Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2016.51

 

URTEIL

 

vom 13. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz,  lic. iur. Cla Nett     

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____ , geb. [...]                                                                         Berufungskläger

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. April 2016

 

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln


 

Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. April 2016 wurde A____ (Berufungskläger), auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 16. April 2015, der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 70.– verurteilt (als Zusatzstrafe zu einem Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2014). Die gegen den Berufungskläger von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Strafbefehl vom 27. März 2013 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.–, Probezeit zwei Jahre (durch erwähnten Strafbefehl vom 5. Februar 2014 um ein Jahr verlängert), wurde vollziehbar erklärt. Des Weiteren wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten im Betrag von CHF 355.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.– auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger am 15. April 2016 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 20. Juni 2016 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 7. November 2016 begründet. Er beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. April 2016 vollumfänglich aufzuheben und er vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Zudem seien die gesamten Verfahrenskosten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren sowie für das Vorverfahren der Staatskasse zu überbinden. Darüber hinaus sei ihm eine angemessene Entschädigung für seine Anwaltskosten auszurichten. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt, noch Anschlussberufung erklärt. Sie ersucht in ihrer Berufungsantwort vom 6. Dezember 2016 unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen jedoch um kostenpflichtige Abweisung der Berufung und um vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils.  

 

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. März 2018 wurde der Berufungskläger befragt. In der Folge gelangte die Verteidigung zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft wurde von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. April 2016 ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Aufhebung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

2.

Der dem Berufungskläger vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 16. April 2015, der im gerichtlichen Verfahren als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO). Darin wird dem Berufungskläger vorgeworfen, am 31. Januar 2014 um 19.00 Uhr, bei Feierabendverkehr und Dunkelheit, den Personenwagen BMW X3 mit dem Kennzeichen [...] auf der Autobahn A2 in Basel, Fahrtrichtung Kanton Basel-Landschaft, gelenkt zu haben. Indem er sein Mobiltelefon bedient und auf selbiges geblickt habe, habe er während der Fahrt eine Tätigkeit verrichtet, welche die Aufmerksamkeit auf den Strassenverkehr beeinträchtigt habe. Aufgrund der Ablenkung habe er das Motorfahrzeug nicht mehr beherrscht, sei "Schlangenlinien" gefahren, habe regelmässig die Leitlinien links und rechts seiner Spur überfahren und dabei ruckartige Korrekturen vorgenommen. Durch dieses Verhalten habe er eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, die behindert worden seien und immer wieder hätten bremsen müssen, hervorgerufen.

 

3.

3.1      Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, fehlen im vorliegenden Fall objektive Beweise. So findet sich in den Akten beispielsweise kein Foto, welches den Berufungskläger als Lenker des fehlbaren Fahrzeugs identifizieren würde. Indessen hat der Polizist Wm a.i. B____ den Vorfall auf Patrouillenfahrt beobachtet, das Fahrzeug im Anschluss an die Verfehlung aber nicht angehalten und den Fahrer nicht kontrolliert. Der Polizist hat den Berufungskläger nach dem Vorfall jedoch unbestrittenermassen telefonisch kontaktiert und ihn über den beobachteten Vorfall informiert (vgl. u.a. erstinstanzliches Plädoyer, Akten S. 74). In der „Überweisung mit Antrag“ vom 8. Februar 2014 heisst es diesbezüglich: [Der Berufungskläger] sagte: „Normalerweise mache ich sowas nicht und benutze die Freisprecheinrichtung“ (Akten, S. 14 f.).

 

3.2      Der Berufungskläger bestreitet wie bereits vor der Vorinstanz, gegenüber dem Polizisten B____ so, wie von diesem zitiert, ausgesagt zu haben. Vielmehr habe er am 23. Mai 2014 bereits der Polizei Basel-Landschaft, als ihm im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Administrativverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde (es steht aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalls ein Führerausweisentzug für die Dauer von vier Monaten zur Diskussion), mitgeteilt, dass er seine Täterschaft anlässlich des erwähnten Telefonats zumindest in Frage gestellt habe. Er habe damals zum Polizisten B____ gesagt, dass das Fahrzeug ein Geschäftsauto sei und dass auch andere Personen als Lenker in Frage kämen (Berufungserklärung, S. 2). Dies decke sich mit seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wo er ausgeführt habe, dass der BMW X3 ein Geschäftsfahrzeug gewesen sei und nicht unbedingt er gefahren sein müsse. Vielmehr könne es auch einer seiner Mitarbeiter, die für geschäftliche Einkäufe das Auto benutzen dürften, gewesen sein (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, S. 2; Plädoyernotizen vom 13. März 2018, S. 1 f.). In der heutigen Hauptverhandlung sagte der Berufungskläger wiederholt aus, dass er dem Polizisten bereits am Telefon gesagt habe, dass er es nicht gewesen sei, sondern vielmehr ein Mitarbeiter den BMW gefahren haben müsse (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.).

