|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
SB.2016.101
ENTSCHEID
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____ Gesuchstellerin
c/o [...]
vertreten durch Berufsbeiständin [...],
c/o [...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts vom 22. Januar 2021)
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2021 wurde A____ (Gesuchstellerin) wegen Unterlassung der Nothilfe und Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren (unter Einrechnung der Zeitspanne vom 30. Januar 2019 bis am 17. September 2020). Ausserdem wurden ihr Verfahrenskosten von CHF 12'694.35, eine Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 4'000.– sowie eine reduzierte Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. Auslagen von CHF 251.–) auferlegt. Ihr amtlicher Verteidiger wurde aus der Gerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO zu zwei Dritteln.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 (Eingang Appellationsgericht am 1. November 2021) hat die Gesuchstellerin, vertreten durch ihre Beiständin, um Erlass der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 17'145.35 ersucht.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Das Berufungsurteil vom 22. Januar 2021 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4; statt vieler AGE SB.2019.110 vom 4. August 2021 E. 2.1). Zu bedenken gilt in diesem Zusammenhang stets, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.201764 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2 Die Gesuchstellerin legt mit ihrem Erlassgesuch zahlreiche Beilagen ins Recht, aus welchen hervorgeht, dass sie eine Invalidenrente von monatlich CHF 1'785.– (Schreiben der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 21. Dezember 2020) sowie eine Rente der [...] von monatlich CHF 1'013.– bezieht (Berechnungsblatt der Ergänzungsleistung vom Amt für Sozialbeiträge). Da ihre Einkünfte nicht genügen, um ihre monatlichen Heimkosten von CHF 2'806.–, ihre Krankenkassenkosten und ihre persönlichen Auslagen zu decken, ist die Gesuchstellerin ausserdem auf Ergänzungsleistungen von CHF 1'019.– (inkl. Krankenkassenprämien) bzw. CHF 408.– (exkl. Krankenkassenprämien) pro Monat angewiesen. Ihre Mittellosigkeit ist somit ohne weiteres erstellt.
2.3 Es bestehen keine Hinweise, dass sich die finanzielle Situation der Gesuchstellerin in naher Zukunft wesentlich ändern bzw. verbessern wird. Im Gegenteil. Die Gesuchstellerin hat Jahrgang [...] und bezieht, wie erwähnt, eine Invalidenrente und lebt in einem betreuten Heim. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich ihre berufliche und finanzielle Situation in Zukunft (zum positiven) ändern wird. In Anbetracht dieser Umstände und aufgrund ihres äusserst angespannten Budgets wird es der Gesuchstellerin auch in Zukunft nicht möglich sein, den offenstehenden Betrag zu begleichen. Aus denselben Gründen wäre auch einer Vereinbarung von Ratenzahlungen oder einer Stundung der Forderung kein Erfolg beschieden. Insgesamt erscheint es somit gerechtfertigt, der Gesuchstellerin die gesamten ausstehenden Verfahrenskosten zu erlassen.
3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2021 auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 17'145.35 erlassen.
Für das Erlassgesuch werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Justiz- und Finanzdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.