Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2017.18

 

URTEIL

 

vom 18. April 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz ,

Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____ , geb. [...]                                                                         Berufungskläger

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatklägerinnen

 

C____

vertreten durch D____, Advokatin,

[...]

 

E____

vertreten durch F____, Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 24. Oktober 2016

 

betreffend Raub, Tätlichkeiten, geringfügige Sachbeschädigung und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Oktober 2016 wurde A____ (Berufungskläger) des Raubs, der Tätlichkeiten, der geringfügigen Sachbeschädigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und verurteilt zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 13. bis zum 14. Juni 2016, der Sicherheitshaft vom 28. Juni bis zum 6. Oktober 2016 sowie der Ersatzmassnahme seit dem 6. Oktober 2016 (insgesamt 119 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In Bezug auf den Betäubungsmittelkonsum vor dem 24. Oktober 2013 wurde das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem Berufungskläger die Weisung erteilt, die eingeleitete Suchtbehandlung auf eigene Kosten weiter zu führen, solange es die behandelnden Therapeuten für notwendig erachten, längstens jedoch bis zum Ende der Probezeit. Im Weiteren wurde der Berufungskläger bei der Anerkennung der Genugtuungsforderung von C____ in Höhe von CHF 500.– behaftet. Ebenso wurde er bei der teilweisen Anerkennung der Genugtuungsforderung der E____ in Höhe von 500.– behaftet. Darüber hinaus wurde der Berufungskläger verurteilt, derselben zusätzlich CHF 2‘000.– Genugtuung zu zahlen. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrag von CHF 2‘500.– wurde hingegen abgewiesen. Der Berufungskläger wurde ferner zu CHF 6‘658.20 Schadenersatz an E____ verurteilt. Die darüber hinausgehende Schadenersatzmehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und dem Berufungskläger Verfahrenskosten in Höhe von CHF 6‘721.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘800.– auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, am 3. November 2016 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 28. Februar 2017 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 26. Juni 2017 begründet. Der Berufungskläger beantragt, er sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils des geringfügigen Diebstahls, der Tätlichkeiten, der geringfügigen Sachbeschädigung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu einer Busse in Höhe von CHF 2‘200.– zu verurteilen. Vom Vorwurf des Raubs sei er hingegen freizusprechen. Zudem sei die den anerkannten Betrag von CHF 500.– übersteigende Zivilforderung von E____ abzuweisen. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Demgemäss seien ihm in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2'240.55 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.– aufzuerlegen. Alles unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge.

 

Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerinnen haben Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 27. Juli 2017 indessen, die Berufung kostenfällig abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 24. Oktober 2016 zu bestätigen. E____ hat sich am 29. August 2017 durch ihre unentgeltliche Vertreterin, F____, mit dem Antrag auf kosten- und entschädigungsfällige Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vernehmen lassen. Am 22. März 2018 ging zudem ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers ein. Dieser wurde der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt.

 

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. April 2018 wurden der Berufungskläger und E____ (als Auskunftsperson) befragt. In der Folge gelangten die Verteidigung sowie die Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3     

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.3.2   Die Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten (zum Nachteil von C____), geringfügiger Sachbeschädigung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, die Einstellung des Verfahrens bezüglich den Betäubungsmittelkonsum vor dem 24. Oktober 2013, der Entscheid über die Zivilforderungen mit Ausnahme des Entscheids über die den Betrag von CHF 500.– übersteigende Zivilforderung von C____, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie die Entschädigungen der unentgeltlichen Vertreterinnen von C____ und E____ sind nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.

 

2.

2.1      Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger am 15. Juni 2016 um ca. 11.30 Uhr die Liegenschaft an der [...] in Basel betrat, um Dienstleistungen der Prostituierten E____ in Anspruch zu nehmen. Weiter unstrittig ist, dass es in der Folge zu einem Streit über die Dauer der Dienstleistung kam und der Berufungskläger der Privatklägerin im Rahmen eines Gerangels zumindest einen Faustschlag, welcher dieselbe unterhalb ihres rechten Ohrs traf, verpasste. Der Berufungskläger stellt auch nicht in Abrede, nach dem Streit einen Dildo und einen Papierteller, welchen er vorgängig zum Konsum von Kokain benutzt hatte, mitgenommen zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f., 7 f.).

 

2.2      Der Berufungskläger bestreitet indessen, dass er – wie in der Anklageschrift geschildert und vom Strafgericht als erstellt betrachtet (basierend auf den Aussagen der Privatklägerin) – E____ gewürgt sowie mehrfach geschlagen und getreten habe. Er habe kein Geld von ihr verlangt und das Studio auch nicht unter Mitnahme von CHF 900.–, zwei Dildos sowie einem Mobiltelefon (Deliktsgut im Gesamtwert von rund CHF 1‘500.–) verlassen (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.).

 

3.

3.1      Die Aussagen der beiden Beteiligten stimmen – wie soeben ausgeführt – in weiten Teilen nicht überein, sodass die Glaubwürdigkeit derselben analysiert werden muss. Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren möglichen Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie. Unterschiede zwischen erlebnisfundierten Schilderungen und solchen, die nicht auf selbsterlebten Vorgängen beruhen, zeigen sich insbesondere anhand der sogenannten Realitätskriterien (vgl. dazu Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1415 ff.).

