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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Kammer |
SB.2017.112
URTEIL
vom 9. Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Gabriella Matefi,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Andreas Traub,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, [...] Berufungskläger
c/o JVA Lenzburg, Anschlussberufungsbeklagter
Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Berufungsbeklagte
Privatklägerinnen
C____
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Opferhilfe beider Basel
Steinenring 53, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 18. Mai 2017
betreffend mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Nötigung, mehrfache Drohung (Ehegatte während der Ehe), versuchte Drohung, mehrfache einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe) sowie mehrfache Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe)
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Mai 2017 wurde A____ (Berufungskläger) der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe), der versuchten Drohung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) schuldig erklärt und verurteilt zu vier Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 20. Mai 2016, sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 1'500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 2.3) sowie der Nötigung (AS Ziff. 2.11) wurde er hingegen freigesprochen. Bezüglich der Anklage wegen mehrfachen Tätlichkeiten (AS Ziff. 2.2) wurde das Verfahren für die Zeit vor dem 18. Mai 2014 zufolge Verjährung eingestellt. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde der Berufungskläger zu CHF 12‘000.– Genugtuung (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2016) an das Opfer C____ (Privatklägerin) verurteilt. Die Mehrforderung in Höhe von CHF 8‘000.– wurde dagegen abgewiesen. Zudem wurde der Berufungskläger zu CHF 5‘427.20 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt. Die seitens des Berufungsklägers gestellten Anträge auf Genugtuung, Schadenersatz (im Betrage von CHF 91'650.–, zuzüglich Sozialabgaben) sowie auf eine Parteientschädigung (in Höhe von CHF 26'869.30) wurden abgewiesen. Das beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 5S wurde eingezogen und die strafprozessuale Sperre des auf den Berufungskläger lautenden Kontos bei [...], [...], aufgehoben. Ferner wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten im Betrag von CHF 8'198.50 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 7'400.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, am 18. Mai 2017 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 26. September 2017 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 18. Januar 2018 begründet. Er beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 18. Mai 2017 mit Ausnahme der Verfügung über die strafprozessuale Kontosperre vollumfänglich aufzuheben und er von sämtlichen Vorwürfen gemäss Anklageschrift vom 29. Dezember 2016 freizusprechen. Zudem seien die Zivilforderungen der beiden Privatklägerinnen vollumfänglich abzuweisen (eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen). Im Weiteren sei die Beschlagnahme über das Mobiltelefon iPhone 5S (inklusive SIM-Karte) aufzuheben und dieses an ihn herauszugeben. Darüber hinaus sei ihm Schadenersatz für erlittenen Lohnausfall in angemessener Höhe von mindestens CHF 91‘650.– (zuzüglich Sozialabgaben) und eine Entschädigung für die notwendig erbetene Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von CHF 26'869.30 zu Lasten des Staates auszurichten. Ferner sei ihm eine angemessene Genugtuung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft und den zu Unrecht angeordneten vorläufigen Strafvollzug zuzusprechen. Alles unter o/e-Kostenfolge (eventualiter sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen).
In der Berufungserklärung bzw. der Berufungsbegründung sind zudem mehrere Beweisanträge gestellt worden. Es wird beantragt, E____, F____, G____, H____, I____, J____ sowie K____ als Zeuginnen und Zeugen respektive Auskunftspersonen zur Hauptverhandlung zu laden und zur Sache zu befragen (Ziff. 1). Zudem sei unter Beizug der gesamten relevanten Verfahrensakten ein durch eine sachverständige Person zu erstellendes aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachtens betreffend die Aussagen der Privatklägerin von Amtes wegen einzuholen (Ziff. 2). Im Weiteren seien die IP-Adresse und der dazugehörende Name des sich als A____ ausgebenden Viber-Nutzers zu eruieren und dem Berufungskläger zur Kenntnis zu bringen und es sei die so eruierte Person als Zeuge bzw. Zeugin respektive Auskunftsperson zur Hauptverhandlung zu laden und mit den Ergebnissen der Abklärung zu konfrontieren (Ziff. 3). Darüber hinaus sei Frau L____ von Amtes wegen aufzufordern, ihre handschriftlichen Notizen zu den Therapiesitzungen mit der Privatklägerin so abzufassen, dass diese vollständig leserlich seien (Ziff. 4). Ferner sei für die Hauptverhandlung ein Dolmetscher für Italienisch vorzuladen (Ziff. 5). Über diese Anträge hinaus hat die Verteidigung ohne neue Begründung pauschal auf weitere bereits vor Strafgericht (durch den ehemaligen Verteidiger M____) gestellte Beweisanträge verwiesen (Ladung und Befragung des Ehepaares N____, des Hausarztes der Privatklägerin O____, der direkten Vorgesetzten der Privatklägerin in der [...]; Einholung von Auskünften über den Inhalt von Telefongesprächen des Berufungsklägers mit der Kantonspolizei Basel-Stadt und der Polizei Basel-Landschaft vom 19. Mai 2016 sowie [erneute] Konfrontation der Privatklägerin und sämtlichen Belastungszeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen [namentlich P____, Q____ und R____]).
Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 Anschlussberufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 begründet. Die Anschlussberufung richte sich gegen den Strafpunkt und nur insofern gegen den Schuldpunkt, als die damit verbundenen tatsächlichen Feststellungen des Gerichts Einfluss auf das Ausmass des Verschuldens und die Bemessung der Strafe hätten. Die rechtliche Qualifikation der Delikte sei hingegen korrekt und werde nicht angefochten. Es wird beantragt, den Berufungskläger in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren (unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft) zu verurteilen und die Übertretungsbusse von CHF 1‘500.– zu bestätigen. Zudem seien dem Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Dieser hat mit Schreiben vom 25. Januar 2018 zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Stellung bezogen. Er beantragt, diese vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen.
Die Privatklägerinnen haben innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Das Opfer lässt durch seinen unentgeltlichen Vertreter, D____, mit Berufungsantwort vom 16. Februar 2018 indes beantragen, die Berufung kostenfällig abzuweisen und das angefochtene Urteil vorbehältlich der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen. Darüber hinaus seien auch die Beweisanträge des Berufungsklägers abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 14. März 2018 die Berufung kostenfällig abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen. Ferner seien die Beweisanträge Ziff. 1-4 abzuweisen, Antrag Ziff. 5 indes gutzuheissen.
Mit Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 25. April 2018 sind die Beweisanträge Ziff. 1-3 abgewiesen worden (vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag). Der Antrag Ziff. 4 wurde in Bezug auf die Gesprächsnotiz vom 23. April 2015 gutgeheissen und L____ aufgefordert, die entsprechenden Aufzeichnungen in leserlicher (computergeschriebener) Form nachzureichen und insbesondere zu erläutern, ob die Gesprächsnotiz die Aussage enthalte, es habe seit vier Monaten kein Geschlechtsverkehr zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin stattgefunden (die verlangte Abschrift ging inklusive diesbezüglicher Honorarnote in Höhe von CHF 118.45 am 4. Mai 2018 beim Appellationsgericht ein). In Bezug auf die übrigen Gesprächsnotizen (fast 70 Seiten) wurde der Antrag auf Verbesserung der Leserlichkeit indes vorläufig abgewiesen (unter Vorbehalt eines erneuten Antrags bis einen Monat vor der Hauptverhandlung). Darüber hinaus setzte sich die Verfahrensleiterin mit den bereits vor Strafgericht gestellten, zusätzlichen Beweisanträgen auseinander und forderte den Berufungskläger auf, dieselben bis spätestens einen Monat vor der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gegenüber dem Berufungsgericht ausdrücklich zu erneuern und zu begründen (bei allfälliger Kostenfolge im Säumnisfall).
Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 wiederholte und begründete der Berufungskläger die Anträge auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens sowie auf Befragung von E____, F____, G____ und I____. Darüber hinaus wurde der Antrag auf Ladung und Befragung der direkten Vorgesetzten der Privatklägerin in der [...] motiviert. Mit Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 7. Juni 2018 wurde festgestellt, dass der Berufungskläger die in der Berufungsbegründung lediglich mittels pauschalem Verweis auf die Anträge des vormaligen Verteidigers gestellten Beweisanträge in seiner Eingabe vom 6. Juni 2018 nicht näher begründet habe (mit Ausnahme des Antrags auf Befragung der direkten Vorgesetzten in der [...]), weshalb gemäss der Verfügung vom 25. April 2018 davon auszugehen sei, dass der Berufungskläger an den lediglich pauschal gestellten Anträgen (Befragung bzw. Konfrontation der Privatklägerin sowie von Q____ und R____, P____ und O____, Einholen von Auskünften bei der Polizei Basel-Landschaft und der Kantonspolizei Basel-Stadt) nicht festhalte (unter allfälliger Kostenfolge bei erneuter Geltendmachung). Der Antrag auf Befragung der direkten Vorgesetzten in der [...] wurde sodann in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen (vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag).
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Juli 2018 (das Urteil ist entsprechend den Anforderungen von Art. 84 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] am 9. Juli 2018 eröffnet worden) wurde der Berufungskläger befragt (entsprechend Beweisantrag Ziff. 5 unter Einbezug einer Dolmetscherin für Italienisch). In der Folge gelangten die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Die fakultativ geladene Privatklägerin (und ihr unentgeltlicher Vertreter) haben auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung respektive Anschlussberufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Die strafprozessuale Kontosperre des auf den Berufungskläger lautenden Kontos bei […], […], ist von keiner Seite angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Dieser Punkt des erstinstanzlichen Urteils ist demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.
2.
2.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz, wenn dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO). Aus Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199; BGer 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.2). Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290, 141 I 60 E. 3.3 S. 64, 136 I 229 E. 5.3 S. 236; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1, 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 9.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.3).
2.2
2.2.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung an sämtlichen Beweisanträgen (sowohl an denjenigen, welche die Verfahrensleiterin bereits mit Verfügungen vom 25. April bzw. vom 7. Juni 2018 abgewiesen hat, als auch an denjenigen, die ohne neue Begründung bloss via pauschalen Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen des damaligen Verteidigers wiederholt wurden) festgehalten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2).
2.2.2 Das Gesamtgericht schliesst sich der bereits durch die Verfahrensleiterin erfolgten Abweisung der Beweisanträge an. Darüber hinaus werden auch die im Berufungsverfahren ohne neue Begründung abermals gestellten Beweisanträge abgelehnt. Da für die Begründung dieses Entscheids eine Einbettung der jeweiligen Beweisanträge in das Gesamtgefüge der erhobenen Beweise erforderlich ist, erfolgen entsprechende Ausführungen ‒ mit Ausnahme des nachfolgend zu beurteilenden Antrags auf ein Glaubhaftigkeitsgutachten ‒ nach der in den Erwägungen 4-9 vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung (vgl. im Detail E. 10).
2.3
2.3.1 Bezüglich des Antrags auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens (Beweisantrag Ziff. 2) ist festzuhalten, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen Teil der Beweiswürdigung ist und damit zum Aufgabenbereich des Gerichts gehört. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts drängt sich eine Begutachtung durch eine sachverständige Person nur auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Das ist namentlich dann der Fall, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte wegen einer ernsthaften geistigen Störung oder Drogensucht in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. Eine solche Beeinträchtigung kann auch vorliegen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Aussagende durch Drittpersonen beeinflusst wird. Zu denken ist ferner an die Situation, dass schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind. Dem Richter steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu. Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers (auch von Sexualdelikten) stets ein Aussagegutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 183 ff., 128 I 81 E. 2 S. 84 ff.; BGer 6B_79/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 1.3, 6B_667/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.4.5, 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 6.5.2, 6B_703/2012 vom 3. Juni 2013 E. 5.3; AGE SB.2015.76 vom 29. November 2017 E. 2.8, SB.2015.91 vom 30. August 2016 E. 2.2, SB.2014.46 vom 15. Januar 2016 E. 2.7; Heer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 182 StPO N 6).
2.3.2 Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. dargetan, durch welche die Aussagetauglichkeit oder -ehrlichkeit der Privatklägerin in Bezug auf die erhobenen Tatvorwürfe massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wären. Zwar finden sich in den Arztberichten betreffend die Privatklägerin die Diagnosen einer prolongierten Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, in Differentialdiagnose eine leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom und emotional instabile, ängstliche und asthenische Persönlichkeitszüge (seit ca. November 2014 entwickelt; vgl. psychiatrisches Kurzgutachten S____ vom 25. März 2015 [Akten S. 480 ff.] und Arztzeugnis T____ vom 8. Mai 2017 [Akten S. 1464 f.]). Diese stellen aber (zumal in der offenkundigen vorliegenden Ausprägung) keine Störungen dar, welche die Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit ernsthaft beeinträchtigen würden. Sie reichen nicht aus, um an der Aussagetauglichkeit der Privatklägerin in einem Masse zu zweifeln, welches eine Begutachtung erfordern würde. Kommt hinzu, dass die diagnostizierten Befunde von sämtlichen Psychiatern ganz klar als (logische) Folge der erlebten Gewalt und Traumatisierung und des Umstandes, dass sich die Privatklägerin aus Angst nicht aus der belastenden Situation befreien konnte, bezeichnet werden. Es liegt bzw. lag bei der Privatklägerin somit keine Grunderkrankung oder Grundstörung vor, die sie dazu hätte bringen können, solche traumatisierenden Ereignisse zu erfinden. Mutmassungen über bei der Privatklägerin bestehende Eifersuchts- und Rachemotive wie auch der Umstand, dass sie die Beziehung zum Berufungskläger nach einem früheren, eingestellten Verfahren vorübergehend wieder aufgenommen hat, sind sodann keineswegs geeignet, ihre Fähigkeit oder ihren Willen zur wahrheitsgemässen Aussage grundsätzlich in Frage zu stellen. Freilich sind die Umstände und Begleiterscheinungen einer Aussage stets zu berücksichtigen und kann eine Prüfung der Aussagegenese durchaus Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit von Depositionen zulassen bzw. gegebenenfalls auch dazu führen, dass diese als nicht mehr hinreichend glaubhaft eingestuft werden, um einen Schuldspruch darauf abzustützen. Diese Prüfung hat aber durch das Gericht zu erfolgen und erfordert keinen Beizug von medizinischen oder psychologischen Sachverständigen, solange keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen im Sinne der zitierten Rechtsprechung bestehen. Eine aussagepsychologische Begutachtung erscheint somit im vorliegenden Fall weder erforderlich noch zweckmässig, sodass auf sie verzichtet werden kann.
3.
