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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2016.83
URTEIL
vom 15. August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Cla Nett, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 3. Juni 2016
betreffend Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Anklagepunkt Ziffer 2.c) sowie Freispruch von der Anklage wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (Anklagepunkte 1.a sowie 2.a,b,d,e)
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 3. Juni 2016 wurde A____ der versuchten schweren Körperverletzung (Anklagepunkt Ziffer 2.c und der Übertretung des Waffengesetzes schuldig erklärt und zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der Ersatzmassnahme, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In den Anklagepunkten Ziffer 1.a sowie Ziffer 2.a, b, d und e wurde er von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen. Das Verfahren betreffend einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Anklagepunkt Ziffer 1.b) wurde zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Für die Dauer der Probezeit wurde gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches Bewährungshilfe angeordnet. Dem Beurteilten wurden gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches die Weisungen erteilt, sich weiterhin und bis zum Ende des 12-wöchigen Entwöhnungstherapieprogramms auf eigene Kosten einer stationären Suchtbehandlung in der Klinik […] zu unterziehen und sich im Anschluss auf eigene Kosten einer ambulanten suchttherapeutischen und einer ambulanten psychiatrischen Behandlung sowie monatlichen Abstinenzkontrollen zu unterziehen, so lange es die behandelnde Fachperson bzw. der behandelnde Arzt für notwendig erachtet, längstens bis zum Ende der Probezeit. Die beschlagnahmten Gegenstände wurden teilweise eingezogen, teilweise an die Berechtigten herausgegeben oder verwertet. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten von CHF 17‘146.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7‘500.‒ auferlegt.
Sowohl der Beschuldigte (Schreiben vom 2. September 2016) als auch die Staatsanwaltschaft (Schreiben vom 9. September 2016) haben gegen dieses Urteil Berufung erklärt. Beide Berufungsbegründungen erfolgten am 14. November 2016. Der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung in Anklagepunkt Ziffer 2.c freizusprechen. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten und die Ersatzmassnahme seien daher aufzuheben. Auf die Bewährungshilfe und die Auferlegung von Weisungen sei zu verzichten. In jedem Fall seien die o/e-Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zumindest teilweise dem Staat aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (unter Einrechnung der ausgestandenen Haft) mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 200.‒ zu verurteilen. Ansonsten sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft datiert vom 12. Januar 2017, jene der Verteidigung vom 18. Januar 2017.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. August 2018 wurde der Beschuldigte befragt. Im Anschluss gelangten die Staatsanwältin und der Verteidiger zum Vortrag. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO, diejenige des Berufungsklägers, der als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides hat, aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Auf die form- und fristgerecht erhobenen Rechtsmittel ist somit einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
Die Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat mit der Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Von keiner Seite angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen sind der Schuldspruch wegen Übertretung des Waffengesetzes und die damit verbundene Busse von CHF 200.‒ (ev. 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände. Bezüglich der Verfahrenseinstellung betreffend Anklagepunkt 1.b hat die Staatsanwaltschaft die Berufung mit Berufungsbegründung vom 14. November 2016 zurückgezogen, womit dieser Punkt ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist.
1.2 Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte sei im Ermittlungsverfahren und auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nie zum unter Anklagepunkt 2.c geschilderten Vorhalt befragt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Eine solche liegt indes nicht vor, da der Vorhalt seit dem Vorliegen der Anklageschrift bekannt war und es dem Beschuldigten möglich war, sich in der Hauptverhandlung dazu zu äussern.
1.3 Vor der Behandlung der einzelnen angefochtenen Schuld- und Freisprüche ist zu prüfen, welche Beweismittel zur Eruierung des Sachverhalts zur Verfügung stehen. Die Verteidigung hat mit Recht auf den Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_1025/2016 vom 27. Oktober 2017 verwiesen. Das Bundesgericht hat dort entschieden, dass die Polizei bei der Befragung der Ehegattin einer beschuldigten Person als Auskunftsperson diese explizit darauf hinzuweisen habe, dass sie gegebenenfalls bei einer späteren Befragung als Zeugin einvernommen werden könnte und ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe. Der Hinweis auf das allgemeine Aussageverweigerungsrecht reiche nicht aus. Ebenso wurde jedoch in der Einvernahme des Opfers vom 24. Dezember 2015 verfahren, welche daher nicht verwertbar ist. Dies muss auch für Aussagen gelten, in welchen sich der Beschuldigte auf unverwertbare Aussagen seiner Ehefrau bezieht und sich dahingehend äussert, seine Frau habe sicher wahrheitsgemäss ausgesagt. Klarerweise unverwertbar sind zudem die Angaben von B____ zu den Verhältnissen am Tatort, welche in Form einer Aktennotiz vom 29. Dezember 2015 Eingang in die Akten fanden. Diese „Abklärungen bei B____“, bestehend aus einem Augenschein und einer informellen Befragung des Opfers, wurde ‒ soweit ersichtlich ‒ ohne jede Belehrung über die Rechte der Befragten durchgeführt (Akten S. 371-372).
