Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

 

SB.2017.116

 

URTEIL

 

vom 28. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Gabriella Matefi,

Dr. Christoph A. Spenlé , Dr. Annatina Wirz , Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                 Anschlussberufungsbeklagte

 

gegen

 

A____ , [...]                                                             Anschlussberufungskläger

[...]                                                                                        Berufungsbeklagter

vertreten durch I____, Advokat,                                                Beschuldigter

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 7. Juni 2017

 

betreffend Vergehen und Verbrechen nach Art. 19 Abs. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Juni 2017 wurde A____ (Beschuldigter; alias „B____“) des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (getilgt durch 150 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft). Von der Anklage des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit und gewerbsmässiger Handel) wurde er hingegen freigesprochen. Zudem wurde das Verfahren betreffend Geldwäscherei (schwerer Fall) zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt. Die gegen den Beschuldigten am 5. Januar 2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 40.–, Probezeit drei Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt. Der Beschuldigte wurde hingegen verwarnt und die Probezeit um 1 ½ Jahre verlängert. Für die über die verhängte Freiheitsstrafe hinausgehenden 110 Tage Freiheitsentzug wurde A____ eine Haftentschädigung in Höhe von CHF 16'500.– aus der Strafgerichtskasse zugesprochen. Im Übrigen wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und wurden dem Beschuldigten Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1'236.50 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 600.– auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 7. Juni 2017 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 20. November 2017 begründet. Sie beantragt, den Beschuldigten in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafgerichts auch des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (kostenfällig) schuldig zu sprechen und die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe infolgedessen auf 6 ¾ Jahre zu erhöhen. Ebenso sei die bedingt ausgesprochene Vorstrafe vom 5. Januar 2015 vollziehbar zu erklären und dem Beschuldigten keine Haftentschädigung zu entrichten. Der Beschuldigte hat hierzu mit Berufungsantwort vom 26. März 2018 Stellung bezogen. Er beantragt, die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen.

 

Der Beschuldigte hat mit Schreiben vom 15. November 2017 Anschlussberufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 26. März 2018 begründet. Es wird beantragt, das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt aufzuheben und A____ vollumfänglich freizusprechen. Zudem sei ihm für die gesamte ausgestandene Haft eine Haftentschädigung zuzusprechen, wobei ein Tagessatz von CHF 200.– zur Anwendung gelangen soll (eine Erhöhung der Haftentschädigung werde auch bei Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt, da der für deren Festsetzung zur Anwendung gelangte Ansatz zu tief angesetzt worden sei). Darüber hinaus sei die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 5. Januar 2015 ausgesprochene Vorstrafe nicht zu widerrufen und auch auf eine Verwarnung bzw. eine Verlängerung der Probezeit zu verzichten. Ferner sei der Beschuldigte entsprechend seinen Anträgen von sämtlichen Verfahrenskosten zu entbinden. Hierzu hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. April 2018 Stellung bezogen. Sie beantragt, die Anschlussberufung kostenfällig abzuweisen.

 

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. März 2019 wurde der Beschuldigte befragt. In der Folge gelangten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Berufung legitimiert ist. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Auf beide form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung respektive Anschlussberufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3     

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.3.2   Die Einstellung des Verfahrens betreffend Geldwäscherei (schwerer Fall), die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Urteil sind von keiner Seite angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.

 

2.

Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vorgeworfen, sich spätestens im November 2014 einem professionell organisierten [...]-stämmigen Drogenring im Raum Basel angeschlossen zu haben, um dem schwunghaften Handel mit Heroin und Kokain nachzugehen. Innerhalb dieser Gruppierung, der auch sein Bruder C____ (alias „D____“) und E____ angehörten, habe der Beschuldigte die oberste Position inne gehabt. Seine Aufgabe habe darin bestanden, den Nachschub an Betäubungsmitteln zu organisieren und die untergeordneten Mitglieder mit dessen Verarbeitung und Portionierung zu beauftragen. Zudem sei es auch in seine Kompetenz gefallen, die Preise für die verkauften Betäubungsmittel festzusetzen. Aufgrund seiner Beteiligung am Betäubungsmittelhandel (seit November 2014 bis zur Verhaftung von C____ und E____ am 6. Juni 2016) habe sich der Beschuldigte für den Handel mit insgesamt 7‘033.5 Gramm Heroin und 3‘378.3 Gramm Kokain zu verantworten.

 

3.

3.1      Das Strafgericht erwog zunächst, es sei unbestritten, dass C____ unter Verwendung der von ihm betriebenen Drogenbestellnummer [...], ab dem 21. Mai 2016 mit der unbekannt gebliebenen Abnehmerin „F____“, welche sich „F____" nannte, kommunizierte, um mit ihr ein Treffen in [...] zu vereinbaren, welches am 28. Mai 2016 denn auch tatsächlich stattgefunden habe. Nachdem es in der Folge zu Problemen zwischen den Parteien kam, sei durch die Telefonprotokolle weiter dokumentiert und vom Beschuldigten auch eingestanden, dass dieser mit der überwachten Rufnummer seines Bruders am 31. Mai 2016 mit der Abnehmerin „F____“ erstmals per SMS in Kontakt getreten sei. Aufgrund eines im Anschluss daran geführten Telefongesprächs, in welchem der Freund von „F____“ gegenüber dem Beschuldigten angegeben habe, er habe von ihm „10“ geliefert erhalten, sei erstellt, dass der zuvor im Zusammenhang mit den unbekannt gebliebenen Abnehmern bereits C____ angelastete Heroinverkauf vom 31. Mai 2016 an „F____“ im Umfang von 50 Gramm auch dem Beschuldigten anzurechnen sei (vorinstanzliches Urteil S. 60).

