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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2017.15
URTEIL
vom 23. März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...], Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
[...]
[...]
[...]
[...]
vertreten durch [...],
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 6. September 2016
betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung und grosser Schaden), mehrfacher Landfriedensbruch und Begünstigung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 6. September 2016 wurde A____ der Gewalt und Drohung gegen Beamte, der Sachbeschädigung, qualifiziert begangen durch öffentliche Zusammenrottung und grossen Schaden, des mehrfachen Landfriedensbruchs und der Begünstigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 14. auf den 15. September 2013. Weiter wurde er zur Zahlung von Schadenersatz an verschiedene Privatkläger verurteilt und es wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 7‘307.75 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.– auferlegt. Zwei weitere Schadenersatzforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen und eine Genugtuungsforderung wurde abgewiesen. Der bedingte Vollzug einer von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wegen Sachbeschädigung, qualifiziert begangen durch öffentliche Zusammenrottung, ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde nicht widerrufen.
Gegen dieses Urteil hat A____, amtlich verteidigt durch Advokat [...], am 9. September 2016 Berufung angemeldet und am 17. Februar 2017 die Berufung erklärt. A____ beantragt, er sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 6. September 2016 von allen Vorwürfen der Anklageschrift kostenlos freizusprechen, es seien in Abänderung des angefochtenen Urteils sämtliche Zivilforderungen abzuweisen und es sei ihm auch für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Advokat [...] zu bewilligen, unter o/e Kostenfolge. Am 30. August 2017 liess A____ mitteilen, auf das Einreichen einer schriftlichen Berufungsbegründung zu verzichten. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die im Verfahren verbliebenen Privatkläger haben auf das Ergreifen eines Rechtsmittels verzichtet.
Mit Eingabe vom 9. März 2018 orientierte Advokat [...] das Appellationsgericht darüber, von A____ als Privatverteidiger mit der Wahrung seiner Interessen betraut worden zu sein und ersuchte um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 12. März 2018 entliess die Instruktionsrichterin Advokat [...] aus dem amtlichen Mandat und gewährte dem Privatverteidiger von A____ die beantragte Einsicht in die Verfahrensakten. Am 21. Februar 2018 ist ein aktueller Strafregisterauszug betreffend A____ beim Appellationsgericht eingegangen.
In der Berufungsverhandlung vom 23. März 2018 hat A____ vorab ein Ausstandsgesuch gegen die Richter Dr. Marie-Louise Stamm und Dr. Christoph A. Spenlé eingereicht, welches im separaten Verfahren DG.2018.16 mit Entscheid vom 23. März 2018 abgewiesen wurde. Hinsichtlich der Berufungsanträge wurde A____ Gelegenheit gegeben, sich zu äussern. Im Anschluss sind sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Sämtliche Privatkläger haben auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 381 Abs. 1 StPO). Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Gemäss Berufungserklärung vom 17. Februar 2017 ficht der Berufungskläger das Urteil des Strafgerichts vom 6. September 2016 vollumfänglich an. Seine Berufung umfasst daher auch die Abweisung der Genugtuungsforderung von B____ sowie den Verzicht auf den Widerruf der durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 22. Oktober 2012 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe. Anlässlich der Berufungsverhandlung erläuterte der Verteidiger, dass die Berufung in diesen Punkten nicht aufrechterhalten werde. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.
2.
Der Berufungskläger hat eingangs der Berufungsverhandlung beantragt, es sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Anklagepunkt 1 betreffend die Demonstration vom 21. Juni 2010 in Basel die Ladung und Konfrontation mit sämtlichen im Vorverfahren befragten Auskunftspersonen und Zeugen nachzuholen.
2.1 Zur Begründung bringt der Berufungskläger vor, gestützt auf den Umstand, dass man erst durch einen späten DNA-Hit auf ihn aufmerksam geworden sei, hätte das gesamte Vorverfahren unter Ausschluss seiner Teilnahmerechte stattgefunden. Zwar belaste niemand der im Vorverfahren befragten Personen der Berufungskläger namentlich, hilfsweise seien im vorinstanzlichen Urteil indes immer wieder Zeugenaussagen zitiert und teilweise als zentrale belastende Indizien gewertet worden; namentlich die Aussage, es sei ein Teil der Demonstranten nach den Ausschreitungen die Freie Strasse hochgerannt. Daraus ergebe sich, dass der Berufungskläger ein evidentes Interesse an einer Konfrontation mit diesen Personen habe. Soweit es sich um zentrale Belastungszeugen handle, sei weiter festzuhalten, dass im ganzen Verfahren nie ein Gericht eine derartige Aussage als Beweis direkt abgenommen habe; sämtliche Aussagen seien im Vorverfahren erhoben worden. Eine fundierte Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen lasse sich dadurch nicht vornehmen.
2.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung des Antrags auf Konfrontation. Sie ist der Ansicht, er sei zur Unzeit und zum Zweck der Verzögerung des Verfahrens erfolgt, zumal keine der befragten Personen der Berufungskläger namentlich belastet habe bzw. es nur um grundsätzliche Aussagen zur Demonstration gehe.
2.3
2.3.1 In den Verfahrensakten finden sich insgesamt sechs Einvernahmen vom 22. und 23. Mai 2010, den beiden Folgetagen der Demonstration. Dabei handelt es sich um staatsanwaltschaftliche Einvernahmen (hauptsächlich delegiert durchgeführt) mit Auskunftspersonen (Akten S. 616, 644), einem Zeugen (Akten S. 660) sowie einem Beschuldigten (Akten S. 650) und um jugendanwaltschaftliche Einvernahmen eines Zeugen (Akten S. 623) und einer beschuldigten Person (Akten S. 636). Zwischen November 2010 und März 2011 fanden vier weitere staatsanwaltschaftliche Einvernahmen (Akten S. 673, 677, 696, 711) und eine jugendanwaltschaftliche Einvernahme (Akten S. 669) jeweils mit beschuldigten Personen statt. Die im Jahre 2010 durchgeführten Einvernahmen richteten sich nach dem damals geltenden kantonalen Prozessrecht, was mit Blick auf den Konfrontationsanspruch indes nicht schadet (Art. 448 Abs. 2 StPO).
2.3.2 Im Zusammenhang mit den Ausschreitungen vom 21. Mai 2010 zog die Vorinstanz verschiedene im Vorverfahren erhobene Aussagen heran, welche die Umstände der Demonstration näher beleuchten. So stützt die Vorinstanz ihr Beweisergebnis hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Demonstration, dem Verlauf der Route, der ungefähren Anzahl Teilnehmer, von welchen Sachbeschädigungen ausgingen, sowie hinsichtlich des Erscheinungsbildes auf die erhobenen Aussagen. Wie sowohl der Berufungskläger als auch die Staatsanwaltschaft zutreffend bemerken, handelt es sich bei den verwerteten Aussagen um Ausführungen allgemeiner Art, die keinen direkten Bezug zu einer individualisierbaren Person aufweisen.
Es stellt sich somit die Frage, ob die Aussagen, welche den Berufungskläger nicht direkt eines strafbaren Verhaltens bezichtigen, sondern nur, aber immerhin, die Umstände bzw. den Kontext betreffen, in welchem sich ein strafbares Handeln abgespielt haben soll, als belastende Aussagen unter den Konfrontationsanspruch fallen.
2.4
2.4.1 Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101), Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte Anspruch – als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren – darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1).
2.4.2 Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann jedoch auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender Befragung des Zeugen unter besonderen Umständen verzichtet werden. Erforderlich war in diesen Fällen jedoch, dass der Angeschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt wurde (BGE 131 I 476 E. 2.2). Daraus schloss das Bundesgericht später, es sei im Lichte der konventions- und verfassungsmässigen Verfahrensgarantien in einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die bewirkte Beschneidung der Verteidigungsrechte durch schutzwürdige Interessen gedeckt sei und, wenn ja, ob sich der Beschuldigte trotzdem wirksam verteidigen konnte, er mithin einen fairen Prozess hatte (BGE 133 I 33 E. 4.2, 132 I 127 E. 2).
Im Urteil i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011 [Nr. 26766/05] relativierte der EGMR seine bisherige Rechtsprechung insofern, als unter Umständen auch ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung („preuve unique ou déterminante“) ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein kann, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten (Urteil des EGMR Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011 [Nr. 26766/05], § 120).
2.4.3 Diese Rechtsprechung hat der EGMR im Fall Pesukic gegen die Schweiz bestätigt (Urteil des EGMR Pesukic gegen die Schweiz vom 6. Dezember 2012 [Nr. 25088/07], § 43 ff.). Im angefochtenen BGE 133 I 33 hatte das Bundesgericht erwogen, die Verwertung der Aussage des nicht unmittelbar konfrontierten (Haupt-) Belastungszeugen verletze die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK nicht, wenn sie als Mosaikstein ein anderweitig gewonnenes Beweisergebnis, welches allein für den Schuldspruch zwar nicht ausreicht, aber einen schwerwiegenden Tatverdacht begründet, ins Stadium des rechtsgenügenden Beweises zu überführen vermag (E. 3 und 4). Bei der Beurteilung dieses Vorgehens ergründete der EGMR in einem ersten Schritt die Ursache, welche dem Ausschluss des Konfrontationsanspruchs zugrunde lag und bemass diese in einem zweiten Schritt an kompensatorischen Elementen. So gelangte er zum Schluss, dass das Prinzip des „fair trial“ nicht verletzt worden war.
2.5
2.5.1 Die Ursache dafür, dass der Berufungskläger nicht mit den einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen konfrontiert werden konnte, liegt im vorliegenden Fall darin, dass er erst im Jahre 2014 als Spurengeber des gefundenen DNA-Materials identifiziert wurde und zum Zeitpunkt der Einvernahmen noch nicht Partei im Strafverfahren war. Bei seiner ersten Einvernahme am 9. Dezember 2014 lag die Tat bereits fast viereinhalb Jahre zurück (Akten S. 105). Mithin hat nicht die Behörde zu vertreten, dass der Berufungskläger zu den tatnächsten Einvernahmen nicht vorgeladen wurde. Dies ist vielmehr den äusseren Umständen zuzuschreiben.
2.5.2 Unter Vorwegnahme des Beweisergebnisses ergibt eine umfassende Beweiswürdigung, dass sich die Verurteilung des Berufungsklägers in erster Linie auf das mit seiner DNA behaftete Vermummungs- und Schutzmaterial, die detaillierten gutachterlichen Ausführungen und den Fundort dieser Utensilien stützt. Im Weiteren ist das objektivierte Zerstörungsbild massgebend, welches unter anderem den Bereich des Tatortes eingrenzt. Da sich sämtliche Tatbestandselemente aus den objektiven Beweismitteln ableiten lassen, stellen die in diesem Urteil noch herangezogenen Aussagen von Drittpersonen Indizien untergeordneter Bedeutung dar. Da sie den Berufungskläger weder direkt be- noch entlasten, ist ihr Beweiswert zum Voraus stark herabgesetzt. Als zusätzliche Elemente wirken sie sich durchaus belastend aus, alleine vermöchten sie den Schuldspruch indes nicht zu tragen. Entsprechend könnte sich auch eine begründete Bestreitung nicht entscheidend zu Gunsten des Berufungsklägers auswirken. Als Mosaiksteine bedarf es der Aussagen der Drittpersonen vorliegend nicht, um einen schwerwiegenden Tatverdacht ins Stadium des Beweises zu überführen. Vielmehr passen sie sich als zusätzliche beschreibende Elemente in das bereits scharf konturierte Bild ein. So ist etwa die vom Berufungskläger beispielhaft angeführte Zeugenaussage zur Fluchtrichtung einiger Demonstranten für das Beweisergebnis nicht entscheidend (vgl. E. 3.2.3), wäre im Falle ihrer Verwertung aber zu seinen Ungunsten zu würdigen.