1.4 Die Staatsanwältin hat sich im Plädoyer vor Berufungsgericht kritisch zur Entwicklung der Opferaussagen geäussert, wobei sie noch davon ausgegangen ist, die Einvernahme vom 24. Dezember 2015 sei verwertbar. In Gewaltbeziehungen entspreche es der Erfahrung, dass Opfer nach dem Erleben von akuter Gewalt am empfänglichsten für Hilfe von aussen seien. Darauf folge die „Honeymoon-Phase“ und die Versöhnung, in welcher die gefährdende Person alles bereue und Besserung gelobe. In dieser Phase würden oft Strafanträge zurückgezogen oder belastende Aussagen widerrufen. Auch sehe sich das Opfer mit den familiären und finanziellen Konsequenzen der Strafverfolgung konfrontiert. Der Erstaussage sei daher auch im vorliegenden Fall besonderes Gewicht beizumessen.
Die Ausführungen der Staatsanwältin zur häufigen Dynamik innerhalb von Beziehungen, in welchen es zu häuslicher Gewalt kommt, entsprechen grundsätzlich auch den Erfahrungen des Gerichts, sie treffen auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Zum einen ist es zwar so, dass der Beschuldigte vermögend ist, seine Ehefrau geht jedoch als Logopädin einer qualifizierten Arbeit nach und ist nicht wirtschaftlich von ihm abhängig. Auch ist der gemeinsame Sohn inzwischen volljährig, weshalb sie auch seinetwegen nicht mit dem Beschuldigten zusammenbleiben müsste. Und schliesslich sind seit Aufnahme des Strafverfahrens inzwischen gut zweieinhalb Jahre vergangen. Der Beschuldigte hat das Strafverfahren für eine Suchtherapie genutzt und scheint seinen Alkoholkonsum heute auf ein unbedenkliches Ausmass reduziert zu haben. Weitere strafrechtlich relevante Vorfälle sind nicht bekannt geworden, weshalb dem Beschuldigten nicht nachgesagt werden kann, dass er lediglich in einer ersten Phase Reue gezeigt und später wieder in gleicher Weise auffällig geworden wäre. Es steht daher nicht zu befürchten, dass das Opfer seine Aussagen aus wirtschaftlichen oder anderen Zwängen revidiert hat.
2.
2.1
2.1.1 Die Vorinstanz hat bezüglich Anklagepunkt 1.a festgehalten, der geschilderte Sachverhalt werde vom Beschuldigten grundsätzlich zugestanden, jedoch habe das massive Bierglas beim dosierten, höchstens mittelschweren Schlag an die Stirn seiner Ehefrau nicht zerbrechen können, womit keine Gefahr von Schnittverletzungen bestanden habe. Für eine andere schwere Körperverletzung durch den Schlag sei dieser zu wenig stark gewesen. Der Beschuldigte habe denn auch keine schwere Körperverletzung in Kauf genommen und sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen.
2.1.2 Die Staatsanwaltschaft hat diesen Freispruch angefochten und in ihrer Berufungsbegründung eingewendet, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz von einem mittelschweren dosierten Schlag ausgehe, denn offensichtlich habe der Schlag eine Wunde zur Folge gehabt, welche habe zuwachsen müssen, was eine gewisse Wucht des Schlages voraussetze. Dass die Vorinstanz davon ausgehe, ein massives Bierglas könne dabei nicht zerbrechen, sei nicht nachvollziehbar, habe das Bundesgericht doch bezüglich Glasflaschen von vergleichbarer Dicke festgehalten, ein Schlag gegen den Kopf berge stets das Risiko einer schweren Körperverletzung, sei es durch das Zerbersten des Glases, sei es durch den Aufprall oder Infektionen der Wunde. Es sei daher ein Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher versuchter schwerer Körperverletzung angezeigt.
2.1.3 Zur Eruierung der genauen Umstände kann nicht auf die Befragung von B____ vom 24. Dezember 2015 zurückgegriffen werden (siehe 1.3). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht sagte sie aus, es habe sich um ein „Rugeli“ gehandelt, welches nicht zerbrechen könne. Der Schlag sei nicht mit grosser Wucht geführt worden, und es habe nur eine sehr kleine Platzwunde gegeben (Prot. S. 15-16). Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach von einer einfachen Körperverletzung auszugehen ist, sind bei dieser Beweislage nicht zu beanstanden.