 

4.

4.1      Die Vorinstanz hat eine sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen. Neu ist inzwischen, dass der Berufungskläger den Einwand, es handle sich um ein Geschäftsfahrzeug mit verschiedenen möglichen Fahrern, entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. April 2016, sondern bereits am 23. Mai 2014 gegenüber der Polizei Basel-Landschaft vorgebracht hat.

 

4.2     

4.2.1   Diese Neuerung ändert indessen im Ergebnis nichts an der Schlussfolgerung der Vorinstanz. Es ist nämlich auffallend, dass der Berufungskläger die erwähnte Einrede nicht bereits anlässlich des kurz nach der Tat abgehaltenen Telefongesprächs mit dem Polizisten B____ vorgebracht hat. Es ist abwegig, dass der Polizist dem Hinweis, es handle sich beim BMW X3 um einen Firmenwagen und es kämen verschiedene Lenker in Frage, nicht nachgegangen wäre, wenn dieser bereits am Telefon gegeben worden wäre. Es war ja gerade der Anlass des Telefonanrufs, den Fahrzeughalter über den Vorfall zu orientieren und nötigenfalls weitere Abklärungen zu treffen, wenn dieser seine Lenkereigenschaft bestreiten sollte.

 

4.2.2   Die Ausführungen des Polizisten, der an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge unter Wahrheitspflicht befragt wurde, sind denn auch plausibel und nachvollziehbar: So sagte er vor Strafgericht aus, dass er auf jeden Fall den Namen der Person, die gefahren sei, erfragt hätte, wenn der Berufungskläger dies thematisiert hätte. Zudem führte er weiter aus, dass er nicht einfach den Halter aufnehmen könne (wobei er noch auf die neuere Möglichkeit der Halterhaftung gemäss Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes [OBG, SR 741.03] hinweist) und dass der Halter, der seine Lenkereigenschaft bestreite, angeben müsse, wer gefahren sei. Es komme aber selten vor, dass ein Halter dies nicht könne oder wolle, und der vorliegende Fall sei nicht einer dieser komplizierten Fälle gewesen (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, S. 5).

 

4.3     

4.3.1   Ebenso abwegig ist es, dass der Berufungskläger, wenn er denn tatsächlich nicht selbst gefahren wäre, diese Tatsache am Telefon nicht klar und dezidiert zum Ausdruck gebracht hätte und sich nicht auch dazu geäussert hätte, wer konkret als Lenker in Frage käme. Dass er dies nicht getan hat, ergibt sich aus sämtlichen Eingaben bzw. Äusserungen zu diesem Punkt. Weder im Schreiben vom 23. Mai 2014 an die Polizei Basel-Landschaft, noch im erstinstanzlichen Plädoyer seines Anwalts, noch in seinen eigenen Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, behauptet der Berufungskläger, er habe am Telefon klar in Abrede gestellt, das Auto selbst gelenkt zu haben. Stets bringt er nur vor, er habe „der Polizei bereits am Telefon gesagt, dass das Fahrzeug ein Geschäftsauto sei und dass auch andere Personen als Lenker in Frage kommen könnten“ (Schreiben an die Polizei Basel-Landschaft vom 23. Mai 2014), er habe der Polizei am Telefon gesagt, „dass das Fahrzeug ein Geschäftsfahrzeug sei und dieses auch von anderen Personen benutzt würde“ (erstinstanzliches Plädoyer, Akten, S. 74) oder ‒ wie er selbst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angibt: „Ich habe gesagt, dass es ein Geschäftsfahrzeug gewesen war und nicht unbedingt ich gefahren bin“ (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten S. 70).

