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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2016.41
URTEIL
vom 7. August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé , Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungsklägerin
c/o […] Beschuldigte
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 27. Oktober 2015
betreffend versuchten Totschlag und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes / Urteil des Appellationsgerichts
vom 8. November 2017;
Rückweisung durch das Bundesgericht BGer 6B_183/2018
vom 31. Oktober 2018
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 27. Oktober 2015 wurde A____ des versuchten Totschlags und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der zweitägige Polizeigewahrsam wurde darauf angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und es wurde eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 57 Abs. 2 und 60 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet. Zudem wurde ihr eine Busse von CHF 200.– auferlegt. Das beschlagnahmte Taschenmesser wurde eingezogen, und der Beschuldigten wurden die Verfahrenskosten auferlegt. Dieses Urteil wurde, nachdem es von der Beschuldigten angefochten worden war, vom Appellationsgericht am 8. November 2017 bestätigt.
Das Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. Oktober 2018 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurück. Das Bundesgericht bemängelte, dass sich das Appellationsgericht ungenügend mit den Vorbringen der Berufungsklägerin zum Inhalt des Überwachungsvideos und zur Zeugenaussage von B____ auseinander gesetzt habe. Es habe lediglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen hierzu verwiesen, was nicht zulässig gewesen sei, weil gerade diese angefochten worden seien (BGer 6B_183/2018 E. 1). Damit sei das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin verletzt worden.
Infolgedessen kam es am 7. August 2019 zu einer neuen Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht. Zeugin B____ wurde vorgeladen und befragt. Der Geschädigte, der Lebenspartner der Berufungsklägerin, C____, wurde ebenfalls vorgeladen, machte jedoch zum Kerngeschehen im Wesentlichen von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Auch die Berufungsklägerin wurde noch einmal befragt, und die Bilder der Überwachungskamera wurden in Anwesenheit der Parteien im Gerichtssaal vorgeführt. Anschliessend kamen der Verteidiger sowie der Staatsanwalt zu Wort. Für sämtliche Ausführungen ist auf das Protokoll zu verweisen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt; dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104).
1.2 Das beim Bundesgericht angefochtene und von diesem nun kritisierte Urteil lautete in den entscheidenden Passagen wie folgt:
„1.3 Der Berufungskläger stellte mit seiner Berufungserklärung mehrere Beweisanträge. Soweit diese vom Instruktionsrichter nicht bereits gutgeheissen wurden (Ladung von C____ als Zeuge in die Berufungsverhandlung sowie Aktenbeizug von gedruckten Bildern einer Überwachungskamera) und soweit diese in der Berufungsverhandlung aufrecht erhalten wurden, bleibt es bei der Abweisung der Anträge. C____ ist nicht erneut als Zeugin zu befragen. Sie wurde im Ermittlungsverfahren bereits zweimal befragt, einmal als Auskunftsperson und einmal, in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Verteidigers, als Zeugin (Einvernahme vom 20. Mai 2014, Akten S. 268 ff.). Gemäss Art. 389 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen (Abs. 1). Eine Wiederholung bereits erfolgter Beweisabnahmen ist nur erforderlich, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Abs. 2). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben. Auch auf die Einholung eines weiteren Berichts des Instituts für Rechtsmedizin sowie auf eine Befragung eines Gutachters ist im Berufungsverfahren zu verzichten. Es liegt bereits ein ausführliches rechtsmedizinisches Gutachten vor, welches die gegenständliche Verletzungsfolge von B____ hinreichend klar erörtert (Gutachten vom 13. November 2013, Akten S. 165). Ebenso liegt ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über die Beschuldigte vor. Der Gutachter ist vor erster Instanz zudem als Sachverständiger befragt worden (Protokoll der Verhandlung vor Strafgericht, Akten S. 413 ff.).
2.
