Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2017.102

 

URTEIL

 

vom 29. Mai 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch […], Advokat,

[…]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 18. Juli 2017

 

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Notstand


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Juli 2017 wurde A____, in Anfechtung eines Strafbefehls vom 2. März 2017, der groben Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 250.–. Es wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 455.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.–, im Falle der Berufung CHF 600.–, auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ am 30. August 2017 fristgerecht Berufung erklärt, dabei das Urteil vollumfänglich angefochten und einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln beantragt. In der schriftlichen Berufungsbegründung vom 19. Oktober 2017 hat er diesen Antrag, unter o/e-Kostenfolge, begründet. In ihrer Berufungsantwort vom 25. Oktober 2017 trägt die Staatsanwaltschaft auf vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils und kostenfällige Abweisung der Berufung an.

 

An der Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2018 hat der Berufungskläger mit seinem Verteidiger teilgenommen. Der fakultativ geladene Staatsanwalt ist nicht zur Verhandlung erschienen. Der Berufungskläger ist befragt worden. Sein Verteidiger ist zum Vortrag gelangt und hat seine schriftlich gestellten Anträge bekräftigt. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die für den Entscheid relevanten Tatsachen sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.

 

1.2      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Explizit angefochten wird hier das gesamte erstinstanzliche Urteil, namentlich der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, implizit damit gegebenenfalls auch die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zu überprüfen ist somit das gesamte erstinstanzliche Urteil.

 

2.

2.1      Die Vorinstanz geht, im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Strafbefehl, zusammengefasst davon aus, dass der Berufungskläger, welcher sich am Morgen des 25. Januar 2017 auf dem Weg zur Arbeit befand, um seinen Zivildienst bei der […] beider Basel zu absolvieren, mit dem Personenwagen mit dem Kennzeichen BS [...] auf einem Streckenabschnitt der Autobahn A3 in Richtung Frankreich auf dem Normalstreifen fuhr, als das vor ihm fahrende Auto ungebremst in einen Ausfahrtspfeiler krachte, sich mit allen vier Rädern vom Boden hob und sich in der Folge um seine eigene Achse schleuderte. Dabei verlor das Unfallauto Trümmerteile, welche auf dem Fahrbahnabschnitt liegen blieben. Der Berufungskläger habe mehreren Trümmerteilen ausweichen müssen und dann kurz nach der Unfallstelle auf dem Normalstreifen angehalten und sei danach in zwei Malen eine Strecke von insgesamt circa 44 Metern wieder zurückgefahren, dies mit eingeschaltetem Warnblinker. Hierbei hätten mehrere hinter dem Berufungskläger herkommende Fahrzeuge stark abbremsen oder auf den Überholstreifen wechseln müssen, um eine Kollision mit seinem Personenwagen zu vermeiden. Schliesslich sei der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug stehen geblieben, sei ausgestiegen und habe sich zur Unfallstelle begeben, unbestrittenerweise um dort Erste-Hilfe zu leisten. Der Vorfall ist durch Videoaufnahmen belegt (DVD, Akten S. 17) und wird vom Berufungskläger auch grundsätzlich nicht bestritten (vgl. Berufungsbegründung S. 2 f.).

 

Ernsthaft verletzt wurde bei jenem Vorfall niemand, wie sich im Nachhinein herausgestellt hat (E-Mail Wm mbA [...] vom 26. Mai 2017, Akten S. 49).

 

2.2     

2.2.1   Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass der Berufungskläger bei diesem Vorfall durch sein mehrfaches Rückwärtsfahren auf der Autobahn – das als Tateinheit zu betrachten sei – den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt habe. Denn er habe vorsätzlich eine wichtige Verkehrsvorschrift missachtet (Art. 26 SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV) und dabei eine hohe konkrete Gefahr für die Sicherheit der nachfolgenden Fahrzeuglenker hervorgerufen. Diese hätten abrupt abbremsen beziehungsweise auf die Überholspur ausweichen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Es habe weder objektiv noch subjektiv eine Notstandssituation bestanden. Denn selbst wenn eine gesundheitliche Gefahr für die Unfallbeteiligten bestanden hätte, wäre das Verhalten des Beschuldigten nicht geeignet und schon gar nicht verhältnismässig gewesen, um dieser Gefahr wirksam zu begegnen. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger allerdings zugebilligt, dass sein Motiv einzig Hilfestellung an der Unfallstelle und somit ehrenhaft war, sein psychischer Zustand aufgewühlt. Entsprechend wurde bei der Strafzumessung der Strafmilderungsgrund der achtenswerten Beweggründe gemäss Art. 48 lit. a Ziff.1 StGB angenommen.