 

3.2      Das Strafgericht hielt zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin fest, dass diese den Vorfall in den Kernpunkten durch mehrere Befragungen hindurch weitgehend gleichbleibend geschildert habe, ohne dass ihre Aussagen auswendig gelernt erschienen oder stereotyp wirkten. Zudem habe sie die Geschehnisse im freien Bericht sprunghaft und nicht chronologisch geordnet wiedergegeben. Die in sich stimmigen und detaillierten Aussagen seien konstant und es liessen sich keine wesentlichen, unerklärbaren Widersprüche finden. Insgesamt sei der Ablauf logisch und nachvollziehbar geschildert und stehe nicht in Widerspruch zu objektiven Beweismitteln. Die Aussagen der Privatklägerin enthielten zudem eine Vielzahl weiterer Realitätskriterien wie Interaktionsschilderungen, eigene psychische Vorgänge und die Nennung von für das Kerngeschehen unnötigen Nebenumständen. Sie berichte auch originelle Details, zum Beispiel, dass sie während bzw. nach dem Schlag ein Feuer gesehen habe oder, dass sich der Berufungskläger wie ein Verrückter umgesehen habe, was er noch alles mitnehmen könne. Die Privatklägerin verzichte auch darauf, den Berufungskläger übermässig zu belasten. So habe sie beispielsweise angegeben, das Würgen habe nicht wehgetan und das entwendete Mobiltelefon sei schon defekt gewesen. Im Übrigen sei kein Grund ersichtlich, weshalb E____ den Berufungskläger zu Unrecht beschuldigen sollte (vorinstanzliches Urteil, S. 10 f.).

 

3.3     

3.3.1   Bezüglich der Aussagen des Berufungsklägers hält die Vorinstanz zunächst fest, dass dessen Depositionen allgemein recht knapp und detailarm blieben. Daneben erscheine die von ihm geschilderte Version des Tathergangs auch unlogisch und in sich nicht stimmig. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere seine Erklärung, wie die Privatklägerin in den Besitz seiner Identitätskarte gekommen sein soll. Dass er ihr die ID-Karte als Pfand für weitere Bezahlung gegeben habe, erscheine angesichts dessen, dass er gar nicht mehr Geld habe beschaffen können, unwahrscheinlich. Zudem habe die Privatklägerin ‒ entgegen seinem Vorschlag ‒ gerade nicht mit ihm zur Bank gehen wollen, um mehr Geld zu holen. Sie habe nur gewollt, dass er nach Ablauf der schon bezahlten Zeit das Appartement verlasse. Weshalb sie in dieser Situation die ID-Karte des Kunden, den sie doch habe loswerden wollen, hätte zurückbehalten sollen, vermöge nicht einzuleuchten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Berufungskläger über den als Zurückweisung und persönliche Kränkung empfundenen Hinweis der Privatklägerin, die vereinbarte Zeit sei nun um, wütend und enttäuscht gewesen sei und nicht damit habe umgehen können, dass er das Studio bereits wieder verlassen sollte.

 

3.3.2   Psychologisch nachvollziehbar und schlüssig sei demgegenüber die von E____ geschilderte Version: der Berufungskläger habe noch nicht gehen wollen und sei in Wut geraten, als ihn die Prostituierte ‒ seiner Meinung nach zu früh ‒ habe wegschicken wollen. Die Identitätskarte habe er verloren, als er das Appartement nach dem gewalttätigen Übergriff unter Mitnahme des Diebesguts hastig verlassen habe. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger von der unter dem Eindruck der erlittenen Gewalt stehenden, verängstigten Frau Geld verlangt und zusätzlich zu den zwei vorher benutzten Dildos und dem Mobiltelefon der Privatklägerin auch CHF 900.‒ behändigt und mitgenommen habe. Es sei zudem gerichtsnotorisch, dass Kunden, die mit den Dienstleistungen einer Prostituierten unzufrieden sind, häufig ihr Geld zurückforderten.

 

4.

4.1      Es ist dem Strafgericht zuzustimmen, dass die Aussagen der Privatklägerin in den Kernpunkten als konstant und in sich stimmig zu qualifizieren sind. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht festhält, enthalten die Depositionen von E____ durchaus einige Realitätskriterien. Indem sie angegeben hat, dass das Würgen nicht wehgetan und das (mutmasslich) entwendete Mobiltelefon defekt gewesen sei, verzichtet sie namentlich auch darauf, den Berufungskläger zusätzlich zu belasten.

 

4.2     

4.2.1   Das Appellationsgericht erachtet die Aussagen des Berufungsklägers indessen als ebenso glaubwürdig wie diejenigen der Privatklägerin: Genauso wie E____ schildert der Berufungskläger den Vorfall während des gesamten Verfahrens in den Kernpunkten konstant und gleichbleibend (Einvernahme vom 29. Juni 2016, Akten S. 312 ff.; Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht, Akten, S. 111 ff.; Konfrontationseinvernahme vom 12. Juli 2016, Akten S. 342 ff.; Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 598 ff.; Aussagen anlässlich der zweitinstanzliche Hauptverhandlung, Verhandlungsprotokoll, S. 2 ff.). So sagte er bereits in seiner ersten Einvernahme vom 29. Juni 2016 (Akten, S. 312 ff.) aus, dass er der Privatklägerin für ihre Dienste (es seien eine bis eineinhalb Stunden abgemacht gewesen) CHF 130.‒ bezahlt habe. Nach etwa 20 Minuten habe sie bereits angedeutet, dass die vereinbarte Zeit allmählich abgelaufen sei und er das Studio verlassen müsse, wenn er nicht mehr Geld bezahle. Nachdem er bezüglich der verstrichenen Zeit interveniert habe, habe sie nach weiteren zehn Minuten erneut mehr Geld verlangt. Daraufhin habe er ihr seine Identitätskarte als Pfand gegeben und in Aussicht gestellt, dass er mehr Geld beschaffen werde (obwohl er dies mangels Vermögen gar nicht habe tun können). Nur wenig später habe sie dann verlangt, dass er Geld holen soll. Da ihm E____ seine Identitätskarte (die er auf jeden Fall habe zurückhaben wollen) ohne zusätzliches Geld jedoch nicht habe zurückgeben wollen, sei er in Panik geraten und habe ihr einen Schlag an den Hals verpasst. Daraufhin habe es ein Gerangel gegeben, wobei sie sich auch an im Appartement stehenden Möbeln gestossen hätten. Er habe dann seine Sachen gepackt und die Privatklägerin, welche vor der Eingangstüre gestanden sei, sowie eine ihr zur Hilfe geeilte Kollegin mit einer Drohgebärde verscheucht. Er sei dann in einen Sex-Shop geflüchtet und dort während ca. einer Stunde in einer Videokabine verblieben. Daraufhin habe er sich in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) begeben.

