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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2017.122
URTEIL
vom 15. Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
(Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
C____
D____
E____
F____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. Mai 2017
betreffend üble Nachrede, Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung sowie Verlängerung der Probezeit der am 8. Mai 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe um ein Jahr sowie Verwarnung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Mai 2017 wurde A____ der üblen Nachrede, der Beschimpfung und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.‒, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam, verurteilt. Er wurde vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freigesprochen. Die am 8. Mai 2015 vom Appellationsgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 70.‒, Probezeit 2 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wurde der Beurteilte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Dem Beurteilte wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 382.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘600.‒ auferlegt.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2017 hat A____ Berufung gegen dieses Urteil erklären lassen. Er beantragt, das Urteil des Strafgerichts sei teilweise aufzuheben. A____ sei von den Vorwürfen der üblen Nachrede, der Beschimpfung und der Hinderung einer Amtshandlung vollumfänglich freizusprechen. Der erstinstanzliche Freispruch betreffend falsche Anschuldigung sei zu bestätigen. Von einer Verwarnung und Verlängerung der Probezeit der am 8. Mai 2015 vom Appellationsgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 70.‒ sei abzusehen. Dem Berufungskläger sei für die erlittene Unbill eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Alles unter o/e Kostenfolge.
Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die Berufungsbegründung datiert vom 9. Februar 2018. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 16. März 2018 Stellung zur Berufungsbegründung genommen und die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Januar 2020 wurde der Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangte sein Verteidiger zum Vortrag.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der Berufungskläger beantragt, die Polizisten Gfr C____, Pol B____ und Wm D____ seien durch das Berufungsgericht zu befragen (Berufungsbegründung: Akten S. 307).
C____ wurde bereits am 19. Mai 2017 anlässlich einer vorsorglichen Einvernahme durch die Verfahrensleiterin der Vorinstanz als Auskunftsperson befragt. Die Befragung erfolgte im Beisein des Beschuldigten und seines Verteidigers, welche Gelegenheit erhielten, der Auskunftsperson Fragen zu stellen und davon auch Gebrauch machten (Akten S. 168-174). Die Polizisten B____ und D____ wurden anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Mai 2017 und somit ebenfalls im Beisein von Berufungskläger und Verteidiger als Auskunftspersonen befragt. Auch in ihrem Falle Bestand die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung: Akten S. 202-209). Eine erneute Befragung erscheint weder notwendig noch sinnvoll, sind doch seit dem inkriminierten Vorfall inzwischen dreieinhalb Jahre vergangen, und es ist daher auszuschliessen, dass die Beteiligten sachdienliche Angaben machen könnten, welche sie nicht bereits zuvor zu Protokoll gegeben haben. Auf eine erneute Einvernahme ist daher zu verzichten und der entsprechende Beweisantrag abzuweisen
2.2 Weiter wird beantragt, zur Entlastung des Berufungsklägers seien die beiden Kellnerinnen ausfindig zu machen, welche am Abend der zu behandelnden Geschehnisse in der Buvette Dreirosen tätig gewesen seien. Dieser Antrag sei von der Vorinstanz zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen worden, die Befragung würde keine neuen Erkenntnisse bringen. Der Verteidiger macht geltend, aufgrund ihrer Tätigkeit als Kellnerinnen könnten die Zeuginnen wichtige Informationen zum Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten machen (Berufungsbegründung: Akten S. 312, Rz. 15).
Es erscheint ausgeschlossen, dass sich die Zeuginnen bei einer erstmaligen Befragung nach über dreieinhalb Jahren noch detailliert zum damaligen Zustand des Berufungsklägers äussern könnten. Mit G____ und H____ sind zudem bereits zwei Zeugen ausserhalb der involvierten Polizei befragt worden (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung: Akten S. 210-211). Der Beweisantrag ist daher abzuweisen, und auf Nachforschungen betreffend die damals anwesenden Kellnerinnen zum Zwecke ihrer Befragung wird verzichtet.
3.