 

3.2

3.2.1   Hingegen sei fraglich, ob sich durch die weitere Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und „F____“ beziehungsweise deren Freund die von der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zugeschriebene Position auf der obersten Hierarchiestufe des Drogenrings um C____ und E____ nachweisen lasse. Gelänge dies, wären dem Beschuldigten sämtliche Drogenverkäufe der Bande anzurechnen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 60 f.).

 

3.2.2   Für die Interpretation der Staatsanwaltschaft spreche zunächst, dass sich der Beschuldigte im Gespräch mit „F____" und deren Freund tatsächlich als Chef bezeichnet und seinem Gegenüber deutlich zu verstehen gegeben habe, dass er das Sagen habe. In dieselbe Richtung deute auch das Verhalten der Abnehmer, die beide, als ihnen bewusst geworden sei, dass nun nicht mehr C____, sondern A____ das Telefon bediente, grössten Respekt gezeigt und schliesslich auch eingelenkt hätten, ihm das Geld für die gelieferten Betäubungsmittel auszuhändigen. Hinzu komme, dass sich die Aussagen des Beschuldigten in diesem Punkt als wenig überzeugend erwiesen. Während er zunächst in Abrede gestellt habe, überhaupt je irgendetwas mit Drogen zu tun gehabt und nicht gewusst zu haben, um was es im aufgezeichneten Gespräch gegangen sei, habe er im Zuge der Ermittlungen doch noch eingeräumt, kurz vor dem Anruf von den Drogengeschäften seines Bruders erfahren zu haben. Er habe das betroffene Telefonat indes nur geführt, um seinem Bruder zu helfen, weil dieser nicht so gut Deutsch spreche. Er habe nur das gesagt, was ihm sein Bruder aufgetragen habe. Nach Auffassung der Vorinstanz geht aus dem Telefonat jedoch eindeutig hervor, dass sich die Gesprächsteilnehmer schon länger kannten. Gegen die Version des Beschuldigten spreche im Übrigen auch der flüssige Ablauf des Telefongesprächs, was nahe lege, dass dieser bestens Bescheid gewusst habe. Der Beschuldigte habe ferner auch spontan auf die Ausreden der Abnehmerin reagieren und sich auf frühere Abmachungen zwischen ihnen berufen können (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 61).

 

3.2.3   Nichtsdestotrotz bestünden mit Ausnahme des Telefongesprächs keine weiteren objektiven Beweise, die den Beschuldigten mit weiteren Drogenübergaben in Verbindung bringen lassen würden. So tauche er weder in den angeordneten Telefonkontrollen noch in den durchgeführten Observationen auf und es habe auch keine Hausdurchsuchung an seinem Wohnort stattgefunden. Alleine gestützt auf das Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und „F____“ lasse sich die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Rolle im Betäubungsmittelhandel um C____ und E____ nicht rechtsgenüglich nachweisen. Daran ändere auch der Umstand, dass er – entgegen seiner anfänglichen Bestreitung – offenbar mit H____ Kontakt hatte, nichts, da sich die Behauptung, sie hätten nur gelegentlich zusammen Kaffee getrunken, anhand der Akten nicht umstossen lasse (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 61 f.).

 

4.

4.1      Die Staatsanwaltschaft wehrt sich weder gegen die (bezüglich C____ und E____ vorgenommene) Verkürzung des Deliktszeitraums (Anfang März 2016 bis 6. Juni 2016) noch gegen die Reduktion der Drogenverkaufsmengen auf „insgesamt rund 2.7 Kilogramm Heroin- und 167 Gramm Kokaingemisch“ (als absolute Mindestverkaufsmengen). Entgegen dem Strafgericht habe sich der Beschuldigte aber die noch zur Diskussion stehenden Drogenmengen – genauso wie den Verkauf von 50 Gramm Heroin an „F____“, wo die Vorinstanz zu Recht Mittäterschaft (mit C____) angenommen habe – analog zu seinem Bruder anrechnen zu lassen. A____ und C____ sowie E____ hätten sich wissentlich und willentlich zu einer Bande zusammengeschlossen und den gemeinsamen Tatplan – Drogenhandel – arbeitsteilig umgesetzt. Es seien somit auch für den Beschuldigten eine grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit sowie gewerbsmässiger Handel zu bejahen. Der Beschuldigte habe sogar die höchste Position der drei Mitbeschuldigten innegehabt. Dieses Gefälle müsse sich in der Strafzumessung zeigen, weshalb bei ihm 6 ¾ Jahre Freiheitsstrafe angemessen seien (Berufungsbegründung S. 2 ff.; Plädoyer-Notizen 28. März 2019).

