Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2016.61

 

URTEIL

 

vom 12. April 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud , Dr. Annatina Wirz     

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Berufungsklägerin

[...]                                                                                                    Beschudligte

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom 7. April 2016

 

Urteil des Appellationsgerichts vom 8. Dezember 2017

(vom Bundesgericht aufgehoben am 21. Dezember 2018)

 

betreffend mehrfachen Betrug


Sachverhalt

 

Mit Urteil vom 7. April 2016 verurteilte das Einzelgericht in Strafsachen A____ wegen mehrfachen Betrugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter wurde sie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 260.60 sowie einer Urteilsgebühr von CHF 150.– (im Falle der Berufung CHF 300.–) verpflichtet.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ am 21. Juli 2017 Berufung erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erhoben und beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2017 die Abweisung der Berufung. Diese Vernehmlassung wurde der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 29. August 2017 zur Kenntnis gebracht.

 

Mit Eingabe vom 1. September 2017 verlangt die Berufungsklägerin die Anhörung des Tonträgers des erstinstanzlichen Verhandlungsprotokolls. Dieser wurde ihr mit Verfügung vom 5. September 2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2017 hat die Berufungsklägerin den Tonträger samt Verhandlungsprotokoll retourniert und diverse Punkte beanstandet. Diese Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt.

 

Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung geladen, wobei die Vorladung für die Staatsanwaltschaft fakultativ erfolgte. Mit Eingabe vom 25. August 2017 beantragte die Berufungsklägerin diverse Beweiserhebungen, welche mit Verfügung vom 31. August 2017 – vorbehältlich eines anders lautenden Entscheides des Gesamtgerichts – abgewiesen wurden. Ebenfalls abgewiesen wurde der Antrag der Berufungsklägerin auf amtliche Verteidigung, da das Verfahren einerseits nicht sehr komplex sei und die Gesuchstellerin bereits bewiesen habe, dass sie in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen. Überdiese stehe keine Strafe von mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe zur Diskussion. Der Berufungsklägerin wurde weiter mitgeteilt, dass es ihr unbenommen bleibe, sich auf eigene Kosten anwaltlich vertreten zu lassen, wobei bereits heute festgestellt werde, dass die Verhandlung auch in diesem Falle nicht verschoben werde.

 

Diese Verfügung wurde der Berufungsklägerin aufgrund eines Versehens nicht zugestellt und am 5. Dezember 2017 anlässlich ihres Erscheinens auf der Kanzlei des Appellationsgericht persönlich ausgehändigt. In der Folge reichte die Berufungsklägerin am 7. Dezember 2017 eine „Verhinderungsmeldung“ ein, gemäss welcher sie nicht zur Verhandlung erscheinen werde. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde ihr mitgeteilt, dass sie zum Erscheinen verpflichtet sei, andernfalls die Berufung als zurückgezogen gelte. Ihre Einwendungen könne sie dem Gericht an der Verhandlung unterbreiten. In der Folge fand die Verhandlung des Appellationsgerichts wie geplant am 8. Dezember 2017 statt.

 

Mit Urteil vom 8. Dezember 2017 hat das Appellationsgericht die Berufung abgewiesen und A____ des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

 

Gegen diesen Entscheid gelangte die Berufungsklägerin mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Sie machte sinngemäss geltend, durch die ihr verspätet zugestellte Verfügung vom 31. August 2017 betreffend Abweisung des Antrags auf unentgeltliche Verteidigung sei es ihr nicht möglich gewesen, rechtzeitig vor der Verhandlung einen Wahlverteidiger zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu bestellen und beantragte, die Verhandlung zu wiederholen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 2018 gut und entschied, durch die verspätet zugestellte Verfügung seien die Verteidigungsrechte der Berufungsklägerin beschränkt worden und habe das Gericht seine Fürsorgepflicht verletzt. Es hob das Urteil des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

 

In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 12. April 2019 ist die Berufungsklägerin befragt worden und abschliessend selbst ausführlich (während 1 ¼ Std) zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft hat wiederum auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für die Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil, dem Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2018 und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1         Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht die Beschwerde der Berufungsklägerin in Bezug auf die Wahrung ihrer Verteidigungsrechte gutgeheissen. Da die Beschwerdeführerin jedoch in der Folge keine Wahlverteidigung beauftragt hat, wurde sie selbst noch einmal zu den Vorwürfen in der Anklageschrift befragt und ist selbst zum Vortrag gelangt. Somit sind im Folgenden zuerst die Erwägungen zur Sache des ursprünglichen Urteils wiederzugeben und sind im Weiteren die an der neuen Verhandlung zusätzlichen, neu vorgebrachten Einwände der Berufungsklägerin zu prüfen. Hingegen erübrigt sich – angesichts der Tatsache, dass sie auf Frage angab, an den damals gestellten Beweisanträgen nicht festzuhalten (zweitinstanzliches Protokoll S. 2) – die Wiederholung der damaligen Erwägungen zu jenem Thema (vgl. AGE Urteil vom 8. Dezember 2017 E. 2).