 

4.3.2   Angesichts dieser Äusserungen ist festzustellen, dass die Vorinstanz völlig zutreffend erkannt hat, dass der Berufungskläger selbst an der Hauptverhandlung nicht angegeben habe, er sei sicher, nicht selbst gefahren zu sein. Die vagen Mutmassungen des Berufungsklägers über andere mögliche Lenker wären plausibel, wenn er sich erstmals nach Monaten oder Jahren zum Vorfall hätte äussern können. Indessen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Berufungskläger bei einem Telefongespräch spätestens eine Woche nach der Deliktsbegehung „noch gewusst haben müsste, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hatte, wenn er es nicht selbst gewesen wäre“ (vorinstanzliches Urteil S. 5) oder zumindest, dass er noch mit Sicherheit hätte wissen müssen, dass er selbst nicht gefahren war. Es hätte der Lebenserfahrung entsprochen, wenn der Berufungskläger unmittelbar nach dem Anruf überlegt und abgeklärt, notfalls in seiner Agenda nachgeschaut oder herumgefragt hätte, ob er damals gefahren sei, ob er als Lenker überhaupt in Frage käme, ob er nicht ein Alibi habe und auch, wer denn von seinen Angestellten am Tatabend tatsächlich gefahren sei, und dies bei nächster Gelegenheit den Behörden mitgeteilt hätte. Dass dies alles nicht geschehen ist, stellt ein erdrückendes Indiz zu Lasten des Berufungsklägers dar.

 

4.3.3   Diese Argumentation hat nichts mit einer Umkehr der Beweislast zu tun, wie es der Verteidiger (sinngemäss) geltend macht (Berufungsbegründung Ziff. 10). Vielmehr ist sie die Folge der freien richterlichen Beweiswürdigung: Es ist die Gesamtheit der Aussagen des Berufungsklägers zu würdigen und so kann es sich auch zu seinen Lasten auswirken, wenn er punktuell schweigt oder sich aus lückenhaften Angaben Ungereimtheiten ergeben (vgl. BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Ebenso darf bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, wenn der Berufungskläger etwas nicht erklärt, was er erklären könnte bzw. müsste, um einen naheliegenden Verdacht zu entkräften. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass, wenn belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte zu liefern in der Lage sein müsste, aus dem Fehlen einer solchen Erklärung nach gesundem Menschenverstand darauf geschlossen werden darf, dass es keine andere Erklärung als jene gemäss Anklage gibt und der Angeklagte schuldig ist (BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3; Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 6 OBG N 11).

 

4.3.4   Dass der Berufungskläger an der heutigen Hauptverhandlung – notabene rund vier Jahre nach dem streitgegenständlichen Vorfall – zum ersten Mal den Namen eines Mitarbeiters ([…]), der ebenfalls als Lenker des BMW in Frage komme, genannt hat (Verhandlungsprotokoll, S. 3), ist vor dem Hintergrund des soeben Referierten unbehelflich. Die ebenfalls heute das erste Mal vorgebrachte Erklärung, wonach er [der Berufungskläger] am Tatabend mit dem zweiten Geschäftsauto, einem VW Touran, nach Hause gefahren sei (Verhandlungsprotokoll, S. 4), erscheint nach dem Gesagten ebenso unglaubwürdig. Wenn dem effektiv so gewesen wäre, dann hätte der Berufungskläger diesen Einwand bestimmt im Telefonat mit B____ zur Sprache gebracht.

 