Der Berufungsklägerin wird mit dem vorinstanzlichen Urteil angelastet, am 5. Oktober 2013 um 22.10 Uhr in alkoholisiertem Zustand und unter der kombinierten Wirkung von Methadon, THC, Diazepam/Nordazepam sowie Kokain stehend, im Zuge eines Streits ihrem Partner B____ in der Schalterhalle des Bahnhofs SBB mit einem Taschenmesser mit einer Klinge von 6 cm mit einer von oben gegen unten geführten Bewegung in den linken Brustkorb gestochen und damit seinen Tod zumindest billigend in Kauf genommen zu haben. Die Vorinstanz attestierte der Beschuldigten, in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung gehandelt zu haben. B____ habe zuvor den Inhalt einer Tasche, welche die Beschuldigte auf sich trug, auf den Boden geleert und sie mit ausgebreiteten Armen aufgefordert, sie solle doch zustechen, als sie mit dem Messer vor ihm gestanden habe. B____ erlitt gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 18. November 2013 auf der Höhe der linken Brustwarze und wenige Zentimeter links davon eine in Körperlängsrichtung verlaufende, 0.9 cm lange Hautdurchtrennung unbekannter Tiefe, wobei die Klinge in die Unterhaut eindrang, diese aber nicht überschritt. Gestützt auf diesen Sachverhalt fällt die Vorinstanz ihren Schuldspruch wegen versuchten Totschlags gemäss Art. 113 in Verbindung mit 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs.
3.
Dass die Beschuldigte den Messerstich, der zu den dokumentierten Verletzungen führte, ausgeführt hat, hat sie von Anfang an zugestanden. Dies ist auch aufgrund weiterer Beweismittel erstellt (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 3.8), ebenso die Verletzungsfolgen (vgl. oben). In tatsächlicher Hinsicht strittig ist lediglich, ob die Beschuldigte mit ihrer Tat den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf genommen hat. Die Verteidigung machte stets geltend, es sei der Beschuldigten eher um eine Warnung gegangen. Auch im Berufungsverfahren stellte sie den subjektiven Tatbestand bezüglich einer Todesfolge in Abrede.
3.1 Vorsatz ist eine innere Tatsache und ist, falls er bestritten wird, nur anhand äusserer Kennzeichen feststellbar. Bei einem Messerstich in den Oberkörper eines Menschen liefern die Klingenlänge, die Lokalisation des Stichs, die Wucht, mit der dieser ausgeführt wurde, und die Art und Weise der Tatausführung (Dynamik des Geschehens, Stellung der Kontrahenten etc.) Hinweise darauf, ob ein Eventualvorsatz auf Tötung angenommen werden kann (AGE SB.2016.18 vom 31. März 2017 E. 2.4.2; SB.2015.71 vom 26. Oktober 2016 E. 3.2.4 mit Hinweisen). Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter oder die Täterin die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er oder sie den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm oder ihr auch unerwünscht sein (BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1, BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
Die Vorinstanz hat die genannten Faktoren in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt, soweit darüber etwas Zuverlässiges zu erstellen war. Die Klingenlänge des zum Einsatz gelangten Sackmessers betrug 6 cm (Akten S. 137). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGer 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 für einen aktiven Stich in den Brustbereich bereits bei einer Klinge von 4,1 cm auf Tötungsvorsatz geschlossen und erwogen, bei einem Messerstich in den Brustbereich sei das Risiko des Todes des Opfers auch bei einer eher kurzen Messerklinge als hoch einzustufen. Die Stichbewegung gegen B____ erfolgte von oben nach unten und zumindest mit einiger Wucht, wofür die Vorinstanz auf die Aufnahmen einer Überwachungskamera und die Aussagen der Zeugin C____ abstellte (Urteil des Strafgerichts S. 7). Der Stich traf B____ in den Brustkorb und verletzte ihn: Die Klinge drang durch die der kühlen Jahreszeit entsprechende Kleidung in die Unterhaut. Wie der rechtsmedizinische Gutachter in seinem Gutachten festhält, setzt das Weichgewebe einem eindringenden Tatwerkzeug keinen relevanten Widerstand mehr entgegen, wenn dieses den Widerstand durch allenfalls getragene Kleidung und die derb-elastische Haut überwunden hat, sofern nicht knöcherne Strukturen getroffen werden (Gutachten S. 6, Akten S. 170). Das macht die Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Taterfolgs für die Täterschaft, die im Bereich der Herzregion zusticht, unwägbar. Die Vorinstanz hat mit ausführlicher, zutreffender und vollständiger Begründung und unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gefolgert, dass die Beschuldigte den Tod ihres Freundes durch den Messerstich in den Brustkorb zumindest billigend in Kauf genommen hat. Auf die schlüssige Begründung hierzu kann verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 9, 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass der Stich mit äusserster Wucht oder Entschlossenheit ausgeführt worden wäre, hat die Vorinstanz nicht angenommen. Damit steht im Einklang, dass sie der Beschuldigten (nur) einen Eventualvorsatz angelastet hat.