3.1 In tatsächlicher Hinsicht beanstandet der Verteidiger, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die angeblich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Polizisten und weiterer Auskunftspersonen abgestellt. Solche lägen in zentralen Punkten gerade nicht vor (Berufungsbegründung: Akten S. 308 ff.). Lediglich die Auskunftsperson B____ habe in der Hauptverhandlung angegeben, dass sie den Beschuldigten gefragt hätten, ob er die kontrollierte Person auch filme. Weder im von B____ verfassten Polizeirapport noch in den Aussagen der weiteren Polizisten komme dies vor und es liege daher nahe, dass diese Aussagen der Auskunftsperson B____ vorgeschoben seien. Tatsächlich habe es keine kontrollierte Person gegeben, welche der Polizei angegeben habe, sie wolle nicht gefilmt werden (Berufungsbegründung S. 308, Rz. 5). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er von einem Polizisten zunächst aufgefordert worden sei, ihm sein Handy zu übergeben und er sich dem mit Hinweis auf sein Eigentum widersetzt habe, sei glaubhaft, hätten es doch die Polizisten auf die aufgenommenen Fotos abgesehen. Dass er den Polizisten nach Angaben B____s seinen Ausweis erst nach fünf Minuten gegeben habe, könne nicht zutreffen, denn nach den Angaben von B____ selbst sei erst nach fünfminütiger Diskussion überhaupt nach dem Ausweis gefragt worden. Dem widersprechend werde im Strafbefehl behauptet, der Berufungskläger habe sich zunächst geweigert, den Ausweis zu zeigen, was die Vorinstanz zu Unrecht übernommen habe (Akten S. 309, Rz. 6). Entgegen der Behauptung der Auskunftspersonen B____ und C____ gebe es keinen Grund, dass der Berufungskläger versuchte haben sollte, sich durch Flucht der Kontrolle zu entziehen. Er habe kein Delikt begangen und zudem habe aufgrund der Ausweiskontrolle seine Identität festgestanden. Die von der Vorinstanz wiedergegebene Aussage D____s, wonach der Beschuldigte aufbrausend und renitent gewesen sei, betreffe nicht den Berufungskläger, sondern die Drittperson, welche mit dem Beschuldigten sympathisiert habe (Akten S. 309/310, Rz. 8). Es sei auch nicht erstellt, dass der Berufungskläger die Polizisten vor allen Anwesenden als Rassisten bezeichnet habe. Der Zeuge G____, der zwei Tische nebenan gesessen sei, hätte dies mitbekommen müssen. Gemäss der Auskunftsperson B____ seien die Beleidigungen erst im Fahrzeug und auf der Wache gefallen, nicht bereits am Rheinufer (Akten S. 310, Rz. 9.). Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche habe die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit der Polizisten insgesamt zu positiv beurteilt. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Schilderung von Zeugen die glaubhaften Depositionen der Polizeibeamten stützten, erweise sich als unhaltbar. Der Zeuge G____ habe entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht gesagt, dass der Berufungskläger ihn und seine Kollegen aufgenommen habe, sondern dass dieser nicht explizit ihn gefilmt habe. Seine Aussagen widersprächen jenen der Polizisten. Gemäss deren Aussagen habe der Berufungskläger seinen Ausweis gezeigt, G____ habe davon aber nichts berichtet. G____s Aussagen widersprächen auch jenen des Zeugen H____. Gemäss G____ habe sich der Beschuldigte gewehrt, H____ habe aber nicht wahrgenommen, dass der Berufungskläger etwas Bedrohliches ausgestossen habe; für ihn sei es passiver Widerstand gewesen (Akten S. 311, Rz. 11). Die Wahrnehmung des Berufungsklägers, es habe sich bei der Polizeikontrolle um Racial Profiling gehandelt, werde von den Beobachtungen des Zeugen H____ gestützt. Dieser habe in der Hauptverhandlung angegeben, es sei ausschliesslich eine Gruppe dunkelhäutiger Personen kontrolliert worden, angeblich wegen eines Joints. Viele andere Leute hätten ebenfalls einen Joint gebaut, seien aber nicht kontrolliert worden, was auf eine diskriminierende Kontrolle hindeute (Akten S. 311, Rz. 12). Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz die Persönlichkeit und die Vorstrafen des Beschuldigten als Beweiselement zur Erstellung des angeklagten Sachverhalts heranziehe (Akten S. 311/312, Rz. 13). Die geltend gemachte starke Alkoholisierung des Beschuldigten werde bestritten und sei nicht anzunehmen. Eine solche stehe im Widerspruch zum behaupteten Fluchtversuch. Das Lallen, welches ein Hinweis auf eine starke Alkoholisierung gewesen sein solle, könne eine Fehlinterpretation davon sein, dass er nicht fliessend Deutsch spreche. Auch hätte er im behaupteten Zustand die eingereichten Fotos nicht machen können, da er das Zoom der Handykamera habe bedienen müssen. Auch hätten die beiden Zeugen H____ und G____ keine Alkoholisierung des Berufungsklägers erwähnt (Akten S. 312, N. 14). Zusammenfassend lasse sich der inkriminierte Sachverhalt nicht erstellen und es habe in dubio pro reo ein Freispruch auch vom Vorwurf der üblen Nachrede und der Hinderung einer Amtshandlung zu erfolgen.