 

4.2      Die seitens der Staatsanwaltschaft nicht bestrittene Reduktion des Deliktszeitraums und der Drogenmenge wird selbstredend auch vom Beschuldigten akzeptiert. Neben den durch die Staatsanwaltschaft qualifiziert angeklagten (angeblichen) Handlungen sei auch der als Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz qualifizierte Heroinverkauf an „F____“ nicht bewiesen. Der Beschuldigte habe sich unter dem Eindruck seiner aggressiven […]erkrankung bereit erklärt, den Chef von C____ zu spielen, da er davon ausgegangen sei, dass er das nächste Jahr nicht erleben werde. Es sei seine Absicht gewesen, seinen Bruder aus der Schusslinie zu nehmen (da diesem mit dem sehr gefährlichen Freund von „F____“ und auch mit der Polizei gedroht worden sei). Es werde ihm jetzt zum Verhängnis, dass er die Rolle des Chefs gut gespielt habe und für die Abnehmerin – und die Staatsanwaltschaft – anscheinend glaubwürdig war. Das erkläre auch, weshalb das Telefonat flüssig abgelaufen, weshalb man ihm mit Respekt begegnet sei und weshalb er es gemäss den Vorgaben seines Bruders ablehnen konnte, den Preis zu senken. Es sei nicht einmal erstellt, ob die ihm vorgeworfenen „zehn“ Einheiten tatsächlich geliefert worden seien bzw. ob pro Einheit jeweils fünf Gramm Heroingemisch gemeint gewesen seien. Zudem sei auch nicht bewiesen, dass überhaupt ein Heroinverkauf an „F____“ stattgefunden habe (Anschlussberufungsbegründung S. 2 ff.; Verhandlungsprotokoll S. 5 ff.).

 

5.

5.1     

5.1.1   Es ist effektiv so, dass sich der Beschuldigte im Telefonat mit „F____“ und ihrem Freund als Chef aufspielt. So erklärt er beispielsweise: „Ich kenne meine Leute, wenn ich sage, so wird es gemacht, dann machen sie es so. Sie dürfen es nicht anders machen, verstehst du mich, verstehst du mich?“ (Akten S. 4585). Auch entgegnet er „F____“ auf deren Frage: „nein, nein, aber do sage ich und nicht D____ ist gut“ (Akten S. 4584). Ebenso klar ist auch, dass er Insider ist und über die Geschäftsabwicklung mit „F____“ bestens Bescheid weiss. So erklärt er ihr beispielsweise: „Wir haben alle ein wenig Push gegeben (…) und ich habe dir gesagt, falls du stärkeres brauchst, du musst nur sagen, wir machen. Du musst nur kommunizieren (…)“ (Akten S. 4584); „Du hättest mit mir sprechen können und mir sagen B____, es ist ein wenig zu schwach gewesen, kannst du nicht tauschen. Ich hätte das regeln können (…)“ (Akten S. 4584); oder: „Höre zu F____, ich habe dir gesagt, falls etwas ist, dann gebe es retour, aber falls es (…), dann musst du bezahlen.“ (Akten S. 4583). Im Weiteren behauptet der Freund von „F____“, A____ habe ihm gesagt, dass er es „20 % besser machen“ würde (Akten S. 4585). Aus dem abgehörten Telefonat geht darüber hinaus eindeutig hervor, dass „F____“ den Beschuldigten als Geschäftspartner kennt. So bemerkt sie ihm gegenüber: „Du hast dies mit mir geregelt, wieso hat D____ das nötig“ (Akten S. 4585) bzw. er ihr gegenüber: „F____, höre jetzt zu. Du weisst, was ich von dir halte, aber so was habe ich nicht erwartet auch nicht von deinem Freund (Akten S. 4584).

 

5.1.2   Es trifft zwar zu, dass die Anrufenden dem Beschuldigten mit mehr Respekt begegnen als seinem Bruder C____. Dies muss indes nicht zwangsläufig auf eine Rolle als Chef hinweisen, sondern liesse sich unter Umständen auch so erklären, dass der Beschuldigte gemeinsam mit seiner Frau – oder einer Person, die er als solche ausgab – schon zu (einem) Treffen (zum Beispiel zu demjenigen in Olten [vgl. zu dieser Entstehungsgeschichte Verhandlungsprotokoll S. 5]) gefahren war und schlicht und einfach ein angenehmeres Auftreten hatte. Damit liesse sich auch die Bezugnahme auf den „Lieben Bruder“ und die „liebe Frau“ bzw. die an den Beschuldigten gerichtete Bemerkung „mit dir und deiner frau habe ich kein problem“ in der SMS-Kommunikation vom 31. Mai 2016 erklären.

 

5.2     

5.2.1   Bezüglich der Treffen mit H____ lässt sich – auch wenn A____ diesen Kontakt zunächst bestritten hat (Akten S. 4853; vgl. auch Verhandlungsprotokoll S. 6 f.) – mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 61 f.) nichts Wesentliches zu Lasten des Beschuldigten ableiten. Es ist zumindest nicht unplausibel, dass die beiden effektiv über die [...] des Beschuldigten gesprochen haben (Akten S. 4858 ff.), zumal nicht nachgewiesen ist, dass die Mutter von H____ nicht an [...] gestorben ist.

