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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2016.107
URTEIL
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. Mai 2016
betreffend Warenfälschung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. Mai 2016 wurde A____(Berufungskläger) der Warenfälschung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 290 Tagessätzen zu CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 5‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt (als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Mai 2015). Zudem wurde sein Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung abgewiesen. Des Weiteren wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘445.60 sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 500.– auferlegt.
Der Berufungskläger, verteidigt durch B____ hat am 7. Juni 2016 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 7. November 2016 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 3. April 2017 begründet. Es wird die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und ein kostenloser Freispruch vom Vorwurf der Warenfälschung verlangt. Ferner sei dem Berufungskläger für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Sie hat auch auf die Einreichung einer (fakultativen) Berufungsantwort verzichtet.
In der Berufungserklärung bzw. der Berufungsbegründung sind zudem mehrere Beweisanträge gestellt worden. Es wird beantragt, C____, die Bankmitarbeiterin D____ sowie E____ als Zeuginnen bzw. Zeugen einzuvernehmen. Zudem wird Akteneinsicht in die Strafuntersuchungen gegen F____, G____ sowie H____ verlangt. Darüber hinaus seien Letztgenannte vor Appellationsgericht als Zeugen, eventualiter als Auskunftspersonen, zu befragen. Die Beweisanträge sind von der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 19. Juni 2018 abgewiesen worden.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. September 2018 wurde der Berufungskläger befragt. Danach gelangte sein Verteidiger zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gestützt auf Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
2.
2.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz, wenn dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO). Aus Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199; BGer 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.2). Umgekehrt ergibt sich aus dem Kriterium der Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit auch, dass die Ablehnung von Beweisanträgen insbesondere zulässig ist, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO) oder wenn der Beweisantrag offensichtlich beweisuntauglich ist (BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8, 6B_238/2011 vom 13. September 2011 E. 4.3). Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290, 141 I 60 E. 3.3 S. 64, 136 I 229 E. 5.3 S. 236; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1, 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 9.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.3).
2.2 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat die Verteidigung an sämtlichen in der Berufungserklärung bzw. der Berufungsbegründung gestellten und seitens der Verfahrensleitung nicht bewilligten Beweisanträgen festgehalten (Verhandlungsprotokoll S. 2). Das Gesamtgericht schliesst sich der bereits durch die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin erfolgten Abweisung der Beweisanträge an. Da für die Begründung dieses Entscheids eine Einbettung der jeweiligen Beweisanträge in das Gesamtgefüge der erhobenen Beweise erforderlich ist, erfolgen entsprechende Ausführungen nach der in den Erwägungen 3-8 vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung (vgl. im Detail E. 9 und 10).
3.
Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger anfangs Februar 2014 von F____ 25 golden aussehende Barren von insgesamt neun Kilogramm entgegengenommen und diese am 3. Februar 2014 zusammen mit seiner Bekannten E____ bei der [...] in [...] eingeliefert hat. Nachgewiesen und nicht bestritten ist sodann auch, dass es sich bei diesen Barren um Fälschungen handelte (Verhandlungsprotokoll S. 4). In der vorliegenden Berufung geht es (einzig) um die Frage, ob der Berufungskläger um die Unechtheit der „Goldbarren“ wusste oder ob er davon ausging, sie seien echt bzw. ob er diese Barren tatsächlich zum Verkauf einreichte oder lediglich zur Echtheitsprüfung.
4.
4.1 Bezüglich der vor der Vorinstanz strittigen (indes im Berufungsverfahren nicht mehr explizit aufgeworfenen) Frage, ob der Berufungskläger die Barren zum Verkauf oder lediglich zur Echtheitsprüfung einreichte, ist die tatsächliche Absicht des Berufungsklägers bereits durch den [...] anlässlich der Einreichung angefertigten Inkassoauftrag erstellt. Darin vereinbaren die Parteien als „Vertragsgegenstand“ die „Einreichung von Edelmetallen zum Inkasso“. „Eine Einreichung von Edelmetallen zur reinen Wertermittlung oder Begutachtung“ wird in Ziff. 4 der Vereinbarung ausdrücklich für „nicht möglich“ erklärt (Akten S. 62). Die Version, wonach der Berufungskläger die „Goldbarren“ lediglich zur Überprüfung einreichte bzw. einreichen liess, erweist sich aufgrund der Vorgänge anlässlich des Einlieferns somit als abwegig. Die Bank hätte nicht einen Inkassoauftrag erstellt und von E____ gegenzeichnen lassen, wenn diese lediglich darum gebeten hätte, die Barren auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen. Ergänzend kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 7).
4.2 Die Version der Echtheitsprüfung scheidet im Übrigen auch aufgrund der Ergebnisse der Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsklägers aus: Nach Erhalt eines eingeschriebenen Briefes, in welchem F____ vom Berufungskläger das „Gold“ zurückverlangt, welches er diesem nur zwecks Überprüfung ausgehändigt haben will (vgl. Akten S. 126 f.; vgl. dazu eingehend E. 7), diskutiert der Berufungskläger mit seiner damaligen Partnerin und heutigen Ehefrau per WhatsApp den Inhalt dieses Schreibens, welches er als Panikreaktion wertet („sy brief zeigt hoseschisse“). Er stellt dabei auch klar, dass die Behauptung, er habe das „Gold“ nur zwecks Prüfung erhalten, nicht zutrifft: „muesch lese verrecksch ‒ hahahahah“, „das ers mir nur zur pruefig geh het“ (Akten S. 244 ff.).
5.
5.1
5.1.1 Wie bereits das Strafgericht feststellte (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 7 f.), wird der Berufungskläger auch in Bezug auf die Frage, ob er um die Unechtheit der „Goldbarren“ wusste, durch die Ergebnisse der Auswertung seines Mobiltelefons belastet. Nachdem die Fälschungen anlässlich der Kontrolle bei der Edelmetallzentrale der [...] in [...] aufgeflogen waren, schrieb er am 14. Februar 2014 folgende Mitteilungen an F____: „muesch e lösig bringe. ich krieg e klag! null prozent gold!!! du hesch gseit isch teil gold! pfeiffe! ich gang nit in kischte! Glaub mir! bring mir e person!!!“ (Akten S. 244).