Im Berufungsverfahren wurde nichts vorgebracht, was nicht von der Vorinstanz bereits korrekt gewürdigt worden wäre oder was zu einem abweichenden Beweisergebnis führen würde. Dass die Situation zwischen der Beschuldigten und dem Opfer im Moment des Zustechens nicht besonders bewegt war, spricht vorliegend, entgegen dem Standpunkt der Verteidigung, keinesfalls für die Beschuldigte. Vielmehr müsste daraus gefolgert werden, dass die Beschuldigte mit relativ hoher Zielsicherheit in die Brustregion zugestochen hat. Daher kann auch aus den Bundesgerichtsentscheiden 6B_661/2014 vom 13. Januar 2015 und 6B_619/2013 vom 2. September 2013, welche der Verteidiger in der Berufungserklärung für seinen Standpunkt heranzieht, nichts zu Gunsten der Beschuldigten abgeleitet werden. Das Fehlen einer Dynamik könnte nur dann gegen einen Tötungsvorsatz herangezogen werden, falls der Stich in eine Körperregion erfolgt wäre, deren Verletzung durch einen Messerstich klarerweise zu keiner Lebensgefahr führen könnte. Auch die übrigen Ausführungen des Verteidigers vermögen am Beweisergebnis hinsichtlich des subjektiven Tatbestands nichts zu ändern. Unerheblich ist für die Annahme des Vorsatzes auch, dass die Beschuldigte zum heutigen Zeitpunkt froh darüber ist, dass der Taterfolg nicht eingetreten ist (sie ist nach wie vor mit dem Opfer in einer partnerschaftlichen Beziehung). Massgeblich ist, ob sie im Zeitpunkt des Zustechens eine Todesfolge einkalkuliert und für den Fall, dass sie eintritt, gebilligt hat. Dies ist mit der Vorinstanz zu bejahen.“
1.3 Für die erneut anberaumte Berufungsverhandlung wurde B____ als Zeugin geladen und befragt. Sie sagte auf entsprechende Frage, wie die Beschuldigte auf C____ eingestochen habe aus: „Ich meine, sie stach von oben zu“. Sie demonstrierte unmittelbar an diese Aussage eine von oben nach unten stechende Bewegung, wobei eine geschlossene Faust den [virtuellen] Messergriff umklammert (Protokoll Berufungsverhandlung vom 7. August 2019 S. 3). Auf weitere Vorhalte stellte sie klar, dass sie das Messer gesehen habe. „Nicht mitbekommen“ habe sie, wie der Geschädigte der Berufungsklägerin zuvor die Tasche ausgeleert habe, nicht das Zustechen. Sie sagte im weiteren Verlauf der Befragung auch auf Nachfrage noch einmal klar aus „Ja, mit einer Bewegung von oben nach unten“. Während sie zuerst angab, nicht mehr zu wissen, wie schnell oder schwungvoll die Bewegung gewesen sei, bestätigte sie auf Vorhalt ihrer früheren Aussage, dass sie heute noch unterschreiben würde, dass die Bewegung „mit Wucht“ erfolgt sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Diese Darstellung stützt, ungeachtet gewisser Erinnerungsschwächen in Punkten, welche nicht das Kerngeschehen betreffen und welche angesichts des Zeitablaufs nicht zu erstaunen vermögen, insgesamt klar den Hergang eines Zustechens von oben nach unten. Die Zeugin führte die von ihr beobachtete Stichbewegung im Saal zweimal vor und sagte zweimal verbal aus, dass der Stich von