In einem weiteren Schritt ist zu berücksichtigen, dass anders als in den zitierten Präjudizen die Identität sämtlicher einvernommenen Personen offen liegt und es dem Berufungskläger freigestanden wäre, die Glaubhaftigkeit der einzelnen Schilderungen in Zweifel zu ziehen. Der Berufungskläger hat diesbezüglich jedoch keine Vorbehalte angebracht. Im vorliegenden Urteil wird einzig auf die Aussagen des Zeugen [...] und der Auskunftsperson [...] abgestellt. Dabei handelt es sich je um einen Kundgebungsteilnehmer und um einen Anwohner der Freien Strasse. Beide wurden zu keinem Zeitpunkt einer Teilnahme an den Ausschreitungen verdächtigt. Objektiv ist somit kein Motiv zur Falschaussage erkennbar. Die Genannten sind dem Berufungskläger soweit ersichtlich nicht bekannt und belasten ihn auch nicht individuell. Ihre Aussagen sind untereinander weitestgehend übereinstimmend, stehen nirgends im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln und enthalten keine anderweitigen Ungereimtheiten. Somit sind auch aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche den Beweiswert der Aussagen schmälern.
2.5.3 Wenn der Berufungskläger den grundsätzlich unbestrittenen Schilderungen des Gesamtkontextes der vorgeworfenen Taten nicht persönlich, sondern erst im Nachhinein widersprechen konnte, so ist die Beschneidung seiner Verfahrensrechte vor dem Hintergrund der vorstehenden Umstände als geringfügig zu beurteilen.
Im Lichte einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass sich der Berufungskläger auch ohne persönliche Konfrontation mit dem Zeugen [...] und der Auskunftsperson [...] wirksam gegen die ihm zum Vorwurf gemachten Delikte verteidigen konnte. Die Verwertung der Zeugenaussagen zur Beleuchtung der Umstände der Demonstration vom 21. Mai 2010 bewirkt unter Berücksichtigung einerseits der prozessualen Rechte des Berufungsklägers und andererseits des öffentlichen Interesses an der Aufklärung der Straftat im vorliegenden Fall keine Verletzung der in Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK statuierten Garantien.
2.6 Nachdem die Ladung und Konfrontation der im Vorverfahren befragten Zeugen und Auskunftspersonen entbehrlich ist, ergibt eine antizipierte Beweiswürdigung, dass eine Befragung über die Begleitumstände eines beinahe acht Jahre zurückliegenden Ereignisses nicht geeignet ist, gegenüber den tatnah erfolgten Einvernahmen einen Erkenntnisgewinn zu verschaffen. Jedenfalls wäre aufgrund des Zeitablaufs von einem im Vergleich noch weiter verminderten Beweiswert auszugehen. Der Antrag auf Ladung und Konfrontation mit sämtlichen im Vorverfahren befragten Auskunftspersonen und Zeugen ist darum abzuweisen.
3.
Der Berufungskläger wendet sich betreffend Anklageschrift-Ziff. 1 gegen die sachverhaltliche Feststellung der Vorinstanz, nach welcher er am 21. Mai 2010 in der Freien Strasse in Basel an einer Demonstration teilgenommen und gemeinsam mit anderen Kundgebungsteilnehmern Gewaltakte an zahlreichen Geschäften und Fahrzeugen begangen haben soll.
3.1
3.1.1 Begründungsweise bringt der Berufungskläger erstens vor, die gewonnenen DNA-Hits alleine erbrächten keinen rechtsgenüglichen Beweis dafür, dass er tatsächlich an der Demonstration vom 21. Mai 2010 anwesend gewesen sei. Es sei von einer Alternativhypothese auszugehen, nach der eine Drittperson die Spurenträger an den Tatort gebracht habe. Zwar habe das Strafgericht festgestellt, es sei unwahrscheinlich, dass gleich vier Spurenträger so den Weg nach Basel gefunden hätten, der Grundsatz in dubio pro reo erfordere jedoch, dass vom Alternativszenario auszugehen sei, wenn es nicht bloss mit absolut vernachlässigbarer Wahrscheinlichkeit zutreffe. In linksalternativen Kreisen, in welchen Eigentums- und Besitzverhältnisse praktisch inexistent seien, sei es üblich, Demosets weiterzugeben. Dass es sich beim sichergestellten T-Shirt um einen Alltagsgegenstand handle, schliesse weiter nicht aus, dass es als Teil des Demosets ebenfalls weitergegeben worden sei.
3.1.2 Aus den Akten erhellt, dass vier Gegenstände, die im Nachgang zur Demonstration vom 21. Mai 2010 sichergestellt worden sind, DNA-Spuren des Berufungsklägers aufweisen. Dabei handelt es sich erstens um ein mutmasslich zu Vermummungszwecken an den Ärmeln zusammengeknotetes T-Shirt, auf welchem sich Speichelrückstände fanden. Gemäss dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 2. August 2016 setzte der Berufungskläger ab möglichen Kontaktstellen vom Gesicht, erklärbar durch eine Verwendung des T-Shirts zur Vermummung, ein Hauptprofil. Ebenfalls ein Hauptprofil setzte er auf Innenseite, Kragen, Hals- und Schulterpartie des Bekleidungsstücks. Ab möglichen Kontaktstellen auf dem Knoten konnte der Berufungskläger als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden, mithin war seine DNA auch dort vorhanden (Akten S. 438, 1945 ff.). Zweitens liess sich vom Gestell und dem Glasinneren einer Industrieschutzbrille „Lux-Tools“ je ein DNA-Hauptprofil des Berufungsklägers erstellen (Akten S. 359, 404, 413). Hauptprofile der berufungsklägerischen DNA fanden sich drittens an je einem rechten und einem linken einander zugehöriger Arbeitshandschuhe (Akten S. 404, 413, 2025).
3.1.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. September 2016 erörterte die Sachverständige [...] den Beweiswert von Hauptprofilen in DNA-Mischspuren und grenzte sie von Nebenprofilen ab. Demnach gehe der Beweiswert eines Hauptprofils, welches mit einem Personenprofil identisch ist, in die Trilliarden. Im Sinne eines verbalen Prädikats könne man festhalten, die Spuren seien identisch (Akten S. 2021). Habe man ein Hauptprofil gewonnen, so könne man dies behandeln, als habe man ein „Ein-Personen-Profil“ (Akten S. 2023, 2026). Die Gründe für das Vorliegen eines Hauptprofils könnten sein, dass bspw. ein Handschuh von einer bestimmten Person länger oder intensiver getragen worden sei als von einer anderen. Ausschlaggebend sei, dass mengenmässig mehr DNA vorhanden sei. Damit könne „wasserdicht“ gesagt werden, dass eine bestimmte Person mit dem Spurenträger in Kontakt gekommen sei, nicht jedoch zu welcher Zeit und an welchem Ort.
3.1.4 Der Berufungskläger hat insoweit zutreffend eingewandt, dass ein DNA-Hit für sich allein keine zeitliche und örtliche Rekonstruktion der entsprechenden Spur ermögliche. Hierzu sind die Umstände der Gewinnung der Spur und die Art ihrer Beschaffenheit heranzuziehen. Für das Appellationsgericht fällt in erster Linie ins Gewicht, dass der Berufungskläger auf sämtlichen Asservaten Hauptprofile gesetzt hat und allfällige weitere Spurengeber so wenig DNA hinterlassen haben, dass ihre Profile jeweils komplett im Nebenprofil verschwinden. Dies setzt voraus, dass ausschliesslich der Berufungskläger den hierfür notwendigen längeren oder zumindest intensiven Kontakt mit den Spurenträgern hatte. Folgte man dem Alternativszenario der Verteidigung, wäre zu erwarten gewesen, dass eine andere Person zumindest an einem Gegenstand ebenfalls ein Hauptprofil gesetzt hätte. So bleibt hingegen unklar, auf welchen Tatsachen das Alternativszenario gründet. Hinsichtlich des T-Shirts wirkt sich zudem belastend aus, dass die DNA des Berufungsklägers ab einem Speichelrückstand gewonnen wurde, welcher sich bei Verwendung des T-Shirts zur Maskierung auf der Höhe des Gesichts befand (Akten S. 1955). Dass an der Verknotung der T-Shirt-Ärmel nur eine „schwache“ DNA-Spur gefunden wurde, lässt sich dadurch erklären, dass der Kontakt zwischen der Haut und der Aussenseite des Stoff an dieser Stelle nur beim Verknoten stattfindet, d.h. sehr kurz dauert und nicht besonders intensiv ist. Wird ein T-Shirt zur Vermummung zweckentfremdet, so ist aus praktischen Gründen jedoch naheliegend, dass der jeweilige Träger es zuweilen neu hinter dem Kopf zusammenknotet. Dies wäre auch so gewesen, wenn der Berufungskläger das T-Shirt weitergegeben hätte. Tatsache ist indes, dass auch auf der hierfür massgeblichen Stelle einzig seine DNA zu finden ist.
Die Vorinstanz hat zudem den Umstand, dass es sich beim T-Shirt im Gegensatz zu den Schutzhandschuhen und der Schutzbrille um einen alltagsrelevanten Gegenstand handelt, zutreffend zu Ungunsten des Berufungsklägers gewürdigt. Dass ein Borger, der als adäquate Massnahme zur Vermummung keine Sturmhaube auftreiben kann, nicht einfach ein eigenes T-Shirt verwendet, sondern vorausschauend eines ausleiht – als handle es sich ebenfalls um Spezialausrüstung – ist nicht einsichtig. Wenn das Strafgericht darum herausstreicht, es sei unwahrscheinlich, dass sich genau diese vier Gegenstände gleichzeitig im Gewahrsam eines Dritten befunden haben sollen, bevor sie derelinquiert wurden, ist ihm beizupflichten.
Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass das zusammengeknotet sichergestellte T-Shirt vom Berufungskläger nicht weitergegeben, sondern am 21. Mai 2010 von ihm persönlich zur Vermummung benutzt und entsprechend seinem Fundort im Abfalleimer an der Ecke Streitgasse/Freie Strasse entsorgt wurde.
3.1.5 Auf der Schutzbrille und den Arbeitshandschuhen hat der Berufungskläger ebenfalls als einzige Person ein Hauptprofil gesetzt. Demnach muss auch diesbezüglich eine besonders intensive oder eine Verwendung während einer gewissen Zeit erfolgt sein und zwar unter Ausschluss anderer Personen, welche ansonsten ihrerseits aussagekräftige DNA-Rückstände hinterlassen hätten.
Hinsichtlich der Herkunft der Demoutensilien gehört zum Bild, dass nach der Demonstration 22 Paar neuwertige Arbeitshandschuhe und zehn Schutzbrillen verschiedenster Ausführungen sichergestellt worden sind (Akten S.433 f., 588 ff.). Diese lagen griffbereit in einer Tüte auf dem mitgeführten Postgepäckwagen. Die dem Berufungskläger zugerechnete Schutzbrille lässt so gut wie keine erkennbaren Gebrauchsspuren oder Verschmutzungen erkennen (Akten S. 359). Der Schluss liegt nahe, dass im Vorfeld der Demonstration überhaupt keine Demosets die Hand wechseln mussten, sondern dass sich die Teilnehmer, unter ihnen der Berufungskläger, nach Bedarf vor Ort ausstatteten. Ein solches Vorgehen entspricht insofern einer gewissen Logik, als dass bei einem vorzeitigen Eingreifen der Polizei kein bereits mit DNA versetztes Vermummungsmaterial aufgefunden worden wäre. Nicht auf Vorrat mitgeführt worden sind indes Sturmhauben, von welchen insgesamt bloss drei sichergestellt wurden. Diese waren weder neuwertig noch wiesen sie DNA-Anhaftungen des Berufungsklägers auf (Akten S. 348 ff.). Dies lässt die ersatzweise Verwendung eines T-Shirts durch den Berufungskläger noch plausibler erscheinen.
Dies führt zum weiteren vorläufigen Ergebnis, dass der Berufungskläger auch die Arbeitshandschuhe und die Schutzbrille als letzter persönlich getragen hat.
3.1.6 Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo, Art. 10 Abs. 3 StPO). Zugunsten der beschuldigten Person wirken sich nur erhebliche, nicht überwindbare Zweifel aus, nicht jedoch mögliche, abstrakte und theoretische Zweifel. Voraussetzung für die Anwendung von des Grundsatzes dubio pro reo ist, dass es sich um Zweifel handelt, die sich nach der objektiven Sachlage für einen kritischen und vernünftigen Menschen aufdrängen. Die denktheoretisch nie auszuschliessende Möglichkeit, dass es auch anders sein könne, ist demgegenüber irrelevant (BGE 124 IV 88 E. 2a).
