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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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SB.2016.108
ENTSCHEID
vom 15. Oktober 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. […] Gesuchsteller
[…]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit Entscheid der Appellationsgerichtspräsidentin vom 15. März 2018 wurde A____ auf sein Gesuch hin bezüglich der im Entscheid SB.2016.106 auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und Urteilsgebühren die Ratenzahlung bewilligt, wobei er während eines Jahres monatliche Raten von CHF 100.‒ zu leisten hatte. Er wurde angewiesen, nach Ablauf dieses Jahres ein Erlassgesuch bezüglich der verbleibenden Schulden zu stellen, sollte er seinen Abzahlungspflichten regelmässig und lückenlos nachgekommen sein.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 an das Inkasso des JSD hat A____ (nachfolgend Gesuchsteller) darum ersucht, es seien ihm die restlichen Gerichtskosten zu erlassen. Er hat seinem Schreiben einen seit dem 1. August 2018 bestehenden Arbeitsvertrag mit der B____ GmbH beigelegt, aus welchem sich ergibt, dass der Gesuchsteller auf Abruf für Baureinigungen eingesetzt wird und dafür mit einem Stundenlohn von CHF 20.‒ entschädigt wird. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen erhellt, dass er einen Bruttolohn von monatlich rund CHF 2‘200.‒ erzielt, wovon ab Februar 2019 rund CHF 200.‒ als Lohnpfändung abgezogen werden. Nachdem die Appellationsgerichtspräsidentin am 17. Juli 2019 verfügt hat, dass über das Gesuch erst nach Bezahlung aller zwölf Raten eingetreten werde, ist die letzte Rate am 9. Oktober 2019 bezahlt worden.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
2.
Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
3.
Der Gesuchsteller hat in seinem ersten Erlassgesuch vom 12. März 2018 geschildert, dass er ein schwankendes Einkommen von monatlich maximal CHF 2‘500.‒ erziele. Damit müsse er die die anfallenden Rechnungen und namentlich Krankenkasse und Mietkostenanteil bezahlen. Er hat damit nachvollziehbar begründet, die ihm in Rechnung gestellten Verfahrenskosten und Gebühren von damals total CHF 18‘963.95 nicht begleichen zu können. Nachdem er seine aktuellen Einkommensverhältnisse dokumentiert hat, er seinen Lebensunterhalt damit offensichtlich nur mit grosser Mühe bestreiten kann, die Eintreibung der offenen Schulden die bereits eingeleitete Resozialisierung des Gesuchstellers erheblich gefährden würde und er die vereinbarten Ratenzahlungen geleistet hat, sind ihm die verbleibenden Schulden im Betrage von CHF 17‘763.95 sowie CHF 40.‒ Mahngebühren zu erlassen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die noch ausstehenden CHF 17‘763.95 der mit Urteil des Appellationsgerichts vom 15. März 2018 auferlegten Verfahrens- und Gerichtskosten sowie die Mahngebühren von CHF 40.‒ erlassen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.