3.2 Der Staatsanwalt hat sich in seiner Berufungsantwort zu diesen Ausführungen der Verteidigung geäussert: Bei den angeblichen Widersprüchen in den Aussagen der involvierten Polizeibeamten handle es sich um Einzelheiten, die nicht geeignet seien, Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben zu wecken. Von einem Widerspruch in einem zentralen Punkt könne keine Rede sein. Wer die Beamten auf den filmenden Berufungskläger aufmerksam gemacht habe, sei nicht entscheidend, sondern einzig, dass der Berufungskläger eine Amtshandlung auf Video aufgezeichnet und damit möglicherweise Persönlichkeitsrechte der involvierten Personen ‒ kontrollierte Drittpersonen und Polizeibeamte – verletzt habe. Aufgrund der Aussagen der Beamten sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger der Anweisung, sich auszuweisen bzw. seine Personalien bekannt zu geben, nicht unverzüglich nachgekommen sei, bevor er sich durch Flucht der Verbringung zum Dienstwagen und damit der Fortführung der Amtshandlung habe entziehen wollen. Dies bestreite der Berufungskläger denn auch nicht, da er sinngemäss angegeben habe, er habe sich geweigert, mit den Polizisten zum Auto zu gehen, was auch Dritte bestätigt hätten. Und selbst wenn er sich in der gegebenen Situation lediglich geweigert hätte, die Polizisten zum Dienstfahrzeug zu begleiten, wäre ihm dies in der gegebenen Situation als aktives Tun anzulasten, da der Weigerung ein gezieltes, auf die Hinderung einer Amtshandlung gerichtetes Tätigwerden vorausgegangen sei. Dass es rationalem Verhalten widerspreche, trotz bekannter Personalien die Flucht zu ergreifen, stehe der Begehung dieses Delikts nicht entgegen. Bezüglich der vorgeworfenen üblen Nachrede am Rheinufer sei der Berufungskläger von Gfr C____ in direkter Konfrontation klar belastet worden. Wenn G____ die inkriminierten Äusserungen nicht festgestellt habe oder habe feststellen wollen, bedeute dies nicht, dass diese nicht gefallen seien. Dass der Berufungskläger die Polizisten als Rassisten betitelt habe, werde von Pol B____ bestätigt, der solche Äusserungen immerhin im Dienstwagen wahrgenommen habe, womit er indessen nicht in Abrede gestellt habe, dass sie auch schon am Rheinufer gefallen seien. Zum andern habe auch Wm a.i. D____ bestätigt, dass es bei der Buvette «von allen Seiten» her geheissen habe, sie seien Rassisten, was auch den Berufungskläger miteinschliesse. Es sei zudem lebensfremd, anzunehmen, der Berufungskläger hätte unter den gegebenen Umständen vor Ort geschwiegen und erst im Dienstwagen solche Äusserungen getätigt. Der Vorwurf des Racial Profilings werde zu Unrecht erhoben. Die Polizisten hätten zum einen eine Personengruppe aufgrund einer beobachteten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz einer Kontrolle unterzogen und anderseits in der Folge auch den Berufungskläger, da er die erste Kontrolle auf Video aufgezeichnet und dabei möglicherweise Persönlichkeitsrechte der kontrollierten Person, aber auch der involvierten Polizeibeamten beeinträchtigt habe. Es habe in beiden Fällen berechtigten Anlass für eine Kontrolle gegeben und an deren Rechtmässigkeit bestehe kein Zweifel, zumal die vom Berufungskläger zitierten Bestimmungen des Polizeigesetzes klar erfüllt gewesen seien. Die Polizeibeamten hätten keine anordnungspflichtige Durchsuchung eines Mobiltelefons vorgenommen, sondern den Berufungskläger lediglich darum ersucht, die fraglichen Aufnahmen im Rahmen einer freiwilligen Vorlage einsehen zu dürfen. Sie hätten Massnahmen zur Verfolgung von Straftaten (etwa die Verletzung von Persönlichkeitsrechten) tätigen und dazu die Personalien des Berufungsklägers erheben dürfen. Angebliche Widersprüche zwischen den Angaben des Augenzeugen G____ und den Aussagen der Polizeibeamten seien nicht ersichtlich. Vielmehr stützten dessen Aussagen weitgehend die Angaben der Beamten. Der Zeuge H____ habe lediglich seine subjektive Interpretation der Geschehnisse zu Protokoll gegeben, wonach die Polizeikontrolle rassistisch motiviert gewesen sei, was er einzig damit begründe, dass die Kontrollierten von dunkler Hautfarbe gewesen seien und auch andere, nicht dunkelhäutige Personen «einen Joint gebaut» hätten, ohne aber kontrolliert zu werden. Dass die Polizisten einzig aufgrund des renitenten Verhaltens des Berufungsklägers ihre Patrouillentätigkeit nicht mehr fortsetzen und zu weiteren Kontrollen schreiten konnten, habe der Zeuge nicht erwähnt. Dass die Vorinstanz einschlägige Vorgänge in die Beurteilung habe miteinfliessen lassen, sei nicht zu beanstanden. Die Verweigerung der Atemalkoholprobe spreche gegen kooperatives Verhalten. Eine entsprechende Probe hätte objektiven Aufschluss über eine von den Polizeibeamten offenbar deutlich wahrgenommene Alkoholisierung und deren Grad gegeben und hätte ihn allenfalls entlasten können. Stattdessen die Befragung des Bedienungspersonals zu verlangen und daraus ein Indiz für die angeblich unglaubhaften Angaben der Polizeibeamten abzuleiten, sei nicht statthaft. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich gewesen sein sollte, in alkoholisiertem Zustand Videoaufnahmen zu tätigen oder einen erfolglosen Fluchtversuch zu unternehmen.
3.3 Der Berufungskläger bringt vor, dass vorliegend mehrfach Racial Profiling angewandt worden sei. Zum einen vertritt er die Ansicht, die von ihm beobachtete und dokumentierte Polizeikontrolle sei auschliesslich deshalb erfolgt, weil es sich um dunkelhäutige Personen gehandelt habe. Zum anderen erblickt er auch den Grund seiner eigenen Kontrolle in Racial Profiling (stellvertretend Berufungsbegründung: Akten S. 313, Rz. 17).
