) Kokain für sich abgezweigt habe. Der Berufungskläger 2 hat selbst ausgesagt, dass F____ ihm den Kokaindiebstahl in die Schuhe schieben wollte, was Streit provoziert habe. Es ist somit Tatsache, dass er für das Fehlen von Kokain mitverantwortlich gemacht wurde. Entsprechend hatte er ein Interesse daran, den schwarzen Peter F____ zuzuschieben und gemeinsame Sache mit A____ zu machen. Dies gilt umso mehr, als dass die zahlreichen, skrupellosen Übergriffe, die A____ auf F____ verübte, auch auf B____ abschreckend gewirkt haben dürften. Da er sich selbst finanziell am Kokain beteiligt hatte, kommt hinzu, dass er nach seinen eigenen Angaben selbst zu den Bestohlenen gehörte und ihm auch darum etwas daran gelegen war, dass man F____ in die Mangel nahm. Damit ist ein Motiv für die Freiheitsberaubung, das auf Entzug setzen und die Gewalttätigkeiten gegeben. Umgekehrt sind neben der von ihm behaupteten Passivität keine Sachverhaltselemente erkennbar, die darauf hindeuteten, dass er die entsprechenden Nötigungsmittel nicht mittrug.

 

Dass B____ mit A____ in Bezug auf das auf Entzug Setzen konkret gemeinsame Sache machte, ergibt sich sodann daraus, dass er im Bad Kokain auslegte, um zu schauen, ob F____ dieses in einem unbeobachteten Moment konsumiert. Ein solches Verhalten ergab nur Sinn, wenn er das Anliegen unterstützte, F____ als Dieb zu überführen und zu einem Geständnis zu nötigen. Umgekehrt wird nicht geltend gemacht, und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass B____ dem späteren Opfer morphinhaltige Stoffe zugänglich gemacht oder dass er in diesem Sinne auf A____ eingewirkt hätte. Hinsichtlich der Freiheitsberaubung ist zu präzisieren, dass A____ mehrfach den Auftrag gegeben haben will, dass B____ das spätere Opfer bewachen solle. Dass dieser offenen Widerspruch gezeigt hätte, hat keiner der Beiden im gesamten Verfahren auch nur ansatzweise angedeutet.

 

Eine Würdigung der einzelnen Gewalttaten ergibt das Folgende: Auffallend ist zunächst, dass das Würgen F____s mit einem Elektrokabel sowohl von A____ als auch von C____ unabhängig voneinander, jeweils im gleichen Kontext mehrfach und über das gesamte Strafverfahren im Wesentlichen konstant geschildert worden ist. Dies ist insbesondere in Bezug auf C____, die ansonsten kaum belastende Aussagen gemacht hat, bemerkenswert. Doch auch  A____ schilderte die Interaktion anlässlich der Konfrontation mit B____ relativ konkret (Opfer als Hurensohn bezeichnet, ein Kabel aus einer Kiste behändigt, es ihm von hinten überkreuzt um den Hals gelegt und während rund 20 Sekunden zugezogen). Wie vorstehend bereits erwähnt, sprechen demgegenüber keine Anhaltspunkte dafür, dass B____ zu Unrecht belastet würde. Das Appellationsgericht erachtet es somit als erstellt, dass B____ den F____ während einer Dauer von 10 bis 30 Sekunden von hinten mit einem Elektrokabel gewürgt hat.  

 

Gleiches gilt in Bezug auf Mithilfe bei den Fesselungen, dem Brennen mit Draht, eine Schnittverletzung durch ein Messer und die einzelne Schläge: Betreffend den Draht hat B____ zugestanden, dass er diesen gehalten habe, als A____ vor dem Erhitzen seine Löt-Utensilien zusammensuchte. Bereits damit hätte der Berufungskläger 2 die Billigung der Tat implizit zum Ausdruck gebracht. Es ergibt sich sodann aus mehreren gleichlautenden Schilderungen, dass F____ dem A____ jedenfalls zu Beginn der Freiheitsberaubung körperlich nicht deutlich unterlegen war. Bei einer Auseinandersetzung habe F____ die Oberhand gewonnen und sei auf A____ gelegen, bis sie getrennt wurden. Es ist durchaus plausibel, dass A____ beim Fesseln und Brennen auf die Mitwirkung B____s angewiesen war und es genauso ist denkbar, dass der malträtierte F____ nicht einfach von A____ abliess und darum von B____ Schläge erhielt, als dieser die Konfrontation auflöste bzw. – im weiteren Sinne – schlichtete. Kongruent hierzu verhält sich die Aussage von A____, man sei auch zu zweit auf F____ losgegangen. Dass sich B____ auf die Seite von A____ stellte und bereit war, diesen zu unterstützen, ergibt sich aus dem Vorstehenden zur Motivlage. Damit erachtet es das Appellationsgericht auch als erstellt, dass B____ den A____ bei den Fesselungen und beim Brennen mit Draht unterstützt hat, dass er F____ eine kleinere Schnittwunde am Arm zugefügt hat und bei mindestens einer Gelegenheit handgreiflich geworden ist.

 

In Bezug auf die „Flucht“, die F____ am 7. Dezember 2013 zwischenzeitlich gelang, liegen neben jenen von B____ keine direkten Aussagen vor. Erstellt ist, dass die Haustüre abgeschlossen war und dass A____ den Schlüssel mit sich genommen hatte, als er zum Janus aufbrach. Folglich konnte F____ die Wohnung nur durch das Fenster und anschliessend über die Fassadentreppe verlassen, was ihm vermutlich aus Zeiten bekannt war, als die Tür funktionsunfähig bzw. dauerhaft verschlossen war. Aufgrund dessen kommt dem Element, dass er die Wohnung durch das Fenster verliess, nicht zwingend eine belastende Bedeutung zu. Dass F____ die Wohnung auf Socken verlassen hat, deutet zwar darauf hin, dass zwischen ihm und B____ nicht alles in Minne verlaufen ist. Obschon dies im Dezember ungewöhnlich erscheint, ist angesichts des hohen Suchtdrucks, der knappen zeitlichen Verhältnisse und der deplorablen Zustände in der Wohnung (vgl. Foto-Dokumentation Akten S. 2255 ff.) gerade noch nachvollziehbar, dass F____ um jeden Preis ins Janus wollte. Effektiv erreichte er sein Ziel auch erst nach Abgabeschluss und erhielt keine Ersatzstoffe ausgehändigt. Er begab sich postwendend mit A____ und C____ zurück in die Wohnung, was aus neutraler Warte ebenfalls seltsam anmutet, gemäss B____ aber dem Suchtdruck zuzuschreiben war. Dem ist zu folgen. Dafür, dass er F____ nicht hat gehen lassen, spricht somit nur die Aussage A____s, welcher selbst nicht zugegen war und der nur wiedergeben konnte, was B____ ihm berichtet hatte. Dass Letzterer es nicht zugegeben hätte, wenn er F____ hätte laufen lassen, ist offensichtlich. Auch C____ konnte nur vom Hörensagen aussagen, dass B____ dem späteren Opfer angeblich die Schuhe abgenommen hatte. Somit ist es möglich, dass B____ den F____ am Verlassen der Wohnung hinderte und sich dieser gewaltsam befreien konnte. Diese Sachverhaltshypothese lässt sich beweismässig jedoch nicht zweifelsfrei erhärten. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass sich B____ dem F____ nicht entgegenstellte, als dieser die Wohnung am 7. Dezember 2013 verliess, um sich zum Janus zu begeben.

 

4.4      Damit gelangt das Appellationsgericht zum Beweisergebnis, dass sich B____ am Ansinnen A____s beteiligte, F____ ab dem 6. Dezember 2013 auf Entzug zu setzen, indem er dabei mitwirkte, ihn gemeinsam mit A____ in der Wohnung festzuhalten, dabei half, ihn zu fesseln, mit einem Draht zu brennen, ihm gegenüber handgreiflich wurde und leicht mit einem Messer verletzte, wodurch F____ im Ergebnis vom Konsum morphinhaltiger Stoffe abgehalten wurde.

 

5.

Die Vorinstanz sprach sämtliche Berufungskläger hauptanklagegemäss der vorsätzlichen Tötung bzw. der Gehilfenschaft dazu schuldig. Von dieser rechtlichen Würdigung nimmt das Appellationsgericht Abstand (vgl. E. 6). Es gelangt zur Auffassung, dass sich A____ der fahrlässigen Tötung i.S.v. Art. 117 StGB und kumulativ der Unterlassung der Nothilfe i.S.v. Art. 128 StGB schuldig gemacht hat. B____ und C____ sind der Unterlassung der Nothilfe schuldig zu sprechen (vgl. E. 7). Diesbezüglich ist der rechtsrelevante Sachverhalt festzulegen.

 

5.1      Betreffend die Behandlung des Opfers während der Freiheitsberaubung liegen wenige Aussagen darüber vor, ob dem Opfer Hilfeleistungen gewährt wurden. Erstellt ist immerhin, dass einige der Wunden, welche A____ dem Opfer mit einem Messer zugefügt hatte, notdürftig versorgt bzw. verbunden wurden (Akten S. 1761). Damit es nicht völlig „auf den Aff“ kam wurden ihm auch diverse Betäubungsmittel zum Konsum überlassen (vgl. vorstehend). Fest steht weiter, dass dem Opfer im Rahmen dessen, was die Berufungskläger zu sich nahmen, auch keine Nahrung verweigert wurde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21).

 

Bezogen auf das Kerngeschehen haben die Berufungskläger weitgehend konstant ausgesagt. Es rechtfertigt sich, ihre Stellungnahmen zusammengefasst darzustellen.

 

5.1.1   A____ sagte durchgängig aus, er habe sich aus verschiedenen Gründen dagegen entschieden, die Polizei bzw. Ambulanz zu rufen. Sowohl er als auch B____ hätten dem Opfer eine Herzmassage gemacht, dieses sei auch beatmet worden, aber für das Rufen der Ambulanz sei „alles zu schnell gegangen“. Er habe dem Opfer mit einer Taschenlampe in die Augen geleuchtet und ihm ein Spiegelchen an die Nase gehalten. Dieses sei nicht beschlagen. Danach habe es keinen Sinn ergeben, Rettungskräfte zu verständigen. Die Polizei habe man erstens nicht informiert, weil B____ ihm gesagt habe, dass er [B____] in Beugehaft oder in die Verwahrung müsse. Zweitens habe A____ aufgrund seines Kokainhandels Probleme mit der Polizei gefürchtet bzw. Angst gehabt, dass man ihn für lange Zeit wegsperre. Man habe die Leiche dann ein oder zwei Tage neben der Couch liegen lassen und mit einem Tuch abgedeckt. Als sich die Leichenstarre gelöst habe, habe man den Körper in eine Autoabdeckplane gewickelt und ihn in einer Gartenbox auf der Terrasse deponiert. Später habe man sich der Leiche am Rhein entledigen wollen, wozu es jedoch nicht mehr gekommen sei (Akten S. 1496, 1504, 1623, 1639, 1653, 1655, 1671, 1766, 2094 f., 2149 f., 1497). 

 

5.1.2   B____ gab an, A____ und C____ hätten die schweren Entzugserscheinungen von F____ zunächst als blosses Simulieren abgetan. Er habe indes von Beginn weg gesehen, dass dem Opfer körperlich bereits sehr schlecht ging. An der Berufungsverhandlung gab er an, alle hätten dies mitbekommen. Man sei einfach „zu drauf und zu egoistisch“ gewesen. Nachdem F____ sodann kollabiert sei, habe er versucht, ihn durch eine Herzmassage wiederzubeleben. Ein paar Mal habe er es versucht, aber es sei nichts gewesen. C____ habe versucht, das Opfer durch den Mund zu beatmen, während A____ nichts gemacht habe. Man habe dann den Tod F____s festgestellt, wobei er C____ mit den Worten zitierte „Do chamme nütt me mache, dä isch hi.“ (Akten S. 1525). B____ habe einen Krankenwagen rufen wollen. C____ habe jedoch damit gedroht, sie werde alle mit hineinziehen, falls jemand die Rettungskräfte verständige. Auch habe sie ihm mit seiner offenen Reststrafe gedroht. Er selbst habe zudem kein Telefon gehabt, mit dem er Rettungskräfte hätte avisieren können. Im Laufe des Verfahrens gestand B____ zu, dass es möglich gewesen wäre, die Polizei auch zu Fuss zu alarmieren. An der Berufungsverhandlung ergänzte er, man sei zwar in Panik gewesen, es hätte aber jeder von den Berufungsklägern ein Telefon gehabt, mit dem man hätte anrufen können. B____ bestätigte, dass man den Leichnam zunächst ein bis zwei Tage im Wohnzimmer habe liegen lassen. Er habe dann gemeinsam mit C____ eine Autoabdeckplane und Schutzanzüge besorgt. Damit habe man die Truhe auf der Terrasse ausgekleidet und die Leiche hineingelegt (Akten S. 1525, 1633, 1639 ff., 1646, 1839, 1941, 2148, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15, 20).

 

5.1.3   C____ gab an, sie sei zunächst davon ausgegangen, dass F____ die schweren Entzugserscheinungen simuliere. Als er schon auf dem Boden gelegen sei, habe sie seine Halshauptschlagader befühlt. Es sei schwierig zu erkennen gewesen, ob er schon tot gewesen sei. Sie habe ihm ein oder zwei Mal auf den Brustkasten gedrückt und es sei Luft herausgekommen (Akten S. 1722). Nach dem Tod des Opfers habe B____ die Befürchtung geäussert, er komme in die Verwahrung bzw. ins Gefängnis. Aus diesem Grund habe man weder Sanität noch Polizei verständigt. Nachfragen, weshalb sie sich nicht über diese Befürchtungen hinweggesetzt habe, beantwortete sie ausweichend damit, dass alles zu schnell gegangen sei, F____ schon tot gewesen sei und sie selbst unter Schock gestanden habe. Sie erwähnte, in der Wohnung sei Naloxon [ein Opioid-Antagonist] vorhanden gewesen. Wenn sie realisiert hätte, dass sie etwas hätte unternehmen können, dann hätte sie es getan (Akten S. 1518, 1604 f., 1723, 1732, 2053, 2060 f., 2066, 2111, 2114). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte sie, sie habe es früher schon einmal erlebt, dass jemand an einer Überdosis gestorben sei. Sie erzählte auch von einem Erlebnis, als sie für eine Freundin mit einer Überdosis Kokain einen Krankenwagen gerufen habe. Nur hier sei es eine ganz andere Situation gewesen (Akten S. 3753).

 

5.2      Die vorstehend wiedergegebenen Aussagen der drei Berufungskläger sind untereinander weitgehend übereinstimmend und wurden im gesamten Verfahren konstant und gleichbleibend aufrechterhalten. Es ist insoweit darauf abzustellen. Demnach haben die Beteiligten das stark geschwächte Opfer durch die Gabe von Betäubungsmitteln (erst durch Rauchen von einer Folie, dann durch die Gabe einer Spritze; vgl. vorstehend) körperlich stabilisieren wollen. Hingegen verzichteten sie auf den Beizug professioneller medizinischer Hilfe. Nach dem Kollaps des Opfers versuchten sie, es durch laienhaft ausgeführte Herzmassagen- und Beatmungsversuche wiederzubeleben. Als sie den Tod festgestellt hatten, unternahmen sie keine weiteren Schritte und liessen den Leichnam vorerst liegen.

 

Abweichungen zwischen den Aussagen finden sich einzig hinsichtlich der Haltung B____s betreffend das Verständigen der Polizei, nachdem der Tod des Opfers feststand. Während A____ und C____ gleichlautend aussagen, es sei B____ gewesen, der unter Verweis auf seine bedingte Entlassung und das Kokaingeschäft von A____ darauf gedrängt habe, den Tod des Opfers unerwähnt zu lassen, nimmt dieser sich selbst von der Verantwortung aus. Vielmehr seien es die beiden anderen Berufungskläger gewesen, welche ihn mit seiner offenen Reststrafe eingeschüchtert haben. Er relativierte an der Berufungsverhandlung frühere Aussagen, wonach man mangels Telefons nicht sofort habe tätig werden können und brachte die Situation auf den Punkt, indem er beschrieb, sie seien alle „zu drauf und zu egoistisch“ gewesen, um sich adäquat zu verhalten. Das Gericht geht davon aus, dass alle drei Berufungskläger eigene Motive dafür hatten, weder Rettungskräfte noch Polizei zu alarmieren. Dies war bei A____ die Furcht vor den strafrechtlichen Konsequenzen dessen, dass er die tödliche Spritze gesetzt und davor das Opfer freiheitsberaubt und grausam behandelt hatte. C____ ging es darum, neben sich selbst auch ihren Sohn in Schutz zu nehmen und B____ um die Angst vor dem Widerruf seiner bedingten Entlassung und vor der Bestrafung für die Mitwirkung an der Freiheitsberaubung. Somit steht für das Appellationsgericht fest, dass die Berufungskläger den Entscheid gemeinsam trugen, keine Hilfe durch einen Notarzt oder die Polizei in Anspruch zu nehmen.

6.

Die Berufungskläger 1 und 2 wenden sich gegen die Verurteilung wegen (eventual-) vorsätzlicher Tötung, die Berufungsklägerin 3 gegen die Verurteilung wegen Gehilfenschaft dazu. Sie beantragen, von den jeweiligen Vorwürfen freigesprochen zu werden.

 

Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die Berufungskläger der vorsätzlichen Tötung durch aktives Handeln (E. 6.1) bzw. durch Unterlassen (E. 6.2) oder der fahrlässigen Tötung durch aktives Handeln (E. 6.3) bzw. durch Unterlassen (E. 6.4) strafbar gemacht haben.

 

6.1     

6.1.1   Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Es handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt Eventualvorsatz (so schon BGE 103 IV 65 E. I.2; zuletzt etwa: BGer 6B_881/2018 vom 15. März 2019 E. 1.3, m.w.H.).

 

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 222 E. 5.3, 133 IV 1 E. 4.1, 133 IV 9 E. 4.1, 131 IV 1 E. 2.2). Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg „billigt“ (eingehend BGE 96 IV 99, 130 IV 58 E. 8.3 m.w.H). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4, 125 IV 242 E. 3c, je mit Hinweisen).

 

Zusammengefasst ergibt sich, dass Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit auf der Wissensseite übereinstimmen; in beiden Fällen ist dem Täter „die Möglichkeit, das Risiko der Tatbestandsverwirklichung“ bewusst. Die entscheidende Differenz liegt auf der Willensseite. Auch wer jene Möglichkeit erkennt, kann sich, selbst leichtfertig, über sie hinwegsetzen, d.h. darauf vertrauen, bzw. mit der Einstellung handeln, „dass schon nichts passieren werde“, zumal wenn er den Eintritt des Erfolgs innerlich ablehnt. Das ist der Fall der bewussten Fahrlässigkeit. Demgegenüber erfordert der Eventualvorsatz, dass der Täter sich für die Tatbestandsverwirklichung entscheidet, sie in Kauf nimmt, „ernstlich in Rechnung stellt“ (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, 4. Auflage, Art. 12 StGB N 58, m.w.H.; AGE SB.2017.8 E. 3.4.3).

 

6.1.2   Gestützt auf diese theoretischen Grundlagen ist vorab die Willensseite des Vorsatzes zu beleuchten.

 

Der Berufungskläger 1 bringt im Wesentlichen vor, die Behandlung, welche er dem Opfer zu Lebzeiten habe zuteil kommen lassen, möge zwar grausam gewesen sein, daraus lasse sich indes kein Tötungsvorsatz ableiten. Vielmehr habe der Berufungskläger 1 dem Opfer, welches sich nach seinem Ermessen auf Entzug befand, durch die Gabe der Spritze helfen wollen, was er im Verfahren auch mehrfach ausgesagt habe (Berufungsbegründungs-Ziff. 41 ff., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 10 f.).

 

6.1.3

6.1.3.1 Nach den vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt erkannte der Berufungskläger 1 die vom Opfer am Morgen des 9. Dezember 2013 gezeigten Symptome zutreffend als Auswirkungen des zwangsweisen Morphinentzugs (vgl. E. 3.7.5.). Obschon er die schlechte körperliche Verfassung des Opfers zunächst als vorgespielt abtat, wurde sie ihm durch das Insistieren des Berufungsklägers 2 endgültig bewusst – zumal er den Zustand des Opfers durch die vorgängige Behandlung zielgerichtet hervorgerufen hatte. Der Berufungskläger 1 handelte jedoch im Bewusstsein, dass von dem Morphinentzug allein keine Todesfolge zu erwarten war. Auch ist unbestritten, dass die mannigfaltigen Körperverletzungen weder darauf gerichtet waren, eine Todesfolge herbeizuführen, noch kann aus ihrer Art oder Heftigkeit eine Inkaufnahme des Todes abgeleitet werden. Gegen einen Tötungsvorsatz spricht schliesslich, dass der Berufungskläger 1 das primäre Ziel verfolgte, das Opfer zu einem Geständnis zu nötigen. Darauf bestand nach dessen Tod keine Aussicht mehr. Mit der Verteidigung ist somit davon auszugehen, dass weder das auf Entzug Setzen an sich noch die grausame Behandlung während der Freiheitsberaubung darauf ausgerichtet und geeignet waren, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen und eine solche auch nicht erwünscht war. Bis zu diesem Punkt lassen sich keine Hinweise auf eine vorbestehende Tötungsabsicht bzw. eine Inkaufnahme des Todes objektivieren.

 

Soweit in der Folge die primäre Reaktion des Berufungsklägers 1 auf den Schwächezustand des Opfers darin bestand, es Diaphin von einer Folie rauchen zu lassen, erscheint dies a priori ebenfalls als untaugliches Mittel für eine Tötung. Die Aufnahme des Stoffes hängt von der Mitwirkung des Konsumierenden ab, welcher die aufzunehmende Dosis durch die Anzahl der Inhalierungsvorgänge selbst steuert. Dies spricht relativ deutlich dafür, dass der Berufungskläger 1 den körperlichen Zustand des Opfers verbessern wollte. Der konsumfertige Stoff war zudem ursprünglich für ihn selbst und den Berufungskläger 2 vorbereitet worden, was unterstreicht, dass spontan, bzw. „aus der Situation heraus“, gehandelt wurde. Hierfür stehen auch die Aussagen des Berufungsklägers 1, wonach „alles sehr schnell gegangen“ und man angesichts des Zustands des Opfers in Panik geraten sei. Weiter hat er mehrfach selbst ausgesagt, dass er dem Opfer habe helfen wollen (Akten S. 1503, 1984, 2095). Bis dahin kann dem Geschehensablauf ebenfalls kein Tötungs(eventual)­vorsatz entnommen werden.

 

Erst nachdem sich die Morphinaufnahme über die Lunge als unmöglich erwiesen hatte, bereitete der Berufungskläger 1 die Spritze vor. Zuvor stand eine Verabreichungsform, die eine für das Opfer gefährliche Dosis bewirken konnte, nicht zur Disposition. Die Bildung eines Eventualvorsatzes liesse sich in zeitlicher Hinsicht insoweit relativ eng eingrenzen: Nach dem Angebot des Folienrauchens müsste sich die helfende Intention in eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben des Opfers gewandelt haben. Für einen solchen Sinneswandel bietet der Sachverhalt keine Handhabe. Das Anpassen des Verhaltens an die Umstände verdeutlicht vielmehr, dass sich im gesamten Handlungsablauf keine eigentlichen Entschliessungs- oder Planungselemente ausmachen lassen. Mutmasslich ging der Berufungskläger 1 schlechterdings davon aus, dass das Opfer Stoff brauchte und nahm gestützt darauf an, dass es auch welchen konsumieren wollte.  

 

Für die helfende Intention des Berufungsklägers 1 spricht weiter, dass die Gabe von Diaphin einen Bruch im Umgang mit dem Opfer darstellte. Zuvor waren diesem morphinhaltige Betäubungsmittel grundsätzlich verweigert worden. Dies zwar nicht mit letzter Konsequenz, denn eine Gabe von Diaphin „aus Mitleid“ ist erstellt. Zudem liess der Zugang des Opfers zu Methadon und Benzodiazepinen es „nicht völlig auf den Aff“ kommen. Es ist aber bemerkenswert, dass der Berufungskläger 1 während dem Kerngeschehen dem Opfer das Morphin nicht nur zugänglich machte, sondern sich aktiv darum bemühte, dass es den Stoff aufnehmen konnte. Wäre das Opfer dem Berufungskläger 1 völlig gleichgültig gewesen, so hätte er es sich selbst überlassen den Leiden des kalten Entzugs ausgesetzt. Hätte er es umgekehrt töten wollen, dürfte die Wahl des Tatmittels vermutungsweise nicht auf für den Eigenkonsum bestimmtes Diaphin gefallen sein, für welches unter Schwerstabhängigen ein veritabler Markt besteht (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.). Selbst wenn die rettende Intention allein auf eine egoistische Grundhaltung zurückzuführen wäre, d.h. wenn der Berufungskläger 1 nicht primär das Opfer sondern sich selbst und seine persönliche Situation retten wollte, spräche diese Motivation gegen einen Tötungsvorsatz.

 

Hinzu kommt, dass der Berufungskläger 1 jeweils seiner Mutter Diaphin ins Gesäss spritzte, weil diese Angst davor hatte, sich selbst in den Arm zu spritzen (Akten S. 1521). Die Verabreichungsform mittels Spritze an eine Drittperson stellte in dieser Konstellation somit nichts noch nie Dagewesenes dar. Folglich lässt sich auch aus dem modus operandi kein bestimmter Vorsatz herleiten. Denkt man sich den eingetreten Erfolg weg, nähert sich das Verabreichen der Spritze zum Zweck der Linderung der Entzugserscheinungen motivseitig dem Versuch an, das Opfer von der Folie rauchen zu lassen.

 

6.1.3.2 Schliesslich ist für die (Inkaufnahme der) Tötung des Opfers auch kein plausibles Motiv ersichtlich. Der Berufungskläger 1 hielt das Opfer fest, weil er es des Kokaindiebstahls verdächtigte, bzw. weil das Opfer zum Verkauf bestimmtes Kokain selbst konsumiert hatte, wofür der Berufungskläger 1 gegenüber dritten Zulieferern haftete (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Dass der Berufungskläger 1 aus der Tötung einen Nutzen gezogen hätte, sei dies finanzieller oder anderer Art, ist nicht ersichtlich. Vielmehr gab er später an, durch den Tod des Opfers erst richtig wütend auf dieses geworden zu sein, weil es ihm dadurch noch mehr Probleme bereitet habe. Der Berufungskläger 1 erklärte auch die postmortalen Verletzungen, die er dem Opfer zufügte, durch diese Wut. Dies verdeutlicht, dass er schlechterdings kein eigenes Interesse daran hatte, dessen Tod in Kauf zu nehmen.

 

6.1.3.3 Das Appellationsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass sich das Geschehen in Bezug auf die Gabe der finalen Spritze stufenweise aus einer helfenden Intention heraus entwickelte. Der Berufungskläger 1 handelte mit dem Grundgedanken, den körperlichen Zustand des Opfers durch die Injektion von Diaphin zu verbessern. Unter der Annahme, dass er als primäres Handlungsziel eine Verbesserung des Zustandes des Opfers anstrebte, ist es ausgeschlossen, dass ihm dessen Tod gleichgültig war. Die Verknüpfung einer helfenden Intention mit der gleichzeitigen Inkaufnahme des Todes ist in dieser Situation sinnwidrig. Anders als in anderen Konstellationen, in denen die Rechtsprechung Eventualvorsatz annimmt, verfolgte der Berufungskläger 1 auch kein übergeordnetes Ziel, von dessen Erreichen er sich durch die Möglichkeit, dass das Opfer zu Tode kommen könnte, nicht abhalten liess. Folglich kann A____ der Erfolgseintritt nicht über den Vorsatz zugerechnet werden.

 

Damit fehlt es bei A____ in Bezug auf den Vorwurf der vorsätzlichen Tötung am Willenselement des subjektiven Tatbestands. Er hat Art. 111 StGB in seiner Begehungsform durch aktives Handeln nicht erfüllt.

 

6.1.3.4 Gemäss den Erwägungen des Strafgerichts habe B____ den Entschluss A____s, dem Opfer Diaphin zu spritzen, mitgetragen und zumindest stillschweigend gutgeheissen. Dadurch habe sich der Berufungskläger 2 der mittäterschaftlich begangenen eventualvorsätzlichen Tötung schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 58).

 

Der Berufungskläger 2 rügt diesbezüglich, die Anklage basiere auf dem „Mittäter-Prinzip“, wonach bei gemeinsamem Tatentschluss das Handeln des einen Mittäters auch dem anderen zugeordnet werde. Im vorliegenden Fall bestehe die Problematik allerdings darin, dass es einerseits keinerlei Tathandlung von B____ gebe, andererseits aber auch das Bestehen eines Tatplans nicht erstellt sei (Akten S. 4274).