3.1 Die Verteidigung verweist neben den soeben behandelten Beweisanträgen im Weiteren auf formelle Einwände, die bereits vor erster Instanz gestellt worden sind. Bezüglich des Vorwurfs, der Berufungskläger sei zu Beginn der Untersuchung nicht wirksam verteidigt gewesen sowie der Rüge, die Staatsanwaltschaft habe mit der Wahl der jeweiligen Dolmetscher im Vorverfahren dafür gesorgt, dass sich der Berufungskläger in den Einvernahmen nicht habe verständigen können, kann ohne weiteres auf die schlüssigen Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil, S. 12 ff.).
3.2
3.2.1 Bezüglich der Rüge der Verletzung des Akkusationsprinzips, welche im Berufungsverfahren als einzige separat begründet wurde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14), ist mit dem Strafgericht (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 17 f.) festzuhalten, dass die dem Berufungskläger in Ziffer 2 und 3 der Anklageschrift vorgeworfenen Tathandlungen hinreichend konkretisiert bzw. individualisiert wurden, zumal bei gehäuften und über mehrere Jahre dauernden Übergriffen ‒ namentlich auch im Kontext von Familiendelikten ‒ eine exakte zeitliche Bestimmung der einzelnen Übergriffe nicht verlangt ist (BGer 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2, 6B_947/2015 vom 29. Juni 2017 E. 7.1, 6B_907/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.3, 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2; vgl. auch AGE SB.2014.21 vom 5. November 2014 E. 3.3). In Bezug auf die Sexualdelikte ist – neben der soeben erwähnten zeitlichen Komponente – nach den überzeugenden Ausführungen des Strafgerichts (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil, S. 17 f.) massgebend, dass die Staatsanwaltschaft die Elemente der strukturellen Gewalt in der ersten Ziffer ihrer Anklageschrift hervorgehoben hat.
3.2.2 Insgesamt ist festzustellen, dass der Berufungskläger genau wusste, was ihm konkret vorgeworfen wird und er seine Verteidigungsrechte damit angemessen ausüben konnte. Das Akkusationsprinzip wurde nicht verletzt.
3.3
3.3.1 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der damalige Verteidiger sinngemäss aus, die Teilnahme- und Konfrontationsrechte seines Mandanten seien ausgehöhlt worden. Die Staatsanwaltschaft habe sich bei ihrer Anklage auf zahlreiche Dokumente der Ärzte und des Arbeitgebers der Privatklägerin sowie auf Unterlagen der [...] gestützt. Die Verfasser der entsprechenden Dokumente seien jedoch nie einvernommen worden (Akten S. 1517).
3.3.2 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480; vgl. auch BGer 6B_729/2014 vom 24. April 2015 E. 2.2). Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37).
3.3.3 Die Care-Managerin U____ von der [...] sowie der ehemalige Personalverantwortliche der [...] (V____) wurden beide als Zeugen einvernommen (am 7. Juli 2016 [Akten S. 802 ff.] bzw. am 27. Juli 2016 [Akten S. 861 ff.]). Der Berufungskläger durfte jeweils aus Angst vor Repressionen an den Einvernahmen nicht teilnehmen (Art. 149 ff. StPO). Indessen war an beiden Einvernahmen sein damaliger Verteidiger (W____) anwesend und hatte die Möglichkeit, Fragen zu stellen. W____ hat auch nie irgendeine Beanstandung zu den Einvernahmen kundgetan, geschweige denn in irgendeiner Form deren Wiederholung beantragt. Damit ist von einem konkludenten Verzicht auf die Wiederholung von Beweisabnahmen auszugehen, zumal das Bundesgericht kürzlich entschieden hat, dass ein solcher Verzicht dann anzunehmen ist, wenn es die beschuldigte Person diesbezüglich unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Das Verhalten seines früheren Verteidigers muss sich der Berufungskläger anrechnen lassen. Dem Grundsatz des fairen Verfahrens wurde somit Genüge getan (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 S. 402 f.; BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3; AGE SB.2015.76 vom 29. November 2017 E. 3.4.2).
3.3.4 Die zu den Akten genommenen Krankengeschichten bzw. Verlaufsberichte des Hausarztes O____, der Psychologinnen L____ und T____, der Gynäkologin X____ sowie das psychiatrische Kurzgutachten des Vertrauensarztes der [...], S____, sind Dokumente, die unabhängig vom streitgegenständlichen Strafverfahren ohne Veranlassung durch die Strafverfolgungsbehörden erstellt wurden, weshalb weder das Prozedere nach Art. 182 ff. StPO (Sachverständige) noch die Regelung von Art. 145 bzw. Art. 195 StPO (für die Strafverfolgungsbehörden zu erstellende schriftliche Berichte) anzuwenden sind.
Zudem ist festzustellen, dass die Verfasser der einzelnen Dokumente den Berufungskläger in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt nicht belasten. Sie halten in ihren Berichten bloss fest, was ihnen die Privatklägerin im Rahmen der verschiedenen Konsultationen erzählt bzw. anvertraut hat und den Strafverfolgungsbehörden aufgrund von deren Aussagen ohnehin bereits bekannt war. Die vom Opfer anlässlich der diversen Termine getätigten Aussagen sowie die ins Recht gelegten Fotografien wurden dem Berufungskläger in der zweiten Konfrontationseinvernahme sowie im Rahmen der Einvernahme vom 7. Juli 2016 zudem vorgehalten bzw. vorgelegt (Akten S. 727 ff., 786 ff.). Damit hatte er genügend Möglichkeiten, sich dazu zu äussern. Darüber hinaus wäre es für den Berufungskläger als medizinischen Laien ohnehin unmöglich, die von den Verfassern aus den Wahrnehmungen der Privatklägerin abgeleiteten medizinischen Expertisen im Sinne des Konfrontationsrechts auf die Probe zu stellen bzw. Ergänzungsfragen zu formulieren. Ferner ist nicht ersichtlich, welche weiteren Wahrnehmungen von den Ärzten im Rahmen einer Einvernahme in Erfahrung zu bringen wären, da sich diese bei ihren mündlichen Aussagen ohnehin regelmässig auf ihre Unterlagen werden stützen müssen (vgl. Bürgisser, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 195 StPO N 2; so wohl auch Hansjakob, in: forumpoenale 5/2011, S. 299 ff., 306).
Im Übrigen stellen die Krankengeschichten bzw. die Verlaufsberichte von O____, L____, T____ sowie X____ Aufzeichnungen über den Verlauf von Konsultationen bzw. Therapiegesprächen dar, die zwecks Beweissicherung niedergeschrieben wurden. Sie geben damit bloss wieder, was im Laufe der Behandlung besprochen bzw. diskutiert wurde. Somit muss mit ihnen gleich verfahren werden wie mit Verträgen oder Protokollen von Verwaltungsratssitzungen, bei denen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Konfrontation notwendig ist (vgl. BGer 6B_462/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 4.3, 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.2, 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 8.3; KGer SG ST.2013.88 vom 18. August 2015 E. 1b/cc). Bezüglich des Antrags, O____ als Zeuge zu laden, kann ergänzend auf die Ausführungen zu den Beweisanträgen verwiesen werden (vgl. dazu E. 10.4).
Medizinische Dossiers wie sie hier vorliegen, sind damit dem Zweck einer Konfrontation nicht zugänglich und es ist nicht erforderlich, deren Verfasser als Zeugen bzw. Auskunftspersonen einzuvernehmen. Die zu den Akten genommenen medizinischen Dossiers unterliegen vielmehr der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO).
4.
4.1
4.1.1 Bei Konstellationen, in denen sich ‒ wie hier ‒ als massgebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des (mutmasslichen) Opfers und bestreitende Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich dabei nach ihrem Inhalt. Je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie. Es ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127).
4.1.2 Aussagen über selbst erlebte Ereignisse unterscheiden sich in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, kann darauf geschlossen werden, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f.; AGE SB.2016.50 vom 20. Dezember 2017 E. 3; vgl. auch Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 105 ff., 115 ff.; Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.). Gegenüber den Realitätskriterien sind auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).
4.2
4.2.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin auch Aussagen, die sich nicht auf den angeklagten Sachverhalt beziehen (weil sich die diesbezüglichen Vorkommnisse nicht in der Schweiz, sondern vielmehr in [...] ereignet haben), hinzugezogen werden können.
4.2.2 Die Schilderungen der Privatklägerin sind in ihrer Anzeige vom 19. Mai 2016 (Akten S. 395 ff.), in ihrer Einvernahme vom 20. Mai 2016 (Akten S. 415 ff.), in den Konfrontationseinvernahmen vom 14. Juni 2016 und vom 28. Juni 2016 (Akten S. 634 ff. und 727 ff.) sowie in ihren Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 1466 ff.) in allen wesentlichen Punkten gleichbleibend, konsistent und schlüssig. Auch einzelne Vorfälle werden gleichbleibend geschildert. So berichtet die Privatklägerin beispielsweise an mehreren Stellen, dass die Gewalt bereits in der ersten Nacht in der Schweiz anfangs August 2005 angefangen habe, als ihr der Ehemann ein Messer an den Hals gesetzt habe und er dadurch ein „Geständnis“, wonach sie keine Jungfrau mehr sei, erwirken wollte (Akten S. 398, 416, 423, 636, 1093, 1477). Zudem sei sie vom Berufungskläger zu Beginn der Beziehung mit ihrem eigenen Gürtel, an dem eine Stahl-Schnalle mit dem Schriftzug „Love“ angebracht war, mehrfach und intensiv auf ihre Beine geschlagen worden (Akten S. 398, 417, S. 622 f., 637). Sexuelle Gewalt habe immer dann stattgefunden, wenn sie müde (namentlich von der Arbeit) gewesen sei (Akten S. 397 f., 417 f., 636, 734 ff., 1480).
4.2.3 Ihre Aussagen wirken auch nicht stereotyp oder auswendig gelernt, sondern äusserst authentisch. Der Bericht ist teils sprunghaft und überzeugt durch angemessenen Detailreichtum. So berichtet die Privatklägerin bezüglich eines Übergriffs vom 2. Mai 2016 beispielsweise: „Die Tagesmutter nahm die Kinder mit in den Park. Er wollte die Befriedigung haben. Ich war am Koffer packen. Er holte mich und wollte mit mir schlafen. Ich stimmte zu, okay. Dann hat er es gemacht und wir schliefen zusammen. Er stand plötzlich auf und ging weg. Ich fragte ihn, ob ich eine Prostituierte sei. Er sah mich an und ging ins Bad und duschte. Er kam wieder hinaus. (…) Er ging hinaus und ich packte die Koffer. Die Tagesmutter kam dann mit den Kindern aus dem Park zurück“.
4.2.4 Daneben werden auch Nebensächlichkeiten oder Vorgänge erwähnt, die nicht unmittelbar mit dem als Übel erlebten Verhalten zu tun haben. So schildert die Privatklägerin nach der Heimkehr von der letzten [...]-Reise beispielsweise: „Am selben Tag, als wir ankamen, sagte er zu mir, warum ich andere Autos anschaue. Ich ignorierte ihn“ (Akten S. 645 f.). Eine weitere Nebensächlichkeit wird im Zusammenhang mit dem gegenseitigen Kennenlernen im Jahr 2005 berichtet: Neben der Schilderung, wonach die Schwägerin des Berufungsklägers ein Treffen in [...] initiiert habe, führt die Privatklägerin (völlig losgelöst von der Situation des Kennenlernens) aus, dass sie dazumals auch einen Kurs in der Migros-Klubschule besucht habe (Akten S. 421).
4.3
4.3.1 Die einzelnen Situationen werden farbig beschrieben und es wird jeweils auch ein Bezug zu den örtlichen und zeitlichen Umständen hergestellt. Diese lassen sich stimmig in die jeweils geschilderten Konstellationen einpassen, es ergeben sich keinerlei Ungereimtheiten. So schildert die Privatklägerin beispielsweise, dass am Samstag, dem 30. April 2016, die Tagesmutter gekommen und mit den Kindern weggegangen sei. Ihr Ehemann habe Geschlechtsverkehr haben wollen und sich deshalb ausgezogen. Sie habe zugestimmt und sie hätten am Nachmittag im Wohnzimmer den Geschlechtsverkehr vollzogen (vgl. dazu schon E. 4.2.3). Am selben Tag hätten sie dann ihre Sachen gepackt und seien am folgenden oder übernächsten Tag nach [...] verreist, wo es zu einem der schlimmsten Vorfälle gekommen sei: Am Montag, dem 2. Mai 2016, gegen 23.00 Uhr, seien die Kinder im Wohnzimmer eingeschlafen, woraufhin sie (die Privatklägerin) diese ins Bett gebracht habe. Der Berufungskläger habe gesagt, er würde nach unten zum Herd gehen und Holz einfüllen, damit es warm sei. Er habe dann aber eine Eisenstange geholt, die sie zu diesem Zeitpunkt noch nie gesehen habe, und habe sie damit geschlagen (Akten S. 419 f.). Die in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen lassen sich in zeitlicher Hinsicht mit den Stempeln im Reisepass der Privatklägerin denn auch objektivieren (Akten S. 879 ff., 1228 ff).
4.3.2 Die Privatklägerin schiebt überdies einzelne Details nach und räumt auch Erinnerungslücken ein. Dies geschieht aber nicht im Sinne eines Ausweichens oder einer Pauschalisierung. Vielmehr zeigt sie sich beispielsweise bemüht, die zeitliche Zuordnung der Ereignisse an bestimmten Einschnitten in ihrem Leben festzumachen. So meint sie unter anderem zuerst, sie wisse nicht mehr genau, wann die (unbestritten gebliebenen) Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden seien, doch könne sie es bei der Gynäkologin abklären. Etwas später, nachdem sie die Geburt der Tochter erwähnt hatte (im Jahr 2012), schiebt sie von sich aus nach, zwei Abtreibungen müssten vor diesem Ereignis gewesen sein und eine zwischen dem Jahr 2012 und dem Geburtsjahr ihres Sohnes im 2014 (Akten S. 418).
4.4 Sodann gibt die Privatklägerin einige Dialoge bzw. Interaktionen zwischen ihr und dem Berufungskläger wieder, auch mit teils ungewöhnlicher Wortwahl. Dabei berichtet sie auch über ihre eigenen Empfindungen, Ängste und Überlegungen sowie über das, was sie bei ihm als innerpsychologische Motive vermutete. Dies geschieht nicht nur auf das Naheliegende bezogen (Ängste, Abwehr), sondern auch in Bezug auf durchaus Ungewöhnliches und letztlich nicht Logisches. So gibt sie beispielsweise an, sie habe dem Geschlechtsverkehr zugestimmt, „damit er merkt, dass ich nichts mit anderen Männern habe“ (Akten S. 419) oder, dass sie in die letzten Ferien nach [...] mitgegangen sei, „weil er mir sonst wieder Vorwürfe wegen anderen Männern gemacht hätte“ (Akten S. 419).
