Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2017.16

 

URTEIL

 

vom 26. Februar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Carl Gustav Mez,

Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

c/o Untersuchungsgefängnis                      Anschlussberufungsbeklagter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel                            Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[…]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                  Anschlussberufungsklägerin

 

 

Privatklägerschaft

 

B____                                                                                                                     

 

Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) Rechtsabteilung                                     

z.H. C____, 

 

Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) Rechtsabteilung

z.H. D____ D____,

 

[...] AG                                                                                                                     

 

[...]                                                                                                                            

 

[...] AG                                                                                                                     

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. November 2016

 

betreffend Tätlichkeit, mehrfachen geringfügigen Diebstahl, Raub (Nötigungshandlung) sowie mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. November 2016 wurde A____ der Tätlichkeit, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, des Raubs (Nötigungshandlung) sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, zu einer Busse von CHF 2‘050.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 21 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ mit Eingabe vom 20. Februar 2017 Berufung erklärt. Er beantragt in Abänderung des Urteils vom 17. November 2016 vom Vorwurf der Tätlichkeit, des Raubs sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen zu werden. Eventualiter sei die hinsichtlich des Umfangs in das Ermessen des Gerichts zu stellende Freiheitsstrafe unter Prüfung allfälliger Ersatzmassnahmen mit bedingtem Strafvollzug auszusprechen. Subeventualiter sei eine ambulante Massnahme auszusprechen und die hinsichtlich des Umfangs in das Ermessen des Gerichts zu stellende Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben. In beweisrechtlicher Hinsicht verlangte er die Befragung seines Beistandes, [...], als Zeugen sowie den Beizug sämtlicher Verfahrensakten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das schriftliche Verfahren anzuordnen, wobei ihm für die Einreichung einer Berufungsbegründung eine Frist anzusetzen sei. Eventualiter sei das mündliche Verfahren anzuordnen.

 

Mit Anschlussberufung vom 7. März 2017 beantragt die Staatsanwaltschaft in Abänderung des Strafurteils vom 17. November 2016 und in Abweisung der Berufung die Verurteilung des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten aufgrund eines Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung, gewerbsmässigen Diebstahls, Raubs (Nötigungshandlung) und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Gleichzeitig beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Gesuchs um Ladung des [...] als Zeugen und erklärte sich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden.

 

Mit begründeter Instruktionsverfügung vom 17. März 2017 wurde nebst anderem der Antrag auf Zeugenbefragung des [...], vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgremiums, abgewiesen.

 

Mit Berufungsbegründung vom 23. Mai 2017 teilt die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten dem Gericht vorbemerkend mit, dass ihre zwischenzeitlichen Versuche einer Kontaktaufnahme mit dem Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten gescheitert seien. Um das Verfahren nicht weiter zu verzögern, werde sie Stellung nehmen zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, wobei an sämtlichen mit Berufungserklärung gemachten Anträgen und Verfahrensanträgen festgehalten werde. Vor dem Hintergrund ihrer erfolglosen Kontaktaufnahmen mit dem Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten wiederholte sie im Übrigen den bereits mit Eingabe vom 7. April 2017 gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

 

Nachdem die Staatsanwaltschaft dem Gericht die über den Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten im Rahmen eines neuen Strafverfahrens angeordnete Untersuchungshaft bis zum 13. März 2019 (Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 31.Januar 2019) bekannt gemacht hatte, wurde mit Instruktionsverfügung vom 11. Februar 2019 umgehend zur Berufungsverhandlung geladen.

 

An der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte zu seiner Person und zur Sache befragt worden und ist seine Strafverteidigerin zum Vortrag gelangt. Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte hält an seinen im Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest und lässt insbesondere ausführen, dass er die Anordnung einer ambulanten Massnahme wünsche. Die Staatsanwaltschaft hat ebenfalls zur Sache plädiert und dabei an den bereits im Schriftenwechsel gestellten Anträgen festgehalten. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Zuständig zur Beurteilung von Berufungen und Anschlussberufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung und Anschlussberufung ist je einzutreten.

 

1.2      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Nachdem der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte die Verurteilung wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls nicht angefochten hat, fordert die Staatsanwaltschaft gestützt auf den diesbezüglichen Sachverhalt der Anklageschrift (Ziff. 4) mit Anschlussberufung einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Damit sind sämtliche Schuldsprüche und die Strafzumessung Gegenstand des Berufungsverfahrens. Nicht angefochten wurden einzig die Einziehung der CD „Craig David“ und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Diesbezüglich ist das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen.

 

2.

An der Verhandlung nicht ausdrücklich wiederholt wurde der Antrag auf Zeugenbefragung des Beistandes [...]. Allerdings verwies die Verteidigung auf sämtliche schriftlichen Eingaben. Der Antrag auf Zeugenbefragung wurde indes im Schriftenwechsel damit begründet, dass nur der Beistand die erfolglos gebliebenen Kontaktaufnahmen der Verteidigung mit dem Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten bestätigen und nur dieser Auskunft über den Aufenthaltsort, die Bankbezüge und allfällige weitere Informationen über den Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten geben könne. Aufgrund der persönlichen Anwesenheit des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten an der Berufungsverhandlung kann diese Begründung der Notwendigkeit einer Zeugenanhörung des Beistandes offensichtlich nicht mehr verfangen. Da der angerufene Zeuge gleichzeitig keine auf eigener Wahrnehmung beruhenden Aussagen zu den Anklagesachverhalten machen kann, ist der Beweisantrag – soweit er überhaupt noch als gestellt zu gelten hat – in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen, da sich das Gericht daraus keinerlei neue Erkenntnisse in der Sache verspricht.

