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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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SB.2016.94
ENTSCHEID
vom 21. März 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] 1979 Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts vom 3. November 2017)
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 3. November 2017 wurde A____ (Gesuchsteller) des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 30.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Überdies wurden ihm die Kosten im Umfang von CHF 409.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 250.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 200.– für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegt. Mit Schreiben vom 7. März 2018 hat der Gesuchsteller um Erlass der Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 859.30 ersucht.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (vgl. statt vieler: AGE SB.2016.76 vom 19. Dezember 2017 E. 1.2). Das Berufungsurteil vom 3. November 2017 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).
2.2 Mit Eingabe vom 7. März 2018 weist der Gesuchsteller darauf hin, dass er eine Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen beziehe und daher am Existenzminimum lebe (vgl. auch zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Als Beleg reicht er eine Kopie eines Bankauszugs für den Monat Februar ein. Daraus ist ersichtlich, dass die erwähnten Ersatzeinkommen von insgesamt rund CHF 2‘800.– gerade ausreichen, um die monatlichen Ausgaben zu decken, sodass am Monatsende knapp ein ausgeglichener Saldo besteht. Über weitere Einkünfte verfügt der Gesuchsteller nicht. Unter diesen Umständen erscheint die Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig, zumal nicht davon auszugehen ist, dass sich an der Mittellosigkeit des Gesuchstellers innert absehbarer Zeit etwas ändern dürfte. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihm die Verfahrenskosten zu erlassen.
3.
Entsprechend ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird gutgeheissen. Die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 3. November 2017 dem Gesuchsteller auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 859.30 werden erlassen.
Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.