4.5
4.5.1 Die Privatklägerin entlastet mit ihren Aussagen den Berufungskläger auch. Betreffend die Vergewaltigungen verneint sie klar, dass sie durch den Berufungskläger unmittelbar bedroht worden sei oder, dass er während dem Geschlechts- bzw. Oralverkehr Gewalt angewendet habe (Akten S. 425 f.). Sodann erklärt sie, dass es auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei (Akten S. 425). Generell dramatisiert die Privatklägerin nicht. So präzisiert sie beispielsweise zu den Schlägen mit der Gürtelschnalle (auf den Hinweis, gemäss Polizeirapport sei sie geschlagen worden, bis sie geblutet habe), dass kein Blut geflossen, sondern nur die Haut blutunterlaufen gewesen sei (Akten S. 424; vgl. dazu schon E. 4.2.2). Zum Würgen bemerkt sie darüber hinaus, dass er jeweils mit einer Hand ca. sechs bis sieben Sekunden von vorne zugedrückt habe. Sie habe Atemnot gehabt und der Kiefer habe sie dann geschmerzt. Sie sei aber nie ohnmächtig geworden und habe auch keine anderen Symptome gezeigt (Akten S. 425). Betreffend den ersten Übergriff in der ersten Nacht in der Schweiz anfangs August 2005 erklärt sie: „Er hielt das Messer glaube ich in der rechten Hand und hielt es mir an den Hals. Er hielt die Klinge an meine Haut, drückte jedoch nicht“ (Akten S. 423; vgl. dazu schon E. 4.2.2).
4.5.2 Darüber hinaus bagatellisiert die Privatklägerin auch die Handgreiflichkeiten des Berufungsklägers seinen Kindern gegenüber. So habe er den Kindern „nur“ Ohrfeigen gegeben und sie mit einem Nudelholz „etwas“ auf den Po geschlagen, „damit sie Angst bekommen“ (Akten S. 757 f.). Dies ist insofern erstaunlich, als dass sich die Privatklägerin gerade wegen der Kinder massive Sorgen gemacht und grosse Angst vor einer Entführung derselben gehabt hat (Akten S. 427 f.). Sie hätte hier ohne Probleme die Gelegenheit ergreifen können, dem Berufungskläger den Kontakt zu den Kindern zu hintertreiben. Dass sie dies nicht getan hat, spricht ebenfalls stark für die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen.
4.5.3 Daneben räumt sie in Bezug auf sich selber ein, dass sie „dem Kind eine Ohrfeige gegeben habe und auf das Fudi schlug“ (Akten S. 758). Damit gesteht sie ihre Überforderung mit den Kindern ein, die denn auch ein Grund gewesen sei, den Berufungskläger zu verlassen (vgl. dazu im Detail E. 8.2).
4.6
4.6.1 Die Privatklägerin schildert auch ihre eigene Ambivalenz. So führt sie beispielsweise aus, dass sie den Berufungskläger vor der Abreise nach [...] nach dem Geschlechtsverkehr, dem sie zugestimmt habe (vgl. dazu schon E. 4.3.1), zur Rede gestellt habe. Sie habe ihn gefragt, was das solle und ob sie eigentlich eine Prostituierte für ihn sei. Als er hierauf gesagt habe, er habe keine Lust, mit ihr zu leben, habe sie ihm geantwortet, dass sie nicht mit ihm in die Ferien komme, wenn er keine Lust mehr habe, mit ihr zu leben. Sie würde ihre Sachen packen und die Kinder nehmen (Akten S. 419).
4.6.2 Des Weiteren werden auch Komplikationen im Handlungsablauf geschildert. So gibt die Privatklägerin zum Beispiel zu Protokoll, dass ihr der Arbeitgeber, nachdem sie ihm von den Problemen mit dem Berufungskläger berichtet habe, angeraten habe, in eine Psychotherapie zu gehen „und meinem Mann jedoch zu sagen, dass ich wegen Depressionen und nicht wegen häuslicher Gewalt dorthin gehe“ (Akten S. 424).
4.6.3 Darüber hinaus kann bei den Aussagen der Privatklägerin auch eine phänomengemässe Schilderung unverstandener Sachverhaltselemente beobachtet werden. So sagt sie auf die Frage nach Verletzungen infolge des Übergriffs vom 2. Mai 2016: „Ja, am Bein hatte ich blaue Flecken. Ich hatte Blut, also das Blut war innen. Es lief die Beine herunter und man sah sie noch zwei Wochen (…)“ (Akten S. 646).
4.7 An der hohen Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ändern auch die Versuche des Berufungsklägers, die Privatklägerin als arbeitsscheu darzustellen, nichts (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. 13 f., 16; Verhandlungsprotokoll, S. 10, 12, 16, 18, 19): Die diagnostizierten Befunde wurden von sämtlichen Psychiatern als (logische) Folge der erlebten Gewalt bzw. Traumatisierung und des Umstandes, dass sich die Privatklägerin aus Angst nicht aus der belastenden Situation befreien konnte, bezeichnet (vgl. psychiatrisches Kurzgutachten S____ vom 25. März 2015 [Akten S. 480 ff.] und Arztzeugnis T____ vom 8. Mai 2017 [Akten S. 1464 f.]). Wegen der komplexen Problematik zu Hause und der psychosozialen Belastung wurde sie von ihrem Hausarzt denn auch vom 18. August 2014 bis zum 10. Januar 2015 krankgeschrieben (Akten S. 705), was ihr aufgrund ihrer tadellosen Arbeitsleistungen auch von ihrem Arbeitgeber empfohlen worden ist (Akten S. 672, 862 f.). Die vom Berufungskläger ursprünglich als Ursache vermutete Wochenbettdepression war gemäss Kurzgutachten von S____ und den Aussagen von V____ dem Ehemann gegenüber bloss vorgeschoben, um (bezüglich der häuslichen Gewalt) ungestört ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können (Akten S. 424, 486; vgl. auch Einvernahme des Berufungsklägers vom 7. Juli 2016, Akten S. 801).
4.8 Die Aussagen der Privatklägerin sind – wie bereits das Strafgericht festgehalten hat (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 33 f.) – im Ergebnis überaus stimmig, nachvollziehbar und konsistent. Sie erfüllen eine Menge Realitätskriterien (vgl. zur Aussagegenese E. 8).
5.
5.1 Auch die Aussagen des Vaters der Privatklägerin (P____) sind entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6, 12) sehr glaubhaft. Sie sind konsistent und schlüssig, es gibt zwischen seinen Aussagen an der ersten Einvernahme vom 6. Juli 2016 (Akten S. 778 ff.) und denjenigen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 1487 ff.) keine nennenswerten Widersprüche. Seine Depositionen weisen zudem einen angemessenen Detailreichtum auf. Als Beispiel sei die Geschichte um die M-Budget SIM-Karte genannt: Im Rahmen des streitgegenständlichen Telefongesprächs vom 19. Mai 2016 (vgl. AS Ziff. 3) habe der Berufungskläger seinen Schwiegervater nach deren Nummer gefragt. Er (der Schwiegervater) habe indes nicht einmal gewusst, dass seine Tochter eine solche Nummer hatte, woraufhin der Berufungskläger gemeint habe, er werde die jüngere Tochter, Q____, anrufen und sie nach der Nummer fragen, denn die habe die Nummer (Akten S. 731).
5.2 Eindrücklich ist auch, dass die Aussagen von P____ zurückhaltend und nicht dramatisierend ausfallen. So schildert er, sein Schwiegersohn habe seine Tochter laut Angaben seiner Ehefrau „ab und zu geschlagen und Schimpfwörter gesagt“ (Akten S. 782). Ihm gegenüber habe es keine weiteren Drohungen als diejenige am Telefon gegeben (Akten S. 783). Auch dass er aussagt, er habe es der Entscheidung seiner Tochter überlassen, ob sie (nachdem gegen seinen Schwiegersohn ein Strafverfahren eingeleitet wurde) die Kinder dem Berufungskläger zurückgebe oder sie behalte, klingt gar nicht nach einem gezielten Schlechtreden des Berufungsklägers (Akten S. 784). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er auch – obwohl ihm vorgehalten wird, seine Tochter habe so etwas berichtet – standhaft verneint, seiner Tochter etwas davon erzählt zu haben, dass der Berufungskläger das ganze Vermögen abheben und mit den Kindern weggehen wolle (Akten S. 1490).
5.3 Insgesamt ist zu konstatieren, dass P____ seinen Bericht ganz anders hätte aufbauschen können, wenn es ihm darum gegangen wäre, seinen Schwiegersohn möglichst anzuschwärzen oder schlecht dastehen zu lassen. Seine streckenweise geradezu verharmlosenden Schilderungen machen seine Aussagen sehr glaubhaft.
6.
6.1 Die Privatklägerin hat ihre Erlebnisse im Vorfeld der Strafanzeige vom 19. Mai 2016 bereits diversen ausserhalb der Strafjustiz stehenden Personen und Stellen anvertraut. Schon im Jahr 2011 erwähnt O____ in seinem Verlaufsbericht eine Ehekrise. Für das Jahr 2014 ist ein erstes Mal die Rede von Schlägen des Ehemannes. Es folgen Schilderungen, wonach sie auch im November 2014 und anfangs Mai 2016 Prügel des Ehemannes habe einstecken müssen (Akten S. 461 ff.). Der Hausarzt diagnostiziert aufgrund der seit langem bestehenden häuslichen Gewalt in seinem Bericht zu Handen der [...] ein mittelschweres depressives Syndrom. Aufgrund der komplexen Problematik und der psychosozialen Belastung attestiert er der Privatklägerin vom 18. August 2014 bis mindestens 10. Januar 2015 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (Akten S. 471).
6.2 U____ berichtet anlässlich ihrer Einvernahme vom 7. Juli 2016 (Akten S. 802 ff.) aufgrund ihrer Dokumentation (Akten S. 676 ff.) davon, dass sich die Privatklägerin seit mehreren Jahren in einer Gewaltehe mit massiver körperlicher Gewalt befinde. Diese habe zugenommen, seit sie erfahren habe, dass sie von ihrem Mann betrogen werde. Sie habe deshalb eine Psychotherapie bei L____ begonnen. Im Dezember 2014 sei es das erste Mal gewesen, dass die Kinder mitbekommen hätten, wie der Vater die Mutter hergerichtet habe. Dies belaste die Privatklägerin und sie habe grosse Angst um ihre Kinder. Sie würde sich und die Kinder gerne in Sicherheit bringen, allerdings hinderten sie die Drohungen des Ehemannes, ihr die Kinder wegzunehmen und ihr etwas anzutun, daran. Sie werde von ihm auf Schritt und Tritt beobachtet und er habe ihr sogar das Handy-Abo gekündigt. Teilweise verbiete er ihr auch, ihre Eltern zu besuchen. Bezüglich sichtbarer Verletzungen sagt U____ aus, dass die Privatklägerin an einem der Termine am Auge blau unterlaufen gewesen sei. Die Spuren am Hals seien mit einem Halstuch kaschiert gewesen. Diese Verletzungen wurden von der Care-Managerin im Anschluss an das Gespräch vom 1. Dezember 2014 fotografiert und sind damit objektiviert (Akten S. 808 ff.; vgl. dazu im Detail E. 7.3).
6.3 Von September 2014 bis Mai 2015 absolvierte die Privatklägerin eine Psychotherapie bei L____. Aus deren Handnotizen (Akten S. 467, 568 ff.) ergibt sich, dass die Privatklägerin bereits am ersten Termin vom 24. September 2014 von neun Jahre dauernder häuslicher Gewalt berichtete. Diese habe bereits in der ersten Nacht in der Schweiz anfangs August 2005 angefangen, als ihr der Ehemann ein Messer an den Hals gesetzt habe und er dadurch ein Geständnis, wonach sie keine Jungfrau mehr sei, habe erwirken wollen (vgl. dazu schon E. 4.2.2). Als Drohkulisse habe er Wasser in die Badewanne gefüllt und sie ertränken wollen. Gemäss Notizen von L____ gab es weitere Vorfälle: Einmal habe der Berufungskläger die Privatklägerin geschminkt entdeckt und von ihr in der Folge verlangt, dass sie sich mit einer Zigarette die Wimpern abbrenne. Ein anderes Mal habe er sie mit einem Gürtel (vgl. dazu schon E. 4.2.2) blutig geschlagen (Akten S. 622 f.).
6.4 S____ fasst in seinem psychiatrischen Kurzgutachten vom 25. März 2015 zu Handen der [...] (Akten S. 470 ff., 688 ff.) in der Anamnese zusammen, die Privatklägerin werde von ihrem Ehemann seit der Hochzeitsnacht brutal zusammengeschlagen. Aufgrund seiner Gewalttätigkeiten (es ist auch vom Übergriff in der ersten gemeinsamen Nacht in der Schweiz und von der Episode mit dem Abbrennen der Wimpern die Rede) sei sie zwei Mal im Frauenhaus gewesen. Er drohe, seine Ehefrau zusammenzuschlagen, ihren Bruder umzubringen, ihr die Kinder wegzunehmen und sie ihr Leben lang zu plagen. Die Privatklägerin kenne die Mentalität ihres Mannes und sie sei ganz sicher, dass er seine Drohungen umsetzen würde, wenn sie sich ihm widersetzte. Sie habe oft Selbstmordgedanken, lebe aber noch, weil die Kinder da seien, um die sie sich kümmern wolle (Akten S. 476 f.).
6.5 X____ berichtet in ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2016 (Akten S. 630 f.), die Privatklägerin habe ihr im September 2014 gestanden, dass ihr Ehemann ihr gegenüber seit etwa acht Jahren gewalttätig sei. Exemplarisch für den extremen Kontrollzwang des Berufungsklägers ist dabei die Schilderung, wonach die Privatklägerin vom Praxistelefon aus die Opferhilfe anrufen musste, da er ihr Handy kontrollierte.
6.6 Die Privatklägerin hat sich auch dem Personalverantwortlichen ihres Arbeitgebers (V____) anvertraut. Dieser erwähnt in seiner Einvernahme vom 27. Juli 2016 (Akten S. 861 ff.) mehrfach, dass die Privatklägerin von Schlägen ihres Ehemannes berichtet habe. Er habe auch einmal gesehen, dass sie um das Auge bläulich gewesen sei. Beim ersten Gespräch im Jahr 2014 habe sie auch davon berichtet, von ihrem Ehemann zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden zu sein (Akten S. 864).