Aus der sinnhaften Verknüpfung mehrerer objektiver Beweismittel ergibt sich im Resultat ein schlüssiges Bild, nach welchem der Berufungskläger am 21. Mai 2010 nicht nur an der Demonstration in Basel anwesend war, sondern die strittigen Utensilien auch persönlich trug. Das von der Verteidigung vorgeschlagene Alternativszenario, nach welchem sämtliche Gegenstände als Set weitergegeben worden und von einer anderen Person an den Schauplatz der Ausschreitungen gebracht worden seien, mag denkbar sein. Abgesehen von allgemeinen Ausführungen hat die Verteidigung nicht dargelegt, auf welche Tatsachen sich das Alternativszenario stützen liesse. Solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die berufungsklägerische Hypothese erweckt darum bloss theoretische Zweifel am zuvor geschildeten vorläufigen Beweisergebnis. Darauf nicht abzustellen, bewirkt keine Verletzung des Grundsatzes von in dubio pro reo.
3.2
3.2.1 Der Berufungskläger wendet zweitens ein, selbst wenn man mit der Vorinstanz davon ausginge, er habe an der Demonstration vom 21. Mai 2010 teilgenommen, so sei der Fundort der Demoutensilien näher zu beleuchten. Die Staatsanwaltschaft habe nicht darlegen können, wo die Spurenträger genau sichergestellt worden seien. Der Polizeirapport bilde hierfür keine genügende Grundlage. Ginge man davon aus, der Fundort befinde sich an der Ecke Freie Strasse/Streitgasse, so kontrastiere diese Feststellung mit den Orten, an welchen Sachbeschädigungen begangen worden seien. Diese lägen weiter strassabwärts. Erneut dränge sich in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Alternativszenario auf, nämlich jenes, dass der Berufungskläger das Demoset mitgeführt und in einen Abfalleimer geworfen habe, bevor andere Teilnehmer mit der Ausführung der Sachbeschädigungen begonnen hätten.
3.2.2 Der Berufungskläger stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dem Polizeirapport vom 22. Mai 2010 lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, wo die ihn belastenden Spurenträger sichergestellt worden sind. Dies ergibt sich indes aus den staatsanwaltschaftlichen Gutachtensaufträgen an die KTA, dem staatsanwaltschaftlichen Spurensicherungsbericht sowie dem Gutachten des IRM. Nach diesen wurden die Schutzbrille, das T-Shirt und das Paar Handschuhe im Abfalleimer an der Ecke Freie Strasse/Streitgasse sichergestellt (Akten S. 359, 394, 404, 438).
Die Behauptung des Berufungsklägers, wonach am Fundort des Vermummungsmaterials Ecke Freie Strasse/Streitgasse (noch) keine Sachbeschädigungen begangen worden seien, ist sodann aktenwidrig. Insgesamt wurden gemäss Polizeirapport in der Freien Strasse, zwischen Höhe Streitgasse und Höhe Rüdengasse, bei 28 Geschäften und bei zehn Fahrzeugen (Schau-) Fenster eingeschlagen (Akten S. 133 f.). Aus der Fotodokumentation geht hervor, dass bereits am oberen Ende der Streitgasse an mindestens drei Geschäften Sachbeschädigungen begangen worden sind ([...], [...] und [...], Bilder Nr. 8–18 der Fotodokumentation vom 8. Juli 2010; Akten S. 468–478). Ein zerstörtes Geschäft findet sich ausserdem am [...] schräg gegenüber der strittigen Kreuzung ([...], Akten S. 461 ff.). Kongruent hierzu verortete auch der Zeuge [...], vom unteren Ende der Streitgasse her blickend, den Beginn der Ausschreitungen am oberen Ende der Streitgasse, bevor „der ganze Demozug oben nach links in die Freie Strasse einbog und weiterzog“ (Akten S. 626 f.). Damit steht fest, dass bereits in der Streitgasse Sachbeschädigungen verübt wurden.
3.2.3 Nach dem Gesagten ist für das Appellationsgericht einerseits erstellt, dass die sichergestellten Spurenträger im Abfalleimer an der Ecke Freie Strasse/Streitgasse sichergestellt worden sind und andererseits, dass sich dieser bereits innerhalb jenes Perimeters befindet, in welchem es am fraglichen Abend zu Ausschreitungen gekommen ist.
Bei dieser Ausgangslage sind die in den Akten zahlreich vorhandenen Aussagen entbehrlich, nach welchen sich die Täter bei ihrer Flucht in alle Richtungen zerstreuten, mithin auch die Freie Strasse wieder hinauf gerannt seien. Wer im Bereich Streitgasse/obere Freie Strasse (mit-) randalierte, musste die Freie Strasse nicht zurückrennen, um seine Utensilien in den bei der Ecke Freie Strasse/Streitgasse montierten Abfalleimer zu werfen. Im Bereich der unteren Freien Strasse finden sich ausserdem keine Spuren, die auf eine Anwesenheit des Berufungsklägers hindeuten. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist darum festzuhalten, dass sich der Berufungskläger im oberen Bereich der Freien Strasse aufgehalten hat, nicht jedoch, dass er sich bis zur Rüdengasse/Post hinabbewegt hat.
Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass einzig der Berufungskläger die fraglichen Utensilien auf sich trug, ergibt sich der Folgeschluss, dass er das Vermummungsmaterial am 21. Mai 2010 im besagten Abfalleimer entsorgt und somit auch an der Demonstration teilgenommen hat.
3.2.4 Der Berufungskläger hat ein drittes Alternativszenario ins Spiel gebracht, nach welchem er das Demoset entsorgt habe, alsbald er Zeuge der beginnenden Ausschreitungen geworden sei. Hiervon sei in dubio pro reo auszugehen.
Sollte sich der Berufungskläger effektiv verhalten haben, wie von der Verteidigung vorgebracht, so hätte er im Wissen um die gleichzeitige Begehung zahlreicher Straftaten willentlich belastendes (d.h. mit seiner DNA behaftetes) Beweismaterial direkt am Tatort abgelegt. Weshalb sich der Berufungskläger ohne Not den Strafverfolgungsbehörden hätte ausliefern sollen, ist indes unerklärlich. Von der Polizei waren noch mehrere Minuten über den Beginn der Ausschreitungen hinaus keine Anzeichen zu vernehmen (vgl. Akten S. 134). Um sich von den Gewalttätigkeiten zu distanzieren, hätte sich der Berufungskläger zudem überhaupt nicht zum Pulk an der Ecke Streitgasse/Freie Strasse hinbewegen müssen. Wie der Zeuge [...] ausführte, blieben die „Friedlichen“ zu Beginn der Ausschreitungen erst einmal in der Streitgasse stehen (Akten S. 627). Von dort aus wäre naheliegend, dass man sich über den Barfüsserplatz entfernt, d.h. jene Richtung beschreitet, aus welcher der Demonstrationszug hergekommen ist. Nach der berufungsklägerischen Hypothese hätte sich dieser indes aus der Masse der „Friedlichen“ gelöst und wäre entweder geradewegs auf die Randalierer zugesteuert oder zumindest bei diesen verblieben, um sich dort der belastenden Utensilien zu entledigen. Dies ist als Sachverhaltsvariante derart hypothetisch, dass sie aus der Betrachtung fällt. Sie vermag die Gegenhypothese, wonach sich der Berufungskläger belastendem Material entledigte, weil er sich auf der Flucht befand, nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
3.3
3.3.1 Der Berufungskläger rügt weiter, die Vorinstanz habe aus der Feststellung, dass er anlässlich der Demonstration Vermummungsmaterial auf sich getragen habe, nicht ableiten dürfen, er habe sich auch an den Sachbeschädigungen beteiligt. Die Gründe, aus welchen an Demonstrationszügen Vermummungsmaterial und Handschuhe getragen werden, seien vielfältig: Sie umfassten den Schutz der Augen vor Gummigeschossen, das Vermeiden von DNA-Spuren beim Tragen einer „Pyrofackel“ oder eines Transparentes sowie das Verunmöglichen der Strafverfolgung. Entsprechend seien auch Personen, die sich nicht an den Ausschreitungen beteiligt hätten, vermummt gewesen.
3.3.2 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (BGer 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4). Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGer 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8, 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3, 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2, 6B_1047/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2, 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2, 6P.13/2003 vom 16. April 2003 E. 4.3, 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4, 1P.458/1999 vom 4. November 1999 E. 7).
3.3.3 Die von der Verteidigung angeführten Motive, aus welchen Teilnehmer einer Demonstration ihre Identität verbergen, können bei näherem Hinsehen für den Berufungskläger nicht ausschlaggebend gewesen sein. Entscheidend ist die Tatsache, dass ihm neben dem Vermummungs- auch reines Schutzmaterial zugeordnet werden kann: Namentlich für die Verwendung der Schutzbrille bestand im zu beurteilenden Kontext neben dem Schutz vor Glassplittern kein denkbarer Alternativzweck. So hat die Verteidigung zu Recht nicht behauptet, die Demonstranten seien am 21. Mai 2010 effektiv mit Wasserwerfen oder Gummischrot konfrontiert worden. Eine Schutzbrille mit klarem Glas (Akten S. 359) taugt indes auch nicht zur Vermummung, weshalb diesbezüglich auf das verknotete T-Shirt zurückgegriffen wurde. Anders als Vermummungen werden klare Schutzbrillen darum auch nicht standardmässig an Demonstrationen getragen, sondern nur dann aufgesetzt, wenn es die Umstände erfordern. Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Schutzbrille des Berufungsklägers neuwertig erscheint (E. 3.1.5), ist zu schliessen, dass dieser sie primär zum Schutz vor Glassplittern oder anderen Kleinteilen behändigte, mit denen er bereits vor Verübung der Sachbeschädigungen rechnen konnte. Hierzu passt, dass die zahlreichen Schaufenster- und Autoscheiben nicht etwa durch Stein- oder Flaschenwürfe, sondern aus nächster Nähe durch Hammerschläge zertrümmert wurden und entsprechend direkt vor dem Gesicht der Demonstranten zerbarsten. Darauf war der Berufungskläger offenbar vorbereitet. Hätte er, wie vorgebracht, lediglich das Banner oder die Seenotfackel getragen, oder hätte er sich nur im orangen Begleitfahrzeug aufgehalten, so hätte er jedenfalls keiner Schutzbrille bedurft. Die Verteidigung macht diesbezüglich auch nicht geltend, dass die Genannten Schutzbrillen getragen hätten, sondern lediglich dass sie vermummt gewesen seien.
Weiter mag zutreffen, dass auch die Banner- und der Seenotfackelträger am 21. Mai 2010 Handschuhe getragen haben. Damit wäre zwar bereits gesagt, dass dem Berufungskläger im Gegensatz zu passiven Kundgebungsteilnehmern eine bereits nicht mehr untergeordnete Rolle zugekommen wäre. Gegen eine solche Tätigkeit spricht indes der Fundort der Handschuhe am oberen Ende der Freien Strasse. Sowohl das von der Vorhut der Demonstranten getragene Banner „voll geil“ (Akten S. 625), als auch das orange Begleitfahrzeug haben den Tatort durch die Rüdengasse verlassen (Akten S. 187, 195). Entsprechend warfen jene Beteiligten ihr Vermummungsmaterial in einen Abfalleimer vis-à-vis der Hauptpost (vgl. Aussage der Auskunftsperson [...] Akten S. 618), wo es hernach sichergestellt wurde (vgl. AGE SB.2014.111 E. 5.3). Dass der Berufungskläger von dort aus mit dem belastenden Material zurück in Richtung Streitgasse geflüchtet sein soll, ergäbe analog zum in E. 3.2.4 ausgeführten keinen Sinn. Damit kann ausgeschlossen werden, dass sich der Berufungskläger als Bannerträger oder ähnlich in der Vorhut der Demonstranten betätigt hat.
3.3.4 Zu verwerfen ist auch die Möglichkeit, dass der Berufungskläger „lediglich“ Sprühereien auf den Hausfassaden entlang der Freien Strasse angebracht haben könnte (vgl. etwa Akten S. 476, 479, 485, 493). Einerseits wäre auch hierfür keine Schutzbrille von Nöten gewesen, andererseits fanden sich auf den vom Berufungskläger getragenen Handschuhen – soweit aus den Akten ersichtlich – keinerlei Farbanhaftungen (Akten S. 404). Dadurch unterscheiden sich die von ihm getragenen Handschuhe von anderen Asservaten (vgl. Akten S. 444).
