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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2016.90
URTEIL
vom 10. April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____, geb. [...]
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 31. Mai 2016
betreffend strafbare Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 31. Mai 2016 wurde A____ der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit bedingtem Strafvollzug und einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Die ausgestandene Untersuchungshaft wurde angerechnet. Vom Vorwurf der Drohung wurde er freigesprochen. Es wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 3‘309.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 600.‒ auferlegt. Die von C____ geleistete Kaution von EUR 10‘000.‒ wurde zurückerstattet. Der amtliche Verteidiger wurde aus der Gerichtskasse entschädigt.
Mit Schreiben vom 19. September 2016 erklärte A____ (nachfolgend Berufungskläger) Berufung gegen dieses Urteil. Er sei vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung kostenlos freizusprechen. Das vorinstanzliche Urteil sei bezüglich der Rückerstattung der Kaution und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu bestätigen.
Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft haben Berufung oder Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. April 2018 wurde der Berufungskläger befragt, im Anschluss gelangte der amtliche Verteidiger zum Vortrag. Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall sind der Freispruch von der Anklage wegen Drohung, die Rückerstattung der Kaution von EUR 10‘000.‒ und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Zu beurteilen bleibt, ob sich der Berufungskläger der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung schuldig gemacht hat und gegebenenfalls die Strafzumessung.
2.
2.1 In tatsächlicher Hinsicht ist der Sachverhalt insofern unbestritten, als der Berufungskläger mit einer im vierten Stock der Liegenschaft Klingental 18 in Anspruch genommenen sexuellen Dienstleistung unzufrieden war, worauf er eine verbale Auseinandersetzung mit mehreren dort arbeitenden Frauen hatte und schliesslich aus der Wohnung gewiesen wurde. Rund eine Dreiviertelstunde später betrat er die Liegenschaft erneut und wurde von einer Frau im dritten Stockwerk dabei überrascht, wie er sich im Treppenhaus an einem mitgeführten Blechkanister mit brennbarer Flüssigkeit zu schaffen machte. Der Berufungskläger suchte darauf das Weite und konnte später durch eine Polizeipatrouille festgenommen werden.
Nach Ansicht der Verteidigung lässt sich anhand der vorliegenden Sachbeweise und Aussagen nicht belegen, dass sich der Berufungskläger auf dem Wege dazu befand, einen Brand zu legen. Ein solches Verhalten des Berufungsklägers hätte in keinem Verhältnis zum vorangegangenen Disput gestanden und sei daher auszuschliessen (Plädoyer S. 3). Der Berufungskläger habe den Sexarbeiterinnen lediglich Angst machen wollen. Sein Plan wäre gewesen, den Kanister vor die Tür zu stellen und die erste Sicherheitslasche zu entfernen und danebenzulegen, so dass es so ausgesehen hätte, als wäre der Kanister offen, obwohl eine weitere Sicherheitslasche das Austreten von Flüssigkeit verhindert hätte (a.a.O. S. 2).
2.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte in Anwesenheit von Berufungskläger und Verteidigung zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Kanister zunächst einen wiederverschliessbaren Drehverschluss aufweist, nach dessen Abschrauben eine zusätzliche Sicherheitsmembran entfernt werden muss. Die daran befindliche Lasche war abgerissen und die Membran noch vorhanden, sie wies jedoch ein sichtbares Loch auf, woraus bei abgeschraubtem Deckel gut wahrnehmbare Dämpfe entwichen. Die Darstellung des Berufungsklägers vermag daher nicht zu überzeugen. Ob die Sicherheitsmembran noch intakt war ‒ wie die Verteidigung in ihrem Plädoyer trotz der gewonnenen gegenteiligen Erkenntnis noch immer behauptete (Plädoyer S. 1) ‒ oder nicht, ist dabei nicht entscheidend, sondern der Umstand, dass die Lasche abgerissen war. Dies belegt, dass der Berufungskläger keineswegs beabsichtigte, den verschlossenen Kanister zu deponieren, sondern zuvor versucht hatte, ihn vollständig zu öffnen. Dass die Lasche nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgerissen worden war, sondern durch den Berufungskläger am Tatort, ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass sie sich neben dem Kanister auf dem Boden befand (Akten S. 188).
