Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2017.14

 

URTEIL

 

vom 13. Dezember 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud , Dr. Annatina Wirz     

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. […]                                                                        Berufungskläger

[…]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

B____                                                                                        Berufungskläger

vertreten durch [...], Advokat,                                                          Privatkläger

[...]    

 

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatkläger

 

C____

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. November 2016

 

betreffend Beschimpfung


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafeinzelgerichts vom 3. November 2016 wurde A____ (Berufungskläger) der Beschimpfung zum Nachteil von C____ schuldig erklärt und zur Bezahlung einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 110.– verurteilt, bedingt vollziehbar, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage der Beschimpfung zum Nachteil von B____ (Privatkläger) wurde A____ freigesprochen, ebenso wurde die Genugtuungsforderung von B____ abgewiesen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr auferlegt. Mit separater Verfügung wurde über das Honorar der Parteivertreter entschieden.

 

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen von A____, vertreten durch Advokat [...], und B____, vertreten durch Advokat [...]. A____ hat am 14. November 2016 die Berufung angemeldet, sie mit Schreiben vom 13. Februar 2017 erklärt und mit Eingabe vom 17. Mai 2017 begründet. Er beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 3. November 2016 aufzuheben, soweit er der Beschimpfung zum Nachteil von C____ schuldig erklärt worden ist. In allen übrigen Punkten sei das Urteil zu bestätigen und er sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Die übrigen Parteien haben sich hierzu nicht vernehmen lassen.

 

B____ hat am 9. November 2016 die Berufung angemeldet, sie mit Schreiben vom 8. Februar 2017 erklärt und mit Eingabe vom 19. Juni 2017 begründet. Er beantragt, es sei das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. November 2016 insofern abzuändern, als dass A____ der Beschimpfung zum Nachteil von B____ schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen sei. Weiter sei A____ dazu zu verurteilen, B____ eine Genugtuung von CHF 500.– zuzüglich 5 % Zins p.a. seit dem 12. März 2016 zu bezahlen, unter o/e-Kostenfolge. Zudem sei B____ die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. A____ beantragt mit Berufungsantwort vom 27. September 2017, es seien die Berufungsanträge von B____ abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 3. November 2016 sei hinsichtlich der von B____ angefochtenen Punkte zu bestätigen, unter o/e-Kostenfolge. Im Falle der Uneinbringlichkeit sei A____ eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten.

 

Die Staatsanwaltschaft hat am 8. November 2016 die Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 22. Januar 2017 zurückgezogen.

 

Am 13. November 2018 ist ein aktueller Strafregisterauszug betreffend A____ beim Appellationsgericht eingegangen. In der Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2018 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu äussern. In der Folge sind die Verteidigung und der Vertreter des Privatklägers zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungs- und der Privatkläger sind vom angefochtenen Urteil beide berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert sind. Sowohl die Berufungsanmeldungen als auch die Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2     

1.2.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.2.2   Vorliegend ist einzig die Verfügung über das Honorar der Parteivertreter in Rechtskraft erwachsen. Sie ist im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen. Angefochten sind demgegenüber der Schuldspruch des Berufungsklägers wegen Beschimpfung zum Nachteil von C____ und die damit einhergehende Kostenverlegung sowie der Freispruch von der Beschimpfung zum Nachteil des Privatklägers und die Abweisung von dessen Genugtuungsforderung.

 

2.

Zur Vermeidung von Wiederholungen rechtfertigt es sich, zunächst die Berufung des Privatklägers zu beurteilen, bevor darauf aufbauend das Rechtsmittel des Berufungs­klägers behandelt wird.

 

Der Privatkläger wendet sich gegen den Freispruch des Berufungsklägers vom Vorwurf der Beschimpfung.

 

2.1      Die Vorinstanz hat ihrem Urteil folgende Tatsachen zugrunde gelegt:

 

„Gemäss Polizeirapport verteilte der Privatkläger, Mitglied des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt bis Ende 2016, am 12. März 2016 gegen 12:00 Uhr am [...] in Basel, vor der [...]-Post und auf öffentlichem Grund, Flyer im Hinblick auf die Grossratswahl vom 23. Oktober 2016 […]. Der [Berufungskläger] anerkennt, zum angeklagten Zeitpunkt und Ort anwesend gewesen zu sein und den Privatkläger in diesem Zusammenhang als „Nazi-Schwein“ bezeichnet zu haben (Polizeirapport (Akten S. 20). Gemäss Anklageschrift soll der [Berufungskläger] den Privatkläger mit „Nazi“ und „Nazi-Schwein“ beschimpft haben (Akten S. 29 f.). Der Privatkläger gibt an, der [Berufungskläger] habe ihn dreimal mit den Worten „Nazi“ und „Schwein“ beschimpft (Akten S. 110 f.). Während der Hauptverhandlung behauptet[e] der [Berufungskläger] allerdings, dem Privatkläger nur einmal „Nazi“ gesagt zu haben.  C____ hat eigenen Angaben zufolge gehört, dass der [Berufungskläger] dem Privatkläger nur einmal „Nazi-Schwein“ sagte (Akten S. 111).“

 

Ohne näher auf die Verschiedenheit der Aussagen der einzelnen Beteiligten einzugehen, schloss die Vorinstanz, es sei im Ergebnis davon auszugehen, dass der Berufungs- den Privatkläger „als „Nazi“ sowie „Nazi-Schwein“ bezeichnet“ habe (angefochtenes Urteil S. 5).

 

2.2     

2.2.1   Der Berufungskläger rügt die Feststellung des Sachverhalts als unrichtig. Er schilderte den Vorfall vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie folgt:

 

„Ich war unterwegs in der Stadt. Ich bin vorbeigelaufen und habe B____ und seinen Kollegen beim Verteilen der Blätter gesehen. Ich bin hingegangen. Ich habe gesagt: Hallo B____, du alter Nazi! […] Dann ist er gegangen und die Polizei kam. Die Polizei fragte mich, ob ich den beiden „Nazi“ sagte, was ich prompt bestätigte. Ich stehe nämlich dazu.“ (Akten S. 110).

 

An der Berufungsverhandlung hielt der Berufungskläger daran fest, den Privatkläger ausschliesslich als Nazi bezeichnet zu haben. Das Wort Schwein sei nicht gefallen. Der Polizeirapport vom 12. März 2016, gemäss welchem er die strittige Bezeichnung zugegeben haben soll, entspreche in diesem Punkt nicht den Tatsachen. Nachdem der Privatkläger die Polizei verständigt hatte, seien zwei Polizisten, ein Mann und eine Frau, ausgerückt. Während sich die Polizistin auf der gegenüberliegenden Strassenseite um den Privatkläger und dessen Begleiter C____ gekümmert und deren Aussagen aufgenommen habe, sei er von dem männlichen Polizisten befragt worden. Er habe diesem erklärt, dass er den Privatkläger als Nazi bezeichnet habe und dazu stehe. Von der Polizistin, welche anschliessend den Rapport verfasste, sei er gar nie einvernommen worden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7).