 

Aus den gleichen Gründen, aus welchen zu verneinen ist, dass A____ eventualvorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf B____ festzuhalten, dass dieser die Tötung des Opfers ebenfalls weder anstrebte noch ein Motiv dafür ersichtlich wäre. Vielmehr ist in Bezug auf den Berufungskläger 2 zu berücksichtigen, dass er es war, der die anderen beiden eindringlich darauf hinwies, dass sich der Gesundheitszustand des Opfers verschlechtert hatte und es die schweren Entzugssymptome nicht vorspielte. Der Berufungskläger 2 hat sich sodann daran beteiligt, das Opfer von der Folie rauchen zu lassen, womit in diesem Kontext nichts anderes als eine Hilfestellung intendiert war. Nach dem Setzen der Spritze hat er versucht, es mit einer Herzmassage wiederzubeleben. Anders als die Vorinstanz erwogen hat, herrschte ein Konsens darüber, dass das Opfer nicht in der Wohnung versterben sollte. Diese Meinung wurde nicht dahingehend abgeändert, dass man es nach der gescheiterten ersten Hilfestellung plötzlich töten wollte. Auch im Falle des Berufungsklägers 2 kann der Tötungsvorsatz zudem nicht aus der Beteiligung an der Freiheitsberaubung und den Gewalttätigkeiten abgeleitet werden. Damit ist nicht ersichtlich, auf welches sachverhaltliche Fundament sich der Schluss stützten soll, wonach der Berufungskläger 2 den Tod des Opfers in Kauf genommen habe.

 

Somit hat B____ den subjektiven Tatbestand von Art. 111 StGB in seiner Begehungsform durch aktives Handeln nicht erfüllt.

 

Darüber hinaus wäre auch unklar, ob der Berufungskläger 2 den objektiven Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt hätte. Wie er zu Recht vorbringt, hat er die finale Spritze weder angeregt, noch hat er sie vorbereitet oder dem Opfer versetzt. Da er damit beschäftigt war, dieses wiederzubeleben, während A____ die Spritze präparierte, konnte er auch nicht wahrnehmen, wie hoch sie dosiert war. Hinzu kommt, dass A____ die Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel innehatte und nach eigenem Ermessen darüber bestimmte, womit er die Spritze aufzog. Dass er sich mit dem Berufungskläger 2 darüber ausgetauscht hätte, ist nicht erstellt. Somit hätte B____ im Kontext der finalen Spritze auch auf der Ebene des objektiven Tatbestands keinen kausalen Tatbeitrag geleistet.

 

6.1.3.5 Das Strafgericht erwog sodann, C____ habe kein Machtwort gesprochen und habe ihre Autorität als älteste, erfahrenste und Mutter von A____ nicht zu Gunsten des Schwächeren eingesetzt. Sie sei der Auffassung gewesen, das Opfer sei auf Entzug gewesen und habe daher Stoff gebraucht. Später habe sie F____ für tot erklärt, obwohl sie in keiner Art und Weise dazu befähigt oder ermächtigt gewesen wäre. Auch habe sie jederzeit ihr Interesse über jenes des Opfers gestellt. Diese Beteiligung sei als Beihilfe zu werten, sodass sie der Gehilfenschaft zur eventualvorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen wurde (angefochtenes Urteil S. 59).

 

In Bezug auf die Berufungsklägerin 3 gilt ebenfalls, was vorstehend ausgeführt wurde. Zwar zeigte sie sich dem Opfer gegenüber als gefühlskalt, indem sie dessen Schwächezustand als vorgeschoben bewertete und zunächst absichtlich ignorierte. Angesichts dessen, dass sich die Berufungskläger 1 und 2 im Kontext der finalen Spritze aber nicht der vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht haben, kann C____ mangels Vorliegen einer Haupttat dazu auch keine Gehilfenschaft geleistet haben.

 

6.2      Gemäss der Anklageschrift vom 11. Dezember 2015 wird den Berufungsklägern 1 und 2 unter Ziff. I.B.2.7 (Eventualanklage I) vorgeworfen, sie hätten das Opfer eventualiter durch strafbares Unterlassen vorsätzlich getötet. Der Berufungsklägerin 3 wird Gehilfenschaft dazu angelastet (angefochtenes Urteil S. 10 f.).

 

6.2.1   Konkret hätten A____ und B____, mit Hilfe von C____, indem sie das Opfer über mehrere Tage gefangen gehalten, gefesselt und grausam gequält hätten, eine massiv hohe Gefahrenlage für dessen Leib und Leben geschaffen. Obschon sie dadurch in besonderer Verantwortung für die Gesundheit des Opfers gestanden seien und jederzeit rettendes Handeln möglich und zumutbar gewesen sei und F____ nach der finalen Injektion nicht mehr atmete, hätten sie in ungenügender Weise eine laienhafte Herzmassage durchgeführt und es unterlassen, Rettungs- und Hilfemassnahmen, wie einen Arzt oder die Rettungssanität, anzufordern. In direkter Folge dieser Unterlassungen sei das Opfer verstorben.

 

6.2.2   Gestützt auf Art. 11 StGB kann ein Verbrechen oder Vergehen auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint (BGE 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 134 IV 255 E. 4.2.1). Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1)

 

6.2.3   Soweit der Anklagevorwurf als Unterlassung formuliert wird, gestaltet sich der Deliktsaufbau bezogen auf die vorliegenden Verhältnisse so, dass die Injektion der finalen Spritze die Rechtspflicht zur Vornahme der rettenden Handlung begründet (Ingerenz), während sich das eigentliche Handlungsunrecht in zeitlicher Hinsicht auf einen späteren Zeitpunkt verlagert, nämlich auf die Unterlassung, externe Rettungsmassnahmen in die Wege geleitet zu haben. Vor der tödlichen Injektion kann keine Handlungspflicht bestanden haben, denn wie vorstehend erwähnt wären die Symptome des Entzugs für sich alleine nicht geeignet gewesen, den tatbestandsmässigen Erfolg herbeizuführen. Vor der Schaffung der Gefahrenlage waren die Berufungskläger nicht verpflichtet, eine Rechtsgutsverletzung abzuwenden, die noch nicht absehbar war.

 

Gemäss dem forensischen Abschlussgutachten vom 19. März 2014 sei es „denkbar“, dass durch den Beizug eines Notarztes und die Einleitung der notwendigen medizinischen Massnahmen, insbesondere der Gabe eines Heroingegengiftes (Naloxon), und Intubation mit Beatmung zum Zeitpunkt als F____ kollabierte, sein Tod hätte abgewendet werden können (Akten S. 2381). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte D____ aus, es sei rückblickend nicht zu belegen, dass der Tod hätte abgewendet werden können. Es sei zwar möglich, durch die Gabe von Naloxon Menschen im überdosierten Stadium zu retten. Es gebe indes auch Fälle, in denen sich der Tod trotz notärztlicher Intervention nicht abwenden liesse, deshalb habe man im Gutachten das Prädikat „denkbar“ gewählt (Akten S. 3772 f.). Bezogen auf den konkreten Fall geht aus mehreren Aussagen des Berufungsklägers 1 hervor, dass das Opfer innert drei bis vier Minuten nach der Injektion verstorben sei. Auch der Berufungskläger 2 gab an, das Opfer sei kurz danach „abgelegen“ (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14, Akten S. 2097 f.).  

 

6.2.4   Gestützt auf die gutachterliche Würdigung, welche von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wurde, bestand die theoretische Möglichkeit, den Tod des Opfers durch den Beizug externer Rettungskräfte abzuwenden. Selbst unter dieser Hypothese stellte die Abwendung der Rechtsgutsverletzung aber lediglich einen – unter verschiedenen – denkbaren Geschehensabläufen dar. Mit zur Betrachtung gehört, dass das Opfer innerhalb von wenigen Minuten nach der Injektion verstorben ist, was die Wahrscheinlichkeit, dass eine notärztliche Intervention rechtzeitig erfolgt wäre, weiter schmälert. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre, wenn die Berufungskläger unmittelbar nach dem Setzen der Injektion die Rettungskräfte verständigt hätten. Damit besteht kein hinlänglicher hypothetischer Kausalzusammenhang zwischen der vorgeworfenen Unterlassung und dem Taterfolg. Ein Schuldspruch wegen strafbarer Unterlassung scheidet folglich für alle Berufungskläger aus.

 

6.3      Gemäss der Anklageschrift vom 11. Dezember 2015 wird sämtlichen Berufungsklägern unter Ziff. I.B.2.8 (Eventualanklage II) vorgeworfen, sie hätten das Opfer eventualiter durch fahrlässiges Handeln getötet (angefochtenes Urteil S. 11 f.).

 

6.3.1   Konkret hätten A____, B____ und C____ das Opfer in rechtswidriger Weise über mehrere Tage gefangen gehalten, gefesselt, grausam gequält und dadurch systematisch geschwächt. Mit diesen Handlungen hätten sie gemeinsam pflichtwidrig unvorsichtig eine massiv hohe Gefahrenlage für Leib und Leben des Opfers geschaffen. Im Zusammenspiel mit der tödlichen Injektion hätten die drei Berufungskläger dadurch den Tod F____s mitverursacht. Für die Berufungskläger sei voraussehbar gewesen, dass das durch jahrelangen Suchtmittelmischkonsum schwer abhängige Opfer aufgrund der täglichen Anwendung körperlicher Gewalt, Zwang, Fesselung und Verursachung von erheblichen Schmerzen zu Tode kommen könnte.

 

6.3.2   Der Berufungskläger 1 hat unter dem Aspekt der Adäquanz dagegen vorgebracht, er habe die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers nicht voraussehen bzw. nicht erkennen können und müssen. Es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die von F____ am 9. Dezember 2013 gezeigten Symptome einer Überdosis fälschlicherweise als Entzugssymptome gewertet habe. Aufgrund seiner eigenen langjährigen Erfahrung habe er gewusst, dass es bei einem Entzug nur eine Möglichkeit gebe, dem Betroffenen zu helfen und diese liege darin, ihn so rasch als möglich mit Stoff zu versorgen. Hinzu käme, dass die verabreichte Menge so gering gewesen sei, dass der Berufungskläger 1 nicht mit dem Tod von F____ habe rechnen müssen. Dementsprechend sei in sachverhaltlicher Hinsicht nicht erstellt, dass der Tod des Opfers auch eingetreten wäre, wenn ihm die finale Spritze nicht verabreicht worden wäre (Akten S. 4214, Akten S. 4301 ff., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 10 f.).

 

6.3.3

6.3.3.1 Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

 

Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2).

 

Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2).

 

6.3.3.2 Wie vorstehend erwogen (vgl. E. 3.8) hat der Berufungskläger 1 durch die Injektion einer Spritze mit Diaphin eine mitkausale Ursache für den Tod F____s gesetzt. Gemäss den eindeutigen gutachterlichen Feststellungen führt der Morphinentzug an sich nicht zum Tod und wies das Opfer auch keine organischen Schädigungen auf, welche den Kausalverlauf beeinflusst hätten. Ebenso wurde ausgeschlossen, dass das Opfer durch eine unbemerkt eingenommene Überdosis in der Nacht oder in den Stunden vor seinem Tod selbst eine mitkausale Todesursache gesetzt hat. In Bezug auf die Rüge des unterbrochenen Kausalzusammenhangs (vgl. E. 6.3.2) wird darauf verwiesen.

 

Den einleitenden Bemerkungen der Anklageschrift vom 11. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass der zur Tatzeit 26-jährige Berufungskläger 1 mutmasslich im Alter von 18 Jahren mit Kokain und Heroin (im Wechselkonsum) in Kontakt kam. Etwa ab dem 21. Lebensjahr habe der intravenöse Mischkonsum begonnen, zudem habe er auch Benzodiazepine konsumiert. Er habe sich schon bald ausschliesslich in der Drogenszene bewegt und habe seinen Tagesablauf nach den Bedürfnissen des polytoxikomanen Betäubungsmittelkonsums und der Beschaffungskriminalität strukturiert (Anklage-Ziff. A). Auf das Kerngeschehen bezogen hat sich aus den Aussagen ergeben, dass sich die Berufungskläger 1 und 2 zum Zweck des gemeinsamen Konsums einer auf Vorrat beschafften Menge Betäubungsmittel in der Wohnung der A____s zusammengefunden hatten. Dabei waren zahlreiche weitere Substanzen verfügbar und wurden im Mischkonsum genutzt. Sowohl C____ als auch das spätere Opfer waren ebenfalls schwerst mehrfachabhängig, verkehrten in derselben Szene. Wie bereits erwähnt, befand sich das Opfer ebenfalls im Substitutionsprogramm Janus. Ausserdem hatte es bereits ein halbes Jahr vor der Tat eine Weile bei den A____s gewohnt und dort ebenfalls konsumiert (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Zusammenfassend waren die allgemeinen Konsumgewohnheiten bekannt. Unmittelbar vor der Tat wurde das Opfer während zumindest zwei Tagen in der Wohnung der A____s festgehalten und am Konsum gehindert, was mit dem ausdrücklichen Ziel erfolgte, es auf Entzug zu setzen.

 

6.3.3.3 Unter diesen Umständen war für den Berufungskläger 1 zunächst voraussehbar, dass das Opfer früher oder später körperlich auf den Entzug reagieren würde. Damit einher geht die Kenntnis um die Abnahme der Morphintoleranz. Der Berufungskläger 1 war es auch, der dem späteren Opfer gelegentlich den Konsum von Substitutionsstoffen, morphinhaltiger Substanzen und in höherem Masse auch anderer Betäubungsmittel und Medikamente erlaubte. Teil des Wissenshorizonts bildet auch die Tatsache, dass das Opfer zudem heimlich konsumiert haben könnte, während es freiheitsberaubt wurde. Dies ergibt sich als natürliche Vermutung aus dem hohen Suchtdruck sowie daraus, dass der Berufungskläger 1 das Opfer mit entsprechenden Verdächtigungen konfrontierte und es zum Zweck der Sicherung fesselte.

 

Mit Blick auf das Kerngeschehen ist sodann massgebend, dass der Bedeutung von Mengen und die Höhe von Dosen im Umfeld schwerer Betäubungsmittelabhängigkeit ein hoher Stellenwert zukommt. Einerseits ist der Tagesablauf durch das Bestreben bestimmt, nicht auf Entzug zu geraten, andererseits lässt sich gerade beim intravenösen und intramuskulären Konsum das Risiko einer Überdosis nicht aus dem Bewusstsein verdrängen. Für den Beschwerdeführer 1 musste angesichts des von ihm mitverantworteten kalten Entzugs erkennbar sein, dass die beim Opfer noch vorhandene, aber in unklarem Ausmass reduzierte, Morphintoleranz kaum zu kalkulieren war. Damit war auch das Risiko einer Überdosierung entsprechend erhöht. Zusammenfassend hat der Berufungskläger 1 aus dem Zusammenspiel des unkontrollierten Entzugs, der Gewalteinwirkungen und dem Setzen der finalen Spritze ein unerlaubtes Risiko für die Rechtsgüter des Opfers geschaffen, welches er zweifellos erkennen konnte.

 

6.3.3.4 Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens war die Gabe der Spritze unter den gegebenen Umständen geeignet, den Tod des Opfers herbeizuführen. Dies war für den Berufungskläger 1 nach seinen persönlichen Verhältnissen und den konkreten Umständen vorauszusehen. Mit Blick auf die von ihm begangene Freiheitsberaubung trifft das Opfer auch kein Mitverschulden, mit dem schlechthin nicht zu rechnen war. Der prämortale Mischkonsum des Opfers war angesichts der vom Berufungskläger 1 erwünschten Entzugssituation weder unerwartet, noch hat das Opfer durch diesen Konsum in relevanter Weise auf den Kausalverlauf eingewirkt. Vielmehr befand es sich zum Zeitpunkt der Spritze in einer qualvollen – aber lebensungefährlichen – Entzugssituation. Daraus folgt, dass der Taterfolg nicht eingetreten wäre, wenn der Berufungskläger 1 die Spritze nicht gesetzt bzw. nicht überdosiert hätte. Er war durch sorgfaltsgemässes Handeln folglich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar. Schliesslich ist zu erwähnen, dass auch das Verhalten der Berufungskläger 2 und 3 die Kausalität zwischen der Injektion und dem Tod des Opfers nicht zu unterbrechen vermag.

 

Nach dem Gesagten hat der Berufungskläger 1 in fahrlässiger Weise den Tod des Opfers verursacht. Es ergeht ein Schuldspruch nach Art. 117 StGB.

 

Die Abgrenzung, ob der Berufungskläger 1 bewusst oder unbewusst fahrlässig gehandelt hat, beschlägt die Bewertung seines Verschuldens. Es ist im Rahmen der Strafzumessung darauf zurückzukommen (vgl. E. 9.3.5).

 

6.3.4   In Bezug auf B____ und C____ ist zu prüfen, ob sich diese als Mittäter an der fahrlässigen Tötung beteiligt haben.

 

6.3.4.1 Die Beteiligung Mehrerer am Fahrlässigkeitsdelikt wird in der Lehre unterschiedlich bewertet (vgl. darstellend BGE 143 IV 361 E. 4.7 und ergänzend Häring, Mittäterschaft beim Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht, in: sui-generis 2018 N 45). Das Bundesgericht selbst sah sich in einem jüngeren Entscheid nicht veranlasst, die Frage, ob sich mehrere Beteiligte auch „gemeinsam“ sorgfaltswidrig verhalten können, erschöpfend zu klären. Immerhin hielt es fest, dass eine gemeinschaftliche Haftung der Voraussetzung unterliege, dass die Komponenten eines sorgfaltswidrigen gemeinsamen Unternehmens in subjektiver Hinsicht in jeder Eventualität nachgewiesen sein müssten. Dies war im zu beurteilenden Fall nicht gegeben (BGE 143 IV 361 E. 4.10). Es könnten jedoch die Tatbeiträge mehrerer grundsätzlich in ein mittäterschaftliches Fahrlässigkeitsdelikt münden, sofern sie durch einen pflichtwidrigen Handlungsentschluss subjektiv verbunden sind (BGE 143 IV 361 E. 4.9; Häring, a.a.O., N 52 ff., jeweils mit Hinweisen).

 

6.3.4.2 Im vorliegenden Fall steht nach dem Vorstehenden (vgl. E. 6.1.3.3) zwar fest, dass die sorgfaltspflichtwidrige Tathandlung des Berufungsklägers 1 von einer helfenden Intention getragen war. Die Berufungskläger 2 und 3 haben sich der Gabe der Spritze als vermeintlich entzugslindernder Massnahme konkludent angeschlossen, sodass ein Konsens darüber herrschte, dass F____ nicht in der Wohnung versterben sollte (vgl. E. 6.1.3.4). In Bezug auf das sorgfaltswidrige Element des (Über-) Dosierens der Spritze lag jedoch keine gemeinsame (auch keine konkludente) Absprache vor. Zunächst steht fest, dass A____ die finale Spritze in Eigenregie vorbereitete und dem Opfer verabreichte, sodass sich die Berufungskläger 2 und 3 nicht aktiv an diesen Handlungen beteiligten. Ersterer nahm währenddessen eine laienhafte Herzmassage vor, während sich letztere passiv verhielt. Es ist sachverhaltlich weiter nicht erstellt, und wird auch nicht behauptet, dass man die Dosierung thematisiert hätte oder dass A____ bei der Vorbereitung der Injektion sonst wie von den übrigen Beteiligten einer Beeinflussung ausgesetzt war. Angesichts der Hierarchie zwischen den Beteiligten, welche sich namentlich dadurch äusserte, dass A____ die unangefochtene Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel in der Wohnung ausübte, bedurfte er auch weder der psychischen Unterstützung noch der Billigung durch seine Mitbewohner. Damit ist im Resultat festzuhalten, dass die Berufungskläger 2 und 3 den gemeinsamen Entschluss der sorgfaltswidrigen Handlung nicht mittrugen. Wie schon beim Folienrauchen mögen sie konkludent mit dem Vorgehen einverstanden gewesen sein, das Opfer von den Entzugserscheinungen zu erlösen. Sie hatten indes keine nachgewiesene Kenntnis und keinen Einfluss auf die abgegebene Stoffmenge. Es kann ihnen die (Über-) Dosierung der von A____ applizierten Spritze nicht zugerechnet werden.

 

Mangels aktiver Tathandlung haben sie sich auch nicht als Nebentäter einer eigenständigen Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht. Somit entfällt betreffend B____ und C____ eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung durch aktives Handeln.

 

6.4      Gemäss der Anklageschrift vom 11. Dezember 2015 wird den Berufungsklägern unter Ziff. I.B.2.9 (Eventualanklage III) die fahrlässige Tötung des Opfers durch Unterlassen vorgeworfen. Es wird ihnen angelastet, die Tötung des Opfers bewirkt zu haben, indem sie es aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit unterlassen hätten, Rettungs- oder Hilfemassnahmen an die Hand zu nehmen, etwa durch das Rufen eines Arztes oder der Rettungssanität (angefochtenes Urteil S. 12 f.).

 

6.4.1   In Bezug auf A____ ist diesbezüglich festzuhalten, dass nach dem Vorstehenden ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung, begangen durch aktives Handeln, ergeht. Die Anklagevariante durch Unterlassen tritt subsidiär dahinter zurück, sodass sich eine nähere Prüfung erübrigt.

 

6.4.2   Hinsichtlich B____ und C____ hat mit Blick auf das bereits unter E. 6.2 Ausgeführte zu gelten, dass rückblickend nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, dass der Taterfolg nicht eingetreten wäre, wenn die Berufungskläger nach dem Setzen der Injektion die Rettungskräfte verständigt hätten. Es fehlt mithin auch bei der Eventualanklage des fahrlässigen Unterlassungsdelikts am hypothetischen Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung und dem Erfolg. Nicht angeklagt ist demgegenüber die Unterlassung, A____ vom Setzen der Spritze abgehalten zu haben. Damit scheidet eine diesbezügliche Verurteilung aus.

 

B____ und C____ sind nach dem Gesagten von den Vorwürfen der vorsätzlichen und der fahrlässigen Tötung von F____, angeblich begangen durch aktives Handeln oder durch Unterlassen, freizusprechen.

 

7.

Den Berufungsklägern wird im Rahmen der Eventualanklagen II und III (Ziff. I.B.2.8 und I.B.2.9) zur Last gelegt, sie hätten sich der Unterlassung der Nothilfe schuldig gemacht.

 

7.1      Gemäss Art. 128 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte.

 

Für den objektiven Tatbestand genügt es, dass der Täter der verletzten Person nicht hilft. Hilfe ist namentlich auch geboten, wenn es nur darum geht, einem Verletzten oder Sterbenden Schmerzen zu ersparen. Ob die Hilfe erfolgreich gewesen wäre, ist belanglos, ein Erfolg ist nicht verlangt. Die Hilfe ist sofort zu leisten. In der heutigen Zeit, die durch Mobiltelefonie und effiziente Rettungsorganisation geprägt ist, wird die geeignete Hilfe vielfach im schnellen Herbeirufen eines professionellen Rettungsdienstes bestehen (BGE 121 IV 18 E. 2 b) aa); BGer 6B_649/2012 vom 25. April 2013 E. 3.2, 6B_162/2011 vom 8. August 2011 E. 6.2, 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 4.3).

 

Im Gegensatz zum Unterlassen der „allgemeinen Nothilfe“ (Art. 128 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB) ist die Tatbestandsvariante der unterlassenen Nothilfe durch die verletzende Person (Art. 128 Abs. 1 erster Halbsatz StGB) ein Sonderdelikt. Sie erfasst nur jenen, der eine Beeinträchtigung am Körper oder an der Gesundheit des Opfers verursacht hat. Indessen wird der Täter bereits hilfspflichtig und handelt bei Unterlassung tatbestandsmässig, wenn die Schädigung mindestens den Grad einer einfachen Körperverletzung erreicht (Maeder, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, 4. Auflage, Art. 128 StGB N 23). Dies ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Fall, wo der Eingriff in die körperliche Integrität des Opfers zwar vorübergehend ist, aber einem krankhaften Zustand gleichkommt, wie namentlich das Versetzen in einen Rausch oder Betäubungszustand (BGE 103 IV 65 E. II.2.c). Vom Täter verlangt werden kann nur die Hilfe, die ihm den Umständen nach zugemutet werden kann. Unbestritten werden aber an die verletzende Person höhere Anforderungen gestellt als bei der allgemeinen Nothilfe, wo Unbeteiligte verpflichtet sind. Je schwerer die Verletzung ist und je höher der Verursachungsbeitrag der hilfspflichtigen Person, desto mehr wird dieser zugemutet, Nachteile und Risiken in Kauf zu nehmen. Je nach Situation ist auch die Kumulation von mehreren Rettungshandlungen geboten. Im Rahmen der Zumutbarkeit ist der Täter verpflichtet, alles in seinen Kräften Stehende zu tun. Verlangt werden kann allemal, ärztliche Hilfe anzufordern (Maeder, a.a.O., Art. 128 StGB N 26, 30).

 

In Bezug auf den subjektiven Tatbestand wird vorausgesetzt, dass der Täter Kenntnis hat um die eigene Verpflichtung zur Hilfe (etwa weil er das Opfer verletzt hat), die eigenen Hilfsmöglichkeiten und die Tatsache, dass das Opfer noch keine genügende Hilfe erhält. Eventualvorsatz genügt, was namentlich auf jenen Täter zutrifft, der wenigstens mit der Möglichkeit rechnet, dass er eine Hilfspflicht hat und das Opfer seiner Hilfe bedarf und er sich dennoch entschliesst, die Nothilfe nicht zu leisten.

 

Art. 128 StGB steht zu Art. 117 StGB im Verhältnis echter (Real-) Konkurrenz, weil der Vorsatz zur Unterlassung der Nothilfe im Fahrlässigkeitsdelikt nicht enthalten ist (Maeder, a.a.O., Art. 128 StGB N 75)

 

7.2      Der Berufungskläger 1 bringt vor, er sei angesichts der Notlage des Opfers nicht untätig geblieben. Er habe unverzüglich Heroin aufgekocht, um es zu versorgen, zudem seien Herzmassagen und Mund-zu-Mund-Beatmungen durchgeführt worden, um das Opfer zu reanimieren. Bereits aufgrund dieser Hilfeleistungen sei der objektive Tatbestand von Art. 128 StGB nicht erfüllt.

 

In subjektiver Hinsicht habe es am Wissen um den effektiven Zustand des Opfers gefehlt. Der Berufungskläger 1 sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Opfer Entzugserscheinungen gezeigt habe – tatsächlich seien dies jedoch Symptome einer Überdosis gewesen. Zudem haben zwischen dem Moment, in welchem er realisiert habe, dass es dem Opfer schlecht ging, bis zu dem Moment, in welchem es verstarb, nur wenige Minuten gelegen. Dies sei zu schnell für eine adäquate Reaktion gewesen, zumal er erst über den Beizug einer Ambulanz nachgedacht hatte, als das Opfer bereits tot war (Berufungsbegründungs-Ziff. 57 ff.).

 

Die Berufungskläger 2 und 3 haben sich nicht substantiiert zum Vorwurf des Unterlassens der Nothilfe geäussert.

 

7.3     

7.3.1   Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, haben sich alle drei Berufungskläger daran beteiligt, dem Opfer den Zugang zu morphinhaltigen Stoffen einzuschränken, um es auf Entzug zu bringen. Sie haben den Tatbestand der qualifizierten Freiheitsberaubung in der Variante der grausamen Behandlung des Opfers erfüllt (vgl. E. 8).

 

Der Morphinentzug zeitigte spätestens am Morgen des 9. Dezember 2013 seine schwersten Auswirkungen, als das Opfer nicht mehr genügend körperliche Stabilität aufbrachte, um eigenständig zu sitzen bzw. den Kopf aufrecht zu halten (vgl. im Einzelnen E. 3.5.2). Es sah sich zu diesem Zeitpunkt einer schweren körperlichen Beeinträchtigung ausgesetzt, welche den Grad der einfachen Körperverletzung erreichte (analog zur Versetzung in einen schweren Rauschzustand, vgl. BGE 103 IV 65 E. II.2.c). Damit fallen ab diesem Zeitpunkt alle Berufungskläger unter den Täterkreis von Art. 128 Abs. 1 erster Halbsatz StGB (unterlassene Nothilfe durch die verletzende Person).

 

7.3.2   Anders als unter dem Titel der Tötung durch Unterlassen ist somit nicht erst das Verhalten der Berufungskläger nach dem Setzen der Spritze zu beurteilen. Massgeblich ist bereits, ob sie die notwendigen Hilfeleistungen unternahmen, als sie sich des von ihnen herbeigeführten, mit einer Körperverletzung vergleichbaren, Zustands bewusst wurden. Im konkreten Fall begann die Pflicht zur Hilfeleistung somit spätestens zu jenem Zeitpunkt, als die Berufungskläger 1 und 3 von B____ eindringlich damit konfrontiert wurden, dass das Opfer nicht simuliere.

 

Offen bleiben kann, ob A____ und allenfalls auch B____ durch die körperlichen Übergriffe während der Freiheitsberaubung bereits zu einem noch früheren Zeitpunkt zur Hilfeleistung verpflichtet gewesen wären, denn es entstand mit den schwersten Ausprägungen des Entzugs am Morgen des 9. Dezember 2013 jedenfalls eine neue hilfeleistungspflichtige Situation.

