|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
SB.2016.103
URTEIL
vom 9. Januar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 16. Juni 2016
betreffend versuchte Nötigung und Strafzumessung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 16. Juni 2016 wurde A____ der versuchten Nötigung, der Störung des öffentlichen Verkehrs, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration und andere Gründe), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises, der Nichtabgabe von Ausweisen, der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und des Rauschzustandes schuldig erklärt und verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 16. Januar 2016 sowie zu einer Busse von CHF 400.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziff. 4b) und der Sachbeschädigung (Ziff. 4f) wurde A____ freigesprochen. Das Verfahren betreffend mehrfache einfache Körperverletzung zum Nachteil von B____ (AS Ziff. 4c und e) wurde zufolge Rückzugs des Strafantrages eingestellt. Es wurde verfügt, A____ sei unverzüglich via Haftleitstelle aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Die gegen A____ am 31. März 2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basellandschaft wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.‒ und die am 13. Oktober 2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Sachbeschädigung, fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst und Störung des Eisenbahnverkehrs bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.‒ wurden vollziehbar erklärt. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 5‘145.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4‘500.‒ auferlegt. Die Verteidigung wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 hat der Beurteilte durch seinen Verteidiger Berufung gegen dieses Urteil erklären lassen. Es wird beantragt, der Berufungskläger sei in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen und zu 8 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Die Berufungsbegründung erfolgte am 6. Januar 2017. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft haben weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2017 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2019 wurde der Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangte die Verteidigung zum Vortrag.
Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall werden einzig der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung und die Strafzumessung angefochten. Bezüglich der weiteren Schuld- und Freisprüche, der Verfahrenseinstellungen, der Vollziehbarerklärung der Vorstrafen und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1 Angefochten wird der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung in Anklagepunkt 4.b. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte habe das Opfer drei bis fünf Sekunden am Hals gepackt, nachdem das Fahrzeug angehalten habe. Es habe sich dabei entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht um eine Begleiterscheinung der darauffolgenden Tätlichkeiten gehandelt, da weder der Beschuldigte noch das Opfer geltend gemacht hätten, dass es nach dem Anhalten zu weiteren Tätlichkeiten im Wageninnern gekommen sei. B____ habe in ihrer Einvernahme auf die Frage, wie oft sie geschlagen worden sei, als sie aus dem Auto habe aussteigen wollen, lediglich das Würgen geschildert. Weitere physische Übergriffe habe sie erst auf die Frage geschildert, wie es nach dem Aussteigen weitergegangen sei. Auch anlässlich der Hauptverhandlung habe sie nur von einem Schlag während der Fahrt gesprochen. Nach dem Anhalten habe sie sich aus dem Fahrzeug befreien müssen, weil sie aufgrund des Würgens und des Schocks nur schwer Luft erhalten habe. Auch der Beschuldigte habe in seiner Einvernahme ausgesagt, er habe B____ während der Fahrt einmal geschlagen. Dann seien sie ausgestiegen, und es sei weiter eskaliert. Demnach könne der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn diese annehme, der Beschuldigte habe B____ am Hals gepackt um besser zuschlagen zu können, da die weiteren Schläge ja erst später erfolgt seien. Das Motiv für das Zupacken am Hals sei vielmehr darin zu sehen, dass der Beschuldigte den Streit im Innern des Fahrzeugs habe fortsetzen wollen. Demnach habe er sich nicht um eine Begleiterscheinung der Schläge gehandelt, sondern um eine zusätzliche Nötigung (Urteil S. 19).
