Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2017.30

 

URTEIL

 

vom 4. April 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,

lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Berufungskläger 1

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...]

 

 

B____, geb. [...]

[...]                                                                                       Berufungsklägerin 2

vertreten durch [...]                                                                        Beschuldigte

[...] 

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

Privat­kläger

 

C____

vertreten durch [...]

 

 

D____

c/o Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. November 2016

 

betreffend

 

ad 1: mehrfache üble Nachrede und versuchte Nötigung,
ad 2: Anstiftung zur üblen Nachrede

 

 

 

 

Sachverhalt

 

B____ und C____ sind die Eltern des 2009 geborenen E____. Im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsregelung begab sich B____ zu einem Besprechungstermin in Basel beim Kinder- und Jugenddienst. Sie liess sich durch ihren Cousin A____ begleiten, der ihr als Übersetzer für die Sprachen Ewe und Deutsch zur Seite stand. Im Anschluss an dieses Gespräch verfasste der Übersetzer (Berufungs­kläger 1) im Auftrag der Kinds­mutter (Berufungs­klägerin 2) am 30. März 2014 eine E-Mail an die zuständige Sozial­arbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes, F____, die er in Kopie auch dem Kindsvater zusandte (Aktenfaszikel B____, S. 42 f.).

 

Der Kindsvater liess mit Schreiben seines Anwaltes vom 5. Mai 2014 gegen beide Berufungs­kläger (Kindsmutter und Übersetzer) Strafanzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung stellen, weil sie im E-Mail vom 30. März 2014 den Verdacht geäussert hätten, der Kinds­vater wolle seinen Sohn entführen und ihn mit Drogen­dealern, Alkoholikern und Huren in Kontakt bringen (Aktenfaszikel B____, S. 28 ff.). Der Kindsvater ist im vorliegenden Verfahren Privat­kläger.

 

Im Zusammenhang mit diesem Vorwurf kontaktierte die baselstädtische Kriminal­beamtin D____ den Berufungs­kläger 1 telefonisch am 8. April 2015 und sandte diesem am 9. April 2015 sowie am 6. Mai 2015 je eine schriftliche Vorladung zur Einvernahme als beschuldigte Person in Basel. Der in G____ (Kanton Aargau) wohnhafte Berufungs­kläger leistete diesen Vorladungen keine Folge, sondern verfasste mehrere Schreiben, die er an Basler Amtsstellen richtete und der Kriminal­beamtin in Kopie zukommen liess (Eingaben vom 30. April 2015, 19. Juni 2015 und 29. Juni 2015). Ein weiteres Schreiben vom 8. Mai 2015 richtete er direkt an die Kriminalbeamtin. Diese erstattete gegen den Berufungs­kläger am 9. Juli 2015 Strafanzeige und Strafantrag wegen versuchter Nötigung und übler Nachrede (Akten S. 169 ff.). Sie wird im vorliegenden Verfahren als Privat­klägerin geführt.

 

Die als Beschwerde behandelte Eingabe des Berufungs­klägers 1 vom 30. April 2015 gegen die Vorladung der Staatsanwaltschaft vom 9. April 2015 wurde mit Urteil des zuständigen Beschwerdegerichts abgewiesen (AGE BES.2015.69 vom 2. Juli 2015 und BGer 1B_298/2015 vom 19. Oktober 2015; Akten S. 95 ff., 121 ff.).

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. November 2016 wurde der Berufungs­kläger 1 wegen mehrfacher übler Nachrede und versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tages­sätzen zu CHF 30.– (bedingter Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre) verurteilt. Die Berufungs­klägerin 2 wurde wegen Anstiftung zur üblen Nachrede zu einer Geldstrafe von 15 Tages­sätzen zu CHF 30.– (bedingter Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre) verurteilt. Beide Beschuldigten wurden in solidarischer Verbindung zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 1’081.15 an den Privat­kläger C____ verpflichtet. Dessen Genugtuungsforderung wurde abgewiesen.

 

Der Berufungs­kläger 1 hat gegen dieses Strafurteil am 28. März 2017 Berufung erklärt und diese am 2. Juni 2017 begründet. Er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, die Abweisung der Zivilforderungen, eine Entschädigung für das Gerichtsverfahren beider Instanzen und eine Genugtuung von CHF 1’000.–.

 

Die Berufungs­klägerin 2 hat das Strafurteil mit Berufungserklärung vom 28. März 2017 und Berufungsbegründung vom 31. Juli 2017 angefochten. Sie beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und die Abweisung der Zivilforderungen. Eventualiter sei das Strafverfahren zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft G____ bzw. an das Strafgericht G____ zu überweisen. Nebst einer Entschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sei ihr auch eine Genugtuung von CHF 2’500.– zuzusprechen.

 

Die Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom 7. August 2017 die örtliche Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt bekräftigt und im Übrigen unter Verweis auf das vor­instanzliche Urteil auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Privat­kläger C____ beantragt mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 die Abweisung beider Berufungen, die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten der Beschuldigten sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Privat­klägerin D____ hat sich im Berufungsverfahren nicht geäussert.

 

Die Berufungsverhandlung vom 4. April 2019 begann zur vorgesehenen Zeit um 8.30 Uhr in Anwesenheit der Berufungs­klägerin 2 und beider Verteidiger. Erst nach der Befragung der Berufungsklägerin und dem Plädoyer ihres Verteidigers traf der Berufungs­kläger 1 ein, der eine Zugsverspätung geltend machte. Die Verhandlung wurde im Beisein beider Beschuldigter fortgeführt. Der Berufungs­kläger wurde befragt und sein Verteidiger gelangte zum Vortrag. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichts­organisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungs­kläger haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb sie zur Erhebung der Berufung legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die beiden nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldeten und erklärten Berufungen ist einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2 je m.H.). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO).

 

Unangefochten geblieben sind im vorliegenden Fall die Entschädigung der amtlichen Verteidigung beider Berufungs­kläger, die Abweisung der Genugtuungsforderung des Privat­klägers C____ und die (staatliche) Entschädigung seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen.