6.7
6.7.1 Die Schwester der Privatklägerin schildert in ihrer Einvernahme vom 27. Juli 2016 (Akten S. 869 ff.) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 1492 ff.) von körperlichen Übergriffen und Stalking-ähnlichem Verhalten. Konkret habe sie von einem Stoss gegen die Heizung und von der Vergewaltigung am Tag vor der Abreise nach [...] gehört. Auch habe sie bei ihrer Schwester Hämatome am ganzen Körper bzw. einmal eine Verletzung an der Nase entdecken können.
6.7.2 In Bezug auf die Familie der Privatklägerin kann ergänzend auf die glaubhaften Aussagen von P____ verwiesen werden (vgl. dazu E. 5).
7.
7.1 Wie bereits im Vorverfahren und vor der Vorinstanz bestreitet der Berufungskläger – ausser einer einzelnen Tätlichkeit – auch vor Appellationsgericht alle ihm gemachten Vorhalte (vgl. Einvernahme vom 21. Mai 2016, Akten S. 437 ff.; Befragung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 24. Mai 2016, Akten S. 210 ff.; Konfrontationseinvernahme vom 14. Juni 2016, Akten S. 634 ff.; Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2016, Akten S. 727 ff.; Einvernahme vom 7. Juli 2016, Akten S. 786 ff.; Einvernahme vom 19. September 2016, Akten S. 934 ff.; Einvernahme vom 28. September 2016, Akten S. 942 ff.; Einvernahme vom 25. Oktober 2016, Akten S. 966 ff.; erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten S. 1466 ff.; Verhandlungsprotokoll, S. 5 ff.).
7.2 Wenn sich der Berufungskläger trotz des Grundsatzes von „nemo tenetur“ (Art. 113 Abs. 1 StPO) zu den ihm gemachten Vorwürfen äussert, bleibt er dabei zumeist pauschal und verstrickt sich – wie nachfolgend anhand von vier Beispielen zu zeigen sein wird – in unerklärbare Widersprüche und passt seine Aussagen dem aktuellen Stand des Verfahrens bzw. dem aktuellen Stand des objektiv Belegbaren an. Wenn er gar nicht mehr weiter weiss, streitet er auch ganz einfach einen aktenkundigen Fakt ab. So zum Beispiel, als ihm vorgehalten wird, das Gespräch mit seinem Schwiegervater habe ganze sieben Minuten und 27 Sekunden gedauert und er entgegnet, dies könne gar nicht stimmen, da es nicht so lange gedauert haben könne, ein paar Worte auszutauschen (Akten S. 792).
7.3
7.3.1 Am 29. November 2014 soll sich laut Angaben der Privatklägerin einer der schlimmsten Vorfälle zugetragen haben. Ihr Ehemann habe sie heftig am Hals gepackt und soll ihr eine Faust aufs Gesicht geschlagen haben, woraufhin sie gegen die Heizung gefallen sei (Akten S. 461, 510, 590, 740 ff.; vgl. auch AS Ziff. 2.5).
7.3.2 Zu den von U____ bezüglich dieses Vorfalls erstellten Fotos von Hals und Gesicht hat der Berufungskläger zunächst keine Erklärung (Akten S. 754, 787 f.). Im Nachgang zur Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2016 kommt ihm dann doch noch eine Erklärung in den Sinn, weswegen er eine weitere Befragung wünscht, um dies schriftlich festzuhalten zu lassen (vgl. Einvernahme vom 7. Juli 2016, Akten S. 787). Demnach sollen die sichtbaren Verletzungen im Gesicht des Opfers von folgendem Vorfall stammen: „Bei uns in unserer Wohnung [...] haben wir oberhalb des Schrankes Ordner, die sich in einer Tasche befinden. Als sie auf einen Stuhl stieg um diese herunterzuholen, fielen diese ihr ins Gesicht. Als ich von der Arbeit nach Hause kam, erzählte sie mir dies so“.
7.3.3 In Bezug auf die identischen Bilder schildert der Berufungskläger dann in einer weiteren von ihm erbetenen Einvernahme (vom 25. Oktober 2016) eine ganz andere Geschichte: Am 29. oder 30. November 2014 habe ihn seine Ehefrau am Hals gepackt, woraufhin er sie mit den Beinen weggestossen habe. Sie sei rückwärts gefallen und habe sich das linke Kinn am Tisch angeschlagen. Auf seine Frage, was sie nun aufgrund der blauen Flecken im Gesicht dem Arzt bzw. U____ anlässlich des bereits vereinbarten Termins am nächsten Tag sagen werden, habe sie geantwortet, dass sie sagen werde, ihr seien Ordner ins Gesicht gefallen (Akten S. 968).
7.3.4 Diese – allerdings etwas modifizierte – Version wird dann auch in der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung geschildert (Akten S. 1474, 1502; Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.).
7.3.5 Die an der Berufungsverhandlung bezüglich seines widersprüchlichen Aussageverhaltens abgegebene Erklärung, er habe die Geschichte mit den Ordnern erzählt, um seine Ehefrau vor den Konsequenzen von Versicherungsbetrug zu schützen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 13 f.), verfängt schon deshalb nicht, weil die wirkliche Ursache der Krankschreibung (die in diesen Zeitraum fiel) die massive häusliche Gewalt und nicht etwa die angebliche Arbeitsscheuheit der Privatklägerin war und es schlicht niemanden vor Versicherungsbetrug zu schützen gab (vgl. dazu schon E. 4.7). Zudem erwähnte die Privatklägerin U____ bzw. O____ gegenüber nie etwas von einem Ordner. Vielmehr war von einem Schlag des Ehemannes die Rede (Akten S. 461, 803 ff.). Ferner ist es völlig unglaubwürdig, dass eine durch Schläge, Drohungen und Beleidigungen eingeschüchterte Frau ihren ihr körperlich weit überlegenen Ehemann am Hals packt und damit von sich aus eine (erneute) körperliche Auseinandersetzung vom Zaune bricht.
Bezüglich der Verletzungen im Gesicht vermag das Appellationsgericht entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 17) auf den entsprechenden Bildern im Übrigen auch keinen an eine Tischkante angepassten dunkelblauen Strich zu erkennen.
7.4
7.4.1 Auf Vorlage von Fotos betreffend Verletzungen an den Beinen und an der rechten Hand, die aufgrund von Schlägen mit einer Eisenstange in [...] von anfangs Mai 2016 hervorgerufen worden sein sollen, entgegnet der Berufungskläger anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Mai 2016 (Akten S. 445 ff.): „Ich weiss nicht, wie sie das gemacht hat, die habe ich noch nie gesehen. Die Beine sind immer so. Ich habe sie auch schon darauf angesprochen. Sie hat gesagt, dass sie sich am Bett angeschlagen hat. Ich habe das immer wieder an ihr gesehen, aber nicht so. Sie hat sich immer wieder angeschlagen“.
7.4.2 Bezüglich der identischen Verletzungen an den Beinen kommt dem Berufungskläger dann bei der von ihm gewünschten zusätzlichen Einvernahme vom 25. Oktober 2016 eine weitere Geschichte in den Sinn (diese Version wird dann im Wesentlichen auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geschildert [Akten S. 969, 1475]): Er habe die Wohnung verlassen wollen, was seine Frau indes nicht zulassen wollte und ihn deshalb festhielt. Er habe sie daraufhin mit der Hand am Hals gehalten und zurückgestossen. Als er sich danach gebückt habe, um einen Schuhlöffel zu nehmen, habe sie ihm auf den Kopf geschlagen, so dass er umgefallen sei. Daraufhin habe er mit dem Schuhlöffel auf die Beine seiner Frau geschlagen. Den Finger habe sie sich verletzt, als sie versucht habe, den Ofen anzumachen (Akten S. 381, 966 ff.).
7.4.3 Im Rahmen der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gesteht er dann nach dem Hinweis, dass die Vorfälle in [...] in diesem Verfahren nicht zur Diskussion stünden, ein, dass er seine Frau mit einer Eisenstange geschlagen habe, aber so wie er es erklärt und nicht so, wie es die Privatklägerin getan habe. Nur wenige Fragen später soll es dann doch wieder nur den Zwischenfall gegeben haben, als seine Ehefrau ihn am 2. Mai 2016 nicht hinausgelassen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6).
7.5
7.5.1 Ein weiteres Beispiel fragwürdigen Aussageverhaltens betrifft die seelische Situation der Privatklägerin. Laut Aussagen des Berufungsklägers habe er seine Frau zum Psychiater geschickt, weil sie zuhause sehr aggressiv geworden sei. Er selber habe deshalb und aufgrund der Tatsache, dass er bei der Arbeit viel Druck gehabt habe, psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen (Akten S. 212 f.).
7.5.2 Nur wenig später will er indes die Hilfe des Psychiaters deshalb in Anspruch genommen haben (ab Dezember 2015), um seiner Frau zu zeigen, dass dies eine gute Sache sei (Akten S. 213 f.). Dies kann indes schon deshalb nicht aufgehen, weil die Privatklägerin schon vor Dezember 2015 ihrerseits Psychotherapie machte (die erste Sitzung bei L____ datiert vom 24. September 2014; Akten S. 622 ff.).
7.6
7.6.1 Wie bereits in Erwägung 4.5.2 erwähnt, bagatellisiert die Privatklägerin die Handgreiflichkeiten des Berufungsklägers seinen Kindern gegenüber. Diese wohlwollenden Depositionen sind umso erstaunlicher, als dass der Berufungskläger in Bezug auf die Kinder umgekehrt kein gutes Haar an der Privatklägerin lässt und massive Vorwürfe an sie richtet. So habe sie die Kinder viel geschlagen, weil sie deren hohen Stimmen nicht habe hören können (Akten S. 441) oder weil sie wütend auf ihn gewesen sei (Akten S. 758). Sie habe die Kinder so heftig geschlagen, bis deren Hinterteile rot gewesen seien. Diese Vorkommnisse sollen sich drei Monate nach der Geburt des Buben zugetragen haben (Akten S. 758 und Verhandlungsprotokoll S. 8).
7.6.2 Mit dieser Aussage straft sich der Berufungskläger indes gleich selbst Lügen. Denn wenn Kinder (Plural, also ein Kleinkind und ein Säugling von wenigen Wochen) so häufig und heftig geschlagen werden, bis ihre Hinterteile rot sind, dann wäre dies massivste und gefährdende Gewalt. Dem hätte er als souveräner, kompetenter und liebevoller Vater – wie er sich gerne darzustellen pflegt (Akten S. 758) – gewiss nicht einfach zugeschaut. Die diesbezügliche Erklärung des Berufungsklägers, wonach er nichts habe sagen können, da seine Ehefrau gedroht habe, ihn ins Gefängnis zu bringen (Akten S. 212), muss vor dem Hintergrund der nicht glaubwürdigen Komplott-Theorie (vgl. dazu nachfolgend E. 8) verworfen werden.
8.
8.1
8.1.1 Der Berufungskläger macht geltend, die Aussagen seiner Ehefrau seien die Folge eines Komplotts und/oder von (allenfalls durch dieses Komplott geschürten) Rachegedanken. Er will glauben machen, dass die Privatklägerin zusammen mit ihrer Schwester aus Eifersucht oder Gekränktheit ob der Affären ihres Mannes derart in die Offensive gegangen sei (Akten S. 211, 215, 439, 443; Verhandlungsprotokoll, S. 5, 15).
8.1.2 Das kann nicht überzeugen. Es ist lebensfremd, dass die Privatklägerin über ein Jahrzehnt lang diversen Personen gegenüber (Arbeitgeber, Ärzte, Psychiaterin, Familie; vgl. dazu schon E. 6) von häuslicher Gewalt berichtet, auch zweimal Anzeige deswegen erstattet, ins Frauenhaus flüchtet, wieder zu ihrem Mann zurückkehrt (und mit ihm Kinder bekommt) und dass all diese Bezichtigungen die Folge von Rache- oder Eifersuchtsgedanken gewesen sein sollen. Und dies noch mehrheitlich zu einem Zeitpunkt geäussert, zu welchem sie von den Affären ihres Gatten noch gar nichts wusste (der Zeitpunkt, als sie dies erfuhr, muss entgegen der Ansicht des Berufungsklägers auf den November 2014 terminiert werden [Akten S. 476, 595, 795; Verhandlungsprotokoll, S. 7]).
8.2
8.2.1 Sehr nachvollziehbar und damit glaubhaft ist im Übrigen, wie die Privatklägerin ihr eigenes Betrogenwerden in einen Kontext stellt mit dem eifersüchtigen Kontrollwahn ihres Mannes und sich darüber empört, dass er selbst Affären hatte, sie aber umgekehrt ständig des Fremdgehens bezichtigt und deswegen massiv misshandelt und beleidigt habe. Es ist sehr einleuchtend, dass sie eben dies als ungerecht und daher doppelte Schmach empfand. Das macht es nachvollziehbar, dass sie den Betrug immer wieder erwähnte (Akten S. 573, 592).
8.2.2 Ebenso wird in ihren Aussagen aber deutlich, dass der Betrug nicht alleine der Grund für die Trennung war ‒ und schon gar nicht für die Anzeige: So schildert sie beispielsweise in der ersten Konfrontationseinvernahme vom 14. Juni 2016 auf Frage sehr einleuchtend, wie sie Bilanz gezogen habe nach den letzten, besonders gravierenden Vorfällen in [...]. Dass sie es nicht mehr ertragen habe, „betrogen, geschlagen, eingesperrt und misshandelt zu werden. (…) Es kam so weit, dass ich etwas ändern musste. Es ging nicht mehr mit dieser Angst zu leben. Ich habe die drei Sachen miteinander verglichen: Die Kinder, das Vermögen und die Gewalt. Und die Gewalt war einfach stärker und ich sagte zu mir, dass ich etwas ändern muss, ansonsten ich mich kaputt mache, wenn ich nichts ändere. Ich war nicht mehr mich selbst. Deswegen habe ich eine Anzeige erstattet. Ich machte es auch aus Liebe zu meinen Kindern. Denn wenn sie die Gewalt mitbekommen, werden sie später auch gewalttätig, und das wollte ich nicht“ (Akten S. 646, 757 f.).
