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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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SB.2016.110
ENTSCHEID
vom 17. Oktober 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, […] Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
Sachverhalt
Das Appellationsgericht hat A___ mit Urteil AGE SB.2016.110 vom 2. Mai 2019 nebst der Feststellung, dass einige Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 23. September 2016 (Freispruch von der Anklage der Drohung und der Tätlichkeiten [AS Ziff. I.2], der mehrfachen Drohung [AS Ziff. I.3.] sowie des geringfügigen Vermögensdelikts [Sachbeschädigung], der versuchten einfachen Körperverletzung [mit gefährlichem Gegenstand] und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall [Führerflucht] [AS Ziff. I.4.]; Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt Ziffer I.2. betreffend Beschimpfung zufolge Fehlens eines Strafantrags; Entschädigung der amtlichen Verteidigung aus der Strafgerichtskasse) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, der Nötigung im Notwehrexzess und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 120.– (bei schluldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 181 in Verbindung mit Art. 15 und 16 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs, Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Im Anklagepunkt Ziff. I.1. betreffend Drohung und Beschimpfung zum Nachteil von A____ hat das Appellationsgericht das Verfahren zufolge Fehlens eines Strafantrags eingestellt. Weiter hat das Appellationsgericht B____ die reduzierten Verfahrenskosten von CHF 1‘772.80 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 300.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt, und es hat die amtliche Verteidigung aus der Gerichtskasse entschädigt.
Das Appellationsgericht hat C____ am 19. August 2019 CHF 120.– Bussen, CHF 300.– Gebühren und CHF 2‘972.80 für die Kosten der 1. Instanz, also total CHF 3‘392.80, in Rechnung gestellt mit einem Zahlungsziel bis 18. September 2019. Mit Schreiben vom 27. August 2019 hat C____ ein „Sistierungsgesuch: eventualiter Aufschub“ gestellt. Auf Verfügungen vom 14. September 2019 und 30. September 2019 der Präsidentin hin hat C____ am 19. September 2019 und 8. Oktober 2019 Unterlagen eingereicht und klargestellt, dass er Kostenerlass beantragt.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zuständig. Entsprechend hat über das vorliegende Gesuch, soweit es die Verfahrenskosten betrifft, das Einzelgericht des Appellationsgerichts zu entscheiden.
1.2 Das Appellationsgericht hat dem Gesuchsteller zusammen mit den Verfahrenskosten eine Busse von CHF 120.– in Rechnung gestellt; auch darauf bezieht sich somit das Erlassgesuch.
Bussen können im vorliegenden Kostenerlassverfahren indessen nicht herabgesetzt oder erlassen werden. Der Gesuchsteller bleibt demnach weiterhin zur Zahlung der Busse von CHF 120.– verpflichtet. Begehren um Ratenzahlungen der Busse sind an das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bereich Services, zu richten (Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 5 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0: Zahlungsfristen von einem bis zu sechs Monaten; § 1 und § 3 Abs. 1 lit. e des Strafvollzugsgesetzes, SG 258.200, und § 3 Abs. 4 der Justizvollzugsverordnung, SG 258.210). Der Erlass einer Busse ist im Gesetz nicht vorgesehen; diese wird bei schuldhafter Nichtbezahlung und Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg in Freiheitsstrafe umgewandelt (Art. 106 Abs. 2 StGB). Auf das Erlassgesuch für die Busse ist somit infolge Unzuständigkeit im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Das Erlassgesuch ist folglich im Umfang der in Rechnung gestellten Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz von CHF 3‘272.80 zu beurteilen.
2.
2.1 Art. 425 StPO hält fest, dass ein Erlass von Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erfolgt. Diese müssen derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint, wovon auszugehen ist, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann. Dem Gericht kommt ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N 4).
2.2 Der Gesuchsteller ist verheiratet, beide Ehegatten sind erwerbstätig und sie leben zusammen mit ihren Kindern in einer 4,5-Zimmerwohnung. Der Gesuchsteller behauptet, drei Kinder zu haben. Gemäss Datenmarkt sind an seiner Wohnadresse aber bloss zwei Kinder gemeldet, und auch im Veranlagungsprotokoll der Steuerverwaltung pro 2018 finden sich Abzüge bloss für zwei Kinder; schliesslich legt der Gesuchsteller Krankenkassenpolicen für zwei, nicht drei Kinder auf. Das behauptete dritte Kind ist nicht belegt, und es ist von zwei Kindern auszugehen.