Der von der Staatsanwaltschaft angeführte Bundesgerichtsentscheid (BGer 6B_590/2014) vermag daran nichts zu ändern, unterscheidet sich der dortige Sachverhalt doch in wesentlichen Punkten von der zu beurteilenden Tat: Zum einen handelte es sich dort um den Tatvorwurf einer einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, zum andern war es keine Glasflasche, sondern ein Cocktailglas, welches überdies nicht als Schlaginstrument zum Einsatz kam sondern gegen das Opfer geworfen wurde. Wie das Bundesgericht im besagten Entscheid (E.1.3.) ausführt, bestimmt sich die Gefährlichkeit des Gegenstandes nach der Art des Gebrauchs. Wie bereits in BGE 101 IV 285 festgehalten wurde, kann auch ein Trinkglas ein gefährlicher Gegenstand sein. Der Entscheid aus dem Jahre 1975 befasste sich jedoch damit, dass ein „Bierrugeli“ aus vier Metern Entfernung gezielt gegen eine Buffethilfe geschleudert worden war, wobei das Glas als gefährlicher Gegenstand qualifiziert wurde. Wenn das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Rechtsprechung zu Art. 123 Ziff. 2 StGB einen leichten Schlag mit einem Meissel gegen den Kopf eines Menschen als einfache Körperverletzung im Grundtatbestand qualifiziert hat, so rechtfertigt es sich, im vorliegenden Fall mit einem „Rugeli“ gleich vorzugehen.
Dieses Delikt ist indes bereits verjährt. Nach Angaben des Opfers ereignete sich der Vorfall vor langer Zeit. Es könnten sechs oder auch neun Jahre vergangen sein (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 16). In jedem Fall fiel die Tat noch unter das alte Verjährungsrecht, welches noch eine Verjährungsfrist von lediglich 7 Jahren vorsah, womit zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die Tat zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits verjährt war. Aufgrund der Umqualifizierung in eine einfache Körperverletzung ist das Verfahren in diesem Punkt folglich zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen.
2.2
2.2.1 Die Staatsanwaltschaft ficht mit Berufung die Freisprüche von der Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung in den Anklagepunkten 2a, b, d und e an, welche sämtlich im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten behändigten Revolver stehen. Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten zur Last, er habe auf kurze Distanz und im Rahmen eines handgemengeähnlich dynamischen Geschehens den schussbereiten Revolver mehrfach auf das Opfer gerichtet oder damit herumgefuchtelt, womit er eine ungewollte Schussabgabe und damit eine schwere Verletzung zumindest in Kauf genommen habe. Aufgrund seiner Aufregung oder einer unvorhergesehenen Reaktion seiner Frau hätte sich jederzeit auch ungewollt ein Schuss lösen können.
2.2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Laufe eines verbalen Disputs mit seiner Ehefrau einen Revolver behändigte. Fest steht, dass die Waffe (Colt Python Cal. .357 Magnum) geladen war, jedoch mit Schrotpatronen ‒ sogenannt nicht letaler Munition. Der Untersuchungsbericht der KTA vom 28. Dezember 2015 hält zu den im Handel erhältlichen Schrotpatronen allgemein fest, dass die Schrote bis zu einer Schussabgabe im Abstand von 50 Metern in die unbedeckte Haut eindringen könnten, die Eindringtiefe und das Verletzungspotential aber gering seien. Neben den Schrotkörpern ergebe sich auch aus dem Aufplatzen scharfkantiger Kunststoffstücke sowie der Kunststoss-Treibspiegel der Patrone ein Verletzungsrisiko, insbesondere im Gesichtsbereich und auf unbedeckter Haut. Das effektive Gefährdungspotential für die Augen sowie das allgemeine Verletzungspotential durch die verwendete Munition wäre jedoch durch die Rechtsmedizin separat abzuklären (Akten S. 412-413). Auch ohne weitere Abklärungen geht das Gericht davon aus, dass auch Schrotmunition dazu geeignet ist, eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zu verursachen, sobald die Augen des Opfers betroffen sind. Aus kurzer Distanz in Richtung des Kopfes des Opfers abgefeuert, wäre zudem die Entstellung des Gesichts eine naheliegende Verletzungsfolge. Dass die verwendete Munition in anderer Weise eine schwere Körperverletzung und insbesondere eine lebensgefährliche Verletzung verursachen könnte, ist hingegen nicht erstellt.