 

2.

2.1      Zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ist zunächst die konkrete Anbahnung des Strafverfahrens zu betrachten. Der Berufungs­kläger 1 wirkte im Dienst der Berufungs­klägerin 2 in einem Besuchsrechtsstreit mit, dessen Streitbetroffene damals alle in Basel lebten. Er begleitete seine Cousine zu einer Besprechung beim Kinder- und Jugenddienst in Basel mit Frau F____ und übersetzte dort. Im Anschluss an dieses Gespräch verfasste der Berufungs­kläger die E-Mail vom 30. März 2014 mit Vorwürfen gegen den Kindsvater. Er richtete diese E-Mail an Frau F____ und stellte dem Kindsvater (als CC-Empfänger) eine Kopie zu. Die Strafanzeige des Kindsvaters vom 5. Mai 2014 richtete sich gegen beide Berufungs­kläger.

 

Diese Ausgangslage reicht für die Aufnahme von Ermittlungen in Basel aus. Nachdem der Berufungs­kläger zuvor selber für seine Übersetzerdienste nach Basel gereist war und die E-Mail nach übereinstimmenden Aussagen beider Berufungs­kläger gerade an dieses Gespräch anknüpfte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, 6), wies die eingeleitete Strafuntersuchung auch bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre einen klaren örtlichen Bezug auf. Der Berufungs­kläger durfte sich also nicht veranlasst sehen, sich der Vorladung mit Verweis auf eine offensichtliche Unzuständigkeit zu widersetzen. Entgegen seiner Ansicht ist der Wohnort eines Beschuldigten für die Zuständigkeit der Strafbehörde nicht ausschlaggebend (vgl. seine Einsprache vom 30. April 2015 an den Basler Regierungspräsidenten gegen die „rechtswidrige, alberne, illegale und unhöfliche Vorladung durch Frau D____“, Akten S. 179, 181).

 

2.2      Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit gemäss Art. 39 Abs. 1 StPO von Amtes wegen. Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Behörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt naturgemäss ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Partei die Zweifel an den die Zuständigkeit weckenden Umständen oder Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten. Im Strafbefehlsverfahren ist dies spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens durch Zustellung des Strafbefehls der Fall. Das Bundesgericht nennt als letzte Möglichkeit für die Erhebung von Einwänden gegen die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden ausdrücklich die Einsprache gegen den Strafbefehl (BGer 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3, BStGer BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.2, AGE SB.2015.61 vom 13. Juni 2017 E. 2.4.2, m.H. auf Kuhn, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 41 StPO N 5).

 

Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Anfangsverdacht richtete sich auch gegen die damals in Basel wohnhafte Mutter und die E-Mail wurde im Rahmen eines Basler Kindesschutzverfahrens verfasst. Davon ausgehend war es korrekt, das Strafverfahren gegen beide möglichen Mittäter und bzw. Teilnehmer am gleichen Ort zu führen; dies lag nicht nur im Interesse der Ermittlungen, sondern auch der allfälligen späteren gerichtlichen Beurteilung, in die die Beschuldigten gemeinsam einbezogen werden konnten. Die Regelungen der StPO wollen vermeiden, dass keine Behörde sich zuständig erachtet (sog. negativer Kompetenzkonflikt), nicht jedoch jeglichen Spielraum bei der Begründung der Zuständigkeit ausschliessen, wenn dafür eine persönliche und örtliche Anknüpfung zum Tatvorwurf gegeben ist (vgl. BGer 6B_ 1208/ 2015 vom 14. März 2016 E. 3.2).

 

2.3      Die Berufungs­kläger haben weder in ihren Einsprachen gegen die Strafbefehle noch im Verfahren vor Strafgericht die Frage der örtlichen Zuständigkeit aufgeworfen. Für eine Verfahrensabtretung bestand demnach kein Anlass. Wie erwähnt wohnte die Berufungs­klägerin damals in Basel. Das in ihrem Auftrag verfasste E-Mail war an Basler Behörden gerichtet und ging auf Basler Servern ein, so dass die Gefahr der Rufschädigung erst mit der dortigen Kenntnisnahme entstehen konnte (vgl. BStGer BG.2012.51 vom 21. März 2013 E. 2.3: Kantonale Zuständigkeit am Standort des Fax-Empfangsgeräts; BGE 125 IV 177 E. 3: Schweizer Gerichtsstand bei aus dem Ausland zielgerichtet in die Schweiz gesandten Briefen).

 

2.4      Schliesslich sprechen auch allgemeine Erwägungen dafür, den gesetzlichen Spielraum für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht übermässig einzuschränken. Nach Wortlaut und Aufbau des Gesetzes soll das Verfahren nach der Anklageerhebung nicht mehr mit Gerichtsstandsfragen verzögert werden und ist ein Wechsel der Zuständigkeit i.d.R. zu vermeiden (vgl. Art. 42 Abs. 3 sowie 34 Abs. 2 und 40 Abs. 2 StPO). Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens und Erhebung der Anklage bräuchte es daher besonders triftige Gründe, um einen solchen Wechsel zu rechtfertigen. Es liefe den Interessen einer effizienten und beschleunigten Verfahrensführung entgegen, wenn der Einwand, die Staatsanwaltschaft habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt, nach bereits erhobener Anklage berücksichtigt würde. Diese Zweckmässigkeitsüberlegungen gelten auch in Fällen, in denen es gar keine Verständigung über die Zuständigkeiten gegeben hat, weil sich die anklagende Behörde für zuständig hielt (vgl. BGE 133 IV 235 E. 7.1 und 7.2 m.w.H.). Ohnehin dienen die Regelungen von Art. 39 f. StPO betreffend Gerichtsstandsverfahren vornehmlich dazu, einem negativen Kompetenzkonflikt unter den Kantonen vorzubeugen, und ein solcher liegt aufgrund der Anerkennung der Zuständigkeit durch eine Staatsanwaltschaft gerade nicht vor (zum Ganzen: Obergericht Zürich UH160133 vom 5. Juli 2016 E. 4.2-4.4 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 133 IV 235 E. 7.1).