Dass die kontrollierte Personengruppe Marihuana konsumierte und somit einen Anlass für die Polizeikontrolle setzte, der nichts mit ihrer Hautfarbe zu tun hatte, ist unbestritten. Der Berufungskläger macht indes geltend, zahlreiche weitere Personen hätten ebenfalls Joints gedreht, ohne dass sie einer Kontrolle unterzogen worden seien, was auch der Zeuge H____ berichtet habe (Berufungsbegründung: Akten S. 311). Auch wenn es zutreffen sollte, dass zahlreiche weitere Personen verbotene Substanzen konsumierten, so liegt es doch auf der Hand, dass eine Polizeipatrouille nicht über die personellen Ressourcen verfügt, sämtliche Konsumenten gleichzeitig zu kontrollieren. Dass der Cannabiskonsum in ständiger Praxis toleriert werde und die vorgenommene Kontrolle eine Ausnahme zuungunsten der kontrollierten Personen dargestellt habe, wird zu Recht nicht behauptet. Aber auch ohne den von ihm selbst vorgebrachten Grund für die Kontrolle, nämlich offensichtliche Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, hätte der Berufungskläger keinen Anlass zur Annahme gehabt, es handle sich um eine ausschliesslich in der Hautfarbe begründete Kontrolle. So war für einen Aussenstehenden nicht ersichtlich, ob die Kontrolle aufgrund der Örtlichkeit erfolgte, an welcher notorischerweise Betäubungsmittel konsumiert und verkauft werden, aufgrund eines Tätersignalements im Zusammenhang mit einer Straftat, oder ob die kontrollierten Personen der Polizei bereits aus anderem deliktischem Zusammenhang bekannt waren.
3.4 Auch im Falle des Berufungsklägers wurde die Polizeikontrolle nicht ohne Anlass bzw. ‒ wie von ihm behauptet ‒ aufgrund seiner Hauptfarbe durchgeführt, sondern nach dem Hinweis eines Dritten, welcher die Polizisten darauf hinwies, dass der Berufungskläger die Kontrolle filme. Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass die Kontrolle auf den Hinweis von G____ hin erfolgte, der Berufungskläger nehme die Polizisten und die Kontrollierten mit dem Handy auf (Akten S. 43). Gegenüber der Vorinstanz erläuterte G____, er habe sich ab dem Filmen gestört und sich gefragt, ob das überhaupt erlaubt sei. Er selbst lasse sich nicht gerne in der Öffentlichkeit filmen und sei sich nicht sicher gewesen, ob er auf den Aufnahmen zu sehen gewesen sei, wenn er auch nicht annehme, dass er explizit gefilmt worden sei (Akten S. 210 f.).
Grund für die Kontrolle des Berufungsklägers waren demnach dessen Aufnahmen, deren Zulässigkeit G____ gegenüber der Polizei in Zweifel gezogen hatte. Auch wenn Racial Profiling demnach als Grund für die Kontrolle des Berufungsklägers ausser Betracht fällt, ist damit jedoch noch nicht beantwortet, ob das Filmen oder Fotografieren eines Polizeieinsatzes die Kontrolle des Berufungsklägers rechtfertigte. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu prüfen, ob er zum Filmen der Polizeikontrolle befugt war. Im Auftrag des Verbands Schweizerischer Polizeibeamter (VSPB) wurde im März 2015 ein Rechtsgutachten über den Persönlichkeitsschutz von Polizeiangehörigen erstellt, das sich unter anderem eingehend mit dem Recht am eigenen Bild und «Internet-Bashing» befasst. Polizistinnen und Polizisten dürfen diesem zufolge in den Medien abgebildet werden, wenn hierfür ein Rechtfertigungsgrund vorgebracht werden kann; in Frage kommt dabei hauptsächlich das überwiegende öffentliche Interesse, insbesondere das öffentliche Informationsinteresse. Ein öffentliches Interesse besteht an besonderen Ereignissen wie Verhaftungen oder Anlässen wie Demonstrationen und Ausschreitungen. Dieses erstreckt sich auch auf die Tätigkeit der Polizei selbst. Polizeiangehörige bewegen sich in Erfüllung ihrer durch den Staat übertragenen Aufgabe im Gemeinbereich. Deshalb haben sie gestützt auf das öffentliche Informationsinteresse zuzulassen, dass von ihnen und den interessierenden Abläufen Bilder angefertigt werden. Bilder von Polizeiangehörigen bei ihrer Tätigkeit sind somit zulässig, und es liegt grundsätzlich keine Verletzung der durch Art. 28 ZGB geschützten Persönlichkeitsrechte vor (https://www.gr.ch/DE/institutionen/parlament/PV/Seiten/ 20170419Cavegn11.aspx).
Obschon das Filmen einer Polizeikontrolle im öffentlichen Raum grundsätzlich gestattet ist, ist nicht auszuschliessen, dass solche Bilder unter Verletzung der Rechte der gefilmten Personen später verbreitet werden und es dann zur Verletzung von Rechten der gefilmten Personen kommt. Ob es dazu kommen wird, ist zum Entstehungszeitpunkt einer solchen Aufnahme nicht zu eruieren. Der Verteidiger selbst legt dar, dass der Betroffene in einem solchen Falle den Rechtsweg zu beschreiten hätte (Berufungsbegründung, Akten S. 314/315, Rz. 21), dies ist aber nur dann möglich, wenn die Urheberschaft des Filmenden vor Ort festgestellt werden kann. Der Verteidiger legt zutreffend dar, dass die Polizei zum Schutz privater Rechte zuständig ist, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist, oder ‒ wie vorliegend der Fall ‒ wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 2 Abs. 2 PolG). Die Feststellung des Urhebers der Bilder ist demnach nicht zu beanstanden.