Die Anklage schildert in technischer Hinsicht zutreffend, dass der verwendete Revolver grundsätzlich immer schussbereit ist, verfügt dieser doch über keine separate Sicherung. Es ist dem Schützen einerseits möglich, den Abzug bei entspanntem Schlaghammer durchzuziehen und so erst den Schlaghammer zu spannen und in der Folge den Schuss auszulösen (Double-Action). Alternativ kann der Schlaghammer manuell gespannt werden und der Schuss mit dem Abzug ausgelöst werden (Single Action). Im vorliegenden Fall ist es dennoch von Bedeutung, ob der Schlaghammer in den einzelnen Sachverhaltsabschnitten bereits gespannt war, verringert sich dadurch doch das Abzugsgewicht von 4,2 Kg auf 1,3 Kg (KTA- Bericht: Akten S.407), was die Gefahr einer unbeabsichtigten Schussabgabe wesentlich erhöht.
Es ist nachfolgend für jede Phase des Geschehens zu prüfen, ob der Schlaghammer gespannt war und der Beschuldigte die Waffe zu diesem Zeitpunkt so richtete, dass das Opfer bei unbeabsichtigten Auslösen im Gesicht hätte getroffen werden können ‒ dass dies auch beim wesentlich höheren Abzugsgewicht von 4,2 Kilogramm versehentlich hätte passieren können, erachtet das Gericht als undenkbar. Auf die erhöhte Gefahr einer Schussabgabe im Rahmen eines Handgemenges ist gesondert einzugehen (siehe 2.2.4).
2.2.3 Bezüglich der Ziffern 2.a und 2.b der Anklageschrift hält die Vorinstanz fest, gemäss den unwiderlegbaren Aussagen des Beschuldigten sei der Schlaghammer des Revolvers in dieser Phase nicht gespannt gewesen. B____ habe zudem in der Hauptverhandlung ausdrücklich verneint, dass der Revolver auf sie gerichtet gewesen sei. Der Beschuldigte habe gemäss Aussagen des Opfers ruhig auf der Treppe gesessen, womit keine relevante Gefahr einer Schussabgabe bestanden habe.
Die Staatsanwaltschaft wendet in ihrer Berufungsbegründung ein, aus den Aussagen des Opfers vom 24. Dezember 2015 ergebe sich, dass der Beschuldigte die Waffe auf seine Frau gerichtet habe. Der Beschuldigte selbst habe gleichentags angegeben, er habe auf seine Frau gezielt, „also in ihrer Richtung gehalten“. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte angegeben habe, der Schlaghammer sei entspannt gewesen, als er auf der Treppe gesessen habe, sei aktenwidrig. Dass er am 24. Dezember 2015 darauf hingewiesen habe, dass der Schlaghammer wieder entspannt werden könne, untermaure, dass er diesen entspannt habe, als seine Frau das Klicken gehört habe. Die Staatsanwaltschaft schliesst daraus, dass der Schlaghammer erst entspannt wurde, als das Opfer unten an der Treppe stand. Der Beschuldigte habe somit mit einer schussbereiten Waffe auf das Opfer gezielt, womit die Gefahr einer Schussauslösung naheliegend und konkret gewesen sei.
Aus den verwertbaren Aussagen (siehe dazu 1.3) ergibt sich nicht, dass der Schlaghammer in der in den Anklagepunkten 2.a und b geschilderten Phase bereits gespannt war. Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung zusätzlich angeführten Indizien vermögen daran nichts zu ändern, zumal diese mit mehreren Unsicherheiten behaftet sind. So kann ein manuelles Entspannen des Schlaghammers zwar ausreichen, einen leichten Eindruck im Zündhütchen zu hinterlassen (Bericht Akten S. 410), jedoch befand sich die Schrotmunition nach Angaben des Beschuldigten seit Jahren im Revolver, sodass die Eindruckspur auch bei einer früheren Manipulation entstanden sein kann. Hinzu kommt, dass der Revolver am Tatort durch einen Polizisten entladen wurde, ohne dass festgehalten wurde, welche Patrone sich in welcher Trommelkammer befand (Bericht a.a.O). Auch der Zustand des Revolvers zum Zeitpunkt der Sicherstellung durch die Polizei ist unklar: Der dazu befragte Wm [...] gab dazu am Tag der Festnahme zu Protokoll, er meine, der Schlaghammer sei entspannt gewesen, sei sich aber nicht ganz sicher (Akten S. 342). Und schliesslich ist festzuhalten, dass auch die Staatsanwaltschaft es in der Anklageschrift lediglich als möglich erachtet, dass der Schlaghammer in dieser Phase bereits gespannt war, schildert sie doch unter Anklagepunkt 2.d, dass der Schlaghammer spätestens dann gespannt worden sei. Im Zweifel ist somit zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Schlaghammer entspannt war. Da es in dieser Phase zu keinem Handgemenge kam und keinerlei Anhaltspunkte für einen direkten Vorsatz auf das Abfeuern der Waffe vorliegen, lag demnach nach Ansicht des Berufungsgericht keine Gefahr einer unbeabsichtigten Schussgabe und daher auch kein Eventualvorsatz auf eine Verletzung von B____ vor. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich aus den verwertbaren Aussagen auch nicht ergibt, dass der Beschuldigte in dieser Phase auf seine Ehefrau gezielt hat. In den Anklagepunkten 2.a und 2.b hat somit im Einklang mit der Vorinstanz ein Freispruch von der Anklage wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung zu erfolgen.