5.1.2 Die diesbezüglich vorgebrachte Interpretation (Berufungsbegründung S. 13; Verhandlungsprotokoll S. 5 ff.), wonach der Berufungskläger anstelle des für ihn nicht gängigen Wortes „Barren“ den Begriff „Teil“ benutzt habe, verfängt nicht. Es ist zwar mit der Verteidigung davon auszugehen, dass der Ausdruck „Teil“ umgangssprachlich auch für die Bezeichnung eines Gegenstandes verwendet werden kann. Dass dieses Wort im vorliegenden Fall aber nicht dergestalt benützt wurde, ergibt sich aus Folgendem: Einerseits nimmt der Berufungskläger in casu auf den unmittelbar zuvor benützten Ausdruck „null prozent gold“ Bezug und verwendet die Bezeichnung „teil Gold“ damit offensichtlich im Sinne von „teilweise“. Andererseits braucht er den Ausdruck „teil“ ohne vorangestellten Artikel. Der Berufungskläger verwendet indes nie falsche Satzstellungen, was anderen sich in den Akten befindlichen WhatsApp-Kommunikationen unschwer entnommen werden kann (vgl. unter anderem Akten S. 242, wo der Berufungskläger „ha e idee“ oder Akten S. 243, wo der Berufungskläger „mache e skript“ schreibt). Auch an der heutigen Verhandlung bildete der Berufungskläger komplette Sätze und redete in flüssigem Deutsch. Der zitierten Textpassage muss damit entnommen werden, dass der Berufungskläger davon ausging, die „Goldbarren“ seien unecht bzw. nur teilweise aus Gold. Davon, dass er annahm, die Barren bestünden (gesamthaft) aus echtem Gold, kann keine Rede sein.
5.2
5.2.1 Im Weiteren teilte der Berufungskläger seiner Partnerin vor der Übergabe des „Goldes“ an die [...] am 3. Februar 2014 per WhatsApp mit, dass bisher alles nach Plan laufe. Unmittelbar nach der Übergabe schrieb er ihr dann: „allesgno“, worauf sie sich freut: „Waaaasss!!! ‒ Sooooo geillll“ und dann noch: „Jetzt laufts“. Hierauf antwortet der Berufungskläger: „hoffs schwer“ und kurz darauf: „163k euro“. Sie quittiert dies mit „Hahaha soviel cash“. Zudem sandte der Berufungskläger seiner späteren Ehefrau Fotos vom Inkassoauftrag über die Ankaufspreise des „Goldes“ von EUR 161‘403.‒ und EUR 102‘704.‒ (vgl. Akten S. 240 f.).
5.2.2 Die dargestellte Konversation zeigt eindrücklich auf, dass zum Vornherein beabsichtigt war, unechte „Goldbarren“ zum Verkauf einzureichen. Wäre der Berufungskläger – wie in der heutigen Berufungsverhandlung zum ersten Mal geltend gemacht (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4 f.) – effektiv davon ausgegangen, [...] echte, indes gehehlte „Goldbarren“ einzureichen, leuchtet nicht ein, weshalb derart grosser Jubel über „so viel Cash“ ausbrechen sollte. Selbst wenn das Gold gestohlen gewesen sein sollte, hätte es einen wirtschaftlichen Gegenwert gehabt und die Einreichung von echten Goldbarren hätte damit faktisch ein „Tauschgeschäft“ dargestellt. Durch dieses Geschäft wäre somit keine (zu teilende) „Beute“ angefallen; dementsprechend wäre auch ein eher bescheidener Profit des Berufungsklägers zu erwarten gewesen.
5.2.3 Der Berufungskläger gerät bei Vorhalt des Chatverlaufs denn auch in arge Erklärungsnot (vgl. Konfrontations-Einvernahme vom 12. November 2015; Akten S. 298 ff.). So bestätigt er zunächst, dass sich die Konversation mit seiner Partnerin tatsächlich auf die Einreichung der „Goldbarren“ bezog. Auf die Frage, wie es denn komme, dass er sich über „163k Euro“ „in 10‘“ ‒ also die ganze Summe ‒ gefreut habe, meint er nur: „Ich würde das jetzt nicht über die ganze Summe nehmen. Es war eine Überprüfung. Die Bank sagte, dass die Überprüfung ca. 10 Tage dauern würde. Meine Frau und ich haben immer solche Kommunikationen“ (Akten S. 306). Diese Ausrede ist doppelt fadenscheinig: Die Schreibweise „10‘“ bedeutet klarerweise nicht 10 Tage, sondern vielmehr 10 Minuten. Die Fragestellung beruhte denn auch auf einem Missverständnis des einvernehmenden Kriminalkommissärs. Denn aus dem Chatverlauf ergibt sich, dass sich der Ausdruck „10‘“ auf die vorherige Frage der Lebenspartnerin „wenn kunnsxg“ und „?“ bezieht. Der Berufungskläger teilt ihr also schlicht mit, dass er in zehn Minuten komme. Dass er das Missverständnis des Kommissärs nicht einfach richtig stellt, sondern auf die darauf gründende Frage noch eine entlastende Antwort zu kreieren versucht, entlarvt seine Erklärungen erst recht als Schutzbehauptung.
6.
6.1 Die Darstellung des Berufungsklägers überzeugt auch sonst in keiner Weise: A____ berichtete im Vorverfahren mehrfach, dass er den Kontakt zu F____ eingestellt habe, nachdem dieser die Rechnung für [...] (des Berufungsklägers) nie beglichen, sondern vielmehr eine gefälschte Zahlungsanweisung vorgelegt habe. Er habe denn auch sonst ‒ abgesehen von dem „Gold“ ‒ nie mit ihm Geschäfte gemacht und ihm beispielsweise bezüglich [...] eine Absage erteilt (Akten S. 135, 165). Darüber hinaus habe er E____ abgeraten, F____ Geld zu leihen (Akten S. 171). Erst als der Berufungskläger bei einer späteren Einvernahme näher zu seinen Motiven befragt wird, will er sich daran erinnern, dass F____ die erwähnten Schulden [...] nach mehrmaliger Aufforderung doch noch bezahlt habe (Akten S. 174).