Wie oben dargelegt, ergibt sich aus den Akten, dass der Zeuge G____ sich daran störte, möglicherweise als Unbeteiligter mitaufgezeichnet zu werden und die Polizisten daher auf die Aufnahmen aufmerksam machte, was diese zur Kontrolle des Berufungsklägers bewog. Es ist jedoch unbeachtlich, ob eine kontrollierte Person oder ein Dritter die Kontrolle beanstandete, oder die Polizisten in anderer Weise auf die Aufnahmen des Berufungsklägers aufmerksam wurden. Aufgrund des Fotografierens und/oder Filmens des Polizeieinsatzes durch den Berufungskläger waren sie in jedem Fall zur Feststellung seiner Personalien befugt.
3.5
3.5.1 In einer ersten Phase soll der Berufungskläger die anwesenden Beamten bei der Buvette Dreirosen vor Dritten als Rassisten bezeichnet haben und ihnen vorgeworfen haben, sie kontrollierten ihn nur deshalb, weil er schwarz sei, was die Vorinstanz als erstellt erachtet und im Sinne der Anklage als üble Nachrede qualifiziert hat.
Zunächst sind die Aussagen der befragten Polizisten B____, D____ und C____ zu würdigen. B____ schilderte vor Strafgericht zunächst, als sie den Berufungskläger kontrolliert hätten, habe er ihnen vorgeworfen, dies geschehe nur, weil er dunkle Hautfarbe habe (Akten S. 202, 206). Nach den Beleidigungen gefragt gab er jedoch an, am Rheinufer seien noch keine Beleidigungen oder Wörter wie Rassismus gefallen, sondern erst im Fahrzeug (S. 203). D____ hat hingegen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anschaulich geschildert, der Berufungskläger habe am Rheinufer herumgeschrien und auf sich aufmerksam gemacht, weshalb die Kontrolle ziemlich viel Aufmerksamkeit erregt habe und die Leute teilweise mit ihm sympathisiert hätten. Es habe von allen Seiten geheissen, sie seien Rassisten und kontrollierten sowieso nur Schwarze. Der Berufungskläger selbst habe extrem oft das Wort «Rassisten» in den Mund genommen und herumgeschrien, sie würden ihn nur kontrollieren, weil er schwarz sei und sie hassten alle Schwarzen. Das sei für alle hörbar gewesen (Akten S. 207). C____ sagte in seiner vorsorglichen Einvernahme vom 19. Mai 2017 ebenfalls aus, der Berufungskläger habe die Polizisten mehrfach als Rassisten bezeichnet ‒ sicher am Rheinufer und sicher im Fahrzeug. Am Rhein hätten dies auch andere Personen gehört (Akten S. 171). Obschon B____ die Bezeichnung als Rassisten zeitlich später verortet, ist aufgrund der Schilderungen der beiden anderen Polizisten erstellt, dass diese bereits am Rheinbord erfolgte. Von der von B____ geschilderten Aussage des Berufungsklägers, er werde nur wegen seiner Hautfarbe kontrolliert zum Vorwurf, die Polizisten seien Rassisten, ist es denn auch nur ein kleiner Schritt. Nachdem die Kontrolle schliesslich derart eskaliert war, dass der Berufungskläger in Handschellen gelegt wurde und im Zuge der Verbringung zum Fahrzeug zu Boden ging, ist es denn auch lebensfremd, dass er sich bei der Bezeichnung der Polizisten noch irgendwelche Zurückhaltung auferlegt hätte. Dass der Zeuge H____ nichts zu den gefallenen Äusserungen sagen konnte, erklärt sich aus der Distanz, aufgrund welcher er das Geschehen als «Stummfilm» wahrgenommen habe (Akten S. 212). Dass der Zeuge G____ sich nicht daran erinnern konnte, ob der Berufungskläger etwas geschrien habe (Akten S. 210), bedeutet nicht, dass es nicht zu den inkriminierten Äusserungen gekommen ist. Der Hinweis der Vorinstanz auf die Vorstrafen des Berufungsklägers und die zutreffende Feststellung, dass die inkriminierten Äusserungen nicht persönlichkeitsfremd sind und das ihm zur Last gelegte Verhalten mit seiner Ansicht korrespondiere, er sei ein Opfer von Racial Profiling geworden, ist nicht zu beanstanden.
Der Sachverhalt ist nach dem Gesagten erstellt, und die rechtliche Qualifikation als üble Nachrede ist zutreffend. Aus den oben dargelegten Gründen war es für den Berufungskläger klar ersichtlich, dass er durch sein Verhalten und nicht durch sein Äusseres Anlass zur Kontrolle gab, womit er keine begründete Veranlassung für seine ehrverletzenden Äusserungen hatte und nicht zum Entlastungsbeweis von Art. 173 Ziff. 2 StGB zuzulassen ist. Es ergeht somit Schuldspruch wegen übler Nachrede gemäss Art. Art. 173 Ziff. 1 StGB.