 

3.

3.1      Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte bestreitet, am 2. März 2015, um ca. 10:30 Uhr, seine Schwester, B____, im Hauseingang ihrer Wohnliegenschaft tätlich angegangen zu haben. Gemäss der Anklageschrift soll er sie nach einem lauten verbalen Streit unvermittelt mit der einen Hand am Hals gepackt und mit der anderen Hand ihren Nacken zu einem eigentlichen Würgegriff umschlossen haben. Danach habe er die ihm körperlich deutlich unterlegene B____ so an die Wand und bis zur Türe des Nachbarn gedrückt, ihren Kopf gegen die Tür gestossen und dabei auch an ihren Haaren gerissen. Gemäss Anklage entstanden B____ deswegen Schwellungen und Läsionen mit Einblutungen an der Ohrmuschel-/Hinterohrregion links sowie linksseitig am Hals eine kratzerartige Hauteinblutung. Vor Strafgericht machte der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte dazu geltend, er habe bloss die Hand der Schwester weggeschoben, als diese ihm den Kopfhörer aus dem Ohr habe nehmen wollen (Prot. HV act. 347). An der Berufungsverhandlung will er sie einzig ein wenig an den Haaren „getschüppelet“ haben (Prot. HV S. 4).

 

3.2      Wie die Vorinstanz bereits ausführlich dargelegt hat, stehen den negierenden Aussagen des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten die glaubhaften Angaben von B____ gegenüber, welche Bestätigung im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 4. Juni 2015 finden. Das Gutachten des IRM beruht auf einer ärztlichen Untersuchung vom 2. März 2015, ab 12:45 Uhr (Gutachten IRM act. 151). Die darin festgestellten und in der Anklage widergegebenen Verletzungen der B____, welche Folge stumpftangentialer Gewalteinwirkung sind (Gutachten IRM act. 152), wurden demnach unmittelbar nach dem Vorfall dokumentiert und sind damit klarerweise dem von ihr beschriebenen konfliktiven Zusammentreffen mit dem Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten zuzuordnen. Dass das Treffen im Streit endete, B____ während des Vorfalls schrie und danach im Hauseingang sass und sich den Hals hielt, konnte ausserdem ein Nachbar gegenüber der Polizei bestätigen (Polizeirapport vom 19. April 2015 act.126). Es bestehen damit auch für das Berufungsgericht keine Zweifel, dass der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte seine Schwester am 2. März 2015 mit physischer Gewalt angegangen ist und ihr die in der Anklage beschriebenen Verletzungen zugefügt hat. Dass er an der Berufungsverhandlung anders als vor Strafgericht sogar zugibt, sie an den Haaren gerissen zu haben, zeigt im weiteren in aller Deutlichkeit, dass er den Vorfall vor Strafgericht gar noch mehr herunter zu spielen versuchte, als er dies nun vor dem Berufungsgericht getan hat, weshalb seine Aussagen dazu als reine Schutzbehauptungen zu werten sind. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist erstellt.

 

3.3      Die Vorinstanz wertete die von B____ erlittenen Verletzungen, als Folge einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0). Es sei davon auszugehen, dass die erlittenen Beeinträchtigungen nicht über eine bloss harmlose vorübergehende Störung hinausgingen, auch wenn die physischen und psychischen Schädigungen „ganz in die Nähe der einfachen Körperverletzung zu rücken sind“ (Strafurteil S. 9).

 

Die Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zur blossen Tätlichkeit gestaltet sich nicht einfach. In jedem Fall bedarf die einfache Körperverletzung einer nicht mehr bloss harmlosen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens. Quetschungen und Blutergüsse sind dann als einfache Körperverletzung zu qualifizieren, wenn sie einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Bei der Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit ist für Einordnung der Verletzung die Auswirkung derselben auf die Psyche des Opfers von Relevanz. Zu beachten ist, ob dem Opfer erhebliche Schmerzen zugefügt werden, dieses einen eigentlichen Schockzustand erleidet oder in einen Rausch oder Betäubungszustand versetzt wird (Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger, BSK Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 3 ff.).

 

Die Fotografien und der Arztbericht belegen unter anderem ein Hämatom von ca. 5 auf 5 cm am Hals des Opfers sowie ein zweites Hämatom von ca. 3 auf 3 cm hinter dem linken Ohr (Gutachten IRM act. 152, 154). B____ sagte an der Strafgerichtsverhandlung aus, sie habe fast eine Woche nicht auf dem Hinterkopf schlafen und die Haare nicht waschen können, weil der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte derart heftig an ihren Haaren gerissen habe, es sei „alles offen gewesen“ am Hinterkopf (Prot. HV act. 349). Auch habe sie unter Angstzuständen gelitten, wenn sie das Haus verlassen habe. Nebst den sichtbaren Folgen hatte der tätliche Übergriff demnach nicht unerhebliche Auswirkungen auf die psychische Integrität des Opfers, welche vor dem Hintergrund des erfolgten Würggriffs nachvollziehbar sind. Geschildert wird denn auch in der Anklageschrift, dass B____ nach dem Vorfall weinend am Boden sass und sich den Hals hielt. Das Verletzungsbild und die Gesamtheit der Umstände verlangen nach einer Subsumtion der erlittenen körperlichen Schädigung unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB. Es hat demnach in Gutheissung der Anschlussberufung ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zu erfolgen und die Berufung ist abzuweisen.