8.2.3 Vor diesem Hintergrund erscheint es arg verkürzt und ganz offenkundig in verfälschender Weise aus dem Zusammenhang gerissen, wenn die Verteidigung annimmt, es sei der Privatklägerin eigentlich vor allem um die Affäre(n) des Berufungsklägers gegangen, die sie gekränkt und erzürnt sowie zu (Falsch)bezichtigungen veranlasst hätten (Berufungsbegründung, Ziff. 14; Verhandlungsprotokoll, S. 15). Ebenso selektiv sind die von der Verteidigung angeführten Textstellen, in denen die Privatklägerin trotz ihres Schicksals als gelassen, entspannt und aufgestellt beschrieben wird (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 15). Ebenso gut hätten Passagen zitiert werden können, in welchen sie als verzweifelt, wütend oder weinend beschrieben wird (unter anderem Akten S. 471, 640, 643, 644, 672, 705).
8.3
8.3.1 Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Komplott, vermutet der Berufungskläger auch, die Privatklägerin bezichtige ihn fälschlicherweise der angezeigten Delikte, um sich ohne Gesichtsverlust gegenüber ihrer Familie, insbesondere ihren Eltern, aus der Beziehung zu ihm lösen zu können (Berufungsbegründung, Ziff. 16; Verhandlungsprotokoll, S. 7. 15). Zudem habe die Privatklägerin ihn mit den Kindern unter Druck gesetzt bzw. dieselben missbraucht, damit er sie wegen ihren Eltern nicht verlasse (Verhandlungsprotokoll, S. 11).
8.3.2 Diese Vermutung verfängt schon deshalb nicht, weil sich die Privatklägerin – wollte man von einer solchen Notwendigkeit überhaupt ausgehen – ihren Eltern aufgrund der diesen bekannten häuslichen Gewalt hätte erklären können. So ist in den Akten dokumentiert, dass sich der Kontakt zwischen der Privatklägerin und ihrem Vater nach der (unbestrittenen) Kontaktpause nach der ersten Anzeige nach und nach wieder verfestigte. P____ berichtet diesbezüglich, dass seine Tochter ihm jeweils gesagt habe, es gehe ihr gut, wobei er aber gemerkt und auch von anderen Leuten gehört habe, dass sie jeweils nicht die Wahrheit sagte. Sie habe gewusst, dass er andernfalls, auch wegen den beiden Kindern, auf einer (erneuten) Trennung bestanden hätte (Akten S. 780). Zudem ergibt sich aus den Akten auch, dass die Privatklägerin mit ihrer Familie mehrere Male über eine (neuerliche) Trennung gesprochen hatte (Akten S. 473 f., 615 f., 671 f.).
8.4
8.4.1 Die Verteidigung rügt im Weiteren, der vorinstanzlich anerkannte Sachverhalt fusse fast nur auf den Aussagen der Privatklägerin und nicht auf objektiven Beweismitteln. Soweit nebst Einvernahmeprotokollen weitere Beweismittel vorlägen, handle es sich bei diesen nicht um objektive Beweise, sondern um Berichte und Befunde Dritter, welche wiederum auf den Schilderungen der Privatklägerin beruhten (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. 5; Verhandlungsprotokoll, S. 14 f.).
8.4.2 Es ist effektiv so, dass nur wenige Beweise vorliegen, die als genuin objektiv bezeichnet werden können oder die unabhängig von den Aussagen der Privatklägerin zu lesen wären (wie beispielsweise direkte Beobachtungen von Zeugen). Dies ist indes bei Fällen häuslicher Gewalt ‒ die sich typischerweise in den eigenen vier Wänden des Paares abspielen ‒ keine Seltenheit und macht die Beweislage nicht ohne weiteres dürftig. Vorliegend ist sie es in mehrfacher Hinsicht nicht: Erstens stützen die Berichte von Drittpersonen (vgl. dazu eingehend E. 6), welche im Laufe der Zeit zustande gekommen sind, die Aussagen der Privatklägerin ganz erheblich. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen macht es nämlich einen wesentlichen Unterschied, ob solche ausschliesslich im Verfahren gemacht worden sind und ohne Einbettung in einen Gesamtkontext gewürdigt werden müssen, oder ob ‒ wie hier ‒ zahlreiche Berichte vorliegen, welche die aussagende Person schon bei ganz anderen Gelegenheiten und völlig unabhängig von einem Strafverfahren gemacht hat.
8.4.3 Zweitens gibt es auch noch weitere, wirklich objektive Beweise. Dies sind die vom Hausarzt und der Care-Managerin der [...] fotografisch festgehaltenen Verletzungen (Akten S. 403 ff., 808 ff.) und die Befunde des Instituts für Rechtsmedizin (IRM; vgl. dazu Akten S. 999 ff.). Natürlich ist letztlich auch bezüglich der Verletzungen eine Selbstbeibringung im Rahmen eines Komplotts nicht auszuschliessen (vgl. dazu Berufungsbegründung, Ziff. 5). Dennoch sind die Fotografien als starke Beweismittel zu qualifizieren, zumal der Berufungskläger seinerseits keine plausible Erklärung dafür liefern kann, wie die fotografierten Verletzungen entstanden sein könnten (vgl. dazu schon E. 7.3 und 7.4). Was die vom IRM erhobenen Befunde anbetrifft (das IRM stützte sich nicht auf die von Dritten geschossenen Fotos, weil deren Qualität ungenügend sei), so hat deren Würdigung die Aussagen der Privatklägerin vollumfänglich gestützt (Akten S. 1002 f.).
8.4.4 Wollte man als Hypothese dennoch von einem Komplott ausgehen, so liesse sich auch die (fehlende) Reaktion des Berufungsklägers auf die sehr deutlich sichtbaren Verletzungsspuren am Körper und Hals seiner Frau nicht erklären. Hätte er wirklich ein solches Komplott vermutet und hätte seine Frau ihm immer wieder angedroht, sie bringe ihn noch ins Gefängnis ‒ wie er ständig beteuert ‒ dann hätte er eine solche Selbstverletzungs-Aktion nicht ohne weiteres hingenommen, sondern wäre von sich aus aktiv geworden. Erst recht, nachdem seine Frau ihn bereits im Jahr 2006 angezeigt hatte und schon damals angeblich „immer die gleichen Lügen“ erzählt hatte (Akten S. 214).
8.5
8.5.1 Am 16. April 2015 vertraute die Privatklägerin ihrer Gynäkologin, X____, an, dass ihr Ehemann sie am 12. April 2015 zu einem ungeschützten Geschlechtsverkehr gezwungen habe (Akten S. 630 f. sowie ärztliches Zeugnis X____ vom 18. Mai 2018).
8.5.2 Die Verteidigung zweifelt am Beweiswert dieser Angabe und macht geltend, die Privatklägerin habe am 23. April 2015 bei Frau L____ (Akten S. 489 ff. sowie Abschrift Gesprächsnotizen vom 30. April 2014) vielmehr bemerkt, dass es seit vier Monaten keinen Geschlechtsverkehr mehr gegeben habe. Zudem habe es am 17. April 2015 eine Besprechung zwischen der Privatklägerin und U____ und am 23. April 2015 eine Konsultation bei O____ gegeben, wobei die Privatklägerin beide Male nichts von einer Vergewaltigung erzählt habe (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. 12; Verhandlungsprotokoll, S. 18).
8.5.3 Die Privatklägerin schildert in ihrer Aussage bei L____ zuerst den nicht gewollten Geschlechtsverkehr vom 12. April 2015. Dies ergibt sich bereits aus dem Ausdruck „der Mann wollte es“. Darüber hinaus passt die Schilderung auch in zeitlicher Hinsicht: Die Vergewaltigung fand laut X____ am 12. April 2015 statt. Die Schilderung gegenüber L____ geschah in der auf das Ereignis folgenden Sitzung vom 23. April 2015 (die vorangehende Sitzung fand am 1. April 2015 statt; vgl. Akten S. 492). Mit der Aussage „seit vier Monaten ja kein Geschlechtsverkehr“ nimmt die Privatklägerin auf den Vorwurf ihres Ehemannes, wonach sie unten so offen sei, wie wenn sie jeden Tag mit jemand anderem schlafen würde, Bezug und bezieht sich damit offensichtlich auf (sonstigen) einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger, welchen das Opfer im Übrigen auch zugestanden hat (vgl. schon E. 4.5). Es ist augenscheinlich aus dem Zusammenhang gerissen und nicht haltbar, wenn die Verteidigung aus der selektiven ausgewählten Text-Passage etwas zu Gunsten des Berufungsklägers ableiten möchte.
8.5.4 Dass die Privatklägerin die Vergewaltigung (bloss) ihrer Frauenärztin und nicht auch dem Hausarzt und schon gar nicht der Care-Managerin in dieser Direktheit offenbart hat, ist absolut nachvollziehbar, ist doch ein derart intimer Eingriff in die private sexuelle Sphäre etwas Höchstpersönliches. Ganz offensichtlich fühlte das Opfer über lange Jahre hinweg sehr grosse Scham und konnte sich nicht überwinden, sich jemandem richtig anzuvertrauen. Wäre effektiv von einem Komplott auszugehen und hätten die verschiedenen Übergriffe deshalb gar nie stattgefunden, so wären die Schilderungen der Privatklägerin bezüglich der Sexualdelikte nicht derart zurückhaltend ausgefallen und wären die verschiedensten Stellen mit diesbezüglichen Detailinformationen „bedient“ worden.
9.
9.1 Insgesamt kann die Beweislage als geradezu komfortabel bezeichnen werden. Die überaus glaubhaften und differenzierten Aussagen der Privatklägerin werden gestützt durch die Berichte all derer, denen sie sich über die Jahre hinweg anvertraut hat. Es wäre schlicht undenkbar, dass die Privatklägerin erfundene Schilderungen derart zahlreicher Vorfälle während Jahren gegenüber verschiedenen Personen aufrecht erhalten hätte, ohne dabei in einen unauflösbaren Widerspruch zu verfallen oder stereotyp zu wirken. Beides ist nicht der Fall. Hätte sie nicht wahrhaft Erlebtes berichtet, wären auch ihre Erzählungen gegenüber der Psychiaterin – einschliesslich der gezeigten Ambivalenz – nicht erklärbar. Hinweise auf eine Falschbelastung gibt es nicht. Überaus glaubhaft sind im Übrigen auch die Aussagen des Schwiegervaters P____.
9.2 Nicht zuletzt stützt auch das widersprüchliche Aussageverhalten des Berufungsklägers die Darstellung der Privatklägerin. Zwar muss er sich nicht selbst belasten und darf sogar lügen. Dass er es aber nicht bei blossem Abstreiten belässt, sondern keine Gelegenheit auslässt, die Privatklägerin seinerseits schlecht zu reden, dass er sich auf seine Komplott-Theorie versteift, auch wenn diese durch die Faktenlage widerlegt ist und dass er jeweils abwegige Erklärungen nachschiebt, wo etwas beim besten Willen nicht geleugnet werden kann (z.B. die fotografisch dokumentierten Verletzungen) oder Unliebsames gar aktenwidrig abstreitet (die belegte Dauer des Telefonats mit dem Schwiegervater stimme nicht), lässt nur den Schluss zu, dass es für die Vorhalte eben keine bessere Erklärung gibt, als diejenige, welche den Angaben der Privatklägerin entspricht.
9.3 Abgerundet wird das Bild durch einen Blick auf die Persönlichkeitsadäquanz der vorgeworfenen Taten. Im Mai 2006 und im Juli 2007 gab es bereits je eine Anzeige bei der Polizei wegen häuslicher Gewalt. Die daraufhin eingeleiteten Verfahren wurden indes nach Art. 55a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sistiert. Die vorübergehende Trennung vom Ehegatten hob die Ehefrau auf und zog wieder zu ihm in den gemeinsamen Haushalt. Danach ging die häusliche Gewalt jedoch weiter, zunehmend auch sexuelle Gewalt. Die Tatvorwürfe aus dem eingestellten Verfahren sind dem Berufungskläger aufgrund der Unschuldsvermutung nicht anzulasten, auch nicht als Indizien, soweit sie nicht belegt sind. Es ist indes zulässig, auf Beweismittel aus diesem Verfahren abzustellen. Dazu können zum Beispiel auch Aussagen des Berufungsklägers gehören, die er in jenem Verfahren gemacht hat und aus welchen auf seine Täterpersönlichkeit und Motivation für die aktuellen Delikte geschlossen werden kann. Insoweit sind seine Aussagen aus seiner Einvernahme vom 14. Juli 2007 durchaus aufschlussreich, in welchen er einräumt, seiner Frau wiederholt Untreue vorgehalten zu haben und in welchen seine krankhafte Eifersucht offenbar wird (Vorakten S. 86 ff.).
9.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt in dem Umfang erstellt ist, wie ihn das Strafgericht angenommen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 34 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. 6) verletzt die Beweiswürdigung des Strafgerichts keineswegs die Unschuldsvermutung und schon gar nicht kann von einer willkürlichen Beweiswürdigung ausgegangen werden. Mit dem Strafgericht ist somit festzustellen (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 34), dass es sich bei den dem Berufungskläger zur Last gelegten Vorwürfen nicht um Ausrutscher handelte, sondern vielmehr um ein eingeschliffenes, über einen ausgedehnten Zeitraum anhaltendes Muster typischer Verhaltensweisen im Rahmen systematisierter häuslicher Gewalt in ihren sämtlichen Ausprägungen. Die Drohungen und Körperverletzungen bildeten einen wesentlichen Bestandteil der durch den Beschuldigten aufgebauten Drohkulisse, vor deren Hintergrund sich die Privatklägerin mehr oder weniger widerstandslos ergab und sich nicht traute, die Polizei zu benachrichtigen. Die fortgesetzte Ausübung dieser Gewalthandlungen hatte zudem starke Auswirkungen auf die Gesundheit und das Selbstwertgefühl des Opfers.
10.