 

1.2      In seinem Urteil vom 8. Dezember 2017 hielt das Appellationsgericht folgendes fest:

 

2.

2.1      Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Berufungsklägerin habe Einkünfte ihrer Tätigkeit als Vermittlerin für die B____ (insgesamt CHF 51‘069.65) und als Dolmetscherin am Strafgericht bzw. beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (insgesamt CHF 687.05) nicht bei der Sozialhilfe deklariert, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Sie habe dabei die Mitarbeiter der Sozialhilfe wiederholt absichtlich getäuscht. Insgesamt habe sie deshalb – nach Abzug der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu berücksichtigenden Freibeträge – insgesamt CHF 23‘557.45 zu viel an Sozialhilfeunterstützung bezogen (erstinstanzliches Urteil S. 3-5). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, damit habe die Berufungsklägerin sich des mehrfachen Betrugs schuldig gemacht.

 

2.2      Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung zusammengefasst geltend, die von der B____ erhaltenen Leistungen stellten keinen Lohn, sondern Provisionen dar, auf die lediglich ein bedingter Anspruch bestanden habe. Sie seien somit nicht als Einkommen zu betrachten und auch nicht deklarationspflichtig. Im Übrigen sei die Tätigkeit im Rahmen ihres Integrationseinsatzes erfolgt, den sie bei der Sozialhilfe stets offen gelegt habe (Berufungsbegründung S. 3, S. 6). Weiter habe sie die ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für Dienstleistungs- und Betriebskosten benötigt, so dass sie auch nicht bereichert sei.

 

Die Honorarzahlungen für Dolmetscherdienste am Strafgericht, die sie nicht deklariert habe, unterstünden zum einen „per definitionem“ keiner der im Merkblatt über die Mitwirkungspflichten genannten Einkünfte (Berufungsbegründung S. 4). Den Erlös aus den Dolmetscherdiensten habe sie zudem zur Weiterbildung – Reisen in ihre Heimat Polen – benötigt, und damit den gesamten ihr zur Last gelegten Schaden mit eingesparten Unterstützungsleistungen wegen ihrer wiederaufgenommenen Erwerbsleistung kompensiert (Berufungsbegründung S. 5). Es sei nie eine Bereicherungsabsicht gegeben gewesen.

 

Schliesslich macht sie geltend, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, da sie von der Sozialhilfe „nicht richtig“ angehört worden sei (Berufungsbegründung S. 7).

 

3.

Zu prüfen ist somit zum einen der Vorwurf, die Beschuldigte habe mit dem Verschweigen der Zahlungen durch die B____ einen Betrug begangen.

 

3.1      In sachverhaltlicher Hinsicht macht die Berufungsklägerin geltend, es habe sich bei den Zahlungen der B____ nicht um einen eigentlichen Lohn, sondern um Provisionszahlungen gehandelt, auf welche sie erst nach einer dreijährigen Dauer der von ihr vermittelten Versicherungsverträge definitiv Anspruch gehabt habe.

 

3.1.1   Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bereits im den Rekurs der Berufungsklägerin gegen die Rückforderungsverfügung der Sozialhilfe betreffenden Entscheid erwogen hat, es habe sich bei den durch die B____ ausgerichteten Provisionen nicht um blosse Vorschussleistungen für künftige Zahlungen, sondern um meldepflichtige Einkünfte gehandelt (AGE VD.2010.178 vom 2. März 2011, E. 4.3.2 f.). Dieser Auffassung ist auch die Vorinstanz gefolgt (erstinstanzliches Urteil S. 5 f.). Vor Appellationsgericht hat die Berufungsklägerin jedoch weiter auf ihrem Standpunkt beharrt (zweitinstanzliches Protokoll S. 3).