 

4.

4.1      Weiter bestreitet der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte, dass er sich am 30. März 2015, ca. 14:15 Uhr, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig gemacht habe. Wie bereits der Vorinstanz gab er auch dem Berufungsgericht zu Protokoll, er sei aus dem Tram ausgestiegen, weil er über kein Billet verfügt habe. Die Kontrolleure seien ihm gefolgt und hätten die Polizei gerufen. Er habe keine Drohung gegen die Beamten ausgesprochen und lediglich seine Tasche abgestellt, um die Hausschlüssel zu behändigen. Er sei einfach davon gelaufen und habe in seine Wohnung gehen wollen (Prot. HV S. 4). Demgegenüber hat das Strafgericht festgestellt, dass gegen die Version des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten die Aussagen der als Auskunftspersonen befragten zwei Kontrolleure der Basler Verkehrsbetriebe sprechen würden. Beide hätten übereinstimmend ausgesagt, dass sie im Tram Nr. 1 auf der Höhe der Haltestelle „Schützenmattpark“ mit der Durchführung der Billetkontrolle begonnen hätten. Nach erfolgter Aufforderung der Kontrolleurin C____, das Fahrbillet vorzuweisen, habe der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte die Kontrolle verweigert und gesagt, er werde diskriminiert und werde kein Billet zeigen. Nach längerer Diskussion habe er bei der Haltestelle „Brombacherstrasse“ versucht, das Tram zu verlassen. Beide Kontrolleure hätten sich ihm aber in den Weg gestellt, weshalb der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte C____ einen Boxschlag auf der Höhe der rechten Schulter verpasst und versucht habe den zweiten Kontrolleur, D____, aus dem Tram zu stossen. Schliesslich sei es dem Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten an der Tramhaltestelle „Musicaltheater“ gelungen, das Tram durch die hintere Türe zu verlassen. Die Kontrolleure seien ihm gefolgt und hätten gleichzeitig die Polizei verständigt. Anders als in der Anklage beschrieben, habe sich der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte gemäss den Aussagen des D____ erst während dieser Verfolgung und nicht bereits im Tram zu ihm umgedreht und ihm gedroht: „Wenn ich die Tasche abstelle, dann bist Du tot“. Auf der Höhe seines Wohnortes habe er sodann in seiner Tasche gewühlt, weshalb D____ befürchtet habe, er könnte ein Messer oder eine Pistole hervorholen. C____ sei sich vor Gericht nicht mehr sicher gewesen, wo genau dies vorgefallen sei. Auf die glaubhaften Aussagen der Kontrolleure sei abzustellen, schliesslich sei kein Grund ersichtlich, weshalb sie den Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten zu Unrecht belasten sollten, womit der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift mit der Präzisierung, dass die Todesdrohung erst ausserhalb des Trams stattgefunden habe, als erstellt gelten könne (Strafurteil S. 9 f.). Das Berufungsgericht folgt dieser schlüssigen und überzeugenden Beweiswürdigung.

 

4.2      Das Berufungsgericht folgt auch der erstinstanzlichen rechtlichen Würdigung des erstellten Sachverhalts in Bezug auf die Subsumtion des Boxschlages gegen die Schulter der C____ und das Schubsen des D____ je als Erfüllung des Tatbestandes der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Abs. 1 StGB. Anders als das Strafgericht erachtet es das Berufungsgericht allerdings als unbeachtlich, dass die Todesdrohung erst ausserhalb des Trams erfolgte. Das Verlassen des Trams beendete die Billetkontrolle vorliegend keineswegs, schliesslich hatte die mit der Kontrolle einhergehende Identitätsabklärung nicht abgeschlossen werden können. Die Amtshandlung wurde demnach ausserhalb des Trams fortgesetzt, weshalb auch das Verhalten des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten ausserhalb des Trams unter das mit dem Straftatbestand geschützte Funktionieren der staatlichen Organe fällt (s. zum geschützten Rechtsgut: Heimgartner, in: Niggli/Heimgartner, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, vor Art. 285 StGB N 2). Damit hat der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte sich auch mit dieser Handlung bzw. Äusserung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht. Dies ändert zwar nichts am erstinstanzlichen Schuldspruch, der ohnehin bereits auf mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte lautet, ist aber im Rahmen der Strafzumessung von Bedeutung, da dort die zusätzliche dritte Tathandlung strafschärfend zu berücksichtigen ist. Die Anschlussberufung ist nach dem Gesagten auch diesbezüglich gutzuheissen und die Berufung ist abzuweisen.

 

5.

5.1      Bestritten wird vom Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten auch der Raub zum Nachteil der […] AG begangen in deren Ladengeschäft am Centralbahnplatz. Er lässt dazu ausführen, er habe entgegen den Ausführungen der als Auskunftsperson befragten und vom Vorfall betroffenen Verkäuferin E____ diese nicht am Hals gewürgt und schon gar nicht in der Absicht gehandelt, damit die Diebesbeute zu sichern. Vielmehr habe er wütend den Ort verlassen, nachdem er in flagranti beim Diebstahl erwischt worden sei. An der Berufungsverhandlung stritt er zur Sache befragt sogar den Diebstahl ab und behauptete, er habe nur eine CD angeschaut und wieder hingelegt. Die beschlagnahmte CD sei sein Eigentum gewesen. Er würde nichts für CHF 4.50 stehlen (Prot. HV S. 4).