oben nach unten erfolgt sei. Ob die Berufungsklägerin eine Tasche links oder rechts getragen habe, ist nebensächlich und hängt auch davon ab, aus welcher Sicht „links“ oder „rechts“ beschrieben wird, aus der Sicht der Zeugin oder aus derjenigen der Taschenträgerin. Der Verteidiger versucht hier sowie in weiteren Randpunkten ohne Erfolg, die Zuverlässigkeit der Zeugin zu kompromittieren. Dass die Zeugin nicht die ganze Zeit das Geschehen beobachtet haben will („nein, ich schaute auch mal weg“), ändert nichts daran, dass sie die eigentliche Tathandlung, das Zustechen, eben doch beobachtet und sehr klar geschildert hat. Auch weitere von der Verteidigung thematisierte angebliche Ungereimtheiten in den Depositionen lassen sich ohne weiteres auflösen. So ist es kein Widerspruch, wenn die Zeugin angab, das Messer erst gesehen zu haben, als es zu Boden gefallen sei, und zudem auch sagte, sie habe beim Zustechen gesehen, dass die Täterin „etwas“ in der Hand gehabt habe, sie habe eine „Klinge“ gesehen. Es ist möglich und erzählpsychologisch ohne weiteres nachvollziehbar, zuerst eine „Klinge“ zu identifizieren (und dies so zu schildern) und später, sobald der Gegenstand zu Boden fällt, ein „Messer“ zu identifizieren bzw. den Gegenstand erst dann als „Messer“ zu benennen. Das spricht keinesfalls gegen, sondern sogar eher für die Glaubhaftigkeit einer Deposition (raum-zeitliche Verknüpfung des Verlaufs der Beobachtung, genaue Wiedergabe des beobachteten pro Handlungsabschnitt, keine voreilige Interpretation des beobachteten Geschehens). Die Aussage zum Messer entsprang nicht, wie vom Verteidiger vorgetragen, der „Fantasie“ der Zeugin (Plädoyer S. 1), sondern basierte offensichtlich auf einer Beobachtung. Schliesslich ist unbestrittenermassen auch ein Messer zum Einsatz gelangt, welches auch beschlagnahmt wurde.
Im Sinne der Anklageschrift belastet wird die Berufungsklägerin durch die Bilder der Überwachungskamera der SBB, die im Gerichtssaal vorgeführt wurden, und dies gerade in der vom Verteidiger eingereichten, durch Filmtechnik qualitativ aufbereiteten Version. Entgegen den Vorbringen des Verteidigers, der ein seitliches Zustechen geltend macht, ist ein Ausholen des Arms gegen hinten oben erkennbar, unmittelbar bevor das Opfer getroffen wird (USB-Stick, eingereicht mit Schreiben Akten S. 513; besonders gut ersichtlich auf der im Einreichen bezeichneten Sequenz_ 6, Sekunde 34 ff, insbesondere Sekunde 37). Dies ist auch auf den offiziellen, unbearbeiteten, Bildern der SBB Überwachungskamera ersichtlich (CD, Akten S. 322a, File mit Endung BS-090.avi, ab Minute 1:24). Die ausholende Hand bzw. Faust taucht als weisser Fleck auf Kopfhöhe hinter der Berufungsklägerin auf. Das Ausholen ist unvermittelt erfolgt. Dies legt indiziell einen wuchtigen Stoss nahe, weil ein schnelles Ausholen bei lebensnaher Betrachtung nicht auf ein gebremstes darauf folgendes Zustechen, sondern auf ein zügiges und entsprechend kraftvolles Zustechen schliessen lässt.