6.2
6.2.1 Laut eigenen Aussagen wollte der Berufungskläger zwar schon einen finanziellen Nutzen aus der Angelegenheit ziehen. Indes sei nicht klar gewesen bzw. gar nicht abgesprochen worden, wie gross sein Anteil bzw. sein Gewinn überhaupt sein sollte (vgl. Akten S. 171, 173, 179; Verhandlungsprotokoll S. 5, 8; Berufungsbegründung S. 13). Es ist zwar nicht falsch, wenn der Berufungskläger an der heutigen Verhandlung ausführen liess, dass ja gar nichts abgemacht sein musste, da das Geld nach der Auszahlung in seinem bzw. im Besitz von E____ gestanden hätte und sein Anteil noch auszuhandeln gewesen wäre (Verhandlungsprotokoll S. 8). Indes ist vor dem Hintergrund der soeben dargestellten Vorgeschichte auszuschliessen, dass der Berufungskläger für den ihm offenbar nicht besonders vertrauenswürdig erscheinenden F____ ein derart hohes Risiko eingegangen wäre und mit neun Kilogramm gefälschter bzw. seiner Sachverhalts-Variante entsprechend gehehlter Ware den Grenzübergang Weil am Rhein passiert hätte, ohne zum Vornherein eine Absprache betreffend sein „Honorar“ getroffen zu haben (der Berufungskläger nennt seine Gefälligkeit einen Freundschafts- oder Bekanntendienst; vgl. Akten S. 207 f.).
6.2.2 Die diesbezügliche Erklärung des Berufungsklägers, dass er von den Zertifikaten für jeden einzelnen „Goldbarren“ überzeugt worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4, 6; Akten S. 199) verfängt schon deshalb nicht, weil der Berufungskläger in seiner Einvernahme vom 3. April 2014 (Akten S. 132 ff.) selber den Verdacht äusserte, dass die Zertifikate von F____ selber hergestellt worden sein dürften, was aufgrund der Tatsache, dass ihm F____ in der Vergangenheit eine gefälschte Zahlungsanweisung vorgelegt hatte, auch keineswegs abwegig erschien.
6.3 Darüber hinaus ist komplett unglaubhaft, dass F____ dem Berufungskläger, mit dem er seit mindestens zwei Jahren keinen Kontakt mehr gehabt hat und im Unfrieden auseinander gegangen war, ohne Vertrag, ohne Quittung und ohne irgend einen schriftlichen Beleg, echtes Gold im Gegenwert von ca. CHF 300‘000.‒ ausgehändigt hätte. Diese ganz offensichtliche Situation musste dem weder unsinnigen noch naiven Berufungskläger völlig klar gewesen sein, zumal F____ an der heutigen Berufungsverhandlung als äusserst durchtrieben beschrieb (Verhandlungsprotokoll S. 6, 9). Hätte es sich effektiv um echtes Gold gehandelt, hätte F____ dem Berufungskläger nicht gleich neun Kilogramm ausgehändigt, sondern hätte vielmehr mit einer kleineren Menge einen „Versuchsballon“ gestartet. Der gesamte Ablauf macht nur dann Sinn, wenn die Ware praktisch wertlos – mithin unecht – gewesen ist.
6.4 Im Weiteren spricht auch das unstetige Aussageverhalten des Berufungsklägers nicht für die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4), ist die Version, wonach A____ die „Goldbarren“ lediglich zwecks Prüfung der Echtheit der [...] übergeben haben will (bzw. durch E____ einreichen liess) eine offensichtliche Schutzbehauptung. Der Berufungskläger selbst korrigiert diese Version von sich aus, als sie ihm anlässlich seiner Einvernahme vom 3. April 2014 vorgehalten wird. Es sei nämlich immer bzw. die ganze Zeit um den Verkauf des „Goldes“ gegangen (Akten S. 167). Bei dieser Aussage bleibt der Berufungskläger auch in der Konfrontations-Einvernahme vom 15. Juli 2014 (Akten S. 202 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung soll es dann plötzlich doch wieder um eine Echtheitsprüfung gegangen sein (Akten S. 371 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung folgt dann mit der Variante, dass er davon ausging, gehehlte Ware einzuliefern (Verhandlungsprotokoll S. 4 f.), ein dritter Erklärungsversuch.
6.5 Bezüglich der Notwendigkeit, E____ in die „Goldübergabe“ miteinzubeziehen, erwog das Strafgericht – allerdings lediglich hilfsweise – dass die wohlhabende E____ gar nicht hätte beigezogen werden müssen, wenn es um die Einreichung von echten Goldbarren zur Überprüfung gegangen wäre (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 7). Dem kann nicht gefolgt werden: Es war in jedem Fall (sowohl dann, wenn der Berufungskläger mit unechter als auch dann, wenn er mit echter [möglicherweise] gehehlter Ware zur Bank ging) plausibel, eine dritte Person vorzuschicken. Es ist aufgrund der Geldwäscherei-Gesetze und der strengen Compliance-Vorschriften durchaus nachvollziehbar, wenn der Berufungskläger eine wohlhabende Person miteinbezog, welcher es möglich war, mehrere Kilogramm „Gold“ einzureichen, ohne plausible Angaben zu deren Herkunft machen zu müssen, anstatt sich selbst unangenehmen Fragen auszusetzen. Dies ist indes, wie sich aus den vorstehenden und nachfolgenden Erwägungen ergibt, gar nicht entscheidend.
7.