 

Zusammenfassend haben sich die baselstädtischen Strafbehörden für die Behandlung der vorliegenden Strafsache also zu Recht als zuständig erachtet.

 

3.

3.1      Die Berufungs­klägerin 2 ist wegen übler Nachrede zum Nachteil des Privat­klägers C____ angeklagt. Dieser ist der Vater ihres gemeinsamen Sohnes. Die Berufungsklägerin stand mit dem Privatkläger in einem Besuchsrechtsstreit, für den zur Tatzeit die Basler Behörden zuständig waren. Der Berufungs­klägerin wird vorgeworfen, sie habe den Berufungs­kläger 1 zur Verfassung der E-Mail vom 30. März 2014 bestimmt. Darin werde dem Privat­kläger „ein objektiver Verdacht auf Kindsentführung“ vorgeworfen, obwohl es nach ihren eigenen Aussagen nie konkrete Hinweise auf eine mögliche Kindesentführung gegeben habe. Weiter werde ihm vorgeworfen, dass er in „Milieus von Drogendealern, von Alkoholikern und von Hurereien“ verkehre und den Sohn damit in Verbindung gebracht habe. Die Berufungs­klägerin habe aber später ausgesagt, der Privat­kläger konsumiere weder Alkohol noch Betäubungsmittel; sie habe ihn lediglich mit solchen Leuten reden gesehen.

 

Die Berufungs­klägerin hat stets zugegeben, dass sie dem Berufungs­kläger aufgetragen habe, die E-Mail an Frau F____ zu verfassen und dass deren Inhalt ihren Vorgaben entsprach. Sie habe aber gute Gründe gehabt, ihre Sorgen gegenüber dem Kinder- und Jugenddienst zu äussern. Die Vorinstanz kam gestützt auf Erwägungen zum allgemeinen Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung im Sinne von Art. 14 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zum Schluss, in Bezug auf die behaupteten Gefahren des Umgangs mit Prostituierten sowie der Kindesentführung seien die Äusserungen der Berufungs­klägerin durch die prozessuale Darlegungspflicht nicht gerechtfertigt (Urteil S. 17, 19).

 

3.2      Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB entfällt die Strafbarkeit der üblen Nachrede, wenn der Beschuldigte beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Er ist nach Ziff. 3 zu diesem Beweis zuzulassen, wenn er für die Äusserung begründete Veranlassung hatte. Nach der Rechtsprechung ist unter vergleichbaren Voraussetzungen eine Berufung auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB möglich, der zur Straflosigkeit im Falle einer gesetzlich erlaubten oder gebotenen Handlung führt (BGE 135 IV 177 E. 4 mit Hinweisen).

 

3.2.1   Es ist vorliegend nicht entscheidend, ob man die Äusserungen der Berufungs­klägerin 2 nach Art. 14 StGB oder nach Art. 173 Abs. 2 StGB prüft. Die Vor­instanz hat die Berufungs­klägerin einer Prozesspartei oder einer polizeilich oder richterlich befragten Auskunftsperson gleichgestellt und den Rechtfertigungsgrund des Art. 14 StGB analog zur Anwendung gebracht (Urteil S. 16/17, vgl. BGE 135 IV 177 E. 4 mit Hinweisen). Allerdings hat das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall (jüngeren Datums als der Leitentscheid 135 IV 177) entschieden, dass die Äusserungen gegenüber einer Sozialarbeiterin der Kinderschutzbehörde, welche in einen Streit der getrennten Eltern involviert war, nicht nach Art. 14 StGB beurteilt werden könnten, da die Ehefrau insoweit nicht mit einem Beamten vergleichbar sei, der sich in Ausübung einer Amtspflicht äussern müsse (BGer 6B_185/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 6.2 mit Verweis auf BGE 123 IV 97 E. 2c/aa).

 

Vorliegend wirkt sich das Vorgehen der Vor­instanz zu Gunsten der Berufungs­klägerin aus, denn es bedeutet, diese „von der Last des Gutglaubensbeweises im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zu befreien“ (BGE 135 IV 177 E. 4). Selbst wenn man den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung nach Art. 14 StGB nicht zuliesse, wäre die Berufungs­klägerin zum Gutglaubensbeweis zuzulassen, da der Zugang grosszügig zu gewähren ist und die Zulassung zum Entlastungsbeweis die Regel darstellt (Trechsel/Lieber, in: Praxis­kommentar StGB, 3. Auflage 2018, Art. 173 StGB N 21). Die materielle Würdigung bezieht sich auf dieselben Punkte, was denn auch in den Erwägungen der Vor­instanz zum Ausdruck kommt. Eine weitergehende Entlastung mittels Beweisen, die von der Berufungs­klägerin vorgebracht worden wären, hätte auch nach allgemeinen Beweisregeln unter Anwendung von Art. 14 StGB geschehen können. Die Berufungs­klägerin hat Beweise angeboten, die ihren guten Glauben in Bezug auf die gemachten Äusserungen belegen sollen und die auch im Rahmen einer Prüfung des Rechtfertigungsgrunds hätten berücksichtigt werden können.

 

3.2.2   Nach Auffassung der Vor­instanz greift die Rechtfertigung (der prozessualen Darlegungspflicht) für die Berufungs­klägerin 2 nicht in Bezug auf alle Äusserungen. Die Berufungs­klägerin sei sich bewusst gewesen, dass sie teils unbelegte Verdächtigungen und Beschuldigungen in den Raum stellte, die der Berufungs­kläger dann dem Kinder- und Jugenddienst mitteilen sollte. Konkret hat die Vor­instanz dies (nur) für die Vorwürfe des Verkehrs mit Prostituierten und der potentiellen Kindsentführung bejaht. Abweichend von der Vor­instanz wird jedoch im Berufungsverfahren der Kontext, in welchem die Äusserungen gemacht wurden, stärker gewichtet. Von Bedeutung ist namentlich, dass die Berufungs­klägerin aus Sorge um das Wohl ihres Sohnes handelte, was schon die Vor­instanz anerkannt hat (Urteil S. 15).

