Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

SB.2017.15

 

ENTSCHEID

 

vom 27. Mai 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Gesuchsteller

c/o [...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

 

(Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. März 2018 [SB.2017.15])

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 23. März 2018 wurde A____ (Gesuchsteller) der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung und grosser Schaden), des mehrfachen Landfriedenbruchs und der Begünstigung schuldig erklärt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Überdies wurden ihm Verfahrenskosten im Betrag von CHF 7'307.75 sowie die Urteilsgebühren des Strafgerichts von CHF 5'000.– und des Appellationsgerichts von CHF 1'000.– auferlegt. Das Total der Verfahrenskosten beläuft sich auf CHF 13'307.75. Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 4. Juli 2018 strafrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht, welche mit Urteil 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 abgewiesen wurde.

 

Nachdem der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. Juli 2019 ein Erlassgesuch gestellt hatte, verfügte die Präsidentin mit Verfügung vom 16. Juli 2019 die Stundung der Verfahrenskosten. Am 16. Mai 2020 hat der Gesuchsteller erneut um den Erlass der Verfahrenskosten ersucht. Daraufhin ist mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2020 die Aufrechterhaltung der am 16. Juli 2020 verfügten Stundung bis zum Entscheid über das Kostenerlassgesuch verfügt worden. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht. Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).

 

2.2      Der Gesuchsteller befindet sich seit dem 15. Juli 2019 in der offenen Vollzugsform der Halbgefangenschaft in [...]. Mit Schreiben vom 3. April 2020 verfügte die Vollzugsbehörde Basel-Stadt die Bewilligung der weiteren Strafverbüssung ab 13. April 2020 in der Form des Arbeitsexternats. Das Arbeitsexternat wird in der Halbgefangenschaft in [...] durchgeführt. Dem Gesuchsteller wurde es ermöglicht, während seines Strafvollzugs die Berufsmaturität im Februar 2020 abzuschliessen und in der Folge den Passerelle-Lehrgang am [...] zu absolvieren, um danach ein Studium antreten zu können. Die Aufnahmeprüfung für das Studium [...] an der [...] hat der Gesuchsteller bereits bestanden und plant, sich dort für September 2021 immatrikulieren zu lassen.

 

2.3      Vor diesem Hintergrund macht der Gesuchsteller geltend, dass er aufgrund von Weiterbildungen nur in reduziertem Umfang einer Arbeitstätigkeit nachgehen könne und daher in den nächsten fünf bis zehn Jahren nicht fähig sei, die Verfahrenskosten zu begleichen. Er belegt seine aktuellen Verhältnisse insbesondere mit dem am 6. April 2020 im Rahmen seiner Halbgefangenschaft in [...] erstellten Budgetplan, der ein monatliches Erwerbseinkommen im Arbeitsexternat von CHF 1'200.– sowie einen monatlichen Bedarf von CHF 2'268.– und somit eine Unterdeckung von CHF 1'068.– festhält.

 

2.4      Neben den Verfahrenskosten, deren Erlass vorliegend geltend gemacht wird, lasten auf dem Gesuchssteller eine aus seiner Straftat herrührende Schadenersatzpflicht in Höhe von CHF 22'970.05 (zzgl. Zinsen) sowie die Gerichtsgebühren des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer 1B_323/2018 vom 17. Oktober 2018) in Höhe von CHF 1'500.–, welche ihm mit Schreiben vom 3. Juli 2019 nicht erlassen wurden. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass diese Schulden gegenüber den Gläubigern getilgt wurden oder dass für eine ratenweise Rückzahlung ein monatlicher Betrag im Budget eingesetzt wäre.

 

2.5      Die Angaben des Gesuchstellers zu seiner aktuellen wirtschaftlichen Situation reichen aus für die Annahme, dass dieser während der Zeit seiner Halbgefangenschaft und des Passerelle-Lehrgangs nicht in der Lage ist, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Der Gesuchsteller unterlässt es jedoch darzulegen, inwiefern er in der Zeit zwischen Abschluss des Passerelle-Lehrgangs im Februar 2021 und voraussichtlichem Beginn des Studiums im September 2021 an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit und somit an der Möglichkeit der Leistung von Ratenzahlungen verhindert ist. Der Gesuchsteller war bereits vor Antritt der Halbgefangenschaft erwerbstätig und erzielte damals bei einem Pensum von weniger als 50% ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'230.50 (AGE DG.2018.16 E. 2.3). Schliesslich gelang es ihm, auch während des Strafvollzugs im Rahmen des Arbeitsexternats eine Stelle zu finden, mit welcher er aktuell zumindest ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 1'200.– erzielt. Vor diesem Hintergrund kann es dem Gesuchsteller durchaus zugemutet werden, in der genannten Zeitspanne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es ist daher gerechtfertigt, den Gesuchsteller während dieser Zeit zu einer monatlichen Ratenzahlung zu verpflichten. Um sein finanzielles Fortkommen und seine Resozialisierung nicht zu gefährden, wird ihm der Restbetrag erlassen.

 

2.6      Gestützt auf die finanzielle Situation des Gesuchstellers vor Antritt seiner Freiheitsstrafe rechtfertigt es sich in Ausübung des weiten gerichtlichen Ermessens, in teilweiser Gutheissung des Gesuchs, die Verfahrenskosten von CHF 13'307.75 im Umfang CHF 11'807.75 zu erlassen und für den geschuldeten Restbetrag von CHF 1'500.– die Ratenzahlung in 5 monatlichen Raten zu CHF 300.–, beginnend ab 30. April 2021, zu bewilligen. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben einer Rate der gesamte Restbetrag von CHF 1'500.– sofort fällig wird.

 

3.

Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        A____ werden die ihm mit Urteil SB.2017.15 vom 23. März 2018 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 13'307.75 im Umfang von CHF 11'807.75 erlassen. Für den geschuldeten Restbetrag von CHF 1'500.– wird A____ gestattet, die Verfahrenskosten in fünf Raten zu bezahlen: Die erste Rate von CHF 300.– wird am 30. April 2021 fällig. Die restlichen Raten werden jeweils per Ende Monat in den darauffolgenden vier Monaten fällig. Beim Verzug einer Ratenzahlung am Fälligkeitstag wird der gesamte (Rest-) Betrag von insgesamt CHF 1'500.– unverzüglich fällig.

 

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Jacqueline Bubendorf

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.