 

Dem Berufungskläger wurde im Rechtsmittelverfahren vorgehalten, dass er die im Polizeirapport aufgeführte Aussage („Nazi-Schwein“) in der Verhandlung vor der ersten Instanz angeblich bestätigt habe (Akten S. 113). Hierauf erwiderte er, dies beziehe sich auf die Bezeichnung des Privatklägers als Nazi. Er bestreite nach wie vor, die Äusserung „Nazischwein“ getätigt oder zugestanden zu haben und zwar sowohl direkt gegenüber dem Privatkläger als auch in der polizeilichen Befragung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7).

 

2.2.2   Die Aussagen des Privatklägers und seines Begleiters, C____, gehen auseinander.

 

Gemäss dem Polizeirapport vom 12. März 2016 sagte der Privatkläger aus, er sei vom Berufungskläger drei Mal als „Nazi“ und „Nazi-Schwein“ betitelt worden (Akten S. 19). An der erstinstanzlichen Haupt- und an der Berufungsverhandlung bestätigte er diese Angabe (Akten S. 111, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, 8). Der Privatkläger gab gemäss Polizeirapport zudem an, er sei vor lauter Angst davon gerannt, bevor er die Polizei angerufen habe (Akten S. 19). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte er, der Berufungskläger sei ihm nachgerannt, habe ihn packen wollen, sei „brutal und hässig“ auf ihn gewesen, habe ihm die Sachen wegnehmen wollen und sei ausgeflippt (Akten S. 111). An der Berufungsverhandlung fügte er hinzu, er habe vor dem Berufungskläger auf die Strasse flüchten müssten. Es sei sehr gefährlich gewesen. Er habe Richtung [...]platz flüchten müssen, auf der Strasse, zwischen Autos durch (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Der Berufungskläger stellte die Verfolgungssituation in Abrede.

 

Was die Wahrnehmungen des C____ betrifft, ist vorab festzustellen, dass aus dem Vorverfahren gar keine Aussagen von ihm zur angeblichen Beschimpfung von B____ vorliegen. Der Rapport, der in Bezug auf die gegen B____ gerichtete Beschimpfung erstellt wurde, umfasst die Aussagen B____s sowie jene des Berufungsklägers (Akten S. 19 f.), während der Rapport, der die Beschimpfung des C____ zum Gegenstand hat, lediglich seine Aussagen zur gegen ihn gerichteten Tat enthält (Akten S. 24). Die einzige Angabe des C____ zur Beschimpfung des Privatklägers tätigte er vor der ersten Instanz, wo er angab, es sei einmal die Aussage „Nazi-Schwein“ gefallen (Akten S. 111). Dass eine Verfolgungssituation stattgefunden habe, lässt sich seinen Aussagen nicht entnehmen. Vielmehr sagte er gemäss Polizeirapport, er habe mit dem Berufungskläger diskutieren wollen, was aber keinen Sinn gehabt habe. Dies impliziert, dass der Berufungskläger vor ihm stehen blieb. Als er sich zum Privatkläger umgedreht habe, sei dieser schon in einem Hauseingang verschwunden gewesen, um mit der Polizei zu telefonieren (Akten S. 25). Diese Angaben stützen die privatklägerische Darstellung nicht.

 

2.2.3   Eine Würdigung der Beweislage ergibt, dass der Polizeirapport zur Strafanzeige des Privatklägers insofern unzuverlässig ist, als dass darin nicht offenlegt wird, dass die rapportierende Polizistin offenbar gar nie persönlich mit dem Berufungskläger gesprochen hat, sondern nur mittelbar, über einen weiteren Polizeibeamten, von dessen Beschreibung des Vorfalls Kenntnis nahm. Zwar wird die Aussage des Berufungsklägers im Rapport durch die Bezeichnung als „sinngemäss“ etwas relativiert. Soweit sie jedoch als wörtliches Zitat und in der Ich-Form – aus Sicht des Berufungsklägers – wiedergegeben wird und es ausdrücklich heisst „A____ machte gegenüber Schreibender sinngemäss folgende Angaben:“ zeichnet der Rapport kein zutreffendes Bild. Hinzu kommt, dass die Rapporte keine Aussagen von C____ zur Beschimpfung des Privatklägers enthalten und somit in Bezug auf eine weitere direkt in den Vorfall involvierte Person unvollständig sind. Letztlich stellen sie in Bezug auf die Beschimpfung B____s einzig dessen Sicht akkurat dar. Dies wirkt sich stark mindernd auf ihre Beweiskraft aus. Angesichts des Vorstehenden fehlt es ihnen jedenfalls an der Qualität, den dargestellten Sachverhalt als erwiesen erscheinen zu lassen. Eine Zeugeneinvernahme der rapportierenden Polizistin verspräche aufgrund des blossen Zeugnisses vom Hörensagen keine zusätzlichen Aufschlüsse.

 

In Bezug auf die Angaben des Privatklägers fällt zunächst auf, dass sich diese nicht mit jenen der übrigen Beteiligten in Einklang bringen lassen.  C____ will nur eine Beschimpfung gehört haben, während der Berufungskläger nur die Bezeichnung als Nazi zugesteht. Hinzu kommt, dass die Darstellung eines offenbar vom blossen Anblick des Privatklägers erzürnten Berufungsklägers und einer wilden Verfolgungsjagd zwischen fahrenden Autos hindurch eine augenscheinliche Übertreibung darstellt. In der tatnächsten Befragung hatte der Privatkläger gegenüber der Polizistin noch keine Andeutungen auf eine Verfolgung gemacht, sondern nur gesagt, dass er vor lauter Angst davon gerannt sei. Erst anlässlich der Hauptverhandlung erweiterte er seine Darstellung. Dass C____ offenbar noch mit dem Berufungskläger diskutieren wollte, spricht indes dagegen, dass dieser erstens völlig ausser sich gewesen ist und zweitens fortgerannt ist. Im Resultat ist die Zuverlässigkeit der privatklägerischen Aussage stark zweifelhaft.

 

Damit sind letztlich die Aussagen des Privatklägers und jene C____s gegeneinander abzuwägen. Für die Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers spricht, dass er sich in Bezug auf die Aussage „Nazi“ selbst belastet, diese aber in einen rechtfertigenden Kontext einbettet, der sich mit der Betitelung des Privatklägers als „Nazischwein“ nicht in Einklang bringen liesse. Dementsprechend besonnen, aber mit Blick auf die verfolgten Prinzipien resolut ist der Berufungskläger im gesamten Verfahren aufgetreten. Inhaltlich ist seine Darstellung insofern plausibel, als dass er den Vorfall von sich aus als Sprechsituation in direkter Rede schilderte („Hallo B____, du alter Nazi.“). Sein Aussageverhalten ist überdies konstant, und seine Erläuterung in Bezug auf die falsche Wiedergabe der Aussage im Polizeirapport ist nachvollziehbar. Die Aussage des Berufungsklägers deckt sich mit jener C____s insofern, als dass gegenüber dem Privatkläger nur eine mutmassliche Beschimpfung erfolgt sein soll. C____ hat den Berufungskläger ebenfalls nicht über Gebühr belastet, was für seine Glaubwürdigkeit spricht. Er hat indes nicht ausgeführt, in welchem Zusammenhang die Beschimpfung des Privatklägers angeblich erfolgt sein soll, sondern nur abstrakt bejaht, dass die fragliche Bezeichnung gefallen sei. Dies spricht gegen die Wiedergabe einer von ihm persönlich wahrgenommenen Äusserung („Nazi-Schwein habe ich nur einmal gehört.“, Akten S. 111). Demgegenüber ordnete er die gegen ihn gerichtete Aussage von sich aus in eine direkte Rede ein („Im genauen Wortlaut sagte er: Sind Sie auch so ein Nazi wie der da? Dabei zeigte er auf Herrn B____.“, Akten S. 24).