 

Das Mass der erforderlichen Sorgfalt, die der Täter walten lassen musste, um seine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten, richtet sich nach den Umständen, den persönlichen Verhältnissen des Täters und der gesamte Interessenlage. Je höher und legitimer die wahrgenommenen Interessen sind, desto geringer werden die Anforderungen an die Abklärungspflicht und an die Dringlichkeit des Verdachts. Bei Mitteilungen an Behörden darf zudem mit einer kritischen Überprüfung durch den Adressaten gerechnet werden. Generell gilt: Je gröber die Verdächtigung und je unkritischer der Adressat, je grösser die Verbreitung der Behauptung, desto höher die Anforderungen an den Täter – und umgekehrt (Trechsel/ Lieber, a.a.O., Art. 173 StGB N 19 mit Hinweisen).

 

3.2.3   Die von der Berufungs­klägerin initiierte E-Mail ist die Antwort auf eine E-Mail von Frau F____ vom 28. März 2014. Dort teilt diese der Berufungs­klägerin mit, dass der Kindsvater bereit sei, den Sohn vorerst nur jeweils für einen Tag zu sehen und fügt an: „Angaben über das Programm möchte er nicht machen. Er sieht keinen Grund dafür. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie mit den Terminen einverstanden sind (…)“. Es ist nachvollziehbar, dass diese wenig kooperative Ausgangslage die Ängste der Berufungs­klägerin verstärkten und sie veranlassten, ihre Besorgnis mit eindringlichen Worten zum Ausdruck zu bringen. So hat sie vor Strafgericht ausgesagt, dass sie von Problemen des Privat­klägers mit der Polizei wisse, dass er hinter ihrem Rücken handle und dass sie sich Sorgen um das Wohlergehen ihres Sohnes mache (Akten S. 610). Sie berichtet auch von einer Razzia, anlässlich welcher die Polizei „Mädchen“ aus der Wohnung des Kindsvaters geholt habe, welche dieser in der Toilette versteckt gehabt habe. Ihr Sohn sei „wirklich traumatisiert“ gewesen, nachdem er eine Weile beim Vater untergebracht worden sei – er habe ihr von dort anwesenden „Mädchen“ erzählt, und sie wolle nicht, dass ihr Sohn damit in Kontakt komme (Akten S. 611). Sie hat auf Frage zu ihren Bedenken wegen einer Entführung auch gemeint, sie habe „sehr, sehr, sehr Angst“.

 

Bei diesen Verhältnissen hätte es die Situation sicher entspannt, wenn der Vater offen über seine Pläne zur Gestaltung des Besuchs des Sohnes gesprochen hätte. Die Intervention der Berufungs­klägerin war offensichtlich von der Sorge um das Wohl ihres Sohnes getragen. Unter diesen Umständen erscheint es zu streng, wenn für eine Rechtfertigung bzw. Entlastung der Berufungs­klägerin verlangt wird, dass diese mit besonnenen Worten auf ihre Sorgen hinweist und genau abwägt, wie sie die Begründung so abfassen könnte, so dass ihrem Anliegen zwar Nachdruck verliehen, aber keinesfalls eine nicht ganz belegbare Verdächtigung in den Raum gestellt wird. Die Verdächtigungen waren denn auch nicht aus der Luft gegriffen. Vielmehr hat die Vor­instanz zutreffend anerkannt, dass sie in Bezug auf den Verkehr mit Drogendealern und Alkoholikern auf einer hinreichenden Grundlage basierten. Was die „Hurereien“ betrifft, konnte sich die Berufungs­klägerin auf Schilderungen stützen, welche der Sohn über den fraglichen Zeitraum gemacht haben soll. Sie hatte die angeblichen Verfehlungen des Kindsvaters bereits in einem der E-Mail vorangehenden Gespräch beim Kinder- und Jugenddienst sowie später im Schreiben vom 17. August 2014 an die Basler Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde thematisiert (Akten S. 85 ff.). Das Kind habe genau schildern können, wie in seinem Beisein der Vater mit verschiedenen unbekannten Frauen Geschlechtsverkehr gehabt habe, wie Saufereien in der Wohnung stattgefunden hätten und wie der Sohn von Party zu Party geschleppt worden sei, an welchen sein Vater bis tief in die Nacht viel trank (Akten S. 88).

 

3.2.4   Ob diese Erzählungen zutreffen, muss offen bleiben, denn eine Anhörung des Sohnes, die darüber Aufschluss gäbe, ist im Interesse des Kindeswohls und aufgrund der zweifelhaften Aussagekraft abzulehnen (Alter des damals 7-jährigen Sohnes, Loyalitätskonflikt zwischen Mutter und Vater). Was den „objektiven Verdacht auf Kindsentführung“ betrifft, steht wiederum die Interessenlage im Vordergrund. Die Vor­instanz zählt die Faktoren auf, die eine Entführung des Sohnes „theoretisch durchaus denkbar“ machen. Anhaltspunkt für eine konkret begründet Furcht bildet zudem die schwach ausgeprägte Integration des Privat­klägers, der kein Deutsch spricht, intensiven Kontakt mit Familienangehörigen im nahen Ausland pflegt und Mühe hat, in Basel beruflich Fuss zu fassen. In dieser Situation liegen keine bloss theoretischen Entführungsängste vor. So gab die Berufungs­klägerin auch in der Befragung ihrer Furcht Ausdruck, dass sich die im Ausland ansässige Familie des Vaters einmischen könnte (Akten S. 165). Es musste ihr erlaubt sein, ihre diesbezüglichen Ängste bei der Fachperson zu äussern, die für die Obhuts- und Kindeswohlfragen ihres Sohnes zuständig ist. Es ginge jedenfalls zu weit zu fordern, dass sie ihre Besorgnis aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung ganz hätte unterdrücken müssen.