 

7.3.3   Der Umfang der Hilfeleistung hätte zunächst im Rücktritt von der Freiheitsberaubung und – da das Opfer bereits zu schwach war, um sich zu versorgen – auch im Avisieren der Rettungskräfte bestanden. Angesichts seines Zustands wäre es angezeigt gewesen, F____ sofort in Behandlung zu übergeben, um die Entzugserscheinungen kontrolliert zu behandeln. An die für die Verletzung verantwortlichen Personen dürfen qualifizierte Anforderungen in Bezug auf die verlangten Massnahmen gestellt werden, da sie die Hilfsbedürftigkeit des Opfers verschuldet haben. Die freihändige Versorgung mit Morphin (sei es durch Aufnahme über die Lunge, sei es intramuskulär) genügt als Hilfeleistung an einen deliranten Abhängigen selbst unter Berücksichtigung der Umstände im Milieu nicht. Damit haben die Berufungskläger den objektiven Tatbestand von Art. 128 StGB bereits in dieser Phase erfüllt.

 

Was die Zeit nach dem Setzen der finalen Spritze betrifft, kommt als adäquate Hilfsmassnahme nur noch das Rufen professioneller Hilfe in Frage. Die durchgeführte Herzmassage und die Mund-zu-Mund Beatmung fallen zwar bei der Verschuldensbewertung im Rahmen der Strafzumessung ins Gewicht. Sie stellen jedoch angesichts der Umstände keine hinreichende Hilfeleistung dar. Unter dem Titel von Art. 128 StGB kommt es auch nicht darauf an, ob die Hilfe erfolgreich gewesen, d.h. in diesem Kontext rechtzeitig eingetroffen, wäre. Das Rufen von Rettungskräften wäre zumutbar und angesichts der Umstände auch möglich gewesen. Der Berufungskläger 2 sagte aus, es seien Telefone vorhanden gewesen, zudem wäre das Rufen von Hilfe auch bei Nachbarn oder auf der Strasse über Passanten möglich gewesen.

 

Auf subjektiver Seite ist zu würdigen, dass die Berufungskläger um den körperlichen Zustand des Opfers wussten. Dies ergibt sich zwanglos daraus, dass sie es in einer ersten Phase auf einen Entzug brachten, auf den durch die selektive Gabe von Methadon und anderen Stoffen Einfluss genommen wurde. Dies wird dadurch belegt, dass man das Opfer zunächst mit Morphin wieder „einstellen“ wollte, als die Entzugserscheinungen das gewünschte Mass überstiegen. Dass das Opfer in der zweiten Phase, nach der Gabe der Spritze, für alle erkennbar überdosiert war, steht ebenfalls fest. Gemäss den vorliegenden Aussagen zogen die Berufungskläger es selbst in Erwägung, die Rettungskräfte zu rufen. Aus jeweils individuellen Motiven fürchteten sie, dass die Strafverfolgungsbehörden auf ihr strafbares Verhalten aufmerksam werden würden bzw. die Berufungskläger waren nach zutreffender eigener Darstellung „zu drauf und zu egoistisch“. Im Resultat haben die Berufungskläger somit direktvorsätzlich gehandelt.  

 

Soweit die Verteidigung von A____ überdies vorbringt, man habe die Symptome einer Überdosis mit jenen eines Entzugs verwechselt, wird ihr nicht gefolgt (vgl. E. 3.7.5).

 

7.3.4   Indem es die Berufungskläger unterliessen, einen Rettungsdienst zu verständigen, als sie am Morgen des 9. Dezember 2013 den entzugsbedingten Schwächezustand des Opfers registrierten, haben sie tatbestandsmässig i.S.v. Art. 128 Abs. 1 erster Halbsatz StGB gehandelt. Es ergeht betreffend A____, B____ und C____ ein Schuldspruch wegen Unterlassung der Nothilfe.

 

7.3.5   Es ist gesondert zu erwähnen, dass die Verurteilung keine unzulässige reformatio in peius darstellt (Art. 391 Abs. 2 StPO). Zwar führt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Berufungskläger 1 und 2 keine Anschlussberufung im Strafpunkt und dem Rechtsmittel der Berufungsklägerin 3 hat sie sich überhaupt nicht angeschlossen. Der Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe war jedoch bereits in der Anklageschrift enthalten. Die Vorinstanz erklärte die Berufungskläger der (Gehilfenschaft zur) vorsätzlichen Tötung schuldig. Es erübrigte sich für sie eine weitergehende Prüfung, denn der Tötungsvorsatz schliesst das Nicht-Hilfeleisten notwendigerweise mit ein. Die Anwendung von Art. 128 StGB wäre somit durch jene von Art. 111 StGB konsumiert worden. Das Appellationsgericht würdigt die Umstände der Tötung rechtlich anders. Es erkennt den Berufungskläger 1 der fahrlässigen Tötung für schuldig, die Berufungskläger 2 und 3 spricht es von diesem Vorwurf frei. Es ergehen jedoch für alle Beteiligten Schuldsprüche wegen Unterlassung der Nothilfe. Dadurch erfahren sie keine unzulässige Verschlechterung ihres Urteils.

 

8.        

Die Berufungskläger 1 und 2 wenden sich gegen die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung, qualifiziert begangen durch grausame Behandlung und durch erhebliche Gesundheitsgefährdung des Opfers i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 3 und 5 StGB. Die Berufungsklägerin 3 wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft dazu. A____ beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Freiheitsberaubung und stattdessen Schuldsprüche wegen versuchter Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und mehrfacher einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 StGB. B____ und C____ beantragen unter dem Titel der Freiheitsberaubung vollumfängliche Freisprüche.

 

8.1     

8.1.1   Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er das Opfer namentlich grausam behandelt oder dessen Gesundheit erheblich gefährdet (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 3 und 5 StGB).

 

Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit (vgl. BGE 128 IV 73 E. 2a). Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt darin, dass jemand daran gehindert wird, sich nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben (vgl. BGE 101 IV 154 E. 3b; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, 4. Auflage, Art. 183 StGB N 5). Die Freiheitsberaubung kann durch unrechtmässige Festnahme, Gefangenhalten oder unrechtmässige Freiheitsentziehung auf andere Weise geschehen. Als Tatmittel sind Gewalt, mechanische Mittel (Versperren einer Türe), aber auch psychischer Druck wie beispielsweise eine Drohung denkbar (vgl. BGE 128 IV 73 E. 2a). Die Drohung muss so schwer sein, dass dem Opfer nicht zuzumuten ist, ihr zu widerstehen. Beim Tatmittel der psychischen Einwirkung ist der Zwangsintensität besonderes Augenmerk zu schenken. Das Nachgeben des Opfers muss unter den konkreten Umständen verständlich erscheinen. Dabei ist insbesondere auch die individuelle Fähigkeit des Opfers zu berücksichtigen, den Widerstand bzw. die Schranke zu überwinden (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 183 StGB N 40). Die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit des Opfers ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Dem Opfer muss die Überwindung der Freiheitsbeschränkung nicht gänzlich unmöglich sein. Es genügt, wenn dies unverhältnismässig gefährlich oder schwierig ist.

 

8.1.2   Eine grausame Behandlung des Opfers i.S.v. Art. 184 Abs. 3 StGB setzt das Zufügen besonderer, d.h. anderer oder mehr Leiden voraus, als diejenigen, welche die betreffende Person allein schon deswegen erduldet, weil sie ihrer Bewegungsfreiheit beraubt ist. Denkbar sind physische wie auch psychische Qualen. Nach bundesgerichtlicher Praxis liegt Grausamkeit vor, wenn der Täter dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besonders schwere Leiden aufgrund der Stärke, der Dauer oder der Wiederholung zufügt. Zwecklose Bosheit oder die pure Absicht, Schmerz zuzufügen sind als grausam zu bezeichnen. Es geht um Leiden, die zur Verwirklichung des Deliktplans gänzlich unnötig sind (BGer 6B_602/2008 vom 19. November 2008, E. 1.1 mit Hinweisen).

 

8.1.3   Eine erhebliche Gesundheitsgefährdung des Opfers i.S.v. Art. 184 Abs. 5 StGB liegt vor, wenn im Zusammenhang mit der Freiheitsberaubung eine konkrete Gefahr für die Gesundheit des Opfers geschaffen wird. Wie beim Qualifikationsgrund der grausamen Behandlung muss die Gefährdung über das hinausgehen, was mit der Freiheitsberaubung grundsätzlich einhergeht (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 185 StGB N 22).

 

8.2

8.2.1   A____ bestreitet nicht, das Opfer ab dem 6. Dezember 2013 bis zu dessen Tod am 9. Dezember 2013 in der Wohnung am [...] festgehalten und auf Morphinentzug gesetzt zu haben (Akten S. 1500; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Er hat weiter zugestanden, während der Dauer der Freiheitsberaubung zahlreiche Gewalttätigkeiten verübt zu haben. Diese sind im forensischen Abschlussgutachten vom 19. März 2014 zusammenfassend dokumentiert (Akten S. 2375 ff.; vgl. im Einzelnen E. 4.2). Es wird darauf verwiesen.

 

Er bringt hingegen vor, der Grund für die grausame Behandlung des Opfers habe darin gelegen, es dazu zu bringen, den Diebstahl von Kokain zu gestehen. Die Freiheitsberaubung sei einzig und alleine mit dem Motiv erfolgt, F____ zum Reden zu bringen. Infolgedessen fehle es an einem engen Zusammenhang zwischen den Grausamkeiten und der Freiheitsberaubung. Vorliegend komme einzig eine Strafbarkeit gestützt auf den Grundtatbestand in Betracht (Art. 183 Ziff. 1 StGB), welcher jedoch erst vollendet sei, wenn das Opfer den Willen zur Ortsveränderung nicht durchsetzen könne. Es werde jedoch bestritten, dass das Opfer einen solchen Willen überhaupt gehabt habe, denn es sei erstellt, dass es am 7. Dezember 2013 ins Janus ging und anschliessend mit den Berufungsklägern 1 und 3 in die Wohnung zurückkehrte. Dass es sich dabei um eine „suchtbedingte unfreiwillige Entscheidung“ gehandelt habe, wie dies die Vorinstanz angenommen habe, sei absolut unsinnig, denn nirgends habe das Opfer weniger mit Betäubungsmitteln rechnen können, als bei A____s, die ihn auf Entzug setzen wollten. Zudem sei das Opfer nicht mehr auf die Betäubungsmittel in der Wohnung angewiesen gewesen, da bekannt sei, dass auf dem Vorplatz beim Janus ein reger Betäubungsmittelhandel geherrscht habe (Berufungserklärungs-Ziff. 14 ff.).

 

Zusammenfassend habe ein Schuldspruch wegen versuchter Freiheitsberaubung sowie mehrfach begangener einfacher Körperverletzung zu ergehen.

 

8.2.2   Gemäss dem vorstehend erhobenen Sachverhalt sowie den Aussagen des Berufungsklägers 1 hat dieser das spätere Opfer am Abend des 6. Dezember 2013 mit zu sich nach Hause genommen, obschon dieses zur Tatzeit nicht (mehr) in der Wohnung der A____s lebte. Der Berufungskläger 1 eröffnete dem Opfer, es bleibe ab jetzt dort und erhalte keine morphinhaltigen Stoffe. Als der Berufungskläger 1 am nächsten Tag mit seiner Mutter zum Janus aufgebrochen sei, habe B____ den Auftrag gefasst, das Opfer zu bewachen. Es gibt keine Hinweise, die darauf hindeuten, dass F____ unter den Umständen eines unfreiwilligen Entzugs die Nacht aus freien Stücken in der Wohnung verbracht hätte. Aus dem an B____ gerichteten Bewachungsauftrag ergibt sich zudem, dass es dem Opfer gegen seinen Willen verwehrt wurde, die Berufungskläger 1 und 3 zum Janus zu begleiten. Dies geht in Bezug auf die Intensität und die Dauer über eine bloss vorübergehende Hinderung an der freien Fortbewegung hinaus. Dadurch hat der Berufungskläger 1 die Bewegungsfreiheit des Opfers ab dem Abend des 6. Dezember 2013 aufgehoben und bis er die Wohnung am Morgen des 7. Dezember 2013 verliess, die objektiven Elemente des Grundtatbestandes von Art. 183 StGB erfüllt.

 

Sodann trifft zu, dass das Opfer die Wohnung während der Abwesenheit der Berufungskläger 1 und 3 unter unklaren Umständen verlassen konnte. Dass er sich anschliessend mit den Beiden wieder zurückbegab, kann jedoch nicht als Resultat einer freien Willensbildung gesehen werden. Zwar weist die Verteidigung zu Recht darauf hin, dass vor dem Janus ein reger Handel mit Betäubungsmitteln stattfand, A____ gab indes selbst an, dass sich das Opfer in Ermangelung finanzieller Mittel nichts auf der Gasse hätte beschaffen können (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). F____ konnte in Ermangelung der entsprechenden Mittel somit nicht am Markt teilnehmen. Effektiv bestand seine einzige Möglichkeit, an Suchtstoffe zu kommen darin, sie vom Berufungskläger 1 überlassen zu erhalten. Dass das Opfer auch mit Betäubungsmitteln rechnen durfte, zeigt sich darin, dass A____ den Substanzkonsum willkürlich zuliess (vgl. E. 3.7.2). Dass das Opfer die Abhängigkeit von A____s Gnaden über die eigene Bewegungsfreiheit stellte, verdeutlicht gerade, wie stark sich der Suchtdruck angestaut haben musste.

 

Damit steht fest, dass sich das Opfer nach der Rückkehr vom Janus nicht freiwillig in die Wohnung am [...] begab. Selbst wenn dem so wäre, liesse dies die Tatbestandsmässigkeit der Freiheitsberaubung für die Phase ab dem 7. Dezember 2013 bis zum Tod des Opfers nicht entfallen. Sodann sprechen die zugestandenen und erstellten gewaltsamen Übergriffe dafür, dass das Opfer die Wohnung am [...] verlassen wollte. Auch nach der Rückkehr verblieb es nämlich nicht aus freien Stücken in der Wohnung sondern wegen der Hoffnung auf Linderung der Entzugserscheinungen. Somit hatte es stetig den Willen zur Ortsveränderung.

 

8.2.3   In Bezug auf das qualifizierende Merkmal der grausamen Behandlung des Opfers (Art. 184 Abs. 3 StGB) ist festzuhalten, dass der Berufungskläger 1 mit seiner Berufungsbegründung eine relativ weitgehende Einlassung formuliert hat, die sich mit den andernorts formulierten Rügen schwerlich in Einklang bringen lässt. So stehe es gemäss dem Berufungskläger 1 „ausser Frage, dass [er] F____ auf grausame Art und Weise behandelt hat, er hat ihn verletzt er hat ihn gedemütigt, er hat ihn festgehalten, er hat ihn (versucht) auf Entzug kommen zu lassen und all dies tat er nicht etwa aus Versehen, sondern in voller Absicht mit Wissen und Willen. Denn er war wütend. Er war wütend, dass F____, ihn erneut bestohlen hat und dies nicht einmal zugeben wollte. Dies brachte den Berufungskläger [1] zur Weissglut.“ (Akten S. 4300).

 

Dies ist insoweit zutreffend, als der im Kokainhandel tätige Berufungskläger 1 stets angab, das Opfer gezielt auf Entzug gebracht zu haben, weil er es verdächtigte, ihm Ware gestohlen, oder beim Weiterverkauf zu grosse Mengen selbst konsumiert zu haben. Nötigungsziel war ein „Geständnis“ und allenfalls eine finanzielle Kompensation, da der Berufungskläger 1 seinerseits Schulden bei seinen Zwischenhändlern hatte. Weshalb dieses Nötigungsziel nicht auch mit einer einfachen Freiheitsberaubung zu erreichen gewesen wäre, hat die Verteidigung nicht ausgeführt. Damit erweist sich die Freiheitsberaubung bereits an diesem Punkt als grausam.

 

Wie er an anderer Stelle ebenfalls ausführte, handelte der Berufungskläger 1 aber mit dem zusätzlichen Motiv, dem Opfer zu zeigen, wie es ist, auf dem Aff zu sein (Akten S. 3746). Auf die Frage, warum er das Opfer gequält habe, gab er weiter an, dieses habe mit dem Leben seiner [A____s] Mutter gespielt, als es einmal eine Tablette ausgetauscht habe (Akten S. 1746). Effektiv handelte der Berufungskläger 1 nicht bloss aus Kalkül und um ein Geständnis zu erzwingen, sondern auch aus einer Emotion der Wut. Dies verlieh dem zwangsweisen Entzug den Charakter einer eigentlichen Strafaktion. Zur grausamen Behandlung trug bei, dass der Berufungskläger 1 die Entzugssituation des Opfers steuern konnte, indem er gewisse Substanzen zuliess und andere nicht. Kurz vor seinem Tod durchlitt das Opfer die Symptome eines kalten Entzugs, welche in einem qualvollen Schwächezustand mündeten. Bis ihm die Situation aus der Hand glitt, hatte er den Zustand des Opfers indes unter Kontrolle. Sinnbildlich für die demütigende Behandlung stehen die Episoden, bei welcher er eine Ampulle an den Fesseln des Opfers befestigte, deren Inhalt er dem Opfer als Gift darstellte. Wenn sich dieses von den Fesseln lösen sollte, so schüchterte er es ein, laufe das Gift aus und das Opfer würde sich selbst einer Gefährdung aussetzen (Akten S. 3750). Ebenfalls über das eigentliche Nötigungsziel ging es hinaus, als er dem Opfer mit heissem Draht ein Symbol in Form eines Hakenkreuzes in die Haut zu brennen versuchte. Die dadurch zugefügten Leiden gehen über das Mass der Freiheitsberaubung als solcher hinaus.

 

Somit hat A____ die objektiven Merkmale der durch grausame Behandlung des Opfers qualifizierten Freiheitsberaubung gemäss Art. 184 Abs. 3 StGB erfüllt.

 

8.2.4   In Bezug auf das qualifizierende Merkmal der erheblichen Gefährdung der Gesundheit des Opfers (Art. 184 Abs. 5 StGB) ist festzuhalten, dass der Berufungskläger 1 während der Dauer der Freiheitsberaubung zahlreiche Gewalttätigkeiten am Opfer verübt hat. Namentlich hat er es mit heissem Draht gebrandmarkt und ihm Verletzungen mit einem Messer zugefügt (vgl. Akten S. 2375 ff. sowie im Einzelnen E. 4.2). Gemäss seinen Rechtsbegehren hat der Berufungskläger 1 zugestanden, dass die Gewalttätigkeiten zumindest das Mass einer einfachen Körperverletzung (mehrfach begangen) erreichten. Analog zum vorstehend Ausgeführten (E. 8.2.3) gehen die verübten Gewalttätigkeiten auch über das zum Erreichen des Nötigungsziels Notwendige hinaus.

 

Damit hat A____ die objektiven Merkmale der qualifizierten Freiheitsberaubung gemäss Art. 184 Abs. 5 StGB erfüllt.

 

8.2.5   In subjektiver Hinsicht ist anhand der dargestellten Einlassungen des Berufungsklägers 1 erstellt, dass er in Bezug auf die Freiheitsberaubung als solche, die grausame Behandlung und die erhebliche Gesundheitsgefährdung mit direktem Vorsatz gehandelt hat.

 

Damit ist A____ für die Zeit zwischen dem 6. Dezember 2013 und dem 9. Dezember 2014 der mehrfach qualifizierten Freiheitsberaubung durch grausame Behandlung und erhebliche Gesundheitsgefährdung zum Nachteil des F____ schuldig zu sprechen.  

 

8.3

8.3.1   B____ bringt in Bezug auf den Vorwurf der mittäterschaftlich begangenen qualifizierten Freiheitsberaubung in rechtlicher Hinsicht vor, die Anklageschrift nenne keinen umschriebenen Sachverhalt, inwiefern er eine Freiheitsberaubung begangen haben solle. Ausgeführt werde lediglich unter Ziff. 2.4, dass er A____ tatkräftig unterstützt habe. Dies sei jedoch kein konkreter Vorhalt. Effektiv sei auch nicht klar, worin seine Tathandlung bestanden haben solle. Die unter Ziff. 2.5 der Anklageschrift dargelegten Vorwürfe seien zwar grässlich (Schnittverletzungen, Schläge), hätten aber nichts mit einer Freiheitsberaubung zu tun (Akten S. 4275 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung erneut aus, es liege keine Tathandlung vor. Zudem gebe es keine Motivation für eine Freiheitsberaubung. Mit dem Draht habe B____, salopp formuliert, schlecht, bzw. verwerflich gehandelt, aber gerade die Drahtaktion sei keine Mittäterschaft zur Freiheitsberaubung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 45).

 

8.3.2   Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 206 E. 3e). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGer 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 138 IV 113). Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Entsprechend ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu Eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Mittäter ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. zum Ganzen zuletzt etwa: BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019, E. 2.3.2, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.2; Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, vor Art. 24 N 14).

 

8.3.3  

8.3.3.1 Wie die Verteidigung unter anderer Würdigung selbst vorbringt, enthält die Anklageschrift vom 11. Dezember 2015 unter Ziffer B.2.5 zahlreiche Vorwürfe, welche sich auf die während der Freiheitsberaubung gerichteten Gewalttätigkeiten beziehen und systematisch unter dem Titel „2. Die Tat […] qualifizierte Freiheitsberaubung (grausame Behandlung, erhebliche Gesundheitsgefährdung […]“ gegliedert sind. Diese Vorwürfe sind auch an B____ gerichtet („In letztlich nicht gesicherter chronologischer Reihenfolge fügten die beiden Beschuldigten A____ und B____ wechselseitig, indes unter der Führung des ersteren, […] dem wehrlosen und zunehmend schwächer werdenden F____ bis zu seinem Tod grausam und einer Folter gleich nachfolgend geschilderte Verletzungen zu […].“). Unter Ziffer B.2.4 wird die dem Berufungskläger 2 vorgeworfene Freiheitsberaubung dahingehend konkretisiert, dass er das Opfer im Zusammenwirken mit dem Berufungskläger 1 beaufsichtigt habe. Dadurch habe er A____ bei der Freiheitsberaubung tatkräftig unterstützt. Damit findet die Rüge, es sei in Bezug auf den Vorwurf der qualifiziert begangenen Freiheitsberaubung keine klar umschriebene Tathandlung angeklagt, keine Stütze.

 

Ebenfalls an der Sache vorbei geht die Rüge, die Beschreibung der Gewaltakte hätte nichts mit einer Freiheitsberaubung zu tun. Rechtliche Erörterungen sind nicht Gegenstand der Anklageschrift, sondern sind dem Gericht im Rahmen des Parteivortrags vorzutragen (Art. 325 StPO). Mit Blick auf die Gliederung der Anklageschrift ist klar erkennbar, dass sich die Gewaltakte auf die Qualifikationsmerkmale der Freiheitsberaubung beziehen. Eine Verletzung des Anklageprinzips wurde denn auch nicht substantiiert gerügt.

 

8.3.3.2 Wie zuvor unter E. 4.3 erwogen, hat sich der Berufungskläger 2 an den gegen F____ gerichteten Gewalttätigkeiten beteiligt. Dabei hat er einerseits für den Berufungskläger 1 Partei ergriffen, beispielsweise indem man gemeinsam mit Fäusten auf das Opfer losging oder es im Zusammenwirken fesselte oder brandmarkte. Andererseits hat der Berufungskläger 2 das Opfer bei zumindest einer Gelegenheit aus eigenem Antrieb und ohne Zutun des Berufungsklägers 1 misshandelt, als er es mit einem Elektrokabel würgte. Zudem war der Berufungskläger 2 während der gesamten Dauer der Freiheitsberaubung in der Wohnung am [...] zugegen. Diese Handlungen sind vor dem Hintergrund des von A____ verantworteten Tatbeitrags zu würdigen.

 

Es steht fest, dass der Antrieb, das Opfer überhaupt gefangen zu nehmen, von A____ ausging und dass dieser die Ausgestaltung der Freiheitsberaubung nach seinem Gusto prägte. Sodann trifft es zu, dass B____ im Verhältnis zum Berufungskläger 1 eine untergeordnete Rolle eingenommen hat. Indessen hat er ihn dabei situativ massgeblich unterstützt. Wie vorstehend dargestellt (E. 4.3), war A____ jedenfalls zu Beginn der Freiheitsberaubung in Konfliktsituationen auf die körperliche Unterstützung durch den Berufungskläger 2 angewiesen. Der Berufungskläger 2 stellte sich auf die Seite des Aggressors, indem er ihm bei Fesselungen half und bei zumindest einer körperlichen Auseinandersetzung, bei welcher A____ unterlag, zu dessen Gunsten eingriff. Indem er A____ sozusagen auf Abruf zur Hilfe kam, handelten beide arbeitsteilig. Da B____ dem Berufungskläger 1 die Mitwirkung nie verweigerte geschweige denn, dass er sich diesem entgegenstellte, konnte sich dieser auch ohne ausdrückliche Absprache eines Tatplans auf die Mithilfe B____s verlassen. Aus umgekehrter Optik hatte es das Opfer stets mit einem zweiten Gegner zu tun, wenn es Eingriffe in die körperliche Integrität mit Widerstand beantwortete. Dies zeigte auch in psychologischer Hinsicht Wirkung, weshalb B____ unter verschiedenen Aspekten aktiv an der Aufrechterhaltung der Freiheitsberaubung mitwirkte. B____s Tatbeitrag ermöglichte es dem Berufungskläger 1, die Freiheitsberaubung aufrechtzuerhalten und nach eigenem Ermessen über das Wohlergehen des Opfers zu bestimmen, bis dieses durch den fortgesetzten Entzug nicht mehr in der Lage war, sich gegen sein Schicksal zu wenden.

 

Zusammenfassend hat B____ durch in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit A____ die objektiven Tatbestandselemente einer qualifizierten Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 i.V.m. Art. 184 Abs. 3 und 5 StGB erfüllt. 

 

8.3.3.3 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass B____ von Beginn weg um das Vorhaben und die Motive des Berufungsklägers 1 wusste, das Opfer gefangen zu halten und über einen kalten Entzug zu einem Geständnis zu bringen. Seine Loyalität zu A____ speiste sich zum einen aus dem gemeinsamen Vorhaben, eine grössere Menge Drogen zu konsumieren, wofür man zweckgerichtet eine bestimmte Geldsumme zusammengelegt hatte und entsprechend keine Verluste hinnehmen wollte. Zum anderen wurde er selbst mehrmals damit konfrontiert, Kokain gestohlen bzw. für sich abgezweigt zu haben. Er handelte aus dem Interesse, F____ in die Rolle des Sündenbockes zu drängen, damit nicht er diesen Platz einnahm. Ins Gewicht fällt diesbezüglich, dass er dem Opfer Fallen stellte, um es des Diebstahls zu überführen, namentlich indem er Kokain im Bad liegenliess und schaute, ob sich das Opfer bediente, so wie man auch Minigrips mit Subutex und Kokain ausgelegt habe, um beim Opfer starke Entzugserscheinungen zu provozieren (vgl. E. 3.7.2). Dadurch wird erkennbar, dass er eines der Nötigungsziele der Freiheitsberaubung uneingeschränkt teilte, nämlich F____ zu einem Geständnis zu bringen.

 

Aus diesem Grund wohnte B____ der Freiheitsberaubung nicht bloss passiv bei – selbst wenn er wie die Verteidigung vorbringt, teilweise passiv zugegen und aufgrund des Drogenkonsums auch zeitweise urteilsunfähig gewesen sein dürfte. Er griff indes zielgerichtet immer dann ein, wenn es darum ging, F____ zurück in die Rolle des Opfers zu drängen und er sich zu diesem Zweck A____ gegenüber loyal zeigen musste. Es entlastet ihn deshalb nicht, dass er das Opfer am 7. Dezember 2013 mutmasslich zum Janus hat gehen lassen. Dass er sich keiner Konfrontation mit dem noch bei Kräften gewesenen Opfer stellen wollte, mag zutreffen. Allerdings war der Berufungskläger 1 zu diesem Zeitpunkt nicht in der Wohnung, sodass B____s Loyalität nicht auf die Probe gestellt war. Aus diesem Verhalten lässt sich einzig ableiten, dass er den freiheitsberaubenden Zustand nicht alleine aufrechterhalten wollte. Indem er gegenüber dem Berufungskläger 1 dennoch behauptete, dass ihm das Opfer gegen seinen Willen entwichen sei, legte er dafür offen, dass er den Tatentschluss teilte. Es lässt den diesbezüglichen Vorsatz nicht entfallen, wenn B____ einzig in Gegenwart von A____ einen für die Aufrechterhaltung des widerrechtlichen Zustandes wesentlichen Tatbeitrag leisten wollte. Kaum waren die Berufungskläger 1 und 3 nämlich mit dem Opfer in die Wohnung zurückgekehrt, schloss sich auch der Berufungskläger 2 dem Tatplan wieder an und wirkte an der Freiheitsberaubung inklusive der diesbezüglichen Umstände (Entzug, Gewalteinwirkungen) erneut und zwar in untergeordneter Stellung aber arbeitsteilig mit. Er tat dies obschon er gemäss eigener Aussage selbst annahm, dass das Opfer unter Suchtdruck zurückgekehrt war (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23).

 

Zusammenfassend hat B____ an der Freiheitsberaubung, der grausamen Behandlung des Opfers durch Entzug und der Gesundheitsgefährdung mit direktem Vorsatz mitgewirkt.

