Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

SB.2016.27

 

ENTSCHEID

 

vom 15. Juli 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                             Gesuchsteller

[...]  

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

 

(Urteil des Appellationsgerichts vom 9. November 2017)


Sachverhalt

 

Mit Berufungsurteil des Appellationsgerichts SB.2016.27 vom 9. November 2017 wurde A____ (Gesuchsteller) des Betrugs schuldig erklärt und zu 7 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung von 81 Tagen Untersuchungshaft. Nebst der in Rechtskraft erwachsenen Anerkennung des Gesuchstellers von Schaden­ersatz von CHF 10’285.71, Genugtuung von CHF 500.– und eines Teils der Partei­entschädigung von CHF 1’000.– wurde er zur Zahlung einer Mehrforderung (Partei­entschädigung) von CHF 2’217.30 verurteilt. Diese Forderungen lauten zu Gunsten der von ihm geschädigten Mieter und sind keine Verfahrenskosten. Dem Gesuch­steller wurden überdies die Kosten des Strafverfahrens von CHF 2’071.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3’000.– für die erste und CHF 900.– für die zweite Instanz auferlegt.

 

Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 6B_23/2018 vom 26. März 2019 bestätigt.

 

Für seine Verbindlichkeiten aus Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5’971.10 stellte das Appellationsgericht dem Gesuchsteller am 27. Mai 2019 Rechnung. Mit Schreiben an das Appellationsgericht vom 30. Mai 2019 ersuchte dieser um Verzicht auf Gebühren und Kosten. Am 4. Juni 2019 ordnete der Gerichtspräsident an, der Gesuchsteller habe seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu dokumentieren. Dieser reichte am 29. Juni 2019 ein Schreiben seiner Versicherungsgesellschaft vom 31. Mai 2019 ein (Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungsgesellschaft AG, Nyon). Darin erklärt die Versicherungs­gesellschaft, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente des Gesuchstellers im vierteljährlichen Betrag von CHF 1’875.– direkt an das Betreibungsamt Basel-Stadt überwiesen werde.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).

 

2.2      Der Gesuchsteller macht geltend, er befinde sich in einer finanziellen Schieflage. Er belegt seine aktuellen Verhältnisse mit einem einzigen Schreiben seiner Versicherungsgesellschaft, aus dem geschlossen werden kann, dass das Betreibungsamt seine Erwerbsunfähigkeitsrente gepfändet hat. Welche Betreibungen gegen den Gesuchsteller aktuell verzeichnet sind und wie hoch er verschuldet ist, wird aus seiner Eingabe nicht ersichtlich. Ebenso ist unbekannt, ob der Gesuchsteller seinen offenen Verbindlichkeiten gegenüber den Privatklägern im genannten Straf­verfahren bereits nachgekommen ist.

 

Weitere Einzelheiten lassen sich immerhin den Verfahrensakten entnehmen. Daraus ergibt sich, dass über den Gesuchsteller mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 30. Oktober 2017 der Konkurs eröffnet wurde. Nach der damaligen Berechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 30. Oktober 2017 erzielte der Gesuchsteller kein das Existenzminimum überschreitendes Einkommen, so dass keine pfändbare Quote vorhanden war. Aus den damaligen Unterlagen ergibt sich ferner, dass der Gesuchsteller und seine Frau im Jahr 2016 diverse Rentenleistungen bezogen (Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Pensionskasse Basel-Stadt, Mobiliar, Suva).

 

Wie aus dem Schreiben der Mobiliar-Lebensversicherungsgesellschaft vom 31. Mai 2019 geschlossen werden kann, hat sich die Situation des Gesuchstellers so verändert, dass nun eine dieser Renten gepfändet werden kann. Es bleibt aber unklar, wie hoch der Gesuchsteller verschuldet ist. Die Angaben zu seiner aktuellen wirtschaftlichen Situation sind knapp, reichen aber unter den gegebenen Umständen gerade noch aus für die Annahme, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, die Verfahrens- und Gerichtskosten von CHF 5’971.10 zu bezahlen. Es erscheint daher gerechtfertigt, ihm diese Kosten zu erlassen, um sein finanzielles Fortkommen und seine Resozialisierung nicht zu gefährden. Die Verbindlichkeiten gegenüber den Privatklägern sind keine Verfahrenskosten und werden von diesem Entscheid nicht erfasst.

 

3.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 9. November 2017 auferlegten Verfahrens- und Gerichtskosten im Betrag von CHF 5’971.10 erlassen.

 

            Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.