7.1 Schliesslich sprechen auch die Aussagen von F____ zur Sache für den angeklagten und von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalt: F____ stellte sich zunächst auf den Standpunkt, das „Gold“ für echt gehalten zu haben. Er habe es dem Berufungskläger gegeben, weil dieser ihm aus freien Stücken angeboten habe, es mit Hilfe einer E____ zur Prüfung auf die Bank zu bringen (Akten S. 183 f.). Auch anlässlich der ersten Konfrontations-Einvernahme mit dem Berufungskläger vom 15. Juli 2014 beharrt er auf seiner Darstellung, wonach er das „Gold“ lediglich zur Überprüfung bei einer Bank an den Berufungskläger herausgegeben habe (Akten S. 197).
7.2 An der Konfrontations-Einvernahme vom 20. Februar 2015 bzw. derjenigen vom 12. November 2015 erklärt F____ dann, dass er lange nicht die Wahrheit gesagt habe (Akten S. 311). Er gibt nun zu Protokoll, dass er dem Berufungskläger gesagt habe, dass das „Gold“ falsch war: „Ich sagte ihm, dass die Barren aus [...] kommen. Ich erklärte A____ (...) dass die Barren innen ein anderes Material hätten und aussen vergoldet seien. (…) Er hat es gewusst, dass das „Gold“ gefälscht war. Auch bezüglich der Zertifikate wusste A____, dass wir diese hergestellt haben. Er hat alles gewusst“ (Akten S. 314).
7.3
7.3.1 Wie bereits das Strafgericht festgehalten hat, gibt es keinen Grund, weshalb F____ zu Unrecht behaupten sollte, der Berufungskläger habe von der Fälschung gewusst, zumal dieser im abgekürzten Verfahren (Art. 358 ff. StPO) beurteilt wurde und deshalb ein Geständnis abzulegen hatte.
7.3.2 Hinzu kommt, dass die Angaben von F____ zu den vom Berufungskläger verfassten WhatsApp-Nachrichten (vgl. dazu schon E. 5) passen. So führte F____, noch bevor er Kenntnis von der Sicherstellung der Textnachrichten hatte, aus, dem Berufungskläger damals erklärt zu haben, dass die „Goldbarren“ aussen vergoldet seien, im Innern aber ein anderes Material aufweisen würden (Akten S. 299). Dies passt nun zur SMS des Berufungsklägers vom 14. Februar 2014, in welchem dieser F____ nach der Aufdeckung der Fälschung zum Vorwurf macht, er habe ihm gesagt, dass zumindest ein Teil der Barren aus echtem Gold sei (Akten S. 244, 281; vgl. dazu schon E. 5.1). Auch die Aussage von F____, wonach der Berufungskläger nach der Einlieferung des “Goldes“ bei der [...] weitere Barren bei ihm habe beziehen wollen (Akten S. 307) wird durch den WhatsApp-Chat vom 7. Februar 2014 zwischen dem Berufungskläger und dessen Ehefrau untermauert. Daraus ergibt sich, dass die beiden tatsächlich vorhatten, von F____ weitere 50 Kilogramm „Gold“ zu beziehen (Akten S. 242 f., 263 ff.). Darüber hinaus erklärt F____ auch die Mitteilung des Berufungsklägers an ihn, nachdem die Fälschungen aufgeflogen waren: „bring mir e person!!!“: Der Berufungskläger habe von ihm eine Person verlangt, die dafür gerade stehen sollte (Akten S. 311).
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt in dem Umfang erstellt ist, wie ihn die Staatsanwaltschaft angeklagt und das Strafgericht angenommen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 34 ff.).
9.
9.1 Nachfolgend bleiben – wie in Aussicht gestellt (vgl. E. 2.2) – die Beweisanträge zu behandeln. Was die verlangte Befragung von E____ zu den Umständen der Einlieferung der Barren, zu allfälligen Telefonanrufen an die [...] und dazu, ob die Echtheit der Barren ein Thema war (vgl. Berufungsbegründung S. 4), anbetrifft, ist nicht ersichtlich, was ihre Aussagen Wesentliches zutage fördern könnten. Entweder war E____ tatsächlich ahnungslos – was nahe liegt – und ging von der Echtheit der Barren aus. In diesem Fall wäre sie ihrerseits vom Berufungskläger und/oder seinen Hintermännern hinters Licht geführt worden. Es ist auch möglich, dass sie über die Gefälschtheit der Barren im Bild war und als Komplizin gehandelt hat. Indes gäben beide Varianten – selbst wenn E____ für den unwahrscheinlichen zweiten Fall wahrheitsgemäss aussagen würde – keinen Aufschluss über das Beweisthema, nämlich die Frage, was der Berufungskläger seinerseits über die Beschaffenheit der Barren wusste. Darüber hinaus wurde E____ im Vorverfahren bereits (als Auskunftsperson) einvernommen (vgl. Akten S. 144 ff.). Eine Befragung von E____ erweist sich insgesamt als nicht zielführend und der entsprechende Beweisantrag bleibt in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.
9.2 Im Weiteren wird die Einvernahme von C____ und D____, welche zur Tatzeit beide bei [...] beschäftigt waren, beantragt. Auch aus ihren Aussagen ist nichts für das Beweisthema Relevantes zu erwarten: C____ wurde bereits von den Deutschen Strafverfolgungsbehörden einvernommen (vgl. Akten S. 66 ff.). Ob und in welcher Weise E____ auf die Bankmitarbeiterin D____ eingewirkt hat, um eine Wertgutschrift zu erhalten, ohne die Ergebnisse der Echtheitsprüfung abzuwarten (vgl. Berufungsbegründung S. 3 f.), ist für die hier massgebliche Frage, nämlich das Wissen des Berufungsklägers um die Gefälschtheit der Barren, nicht entscheidend. Das hat die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten, worauf zu verweisen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 3 f.). Allenfalls wäre das Vorgehen von E____ nach Einreichung der Barren im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf von Bedeutung gewesen. Dieser ist indes von der Vorinstanz fallen gelassen worden und zufolge des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) im Berufungsverfahren nicht mehr zu diskutieren. Damit bleibt auch dieser Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.