 

Es hat ein Schuldspruch wegen qualifizierter Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 i.V.m. Art. 184 Abs. 3 und 5 StGB zu ergehen. 

 

8.4

8.4.1   C____ bringt in Bezug auf den Vorwurf der Gehilfenschaft zur qualifizierten Freiheitsberaubung vor, sie habe hierfür keinen kausalen Beitrag geleistet. Es werde bestritten, dass aus der angeblichen Aufforderung an B____, er solle in ihrer Abwesenheit nach dem Opfer schauen, ein Auftrag zur Bewachung abgeleitet werden könne. Aus der Missachtung dieses angeblichen Befehls durch B____ lasse sich weiter schliessen, dass die Berufungsklägerin 3 gerade keine dominante Stellung eingenommen und hinsichtlich der Tatabläufe auch keine Kontroll- bzw. Interventionsmöglichkeit gehabt hätte. Weiter wies sie darauf hin, dass sie physisch nicht in der Lage gewesen sei, F____ auch nur festzuhalten. Sie habe zur Tatzeit an einer nekrotisierenden Fasziitis am rechten Oberschenkel gelitten, die eine notfallmässige Operation am 1. Januar 2014 nötig gemacht habe. Es sei unrichtig, dass sie in das von den Berufungsklägern 1 und 2 kontrollierte Geschehen hätte eingreifen können. Die Berufungsklägerin 3 stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, der Berufungskläger 1 habe als „Verwalter“ der Drogen eine Machtstellung innegehabt. Diese habe ein Opponieren der Berufungsklägerin 3 verunmöglicht. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die notwendige Abgrenzung der straflosen inneren Billigung und der stillschweigenden Zustimmung, von welcher der Täter wisse und ihn in seinem Tatentschluss bestärke, vorzunehmen. Es fänden sich keine Anhaltspunkte, weder in der Anklageschrift noch im vorinstanzlichen Urteil, wonach die Berufungsklägerin 3 von der aktiven und motivierenden Wirkung ihrer Zustimmung Kenntnis gehabt habe. Dadurch sei neben dem Fehlen einer tatbestandsmässigen Handlung zum Vornherein bereits das Anklageprinzip verletzt worden (Akten S. 4337 ff.). An der Berufungsverhandlung liess sie diese Ausführungen bekräftigen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 47 f.).

 

8.4.2   Gemäss Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen lediglich vorsätzlich Hilfe leistet (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; m.w.H.). Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a). In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe wissen oder sich darüber im Klaren sein, dass er einen Beitrag zu einer bestimmten Straftat leistet und dass er dies will oder in Kauf nimmt (BGE 132 IV 49 E. 1.1 mit Hinweisen, vgl. zuletzt etwa BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019 E. 2.3.2).

 

8.4.3  

8.4.3.1 Die Anklageschrift vom 11. Dezember 2015 konkretisiert unter Ziff. B. 2.1 den Tatbeitrag der Berufungsklägerin 3 insofern, als sie zwar durch körperliche Gebrechen recht erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, sie sich aber dem Tatplan ihres Sohnes vollumfänglich angeschlossen habe. Dies habe sich dadurch geäussert, dass sie ihre Wohnung zur Verfügung gestellt habe, durchgängig anwesend gewesen sei und durch die Ausübung von Autorität und bewusstes Bestärken bzw. Nichteinschreiten die Handlungen der Berufungskläger 1 und 2 in psychischer Hinsicht unterstützt habe. Die Vorinstanz befasste sich unter Erwägung I.4 mit der bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Rüge der Verletzung des Akkusationsprinzips. Sie kam zu Schluss, es liege auf der Hand, dass sich der Vorwurf der psychischen Gehilfenschaft in einer vielschichtigen und sehr variablen Unterstützung äussern könne, was in der Anklageschrift durch die Ausübung von Autorität sowie bewusstem Bestärken bzw. Nichteinschreiten umschrieben sei. Der Anklagesachverhalt gehe hinreichend eindeutig und klar aus der Anklageschrift hervor, als dass eine wirksame Verteidigung möglich gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 36).

 

8.4.3.2 Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2). An eine Anklageschrift sind jedoch auch keine überspitzt formalistischen Anforderungen stellen (BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.4, 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.2, 6B_606/2012 vom 6. Februar 2013 E. 1.3). Selbst eine Verurteilung im Lichte einer mangelhaften Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nur dann, wenn sich der Mangel tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So wäre es unzulässig, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Anklageprinzip auszuschliessen, wenn der Beschuldigte, bzw. seine Verteidigung der Anklageschrift von Anfang an entnehmen konnte, welche Sachverhaltselemente in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entscheidend sein würden.

 

Die Berufungsklägerin 3 hat im vorliegenden Fall weder dargelegt, mit welchen Elementen, die zur Verurteilung geführt haben, sie sich nicht hinreichend im Voraus habe auseinandersetzen können, noch inwiefern sie anderweitig in ihrer Verteidigung beeinträchtigt gewesen wäre. Soweit die Vorinstanz ihrem Urteil nämlich zugrunde legt, sie habe ihre Autorität als Mutter nicht für das Opfer eingesetzt, sei bei Misshandlungen nicht eingeschritten und habe die übrigen Berufungskläger bestärkt, ist festzuhalten, dass sich ihre Verteidigung im Materiellen mit sämtlichen relevanten Aspekten des Prozessthemas auseinander gesetzt hat. Wie vorstehend zusammenfassend dargestellt, beruft sie sich darauf, dass dem Berufungskläger 1 generell eine führende Rolle zugekommen sei, der Berufungskläger 2 einen – bestrittenen – Befehl, das Opfer zu bewachen, leichtfertig missachtet habe und sie gesundheitlich gar nicht in der Lage gewesen wäre, auf den Sachverhalt Einfluss zu nehmen. Wenn sie nichtsdestotrotz vorbringt, es werde ihr keine eigentliche Tathandlung zugeordnet, macht sie im Kern (erneut) darauf aufmerksam, dass sie ihre von der Vorinstanz als konkludente Unterstützung gewertete Passivität als nicht tatbestandsmässig erachtet. Damit ist aus der Sicht des Appellationsgerichts nicht ersichtlich, inwiefern sich die Formulierung der Anklageschrift nachteilig auf die Verteidigung ausgewirkt haben könnte. Die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips erweist sich als unbegründet.

 

8.4.3.3 In sachverhaltlicher Hinsicht ist erstellt, dass die Berufungsklägerin 3 ihren Sohn die Wohnung am [...] mitbewohnen liess, welche sie ihrerseits von ihrem Bruder zur Verfügung gestellt bekommen hatte (Akten S. 1679). Aus ihren Äusserungen im Vorverfahren ergibt sich sodann, dass sie die Meinung der übrigen Berufungskläger teilte, wonach F____ sie bestohlen habe. Sie schaltete sich verbal in die Auseinandersetzungen ein und spielte B____ und das Opfer gegeneinander aus, namentlich indem sie B____ für den Diebstahl mitverantwortlich machte („Wenn es der Eine nicht war, dann war es der Andere. Darauf reagierte er [B____] zuerst nicht. Dann sagte ich noch, warum er nicht reagiere.“; Akten S. 2109). Dass sie davon überzeugt war, vom Opfer bestohlen worden zu sein, spiegelt sich auch in weiteren Aussagen aus dem Vorverfahren. Demnach sei das Opfer bekannt dafür gewesen, Leute zu bestehlen, er sei „der Kleptoman[e] von Basel“ gewesen (Akten S. 2114), er habe auch Schwarze ausgenommen und generell für Koks habe er alles gemacht (Akten S. 1606). Gemäss der Aussage B____s bereitete sie auch gemeinsam mit diesem die Kokain/Subutex-Fallen im Badezimmer vor, um das Opfer des Diebstahls zu überführen, während es sich unbeobachtet wähnte (Akten S. 1839).

 

Nicht zuletzt tätigte die Berufungsklägerin 3 die von ihrer Verteidigung aufgegriffene Aussage, wonach sie B____ anwies, er solle in ihrer Abwesenheit auf das Opfer „schauen“, während sie sich zum Janus begab (Akten S. 1785). Sie bringt vor, daraus lasse sich kein klarer Bewachungsauftrag ableiten und B____ habe selbst nie behauptet, die Äusserung dahingehend verstanden zu haben. Dabei kann ihr nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger 2 paraphrasierte die betreffende Aussage zunächst in seiner vorherigen Antwort mit: „Sie [A____ und C____] wollten ihn auf dem Aff lassen. Sie sagten mir, dass ich ihn [F____] nicht gehen lassen darf.“. Auf Frage des Vernehmenden, von wem er diesen „Auftrag“ erhalten habe, gab er die strittige Antwort: „A____ sagte es mir. Und C____ sagte auch „ja schaue“ Die beiden sind eins.“. Anders als von der Verteidigung vorgebracht, ging der Berufungskläger 2 angesichts der Umstände durchaus von einem an ihn gerichteten Bewachungsauftrag aus, was aus objektiver Sicht keine Fehlinterpretation ist. Dass B____ den Auftrag nicht umsetzte, spricht nicht gegen die Relevanz der Äusserung. In Bezug auf A____ war sie nämlich geeignet, das Einverständnis zur Haupttat auszudrücken, wodurch dieser in seinem Vorgehen Bestätigung erfuhr. Besondere Beachtung verdient in diesem Zusammenhang die beinahe symbiotische Beziehung zwischen A____ und C____. Beide lebten schwerstabhängig in einer Wohngemeinschaft, wobei sich A____ darum kümmerte, nicht nur die Sucht seiner Mutter mitzufinanzieren, sondern die betreffenden Betäubungsmittel auch zu beschaffen. Seine Unterstützung ging so weit, dass er seiner Mutter den Stoff ins Gesäss verabreichte, weil sie sich selbst keine Spritzen setzen wollte. Umgekehrt stellte sich C____ gemäss den Aussagen B____s bedingungslos hinter ihren Sohn, was sich objektiv an ihrem Aussageverhalten im Strafverfahren ablesen lässt. Nicht zuletzt ergab sich anlässlich der Berufungsverhandlung, dass sie die einzige Bezugsperson für ihren Sohn ist und er ihre Besuche durch sein im Vollzug verdientes Pekulium mitfinanziert (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Angesichts dieser wechselseitig engen Bindung steht fest, dass die Berufungsklägerin 3 um die förderliche Wirkung ihrer Äusserung in Bezug auf ihren Sohn wusste.

 

8.4.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die die Berufungsklägerin 3 die Motive des Berufungsklägers 1, F____ gefangen zu nehmen und auf Entzug zu setzen, teilte. Aus dieser Intention bestärkte sie ihn in affektiv-emotionaler Hinsicht darin, die Freiheitsberaubung aufrecht zu erhalten. Sie tat dies teils konkludent durch blosse Billigung bzw. Nichteinschreiten, teils beteiligte sie sich an verbalen Auseinandersetzungen oder wirkte daran mit, die Lage in Bezug auf die Entzugssituation des Opfers weiter zu verschärfen. Dies geht über eine straflose innere Billigung der Tat hinaus. Sie hat die Aufrechterhaltung des Dauertatverhaltens durch den Berufungskläger 1 in Bezug auf die Freiheitsberaubung und die grausame Behandlung (Entzug) erleichtert. Dadurch hat sie einen kausalen Beitrag für die Fortsetzung des von A____ initiierten Tatplans geleistet.

 

Damit hat C____ die objektiven und subjektiven Elemente der Gehilfenschaft zur qualifiziert begangenen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 i.V.m. Art. 184 Abs. 3 StGB erfüllt.

 

Anders als in Bezug auf die Freiheitsberaubung als solche und die grausame Behandlung durch den Entzug, finden sich im Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass C____ auch die gesundheitsgefährdenden Gewalttätigkeiten gebilligt und kausal gefördert hat. Entsprechend ergeht in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil kein Schuldspruch wegen Art. 183 i.V.m. Art. 184 Abs. 5 StGB.

 

9.

Es ist entsprechend der vorstehenden rechtlichen Würdigung für sämtliche Berufungskläger die Strafe neu zuzumessen. Dabei fliessen die im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochenen unangefochtenen Schuldsprüche in die Bewertung mit ein.

 

9.1      Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkompononenten). Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Tatkomponenten). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die schwerste Tat ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen.

 

9.2      Es ist die Strafe für den Berufungskläger 1 festzulegen.

 

Der Berufungskläger 1 bringt strafzumessungsweise vor, das schwerste Delikt sei die Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG. Er habe Betäubungsmittel verkauft, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren, weshalb Art. 19 Abs. 3 lit. b zur Anwendung gelange, zudem sei von einer zeitweise mittelgradig und zweitweise leicht geminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen, weshalb sich eine Einsatzstrafe von 10 Monaten rechtfertige. In Bezug auf die Hehlerei sei von insgesamt drei Fällen innert elf Monaten auszugehen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer erscheine eine Straferhöhung um 45 Tage als angemessen. Leicht wiege auch das Verschulden in Bezug auf die versuchte Freiheitsberaubung, da das Opfer bis auf die zwei Male, an welchen es während je 1.5 Stunden gefesselt war, jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, zu fliehen. Zudem habe es sich freiwillig in der Wohnung der A____s aufgehalten, weshalb bloss von einer versuchten Freiheitsberaubung auszugehen sei. Es rechtfertige sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf 14 Monate. Straferhöhend fielen die Stichverletzungen in den Fuss und das Aufdrücken des erhitzten Drahtes ins Gewicht. Es sei wiederum von einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit und von einer langen Verfahrensdauer auszugehen. Es rechtfertige sich eine Straferhöhung auf 23 Monate. Stark straferhöhend wirke sich die Störung des Totenfriedens aus, da von einem schweren Verschulden auszugehen sei. Es sei indessen von einer leichten Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen, zudem habe er unter grosser seelischer Belastung gehandelt, da er von den übrigen Berufungsklägern alleine mit der Leiche zurückgelassen worden sei. Die Strafe sei gestützt auf Art. 48 lit. c StGB zu mildern. Infolgedessen und aufgrund der langen Verfahrensdauer erscheine es angezeigt, die Strafe auf 32 Monate zu erhöhen. Schliesslich fielen die Vergehen gegen das Waffengesetz mit je 20 Tagen Straferhöhung, die Sachbeschädigung mit 40 Tagen Straferhöhung und die Entwendung des Motorfahrzeuges zum Gebrauch mit 30 Tagen Straferhöhung ins Gewicht, ebenso wie das Fahren eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis.

 

Daraus resultiere eine Gesamtstrafe von 36 Monaten. Da sich der Berufungskläger 1 weitgehend geständig, reuig und schuldeinsichtig gezeigt habe, sei die Strafe weiter zu mindern, was jedoch durch eine Straferhöhung wegen bestehender Vorstrafe teilweise wieder ausgeglichen werde. Der Berufungskläger 1 beantragt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten (Akten S. 4306).

 

Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von 12.5 Jahren. Aufgrund der abweichenden rechtlichen Würdigung im Tötungspunkt, zu welcher das Appellationsgericht mit dem vorliegenden Urteil kommt, lässt sich dieses Strafmass nicht direkt überprüfen. Für jene Delikte, welche Gegenstand dieser Strafzumessung bilden, verlangt die Staatsanwaltschaft für die Freiheitsberaubung (qualifiziert begangen) eine hypothetische schuldangemessene Strafe von 4.5 Jahren, für die Störung des Totenfriedens eine solche von einem Jahr, für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG eine solche von 9 Monaten. Für die restlichen Tatbestände verlangt die Staatsanwaltschaft eine hypothetische Gesamtstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe.

 

9.3

9.3.1   Der Berufungskläger 1 hat sich sowohl der qualifiziert begangenen Freiheitsberaubung als auch der qualifizierten Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gemacht. Beide Delikte sehen einen abstrakten Strafrahmen von 20 Jahren Freiheitsstrafe vor und kommen somit als Ausgangspunkt der Gesamtstrafenbildung in Betracht (Art. 184 StGB bzw. Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Vorliegend zieht der Schuldspruch wegen qualifiziert begangener Freiheitsberaubung die konkret höhere Strafe nach sich. Er ist zur Festsetzung der Einsatzstrafe heranzuziehen.

 

9.3.2   In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Opfer dem Berufungskläger 1 am Abend des 6. Dezember 2013 ihm in die Wohnung am [...] folgte und es die Verfügungsmacht über seinen Aufenthaltsort bis zu seinem Tod am 9. Dezember 2013 nicht mehr wiedererlangte. Soweit es sich am 7. Dezember 2013 alleine zum Janus begab, ist der Weg dorthin ebenso wie die Rückkehr in die Wohnung als vom schweren Suchtdruck bedingt zu würdigen. Aufgrund der vom Berufungskläger 1 veranlassten Entzugssituation dauerte die Rechtsgutsverletzung währenddessen fort. Die Dauer des Freiheitsentzugs von rund drei Tagen wiegt im Vergleich zum eigenständigen Qualifikationsgrund von Art. 184 Abs. 4 StGB (Freiheitsentzug von mehr als zehn Tagen) noch nicht sehr schwer, aber erheblich. Verschuldenserhöhend wirken sich die grausame Behandlung durch den Entzug und die zahlreichen Gewalttätigkeiten aus, die insgesamt ein hohes Mass erreichten. Die Rechtsgutverletzung wiegt entsprechend schwer. In Bezug auf die Verwerflichkeit des Handelns fällt ins Gewicht, dass der Berufungskläger 1 die schwere Abhängigkeit des Opfers ausnutzte, indem es diesem eine Zeit lang gerade genug Stoff abgab, damit es „nicht völlig auf den Aff“ kam. Das Opfer war dem Berufungskläger 1 vor seinem Tod im wörtlichen Sinne „auf Gedeih und Verderb“ ausgeliefert. Das Opfer sah sich gar veranlasst, nach seiner „Flucht“ zum Janus mit dem Berufungskläger in die Wohnung zurückzukehren. Als sich seine gesundheitliche Lage verschlechterte, verweigerte ihm der Berufungskläger 1 gar zunächst die Hilfe und tat den elenden Zustand als vorgespielt ab. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, verfängt nicht.

 

Mit den Gewalthandlungen wurde neben der Zufügung von Schmerz auch eine erniedrigende Wirkung angestrebt. Der Berufungskläger 1 brannte dem Opfer ein Hakenkreuz auf die Haut und ergänzte eine Fesselung mit einer angeblichen Giftampulle, damit sich das Opfer in Angst vor dem Auslaufen des Gifts nicht selbst befreien würde. Dies überstieg die zur Fortsetzung der Freiheitsberaubung notwendige Übelszufügung. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger 1 arbeitsteilig mit dem Berufungskläger 2 zusammenwirkte und dem Opfer dadurch keine reelle Chance liess, sich körperlich zur Wehr zu setzen. So hielt beispielsweise B____ dem Opfer die Hände zusammen, damit A____ die Fesselung anbringen konnte oder schritt ein, wenn das Opfer im Kampf die Oberhand gewann. Die Freiheitsberaubung war für das Opfer somit von einer besonderen Ausweglosigkeit geprägt, was sich erschwerend auswirkt. Im Resultat ist das objektive Tatverschulden als mittelschwer zu bezeichnen.

 

9.3.3   Unter dem Titel der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Berufungskläger 1 aus egoistischen Motiven handelte, nämlich um dem Opfer ein Geständnis in Bezug auf den angeblichen Diebstahl von Kokain abzunötigen. Inwiefern dies die finanziellen Probleme, die der Berufungskläger 1 mit seinen Zulieferern hatte, gelöst hätte, ist nicht ersichtlich, was die Tat noch weniger nachvollziehbar erscheinen lässt. Effektiv ging es dem Berufungskläger denn auch darum, das Opfer zu bestrafen, indem er ihm zeigen wollte, wie es sich anfühlt, einen kalten Entzug durchzustehen. Dabei handelte der Berufungskläger 1 zwar nicht besonders durchdacht. Von einem spontanen Tatentschluss kann indes nicht die Rede sein, zumal der widerrechtliche Zustand über etwa drei Tage aufrechterhalten wurde während denen es der Berufungskläger 1 nicht in Erwägung zog, vom Tatplan zurückzutreten. Auch bestand namentlich kein Zweifel daran, dass die Freiheitsberaubung fortgesetzt werden sollte, nachdem man das Opfer am 7. Dezember 2013 aus dem Janus wieder in die Wohnung gebracht hatte. Dies wirkt sich stark verschuldenserhöhend aus. Leicht verschuldensmindernd wirkt sich hingegen aus, dass der Berufungskläger 1 gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. September 2014, erstellt von G____ (nachfolgend: „Gutachten G____“) bei den Schlägen ins Gesicht eine leicht bis mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit aufwies. Dies fällt jedoch nur in untergeordnetem Mass ins Gewicht, denn in Bezug auf den Messerstich ins Gesäss, das Zufügen einer Hautverletzung mittels erhitztem Draht und die Fesselungen ist gemäss Gutachten G____ keine Verminderung der Schuldfähigkeit auszumachen (Akten S. 105). Insgesamt wirkt das subjektive Tatverschulden ebenfalls mittelschwer.

 

Die Staatsanwaltschaft hat für die qualifizierte Freiheitsberaubung eine hypothetische Strafe von 4.5 Jahren eingesetzt. Sie hat indes nicht näher ausgeführt, in welchen Zumessungsfaktoren sie eine strafschärfendere Wirkung erblickt, als vorstehend ermittelt. In Würdigung sämtlicher Umstände ist das Tatverschulden betreffend die Freiheitsberaubung, qualifiziert begangen durch grausame Behandlung sowie durch erhebliche Gesundheitsgefährdung des Opfers, als erheblich zu bezeichnen. Mit Blick auf den (weiten) Strafrahmen, der von einem Jahr bis hin zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht, ist eine Einsatzstrafe von 4 Jahren festzusetzen.

 

9.3.4   In Bezug auf den Schuldspruch wegen Unterlassens der Nothilfe (Art. 128 StGB) ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere zu rekapitulieren, dass die Hilfspflicht bei der Tatbestandsvariante, die die verletzende Person trifft, bereits ab dem Grad einer einfachen Körperverletzung einsetzt. Der Berufungskläger 1 hat es somit während einiger Stunden unterlassen, Hilfe zu avisieren, nachdem er das Opfer aufgrund des Entzugs in einen schweren Schwächezustand versetzt hatte. Zusätzlich dazu ist der Unrechtsgehalt zu zählen, der sich daraus ergibt, dass der Berufungskläger 1 es auch unterliess, zwischen dem Verabreichen der letalen Überdosis und dem Ableben des Opfers telefonisch die Ambulanz zu rufen. Dass der massgebliche Zeitraum hierfür nurmehr wenige Minuten betrug, wirkt sich angesichts des längeren Andauerns der Hilfspflicht kaum verschuldensmindernd aus. Die Rechtsgutsverletzung beschlägt in einer ersten Phase die Gesundheit und in einer zweiten Phase auch das Leben des Opfers. Sie wiegt schwer. Dass der Gabe von Morphin hilfeleistender Charakter zukommen sollte, berührt die Verwerflichkeit des Handelns bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände nur in geringem Masse zu Gunsten des Berufungskläger 1. Zu seinem Nachteil wirkt sich hingegen aus, dass er die körperlichen Beschwerden zunächst als vorgespielt abtat. Leicht verschuldensmindernd fällt immerhin ins Gewicht, dass sich der Berufungskläger 1 nach dem Verabreichen der tödlichen Dosis durch eine Mund-zu-Mund-Beatmung bzw. Herzmassage an untauglichen lebensrettenden Massnahmen beteiligt haben will. Im Resultat ist die objektive Tatschwere erheblich.   

 

In subjektiver Hinsicht handelte der Berufungskläger 1 aus niederen Motiven, nämlich betreffend die erste Phase, um dem Opfer ein Geständnis abzunötigen (vgl. vorstehend) und bezüglich der zweiten Phase aus der Angst davor, dass die Strafverfolgungsbehörden auf den Kokainhandel, den er aus seiner Wohnung betrieb, und auf die grausamen Umstände der Freiheitsberaubung aufmerksam wurden. Nach der tödlichen Injektion sprach sich die Dreiergruppe darüber ab, ob man externe Hilfe beiziehen wollte und entschied sich kalkuliert aus jeweils individuellen egoistischen Motiven dagegen. Die Vermeidbarkeit der Tat fällt dementsprechend erschwerend ins Gewicht. Gemäss dem Gutachten G____ handelte es sich um ein sinnvoll reflektierendes Abwägen der Vor- und Nachteile, was darauf hindeute, dass die Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers 1 nicht beeinträchtigt gewesen sei (Akten S. 89). Somit wiegt im Resultat auch das subjektive Tatverschulden schwer.

 

In Würdigung sämtlicher Umstände und mit Blick auf den Strafrahmen, der von einem Tag Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, ist das Verschulden für das Unterlassen der Nothilfe als knapp schwer zu bezeichnen. Es erweist sich eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren als schuldangemessene hypothetische Strafe.

 

9.3.5   Hinsichtlich der fahrlässigen Tötung wiegt die objektive Tatschwere leicht bis mittel: Das Setzen der Spritze als Tatmittel war unter den gegebenen Umständen nicht besonders verwerflich, sondern ist auf die konkreten Umstände der Situation zurückzuführen. Der Berufungskläger 1 wusste, dass das Opfer stark unterdosiert war und sein primäres Bemühen bestand darin, es Morphin von der Folie rauchen zu lassen, wodurch er sich bei der Substanzaufnahme passiv verhalten hätte. Erst weil er erkannte, dass das Opfer hierzu körperlich nicht mehr in der Lage war, sah er sich dazu veranlasst, ihm die Substanz aktiv zuzuführen.

 

Auf subjektiver Seite fällt primär die fahrlässige Tatbegehung ins Gewicht. Angesichts der Verwirklichung eines millieuspezifischen Risikos ist nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger 1 die Folgen einer möglichen Überdosierung nicht bedacht hat. Vielmehr hat er auf dieses Risiko keine genügende Rücksicht genommen, als er die Spritze pflichtwidrig zu hoch dosierte. Indem er darauf vertraut hat, es werde nichts passieren, bzw. er werde das Opfer von den Wirkungen des kalten Entzugs befreien, hat er bewusst fahrlässig gehandelt. Der Umfang der Sorgfaltswidrigkeit bemisst sich zudem an den persönlichen Fähigkeiten des Täters. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der schwerstabhängige Berufungskläger 1 ein erfahrener Konsument von intravenös und intramuskulär applizierten Betäubungsmitteln war, der mitunter seiner eigenen Mutter Diaphin spritzte. Entsprechend geübt war er bei der Vorbereitung der Injektionen und als Teil dessen auch der Dosierung (vgl. vorstehend E. 6.3.3.2). Im vorliegenden Fall kommt indes dazu, dass sich das Opfer erstens unkontrolliert auf Entzug befand und dessen Toleranz durch verschiedene Faktoren nicht mehr zuverlässig abschätzbar war und dass der Berufungskläger 1 zweitens unter zeitlichem Druck stand. Dies führte zur ungenügenden Auseinandersetzung mit der für das Opfer verträglichen Stoffmenge. Beide Faktoren, die zur Sorgfaltspflichtsverletzung geführt haben, sind verschuldensmässig indes dem Berufungskläger 1 zuzurechnen. Zu seinen Gunsten wirkt sich demgegenüber die an sich rettende Intention aus, mit welcher er dem Opfer die Substanz zuführte. Für das Appellationsgericht ist erstellt, dass der Berufungskläger 1 gerade nicht wollte, dass das Opfer in seiner Wohnung verstirbt. Gemäss den gutachterlichen Feststellungen liegt für die Verabreichung des Morphins keine verminderte Schuldfähigkeit vor (Akten S. 105). Die subjektive Tatschwere wiegt nach dem Gesagten mittel.

 

Gemäss der zur Tatzeit geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 aStGB bestand die Möglichkeit, Sanktionen zwischen 6 Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen Geldstrafe alternativ auszufällen. Es ist darum die Wahl der Strafart zu prüfen, bevor definitiv über die hypothetische Strafhöhe entschieden werden kann (vgl. zusammenfassend zur Thematik: BGE 144 IV 313 E. 1 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217). Allgemein sind für die Wahl der Strafart die gleichen Kriterien heranzuziehen wie für die Wahl des Strafmasses, also die Kriterien, die sich aus Art. 47 StGB herleiten lassen. Dem Gericht steht ein weites Ermessen zu. Vorliegend ist gestützt auf die vorstehende Verschuldensbewertung auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Hierfür ist massgeblich, dass der Berufungskläger 1 die Situation schuldhaft selbst herbeigeführt hat, welche zum Tod des Opfers führte. Er hat es seinem Tatplan entsprechend auf Entzug gesetzt und sich auch als es diesem schlecht ging, längere Zeit nicht in angemessener Weise um ihn gekümmert. Als er merkte, dass rasches Handeln gefragt war, beging er die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit. Angesichts dessen ist eine Geldstrafe nicht mehr angemessen, um das durch die Überdosierung der Spritze verwirkte Unrecht zu sanktionieren. Es auf ist eine Freiheitsstrafe zu erkennen.