 

2.2.2   Der Verteidiger des Berufungsklägers räumt in der schriftlichen Berufungsbegründung ein, dass das Rückwärtsfahren auf der Autobahn grundsätzlich ein verbotenes und grundsätzlich gefährliches Manöver darstelle. Vorliegend seien die nachfolgenden Autos aber nicht mehr mit der sonst auf Autobahnen üblichen hohen Geschwindigkeit unterwegs gewesen, da die Fahrer bereits wegen des Unfalls stark abgebremst hatten. Die auf dem Video ersichtlichen Brems- und Ausweichmanöver seien nicht als besonders kritisch oder hochgefährlich zu bezeichnen. Im Nachhinein und bei nüchterner und ruhiger Abwägung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten wäre der Berufungskläger wahrscheinlich auch zum Schluss gelangt, nicht rückwärts zu fahren; dies erst recht, wenn er bereits gewusst hätte, dass niemand ernstlich verletzt worden ist. Das Verhalten sei indes aus der damaligen Optik des Berufungsklägers zu beurteilen. Es müsse ihm zugestanden werden, dass er unter dem Schock des heftigen Unfallereignisses der Überzeugung gewesen ist, dass Menschen dringend Hilfe benötigen, und er deshalb unter Inkaufnahme einer nicht besonders grossen Gefahr für sich und andere zur Unfallstelle zurückgefahren ist, um dort Hilfe zu leisten. In dieser Situation habe ihm nicht zugemutet werden können, die Vor- und Nachteile seines Handelns kühl gegeneinander abzuwägen. Er sei nachvollziehbar der Überzeugung gewesen, sich in einer Notstandssituation zu befinden und entsprechend sei ihm die Annahme einer solchen auch zuzubilligen und er vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen (vgl. schriftliche Berufungsklärung, Plädoyer).

 

2.3     

2.3.1   Der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand der Bestimmung ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter erstens eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und zweitens dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung ernstlich im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96, BGer 6B_774/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.1, je mit Hinweisen; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015,  Art. 90 N 62; Fiolka, in Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 90 N 41 ff.).

 

Subjektiv erfordert der Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 StGB ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 68). Der Täter muss sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen, wobei Inkaufnahme hier nicht Eventualvorsatz, sondern grobe Fahrlässigkeit meint (Fiolka, a.a.O., Art. 90 N 93). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiv groben auf eine subjektiv grobe Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96, BGer 6B_774/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2 mit Hinweisen).

 

Rückwärtsfahren auf der Autobahn stellt nach Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich eine grobe Verkehrsregelverletzung dar (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 102; Fiolka, a.a.O., Art. 90 N 75). Allerdings urteilt das Bundesgericht hier durchaus differenzierend und hat etwa eine erhöhte abstrakte Gefährdung und auch Rücksichtslosigkeit in einem Fall verneint, in dem ein Autofahrer auf einer Autobahneinfahrt unmittelbar nach der grünen Signaltafel „Autobahn“ sein Fahrzeug angehalten hatte und auf dem Pannenstreifen rund 50 Meter zurück gefahren war, um in eine andere Autobahneinfahrt einbiegen zu können, dies insbesondere weil sich der Vorfall nicht auf der „eigentlichen“ Autobahn ereignete, die Geschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt war, gute Strassen-, Witterungs- und Sichtverhältnisse herrschten, das Verkehrsaufkommen gering war und der Fahrzeugführer den Pannenstreifen benutzt hatte (BGer 6B_819/2009 vom 14. Januar 2010).