 

Unbestritten ist, dass die Berufungsklägerin von der B____ Akquisitionsprovisionen in Höhe von insgesamt CHF 51‘069.65 für von ihr vermittelte Versicherungsverträge erhalten hat (vgl. SB NR. 85-236 Akten). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bestand jedoch zum Zweck der Sicherung der vertraglichen Bestimmung, gemäss welcher bei einer Annullation oder Auflösung der vermittelten Versicherungsverträge innert 3 Jahren (abgestuft nach der Vertragsdauer) ein Teil der erzielten Provisionen vom Vermittler zurückerstattet werden müssen, ein sog. Kautionskonto, auf welches von den von der Berufungsklägerin erworbenen Provisionen jeweils 10% überwiesen werden mussten. Gemäss Akten wies dieses Konto stets einen positiven Saldo auf. Nur wenn dies jedoch nicht mehr der Fall gewesen wäre, wäre die Berufungsklägerin überhaupt in die Situation gekommen, dass sie allfällige Rückzahlungen hätte leisten müssen. Auf die Frage, ob überhaupt je Verträge gekündigt worden seien bzw. sie überhaupt je habe Provisionen zurückzahlen müssen, hat sie vor Appellationsgericht zwar – nota bene zum ersten Mal – behauptet, dies sei „natürlich mehrmals geschehen“. Auf Nachfrage konnte sie jedoch nichts Konkretes angeben, sondern meinte lediglich, dies „hätte aber geschehen können“ (zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Daraus lässt sich jedoch nichts ableiten.

 

3.1.2   Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch allfällige tatsächliche Rückforderungen von Provisionen nichts an der Pflicht der Berufungsklägerin geändert hätten, sämtliche im aktuellen Zeitpunkt bestehenden Einkünfte der Sozialhilfe zu melden. Es kann diesbezüglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 6). Insbesondere ist festzuhalten, dass die Rückforderungen in Bezug auf die Sozialhilfe erst im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit Relevanz erhalten und eben in jenem Moment wiederum deklariert hätten werden müssen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Berufungsklägerin die Provisionen auch nicht unangetastet auf ihrem Konto gelassen, sondern stets verbraucht hat. Dies widerspricht ihrer Argumentation, sie sei davon ausgegangen, dass die Provisionen jederzeit wieder hätten vollständig zurückbezahlt werden müssen und deshalb für eine Angabe bei der Sozialhilfe nicht relevant gewesen seien.

 

3.1.3   Dass der Berufungsklägerin ihre Pflicht, die fraglichen Einnahmen bei der Sozialhilfe anzugeben, nicht bewusst gewesen sein soll, ist sodann nicht glaubwürdig. Zum einen ergibt sich aus dem von ihr am 11. September 2002 und erneut am 9. Mai 2006 sowie am 20. Juni 2007 unterzeichneten Merkblatt über ihre Mitwirkungspflichten klar, dass „jede Veränderung der finanziellen Verhältnisse“ anzugeben ist (SB NR. 5 ff, SB Nr. 311/312). Damit ist zweifellos auch eine Provisionszahlung gemeint. Die Berufungsklägerin hat zudem auf Nachfragen der Sozialhilfe explizit angeführt, dass sie von „niemandem Geld erhalte“ und diverse Absagen auf Bewerbungen vorgewiesen (SB Nr. 29 ff). Damit hat sie nicht nur geschwiegen, sondern sogar explizit falsche Angaben gemacht. Nicht zu hören ist sie mit ihrem Einwand, sie habe stets in gutem Glauben gehandelt (Berufungsbegründung S. 8). Wäre sie gutgläubig gewesen, ist doch anzunehmen, dass sie etwa angegeben hätte, sie erhalte zwar Geld, dieses müsse jedoch unter Umständen zurückbezahlt werden. Auch ihre Behauptung, sie habe stets offen gelegt, dass sie im Rahmen der Integrationsbemühungen 20 Stunden im Monat arbeite, und könne quasi nichts dafür, wenn die Mitarbeiterin der Sozialhilfe nicht nachfrage (s. dazu gleicht nachfolgend E. 4.2), vermag – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – hierbei nicht zu helfen. Zweifellos war auch für die Berufungsklägerin offensichtlich, dass die Mitarbeiterin der Sozialhilfe bei dieser Antwort darauf vertrauen durfte, es handle sich um ihre ehrenamtliche Arbeit im „Nachbar-Net“ (vorinstanzliches Urteil S. 7).

 

3.1.4   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin die Mitarbeiter der Sozialhilfe wiederholt über die Änderung ihrer finanziellen Verhältnisse in Bezug auf die von der B____ erhaltenen Provisionszahlungen täuschte, und zwar im Wissen darum, dass dieses Geld ein meldepflichtiges Einkommen darstellte.