 

Im Resultat wiegt das Tatverschulden des Berufungsklägers 1 für die fahrlässige Tötung leicht bis mittel. Es ist die hypothetische Strafe mit Blick auf den Strafrahmen, der bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, mit einem Jahr Freiheitsstrafe zu bemessen.

 

9.3.6   Die Vorinstanz hat hinsichtlich des Vorwurfs der Störung des Totenfriedens (Art. 262 StGB) einen unangefochtenen „Schuldspruch gemäss Anklage“ ausgefällt (angefochtenes Urteil S. 59). Es ist darum auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abzustellen.

 

Die objektiven Tatkomponenten ergeben sich aus der schweren Rechtsgutsverletzung und dem gleichsam verwerflichen Handeln des Berufungsklägers. Der Berufungskläger 1 hat ca. drei Wochen nach dem Tod der sich noch immer in einer Kiste auf der Terrasse der Wohnung am St. Johanns-Ring befindlichen Leiche mit einem Messer mehrere, bis knapp 10 cm lange Schnitte im Gesichts- und Halsbereich zugefügt, zudem an der Brust mehrere lange, teilweise bis auf die Muskulatur reichende und Rippen reichende Schnitte. Überdies durchstach er mit einem spitzen Gegenstand das linke Augenlid, die Schädelbasis und die harte Hirnhaut bis in den linken Stirnhirnlappen. Sodann eröffnete der Beschuldigte mit einem Küchenmesser mit einem Schnitt durch den Bauch die Bauchhöhle der Leiche. Ferner bastelte der Berufungskläger 1 aus einem Überraschungseibehälter, den er mit aus 1. August-Raketen gewonnenem Schwarzpulver und Kupferdraht gefüllt und mit einer Lunte versehen hatte, einen Sprengkörper, den er dem Leichnam in den Mund steckte und zur Explosion bringen wollte. Die Zündung verlief ohne Erfolg. Weiter verursachte der Beschuldigte am Leichnam Brandverletzungen, indem er Pflanzenteile entzündete und schliesslich bewarf er den Leichnam mit einem Stein (angefochtenes Urteil S. 15). Die objektiven Tatkomponenten wiegen schwer.

 

Für die subjektive Tatschwere ist relevant, dass der Berufungskläger 1 hauptsächlich aus Wut auf das Opfer handelte, weil ihm dieses durch sein Versterben die mühselige Situation erst beschert hatte. Die Berufungskläger 2 und 3 befanden sich aus unterschiedlichen Gründen im Spital und der Berufungskläger 1 war mit der Leiche auf sich alleine gestellt. Unter diesen Umständen wurde die geplante Entsorgung des Körpers am Rhein unmöglich. Inwiefern aufgrund dessen die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach Art. 48 lit. c StGB erfüllt wären, hat die Verteidigung nicht substantiiert ausgeführt. Die Rechtsgutsverletzung wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass der Berufungskläger 1 noch Wochen nach dem Ableben im Körper des Toten nach dem angeblich gestohlenen Kokain suchte und ihm zu diesem Zweck den Bauchraum eröffnete. Die Schuldfähigkeit wurde in Bezug auf das Verbergen und die Lagerung des Leichnams sowie das Eröffnen des Bauches als nicht vermindert eingestuft. Leicht vermindert bewertet wurde die Schuldfähigkeit demgegenüber für das Einbringen und Entzünden eines Explosivkörpers in den Mund des Toten und die Stichverletzung durch dessen Auge (Akten S. 105). Dies führt insgesamt zu einer mittleren bis schweren subjektiven Tatschwere.

 

In einer Gesamtbetrachtung wiegt das Verschulden in Bezug auf die Störung des Totenfriedens mittel bis schwer. Es rechtfertigt sich für dieses Delikt eine hypothetische Strafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe.

 

9.3.7   In Bezug auf den Schuldspruch wegen Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG ist strafzumessungsweise folgendes auszuführen: Gemäss den unangefochtenen Feststellungen der Vorinstanz hat der Berufungskläger 1 im Zeitraum zwischen Mitte Dezember 2012 und Januar 2014 ca. 149 Gramm Kokaingemisch, ausmachend 35 bis 46 Gramm reinen Kokains, veräussert, bzw. Anstalten hierzu getroffen. Der Wirkstoffgehalt des bei ihm aufgefundenen Kokains betrug 24 %-31 % (berechnet als Base; Akten S. 2474). Dies ist angesichts der Bestimmung des Stoffes zum Verkauf an den Endkonsumenten nicht wenig (vgl. Statistiken für die Jahre 2012 und 2013 der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Fachgruppe Forensische Chemie; abrufbar auf deren Website). Nichtsdestotrotz bewegte sich der Berufungskläger 1 auf der provisionsschwachen untersten Stufe im Betäubungsmittelhandel (vgl. Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff.). Die umgesetzte reine Stoffmenge liegt zwar eindeutig über der Grenze zum qualifizierten Fall von 18 Gramm (vgl. BGE 120 IV 334 E. 2a, 119 IV 180 E. 2d, 109 IV 143 E. 3b), im Verhältnis zu anderen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten ist sie jedoch relativ tief und bewegt sich innerhalb des qualifizierten Strafrahmens am unteren Rand. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht.

 

Der Berufungskläger 1 verkaufte die Betäubungsmittel zumeist an ebenfalls schwerstsüchtige Personen aus seinem Umfeld und finanzierte damit seinen eigenen Konsum sowie jenen seiner polytoxikomanen Mutter. Das Tatverschulden wiegt auch in subjektiver Hinsicht leicht. Weiter war der Berufungskläger 1 zur Tatzeit zum Substitutionsprogramm der UPK Basel „Janus“ zugelassen und fällt unstrittig in den Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG. Das Gericht ist deshalb nicht an die von Art. 19 Abs. 2 BetmG vorgesehene Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe gebunden. Die Verteidigung weist weiter zu Recht darauf hin, dass der Berufungskläger gemäss dem Gutachten G____, in seiner Steuerungsfähigkeit teilweise mittelgradig (für die vor Mai 2013 begangenen Taten) und teilweise leichtgradig (für die nach Mai 2013 begangenen Taten) eingeschränkt war (Akten S. 105).

 

Zwar liegt das vorstehend ermessene Verschulden angesichts der Spannbreite sämtlicher denkbarer qualifizierter Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz am unteren Rand. Der Berufungskläger 1 weist gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 17. Dezember 2018 indes eine Vorstrafe aus dem Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz (mehrfache Tatbegehung) auf, welche bereits mit einer Geldstrafe geahndet worden ist. Diese Strafe hat ihre präventive Wirkung verfehlt. Deswegen und mit Blick auf die Problematik seiner Suchterkrankung erscheint es sachgerecht, den Schuldspruch wegen Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Im Übrigen betrachtet der Berufungskläger 1 die Ausfällung einer Freiheitsstrafe (von unter einem Jahr) offenbar selbst als geboten.

 

In Würdigung dieser Umstände ist eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten für die Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als Einsatzstrafe festzulegen.

 

9.3.8   Den Schuldsprüchen wegen Hehlerei liegt in objektiver Weise zugrunde, dass der Berufungskläger 1 im Betäubungsmittelumfeld eine Sportpistole „[...]“ erwarb, welche er anschliessend besass und lagerte und schliesslich einer weiteren Person aus dem Milieu überliess. Weiter erwarb der Berufungskläger 1 – ebenfalls im Milieu – ein Rennrad und ein Damenportemonnaie /-etui (angefochtenes Urteil S. 61 f. i.V.m. S. 23 f.). Das objektive Tatverschulden wiegt leicht.

 

In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger 1 jeweils unter Suchtdruck bzw. im Rahmen seiner Suchtbetätigung handelte, so tauschte er beispielsweise Velo und Portemonnaie gegen Kokain. Das subjektive Tatverschulden wiegt leicht. Insgesamt wiegen die Tatkomponenten für jeden der drei Schuldsprüche wegen Hehlerei leicht.

 

Aus dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 17. Dezember 2018 erhellt, dass der Berufungskläger 1 bereits eine Vorstrafe aus dem Bereich der Vermögensdelikte aufweist, welche mit einer Geldstrafe geahndet worden ist. Diese Strafe hat ihre präventive Wirkung angesichts der Mehrzahl auszusprechender Schuldsprüche wegen Hehlerei offenbar verfehlt. Mit Blick auf die Problematik seiner Suchterkrankung erscheint es sachgerecht, die Schuldsprüche wegen Hehlerei mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Es ist für jede Tat eine Strafe von 15 Tagen, ausmachend 45 Tage, Freiheitsstrafe auszufällen.

 

9.3.9   Den Schuldsprüchen wegen Vergehens gegen das Waffengesetz liegt einerseits der bereits erwähnte Sachverhalt zugrunde, bei welchem der Berufungskläger 1, ohne im Besitze der entsprechenden Bewilligung zu sein, eine Sportpistole erwarb, auf sich trug und weiterveräusserte. Zudem trug er bei einer Gelegenheit ohne entsprechende Tragebewilligung einen Dolch mit symmetrischer Klinge (Klingenlänge 8 cm) auf sich. Die Taten wiegen in objektiver Hinsicht leicht.

 

In subjektiver Hinsicht gilt in Bezug auf das Messer, dass sich der Berufungskläger 1 nicht unbewaffnet durch das Millieu bewegen wollte. Die Sportpistole hatte er gegen Kokain getauscht und sie mag ihm ebenfalls als mögliches Tauschobjekt für Betäubungsmittel gedient haben. Das subjektive Tatverschulden wiegt leicht. Insgesamt wiegen die Tatkomponenten für beide Schuldsprüche leicht.

 

Aus dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 17. Dezember 2018 erhellt, dass der Berufungskläger 1 bereits eine Vorstrafe wegen Vergehens gegen das Waffengesetz aufweist, welche mit einer Geldstrafe geahndet worden ist. Diese Strafe hat ihre präventive Wirkung verfehlt, sodass es mit Blick auf die Problematik seiner Suchterkrankung sachgerecht erscheint, die Schuldsprüche wegen Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Es ist für das Tragen des Messers eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen und für den Erwerb, das Tragen und das Veräussern der Sportpistole eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen auszufällen, ausmachend 20 Tage Freiheitsstrafe.

 

9.3.10 Der Berufungskläger 1 wurde erstinstanzlich weiter der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis schuldig erkannt. In objektiver Hinsicht wurde erhoben, dass er ein Motorrad „Piaggio“ entwendete, um es anschliessend selbst zu verwenden, ohne dass er einen Führerausweis der Kategorie A1 verfügte. Dem Berufungskläger 1 wird eine Tatbegehung zur Last gelegt. Das Tatverschulden wiegt in objektiver wie subjektiver Hinsicht und somit auch bei einer Gesamtschuldbetrachtung leicht.

 

Es rechtfertigt sich, beide Widerhandlungen mit einer Freiheitsstrafe von je 10 Tagen zu ahnden, ausmachend 20 Tage Freiheitsstrafe. In Bezug auf die Wahl der Strafart wird auf das Vorstehende verwiesen.

 

9.3.11 Sodann hat sich der Berufungskläger 1 der Sachbeschädigung schuldig gemacht, indem er bei einem Besuch seiner Mutter im Universitätsspital Basel unbeherrscht einen Desinfektionsständer im Wert von CHF 500.– beschädigte, als er zwei Stunden nach Ablauf der Besuchszeit dazu aufgefordert wurde, das Gebäude zu verlassen. Das Tatverschulden wiegt in objektiver wie subjektiver Hinsicht und somit auch bei einer Gesamtschuldbetrachtung leicht.

 

Es rechtfertigt sich eine  Sanktionierung der Tat mit 5 Tagen Freiheitsstrafe. In Bezug auf die Wahl der Strafart wird auf das Vorstehende verwiesen.

 

9.3.12 Schliesslich hat sich der Berufungskläger 1 des unberechtigten Konsums von Diaphin (aus dem Substitutionsprogramm entwendet), Kokain, Marihuana, Rohypnol, Dormicum und Ritalin schuldig gemacht. Der Konsum von Betäubungsmitteln wird gemäss Art. 19a Ziff. 1 mit Busse bestraft. Sie ist mit CHF 400.– zu bemessen.

 

Nach Art. 94 Abs. 4 Satz 1 SVG ist zudem für das unbefugte einmalige Verwenden des gegen Kokain eingetauschten Rennvelos eine weitere Busse auszusprechen. Sie wird in Würdigung aller Umstände mit CHF 50.– bemessen.

 

9.3.13 Die Staatsanwaltschaft verlangt für sämtliche Delikte der Beschaffungskriminalität eine hypothetische Strafe von 7 Monaten. Sie hat sich indes nicht mit der Verschuldensbewertung der einzelnen Taten auseinandergesetzt, sodass auf diesen Antrag nicht näher einzugehen ist.

 

Somit ergibt sich vor Berücksichtigung der Täterkomponenten und der Vornahme der Asperation gemäss Art. 49 StGB eine kumulierte schuldangemessene Sanktion von 10 Jahren Freiheitsstrafe und CHF 450.– Busse.

 

9.4      Unter dem Titel der Täterkomponenten ist zu betonen, dass sich der Berufungskläger 1 im gesamten Verfahren grundsätzlich kooperativ gezeigt hat. Er hat zahlreiche Delikte, namentlich in Bezug auf die Freiheitsberaubung, deren qualifizierende Umstände, die Störung des Totenfriedens und die unter dem Titel der Beschaffungskriminalität zusammenzufassenden Delikte, immerhin weitgehend zugestanden. Hingegen hat er in Bezug auf die Tötung keine einlässlichen Aussagen zum Kerngeschehen gemacht. Die Injektion der tödlichen Dosis Morphin gestand er erst im Laufe des Vorverfahrens im Grundsatz zu. Seine Aussagen zur Art und Menge des Stoffes änderte er mehrfach und in Bezug auf das anderweitig geklärte Beweisergebnis jeweils ab. Insgesamt richtete er seine Aussagen darauf aus, seinen Schuldbeitrag am Ableben F____s möglichst gering zu halten. Da den Berufungskläger 1 diesbezüglich keine Mitwirkungspflicht trifft, wirkt sich sein Aussageverhalten neutral auf die Strafe aus (zur Kritik an BGE 113 IV 56 E. 4c vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 317). Sodann hat der Berufungskläger 1 den Tod des Opfers zwar bedauert, jedoch keine weitergehenden Reumutsbekundungen geäussert. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse betrifft, wird auf E. 6.3.3.2 verwiesen. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. Soweit der Drogenkonsum die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigte, wurde dies unter Bezugnahme auf das Gutachten G____ bereits gesondert berücksichtigt. Die genannten Faktoren verhalten sich demnach zumessungsneutral. Nichts anderes ergibt sich aus dem jüngsten Führungsbericht der Strafanstalt [...] vom 17. Dezember 2018. Der Berufungskläger 1 ist weiter mehrfach vorbestraft. Dem Strafregisterauszug vom 17. Dezember 2018 lassen sich mehrere einschlägige Vorstrafen in Bezug auf Vermögensdelikte, Betäubungsmitteldelikte und ein Vergehen gegen das Waffengesetz entnehmen. Die Verurteilungen datieren aus den Jahren 2010, 2012 und 2013 und weisen dadurch einen teilweise sehr engen zeitlichen Bezug zu den hier beurteilten Delikten auf. Anders als bei der Wahl der Strafart fällt jedoch ins Gewicht, dass sich das Strafmass jeweils vergleichsweise bescheiden ausnahm. So wurde der Berufungskläger 1 zu zwei Geldstrafen à 20 Tagessätzen und einer Geldstrafe à 180 Tagessätzen verurteilt. Dies rechtfertigt noch keine Straferhöhung. Damit verhalten sich die Täterkomponenten insgesamt strafneutral.

 

9.5     

9.5.1   Die Verteidigung hat mehrfach Bezug auf die lange Verfahrensdauer genommen, ohne jedoch zu präzisieren, inwiefern sie diese als ungerechtfertigt erachtet oder wie stark diese strafmildernd in die Strafzumessung einzufliessen hat.

 

9.5.2   Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit ergehen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Sie ist in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden. Von den Behörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem Fall widmen. Aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiträume, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner der einzelnen Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Eine Reduktion der schuldangemessenen Strafe drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt (BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 nicht publiziert in BGE 141 IV 369 mit Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 8).

 

9.5.3   Der Berufungskläger 1 hat nicht darlegen lassen, in welchen Stadien des Vor- und des gerichtlichen Verfahrens das Verfahren nach seiner Ansicht nicht mit der gebotenen Beförderlichkeit behandelt worden ist. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Abklärung der Umstände der Freiheitsberaubung und der Tötung des Opfers verlangte eine Vielzahl von Beweismassnahmen, welche sich von einer umfangreichen Spurensicherung, der Einholung mehrerer toxikologischer Gutachten bis hin zur Durchführung von knapp dreissig Einvernahmen erstrecken. Hinzu kommen die Ermittlung der zahlreichen Delikte im Kontext der Beschaffungskriminalität und die Abklärung der Notwendigkeit einer stationären psychiatrischen Behandlung. Diese Fragen blieben teilweise bis zum Verfahren vor dem Appellationsgericht umstritten. So stellte der Berufungskläger 1 selbst noch im zweitinstanzlichen Verfahren umfangreiche Beweisanträge, welche geboten waren, sodass mit deren Gutheissung jedoch eine berechtigte Verzögerung einherging. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Tatvorwürfe schwer wiegen und langjährige Freiheitsstrafen sowie stationäre therapeutische Massnahmen auf dem Spiel stehen.

 

Zusammenfassend ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich, welche eine Reduktion der schuldangemessenen Strafe rechtfertigen würde.

 

9.6

9.6.1   Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2).

 

9.6.2   Vorliegend stehen die Delikte, welche zwischen dem 6. und dem 9. Dezember 2013 in der Wohnung am [...] begangen wurden, nämlich die qualifizierte Freiheitsberaubung, die fahrlässige Tötung und die Unterlassung der Nothilfe in einem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnex. Auch die betroffenen Rechtsgüter, zur Hauptsache Leib und Leben, überschneiden sich zum Teil. Bis zum Tod des Opfers handelte es sich letztlich um ein fortlaufendes Geschehen. Zu diesem Konnex hinzuzuzählen sind zumindest in sachlicher Hinsicht auch die Verletzungen bzw. Entehrungen, die dem Opfer postmortal zugefügt worden sind. In zeitlicher Hinsicht liegen sie indes einige Wochen auseinander. Insgesamt reduziert sich der Gesamtschuldbetrag der einzelnen Taten durch ihren Zusammenhang zwar spürbar aber nicht ausserordentlich stark. Der Grund dafür liegt darin, dass die Taten sich nicht gegenseitig bedingen, sondern dass für die jeweils nachfolgende Tat ein neuer Vorsatz gefasst werden musste, mithin jede Tat für sich betrachtet vermeidbar gewesen wäre. Demgegenüber weisen die Kokainverkäufe und die weiteren im Kontext der Beschaffungskriminalität verübten Delikte keinen inhaltlichen Zusammenhang zu den vorgenannten Delikten auf. Untereinander sind sie einzig, aber immerhin dadurch verbunden, dass es sich um typische Ausprägungsformen der Beschaffungskriminalität handelt. Was die Tatschwere betrifft, hat die Verschuldensbewertung entsprechend ergeben, dass zwischen den beiden Deliktgruppen eine weite Lücke klafft. Dies führt im Resultat dazu, dass die Begleitdelikte in beinahe vollem Umfang in die Strafhöhe einfliessen. Insgesamt ist die kumulierte Strafhöhe um 1.5 Jahre zu reduzieren.

 

Die Busse ist in sinngemässer Anwendung des Vorstehenden auf CHF 400.– festzulegen.

 

Damit sind in Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren, für A____ eine schuldangemessene Gesamtstrafe von 8.5 Jahren Freiheitsstrafe und eine Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszufällen.

 

10.

Die Vorinstanz hat über den Berufungskläger 1 in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante Suchtbehandlung während des Strafvollzugs angeordnet. Der Berufungskläger 1 wendet sich gegen diese Massnahme. Die Staatsanwaltschaft hat anschlussberufungsweise die kombinierte Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB (E. 10.1) und einer stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB (E. 10.2) beantragt.

 

10.1

10.1.1 Eine Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und zudem die spezifischen Voraussetzungen von Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei schwerer psychischer Störung des Täters eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen. Gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung einer Massnahme sodann voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Zu prüfen sind demnach neben dem besonderen psychischen Zustand und der Behandlungsbedürftigkeit des Täters sowie dem Vorliegen einer Anlasstat und dem Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen einer Massnahme nach Art. 59 StGB: Heer, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, 4. Auflage, Art. 59 StGB N 6 ff.), insbesondere die Gefährlichkeit des Täters im Sinne der durch die geistige Abnormität bedingten Rückfallwahrscheinlichkeit (Heer, a.a.O., Art. 59 StGB N 48) sowie die Eignung der Massnahme zur Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (hierzu und zum Folgenden Heer, a.a.O., Art. 59 StGB N 58 ff.). Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums steht namentlich die Therapierbarkeit des Täters in Frage; zu erörtern ist in diesem Zusammenhang sodann auch der Aspekt der Therapiewilligkeit. Als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist schliesslich neben dem genannten Element der Geeignetheit zum einen auch die Notwendigkeit (im Sinne der Subsidiarität von Massnahmen), zum andern die Relation zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu prüfen (Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 35 f.).

 

10.1.2

10.1.2.1 Die Staatsanwaltschaft geht mit der Vorinstanz einig, dass keine vollends gesicherte Diagnose einer psychischen Störung bestehe, sie betont indes, dass es möglich sei, dass neben der schweren Drogenabhängigkeit eine ADHS und/oder eine dissoziale Persönlichkeitsstörung bestehen, welche durch die schwere Drogenabhängigkeit überlagert werden. Diese Krankheitsbilder stünden zudem in einem relevanten Zusammenhang zu einer ausgeprägten Impulskontrollstörung, was die Vorinstanz weitgehend unberücksichtigt gelassen habe. Eine ausschliesslich ambulante Behandlung erscheine nach dem Gutachten G____ als wenig aussichtsreich (Akten S. 4243). An die fehlende Therapiewilligkeit dürften bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB zudem keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Entscheidend sei, ob eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar sei. Der Berufungskläger 1 habe bis anhin noch nie eine wirksame (Drogen-) Therapie durchlaufen und es erscheine aus psychiatrischer Sicht angemessen, ihm erstmalig die Gelegenheit zu geben, in ein umfassendes Behandlungsprogramm einzutreten (Akten S. 4378, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 17, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 49).

 

10.1.2.2 Der Berufungskläger 1 wendet dagegen im Wesentlichen ein, G____ habe an der Berufungsverhandlung ausgeführt, eine Persönlichkeitsstörung lasse sich nicht positiv diagnostizieren. Zudem fehle es an einem Mindestmass an Kooperation, welches für die Anordnung einer stationären psychiatrischen Massnahme verlangt werde (Akten S. 4307 f., Plädoyer Berufungskläger 1 S. 12).

 

Der Berufungskläger 1 hat an der Berufungsverhandlung – entgegen seines Antrags – persönlich erklärt, er sei bereit, die im forio durchgeführte ambulante Therapie fortzusetzen. Er möchte eine solche Therapie auch nach der Haft fortsetzen. Zwar befinde er sich gegenwärtig im Freiheitsentzug. Es sei jedoch nicht so, dass er gezwungen sei, im Gefängnis drogenabstinent zu leben. Dennoch konsumiere er keine harten Drogen mehr und wolle diesen Weg weiter gehen. Das Methadon habe er auf 30 mg täglich reduziert. Eine stationäre therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB lehne er strikt ab, denn er habe im Vollzug die Erfahrung gemacht, dass Insassen mit einer Massnahme nach Art. 59 StGB in der Regel weit über das Ende ihrer schuldangemessenen Strafe hinaus im Vollzug behalten würden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 33).

 

10.1.3 Umstritten sind hauptsächlich die Voraussetzungen des Vorliegens einer psychischen Störung und die Therapiefähigkeit des Berufungsklägers 1 trotz dessen erklärt fehlender Motivation. Die übrigen Elemente einer stationären psychiatrischen Behandlung wurden vom Berufungskläger 1 nicht substantiiert bestritten.

 

Es liegen mehrere Einschätzungen von Sachverständigen im Recht:

 

10.1.3.1 Aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. September 2014 (Gutachten G____) geht hervor, dass der Berufungskläger 1 an einer schweren Abhängigkeitserkrankung in Form von multiplem Substanzgebrauch (Heroin, Kokain, Benzodiazepine, etc.) bei parallelem fortgesetztem Konsum von ärztlich verordneten Ersatzstoffen (Diaphin) leidet (ICD-10: F19.25), dessen Ausmass als „äusserst schwer“ bezeichnet wird. Zudem sei „möglich“, dass daneben eine ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung bestehe. Ebenfalls möglich, aber „nicht ausreichend sicher“ sei, ob das während der Freiheitsberaubung gezeigte Verhalten auf eine mangelnde Impulskontrolle mit hoher reaktiver Aggressionsbereitschaft hinweise, die Ausdruck der fortbestehenden ADHS bzw. dissozialen Persönlichkeitsstörung sein könnte (Akten S. 103 f.).

 

In Bezug auf die Therapierbarkeit wird ausgeführt, es bestehe [im September 2014] „eine nur schwache Motivation“, sich auf ein Behandlungsprogramm einzulassen. Grundsätzlich deute das gezeigte Verhalten zwar nicht darauf hin, dass eine therapeutische Massnahme von vornherein aussichtslos wäre, gleichzeitig wird ausgeführt, ein Therapieprogramm von zwei bis drei Jahren liesse sich „nicht gegen seinen Willen wirksam durchführen“ (Akten S. 108).

 

10.1.3.2 Der Abklärungsbericht des FPD Bern vom 3. August 2016 bestätigt die Diagnose einer schweren Abhängigkeitserkrankung in Form von multiplem Substanzgebrauch (ICD-10: F19.25), wobei zusätzlich eine Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Beziehungen (ICD-10: F91.1) ausgemacht wurde. Zusätzlich seien „möglicherweise“ eine ADHS sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorhanden, was aufgrund von fehlenden Daten zu allfälligen Einstellungen oder Verhaltensweisen zum Gutachtenszeitpunkt offen gelassen wurde. Da verschiedene Verhaltensprobleme bereits im Kindes- und Jugendalter auffällig gewesen seien (vor Beginn des Drogenkonsums) sehe man die Kriterien einer dissozialen Persönlichkeitsstörung als gegeben an. Die Therapiemotivation wurde in Bezug auf ambulante Massnahmen als strategisch gedeutet. Eine weiterführende Motivation wurde verneint.

 

10.1.3.3 Im Therapieverlaufsbericht des forio vom 14. Mai 2018 wird die Diagnose der schweren Abhängigkeitserkrankung bestätigt. Im Berichtszeitraum (Mai 2017 bis Mai 2018) sei es dem Berufungskläger 1 gelungen, den Konsum von harten Drogen zu unterlassen obschon er das Methadon auf eigenen Wunsch auf ein Minimum (30 mg pro Tag) reduziert habe. Dabei sei er psychisch stabil geblieben. Es bestehe indes ein gelegentlicher Cannabis-Konsum, der aber offengelegt werde. Im mehrheitlich abstinenten Zugang zeige er keine dissozialen Verhaltensweisen bis auf den Cannabiskonsum. Dabei handle es sich hauptsächlich um eine maladaptive Coping-Strategie für emotional belastende Situationen. Es falle eine Verzögerung in der Persönlichkeitsentwicklung auf, welche auf die lange und früh begonnene Suchterkrankung zurückzuführen sei. Der Berufungskläger 1 weise ein hohes Bewusstsein für seine Suchterkrankung auf. Im Rahmen der ambulanten Behandlung sei es gelungen, eine tragfähige therapeutische Arbeitsbeziehung aufzubauen. Deren Weiterführung sei aufgrund der schweren Suchterkrankung sowie der diesbezüglich bestehenden Therapiemotivation „klar indiziert“ (Akten S. 4491 ff.).

 

10.1.3.4 An der Berufungsverhandlung befragt, führte G____ gestützt auf die zusätzliche Exploration vom 13. Januar 2019 aus, das Problem in der diagnostischen Zuordnung bestehe darin, dass ein Haftrahmen es bei Wohlverhalten der Person nicht erlaube, die Unterscheidung vorzunehmen, ob die schwere Suchterkrankung ausreichend erklärend für die Verhaltensweisen sei oder ob eine Persönlichkeitsstörung vorliege. Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung liesse sich nur dann belegen, wenn der Berufungskläger 1 dissoziale Verhaltensweisen auch in der Haft zeigte. Er könne sich den Regeln im Strafvollzug jedoch ohne weiteres anpassen. So wie sich die Situation jetzt präsentiere, könne eine dissoziale Persönlichkeitsstörung darum weder ausgeschlossen noch positiv diagnostiziert werden. Vor diesem Hintergrund sei auch der Bericht des FPD Bern zu würdigen: Es sei relativ klar, dass der Berufungskläger 1 als Kind an einer ADHS gelitten habe. Ab der Adoleszenz habe die Drogensucht die Persönlichkeitsbildung überlagert, weshalb man nun nicht wisse, ob eine Persönlichkeitsstörung gegeben sei und ob nicht (zusätzlich) eine ADHS im Erwachsenenalter vorliege. Offenkundig sei zudem, dass seit der Adoleszenz keine wesentliche Nachreifung der Persönlichkeit stattgefunden habe.