3.3.5 Im Lichte des Vorstehenden sind neben dem Schutz vor Glassplittern und dem Zweck der Vermeidung von Spuren auf dem Schlagwerkzeug keine plausiblen Gründe ersichtlich, weshalb der Berufungskläger an der Demonstration vom 21. Mai 2010 eine Schutzbrille und Arbeitshandschuhe getragen haben soll. Vielmehr ist aus dieser Reihe von Indizien, insbesondere ihrer örtlichen und zweckmässigen Verbindung, sowie dem vollständigen Fehlen objektivierbarer entlastender Momente zu schliessen, dass sich der Berufungskläger durch das Einschlagen von Scheiben aktiv an den ihm vorgeworfenen Gewalttätigkeiten beteiligt hat.
3.4 Das Appellationsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Beweisergebnis, dass der Berufungskläger an der Demonstration vom 21. Mai 2010 teilnahm, sich am oberen Ende der Streitgasse gemeinsam mit anderen Kundgebungsteilnehmern vermummte und mit bereitgestelltem Schutz- und Schlagmaterial ausstattete, um anschliessend auf dem Abschnitt zwischen der Streitgasse und der oberen Freien Strasse an gewaltsamen Ausschreitungen teilzunehmen, bei welchen bei insgesamt 28 Geschäften und zehn Fahrzeugen Scheiben eingeschlagen und Graffiti an Hauswände angebracht wurden. Im Anschluss warf der Berufungskläger das Schlagwerkzeug auf die Strasse und sein Vermummungsmaterial in den Abfalleimer Ecke Freie Strasse/Streitgasse und begab sich auf die Flucht.
3.5
3.5.1 Der Berufungskläger wendet sich in rechtlicher Hinsicht gegen den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung, qualifiziert begangen durch öffentliche Zusammenrottung und grossen Schaden, sowie wegen Landfriedensbruchs.
Er macht geltend, selbst wenn er an den Ausschreitungen teilgenommen habe, seien ihm nicht sämtliche der am 21. Mai 2010 begangenen Sachbeschädigungen zuzurechnen. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, welche Sachbeschädigungen vom Vorsatz des Berufungsklägers erfasst gewesen seien und ob das Konstrukt der Mittäterschaft hier überhaupt möglich und zulässig sei. Diesbezüglich müsse aufgezeigt werden, wie der gemeinsame Tatentschluss ausgesehen habe, wie die Planung gewesen sei und wie bei der Ausführung mittäterschaftlich vorgegangen worden sei. Beispielhaft führte der Berufungskläger weiter aus, es sei nicht zulässig, ihm einen allfälligen Mittäterexzess anderer Kundgebungsteilnehmer zuzurechnen.
3.5.2 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 206 E. 3e). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGer 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2). Entsprechend ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu Eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Mittäter ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, vor Art. 24 N 14). Beim Exzess des Haupttäters wird eine schwerere Straftat verübt, als unter den Tätern ausdrücklich oder konkludent geplant. Dem Mittäter wird ein Exzess der übrigen Mittäter nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-) Vorsatz nachgewiesen werden kann (BGE 118 IV 227 E. 5d cc.).
Der Begriff der Zusammenrottung gemäss Art. 144 Abs. 2 StGB beschreibt „eine Ansammlung von einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen […], die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die […] von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird“. Öffentlich ist die Zusammenrottung, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen anschliessen kann (BGE 108 IV 33 E. 1).
Als grossen Schaden i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB definiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Schaden von „mindestens“ CHF 10‘000.– (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Viele kleine Schäden können summiert einen „grossen Schaden“ im Sinne der erwähnten Bestimmung ergeben (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 144 N 10).
3.5.3 Hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung ist in objektiver Hinsicht erstellt, dass der Berufungskläger an den Vandalenakten in der Streitgasse/Freie Strasse aktiv mitgewirkt hat. Durch das Einschlagen von Scheiben an den dort ansässigen Geschäften hat er ihm fremde Sachen zerstört und dadurch den objektiven Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt.
Von den Demonstrationsteilnehmern welche sich in der Streitgasse vermummten und anschliessend randalierend die Freie Strasse entlang zogen, ging eine bedrohliche Grundstimmung aus, die sich in flächendeckenden Zerstörungen manifestierte. Durch ihre anlassspezifische Kleidung und ihr zeitlich und räumlich koordiniertes Auftreten erschien die Gruppe als vereinte Macht. Der Beitritt stand grundsätzlich jedermann offen. Damit handelt es sich bei der gewalttätigen Teilmenge der Demonstranten um eine öffentliche Zusammenrottung im Sinne von Art. 144 Abs. 2 StGB. Der Berufungskläger schloss sich der Ansammlung an und beging als deren Teilnehmer die erwähnten Sachbeschädigungen. Dadurch hat er das Qualifikationsmerkmal der öffentlichen Zusammenrottung in objektiver Hinsicht erfüllt.
Die Vorinstanz hat die Gegenstand der Anklage bildenden Schadensposten im Einzelnen aufgeführt (Akten S. 2064 ff.) und im Strafpunkt die Verantwortlichkeit des Berufungsklägers in sämtlichen Fällen bejaht. Der Berufungskläger hat diese Feststellungen weder hinsichtlich des Bestandes, noch der Höhe der einzelnen Schadensposten in Zweifel gezogen. Aus den Akten ergeben sich auch keine Gründe, von den vorinstanzlichen Feststellungen abzuweichen. Diesen zufolge beläuft sich der Gesamtschaden auf CHF 261‘121.60 und € 9‘706.97. Damit hat der Berufungskläger auch das Qualifikationsmerkmal von Art. 144 Abs. 3 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt.
3.5.4 Da der Berufungskläger selbst keine Aussagen zur Sache gemacht hat, kommt das Appellationsgericht nicht umhin, bei der Ermittlung des subjektiven Tatbestandes die Tatumstände in seine Würdigung miteinzubeziehen.
Als sich in der Streitgasse gewisse Kundgebungsteilnehmer koordiniert zu vermummen begannen, wurde äusserlich erkennbar, dass diese eine gemeinsame, über den Demonstrationszweck hinausgehende Handlungsmotivation, wenn nicht bereits ein konkreter Tatplan, verband. Ein solcher Plan verdeutlichte sich jedoch spätestens dadurch, dass auf dem mitgeführten Postgepäckwagen massenhaft Ausrüstungsgegenstände zur freien Verfügung standen. Durch das Anlegen der Schutzkleidung, spätestens aber durch das Zertrümmern der ersten Scheiben in der Streitgasse brachten die Teilnehmer des Mobs ihren auf die Zerstörung der Ladenfronten und Fahrzeuge gerichteten Vorsatz zum Ausdruck. Dies war für den Berufungskläger erkennbar. Indem er sich vorausschauend mit Schutzkleidung für Augen und Hände sowie Schlagwerkzeug ausrüstete und sich zudem vermummte, liess er erkennen, dass er die Art der geplanten Taten spätestens ausgangs Streitgasse vorhersehen konnte und schloss sich dem Vorsatz seiner Mittäter an. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist darüber hinaus nicht erforderlich, dass sich der Berufungskläger an der eigentlichen Vorbereitung der Ausschreitungen beteiligt haben muss.
Sodann bildet die Tatsache, dass der Berufungskläger nicht aus eigenem Anlass, sondern erst durch das hörbare Herannahen der Polizei zur Flucht ansetzte, ein gewichtiges Indiz dafür, dass sein Vorsatz hinsichtlich der Anzahl einzelner Gewaltakte und somit auch der Schadenshöhe nach oben hin offen war. Dass mehrere Vermummte neben Schutzkleidung auch Schlagwerkzeug auf sich trugen, deutete von Beginn weg auf ein sehr hohes Schadenspotential hin. Sowohl die Art der Tatausführung als auch die Vehemenz der Zerstörungswut bewegten sich im Rahmen des klar abgesteckten, durch Sprühereien manifestierten, ideologischen Hintergrundes der Gewalttäter. Diesbezüglich ist auch Wahl des Tatortes szenetypisch für die mit Kapitalismuskritik untermalten Gewaltakte ausgefallen. Auch ein Mittäterexzess scheidet aus: Die Sachbeschädigungen erfolgten in Art und Schwere weitgehend uniform, gleichmässig und indifferent. Betroffen waren beinahe sämtliche an der Route liegende Geschäfte und Autos. Ohnehin sind keine gravierenderen Begehungsformen ersichtlich als jene, die der Berufungskläger nach dem Vorstehenden selbst begangen hat.
Im Resultat ergibt sich, dass der Vorsatz des Berufungsklägers darin bestand, zwischen dem Erreichen der Einkaufsmeile und dem Eintreffen der Polizei gemeinsam mit Gesinnungsgenossen auf einem möglichst langen Abschnitt, möglichst flächendeckend Gewaltakte zu begehen. Der Vorsatz des Berufungsklägers umfasste sämtliche im Rahmen der Ausschreitungen vom 21. Mai 2010 begangenen Taten, weshalb er sich diese anrechnen zu lassen hat. Dadurch hat er den subjektiven Tatbestand sowohl des Grundtatbestandes von Art. 144 Abs. 1 StGB, als auch der qualifizierten Begehungsformen nach Art. 144 Abs. 2 und Abs. 3 StGB erfüllt.
Zusammenfassend hat der Berufungskläger den objektiven und den subjektiven Tatbestand der Art. 144 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StGB erfüllt. Aus der Tatbestandsmässigkeit leitet sich in diesem Fall die Rechtswidrigkeit ab. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Damit ist der Berufungskläger der Sachbeschädigung, qualifiziert begangen durch öffentliche Zusammenrottung und grossen Schaden, schuldig zu sprechen.
3.5.5 Der Berufungskläger hat sich nicht substantiiert gegen die vorinstanzliche Subsumption des Beweisergebnisses unter den Tatbestand von Art. 260 StGB gewendet. Entsprechend erübrigen sich an dieser Stelle theoretische Erörterungen. Zusammenfassend kann hinsichtlich der Teilnahme des Berufungsklägers an der öffentlichen Zusammenrottung auf die Ausführungen zu Art. 144 Abs. 2 StGB verwiesen werden, hinsichtlich der Gewalttätigkeiten auf jene zu Art. 144 Abs. 1 StGB. Aus dem Vorstehenden (E. 3.5.4) ergibt sich auch, dass die Gewalttaten als Tat der Menge erscheinen und somit, wie von Art. 260 Abs. 1 StGB verlangt, mit vereinten Kräften begangen worden sind. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes kann ebenfalls auf die Ausführungen zu Art. 144 StGB verwiesen werden. Demnach schloss sich der Berufungskläger der Zusammenrottung im Wissen darum an, dass mit Gewaltakten zu rechnen waren, bzw. sie waren von ihm sogar erwünscht.
Damit steht fest, dass der Berufungskläger den objektiven und den subjektiven Tatbestand von Art. 260 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Die Tatbestände des Landfriedensbruchs und der Sachbeschädigung stehen aufgrund der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter im Verhältnis echter (Ideal-) Konkurrenz zueinander. Der Berufungskläger ist beider Straftatbestände schuldig zu sprechen.
3.6 Der Berufungskläger hat sich zum Schicksal der ebenfalls angefochtenen Beurteilung der Zivilforderungen nicht vernehmen lassen. Nachdem das vorinstanzliche Erkenntnis im Strafpunkt im Tatsächlichen bestätigt wird und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die eine abweichende Beurteilung der privatklägerischen Forderungen verlangen, ist dieses auch im Zivilpunkt zu bestätigen. Der Berufungsklägerische Antrag auf Abweisung der Zivilforderung ist demnach abzuweisen und die vorinstanzliche Verurteilung zur Leistung von Schadenersatz zu bestätigen.
4.
Der Berufungskläger wendet sich betreffend Anklageschrift-Ziff. 2 gegen die Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, Begünstigung und Landfriedensbruch.