 

3.2      In rechtlicher Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die von der Berufungsklägerin vorgenommene Täuschung arglistig war, was von dieser bestritten wird. Sie macht wie erwähnt geltend, die zuständige Sachbearbeiterin habe „offensichtlich nicht wissen wollen, das sie genau Monat für Monat à je mindestens 20 Stunden anlässlich ihres Integrationseinsatzes mache“ (Berufungserklärung S. 6). Damit spricht sie die sog. Opfermitverantwortung an.

 

3.2.1   Arglist ist zu bejahen, wenn sich der Täuschende betrügerischer Machen-schaften bedient. Solche liegen vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, z.B. gefälschte Urkunden, abgesichert wird (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 146 N 8). Eine einfache Lüge ist nur dann arglistig, wenn sie – alternativ – nicht (ohne besondere Mühe) überprüfbar ist, eine Überprüfung dem Getäuschten nicht zumutbar ist, der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder auf-grund besonderer Umstände damit rechnet, dass dieser von einer Überprüfung ab-sehen werde (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 7). Wer den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Es wird allerdings nicht vorausgesetzt, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn es leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGer 6B_1044/2009 vom 22. März 2010 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff.).

 

Im Bereich der Sozialhilfe legt das Bundesgericht bei der Beurteilung der Arglist ge-genüber der involvierten Sozialhilfebehörde einen strengen Massstab an, indem es festhält dass die Behörde leichtfertig handelt, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzureichen (vgl. BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.2; 6B_546/2014 vom 11. November 2014 E. 1.1; 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.3; 6B_1071/2010 vom 21. Juni 2011 E. 6.2.3; 6B_22/2011 vom 23. Mai 2011 E. 2.1.2).

 

3.2.2   Im vorliegenden Fall kann der Sozialhilfe – entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Missachten der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen im Sinne einer Opfermitverantwortung vorgeworfen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, hat die Berufungsklägerin die Mitarbeiter der Sozialhilfe wiederholt absichtlich in die Irre geführt, indem sie vorgab, keinen Lohn zu erzielen, und dies überdies mit dem Vorlegen schriftlicher Arbeitsbemühungen und entsprechender Stellenabsagen untermauerte (s. dazu erstinstanzliches Urteil S. 7). Insbesondere ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin somit nicht einfach – durch reines Verschweigen – ihre Meldepflicht gegenüber der Sozialhilfe verletzt hat, sondern die Behörde mittels falscher Angaben aktiv täuschte (s. dazu vorne E. 4.1.3). Dass die Sachbearbeiterin der Sozialhilfe davon ausging, beim von der Berufungsklägerin angegeben Einsatz von 20 Stunden monatlich gehe es um ihren ehrenamtlichen Einsatz beim „Nachbar-Net“, musste der Berufungsklägerin, wie bereits erwogen, klar sein. Wie sich aus den Akten ergibt, haben die Sachbearbeiter der Sozialhilfe durchaus ein gewisses Misstrauen gehegt und im Rahmen ihrer begrenzten Möglichkeiten auch mehrmals versucht zu eruieren, ob die Berufungsklägerin tatsächlich über kein zusätzliches Einkommen verfügte. Aus der Situationsanalyse ist ersichtlich, dass die Sachbearbeiter z.B. einen detaillierten Jahresauszug einforderten und – als dieser keine Auffälligkeiten ergab – dennoch zusätzlich einen Auftrag an die SOKO stellten (SB Nr. 27). Im April 2006 wurde sodann ein AHV-Auszug eingefordert. Da sich der Verdacht jedoch weiterhin nicht erhärtete, wurde die Leistungsabklärung Ende 2006 geschlossen (SB 29/30). Als schliesslich im Juli 2007 aufgrund des IK-Auszugs ersichtlich wurde, dass die Beschuldigte eben doch ein Einkommen erzielt hatte (SB Nr. 31), wurden die Leis-tungen von der Sozialhilfe sofort eingestellt und eine Strafanzeige eingereicht (SB Nr. 31 ff.).

 

Damit sind die Mitarbeiter der Sozialhilfe ihrer Aufgabe der Überprüfung der Angaben der Berufungsklägerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachgekommen. Ein weiterer Aufwand war ihnen nicht zumutbar, zumal die hohe Zahl von Sozialhilfebezügern einer regelmässigen Kontrolle jedes einzelnen Klienten entgegensteht. Es würden unbezahlbare Kontrollkosten und eine aufgeblähte Bürokratie entstehen, wenn die Sozialhilfebehörde, die sich – anders als eine Privatperson oder ein Privatunternehmen im Geschäftsleben – ihre „Kunden“ nicht aussuchen kann, grundsätzlich den Angaben der Sozialhilfebezüger nicht vertrauen dürfte (vgl. dazu ARZT, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013. Art. 146 N 95, 98, 100 mit Hinweisen). Abschliessend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in einem Entscheid betreffend die Invalidenversicherung festgehalten hat, eine Observation ohne genügende gesetzliche Grundlage, welche die verdeckte Überwachung klar und detailliert regle, verletze – gleichermassen wie im Unfallversicherungsrecht – Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV und sei deshalb rechtswidrig (BGer 9C_806/2016 vom 14. E.4). Dies ist auch vorliegend zu berücksichtigen.