Der Berufungskläger argumentiert, dass er den zweiten Verschluss des Kanisters intakt gelassen habe, da er die Frauen nur habe erschrecken wollen. Mit dem Nachweis, dass er augenscheinlich versucht hatte, auch die Sicherheitsmembran zu entfernen, deutet jedoch alles darauf hin, dass er vorhatte, brennbare Flüssigkeit auszuschütten. Auch aus weiteren Gründen vermag die Version des Berufungsklägers nicht zu überzeugen: Es darf als allgemein bekannt bezeichnet werden, dass sich im Rotlichtmilieu arbeitende Frauen einiges gewohnt sind und daher in aller Regel nicht leicht zu beeindrucken sind. Dass dies auch im vorliegenden Fall so war, hatte der Berufungskläger bereits erfahren, als er im Laufe des Disputs vor die Tür gestellt worden war. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb ein deponierter Kanister mit Grundierungsflüssigkeit, noch dazu mit sichtbarer Sicherheitsmembran, die Frauen hätte beeindrucken oder gar in Angst versetzen sollen. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger für diesen bescheidenen Effekt ohne konkreten Nutzen ‒ auch sein Geld hätte er bei diesem Vorgehen nicht zurückerhalten ‒ einen grossen Aufwand betrieben haben will. Nach eigenen Angaben fand er den Kanister auf der offenen Ladefläche eines Lieferwagens (Akten S. 167) bzw. einem Anhänger (Akten S. 166) „ein paar Strassen weiter“ (Akten S. 162) und legte somit mit dem voluminösen und immerhin rund 10 kg schweren Behälter eine beträchtliche Strecke zurück.
Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Berufungsklägers und des Umstands, dass er alles getan hatte, den Kanister zu öffnen, bevor er gestört und vertrieben wurde, ist davon auszugehen, dass er daran war, aus Rache für die vorhergehende Demütigung Feuer zu legen. Es ist der Verteidigung zwar beizupflichten, dass eine solche Tat in keiner Weise nachzuvollziehen ist und in einem krassen Missverhältnis zum Anlass seiner Verärgerung stand. Dies heisst aber keineswegs, dass der zu diesem Zeitpunkt offenbar stark aufgebrachte und alkoholisierte Beschuldigte damals ebenfalls dieser Ansicht war.
3.
3.1 Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde das Verhalten des Berufungsklägers als strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung qualifiziert. Diese rechtliche Würdigung überzeugt jedoch nicht: Der Schraubverschluss des Kanisters war bereits entfernt und ‒ wie oben dargelegt ‒ war es keineswegs so, dass es dem Plan des Berufungsklägers entsprach, es dabei bewenden zu lassen. Vielmehr tat er mit dem Ziehen der Lasche alles in seiner Macht stehende um die Sichereitsmembran ebenfalls zu entfernen und den Kanister einsatzfähig zu machen, wobei aber die Lasche abriss, weshalb die Membran lediglich beschädigt wurde. Das unerwartete Erscheinen einer Frau aus dem dritten Stock liess ihn dann von seinem Vorhaben absehen.
Der Berufungskläger hatte folglich mit der Ausführung der Brandstiftung begonnen, führte die strafbare Tätigkeit aber nicht zu Ende. Dies jedoch nicht aus eigenem Antrieb, wie es Art. 23 StGB zur Annahme eines Rücktritts verlangt. Er wurde vielmehr durch äussere Umstände davon abgebracht, weshalb sein Verhalten einen Versuch nach Art. 22 StGB darstellt. Bereits die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass das Tathandeln aufgrund der recht weitgehend umgesetzten Vorbereitungsschritte bereits Merkmale einer versuchten Brandstiftung aufweise, welche jedoch nicht angeklagt sei. Sie hat jedoch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 333 StPO Gelegenheit zu geben, die Anklage dahingehend zu ändern, sondern hat ‒ der Anklage folgend ‒ den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung angenommen.