 

In Anbetracht dieser Verhältnisse sind daher die Anforderungen an die Abklärungspflicht gemäss der dargelegten Rechtsprechung tief zu halten und der Berufungs­klägerin den guten Glauben (gerade noch) zubilligen. Dies führt nach Art. 14 bzw. Art. 173 Ziff. 2 StGB zum Freispruch von der Anklage der üblen Nachrede.

 

4.

4.1      Der Berufungs­kläger 1 ist wegen übler Nachrede zum Nachteil des Kinds­vaters (Privat­kläger C____) angeklagt. Es wird ihm vorgeworfen, er habe mit dem Verfassen der E-Mail vom 30. März 2014 den Privat­kläger in seiner Ehre verletzt. Es handle sich um nicht belegbare Verdächtigungen, die das Familienleben des Privat­klägers beträfen. Aufgrund der Umstände habe der Berufungs­kläger in der Absicht gehandelt dem Privat­kläger Übles vorzuwerfen, so dass er zum Wahrheitsbeweis nicht zugelassen werde.

 

4.2      Der Berufungs­kläger 1 bestreitet die Erfüllung des Tatbestandes. Er habe lediglich als Dolmetscher für die Berufungs­klägerin 2 fungiert und nicht als (Mit)autor. In dieser Funktion sei er auch von der Sozialarbeiterin in den Verteiler von deren E-Mail an die Berufungs­klägerin aufgenommen worden. Dass er von sich im eigenen Namen und von der Mitbeschuldigten in der dritten Person geschrieben habe, bedeute diesbezüglich nichts. Er habe einfach das ihm per Telefon seitens der Berufungs­klägerin Gesagte in indirekter Rede weitergegeben. Er weise denn auch in der E-Mail ausdrücklich darauf hin, dass er „im Auftrag von Frau B____“ schreibe. Auch dass der Berufungs­kläger noch andere Briefe für die Berufungs­klägerin verfasst habe und diese durch die Berufungs­klägerin unterzeichnen liess, habe keine Bedeutung. Zumindest sei – selbst wenn er als Mitautor betrachtet würde – klar, dass die konkreten Inhalte, die potentiell ehrverletzend sein könnten, von der Berufungs­klägerin stammten und nicht von ihm selbst. Die Berufungs­klägerin habe sie auch schon an der vorgängigen Sitzung mit der Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes erwähnt. Schliesslich habe die Berufungs­klägerin stets ausgesagt, sie habe dem Berufungs­kläger gesagt, er müsse dies so schreiben.

 

4.3      Es stimmt zwar, dass der Berufungs­kläger 1 in der E-Mail vom 30. März 2014 mehrfach explizit darauf hinweist, dass er „im Auftrag von Frau B____“ schreibe. Gerade das unterstreicht aber, wie die E-Mail zu verstehen ist: Der Berufungs­kläger verfügt als Übersetzer sowohl über sprachliche Kompetenzen als auch über Erfahrung mit administrativen Vorgängen und wurde von seiner Cousine gerade deswegen in Anspruch genommen. Er ist daher nicht blosse Hilfsperson, sondern muss für die gewählten Mittel und Worte nach Massgabe seines Beitrags eigene Verantwortung übernehmen. Die der Anklage zugrundeliegenden Schreiben weisen alle genau dieselben Züge auf, so dass an ihrer gemeinsamen Urheberschaft kein ernsthafter Zweifel bestehen kann. Der Berufungs­kläger hat die inkriminierte E-Mail vom 30. März 2014 also in eigenem Namen und mit einem bedeutenden eigenständigen Beitrag bezüglich der Argumentation verfasst. Das erhellt nicht zuletzt auch daraus, dass in der E-Mail auf verschiedene Artikel des Zivilgesetzbuches hingewiesen und diese zum Teil auch wörtlich zitiert werden. Dass der Berufungs­kläger sich auf eine untergeordnete Hilfestätigkeit im Sinne einer wörtlichen Übersetzung einer Vorlage seiner Cousine beschränkt hätte, entspricht weder den Aussagen in der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 6 f., wonach er aufgrund ihrer Emotionen deutliche Worte gewählt habe), noch wäre dies angesichts des persönlichen Eindrucks der beiden Berufungs­kläger denkbar. Die Sprachkenntnisse der Berufungs­klägerin sind bescheiden und sie zeigt mit ihren nicht immer klaren Aussagen auch Zeichen der Überforderung mit dem Verfahren, wogegen der Berufungs­kläger in der Gerichtsverhandlung eine wirkungsvolle Sprach- und Auftrittskompetenz vermittelt. Es ist offensichtlich, dass der Berufungs­kläger als eigentlicher Autor der E-Mail zu gelten hat und die Angaben der Berufungs­klägerin einer eigenen, tendenziösen Interpretation unterzogen hat. Das gilt auch für die Passagen, welche die Vor­instanz als ehrverletzend beurteilt hat, belegen doch auch diesbezüglich Schreibstil, Wortwahl und Gestaltung des Schriftbildes unzweifelhaft seinen prägenden Einfluss. 

 

Die strittigen Äusserungen in besagter E-Mail vom 30. März 2014 betreffen einerseits den Vorwurf, es bestehe gegenüber dem Privat­kläger der „objektive Verdacht auf Kindsentführung“, sowie andererseits die Behauptung, er bringe das Kind in Verbindung mit schlechten Gesellschaften, namentlich Drogendealern, Alkoholikern und „Hurereien“. Die Behauptung, jemand habe eine Straftat begangen, ist ein klassischer Fall der Ehrverletzung (BGE 132 IV 112 E. 2.2, be­stätigt u.a. in BGer 6B_541/ 2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.5). Es erscheint aber auch ehrenrührig, jemandem gegenüber einer Behörde den „objektiven Verdacht“ zu unterstellen, er sei zu einer solchen Straftat imstande, welcher die Behörde eben gerade aufgrund der geäusserten Vermutung zuvorkommen müsse. Das (blosse) Verdächtigen ist von Art. 173 StGB, wie sich explizit aus dem Wortlaut ergibt, ebenfalls erfasst; der Täter muss aber davon ausgehen, dass seine Äusserung ernst genommen wird (Trechsel/Lieber, a.a.O., Art. 173 StGB N 10). Die Subsumtion dieser Äusserungen in der E-Mail unter den Tatbestand der üblen Nachrede erscheint somit korrekt. Das trifft auch auf die Behauptung zu, der Privat­kläger verkehre in Milieus von Drogendealern, Alkoholikern und „Hurereien“ und habe seinen damals 7-jährigen Sohn „mit solchen dunklen Milieus“ schon in Verbindung gebracht. Die Vor­instanz hat zutreffend erwogen, dass dieser Vorwurf im Kontext eines Besuchsrechtsstreits jedenfalls ehrverletzend ist. Denn es wird damit dem Betroffenen die Fähigkeit bzw. Bereitschaft abgesprochen, als Vater für das Kindeswohl einzustehen und das Kind vor Situationen und Einflüssen zu bewahren, die ihm schaden könnten. Nach dem Gesagten ist der Vorsatz zu bejahen. Der Berufungs­kläger hat seine Anschuldigungen und Verdächtigungen wissentlich und willentlich geschrieben und Frau F____ gezielt zugestellt.