 

2.2.4   In zusammenfassender Würdigung kann weder die Aussage des Berufungsklägers noch jene C____s als unglaubhaft verworfen werden. Die Feststellung, dass der Berufungskläger seinen Kontrahenten tatsächlich als Nazischwein bezeichnet hat, ist bleibt darum mit erheblichen Zweifeln behaftet. Es ist auf die für den Berufungskläger günstigere Sachlage abzustellen, mithin auf den von ihm eingestandenen Sachverhalt (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Das Appellationsgericht gelangt daher zum Beweisergebnis, dass der Berufungskläger B____ einmal als Nazi angesprochen hat, indem er ihn wie folgt ansprach: „Hallo B____, du alter Nazi!“.

 

2.3      Der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden in anderer Weise (als gemäss Art. 173 oder 174 StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfwörter einzuordnen. Soweit Äusserungen auf Tatsachenbasis gemacht werden, inklusive die gemischten Werturteile, sind die Entlastungsbeweise nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB anwendbar, nicht aber bei reinen Werturteilen (vgl. zuletzt: BGer 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2).

 

Die Vorinstanz hat den ehrenrührigen Charakter der Bezeichnung einer Person als Nazi zutreffend hergeleitet. Dieser wurde nicht bestritten, weshalb auf die Ausführungen verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Berufungskläger hat demnach tatbestandsmässig i.S.v. Art. 177 StGB gehandelt. Der entsprechende Strafantrag liegt vor (Akten S. 21).

 

2.3.1   Mit Blick auf die Frage, ob der Berufungskläger zum Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis zuzulassen ist, stellt sich die Frage nach der Qualifikation der Anrede des Privatklägers als Nazi. Das Strafgericht erwog, dass es sich um ein gemischtes Werturteil handle und liess den Entlastungsbeweis zu (angefochtenes Urteil S. 6 f.).

 

Dagegen wendet der Privatkläger ein, die Bezeichnung als Nazi sei ein reines Werturteil und als solche nicht dem Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis zugänglich. Die Abgrenzung könne nicht mit Verweis auf Präjudizen vorgenommen werden und es komme auch nicht unbedingt auf die Wortbedeutung an. Vielmehr müsse für die Abgrenzung im Einzelfall der Kontext, in welchem die Aussage gemacht worden sei, berücksichtigt werden. Der Verbalattacke des Berufungsklägers sei kein Gespräch mit dem Privatkläger vorausgegangen. Letzterer sei beim Verteilen von Flyern ohne Vorwarnung beschimpft worden. Einen Tatsachenbezug oder gar eine politische Auseinandersetzung habe es im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb auch kein Kontext existiere, der die Beschimpfung als Nazi als gemischtes Werturteil erscheinen lasse (Akten S. 209).

 

2.3.2   Um eine Tatsachenbehauptung von einem Werturteil zu unterscheiden, ist unter Berücksichtigung der Umstände zu ermitteln, ob die strittigen Äusserungen einen erkennbaren Zusammenhang mit einer Tatsache haben oder verwendet wurden, um eine Person verächtlich zu machen. Der Begriff Werturteil ist ein einem weiten Sinn zu verstehen. Es handelt sich um eine direkte Manifestation der Geringschätzung oder der Verachtung mittels verletzender Worte, Gesten oder Tätlichkeiten (BGE 137 IV 313 E. 2.1.2, 128 IV 53 E. 1f/aa).

 

Der Privatkläger war von 1985 bis 1992 und von 2013 bis 2016, mithin zur Tatzeit, Mitglied des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt. In dieser Funktion gehörte er zeitweise der [...] an. Der Privatkläger ist regional und in gewissen Zusammenhängen auch national bekannt für seine pointierten Wortmeldungen, die sich in einer rigorosen Fixierung auf das im Namen seiner ehemaligen Partei abgebildete politische Programm zusammenfassend auf einen Nenner bringen lassen. Der Berufungskläger engagiert sich gemäss eigenen Angaben seit Jahren gegen Rechtsextremismus. Im Zuge dieser Tätigkeit identifiziere er Rechtsextreme, lege als Beobachter deren Netzwerke frei und stelle diese in der Öffentlichkeit bloss. Er gab an, den Privatkläger seit Jahren persönlich zu kennen und dessen politische Aussagen in der Öffentlichkeit systematisch zu dokumentieren (Akten S. 230 f.).

 

Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich der Privatkläger anlässlich der strittigen Begegnung politisch betätigte, als er im Hinblick auf die Grossratswahlen von 2016 vor der [...]post Flyer verteilte und so um seine Wiederwahl warb. Dies war für das Publikum, den Berufungskläger miteingeschlossen, unstrittig erkennbar und auch erwünscht, zielt ein Wahlkampf doch typischerweise darauf ab, eine breite Öffentlichkeit auf sich als Person und die eigenen Anliegen aufmerksam zu machen. Es bedurfte darum keiner weiteren verbalen oder anderweitigen Kommunikation, welche die Anrede als Nazi in einen politischen Kontext gebettet hätte, wie der Privatkläger es geltend macht. Es ist offensichtlich, dass die Wortwahl vor dem Hintergrund der dem Privatkläger zugeschriebenen politischen Ansichten erfolgt ist. Mit der politischen Betätigung des Privatklägers liegt der ehrenrührigen Bezeichnung ein tatsächlicher Anknüpfungspunkt zugrunde – selbst wenn sich allein dadurch die Bezeichnung als Nazi nicht rechtfertigen lässt. Damit ist die Äusserung als gemischtes Werturteil zu qualifizieren. Es ist zu prüfen, ob der Berufungskläger zum Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis zuzulassen ist.