3.2 Es stellt sich die Frage, ob es dem Berufungsgericht möglich ist, die Staatsanwaltschaft zur Änderung der Anklageschrift aufzufordern. Art. 333 Abs. 1 StPO fällt, ebenso wie Art. 329 StPO, welcher die Prüfung der Anklage zum Inhalt hat, unter den 7. Titel der StPO „Erstinstanzliches Hauptverfahren“. Beide Bestimmungen richten sich demnach an das erstinstanzlich urteilende Strafgericht. Auch die Rechtmittelinstanz hat jedoch die Möglichkeit der Anklagerückweisung, da sich das Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 379 StPO sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen der StPO richtet (Stephenson/Zalunardo-Walser, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 333 N 5b).
Zu beachten ist indes auch die konkrete Konstellation im Rechtsmittelverfahren. Vorliegend hat einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel eingelegt ‒ die Staatsanwaltschaft hat weder Berufung noch Anschlussberufung ergriffen. Sie hatte dazu allerdings auch keinen Anlass, da die Vorinstanz ihrer rechtlichen Würdigung ja gefolgt war. Dennoch ist zu beachten, dass der Berufungskläger in den Genuss des Verschlechterungsverbotes von Art. 391 Abs. 2 StPO kommt, welches besagt, dass die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Nach bundesgerichtlicher Auslegung umfasst dieser Schutz nicht nur das Verbot der Verschärfung der Sanktion, sondern es darf auch kein Tatbestand mit höherer Strafdrohung angewendet werden, selbst wenn dies keinen Einfluss auf die Sanktion hat (Ziegler/Keller, in Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 391 mit Hinweis auf BGE 139 IV 282 E.2.3-2.6.). Ebendies wäre jedoch im Ergebnis der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift dahingehend ändern würde, dass dem Beschuldigten eine versuchte Brandstiftung zur Last gelegt würde und einen entsprechende Verurteilung erginge; der Strafrahmen der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung sieht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor, jener der Brandstiftung Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr ohne genannte Obergrenze, was eine Höchststrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe bedeutet (Art. 40 Abs. 2 StGB). Im Ergebnis würde eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft demnach dem Verbot der reformatio in peius zuwiderlaufen, weshalb ein solches Vorgehen ausser Betracht fällt.
3.3 Es bleibt somit der von der Vorinstanz angenommene Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung zu prüfen. Es ist evident, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Tatbestandes der strafbaren Vorbereitungshandlung nach Art. 260bis StGB nicht den vorliegend zu beurteilenden Fall vor Augen hatte. Die Bestimmung wurde vielmehr unter dem Eindruck der Terrorismuswelle der siebziger Jahre zum präventiven Schutz der Opfer eingeführt (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2017, Art. 260bis N 1 mit Hinweis auf Schultz ZBJV 115 [1979] 453). Die Schweiz hat mit dieser Bestimmung einen gesetzgeberischen Alleingang vollzogen, da die Strafbarkeit im benachbarten Ausland ‒ mit Ausnahme der strafbaren Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung ‒ erst beim Versuch einsetzt (Engler, in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art. 260bis N 1). Unter strafbaren Vorbereitungshandlungen werden Vorkehrungen verstanden, die ein späteres Delikt ermöglichen oder erleichtern sollen. Um sicherzustellen, dass hierbei kein rechtmässiges Handeln pönalisiert wird, erfolgt die Umschreibung strafbaren Verhaltens mit Hilfe einer Reihe einschränkender Attribute, die sich wechselseitig ergänzen (Engler a.a.O. N 6). So macht sich nur strafbar, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass sich der Täter anschickt eine der in Art. 260bis genannten Straftaten, in casu Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB, auszuüben.