2.2.4 Es ist gerichtsnotorisch, dass ungesicherte Schusswaffen in einem Handgemenge eine erhebliche Gefahr darstellen. Nach Ansicht der Vorinstanz ist jedoch aus den Aussagen der Beteiligten entgegen der Schilderung in der Anklageschrift nicht abzuleiten, dass das Geschehen handgemengeähnlich war (Urteil S. 16-17). B____ hat in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, das Ganze habe sich nicht auf derart engem Raum abgespielt wie in der Anklageschrift geschildert, weshalb man sich kein Handgemenge vorstellen müsse (Akten S. 761). Wenn die Staatsanwaltschaft geltend macht, es habe eine aufgrund des handgemengeähnlich dynamischen Geschehens kaum noch kontrollierbare Situation bestanden, so ist dies einzig für den Zeitraum denkbar, als B____ sich am auf der Treppe sitzenden Beschuldigten vorbeidrängen musste und es zum inkriminierten Stoss kam (dazu 2.3). Für die Phase davor und danach ist keine körperliche Interaktion geschildert, welche als Handgemenge bezeichnet werden könnte und innerhalb welcher eine erhöhte Gefahr für ein unbeabsichtigtes Auslösen der Waffe bestanden hätte. Zum Zeitpunkt des Schubsens auf der Treppe hielt der Beschuldigte die Waffe jedoch gemäss den Aussagen seiner Ehefrau vor Strafgericht nicht in der Hand, sondern sie lag in seinem Schoss (Akten S. 760), womit es auch in dieser Phase zu keiner ungewollten Schussabgabe kommen konnte.
2.2.5 Die Vorinstanz erachtet es in Anklagepunkt 2.d aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten als erstellt, dass der Beschuldigte auf der Treppe sass und den Revolver mit gespanntem Schlaghammer gegen den Körper seiner 167,5 bis 193,5 cm entfernten Ehefrau gerichtet hat. Gemäss Foto der Kriminalpolizei und der Sitzposition des Beschuldigten müsse er entweder auf den Kopf oder den Brustkorb seiner Frau gezielt haben, wobei im Zweifel zu seinen Gunsten von letzterem auszugehen sei. Zwar habe dabei die Gefahr bestanden, dass sich ein Schuss lösen könnte, aufgrund der geringen Distanz wäre das Schrot jedoch als relativ kompakte Wolke auf dem Brustkorb des Opfers aufgetroffen. Es habe dabei keine Gefahr einer schweren Körperverletzung bestanden, zumal das Opfer ein langarmiges Baumwollshirt getragen habe und das Schrot gemäss den Ausführungen des Kriminaltechnikers nur in unbedeckte Haut eindringen könne.
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sind die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Würdigung falsch. Das Zielen auf den Brustkorb zu beschränken, sei angesichts der Alkoholisierung des Beschuldigten und des dynamischen Tatgeschehens nicht realistisch. Wenn man die Fotodokumentation der Streuung der Schrotgarbe berücksichtige, erweise sich die Annahme der Vorinstanz zudem als aktenwidrig. Es sei vielmehr von einer unmittelbaren und akuten Gefahr einer Schussabgabe mit schweren Verletzungsfolgen auszugehen (Berufungsbegründung S. 6). Die Vorinstanz habe den zitierten Bericht zudem falsch gedeutet: Es werde dort festgehalten, dass das Schrot bis zu einer Distanz von 50 Meter in die unbedeckte Haut eindringen könne, was sicherlich nicht bedeute, dass bei einem Schuss aus geringer Distanz ein Baumwollpyjama ein Eindringen verhindern würde.