2.2 Der Berufungskläger beharrt in seiner Berufungsbegründung darauf, das Opfer nicht am Aussteigen aus dem Fahrzeug gehindert zu haben. Die Verteidigung ist der Ansicht, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei zu widerlegen. Dass sich der Beschuldigte zunächst nicht an das Würgen erinnern konnte und seine Aussage in der Hauptverhandlung relativierte, sei so zu erklären, dass er nie nach dem „Halten“ am Hals gefragt worden sei. Die Geschädigte habe nicht gesagt, dass sie durch das Würgen am Aussteigen gehindert worden sei, sondern dass sie vor dem Aussteigen gewürgt worden sei. Den Vorwurf, dass er versucht habe, die Geschädigte am Aussteigen zu hindern, habe der Berufungskläger sowohl anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2016 als auch in der Hauptverhandlung bestritten. Es treffe nicht zu, dass die Beteiligten übereinstimmend von nur einer Ohrfeige im Wageninnern gesprochen hätten. Der Beschuldigte habe am 17. Januar 2017 zu Protokoll gegeben, er habe die Geschädigte sicher zwei, drei Mal so geschlagen, bis sie angehalten habe. Es sei überdies unerheblich, ob es nach dem Anhalten zu weiteren Schlägen im Fahrzeug gekommen sei, denn dies sei lediglich die Absicht des Berufungsklägers gewesen, die Geschädigte habe sich aber lösen und aussteigen können. Dies sei glaubhaft, zumal die Geschädigte am 16. Januar 2016 geschildert habe, dass der Berufungskläger sie bereits in der Woche zuvor mit der rechten Hand gewürgt und mit der linken geschlagen habe. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte den Streit im Fahrzeuginnern hätte fortsetzen wollen, wie es ihm von Seiten der Vorinstanz unterstellt werde. Aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Berufungsklägers sei zudem davon auszugehen, dass der Berufungskläger im Stande gewesen wäre, die Geschädigte im Auto festzuhalten, wenn er dies gewollt hätte. Wenn die der eigentlichen Tätlichkeit oder Körperverletzung vorausgehende Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Opfers mit den Schlägen eine Handlungseinheit bilde, werde dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch die Bestrafung wegen des Verletzungsdelikts abgegolten. Wenn das Verletzungsdelikt ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ wegen fehlenden Strafantrags nicht bestraft werden könne, so habe dies auch für die Beschränkung der Handlungsfähigkeit zu gelten.
2.3 Der Argumentation des Berufungsklägers ist entgegenzuhalten, dass einem Gewalttäter in aller Regel daran gelegen ist, seine Übergriffe nicht in der Öffentlichkeit zu begehen, womit er durchaus ein Interesse hatte, die Geschädigte im Wagen zurückzuhalten. Der Verteidigung ist indes beizupflichten, dass das Festhalten am Hals nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Vorwurf der Tätlichkeiten oder versuchten Körperverletzung enthalten ist und mangels Strafantrags kein Schuldspruch erfolgen kann, wenn das Festhalten „lediglich“ der Fixierung des Opfers dient. Die Abgrenzung einer separaten Nötigungshandlung von der Begleithandlung zu Tätlichkeiten oder einer versuchten Körperverletzung gestaltet sich schwierig, denn auch das Festhalten im Wagen hätte wohl letztlich dazu gedient, die Auseinandersetzung mit weiteren Übergriffe im Wageninnern fortzusetzen. Im Zweifel ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er die Geschädigte festhalten wollte, um sie zu fixieren, was auch daher plausibel erscheint, da er bereits anlässlich eines früheren Übergriffs so vorgegangen sein soll. Zutreffend ist der Einwand der Verteidigung, dass nicht damit argumentiert werden kann, dass nach dem Anhalten keine Schläge mehr im Wageninnern stattgefunden haben, da sich das Opfer befreit haben kann, bevor es dazu kommen konnte. Auf eine erneute Befragung der Geschädigten kann verzichtet werden, da daraus keine Klärung der relevanten Fragen zu erwarten wäre. Zum einen konnte das Opfer aus dem äusseren Verhalten des Beschuldigten kaum erkennen, was seine Beweggründe für das Festhalten am Hals waren, zum anderen hat B____ mit ihrer Desinteressenserklärung demonstriert, dass ihr nicht an einer Bestrafung des Berufungsklägers gelegen ist, weshalb sie ihre Aussagen mit Sicherheit nicht zu seinen Lasten präzisieren würde.
Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 104 IV 170) ist der Berufungskläger demnach vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen.
3.
3.1 Nach Wegfall des Schuldspruches wegen Nötigung ist die Strafzumessung neu vorzunehmen. Ausgangspunkt ist dabei das Delikt mit der schwersten Strafandrohung. Im vorliegenden Fall sind dies die SVG-Delikte sowie die Störung des öffentlichen Verkehrs, welche jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind.