 

5.2.2   Auch der von der Staatsanwaltschaft angeführte SMS-Austausch (Separatbeilagen 5 S. 57) zwischen H____C____ (nachdem H____ eingestehen musste, dass er seine Drogenschulden nicht pünktlich werde begleichen können) belegt nicht hinreichend, dass der Beschuldigte H____ „bei einem Kaffee ins Gewissen geredet hat“ (Berufungsbegründung S. 5). Immerhin hat H____ C____ bereits am Vortag über seine missliche Situation orientiert. C____ hat dann in eigener Kompetenz und ohne Umschweife Hand zu einer Lösung geboten. Die Reaktion von C____ deutet weder darauf hin, dass er H____ überhaupt „ins Gewissen reden“ wollte, noch dass es für die weitere Handhabung der Situation einer Einmischung seines Bruders bedurft hätte. Es wirkt darüber hinaus auch nicht so, als ob H____ durch die Ankündigung eines Treffens zusammen mit dem Beschuldigten eingeschüchtert gewesen wäre (jedenfalls fragt er überhaupt nicht nach und reagiert auch nicht auf die Ankündigung). Ferner ist unklar, ob der Beschuldigte bei der beabsichtigten Drogenübergabe dabei war (soweit eine solche überhaupt stattfand).

 

5.2.3   Es ist zwar möglich, dass der Beschuldigte nicht zufällig beim Treffen mit H____ dabei war. Aus dem soeben diskutierten Dialog lässt sich indes nicht mit hinreichender Sicherheit ableiten, dass sich der Beschuldigte an der Seite seines Bruders an den Drogengeschäften mit H____ beteiligt hat.

 

5.3     

5.3.1   Ebenso unzureichend (zumindest für den angeklagten Deliktszeitraum) sind die Hinweise, die den unsteten Aussagen von E____ entnommen werden können. Auf konkrete Frage, ob ihm auch der Beschuldigte Aufträge oder Drogen gegeben habe, entgegnet er in seiner Einvernahme vom 6. Juli 2016 zwar: „Ja, nachdem C____ ihm gesagt, er soll mich anrufen, und dann hat er mich angerufen und mir gesagt, dass C____ mir gesagt hat, dass ich das machen soll und dann habe ich das gemacht“ (Akten S. 2261). Im Weiteren berichtet er im Vorverfahren auch von einem Zusammentreffen, bei welchem er bedroht worden sei und sich der Beschuldigte eingemischt haben soll („A____ hat dann gesagt, dass ich nicht einfach so gehen kann“ [Akten S. 2929]). Als ihm diese Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgehalten wird, sagt er aus, dass diese nicht stimme (Akten S. 4853). Auch an anderer Stelle betont er, der Beschuldigte habe nichts mit den Drogengeschäften zu tun gehabt („Ich kann nichts über B____ sagen, ich habe nie gesehen, dass er etwas damit zu tun hatte. So wie er mir gesagt hat, habe er früher auch mitgemacht. Ich kann aber nicht sagen, dass er etwas damit zu tun hatte. Falls Sie den Boss ausfindig machen wollen, dann ist es eigentlich der C____“ [Akten S. 2928; vgl. auch Akten S. 2683]). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt E____, der Beschuldigte habe mit dieser Sache nichts zu tun. Er wisse nicht, warum dieser hier sei (Akten S. 4852).

 

5.3.2   C____ hat darüber hinaus sowohl im Vorverfahren als auch vor der Vorinstanz standhaft erklärt, sein Bruder A____ habe nichts mit Drogengeschäften zu tun gehabt bzw. nichts davon gewusst (Akten S. 2285, 4847 ff., 4897).

 

5.4     

5.4.1   Mit seiner Aussage, er kenne seine Leute und habe gegenüber ihnen das Sagen, deutet der Beschuldigte an, dass er wohl ein Entscheidungsträger im Hintergrund war. In dieser allgemeinen Form lässt sich jedoch kein hinreichend klar umrissener strafrechtlicher Vorwurf ableiten, zumal Betäubungsmittelhandel im Zeitraum zwischen März 2016 und 6. Juni 2016 zur Diskussion steht. Ob der Beschuldigte in dieser Zeit tatsächlich am Drogenhandel beteiligt war oder ob er sich vornehmlich im Spital aufhielt bzw. durch die schwerwiegende Operation belastet war (Akten S. 4903), lässt sich nicht eruieren. Ebenso wenig der in der Anklage (ursprünglich) gemachte Vorwurf, der Beschuldigte habe sich spätestens im November 2014 einem Heroin- und Kokainhändlerring angeschlossen oder diesen aufgebaut. Es wäre zumindest ebenfalls gut denkbar, dass sich der Beschuldigte infolge seiner Erkrankung aus den Drogengeschäften zurückzog und diese seinem Bruder als Chef übergab und nur in diesem einzelnen Fall einsprang, um seinen Bruder zu unterstützen. Obwohl es nahe liegt, dass der Beschuldigte in die Drogengeschäfte seines Bruders und der weiteren Beteiligten involviert war, ist die Beweislage (für den angeklagten Deliktszeitraum) nicht ausreichend valide. Der Beschuldigte ist deshalb im Sinne des Grundsatzes „in dubio pro reo“ von der Anklage des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen.