4.3.5   Dass der Berufungskläger das Telefon unerwartet erhielt und im Moment des Anrufs fassungslos gewesen sei, wie sein Verteidiger geltend macht (Berufungsbegründung Ziff. 7), kann ebenfalls nicht überzeugen. Der Berufungskläger weist gemäss aktuellem Strafregisterauszug drei einschlägige Vorstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. März 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln [Art. 90 Abs. 2 SVG], Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2014 wegen Nichtabgabe von Ausweisen bzw. Kontrollschildern [Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG] sowie Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Januar 2016 wegen desselben Delikts) sowie fünf strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen (Auszug […], Akten S. 5 ff.) auf. Er weiss und wusste damit genau, was bei einem erneuten Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz auf dem Spiel steht bzw. stand. Es ist völlig lebensfremd, dass er unter diesen Umständen den naheliegenden Hinweis, er habe das Auto zur fraglichen Zeit ganz sicher nicht gelenkt, nicht sofort, oder zumindest in den folgenden Tagen, vorgebracht hätte. Es ist deshalb als Schutzbehauptung zu werten, wenn der Berufungskläger heute ausführt, dass er angenommen habe, dass Telefonieren während der Fahrt bloss eine Busse in der Höhe von CHF 100.– nach sich ziehen würde und er aufgrund dieser geringen Sanktion nichts unternommen habe (Verhandlungsprotokoll, S. 4), zumal es vorliegend nicht um das Telefonieren, sondern vielmehr um das Hantieren mit dem Mobiltelefon und die damit einhergehende Verkehrsgefährdung ging, was dem Berufungskläger sicherlich bereits anlässlich des Telefongesprächs mit dem Polizisten B____ mitgeteilt worden ist.  

 

4.4      Neben den bereits erwähnten ‒ wenig überzeugenden ‒ Erklärungsversuchen, ist eine weitere Ungereimtheit, die sich zu Lasten des Berufungsklägers auswirkt, zu beachten: Der Berufungskläger entgegnete anlässlich der heutigen Hauptverhandlung auf die Frage der vorsitzenden Präsidentin, wie denn der Polizist am Telefon reagiert habe, nachdem er [der Berufungskläger] gesagt habe, dass er es nicht gewesen sei, der Polizist habe gesagt, dass er gesehen habe, dass er [der Berufungskläger] im Auto gewesen sei (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Dies kann schon deshalb nicht richtig sein, weil der Polizist in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt hatte, dass er bloss das Display eines Mobiltelefons in der Dunkelheit leuchten gesehen und er den (männlichen) Lenker des Fahrzeugs nicht habe erkennen können (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten S. 72). Darüber hinaus kann der Polizist den Berufungskläger anhand seiner Stimme am Telefon unmöglich als Lenker identifiziert haben, da er zuvor nie mit dem Berufungskläger gesprochen hatte.

 

5.

5.1      Lediglich ergänzend sind die von der Vorinstanz weiter angeführten Umstände der fraglichen Autofahrt zu nennen: der BMW X3 wurde ausgerechnet auf dem Nachhauseweg des Berufungsklägers von seinem Arbeitsort in [...] an seinen Wohnort in [...] beobachtet. Die diesbezügliche Erklärung, wonach einer seiner Mitarbeiter in der Prodega in Pratteln noch Einkäufe erledigt habe, überzeugt nicht, zumal zur Tatzeit um 19.00 Uhr in einem kaufmännisch geführten Betrieb kaum noch Wareneinkäufe getätigt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb im Prodega Markt in Pratteln hätte eingekauft werden sollen, liegt die Prodega in Basel von [...] aus gesehen geografisch doch viel näher. Darüber hinaus erscheint es lebensfremd, wenn eine in Deutschland domizilierte Gesellschaft ihre Wareneinkäufe in der deutlich teureren Schweiz tätigt. Zudem wäre es für den Berufungskläger ein Leichtes gewesen, den Strafverfolgungsbehörden den entsprechenden Kaufbeleg der Prodega einzureichen. Dies ist aber unbestrittenermassen nicht geschehen. Die Erklärung an der heutigen Verhandlung, wonach ein solcher nicht verlangt wurde bzw. er nicht daran gedacht habe (Verhandlungsprotokoll, S. 5), überzeugt nicht.

 

5.2      Ein Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers ist schliesslich auch die Täteradäquanz (vgl. dazu AGE SB.2015.48 vom 13. September 2016 E. 2.6, SB.2014.46 vom 15. Januar 2016 E. 3.8; OGer ZH SB150083 vom 21. Januar 2016 E. 6.9 und 7): Der Berufungskläger weist ‒ wie bereits erwähnt ‒ einen arg getrübten strassenverkehrsrechtlichen Leumund auf. Seit dem Jahr 1997 haben verschiedene Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz (Geschwindigkeitsüberschreitungen, Unaufmerksamkeit und andere Fahrfehler) wiederholt zu Administrativmassnahmen geführt. Ein Blick auf den Strafregisterauszug des Berufungsklägers bestätigt, dass er daraus keine Lehren gezogen, sondern sich im Januar 2013 wieder eine grobe Verkehrsregelverletzung zu Schulden kommen lassen hat. Darüber hinaus sind aus dem aktuellen Strafregisterauszug zwei weitere Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Nichtabgabe von Ausweisen bzw. Kontrollschildern ersichtlich (begangen in den Jahren 2013 und 2016). Das dem Berufungskläger vorgeworfene Verhalten muss vor diesem Hintergrund als persönlichkeitsadäquat bezeichnet werden.