 

2.4

2.4.1   Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die beiden kumulativen Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbeweises (Art. 173 Ziff. 3 StGB) sind einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung für die Äusserung und andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen (animus iniurandi). Beide Voraussetzungen müssen je für sich betrachtet werden. Es darf nicht von der einen auf die andere geschlossen werden (BGE 132 IV 112 E. 3.1, 116 IV 31 E. 3). Als erbracht wird der Wahrheitsbeweis im Rahmen von Art. 177 StGB betrachtet, wenn die als erwiesen angenommenen Tatsachen zum Werturteil Anlass geben konnten, ihre Bewertung sich im Rahmen des sachlich Vertretbaren hielt; an unwahre Behauptungen darf ein beschimpfendes Werturteil nicht geknüpft werden (BGE 77 IV 94 E. 4 S. 99 f.). Die durch die inkriminierte Äusserung zum Ausdruck gebrachte Tatsachenbehauptung muss, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entsprechen. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich (BGer 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2, 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.7).

 

2.4.2   Der Privatkläger rügt, der Berufungskläger sei zu Unrecht zum Entlastungsbeweis zugelassen worden. Er habe den Privatkläger ohne jegliches öffentliches Interesse und nur um ihm Übles vorzuwerfen, beschimpft. Eine Zulassung zum Entlastungsbeweis käme nur dann in Betracht, wenn der Berufungskläger sich durch einen der vom Privatkläger ausgehändigten Flyer zur Verbalattacke veranlasst gesehen hätte. Zugestandenermassen habe er jedoch gar nie einen Flyer erhalten und somit auch keine Kenntnis von dessen Inhalt nehmen können.

 

Wie vorstehend bereits angedeutet, war der Privatkläger am 12. März 2016 in seiner Rolle als Politiker tätig, als er vom Berufungskläger angesprochen wurde. Die Betätigung im Wahlkampf an einer belebten Lokalität am Samstagmittag zielte darauf ab, eine breite Öffentlichkeit aktiv auf die eigenen politischen Ziele aufmerksam zu machen. Somit besteht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht eine begründete Veranlassung, den Privatkläger als politischen Akteur im demokratischen Prozess in Bezug auf seine Gesinnung zu konfrontieren. Weiter ergibt sich aus der unbestrittenen Aussage des Berufungsklägers, er habe einen Knaben, der mit B____ ein Selfie hatte machen wollen, darauf hingewiesen, es sei nicht lustig, was dieser für ein Menschenbild habe, bezüglich Menschen, die nicht aus der Schweiz kommen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Dies steht der privatklägerischen Einwendung, es sei einzig darum gegangen, ihm Übles vorzuwerfen entgegen und genügt, um den Privatkläger zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Schliesslich geht die Rüge, der Berufungskläger habe gar nicht gewusst, was auf den verteilten Flyern stand, als er den Berufungskläger als Nazi ansprach, an der Sache vorbei. Die Zulassung zum Entlastungsbeweis ist nicht mit der Überprüfung des Tatsachenfundamentes, auf denen das gemischte Werturteil fusst, gleichzusetzen. Anders als beim Sonderfall der Retorsion (Art. 177 Abs. 2 StGB) verlangt die Zulassung zum Entlastungsbeweis nicht, dass der Geschädigte unmittelbar zur Äusserung Anlass gegeben hat.

 

2.5

2.5.1   Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist erbracht, wenn die durch die inkriminierte Äusserung zum Ausdruck gebrachte Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entspricht (BGer 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.3). Im Gegensatz zum Gutglaubensbeweis kann sich der Wahrheitsbeweis auch auf Umstände stützen, die dem Täter erst nach der Äusserung bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149 E. 3a, 122 IV 311 E. 2, 106 IV 115 E. 2). Beweispflichtig ist der Täter; es liegt eine Umkehr der üblichen Beweislast vor (Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 173 N 13 ff., Trechsel/Lieber, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 173 N 14).

 

Der Berufungskläger hat bereits mit der Einsprache gegen den Strafbefehl am 5. April 2016 angekündigt, „umfangreiches Material“ zu liefern, das belege, dass B____ ein Nazi sei (Akten S. 33). Weshalb die Untersuchungsbehörde ohne weitere Abklärungen zu treffen, am Strafbefehl festhielt und die Sache an das Strafgericht überwies (Akten S. 35), erschliesst sich aus dem prozessualen Verlauf nicht. Es liesse sich auch rechtfertigen, einen angebotenen Entlastungsbeweis schon im Vorverfahren abzunehmen und die neuen Tatsachen in den Entscheid über das Schicksal des Strafbefehls miteinzubeziehen. In der Folge befasste sich die Vorinstanz erstmals mit dem vom Berufungskläger eingereichten Dokumentationsmaterial (Akten S. 50; Separatbeilagenmappe).

 

2.5.2   Gestützt auf die vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen erwog das Strafgericht zusammenfassend, der Privatkläger sei in den 1980er Jahren ein Sympathisant des Nationalsozialismus gewesen und beurteilte den Wahrheitsbeweis für diese Zeit als erbracht. Es berücksichtigte namentlich mehrere Zeitungsartikel, in denen B____ gestützt auf sein Wirken als „jugendliche[r] Neonazi“, „Neonazi und Chefideologe der Basler Skinheads“ oder „Neonazi-Grossrat“ beschrieben wurde (Separatbeilagen S. 58, 66, 90). Weiter bezog es sich auf mehrere Berichte über eine vom Privatkläger mitgetragene Randale im Saal des Grossen Rates Basel-Stadt, wo er sich selbst als „Nazi-Politiker“ habe darstellen lassen und gemeinsam mit Skinheads Sprechchöre skandiert habe: „keine Asylantenschweine“, „Türken raus“ oder „Die Schweiz den Schweizern“ (Separatbeilagen S. 55 ff., 65). Das Strafgericht betrachtete weiter als gerichtsnotorisch, dass B____ im Jahre 1984 an seinem Wohnort wiederholt Nachbarn mit „Heil Hitler-Rufen“ und dem „Führergruss“ provoziert habe, weshalb der Basler LdU-Nationalrat [...] darauf Bezug nehmend schon damals vom Vorwurf der Ehrverletzung freigesprochen worden war (Separatbeilagen S. 21, 23, 31, 46 f.). Es stützte sich auch darauf ab, dass der Privatkläger einen jüdischen Grossratskollegen gemäss einem Pressebericht beschimpft und den Saal mit den Worten „Heil Hitler“ verlassen habe (Separatbeilagen S. 90). Dies bestritt der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung und korrigierte den Wortlaut seines damaligen Ausrufs auf „Heil Helvetia“ („Heil Hitler habe ich nie so gesagt im Grossen Rat.“, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Weiter nahm die Vorinstanz Bezug auf ein vom Privatkläger verfasstes Flugblatt, in welchem es heisse „Basel den Baslern! und nicht etwa, wie es linke Pseudo-Studenten fordern, ein Basel den Negern, Schlitzaugen, Tamilen, Türken und sonstigem Ungeziefer, um die Sache klar beim Namen zu nennen.“ (Separatbeilagen S. 72). Dabei betonte das Strafgericht die inhaltliche Nähe zum nationalsozialistischen Sprachgebrauch durch die Verwendung mehrdeutiger Begriffe wie „Ungeziefer“, welche je nach Kontext eine an die Adressaten gerichtete ideologische Konnotation annehmen sollen. Unter diesen Umständen, so erörterte die Vorinstanz weiter, könne es kein Zufall sein, dass der Privatkläger zur Feier des 99. Geburtstags Adolf Hitlers den Basler Rathauskeller habe mieten wollen (Separatbeilagen S. 65 ff.), was der Privatkläger an der Berufungsverhandlung sinngemäss bestätigte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Antisemitische Züge ortete die Vorinstanz weiter in einer Aussage des Privatklägers über die jüdischen Opfer des Holocaust, betreffend welche er gesagt habe, es würden sich „Historiker darüber streiten, wie viele dieser Blutsauger gestorben seien“ (Separatbeilagen S. 98). Antisemitische Bezüge fänden sich auch in der Beurteilung des „hinterlistigen Verrats“, angeblich begangen durch die „jüdische Bundesrätin“, im Verfahren um nachrichtenlose jüdische Vermögen bei Schweizer Banken, als „das Alpenland wegen seiner erfolgreichen Selbstbehauptungspolitik im Zweiten Weltkrieg kräftig zur Kasse“ gebeten werden sollte (Separatbeilagen S. 198 ff.). Das Strafgericht würdigte weiter Verbindungen des Privatklägers zur Neonaziszene, welche sich aus Teilnahmen an entsprechenden Treffen ergäben. So sei er gemäss einem Bericht als junger Erwachsener an das Grab eines in der Weimarer Republik hingerichteten und anschliessend von (Neo-) Nazis zu einer Märtyrerfigur erhobenen Nationalsozialisten „gepilgert“ (Separatbeilagen S. 5 ff.; angefochtenes Urteil S.  9 f., 12).