Die Vorinstanz hat kein einzelnes Delikt als schwerstes bestimmt, sondern festgehalten, dass die SVG-Delikte verschuldensmässig am schwersten wiegen würden. Die Störung des öffentlichen Verkehrs trete angesichts der Vielzahl der SVG-Delikte vom Verschulden her etwas in den Hintergrund. Einzeln betrachtet erscheint jedoch gerade die Störung des öffentlichen Verkehrs als besonders gravierend. Die Lenkerin eines Personenwagens während der Fahrt ‒ wenn auch bei relativ geringer Geschwindigkeit ‒ heftig ins Gesicht zu schlagen, ist als ausserordentlich gefährlich und verantwortungslos sowohl gegenüber der Fahrerin als auch gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu bezeichnen. Das objektive Tatverschulden für diese Tat wiegt innerhalb des Tatbestandes sicher nicht mehr ganz leicht, weshalb dafür eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten einzusetzen ist. Positiv zu vermerken ist die Kooperation des Beschuldigten im Strafverfahren. Die Einsatzstrafe ist jedoch aufgrund der zahlreichen Delikte im Strassenverkehr, welcher sich der Berufungskläger bereits in der Vergangenheit strafbar gemacht hat, auf 6 Monate zu erhöhen. Dass die Vorinstanz für die Gesamtheit der Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz 6 Monate Freiheitsstrafe bemessen hat, ist angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers nicht zu beanstanden. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) wäre die Strafe demnach trotz Wegfalls des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung auf 11 Monate zu verschärfen. Da die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist jedoch eine höhere Strafe als die von der Vorinstanz bemessenen 10 Monate Freiheitsstrafe ausgeschlossen, weshalb unverändert 10 Monate Freiheitsstrafe auszusprechen sind.
Die Vorinstanz hat zutreffend begründet, dass Geldstrafe als Sanktion zwar formell möglich wäre, vorliegend jedoch ausser Betracht fällt, da zahlreiche Geldstrafen und Bussen in der Vergangenheit offensichtlich nicht geeignet waren, den Berufungskläger von weiteren Delikten abzuhalten und frühere Bussen zudem von Dritten bezahlt worden sind, womit die Geldstrafe als taugliche Sanktion ausser Betracht fällt. Der Berufungskläger geht aktuell einer geregelten Arbeit nach, was eine Geldstrafe wieder als valable Sanktionsart erscheinen lassen könnte. Wie vor Berufungsgericht geschildert wurde, erfordert es aber bereits jetzt grosse Disziplin vom Berufungskläger, seine Schulden bedienen zu können (siehe dazu 3.2). Aus dem vorliegenden Verfahren kommen weitere erhebliche Gerichtskosten der ersten Instanz auf ihn zu, weshalb nicht ersichtlich ist, wie daneben eine Geldstrafe bezahlt werden könnte. Ausserdem scheint ihn die ausgestandene Untersuchungshaft erstmals nachhaltig beeindruckt zu haben, da er seither nicht mehr straffällig geworden ist, womit die Freiheitsstrafe offensichtlich die einzige wirksame Sanktion darstellt.
Obschon sich die unter den Anklagepunkten 1 und 2 geschilderten Delikte vor dem Strafbefehl vom 13. Oktober 2015 zugetragen haben, mit welchem der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.‒ verurteilt worden ist, ist mangels Gleichartigkeit der Strafen keine teilweise Zusatzstrafe zu diesem Strafbefehl auszusprechen.
3.2 Zu prüfen ist, ob sich die Lebensumstände des Berufungsklägers seit dem Urteil des Strafgerichts vom 16. Juni 2016 so verändert haben, dass ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, wie die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung erstmalig beantragt hat. Positiv zu vermerken ist zunächst, dass er beim Schweizerischen Roten Kreuz den Lehrgang „Pflegehelfer SRK“ absolviert hat und es ihm gelungen ist, per 1. März 2017 einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Pflegehelfer im „[…]“ abzuschliessen, wo er noch immer tätig ist. Auch ist er seit der nun bereits dreieinhalb Jahre zurückliegenden Verurteilung nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Von Seiten der Geschädigten B____ besteht kein Strafbedürfnis, was aus ihrer Desinteressenserklärung hervorgeht. Was die aktuelle persönliche Situation des Berufungsklägers anbetrifft, hat er in der Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2019 angegeben, er sei derzeit alleinstehend. Zu seinem Sohn halte er intensiven Kontakt und zahle der Kindsmutter monatlich CHF 400.‒ Alimente. Um seine Schulden rascher abzahlen zu können, erwäge er, wieder in die Wohnung seiner Mutter zurückzuziehen. Er interessiere sich für eine Weiterbildung zum Fachmann Gesundheit, was einen um rund CHF 1‘000.‒ höheren Monatslohn bedeuten würde. Zu B____ habe er keinen Kontakt mehr, obschon von ihrer Seite nach wie vor der Wunsch dazu bestehe. Von seinem früheren Umfeld habe er sich distanziert. Er trinke nur noch wenig Alkohol, konsumiere kein Marihuana mehr und habe mittlerweile nach erfolgter psychologischer Begutachtung den Führerschein zurückerlangt, wobei er nur noch Auto fahre, um Ausflüge mit seinem Sohn zu unternehmen.