Die in Verbindung mit der Zeugenaussage von B____ und den Aufnahmen der Videokamera erhobenen Einwände des Verteidigers hinsichtlich des äusseren Ablaufs haben sich damit als nicht stichhaltig erwiesen. In diesem Sinne ist die vom Bundesgericht kritisierte Begründung im Schuldpunkt zu ergänzen. Ansonsten hat sie weiterhin Bestand. Die Berufungsklägerin nichts vorzubringen, was ernsthafte Zweifel an dem Sachverhalt bestehen lassen würde, der vom Appellationsgericht und vom Strafgericht der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt worden war. Weitere Beweise sind nicht zu erheben: Die Rückweisung durch das Bundesgericht ist erfolgt, weil die schriftliche Begründung wegen unzulässigen Verweises auf die Vorinstanz unvollständig gewesen sei, und nicht, um eine neue Beweisrunde zu eröffnen. Auf die beantragte Nachstellung des Geschehens wie auf weitere medizinische Erhebungen ist daher zu verzichten. Von solchen Beweismitteln wäre vorliegend auch inhaltlich nichts mehr zu erwarten. Daran, dass die Zeugin das Zustechen hat beobachten können, bzw. dass ihre Sicht darauf eben entgegen dem Vorbringen des Verteidigers nicht verstellt war, besteht angesichts der (von Anbeginn) klaren Aussagen der Zeugin kein Zweifel, und weitere rechtsmedizinische Befunde sind aus beweisrechtlicher Sicht nicht erforderlich. Dem rechtsmedizinischen Gutachten kann in für die Beweiswürdigung hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass nach Überwindung des Widerstands durch allenfalls getragene Kleidung und die derb-elastische Haut das darunter liegende Weichgewebe dem eindringenden Tatwerkzeug keinen relevanten Widerstand mehr entgegensetzt, sofern nicht knöcherne Strukturen getroffen werden. Eine Spezifizierung der Fragestellung erübrigt sich, das Gutachten war in diesem Punkt hinreichend klar und für die Beweiswürdigung verwendbar. Hinzuzufügen bleibt, dass – abgesehen von alltagsfremden, hier nicht vorliegenden quasi-labor Konstellationen – praktisch gar nicht möglich ist, mit einer schnellen Bewegung dermassen dosiert zuzustechen, sodass eine Klinge zwar durch Kleiderschichten hindurch in die Bereiche hinein vordringt, welche dem Tatwerkzeug keinen Widerstand mehr leisten, ein weiteres Vordringen der Klinge aber zuverlässig verhindert werden kann.
Indem die Berufungsklägerin am 5. Oktober 2013 in der Schalterhalle des Bahnhofs SBB mit einem Taschenmesser mit einer Klinge von 6 cm mit einer von oben gegen unten geführten Bewegung in den linken Brustkorb von C____ gestochen hat, wodurch dessen Unterhaut durchtrennt wurde, muss sie dessen Tod im Moment des Zustechens zumindest billigend in Kauf genommen haben. Dass die Verletzung schliesslich eher oberflächlich geblieben ist, dass der Geschädigte die Angreiferin gleich im Anschluss an das Zustechen am Arm packen und der Polizei zuführen konnte und dass die Berufungsklägerin ihre Handlung womöglich gleich im Anschluss daran bereut haben mag und heute noch Partnerin von C____ ist, ändert daran nichts. Auf die obigen Erwägungen ist im Übrigen zu verweisen.
1.4 Die Erwägungen zur rechtlichen Subsumtion im Urteil vom 8. November 2018 lauteten:
„3.2 Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, macht sich gemäss Art. 111 StGB strafbar. Handelt der Täter oder die Täterin in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, kommt der hinsichtlich des Strafrahmens privilegierte Tatbestand des Totschlags gemäss Art. 113 StGB zur Anwendung. Von der Bestimmung erfasst ist der asthenische Affekt (Seelmann, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 16 N 3). Nicht unter diesen Affekt fallen Zustände wie Wut, Rachegefühle und schon gar nicht Streitlust. Tritt der Taterfolg nicht ein, ergeht ein Schuldspruch wegen Versuchs (Art. 22 StGB).