 

5.2      Dazu hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass auf die Angaben der Auskunftsperson E____ abzustellen sei, welche im Vorverfahren wie an der Strafgerichtsverhandlung detailliert und überzeugend ausgesagt habe. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, wenn sie dazu festgehalten hat, dass die keinerlei Verbindung zum Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten aufweisende Auskunftsperson keinen ersichtlichen Grund habe, diesen zu Unrecht zu belasten und die Anzeigesituation und der Polizeibericht ihre Depositionen unterstützen, schliesslich konnte der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte unweit des Verkaufsgeschäftes angehalten und die CD beschlagnahmt werden (Polizeiprotokoll vom 22. Mai 2015 act. 216 ff.). Dass der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte in der Berufungsverhandlung nun gar behauptet hat, er habe noch nicht einmal einen Diebstahl begangen, unterstreicht seine Unglaubhaftigkeit. Außerdem hat die Auskunftsperson ein Verhalten des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten beschrieben, dass als persönlichkeitsadäquat betrachtet werden muss, schliesslich zeugen auch die anderen zu beurteilenden Delikte von seiner Aggressivität und seiner Neigung, sich auch Objekte von geringem Wert ohne Bezahlung anzueignen. Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte am 22. Mai 2015, ca. um 15:15 Uhr, eine CD im Wert von CHF 4.– in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht aus dem vor dem Laden stehenden Ausstellungskorpus an sich nahm und die Verkäuferin, welche ihn zweimal aufforderte die CD wieder aus seiner Tasche zu nehmen, einhändig am Hals würgte, nach hinten stiess und danach den Tatort mit dem Deliktsgut verliess. Damit hat er den Tatbestand des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, da er mit dem Würgegriff gegen die Verkäuferin eine Nötigungshandlung beging, um die vorgängig gestohlene CD behalten zu können. Die Berufung gegen die Qualifizierung des Diebstahls als Raub ist folglich abzuweisen.

 

6.

6.1      Nicht angefochten hat der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte den Schuldspruch wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter StGB). Allerdings verlangt die Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung, wie in der Anklageschrift vorgesehen, eine Qualifizierung der insgesamt drei vorgeworfenen Diebstähle als gewerbsmässigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Sie bemängelt, die Vorinstanz sei in ihrer Beurteilung der drei angeklagten Diebstähle einer isolierten Betrachtungsweise verfallen. Sie habe ausser Acht gelassen, dass sich der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte zusätzlich des räuberischen Diebstahls schuldig gemacht habe, welcher formell zwar nicht zum angefochtenen Deliktskomplex gehöre, in materieller Hinsicht aber ebenfalls zu berücksichtigen sei, schliesslich zeige dieses Delikt die Sozialgefährlichkeit des Täters auf. Unbeachtet bleibe auch, dass der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte seit Jahren ein diesbezüglich rückfälliges Verhalten aufweise, wie seinem Strafregisterauszug zu entnehmen sei. Sein Vorgehen trage systematische Züge. Ausserdem seien die inkriminierten Deliktsbeträge vor dem Hintergrund seiner bescheidenen Invalidenrente mit Ergänzungsleistungen und seiner substantiellen Verschuldung durchaus als namhaft einzustufen. Schliesslich erspare sich der in der Suchtproblematik verfangene und praktisch mittellose Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte mit der Begehung von Diebstählen fortlaufend Ausgaben, die er sich angesichts seiner klammen Verhältnisse nicht leisten könnte.

 

6.2      Fest steht, dass der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte am 17. Juni, 4. Juli und 8. Juli 2015 Bierdosen und Zigarettenpackungen im Gesamtwert von CHF 26.45 in Verkaufsläden der […] AG und […] Genossenschaft gestohlen hat. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind einzig diese drei Taten von Relevanz für die Beurteilung der Frage, ob von gewerbsmässigem Diebstahl auszugehen ist. Eine Mitberücksichtigung der in vergangenen Entscheiden abgeurteilten Diebstähle würde nämlich zu einer unzulässigen Doppelbestrafung führen. Nicht zu berücksichtigen ist auch der begangene Raub, schliesslich bestraft diese qualifizierte Form des Diebstahls die besondere Sozialgefährlichkeit der Täterschaft bereits. Der gewerbsmässige Diebstahl zeichnet sich gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung dadurch aus, dass die Täterschaft mehrfach einschlägig delinquiert, in der Absicht handelt ein Erwerbseinkommen zu erzielen bzw. aus den Tathandlungen das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit gewisser Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken und sich die Bereitschaft abzeichnet, dazu eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen (Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 90 ff.). Angesichts eines Beuteertrages von insgesamt CHF 26.45 kann auch bei finanziell knappen Verhältnissen nicht von einem namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten gesprochen werden. Vor dem Hintergrund dieses geringen Deliktsbetrages sind im Übrigen auch die Abstände zwischen den einzelnen Taten als zu gross zu bewerten, um von einer substantiellen Teilfinanzierung des Lebensstandards ausgehen zu können. Zwar zeigt das Verhalten des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten durchaus gewohnheitsmässige Züge. Dies allein vermag die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit aber nicht zu erfüllen. Es bleibt damit in Abweisung der Anschlussberufung bei einem Schuldspruch wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls.

 

7.

Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Anschlussberufung sowie der ohnehin angefochtenen Strafzumessung ist dieselbe neu vorzunehmen. Das Strafgericht ist bei der Festlegung des Strafmasses in Bezug auf die Tätlichkeit begangen zum Nachteil von B____, bzw. denjenigen Tatvorwurf, welcher nun neu als Begehung einer einfachen Körperverletzung zu sanktionieren ist, gestützt auf das forensisch-psychiatrische Aktengutachten vom 4. Juli 2014 (s. Vorakten), von einer beim Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten vorhandenen leichten Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen, welche es leicht strafmildernd berücksichtigte. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Frage, ob ein Gutachten nach wie vor Gültigkeit beanspruchen kann, nicht allein aus dessen Entstehungsdatum bzw. Alter ergibt, sondern anhand der konkreten Umstände zu beurteilen ist. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte sind ähnlicher Natur, wie diejenigen, deren Strafverfolgung im Jahr 2014 Anlass zur Begutachtung gaben, zumal sich der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte wiederum Vermögens- und Gewaltdelikte hat zuschulden kommen lassen. Wie auch im aktuellen Verfahren war der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte für die Behörden nur schwer bzw. gar nicht erreichbar, so dass schliesslich ein Aktengutachten erstellt werden musste (Gutachten S. 2). Des Weiteren hat der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte auch im vorliegenden Strafverfahren die ihm vorgeworfenen Taten negiert, bagatellisiert und teilweise das eigene Fehlverhalten externalisiert (vgl. Gutachten S. 25). Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich seit dem Zeitpunkt der Begutachtung an seinen Lebensumständen wenig geändert hat, auch wenn nicht bekannt ist, ob der zweitweise erhebliche Drogen- und Alkoholkonsum fortbestehend ist, was er allerdings ausdrücklich verneint (Prot. HV S. 3). Nachdem er sich gegenüber den Strafbehörden nun bereits seit Jahren immer wieder wegen ähnlich gelagerter Delinquenz zu verantworten hat (s. Strafregisterauszug vom 12. Februar 2019), ist vor dem geschilderten Hintergrund davon auszugehen, dass die im Gutachten gestellte Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2, Gutachten S. 19) nach wie vor besteht. Dadurch ist der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte in seiner Fähigkeit, das Unrecht seiner Straftaten einzusehen, gemäss dem Gutachten zwar nicht eingeschränkt. Hingegen ist aufgrund seiner erniedrigten Frustrationstoleranz bei allen Delikten, welche von einer gewissen Impulsivität gekennzeichnet sind, von einer leichten Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen (vgl. Gutachten S. 24). Dies betrifft allerdings nicht nur die einfache Körperverletzung, sondern auch den Raub sowie die mehrfache Gewalt und Bedrohung gegen Behörden und Beamte. Schliesslich führte der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte in Bezug auf den Vorfall der einfachen Körperverletzung mehrfach sinngemäss aus, dass ihn das Entfernen des Kopfhörers aus seinem Ohr durch B____ provoziert habe (Prot. HV act. 347, Prot. HV S. 4). Im Zusammenhang mit der Billetkontrolle ist davon auszugehen, dass er sich aufgrund seiner Wahrnehmung durch die Kontrolle provoziert fühlte, da er gemäss den Aussagen des einen Zeugen den Kontrolleuren mitteilte, man solle die Polizei rufen, er werde diskriminiert (Prot. HV act. 353). Ebenso ist davon auszugehen, dass er sich aufgrund seiner Wahrnehmung durch das Einschreiten der Verkäuferin beim Diebstahl der CD angegriffen fühlte. Bei der Strafzumessung ist für diese Taten deshalb eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu berücksichtigen.

 

8.

8.1      Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB hat das Gericht einen Täter, welcher durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zu einer Strafe wegen seiner schwersten Tat zu verurteilen und diese dann angemessen zu erhöhen. Gefestigter Rechtsprechung folgend, ist bei der Bildung dieser sogenannten Gesamtstrafe vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat festzulegen. Danach ist das konkrete Strafmass für diese Tat zu bestimmen. Diese Strafe nennt sich Einsatzstrafe. Sodann ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Verschärfungsgrundsatz) angemessen zu erhöhen. Gedanklich hat das Gericht deshalb vorab in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmildernden Umstände, die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei die jeweiligen Umstände der anderen Straftaten ebenfalls zu berücksichtigen sind (BGer 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; BGer 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2; BGer 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1 und BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB bei der Bildung der Gesamtstrafe aber nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden. Die so zustande gekommene Gesamtstrafe muss die im anzuwendenden Strafrahmen festgelegte Mindeststrafe für das schwerste Delikt aber auf jeden Fall überschreiten (Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 121). Gemäss Literatur und Rechtsprechung ist eine Bezifferung aller Strafzumessungsfaktoren nicht notwendig (Wiprächtiger/Echle, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 50 StGB N 16).

 

8.2      Das schwerste Delikt ist der Raub nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der gemäss der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat geltenden Gesetzesregelung im Minimum mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und maximal mit 10 Jahren Freiheitstrafe zu sanktionieren war (Art. 140 Ziff. 1 aStGB, gemäss der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung mit minimal 6 Monaten und maximal 10 Jahren Freiheitsstrafe). Aufgrund der anzuwendenden lex mitior hat die altrechtliche Fassung der Gesetzesbestimmung zur Anwendung zu kommen (Art. 2 Abs. 2 StGB; Hug, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Auflage 2013, Art. 34 N 2). Die Begehung einer einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB und das Ausüben von Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB werden je mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Damit kann aufgrund der Sanktionengleichheit für diese Delikte eine Gesamtstrafe ausgesprochen werden, wobei die Einsatzstrafe anhand des Raubes festzulegen ist.