Anhand der verwertbaren Beweismittel lässt sich der Tatvorwurf in den zentralen Punkten nicht belegen. Die tatnächsten Aussagen von B____ lassen sich aus den genannten Gründen nicht verwerten und ebenso wenig die Aussage des Beschuldigten, mit welchen er pauschal die Depositionen seiner Ehefrau aus der unverwertbaren Einvernahme bestätigt hat. Da die Angaben des Opfers im Rahmen des durchgeführten Augenscheins mangels Rechtsbelehrung ebenfalls nicht verwertbar sind, sind es die darauf basierenden Distanzberechnungen ebenfalls nicht. Berechnungen zur Streuung des Schrotes lassen sich daher nicht anstellen. Bereits die Vorinstanz ist unter Einbezug aller Aussagen zum Schluss gekommen, dass im Zweifel davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte auf den Brustkorb seiner Frau gezielt habe. Das Argument der Staatsanwaltschaft, die Alkoholisierung und das dynamische Tatgeschehen hätten ein exaktes Zielen verunmöglicht, überzeugt nicht. Der Beschuldigte war Alkoholkonsum im Umfang von täglich 4 Litern Bier gewohnt und seine Frau schilderte ihn ‒ ausser in der Phase, als er den Revolver holen ging ‒ als sehr ruhig. Ein dynamisches Tatgeschehen lag in der hier zu diskutierenden Phase nicht vor. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind demnach nicht zu beanstanden, zumal nur noch die Aussagen der Ehefrau vor Strafgericht zur Verfügung stehen. B____ machte vor Strafgericht keine Angaben dazu, worauf der Beschuldigte seine Waffe gerichtet hatte; sie habe sich auf sein Gesicht geachtet; die Waffe sei für sie nicht so zentral gewesen (Akten S. 760-761). Der Beweis, dass der Beschuldigte in Richtung des Gesichts seiner Ehefrau zielte, ist somit nicht erbracht, und der Berufungskläger ist auch von diesem Anklagepunkt freizusprechen.
2.2.6 Schliesslich ist die Vorinstanz auch in Anklagepunkt 2.e zu einem Freispruch gelangt. Aus den Aussagen von B____ ergebe sich nicht, dass die Waffe in dieser Phase auf sie gerichtet gewesen sei. In der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte behauptet, den Schlaghammer vor dem Telefonat mit der Polizei entspannt zu haben. Es sei zwar erstaunlich, dass er dies noch wisse, wenn er sich doch in seinen früheren Befragungen nicht an das Telefonat habe erinnern können. Dennoch sei ihm das Gegenteil nicht nachzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft wendet ein, auch wenn die Vorinstanz von einem entspannten Schlaghammer ausgehe, habe sich der Revolver in schussbereitem Zustand befunden. Angesichts der sich für den Beschuldigten brenzligen Situation und dem Umstand, dass das Opfer ein Herumfuchteln mit der Waffe geschildert habe, sei von der Gefahr einer ungewollten Schussabgabe mit Gefahr einer schweren Körperverletzung auszugehen.
Es fehlt in diesem Punkt an mehreren Voraussetzungen für einen Schuldspruch: Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, ist nicht zu widerlegen, dass der Beschuldigte den Schlaghammer vor diesem Handlungsabschnitt wieder entspannt hat. Wie oben dargelegt, erachtet das Gericht eine unbeabsichtigte Schussabgabe beim höheren Abzugsgewicht von 4,2 Kilogramm als undenkbar, zumal es auch hier zu keinem Handgemenge kam, sondern sich die beiden Beteiligten nach Angaben des Opfers in einigem Abstand voneinander aufhielten. Das von der Staatsanwältin zitierte Herumfuchteln stammt aus der nicht verwertbaren Befragung von B____ vom 24. Dezember 2015. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie lediglich, ihr Mann habe mit der Waffe gestikuliert; sie könne nicht mehr sagen, ob die Waffe dabei auf sie gerichtet gewesen sei (Akten S. 761-762). Es hat somit auch in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen.
2.3
2.3.1 Der Beschuldigte ficht den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung in Anklagepunkt 2.c an. Die Vorinstanz hat diesbezüglich auf die Aussagen von B____ abgestellt, welche am 24. Dezember 2015 ausgesagt habe, der Beschuldigte habe sie an der Hüfte gestossen, als sie versucht habe sich auf der Treppe an ihm vorbeizudrücken. Sie habe sich am Geländer festhalten und einen Sturz vermeiden können, jedoch sei sie rückwärts die Treppe hinuntergerutscht. Zum Glück habe sie sich dabei nicht wehgemacht. Die Vorinstanz schliesst aus dieser Schilderung, es habe eine grosse Gefahr bestanden, dass die Ehefrau des Beschuldigten die Treppe hinunterstürzen und sich dabei schwer hätte verletzen können. Sie habe aufgrund des zuvor ruhigen Verhaltens des Beschuldigten nicht mit dem Stoss gerechnet, weshalb auch bei einem relativ schwachen Stoss die Gefahr bestanden habe, dass sie das Gleichgewicht verlieren und stürzen würde. Eine schwere Verletzung habe sich dem Beschuldigten bei diesem Verhalten aufgedrängt, weshalb er sie in Kauf genommen und eventualvorsätzlich gehandelt habe (Urteil S. 17-18).