3.3 Die Berufungsinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel – wie vorliegend – nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen; Art. 391 Abs. 2 StPO). Ob die Umstände vorliegend die Annahme eines asthenischen Affekts und somit eine Privilegierung der Tat als versuchten Totschlag rechtfertigten, kann an dieser Stelle daher nicht erörtert werden. Somit hat es mit dem Schuldspruch wegen versuchten Totschlags sein Bewenden.“
Diese Erwägungen haben nach wie vor Bestand sind diesem Urteil zugrunde zu legen.
2.
2.1 Die Bemessung der Strafe durch die Vorinstanz wurde für den Fall, dass der Schuldspruch bestätigt werden sollte, nicht eigens angefochten. Der Antrag, eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.– auszufällen, geht von einem Schuldspruch lediglich wegen einfacher Körperverletzung aus. Die Erwägungen 4.2 und 4.3 im Urteil vom 8. November 2017 hierzu haben Geltung und werden hier wiederholt:
„Die Vorinstanz ist korrekt vom Strafrahmen des Totschlags ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht, und hat berücksichtigt, dass die Mindeststrafe nicht verbindlich ist, weil der Taterfolg nicht eingetreten ist und es somit beim Versuch geblieben war (Art. 48a StGB). Sie hielt fest, dass das Verschulden der Beschuldigten keinesfalls leicht wiege und dass die Strafmilderung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB nur leicht ausfalle, weil das Ausbleiben des Taterfolgs einzig glücklichen Umständen zu verdanken sei. Sie berücksichtigte die der Beschuldigten durch das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 18. August 2014 attestierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und emotional-instabilen Anteilen sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Opioiden, Alkohol und Benzodiazepinen, bei zusätzlich schädlichem Gebrauch von Kokain und Cannabis. Sie hat mit schlüssiger Begründung festgehalten, dass diese persönlichen Umstände zu einer Privilegierung der Tat als (versuchten) Totschlag geführt hätten und dass aufgrund dieser Umstände nicht eine zusätzliche Strafmilderung unter dem Titel von Art. 19 Abs. 2 StGB erfolgen könne. Die persönlichen Umstände sowie das Vorleben der nicht vorbestraften Beschuldigten würdigte das Strafgericht ausführlich, worauf verwiesen werden kann (Urteil des Strafgerichts S. 13). Der Beschuldigten wurde eine erhöhte Strafempfindlichkeit zugutegehalten, welche in der Trennung von ihren (bereits vor der Tat fremdplatzierten) Kindern zu erkennen sei. Zudem wurde ihr kooperatives Verhalten im Verfahren gewürdigt. Ein strafminderndes Geständnis liegt entgegen der Vorinstanz nicht vor. Der kritische Teil des Sachverhalts, nämlich die innere Tatsache des Vorsatzes, war von keinem Geständnis umfasst, während der äussere Hergang im Wesentlichen auch ohne die Aussagen der Beschuldigten feststand. Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten war in keinem Fall zu hoch bemessen. Sie ist im Berufungsverfahren zu bestätigen. Bei diesem Strafmass scheidet eine Geldstrafe klarerweise aus (Art. 34 Abs. 1 StGB).“
2.2 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter oder die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Erforderlich für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 38 zu Art. 42 StGB, mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hielt unter Verweis auf das forensisch-psychiatrische Gutachten noch fest, dass der Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose gestellt werden müsse. Im Gutachten wird nach Analyse verschiedener Kriterien (Anlassdelikt, bisherige Kriminalitätsentwicklung, Persönlichkeit und psychische Störung, Krankheits- bzw. Störungseinsicht, soziale Kompetenzen, spezifisches Konfliktverhalten, Auseinandersetzung mit der Tat, Therapiemöglichkeiten und –bereitschaft, sozialer Empfangsraum sowie bisheriger Verlauf nach der Tat) ausgeführt, dass das Risikopotenzial in der pathologischen Beziehung und der sozialen Situation der Beschuldigten zu sehen sei, vor allem getragen durch ihre Persönlichkeit und ihren Konsum, und dass diese Konstellation unverändert fortbestehe. Entlastend sei zu bewerten, dass eine affektakzentuierte Tat vorliege. Ansonsten sei eine geringe Gewaltbereitschaft auszumachen und es fehlten einschlägige Vorstrafen. Wie aber der Verlauf nach der Tat demonstriert habe, seien die spezifischen, die Tat determinierenden Faktoren allesamt weiter vorhanden, weshalb ein anhaltend erhöhtes Rückfallrisiko vorliege. Die Wiederholungswahrscheinlichkeit für affektgetragene tätliche Angriffe der Beschuldigten auf ihren Freund, aber auch für versuchte oder verwirklichte Körperverletzungen, gegebenenfalls unter Einsatz eines Messers, sei daher mittel- und langfristig als erheblich einzuschätzen (Stufe 3 von 4), falls keine einschneidenden Änderungen ihrer Lebens- und Gesundheitssituation erfolgten (Gutachten, Akten S. 68-72, vgl. auch Aussagen […] als Sachverständiger, Protokoll S. 8/9).