 

4.4      Nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht strafbar, wenn er beweist, dass seine Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Die Beweislast für diese Entlastungen liegt also bei ihm. Er wird zum Beweis nur zugelassen, wenn er seine Äusserung zur Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie mit begründeter Veranlassung vorgebracht hat und nicht vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen – vor allem bei Äusserungen, die das Privat- oder Familienleben betreffen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).

In Abweichung von der vor­instanzlichen Beurteilung wird die Hilfsbereitschaft und Fremdnützigkeit des Berufungs­klägers vorliegend stärker gewichtet. Der Berufungs­kläger hat sich ganz offensichtlich als Vertreter der Interessen seiner Cousine im Besuchsrechtsstreit und als deren „kompetenter Retter“ verstanden. Er war zugleich familiär mit ihr verbunden, was sich darin zeigt, dass die Berufungs­klägerin kurz nach Versenden der E-Mail zu ihm und seiner Familie gezogen ist. Wie gesehen verfügte sie damals ganz knapp noch über genügend Anhaltspunkte für die behaupteten Anschuldigungen. Die Berufungs­klägerin hat sodann auch an ihrer Einvernahme vom 16. September 2015 nach Durchlesen der E-Mail klar gesagt, dass sie dem Berufungs­kläger gesagt habe, „dass er das schreiben soll“ und dass die Idee, eine E-Mail mit diesem Inhalt an den Kinder- und Jugenddienst zu senden, von ihr gekommen sei: Sie habe dem Berufungs­kläger diesen Auftrag gegeben, weil sie ihn so lange kenne und er gut Deutsch schreibe (Akten S. 164).

 

4.5      Auszugehen ist demnach von der sozialen Gegebenheit einer emotional aufgeladenen Situation, in der dem Berufungs­kläger Sorgen und Ängste anvertraut wurden. Die Berufungs­klägerin hat den Berufungs­kläger nach ihrer eigenen Darstellung gebeten, ihre Beschuldigungen an den Kinder- und Jugenddienst weiterzuleiten, wobei sich der Berufungs­kläger auf ihre Angaben verlassen musste – er selbst kannte den Privat­kläger C____ nicht gut (vgl. Aussage Berufungs­klägerin, Akten S. 164). Die Berufungs­klägerin hat ihre Verdächtigungen im Strafverfahren mit einiger Inbrunst vorgetragen, und das hat sie gewiss auch gegenüber dem Berufungs­kläger getan. Entsprechendes hat der Berufungs­kläger jedenfalls in der Berufungsverhandlung betreffend der in der Sprache Ewe geführten Telefongespräche zu Protokoll (S. 6) gegeben. Überdies hatte er im Vorfeld der E-Mail anlässlich eines persönlichen Besuches der Behörde in Basel als Dolmetscher fungiert – und zwar wirklich nur als Dolmetscher zum Übersetzen der Angaben seiner Cousine.

 

In diesem Zusammenhang hatte er bereits deren Aussagen zu den fraglichen Beschuldigungen gehört und übersetzt. Ähnlich verhält es sich mit dem Schreiben der Berufungs­klägerin vom 17. August 2014 an die Basler Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, das der Berufungs­kläger verfasste und die Berufungs­klägerin unterzeichnete. Dort werden in drastischen Worten alle angeblichen Verfehlungen des Kindsvaters geschildert, samt den Belegen, weshalb sie faktenbasiert seien (Akten S. 85 ff., nicht angeklagt). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht anzunehmen, dass der Berufungs­kläger einen Zweifel an den Angaben seiner Cousine gehabt haben könnte, der ihn zu Rückfragen hätte veranlassen müssen. Der Berufungs­kläger hat die ehrverletzenden Verdächtigungen lediglich im Rahmen des aktuellen Besuchsrechtsstreits geäussert, und dies im Wesentlichen gegenüber Frau F____. Es ging ihm dabei offensichtlich darum, sich mit Vehemenz für die (vermeintlichen) Interessen der Berufungs­klägerin und das Wohl ihres Sohnes einzusetzen.

 

Diese guten Absichten werden ihm im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angerechnet, wonach keine hohen Anforderungen an die vorherige Abklärungspflicht besteht, wenn der Täter nicht nur ohne überwiegende Beleidigungsabsicht handelte, sondern überdies hochwertige Interessen wahrnehmen wollte oder dafür anderweitig begründeten Anlass hatte (Riklin, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 173 StGB N 22; Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.], OFK/StGB Kommentar, 20. Auflage 2018, Art. 173 StGB N 31; BGE 116 IV 208). Obwohl es sich um einen Grenzfall handelt, kann der Gutglaubensbeweis bei den gegebenen Umständen knapp erbracht werden. Der Berufungs­kläger ist demnach vom Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil des Privat­klägers C____ freizusprechen.

 

5.