 

3.2.3   Eine Opfermitverantwortung der Sozialhilfe, welche die Berufungsklägerin glaubhaft machen will, liegt zusammengefasst nicht vor.

 

3.3      Weiter bestreitet die Berufungsklägerin die Absicht, sie habe sich unrechtmässig bereichern wollen. Sie führt aus, sie habe das Geld für die Miete eines zusätzlichen Zimmers sowie weiterer Arbeitsutensilien wie Laptop etc. benötigt (Berufungsbegründung S. 4).

 

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (erstinstanzliches Urteil S. 8), ist jedoch offensichtlich, dass die Berufungsklägerin durch ihr Verhalten in den Genuss eines Vermögensvorteils gekommen ist, auf welchen sie kein Anrecht hatte, und damit unrechtmässig bereichert war. Das Argument der Berufungsklägerin, es liege keine Bereicherungsabsicht vor, da sie das verdiente Geld für ihren Betriebsaufwand habe verwenden müssen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 5), vermag diesbezüglich nichts zu ändern. Vielmehr wäre es an der Berufungsklägerin gewesen, bei der Sozialhilfe im Rahmen der Anzeige ihres Einkommens ihren allfälligen Aufwand geltend zu machen (s. dazu oben E. 4.1.2). Die Sozialhilfe hat im Übrigen denn auch im Zuge der Anfechtung der Rückerstattungsverfügung durch die Rekurrentin eine revidierte Rückerstattungsverfügung erlassen, in welcher sie – mangels verlässlicher Belege der Berufungsklägerin – rund 20 % der Provisionen als Betriebsaufwand anerkannt hatte (vgl. AGE VD.2010.178).

 

3.4      Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Berufungsklägerin mit der Nicht-Deklaration ihrer Einkünfte bei der B____ den Tatbestand des (mehrfachen) Betrugs erfüllt hat.

 

4.

In Bezug auf die von der Berufungsklägerin nicht angegebenen Einkünfte aus ihrer Dolmetschertätigkeit ist festzuhalten, dass dieser Punkt – der vor der Vorinstanz nicht mehr bestritten wurde (erstinstanzliches Protokoll S. 2) – in der Berufungserklärung erneut angefochten wurde. Dies hat die Berufungsklägerin in der Verhandlung vor Appellationsgericht bestätigt (zweitinstanzliches Protokoll S. 3).

 

4.1      Die Berufungsklägerin bestreitet grundsätzlich nicht, ihre Einnahmen als Dolmetscherin nicht der Sozialhilfe gemeldet zu haben. Sie macht jedoch einerseits geltend, sie habe das Geld für Reisen in ihre Heimat benötigt, um ihre Muttersprache weiterhin flüssig sprechen zu können. Damit habe sie dazu beigetragen, wieder erwerbstätig werden zu können, und somit dem Staat nicht geschadet, sondern im Gegenteil geholfen (Berufungsbegründung S. 8). Zum anderen führt sie an, das Entgelt falle nicht unter die zu deklarierenden Leistungen bzw. der Betrag sei zu niedrig, um relevant für einen Betrug zu sein (Berufungsbegründung S. 2, S. 4).

 

4.1.1   Es ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin die Lohnzahlungen für ihre Dienste als Dolmetscherin beim Strafgericht Basel-Stadt ab April 2005 in Höhe von insgesamt CHF 687.05 (vgl. Separat-Beilage NR. 77-83) nicht bei der zuständigen Sachbearbeiterin der Sozialhilfe deklariert hat. Vor der Vorinstanz hat sie dies auch nicht in Abrede gestellt, sondern angegeben, es sei ihr „irgendwie entgangen“ (erstinstanzliches Protokoll, S. 2). In der Berufungsverhandlung hat sie jedoch bestätigt, diesen Punkt wieder anzufechten und geltend gemacht, das Verschweigen der Dol-metschertätigkeit sei „kein strafrechtlich relevanter Betrug“ (zweitinstanzliches Proto-koll S. 3 f.). Zur Begründung hat sie ausgeführt, es sei nach 37 Jahren in der Schweiz wichtig, die Muttersprache flüssig und leicht zu benützen. Das sei nicht so einfach, sie müsse die polnische Sprache üben, und dafür seien diese Gelder „draufgegangen“ (zweitinstanzliches Protokoll, a.a.O.). Auf Nachfrage hat sie sodann angegeben, diese Meldung sei untergegangen, aber „wenn die Meldung erfolgt wäre“, hätte die Sozialhilfe „nie und nimmer anerkannt“, dass sie diese Gelder brauche für ihre Weiterbildung (zweitinstanzliches Protokoll, a.a.O.). Im Übrigen handle es sich ja lediglich um CHF 600.–, weshalb kein Betrug vorliege.