10.1
10.1.1 Nachfolgend bleiben – wie in Aussicht gestellt – die diversen Beweisanträge zu behandeln. Bezüglich der Anträge auf Befragung von E____, den Ehegatten N____, F____ sowie K____ (als Entlastungszeugen) gilt, dass all diese Personen nichts aus eigener Wahrnehmung bezeugen können. Sie könnten zu Gunsten des Berufungsklägers höchstens bestätigen, dass sie selbst keine Übergriffe auf das Opfer gesehen hätten. Da sich Fälle häuslicher Gewalt indessen typischerweise in den eigenen vier Wänden des Paares abspielen, würde die Befragung der erwähnten Personen das Beweisergebnis nicht beeinflussen. Dasselbe gilt für die von der Verteidigung geltend gemachten Auskünfte über Beziehungsprobleme. Diese gab es gewiss, doch könnte dies den Berufungskläger nicht in relevanter Weise von den ihm vorgeworfenen Übergriffen entlasten. Ganz allgemein ist festzuhalten, dass das Zeugnis, etwas nicht wahrgenommen zu haben, nur dann entlastend wirken kann, wenn der betreffende Zeuge nachweislich zur konkreten Tatzeit am Tatort war bzw. sonstwie aufgrund der gesamten Umstände hätte wahrnehmen müssen, dass sich die Tat oder ein Teil davon verwirklichte. Die erwähnten Beweisanträge sind demgemäss in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen. Ergänzend dazu was folgt:
10.1.2 Betreffend E____ und das Ehepaar N____ ergibt sich bereits aus der Formulierung des Antrags durch den früheren Verteidiger, dass sie nach Auffassung des Berufungsklägers keine neutrale Sicht auf die Ereignisse haben können. Nach dessen Darstellung gehen die beantragten Zeugen nämlich davon aus, dass die „Schwierigkeiten und Probleme“ des Berufungsklägers „durch den Einfluss der Schwägerin und der Schwiegermutter“ bedingt seien (Akten S. 1413 f.). Damit haben sie sich offenbar die Sichtweise des Berufungsklägers zu Eigen gemacht. Über die Unglaubwürdigkeit der Komplott-Theorie wurde indes schon zu Genüge referiert (vgl. namentlich E. 8). Weitere diesbezügliche Befragungen sind nicht nötig bzw. ändern nichts an deren Unredlichkeit. Überdies hat N____ bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Oktober 2016 (in Anwesenheit der damaligen Verteidigung; vgl. dazu Akten S. 960 ff.) erklärt, er und seine Ehefrau könnten gar keine Aussagen zu allfälligen Problemen der Eheleute [...] machen, da sie die beiden kaum kannten. Er wisse gar nicht, weshalb der Berufungskläger gerade ihn als Zeugen genannt habe und wie er ihm helfen könne, zumal er ihn gar nicht kenne.
10.1.3 In Bezug auf die Nachbarin F____ ist zu ergänzen, dass deren Befragung nach Auffassung der Verteidigung mitunter offenbar dazu dienen soll, unlautere Absichten der Privatklägerin zu bezeugen und damit die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu untergraben. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Aussagen der Privatklägerin durch eine Einschätzung der Nachbarin nicht ernsthaft beeinflusst würde. Gerade was die Aussagegenese betrifft, ergibt sich bei der bestehenden Beweislage, namentlich mit Blick auf den gesamten Verlauf des Aussageverhaltens, ein hinreichend deutliches Bild der Motivation und der Umstände, welche die Privatklägerin letztlich zu ihrer (erneuten) Anzeige und zu den dazu gemachten Aussagen bewogen haben. Berichte über Gespräche mit der Nachbarin oder über deren Tipps im Zusammenhang mit dem Betrug des Ehegatten ändern daran nichts.
10.1.4 Bei K____ handelt es sich um den Bruder des Berufungsklägers, also einen sehr nahen Verwandten. Wenn der Berufungskläger ihn (erneut) als Zeugen anruft, ist davon auszugehen, dass er sich von ihm wohlwollende Aussagen verspricht (offensichtlich ist das Verhältnis der Brüder ungetrübt und eng [vgl. diesbezüglich die in Haft verfassten Briefe, Akten S. 290]). Dass K____ tatsächlich bestrebt ist, kein schlechtes Bild von seinem Bruder zu zeichnen, zeigt sich denn auch in seinen bisherigen, recht zurückhaltenden Depositionen (Einvernahme als Zeuge vom 15. August 2016 im Beisein der damaligen Verteidigung [Akten S. 917 ff.]). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Sicht des K____ auf die Familiensituation seines Bruders nicht neutral, sondern stark persönlich gefärbt ist, was das Gewicht seiner Aussagen zusätzlich mindert. Aus den gesamten Verhältnissen und mit Blick auf die bereits erfolgten Depositionen lässt sich somit konstatieren, dass weitere Aussagen des Bruders zur familiären Situation nichts zur Erhellung der Situation beitragen und das Beweisergebnis zweifellos nicht zu beeinflussen vermögen. Darüber hinaus hat K____ laut Aussage des Berufungsklägers ohnehin keine Kenntnis vom Familienleben [...] (Akten S. 760).
10.2
10.2.1 Die Befragung von G____, H____, I____ und J____ (als Entlastungszeuginnen) verspricht ebenfalls keine wesentliche Zusatzinformation. Dass die Kindermädchen etwas von den behaupteten Übergriffen mitbekommen haben, kann ausgeschlossen werden, da sie ansonsten vom Berufungskläger nicht zur Entlastung beantragt worden wären. Es ist davon auszugehen, dass die Übergriffe zu Zeitpunkten oder an Orten (hinter geschlossener Tür) erfolgt sind, da sie den Kindermädchen nicht zu Augen oder Ohren gekommen sind. Das ist keineswegs ungewöhnlich bei häuslicher Gewalt, gerade wenn auch Kinder im Spiel sind. Es darf als gerichtsnotorisch gelten, dass die betroffenen Mütter regelmässig versuchen, die erfahrene Gewalt zu verstecken, um die Kinder nicht zusätzlich zu belasten, wobei die Privatklägerin solches Verhalten von sich aus anschaulich geschildert hat (vgl. u.a. Akten S. 427, 646, 758). Aus den fehlenden Wahrnehmungen der Kindermädchen kann daher nichts Wesentliches für das Beweisergebnis geschlossen werden, sodass auch die diesbezüglichen Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen sind.
10.2.2 In Bezug auf G____ macht der frühere Verteidiger ergänzend geltend, diese sei am 3. und 4. Mai 2016 tags und nachts über in der Wohnung in [...] anwesend gewesen und hätte allfällige Übergriffe deshalb mit Sicherheit mitbekommen. Die Verteidigung bringt indes keine besonderen Umstände vor, weshalb G____ an diesen beiden Tagen rund um die Uhr zuhause geblieben sein soll (wie z.B. Unfall, Krankheit). Dass diese sich ohne ein einprägendes Erlebnis daran erinnern könnte, ob sie an einem mehr oder weniger beliebigen Datum vor Monaten oder Jahren permanent in einer Wohnung war, lässt sich nach allgemeiner Lebenserfahrung ausschliessen. Es wäre also gar nicht belegt, ob G____ tatsächlich die beiden ganzen Tage in der Wohnung gewesen wäre. Zudem wäre selbst bei einer grundsätzlichen Anwesenheit in der Wohnung keineswegs gewiss, dass G____ auch die Übergriffe hätte wahrnehmen müssen. Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass die Vorfälle in [...] nicht Gegenstand der vorliegenden Anklage bilden, sondern allfällige Erkenntnisse daraus lediglich zur Beurteilung des Gesamtsachverhalts hinzugezogen wurden (vgl. dazu schon E. 4.2.1). Ganz abgesehen davon, dass die Privatklägerin die gravierendsten Übergriffe von jenem Aufenthalt in [...] am 2. Mai 2016 verortet (und nicht am 3. und 4. Mai 2016). Mitten in der Nacht zum 4. Mai 2016 soll es dann noch zu weiteren Übergriffen gekommen sein, welche der Berufungskläger aber abbrach, als seine Ehefrau schrie und die Tochter aufwachte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dies von einem anwesenden Kindermädchen (das dann wohl auch geschlafen hätte) nicht bemerkt worden wäre (Akten S. 398 f., 427).
10.3
10.3.1 Im Weiteren bleibt auch der Antrag auf erneute Befragung der Privatklägerin, von Q____, R____ und P____ aufrecht. Die Privatklägerin hat im Vorverfahren sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in indirekter Konfrontation mit dem Berufungskläger ausgesagt. Q____ und P____ wurden im Vorverfahren im Beisein der Verteidigung sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in indirekter Konfrontation einvernommen (Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO). Damit wurde dem Antrag des früheren Verteidigers Folge geleistet. Die Konfrontationen wurden lege artis durchgeführt, eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO ist nicht ersichtlich. Erneute Konfrontationen sind damit nicht nötig bzw. brächten keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn, weshalb der entsprechende Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen bleibt.
10.3.2 Betreffend R____ ist in den Akten lediglich eine Äusserung gegenüber der Polizei über eine (angebliche) Frauenfeindlichkeit des Berufungsklägers vermerkt (Akten S. 1104). Weshalb er konfrontiert werden sollte, hat die vormalige Verteidigung in ihrer Eingabe vom 14. März 2017 (Akten S. 1411 ff.) nicht dargelegt. Auch in der Berufungsbegründung äussert sich der Verteidiger dazu nicht, sondern begnügt sich mit dem pauschalen Hinweis auf die Beweisanträge in der Eingabe vom 14. März 2017 und die dortige Begründung. Demgemäss erhellt nicht, warum R____ mit dem Berufungskläger konfrontiert werden sollte und bleibt auch der diesbezügliche Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
10.4
10.4.1 Zur beantragten Befragung von O____ ist festzustellen, dass die Krankengeschichte der Privatklägerin aktenkundig ist (Akten S. 461 ff.). Zudem ist eine Auskunft darüber eingeholt worden, ob dieselbe an einer Störung der Blutgerinnung oder dergleichen leide, was verneint wurde (Akten S. 767 f.). Weiter sind die Berichte des Hausarztes auch im psychiatrischen Kurzgutachten von S____ zu Handen der [...] aufgeführt (Akten S. 470 ff.). Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Wahrnehmungen vom Hausarzt bei einer Befragung in Erfahrung zu bringen wären und es ist auch weder ersichtlich noch dargetan, weshalb die von Seiten des Hausarztes verschriebenen Medikamente von wesentlicher Bedeutung für das Beweisthema wären, weshalb auch dieser Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen bleibt (vgl. zu den Krankengeschichten schon E. 3.3).
10.4.2 Dasselbe gilt für die Befragung der direkten Vorgesetzten der Privatklägerin in der [...]. Es ist nach Auffassung des Gesamtgerichts nicht ersichtlich, inwiefern die beantragte Befragung eine wesentliche Ergänzung zu den vorliegend erhobenen Beweisen hervorbringen könnte.
10.5 In antizipierter Beweiswürdigung wird sodann auch der Antrag auf Ermittlung des (wahren) Viber-Nutzers und Ladung desselben zur Hauptverhandlung abgelehnt. Es soll damit die Komplott-Theorie des Berufungsklägers (vgl. dazu schon E. 8) belegt werden, wonach Q____ und ihr Mann oder ein von ihnen beauftragter Dritter die Privatklägerin mittels gefälschter Nachrichten über den Betrug des Ehegatten zur Trennung und zu Falschbezichtigungen bewegt haben sollen (vgl. Eingabe 14. März 2017, Akten S. 1418). Hierfür gibt es nach Auffassung des Gesamtgerichts indes keine Anhaltspunkte. Ihre Kenntnisse über aussereheliche Beiziehungen des Berufungsklägers hat die Privatklägerin – wie bereits erwähnt – gemäss Handnotizen von L____ (Akten S. 595) schon im November 2014 erlangt. Sie sind nicht auf irgendwelche fabrizierte elektronische Mitteilungen zurückgegangen, sondern schlicht auf ein Foto des Berufungsklägers selbst und seiner mutmasslichen Geliebten, das die Privatklägerin auf dem Handy des Berufungsklägers entdeckt hat. Dass und wie ein solches Foto durch Dritte manipuliert worden und auf das Handy des Berufungsklägers gelangt sein soll, macht dieser nicht geltend, ebenso wenig wie er sein diesbezügliches Eingeständnis gegenüber der Ehefrau thematisiert. Er legt auch nicht dar, wie aus dem aktenkundigen nichtssagenden Chat-Verlauf (Akten S. 944 ff., 957) überhaupt auf ein Komplott geschlossen werden könnte. Der Verdacht auf raffinierte Machenschaften ohne reale Grundlage rechtfertigt keine aufwändigen Abklärungen. Die Schwester der Privatklägerin hat im Übrigen glaubhaft versichert, von einer Affäre des Berufungsklägers nicht einmal Kenntnis gehabt zu haben (Akten S. 1495, 1497).
10.6 Schliesslich wird auch der Antrag auf Einholung von Auskünften bei der Kantonspolizei Basel-Stadt und der Polizei Basel-Landschaft über den Inhalt von Telefongespräche mit dem Berufungskläger vom 19. Mai 2016 in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der Inhalt der beiden vom Berufungskläger getätigten Telefonanrufe, nachdem er realisiert hatte, dass seine Frau die Wohnung verlassen hatte, etwas zum Beweisthema beitragen könnte.
10.7 Im Übrigen bleibt auch der Antrag auf Erstellen der Leserlichkeit der Handnotizen von L____ (mit Verfügung vom 25. April 2018 nicht bewilligte 70 Seiten) in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.
11.
Der Berufungskläger hat zum Rechtlichen keine Ausführungen machen lassen. Das Strafgericht hat diesbezüglich sorgfältige und zutreffende Erwägungen angestellt (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 34 ff.), auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ergehen daher Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung (Ehegatte während der Ehe), versuchter Drohung, mehrfacher einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe) sowie wegen mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe). Von der Anklage der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 2.3) sowie der Nötigung (AS Ziff. 2.11) wird der Berufungskläger hingegen weiterhin freigesprochen. Bezüglich der Anklage wegen mehrfacher Tätlichkeiten (AS Ziff. 2.2) wird das Verfahren für die Zeit vor dem 18. Mai 2014 zufolge Verjährung eingestellt.
12.
12.1 Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Anschlussberufung geltend, die erstinstanzliche Strafzumessung leide an methodischen Mängeln. Darüber hinaus sei die Begründung teilweise widersprüchlich und die Gewichtung der Tat- und Täterkomponenten sei nicht korrekt erfolgt. Im Ergebnis sei das Strafgericht in nicht nachvollziehbarer Weise zu einem zu milden Urteilsspruch gelangt. Es verletze dabei Art. 47, 49 und 50 des Strafgesetzbuches.
12.2 An die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 10; AGE SB.2017.35 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
12.3
12.3.1 Ausgangslage der Strafzumessung bilden die Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung, versuchter Drohung, mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Tätlichkeiten.
12.3.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der andern Straftaten, welche mit der gleichen Strafart zu ahnden sind, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).