3.5.2 Dem Beschuldigten wird in dieser ersten Phase zudem die Hinderung einer Amtshandlung zur Last gelegt.
Im Zusammenhang mit der Kontrolle der Personalien ist auf die übereinstimmenden Aussagen der Polizisten C____ (Akten S. 170) und B____ (Akten S. 202) abzustellen, wonach die Vorlage des Ausweises erst nach einigen Minuten Diskussion erfolgt sei. Es wurde sodann beschlossen, den Berufungskläger auf den Polizeiposten zu bringen, was er nach ebenfalls glaubhafter Darstellung der C____ und B____ (a.a.O.) durch Flucht zu verhindern versuchte. Nachdem davon auszugehen ist, dass die Polizisten zu diesem Zeitpunkt bereits über die Personalien des Berufungsklägers verfügten, stellt sich die Frage, zu welchem Zweck die Verbringung auf den Posten erfolgte. Nach Darstellung des Berufungsklägers, welcher in Abrede stellt, gegenüber den Polizisten verbal ausfällig geworden zu sein und der seinen Ausweis auf entsprechende Aufforderung umgehend vorgezeigt haben will, bestand hierfür kein Anlass. Aus den Akten ergibt sich indes ein anderes Bild: Offensichtlich fand die Interaktion zwischen dem Berufungskläger und den Polizisten in aufgeheizter Stimmung statt. Der Berufungskläger bezeichnete die Polizisten als Rassisten und wurde damit, nachdem diese sich das Filmen noch gefallen lassen mussten, straffällig. Dies zog weitere Schritte, namentlich die Anfertigung eines Rapportes nach sich. Es befanden sich vor Ort Drittpersonen, welche teils Partei für den Berufungskläger nahmen (H____), und sich teils über dessen Filmen beschwerten (G____). Um diese Situation zu beruhigen, lag es nahe, den Berufungskläger für die Fortsetzung der Kontrolle auf die Polizeiwache zu bringen. Das kantonale Polizeigesetz erlaubte es zudem nach § 37 Abs. 1 Ziff. 2 in der damals geltenden Version, Personen, die durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung stören, in Polizeigewahrsam zu nehmen. Ruhe und Ordnung dürften durch das lautstarke Aufbegehren gegen die Kontrolle und die Ehrverletzungen an die Adresse der Polizisten beeinträchtigt gewesen sein. Aus verschiedenen Gründen war demnach eine Verlegung der Kontrolle auf die Polizeiwache angezeigt.
In rechtlicher Hinsicht, wird dem Berufungskläger die Hinderung einer Amtshandlung in nicht mehrfacher Begehung zur Last gelegt, da die Anklage von «renitentem Verhalten während der gesamten Kontrolle» ausgeht und diese insgesamt als Hinderung einer Amtshandlung wertet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als Hinderung einer Amtshandlung grundsätzlich jede Handlung, welche diese derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (Heimgartner, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 286 N 4), womit bereits das Verzögern der Ausweiskontrolle als Hinderung einer Amtshandlung angesehen werden könnte. Denkbar wäre aber auch eine Qualifizierung als Diensterschwerung im Sinne des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes, welches bereits in der damals geltenden Version gemäss § 16 Abs. 2 mit Busse bedrohte, wer behördlichen Anordnungen nicht nachkommt und insbesondere die Nennung seines Namens und seiner Adresse verweigert oder hierüber falsche Angaben macht. Diese Frage kann hier jedoch offengelassen werden, denn der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung war durch die Fluchtversuche während der noch andauernden Kontrolle klarerweise erfüllt (Heimgartner, a.a.O. N 13). Da der Tatbestand nicht mehrfach angeklagt ist, kann weder ein Schuldspruch wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung noch ‒ zusätzlich ‒ wegen Diensterschwerung erfolgen. Es ergeht daher Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 des Strafgesetzbuches.
3.6
3.6.1 Der Berufungskläger wollte vor erster Instanz keine Angaben dazu machen, wie viel er an diesem Abend getrunken hatte, da dies nichts damit zu tun habe, was er erlebt habe (Akten S. 201). Sämtliche befragten Polizisten wurden zur mutmasslichen Alkoholisierung des Berufungsklägers angehört. C____ gab an, der Berufungskläger sei auch aufgrund seines alkoholisierten Zustandes mit auf die Wache genommen worden. Er habe gelallt und einen unsicheren Stand gehabt ‒ typische Anzeichen für Betrunkenheit (Akten S. 169, 172). Dass er stark angetrunken gewesen sei, habe sich gemäss B____ durch Aussprache und Ausdünstung manifestiert (Akten S. 205). D____ sagte dazu aus, sie habe den Eindruck gehabt, er sei stark alkoholisiert gewesen ‒ er habe herumgeschrien und lauthals auf sich aufmerksam gemacht (Akten S. 207). Er habe geschwankt wie ein Alkoholisierter. Sie hätten oft mit solchen Leuten zu tun und sie denke, er sei «mittel bis eher sehr» alkoholisiert gewesen (Akten S. 208). Aufgrund dieser übereinstimmenden Aussagen ist von einer offensichtlichen Alkoholisierung des Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt auszugehen. Es ist dem Staatsanwalt beizupflichten, dass die Bedienung der Kamera inklusive Zoomfunktion auch in diesem Zustand möglich war und ebenso die Fluchtversuche, zumal sie ja erfolglos blieben.