 

2.3.2   Vorliegend hat der Berufungskläger den objektiven Tatbestand der schweren Verletzung der Verkehrsregeln an sich erfüllt, indem er auf dem Normalstreifen der Autobahn rund 44 Meter rückwärts gefahren ist. Er hat durch seine Fahrweise eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und ausserdem die Verkehrssicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet. Die nachfolgenden Fahrzeuge haben ihre Fahrt abbremsen und dem auf dem Normalstreifen rückwärtsfahrenden Berufungskläger auf den Überholstreifen ausweichen müssen. Allerdings war hier die eigentlich gefährliche Situation bereits zuvor durch den Unfall selber geschaffen worden und die nachfolgenden Fahrzeugführer hatten ihre Fahrweise bereits wegen des Unfalls den Gegebenheiten angepasst, d.h. namentlich ihre Geschwindigkeit gedrosselt und ihre Aufmerksamkeit geschärft. Sie fuhren, wie aus der Videoaufzeichnung ersichtlich ist, denn auch bereits bei der Unfallstelle langsamer und vorsichtiger, wovon der Berufungskläger in der gegebenen Situation auch ausgehen durfte. Unter diesen Umständen war die Gefahr einer Kollision mit dem rückwärtsfahrenden Fahrzeug des Berufungsklägers doch gemindert und die Verkehrs-sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer wurde durch sein Fahrmanöver nicht noch zusätzlich weiter stark gefährdet.

 

Es scheint im Übrigen fraglich, ob der subjektive Tatbestand der Bestimmung erfüllt wäre. Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger nur deshalb rückwärts gefahren ist, weil er auf diese Weise möglichst rasch zur Unfallstelle gelangen und dort Erste-Hilfe leisten wollte. Auf der Videoaufzeichnung ist ersichtlich, dass er nach dem Unfall – er war der erste Fahrer nach dem Unfallfahrzeug – rasch und vorsichtig abgebremst und angehalten und den Warnblinker gestellt hat und dann vorsichtig und langsam zurück gefahren ist. An der Unfallstelle hat er sich zu den Unfallfahrzeugen – ein zweites Fahrzeug war durch den Unfallverursacher „abgeschossen“ worden – begeben. Nachdem er festgestellt hatte, dass bereits Helfer vor Ort waren und es keine Schwerverletzten gab, hat er laut seinen Angaben seine Personalien hinterlassen, und ist weiter gefahren (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 2). Das Verhalten des Berufungsklägers scheint unter den konkreten Umständen und Verhältnissen jedenfalls prima vista nicht subjektiv rücksichtslos im Sinne des Art. 90 Abs. 2 SVG.

 

2.4     

2.4.1   Überdies beruft sich der Berufungskläger zu Recht auf einen rechtfertigenden Notstand respektive Notstandshilfe. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherrangige Interessen wahrt (Art. 17 StGB).

 

Nach der Rechtsprechung ist bei schwer wiegenden Verkehrsregelverletzungen Notstand beziehungsweise Notstandshilfe ganz allgemein nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (vgl. dazu Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 21; Fiolka, a.a.O., Art. 90 N 164). Eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung beispielsweise wäre durch Notstand beziehungsweise Notstandshilfe höchstens dann gerechtfertigt, wenn der Schutz hochwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Menschen unmittelbar in Frage steht, wobei laut Weissenberger (a.a.O., Art. 90 N 21) selbst in diesen Fällen Zurückhaltung geboten sei, weil bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen die konkrete Gefährdung einer unbestimmten Zahl von Menschen möglich sei, die sich oft nur zufällig nicht verwirkliche. Dieselben Grundsätze gelten auch hier.

 

2.4.2   Der Berufungskläger ist direkt hinter dem Unfallfahrzeug gefahren und hat gesehen, wie dieses mit hoher Wucht frontal in den Verkehrsteilnehmer geprallt ist, dabei regelrecht vom Boden abgehoben und sich um die eigene Achse gedreht hat. Der Unfall erscheint, auch bei der Betrachtung auf der Videoaufnahme, heftig und eindrücklich. Aufgrund des Unfallgeschehens stand offensichtlich zu befürchten, dass die Fahrzeuginsassen des Unfallfahrzeugs, notabene ein Kleinwagen, sehr schwer verletzt waren und dringend rascher Hilfe bedurften. Aus damaliger Sicht des Berufungsklägers waren Leib und Leben der Insassen in unmittelbarer Gefahr. Es ist auch unbestritten, dass der Berufungskläger einzig deshalb rückwärts zur Unfallstelle gefahren ist, um dort möglichst rasch Erste-Hilfe leisten zu können.