10.
10.1 Der Berufungskläger leitet seinen geltend gemachten Anspruch auf Einsicht in die (vollständigen) Verfahrensakten der Strafuntersuchungen gegen F____, G____ und H____ aus dem Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 Abs. 1 StPO) ab. Weiter leitet er daraus ab, dass F____, G____ und H____ vor zweiter Instanz als Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu befragen seien. Dies sei notwendig, damit er von seinem Recht auf Ergänzungsfragen wirksamen Gebrauch machen könne, was erst nach vollständiger Akteneinsicht in die Akten der jeweiligen „Mitbeschuldigten“ möglich sei. Ausserdem sei es wichtig, dass das Gericht das Aussageverhalten von F____ und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aus eigener Wahrnehmung beurteile. Dasselbe gelte auch für die Aussagen von G____ (vgl. Berufungsbegründung, S. 4 ff.).
10.2
10.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 SPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn ein Beschuldiger mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31 f.; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.3). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO).
10.2.2 Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen. Eine Verfahrenstrennung muss indes die Ausnahme bleiben und die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung (Art. 5 StPO; Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Denkbar sind auch andere sachliche Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten oder aber die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219, 138 IV 29 E. 3.2 S. 31 f.; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.3, 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4, 1B_86/2015/1B_105/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1, 6B_751/2014 vom 24. März 2015 E. 1.3 f., 1B_200/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.5.3, 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2; Bartezko in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 30 StPO N 3 ff.).
10.2.3 Bei der Beurteilung von Rügen betreffend die getrennte Verfahrensführung berücksichtigt das Bundesgericht auch, ob und inwiefern der Betroffene dadurch überhaupt benachteiligt wurde, wobei es insbesondere in Betracht zieht, ob er mit den anderen Beschuldigten konfrontiert worden ist und sich zu den ihn belastenden Aussagen äussern konnte (BGer 6B_751/2014 vom 24. März 2015 E. 1.6). Solche Erwägungen müssen auch im Verfahren vor den kantonalen Gerichten zulässig sein, lässt sich doch die Frage, ob zureichende sachliche Gründe für eine getrennte Verfahrensführung vorliegen, naturgemäss nicht absolut beantworten, sondern impliziert stets auch eine Abwägung der verschiedenen berührten Interessen im konkreten Einzelfall.
10.2.4 Das Bundesgericht erachtet eine getrennte Verfahrensführung bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern namentlich dann als problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Auch eine unterschiedliche Verfahrenserledigung ist in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme nur in Ausnahmefällen zulässig (BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.5, 6B_535/2017/6B_599/2017 vom 19. September 2017 E. 4). Dabei hebt es hervor, dass die getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer (Gehilfen oder Anstifter) schwerwiegende prozessuale Einschränkungen der gesetzlich gewährleisteten Parteirechte nach sich zieht (BGer 6B_535/2017/6B_599/2017 vom 19. September 2017 E. 4, 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2, 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 2.3.1, 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6). So kommt den Beschuldigten in getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Parteistellung zu und besteht somit auch kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Person im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; vgl. BGE 140 IV 172 E. 1 S. 173 ff., 141 IV 220 E. 4.5 S. 229 ff.). Der separat Beschuldigte hat auch kein Akteneinsichtsrecht als Partei und ist im abgetrennten Verfahren nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Durch eine Verfahrenstrennung geht dem Beschuldigten bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil er insoweit keine Verletzung seines Teilnahmerechts geltend machen kann.
10.2.5 Erscheint eine getrennte Verfahrensführung indes gerechtfertigt, so sind es nach dem Gesagten auch die aufgezeigten Konsequenzen: Die erhebliche Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3 S. 176, 141 IV 220 E. 4.5 S. 229 ff.; BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6, 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3.3.2, 1B_86/2015/1B_105/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.2.3; vgl. auch Godenzi, Teilnahmeberechtigte "Parteien" bei getrennt geführten Strafverfahren, in: forumpoenale 2/2015, S. 112).
10.2.6 Nicht damit einher geht (selbstverständlich) eine Aushebelung des Konfrontationsrechts. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten: „Sofern sich die Strafverfolgungsbehörden auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfahren abstützen, ist dem Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen. Diese können nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen“ (BGE 140 IV 172 E. 1.3 S. 176; BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3.3.3). Dabei ist der Beschuldigte aus dem anderen Verfahren als Auskunftsperson nach Art. 178 lit. f StPO einzuvernehmen (BGer 141 IV 220 E. 4.5 S. 229 f., 140 IV 172 E. 1.3 S. 176; BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3.3.3).
10.3 Das Verfahren gegen F____ wie auch die Verfahren gegen G____ und H____ sind getrennt geführt worden. Der Berufungskläger (samt seinem damaligen Verteidiger) hat bezüglich F____ aber an insgesamt drei Konfrontations-Einvernahmen teilgenommen (vgl. Akten S. 194 ff., 232 ff., 298 ff.). Auch in Bezug auf G____ hat es in der Voruntersuchung eine Einvernahme gegeben, an welcher der Berufungskläger und sein Verteidiger teilgenommen haben (am 31. Juli 2014; Akten S. 210 ff.).
10.4
10.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Berufungskläger in Bezug auf die weiteren „Vertreiber“ gefälschter Goldbarren ‒ wie G____ und H____ ‒ nicht als Mittäter oder Teilnehmer angeklagt wurde. Es wird ihm insbesondere keine Beteiligung an einem gemeinsam operierenden Betrüger- bzw. Warenfälscherring vorgeworfen. Aus dem blossen Umstand, dass neben ihm noch weitere Personen von F____ offenbar dazu gebra(u)cht wurden, gefälschte Goldbarren auf die Bank zu bringen, lässt sich kein Anspruch auf gemeinsame Führung der Verfahren ableiten.