 

6.

Aufgrund des Gesagten bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Berufungskläger den BMW X3 mit dem Kontrollschild [...] am 31. Januar 2014 um 19:00 Uhr auf der Autobahn A2 in Basel, Fahrtrichtung Kanton Basel-Landschaft, selbst gelenkt hat und es sich beim Einwand des Berufungsklägers, jemand anders könnte auch gefahren sein, um eine Schutzbehauptung handelt. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl bzw. Anklageschrift ist daher erstellt.

 

7.

Der Berufungskläger hat zum Rechtlichen keine Ausführungen gemacht. Das Strafgericht hat diesbezüglich sorgfältige und zutreffende Erwägungen angestellt (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 7 f.), auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ergeht daher ein Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln.

 

8.

8.1      An die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 StGB N 10; AGE SB.2017.35 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).

 

8.2      Ausgangslage der Strafzumessung ist der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Derartige Vergehen werden gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.

 

8.3      Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (vorinstanzliches Urteil, S. 5), ist für die Strafzumessung ausschlaggebend, dass das Verschulden des Berufungsklägers nicht leicht wiegt, hat er doch während längerer Zeit seine Aufmerksamkeit nicht auf die Strasse, sondern auf sein Mobiltelefon gerichtet. Er fuhr deswegen bei einem Tempo von 80 km/h und regem Feierabendverkehr auf der Autobahn „Schlangenlinien“, überfuhr regelmässig die Leitlinien links und rechts seiner Spur und nahm ruckartige Korrekturen vor. Die nachfolgenden Automobilisten wurden aufgrund der Fahrweise des Berufungsklägers mehrfach behindert und mussten abbremsen.

 

8.4      Der heute 44-jährige Berufungskläger stammt aus [...] und lebt seit 1990 in der Schweiz. Während er in [...] das Abitur gemacht hatte, absolvierte er in der Schweiz keine weitere Ausbildung, erlangte jedoch das Wirtepatent und arbeitet heute in der Gastronomie (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Der verheiratete dreifache Familienvater weist – wie bereits erwähnt – drei einschlägige Vorstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten sowie fünf strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen auf. Die Tatsache, dass der Berufungskläger während laufender Probezeit (Strafbefehl vom 27. März 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Probezeit zwei Jahre) sowie während laufendem Strafverfahren (Strafbefehl vom 5. Februar 2014 betreffend die Nichtabgabe von Ausweisen bzw. Kontrollschildern; die Tat wurde im April 2013 begangen) just wieder gegen das Strassenverkehrsgesetz verstiess, unterstreicht seine diesbezügliche Unbelehrbarkeit und muss ebenfalls straferhöhend berücksichtigt werden. Ein Geständnis oder gar Einsicht kann dem Berufungskläger nicht zugutegehalten werden. Vielmehr will er sich keines Fehlverhaltens bewusst sein.

 

8.5     

8.5.1   Die Vorinstanz hat eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 5. Februar 2014 ausgesprochen. Die in diesem Zusammenhang relevante Bestimmung von Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 S. 267, 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f., 138 IV 113 E. 3.4.1 S. 115 f.).

 

8.5.2   Neben dem Erfordernis der Gleichartigkeit der Sanktionen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f., 138 IV 113 E. 3.4.1 S. 115 f.) hat eine Zusatzstrafe in zeitlicher Hinsicht dann zu erfolgen, wenn das Gericht eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist. Für die Frage, ob und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen hat, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (sog. Ersturteil, bei welchem es sich oftmals, aber nicht zwingend um das erstinstanzliche Urteil handelt) abzustellen. Das Gericht muss sich in einem ersten Schritt somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen, für deren Bemessung es in einem zweiten Schritt prüfen muss, ob der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind. Verneint es die erste Frage, ist das neue Delikt mit einer selbständigen Strafe zu ahnden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 S. 116 ff.; AGE SB.2014.96 vom 11. Mai 2016 E. 4.2.3; Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 49 N 13)