Auf der Polizeiwache wurde der Berufungskläger aufgefordert, eine Atemalkoholprobe abzugeben, was er verweigerte. In der Folge wurde im Universitätsspital der Oberarzt der Notfallstation zur Einschätzung der Hafterstehungsfähigkeit hinzugezogen. Dieser kreuzte auf dem vorgesehenen Formular «keine Auffälligkeiten» an und ergänzte handschriftlich «ausser vollkommene Uneinsichtigkeit» (Akten S. 50 f.). Der Berufungskläger musste die Nacht in der Ausnüchterungszelle verbringen, was gemäss Polizeirapport notwendig war, weil er durch sein aggressives Verhalten in seinem Zustand keine Gewähr für Ruhe, Sicherheit und Ordnung gegeben habe (Akten S. 48), was zwar gemäss Polizeigesetz § 37 Abs. 1 Ziff. 2 des Polizeigesetzes (PolG; SG.510.100) Polizeigewahrsam begründen kann. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dies notwendig war, denn bevor sich der Streit um die gefilmte Polizeikontrolle entfacht hatte, war der Berufungskläger offenbar nicht negativ in Erscheinung getreten. In dubio ist somit davon auszugehen, dass Ruhe, Sicherheit und Ordnung nach einer Entlassung nicht gefährdet gewesen wären, sodass es als unverhältnismässig zu bezeichnen ist, dass der Berufungskläger die Nacht in der Ausnüchterungszelle verbringen musste. Hierfür ist er zu entschädigen (siehe dazu 6.).
3.6.2 Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger im Spital gegenüber der Polizistin D____ die Ausdrücke «Diktatorin» und «dumme Frau» verwendet hat, er behauptet indes, er habe lediglich die Frage gestellt, ob sie Diktatorin oder dumm sei (Auss. Berufungskläger in erstinstanzlicher Hauptverhandlung: Akten S. 201). Sein Verteidiger macht eventualiter Retorsion im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB geltend, da die Polizistin anlässlich der beabsichtigten Alkoholkontrolle durch ihr Verhalten Anlass zu der allfälligen Beschimpfung gegeben habe (Plädoyer zweitinstanzliche Hauptverhandlung: Akten S. 366).
Ob der Berufungskläger die Polizistin als Diktatorin bezeichnet hat oder sie gefragt hat, ob sie eine solche sei, ist unerheblich, erfolgte die Äusserung doch in jedem Fall offensichtlich in ehrverletzender Absicht. Sie stellt eine Beschimpfung in Sinne von Art. 177 StGB dar. Eine Retorsion mit fakultativer Strafbefreiung liegt nicht vor, da auch eine als ungerechtfertigt empfundene Amtshandlung grundsätzlich zu dulden ist und man sich im Nachgang auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen kann. Es ergeht daher ein Schuldspruch wegen Beschimpfung. Dass der Berufungskläger die langwierigen Abklärungen zu seiner Alkoholisierung als Provokation empfand, ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
3.6.3 Unter Ziffer 3 der Anklageschrift wird festgehalten, auf der Polizeiwache habe der Beschuldigte die Beamten durch die Verweigerung der angeordneten Blutalkoholprobe erneut an der Durchführung ihrer Amtshandlungen gehindert. Wie bereits erwähnt, ist indes nur eine einfache Hinderung einer Amtshandlung angeklagt und auch der vorinstanzliche Schuldspruch lautet lediglich auf Hinderung einer Amtshandlung in nicht mehrfacher Begehung. Es kann somit offen bleiben, ob in dieser Phase erneut die Grenze zur Hinderung einer Amtshandlung überschritten worden ist.
3.7 Zusammenfassend ist der Berufungskläger der Hinderung einer Amtshandlung, der üblen Nachrede und der Beschimpfung schuldig zu erklären.
4.
4.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung ist die Verleumdung als schwerstes Delikt, welche Geldstrafe nach sich zieht (gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 180 Tagessätze). Da mehrere mit Geldstrafe bedrohte Delikte vorliegen, kommt Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zur Anwendung.
Das Tatverschulden ist innerhalb des Tatbestandes der Verleumdung als leicht zu bewerten. Zwar wiegt der Vorwurf des Rassismus gegenüber einem Polizisten nicht leicht, jedoch wurde die Verleumdung bei den vor Ort zufällig anwesenden Drittpersonen durch den Berufungskläger wohl eher in Kauf genommen, als dass sie direkt angestrebt worden wäre. Die Ehrverletzung richtete sich in erster Linie an die Polizisten selbst, was ohne umstehende Drittpersonen eine Beschimpfung mit tieferer Strafandrohung dargestellt hätte. Berücksichtigend, dass die Beschimpfung nach gängiger Praxis mit 10 Tagessätzen Geldstrafe geahndet würde, eine Verleumdung jedoch schwerer wiegt, ist eine Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe angezeigt. Bei der Hinderung einer Amtshandlung ist zu berücksichtigen, dass die primär angezeigte Amtshandlung, nämlich die Aufnahme der Personalien, nicht verhindert, sondern lediglich verzögert wurde, was eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen nach sich zieht. Die Beschimpfung wäre nach der üblichen Praxis mit 10 Tagessätzen Geldstrafe zu ahnden, dem Berufungskläger ist jedoch eine gewisse verständliche Verärgerung über die Abklärungen auf der Polizeiwache bzw. im Universitätsspital im Zusammenhang mit seiner angeblichen starken Alkoholisierung zuzubilligen, welche der zugezogene Arzt dann nicht bestätigte. Dies vermag die Beschimpfung der Polizistin nicht zu entschuldigen, anstelle von 10 Tagessätzen erscheint für eine Beschimpfung in dieser Situation jedoch eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen ausreichend.