Im vorliegenden Fall bereitet der Nachweis, dass die Vorbereitungshandlungen tatsächlich der Brandstiftung dienten, zu welcher sich der Berufungskläger anschickte, keine Probleme, da nach Ansicht des Berufungsgerichts gar das Stadium des Versuchs erreicht wurde. Auch dass das Entfachen eines Feuers mithilfe brennbarer Flüssigkeit in einem von einer unbekannten Vielzahl Menschen bewohnten Liegenschaft eine (sogar qualifizierte) Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB dargestellt hätte, ist ohne weiteres zu bejahen. Zu prüfen bleiben die weiteren Voraussetzungen, wonach planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen vorliegen müssen. Nach Ansicht der Verteidigung mangelt es an der erforderlichen Planmässigkeit, weshalb der Tatbestand nicht anwendbar sei. Das Verbringen eines Kanisters in ein Haus sei weder eine planmässige technische Vorkehrung noch eine planmässige organisatorische Vorkehrung (Plädoyer S. 3).
Das Beschaffen von Brandbeschleuniger und dessen Transport an den Tatort ist den technischen Vorkehrungen zuzurechnen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind darunter alle Handlungen zu verstehen, die konstruktiv der Beschaffung und Bereitstellung von Tatmitteln oder Informationen dienen, etwa das Herstellen von Brand-sätzen oder das Beschaffen von Waffen. Im Unterschied dazu stellen organisatorische Vorkehrungen Massnahmen dar, welche ergriffen werden, um einen reibungslosen Ablauf des Tatplans sicherzustellen (Engler, a.a.O. N 9-10 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Dass die Vorkehrungen planmässig und konkret sein müssen, bedeutet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass es um mehrere überlegt ausgeführte Handlungen gehen muss, die im Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion haben. Sie müssen ausserdem nach ihrer Art und ihrem Umfang so weit gediehen sein, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, der Täter werde seine damit manifestierte Deliktsabsicht ohne weiteres in Richtung auf eine Ausführung der Tat weiterverfolgen (BGE 111 IV 155 E. 2 S. 158). Aus dieser Definition erhellt, dass die nachzuweisende Planmässigkeit ebenso wie die weiteren einschränkenden Elemente sicherstellen sollen, dass die Vorbereitungshandlungen tatsächlich zum Zwecke der späteren Ausführung einer Katalogtat vorgenommen wurden. Wie oben erwähnt, ist dieser Konnex vorliegend zweifellos gegeben. Obschon nicht von langer Hand geplant, verhält es sich im vorliegenden Fall nicht so, dass der Berufungskläger in unmittelbarer zeitlichen und örtlichen Nähe zu seinem Disput auf den Kanister mit Grundierungsflüssigkeit gestossen wäre und diesen spontan eingesetzt hätte. Wie die Kontaktnahmen mit der Polizei belegen, vergingen zwischen dem Streit mit den Frauen im vierten Stock der Liegenschaft Klingental 18 und seiner Rückkehr mit dem Kanister immerhin 52 Minuten (Requisitionen gemäss Polizeirapport um 14:14 und 15:06 Uhr; Akten S. 129). Nach eigenen Angaben trug er den recht schweren Behälter eine beträchtliche Strecke und verdeckte ihn mit dem Pullover, begab sich zielstrebig in die Liegenschaft, entfernte den Drehverschluss und versuchte, die Sicherheitsmembran abzuziehen. Dass dieser eine leicht entzündliche Flüssigkeit beinhaltete, war aufgrund der aufgedruckten Gefahrensymbole evident, was auch nicht bestritten wird. Wenn auch über eine relativ kurze Zeitdauer, folgte der Berufungskläger spätestens ab dem Auffinden des Kanisters zielstrebig seinem Plan, welcher aus den oben dargelegten Gründen eine Brandstiftung zum Ziel gehabt hätte. Es sind demnach alle Tatbestandselemente von Art. 260bis lit. g. StGB erfüllt. Freilich verhält sich die strafbare Vorbereitungshandlung subsidiär zur Tat selbst und auch zum Tatversuch (Engler, a.a.O. N 19). In Ermangelung einer entsprechenden Anklage und des daraus resultierenden vorinstanzlichen Schuldspruchs stellt sich diese Konkurrenzfrage indes nicht, und es ergeht stattdessen Schuldspruch wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung.