 

Der Privatkläger sieht den Wahrheitsbeweis für die Zeit der 1980er bis in die 2000er Jahre nicht als erbracht. Er kritisiert, das eingereichte Material könne mitnichten den Beweis dafür erbringen, dass er Sympathien für das Dritte Reich, inklusive der begangenen Gräueltaten, hatte. Der Umstand, dass er vor 30 Jahren in Zeitungsberichten als Nazi tituliert worden sei, sei kein Freipass, es den Journalisten von damals gleich zu tun. Er habe den „Heil Hitler“-Ruf und den Gruss allenfalls zur Provokation verwendet, nicht jedoch mit der zugehörigen Ideologie sympathisiert (Akten S. 211 f.).

 

2.5.3   Soweit der Privatkläger geltend macht, es sei nicht statthaft, zeitlich weit zurückliegende Einschätzungen von Journalisten unbesehen zu übernehmen, mag dies grundsätzlich zutreffen. Mit dem umfangreichen Beweismaterial, welches das politische und publizistische Wirken des Privatklägers im angesprochenen Zeitraum ausführlich dokumentiert, hat er sich indessen nicht auseinandergesetzt, weshalb diesbezüglich auf die vorstehend wiedergegebene rechtsrelevante Zusammenstellung des Strafgerichts verwiesen werden kann. Der Privatkläger hat die Inhalte des zum Wahrheitsbeweis zusammengetragenen Dossiers auch nicht im Einzelnen bestritten, sodass sich aus einer neuerlichen Würdigung durch die Berufungsinstanz keine auch nur ansatzweise abweichenden Schlüsse ziehen liessen. Für jemanden, der aus persönlichem Interesse namentlich an einem von bekennenden Neonazis organisierten Anlass das Grab eines Nazis besuchte, den Geburtstag Adolf Hitlers – an welchem Ort auch immer – begehen wollte und auf der Besuchertribüne des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt gemeinsam mit rechtsradikalen Skinheads Parolen skandierte, ist die Bezeichnung als Nazi nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Rahmen des sachlich Vertretbaren. Die im Einzelnen dagegen vorgebrachten Einwendungen des Privatklägers sind nicht stichhaltig und in Bezug auf die Gutheissung der Gräueltaten des Dritten Reichs aktenwidrig: So bezog sich der Privatkläger in einer Befragung durch die Staatsanwaltschaft Zürich auf eine Aussage von Elia Berset einerseits und des später verurteilten Holocaustleugners Jean-Marie Le Pen andererseits, gemäss welchem sich die Historiker darüber stritten, „wie viele dieser Blutsauger“ gestorben seien. Dabei präzisierte B____ grossmütig: „den Ausdruck „Blutsauger“ hat Elia Berset nicht benützt, den habe ich jetzt verwendet. Er hat von Leuten geredet.“. Die Abwertung der jüdischen Opfer des Holocaust, die er von sich aus beifügte, suggeriert eine Mitschuld der Opfer an ihrem Schicksal und gleichsam eine unmissverständliche Billigung der Schoah. Soweit sich der Privatkläger weiter darauf beruft, Hitlergrüsse und weiteres allein zum Zwecke der Provokation ausgeübt zu haben, ist weder mit Blick auf die Gesamtheit des Materials noch in Bezug auf die Schilderung der einzelnen Vorfälle erkennbar, wie dies eine parallel dazu bestehende nationalsozialistische Gesinnung ausschliessen sollte. Vielmehr erscheint offenkundig, dass der Privatkläger seine Gesinnung auch in provozierender Weise zur Schau stellte.

 

Somit hat das Strafgericht zu Recht angenommen, dass der Berufungskläger den Wahrheitsbeweis für die Aussage „Hallo B____du alter Nazi.“ für die Zeit der 1980er Jahre erbracht hat.

 

2.5.4   Was die jüngere Zeit betreffe, hielt die Vorinstanz fest, sei die Sympathie des Privatklägers zum Nationalsozialismus weniger offenkundig. Er pflege indes nach wie vor Verbindungen zur Neonaziszene und betreibe rechtsradikale Politik, ohne Verzicht auf rechtsstaatlich bedenkliche, fremdenfeindliche Äusserungen. Vor allem habe sich der Privatkläger nie von seinem politischen Verhalten in den 1980er Jahren distanziert. Aus diesem Grund sei der Gutglaubensbeweis als gelungen zu betrachten.

 