 

4.2.2   Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann auch nicht gesagt werden, dass das vom Berufungskläger geschilderte Ereignis mit der Identitätskarte unlogisch und in sich nicht stimmig sei: Es ist zwar unbestritten, dass der Berufungskläger aufgrund seiner finanziellen Lage kein zusätzliches Geld beschaffen konnte. Seine Aussage, wonach er sich durch die – entgegen der (angeblichen) Abmachung – zu kurze Dienstleistung betrogen gefühlt und er sich deshalb dazu entschlossen habe, die Privatklägerin ebenfalls auszutricksen (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.), erscheint nicht unplausibel, zumal es durchaus sozialadäquat ist, die Identitätskarte als Pfand zu hinterlassen. Es ist entgegen der Vorinstanz auch nicht so, dass die Privatklägerin bloss wollte, dass der Berufungskläger das Studio nach Ablauf der vereinbarten Zeit verlässt. So sagte sie anlässlich der Konfrontationseinvernahme nämlich explizit aus, dass sie gesagt habe, er solle seine Schuhe anziehen und zur Bank gehen (Akten, S. 345). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass E____ auf den vom Berufungskläger vorgeschlagenen Deal eingehen wollte.

 

4.2.3   Wenn die Vorinstanz die Aussagen des Berufungsklägers darüber hinaus als recht knapp und detailarm kritisiert, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die beschuldigte Person nicht zur Sachverhaltsermittlung beitragen muss (Art. 6 StPO) und jede Mitwirkung verweigern darf (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Entschliesst sie sich trotzdem mitzuwirken, liegt es in der Natur der Sache, dass sich das Bestreiten von Vorwürfen darauf beschränkt, Geschildertes in Abrede zu stellen. Es ist indessen zu beachten, dass sich der Berufungskläger vorliegend nicht darauf beschränkt hat, die ihm gemachten Vorhalte zu bestreiten. Vielmehr hat er bereits zu Beginn der Untersuchung eingestanden, dass er die Privatklägerin geschlagen habe. Er stellt auch nicht in Abrede, nach dem Streit einen Dildo und einen Papierteller mitgenommen zu haben (Akten, S. 317, 323; Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.). Der Berufungskläger belastet sich damit selber, was im Sinne der Realitätskriterien in nicht unerheblicher Weise für die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen spricht.

 

4.2.4   Ferner enthalten die Aussagen des Berufungsklägers einige weitere Realitätskriterien wie Interaktionsschilderungen oder eigene psychische Vorgänge („ist es mir dann auf die Nerven gegangen“ [Akten, S. 316] oder „dass ich keinen Stress will“ [Akten, S. 317]). Darüber hinaus berichtet er auch von Komplikationen bzw. enttäuschten Erwartungen (die Privatklägerin wollte ihre Dienste bereits nach [angeblich] 20 bzw. später 30 Minuten beenden und gab ihm die ID-Karte nicht zurück) und gesteht auch Erinnerungslücken ein (so beispielsweise bei der Stückelung des für die Dienstleistungen bezahlten Geldes [Akten, S. 316]).

 

4.2.5   Weder für die eine noch die andere Variante spricht im Übrigen die Tatsache, dass bei der Festnahme des Berufungsklägers am 28. Juni 2016 kein Bargeld gefunden werden konnte (Effektenverzeichnis, Akten, S. 135). Da beim Eintritt in die UPK am 15. Juni 2016 weder Effekten noch Barschaft kontrolliert wurden, ist gleichermassen plausibel, dass der Berufungskläger das mutmasslich gestohlene Bargeld bereits wieder ausgegeben bzw. gar nie entwendet hat.

 

5.

5.1      Bezüglich der Verletzungen, welche die Privatklägerin im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Auseinandersetzung erlitt, findet sich in den Akten (S. 290 ff.) ein Zeugnis von med. pract. G____ (datierend vom 17. Juni 2016), welcher der Privatklägerin aufgrund seiner Untersuchung ein Hämatom, Druckschmerzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit wegen Schmerzen am Oberarm rechts, ein grosses Hämatom mit grosser Empfindlichkeit bei Druck an der linken Flanke sowie oberflächige Hautläsionen und ein kleines Hämatom an der rechten Halshälfte attestiert.