4.
4.1 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2017, Art. 47 N 3).
In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt. Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren.
4.2 Der Strafrahmen der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Tatverschuldens ist die objektive Tatschwere, welche sich an anderen denkbaren Begehungsweisen orientiert. Im vorliegenden Fall wurden Vorbereitungshandlungen dazu getroffen, mithilfe von Brandbeschleuniger Feuer zu legen. Zielobjekt war ein Gebäude, von welchem der Täter wusste, dass sich mindestens drei Frauen darin aufhielten. Er musste zudem damit rechnen, dass sich eine unbestimmte Anzahl weiterer Menschen im Gebäude aufhielt. Durch die Brandstiftung im Treppenhaus wären diese Personen durch das Feuer und die Rauchentwicklung an Leib und Leben bedroht gewesen. Das objektive Tatverschulden wiegt demnach schwer ‒ die vorbereitete Brandstiftung hätte der qualifizierten Variante der Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 2 StGB entsprochen, und die Vorbereitungshandlungen waren bereits derart vorangeschritten, dass sie ins Stadium der versuchten Tatbegehung übergingen.
Das Tatverschulden kann aufgrund der subjektiven Tatkomponenten eine Änderung erfahren. In casu stand die vorbereitete Brandstiftung in einem krassen Missverhältnis zum Anlass ‒ nach einem Streit wegen angeblich ungenügender Dienstleistung im Erotikgewerbe schickte sich der Berufungskläger an, von den Bewohnern unbemerkt das gesamte mehrgeschossige Gebäude mithilfe einer lösungsmittelhaltigen Flüssigkeit in Brand zu setzen. Auch unter Einbezug der Motivation und der Ausführung ist das Tatverschulden demnach als schwer zu bezeichnen. Bei einem bis zu fünf Jahren reichenden Strafrahmen entspräche dies einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren.
Die Verteidigung hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger erheblich alkoholisiert war (Plädoyer S. 3). Der um 15:48 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest ergab (umgerechnet) eine Blutalkoholkonzentration von 2.07 Promille. Der Drogenschnelltest reagierte positiv auf Amphetamine und Methamphetamine (Rapport S. 127 ff.). Auf die Auswertung der Blut- und Urinprobe wurde verzichtet (Akten S. 120). Es ist aufgrund des individuell verschiedenen Alkohol-Abbaugeschwindigkeit von rund 0,1 bis 0,2 Promille pro Stunde davon auszugehen, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von höchstens 2,3 Promille aufwies. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von drei Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen zwei und drei Promille besteht danach im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Vorrang haben konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit. Allein aus den Werten der Blutalkoholkonzentration lässt sich somit das Ausmass einer alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist mithin der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Es besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkoholgewöhnung und weiteren Umständen abhängt (BGer 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 f.; Urteil 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 34; je mit Hinweisen).
Dem Berufungskläger war es trotz seiner Alkoholisierung möglich, seinen Racheplänen über einen längeren Zeitraum zielgerichtet nachzugehen, was gegen eine erhebliche Beeinträchtigung durch die Alkoholisierung spricht. Aber auch die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit und eine daran anknüpfende Strafreduktion von 50 Prozent würde klarerweise nicht zu einer Sanktion führen, welche milder wäre als die von der Vorinstanz bemessene Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Ein entsprechender Befund könnte sich demnach im Ergebnis nicht zu Gunsten des Berufungsklägers auswirken.
Es ist daher nicht angezeigt, ein Gutachten über eine etwaige Verminderung der Schuldfähigkeit einzuholen, da dies zum einen beträchtliche Kosten zum Nachteil des Berufungsklägers generieren würde und andererseits bei einer solchen Ausgangslage nicht mit dem Beschleunigungsgebot zu vereinbaren wäre.
Das Vorleben des Berufungsklägers ist bestenfalls neutral zu werten. Er wurde in Frankreich 2007 wegen leichter Sachbeschädigung zu einer Busse und 2014 wegen Sachbeschädigung an öffentlichen Gütern zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Ansonsten fällt aus seinem Vorleben nicht zu seinen Gunsten oder Lasten ins Gewicht. Ein Geständnis kann dem Berufungskläger nicht zugutegehalten werden und in der Folge auch keine Reue bezüglich seines Verhaltens.