 

Was die Therapiemotivation betreffe, gelte es aus psychiatrischer Warte festzuhalten, dass eine Massnahme nach Art. 59 StGB – auf freiwilliger Basis – die intensivste Form einer geeigneten Therapie für den Berufungskläger 1 darstellen würde. Gegen seinen Willen könne eine solche Therapie nach fünf Jahren Haft aber „sicher nicht mehr durchgeführt werden“. Dies gehe nur zu Beginn und unter günstigen Bedingungen. Der Berufungskläger 1 fühle sich in der jetzigen Therapie im forio wohl. Er brauche Zeit, um einen persönlichen therapeutischen Bezug aufzubauen. Eine Massnahme nach Art. 59 StGB gegen seinen Willen „bring[e] nichts“ (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 39 ff.).

 

10.1.4 Die Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung setzt eine gesicherte Diagnose einer schweren psychischen Störung voraus (Art. 59 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht bezeichnete den blossen Verdacht auf eine seelische Störung in einem älteren Entscheid als nicht ausreichend (BGer 6S.427/2005 vom 6. April 2006 E. 2). Die Unsicherheit der Diagnose kann auch nicht durch andere Faktoren aufgefangen werden, welche sich implizit auf das Tatverschulden beziehen und dem Zweck einer strafrechtlichen Massnahme wesensmässig fremd sind. Mögen Unklarheiten bei der Diagnosestellung im Rahmen der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB, die als reine Sicherungsmassnahme ausgestaltet ist und wo eine psychische Störung nicht zwingende Voraussetzung ist, gegebenenfalls noch angehen, so sind Zugeständnisse an die Exaktheit der Diagnose im Zusammenhang mit Massnahmen nach Art. 59 StGB nur in besonderen Ausnahmefällen akzeptabel (vgl. zum Ganzen Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, 4. Auflage, Art. 59 StGB N 9).

 

10.1.5 Im vorliegenden Fall stellt sich die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung in doppelter Hinsicht „bedingt“. Sie setzt erstens voraus, dass das Verhalten des Berufungsklägers 1 nicht mehr vom Bestreben dominiert wird, Konsumbedürfnissen nachzukommen. Zweitens dürfte er sich gleichzeitig nicht in einem derart eng strukturierten Rahmen wie dem Freiheitsentzug befinden, damit seine Wesenszüge überhaupt derart zur Entfaltung kämen, dass sich daraus Schlüsse auf seine Persönlichkeit ziehen liessen. Erst in einem solchen Setting kann gemäss den gutachterlichen Ausführungen die Frage geklärt werden, welche Persönlichkeitsanteile auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und/oder auf eine mangelhafte Impulskontrolle und welche Wesenszüge auf die ADHS im Erwachsenenalter und die (als einzige Nebendiagnose feststehende) verzögerte Persönlichkeitsreifung zurückzuführen sind. Die Frage ist somit nicht nur, an welcher psychischen Störung der Berufungskläger 1 leidet, sondern ob überhaupt eine solche vorliegt. Diesem Schluss entzieht sich auch die Staatsanwaltschaft nach eigenem Bekunden nicht.

 

In praktischer Hinsicht verdeutlicht die Ausgangslage, dass die Art der gegebenenfalls anzuordnenden Massnahme von der ermittelten Störung abhängt. Es entspricht nicht der gesetzlichen Konzeption, das Behandlungsbedürfnis durch die Anordnung einer für den Betroffenen einschneidenden Massnahme vorwegzunehmen und durch einen offenen Vollzugstitel die Ermittlung der gesetzlichen Voraussetzungen in die Hände der Vollzugsbehörden und der behandelnden Ärzte zu legen. Es obliegt den Gerichten, abschliessend über die Zulässigkeit einer Massnahme nach Art. 59 StGB zu entscheiden. Würde beispielsweise eine psychische Störung diagnostiziert, die im Vergleich zur Persönlichkeitsveränderung durch den langjährigen Drogenkonsum nur leicht ausgeprägt erschiene, liesse dies auch weitere Anordnungsvoraussetzungen, wie die Kausalität zwischen der (leichten) Störung und der Tat, als fraglich erscheinen. Die Auseinandersetzung mit solchen Fragen hat im Sachurteil zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, fällt die Massnahme ausser Betracht.

 

In Würdigung des Vorstehenden geht das Appellationsgericht von einer nicht hinreichend gesicherten Diagnose einer schweren psychischen Störung aus, sodass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB nicht gegeben sind. Der entsprechende Antrag der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen.

 

10.1.6 Offen bleiben kann nach dem Gesagten, ob die zweifellos fehlende Therapiemotivation der Anordnung einer Massnahme entgegenstehen würde. Es ergeht jedoch der Hinweis, dass der Behandlungsbereitschaft des Täters im Rahmen von Art. 59 StGB keine besondere Bedeutung zukommt. Irrelevant ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die subjektive Meinung der betroffenen Person grundsätzlich ebenso wie deren persönliche Empfindung (vgl. Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 59 StGB N 80, m.w.H.).

 

10.2    Die Vorinstanz hat die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB mit Blick auf die ausgefällte Strafhöhe und das daraus abgeleitete Untermassverbot verneint und eine ambulante Behandlung angeordnet (angefochtenes Urteil S. 68 f.).

 

10.2.1 Ist der Täter von Suchtstoffen abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Das Gericht trägt dabei dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre und kann unter Umständen verlängert werden (Art. 60 Abs. 1, 2 und 4 StGB). Zur Anordnung gelten weitgehend die rechtlichen Voraussetzungen von Art. 59 StGB, zu welcher Art. 60 StGB eine lex specialis darstellt. Eine Besonderheit liegt darin, dass das Gericht der Behandlungsbereitschaft besonders Rechnung zu tragen hat. Auch hier gilt jedoch, dass die Herstellung der Therapiebereitschaft oft zum ersten Schritt der Behandlung gehört (Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 60 StGB N 17, 44). Die Durchführung einer Massnahme zur Behandlung einer Suchtmittelabhängigkeit kann auch ambulant erfolgen (Art. 63 StGB).

 

10.2.2 Nach dem aktuellen Entwicklungsstand ist bei der Anordnung einer Suchtmittelbehandlung zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger 1 seit nunmehr mehreren Jahren im geschlossenen Vollzug lebt und dort seit einiger Zeit von harten Drogen abstinent lebt, er mithin als sog. „entgiftet“, d.h. körperlich entzogen, gilt. Die Einnahme von Methadon hat er auf 30 mg täglich reduziert. Hinzu kommt, dass er eine tragfähige Beziehung zur therapierenden Person im forio aufgebaut hat, er auf die Therapie anspricht und er gewillt ist, diese im bestehenden Rahmen fortzusetzen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht angezeigt, das Behandlungssetting grundlegend zu verändern. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht auf die Problematik des Untermassverbotes hingewiesen und auch für die Staatsanwaltschaft kommt eine Suchtbehandlung alleine unter dem Titel von Art 60 StGB nicht in Frage (Akten S. 4255).

 

Es rechtfertigt sich darum, den Berufungskläger 1 im Strafvollzug zu belassen und neben der auszusprechenden Strafe eine ambulante Suchtmittelbehandlung nach Art. 63 StGB anzuordnen. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel des Berufungsklägers 1 und der Staatsanwaltschaft sind abzuweisen.

 

11.     

Es ist die Strafe für den Berufungskläger 2 zuzumessen. Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung wird auf E. 9.1 verwiesen.

 

11.1    Der Berufungskläger 2 macht strafzumessungsweise geltend, aufgrund der nicht vorliegenden Tatbestände der vorsätzlichen Tötung sowie der Freiheitsberaubung sei er vollumfänglich freizusprechen (Akten S. 4276, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 45).

 

Die Staatsanwaltschaft beantragt anschlussberufungsweise eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Aufgrund der abweichenden rechtlichen Würdigung im Tötungspunkt, zu welcher das Appellationsgericht mit dem vorliegenden Urteil kommt, lässt sich dieses Strafmass nicht direkt überprüfen. Für jene Delikte, welche Gegenstand dieser Strafzumessung bilden, hat die Staatsanwaltschaft für die Freiheitsberaubung (qualifiziert begangen) eine hypothetische Strafe von 3 Jahren ermittelt, für den gewerbsmässigen Diebstahl (mehrfach begangen), teilweise in Verbindung mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung eine solche von einem Jahr und für die Delikte des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Amtsanmassung eine solche von 6 Monaten Freiheitsstrafe. Schliesslich seien die Täterkomponenten unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen im Umfang von 6 Monaten straferhöhend zu gewichten (Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 18).

 

11.2

11.2.1 Der Berufungskläger 2 hat sich der qualifiziert begangenen Freiheitsberaubung schuldig gemacht. Dieses Delikt sieht einen abstrakten Strafrahmen von 20 Jahren Freiheitsstrafe vor und ist als Ausgangspunkt der Gesamtstrafenbildung heranzuziehen (Art. 184 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. StGB).

 

In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass sich der Berufungskläger 2 dem Tatplan des Berufungsklägers 1 in Bezug auf den Grundtatbestand der Freiheitsberaubung und den Qualifikationsgrund der grausamen Behandlung (auf Entzug Setzen) vollumfänglich angeschlossen hat (vgl. E. 8.3.3.2). Im Grundsatz wird auf die bereits erörterten objektiven Tatkomponenten in der Strafzumessung des Berufungsklägers 1 verwiesen (E. 9.3.2), wobei folgende Differenzierungen gelten: Obschon der Berufungskläger 2 dem Opfer gegenüber mehrfach gewalttätig wurde, steht fest, dass sein Verschuldensbeitrag in Bezug auf die Gewalttaten (Qualifikationsgrund der Gesundheitsgefährdung des Opfers) weniger schwer wiegt als beim Berufungskläger 1. Diese gingen nur bei einem Vorfall nachweisbar ausschliesslich von ihm aus. Indes ging der Berufungskläger 2 relativ brutal vor, als er das Opfer von hinten mit einem Elektrokabel würgte. Ansonsten stellte er sich dem Berufungskläger 1 situativ zur Verfügung. Die dem Berufungskläger 2 individuell zurechenbaren Rechtsgutsverletzungen sind darum weniger zahlreich. Dies schlägt sich bei der individuellen Verschuldensbewertung leicht schuldmindernd nieder. In Bezug auf den 7. Dezember 2013 gilt es zudem zu vermerken, dass der Berufungskläger 2 die Freiheitsberaubung nicht fortgesetzt hat, als die A____s die Wohnung verlassen hatten und der Berufungskläger 2 das Opfer nicht aktiv zurückhielt, als sich dieses ebenfalls entfernen wollte. Dies wirkt sich in bloss geringem Umfang schuldmindernd aus, denn der Berufungskläger 2 führte die deliktische Tätigkeit nach der Rückkehr des Berufungsklägers 1 und dem Opfer unbeirrt fort. Was die Verwerflichkeit jener Taten betrifft, welche der Berufungskläger 2 dem Opfer gegenüber mitverübt hat (Fesselungen, Mitwirkung beim Brandmarken), ist keine massgebliche Differenzierung zum Berufungskläger 1 zu erblicken. So hielt beispielsweise der Berufungskläger 2 dem Opfer die Hände zusammen, damit dieses gefesselt werden konnte, was angesichts des subjektiven Gefühls des sich Ausgeliefertfühlens beispielhaft für die erhebliche Verwerflichkeit des Handelns steht. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere mittel.

 

11.2.2 Unter dem Titel der subjektiven Tatschwere fällt primär ins Gewicht, dass der Antrieb zur Freiheitsberaubung und deren Ausgestaltung massgeblich vom Berufungskläger 1 ausgingen. Das dem Berufungskläger 2 individuell zurechenbare Verschulden wiegt darum in einer Gesamtschau weniger schwer als beim Berufungskläger 1. Der Berufungskläger 2 schloss sich jedoch vorbehaltlos dem Bestreben an, dem Opfer ein Geständnis in Bezug auf den angeblichen Diebstahl von Kokain abzunötigen. Er tat dies aus eigenen, egoistischen, Motiven, da er sich selbst finanziell am Kauf beteiligt hatte. Dass er seinen Platz in der Hierarchie direkt unter dem Berufungskläger 1 festigen konnte, stellte er über das körperliche Wohlergehen des Opfers, wie das Würgen mit dem Elektrokabel illustriert. Dies wirkt sich verschuldensmässig zu seinen Ungunsten aus. Auch der Berufungskläger 2 handelte nicht besonders durchdacht. Von einem spontanen Tatentschluss kann indes nicht die Rede sein, zumal der widerrechtliche Zustand über etwa drei Tage aufrechterhalten wurde. Er handelte zudem direktvorsätzlich und die Taten wären ohne weiteres vermeidbar gewesen. Eine verminderte Schuldfähigkeit liegt gemäss den Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 26. Februar 2018 von H____ (nachfolgend: Gutachten H____) nicht vor (Akten S. 4446, S. 91). Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere knapp mittelschwer.

 

Die von der Staatsanwaltschaft für die qualifizierte Freiheitsberaubung eingesetzte hypothetische Strafe erweist sich mit Blick auf das tiefe bis mittlere Verschulden noch als adäquat. Es ist eine Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen.

 

11.2.3 In Bezug auf den Schuldspruch wegen Unterlassens der Nothilfe (Art. 128 StGB) ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere, analog zum Vorstehenden, auf die im Rahmen der Strafzumessung des Berufungsklägers 1 getroffene Erwägung zu verweisen (E. 9.3.4). Im Vergleich zum Berufungskläger 1 stärker verschuldensmindernd fällt ins Gewicht, dass es der Berufungskläger 2 war, der seine beiden Mitstreiter eindringlich darauf aufmerksam machte, dass das Opfer seine körperlichen Beschwerden nicht vorspielte. Er war es auch, der nach der finalen Injektion mit der Vornahme der unzureichenden Rettungsmassnahmen begann (Herzmassage, Mund-zu-Mund Beatmung). Das Verhalten des Berufungsklägers 2 ist insofern weniger verwerflich. Schlussendlich verlor das Opfer sein Leben. Die Rechtsgutsverletzung wiegt somit dennoch schwer. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere mittel.

 

In subjektiver Sicht ist zu bemerken, dass der Berufungskläger 2 während des Zeitraums, als er hilfeleistungspflichtig war, es nicht ernsthaft in Erwägung zog, externe Rettungsmassnahmen in die Wege zu leiten. Dies obschon er deutlich erkannte, dass das Opfer hilfebedürftig war. Dies geht daraus hervor, dass er den schlechten Zustand des Opfers bemerkte und selber (unzureichende) Erste-Hilfe-Massnahmen einleitete. Entsprechend gab er im Nachhinein selbst an, dass sie alle Telefone gehabt haben. Man sei jedoch „zu drauf und zu egoistisch“ gewesen. Die Tat wäre somit vermeidbar gewesen. Der Berufungskläger 2 handelte zudem direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven: Er war nach teilweiser Verbüssung einer Freiheitsstrafe bedingt aus dem Vollzug entlassen worden und fürchtete die Rückversetzung in den Strafvollzug bzw. nach seiner Auffassung die Anordnung von „Beugehaft“ bzw. „Verwahrung“. Eine verminderte Schuldfähigkeit liegt gemäss den Ausführungen im Gutachten H____ nicht vor. Die subjektive Tatschwere wiegt schwer.

 

Im Resultat ist das Tatverschulden betreffend die Unterlassung der Nothilfe als mittel bis schwer zu taxieren. Es rechtfertigt sich die Festsetzung einer hypothetischen schuldangemessenen Strafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe.

 

11.2.4 Im Weiteren ist die Strafe für die Delikte des gewerbsmässig begangenen Diebstahls (teilweise versucht), der Sachbeschädigung (mehrfach begangen), des Hausfriedensbruchs (mehrfach begangen), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Amtsanmassung zuzumessen.

 

Die genannten Tatbestände sehen als Strafandrohung alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vor. In Bezug auf die Wahl der Strafart ist darum vorwegzunehmen, dass die als wichtigsten Kriterien heranzuziehenden Merkmale der Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1) für sämtliche der zu beurteilenden Delikte zum gleichen Ergebnis führen. Der Auszug aus dem Strafregister vom 17. Dezember 2018 weist für den Berufungskläger 2 drei Verurteilungen aus dem Zeitraum zwischen 2009 und 2012 aus. Daraus sind zehn einschlägige Verurteilungen (bei teilweise mehrfacher Tatbegehung) ersichtlich, welche sich auf dieselben Delikte beziehen, die hier ebenfalls zu sanktionieren sind, oder zumindest auf dasselbe Rechtsgut gerichtet waren. Der Berufungskläger 2 hat – im Rahmen sog. Beschaffungskriminalität – über längere Zeit immer wieder gleiche oder ähnliche Delikte begangen und dadurch eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Daraus lässt sich ohne weiteres der Schluss ziehen, dass eine blosse Geldstrafe nicht geeignet ist, präventiv einzuwirken. Dadurch würde ein wichtiger Zweck der Strafe verfehlt. Obschon bei einer Einzelbetrachtung jeden einzelnen Delikts eine Geldstrafe als mildere Sanktion in Betracht zu ziehen sein könnte, ist es (im Sinne einer Legalprognose) geboten, die als wirksamer erscheinende Freiheitsstrafe als Sanktion zu wählen, selbst wenn sie den Berufungskläger 2 empfindlicher trifft (vgl. Mathys, a.a.O., N 562 f.). Angesichts der intensiven Delinquenz ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit gewahrt. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger 2 aus den genannten Gründen auch die Kriterien der kurzen unbedingten Freiheitsstrafe (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB erfüllt. Die zahlreichen im Zusammenhang mit der Betäubungsmittelabhängigkeit begangenen Vortaten und das Risiko in Bezug auf weitere (teilweise geringfügige) Vermögensdelikte sowie die Unmöglichkeit des Vollzugs einer Geldstrafe lassen als Sanktion für die Beschaffungsdelikte auch unter diesem Titel eine Freiheitsstrafe zu.

 

11.2.5 Der Berufungskläger 2 ist von der Vorinstanz in zusammenfassender Würdigung von zwölf Anklagepunkten des gewerbsmässigen Diebstahls, teilweise versucht, teilweise mehrfach begangen, schuldig erkannt worden (Art. 139 Ziff. 2 StGB). In zwei Anklagepunkten (Anklage-Ziff. D. 1.6 und D. 1.13) erkannte das Strafgericht auf geringfügigen Diebstahl. Aufgrund des Qualifikationsmerkmals handelt es sich auch dabei um mit Geldstrafe zu sanktionierende Vergehen, für die keine Busse auszufällen ist (Art. 172ter Abs. 2 StGB).

 

In objektiver Hinsicht wiegen die verübten Diebstähle in Bezug auf die Schwere der Rechtsgutsverletzung sehr leicht bis leicht. Teilweise richtete sich die Tat bereits vom Vorsatz her nur auf geringe Deliktsbeträge unter CHF 300.– (Art. 172ter Abs. 1 StGB), teilweise belief sich der Deliktserlös trotz höherem Vorsatz auf bloss CHF 60.–. Es handelt sich um diverse Mobiltelefone, Notengeld aus Portemonnaies, einen Gutschein für ein Sportgeschäft, einen Laptop, eine Jeanshose, ein Autoradio, drei Damenparfums und diverse Postsendungen. Der Berufungskläger 2 handelte nicht besonders verwerflich in Bezug auf die Diebstähle im Warenhaus [...] (Jeanshose, Damenparfums). Als etwas verwerflicher ist das Vorgehen jedoch zu bewerten, als er sich im Restaurant [...] unter dem Vorwand, die Toilette zu benutzen, in die unverschlossene Wirtewohnung im ersten Stock einschlich, als er im Ladengeschäft der [...] in einen Büroraum eindrang und als er sich im Schmuckladen [...] in einen Abstellraum einschlich. Dabei nutzte er jeweils aus, dass das Personal nicht sämtliche Personen im Blick haben konnte. Indes vermied er die direkte Konfrontation mit den Geschädigten. In subjektiver Hinsicht handelte der Berufungskläger 2 ohne komplexen Tatplan, er stahl, wo sich die Gelegenheit ergab, teilweise brachte er den Versuch mangels Beute auch nicht zu Ende, was sich jeweils leicht schuldmindernd auswirkt. Wie sich bereits aus dem Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit ergibt, handelte der Berufungskläger 2 in der Hauptsache zur Beschaffung von Tauschgegenständen zwecks Finanzierung seines Konsums. In Bezug auf drogenassoziierte Kriminalität wurde im Gutachten H____ der Fixierung auf Betäubungsmittel entsprechend eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit ermittelt (Akten S. 4446, S. 91). Das subjektive Tatverschulden wiegt darum jeweils leicht.  

 

Insgesamt ist für die Diebstähle jeweils entweder von einem sehr leichten oder einem leichten Verschulden auszugehen. Es ist für die zwölf angeklagten Taten je eine Freiheitsstrafe von einem Monat als hypothetische Sanktion angemessen, ausmachend 1 Jahr Freiheitsstrafe für sämtliche diebstahlsrelevante Anklagepunkte. Da der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit sämtliche Delikte umfasst, ist dem unteren Strafrahmen von 90 Strafeinheiten dadurch genüge getan.

 

11.2.6 Der Berufungskläger 2 wurde weiter dreier Hausfriedensbrüche für schuldig befunden. Es handelt sich dabei um das bereits erwähnte Einschleichen in die Wirtewohnung oberhalb des Restaurants [...] sowie um zwei Einbrüche in Kellerabteile. Ins Kellerabteil der Geschädigten I____ drang der Berufungskläger 2 mit Gewalt ein, indem er den Lattenverschlag beschädigte. Er verliess das Abteil nach wenigen Minuten ohne Beute gemacht zu haben. In das Kellerabteil des Geschädigten J____ drang der Berufungskläger 2 mit einem passenden Schlüssel ein, wobei nicht ermittelt wurde, woher er sich diesen beschafft hatte. Der Berufungskläger 2 übernachtete im Kellerabteil und konsumierte Drogen ohne sich anderweitig deliktisch zu betätigen. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht in Bezug auf den Einschleichdiebstahl in die Wirtewohnung. Zwar war diese unverschlossen, doch bewirkt das Betreten bewohnter Räume einen erhöhten Verlust des Sicherheitsgefühls ihrer Bewohner. In Bezug auf die Einbrüche in die Kellerabteile wiegt das objektive Verschulden sehr leicht. Dies gilt zum einen, weil der Berufungskläger 2 den Keller der Geschädigten I____ relativ rasch und ohne einen Diebstahl zu begehen wieder verliess und in Bezug auf den Geschädigten J____ weil der Berufungskläger 2 die Türe mit einem Schlüssel aufsperren konnte. Die subjektive Tatschwere bemisst sich analog zu den Verurteilungen wegen Diebstahls. Die Tatentschlüsse und die Art der Begehungsformen sind stark von der Drogensucht des Berufungsklägers 2 geprägt. Mit zu berücksichtigen ist entsprechend eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. E. 11.2.5.).

 

Insgesamt ist für die Hausfriedensbrüche jeweils von einem leichten Verschulden auszugehen. Es rechtfertigt sich für den Hausfriedensbruch in der Wirtewohnung eine hypothetische schuldangemessene Strafe von 1.5 Monaten Freiheitsstrafe und für das Betreten der Kellerabteile I____ und J____ von einem Monat bzw. einem halben Monat Freiheitsstrafe einzusetzen, ausmachend drei Monate Freiheitsstrafe.

 

11.2.7 Der Berufungskläger 2 wurde in zwei Fällen der Sachbeschädigung für schuldig befunden. Im einen Fall schlug er mit einem Ziegelstein die linke Seitenscheibe eines parkierten VW Polo ein (Deliktsbetrag ca. CHF 500.–) und im zweiten schnitt er mit einem Messer das Stoffverdeck eines Cabriolets auf (Deliktsbetrag ca. CHF 900.–). Die Rechtsgutsverletzung übersteigt die Schwelle zum Vergehen teilweise bloss knapp und ist in beiden Fällen als leicht zu bewerten. In subjektiver Hinsicht ist wiederum zu sagen, dass der Berufungskläger 2 weder besonders raffiniert noch besonders überlegt vorging, sondern suchtgetrieben handelte. Tatmotiv war in beiden Fällen die Suche nach Diebesgut, um mit dem Erlös seine Konsumbedürfnisse zu decken. Dem Berufungskläger 2 wurde eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zugeschrieben. Das subjektive Tatverschulden wiegt leicht.

 

Insgesamt ist für beide Sachbeschädigungen, welche verschuldensmässig als sehr leicht zu bewerten sind, jeweils eine hypothetische Strafe von einem Monat, ausmachend 2 Monate Freiheitsstrafe einzusetzen.

 

11.2.8 Der Berufungskläger 2 wird weiter wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von K____ verurteilt. Gemäss den unangefochtenen Feststellungen der Vorinstanz hatte der Berufungskläger 2 vom Geschädigten dessen Maestro-Karte samt PIN ausgehändigt erhalten mit der Erlaubnis, an einem Automaten CHF 200.– für eine Taxifahrt abzuheben. Der Berufungskläger 2 hob diese Summe ab und bezog in der gleichen Nacht sowie am Tag darauf weitere CHF 3‘450.– mit der Karte (angefochtenes Urteil S. 64 f.). Die drei unbefugten Bezugshandlungen wurden von der Vorinstanz implizit zu Recht als natürliche Handlungseinheit betrachtet (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 m.w.H.). Entsprechend erging ein Schuldspruch wegen einfacher Tatbegehung. Es ist damit nur eine Strafe für sämtliche deliktischen Teilhandlungen zuzumessen.

 

In objektiver Hinsicht wiegt die Rechtsgutsverletzung aufgrund des Deliktsbetrags nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass dem Berufungskläger 2 die Maestro-Karte samt PIN überlassen worden ist. Der Berufungskläger handelte ohne nachvollziehbaren Tatplan. Es ist erstellt, dass er bei einem ersten Bezug effektiv die vereinbarte Summe von CHF 200.– bezog und erst rund eine dreiviertel Stunde später und dann im Abstand von jeweils zwei und fünf Minuten weitere CHF3‘400.– bezog. Es handelte sich somit um einen spontanen Tatentschluss, der weder eine besondere List noch eine raffinierte Planung voraussetzte. Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das dreiste Ausnützen der Gutgläubigkeit des Geschädigten aus. Analog zum Vorstehenden ist die leicht verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Im Resultat wiegt die subjektive Tatschwere indes noch nicht schwer.  

 

Im Resultat erweist sich – gemäss dem als insgesamt noch als leicht zu bewertenden Verschulden – für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage eine hypothetische Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafen als schuldangemessen.

 

11.2.9 In Bezug auf den Schuldspruch wegen Amtsanmassung, begangen zum Nachteil von L____ erwog die Vorinstanz, der Berufungskläger 2 habe sich, gemeinsam mit seinem teilweise ebenfalls in der Drogenszene verkehrenden Bruder M____, gegenüber dem Geschädigten als Zivilpolizist ausgegeben, um eine „Ordnungsbusse“ für eine vermeintliche Parkübertretung zu verlangen. Letztlich entfernten sich beide von der Örtlichkeit, ohne dass sie vom Geschädigten Geld erhalten hatten (angefochtenes Urteil S. 65 i.V.m. S. 33).

 

In objektiver Hinsicht wiegt die Rechtsgutsverletzung im Resultat leicht. Der Berufungskläger 2 und sein Bruder traten an das Auto des Geschädigten, verlangten erst CHF 40.–, sodann CHF 20.– und entfernten sich schliesslich von sich aus, als der Geschädigte ausstieg. Dieser hatte sofort Verdacht geschöpft und meldete sich anschliessend bei der Einsatzzentrale der Polizei. In subjektiver Hinsicht ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Berufungskläger 2 keine ausgeklügelten Anstalten traf, sich den Anschein eines (Zivil-) Polizisten zu geben. Einer der Brüder hielt dem Geschädigten aus ca. drei Metern Distanz eine Karte im Kreditkartenformat, vorgeblich einen Polizeiausweis, entgegen. Analog zum Vorstehenden scheint der Tatentschluss spontan gereift zu sein und das Vorgehen setzte keine besondere Raffinesse voraus. Vom Verschulden in Abzug zu bringen ist schliesslich eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit. Die subjektiven Tatkomponenten wiegen ebenfalls sehr leicht.

 

Angesichts des sehr leichten Verschuldens ist eine hypothetische Strafe von einem Monat Freiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen Amtsanmassung einzusetzen.

 

11.2.10 Schliesslich hat sich der Berufungskläger 2 des unbefugten Konsums von Kokain, Heroin, Marihuana und Dormicum schuldig gemacht, er erwarb zum Eigenkonsum eine Menge von 4.9 Gramm Kokain und schliesslich führte er bei jeweils einer Gelegenheit eine halbe Tablette Dormicum und 0.6 Gramm Marihuana zwecks Eigenkonsum mit sich. Der unbefugte Konsum von Betäubungsmitteln und die Widerhandlungen zum Zweck des eigenen Konsums werden mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Es rechtfertigt sich, namentlich mit Blick auf die leicht verminderte Schuldfähigkeit, die Festsetzung einer Busse von CHF 250.–.