12.4
12.4.1 Das Strafgericht erwog zu Beginn seiner Ausführungen zur Strafzumessung (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 46 f.), dass die beurteilten Delikte im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt stünden und sich jahrelang immer gegen dasselbe Opfer gerichtet hätten. Insoweit seien die einzelnen Delikte als Einheit zu betrachten, weshalb einzig eine (Gesamt)Freiheitsstrafe zweckmässig erscheine. Da ein Konnex zur häuslichen Gewalt und der Familie des Opfers bestünde, gelte dasselbe für die versuchte Drohung zum Nachteil von P____. Für die mehrfachen Tätlichkeiten sei demgegenüber zwingend eine Busse auszusprechen.
12.4.2 Das Bundesgericht hat jüngst im Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung rekapituliert. Es liess erkennen, seine Rechtsprechung der in Konstellationen mehrfacher Deliktsbegehung vermehrt geschaffenen und tolerierten Ausnahmen von der konkreten Methode der Gesamtstrafenbildung (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.2) nicht weiter fortzuführen. Es resümiert, eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartbestimmung liefe im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen „Einheitsstrafe“ hinaus. Ein derartiges Vorgehen bedeute gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts und der verjährungsrechtlichen Einheit auf der Strafzumessungsebene, was das Bundesgericht explizit für unzulässig erklärt habe (vgl. BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.4).
12.4.3 Vorliegend ist indes in jedem Fall für alle beurteilten Delikte (auch für diejenigen, die isoliert betrachtet ebenso mit Geldstrafe sanktionierbar wären) eine Freiheitsstrafe auszufällen. Dies aus in den folgenden Erwägungen auszuführenden Gründen.
12.5
12.5.1 Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).
12.5.2 Der Berufungskläger ist gemäss eigenen Angaben sowie der Information seines Verteidigers im Schreiben betreffend amtliche Verteidigung vom 19. Juni 2017 (Akten S. 1637 f.) mittellos. Demgemäss besitze er zwar in [...] eine Immobilie. Indessen habe seine Familie während einer gewissen Zeit die früher gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohnte Liegenschaft [...] in Basel (und auch die Rechnungen der Krankenkasse) weiter finanziert, sodass er bei seiner Familie Schulden in Höhe von CHF 65‘000.‒ angehäuft habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3 ff.).
12.5.3 Eine Sanierung ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, da dem Berufungskläger seit seiner Verhaftung vom 20. Mai 2016 die Freiheit entzogen ist und die bestehende Sicherheitshaft mit Beschluss vom 9. Juli 2018 bis zum Antritt des Vollzugs der Freiheitsstrafe verlängert wurde. Das während des Strafvollzugs angehäufte Arbeitsentgelt kann gemäss Art. 83 Abs. 2 StGB weder gepfändet noch mit Arrest belegt werden (wobei diesbezüglich ohnehin zu beachten ist, dass der Berufungskläger aus disziplinarischen Gründen seinen Arbeitsplatz per 31. Mai 2018 verloren hat und seither kein Pekulium mehr erhält [vgl. Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 20. Juni 2018]). Nach dem ausgestandenen Freiheitsentzug sind darüber hinaus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die ausländerrechtliche Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 lit. c des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]) und die damit verbundene Administrativhaft (Art. 75 Abs. 1 lit. h bzw. Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG) des Berufungsklägers zu erwarten. Ferner ist – soweit ersichtlich – mangels Staatsvertrag nicht zu erwarten, dass der Staat [...] zur Vollstreckung der Geldstrafe Hand bieten würde.
12.5.4 Insgesamt ist somit ernsthaft zu erwarten, dass der Berufungskläger aufgrund seines Einkommens und seines Vermögens eine Geldstrafe nicht bezahlen oder entsprechende Sicherheiten nicht leisten können wird. Da der Vollzug einer Geldstrafe damit im Sinne der negativen Vollstreckungsprognose voraussichtlich nicht möglich ist, erscheint sie im Ergebnis wirkungslos (vgl. zum Ganzen: Mazzuchelli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 41 StGB N 45; Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 41 N 3; AGE SB.2017.47 vom 9. Februar 2018 E. 3.5).
12.6 Im Übrigen ist im Lichte von Zweckmässigkeitsüberlegungen auch nicht einzusehen, weshalb der Berufungskläger im vorliegenden Fall, der als einheitlicher Lebenssachverhalt betrachtet werden muss, neben ohnehin mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikten (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung), ergänzend mit einer Geldstrafe sanktioniert werden sollte (für die mehrfache einfache Körperverletzung, die mehrfachen Nötigungen, die mehrfachen Drohungen sowie für die versuchte Drohung), zumal letztere Delikte die schwereren Straftaten im Sinne einer Drohkulisse erst möglich machten. Insbesondere unter spezialpräventiven Aspekten erschiene es nicht sachgerecht, aufgrund des engen Konnexes zwischen den einzelnen Taten (welche sich im Übrigen immer gegen die gleichen Rechtsgüter der Privatklägerin gerichtet haben) ein Bedürfnis nach zwei wesensverschiedenen Sanktionen herauszubilden. Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass das Bundesgericht in zwei auf erwähnten Leitentscheid von Ende April 2018 folgenden Urteilen die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe angesichts des starken sachlichen und zeitlichen Gesamtzusammenhangs der von der Vorinstanz beurteilten Taten unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung (BGer 6B_1011/2014 vom 16. März 2015) geschützt hat (vgl. BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.4.2, 6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018 E. 1.1.1). Dieser Gesamtzusammenhang ist auch vorliegend zu bejahen.
12.7 Anhand der abstrakten Strafdrohung stellt die Vergewaltigung (Art. 190 StGB) die schwerste Straftat (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) dar. Demzufolge muss in einem ersten Schritt aufgrund von objektiven und subjektiven Verschuldenskomponenten die Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Vergewaltigung festgelegt werden. In der Folge ist die Strafe aufgrund der mehrfachen Begehung des Tatbestands angemessen zu erhöhen.
12.8
12.8.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Tatverschulden. Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. AGE SB.2015.28 vom 19. September 2016 E. 2.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1).
12.8.2 Der Berufungskläger hat bei der Mutter seiner eigenen Kinder sukzessive ein Klima von Angst und Einschüchterung geschaffen, indem er auch sonst im ehelichen Rahmen ausgeübte physische Gewalt instrumentalisierte und damit das Opfer systematisch psychisch unter Druck setzte. Die in einem Gesamtzusammenhang zu betrachtende strukturelle häusliche Gewalt hatte während des Deliktzeitraumes von rund zehn Jahren Auswirkungen auf die gesamte Lebensgestaltung der Privatklägerin und führte zu einer sozialen Isolation derselben. So konnte sie die gemeinsame Wohnung [...] in Basel bloss für die Arbeit und die Erledigung von Einkäufen selbstbestimmt verlassen und hatte ihrem Ehemann für jeden weiteren sozialen Kontakt, namentlich zu ihrer Familie, genauestens Rechenschaft abzulegen. Die Kontrolle des Ehemannes reichte sogar soweit, dass er das Mobiltelefon der Privatklägerin regelmässig überprüfte. Um zu verhindern, dass sie Bekanntschaften (insbesondere zu anderen Männern) knüpfen konnte, hat der Berufungskläger die Privatklägerin regelrecht ausspioniert. Der Berufungskläger schreckte auch nicht davor zurück, der Privatklägerin mit der Wegnahme der gemeinsamen Kinder zu drohen und seine Ehefrau diesen gegenüber schlecht zu reden. Dem Opfer gelang es nur schwer, dieser Gewaltbeziehung zu entfliehen, sei es aus Angst, Scham oder der stets neu gefassten Hoffnung, es werde alles wieder gut. Der Berufungskläger nutzte dies schamlos aus und rechnete damit, dass sich das Opfer aufgrund der massiven Drohungen sowie aus kulturellen Gründen hüten würde, sich jemandem offen anzuvertrauen. Von beispielsloser Geringschätzung bzw. Verhöhnung der Privatklägerin zeugt darüber hinaus nicht nur die Tatsache, dass er auch im Berufungsverfahren keine Gelegenheit ausliess, seine Ehefrau schlecht zu reden, sondern auch der Fakt, dass er (unbestrittenermassen) gleich mehrere aussereheliche Beziehungen führte, gleichzeitig seine Ehefrau aber dauernd des Fremdgehens bezichtigte.
12.8.3 In Bezug auf den Schuldspruch wegen Vergewaltigung ist dem Berufungskläger immerhin zu Gute zu halten, dass er die Privatklägerin nicht unmittelbar bedrohte und nicht noch zusätzliche physische Gewalt anwendete (vgl. dazu schon E. 4.5.1). Das objektive Verschulden ist damit insoweit im unteren Bereich von Sexualdelikten anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht ist evident, dass der Berufungskläger die Droh- und Angstkulisse und auch seine körperliche Überlegenheit schamlos ausnutzte und seine Ehefrau über eine lange Deliktsdauer immer wieder zum nicht gewollten Geschlechtsverkehr zwang. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Berufungskläger jeweils mit direktem Vorsatz handelte und bei der Begehung der einzelnen Taten weder unter Alkohol- noch Betäubungsmitteleinfluss stand. Insgesamt ist das subjektive Verschulden des Beschuldigten leicht straferhöhend zu werten. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Einsatzstrafe (für eine einzelne Vergewaltigung) von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen. Aufgrund der Mehrfach-Begehung ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips sodann um dreiviertel Jahre zu erhöhen.
12.9 Als ebenso mittelschwer erweist sich das Verschulden bezüglich der mehrfachen sexuellen Nötigung, deren Zweck einzig in der Erniedrigung und Demütigung der Privatklägerin lag. Angezeigt ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um eineinviertel Jahre (vgl. als Vergleichsurteil AGE SB.2015.100 vom 11. November 2016 E. 4.2).
12.10 Als mittelschwer ist das Verschulden auch bezüglich des Schuldspruchs wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zu bezeichnen. Die Vorfälle haben das Opfer vor allem in psychischer Hinsicht nachhaltig geschädigt und eine psychologische Aufarbeitung der Geschehnisse notwendig gemacht (vgl. Zeugnis von T____ vom 8. Mai 2017 [Akten S. 1464 f.]). Die Strafe ist daher im Sinne des Asperationsprinzips um acht Monate zu schärfen (vgl. als Vergleichsurteil AGE SB.2015.74 vom 15. März 2017 E. 3.4.2).
12.11 Für die mehrfachen Nötigungen und Drohungen (inklusive Versuch der Drohung zum Nachteil von P____), die zusammengefasst werden können, ist die Strafe nochmals um vier Monate zu erhöhen, zumal der Berufungskläger auch vor Drohungen gegenüber Familienmitgliedern des Opfers nicht zurückschreckte und damit seinen „Wirkungskreis“ erweiterte.
12.12 Vor dem Hintergrund des soeben Referierten erscheint eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren schuld- und tatangemessen.
12.13
12.13.1 Zum Vorleben ist bekannt, dass der in [...] geborene und bei seiner Familie aufgewachsene Berufungskläger in seiner Heimat während elf Jahren die Schule besuchte. Vor seiner Ehe mit der Privatklägerin arbeitete er in [...] als [...]. Der Berufungskläger lebt seit [...] in der Schweiz. Er heiratete die Privatklägerin [...] in [...] und lebte fortan mit seiner Ehefrau in der Schweiz. Im [...] machte er eine Ausbildung als [...] bei der [...] und war dort bis [...] 2013 tätig. Anschliessend übte er bis zur seiner Festnahme am 20. Mai 2016 seinen Beruf bei [...] in [...] aus (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 ff.).
12.13.2 Der Berufungskläger ist zwar nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug vom 5. Juni 2018). Die auf Strafanzeigen der Privatklägerin vom Mai 2006 und vom Juli 2007 hin geführten Verfahren wurden gestützt auf Art. 55a StGB vorerst provisorisch und am 30. September 2008 definitiv eingestellt. Obwohl eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleichkommt (Art. 320 Abs. 4 StPO), ist dennoch zu berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger trotz polizeilichen Interventionen bzw. vorläufigen Festnahmen und obgleich er dadurch bezüglich häuslicher Gewalt hätte sensibilisiert sein müssen, unbeeindruckt zeigte und sich zu schweren Delikten hinreissen liess.
12.13.3 Zudem ist die vollkommene Einsichtslosigkeit des Berufungsklägers bzw. seine Unfähigkeit, sich selber in Frage zu stellen, zu beachten. So sieht er sich auch im Berufungsverfahren als Opfer eines Komplotts seiner Ehefrau, obwohl diese Theorie durch die Faktenlage eindeutig widerlegt ist (vgl. dazu eingehend E. 8). Dabei begnügt sich der Berufungskläger nicht mit Leugnen im eigenen Interesse, sondern geht vielmehr dazu über, die Schuld auf seine Ehefrau abzuschieben und diese als Lügnerin darzustellen.
12.13.4 Nichts anderes ergibt sich aus dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Darin wird der Berufungskläger als eher auffälliger und vorlauter, teilweise auch etwas weinerlicher Insasse beschrieben. Zudem sei er im Umgang mit anderen Gefangenen nur bedingt teamfähig und spiele die Mitgefangenen teilweise gegeneinander aus. Aufgrund selektiver Arbeitsauswahl habe er aus disziplinarischen Gründen seinen Arbeitsplatz verloren. Daneben wurde er weitere zwei Male diszipliniert (jeweils eine schriftliche Verwarnung). Seine diesbezüglichen Erklärungen in der heutigen Hauptverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4) sind wenig überzeugend und widerspiegeln die bereits festgestellte Tendenz, eigenes Fehlverhalten zu bagatellisieren und jegliche Verantwortung von sich zu weisen.
12.13.5 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse berücksichtigte die Vorinstanz zu Gunsten des Berufungsklägers im Übrigen zu Unrecht eine gewisse Strafempfindlichkeit (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 49): Der Strafvollzug stellt für die Beziehung des Berufungsklägers zu seinen Kindern zweifellos eine Belastung dar. Die Trennung von seinen Kindern stellt indes eine unvermeidbare gesetzmässige Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe dar, welche sich der Berufungskläger bereits im Zeitpunkt der Tathandlungen vor Augen führen musste. Für sich allein kann die Trennung nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte herabgesetzt wird, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb gerade vorliegend von aussergewöhnlichen Umständen, die die bundesgerichtliche Rechtsprechung diesbezüglich voraussetzt, ausgegangen werden müsste (vgl. BGer 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3, 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.4, 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.4, 6B_540/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 1.4.2; AGE SB.2016.30 vom 25. April 2017 E. 6.4). Derart spezielle Umstände zeigt der Berufungskläger auch nicht auf. Dazu kommt, dass die Kinder ihren Vater – obwohl sich die jahrelange häusliche Gewalt zweifellos auch auf sie ausgewirkt hat – offenbar im Strafvollzug besuchen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3 f. und Führungsbericht, S. 2) und der Kontakt zu ihnen deshalb nicht abzubrechen droht.