 

2.4.3   Notstand ist, anders als Notwehr, allerdings strikt subsidiär: In Rechte Dritter darf nur eingegriffen werden, wenn sich keine andere Möglichkeit zur Rettung bietet, wobei allerdings vor allem bei Zeitdruck keine allzu hohen Anforderungen an die Prüfung von Alternativen zu stellen sind (vgl. Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 17 N 7; Seelmann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 17 N 7).

 

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil (S. 4) verschiedene andere geeignete Möglichkeiten aufgezeigt, welche der Berufungskläger hätte ergreifen können, statt rückwärts zum Unfallort zu fahren; es werden insbesondere die telefonische Hilfeleistung, das Verlassen der Autobahn bei der nächsten Ausfahrt mit anschliessender Rückfahrt zum Unfallort oder das Überlassen der Hilfeleistung an die zahlreichen nachfolgenden Fahrzeuglenker erwähnt. Zum einen ist dem Berufungskläger zu Gute zu halten, dass er sich infolge des unmittelbar zuvor beobachteten Unfalls nachvollziehbar in einem aufgewühlten Zustand – er selber redet von einem Schock (vgl. Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 2) – befunden hat und unter Zeitdruck stand, was es ihm erschwerte, das optimale Vorgehen kühl zu überdenken, sich die verschiedenen Alternativen vor Augen zu halten und schnell rational gegeneinander abzuwägen. Zum andern war aus damaliger Sicht des Berufungsklägers rasche Hilfe vonnöten – der Faktor Zeit kann bei der Versorgung von Unfallopfern ausschlaggebend sein – und bei telefonischer Hilfestellung durch Alarmierung von Polizei und Sanität respektive beim Verlassen der Autobahn und Rückfahrt zum Unfallort wäre wichtige Zeit bis zum Eintreffen von Hilfe am Unfallort verstrichen. Weiter ist auch nachvollziehbar, dass der Berufungskläger nicht darauf vertraut hat, ein nachfolgender Fahrer werde halten und Erste-Hilfe leisten. So ist auf der Videoaufnahme des Vorfalls ersichtlich, dass tatsächlich die allermeisten anderen Autofahrer weiter gefahren sind. Der Berufungskläger hatte auch keine freie Sicht zurück auf den Unfallort und konnte somit nicht sehen, ob bereits jemand anders dort fachkundige Nothilfe leistete.

 

Mag es – ex post „vom Schreibtisch aus“ betrachtet – durchaus andere geeignete, aber für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer weniger gefährliche Möglichkeiten zur Hilfeleistung gegeben haben, so war aus der Perspektive des Berufungsklägers ex ante – und diese ist relevant – das von ihm gewählte Vorgehen angebracht und nötig, um den mutmasslich schwer verletzten Fahrzeuginsassen rasch die dringend benötigte Erste-Hilfe zukommen zu lassen.

 

2.4.4   Rechtmässig handelt nur, wer die höherrangigen Interessen wahrt. Nur die Rettung eines höherrangigen auf Kosten eines geringerwertigen Interesses kann die Tat rechtfertigen (Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 17 N 8 mit Hinweisen). In die erforderliche Interessenabwägung werden neben dem Rang der betroffenen Rechtsgüter auch der Grad der drohenden Gefahr und alle Umstände der Tat miteinbezogen (Seelmann, a.a.O., Art. 17 N 9). Massgebend sind nicht abstrakte Vorstellungen, sondern nur konkrete Verhältnisse (vgl. BGE 106 IV 1). Sowohl die Gefahrprognose als auch der für die Interessenabwägung massgebliche Sachverhalt unterliegen einer ex-ante-Beurteilung (vgl. Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 17 N 8: Seelmann, a.a.O., Art. 17 N 4; s. auch oben E. 2.4.3).