 

5.4.2   Anders ist der Sachverhalt hingegen betreffend den (einzelnen) Verkauf von 50 Gramm Heroin an „F____“ zu bewerten: Beim Telefonat mit „F____“ und ihrem Freund geht es um eine bestimmte Drogenlieferung, deren Qualität von den Abnehmern beanstandet wurde und für welche sie daher nicht im vereinbarten Umfang zahlen wollten. Es besteht aufgrund des gesamten Gesprächsverlaufs – wie referiert – kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte über den gesamten Sachverhalt im Bild war und sich „F____“ und der Beschuldigte entgegen dessen Behauptung (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5) als Geschäftspartner kennen. Hätte der Beschuldigte wie von seinem Bruder ursprünglich ausgeführt (Akten S. 4849), lediglich als Übersetzer fungiert, wäre der Hinweis darauf, dass er krank sei und nichts zu verlieren habe, nicht notwendig gewesen. Im Übrigen ist nicht einmal im Ansatz glaubhaft, dass ein in illegale Drogengeschäfte Verwickelter – wie vom Beschuldigten geltend gemacht (Verhandlungsprotokoll S. 4 f., 8) – mit der Polizei droht. Dass der Beschuldigte seinem Bruder als Übersetzer zur Seite stehen bzw. seinen Bruder angesichts seiner schweren Erkrankung aus der Schusslinie nehmen wollte, ist daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

 

5.4.3   C____ hat an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zweifelsfrei eine einmalige Übergabe von 50 Gramm Heroin an „E____“ (in Basel) geschildert (Akten S. 4848). Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 60), hat der Freund von „F____“ gegenüber dem Beschuldigten angegeben, er habe von ihm „10“ geliefert erhalten. Es ist damit entgegen der Verteidigung (Verhandlungsprotokoll S. 9 f.) erstellt, dass 50 Gramm Heroin an „F____“ verkauft wurden.

 

6.

Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten gegenüber „F____“ massgeblich dazu beigetragen, das Geschäft zur Zufriedenheit seines Bruders (und von ihm selbst) abzuwickeln. Er hat sich damit am Verkauf von Betäubungsmitteln in mittäterschaftlicher Weise beteiligt. Da bei diesem einzelnen Verkauf keine Qualifizierung nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes einschlägig ist und der Beschuldigte dabei vorsätzlich handelte (vgl. dazu E. 5.4), ergeht ein Schuldspruch wegen eines Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. c und d des Betäubungsmittelgesetzes.

 

7.

7.1      An die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10; AGE SB.2017.35 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).

 

7.2      Ausgangslage der Strafzumessung bildet der Schuldspruch wegen eines Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

 

7.3     

7.3.1   Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. dazu AGE SB.2015.28 vom 19. September 2016 E. 2.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1).

 

7.3.2   Aus objektiver Sicht gilt es zunächst zu beachten, dass der Beschuldigte – unter Annahme eines Reinheitsgehalts von 4.5 % – „lediglich“ der Verkauf von 2,2 Gramm reinem Heroin nachgewiesen werden kann, weshalb die dafür auszusprechende Strafe alleine gestützt auf die umgesetzte Menge im Bereich von etwa zwei Monaten Freiheitsstrafe oder 60 Tagessätzen Geldstrafe zu liegen käme (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Erlass Nr. 6 N 45).

 

7.3.3   Mit dem Strafgericht (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 64 f.) ist allerdings erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Heroinverkauf zusammen mit seinem Bruder tätigte und sich damit partiell am von diesem professionell geführten Betäubungsmittelgeschäft beteiligte. Betreffend die Vorgehensweise wirkt sich ebenfalls verschuldenserhöhend aus, dass durch die Telefonkontrolle ein intensiver Kontakt zwischen dem Beschuldigten und „F____“ dokumentiert ist. A____ stand im Nachgang an die Betäubungsmittelübergabe in regem Kontakt zu seiner Abnehmerin, um das Geld für die gelieferte Ware einzufordern. Dies tat er, indem er grossen Druck auf die Käuferin ausübte und ihr deutlich zu verstehen gab, dass sie entweder die Ware zurückgeben müsse oder er sein Geld abholen werde. Hinzu kommt schliesslich auch, dass es sich bei „F____“ nicht um eine Endverbraucherin, sondern um eine Zwischenhändlerin gehandelt hat.

 

7.3.4   In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte selbst nicht Betäubungsmittelkonsument ist (Verhandlungsprotokoll S. 3) und der Verkauf der 50 Gramm Heroin deshalb nicht aus einer Zwangssituation bzw. einem Suchtdruck heraus erfolgte. Der Beschuldigte handelte auch vorsätzlich, sodass insgesamt keine Verschuldensminderungsgründe ersichtlich sind.

 

7.3.5   Nach dem soeben Referierten muss die Einsatzstrafe angesichts des im Verhältnis zu anderen denkbaren Tatvarianten als nicht mehr leicht zu bezeichnenden Verschuldens im unteren Drittel des Strafrahmens zu liegen kommen. Eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen bzw. eine Freiheitsstrafe von vier Monaten erscheint schuld- und tatangemessen.