Laut dem genannten Veranlagungsprotokoll erzielen die beiden Ehegatten zusammen ein Einkommen von CHF 115‘220.–; nach steuerlichem Pauschalabzug unter anderem von Berufskosten (2 x CHF 4‘000.–) und Versicherungen (CHF 4‘000.–) verbleibt ein Nettoeinkommen von CHF 101‘670.–. Der Berufungskläger arbeitet im Reinigungssektor und ist seit 30. Juni 2019 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, seinen Angaben zufolge wegen allergischen Reaktionen. Allenfalls werde er den Beruf wechseln und umgeschult werden müssen. Belegt ist, dass er suva-Taggelder bezieht. Da diese 80 % des versicherten Verdienstes betragen, verringert sich das Einkommen um 20 % des Einkommens des Berufungsklägers, mithin um CHF 9‘625.–. Damit verbleibt ein gemeinsames anrechenbares Einkommen von CHF 105‘595.– oder netto nach den Steuerabzügen CHF 92‘045.–.
2.3 Als Aufwand anzurechnen ist der Notbedarf für ein Ehepaar (CHF 1‘700.–), zwei Kinder (je CHF 400.–), die Miete (CHF 1‘890.– einschliesslich Akontozahlung für Heizung und Nebenkosten), die Krankenkassenprämien für die Ehefrau (CHF 505.–), den Gesuchsteller (CHF 403.–) und die beiden Kinder D____ (CHF 150.–) und E____ (CHF 166.–). Dies ergibt anrechenbare Auslagen von monatlich CHF 5‘614.– oder jährlich CHF 67‘368.–.
2.4 Das anrechenbare Einkommen von CHF 92‘045.– übersteigt die anrechenbaren Auslagen um CHF 24‘677.–. Werden noch die kantonalen Steuern und die Bundessteuer von CHF 11‘700.– berücksichtigt, so verbleibt nach wie vor ein Überschuss von CHF 12‘977.–. Dieser ist gestützt auf den Gedanken, dass nicht die Ehefrau für die Verfehlungen des Ehemannes zur Rechenschaft zu ziehen ist, hälftig zu teilen, womit sich ein Betrag von CHF 6‘488.– ergibt, welcher dem Ehemann und Gesuchsteller zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 3‘272.80 zur Verfügung steht. Selbst wenn noch ein drittes Kind berücksichtigt würde, welches wie dargelegt aber nicht belegt ist (CHF 4‘800.–; davon wäre dem Ehemann die Hälfte anzurechnen, also CHF 2‘400.–), verbliebe ein Betrag von CHF 4‘088.–, der dafür verwendet werden könnte. Der Gesuchsteller verfügt also in jedem Fall über genügend Mittel, sodass das Erlassgesuch grundsätzlich abzuweisen ist.
2.5 Es ist indessen nicht zu übersehen, dass dieses Budget für eine 4-köpfige Familie mit zwei heranwachsenden Kindern (Jg. 2006 und 2010) nicht allzu üppig bemessen ist. Hinzu kommen die berufskrankheitsbedingt unsicheren beruflichen Perspektiven des Gesuchstellers, die aber von den Sozialversicherungen immerhin abgefedert werden. Insgesamt rechtfertigt es sich in Ausübung des weiteren Ermessens, unter teilweiser Gutheissung des Gesuchs die Verfahrenskosten von CHF 3‘272.80 im Umfang von einem guten Drittel, also CHF 1‘172.80 zu erlassen und für die Restanz von CHF 2‘100.– die Ratenzahlung in 21 monatlichen Raten zu CHF 100.–, beginnend ab 1. Dezember 2019, zu bewilligen; der Erlass der CHF 1‘172.80 steht allerdings unter der Bedingung, dass die 21 Raten à CHF 100.– regelmässig und pünktlich bezahlt werden. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben einer Rate der gesamte Restbetrag sofort fällig wird.
3.
Das vorliegende Erlassverfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Erlassgesuch betreffend die Busse von CHF 120.– wird nicht eingetreten.
Das Erlassgesuch von C____ betreffend die Verfahrenskosten wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als er an die offenen Verfahrenskosten den Betrag von CHF 2‘100.‒ in 21 monatlichen Raten von CHF 100.‒ zu leisten hat, zahlbar erstmals per 31. Januar 2020 und dann jeweils per Ende Monat. Unter der Bedingung und nach der Zahlung dieses Betrags von CHF 2’100.– in regelmässiger und pünktlicher Ratenzahlung werden dem Gesuchsteller die restlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘172.80 erlassen. Bei Ausbleiben einer Rate hingegen wird kein Erlass gewährt und wird der gesamte Restbetrag sofort fällig. Im Übrigen wird das Erlassgesuch abgewiesen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).