 

Die erforderliche Interessenabwägung ergibt hier folgendes: Jedenfalls nach der damaligen Vorstellung des Berufungsklägers hat für die Insassen des Unfallwagens angesichts der Wucht und der Dynamik des Aufpralls unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bestanden. Rasche Hilfe tat Not und der Berufungskläger wollte diese Nothilfe leisten. Er hat dabei zwar das Risiko einer Kollision mit einem der nachfolgenden Fahrzeuge in Kauf genommen. Angesichts des Umstandes dass die nachfolgenden Fahrzeuge ihr Fahrverhalten dem Unfallgeschehen bereits angepasst hatten und entsprechend langsamer als die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und auch vorsichtiger gefahren sind – wovon der Berufungskläger auch ausgehen durfte – war das Risiko einer solchen Kollision allerdings nicht mehr sonderlich hoch. Welche Fahrweise zum angestrebten Ziel der möglichst raschen Leistung von Erster-Hilfe am Unfallort in angemessenem Verhältnis steht, hängt von den konkreten Umständen ab. Hier ist der Beschwerdeführer in zwei Malen insgesamt rund 44 Meter zurück gefahren, dies auf dem Normalstreifen der Autobahn, weil es auf dem fraglichen Autobahnabschnitt keinen Pannenstreifen gegeben hat. Indem der Berufungskläger vorsichtig retour fuhr im Bewusstsein, dass die nachfolgenden Fahrzeuge ihre Fahrweise dem Unfallgeschehen angepasst hatten, ist er unter den gegebenen konkreten Umständen ein kalkuliertes Risiko eingegangen. Eine unter den gegebenen Umständen nicht zu verantwortende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer hat er nicht herbeigeführt. Bei der Abwägung dessen, was – aus der damaligen Sicht des Berufungsklägers – auf dem Spiel gestanden ist und was er auf Spiel setzte, hat der Berufungskläger sich nicht rechtswidrig verhalten. Er ist somit vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.

 

2.4.5   Der Berufungskläger kannte die geschilderte Notstandssituation und ist davon ausgegangen, dass sein Fahrverhalten wie geschildert angemessen war. Schliesslich hat er aus Rettungswillen gehandelt. Auch die subjektive Seite des Notstandes ist somit erfüllt.

 

2.4.6   Daran ändert nichts, dass es, wie sich im Nachhinein herausgestellt hat, beim Unfall glücklicherweise keine schwer verletzten Personen gegeben hat. Denn wenn der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt, beurteilt das Gericht die Tat zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Sachverhaltsirrtum, Art. 13 Abs. 1 StGB). Ein solcher Sachverhaltsirrtum liegt auch bei einer falschen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes vor, zum Beispiel beim Putativnotstand respektive hier Putativnotstandshilfe (Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 13 N 6; vgl. BGE 129 IV 6 S. 14 E. 3.2).

 

2.4.7   Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob vorliegend auch ein aussergesetzlicher Rechtsfertigungsgrund (Art. 14 StGB) im Sinne einer Pflichtenkollision zu bejahen wäre, zumal dies ohnehin ein Sonderfall des Notstandes ist (vgl. Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 14 N 15). Festzuhalten bleibt immerhin, dass Art. 128 StGB eine Hilfeleistungspflicht bei Lebensgefahr statuiert, welche vorliegend mit der Pflicht, sich im Interesse der Verkehrssicherheit an die Verkehrsregeln zu halten, kollidiert hat. Der Berufungskläger wollte durch sein Verhalten dieser Hilfeleistungspflicht nachkommen, weil er die Insassen des Unfallfahrzeuges in Lebensgefahr wähnte.

 

Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freizusprechen.

 

3.

3.1      Der Berufungskläger dringt mit seinen Begehren durch und er wird von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen.

 

3.2      Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich auch nach den Art. 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person einen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Falle eines ganzen oder teilweisen Freispruchs. Somit ist dem Berufungskläger für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 5‘324.40 (inkl. Auslagen und MWST), entsprechend der Aufstellung seines Verteidigers, auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        A____ wird vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen.

 

A____ wird für das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 5‘324.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Strafgericht

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.