Zu Lasten des Berufungsklägers ist im Rahmen der Täterkomponente zu werten, dass er einschlägig vorbestraft ist und innerhalb einer laufenden Probezeit delinquiert hat. Einsicht oder Reue können ihm nicht attestiert werden. Leicht zu seinen Gunsten ist die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Diese Faktoren führen gesamthaft zu einer Straferhöhung um 5 Tagessätze.
In Anwendung des Asperationsprinzips ist eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszusprechen. Davon ist in Anwendung von Art. 106 StGB ein Tagessatz für einen Tag Polizeigewahrsam in Abzug zu bringen. Die Berechnung der Tagessatzhöhe durch die Vorinstanz, welche bei einem Nettoeinkommen von CHF 4'600.‒ nach Vornahme der üblichen Abzüge CHF 50.‒ ergab, ist nicht zu beanstanden. Die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers haben sich zwar seither insofern verändert, als er aktuell arbeitslos ist, aufgrund des bezogenen Arbeitslosengelds in der Höhe von monatlich CHF 4'500.‒ (Auss. Zur Person anlässlich der Berufungsverhandlung: Akten S. 363) ändert sich jedoch nichts an der Tagessatzhöhe von CHF 50.‒.
4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Berufungskläger mehrfach einschlägig vorbestraft sei und vor Strafgericht keinerlei Einsicht habe erkennen lassen, weshalb ihm eine ungünstige Legalprognose gestellt und die Geldstrafe unbedingt ausgesprochen werden müsse. An dieser zutreffenden Einschätzung hat sich nichts geändert. Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung war zu erkennen, dass der einschlägig vorbestrafte Berufungskläger ‒ welcher in dieser Beziehung durchaus schlechte Erfahrungen gemacht haben mag ‒ hinter Amtshandlungen der (Basler) Polizei gegenüber ihm selbst aber auch anderen dunkelhäutigen Menschen unabhängig vom Anlass in erster Linie rassistische Motive vermutet, was jederzeit wieder zu ähnlichen Delikten führen kann. Aufgrund dieser schlechten Prognose ist die Geldstrafe unbedingt auszusprechen.
5.
Bezüglich des Nichtvollzugs der bedingten Vorstrafe vom 8. Mai 2015 ist das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen. Der Berufungskläger beantragt, auch auf die von der Vorinstanz ausgesprochen Verwarnung und Verlängerung der Probezeit um ein Jahr sei zu verzichten. Diesem Antrag kann aufgrund der langen Verfahrensdauer, innert welcher der Berufungskläger nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, entsprochen werden.
6.
6.1 Es ist zu konstatieren, dass der Berufungskläger zwar bezüglich der angefochtenen Schuldsprüche mit seiner Berufung nicht durchdringt, die Strafe jedoch geringer ausfällt als noch vor erster Instanz. Es rechtfertigt sich somit eine Reduktion der erstinstanzlichen Urteilsgebühr um ein Viertel auf CHF 1'200.‒. Auch die zweitinstanzliche Urteilsgebühr wird um ein Viertel reduziert und beläuft sich danach auf CHF 750.‒.
6.2 An der Auferlegung der aufgelaufenen erstinstanzlichen Kosten ändert sich aufgrund der gleichlautenden Schuldsprüche grundsätzlich nichts, jedoch sind die Kosten von CHF 382.30 anhand den Akten nicht nachvollziehbar. Gemäss Kostenaufstellung belaufen sich diese lediglich auf CHF 257.30 (nach Akten S. 86), und das Urteil enthält keine Erläuterung zum Fehlbetrag von CHF 125.‒. Zwar ist dem Protokoll der vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 19. Mai 2017 zu entnehmen, dass der Privatkläger C____ eine Entschädigung beantragt hat (Akten S. 173), jedoch wird diese nicht beziffert und es finden sich in den Akten auch keine Hinweise dazu, ob und ‒ gegebenenfalls ‒ in welchem Betrag diese zugesprochen wurde. Diese unbelegten Kosten von CHF 125.‒ sind dem Berufungskläger nicht aufzuerlegen.
6.3 Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung im Umfang eines Viertels der geltend gemachten Verteidigungskosten ausgerichtet. Für den ungerechtfertigten Polizeigewahrsam wird ihm ‒ zusätzlich dazu, dass dafür ein Tagessatz der Geldstrafe (Tagessatzhöhe: CHF 50.‒) in Abzug gebracht wird ‒ eine Haftentschädigung von CHF 150.‒ ausgerichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 22. Mai 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch von der Anklage wegen falscher Anschuldigung;
- Nichtvollziehbarerklärung der bedingten Strafe vom 8. Mai 2015.
A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung der Hinderung einer Amtshandlung, der üblen Nachrede und der Beschimpfung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.‒, abzüglich 1 Tagessatz für einen Tag Polizeigewahrsam vom 30. Juni auf den 1. Juli 2016,
in Anwendung von Art. 173, 177 und 286 sowie 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte wird im Zusammenhang mit der nicht widerrufenen bedingten Geldstrafe vom 8. Mai 2015 nicht verwarnt und die Probezeit wird nicht verlängert.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 257.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 750.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem Beurteilten werden eine Haftentschädigung von CHF 150.‒ und eine Parteientschädigung von CHF 1'976.70, entsprechend einem Viertel der geltend gemachten Verteidigungskosten, ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Privatklägerschaft
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Landschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.