10.4.2 Sowohl die Anklage wie auch die Vorinstanz stellen sodann in keiner Weise auf die Vorgänge im Zusammenhang mit weiteren „Vertreibern“ ab und beziehen weder Aktenstücke aus jenen Verfahren noch Aussagen der Betreffenden ‒ namentlich nicht von G____ oder H____ ‒ in ihre Beweiswürdigung mit ein. Das vom Verteidiger für eine Vorladung von G____ als Zeuge bzw. Auskunftsperson angeführte Argument, dass „das Strafgericht zum Nachteil des Berufungsklägers auf dessen Aussagen abgestellt hat“, trifft so nicht zu. Das Strafgericht hat die Aussagen von G____ lediglich im Zusammenhang mit den bereits erstinstanzlich gestellten Anträgen auf Akteneinsicht und Einvernahme als Zeuge bzw. Auskunftsperson behandelt und die Ablehnung dieser Anträge damit begründet, dass sich aus den Aussagen des G____ nicht ableiten lasse, F____ hätte „im Stil eines raffinierten Manipulators sämtliche Beteiligten hinsichtlich der Echtheit der Goldbarren hinters Licht geführt“ und dass G____ den Beschuldigten „indirekt eher be-, aber sicher nicht entlastet“ (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 4 f.). Es hat damit lediglich aufgezeigt, weshalb die beantragten Beweise zur angeblichen Entlastung des Berufungsklägers nicht erforderlich seien, nicht aber, dass die Aussagen von G____ den Berufungskläger tatsächlich belasteten.
10.4.3 Nach dem Ausgeführten stellt sich somit die Problematik der getrennten Verfahrensführung bei „mitbeschuldigten Personen“ zumindest in Bezug auf G____ und H____ gar nicht. Da die Vorinstanz keine Aussagen von G____ oder H____ zur Belastung des Berufungsklägers heranzieht, stellt sich auch die Problematik der (allenfalls mangelnden) Konfrontation, welche lediglich in Bezug auf Belastungszeugen zu gewährleisten ist, nicht. Es geht dem Berufungskläger denn auch im Berufungsverfahren offenbar darum, G____ und H____ als Entlastungszeugen vorzuladen und zu diesem Zweck vorgängig Einsicht in deren Verfahrensakten zu erlangen.
10.4.4 Die Vorinstanz hat bereits eine antizipierte Beweiswürdigung zu diesen Fragen vorgenommen und über die entsprechenden Beweisanträge abschlägig befunden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 4 f.). Dem ist im Ergebnis beizupflichten. Ob weitere Personen, die für F____ „Goldbarren“ in Umlauf setzten, um deren Fälschung wussten, ist für die Beweisführung hinsichtlich des Berufungsklägers nicht entscheidend. Selbst wenn sich anhand der Aussagen weiterer „Vordermänner“ wie G____ oder H____ ableiten liesse, dass F____ einen oder mehrere von ihnen über die Echtheit der Barren getäuscht hätte, so liesse sich daraus nicht folgern, dass er das bei allen ‒ und konkret beim Berufungskläger ‒ in selber Weise getan hat.
10.4.5 Die einzige Aussage, welche für den Berufungskläger ein entlastendes Moment enthält, ist jene, die G____ in der Konfrontations-Einvernahme vom 31. Juli 2014 im Beisein von F____ und des Berufungsklägers gemacht hat (Akten S. 210 ff.). Dort gibt G____ zu Protokoll, er habe den Berufungskläger anlässlich eines Besuchs bei F____ gesehen und da „nur gehört, dass A____ gesagt hat, dass er das Gold prüfen lassen könne, ansonsten komme es wieder zurück“ (Akten S. 213). Diese Aussage ist aber in ihrem gesamten Kontext höchst unglaubhaft. Dies nur schon deshalb, weil G____ sie unbedingt „loswerden“ wollte, obwohl er gar nicht danach gefragt wurde, und wie er sich, obwohl er sonst mehrheitlich durch Erinnerungslücken und Unkenntnis beeindruckte, just an diese konkrete Aussage des Berufungsklägers praktisch im Wortlaut erinnern konnte. Kein Zufall ist wohl auch, dass diese Darstellung ziemlich genau derjenigen entsprach, welche F____ zuvor ‒ freilich mit umgekehrten Vorzeichen („Ich sagte A____ weiter, dass er dieses Gold zuerst prüfen lassen müsse“) ‒ zum Besten gegeben hatte. Damals war der Berufungskläger selbst auf die Version „blosses Überprüfenlassen“ freilich noch gar nicht aufgesprungen (Akten S. 169). Sodann verweist die Vorinstanz zutreffend darauf, dass inzwischen G____ ‒ wie auch F____ ‒ betreffend sein eigenes Wissen offenkundig ein Geständnis abgelegt hat, weswegen erst recht nicht mehr mit für den Berufungskläger entlastenden Aussagen zu rechnen ist. Kommt hinzu, dass die Version des blossen Überprüfenlassens aufgrund der bestehenden Beweislage derart klar ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu E. 4), dass daran jegliche Aussagen von G____ nichts mehr zu ändern vermöchten.
10.4.6 Sowohl die beantragte Einsicht in die Akten der Strafverfahren gegen G____ und H____, als auch eine Ladung und Befragung dieser beiden erweisen sich damit nicht als geeignet, etwas Wesentliches zum vorliegenden Beweisthema beizutragen und die Entscheidfindung in relevanter Weise zu beeinflussen. Die beantragten Beweiserhebungen sind damit nicht erheblich und in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.