 

8.3      Zum räuberischen Diebstahl hat die Vorinstanz erwogen, dass das Tatverschulden im Rahmen der möglichen Konsequenzen eines solchen Vorgehens im unteren Bereich einzuordnen sei. Der Deliktsbetrag von CHF 4.– sei äusserst gering. Ins Gewicht falle der tätliche Übergriff auf die Verkäuferin. Dieser habe zwar keine schlimme Verletzung zur Folge gehabt, sei für das Opfer aber ein äusserst bedrohlicher Vorfall gewesen, insbesondere da der Angriff sie völlig überraschend getroffen habe. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Schulderhöhend kommt hinzu, dass der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte mehrfach einschlägig vorbestraft ist und sämtliche bisher verhängten Sanktionen offensichtlich keine Veränderung seines notorisch delinquenten Verhaltens haben bewirken können. Unter Berücksichtigung einer leichten Schuldmilderung rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 7 Monaten. Für die mehrfach begangene Gewalt und Drohung gegen Beamte erscheint für sich allein gesehen eine Strafe von 3 Monaten als angemessen und für die einfache Körperverletzung zum Nachteil der eigenen Schwester eine Strafe von 2 Monaten. Da das Asperationsprinzip eine angemessene Verschärfung nicht aber eine Addition der einzelnen Strafen verlangt, kann die Gesamtstrafe auf 10 Monate festgelegt werden. Keine weitere Strafreduktion hat aufgrund der etwas verlängerten Verfahrensdauer zu erfolgen, da der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte, kurz nach dem von seiner Seite initiierten Rechtmittelverfahren, weder für seine Verteidigerin noch für die Behörden erreichbar war. Damit hat er die Verzögerung selber zu vertreten.

 

8.4      Das Strafmass von 10 Monaten liesse nach dem zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Sanktionenkatalog in formeller Hinsicht das Aussprechen einer Geldstrafe zu (Art. 34 Abs. 1 aStGB: Zulässigkeit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen; seit dem 1. Januar 2018 ist eine Geldstrafe bis zu höchstens 180 Tagessätzen zulässig). Bereits das Strafgericht hat dazu allerdings erwogen, dass der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte angesichts seiner knappen finanziellen Verhältnisse und seiner Schulden eine Geldstrafe wohl nicht begleichen könne. Eine Geldstrafe sei unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz nicht sinnvoll.

 

Das Bundesgericht hat nach der letzten grossen Revision des Sanktionenrechts (per 1. Januar 2007) festgehalten, dass nach der Konzeption des – damals – neuen allgemeinen Teils des StGB die Geldstrafe die Hauptsanktion darstelle: „Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, und die gemeinnützige Arbeit bedarf der Zustimmung des Täters. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder“ (BGE 134 IV 97 S. 101 E. 4.2.2, bestätigt u.a. in BGE 137 IV 249 S. 251 E. 3.1; vgl. auch BGE 138 IV 120 S. 122 f. E. 5.2). Auch im Anwendungsbereich der Geldstrafe ist diese aber nicht die einzig mögliche Strafe. Vielmehr ist bei der Strafzumessung stets die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. Wichtige Kriterien für die Wahl der Strafart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sank-tion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7; BGE 134 IV 82 S. 84 f. E. 4.1, 134 IV 97 S. 100 E. 4.2). Auch das Appellationsgericht hat dazu verschiedene massgebliche Kriterien entwickelt. Zu diesen gehört nebst anderen die Höhe der Strafe: Bewegt sie sich am oberen Rand der noch zulässigen Geldstrafe, so ist eine Freiheitsstrafe eher in Betracht zu ziehen als bei tieferen Strafen. In diesem Bereich sei „die Priorität der nicht freiheitsentziehenden Sanktion nicht mehr so eindeutig wie bei kürzeren Strafen“ (AGE AS.2009.307 vom 21. April 2010 E. 5.3.3.2). Weiter berücksichtigt werden die Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen sowie die Frage, ob eine Geldstrafe überhaupt realistischer Weise vollzogen werden kann.

 

Tatsächlich ist davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger angesichts seiner Verschuldung und seines Einkommens eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen auch bei Ansetzung eines niedrigen Tagessatztarifs weder bezahlen kann noch will, was gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings nicht gegen das Verhängen dieser Sanktion sprechen soll (BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). Hingegen spricht gegen eine Geldstrafe die Annahme, dass eine solche keinerlei Eindruck auf ihn machen würde, da er auf Nachfrage des Gerichts betreffend den Umfang seiner Schulden ausführte, er habe keine Ahnung wie hoch seine Schulden seien (Prot. HV S. 3). Die Höhe der Sanktion befindet sich des Weiteren am oberen Rand der noch möglichen Geldstrafe und die vielen einschlägigen Vorstrafen, welche offensichtlich keinerlei Eindruck beim Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten hinterlassen haben, sprechen ebenfalls gegen das Verhängen einer Geldstrafe. Damit ist der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte mit 10 Monaten Freiheitsstrafe zu sanktionieren.