4.1
4.1.1 In sachverhaltlicher Hinsicht bestreitet der Berufungskläger nicht, am 14. September 2013 in Zürich als Gegendemonstrant am „Marsch fürs Läbe“ teilgenommen zu haben. Er bestreitet auch nicht, den als Mitglied einer zivilen Einsatztruppe anwesenden Polizisten B____ heftig von der Seite angerempelt bzw. „gecheckt“, zu haben, während dieser im Begriff war, einen weiteren Gegendemonstranten festzunehmen und dass dieser deshalb flüchten konnte. Der Berufungskläger bestreitet indes, dass der als Privatkläger konstituierte B____ als Polizist zu erkennen gewesen sei. Insbesondere habe dieser zu keiner Zeit die Worte „Stopp Polizei“ gerufen. Der Berufungskläger habe davon ausgehen müssen, dass die Gegendemonstranten von rechten Schlägern angegriffen würden.
4.1.2 Der vorinstanzliche Schuldspruch stützt sich auf die Polizeirapporte vom 14. September 2013 (Akten S. 1736) und vom 18. Dezember 2013 (Akten S. 1749) sowie auf die von der Stadtpolizei Zürich erstellten Videoaufnahmen (Akten S. 1866b). Aus dem Vorverfahren liegen zudem die Aussagen der Polizisten B____ (Akten S. 1762) sowie C____ (Akten S. 1771) und die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 2028) erhobenen Aussagen des B____ vor. Weiter wurde beim Berufungskläger eine Fotodokumentation sichergestellt, welche die Gruppe der Zivilpolizisten anlässlich des „Marsch fürs Läbe“ abbildet (pag. 1979 ff.).
4.1.3 Sowohl B____ als auch C____ haben mehrfach übereinstimmend ausgesagt, bereits vor der Intervention des Berufungsklägers von Seiten der Gegendemonstranten wiederholt als „Zivis“ betitelt worden zu sein (Akten S. 1763, 1772, 2028). Mithin sind sie von den Gegendemonstranten identifiziert worden. Selbst wenn der Berufungskläger selbst nicht erfasst hätte, dass Zivilpolizisten anwesend waren, so liess sich dies der lautstarken Intervention seiner Mitstreiter entnehmen. Weiter sagte B____ aus, er sei unmittelbar vor der Rempelei damit beschäftigt gewesen, die Umzugsroute vor den Blockadeversuchen durch die Gegendemonstranten zu sichern. Dabei habe er „jenste Male“ gesagt: „Stopp, Polizei, gehen Sie weg, nehmen Sie diese Container weg und so weiter“ (Akten S. 2028). Hiermit stimmt die Aussage überein, dass Polizisten bereits in der Ausbildung „eingetrichtert“ werde, sich schon aus „Eigenschutz“ zu erkennen zu geben (Akten S. 2030). Weiter gab der Privatkläger an, dass Zivilpolizisten immer in Gruppen unterwegs seien und bereits deshalb auffallen würden. Entsprechend würden aus der linken Szene „Gegenobservationen“ stattfinden, um Zivilpolizisten zu identifizieren (Akten S. 2029). Auch dieses Argument ist stichhaltig, denn solche Fotos, die das Ergebnis einer solchen „Gegenobservation“ darstellen, wurden beim Berufungskläger sichergestellt (Akten S. 1979 ff.). Dass sich die beiden Gruppen teilweise gleichzeitig beim Fotografieren der jeweiligen (Gegen-) Observation fotografierten, mutet gar einigermassen kurios an (Akten S. 1985). Jedenfalls stellt das beim Berufungskläger gefundene Fotomaterial ein weiteres starkes Indiz dafür dar, dass er über die Anwesenheit der Zivilpolizisten im Bild war.
Eine Visionierung der Filmaufnahmen (Akten S. 1866b) ergibt schliesslich das folgende: Bereits zu Beginn des Videos ist eine körperliche Auseinandersetzung im Gang. Sie ist für den Betrachter zunächst verdeckt, aber ein Standbild verdeutlicht, dass sämtliche Personen der gefilmten Menschenansammlung, darunter Marschteilnehmer (im Vordergrund) und Gegendemonstranten (im Hintergrund), gebannt zum gleichen Punkt schauen (TCR 16:05:36:00). Es erscheint vom linken Bildrand her der Berufungskläger im blauen Jackett, der sich hastig einen Weg durch die Menge bahnt. Den Blick auf den Tumult gerichtet, steuert er schnurstracks darauf zu. Gleichzeitig gibt die auseinanderweichende Menge den Blick auf das Geschehen frei, bei dem ein Zivilpolizist (beige Hose) auf einem Gegendemonstranten kniet (TCR 16:05:36:17). Auf der rechten Bildseite ist eine Gruppe von Gegendemonstranten zu erkennen. Mehrere Gegendemonstranten versuchen, den knienden Zivilpolizisten an der Anhaltung zu verhindern (TCR 16:05:36:18). Im Laufschritt umkurvt der Berufungskläger von der linken Bildseite kommend Marschteilnehmer, um sich zum Ort des Geschehens zu begeben (TCR 16:05:37:02). Ein weiterer Zivilpolizist tritt der Menge der Gegendemonstranten entgegen und besprüht sie mit Pfefferspray (TCR 16:05:40:18). Diese weichen zurück, einige drehen sich ab, auch der Berufungskläger rennt rechts aus dem Bild (TCR 16:05:42:06). Diesen Moment der vermeintlichen Entspannung nutzt ein Gegendemonstrant (schwarze Baseballkappe, schwarzer Beutel mit roten Riemen), um einen weiteren Zivilpolizisten, der gerade versucht, die Menge der Gegendemonstranten mit Pfefferspray auf Abstand zu halten, von hinten herkommend zu treten (TCR 16:05:43:00). Dies provoziert den entscheidenden Zugriff: Während der Gegendemonstrant zur Flucht ansetzt, nähert sich ein dritter Zivilpolizist dem Gegendemonstranten und bringt ihn mittels eines Fusstritts in die Beine zu Fall, (TCR 16:05:44:00). Mehrere Zivilpolizisten eilen hinzu. Der Berufungskläger rückt, ca. eineinhalb Meter davon entfernt, erneut ins Bild (TCR 16:05:46:09). Das Bild verwackelt und es erfolgt der vom Berufungskläger unbestrittene Check, der die Festnahme des tretenden Gegendemonstranten vereitelt. Schliesslich wird die Anhaltung des Berufungsklägers sichtbar (TCR 16:05:53:04 und 16:06:00:04).
4.2 Insoweit, als der Berufungskläger nicht bestreitet, den Privatkläger während der Durchführung einer polizeilichen Festnahme angerempelt und diese dadurch vereitelt zu haben, kann auf das zutreffende erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (Akten S. 2080). Zu klären bleibt die Tatfrage, ob für den Berufungskläger erkennbar war, dass der Privatkläger B____ in seiner Eigenschaft als Polizist handelte.
4.2.1 Was das Video der Stadtpolizei Zürich betrifft, so bringt der Berufungskläger zu Recht vor, es sei kurz und das abgebildete Geschehen für eine unbeteiligte Drittperson unübersichtlich. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass der Berufungskläger keine unbeteiligte Drittperson war, sondern als Gegendemonstrant am „Marsch fürs Läbe“ teilnahm und die Scharmützel mit der Polizei von Beginn weg miterlebte. Entsprechend wusste er, wer zu den Gegendemonstranten gehörte, wer zu den Marschteilnehmern und wer sich den Gegendemonstranten zum Schutz der Marschroute jeweils in den Weg stellte. Dass das dynamische und hektische Geschehen, bei der ersten Durchsicht (noch) wenig aufschlussreich scheint, lässt sich nicht auf die involvierten Personen übertragen. Sowohl der Berufungskläger, die Gegendemonstranten und die Zivilpolizisten handeln orientiert und zielstrebig.
4.2.2 Gestützt auf das Video ist die von der Verteidigung zur Disposition gestellte Hypothese von der Hand zu weisen, es habe sich bei den Zivilpolizisten nach ihrem Äusseren genauso gut um rechte Schläger handeln können. Sie bedienten sich weder in rechtsextremen Kreisen gängiger Dresscodes, noch taten sie anderweitig eine politische Gesinnung kund. Ein rechter Mob hätte auch kaum die Demonstrationsroute von Containern freigeräumt, sondern die direkte Konfrontation gesucht. Für die erwähnte Hypothese sprechen mithin keine objektiven Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass es sich bereits beim ersten auf dem Video erkennbaren Gerangel, zu welchem der Berufungskläger hinzueilte, klarerweise nicht um eine Schlägerei, sondern um eine Arretierungssituation handelt. Erkennbar sind auch die Bemühungen der Gegendemonstranten, die Anhaltung zu verhindern. Dies alles spielte sich im Blickfeld des Berufungsklägers ab. Bemerkenswert ist der koordinierte Pfeffersprayeinsatz mindestens zweier Polizisten, der bewirkte, dass die Gegendemonstranten zurückweichen mussten und die Polizisten nicht weiter tätlich angehen konnten. Dabei handelt es sich um eine typische Defensivmassnahme, die es ermöglichen sollte, Zeit für die Arretierung einzelner Personen zu gewinnen. Der Berufungskläger hat danach dabei zusehen können, wie der von ihm unterstützte Demonstrant einen jener Polizisten trat, der die Aktivisten mit Pfefferspray besprühte. Wenn nicht schon zuvor, wusste er spätestens als der tretende Gegendemonstrant niedergerungen wurde, dass ein polizeilicher Zugriff erfolgte.
Bezieht man in diesen Kontext einerseits die Aussage der Polizisten ein, sie seien bereits vor den Auseinandersetzungen als Zivis tituliert worden und andererseits die Tatsache, dass beim Berufungskläger Fotos von der Gegenobservation der Zivilpolizisten gefunden wurden, die vor der Auseinandersetzung geknipst worden waren, so steht fest, dass der Privatkläger B____ vom Berufungskläger als Zivilpolizist erkannt worden war. Darüber hinaus ist dessen Aussage, nach welcher er sich auch durch Rufe als Polizist zu erkennen gegeben habe, nicht als unglaubhaft einzuschätzen. Kommt es zu einem Zugriff mit Zwangsanwendung, hat gerade ein zivil gekleideter Polizist ein evidentes Interesse daran, sich als Beamter zu erkennen zu geben. Dass sich eine solche Aussage dem erwähnten Video nicht entnehmen lässt, bedeutet denn auch nicht, dass sie nicht gefallen ist. Auch auf die Aussagen von B____ ist demzufolge abzustellen.
4.2.3 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Berufungskläger am 14. September 2013 in Zürich an der Gegendemonstration zum „Marsch fürs Läbe“ teilnahm. Dabei betätigte er sich als Mitglied eines Aktivistenpulks an tätlichen Auseinandersetzungen mit zivil gekleideten Beamten der Stadtpolizei Zürich, indem er gegen einen Polizisten einen Bodycheck ausführte, wobei er diesen wie beabsichtigt an der Festnahme eines weiteren Gegendemonstranten hinderte.
4.3
4.3.1 Hinsichtlich des Tatbestandes der Gewalt und Drohung gegen Beamte bestreitet der Berufungskläger in rechtlicher Hinsicht nicht, den objektiven Tatbestand der Strafnorm von Art. 285 StGB in dessen qualifizierter Form gemäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt zu haben. Anhaltspunkte für Rechtsmängel der Amtshandlung bestehen keine. Betreffend das Qualifikationsmerkmal des zusammengerotteten Haufens wird auf E. 3.5.2 verwiesen. Mit Blick auf das vorstehende Beweisergebnis ist somit festzuhalten, dass der Berufungskläger den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt hat.
4.3.2 Der Berufungskläger wendet in subjektiver Hinsicht ein, B____ sei aufgrund seiner zivilen Kleidung nicht als Polizist erkennbar gewesen, weshalb der Vorsatz in Bezug auf Art. 285 StGB entfalle. Betrachtet man die Intervention des Berufungsklägers indes nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit dem bereits zuvor erfolgten Anhaltungsversuchen, dem Pfeffersprayeinsatz und dem erneuten Zugriff (vgl. E. 4.2.2), war sich der Berufungskläger darüber im Klaren, dass die Gegendemonstranten in eine Auseinandersetzung mit zivilen Polizeikräften – und nicht etwa mit den Teilnehmern des „Marsch fürs Läbe“ oder gar einer dritten Gruppe – involviert waren. Indem der Berufungskläger danach trachtete, die polizeiliche Anhaltung zu verhindern bzw. den Polizisten währenddessen gewaltsam anzugehen, erfüllte er auch den subjektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.