 

4.1.2   In Bezug auf den Sachverhalt ist vorab festzuhalten, dass wie erwogen ge-mäss Merkblatt „jede Veränderung der finanziellen Verhältnisse“ zu melden war. Damit ist das Argument der Berufungsklägerin, das Entgelt für ihre Dolmetscherdienste falle nicht unter die Deklarationspflicht, nicht zu hören. Im Übrigen bestätigt die Berufungsklägerin mit ihren unter E. 5.1.1 genannten Aussagen implizit, dass sie um die Deklarationspflicht der Gelder wusste und dies entsprechend auch bewusst unterlassen hat. Damit führt sie ihre eigene Argumentation der Verwendung des Geldes für Reisen zur Erhaltung der Muttersprache ad absurdum – mit welcher sie im Übrigen schon deswegen nicht durchdringt, weil es nicht Aufgabe der Sozialhilfe oder des Staates ist, dafür zu sorgen, dass Dolmetscherinnen ihre Muttersprache kultivieren können. Dies hat sie jedoch wie gesagt selber erkannt, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.

 

4.2      In rechtlicher Hinsicht kann betreffend die Fragen der Arglist bzw. der Opfermitverantwortung und der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht vollumfänglich auf das unter oben E 4.2 Gesagte verwiesen werden. In Bezug auf die Frage des Vorsatzes ergibt sich dessen Bejahung zweifellos aus der Tatsache, dass die Berufungsklägerin selbst sagt, die Sozialhilfe hätte ihre Argumentation nie und nimmer akzeptiert (oben E. 5.1.1). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Betrag der verschwiegenen Einkünfte selbstverständlich nicht relevant ist für die Frage, ob ein Betrug vorliegt oder nicht. Massgebend ist allein die Frage, ob der Geschädigte gestützt auf den Irrtum eine ihn schädigende Vermögensdisposition getätigt hat.

 

4.3      Zusammenfassend ist der Tatbestand des Betrugs auch in Bezug auf die Nicht-Deklaration des Dolmetscherhonorars erfüllt und die Berufungsklägerin auch in diesem Punkt schuldig zu sprechen. Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schuldspruch des mehrfachen Betrugs gelangt.

 

5.

Die Berufungsklägerin macht schliesslich geltend, die Sozialhilfe habe ihr vor der Einreichung der Strafanzeige das rechtliche Gehör nicht gewährt. Aus der „Einladung zur persönlichen Vorsprache“ sei nicht ersichtlich gewesen, dass es sich um rechtliches Gehör handeln werde (Berufungsbegründung S. 2 BA 8 a).

 

5.1      Der in Art. 29 Abs. 2 BV kodifizierte Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 f., 127 I 54 E. S. 56; Rhinwo/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 310). Er umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Damit umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 II 485 E. 3.2 S. 494, mit Hinweisen; BGer 2C_345/2012 E. 5.2). Er ist formeller Natur und folglich unabhängig davon zu gewähren, ob von der Gewährung des rechtlichen Gehörs ein Einfluss auf den Entscheid zu erwarten ist (VGE VD.2010.104 vom 15. Juni 2011 E. 4.3.2).

 

Ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist der Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er materiell richtig ist oder nicht, aufzuheben (BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190, 132 V 387 E. 5.1 S. 390; VGE 671/2002 vom 13. August 2002 E. 5). Bei leichteren Verletzungen des Grundsatzes lässt jedoch die Praxis eine Heilung des Verfahrensmangels im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise zu, wenn die Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Überprüfungsbefugnis wie die vorhergehende Instanz ausgestattet ist (vgl. BGE 126 I 68 E. 2 S. 71 ff., 126 V 130 E. 2a S. 130 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2012.230 vom 25. November 2013 E. 2.2, 671/2002 vom 13. August 2002 E. 5, 677/2001 vom 7. Juni 2002 E. 1).

