Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

SB.2016.88

 

ENTSCHEID

 

vom 25. Juli 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                            Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten


Sachverhalt

 

Das Appellationsgericht hat mit Urteil SB.2016.88 vom 8. November 2018 festgestellt, dass die Schuldsprüche des Strafdreiergerichts vom 14. Dezember 2016 gegen A____ wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2, Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 des Strafgesetzbuchs, Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und d, Art. 5 Abs. 1 lit. c und d und Art. 12 des Waffengesetzes, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind. Sodann hat das Appellationsgericht A____ der mehrfachen Gewaltdarstellung, der mehrfachen harten Pornografie und der mehrfachen harten Pornografie (Konsum) schuldig erklärt und verurteilt zu 23 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Oktober bis 10. November 2014, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 135 Abs. 1 und 1bis, Art. 197 Abs. 4 und 5 des Strafgesetzbuchs, sowie 43, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuchs. Das Appellationsgericht hat mit jenem Urteil A____ die Verfahrenskosten von CHF 17‘295.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren überbunden sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Das Appellationsgericht hat dementsprechend A____ am 1. April 2019 den Betrag von CHF 22‘295.80 in Rechnung gestellt. Nachdem kein Eingang zu verzeichnen war, hat das Appellationsgericht A____ am 28. Juni 2019 für diese Forderung abgemahnt. Mit schriftlicher Eingabe vom 8. Juli 2019 hat A____, vertreten durch [...], dem Appellationsgericht beantragt, A____ seien diese Kosten zu erlassen, eventualiter teilweise – mindestens jedoch hälftig.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zuständig. Entsprechend hat über das vorliegende Gesuch das Einzelgericht des Appellationsgerichts zu entscheiden.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO hält fest, dass ein Erlass von Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erfolgt. Diese müssen derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint, wovon auszugehen ist, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N 4).

 

2.2      Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller macht geltend, er sei als Betreiber eines kleinen Lebensmittelladens selbständig erwerbend. Er sei zweifacher und bald dreifacher Familienvater und habe mit einer sehr angespannten finanziellen Situation zu kämpfen. Der Betrieb des kleinen Ladens bringe grosse finanzielle Investitionen mit sich. Anlässlich der Verhandlung vom 8. November 2018 hatte der Gesuchsteller angegeben, er habe zwei Angestellte für den Laden, eine im Stundenlohn auf Abruf und der andere seit 6 – 7 Jahren mit einem Pensum von 60 %. Im Übrigen hat er nur vage Angaben zur finanziellen Situation gemacht (VP S. 4 f.).

 

2.3      Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller legt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht einmal im Ansatz dar. Keinen einzigen Beleg reicht er für die von ihm selber nachzuweisende Hypothese ein, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse angespannt sein sollen. Es steht im Belieben des Gesuchstellers, geeignete Dokumente aufzulegen, die ein verlässliches und komplettes Bild über seine finanzielle Situation abgeben können, so beispielsweise:

-       Steuererklärung privat

-       Steuerveranlagung privat

-       Steuererklärung Geschäft

-       Steuerveranlagung Geschäft

-       Auszug aus dem Betreibungsregister

-       Auszug aus dem Verlustscheinsregister

-       Jahresabschlüsse bzw. Bilanz/Erfolgsrechnung der letzten Geschäftsjahre

-       Arbeitsverträge für die Angestellten

-       Einkommen

-       Einkommen Ehefrau

-       Mietvertrag Privat

-       Mietvertrag Geschäft

-       Krankenkassenprämien

-       Prämienverbilligung

-       Kinderzulagen

-       Weiteres Einkommen

-       Vermögensverzeichnis

-       Schuldenverzeichnis

-       etc.

Die vom Gesuchsteller behauptete angespannte finanzielle Situation ist durch nichts belegt. Dies führt zur Abweisung des Gesuchs.

 

3.

Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Kostenerlassgesuch wird abgewiesen.

 

            Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Peter Bucher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.