Zusammenfassend hat der Berufungskläger den objektiven und den subjektiven Tatbestand von Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2 StGB erfüllt. Damit ist er der Gewalt und Drohung gegen Beamte, qualifiziert begangen als Teil eines zusammengerotteten Haufens, schuldig zu sprechen.
4.4 Der Berufungskläger wendet sich nicht gegen die rechtliche Qualifikation des Vorstehenden unter den Tatbestand der Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB.
Nach dem Video ist objektiviert, dass der Mitdemonstrant einem Polizisten einen wuchtigen Tritt versetzt hatte, womit eine für die Strafverfolgung genügende Anlasstat gegeben ist. Das Strafgericht hat die Aussagen des Privatklägers B____ weiter zutreffend dahingehend gewürdigt, dass die Anhaltung ohne die Intervention des Berufungsklägers erfolgreich gewesen wäre (Akten S. 1764). Nichts anderes ergibt sich aus dem Video, nach welchem dem Gegendemonstrant die Flucht zunächst nicht gelingt (TCR 16:05:46:23). Indem der Berufungskläger dem anderen Gegendemonstranten zur Flucht verhalf, erfüllte er die objektiven Tatbestandselemente der Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB.
Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands kann auf die Subsumption zu Art. 285 StGB verwiesen werden (E. 4.3.2). Somit hat der Berufungskläger auch den subjektiven Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 StGB erfüllt.
Zusammenfassend hat der Berufungskläger den objektiven und den subjektiven Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 StGB erfüllt. Damit ist er der Begünstigung schuldig zu sprechen. Zwischen den Tatbeständen der Gewalt und Drohung gegen Beamte und der Begünstigung besteht aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgüter echte (Ideal-) Konkurrenz, weshalb der Berufungskläger beider Delikte schuldig zu sprechen ist.
4.5 Der Berufungskläger wendet sich nicht gegen die rechtliche Qualifikation des Vorstehenden unter den Tatbestand des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB.
Nach dem Vorstehenden bildete die Gruppe der Gegendemonstranten eine Ansammlung, die von aussen dadurch erkennbar zusammengehörig war, als dass sie sich deutlich von den Marschteilnehmern (und den Zivilpolizisten) abgrenzte, namentlich durch Störaktionen, aber auch durch Banner (TCR 16:05:44:18). Die friedensstörende Grundstimmung manifestierten die Gegendemonstranten durch die begangenen Störaktionen. Damit handelt es sich bei ihnen um eine öffentliche Zusammenrottung, an welcher der Berufungskläger erkennbar teilnahm, indem er kraft seines Gebarens, namentlich des Checks gegen den Privatkläger, auch für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erschien. Damit hat er selbst auch das Tatbestandselement der Gewalttätigkeiten gegen Menschen erfüllt. Die Rempelei gegen den Polizisten B____ erscheint zudem als Tat der Menge, ist sie von der Grundstimmung der Gegendemonstranten doch ohne weiteres gedeckt.
Damit hat der Berufungskläger die objektiven Tatbestandselemente von Art. 260 Abs. 1 StGB erfüllt.
Aus dem Video ergibt sich sodann, dass der Berufungskläger um die von den Gegendemonstranten ausgehende, friedensstörende Grundstimmung wusste und sich ihr willentlich anschloss. Damit hat er auch den subjektiven Tatbestand von Art. 260 Abs. 1 StGB erfüllt.
Zusammenfassend hat der Berufungskläger den objektiven und den subjektiven Tatbestand von Art. 260 Abs. 1 StGB erfüllt. Damit ist er unter Berücksichtigung der Demonstration vom 21. Mai 2010 des mehrfachen Landfriedensbruchs schuldig zu sprechen. Zwischen den Tatbeständen der Gewalt und Drohung gegen Beamte, der Begünstigung und des Landfriedensbruchs besteht aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgüter echte (Ideal-) Konkurrenz, weshalb der Berufungskläger sämtlicher Delikte schuldig zu sprechen ist.
5.
5.1
5.1.1 In Bezug auf die Strafzumessung nahm das Strafgericht die mit der höchsten abstrakten Strafandrohung bedrohte Tat, hier die qualifizierte Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB, als Ausgangspunkt. Es erwog, dass das Verschulden des Berufungsklägers schwer wiege und dass die lange Verfahrensdauer in geringem Masse strafmindernd zu berücksichtigen sei. Die übrigen Strafzumessungskomponenten wertete es neutral und ermass eine Einsatzstrafe von 14 Monaten. Für den Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte verhängte es eine hypothetische Strafe von 6 Monaten, für den mehrfachen Landfriedensbruch eine von 2 Monaten und für die Begünstigung eine von einem Monat. In Anwendung des Asperationsprinzips ermittelte es eine schuldangemessene Strafe von 18 Monaten.
5.1.2 Der Berufungskläger wendet in genereller Hinsicht ein, ein Strafmass von 18 Monaten sei zu hoch. Man wisse [betreffend die Demonstration vom 21. Mai 2010 in Basel] nichts Genaues über seine effektive Tatbeteiligung. Im Zweifel sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger ein Mitläufer gewesen sei. Entsprechend könne man nicht zum Schluss kommen, sein Verschulden wiege schwer. Weiter sei die lange Verfahrensdauer zu wenig berücksichtigt worden. Schliesslich bringt er vor, es liege ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor. Der Berufungskläger sei des Anspruchs beraubt worden, dass die Vorstrafe aus dem Jahr 2012 und die im Jahr 2010 begangenen Taten zusammen beurteilt werden.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Tatkomponenten). Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Täterkomponenten).
An die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 StGB N 10; AGE SB.2017.35 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1).
5.2.2 Das Berufungsgericht ist, ausser wenn es Zivilklagen beurteilt, nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser Grundsatz wird in zweifacher Hinsicht eingeschränkt: Einerseits hat das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO), anderseits hat es das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verbot der reformatio in peius zu beachten. Danach darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 139 IV 282 E. 2.6, vgl. auch BGE 142 IV 89, 142 IV 129).
Die Berufung ist ihrem Wesen nach ein vollkommenes Rechtsmittel, welches im Umfang der Anfechtung eine umfassende Neuüberprüfung des erstinstanzlichen Urteils ermöglicht. Auch reine Ermessensfragen, wie bspw. die Strafzumessung, unterliegen der freien Überprüfung. In Kombination mit dem Verschlechterungsverbot können sich daraus Inkonsistenzen ergeben: Im vorliegenden Fall hat einzig der Berufungskläger ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Strafdreiergerichtes vom 6. September 2016 erhoben, woraus folgt, dass er keine Verschlechterung gegenüber dem angefochtenen Urteil erfahren darf. Insofern, als die Verschuldensbeurteilung durch das Berufungsgericht von jener der Vorinstanz abweicht, eröffnet dies eine Lücke zwischen der (freien bzw. geänderten) Bezeichnung des Verschuldens und der (fixen) Bemessung der Gesamtstrafe. Die derart begründete Diskrepanz ist mit Blick auf den klaren Vorrang des Verschlechterungsverbots hinzunehmen.
5.3
5.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der am 21. Mai 2010 in Basel verursachte Schaden mit insgesamt CHF 265‘121.60 und € 9‘706.97 beträchtlich ausgefallen ist. Von der unteren Grenze der schadensmässig qualifizierten Sachbeschädigung ist der Deliktsbetrag weit entfernt. Hinzu kommt, dass eine grosse Anzahl Geschädigter vorliegt; gemäss Rapport wurden bei 28 Geschäften und an zehn Personenwagen Scheiben eingeschlagen (Akten S. 134). Damit wurde in sehr kurzer Zeit eine sehr hohe Anzahl teilweise massiver Rechtsgutsverletzungen begangen.
Gemäss Art. 47 StGB ist das Strafmass individuell nach dem Verschulden des Täters im Rahmen des richterlichen Ermessens festzusetzen. Der Berufungskläger ist als Mittäter für sämtliche Taten strafrechtlich (mit-) verantwortlich. Durch seine Teilnahme an der Zusammenrottung ist ihm verschuldensmässig neben dem direkten (in vermindertem Umfang) auch ein indirekter Tatbeitrag zuzurechnen, welcher sich aus der motivierenden und anstachelnden Wirkung seines Tuns auf Dritte ergibt, d.h. aus dem unterstützenden Beitrag des Berufungsklägers zur Gruppendynamik. Diese mündete nach dem objektivierten Schadensbild in einen wüsten Exzess, dem auf der Länge eines ganzen Strassenabschnittes indifferent eine Vielzahl von Geschäften und Autos zum Opfer fielen. Die bundesgerichtliche Grenze der betragsmässig qualifizierten Sachbeschädigung wurde gleich um ein Vielfaches übertroffen. Die Schwere der Rechtsgutsverletzung ist auch in Würdigung dessen, dass der Berufungskläger nicht für alle Schadensposten direkt verantwortlich sein kann, als mittelschwer zu bezeichnen. Der Berufungskläger handelte nicht besonders raffiniert, aber brachial. Immerhin gefährdete die Art der Tatbegehung – anders als bspw. Stein- oder Flaschenwürfe – keine Dritten. Somit wiegt die objektive Tatschwere mittel.
5.3.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere erwog das Strafgericht zutreffend, es habe sich bei den Taten vom 21. Mai 2010 um einen direktvorsätzlichen Vandalenakt gehandelt, welchem blinde, vorgeblich staats- und gesellschaftskritisch motivierte Zerstörungswut zugrunde lag. Zu ergänzen bleibt, dass die Route durch eine – an einem Samstagabend wenig belebte – Einkaufsstrasse mit Kalkül gewählt worden sein dürfte. Dass dort mangels Publikum keine grosse Aussenwirkung zu erwarten war, kontrastiert mit dem vorgeblichen Ziel der Verbreitung einer politischen Aussage und eröffnet den Blick darauf, dass der friedliche Kundgebungsteil lediglich als Mittel zum Zweck diente. Hierfür sprechen neben der Route die bereit gestellten Handschuhe und Schutzbrillen, welche von einem nicht geringem Vorbereitungsaufwand zeugen, der wiederum auf einen konkreten Tatplan deutet, der den Zerstörungen zugrunde lag. Selbst wenn der Berufungskläger nicht an der Vorbereitung mitgewirkt hat, nutzte er diese für seine persönlichen deliktischen Motive und machte sie sich dem Zwecke nach zu Eigen. Dies wirkt sich verschuldensmässig zu seinen Ungunsten aus. Der Berufungskläger bewegte sich weiter im Schutz einer friedlichen Menge zur Freien Strasse hin. Erst unmittelbar vor Beginn der Randale vermummte er sich und offenbarte sein wahres Handlungsziel, bzw. schloss sich erst dann dem Vorsatz seiner Mittäter an. Nichtsdestotrotz hat der Berufungskläger ab dann die Anwesenheit der nicht eingeweihten Kundgebungsteilnehmer ausgenutzt, um ordinäre Zerstörungswut hinter grundrechtlich geschützten Rechtspositionen zu kaschieren (vgl. Art. 22 BV). Auch dieses Element wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Zusammenfassend ist die subjektive Tatschwere als mittelschwer zu bezeichnen.
5.3.3 In Würdigung dieser Umstände ist das Tatverschulden betreffend die qualifizierte Sachbeschädigung als mittelschwer zu bezeichnen. In Anwendung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist die vorinstanzliche Bemessung der Einsatzstrafe indes bei 14 Monaten Freiheitsstrafe zu belassen. Mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 144 Abs. 3 StGB, der eine Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe und eine Höchststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, erübrigen sich Ergänzungen zur Strafart.
5.4
5.4.1 Betreffend den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte ist in objektiver Hinsicht zu betonen, dass die dem Privatkläger B____ zugefügte Rechtsgutsverletzung am unteren Rand denkbarer Gewalttätigkeiten einzuordnen ist. Der Privatkläger ist durch den ihm zugefügten Rempler weder verletzt worden, noch sind andere bleibende Einschränkungen des Wohlbefindens objektiviert. Das objektive Tatverschulden ist demnach leicht.