Konkret erwog das Strafgericht, der Privatkläger pflege in der jüngeren Zeit (nach 2010) Verbindungen zum wegen Volksverhetzung verurteilten Münchner Stadtrat Karl Richter, der gemäss einem Bericht des Verfassungsschutzberichts Bayern 2011 eng mit der Neonaziszene zusammenarbeite, sowie zu Sigrid Schüssler und zu Christoph Bauer, zu welchen sich ähnliche Verbindungen nachweisen liessen (Separatbeilagen S. 150 ff.; angefochtenes Urteil S. 11). In Bezug auf das gegenwärtige politische Wirken bezog sich die Vorinstanz auf ein vom Privatkläger verteiltes Flugblatt von Oktober 2016 (irrtümlich datiert auf den 12. März 2016, zur Verwertbarkeit vgl. E. 2.5.1). Darin heisst es unter anderem „Im Rhein ist kürzlich ein Asylant ertrunken. Ein Kostgänger und Asylanten-Geld-Empfänger (Schmarotzer) weniger.“ – „In Kleinbasel sind 99 von 100 Babys Ausländer! Das gibt zu denken! Wir Schweizer sterben aus!“ – „Ich sorge dafür, dass wir nicht durch Ausländer und Asylanten in unserer Heimat Kleinbasel überschwemmt und verdrängt werden.“ (angefochtenes Urteil S. 10). Im Berufungsverfahren bestritt der Privatkläger die Urheberschaft am Flugblatt. Dieses habe „der politische Feind“ in seinem Namen gemacht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Nichtsdestotrotz geht aus einem vom Privatkläger selbst eingereichten Zeitungsartikel von Oktober 2016 hervor, dass er gegenüber der Presse die Urheberschaft am Flyer anerkannt und mit dem Zitat verteidigt hat: „Es sind Wahlen, da wird halt mit harten Bandagen gekämpft.“ (Akten S. 216). Das Gericht erachtet die Urheberschaft des Privatklägers am Flugblatt als erstellt. Gleichzeitig kommt es nicht umhin festzustellen, dass sich weder der Ton noch die kolportierte Botschaft wesentlich von den Äusserungen des Privatklägers der früheren Jahre unterscheiden, in denen er „Neger, Schlitzaugen, Tamilen, Türken“ mit Ungeziefer gleichsetzte (vgl. vorstehend).

 

Daneben hat sich der Privatkläger bis ins Jahr 2016 unter Inanspruchnahme politischer Instrumente  als Mitglied des Grossen Rates zu Wort gemeldet: In der Interpellation 14.5640.01 vom 26. November 2014 sprach der Privatkläger von einer schleichenden bzw. galoppierenden „Landnahme durch raumfreie Zivilokkupanten“ sowie von einer „gezielten, hochverbrecherischen und scheinbar unaufhaltsam aufwachsenden [sic] Überfremdung“, welche von „Hintergrundmächten“ planmässig gesteuert werde, um „mit Schwerpunkt Europa eine Mischbevölkerung zu schaffen“. Dabei handle es sich um eine „Umvolkung“ (Separatbeilagen S. 177). In der schriftlichen Anfrage 14.5321.01 wollte der Privatkläger vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt wissen, ob es angesichts der Tatsache, dass „Gebets-Schreie“ „von Moslems oder auch Juden“, offenbar erlaubt seien, auch er das Fenster öffnen und rausschreien dürfe: „Ausländer raus. Das ist unser Land.“ (Separatbeilagen S. 178). In der schriftlichen Anfrage 14.5599.01 äusserte der Privatkläger in losem Zusammenhang die Frage, weshalb bei den Anschlägen vom 11. September 2001 keine jüdischen Leute in den Türmen gewesen seien. Dadurch berief er sich in der Tradition einer „jüdischen Weltverschwörung“ implizit auf eine Mitwisser- bzw. Mittäterschaft der Juden am bedeutendsten Terroranschlag unserer Epoche und konstruierte eine diesbezügliche Verantwortung der jüdischen Gemeinschaft (Separatbeilagen S. 180).

 

Sodann hat der Privatkläger auch nach seinem Ausscheiden aus dem Grossen Rat in politischen Belangen die Öffentlichkeit gesucht. Gemäss mehreren Zeitungsberichten organisierte er im Frühjahr 2016 eine Demonstration unter dem Titel „Pegida Schweiz“ in Basel, für welche er jedoch keine Bewilligung erhielt und die nach öffentlichen Protesten letztlich nicht stattfand. Eingeladen gewesen seien Karl Richter, Sigrid Schüssler und Jean-Marie Le Pen (Artikel in der BZ Basel vom 22. Januar 2016, 1. Februar 2016 und 4. Februar 2016). Im Oktober 2018 wandte sich B____ von sich aus an die Medien und teilte diesen mit, am 24. November 2018 gemeinsam mit der „Partei National Orientierter Schweizer“ (PNOS) eine Demonstration in Basel zu organisieren, zu welcher er wiederum Karl Richter und gegebenenfalls Jean-Marie Le Pen einladen würde (an der Berufungsverhandlung eingereichte Unterlage 1). Der Privatkläger trat selbst anlässlich der Demonstration nicht in Erscheinung und bestritt bei der Befragung vor dem Appellationsgericht analog zur Urheberschaft am vorgängig erwähnten Flugblatt jegliche Mitwirkung. Es sei die PNOS gewesen, welche um die Bewilligung für die Kundgebung ersucht habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 9). Dies schliesst indes eine organisatorische Beteiligung des Privatklägers nicht aus. So bekannte er sich gegenüber den Medien zu seiner Mitwirkung, wobei er schon damals angab, dass die PNOS gegenüber den Behörden als Gesuchstellerin auftreten würde. Zum anderen sprach der Privatkläger am 1. Dezember 2018 auf dem Parteitag der PNOS, wo er sagte, der Anstoss zur Demonstration, eingeschlossen Ort und Datum, stamme von ihm (an der Berufungsverhandlung eingereichte Unterlage 3; Rede: „[...]“ Minute 09:00, auch öffentlich abrufbar auf [...]). Damit erachtet das Gericht eine organisatorische Beteiligung an der Demonstration vom 24. November 2018 in Basel und somit eine politische Nähe zu Jean-Marie Le Pen und Karl Richter als erstellt. In Bezug auf die gehaltene Rede ist weiter erwähnenswert, dass der Privatkläger die Zuhörer mit der eigentümlichen Grussformel verabschiedete: „Kömed guet hei, bliibet gsund und dänked dra: Kein Sex mit Linken, aber Sex mit Nazis.“ (Minute 27:15). In Bezug auf den Auftritt am Parteitag der PNOS ist zu ergänzen, dass neben dem Privatkläger auch Richard Spencer in einer audiovisuellen Direktübertragung zugeschaltet wurde. Er gilt als Begründer der amerikanischen „Alt-Right“ (alternative Rechte) Bewegung und bezeichnet sich selbst als „white supremacy activist“. In der Schweizerischen Presse wurde die Ankündigung seines Auftritts mit der Beschreibung begleitet, er sei „der Prototyp des neuen Neonazis“. Für die PNOS mache ihn interessant, dass er rechtsextreme Ideologien salonfähig mache, indem er Nazi-Rhetorik in sprachliche Codes der bürgerlichen Gesellschaft verpacke (Ritter, Altright-Anführer Richard Spencer ist der Prototyp des neuen Neonazis – darum lädt ihn die Pnos ein, in: Schweiz am Wochenende vom 13. Oktober 2018). Schon der Begriff „Alt-Right“ wird dafür kritisiert, dass er Euphemismus sei, der rechtsextremistisches Gedankengut verschleiern und für ein breites Publikum akzeptabler erscheinen lassen solle.

