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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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SB.2016.108
ENTSCHEID
vom 15. März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Ratenzahlung der Verfahrenskosten vom 12. März 2018
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 5. Juli 2017 (SB.2016.108) wurde A____ (Gesuchsteller) wegen diverser Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren verurteilt. Dem Gesuchsteller wurden die erstinstanzlichen Kosten von CHF 11‘964.45, die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 5‘000.‒ sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 2‘000.‒ auferlegt.
Mit Schreiben vom 12. März 2018 ist der Gesuchsteller ans Appellationsgericht gelangt. Er sei am 13. Oktober 2017 aus dem Strafvollzug entlassen worden und arbeite seit dem 1. Dezember 2017 auf Abruf bei der Reinigungsfirma […] GmbH. Vor 10 Tagen (Bezugnahme auf Rechnung vom 26. Februar 2018) habe er ein Schreiben des Gerichts mit einer Rechnung über den Betrag von CHF 18‘963.95 erhalten. Sein Einkommen variiere derzeit zwischen CHF 0.– und CHF 2‘500.– pro Monat, und aus diesem Einkommen müsse er Mietzins, Krankenkasse etc. bezahlen, zudem stehe seine gerichtliche Scheidung bevor. Er ersucht das Gericht daher um „einen Erlass oder eventuell eine andere Möglichkeit“. Er sei sofort bereit, monatliche Ratenzahlungen von CHF 100.‒ zu vereinbaren.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht. Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
2.2 A____ hat seinem Gesuch einen Arbeitsvertrag beigelegt, aus welchem der Brutto-Stundenlohn von CHF 20.‒ hervorgeht. Wie der Gesuchsteller selbst darlegt, handelt es sich dabei um Arbeitseinsätze auf Abruf. Der Vertrag enthält keinerlei Anhaltspunkte zur Häufigkeit der Einsätze oder einem garantierten Beschäftigungsminimum. Lohnabrechnungen zu den Monaten Dezember 2017 bis Februar 2018 liegen dem Gericht nicht vor und damit auch keine Erfahrungswerte zu den aktuellen Verdienstmöglichkeiten. Es ist jedoch anzunehmen, dass der Gesuchsteller in jedem Fall nur über bescheidene Einkünfte verfügt, welche ihm die sofortige Bezahlung der geschuldeten Gerichtskosten neben den laufenden Lebenshaltungskosten derzeit nicht ermöglichen. Seinem Eventualantrag entsprechend sind ihm daher monatliche Ratenzahlungen zu CHF 100.‒ zu bewilligen, erstmals zahlbar am 31. Mai 2018.
Sollte der Gesuchsteller diesen Abzahlungspflichten lückenlos nachkommen, kann er nach 12 Monatsraten, also im Mai 2019, ein Erlassgesuch bezüglich des verbleibenden Teils seiner Schulden stellen. Dem Gesuch sind dann aktuelle Unterlagen zur finanziellen Situation (Lohnausweis, letzte Steuererklärung) beizulegen. Erst anhand dieser Unterlagen wird sich eine ungefähre Aussage zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers treffen lassen.
Sollte der Gesuchsteller die verfügten Raten nicht regelmässig leisten, wird der gesamte Betrag unverzüglich zur Zahlung fällig.
3.
Auf die Erhebung einer Gebühr wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Der Gesuchsteller hat an die offenen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 18‘963.95 den Betrag von CHF 1‘200.‒ in zwölf monatlichen Raten von CHF 100.‒ zu leisten. Die erste Ratenzahlung von CHF 100.‒ ist fällig per 31. Mai 2018.
Nach Zahlung von 12 Raten in den Monaten Mai 2018 bis und mit April 2019 kann der Gesuchsteller mit einem Erlassgesuch bezüglich des Restbetrags von CHF 17‘763.95 an das Gericht gelangen.
Sollten die verfügten monatlichen Raten nicht regelmässig geleistet werden, wird der gesamte Betrag unverzüglich fällig.
Auf die Erhebung einer Gebühr wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Zentrales Rechnungswesen der Gerichte
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.