In subjektiver Hinsicht handelte der Berufungskläger aus dem hauptsächlichen Antrieb, sich am Rande einer Demonstration von Abtreibungsgegnern Scharmützel mit Polizisten zu liefern. Obschon dem Geschädigten in diesem Zusammenhang bloss der Schutz der Marschteilnehmer oblag, verübte der Berufungskläger gegen ihn eine Tätlichkeit. Die Rechtsgutsverletzung wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus.
Im Resultat ist das Tatverschulden eher als gering zu bezeichnen. Mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 285 Abs. 1 StGB, der von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, erweist sich eine hypothetische Freiheitsstrafe von 6 Monaten als schuldangemessen (zur Wahl der Strafart vgl. E. 5.6.4).
5.4.2 In Bezug auf den Schuldspruch wegen Begünstigung kann auf das unter E. 5.4.1 Ausgeführte verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass als Anlasstat für die vereitelte Strafverfolgung nur, aber immerhin, ein Fusstritt zu Buche schlägt. Dabei handelt es sich um ein vergleichsweise leichtes Delikt. Das objektive Tatverschulden des Berufungsklägers wiegt dementsprechend ebenfalls eher leicht. Hinsichtlich der subjektiven Komponenten wird auf E. 5.4.1 verwiesen.
Im Resultat ist das Tatverschulden zwar als gering zu bezeichnen. Mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 305 Abs. 1 StGB, welcher von einem Tagessatz Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, erweist sich eine Freiheitsstrafe von einem Monat indes noch nicht als schuldangemessen. In Anwendung von Art. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO bzw. mit Blick auf die resultierende (fixe) Gesamtstrafe belässt das Appellationsgericht die vorinstanzlich bemessene hypothetische Strafhöhe betreffend die Begünstigung indes unverändert (zur Wahl der Strafart vgl. E. 5.6.4).
5.4.3 Betreffend die Schuldsprüche wegen Landfriedensbruch ist in objektiver Hinsicht betreffend die Demonstration in Basel zu würdigen, dass sowohl die objektiven, wie auch die subjektiven Strafzumessungskomponenten verschuldensmässig weitgehend in der bereits abgehandelten Sachbeschädigung aufgehen. Namentlich das beiden Tatbeständen gemeine Element der öffentlichen Zusammenrottung hat bereits Niederschlag im Rahmen der Qualifikation nach Art. 144 Abs. 2 StGB gefunden. Eine Doppelverwertung ist unzulässig. Es rechtfertigt sich, sie mit einem Monat Freiheitsstrafe zu sanktionieren.
Hinsichtlich der Demonstration in Zürich wiegt das jeweilige objektive und subjektive Tatverschulden hingegen schwerer. Nach dem erstellten Sachverhalt gingen die Störaktionen einseitig von den Gegendemonstranten aus, welche den an sich geordneten „Marsch fürs Läbe“ zu verhindern versuchten. Die Intention der Zusammenrottung war einzig darauf gerichtet, grundrechtlich geschützte Ansprüche einer den Teilnehmern missliebigen, aber friedlichen Interessengruppe auf Versammlungsfreiheit zu vereiteln. Hierfür wurde die gewalttätige Konfrontation bewusst gesucht und gefunden, was schwer wiegt. Die Rechtsgutverletzung wäre durch Formen der friedlichen Protestbekundung vermeidbar gewesen. Nach dem Gesagten kann das Tatverschulden betreffend den Landfriedensbruch in Zürich klarerweise nicht mehr im alleruntersten Bereich verortet werden. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt die vorinstanzlich bemessene hypothetische Strafe von einem Monat Freiheitsstrafe indes unangetastet (zur Wahl der Strafart vgl. E. 5.6.4).
5.5
5.5.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt innerhalb des – ausnahmsweise erweiterten – Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der „Gesamtschuldbetrag“ des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Konnex stehen.
5.5.2 Vorliegend stehen zwei voneinander losgelöste Sachverhaltskomplexe zur Beurteilung, in welchen der Beschuldigte jeweils im Zuge einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3) mehrere teilweise ideal konkurrierende Straftaten begangen hat (vgl. E. 5.6.4). In beiden Sachverhaltskomplexen stehen die verübten Delikte somit zwingend in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Konnex. Dies hat zur Folge, dass sich der Landfriedensbruch in Basel neben der mittäterschaftlich begangenen qualifizierten Sachbeschädigung nur noch in geringem Masse auswirkt. Ebenfalls in geringem Masse schlagen die neben der Gewalt und Drohung gegen Beamte begangene Begünstigung und der Landfriedensbruch zu Buche. Zwischen den beiden Sachverhaltskomplexen als solchen besteht kein Zusammenhang.
In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 ist die Strafe für die qualifizierte Sachbeschädigung von 14 Monaten um 4 Monate zu erhöhen. Eine Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – als schuldangemessen.
5.6
5.6.1 Unter dem Titel der Täterkomponenten ist vorab zu betonen, dass der Berufungskläger während des ganzen Verfahrens keine Aussagen zur Sache gemacht und Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen nur situativ beantwortet hat. In der Berufungsverhandlung gab er an, dass er aufgrund seiner körperlichen Disposition nicht im angestammten Beruf als Heizungsmonteur, sondern im Stundenlohn als Plakatierer und im Service tätig sei, er eine berufliche Neuorientierung anstrebe und er diesbezüglich ein Gesuch betreffend Umschulung bei der Invalidenversicherung (IV) eingereicht habe. Dies wirkt sich neutral aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen.
Der Berufungskläger hat weder Reue noch Einsicht gezeigt. Als Ausfluss des nemo tenetur-Grundsatzes ist dies ebenfalls neutral zu würdigen. Hingegen weist er gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 20. Februar 2018 eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung, qualifiziert begangen durch öffentliche Zusammenrottung, datierend vom 22. Oktober 2012 auf, er ist in Bezug auf die Taten vom 14. September 2013 somit einschlägig vorbestraft. Aus dem Strafmass von 20 Tagessätzen Geldstrafe lässt sich indes nur ein geringes Verschulden ableiten, zumal die Verurteilung demnächst sechs Jahre zurückliegt. Sie wirkt sich in nur geringem Masse straferhöhend aus.
Vor dem Hintergrund der übrigen, neutral zu wertenden Täterkomponenten rückt die einschlägige Vorstrafe in den Hintergrund. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten strafneutral aus. Damit erweist sich eine Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als schuldangemessen.
5.6.2 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Ohne Bedeutung ist, ob die Verjährungsfrist noch läuft oder nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr eintreten kann. Erhebt ein Verurteilter Berufung, ist auf das Datum des zweitinstanzlichen Urteils abzustellen (BGE 140 IV 145 E. 3.1).
Im vorliegenden Fall ist zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Art. 48 lit. e StGB das Verjährungsrecht in seiner Fassung vor der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Revision heranzuziehen. Gemäss dem zu den Tatzeitpunkten geltenden Art. 97 aStGB verjährte die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren bedroht war und in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht war (Art. 97 Abs. 1 lit. b und c aStGB).
5.6.3 Hinsichtlich der am 21. Mai 2010 begangenen, mit Strafandrohung von 5 Jahren Freiheitsstrafe bewehrten, qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB war bei Eröffnung dieses Urteils gut die Hälfte der Verjährungsfrist abgelaufen. Art. 48 lit. e StGB kommt somit nicht zur Anwendung. In Bezug auf den am gleichen Tag begangenen und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre bedrohten Landfriedensbruch ist festzustellen, dass die siebenjährige Verjährungsfrist bei Ausfällung dieses Urteils bereits abgelaufen war. Nachdem der Berufungskläger am 14. September 2013 in Zürich aber erneut einschlägig delinquiert und sich entsprechend seit der Tat nicht wohl verhalten hat, scheidet eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB aus.
In Bezug auf sämtliche am 14. September 2013 begangenen Delikte kommt gestützt auf die ihnen gemeine abstrakte Strafandrohung von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe die (altrechtliche) siebenjährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Gestützt auf die Zweidrittel-Regel wäre eine Strafmilderung somit für Urteile angezeigt, die ab dem 14. Mai 2018 ergehen. Das vorliegende, am 23. März 2018 eröffnete Erkenntnis fällt knapp, aber klar nicht unter die Zweidrittel-Regel, weshalb eine Strafminderung im freien Ermessen des Gerichts liegt. In Anbetracht, dass es sich bei den massgeblichen Delikten um einen Rückfall handelt (vgl. E 5.7.3), erkennt das Appellationsgericht kein deutlich vermindertes Strafbedürfnis. Der Zeitablauf seit der Tat führt somit zu keiner Reduktion der Gesamtstrafe.
5.6.4 Das Bundesgericht hat jüngst im Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung rekapituliert.
Es liess erkennen, seine Rechtsprechung der in Konstellationen mehrfacher Deliktsbegehung vermehrt geschaffenen und tolerierten Ausnahmen von der konkreten Methode der Gesamtstrafenbildung (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.2) nicht weiter fortzuführen. Es resümiert, eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartbestimmung liefe im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen „Einheitsstrafe“ hinaus. Ein derartiges Vorgehen bedeute gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts und der verjährungsrechtlichen Einheit auf der Strafzumessungsebene, was das Bundesgericht explizit für unzulässig erklärt habe (BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.4, m.w.H., zur Publikation vorgesehen).
Die Vorinstanz hat die Wahl der Strafart nicht näher begründet. Hinsichtlich der Demonstration in Basel erscheinen die während mindestens einiger Minuten durch verschiedene Personen iterativ verübten Sachbeschädigungen als einheitliches, zusammengehörendes Geschehen und sind rechtlich als natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren. Die Sachbeschädigungen wurden von den Teilnehmern einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, zu welcher auch der Berufungskläger gehörte. Der Tatbestand des Landfriedensbruchs steht darum im Verhältnis der (echten) Idealkonkurrenz zur qualifizierten Sachbeschädigung. Betreffend die in Zürich begangenen Delikte hat der Berufungskläger die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie der Begünstigung ebenfalls durch ein und dieselbe Handlung erfüllt. Beide Tatbestände konkurrieren ideal. Im Verhältnis zum Landfriedensbruch liegt wiederum eine natürliche Handlungseinheit vor.
Die Bildung sachverhaltlicher Tat(handlungs)gruppen rechtfertigt es, den in Basel begangenen Landfriedensbruch wie die qualifizierte Sachbeschädigung mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren, ohne implizit auf die (aufgegebene) Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts zu rekurrieren. Anders als in der zur jüngsten Rechtsprechung Anlass gebenden Problematik, wurde der Berufungskläger nicht der mehrfachen Tatbegehung schuldig erkannt, sondern der Erfüllung mehrerer Straftatbestände durch eine Einzelhandlung bzw. natürliche Handlungseinheit. Insbesondere unter spezialpräventiven Aspekten erschiene es nun aber nicht sachgerecht, aus dieser Handlung, selbst wenn sie mehrere Straftatbestände erfüllt, nachträglich ein Bedürfnis nach zwei wesensverschiedenen Sanktionen herauszubilden. Grund dafür sind die unterschiedlichen Voraussetzungen: Bei der Wahl der Sanktion sind hauptsächlich täterbezogene Kriterien wie ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventiven Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Die Subsumption einer Einzelhandlung oder einer Handlungseinheit unter mehrere Strafnormen erfolgt demgegenüber sachverhaltsbezogen. Eine gesonderte Einzelbetrachtung der Delikte ermöglicht es zwar, qualitativ unterschiedliche Strafarten zu begründen. Mit Blick auf die verschiedenartigen Auswirkungen von Freiheits- und Geldstrafe auf das Leben des Täters lässt sich eine Kombination der Strafarten aber jedenfalls dann kaum mehr konsistent mit den Auswahlkriterien in Einklang bringen, wenn der Täter sie durch eine Einzelhandlung verwirkt hat. Dass mit anderen Worten der Strafzweck in Fällen ideal konkurrierender Vergehen eine Kombination verschiedener Strafarten verlangt, dürfte die Ausnahme bilden. Grundsätzlich muss es demnach möglich sein, eine Handlungseinheit mit jeweils einer Sanktionsart zu belegen.