 

8.5.3   Aus dem aktuellen Strafregisterauszug ist ersichtlich, dass der Berufungskläger mit rechtskräftigem Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Januar 2016 eine weitere Verurteilung aufweist. Es wurde eine (unbedingte) Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 100.– ausgesprochen. Diese Sanktion ist demnach gleichartig wie die vorliegend auszufällende Strafe. Daneben ist auch in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzung für eine Zusatzstrafe erfüllt: der Berufungskläger hat die mit Urteil vom 7. Januar 2016 geahndete Tat (Nichtabgabe von Ausweisen bzw. Kontrollschildern) im September 2015 verübt, also bevor er mit dem angefochtenen (erstinstanzlichen) Urteil vom 7. April 2016 verurteilt worden ist.  

 

8.6     

8.6.1   Da die beiden Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe erfüllt sind, hat vorliegend (auch) eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 7. Januar 2016 zu ergehen. Da die ratio legis der Zeitstrafe – wie bereits erwähnt – darin besteht, den Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung zu beurteilen, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht, müsste die neuerliche Zusatzstrafe im Grundsatz zu einer (weiteren) Strafreduktion führen.

 

8.6.2   Angesichts des nicht leichten Tatverschuldens und den angeführten straferhöhenden Aspekten erscheint die von der Vorinstanz begründete Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen indessen recht mild. Auch der durch die Zusatzstrafe vorgenommene Abzug von sechs Tagessätzen ist relativ grosszügig bemessen worden. Eine weitere Milderung der Strafe erscheint vor diesem Hintergrund trotz Ausfällens einer weiteren Zusatzstrafe nicht angemessen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann das Appellationsgericht die Strafe auch nicht zuungunsten des Berufungsklägers abändern, weshalb offen bleiben kann, wie hoch die Einsatzstrafe zu bemessen und wie stark der Abzug für die Zusatzstrafe zu veranschlagen gewesen wäre. Aufgrund des Gesagten und der gesamten Tatumstände wird die vorliegend auszufällende Geldstrafe (als zweifache Zusatzstrafe) deshalb auf 14 Tagessätze festgesetzt.

 

8.7     

8.7.1   Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

 

8.7.2   Wie der Berufungskläger in der heutigen Verhandlung geschildert hat (Verhandlungsprotokoll, S. 2), beläuft sich sein Nettolohn auf CHF 6‘100.–. Weiteres Einkommen bzw. Einkommen seiner Ehefrau besteht nicht. Für die Bemessung der Tagessatzhöhe sind ihm neben einem Pauschalabzug von 20 % auch die Unterstützungsabzüge von 15 % für die nicht erwerbstätige Ehefrau sowie insgesamt 37.5 % für die drei minderjährigen Kinder anzurechnen. Daneben berücksichtigt das Appellationsgericht aufgrund der angespannten finanziellen Situation der Familie als Korrektiv einen zusätzlichen Abzug von 30 % (vgl. BGE 143 IV 60 E. 6.5 S. 71 ff.; Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 34 N 18). Insgesamt beläuft sich die Tagessatzhöhe somit auf CHF 40.–.

 

8.8      Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen muss die Legalprognose mit dem Strafgericht als ungünstig bezeichnet werden, sodass dem Berufungskläger der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden kann. Die Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu 40.‒ ist damit zu vollziehen.   

 

8.9      Die Vorinstanz hat die von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 27. März 2013 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.– (Probezeit zwei Jahre, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2014 um ein Jahr verlängert) wegen grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) widerrufen. Wie aus dem aktuellen Strafregisterauszug des Berufungsklägers indes hervorgeht, wurde die erwähnte Strafe bereits von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 7. Januar 2016 widerrufen, sodass das Appellationsgericht darüber nicht mehr zu befinden hat.

 

9.

Obigen Erwägungen entsprechend ist der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu bestätigen. Damit unterliegt der Berufungskläger mit seinen Anträgen vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt er (neben denjenigen der ersten Instanz) die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 700.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        A____ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 40.‒,

als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2014 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Januar 2016,

            in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

 

            A____ trägt die Kosten von CHF 355.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-       Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.