2.3 Das Appellationsgericht ist dieser Einschätzung am 8. November 2017 noch gefolgt. Die Ausgangslage stellt sich zum heutigen Zeitpunkt jedoch anders dar. Es trifft zwar zu, dass einige der ungünstigen prognostischen Kriterien fortbestehen. Indessen drängt sich bei der Prognose in den Vordergrund, dass es seit 2013 zwischen der Berufungsklägerin und ihrem Partner zu keinen Gewaltvorfällen mehr gekommen ist und sich die Berufungsklägerin auch sonst keine Gewaltdelikte zuschulden hat kommen lassen. Die Beschuldigte gibt an, ihren Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum heute besser im Griff zu haben. So trinke sie, anders als im Tatzeitraum, keinen Schnaps mehr. Sie beziehe noch Methadon, strebe aber Abstinenz an. Auch wenn diese Angaben mit gebotener Vorsicht zu würdigen sind, ist insgesamt im Vergleich zum Tatzeitraum eine Verbesserung der Konsumproblematik zu erkennen. Günstig wirkt sich aus, dass sich die Berufungsklägerin für ein begleitetes Wohnen bei der HEKS angemeldet hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Prognostisch kommt indirekt positiv dazu, dass ihr Partner C____ nach übereinstimmenden Angaben seit mindestens 2 Jahren keinen Alkohol mehr trinkt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Dies dürfte sich in Beziehungskonflikten deeskalierend auswirken und der Gefahr einer Wiederholung eines gewalttätigen Verlaufs einer Auseinandersetzung entgegenwirken. Tatsächlich kam es auch zu keinen Gewaltvorfällen mehr. In Anbetracht dessen kann der Berufungsklägerin keine ungünstige Prognose mehr gestellt werden. Die Frage der Anordnung einer stationären Therapie stellt sich somit in diesem Verfahren nicht mehr. Restlichen Bedenken ist mit einer leicht erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen.
3.
Bei diesem Ausgang trägt die Beurteilte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 16‘311.25 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 300.–. Der amtliche Verteidiger ist für die zweite Instanz aus der Gerichtskasse zu entschädigen (gemäss Aufstellung zuzüglich 4 Stunden für die Verhandlung, praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.–, Auslagen antragsgemäss einschliesslich Kosten für die Rechnung der filmvideo). Die Berufungsklägerin ist verpflichtet, das ihrem Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die Nebenpunkte ist auf das Dispositiv zu verweisen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgehalten, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetztes und Verurteilung zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
- Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – neben der bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – des versuchten Totschlags schuldig erklärt und, in teilweiser Gutheissung der Berufung, verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 5. bis zum 7. Oktober 2013 (2 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
in Anwendung von Art. 113, 22 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuchs.
Das beschlagnahmte Taschenmesser wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
Die Beurteilte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 16‘311.25 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 300.–.
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite Instanz für den Aufwand seit dem 8. November 2017 ein Honorar von CHF 3‘400.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 987.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).