Aufgrund der gesamten Umstände fällt eine geringere Strafe als die von der Vorinstanz ausgefällten 6 Monate Freiheitsstrafe ausser Betracht. Das Verbot der reformatio in peius steht der Zumessung einer höheren Strafe entgegen. Folglich bleibt es beim Strafmass von 6 Monaten Freiheitsstrafe, entsprechend 180 Tagessätzen Geldstrafe.
4.3 Nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Strafgesetzbuches stellten 6 Monate Freiheitsstrafe im Regelfall die Untergrenze dieser Sanktionsart dar (Art. 40 aStGB). Obwohl in diesem Bereich auch eine Geldstrafe möglich gewesen wäre, hat die Vorinstanz die Freiheitsstrafe nicht begründet, obschon die Geldstrafe nach geltender Gesetzgebung und Praxis als primäre Sanktion zu betrachten und die Gründe für eine Abweichung von diesem Grundsatz entsprechend im Urteil darzulegen sind. Das Bundesgericht hält im leading case BGE 134 IV 97 fest: „Nach der Konzeption des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, und die gemeinnützige Arbeit bedarf der Zustimmung des Täters. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder“ (bestätigt u.a. in BGE 137 IV 249 E. 3.1; vgl. auch BGE 138 IV 120 E. 5.2, 138 IV 82 E. 4.1). Auch im Anwendungsbereich der Geldstrafe ist diese aber nicht die einzig mögliche Strafe. Vielmehr ist bei der Strafzumessung stets die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. Wichtige Kriterien für die Wahl der Strafart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz, wobei den Gerichten bei der Wahl der Sanktionsart ein weites Ermessen zukommt (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017, BGE 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2 134 IV 17 E. 2.1). Das Bundesgericht hat als entscheiderhebliche Kriterien auch schon den Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes, die Schwere des Verschuldens sowie Vorstrafen als grundsätzlich relevant anerkannt. Es hat den Fokus besonders auf die erheblichen Vorstrafen gelegt, welche wie die neue Tat im Zusammenhang mit Alkohol standen, und vor allem deswegen die Freiheitsstrafe als Sanktionsart akzeptiert (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.3).
Im vorliegenden Fall erscheint die von der Vorinstanz gewählte Freiheitsstrafe aufgrund des betroffenen Rechtsgutes angemessen. Ausschlaggebend ist jedoch, dass aufgrund der Schwere des Verschuldens, welches nach Ansicht des Berufungsgerichts eine Sanktion von deutlich über einem Jahr Freiheitsstrafe und somit jenseits einer maximal möglichen Geldstrafe von 360 Tagessätzen hätte nach sich ziehen müssen, die Freiheitsstrafe die einzige angemessene Sanktionsart darstellt. Der Berufungskläger wird daher zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
4.4 Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen, was aufgrund des Verbotes der reformatio in peius nicht überprüft werden kann. Die Probezeit wurde mit Verweis auf die verbleibenden Bedenken aufgrund der strafrechtlichen Vorgänge auf drei Jahre bemessen, was nicht zu beanstanden ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens trägt der unterliegende Berufungskläger dessen Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.‒. Ebenso sind ihm die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der amtliche Verteidiger wird gemäss seiner Kostennote aus der Gerichtskasse entschädigt, wobei der Berufungskläger zur Rückzahlung an den Staat verpflichtet wird, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 31. Mai 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch von der Anklage wegen Drohung;
- Rückerstattung der Kaution von EUR 10‘000.‒;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
A____ wird der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 9. bis zum 29. Oktober 2015 (21 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren
in Anwendung von Art. 260bis Abs. 1 lit. g sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 3‘309.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘660.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 29.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 209.20 (8 % auf CHF 700.75 sowie 7,7 % auf CHF 1‘989.05), aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
- Privatklägerin
- Strafgericht
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).