 

8.5      Ein Aufschub des Strafvollzugs mit Ansetzung einer Probezeit kommt nicht in Frage, da der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte mit Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Januar 2015 wegen Gefährdung des Lebens, Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Urkundenfälschung, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren ohne Führerausweis und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt wurde. Aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre vor den zu beurteilenden Taten, müssten dazu nämlich besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Dem Strafurteil vom 6. Januar 2015 folgen allerdings weitere einschlägige Strafurteile aus den Jahren 2015, 2017 und 2018 (Strafregisterauszug vom 12. Februar 2019). Seine teils vor und teils nach den zu beurteilenden Taten liegenden Deliktshandlungen entsprechen demselben Verhaltensmuster und die unveränderten Lebensumstände lassen ebenfalls nicht vermuten, dass der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte in Zukunft einem anderen, nicht mehr kriminellen Verhaltensmuster folgen wird (vgl. Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019,Art. 42 StGB N 97). Die Freiheitsstrafe ist deshalb ohne Aufschub zu vollziehen.

 

8.6      Betreffend die Festlegung des Bussenbetrages für die mehrfache Begehung eines geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter StGB) kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die für dieses Delikt praxisgemäss verhängte Busse von CHF 150.– aufgrund der insgesamt drei Vorfälle auf CHF 450.– erhöht und wegen der einschlägigen Vorstrafen um weitere CHF 100.– auf total CHF 550.– erhöht wurde. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse hat das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Höhe des Bussenbetrags und der Ersatzfreiheitsstrafe haben dem Verschulden des Täters gerecht zu werden (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitstrafe ein weiter Ermessensspielraum zu. Dabei hat das Gericht sich Klarheit darüber zu verschaffen, inwiefern die finanziellen Verhältnisse der Täterschaft den Bussenbetrag beeinflusst haben (BGE 134 IV 60 S. 76 E. 7.3.3). Da die Vorinstanz auf die gängige Praxis verweist, ist davon auszugehen, dass die knappen finanziellen Mittel des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten keine oder zumindest keine wesentliche Rolle bei der Festlegung des Bussbetrages gespielt haben, weshalb ihn die Busse härter trifft, als eine Person in guten finanziellen Verhältnissen. Der Bussenbetrag erweist sich allerdings aufgrund der einschlägigen Vorstrafen, welche allein in der Erhöhung des Bussbetrages um CHF 100.– noch keine starke Gewichtung erfahren, als dem individuellen Verschulden angemessen. Damit rechtfertigt es sich auch, für die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe ausgehend von einem Tagessatz von CHF 30.– eine Ersatzfreiheitstrafe von 18 Tagen festzulegen.

 

9.

9.1      Die Strafverteidigerin beantragt den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme (Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB). Sie führt dazu sinngemäss aus, die psychiatrische Diagnose des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten sei kausal für seine Delinquenz. Angesichts dieser Erkenntnis, welche sich aus dem Gutachten ergebe, könne man nicht einfach sagen, es gebe keine Therapiemöglichkeit für ihn. Auch habe noch kein Gericht je eine ambulante Massnahme angeordnet, weshalb diese verbleibende Möglichkeit auszuschöpfen sei, ansonsten lasse man den Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten in der nicht endenden Spirale von Straftat, Haft, Straftat (Prot. HV S. 4 f.). Die Staatsanwaltschaft plädiert für die Abweisung dieses Antrags, da sich der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte jeglicher Therapie als nicht zugänglich erwiesen habe, weshalb eine substantielle Verbesserung der Situation aufgrund einer ambulanten Massnahme nicht zu erwarten sei (Plädoyer S. 5). Der Berufungskläger und Anschlussberufungsklage selbst äusserte sich an der Berufungsverhandlung nicht zum Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme, auch nicht im „letzten Wort“ nachdem seine Strafverteidigerin eindringlich die Anordnung einer solchen gefordert hat (Prot. HV S. 5).

 

9.2      Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte bereits seit seiner frühen Jugend delinquent ist und Auffälligkeiten in seiner Persönlichkeit zeigt. Gemäss den Angaben im Gutachten datiert ein erstes psychiatrisches Gutachten vom 2. September 1993. Es sei aufgrund wiederholter Delinquenz und einem bewaffneten Raubüberfall im Jahr 1992 erstellt worden. Ein späteres Gutachten datiere vom 21. August 2000. Diesem sei zu entnehmen, dass eine erstmalige Einweisung in die Psychiatrische Klinik Liestal (KPK Liestal) im November 1998 aufgrund eines maniform halluzinatorischen Zustandbildes erfolgte, nachdem es dem Betreuungssystem des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten, bestehend aus seinen Eltern und den Mitarbeitern des Erlenhofes, „unheimlich“ geworden sei. Diagnostisch sei eine „schwere Pubertätskrise mit teils ängstlich paranoider, teils maniformer Symptomatik bei einem gut intelligenten und psychoorganisch leicht behinderten Mischlingsjungen mit problematischer und narzisstischer Balance“ festgestellt worden. Eine zweite Aufnahme in die KPK Liestal sei im Februar 1991, eine dritte im Mai 1992 erfolgt. Zu einer vierten stationären Behandlung sei es ab August 1992 gekommen, nachdem der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte im Untersuchungsgefängnis Arlesheim seine Zelle mehrfach demoliert habe. Eine fünfte Hospitalisation in der KPK Liestal ab Dezember 1992 sei auf Anordnung der Jugendstaatsanwaltschaft Basel-Landschaft erfolgt. Zu weiteren drei Hospitalisationen sei es in den Jahren 1999 bis 2000 in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK Basel) gekommen (Gutachten S. 7 f.). Im Rahmen der Diagnosestellung stellt der Gutachter zudem fest, aus den Unterlagen ergebe sich, dass der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte „eine Vielzahl von Auflagen (stationäre, ambulante Therapien oder gemeinnützige Arbeit) nicht erfüllte, abbrach oder sich ihnen entzog“ (Gutachten S.17). Betreffend die Risikoeinschätzung und Legalprognose führt der Gutachter aus: „Das Kriterium der bisherigen Kriminalitätsentwicklung ist als ungünstig zu werten, da sich die Kriminalität als eingeschliffenes Verhaltensmuster in der Biographie des Exploranden manifestiert und ein Delinquenzbeginn in der Jugend bereits bekannt ist. Weiterhin als ungünstig wirken sich eine Vielzahl von Delikten in der Vorgeschichte sowie Lockerungs- und Bewährungsversagen aus. Die Persönlichkeit, vorhandene psychische Störung des Exploranden ist als ungünstig zu werten, da es sich um eine langanhaltende bzw. chronifizierte Symptomatik mit Bezug zur Delinquenz handelt. Es ist von regelmässigem Substanzmissbrauch mit Bezug zum kriminellen Verhalten auszugehen. Es bestehen deliktsfördernde Ansichten und Einstellungen, wobei die Persönlichkeit von zahlreichen dissozialen Merkmalen gekennzeichnet ist“ (Gutachten S. 24 f.). Unter dem Titel „Beurteilung und Fragenbeantwortung“ legt der Gutachter dar, dass „aufgrund des umfassenden Vorstrafenregisters und einer Vielzahl von gescheiterten Unterbringungen in Erziehungs-und Therapieeinrichtungen von einer Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein oder Lernen aus Erfahrung oder Bestrafung“ auszugehen sei (Gutachten S. 21) und äussert er die Einschätzung, wonach „bezüglich Therapiebereitschaft bei Herrn A____ keine Bereitschaft, sich ernsthaft mit der eigenen Störung auseinanderzusetzen besteht und – wie in der Vorgeschichte erkennbar – ist die Behandlung durch Therapieabbrüche und Therapieabwehr gekennzeichnet und als ungünstig einzuschätzen“ (Gutachten S. 26).