 

Einer Würdigung der öffentlichen Auftritte des Privatklägers ist voranzustellen, dass nicht unbesehen von den Äusserungen Dritter, beispielsweise Jean-Marie Le Pen oder Richard Spencer, auf den Privatkläger zu schliessen ist. In die Beurteilung des Wahrheitsbeweises hat jedoch miteinzufliessen, dass der Privatkläger auch in neuerer Zeit bewusst und von sich aus die Nähe zu Rechtsextremisten sucht und sich mit diesen in der Öffentlichkeit darstellt. Dabei genügt es, das Augenmerk auf jene Anlässe zu richten, bei denen er sich im Rahmen seiner politischen Tätigkeit meinungsbildend an die Öffentlichkeit wendet und für seine Überzeugungen wirbt, beispielsweise auf Demonstrationen oder Parteitagen oder wo er den Kontakt zu den Medien von sich aus sucht. Der privatklägerische Einwand, Verbindungen zu bekennenden Rechtsextremisten könnten auf privater Ebene durchaus unverfänglicher Natur sein, geht an der Sache vorbei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9).

 

2.5.5   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Berufungskläger der Wahrheitsbeweis auch für die jüngere Zeit gelingt. Nicht nur hat sich der Privatkläger weder im politischen Kontext noch in diesem Verfahren nicht von seiner früher offenkundig zur Schau gestellten nationalsozialistischen Ideologie distanziert, er perpetuierte noch als Grossrat des Kantons Basel-Stadt völkisch-rassistische und antisemitische Klischees. Die Verwendung einschlägig besetzter Begriffe wie namentlich „Ungeziefer“ in Bezug auf missliebige Bevölkerungsgruppen, „Hintergrundmächte“ oder „Umvolkung“ geht klar erkennbar auf einen verpönten, mit der nationalsozialistischen Ideologie assoziierten Sprachgebrauch zurück. Anders als vom Privatkläger vorgebracht, handelt es sich bei solchen Äusserungen nicht bloss um rechtspopulistische Stilmittel. Er hat auch nicht dargelegt, inwiefern solche Begriffe von bürgerlichen Politikern verwendet würden. Es ist bezeichnend, dass er trotz klarer Faktenlage die Verantwortung für das im Wahlkampf 2016 verteilte Flugblatt von sich weist und es als Komplott abtut, sich von den Inhalten aber nicht zu distanzieren vermag. Angesichts dessen, dass er sich vor der Presse schon lange zum Flugblatt bekannt hatte, wirkt dies bemühend. Gleiches gilt für die Demonstration vom November 2018, mit welcher sich der Privatkläger noch zwei Wochen vor der Berufungsverhandlung öffentlich vor den Anhängern der PNOS gebrüstet hatte, um vor dem Appellationsgericht jegliche Beteiligung als erfunden darzustellen. Sein Verhalten illustriert, dass sich der Privatkläger offenbar im Klaren darüber ist, dass seine Äusserungen selbst den im weitesten Sinne gefassten gesellschaftlichen Grundwerten zuwiderlaufen. Seine ideologiegetriebene Nähe zu Alt- und Neonazis und seine öffentlich zur Schau gestellten Bestrebungen, diesen eine politische Bühne zu bereiten und sich gemeinsam mit ihnen zu exponieren, sind gewollt und dürfen als solche benannt werden. Dies gilt umso mehr, als dass er für sich selbst in Anspruch nimmt, im Wahlkampf „mit harten Bandagen“ zu kämpfen. Der Privatkläger hat es hinzunehmen, dass die Provokationen, die er zur politischen Agitation einsetzt, nicht nur die Aufmerksamkeit seines Zielpublikums erregen, sondern auch Gruppen mit gegenläufigen Interessen erreichen. Soweit der Berufungskläger den Privatkläger beim Verteilen von Flyern im Hinblick auf die Grossratswahlen 2016 mit „Hallo B____, du alter Nazi“ angesprochen hat, erweist sich die Bezeichnung in einer Gesamtwürdigung seiner politischen Betätigung als vertretbar.   

 

Damit ist die Berufung des Privatklägers abzuweisen und der Berufungskläger ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der Beschimpfung, begangen am 12. März 2016 in Basel, zum Nachteil von B____, freizusprechen.

 

2.6      Die Vorinstanz wies die Genugtuungsforderung des Privatklägers in Höhe von CHF 500.– mit der Begründung ab, die Voraussetzungen von Art. 49 OR seien angesichts des Freispruchs des Berufungsklägers nicht erfüllt. Die Berufung des Privatklägers richtet sich auch gegen den Zivilpunkt (Akten S. 170). Nachdem das vor­instanzliche Erkenntnis im Strafpunkt bestätigt wird, besteht kein Anlass für eine Abänderung im Zivilpunkt. Damit ist die privatklägerische Berufung auch in Bezug auf die Genugtuungsforderung abzuweisen.

 

3.

Der Berufungskläger wendet sich gegen die Verurteilung wegen Beschimpfung, begangen am 12. März 2016 in Basel, zum Nachteil von C____.

 

3.1      Das Strafgericht stellte in Bezug auf die angebliche Beschimpfung C____s auf den insofern unbestrittenen Sachverhalt ab, der Berufungskläger habe gefragt: „Sind Sie auch so ein Nazi wie der da? Dabei zeigte [der Berufungskläger] auf Herrn B____.“ (Akten S. 24).

 

In rechtlicher Hinsicht erwog es, es sei unerheblich, dass die Aussage in Form einer Frage zum Ausdruck gebracht worden sei. Sie sei klarerweise ehrverletzend gemeint gewesen und auch so empfunden worden, weshalb es sich bei der Äusserung um ein gemischtes Werturteil handle. Der Berufungskläger habe es unterlassen, in Bezug auf C____ den Wahrheitsbeweis betreffend die implizierte Bezeichnung als Nazi zu erbringen und er könne auch keinen guten Glauben geltend machen, nur weil C____ neben B____ gestanden sei (angefochtenes Urteil S. 12 f.).

 

3.2      Der Berufungskläger rügt die rechtliche Würdigung des Strafgerichts als unzulässig und unzutreffend. Die Frage: „Sind sie auch so ein Nazi wie der da?“ enthalte keinen Aussagegehalt und könne in objektiver Hinsicht nicht ehrverletzend sein. Die Tatbestandsmässigkeit könne nur dann bejaht werden, wenn der Berufungskläger dem Geschädigten eine rhetorische Frage unterbreitet hätte. Ob es sich bei der strittigen Äusserung um eine rhetorische Frage handle, könne nur mit Hilfe des Kontextes ermittelt werden. Hierzu fänden sich im Strafbefehl vom 31. März 2016 jedoch keinerlei Hinweise, weshalb der Anklagegrundsatz verletzt sei. Auch habe das Strafgericht ohne nähere Beschreibung des Vorsatzes nicht davon ausgehen dürfen, dass die Frage rhetorisch bzw. „klarerweise ehrverletzend gemeint“ gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Vorrichters habe der Berufungskläger eine echte Frage gestellt, die auf einen Wissenstransfer abgezielt habe. Dies ergebe sich daraus, dass er explizit gefragt habe „[…] wie der da“, womit B____ gemeint gewesen sei. Dass die Frage von C____ ehrverletzend aufgefasst worden sei, gehe aus den Akten nicht hervor und sei zudem unmassgeblich. Der Sinn einer Äusserung sei nach objektiven Kriterien zu ermitteln. Wer mit einem für den Berufungskläger erkennbaren Nazi Flugblätter verteile und seine Aufgabe als dessen Leibwächter begreife, müsse sich die Frage gefallen lassen, ob er auch ein solcher sei (Akten S. 197).