 

Ebenfalls eine Busse auszufällen ist für die Verurteilungen wegen geringfügiger Sachbeschädigung (Art. 144 i.V.m. Art. 172ter StGB). Dabei handelt es sich um die beschädigte Abdeckung eines Schaltknüppels in einem Auto, welches der Berufungskläger 2 nach Wertgegenständen durchsucht hatte, beschädigte Briefkästen und um den beschädigten Verschlag des Kellerabteils der Geschädigten I____ (vgl. E. 11.2.6). Es rechtfertigt sich unter Berücksichtigung der bereits erwähnten Kriterien die Ausfällung einer Busse von je CHF 50.–, ausmachend einen Bussenbetrag von CHF 150.–.

 

11.2.11 Soweit die Staatsanwaltschaft beantragt hat, sämtliche Schuldsprüche für die „Einbrüche“, d.h. für Diebstähle, Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen mit einem Jahr zu bestrafen, nimmt sie eine Gesamtbetrachtung mehrerer Taten unter der Bildung von Deliktsgruppen zur Strafbestimmung vor. Dies ist nicht zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4), sodass sich eine vertiefte Auseinandersetzung im Rahmen der Strafzumessung für die einzelnen Delikte erübrigt. Dies gilt auch für die Zumessung der übrigen drogenassoziierten Delikte: Soweit die Staatsanwaltschaft hypothetische Strafen festlegt, hat sie nicht näher ausgeführt, auf welche Elemente sie sich stützt, sodass nicht näher darauf einzugehen ist.

 

Damit ergibt sich vor Berücksichtigung der Täterkomponenten und der Vornahme der Asperation gemäss Art. 49 StGB eine kumulierte schuldangemessene Sanktion von 6 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe und CHF 400.– Busse.

 

11.3    Unter dem Titel der Täterkomponenten ist zu betonen, dass sich der Berufungskläger 2 während der Strafuntersuchung zwar oberflächlich kooperativ gezeigt hat, er in Bezug auf die Delikte zum Nachteil von F____ jedoch nicht geständig ist. Sein Aussageverhalten erscheint insgesamt vom Bestreben getragen, eigene Tatbeiträge zu externalisieren bzw. mit Drogenkonsum zu rechtfertigen und sich selbst aus der Verantwortung auszuklammern. Da ihn diesbezüglich keine Mitwirkungspflicht trifft, wirkt sich dies neutral auf die Strafzumessung aus. Der Berufungskläger 2 hat weiter ein grundsätzliches Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, dass das Opfer verstorben ist, eine besondere Betroffenheit durch dessen Schicksal oder Reue liess sich jedoch nicht erkennen. Da er die Täterschaft generell bestreitet, wirkt sich auch dies zumessungsneutral aus. In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse ist festzuhalten, dass der Berufungskläger 2 ab dem Alter von 15 Jahren Heroin, Kokain und Ecstasy konsumierte, ab 19 Jahren auch intravenös zusammen mit Benzodiazepinen. Eine Berufsausbildung nahm er nie auf. Seinen Lebensunterhalt bestritt er aus Mitteln der Sozialhilfe, hielt sich hauptsächlich auf der Gasse auf und ging Konsumbedürfnissen nach (Akten S. 124 ff.). Ab Januar 2014, mithin erst nach der Tat, nahm er am Substitutionsprogramm Janus teil. Soweit die Drogenabhängigkeit die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigte, wurde dies unter Bezugnahme auf das Gutachten H____ bereits berücksichtigt. Das Gesagte wirkt sich an dieser Stelle darum neutral aus. Ebenfalls neutral ist der jüngste Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt [...] vom 3. Januar 2019 zu würdigen.

 

Der Berufungskläger 2 ist gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 17. Dezember 2018 mehrfach vorbestraft. Er weist drei Verurteilungen aus den Jahren 2009 bis 2012 auf, mit welchen nicht weniger als 20 Delikte geahndet wurden, zahlreiche davon mehrfach begangen. Der Berufungskläger 2 wurde entsprechend zu mehreren Freiheitsstrafen im Bereich von rund einem Jahr Dauer verurteilt, bei zumeist unbedingtem Vollzug. Dies hat ihn nicht davon abgehalten nach der Entlassung weitere intensive Phasen drogenassoziierter Kriminalität zu durchlaufen, was auf das Fortbestehen des hohen Suchtdrucks zurückzuführen ist, wie er an der Berufungsverhandlung selbst einräumte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 39). Eine besondere Strafempfindlichkeit wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

 

Im Resultat wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der zahlreichen Vorstrafen straferhöhend aus. Angesichts der genannten Umstände jedoch bloss in einem verminderten Mass von zusätzlichen drei Monaten Freiheitsstrafe. Damit ergibt sich vor der Vornahme der Asperation gemäss Art. 49 StGB eine kumulierte schuldangemessene Sanktion von 7 Jahren Freiheitsstrafe und CHF 400.– Busse.

 

11.4    Für die theoretischen Grundlagen der Bildung einer Gesamtstrafe wird auf E. 9.6.1 verwiesen.

 

Analog zu den Ausführungen zum Berufungskläger 1 stehen die Delikte, welche zum Nachteil von F____ begangen worden sind, d.h. die qualifiziert begangene Freiheitsberaubung und die Unterlassung der Nothilfe, in einem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnex. Demgegenüber weisen die weiteren drogenassoziierten Taten keinen inhaltlichen Zusammenhang dazu auf und stehen auch untereinander bloss in einer losen, allenfalls sachlichen Verbindung. Somit fliessen die beiden schweren Delikte in reduziertem Umfang in die gesamte Strafhöhe ein, während sich für die Beschaffungsdelikte lediglich ein sehr geringer Abzug rechtfertigt. Insgesamt ist die kumulierte Strafhöhe um ein Jahr zu reduzieren.

 

Die Busse ist in sinngemässer Anwendung des Vorstehenden auf CHF 300.– festzulegen.

 

Damit sind in Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren, für B____ eine schuldangemessene Gesamtstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe und eine Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszufällen.

 

Das Begehren um Zusprechung einer Haftentschädigung für den bereits ausgestandenen Freiheitsentzug (Akten S. 4276) wird demnach abgewiesen.

 

11.5    Der Berufungskläger 2 wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 8. August 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, aus deren Vollzug er am 8. März 2013 unter Auferlegung einer einjährigen Probezeit entlassen wurde (Reststrafe: 148 Tage). Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 89 Abs. 1 StGB die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet (angefochtenes Urteil S. 71). Der Berufungskläger 2 hat diesen Punkt angefochten.

 

Gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB darf die Rückversetzung in den Strafvollzug nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Vorliegend steht zwar fest, dass der Berufungskläger 2 während der Probezeit delinquiert hat und die materiellen Voraussetzungen für eine Rückversetzung erfüllt wären. Nachdem er am 8. März 2013 jedoch mit einer einjährigen Probezeit entlassen worden ist und diese am 8. März 2014 abgelaufen ist, war die Rückversetzung bis zum 8. März 2017 möglich. Nachdem das strafgerichtliche Urteil vom 17. Mai 2016 in diesem Punkt nicht in Rechtskraft erwachsen ist, besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage für eine Rückversetzung in den Strafvollzug mehr. Es ist entsprechend vom Widerruf der bedingten Entlassung in Bezug auf die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. August 2012 ausgesprochene Freiheitsstrafe abzusehen.

 

12.

Die Vorinstanz hat über den Berufungskläger 2 eine stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 StGB angeordnet. Der Berufungskläger 2 wendet sich gegen diese Massnahme und beantragt diesbezüglich die Einholung eines Obergutachtens. Die Staatsanwaltschaft hat die kombinierte Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB (E. 12.1) und einer stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB (E. 12.2) beantragt.

 

12.1    Für die theoretischen Grundlagen der Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB wird auf E. 10.1.1 verwiesen.

 

12.1.1 Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass diagnostisch eine Kombination von dissozialer Persönlichkeitsstörung und schwerer Polytoxikomanie vorliege, welche als schwierig zu behandeln gelte. Im Instruktionsverfahren betonte sie noch die Notwendigkeit einer Entgiftung, weshalb sich die Anordnung einer Massnahme nach Art. 60 StGB zusätzlich zu einer solchen nach Art. 59 StGB aufdränge (Akten S. 4244). An der Berufungsverhandlung verwies die Staatsanwaltschaft auf den Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt [...] vom 3. Januar 2019 gemäss welchem eine Massnahmefähigkeit und -bedürftigkeit bejaht werde. Ebenfalls habe der Gutachter an der Berufungsverhandlung die Diagnose der Persönlichkeitsstörung bestätigt. Die Staatsanwaltschaft räumte jedoch ein, dass sich die Experten nicht einig seien und weder Freiwilligkeit noch Einsicht in die Massnahmebedürftigkeit bestehe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 49).

 

12.1.2 Der Berufungskläger 2 wendet dagegen ein, er befinde sich in einer Art psychiatrischem Dilemma: Um vom [...] in die Justizvollzugsanstalt [...] verlegt zu werden, damit er eine intensive [persönlichkeitsbezogene] Therapie beginnen konnte, sei vorausgesetzt worden, dass er drogenfrei sei. Dies habe er umgesetzt. Weil der Gutachter H____ eine vollkommene Drogenabstinenz nicht für realistisch halte, sondern eine Substitution mit Methadon empfehle, werde ihm im Strafverfahren nun negativ ausgelegt, was im Vollzug noch Bedingung war. Die diametral auseinanderlaufenden Expertenmeinungen habe der Berufungskläger 2 nicht zu vertreten. Im Nachhinein habe sich im Übrigen die in der Justizvollzugsanstalt [...] von N____ vertretene Auffassung wohl als richtig erwiesen, denn bis auf den Konsum von Cannabis lebe er nun drogenfrei (Akten S. 4451).  

 

An der Berufungsverhandlung sei sodann ein weiterer psychiatrischer Lehrmeinungsstreit zu Tage getreten, nämlich zwischen G____ und H____. Wie beim Berufungskläger 1 überlagere beim Berufungskläger 2 die Suchterkrankung eine allfällige Persönlichkeitsstörung. H____ ziehe aus der parallelen Ausgangslage aber andere Schlüsse, als sein Berufskollege im Falle des Berufungsklägers 1. Der Berufungskläger 2 finde sich im Vollzugsalltag ebenfalls weitgehend zurecht, sodass angesichts des strukturierten Alltags nicht gesagt werden könne, wie sich seine Persönlichkeit in Freiheit entfaltete, wenn sein Verhalten nicht von Konsumbedürfnissen gelenkt werde. Im Übrigen kritisiere er die Ausgestaltung der Massnahme. Im Gegensatz zum Gutachter, H____, halte er eine wöchentliche Therapiedauer von 50 Minuten mitnichten geeignet, um eine Persönlichkeitsstörung aufzuarbeiten. Der Gutachter sei auf Nachfrage auch von seiner ursprünglichen Meinung abgewichen, wonach dies genüge. Soweit überdies dem Kontakt zu übrigen Gefangenen im (Straf-) Vollzug ebenfalls ein therapeutischer Charakter zukommen solle, spreche dies nicht für, sondern gerade gegen die Notwendigkeit einer Therapie (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 44 ff.).

 

12.1.3 Umstritten sind somit hauptsächlich die Voraussetzungen des Vorliegens einer schweren psychischen Störung und der Umfang des Therapiebedürfnisses des Berufungsklägers 2. Die übrigen Elemente einer stationären psychiatrischen Behandlung wurden nicht substantiiert bestritten.

 

12.1.3.1 Es liegen mehrere Einschätzungen von Sachverständigen im Recht:

 

Da der Berufungskläger 2 eine forensisch-psychiatrische Begutachtung zunächst verweigerte, erstellte H____ über ihn am 11. November 2014 ein Aktengutachten. In der Folge liess sich der Berufungskläger 2 auf die Mitwirkung ein, sodass ein zweites Gutachten vom 26. Februar 2018 vorliegt. Darin bestätigt die Gutachtensperson die Feststellungen aus dem Aktengutachten weitgehend. Es wird darum an dieser Stelle, wie schon im gesamten Urteil, nur auf das Gutachten vom 26. Februar 2018 („Gutachten H____“) Bezug genommen.

 

Gemäss dem Gutachten H____ leidet der Berufungskläger 2 an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Aus der diagnostischen Herleitung ergibt sich jedoch, dass die Eingangskriterien hierfür nicht im herkömmlichen Sinne erfüllt sind. So könne in Bezug auf das Item, bei welchem zu bewerten ist, ob der Explorand andauernd und gleichförmig auffällige Verhaltensmuster gezeigt habe, die sich nicht auf Episoden (anderer) psychischer Krankheiten (namentlich die Betäubungsmittelabhängigkeit) begrenzt haben, bloss eine hypothetische Aussage getroffen werden. Hätte der Berufungskläger 2 ein drogenfreies Leben geführt und dabei keine andauernd und gleichförmigen auffallenden Verhaltensmuster gezeigt, wäre das Kriterium nicht erfüllt und die Diagnose der Persönlichkeitsstörung „nicht zutreffend“, dies zu bewerten sei aufgrund der langen Dauer der Suchterkrankung unmöglich. Das Gutachten nimmt darum Rückgriff auf das Verhalten des Berufungsklägers 2 als Jugendlicher. Gestützt darauf, dass er bereits vor Aufnahme des intensiven Drogenkonsums straffällig geworden sei und unter Einbezug von zwei Berichten der früheren Vormundschaftsbehörde [...] und der Durchgangsstation [...], aus den Jahren 2000 bzw. 2001 die „sehr ungünstig“ lauteten (Akten S. 4446, S. 48 ff., 59 ff.), wird das Eingangskriterium der andauernden und gleichförmig auffälligen Verhaltensmuster aus der Jugend abgeleitet. Hypothetisch „wäre damals die Diagnose einer Störung des Sozialverhaltens mit aufsässigem Verhalten (ICD-10: F91.3, einer [k]inder- und [j]ugendpsychiatrischen Diagnose, angebracht gewesen, die oft der Diagnose einer (dissozialen) Persönlichkeitsstörung des Erwachsenenalters vorgeht.“. Beispielhaft für dissoziale Persönlichkeitsmerkmale im Erwachsenenalter wird angeführt, dass der Berufungskläger 2 wenige Tage nach einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug einen Raub begangen hat. Entsprechend sei auch die Tatsache, dass er sich im Vollzug angepasst zeige, kein Argument gegen die Diagnose.

 

Neben der dissozialen Persönlichkeitsstörung wird eine drogenbedingte oder polytoxikomane Wesensänderung (ICD-10: F19.71) diagnostiziert. Zudem stellt das Gutachten eine Mehrfachabhängigkeit von Betäubungsmitteln bzw. Polytoxikomanie fest (ICD-10: F19.2; Akten S. 4446, S. 89 f., 92). In Bezug auf die Risikoeinschätzung wird ausgeführt, es bestehe „eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten, bei denen es sich weitgehend um drogenassoziierte Eigentumsdelikte inklusive Raub sowie Verstösse gegen das BetmG, nicht aber wie in casu um Gewaltdelikte, handeln dürfte“ (Akten S. 4446, S. 91, 94). Zur Massnahmenindikation wird ausgeführt, der Berufungskläger 2 habe seine Methadon-Substitution unterdessen abgebaut, was nicht der gutachterlichen Empfehlung entspreche. Es habe sich erwiesen, dass es den wenigsten methadonsubstituierten Konsumenten gelinge, ihr Leben drogenfrei zu gestalten und der Gutachter sehe wenig Gründe, weshalb dies ausgerechnet dem Exploranden gelingen sollte. Obschon sich der bisherige Verlauf grundsätzlich positiv gestalte, bestehe hinsichtlich des längerfristigen Verlaufs Skepsis. Da der Berufungskläger 2 jedoch nach jahrelanger Abstinenz von illegalen Drogen entgiftet sei, falle aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Indikation zum Anordnen einer Massnahme nach Art. 60 StGB dahin. Demgegenüber werde die Fortsetzung einer Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen (Akten S. 4446, S. 92, 94). Der Beantwortung der Gutachtensfragen lässt sich jedoch entnehmen, dass zusammenfassend das Anordnen „einer stationären Massnahme im Sinne des Artikels 59/60“ für indiziert gehalten wird (Akten S. 4446, S. 95).

 

12.1.3.2 Daneben liegen mehrere Berichte der Vollzugsinstitutionen vor.

 

Der Bericht des FPD Bern vom 6. Juni 2017 (sich formell noch auf das Aktengutachten beziehend) kontrastiert in verschiedenen Punkten mit der Meinung des Gutachters: Es wird vertreten, die Diagnose einer polytoxikomanen Wesensänderung und jene einer dissozialen Persönlichkeitsstörung schlössen sich gegenseitig aus. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung setze voraus, dass das Störungsbild nicht durch andere psychiatrische Störungen erklärbar ist. Dies sei durch die polytoxikomane Wesensänderung aber möglicherweise der Fall. Sicher erkennbar sei neben der Abhängigkeit von Opioiden und Kokain eine Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen, selbstunsicheren und emotional-instabilen Zügen (ICD-10: Z73.1). Das Störungsbild liesse sich zeitlich so einordnen, dass beim Berufungskläger 2 zunächst eine dissozial gefärbte Störung der Persönlichkeitsentwicklung vorgelegen habe, die durch den früh und zunehmend exzessiv ausgeprägten polyvalenten Drogenkonsum dysfunktional verstärkt worden sei und sich schliesslich im Sinne der polytoxikomanen Wesensänderung manifestiert habe. Dies würde erklären, weshalb unter strukturierten Bedingungen (wie im Vollzug) eine dissoziale Persönlichkeitsstörung nicht gesehen werde und als unabhängige Störung auch früher möglicherweise nicht vorgelegen habe (Akten S. 4369).

 

Im Therapiebericht der Forensischen Psychiatrie des Kantons Solothurn vom 29. Mai 2018 wird in Bezug auf die Diagnose das Vorliegen einer Polytoxikomanie, einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und einer drogenassoziierten Wesensänderung bestätigt – ohne das hierzu nähere Erläuterungen vorliegen (Akten S. 4514).

 

12.1.3.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung zu den diagnostischen Unschärfen befragt, widersprach H____ der Meinung, dass sich die Diagnosen der polytoxikomanen Wesensänderung und der dissozialen Persönlichkeitsänderung zwingend ausschlössen. Er bestätige die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Weiter sei es durchaus möglich, dass der Berufungskläger 2 nach einem oder zwei Jahren Abstinenz im [...] gewisse Wesenszüge ein Stück weit verloren habe, weshalb der behandelnde Arzt der FPD Bern das gravierende Ausmass der „Persönlichkeitsänderung“ nicht mehr habe feststellen können. Dies sei plausibel, weil sich der Berufungskläger 2 im Vollzug anpassen könne. Das spreche auch dagegen, dass seine Diagnose immer noch zutreffe, heisse aber nicht, dass sie zum Zeitpunkt der Tat nicht gestimmt habe. Zur gegenwärtigen Gefährdung führte der Gutachter aus, er schaue den Berufungskläger 2 nicht als jemanden an, der gefährlich für seine Umgebung sei. Er habe Schwierigkeiten mit der Cannabisabstinenz und deswegen disziplinarische Probleme im Vollzug. Rein vom Störungsbild her könnten Vollzugslockerungen rasch von Statten gehen. Zur Therapiebedürftigkeit führte der Gutachter auf Nachfrage aus, 50 Minuten wöchentliche Therapie im vorzeitigen Massnahmenvollzug seien genügend, da ein Grossteil der Behandlung im Sozialen passiere, also im Arbeitsverhältnis, im Umgang mit Mithäftlingen und dies mache der Berufungskläger 2 eigentlich gut. Später kam der Gutachter auf diesen Punkt zurück und bezeichnete eine wöchentliche Therapiedauer von 50 Minuten als ungenügend (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 35 ff.).

 

12.1.3.4 Der Berufungskläger 2 äusserte sich zur Tatsache, dass er im Jahr 2012 nur sieben Tage nach einer bedingten Entlassung einen Raub begangen habe, dahingehend, dass er während des Vollzuges in [...] Kokain, Heroin und Dormicum konsumiert habe. Er sei nur während eines knappen Jahres dort gewesen und nicht therapiert worden, weshalb er durchkonsumiert habe. Nach seiner Entlassung sei er direkt auf die Gasse gegangen und nach drei Tagen auf dem Aff gewesen, sodass der Raub ausschliesslich auf seine Betäubungsmittelabhängigkeit zurückzuführen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 38 f.).

 

12.1.4 Wie bereits in Bezug auf den Berufungskläger 1 von G____ zusammenfassend auf einen Nenner gebracht, besteht auch beim Berufungskläger 2 die Problematik, dass sich aufgrund der langjährigen Dauer und der intensiven Ausprägung der Drogenerkrankung bestimmte Verhaltensweisen einzelnen Persönlichkeitsmerkmalen rückblickend nur schwer oder überhaupt nicht zuordnen lassen. Das Gutachten H____ deklariert die Diagnose als unsicher, da nicht klar sei, ob der Berufungskläger 2 auch ohne Suchterkrankung andauernd auffällige Verhaltensmuster gezeigt hätte. Uneins sind sich die Institutionen, in welchen der Berufungskläger 2 untergebracht war: Der Bericht der FPD Bern widmet sich der Problematik, indem darauf hingewiesen wird, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung voraussetzt, dass das Störungsbild nicht durch andere psychiatrische Störungen erklärbar ist. Entsprechend kritisch äussert sich die Haltung in Bezug auf eine eindeutige Diagnose. Demgegenüber ist gemäss der Forensischen Psychiatrie Solothurn die Persönlichkeitsstörung klar zu bejahen, allerdings ohne entsprechende Herleitung. Ein Konsens besteht damit insofern, als dass eine exakte psychiatrische Diagnose in Konstellationen wie der vorliegenden offenbar nicht möglich ist.

 

Fest steht einzig, dass das Verhalten des Berufungsklägers 2 ab der späteren Jugend durchgehend suchtgeprägt war und die gezeigten Verhaltensweisen entweder darauf oder auf eine Persönlichkeitsstörung, mutmasslich aber auf eine Kombination beider Faktoren zurückzuführen sein dürften. Unter Bezugnahme auf noch frühere Verhaltensweisen aus der Kindheit und Jugend und basierend auf der Annahme, dass sich eine rückblickend jugendpsychiatrisch ermittelte Störung aufgrund einer statistischen Wahrscheinlichkeit ins Erwachsenenleben weitergezogen haben könnte, legt sich das Gutachten H____ schliesslich auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung fest. Damit wird die nur hypothetisch zu beantwortende Frage, ob der Berufungskläger 2 im Erwachsenenalter auch bei Drogenabstinenz andauernde auffällige Verhaltensweisen gezeigt hätte, durch eine andere Hypothese ersetzt. Inwiefern die Diagnose dadurch an statistischer Wahrscheinlichkeit gewonnen hat und ob dieses Vorgehen auch die Verhältnisse des Einzelfalls zuverlässig abbildet, ist unklar. Während es sich der Kompetenz des Gerichts entzieht, die Diagnose aus forensisch-psychiatrischer Sicht zu bewerten, erscheint die Ausgangslage aus rechtlicher Sicht jedoch als einigermassen heikel (vgl. vorstehend E. 10.1.4; Heer/­Habermeyer, a.a.O., Art. 59 StGB N 9).  

 

Es hat sich zudem gezeigt, dass auch die thematisierten jüngeren Verhaltensweisen des Berufungsklägers 2 keine Klarheit bringen. So scheinen die von ihm geschilderten Umstände glaubhaft, mit welchen er darlegt, eine Woche nach der bedingten Entlassung aus dem Vollzug einer früheren Strafe einen Raub begangen zu haben, um seine (mehr oder weniger ungebremste) Sucht zu finanzieren. Diese Tat eignet sich nicht, um eine dissoziale Persönlichkeitsstörung daran festzumachen. Soweit der Gutachter H____ ausführt, die Anpassungsleistung im Vollzug spreche aufgrund des strukturierten Settings nicht gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, so mag dies zutreffen. Mit Blick auf die Erörterungen von G____ lässt dies umgekehrt allerdings auch keine positive Diagnose zu. H____ ergänzte an der Berufungsverhandlung, die Anpassung des Berufungsklägers 2 an die Gegebenheiten des Vollzugs könne zudem ein Indiz dafür sein, dass gewisse Persönlichkeitsmerkmale nicht mehr derart ausgeprägt sein könnten wie noch zur Tatzeit. Dies spräche dafür, dass ein wesentlicher Teil des deliktischen Verhaltens drogenassoziiert bzw. auf die polytoxikomane Wesensänderung zurückzuführen ist, was die Persönlichkeitsstörung weiter in den Hintergrund drängt. Diese scheint offenbar nicht derart ausgeprägt zu sein, dass bei Abstinenz kein angepasstes Verhalten im Vollzug möglich ist, was aber – wie nun mehrfach erwähnt – keine positive Diagnose zulässt. Soweit der Gutachter zudem ausführt, dass Vollzugslockerungen grundsätzlich rasch von Statten gehen könnten und bereits die Sozialkontakte im Normalvollzug therapeutisch wirkten, nährt dies weitere Zweifel an der Schwere der Störung. Als letztes Element ist schliesslich darauf einzugehen, dass das Gutachten H____ bei der Risikoeinschätzung auf die Gefahr zukünftiger „drogenassoziierte[r] Eigentumsdelikte“ hinweist, während es reine Gewaltdelikte ausdrücklich von der hohen Rückfallgefahr ausklammert. Insofern, als die Suchterkrankung auch die Legalprognose dominiert, spricht dies ebenfalls – neben dem Aspekt der dadurch in Frage gestellten Verhältnismässigkeit – gegen das Vorliegen einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung bzw. gegen die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB.

 

In zusammenfassender Würdigung gelangt das Appellationsgericht zum Schluss, dass die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung aus rechtlicher Optik nicht in hinreichendem Masse erstellt ist. Insgesamt zeigt sich diagnostisch ein unzusammenhängendes Bild. Das Zusammenwirken verschiedener Störungsbilder in unterschiedlichen Ausprägungsformen zu jeweils unterschiedlichen Zeiten und deren anderslautende Interpretationen lassen die gutachterlichen Schlussfolgerungen als fragmentarisch erscheinen. Unsicher erscheint die Diagnose der Persönlichkeitsstörung insbesondere in Bezug auf die Abgrenzung zu einer Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen Zügen und einer polytoxikomanen Wesensänderung. Soweit der Gutachter selbst einräumt, dass die mit der Tat in Verbindung stehenden Persönlichkeitsmerkmale inzwischen nurmehr derart vermindert in Erscheinung träten, dass sie für einen anderen Arzt zum Teil nicht mehr feststellbar seien, kann es auch für das Gericht nicht rechtskonform sein, bei dieser Ausgangslage eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen.

 

Somit sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB im Falle des Berufungsklägers 2 nicht gegeben. Der entsprechende Berufungsantrag ist gutzuheissen und es ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt aufzuheben. Der Antrag auf Erstellung eines Obergutachtens wird damit gegenstandslos.

 

12.2    Die Staatsanwaltschaft beantragt anschlussberufungsweise auch die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB. Für die theoretischen Grundlagen dieser Massnahme wird auf E. 10.2.1 verwiesen. Aus dem Vorstehenden erhellt, dass der Berufungskläger 2 seit geraumer Zeit von harten Drogen abstinent lebt und keine Substitutionsstoffe zu sich nimmt. Vor diesem Hintergrund scheint die Anordnung einer Massnahme nach Art. 60 StGB nicht mehr zielführend, sodass davon abzusehen ist. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

 

13.

Es ist die Strafe für die Berufungsklägerin 3 zuzumessen. Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung wird auf E. 9.1 verwiesen.

 

13.1    Die Berufungsklägerin 3 rügt an der vorinstanzlichen Strafzumessung, es sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass sie in der Lage gewesen sei, die „fatale Entwicklung von Herrn F____ zu stoppen“. Sie sei keineswegs Hausherrin in der Wohnung gewesen, Mieter sei vielmehr ihr Bruder gewesen. Die in den vorinstanzlichen Erwägungen aufscheinende „spürbare Antipathie“ ihr gegenüber vermöge zudem nichts daran zu ändern, dass die Vorinstanz die als verwerflich bezeichneten Handlungen nicht habe spezifizieren können. In Bezug auf die Täterkomponenten bringt sie vor, ihre Schuldfähigkeit sei einerseits aufgrund des Betäubungsmittelkonsums herabgesetzt gewesen, andererseits aufgrund der nekrotisierenden Fasziitis am rechten Oberschenkel, die sie aufgrund der Schmerzen medikamentös und mit Drogen habe bekämpfen müssen (Akten S. 4342 f.).

 

13.2

13.2.1 Die Berufungsklägerin 3 hat sich der Gehilfenschaft zur qualifiziert begangenen Freiheitsberaubung schuldig gemacht. Dieses Delikt sieht einen abstrakten Strafrahmen von 20 Jahren Freiheitsstrafe vor und ist als Ausgangspunkt der Gesamtstrafenbildung heranzuziehen (Art. 184 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB).