 

5.2      Weiter findet sich in den Akten (S. 423 ff.) ein Austrittsbericht (datierend vom 15. Juni 2016) der interdisziplinären Notfallstation des Universitätsspitals Basel (verfasst von Dr. H____). Darin werden unter anderem eine Kontusion (Prellung) des rechten Unterkiefers (ohne Fraktur), eine Kontusion des linken Brustkorbes, Kratzspuren am Hals rechts, Druckschmerz mit leichter Schwellung am rechten Kiefer sowie Schmerzen an der Mundöffnung diagnostiziert.

 

5.3      Gemäss Gutachten (Akten, S. 423 ff.) des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 11. August 2016 (Untersuchung am 15. Juni 2016) zeigten sich an der rechten Halsseite kratzerartige Hautläsionen, die aufgrund der umgebenden Rötung als frisch zu interpretieren und dem Ereignis somit zeitlich zuordenbar seien. Typische Würgemale im Sinne von Hauteinblutungen hätten bei der Untersuchung indessen nicht abgegrenzt werden können. Insofern sei das berichtete einhändige Würgen nicht zweifelsfrei belegbar. Auch die von der Privatklägerin geschilderten Faustschläge nahe der Schulter gegen die rechte Halsseite seien mangels Befunde einer stumpfen Gewalteinwirkung nicht abgrenzbar. Es habe auch kein morphologisches Korrelat, das die geäusserten stärkeren Schmerzen im Bereich der rechten Schläfen-, Wangen- und Ohrregion hätten erklären können, gefunden werden können. Eine Verletzung im Mundbereich, die das zur Diskussion stehende Zuhalten des Mundes objektivieren könnte, sei ebenfalls nicht abgrenzbar gewesen (es wird jedoch eine kratzerartige Läsion zwischen Nase und Unterlied festgestellt). Zudem hätten sich auch keine Hinweise auf mehrfache Tritte gegen den Rumpf ergeben (jedoch sei eine frische Hauteinblutung sichtbar, die Folge stumpfer Gewalteinwirkung, etwa einem Tritt, Schlag oder einem Sturz, sein könne).

 

5.4     

5.4.1   Aufgrund der Zeugnisse und des Gutachtens ist erstellt, dass sich die Privatklägerin im Rahmen des streitgegenständlichen Vorfalls durchaus ernsthaft verletzte.

 

Laut Gutachten lassen sich das berichtete einhändige Würgen, das zur Diskussion stehende Zuhalten des Mundes, die geschilderten Faustschläge gegen die rechte Halsseite und die berichteten mehrfachen Tritte gegen den Rumpf jedoch nicht objektivieren. Damit lässt sich die durch die Privatklägerin geschilderte Intensität der körperlichen Übergriffe nicht ohne weiteres mit dem IRM-Gutachten in Einklang bringen. Die Aussagen der Privatklägerin werden dadurch aber nicht unglaubwürdig, vielmehr mag sie den (eingestanden) Faustschlag gegen ihren rechten Hals (was einem Menschen durchaus die Luft abstellen kann) in der Dynamik des Geschehens möglicherweise als würgen wahrgenommen haben.

 

5.4.2   Obwohl sich die Auseinandersetzung wohl nicht derart intensiv, wie von der Privatklägerin geschildert, abgespielt hat, bleibt unklar, wie die bei ihr festgestellten Verletzungen wirklich entstanden sind. Die Verletzungen an ihrer rechten Halsseite bzw. am rechten Kiefer dürften mit dem (eingestanden) Faustschlag an die rechte Halsseite erklärbar sein. Die Verletzungen am Rumpf bzw. der linken Flanke können indes sowohl mit der Version des Berufungsklägers (sich an Möbeln stossen im Zusammenhang mit einer Rangelei) als auch mit der Version der Privatklägerin (Tritt gegen den Oberkörper) erklärt werden.

 

6.

Im Ergebnis vermag das Appellationsgericht – auch unter Zuhilfenahme des IRM-Gutachtens – entgegen der Vorinstanz in vorliegender Aussage gegen Aussage-Situation weder bei der einen noch bei der anderen Aussage eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu erkennen. Vielmehr handelt es sich um die spezielle Situation, in welcher sowohl die eine als auch die andere Tatvariante durchaus plausibel erscheint. Der angeklagte und von der Vorinstanz angenommene Sachverhalt bleibt damit aber in einem Masse ungewiss, welches über das rein Theoretische bzw. Vernachlässigbare hinausgeht. Es sind erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Verwirklichung des den Berufungskläger belastenden Sachverhalts auszumachen, sodass als Beweisergebnis in dubio von der (eingestandenen) Sachverhaltsvariante des Berufungsklägers (vgl. dazu schon E. 2.1) auszugehen ist.

 

7.

7.1      Vom Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) werden alle Körperverletzungen erfasst, welche nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren sind. So werden beispielsweise unkomplizierte, verhältnismässig rasch und problemlos ausheilende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen als einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB angesehen (BGE 119 IV 1 E. 4 S. 2; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 123 N 2).