 

7.4

7.4.1   Bezüglich der persönlichen Verhältnisse ist festzuhalten, dass A____ gemäss eigenen Angaben [...] geboren und dort auch aufgewachsen ist. Er habe die Schule [...] besucht und eine Ausbildung zum [...] gemacht, bevor er [...] in die Schweiz gekommen sei. Er sei im Besitz einer B-Bewilligung und von seiner Ehefrau, mit der er [...] Kinder habe, geschieden. Sein Sohn lebe bei ihm, während die beiden Töchter bei der Mutter wohnen würden. 2004 habe er einen schweren Arbeitsunfall erlitten, weshalb er danach von der Sozialhilfe und der Invalidenversicherung gelebt habe. Seit Juni 2015 sei er aufgrund eines diagnostizierten [...] (im Oktober 2017 habe er zudem [...] erlitten) in ärztlicher Behandlung und seither krankgeschrieben. Er sei aufgrund einer schweren Depression wöchentlich in psychiatrischer Behandlung. Seine Erkrankung sei auch der Grund, weshalb er die von ihm betriebene [...] habe aufgeben müssen (Verhandlungsprotokoll S. 2 ff.).

 

7.4.2   Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte bereits mehrfach vorbestraft ist (aktueller Strafregisterauszug vom 6. März 2019). Hervorzuheben ist dabei die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2012, bei welcher er schon einmal wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist (Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen vom 6. September 2012). Kommt dazu, dass er bezüglich dieses Urteils von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Urteil vom 5. Januar 2015 im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt wurde. Nichtsdestotrotz wurde er mit dem zur Diskussion stehenden Delikt wieder (einschlägig) straffällig. Im Übrigen delinquierte der Beschuldigte während der laufenden Probezeit des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. Januar 2015 (vgl. im Detail E. 8.2).

 

7.4.3   Dem Beschuldigten kann weder ein Geständnis noch aufrichtige Reue zu Gute gehalten werden. Eine Strafreduktion aufgrund seines Gesundheitszustandes ist – auch wenn seine [...]erkrankung keineswegs verharmlost werden soll – nicht indiziert. Zum einen hat ihn diese Krankheit nicht vom Delinquieren abgehalten und zum anderen war seine medizinische Betreuung auch während des Strafvollzugs gewährleistet (Akten S. 265 ff.). Auch wären allfällige Beanstandungen bezüglich des Strafvollzugs im Sinne von § 19 der Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV, SG 258.210) während des Vollzugs unmittelbar der Vollzugsleitung zu melden gewesen. Dazu kommt, dass der Beschuldigte, um den Druck auf „F____“ zu erhöhen, mit seiner Krankheit geradezu kokettiert hat (ich habe nichts zu verlieren [Akten S. 4584]) und sich nun nicht zu seinen Gunsten darauf berufen kann.

 

7.4.4   Vor dem Hintergrund des soeben Referierten sind die Täterkomponenten leicht straferhöhend zu bewerten, sodass die zuvor als tatangemessen festgesetzte Geldstrafe von 120 Tagessätzen bzw. die Freiheitsstrafe von vier Monaten um 30 Tagessätze bzw. einen Monat nach oben zu korrigieren ist.

 

7.5

7.5.1   In einem letzten Schritt ist die Strafart zu bestimmen, wobei die Verhängung einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nach Art. 41 Abs. 1 StGB (in der zur Tatzeit geltenden Fassung; die aktuelle Version ist für den Beschuldigten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB nicht milder) nur zulässig ist, wenn eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden könnten und dem Beschuldigten eine schlechte Prognose im Sinne von Art. 42 StGB gestellt werden muss.

 

7.5.2   Gegen das Aussprechen einer Geldstrafe spricht zunächst, dass der Beschuldigte vor seiner Verhaftung von der Sozialhilfe abhängig war und gemäss eigenen Angaben über Schulden in Höhe zwischen CHF 40'000.‒ und CHF 50‘000.‒ verfügt (Akten S. 7), weshalb eine Geldstrafe uneinbringlich wäre. Ebenso wenig könnte gemeinnützige Arbeit angeordnet werden, da der Beschuldigte aktuell krankgeschrieben ist (Verhandlungsprotokoll S. 2).

 

7.5.3   Was die Legalprognose anbelangt, fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte vierfach vorbestraft ist (aktueller Strafregisterauszug vom 6. März 2019). Hervorzuheben gilt es besonders das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen vom 6. September 2012, in welchem der Beschuldigte wegen Raubs, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Begehung) sowie wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde. Zwar wurde die Strafe mit bedingtem Vollzug (Probezeit zwei Jahre) ausgesprochen, indes befand sich der Beschuldigte in diesem Verfahren immerhin zwölf Tage in Untersuchungshaft. Auch die dem Strafgericht offensichtlich noch nicht bekannte Vorstrafe des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 3. Mai 2016, bei welcher der Beschuldigte wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie einer Busse in Höhe von CHF 200.– verurteilt wurde, hielt den Beschuldigten offensichtlich nicht davon ab, weiter zu delinquieren. Kommt dazu, dass ihm diese letzte Strafe kurz vor dem zur Diskussion stehenden Delikt am 3. Mai 2016 eröffnet wurde und offensichtlich nicht dazu beitragen konnte, eine Verhaltensänderung zu bewirken. Im Übrigen wurde der Beschuldigte bezüglich des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. Januar 2015 im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt. Damit wurde ihm nochmals deutlich vor Augen geführt, dass sein deliktisches Verhalten nicht toleriert wird. Nichtsdestotrotz wurde er mit dem zur Diskussion stehenden Delikt wieder (einschlägig) straffällig.