10.5
10.5.1 Auch die Abtrennung des Verfahrens gegen den Berufungskläger erscheint vertretbar: Gegen F____ wurde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren geführt, in dessen Rahmen das angeklagte Zusammenwirken mit dem Berufungskläger nur einen geringen Teil ausmachte. Es war schon zu jenem Zeitpunkt absehbar, dass der Berufungskläger lediglich als Vertreiber und „Frontmann“ gewissermassen auf unterer Hierarchiestufe in Erscheinung trat und das Zusammenwirken mit dem Berufungskläger lediglich einen vergleichsweise marginalen, auch zeitlich abgegrenzten Aspekt der Tatvorwürfe ausmachen würde, während sich die Hauptvorwürfe im Zusammenhang mit anderen Gruppierungen ergaben. Es liegt also kein Fall vor, in welchem der Umfang verschiedener Tatbeteiligter und deren jeweilige Rollen wechselseitig bestritten sind und somit gegenseitige Schuldzuweisungen stattfinden. Zwar hatte zunächst F____ gegen den Berufungskläger Anzeige wegen der Veruntreuung von Goldbarren erstattet, die F____ ihm zur Echtheitsprüfung übergeben haben will (Akten S. 121 ff.). Indessen wurde schon bald ‒ mit Einleitung des Verfahrens gegen F____ ‒ klar, dass es F____ selbst war, welcher die gefälschten Barren aus [...] beschaffte und sie dem Berufungskläger mit der einzigen Aufgabe weitergab, für deren Übergabe an ein Geldinstitut zu sorgen. Ebenso klar ist denn auch, dass der Berufungskläger in die Organisationsstrukturen, welche F____ aufgebaut hatte, nicht involviert war. Soweit war und ist der Sachverhalt denn auch gar nicht bestritten. Der Berufungskläger selbst war bereits ab Eröffnung des Verfahrens in Bezug auf den äusseren Geschehensablauf grundsätzlich geständig und eine weitergehende Beteiligung an den unlauteren Geschäften des F____ war weder Gegenstand der Anklage noch je Thema im vorliegenden Verfahren.
10.5.2 Dagegen war nicht absehbar, wie viele weitere Sachverhalte das Verfahren gegen F____ umfassen werde und wie aufwändig es ausfallen würde. Nur dank dem Umstand, dass F____ letztlich geständig war und im abgekürzten Verfahren beurteilt werden konnte, wurde das Verfahren im Sinne F____ schlussendlich doch vergleichsweise unkompliziert erledigt. Unter diesen Umständen erschien es sachlich geboten, die Verfahren getrennt zu führen. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger mit F____ ganze drei Mal zur hier interessierenden Frage konfrontiert wurde und nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die getrennte Verfahrensführung für ihn nachteilig ausgewirkt hätte. Dass auch solche Erwägungen zulässig sind, wird vom Bundesgericht ‒ wie zuvor erwähnt (vgl. E. 10.2.3) ‒ ebenfalls anerkannt.
10.5.3 Auch unter dem Aspekt des Konfrontationsrechts sind vorliegend alle massgeblichen Grundsätze eingehalten worden. Der Berufungskläger wurde mit F____ im Untersuchungsverfahren ‒ wie im Übrigen auch mit G____ ‒ mehrfach konfrontiert und hatte ausführlich Gelegenheit, ihnen Fragen zu stellen. Dass damit dem Konfrontationsrecht nicht Genüge getan sein soll, leuchtet nicht ein. Vielmehr ist der Konfrontationsanspruch nach gefestigter Rechtsprechung (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 48, 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.; BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2, 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1, 6B_704/2012 vom 3. April 2013 E. 2.2, 6B_961/2016 vom 13. April 2016 E. 3.3.1) explizit mittels einer einmaligen Gelegenheit, Fragen an den Belastungszeugen bzw. die Auskunftsperson zu stellen, gewahrt und die Aussagen des Betroffenen verwertbar. Auch das Argument, der Berufungskläger sei nicht in der Lage gewesen, die richtigen Ergänzungsfragen zu stellen, da er ja die vollständigen Verfahrensakten nicht gekannt habe, verfängt nicht. Wie aufgezeigt, beschränkt sich das Verfahren gegen den Berufungskläger auf das Beweisthema, welches die Umstände beim Erhalt der Barren waren und was ‒ gegebenenfalls auch anhand von Schlüssen aus eben diesen Umständen ‒ seine eigenen Intentionen bei der Entgegennahme der Barren und deren Ablieferung auf der Bank mit Hilfe von E____ waren.
10.5.4 Damit drängt sich unter dem Aspekt der Verfahrenseinheit und der Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte des Berufungsklägers weder ein Aktenbeizug noch eine erneute Befragung von F____ vor dem Berufungsgericht auf. Die entsprechenden Beweisanträge erweisen sich damit nicht als erheblich und bleiben in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen (vgl. dazu schon vorinstanzliches Urteil S. 5).
Zum Rechtlichen hat der Berufungskläger keine Ausführungen gemacht. Das Strafgericht hat diesbezüglich sorgfältige und zutreffende Erwägungen angestellt (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 11 f.), auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ergeht daher auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen Warenfälschung.
12.
12.1 An die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 StGB N 10; AGE SB.2017.35 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
12.2 Ausgangslage der Strafzumessung bildet der Schuldspruch wegen Warenfälschung. Derartige Vergehen werden gemäss Art. 155 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.
12.3
12.3.1 Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (vorinstanzliches Urteil S. 12 f.), trifft den Berufungskläger insgesamt ein recht erhebliches Verschulden. Er hat sich in der Hoffnung auf einen beträchtlichen Gewinn dazu bereit erklärt, immerhin neun Kilogramm gefälschte „Goldbarren“ im Gegenwert von EUR 264'000.– in Geld umzutauschen. Um das Risiko der Aufdeckung zu minimieren und das Vorhaben erfolgreich abzuwickeln, involvierte der Berufungskläger seine vermögende Bekannte E____, welche das „Gold“ in der Folge bei ihrer Hausbank, bei der sie aufgrund ihrer langjährigen Kundenbeziehung ein erhöhtes Vertrauen genoss, zum Zwecke des Verkaufs einlieferte. Das Vorgehen des Berufungsklägers kann aber trotzdem als nicht besonders raffiniert bezeichnet werden, wurde der Schwindel doch ziemlich rasch bemerkt und es entstand niemandem ein Schaden.