 

7.2      Art. 123 StGB schützt aber nicht nur den Körper und die physische Gesundheit, sondern auch die psychische Gesundheit (BGE 119 IV 25 E. 2a S. 25 ff.). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung setzt demnach nicht voraus, dass das Opfer einen Angriff auf seine körperliche Integrität erleidet. Eine psychische Einwirkung kann zur Erfüllung des Tatbestands ebenfalls genügen. Um als Körperverletzung qualifiziert zu werden, muss der Angriff immerhin einen gewissen Schweregrad erreichen. Um diesen zu bestimmen, ist sowohl die Art und die Intensität der Einwirkung als auch die Auswirkung auf den psychischen Zustand des Opfers zu berücksichtigen. Eine ihrer Natur und ihrer Intensität nach geringfügige Einwirkung, welche lediglich eine vorübergehende und leichte Beeinträchtigung des Wohlbefindens verursacht, genügt nicht. Dagegen kann eine Einwirkung, die in objektiver Weise geeignet ist, einen seelischen Schmerz zu verursachen, dessen Wirkungen von einer gewissen Dauer sind und der ein gewisses Ausmass hat, für die Erfüllung des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung genügen. Insbesondere dürfen die Auswirkungen der Verletzung nicht ausschliesslich in Abhängigkeit von der persönlichen Empfindlichkeit des Opfers beurteilt werden. Vielmehr ist abzustellen auf die Auswirkungen, welche eine derartige Verletzung auf eine Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeit haben würde, wenn dieselbe sich in der gleichen Situation wie das Opfer befände. Die konkreten Umstände müssen allerdings berücksichtigt werden. Die Auswirkungen einer Verletzung sind – je nach Alter des Opfers, seinem Gesundheitszustand, dem sozialen Umfeld, in welchem es sich bewegt oder arbeitet – nicht notwendigerweise die Gleichen (BGE 134 IV 189 E. 1.4 S. 192; Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 123 StGB N 5).

 

7.3      Vorliegend wurde E____ – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt hat (vorinstanzliches Urteil, S. 17) – durch den streitgegenständlichen Vorfall (der Angriff erfolgte für sie überraschend während der Ausübung ihrer Arbeit) psychisch erheblich beeinträchtigt. So litt sie aufgrund des Ereignisses an einer posttraumatischen Belastungsstörung, war therapiebedürftig und längere Zeit nicht mehr imstande, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. UPK-Bericht, Akten S. 582 f. sowie anlässlich der heutigen Verhandlung eingereichte Bestätigungen der UPK vom 23. Oktober 2017 sowie 9. April 2018; Verhandlungsprotokoll, S. 6). Damit ist der vom Bundesgericht verlangte Schweregrad des Angriffs zweifellos erreicht. Da der Tatbestand der einfachen Körperverletzung damit erfüllt ist, kann offen bleiben, ob die bei der Privatklägerin diagnostizierten physischen Verletzungen (vgl. dazu E. 5) ebenfalls unter Art. 123 StGB zu subsumieren wären.

 

7.4     

7.4.1   Der Berufungskläger beteuert, dass die Gewaltanwendung nicht mit Blick auf die Entwendung des Tellers oder des Dildos geschah. Vielmehr habe er die Privatklägerin geschlagen, weil sie ihm seine Identitätskarte nicht mehr habe zurückgeben wollen. Der Entschluss zur Wegnahme der beiden Gegenstände sei erst im Anschluss an die tätliche Auseinandersetzung gefällt worden (Berufungsbegründung Ziff. 20).

 

7.4.2   Da als Beweisergebnis in dubio von der Tatvariante des Berufungsklägers auszugehen ist (vgl. E. 6), erfolgte die Gewaltanwendung zumindest in subjektiver Hinsicht nicht zum Zwecke der Mitnahme von Papierteller und Dildo, sodass kein Raub vorliegt (vgl. BGE 133 IV 207 E. 4.3 S. 211 f.; Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Bern 2013, Art. 140 N 2; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 13 N 123).

 

7.5     

7.5.1   Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung wird gemäss herrschender Lehre vom Tatbestand des Raubs konsumiert (vgl. Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 140 N 27). Da die einfache Körperverletzung damit wertmässig im Raub enthalten ist, war es nicht notwendig, den Parteien die Absicht, den angeklagten Sachverhalt rechtlich anders zu würdigen, im Sinne von Art. 344 StPO mitzuteilen.

 

7.5.2   Obwohl der Berufungskläger damit nicht wegen Raubs verurteilt wird, ist ein ausdrücklicher Freispruch hinsichtlich dieses Tatbestands nach herrschender Lehre und Praxis nicht erforderlich, da der Berufungskläger aufgrund des angeklagten Tatkomplexes trotzdem verurteilt wird (BGer 6B_421/2008 vom 21. August 2009 E. 4.4; Hauri/Venetz, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 344 StPO N 17; Gut/Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 344 N 11).

 

7.6      In Bezug auf die (zugestandene) Mitnahme des Papiertellers und des einen Dildos ergeht darüber hinaus ein Schuldspruch wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 172ter Abs. 1 StGB).

 

8.

8.1      Ausgangslage der Strafzumessung bildet der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (zum Nachteil von E____). Die Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten (zum Nachteil von C____), mehrfachen geringfügigen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes stellen Übertretungen dar, die mit Busse zu ahnden sind (vgl. dazu nachfolgend E. 8.5).

 

8.2      Das Verschulden des Berufungsklägers darf nicht bagatellisiert werden. Er versetzte der Privatklägerin während der Ausübung ihrer Arbeit ohne Vorwarnung einen Faustschlag gegen die rechte Halshälfte. E____ wurde dadurch psychisch erheblich beeinträchtigt, erlitt sie doch – wie bereits erwähnt – eine posttraumatische Belastungsstörung und war therapiebedürftig sowie längere Zeit nicht mehr imstande, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

 

8.3      Bei der Begehung der Tat stand der Berufungskläger unter dem Einfluss von Kokain und Alkohol. Deren enthemmende Wirkung ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Indessen muss dem Berufungskläger entgegengehalten werden, dass ihm seine Aggressionsneigung unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss durchaus bekannt war. Nicht nur kam es – wie bereits das Strafgericht erwogen hat (vorinstanzliches Urteil, S. 14) – schon bloss zwei Tage vor dem streitgegenständlichen Vorfall zu im Kokainrausch verübten Delikten gegen seine Ehefrau, sondern verfügt er auch über eine Vorstrafe aus dem Jahr 2011 wegen Beschimpfung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, bei der Alkohol eine Rolle spielte (vgl. Strafregisterauszug vom 21. März 2018). Strafmindernd sind indessen die belastenden Lebensverhältnisse (in beruflicher und familiärer Hinsicht) des Berufungsklägers zu berücksichtigen (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 14).