 

5.2      Vorliegend konnte sich die Berufungsklägerin mehrfach zum Vorwurf, sie habe Gelder nicht deklariert, äussern. Dies gilt zunächst in Bezug auf das vor Erlass der Rückforderungsverfügung stattgefundene Gespräch bei der Sozialhilfe, welches – entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin – nicht notwendigerweise formell als „Gewährung des rechtlichen Gehörs“ bezeichnet sein muss, um diesen Zweck zu erfüllen. Weiter konnte sich die Berufungsklägerin im Verfahren vor Verwaltungsgericht – in welchem sie die Rückerstattungsverfügung der Sozialhilfe angefochten hat – sowie im vorliegenden Verfahren vor dem erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Gericht eingehend zum ihr gegenüber erhobenen Vorwurf äussern. Insbesondere wurde bereits im oben genannten Entscheid des Verwaltungsgerichts ausführlich auf die schon damals von ihr vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs eingegangen, wobei eine solche verneint wurde (VGE VD.2010.178 E. 5.2). Gleiches gilt für einen weiteren, im Zuge der Anfechtung der revidierten Rückforderungsverfügung ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGE VD. 2016.83 E. 3.3.2). Darauf kann verwiesen werden.

 

5.3      Zusammenfassend ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs somit zu verneinen.

 

6.        

Die Strafzumessung ist per se nicht angefochten. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 8). Insbesondere ist festzuhalten, dass der Deliktsbetrag mit CHF 20‘000.- relativ hoch ist und sich der Tatzeitraum immerhin über zwei Jahren erstreckt. Zu Gunsten der Berufungsklägerin ist anzuführen, dass sie sich durch das zusätzliche Einkommen keinen Luxus ermöglicht und alles daran gesetzt hat, von der Sozialhilfe loszukommen.

 

Das vorliegende Verfahren hat sich unbestrittenermassen über einen langen Zeitraum erstreckt und die Taten liegen mittlerweile lange zurück. Dies hat die Vorinstanz jedoch bereits entsprechend berücksichtigt (erstinstanzliches Urteil S. 9). Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass das Verfahren auch durch die Berufungsklägerin selbst in die Länge gezogen wurde, welche jeden in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheid durch mehrere Instanzen hindurch angefochten hat. So ist der vorliegende bereits der vierte Entscheid, in welchem sich das Appellationsgericht mit der Angelegenheit beschäftigt (AGE VD.2010.178, VD. 2016.83 und BES.2016.67).

 

Zusammenfassend ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– angemessen. Dem bedingten Strafvollzug steht nichts entgegen.

 

7.        

Diesen Erwägungen des ursprünglichen Entscheids des Appellationsgerichts sind die anlässlich der zweiten Verhandlung vom 12. April 2019 neu vorgebrachten Einwände der Berufungsklägerin gegenüberzustellen.

 

7.1      An der zweiten Verhandlung des Appellationsgerichts führte die Berufungsklägerin im Vergleich zur vorangehenden Verhandlung neu an, sie habe nun abgeklärt, ob in Bezug auf ihre Tätigkeit bei der B____ ein Arbeitsverhältnis oder ein Auftragsverhältnis vorliege. Es handle sich um einen Vertrag sui generis mit Typenvermischung (zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Damit scheint sie Bezug auf die Frage zu nehmen, ob es sich dabei um Lohne handelte, führt sie doch anschliessend aus, dass man ihr das Geld zur Verfügung gestellt habe, heisse also tatsächlich nicht, dass es ihr gehört habe (a.a.O.). Auf Vorhalt, zumindest einen Teil der Provisionen hätte sie mit Sicherheit behalten bzw. auf die Seite legen können, gab sie an, sie habe das Geld für die Finanzierung von im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit laufenden Kosten – Telefon, Labtop, Drucker – benötigt (zweitinstanzliches Protokoll S. 3).

 

In Bezug auf die Frage, warum sie das beim JSD erwirtschaftete Einkommen ihrer Dolmetschertätigkeit nicht angegeben habe bei der Sozialhilfe, reichte die Berufungsklägerin neue Unterlagen ein. Aus diesen gehe hervor, dass man ihr – auf ihre Anfrage, ob sie höhere Beiträge erhalten könne, da sie ein zweites Zimmer fürs Ihre Tätigkeit brauche – seitens Rechtsdienst Sozialhilfe gesagt habe, sie solle den Lohn für die Miete eines zweiten Zimmers benützen (zweitinstanzliches Protokoll S. 3, Beweis 6 zum Vortrag der Berufungsklägerin vom 12. April 2019, ad acta). Aus diesem Grund habe sie das Einkommen bei der Sozialhilfe nicht angegeben. Diese sei ja bereits informiert gewesen. Auf die Frage, warum sie dann nicht etwa gesagt habe, sie erhalte zwar eine Entschädigung aus ihrer Tätigkeit als Dolmetscherin, benötige dieses Geld aber für die Miete einer grösseren Wohnung, gab sie wörtlich an: „Das stimmt, das habe ich nicht gesagt, sonst hätte man mir gesagt, ja dann nehmen Sie eine kleinere Wohnung“ (zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Dies habe sie verhindern wollen. Damit werden ihre oben angeführten Erklärungen ad absurdum geführt.