 

9.3      Gutachterlich erstellt ist demgemäß, dass die Delinquenz Folge der psychischen Erkrankung des Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten ist, was bereits im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit Eingang in das Strafverfahren gefunden hat (s. oben E. 7). Diese Voraussetzung zur Anordnung einer ambulanten Massnahme ist entsprechend den Ausführungen der Strafverteidigerin damit gegeben (Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB). Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen liegt in Bezug auf die Therapiefähigkeit des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten hingegen eindeutig eine schlechte Prognose vor (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB), wobei gleichzeitig erstellt ist, dass Therapieversuche bereits seit seiner frühen Jugend wiederholt eingeleitet wurden. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass auch die zahlreichen Verurteilungen und insbesondere die ausgestandenen Strafhaften keine Verhaltensänderung beim Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten haben bewirken können. Ein Aufschub der angeordneten Freiheitsstrafe zugunsten der Durchführung einer ambulanten Massnahme kommt vor diesem Hintergrund nicht in Frage, dies umso mehr, als der Wunsch auf Anordnung einer solchen nicht vom Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten selbst geäussert oder zumindest bestätigt wurde. Hingegen besteht ein öffentliches Interesse an einer Verhaltensänderung des Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten, der mit seiner Delinquenz Personen wiederholt verletzt und ängstigt, fremdes Eigentum nicht respektiert und sich regelmässig über die Gesetzesordnung hinwegsetzt, soweit ihm dies opportun erscheint. Da gemäss dem Strafregisterauszug noch nie eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet worden ist, ist in Abwägung der im Spiel stehenden Interessen diese gesetzliche Möglichkeit auszuschöpfen und ist eine vollzugsbegleitende ambulante psychiatrische Therapie trotz erheblicher Bedenken in Bezug auf deren Erfolgschancen anzuordnen. Es bleibt zu hoffen, dass der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte diese letzte Chance zur Veränderung seiner Lebensumstände ergreift, da nur er seine Situation durch aktive Mitarbeit und Einlassung auf die Therapie verändern kann.

 

10.

Den Erwägungen folgend wird die Berufung grösstenteils abgewiesen und die Anschlussberufung teilweise gutgeheissen, weshalb der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO). Daran ändert auch die Anordnung einer bezugsbegleitenden ambulanten Massnahme nichts, nachdem die Massnahme nicht, wie beantragt, dem Vollzug der Freiheitsstrafe vorgeht.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. November 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Die Aufhebung der Beschlagnahme betreffend die CD „Craig David“ und deren Herausgabe an die […] AG.

 

            Die Ausrichtung eines Honorars von CHF 3‘410.– und eines Auslagenersatzes von CHF 4.–, zuzüglich MWST von CHF 273.10, an die amtliche Verteidigerin [...].

 

            Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte, A____, wird in Abweisung der Berufung und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der einfachen Körperverletzung, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, des Raubs (Nötigungshandlung) sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 550.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 18 Tage Ersatzfreiheitstrafe) verurteilt

            in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter, 140 Ziff. 1 Abs. 2 und 285 Ziff. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 und 106 StGB.

 

            Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante psychiatrische Therapie angeordnet

            in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. a und b StGB.

 

            Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte trägt die Verfahrenskosten von CHF 2‘427.60 sowie die Urteilsgebühr von CHF 1‘400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

            Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 3‘750.– und ein Auslagenersatz von CHF 28.85, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 119.35 auf CHF 1‘550.– sowie 8 % MWST von 178.30 auf CHF 2‘228.85, somit total CHF 4‘076.50 aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagter

-       Staatsanwaltschaft

-       Privatklägerschaft

-       Strafgericht

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).