12.13.6 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Vorleben des Berufungsklägers im Vergleich zu anderen Straftätern keine Besonderheiten aufweist, welche sich zu seinen Gunsten oder Ungunsten auswirken. Immerhin ist zu beachten, dass er in der Schweiz trotz seiner rudimentären Deutschkenntnisse immer gearbeitet hat und seine Arbeitgeberin mit seinen Leistungen offenbar zufrieden war (vgl. dazu Verhandlungsprotokoll, S. 2 ff.; Separatbeilagen, S. 63). Aufgrund der demgegenüber eher straferhöhend zu berücksichtigenden Einsichtslosigkeit drängt sich insgesamt aber aufgrund der Täterkomponenten keine Änderung der tatbezogenen Gesamtstrafe auf, so dass sich fünfeinhalb Jahre Freiheitsstrafe dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers als angemessen erweisen. Bei diesem Strafmass kommt die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs schon aus formellen Gründen nicht in Betracht. Die aufgrund der mehrfachen Tätlichkeiten von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in Höhe von CHF 1‘500.– bleibt zu bestätigen.
12.14
12.14.1 Das Strafmass von fünfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe korrespondiert auch mit einem ähnlichen Fall häuslicher Gewalt, der im Frühjahr 2015 vom Appellationsgericht beurteilt worden ist (SB.2014.24 vom 21. April 2015): In jenem Fall war die Ehefrau zusammengefasst während etwas mehr als fünf Jahren einer Serie von Taten körperlicher und sexueller Gewalt ausgesetzt, wobei zwei Ereignisse besonders hervorzuheben sind: Der damalige Täter stach seiner Ehefrau während einer Autofahrt mit einem Messer in den Oberschenkel und zwang sie darüber hinaus, auf dem Koran stehend zu schwören, dass sie noch Jungfrau sei, während er dies filmte.
12.14.2 Diese Fallanlage ist durchaus mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall vergleichbar: Obwohl der Berufungskläger seine Ehefrau nicht mit einem Messer angriff, sind einzelne Vorfälle doch als die körperliche Integrität des Opfers massiv beeinträchtigend zu qualifizieren. Diesbezüglich ist namentlich der Vorfall mit der Gürtelschnalle „Love“ zu erwähnen (vgl. dazu schon E. 4.2.2). Zudem verletzte der Berufungskläger die Privatklägerin in psychischer Hinsicht massiv, was eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte und eine psychotherapeutische Behandlung notwendig machte (vgl. Arztzeugnis T____ vom 8. Mai 2017 [Akten S. 1464 f.]). Im Gegensatz zum soeben zitierten Vergleichsurteil betrug der Deliktszeitraum im vorliegenden Fall nicht „bloss“ fünf Jahre, sondern vielmehr rund zehn Jahre. Zudem erscheint es ebenso wie die Sequenz mit dem Koran und dem Film herabwürdigend bzw. verachtend, wenn der Berufungskläger der Privatklägerin in der ersten gemeinsamen Nacht in der Schweiz anfangs August 2005 ein Messer an den Hals setzte und verlangte, sie solle zugeben, dass sie nicht Jungfrau sei und ihr diesbezügliches „Geständnis“ auf Tonband aufnahm (Akten S. 416, 439 sowie Vorakten S. 34 f., 55 f.; vgl. dazu schon E. 4.2.2).
13.
13.1 Da das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt bzw. die Strafe erhöht wird und die Privatklägerinnen jeweils weder eigenständig Berufung erklärt noch Anschlussberufung erhoben haben, wird der Berufungskläger entsprechend den Erwägungen des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil, S. 50 ff.) weiterhin zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 12‘000.– an die Privatklägerin sowie zu Schadenersatz im Betrag von CHF 5'427.20 an die Opferhilfe beider Basel verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung in Höhe von CHF 8‘000.– wird indes nach wie vor abgewiesen.
13.2 Die vom Berufungskläger geltend gemachten Zivilansprüche sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend abzuweisen (unbezifferte Genugtuungsforderung, Schadenersatzforderung im Betrag von CHF 91'650.– [zuzüglich Sozialabgaben] sowie Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 26'869.30).
14.
14.1 Da das beschlagnahmte Mobiletelefon iPhone 5S mit den beurteilten Delikten in Zusammenhang steht, zog das Strafgericht dasselbe in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB ein (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 53). Der Berufungskläger verlangt, die Beschlagnahme über das Mobiltelefon (inklusive SIM-Karte) aufzuheben und dieses an ihn herauszugeben.
14.2
14.2.1 Das Gericht verfügt gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat dienten oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht wurden, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Sicherungseinziehung befasst sich demgemäss mit der Einziehung von Gegenständen, die einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Das Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1 S. 149 f.; BGer 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4, 6B_279/2011 vom 20. Juni 2011 E. 4.1; Baumann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 69 StGB N 13).
14.2.2 Die Sicherungseinziehung hat keinen Strafcharakter, sondern ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender (Wieder)-Verwendung von gefährlichen Gegenständen. Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) dar und untersteht daher dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Die Einziehung muss vorab zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein. Diese Zwecktauglichkeit kann insbesondere bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit in Frage stehen. Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff zudem nicht weiter reichen, als es der Sicherungszweck gebietet. Sofern dem Gegenstand die Gefährlichkeit durch Unbrauchbarmachung bzw. andere Massnahmen genommen werden kann, ist er dem Inhaber entsprechend „entschärft“ zurückzugeben. Schliesslich muss die Einziehung verhältnismässig im engeren Sinn sein. Zwischen dem Ziel der Sicherung und dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Daran kann es fehlen, wenn der Gegenstand (sehr) wertvoll, die weiterbestehende Gefährdung dagegen gering ist. Je grösser und wahrscheinlicher die Gefährdung, desto eher ist die Einziehung verhältnismässig (BGer 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4, 6B_279/2011 vom 20. Juni 2011 E. 4.1; OGer TG, in: RBOG 2015 Nr. 22 E. 4a; Baumann, a.a.O., Art. 69 StGB N 14).
14.3
14.3.1 Der Deliktskonnex ist vorliegend offensichtlich (vgl. AS Ziff. 3). Zudem hat der Berufungskläger die Privatklägerin diverse Male genötigt und sie mehrere Male bedroht (bezüglich ihres Vaters ergeht ein Schuldspruch wegen versuchter Drohung). Es ist deshalb hinreichend wahrscheinlich, dass das durch die Tatbestände der Drohung und der Nötigung geschützte Rechtsgut der Handlungsfreiheit (vgl. dazu Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Auflage Bern 2010, § 5 N 1) in Zukunft gefährdet sein könnte (bezüglich der Privatkläger und ihrer Familie).
14.3.2 Es ist indes augenscheinlich, dass sich der Berufungskläger problemlos ein neues Mobiltelefon beschaffen könnte, weshalb die Einziehung des iPhone 5S im Sinne der Zweckmässigkeit nicht unproblematisch erscheint. Nach dem Prinzip der Subsidiarität kann es entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem genügen, die inkriminierten Daten (hier die Kontaktdaten im Telefonbuch) zu löschen oder löschen zu lassen (vgl. BGer 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.5.3). Dieses Vorgehen erfordert indes eine Bezeichnung derjenigen Daten, die zu löschen sind bzw. derjenigen, die im (Telefon)Speicher zu belassen sind (Triage), was regelmässig mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist. Diesbezüglich präzisierte das Bundesgericht seine bisherige Praxis und erwog, dass den in einem Mobiltelefon gespeicherten Daten kein wirtschaftlicher Wert, sondern nur eine emotionale Wertigkeit zukomme. Bei Geräten mit einem geringen wirtschaftlichen Restwert stünden die Kosten der Triage in keinem vernünftigen Verhältnis dazu, sodass das öffentliche Interesse an der Zerstörung der entsprechenden Telefone in diesen Fällen regelmässig höher zu gewichten sei (BGer 6B_279/2011 vom 20. Juni 2011 E. 4.2).
14.3.3 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Mobiltelefon bereits längere Zeit bei der Effektenverwaltung der Polizei gelagert ist und angesichts der in diesem Urteil verlängerten Haft auch noch eine Zeit ruhen wird, was dem Akku nicht zuträglich sein wird. Konsultiert man nun die einschlägigen Verkaufsportale (ricardo.ch, anibis.ch), so ist festzustellen, dass das in Frage stehende iPhone 5S, auch angesichts des zu erwartenden Leistungsverlusts des Akkus, aktuell noch rund CHF 100.‒ wert sein dürfte. Entsprechend der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist deshalb das öffentliche Interesse an der Einziehung des Telefons höher zu gewichten als das aus der Eigentumsgarantie abgeleitete Interesse des Berufungsklägers, zumal dieser nicht geltend macht, auf seinem Mobiltelefon wirtschaftlich relevante Daten gespeichert zu haben. Dazu kommt, dass Mobiltelefone als instrumenta celeris bisher praxisgemäss eingezogen wurden (vgl. dazu etwa AGE SB.2017.95 vom 21. März 2018 E. 6, SB.2015.79 vom 11. November 2016 E. 4).
15.
15.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.
15.2 Da der Berufungskläger auch im zweitinstanzlichen Verfahren (wegen denselben Delikten wie vor Strafgericht) schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 8‘198.50 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 7‘400.‒.
16.
16.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
16.2 Der Berufungskläger unterliegt mit all seinen Anträgen. Demgemäss trägt er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.‒, zuzüglich der Kosten der Abschrift der Gesprächsnotizen von L____ (Beweisantrag Ziff. 4) in Höhe von CHF 118.45 (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
16.3
16.3.1 Das Berufungsgericht kann verspätete Beweisanträge gemäss Art. 331 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO mit Kosten- und Entschädigungsfolgen verbinden, wenn es den Antragsteller zuvor auf diese möglichen Folgen aufmerksam gemacht hat (BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.4.4; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 331 N 4).
16.3.2 Vorliegend hat die Verfahrensleiterin bezüglich der Beweisanträge, die pauschal und ohne neue Begründung bloss via Verweis auf die Ausführungen des früheren Verteidigers vor erster Instanz gestellt wurden, mit Verfügung vom 25. April 2018 festgehalten, dass ohne gegenteiligen Antrag davon ausgegangen werde, dass der Berufungskläger an erwähnten Beweisanträgen nicht mehr interessiert sei. Sollte dies doch der Fall sein, sei er gehalten, die Anträge gegenüber dem Berufungsgericht bis spätestens einen Monat vor der Hauptverhandlung nochmals ausdrücklich zu erneuern und zu begründen (bei allfälliger Kostenfolge im Säumnisfall). Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 begründete der Berufungskläger nur den Antrag auf Ladung und Befragung der direkten Vorgesetzten der Privatklägerin in der [...], woraufhin die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 7. Juni 2018 feststellte, dass gemäss Verfügung vom 25. April 2018 davon auszugehen sei, dass an den weiteren lediglich pauschal gestellten Anträgen nicht festgehalten werde (unter allfälliger Kostenfolge bei erneuter Geltendmachung).
16.3.3 Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Berufungskläger an allen Beweisanträgen explizit fest (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2), weshalb ihm entsprechend der Ankündigung in den beiden Verfügungen diesbezüglich Kosten aufzuerlegen sind. Angesichts der Tatsache, dass sich die Verfahrensleiterin in den erwähnten Verfügungen über rund eineinhalb Seiten mit den entsprechenden Beweisanträgen auseinanderzusetzen hatte, erscheint eine Gebühr von CHF 200.– angemessen (vgl. § 2 lit. b GGR).
16.4 Nach dem Gesagten hat der Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘700.‒ (Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– sowie Gebühr für die verspäteten Beweisanträge von CHF 200.–, zuzüglich der Kosten der Abschrift der Gesprächsnotizen von L____ in Höhe von CHF 118.45, zu tragen.
17.
17.1 Dem amtlichen Verteidiger, […], ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich vier Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung, auszurichten, abzüglich des vom Berufungskläger zu tragenden Selbstbehalts in Höhe von CHF 2‘000.– (gemäss Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 21. Juni 2017; vgl. Akten S. 1641 f.). Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
17.2 Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin, […], macht mit seinem Leistungsnachweis vom 6. Juli 2018 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt CHF 2‘913.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Der moderat ausgefallene Aufwand von 13.25 Stunden entstand im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren und erscheint insgesamt angemessen.
17.3
17.3.1 Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat.
17.3.2 Da der Berufungskläger mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars.
17.3.3 Da der Berufungskläger auch in zivilrechtlicher Hinsicht in vollem Umfang unterliegt, beträgt die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin ebenso 100 % des zugesprochenen Honorars.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafgerichts vom 18. Mai 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
- Aufhebung der strafprozessualen Sperre des auf A____ lautenden Kontos bei [...], [...].
A____ wird der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe), der versuchten Drohung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) schuldig erklärt und verurteilt zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 20. Mai 2016, sowie zu einer Busse von CHF 1'500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 190 Abs. 1, 189 Abs. 1, 181, 180 Abs. 1 und 2 lit a, Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4, 126 Abs. 1 und 2 lit. b, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 2.3) sowie der Nötigung (AS Ziff. 2.11) freigesprochen.
Das Verfahren wegen mehrfachen Tätlichkeiten (AS Ziff. 2.2) für die Zeit vor dem 18. Mai 2014 wird zufolge Verjährung eingestellt.
A____ wird zu CHF 12'000.– Genugtuung (zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. Mai 2016) an C____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 8'000.– wird abgewiesen.
Er wird zu CHF 5'427.20 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt.
Die unbezifferte Genugtuungsforderung, die Schadenersatzforderung im Betrag von CHF 91'650.– (zuzüglich Sozialabgaben) sowie der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 26'869.30 werden abgewiesen.
Das beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 5S (inkl. SIM-Karte) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
A____ trägt die Kosten von CHF 8‘198.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7‘400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘700.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten der Abschrift der Gesprächsnotizen von L____ in Höhe von CHF 118.45).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 11‘600.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 506.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 950.60 (8 % auf CHF 6‘127.55 sowie 7,7 % auf CHF 5‘979.25), abzüglich des vom Berufungskläger zu tragenden Selbsthalts von CHF 2‘000.‒, somit total CHF 11‘057.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem Vertreter von C____ im Kostenerlass, D____, werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2‘650.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 53.30, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 210.35 (8 % auf CHF 724.50 sowie 7,7 % auf CHF 1‘978.80), somit total CHF 2‘913.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Privatklägerinnen
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).