 

In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass sich die Berufungsklägerin 3 lediglich einen Qualifikationsgrund, nämlich die grausame Behandlung des Opfers, hat zu Schulden kommen lassen, indem sie es mittrug, dass das Opfer während mehrerer Tage auf Entzug gesetzt wurde. Sie bestätigte ihren Sohn in dessen Entschluss, das Opfer festzuhalten und als es am 9. Dezember 2013 stark am Entzug litt, anerkannte sie den von ihr mitgetragenen Zustand nicht und liess es mit der Aussage, es simuliere, leiden. Ein solches Verhalten ist verwerflich. Die Schwere der Rechtsgutsverletzung ist ihr, begrenzt auf die von ihr erfüllten Tatbestände, in gleichem Umfang zuzurechnen, wie den übrigen Berufungsklägern. Mit diesen Bemerkungen kann im Grundsatz auf die bereits erörterten objektiven Komponenten in der Strafzumessung des Berufungsklägers 1 verwiesen werden (vgl. E. 9.3.2). Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere mittel.

 

In subjektiver Hinsicht wirkt sich sehr stark verschuldensmindernd aus, dass sich die Berufungsklägerin 3 nur als Gehilfin beteiligt hat. Indes trug sie die Beweggr.de des Berufungsklägers 1 vollumfänglich mit. Sie zeigte sich davon überzeugt, dass das Opfer ein Dieb sei und stachelte auch die Konfrontationen zwischen dem Berufungskläger 2 und dem Opfer aktiv an, indem sie beide gegeneinander ausspielte, was sich verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. E. 8.4.3.3). Das Handeln der Berufungsklägerin 3 lässt sich als wenig durchdacht und ungeplant beschreiben. Sie stellte sich, ohne dies zu reflektieren und ohne Distanz zum Geschehenden einnehmen zu können, vorbehaltlos hinter ihren Sohn, mit dem sie nicht nur familiär sondern auch über die gemeinsame Suchterkrankung verbunden war. Von einem spontanen Tatentschluss kann dennoch nicht die Rede sein, da die Freiheitsberaubung über mehrere Tage aufrechterhalten wurde. Es bestand kein Zweifel daran, dass sie fortgesetzt werden sollte, nachdem man das Opfer am 7. Dezember 2013 aus dem Janus wieder in die Wohnung gebracht hatte. Gegen eine verminderte Schuldfähigkeit sprechen mehrere sachverhaltliche Feststellungen: Zum einen die längere Dauer des deliktischen Zustands, während welcher der Tatentschluss äusserlich nicht erkennbar in Frage gestellt wurde, zum anderen aber auch ihre zielgerichteten Handlungen, wie der Auftrag an den Berufungskläger 2, das Opfer zu bewachen, das Auslegen von Kokain/Subutex-Fallen, das Prüfen von Vitalzeichen nach dem Ableben des Opfers und zuletzt der Kauf von Abdeckplane, um die Leiche in der Gartentruhe aufzubewahren. Es trifft sodann zu, dass die physische Konstitution einen mit den Berufungsklägern 1 oder 2 vergleichbaren Tatbeitrag verunmöglichte. Der damit implizit geltend gemachten fehlenden Tatherrschaft wurde indes bereits eingangs unter dem Titel der Gehilfenschaft in hohem Masse Rechnung getragen. Diese kam im konkreten Fall ohne einen physischen Tatbeitrag aus. Die Berufungsklägerin 3 wurde nicht deshalb für schuldig erkannt, weil sie der Freiheitsberaubung nicht mit physischen Mitteln ein Ende gesetzt hat, sondern aufgrund der teilweise konkludent, teilweise verbal geäusserten affektiv-emotionalen Unterstützung. Dafür war ihr Gesundheitszustand nicht hinderlich (vgl. E. 8.4.3.4). Nach dem Gesagten wiegt die subjektive Tatschwere gerade noch leicht, sodass das Verschulden für die Gehilfenschaft zur qualifiziert begangenen Freiheitsberaubung insgesamt leicht wiegt.

 

13.2.2 Gemäss Art. 184 StGB wird die qualifizierte Freiheitsberaubung mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Als Gehilfin unterliegt die Berufungsklägerin 3 grundsätzlich dieser Strafandrohung, sie ist jedoch milder zu bestrafen (Art. 25 StGB). Bei der Milderung der Strafe ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen (Art. 48a StGB). Vorliegend rechtfertigt es sich in Würdigung der vorstehend erwähnten Umstände die Mindeststrafandrohung für die qualifiziert begangene Freiheitsberaubung zu unterschreiten. In Bezug auf die Strafart gilt es jedoch zu betonen, dass der Gesetzgeber den Tatbestand grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bewehren wollte. Abweichungen hiervon sind dem Ermessen des Gerichts anheimgestellt. Aus Gründen der Zweckmässigkeit und der Auswirkungen der Strafe auf die Berufungsklägerin 3 erscheint trotz paralleler Anwendbarkeit der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe als angezeigt. Es ist kaum zu erwarten, dass sich ihr Legalverhalten angesichts ihrer gegenwärtigen persönlichen Lage (vgl. E. 13.3) von einer Geldstrafe in gleichem Masse beeinflussen liesse wie von einer Freiheitsstrafe. Damit ist für die qualifiziert begangene Freiheitsberaubung eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

 

Angesichts des leichten Verschuldens der Tat ist vor dem Hintergrund des Strafrahmens von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe eine schuldangemessene Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe zu bestimmen.

 

13.2.3 In Bezug auf den Schuldspruch wegen Unterlassens der Nothilfe (Art. 128 StGB) ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere, auf die im Rahmen der Strafzumessung des Berufungsklägers 1 getroffene Erwägung zu verweisen (E. 9.3.4). Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass die Berufungsklägerin 3 zunächst nicht auf den miserablen Zustand des Opfers einging und es weiter leiden liess. Leicht verschuldensmindernd ist hingegen zu würdigen, dass sie an den unzureichenden Rettungsmassnahmen teilgenommen hat. Schlussendlich verlor das Opfer sein Leben. Die Rechtsgutsverletzung wiegt somit dennoch schwer. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als mittel einzustufen.

 

In subjektiver Sicht ist zu bemerken, dass die Berufungsklägerin 3 es während des Zeitraums, als sie hilfeleistungspflichtig war, nicht einmal in Erwägung zog, externe Rettungsmassnahmen in die Wege zu leiten. Dies obschon sie vom Berufungskläger 2 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das Opfer hilfebedürftig war. Gemäss dessen Aussagen hätten sie alle Telefone gehabt, um Hilfe zu avisieren. Hilfe wäre somit niederschwellig erreichbar und die Tat mit einfachen Mitteln vermeidbar gewesen. Die Berufungsklägerin 3 handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Neben dem Schutz ihrer eigenen Interessen bestanden ihre Beweggründe darin, dass sie ihren Sohn vor der Strafverfolgung schützen wollte, denn als erfahrener Drogenkonsumentin war ihr klar, dass die Gabe der finalen Spritze mit dem Todeseintritt in Zusammenhang stehen musste. Zu diesem Zweck wirkte sie aktiv auf den Berufungskläger 2 ein und drohte ihm mit „Verwahrung“, und schuf eine Drohkulisse, indem sie sagte, sie werde alle mit hineinziehen, wenn jemand externe Hilfe rufe. Zuvor hatte sie stellvertretend für die Gruppe die Vitalzeichen kontrolliert und den Tod des Opfers festgestellt. Dadurch gab sie sich in Bezug auf die Unterlassung der Nothilfe eine führende Rolle im Trio. Gestützt auf ihr diesbezügliches Verhalten sind keine Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit ersichtlich. Die subjektive Tatschwere wiegt schwer.

 

Im Resultat ist das Tatverschulden betreffend die Unterlassung der Nothilfe als mittel bis schwer zu taxieren. Es rechtfertigt sich die Festsetzung einer hypothetischen schuldangemessenen Strafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe. Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten und der Asperation ergäbe sich eine kumulierte Dauer der schuldangemessenen Freiheitsstrafen von 2 Jahren und 9 Monaten.

 

13.3    Unter dem Titel der Täterkomponenten ist zu betonen, dass sich die Berufungsklägerin 3 im gesamten Verfahren wenig kooperativ gezeigt hat. Sie hat in Bezug auf zahlreiche sachverhaltliche Elemente Willenslücken oder gesundheitliche Ausflüchte geltend gemacht und nur dort ausgesagt, wo sie sich persönlich entlasten oder einzig den Berufungskläger 2 belasten konnte. So gab sie noch in der Berufungsverhandlung an, von der finalen Spritze rein gar nichts mitbekommen zu haben, worauf sich selbst der Berufungskläger 2 empörte. Trotz ihrer vorgeblichen Reuebekundungen stellte sie das Opfer implizit als mitschuldig an seinem Schicksal dar („der Kleptoman[e] von Basel“). Tiefergehende Einsicht hat sie nicht gezeigt. Auch ihr unmittelbares Nachtatverhalten wirkt sich nicht zu ihren Gunsten aus. So organisierte sie Massnahmen zur Vertuschung der Leiche, indem sie mit dem Berufungskläger 2 Abdeckplane und weitere Utensilien einkaufte. Sie suchte diesen nach dem Fund der Leiche in seinem Spitalzimmer auf, um sich unter dem Vorwand eines Krankenbesuchs mit ihm über die Aussagestrategie abzusprechen. Soweit die Verteidigung eine „spürbare Antipathie“ aus der Urteilsbegründung der Vorinstanz herausliest, scheint sich jene auf den gleichgültigen und bemühten Affekt bezogen zu haben, welchen die Berufungsklägerin 3 auch an der Berufungsverhandlung nicht ablegte und der durch seine Kaltblütigkeit den Eindruck einer fortdauernden Geringschätzung des Opfers vermittelte. Eine echte Einsicht in das Unrecht der Tat liess sich nicht erkennen. Das Nachtatverhalten wirkt sich straferhöhend aus.

 

In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin 3 ist festzuhalten, dass sie nach eigenen Angaben mit ca. 14 Jahren erstmals mit Drogen (Haschisch, LSD, Heroin und Tabletten) in Berührung gekommen sei. Nach dem Abbruch einer Lehre als Krankenschwester habe sie im kaufmännischen Bereich gearbeitet bis sie eine Weile arbeitslos gewesen und schliesslich IV-berentet worden sei. Sie leide neben der Drogenabhängigkeit an Depressionen und sei trockene Alkoholikerin. Die Berufungsklägerin 3 lebt in einer betreuten Wohngruppe („[...]“) und durchläuft weiterhin eine Substitutionstherapie. Sie habe zudem an einem Darmtumor gelitten und sei bestrahlt worden, weiter leide sie an Hepatitis C. Die Nekrose, an welcher sie zur Tatzeit litt, sei mit einer Hauttransplantation behandelt worden, was nach eigenen Angaben gut herausgekommen sei (Akten S. 247 ff., Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 ff.). An der Berufungsverhandlung machte die Berufungsklägerin 3 körperlich einen deplorablen Eindruck. Das Gesagte führt zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit der Berufungsklägerin 3.

 

Darüber hinaus geht aus dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 17. Dezember 2018 hervor, dass die Berufungsklägerin 3 eine Vorstrafe aus dem Jahre 2010 aufweist, die nicht einschlägig ist und sich nicht straferhöhend auswirkt.

 

Im Resultat wiegt die erhöhte Strafempfindlichkeit schwerer als die über das Nachtatverhalten ermittelte Straferhöhung. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten strafmindernd aus, sodass die vorstehend ermittelte (kumulierte) Strafe um 3 Monate zu reduzieren ist. Damit ergibt sich vor der Vornahme der Asperation (Art. 49 StGB) eine kumulierte schuldangemessene Sanktion von 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe.

 

13.4    Für die theoretischen Grundlagen der Bemessung der Gesamtstrafe wird auf E. 9.6.1 verwiesen.

 

Analog zu den Ausführungen zu den Berufungsklägern 1 und 2 stehen die Delikte, welche zum Nachteil von F____ begangen worden sind, d.h. die qualifiziert begangene Freiheitsberaubung und die Unterlassung der Nothilfe, in einem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnex und richten sich teilweise gegen überschneidende Rechtsgüter (vgl. E. 9.6.2). Unter Berücksichtigung des der Berufungsklägerin 3 zuzurechnenden Gesamtverschuldens rechtfertigt sich asperationsweise ein relativ hoher Strafabzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe.

 

Damit ist in Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren für C____ eine schuldangemessene Gesamtstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe auszufällen.

 

13.5   

13.5.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies bedeutet, dass bei Fehlen einer ungünstigen Prognose der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 134 IV 97 E. 7.3, 134 IV 140 E. 4.3). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Keine Rolle spielt nach herrschender Auffassung die Schwere der Tat. Das Gericht muss sich zum Charakter des Verurteilten und der konkreten Rückfallgefahr äussern (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, 4. Auflage, Art. 44 StGB N 4).

 

13.5.2 Die Berufungsklägerin 3 ist gemäss eigenen Angaben seit gut 40 Jahren mit harten Drogen in Kontakt und davon gesundheitlich schwer gezeichnet. Unterdessen lebt sie in einer betreuten Wohnform, in welcher sie sowohl bezüglich ihrer Suchterkrankungen als auch medizinisch betreut wird, wo sie in administrativen Belangen unterstützt wird und sie an Angeboten zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur teilnehmen kann. Dies wirkt sich legalprognostisch positiv aus. Trotz der langen Dauer ihrer Sucht ist sie neben dem vorliegenden Verfahren strafrechtlich bloss einmal und dies im Bagatellbereich in Erscheinung getreten. Es ist wenig wahrscheinlich, dass sich die Berufungsklägerin 3 zukünftig erneut in eine Situation begeben wird, in der sie sich an schweren Delikten beteiligen würde. Negativ auf ihre Bewährungsaussichten wirken sich indessen das Verneinen jeglicher Verantwortung und die dargestellte Gleichgültigkeit am Tod des Opfers aus. Von einer eigentlichen Schlechtprognose kann indessen nicht die Rede sein.

 

Damit ist der Berufungsklägerin 3 für die Freiheitsstrafe von 2 Jahren der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Auferlegung einer Verbindungsbusse wird abgesehen (Art. 42 Abs. 4 StGB).

 

14.

Es sind die Verfahrenskosten und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für jeden Berufungskläger festzusetzen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

 

14.1

14.1.1 Der Berufungskläger 1 hat mit seinen Anträgen teilweise obsiegt. Entsprechend hat er auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens anteilsmässig zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1‘700.– festgelegt (vgl. § 21 Abs. 1 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Davon entfallen CHF 800.– auf den Berufungskläger 1, dem wiederum zwei Drittel, ausmachend CHF 600.–, als Urteilsgebühr (inkl. Kanzleiauslagen) überbunden werden.

 

Hinzu kommen die im Rechtsmittelverfahren angefallenen Auslagen, welche er ebenfalls im Umfang von zwei Dritteln zu tragen hat. Es sind die Kosten für die Erstellung des vom Berufungskläger 1 beantragten forensisch-toxikologischen Gutachtens vom 27. Dezember 2018 von CHF 2‘800.–, ausmachend CHF 1‘866.65, die Kosten für die Exploration durch G____ vom 13. Januar 2019 in der Strafanstalt [...] sowie dessen Auftritt vor dem Berufungsgericht von CHF 2‘836.50, ausmachend CHF 1‘891.–, sowie die Kosten für die Auftritte der Sachverständigen des IRM Basel, D____ und E____, welche sich auf CHF 1‘129.60 belaufen, von den Berufungsklägern zu je einem Drittel getragen werden und wovon dem Berufungskläger 1 zwei Drittel zur Bezahlung auferlegt werden, ausmachend CHF 251.–. Insgesamt belaufen sich die vom Berufungskläger 1 zu tragenden Auslagen für das Berufungsverfahren somit auf CHF 4‘008.65. Die überschiessenden Verfahrenskosten werden vom Staat getragen.

 

14.1.2 Das teilweise Obsiegen des Berufungsklägers 1 ist auf eine im Vergleich zur Vorinstanz abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhalts zurückzuführen. Auch aus dem Blickwinkel des zweitinstanzlichen Urteils lassen sich indes keine Kosten ausscheiden, die dem Berufungskläger 1 in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht hätten überbunden werden müssen. Die vorinstanzliche Kostenauflage hat demnach Bestand und der Berufungskläger hat für das erstinstanzliche Verfahren Kosten im Betrage von CHF 33‘623.05 und eine Urteilsgebühr von CHF 8‘000.– zu bezahlen.

 

14.1.3 Dem Berufungskläger 1 ist die amtliche Verteidigung, unter Beiordnung von Advokatin [...], zu gewähren. Sie ist vom Staat zu bevorschussen (BGE 139 IV 113 E. 5). Der mit Honorarnote vom 15. Januar 2019 geltend gemachte Zeitaufwand von 83.27 Stunden erscheint angemessen. Hinzuzurechnen sind 8.5 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung, ausmachend 91.77 Stunden. Dieser wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– entschädigt, ausmachend CHF 18‘354.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 252.80. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer gemäss den für die Jahre 2016/2017 und 2018 unterschiedlichen Steuersätzen, ausmachend CHF 1‘457.65. Insgesamt sind Advokatin [...] somit CHF 20‘064.45 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln dieser Summe vorbehalten.

 

14.2

14.2.1 Der Berufungskläger 2 hat mit seinen Anträgen teilweise obsiegt. Entsprechend hat er auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens anteilsmässig zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1‘700.– festgelegt (vgl. § 21 Abs. 1 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Davon entfallen CHF 600.– auf den Berufungskläger 2, dem wiederum zwei Drittel, ausmachend CHF 400.–, als Urteilsgebühr (inkl. Kanzleiauslagen) überbunden werden.

 

Hinzu kommen die im Rechtsmittelverfahren angefallenen Auslagen, welche er ebenfalls im Umfang von zwei Dritteln zu tragen hat. Es sind die Kosten für das von H____ erstellte Gutachten vom 26. Februar 2018 im Betrag von CHF 14‘205.–, ausmachend CHF 9‘470.–. Obschon dem Gutachten nur in Teilen gefolgt wurde, erwies sich dessen Erstellung als notwendig (Art. 20 StGB), weshalb die Kosten anteilsmässig vom Berufungskläger 2 zu tragen sind. Hinzu kommen die Kosten für den Auftritt des Gutachters vor dem Berufungsgericht von CHF 1‘050.–, ausmachend CHF 700.–, die Kosten für die Stellungnahme des Gutachters vom 3. Mai 2018 von CHF 1‘050.–, ausmachend CHF 700.– sowie die Kosten für die Auftritte der Sachverständigen des IRM Basel, D____ und E____, welche sich auf CHF 1‘129.60 belaufen, von den Berufungsklägern zu je einem Drittel getragen werden und wovon dem Berufungskläger 2 zwei Drittel zur Bezahlung auferlegt werden, ausmachend CHF 251.–. Insgesamt belaufen sich die vom Berufungskläger 2 zu tragenden Auslagen für das Berufungsverfahren somit auf CHF 11‘121.–. Die überschiessenden Verfahrenskosten werden vom Staat getragen.

 

14.2.2 Das teilweise Obsiegen des Berufungsklägers 2 ist auf eine im Vergleich zur Vorinstanz abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auf die Gutheissung der Berufung im Massnahmenpunkt, zurückzuführen. Auch aus dem Blickwinkel des zweitinstanzlichen Urteils lassen sich somit keine Kosten ausscheiden, die dem Berufungskläger 1 in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht hätten überbunden werden müssen. Die vorinstanzliche Kostenauflage hat demnach Bestand und der Berufungskläger 2 hat für das erstinstanzliche Verfahren Kosten im Betrage von CHF 38‘999.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 6‘000.– zu bezahlen.

 

14.2.3 Dem Berufungskläger 2 ist die amtliche Verteidigung, unter Beiordnung von Advokat [...], zu gewähren. Sie ist vom Staat zu bevorschussen (BGE 139 IV 113 E. 5). Der mit Honorarnote vom 16. Januar 2019 geltend gemachte Zeitaufwand von 41 Stunden erscheint angemessen. Hinzuzurechnen sind 8.5 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung, ausmachend 49.5 Stunden. Dieser wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– entschädigt, ausmachend CHF 9‘900.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 445.–. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer gemäss den für die Jahre 2016/2017 und 2018 unterschiedlichen Steuersätzen, ausmachend CHF 811.05. Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 11‘156.05 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln dieser Summe vorbehalten.

 

14.3

14.3.1 Die Berufungsklägerin 3 hat mit ihren Anträgen teilweise obsiegt. Entsprechend hat sie auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens anteilsmässig zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1‘700.– festgelegt (vgl. § 21 Abs. 1 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Davon entfallen CHF 300.– auf die Berufungsklägerin 3, der wiederum zwei Drittel, ausmachend CHF 200.– als Urteilsgebühr (inkl. Kanzleiauslagen) überbunden werden.

 

Hinzu kommen die im Rechtsmittelverfahren angefallenen Auslagen, welche sie ebenfalls im Umfang von zwei Dritteln zu tragen hat. Es sind die Kosten für die Auftritte der Sachverständigen des IRM Basel, D____ und E____, welche sich auf CHF 1‘129.60 belaufen, von den Berufungsklägern zu je einem Drittel getragen werden und wovon der Berufungsklägerin 3 zwei Drittel zur Bezahlung auferlegt werden, ausmachend CHF 251.–. Die überschiessenden Verfahrenskosten werden vom Staat getragen.

 

14.3.2 Das teilweise Obsiegen der Berufungsklägerin 3 ist auf eine im Vergleich zur Vorinstanz abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhalts zurückzuführen, welche jedoch keinen vollumfänglichen Freispruch von gewissen Sachverhaltselementen beinhaltet. Auch aus dem Blickwinkel des zweitinstanzlichen Urteils lassen sich somit keine Kosten ausscheiden, die der Berufungsklägerin 3 in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht hätten überbunden werden müssen. Die vorinstanzliche Kostenauflage hat demnach Bestand und die Berufungsklägerin 3 hat für das erstinstanzliche Verfahren Kosten im Betrage von CHF 12‘694.35 und eine Urteilsgebühr von CHF 4‘000.– zu bezahlen.

 

14.3.3 Der Berufungsklägerin 3 ist die amtliche Verteidigung, unter Beiordnung von Advokat [...] zu gewähren. Sie ist vom Staat zu bevorschussen (BGE 139 IV 113 E. 5). Der mit Honorarnote vom 16. Januar 2019 geltend gemachte Aufwand von 32.5 Stunden erscheint angemessen. Hinzuzurechnen sind 8.5 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung, ausmachend 41 Stunden. Dieser wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– entschädigt, ausmachend CHF 8‘200.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 114.85. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer gemäss den für die Jahre 2016/2017 und 2018 unterschiedlichen Steuersätzen, ausmachend CHF 651.75. Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 8‘966.60 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln dieser Summe vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils der Strafgerichtskammer vom 17. Mai 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Betreffend A____

-       die Einstellung des Verfahrens betreffend die vor dem 17. Mai 2013 erfolgte mehrfache Übertretung nach Art. 19a BetmG (AS lit. C Ziff. 1.8);

-       die Verurteilungen wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Hehlerei, Störung des Totenfriedens, Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung), mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG, Vergehens gegen das Waffengesetz, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, unberechtigten Verwendens eines Fahrrads und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis;

-       die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe an A____ der gemäss Verzeichnis 120‘269 aufgeführten Gegenstände mit Ausnahme der Pos. 1501, 1600.01, 1602 und der Ethanol-Flasche sowie der im Verzeichnis 115‘123 aufgeführten Positionen 5, 6, 10, 11, 13;

-       die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin [...] für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Betreffend B____

-       die Einstellung des Verfahrens betreffend den Anklagepunkt der geringfügigen Sachbeschädigung (AS lit. D Ziff. 1.1);

-       die Verurteilungen wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Amtsanmassung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG;

-       die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe an B____ der im Verzeichnis 120‘269 aufgeführten Gegenstände mit Ausnahme von Pos. 2101, der im Verzeichnis 126‘345 aufgeführten Briefschaften und der gemäss Verzeichnis 124‘233 beschlagnahmte Schal (Pos. 1);

-       die Entschädigung des amtlichen Verteidigers [...] für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Betreffend C____

-       die Entschädigung des amtlichen Verteidigers [...] für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Sowie

-       die Einziehung in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB

der Gegenstände gemäss Verzeichnis 120‘269 auf Pos. 1600.01, 1602 sowie die Ethanol-Flasche,

die bei der KTA beschlagnahmten Gegenstände (Pos. 1–60),

die gemäss Verzeichnis 115‘123, Pos. 2 und 7 aufgeführten Gegenstände,

die beim Betäubungsmitteldezernat beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel,

die gemäss Verzeichnis 120‘267, Pos. 2101 aufgeführten Gegenstände,

die Telefonrechnung USB B____ (Pos. 2501) sowie der Bankauszug B____ (Verzeichnis 122‘889, Pos. 101),

die Telefonrechnung USB C____ (Verzeichnis 120‘268, Pos. 3502);

-       die Einziehung in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB der beschlagnahmten Vermögenswerte (CHF 120.– [Pos. 21] und CHF 700.– [Pos. 6]);

-       die Einziehung in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. a WG der dem Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt zur Verfügung gestellten und beschlagnahmten Luftpistole „[...]“ mit Koffer und Bleikügelchen (Verzeichnis 115‘123, Pos. 1 und 3) und des Dolches mit symmetrischer Klinge (Pos. 1);

-       die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe an Janus der beigebrachten Krankenakten Janus betreffend A____ (Verzeichnis 120‘269, Pos. 1501), C____ (Verzeichnis 120‘268, Pos. 3501) und F____ (Verzeichnis 120‘269);

-       die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe an das Universitätsspital Basel der Krankenakten USB betreffend F____ (Verzeichnis 120‘367, Pos. 1500) und C____ (Verzeichnis 120‘268, Pos. 3500) sowie des Krankenblattes USB betreffend B____ (Pos. 2500);

-       das Belassen der Beilagen (CDs, DVDs und USB-Sticks) bei den Akten.

 

            A____ wird, neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen, der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), der Unterlassung der Nothilfe und der fahrlässigen Tötung, begangen zum Nachteil von F____, schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 8 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. Januar 2014, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Es wird über ihn eine ambulante Suchtbehandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet,

            in Anwendung von Art. 12 Abs. 3, 19 Abs. 2, 40, 63, 106, 117, 128, 183 Ziff. 1 i.V.m. 184 Abs. 3 und 5 StGB.

 

            B____ wird vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freigesprochen.

 

            B____ wird, neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuld­sprüchen, der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) und der Unterlassung der Nothilfe, begangen zum Nachteil von F____, schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 6 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des zwischen dem 7. Juni 2013 und dem 23. September 2014 ausgestandenen Freiheitsentzugs von gesamthaft 59 Tagen sowie der Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug seit dem 14. August 2015, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 40, 106, 128, 183 Ziff. 1 i.V.m. 184 Abs. 3 und 5 StGB.

 

            Die B____ mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug, vom 4. Februar 2013 unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 8. März 2013 gewährte bedingte Entlassung betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. August 2012 (Reststrafe von 148 Tagen) wird in Anwendung von Art. 89 Abs. 4 StGB nicht widerrufen.

 

            C____ wird vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung freigesprochen.

 

            C____ wird der Unterlassung der Nothilfe und der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), begangen zum Nachteil von F____, schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

            in Anwendung von Art. 40, 42, 128, 183 Ziff. 1 i.V.m. 184 Abs. 3 StGB.

 

            A____ trägt Kosten im Betrage von CHF 33‘623.05 und eine Urteilsgebühr von CHF 8‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzgl. Auslagen von CHF 4‘008.65) für das zweitinstanzliche Verfahren.

 

            B____ trägt Kosten im Betrage von CHF 38‘999.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 6‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzgl. Auslagen von CHF 11‘121.–) für das zweitinstanzliche Verfahren.

 

            C____ trägt Kosten im Betrage von CHF 12‘694.35 und eine Urteilsgebühr von CHF 4‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzgl. Auslagen von CHF 251.–) für das zweitinstanzliche Verfahren.

 

            Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

 

            Der amtlichen Verteidigung von A____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 18‘354.– und ein Auslagenersatz von CHF 252.80, zuzgl. Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1‘457.65 (8 % auf CHF 8‘315.80 sowie 7.7 % auf CHF 10‘291.–), somit total CHF 20‘064.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt zu zwei Dritteln vorbehalten.

 

Der amtlichen Verteidigung von B____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 9‘900.– und ein Auslagenersatz von CHF 445.–, zuzgl. Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 811.05 (8 % auf CHF 4‘828.50 sowie 7.7 % auf CHF 5‘516.50), somit total CHF 11‘156.05, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt zu zwei Dritteln vorbehalten.

 

Der amtlichen Verteidigung von C____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8‘200.– und ein Auslagenersatz von CHF 114.85, zuzgl. Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 651.75 (8 % auf CHF 3‘842.25 sowie 7.7 % auf CHF 4‘472.60), somit total CHF 8‘966.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt zu zwei Dritteln vorbehalten.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger 1 – 3

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Institut für Rechtsmedizin des Kantons Basel-Stadt, [...] und [...]

-       G____

-       H____

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug

-       Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Joël Bonfranchi

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den jeweiligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).