 

8.4     

8.4.1   Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB).

 

8.4.2   Seit den hier zu beurteilenden Delikten vom Juni 2016 ist der Berufungskläger strafrechtlich nicht mehr aufgefallen. Er hat seiner Sucht nach dem erstinstanzlichen Urteil durch eine ambulante Therapie zu begegnen versucht und ist nach eigenen Angaben diesbezüglich heute stabil. Darüber hinaus bewohnt er seit Dezember 2017 wieder eine eigene Wohnung und beteiligt sich auch an der Betreuung seines cerebral gelähmten Sohnes. Er scheint sodann mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau wieder ein gutes Einvernehmen gefunden zu haben. Insgesamt entstand an der heutigen Verhandlung der Eindruck, dass der Berufungskläger sich persönlich und familiär positiv entwickelt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2, 4), sodass trotz teilweise einschlägiger Vorstrafe (vgl. Strafregisterauszug vom 21. März 2018), (nochmals) eine Geldstrafe verhängt werden kann.

 

8.4.3   Einfache Körperverletzungen werden gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Angesichts des nicht mehr leichten Tatverschuldens und der gesamten Umstände erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zum Mindestbetrag von CHF 30.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3) des Berufungsklägers angemessen.

 

8.4.4   Obwohl der Berufungskläger über eine teilweise einschlägige Vorstrafe verfügt (vgl. Strafregisterauszug vom 21. März 2018), kann ihm in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Vorstrafe liegt lange zurück und es sind keine Hinweise auf neue Strafuntersuchungen erkennbar, sodass ihm nach der Rechtsprechung zu den Bewährungsaussichten im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB keine ungünstigen Prognose gestellt werden muss (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f., 134 IV 97 E. 7.3 S. 117, 134 IV 140 E. 4.3 S. 143). Überdies wirkt sich die bereits erwähnte persönliche und familiäre Entwicklung des Berufungsklägers zugunsten seiner Bewährungsaussichten aus. Verbleibenden Bedenken in Bezug auf die in den Vorstrafen erkennbare Neigung zu einschlägiger Delinquenz ist mit einer leicht erhöhten Probezeit von drei Jahren zu begegnen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

 

8.5     

8.5.1   Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Art. 106 Abs. 3 StGB; BGE 129 IV 6 E. 6 S. 20 ff.).

 

8.5.2   Die Vorinstanz hat den Berufungskläger der Tätlichkeiten, der geringfügigen Sachbeschädigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (rechtskräftig) schuldig gesprochen und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Busse in Höhe von CHF 700.– verurteilt. Im Berufungsverfahren kommt nun noch der Schuldspruch wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls dazu. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint für alle Übertretungen zusammen eine (Gesamt)Busse von CHF 1‘000.– angemessen, wobei dieselbe aufgrund der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers und seiner schwierigen Familienverhältnisse um CHF 100.– zu reduzieren ist. Daraus resultiert ein Busse in Höhe von insgesamt CHF 900.–.

 

9.

9.1      Art. 51 StGB legt fest, dass das Gericht die ausgestandene Untersuchungshaft auf die ausgefällte Strafe anzurechnen hat, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht. Der Ausdruck „Untersuchungshaft“ wird in Art. 110 Abs. 7 StGB definiert. Demnach ist Untersuchungshaft jede in einem Strafverfahren verhängte Haft. Der Ausdruck „Haft“ bedeutet jede Freiheitsentziehung (Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 110 N 18). Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Verbleibt nach Anrechnung der Untersuchungshaft indessen eine Überhaft, so ist diese grundsätzlich finanziell zu entschädigen (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.3 S. 238 f.).

 

9.2

9.2.1   Der Berufungskläger befand sich zwischen dem 13. und dem 14. Juni 2016 in Polizeigewahrsam und zwischen dem 28. Juni 2016 und dem 6. Oktober 2016 in Sicherheitshaft. Mit Verfügung (der erstinstanzlichen Instruktionsrichterin) vom 3. Oktober 2016 wurde der Berufungskläger per 6. Oktober 2016 sodann aus der Sicherheitshaft entlassen und im Sinne einer Ersatzmassnahme (Art. 237 StPO) in die Abteilung U3 der UPK überführt (Akten, S. 535).

 

9.2.2   Während der Polizeigewahrsam und die ausgestandene Sicherheitshaft ohne Zweifel als Untersuchungshaft im Sinne von Art. 51 StGB qualifiziert werden können, fragt sich, ob dies auch für die Ersatzmassnahme gilt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Dauer von Ersatzmassnahmen grundsätzlich ebenfalls an die ausgefällte Strafe anrechenbar. Dabei hat der Richter indessen den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Erhebliche Unterschiede im Ausmass der effektiven Beschränkung der persönlichen Freiheit im Falle einer konkreten Ersatzmassnahme einerseits und im Falle der Untersuchungshaft andererseits könnten bei alleinigem Abstellen auf die Zeitdauer zu einer ungerechtfertigten Privilegierung des von der Ersatzmassnahme Betroffenen führen. Der Richter hat deshalb bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer dieser Ersatzmassnahme den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei der Untersuchungshaft mitzuberücksichtigen. Wird die Ersatzmassnahme in einer Institution vollzogen, welche die persönliche Freiheit wesentlich weniger beschränkt, kann nur eine entsprechend gekürzte Dauer in Rechnung gestellt werden (BGE 122 IV 51 E. 3a S. 54 f.).