2.3.2 Die Verteidigung erachtet diese Schlüsse als nicht zulässig. Bezüglich des objektiven Tatbestands mangle es bereits an einem Verletzungsrisiko. Um das Ausmass der Gefahr zu beurteilen sei ein Augenschein am Tatort vorzunehmen. Aus den Aussagen von B____ ergebe sich, dass es zu einem Gerangel gekommen sei, im Zuge dessen sie die Plastiktüte mit der Munition behändigt habe. Aufgrund des Gerangels sei der Schubs des Beschuldigten nicht überraschend gekommen. Es sei zudem offensichtlich kein starker Stoss gewesen, denn einerseits habe sich B____ am Geländer festhalten können, andererseits wäre der Beschuldigte zu einem starken Stoss gar nicht in der Lage gewesen, da er dabei riskiert hätte, selbst die Treppe hinunterzufallen. Die Geschädigte habe in ihren Befragungen nicht von einem Stoss, sondern von einem Schubsen gesprochen, was sich auch als Wegdrücken oder Schieben beschreiben lasse. Es lasse sich daraus nicht ableiten, dass ein Risiko bestanden habe, dass B____ zu Fall hätte kommen können. Der subjektive Tatbestand sei ebenfalls nicht gegeben. Einerseits liebe der Beschuldigte seine Frau über alles und habe daher sicher keine schwere Körperverletzung in Kauf genommen. Es sei beim Gerangel auf der Treppe darum gegangen, dass der Beschuldigte Bilder habe von der Wand schlagen wollen, wobei der innere Zusammenhang zu einer schweren Körperverletzung nicht gegeben sei. Es habe daher ein Freispruch zu erfolgen. Bei Annahme einer versuchten einfache Körperverletzung werde auf Art 55a StGB und die entsprechenden Erklärungen der Ehefrau in den Akten verwiesen.
2.3.3 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungsantwort vom 12. Januar 2017 grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Ergänzend hat sie festgehalten, es habe sich keineswegs nur um ein Wegdrücken oder Schieben gehandelt. Nur ein Stoss nach vorne erkläre, dass das Opfer das Gleichgewicht verloren habe und sich nur mit Glück am Handlauf habe festhalten können, sich in der Folge um 180 Grad gedreht und rückwärts die Treppe hinuntergerutscht sei. Dass der Beschuldigte bei einem starken Stoss Gefahr gelaufen wäre, selbst zu stürzen, sei nicht korrekt, da er nicht gestanden sondern gesessen sei. Dass die Plastiktüte im Laufe eines Gerangels behändigt worden sei, lasse sich mit den Aussagen des Opfers vom 24. Dezember 2015 nicht in Einklang bringen, denn gemäss den damaligen Depositionen habe B____ den Sack von unten an sich genommen.
2.3.4 Auf den von Seiten der Verteidigung beantragten Augenschein kann verzichtet werden, da sich in den Akten ein Foto befindet, aus welchem die Begebenheiten am Tatort hinreichend ersichtlich sind.
Grundsätzlich kann ein Treppensturz gravierende Verletzungsfolgen haben, insbesondere wenn er durch einen unerwarteten Stoss verursacht wird, auf welchen das Opfer nicht reagieren kann. Es sind indes auch weitere Umstände zu beachten, insbesondere die Beschaffenheit, die Länge und das Gefälle der Treppe. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Schilderungen des Opfers davon auszugehen, dass der Beschuldigte seiner Ehefrau auf der zehnten Treppenstufe sitzend einen Schubs gegen die Hüfte versetzt hat, nachdem sie ihm eine Krücke entwendet hatte, mit welcher er versucht hatte, Bilder von der Wand zu schlagen. Der Verteidigung ist somit beizupflichten, dass der inkriminierte Vorfall in einem Zusammenhang stand, bei dem B____ mit Tätlichkeiten von Seiten ihres Mannes rechnen musste. Es gelang ihr denn auch, sich am Treppengeländer festzuhalten. Ob sie ohne diese Reaktion die Treppe hinuntergestürzt wäre und welche Verletzungen aus diesem Sturz hätten resultieren können, hängt zunächst von der Wucht des Stosses ab. Um diese annäherungsweise zu bestimmen, stehen einzig die Aussagen des Opfers zur Verfügung, wobei nur noch die Aussagen aus der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu verwerten sind. B____ hat vor Strafgericht angegeben, dass sie zunächst hinter dem Beschuldigten auf der Treppe gestanden habe und versuchte habe, ihm die Krücken wegzunehmen, mit denen er gegen die Bilder an der Wand geschlagen habe. Als sie sich dann an ihm vorbeigedrängt habe ‒ die Lücke sei nur ca. 20 cm breit gewesen ‒ habe er sie gegen die Hüfte gestossen, und sie sei rückwärts hinuntergerutscht. Er sei auf der Treppe gesessen und habe sie wahrscheinlich nach vorne geschubst. Der Schubs sei überhaupt nicht kräftig gewesen, und sie habe sich gut am Geländer festhalten können (Prot. HV 1. Instanz S. 18-21).
Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass die Verteidigung das Geschehen verharmlost, wenn sie einen Schubs in ein Schieben oder Wegdrücken umdeutet, entspricht ein Schubs doch klarerweise einem Stoss. Allerdings hat das Opfer ausgesagt, dass es sich dabei um keinen starken Stoss gehandelt habe. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Stoss des Beschuldigten, der auf der Treppe sass und das Opfer im nahen Vorbeigehen und somit ohne Ausholbewegung oder Anlauf auf Hüfthöhe stiess, dies mit grosser Energie tat. Immerhin musste sich seine Frau aber deswegen am Treppengeländer festhalten und rutschte rückwärts ‒ wohl nur ein Stück ‒ die Treppe hinunter. Es handelte sich mithin durchaus um einen Stoss, der zu einem Sturz hätte führen können. Dass es dem Opfer gelang sich festzuhalten und daher keine Verletzungen entstehen konnten, ändert nichts daran, dass bei einem derartigen Stoss auf einer Treppe mit Verletzungen zu rechnen ist. Dass der Beschuldigte keinen direkten Vorsatz auf einen Verletzung seiner Frau hatte, sondern eine solche im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf nahm, erachtet auch die Anklage als möglich. Es liegen denn auch keine Anzeichen für einen direkten Verletzungsvorsatz vor. Zur Konkretisierung des Eventualvorsatzes sind die örtlichen Begebenheiten zu betrachten: Es wäre ein Sturz zu befürchten gewesen, bei dem das Opfer vorwärts einige Stufen der nicht sonderlich steilen Holztreppe hinuntergefallen oder -gestrauchelt wäre. Wie oben ausgeführt, kam der Stoss nicht völlig überraschend, weshalb das Opfer nicht direkt mit dem Kopf aufgeschlagen wäre, sondern sich mit den Händen hätte abstützen können. Gleichwohl wären dabei Verletzungen von der Qualität einer einfachen Körperverletzung zu erwarten gewesen, etwa durch Verstauchungen im Bereich der Hände. Es liegt daher eine eventualvorsätzlich versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB vor.
2.3.5 Die Ehefrau des Beschuldigten hat mit Schreiben vom 5. Februar 2016 den Strafantrag für sämtliche Antragsdelikte zurückgezogen und eine Desinteresseerklärung am Strafverfahren abgegeben (Akten S. 50). Die Qualifizierung des Vorfalls als versuchte einfache Körperverletzung hat zur Folge, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 55a StGB zu sistieren ist. Es wird gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB wieder an die Hand genommen, wenn das Opfer die Zustimmung zur Sistierung innert sechs Monaten widerruft. Anderenfalls verfügt das Gericht die Einstellung des Verfahrens (Art. 55a Abs. 3 StGB).
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte explizit auf die Ausrichtung einer Haftentschädigung verzichtet, erscheint auch die Auferlegung von erstinstanzlichen Kosten unbillig, da diese mit der Haftentschädigung zu verrechnen gewesen wären.
3.2 Dem Beschuldigten ist aus der Gerichtskasse eine angemessene Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auszurichten. Der Verteidiger hat eine detaillierte Aufstellung seiner Aufwendungen eingereicht, woraus ein Honorar von CHF 82‘991.‒ resultiert (inkl. Dringlichkeitszuschlag, Auslagen und MWST). Der betriebene Aufwand der Verteidigung von 280,75 Stunden (ohne Hauptverhandlung) erscheint klar zu hoch und ist dem Berufungskläger nicht vollumfänglich aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Dem Verteidigungsaufwand erscheint eine pauschale Parteientschädigung von CHF 30‘000.‒ (inkl. MWST und Hauptverhandlung) angemessen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts
vom 3. Juni 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen Übertretung des Waffengesetzes; CHF 200.‒ Busse
(ev. 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
- Verfahrenseinstellung betreffend Anklagepunkt 1.b;
- Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände
A____ wird von der Anklage wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung in den Anklagepunkten Ziffer 2.a, b, d und e kostenlos freigesprochen.
Das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung in Anklagepunkt 1.a wird zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Das Verfahren wegen versuchter einfacher Körperverletzung in Anklagepunkt 2.c wird in Anwendung von Art. 55a
des Strafgesetzbuches sistiert.
Dem Beurteilten wird aus der Gerichtskasse für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine pauschale Parteientschädigung von CHF 30‘000.‒ (inkl. MWST) ausgerichtet. Der Beurteilte wird bei seinem Verzicht auf Haftentschädigung behaftet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- B____
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.