 

7.5.4   Aus dem Gesagten ergibt sich eine bemerkenswerte Unbelehrbarkeit, weshalb dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose ausgestellt werden muss. A____ wird deshalb zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Ein bedingter Vollzug im Sinne von Art. 42 StGB steht aufgrund des Referierten und auch der Tatsache, dass aufgrund der durch das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten besonders günstige Umstände vorliegen müssten (Art. 42 Abs. 2 StGB), nicht zur Debatte (der bedingte Vollzug einer kurzen Freiheitsstrafe wäre nach neuem Recht, welches im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB lex mitior ist, grundsätzlich möglich).

 

7.6      Aus dem aktuellen Strafregisterauszug ist ersichtlich, dass der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – mit rechtskräftigem Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 3. Mai 2016 eine weitere Verurteilung aufweist. Es wurde eine (unbedingte) Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie eine Busse in Höhe von CHF 200.– ausgesprochen. Da der Beschuldigte diese Delikte im Sommer 2014 bzw. im Winter 2015, also bevor er mit dem angefochtenen (erstinstanzlichen) Urteil vom 7. Juni 2017 verurteilt worden ist, verübte, wäre in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzung für eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB erfüllt. Indes ist die ausgesprochene Sanktion mit der vorliegend ausgesprochenen Strafe nicht gleichartig, sodass heute keine Zusatzstrafe auszusprechen ist (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 S. 116 ff.; AGE SB.2018.44 vom 23. Januar 2019 E. 4.6, SB.2016.94 vom 19. Oktober 2018 E. 13.4; Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 49 N 13).

 

7.7      Durch die Anrechnung der vom Beschuldigten bereits ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 260 Tagen ist die auszusprechende Strafe im Sinne von Art. 51 StGB getilgt. Auf die Überhaft wird nachfolgend noch einzugehen sein (vgl. E. 9).

 

8.

8.1      Der Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 5. Januar 2015 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 40.‒ (Probezeit drei Jahre) verurteilt (aktueller Strafregisterauszug vom 6. März 2019). Da das vorliegend zur Diskussion stehende Delikt in der diesbezüglichen Probezeit (am 31. Mai 2016) verübt wurde, ist auch über den Vollzug dieser Strafe zu entscheiden.

 

8.2     

8.2.1   Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB in der aktuell geltenden Fassung). Von einem Widerruf der Vorstrafe kann in denjenigen Fällen abgesehen werden, in denen dem Täter eine günstige Prognose gestellt werden kann. Muss ihm aufgrund seiner erneuten Straffälligkeit hingegen eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden, so ist die Vorstrafe vollziehbar zu erklären (BGE 134 IV 140 E. 4 S. 143).

 

8.2.2   Wie in Erwägung 7.5.3 dargelegt, besteht eine eindeutige Schlechtprognose, weshalb die gegen A____ am 5. Januar 2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 40.‒ zu vollziehen ist (Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB).

 

8.3      Nach neuem Recht ist die Gesamtstrafenbildung – wie gesehen – nur bei gleichartigen Strafen zulässig. Just umgekehrt war es früher, wo im Sinne einer Kann-Vorschrift nur bei nicht gleichartigen Strafen eine Umwandlung und Gesamtstrafenbildung möglich war. Entsprechend dem Grundsatz der „lex mitior“ wäre somit das alte Recht anwendbar. Allerdings ist vorliegend die Anwendung der altrechtlichen Umwandlung doch wieder nicht möglich, weil die Umwandlung in eine schwerere Sanktion – und dies ist die Freiheitsstrafe per se – gemäss Bundesgericht nicht zulässig war (BGE 137 IV 249 E. 3.4.3 S. 254). Es bleibt also beim (kumulativen) Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe.

 

8.4      Durch die Anrechnung der vom Beschuldigten bereits ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 260 Tagen (abzüglich 150 Tagen für das vorliegend zu beurteilende Delikt) ist die vollziehbar zu erklärende Strafe im Sinne von Art. 51 StGB getilgt. Auf die Überhaft wird nachfolgend noch einzugehen sein (vgl. E. 9).

 

9.

9.1      Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Der Anspruch nach Abs. 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO), oder wenn sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet (Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO).

 

9.2      Art. 431 StPO gewährleistet damit einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2). Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft – wie hier – unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber überschreitet, also länger dauert als die tatsächlich ausgefällte Sanktion. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist mithin nicht die Haft an sich, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, nach Fällung des Urteils, übermässig (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 431 StPO N 3, 21; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 431 StPO N 2).

 

9.3      Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Das steht im Einklang mit der im Kern kongruenten Regel von Art. 51 StGB. Gestützt auf diese Bestimmung rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung (BGE 141 IV 236 E. 3 S. 238 ff., 133 IV 150 E. 5.1 S. 155; BGer 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5, 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.3 f.; AGE SB.2017.18 vom 18. April 2018 E. 9; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431 SPO N 22).

 

9.4     

9.4.1   Der Beschuldigte befand sich insgesamt 260 Tage in Haft. Davon sind aufgrund der heute ausgesprochenen fünfmonatigen Freiheitsstrafe und dem Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen im Sinne von Art. 51 StGB insgesamt 190 Tage zu subtrahieren. Für die während 70 Tagen erlittene Überhaft steht dem Beschuldigten gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine angemessene Entschädigung zu.

 

9.4.2   Die Entschädigung und Genugtuung ist nach freiem richterlichem Ermessen zuzusprechen. Zu berücksichtigen sind die Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz nach der dargelegten Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156; BGer 6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1, 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.3; AGE SB.2017.8 vom 27. Februar 2018 E. 6; Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1330; Griesser, a.a.O., Art. 431 N 12; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 431 N 8; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431 StPO N 11).