5.1      Dem Berufungs­kläger 1 wird weiter vorgeworfen, er habe im Anschluss an die telefonische Kontaktaufnahme und den Empfang der Vorladung zur Einvernahme in Basel gegenüber der diensthabenden Kriminalbeamtin D____ eine mehrfache üble Nachrede begangen, indem er sich in mehreren Schreiben in ehrverletzender Weise über sie geäussert habe (Eingaben vom 30. April 2015, 19. Juni 2015 und 29. Juni 2015).

 

5.2      Der Berufungs­kläger verfasste folgende Schreiben an Basler Behörden, die er jeweils in Kopie auch der Kriminalbeamtin zusandte. Die jeweils in Klammern angeführten Aktenstellen (Faszikel A____) belegen den Empfang durch die angeschriebene Behörde:

 

-       Eingabe vom 30. April 2015 an den Basler Regierungspräsidenten, […], zugestellt mit E-Mail vom 1. Mai 2015 und 3. Mai 2015 (Akten S. 33, 39, 68);

-       Schreiben an die Kriminalbeamtin vom 8. Mai 2015, zugestellt mit E-Mail vom 9. Mai 2015 (Akten S. 51).

 

Am 16. Juni 2015 wurde der Berufungs­kläger durch die Kantonspolizei Aargau rechtshilfeweise in G____ einvernommen. Anschliessend setzte er seine Bezichtigungen der Kriminalbeamtin mit weiteren Eingaben fort:

 

-       Schreiben vom 19. Juni 2015 an den Ersten Staatsanwalt Basel-Stadt, […], zugestellt mit E-Mail vom 22. Juni 2015 (Akten S. 71, 80);

-       Schreiben vom 29. Juni 2015 an den Basler Staatsanwalt […] (Akten S. 84).

 

Der Berufungs­kläger hat nach eigenen Aussagen Germanistik studiert. Er war Deutschlehrer, später Gerichts- und Behördendolmetscher und lebte viele Jahre in Deutschland. Er ist mit einem Eintrag von 1994 im schweizerischen Informations­system ZEMIS erstmals verzeichnet und lebt nach eigenen Angaben seit 1997 in der Schweiz (Akten S. 5, Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Das Gericht konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung einen Eindruck von seinen sprachlichen Kompetenzen machen: Der Berufungs­kläger tritt anständig und bestimmt auf und spricht ein gepflegtes Deutsch. Umso mehr erstaunt bei dieser Ausdrucksfähigkeit die Wortwahl der Eingaben, die der Anklage zugrunde liegen.

 

5.3      Mit seinen Eingaben schilt und schmäht der Berufungs­kläger die Privat­klägerin D____ in wortreichen Formulierungen und mit zahlreichen Wiederholungen. Die integralen Texte sind im vorinstanzlichen Urteil wiedergegeben. Vorliegend werden die wesentlichen Passagen zusammengefasst. Der Berufungs­kläger schreibt, es handle sich um eine rechtswidrige, alberne, illegale und unhöfliche Vorladung. Er bezeichnet die Privat­klägerin unzählige Male in Anführungszeichen als liebe und „sehr gescheite“ Frau, die „sofort ganz dumm, plump, unhöflich und unanständig einen Termin für eine skurrile polizeiliche Vorladung“ habe vereinbaren wollen. Jeder normal denkende Mensch und vor allem jede normal denkende Polizeiangestellte hätte ihn, den Berufungs­kläger, begreifen können. Demgegenüber zeigten die Privat­klägerin und der Gegenanwalt ein abstossendes bürokratisches Gehabe und eine stinkende Beamtenwillkür durch ihr unverständliches und obskures Strafverfahren. Ihr Handeln sei widerlich, unprofessionell und abstossend. Sie habe ihn und die Berufungs­klägerin mit einem extrem aggressiven Psychoterror unter Druck gesetzt. Er erkläre sich dies aus ihrem plumpen Mangel an Selbstachtung oder aus dummer wiederholter Provokation. Ihr Psychoterror werfe ernsthaft die Frage nach ihren ethischen Fähigkeiten und ihren kognitiven Fertigkeiten für einen Beruf im Polizeiwesen auf. Anders als sie wisse jeder Schüler der Primarschule und jede gut ausgebildete Beamtin der Kriminalpolizei, wie man richtig handeln müsse. Dass sie ihm eine zweite Vorladung zugesandt habe, deute klar auf eine bewusste, gut geplante und vorsätzliche Nötigung durch Amtsmissbrauch hin. Er hoffe, dass sie endgültig einigermassen vernünftig und besonnen werde könne. Sie habe seine frühere Beschwerde bewusst und zynisch unterschlagen. Dass sie ihm weitere Vorladungen geschickt habe, sei ganz dumm, frech und provokativ.

 

5.4      Der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Diese Strafbestimmung schützt vor Äusserungen, die den Anspruch einer Person auf Geltung als charakterlich anständiger Mensch verletzen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 131 IV 154 E. 1.2). Als ehrverletzend  im Sinne einer üble Nachrede wird z.B. die Behauptung erachtet, jemand habe eine strafbare Handlung begangen (BGE 101 IV 292 E. 1, 132 IV 112 E. 2). Ehrverletzend ist auch der Vorwurf, ein Polizeibeamter habe Asylbewerber mit Falschangaben unter Druck gesetzt, um sie zu einem Asylverzicht zu bewegen (BGE 116 IV 205 E. 2). Solche Vorwürfe darf nur erheben, wer den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB erbringen kann.

 

Die Vor­instanz hat sich sehr sorgfältig und differenziert mit den wesentlichen Passagen der Schreiben des Berufungs­klägers auseinandergesetzt und zutreffend festgestellt, dass es sich dabei nicht um blosse Verbalinjurien handelt. Ebenso hat sie zu Recht festgehalten, dass auch zahlreiche weitere Formulierungen im gesamten Kontext gemischte Werturteile darstellen. Sie hat schliesslich dargelegt, dass die Privat­klägerin durch die Äusserungen nicht nur in ihrer beruflichen Ehre, sondern auch in ihrer Geltung als integrer, anständiger Mensch verletzt wurde. Dass die fehlende Rechtfertigung nach Art. 14 StGB diesbezüglich „auf der Hand“ liegt, hat die Vor­instanz ebenfalls korrekt festgehalten. Ebenso offensichtlich ist, dass der Berufungs­kläger in Bezug auf die inkriminierten Äusserungen nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist.