12.3.2 Als Motiv ist einzig die Aussicht auf leicht verdientes Geld auszumachen, wobei die Tat insofern wenig verständlich erscheint, als sich der Berufungskläger nicht in einer finanziellen Notlage befand, sondern in ordentlichen finanziellen Verhältnissen lebte. Zudem ist zu beachten, dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz handelte und bei der Begehung der Straftat weder unter Alkohol noch Betäubungsmitteleinfluss stand.
12.4 Der heute [...] Berufungskläger stammt aus [...] und ist auch hier bei seinen Eltern aufgewachsen. Er besuchte in [...] die Schulen und machte anschliessend eine Berufslehre als [...]. Danach folgten diverse Stationen in [...]. Heute ist der Berufungskläger alleiniger Inhaber und Geschäftsführer [...] sowie [...] (Verhandlungsprotokoll S. 3). Der verheiratete Vater [...] weist eine (nicht einschlägige) Vorstrafe wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz auf (Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Mai 2015; vgl. aktueller Strafregisterauszug vom 29. August 2018). Die gegen ihn im Kanton Basel-Landschaft geführten Strafverfahren wegen [...] wurden gemäss heute eingereichter Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 11. September 2018 eingestellt (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2). Ein Geständnis oder gar Einsicht kann dem Berufungskläger nicht zugutegehalten werden.
12.5 Die vom Strafgericht ausgesprochene Geldstrafe von 290 Tagessätzen (als Zusatzstrafe zum Urteil der der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Mai 2015) erscheint vor dem Hintergrund des bereits diskutierten recht erheblichen Verschuldens und korrekter Einordnung der Täterkomponenten angemessen. Der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren kann gewährt werden (Art. 42 Abs. 1 StGB).
12.6
12.6.1 Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
12.6.2 Wie der Berufungskläger in der heutigen Verhandlung glaubhaft geschildert hat (Verhandlungsprotokoll S. 3 f.), zahlt er sich aufgrund der Tatsache, dass er [...] erst seit [...], momentan kein Salär aus. Die Familie lebe aktuell vom Einkommen der Ehefrau, die [...] betreibe. Das Salär seine Ehefrau belaufe sich je nach Geschäftsgang auf CHF 3‘500.– bis CHF 5‘500.–. Vermögen oder Immobilien bestünden nicht.
12.6.3 Für die Bemessung der Tagessatzhöhe ist dem Berufungskläger neben einem Pauschalabzug von 20 % auch ein Unterstützungsabzug von 15 % für die [...] anzurechnen. Da das Ehepaar [...] aktuell (bloss) vom Einkommen der Ehefrau lebt und dieses folglich für beide Eheleute ausreichen muss, ist dieses für die Berechnung der Tagessatzhöhe um die Hälfte zu reduzieren. Ausgehend von einem mittleren Einkommen der Ehefrau von CHF 4‘500.–, beläuft sich die Tagessatzhöhe somit auf CHF 50.–.
12.7
12.7.1 Die Vorinstanz sprach neben der bedingten Geldstrafe zusätzlich eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 5‘000.– (ersatzweise 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) aus. Es erwog, dass die Uneinsichtigkeit des Berufungsklägers die Verhängung einer spürbaren Sanktion erfordere (vorinstanzliches Urteil S. 15).
12.7.2 Verbindungsbussen sollen dazu beitragen, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 82 E. 7.2.6 S. 92, 134 IV 60 E. 7.3 S. 74 ff.; AGE SB.2017.80 vom 16. Februar 2018 E. 5.5, SB.2017.128 vom 15. Mai 2018 E. 3.2.4).
12.7.3 Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger aufgrund des Schuldspruchs wegen Warenfälschung Verfahrenskosten bzw. Urteilsgebühren in Höhe von insgesamt rund 2‘750.– zu zahlen (vgl. dazu im Detail E. 13 und 14). Da ihm aufgrund des Verfahrensausgangs keine Parteientschädigung ausgerichtet wird (vgl. E. 15), hat er auch die Kosten seiner (privaten) Rechtsvertretung im Betrag von insgesamt rund CHF 13‘450.– (Honorarnote von I____ vom 25. Mai 2016 sowie Honorarnote von B____ vom 28. September 2018 [unter Annahme eines Stundenansatzes von CHF 250.–]) zu tragen. Somit muss der Berufungskläger für das zur Diskussion stehende Strafverfahren insgesamt rund CHF 16‘000.– aufbringen. Dies stellt vor dem Hintergrund seiner aktuellen persönlichen Situation (vgl. dazu schon E. 12.4 und 12.6) einen erheblichen Betrag dar.
12.7.4 F____ reichte am 10. März 2014 eine Strafanzeige wegen Veruntreuung bzw. unrechtmässiger Aneignung bei der Staatsanwaltschaft ein (vgl. Akten S. 120 ff.). Bis zur heutigen Berufungsverhandlung dauerte das Strafverfahren gegen den Berufungskläger damit insgesamt rund viereinhalb Jahre. Damit handelt es sich zwar nicht um einen Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB (vgl. dazu AGE SB.2015.76 vom 29. November 2017 E. 11.5). Indes stellt ein lange dauerndes Strafverfahren eine Belastung dar und ist auch mit Unsicherheit und Unannehmlichkeiten verbunden.
12.7.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass das lange dauernde Strafverfahren mit den dargestellten finanziellen Folgen in seiner Gesamtheit eine Denkzettel-Funktion erfüllte, sodass auf die Verhängung einer Verbindungsbusse in spezialpräventiver Hinsicht verzichtet werden kann.
13.
13.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.
13.2 Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen Warenfälschung verurteilt wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1‘445.60 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 500.–.
14.
14.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
14.2 Der Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen fast vollumfänglich (es wird bloss auf eine Verbindungsbusse verzichtet), weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) .
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Berufungskläger keine Parteientschädigung auszurichten. Dessen Antrag auf Ausrichtung einer solchen ist abzuweisen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der Warenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 290 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Mai 2015,
in Anwendung von Art. 155 Ziff. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches sowie Art. 32 Abs. 1 der Strafprozessordnung.
Die Anträge auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren werden abgewiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 1‘445.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.