 

7.2      Gänzlich klar wird das Motiv der Berufungsklägerin dafür, ihre Veränderung der finanziellen Verhältnisse bei der Sozialhilfe nicht angegeben zu haben, wenn man ihre nachfolgenden Aussagen würdigt. Auf Frage, ob sie – wie von der Sozialhilfe protokolliert – tatsächlich stets ausdrücklich verneint habe, ein Einkommen zu haben, gab sie an: „Habe ich jeweils so gesagt, das ist richtig. Ich habe keinen Grund dazu gehabt, ich habe mich nie bezahlt oder entlöhnt gefühlt“ (zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Weiter führte sie aus: “Da habe ich mein Ding durchgezogen, das ist richtig. Ich habe mir schon Gedanken gemacht und mich gefragt, ist das richtig, müsste ich mich selbst einklagen bei der Staatsanwaltschaft. (….) Aber etwas hat mich abgehalten, Instinkt, Selbsterhaltungstrieb, Hoffnung, aus dieser Situation rauszukommen. Ich hoffte, dass ich das dann zur Sprache bringen kann, wenn ich wirklich eine Einkommensquelle gefunden habe.“ (zweitinstanzliches Protokoll S. 3).

 

Mit diesen Äusserungen wird klar, dass die Berufungsklägerin die empfangenen Gelder im vollen Bewusstsein, dass diese – unter welchem Titel auch immer – bei der Sozialhilfe deklarationspflichtig wären, nicht angegeben hat. Dazu hat sie nicht nur geschwiegen, sondern auch aktiv getäuscht und falsche Angaben gemacht. Das von der Berufungsklägerin angeführte Schreiben des Rechtsdienstes der Sozialhilfe vom 22. Januar 2004 – welches im Übrigen lediglich in allgemeiner Hinsicht festhält, falls durch eine berufliche Tätigkeit Kosten verursacht würden, müsse man diese vom Ertrag der beruflichen Tätigkeit finanzieren – entband die Berufungsklägerin mitnichten von der Pflicht, bei der Sozialhilfe eine solche berufliche Tätigkeit anzugeben. Dies hat sie jedoch, wie erwogen, zu keinem Zeitpunkt getan, und zwar mit voller Absicht. Aus diesem Umstand kann sie deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es verhält sich weiter auch nicht so, dass die Berufungsklägerin selbst hätte bestimmen können, zu welchem Zeitpunkt sie der Sozialhilfe ihr zusätzliches Einkommen angab. Vielmehr wäre sie, wie sich zweifellos aus den ihr ausgehändigten Merkblättern ergibt, gehalten gewesen, jede Änderung ihrer finanziellen Verhältnisse sofort zu melden. Dass sie dies nicht getan hat, noch dazu auch nicht auf entsprechende Befragung hin, steht ausser Zweifel und wird von ihr auch nicht bestritten.

 

7.3      Gemäss den obigen Erwägungen ergeben sich aus den neuen Aussagen der Berufungsklägerin somit keine Änderungen in der Beurteilung der Sache oder deren rechtlichen Qualifikation im Vergleich zum Urteil des Appellationsgerichts vom 8. Dezember 2017. Es kann deshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen unter oben E. 4 verwiesen werden. Die Berufungsklägerin ist des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen.

 

8.

In Bezug auf die Strafzumessung ergibt sich insofern eine Änderung, als dass nunmehr durch Verfahren vor Bundesgericht eine relativ lange Verfahrensdauer resultiert, welche strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die Berufungsklägerin ist deshalb statt mit 90 mit 75 Tagessätzen zu bestrafen.  

 

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin die Kosten und eine Urteilsgebühr für das erstinstanzliche sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 700.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        A____ wird in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.–,

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

           

A____ trägt die Kosten von CHF 260.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrigen Auslagen).

           

            Mitteilung an:

-      Berufungsklägerin

-      Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-      Strafgericht

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Patrizia Schmid Cech

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).