Es kann somit festgehalten werden, dass sich seine Lebensumstände durchwegs zum Besseren verändert haben, was möglicherweise auch der Warnwirkung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 5 Monaten zu verdanken ist. Ein weiterer Freiheitsentzug, welcher die gelungene berufliche Integration gefährden würde, erscheint somit nicht mehr notwendig, und der bedingte Strafvollzug kann gewährt werden. Den Zweifeln, die sich legalprognostisch aus den zahlreichen Vorstrafen ergeben, ist mit einer leicht erhöhten Probezeit von 3 Jahren zu begegnen.
4.
Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung durch, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates gehen. Die erstinstanzliche Urteilsgebühr ist aufgrund des Freispruchs von der Anklage wegen versuchter Nötigung zu reduzieren und auf CHF 3‘000.‒ zu bemessen. Auf die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, welche nach dem entstandenen Aufwand berechnet werden, hat der Freispruch keine Auswirkung.
Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahrens für seinen Aufwand zu entschädigen. Die eingereichte Honorarnote wird dahingehend gekürzt, dass ‒ wie bereits die Vorinstanz moniert hat ‒ grundsätzlich kein Honorar für Wegzeiten ausgerichtet werden. Gestrichen werden zudem CHF 34.‒, welche für eine interne Besprechung vom. 18 Oktober 2018 in Rechnung gestellt worden sind und für welche keine Notwendigkeit erkennbar ist. Die Berufung hat sich auf den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung sowie die Strafzumessung beschränkt, wobei die von der Vor-instanz vorgenommene Strafzumessung nicht kritisiert worden ist und auch kein konkreter Antrag bezüglich des Strafmasses gestellt worden ist. Der Aufwand beschränkte sich daher auf die Ausführungen zum Tatsächlichen und Rechtlichen, wobei der zentrale Punkt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung statt von versuchter Nötigung von einer Begleiterscheinung der beabsichtigten Körperverletzung oder Tätlichkeiten auszugehen sei, bereits vor erster Instanz vorgebracht worden war und das Argumentarium daher nicht neu erarbeitet werden musste. Der bedingte Strafvollzug wurde in der Berufungserklärung bzw. -begründung noch nicht beantragt, sondern erst im Plädoyer vor Berufungsgericht. Der für die Berufungserklärung und -begründung in Rechnung gestellte Aufwand von 7,6 Stunden erscheint daher zu hoch und wird auf die Hälfte (3,8 Stunden) reduziert. Die auf 1,5 Stunden bemessene Nachbesprechung wird praxisgemäss auf eine halbe Stunde reduziert, was sicher ausreichend ist, da der Berufungskläger mit seinen Rechtsbegehren im Wesentlichen durchgedrungen ist. Dem amtlichen Verteidiger wurde vor der Urteilseröffnung das rechtliche Gehör bezüglich der erwähnten Kürzungen gewährt. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 16. Juni 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen Störung des öffentlichen Verkehrs, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration und andere Gründe), Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Nichtabgabe von Ausweisen, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und Rauschzustandes;
- Busse von CHF 400.‒ (ev. 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
- Freisprüche von der Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung (AS Ziff. 4b) und Sachbeschädigung (Ziff. 4f);
- Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B____ (AS Ziff. 4c und e);
- Vollziehbarerklärung der bedingten Vorstrafen vom 31. März 2015 (Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.‒) und vom 13. Oktober 2015 (Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.‒);
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
A____ wird von der Anklage wegen versuchter Nötigung kostenlos freigesprochen.
Er wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 16. Januar 2016 bis zum 16. Juni 2016,
in Anwendung von Art. 237 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 91 Abs. 2 lit. a und b, 94 Abs. 1 lit. a, 95 Abs. 1 lit. b und 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, § 35 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 5‘145.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3‘000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘816.75 und ein Auslagenersatz von CHF 103.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 230.55 (8 % auf CHF 1‘887.20 sowie 7,7 % auf CHF 1‘033.15), somit total CHF 3‘150.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
- Strafgericht
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).