 

9.2.3   Die Bewegungsfreiheit des Berufungsklägers war in der Abteilung U3 der UPK nicht wesentlich eingeschränkt. So ergibt sich aus einer Aktennotiz vom 20. Oktober 2016 (Akten, S. 575), dass der Berufungskläger in der offenen Abteilung der UPK sei und deshalb zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht zugeführt werden müsse. Kommt dazu, dass die Ersatzmassnahme vor allem im Interesse der Suchtbehandlung angeordnet wurde. Darüber hinaus ist er nach eigenen Angaben auch nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bis im Dezember 2016 auf freiwilliger Basis in der UPK verblieben (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Daraus folgt, dass die Ersatzmassnahme im Wesentlichen zu Gunsten des Berufungsklägers angeordnet wurde und deshalb nicht an die ausgefällte Strafe angerechnet werden kann.  

 

9.3     

9.3.1   Art. 51 StGB legt fest, dass ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht. Wird Untersuchungshaft indessen auf eine Busse angerechnet, entspricht der Anrechnungsfaktor jenem Faktor, nach welchem der Richter die Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 3 bestimmt (BGE 135 IV 126 E. 1.3.9 S. 130; Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 51 N 7). Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich allein nach dem Verschulden. Bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe muss das Gericht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von der Schuld abstrahieren und hernach eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe bilden (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 76 f., 134 IV 97 E. 6.3.7.1 S. 113 f.). Wird nebst der Busse eine Geldstrafe ausgesprochen, gibt es keinen Grund, bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe von einem anderen Satz auszugehen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 76 f).

 

9.3.2   Der Berufungskläger wird neben der Busse in Höhe von CHF 900.– zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Der bundesgerichtlichen Praxis entsprechend kann nicht zweifelhaft sein, die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse und damit gleichzeitig den Anrechnungsfaktor ebenfalls auf CHF 30.– festzusetzen.

 

9.4     

9.4.1   Der Berufungskläger befand sich insgesamt 119 Tage in Haft, wobei die 19 Tage dauernde Ersatzmassnahme – wie soeben ausgeführt – nicht berücksichtigt werden kann, sodass ihm (bloss) 100 Tage Haft angerechnet werden. Dabei entfallen 60 Tage auf die Geldstrafe und 30 Tage (Busse in Höhe von CHF 900.– und Anrechnungsfaktor von CHF 30.–) auf die ebenfalls ausgefällte Busse. Für die zehn Tage erlittener Überhaft steht dem Berufungskläger gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine angemessene Entschädigung zu.

 

9.4.2   Die Entschädigung und Genugtuung ist nach freiem richterlichem Ermessen zuzusprechen (Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1330; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 431 N 12; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 431 N 8). Es ist eine Einzelfallbeurteilung nach Ermessen der zusprechenden Behörde vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind jedenfalls die Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme (vgl. AGE SB.2017.8 vom 27. Februar 2018 E. 6, SB.2016.67 vom 13. Dezember 2017 E. 6, SB.2014.97 vom 21. Juni 2016 E. 3; OGer ZH SB140374 vom 17. März 2015).

 

9.4.3   Durch die Inhaftierung hat der Berufungskläger keine Arbeitsstelle verloren, war er doch arbeitslos und bezog Gelder des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) bzw. musste teilweise durch die Sozialhilfe unterstützt werden. Er hat zusammen mit seiner Ehefrau gewohnt, hätte aufgrund der Trennung der beiden jedoch ohnehin eine neue Wohnung suchen müssen. Ferner ist seine Verhaftung in den Medien nicht publiziert worden. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist im vorliegenden Fall eine Genugtuung in Höhe von CHF 100.– pro Tag angemessen, sodass dem Berufungskläger für die erlittene Überhaft von zehn Tagen eine Haftentschädigung von CHF 1‘000.– auszurichten ist.

 

9.5      Nach der Rechtsprechung sind Genugtuungsansprüche wegen ihrer persönlichen Natur keine verrechenbaren Verbindlichkeiten im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO. Die dem Berufungskläger zuzusprechende Genugtuung für die erlittene Überhaft kann daher nicht zur Deckung der ihm im Strafverfahren auferlegten Verfahrens- und Urteilskosten herangezogen werden (vgl. BGE 140 I 246 E. 2.6.1 S. 251, 139 IV 243 E. 5 S. 244; OGer ZH SB130314 vom 10. Februar 2014, Abschnitt Kosten Ziff. 2).   

 

10.

10.1    Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger in zivilrechtlicher Hinsicht zur Zahlung von Schadenersatz an E____ in Höhe von insgesamt CHF 5‘758.20 (wegen Verdienstausfalls für den halben Juni 2016 sowie für die Monate Juli, August und September 2016). Aufgrund seines Beweisergebnisses verurteilte das Strafgericht den Berufungskläger darüber hinaus zur Rückzahlung des (angeblich) gestohlenen Bargelds in Höhe von CHF 900.–. Überdies sprach es der Privatklägerin angesichts der schwerwiegenden Beeinträchtigung ihrer psychischen Integrität eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'500.– zu.