 

3.3      Der Berufungskläger wendet zutreffend ein, dass sich dem vorinstanzlichen Urteil nicht entnehmen lässt, worauf das Strafgericht seine Auffassung gründet, bei der an C____ gerichteten Frage habe es sich um eine rhetorische Frage mit ehrverletzendem Charakter gehandelt. 

 

Aus den Akten geht hervor, dass sich C____ gemeinsam mit B____ bei der [...]post aufhielt, um diesen zu unterstützen. Zwar habe er selbst keine Flyer verteilt, doch sei er zum Schutz von B____ dabei gewesen, „um allfällige Eskalationen zu verhindern“ (Akten S. 111). Ihm war mithin bekannt, dass sich der Privatkläger politisch exponieren würde und er rechnete damit, dass die Resonanz mitunter negativ ausfallen könnte. Aus den Aussagen ergibt sich, dass sich zwischen C____ und dem Berufungskläger eine kurze Unterhaltung entspann, nachdem B____ das Weite gesucht habe. C____ habe gesagt, er gehöre zu B____, worauf der Berufungskläger ihn gefragt habe, was er da mache. C____ habe nicht empört auf die Frage reagiert, ob er auch ein Nazi sei. Er habe geantwortet, er sei deswegen da, weil Ausländer bevorzugt bei den Sozialämtern Geld bekämen und er immer unten durch müsse. Der Berufungskläger habe erwidert, es sei klassisch, nach unten hin zu treten und nach oben hin zu buckeln. Darauf sei das Gespräch beendet worden, C____ habe sich zurückgezogen und für den Berufungskläger sei die Sache erledigt gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Die Unterhaltung spiegelt sich in der im Polizeirapport wiedergegebenen Aussage C____s, wonach er noch mit dem Berufungskläger diskutiert, dies aber keinen Sinn gemacht habe (Akten S. 24 f.).

 

Angesichts dieser Umstände ist nicht klar erkennbar, inwiefern die Begegnung zwischen dem Berufungskläger und C____ einen objektiv ehrverletzenden Zweck gehabt haben soll. Vielmehr legt das geschilderte Zwiegespräch den Schluss nahe, dass es dem Berufungskläger wahrhaftig darum ging, zu erfragen, was es mit C____s Beteiligung an der Kampagne von B____ auf sich habe. Dies ist angesichts der Umstände legitim. Soweit es sich nicht ohnehin aus der Tätigkeit als solcher ergibt, hat der Helfer einer polarisierenden Persönlichkeit oder Partei mit der naheliegenden Frage zu rechnen, inwiefern er deren Ansichten teile. Nachdem es vertretbar war, den Privatkläger als Nazi anzusprechen, stellt es kein gemischtes Werturteil dar, wenn der Berufungskläger den Begleiter fragte, ob er ebenfalls ein solcher sei, zumal darüber hinaus keine Umstände vorliegen, welche die Frage mit einer ehrenrührigen Bedeutung unterlegen würden. Damit hat der Berufungskläger in Bezug auf C____ den objektiven Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.

 

Somit ist die Berufung des A____ gutzuheissen und er ist vom Vorwurf der Beschimpfung, begangen am 12. März 2016 in Basel, zum Nachteil von C____, freizusprechen.

 

4.

4.1      Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend erweist sich die Berufung als begründet und der Berufungskläger dringt mit seinem Antrag durch. Folglich gehen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu Lasten des Staates. Gleiches gilt für die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO). Von der Ausscheidung einer Gebühr für die Beurteilung der privatklägerischen Berufung wird abgesehen.

 

4.2

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Berufungskläger ist somit für die Kosten seiner Verteidigung durch Advokat [...] zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 12. Dezember 2018 geltend gemachte Zeitaufwand von 24,5 Stunden erweist sich als angemessen, wobei für die Berufungsverhandlung drei Stunden hinzugezählt werden. Dieser Aufwand wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 250.– entschädigt, ausmachend CHF 6‘875.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 84.40. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer gemäss den für die Jahre 2016 bis 2018 unterschiedlichen Steuersätzen, ausmachend CHF 549.25. Insgesamt sind dem Berufungskläger für die Vertretung durch Advokat [...] somit CHF 7‘508.65 zuzusprechen.

 

4.3     

4.3.1   Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Sie umfasst namentlich die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 StPO).   

 

Der Privatkläger hat mit Berufungserklärung vom 8. Februar 2017 um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Advokat [...], ersucht (Akten S. 170). Zur Begründung verweist er auf das vor der ersten Instanz gestellte Gesuch (Akten S. 213), das massgeblich auf der Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2015 gründet (Akten S. 98). Daraus geht hervor, dass der Privatkläger bedürftig war. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er aktuelle Unterlagen der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Basel-Stadt betreffend die Monate Oktober und November 2018 eingereicht. Er hat es hingegen unterlassen, seine aktuelle finanzielle Situation umfassend darzulegen, obschon er hierfür beweispflichtig ist (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 136 N 5). Die prekäre finanzielle Situation des Privatklägers ist jedoch dem Gericht bekannt. Die Zivilklage erscheint zudem nicht zum Vornherein als aussichtslos, weshalb dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege umständehalber gewährt wird.

 

4.3.2   Der mit Honorarnote vom 13. Dezember 2018 geltend gemachte Zeitaufwand von 13,3 Stunden erweist sich als angemessen, wobei für die Berufungsverhandlung drei Stunden hinzugezählt werden. Dieser Aufwand wird, anders als beantragt, zum praxisgemässen Ansatz von CHF 200.– entschädigt, ausmachend CHF 3‘260.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 156.80. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer gemäss den für die Jahre 2016 bis 2018 unterschiedlichen Steuersätzen, ausmachend CHF 268.15. Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 3‘684.95 zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass die Entschädigung des A____ für die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Honorarvergütung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers B____ für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen sind.

 

A____ wird von der Anklage der Beschimpfung, begangen am 12. März 2016 in Basel, zum Nachteil von B____, kostenlos freigesprochen.

 

Die Genugtuungsforderung von B____ wird abgewiesen.

 

            A____ wird von der Anklage der Beschimpfung, begangen am 12. März 2016 in Basel, zum Nachteil von C____, kostenlos freigesprochen.

 

            A____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 7‘508.65 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

            Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, Advokat [...], werden für das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 136 StPO ein Honorar von CHF 3‘260.– und ein Auslagenersatz von CHF 156.80 zuzüglich MWST von insgesamt CHF 268.15 (8 % auf CHF 1‘687.80 und 7,7 % auf CHF 1‘729.–), somit total CHF 3‘684.95, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Privatkläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Joël Bonfranchi

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).