 

9.4.3   Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während der erlittenen Untersuchungshaft an [...] litt und der Vollzug der Haft für ihn deshalb in psychischer Hinsicht eine besondere Härte darstellte. Indes war er medizinisch bestens versorgt und stand auch jederzeit unter (ärztlicher) Kontrolle (vgl. dazu schon E. 7.4.2). Zu beachten ist auch, dass sich der Beschuldigte mit 260 Tagen recht lange in Haft befunden hat, wobei die besonders ins Gewicht fallende erste Haftzeit mit dem heute bestätigten Schuldspruch wegen eines Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes statthaft war. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Haft angesichts der im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen sowie dem Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen bereits erlittenen Untersuchungshaft von insgesamt 77 Tagen keine vollkommen neue Erfahrung für den Beschuldigten war. Da er mit dem vorliegenden Urteil zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wird, kann auch nicht gesagt werden, die ungerechtfertigte Haft hätte ihn aus dem Leben gerissen. Hinzu kommt, dass er sich im abgehörten Telefonat mit „F____“, welches zu seiner Verhaftung und der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen ihn geführt hat, als Drogenboss ausgegeben hat und es damit ein Stück weit selbst zu vertreten hat, dass die Strafverfolgungsbehörden ihn festgenommen und qualifiziert angeklagt haben. Schliesslich gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vor seiner Festnahme nicht erwerbstätig gewesen ist bzw. von der Sozialhilfe unterstützt wurde, weshalb sich durch die Haft keine negativen Auswirkungen auf seine berufliche Situation ergeben haben (seine [...] hat er bereits im Juni 2015 aufgegeben [Verhandlungsprotokoll S. 2]). Ferner ist seine Verhaftung in den Medien nicht publiziert worden.

 

9.4.4   In Anbetracht dieser Umstände erscheint mit dem Strafgericht (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 71 f.) eine Haftentschädigung von CHF 150. pro Tag angemessen. Bei 70 Tagen ungerechtfertigter Haft entspricht dies einer Gesamtentschädigung von CHF 10‘500.–. Dieser Betrag wird dem Beschuldigten als Haftentschädigung zugesprochen.

 

10.

10.1    Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.

 

10.2    Da der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren wegen eines Vergehens gegen gemäss Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt wird, sind die aufgrund seines Teilfreispruches reduzierten erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die reduzierte erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 1‘236.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.–.

 

11.

11.1    Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

 

11.2    Die Staatsanwaltschaft obsiegt im Rahmen ihrer Berufung mit dem Antrag, dass die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 40.‒ zu widerrufen sei, unterliegt indes mit dem Rest ihrer Anträge. Der Beschuldigte unterliegt im Rahmen seiner Anschlussberufung vollumfänglich. Wären beide Parteien mit ihren Anträgen vollkommen unterlegen, so wären die Kosten des Berufungsverfahrens hälftig zu teilen. Vorliegend obsiegt die Staatsanwaltschaft in einem kleinen Teil, sodass es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten eine lediglich um ¼ reduzierte Urteilsgebühr aufzuerlegen (die Akzessorietät zwischen Berufung und Anschlussberufung ist bei der Verlegung der Verfahrenskosten nicht von Bedeutung [Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 10 f.]). Ausgehend von einer vollen Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 1‘600.–, werden dem Beschuldigten deshalb die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

12.

Nach der Rechtsprechung sind Genugtuungsansprüche wegen ihrer persönlichen Natur keine verrechenbaren Verbindlichkeiten im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO. Die dem Beschuldigten zuzusprechende Genugtuung für die erlittene Überhaft kann daher nicht zur Deckung der ihm im Strafverfahren auferlegten Verfahrens- und Urteilskosten herangezogen werden (BGE 140 I 246 E. 2.6.1 S. 251, 139 IV 243 E. 5 S. 244; OGer ZH SB130314 vom 10. Februar 2014, Abschnitt Kosten Ziff. 2).

 

13.

13.1    Dem amtlichen Verteidiger, I____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 3 ¾ Stunden für die heutige Hauptverhandlung, auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

13.2    Da dem Beschuldigten eine um ¼ reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 75 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 7. Juni 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Einstellung des Verfahrens betreffend Geldwäscherei (schwerer Fall)

-       Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung

 

            A____ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abweisung seiner Anschlussberufung des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 5 Monaten Freiheitsstrafe (getilgt durch 150 Tage Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft),

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 41 und 51 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird von der Anklage des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) freigesprochen.

 

            Die gegen A____ am 5. Januar 2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 40.‒, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt (getilgt durch 40 Tage Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft).

 

            Für die nach Anrechnung an die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe verbleibende Überhaft von 70 Tagen wird A____ gemäss Art. 431 Abs. 2 der Strafprozessordnung eine Haftentschädigung von CHF 10‘500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 1‘236.50 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

 

            Dem amtlichen Verteidiger, C____, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7‘016.65 und ein Auslagenersatz von CHF 56.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 548.90 (8 % auf CHF 1‘408.50 sowie 7,7 % auf CHF 5‘665.‒), somit total CHF 7‘622.35, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.

 

            Mitteilung an:

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigter

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

-       Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).