 

10.2   

10.2.1 Art. 47 und 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) bestimmen, dass der Richter Personen, die in ihrer körperlichen Integrität oder in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurden, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119).   

 

10.2.2 Vorliegend wurde E____ wie bereits erwähnt .durch den streitgegenständlichen Vorfall psychisch erheblich beeinträchtigt. So litt sie aufgrund des Ereignisses an einer posttraumatischen Belastungsstörung, war therapiebedürftig und längere Zeit nicht mehr imstande, ihrer früheren Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, der Privatklägerin entsprechend der Erwägung des Strafgerichts eine Genugtuung in Höhe von CHF 2‘500.– zuzusprechen. Der Berufungskläger wurde erstinstanzlich (mittlerweile rechtskräftig) bei der teilweisen Anerkennung einer Genugtuungsforderung im Betrag von CHF 500.– behaftet, sodass er im Berufungsverfahren zu einer ebensolchen im Betrag von CHF 2‘000.– zu verurteilen ist.

 

10.3   

10.3.1 Aus dem bereits erwähnten UPK-Bericht vom Oktober 2016 ergibt sich des Weiteren, dass E____ seit dem streitgegenständlichen Vorfall nicht mehr in der Lage war, ihrer angestammten Arbeit nachzugehen. Der von der Vorinstanz angenommene Ersatz für ihren Verdienstausfall (inklusive die diesbezügliche Schadensberechnung) für den halben Juni und die Monate Juli, August und September 2016 erscheint deshalb gerechtfertigt. Die von der Verteidigung mit der Berufungsbegründung beigebrachten Internetanzeigen beschlagen einen späteren Zeitpunkt, weshalb sie für die Schadensberechnung unbeachtlich sind. Demgemäss wird der Berufungskläger zu Schadenersatz von CHF 5‘758.20 an E____ verurteilt.

 

10.3.2 Angesichts des zweitinstanzlichen Beweisergebnisses (vgl. dazu E. 6) ist die Schadenersatzmehrforderung in Höhe von CHF 900.– indessen abzuweisen.

 

11.

11.1    Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger aufgrund des ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalts weiterhin verurteilt wird (wegen einfacher Körperverletzung), sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Indessen ist die erstinstanzliche Urteilsgebühr um 50 % zu reduzieren. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 6‘721.70 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 900.–.

 

11.2   

11.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

 

11.2.2 Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung insofern durch, als dass er eine deutlich mildere Bestrafung erreicht bzw. keine Freiheitsstrafe absitzen muss. Vielmehr wird er mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe sanktioniert. Einen formellen Freispruch von der Anklage des Raubs erreicht er jedoch – wie bereits erwähnt – nicht. In Bezug auf die Zivilforderungen von E____ unterliegt der Berufungskläger indessen vollumfänglich. Vor dem Hintergrund des soeben Referierten erscheint eine Reduktion um die Hälfte angemessen, sodass dem Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt werden.

 

12.

12.1    Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, B____, sowie der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin E____, F____, sind aus der Gerichtskasse Entschädigungen gemäss ihren Aufstellungen auszurichten, zuzüglich dreieinhalb Stunden Aufwand für die heutige Berufungsverhandlung. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

12.2    Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger mit seiner Berufung etwa zu 50 % durchgedrungen ist, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss 50 % des zugesprochenen Honorars. In zivilrechtlicher Hinsicht unterliegt der Berufungskläger indessen vollumfänglich, sodass die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars der unentgeltlichen Vertreterin von E____ 100 % beträgt.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Oktober 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-     Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten (zum Nachteil von C____), geringfügiger Sachbeschädigung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

-     Einstellung des Verfahrens bezüglich Betäubungsmittelkonsum vor dem

24. Oktober 2013

-     Behaftung von A____ bei der Anerkennung der Genugtuungsforderung von C____ im Betrag von CHF 500.–

-     Behaftung von A____ bei der teilweisen Anerkennung der Genugtuungsforderung von E____ im Betrag von CHF 500.–

-     Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der E____ in Höhe von CHF 2‘500.–

-     Verweisung der Schadenersatzmehrforderung der E____ in Höhe von CHF 10‘724.– auf den Zivilweg

-     Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände

-     Entschädigung der amtlichen Verteidigung

-     Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterinnen von C____ und E____.

 

A____ wird – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von E____) sowie des mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren (getilgt durch 60 Tage Sicherheitshaft), sowie zu einer Busse von CHF 900.– (getilgt durch 30 Tage Sicherheitshaft)

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 172ter Abs. 1, 34 Abs. 1 und 106 Abs. 1 in Verbindung mit 49 Abs. 1 sowie 51 des Strafgesetzbuches.

 

Für die nach Anrechnung an die Geldstrafe und die Busse verbleibende Überhaft von 10 Tagen wird A____ gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine Haftentschädigung von CHF 1‘000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

A____ wird zu CHF 2‘000.– Genugtuung sowie CHF 5‘758.20 Schadenersatz an E____ verurteilt.

 

Die Schadenersatzmehrforderung von E____ in Höhe von CHF 900.– wird abgewiesen.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 6‘721.70 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 900.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen).

 

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘762.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 68.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 382.20 (8 % auf CHF 3‘410.50 sowie 7,7 % auf CHF 1‘420.‒), somit total CHF 5‘212.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.

 

Der Vertreterin der Privatklägerin E____ im Kostenerlass, F____, werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2‘880.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 408.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 258.90 (8 % auf CHF 1‘900.75 sowie 7,7 % auf CHF 1‘387.50), somit total CHF 3‘547.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       E____

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).