Konkret bezogen auf das kombinierte Vorliegen von Landfriedensbruch und Vandalenakten im Bereich der qualifizierten Sachbeschädigung rechtfertigt sich sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen eine einheitliche Sanktionierung mittels Freiheitsstrafe.
Hinzu kommt vorliegend, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht erfüllt sind (vgl. E. 5.7.2 ff.) und der Berufungskläger als Ausfluss jeglicher Weigerung mit den Behörden zu kooperieren, im Falle der Verhängung einer Geldstrafe als zahlungsunwillig zu betrachten ist. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe gebräche somit auch nicht an den gesetzlichen Voraussetzungen der kurzen unbedingten Freiheitsstrafe nach Art. 41 Abs. 1 aStGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (lex mitior). Damit ist für den am 21. Mai 2010 in Basel begangenen Landfriedensbruch eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
Betreffend die am 14. September 2013 begangenen Delikte ist ausgehend von der Gewalt und Drohung gegen Beamte ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Sie bewegt sich mit 6 Monaten (hypothetischer) Dauer im Rahmen von Art. 40 aStGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) und kommt als Sanktion alternativ zur Geldstrafe in Betracht (vgl. E. 5.4.1). Aus Gründen der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz, namentlich in Anbetracht der Tatsachen, dass es sich um einen Rückfall handelt (vgl. E. 5.7.3) und zahlreiche Indizien darauf hindeuten, dass der Berufungskläger nach wie vor in einem gewaltaffinen Umfeld verkehrt (vgl. E. 5.7.3), greift anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe Platz. Was die in idealer Konkurrenz begangenen Delikte der Begünstigung und des Landfriedensbruch betrifft, gilt das vorstehend Ausgeführte. Damit ist auch für die am 14. September 2013 begangenen Delikte jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
5.6.5 Es ergibt sich daraus in Bezug auf die Verurteilung vom 22. Oktober 2012 zu 20 Tagessätzen Geldstrafe keine retrospektive Konkurrenz. Vorliegend wird eine Freiheitsstrafe ausgesprochen. Weil ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind, partizipiert die Vorstrafe nicht an der Gesamtstrafenbildung.
5.6.6. Nach Massgabe sämtlicher relevanter Strafzumessungskriterien ist der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen.
5.7
5.7.1 Der Berufungskläger wendet sich gegen die unbedingte Vollzugsform der verhängten Freiheitsstrafe. Er bemängelt, zu Unrecht als unverbesserlicher Überzeugungstäter aus dem linken Spektrum dargestellt zu werden. Diesbezüglich verweist er darauf, dass die einzige Vorstrafe eine Sanktion von bloss 20 Tagessätzen Geldstrafe nach sich gezogen habe und dass die der Verurteilung zugrunde liegende Sachbeschädigung beinahe acht Jahre zurückliege. Es liege auch kein Rückfall vor, weil der Berufungskläger im Jahre 2012 wegen den im Jahre 2010 angeblich begangenen Taten noch nicht verurteilt worden sei. Man könne auch nicht von einer Schlechtprognose ausgehen, nur weil er drei Jahre später einer Person einen Seitencheck verpasst habe. Weiter dürfe eine Schlechtprognose auch nicht damit begründet werden, dass gegenwärtig andere Strafverfahren gegen den Berufungskläger geführt würden. Die Unschuldsvermutung gelte absolut. Schliesslich sei der Berufungskläger erst dreissig Jahre alt und orientiere sich beruflich gerade um. Eine Freiheitsstrafe sei daher unverhältnismässig.
5.7.2 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt für den bedingten Vollzug das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 135 IV 180 E. 2.1, 134 IV 97 E. 7.3, 134 IV 1 E. 4.2.2).
Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung zwar als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug allerdings nicht notwendigerweise aus (Urteil 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2.2). Dem Sachgericht steht bei der Prüfung des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu.
5.7.3 Der Berufungskläger hat zutreffend darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der hängigen gegen ihn geführten Strafverfahren die Unschuldsvermutung gelte. Dies schliesst indes nicht aus, dass die Tatsache als solche, dass weitere Strafverfahren hängig sind, und deren Umstände berücksichtigt werden dürfen, soweit daraus gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung möglich sind.
Vorliegend erhellt aus dem Strafregisterauszug vom 20. Februar 2018, dass gegen den Berufungskläger zwei weitere Strafverfahren hängig sind. Es handelt sich erstens um den Vorwurf der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 25. Juni 2016, hängig vor dem Strafgericht Basel-Stadt. In der Berufungsverhandlung damit konfrontiert, gab die Verteidigung an, das Verfahren befinde sich im Stadium der Anklage (vgl. Verfahrensprotokoll). Im (öffentlich zugänglichen) rechtskräftigen Haftentscheid des Appellationsgerichts HB.2016.42 E. 3 war diesbezüglich erwogen worden, dass der Berufungskläger dringend verdächtigt werde, innerhalb einer Gruppe von 40 bis 50 Personen Sachbeschädigungen und Gewalt gegen die im Einsatz stehenden Polizeibeamten ausgeübt zu haben. Ein Verdachtsmoment unter anderen bildeten dabei bei ihm sichergestellte schwarze Kleidung und Arbeitshandschuhe (vgl. auch E. 6.1 des zitierten Entscheids). Zweitens führt die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen den Berufungskläger eine Strafuntersuchung wegen Raufhandels, angeblich begangen am 4. Dezember 2017.
Hinzu tritt die erwähnte Vorstrafe wegen qualifiziert begangener Sachbeschädigung vom 22. Oktober 2012. Gemäss dem edierten Strafbefehl „bewarf der Berufungskläger anlässlich öffentlicher Zusammenrottung zusammen mit 10 bis 15 weiteren Personen aus dem linksaktivistischen Umfeld das Bürogebäude an der Stauffacherstrasse 101 in 8004 Zürich mit Flaschen, welche mit hellroter Farbe gefüllt waren.“ (Verfahrensakten Unt. Nr. 2011/163 S. 6002). In Bezug auf die Demonstration in Basel trifft zu, dass diesbezüglich im formellen Sinne kein Rückfall vorliegt, weil der Berufungskläger noch keine Warnwirkung durch eine Bestrafung erfahren hatte. Demgegenüber stellt der Vorfall vom 14. September 2013 in Bezug auf das Urteil vom 22. Oktober 2012 einen während der Probezeit erfolgten Rückfall dar. Dies wirkt sich stark negativ auf die Bewährungsaussichten des Berufungsklägers aus. Zu Lasten des Berufungsklägers ins Gewicht fällt weiter die Einschlägigkeit der Vortat. Dass sich der Berufungskläger ungeachtet eines gerade abgeschlossenen Strafverfahrens erneut aus den gleichen Motiven strafbar machte, deutet auf seine Unbelehrbarkeit hin. Anders als unter dem Titel der Täterkomponenten ist das Strafmass bei den Bewährungsaussichten von untergeordneter Bedeutung.
Wenn der Berufungskläger weiter beanstandet, er werde zu Unrecht als „unverbesserlicher Überzeugungstäter“ dargestellt, geht seine eigene Darstellung nicht weit am Kern der Sache vorbei. So verbindet die einschlägige Vorstrafe und die hier beurteilten Taten ein gemeinsames ideologisches Motiv. Unabhängig des Ausgangs der hängigen Strafverfahren kann zudem konstatiert werden, dass der Berufungskläger weiterhin – und damit seit nunmehr acht Jahren – in einem gewaltaffinen Umfeld verkehrt und dort entsprechend verwurzelt sein dürfte. Seine fortbestehende Zugehörigkeit zur Szene ergibt sich aus der schlichten Tatsache, dass der Berufungskläger anlässlich einer gewalttätigen Zusammenrottung verhaftet wurde, mithin am Schauplatz von Ausschreitungen anwesend war. Insoweit, als sich der Berufungskläger im Laufe des Verfahrens zu seinen persönlichen Verhältnissen geäussert hat, bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, wonach er sich von den gewalttätigen Ausprägungsformen seiner Ansichten distanziert haben könnte. Die Tatsache dass sämtliche beurteilten und dem Berufungskläger vorgeworfenen Taten Gewalt gegen Menschen oder Sachen zum Gegenstand haben, gibt Anlass zur Feststellung, dass er die Ausübung von Gewalt je nach Kontext begrüsst und seine persönliche Hemmschwelle diesbezüglich herabgesetzt ist. Dass der Berufungskläger durch eine bedingte Strafe von weiteren einschlägigen Delikten abgehalten würde, ist nach dem Gesagten illusorisch.
An diesem Eindruck vermögen weder der bei der IV hängige Antrag auf Umschulung, noch die von der Verteidigung ins Spiel gebrachte Tatsache, der Berufungskläger sei erst dreissig Jahre alt, etwas zu ändern. Beides setzt aus objektiver Warte keinen für den Berufungskläger ausschlaggebenden Anreiz, die Teilnahme an Ausschreitungen zu meiden.
5.7.4 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist dem Berufungskläger hinsichtlich seiner Bewährungsaussichten eine Schlechtprognose zu stellen. Die Gewährung des bedingten Vollzuges der zu verhängenden Freiheitsstrafe scheidet damit aus.
5.8 Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet und das erstinstanzliche Urteil ist zu bestätigen. Demnach ist der Berufungskläger für die am 21. Mai 2010 in Basel und die am 14. September 2013 in Zürich begangenen Taten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 14. September 2013 auf den 15. September 2013.
6.
6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Vorliegend ist der Berufungskläger mit den Anträgen seiner Berufung vollständig unterlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt er grundsätzlich die Kosten des Berufungsverfahrens. Er trägt demnach die mit CHF 1‘000.– zu beziffernden Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss der Urteilsgebühr (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
6.2
6.2.1 Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. März 2017 wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung, unter Beiordnung von Advokat [...], für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt (Akten S. 2256). Mit Verfügung vom 12. März 2018 wurde er aus dem Mandat wieder entlassen. Die amtliche Verteidigung ist vom Staat zu bevorschussen (BGE 139 IV 113 E. 5). Der mit Honorarnote vom 20. März 2018 geltend gemachte Zeitaufwand von 6 Stunden erscheint angemessen. Dieser Aufwand wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– entschädigt, ausmachend CHF 1‘200.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz im Umfang von CHF 73.– sowie die Mehrwertsteuer gemäss den für die Jahre 2017/18 unterschiedlichen Steuersätzen, ausmachend CHF 101.55. Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 1‘374.55 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
6.2.2 Mit Schreiben vom 9. März 2018 teilte Advokat [...] dem Appellationsgericht mit, vom Berufungskläger als Privatverteidiger mandatiert worden zu sein. Der Berufungskläger ist mit seinem Rechtsmittel vollständig unterlegen. Demnach hat er keinen Anspruch auf Entschädigung seiner für die private Verteidigung getätigten Aufwendungen (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 6. September 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Nichtvollziehbarerklärung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2012 wegen Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung);
- Abweisung der Genugtuungsforderung von [...].
A____ wird der Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung und grosser Schaden), der Gewalt und Drohung gegen Beamte, des mehrfachen Landfriedensbruchs und der Begünstigung schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 14. September 2013 auf den 15. September 2013 (1 Tag),
in Anwendung von Art. 40, Art. 47, Art. 49, Art. 51, Art. 144 Abs. 1, 2 und 3, Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 2, Art. 260 Abs. 1 und Art. 305 Abs. 1 StGB.
A____ wird wie folgt zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt:
- An [...] in der Höhe von CHF 5‘920.– zzgl. Zins von 2 % seit dem 1. Juli 2010;
- An die [...] in der Höhe von CHF 500.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 21. Mai 2010;
- An die [...] in der Höhe von CHF 14‘235.15;
- An [...] in der Höhe von CHF 1‘000.–. Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen;
- An die [...] in der Höhe von CHF 2‘314.90 zzgl. Zins von 5 % seit dem 6. September 2010.
Die Schadenersatzforderungen der [...] und der [...] werden auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 7‘307.75 und eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem früheren amtlichen Verteidiger, Advokat [...], wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘200.20 und ein Auslagenersatz von CHF 73.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 101.35 (8 % auf CHF 1‘104.– sowie 7,7 % auf CHF 169.20), somit total CHF 1‘374.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
- Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich
- Privatklägerschaft
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).