 

Es geht dem Berufungs­kläger eindeutig darum, die Privat­klägerin persönlich zu diffamieren und ihre Geltung als anständiger Mensch herabzusetzen, etwa indem er behauptet, sie habe geringere Fähigkeiten als ein Primarschüler. Die penetrant wiederholte und durchwegs mit Anführungszeichen versehene Attribuierung der Privat­klägerin als „lieben“ und „sehr gescheiten“ Menschen ist offensichtlich ironisch gemeint und zielt auf die Aussage des Gegenteils ab. Der sprachlich versierte Berufungs­kläger setzt hier das Stilmittel der Anti­phrase ein. Wenn einer Beamtin zudem „stinkende Beamtenwillkür“, bewusste und zynische Unterschlagung, fehlende ethische und kognitive Fertigkeiten sowie dummes, freches und provokatives Handeln vorgeworfen werden, zielt dies nicht auf sachliche Kritik, sondern auf persönliche Diffamierung ab. Die Grenze zur strafrechtlich verbotenen Herabsetzung der Privat­klägerin in ihrer Geltung als anständiger Mensch ist klar überschritten. Der Schuldspruch wegen mehrfacher übler Nachrede ist zu be­stätigen.

 

6.

6.1      Der Berufungs­kläger 1 ist weiter wegen versuchter Nötigung der Privat­klägerin D____ angeklagt, die ihn als Kriminalbeamtin im Strafverfahren erfolglos zur Einvernahme in Basel vorgeladen hatte. Dem Berufungs­kläger wird zur Last gelegt, er habe der Privat­klägerin mit Schreiben vom 8. Mai 2015 „verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Schritte“ wegen einer Vielzahl von dort genannten Vorwürfen angedroht, wenn sie ihm erneut ihre „alberne“ Vorladung zukommen lasse. Dadurch habe er veranlassen wollen, dass sie von einer Befragung absehe.

 

6.2      In tatsächlicher Hinsicht ist der Vorhalt durch das Schreiben des Berufungs­klägers an die Privat­klägerin nachgewiesen, welche Strafantrag und Strafanzeige stellte. In diesem Schreiben vom 8. Mai 2015 (Akten S. 194-199) mit dem Titel „Einsprache gegen Ihre zweite rechtswidrige, alberne, illegale, unhöfliche und willkürliche Vorladung vom 6. Mai 2015“  führt der Berufungs­kläger aus, er mache die Privat­klägerin darauf aufmerksam, dass er und seine Rechtsanwälte verwaltungs- und strafrechtliche Schritte gegen sie wegen Amtswillkür, ungetreuer Amtsführung, Ehrverletzung, Verstosses gegen das kantonale Polizeigesetz, Missachtens der StPO, Verstosses gegen das StGB durch falsche Beschuldigung u. a. einleiten werde, wenn sie ihm erneut eine „alberne Vorladung in den lügnerischen, verwirrenden, nutzlosen und dummen Geschichten“ des Privat­klägers C____ zukommen lassen. Die Androhung einer Strafzeige wird im weiteren Kontext des Schreibens  wie folgt begründet: Sie habe ihm bereits zweimal die gleiche rechtswidrige polizeiliche Vorladung mit Einschreiben zukommen lassen; dies deute „klar auf eine bewusste, gut geplante und vorsätzliche Nötigung durch Amtsmissbrauch hin“ (S. 3). Um allfällige rechtliche Schritte abzuwenden, müsse sich die Privat­klägerin beim Berufungs­kläger offiziell und schriftlich für ihre „bisherigen rechtswidrigen, unhöflichen und provokativen Vorgehensweisen“ entschuldigen. Er behalte sich das Recht vor, nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen über seine Rechtsanwälte rechtliche Schritte gegen die Privat­klägerin einzuleiten. Er schliesse zudem nicht aus, in den nächsten Tagen die Medien einzuschalten, damit man manche kritische Fragen über all diese Gesetzwidrigkeiten stelle und die breite Öffentlichkeit weltweit über diese „unsaubere Rechtspflege“ im Kanton Basel-Stadt, die „obskure Arbeitsweise der Polizei“ und „das heimtückische rassistische Verhalten der Basler Polizei gegenüber Schwarzen“ informiere. Er hoffe, dass die Privat­klägerin endgültig einigermassen vernünftig und besonnen werden könne.

 

In der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 7 f.) macht der Berufungs­kläger geltend, er sei politisch engagiert und habe damals mit einer Falle gerechnet. Er werde durch den Geheimdienst von Togo in der Schweiz verfolgt. Man habe ihm immer wieder Fallen gestellt.  Dieser Aussage kann nicht geglaubt werden. In den Akten ist belegt, dass der Berufungs­kläger am 4. Mai 2015 nicht nur selber auf die Nummer der Basler Kriminalpolizei zurückrief (Akten S. 232), sondern in der Folge von der Kriminalpolizei der Basler Staatsanwaltschaft auch mit eingeschriebenen Briefsendungen vorgeladen wurde  (Akten S. 134, 135, 270, 272). Es ist offensichtlich, dass diesen Vorladungen amtlicher Charakter zukommt und dass sie von einer schweizerischen Behörde stammen. Entsprechend hat der Berufungs­kläger den Absender der Vorladungen – die Kriminalpolizei der Basler Staatsanwaltschaft – in seinen damaligen schriftlichen Reaktionen auch nie in Frage gestellt, sondern bei den Behörden des Kantons Basel-Stadt andere Gründe geltend gemacht. Nichts deutet darauf hin, dass er damals eine Falle sah. Vielmehr stellte er sich auf den Standpunkt, dass er wegen seines Wohnsitzes in Kanton Aargau nicht zur Einvernahme in Basel verpflichtet werden könne. 

 

6.3      Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Mass­stab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung einzuschränken (statt vieler: BGE 122 IV 322 E. 1a; BGer 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 2.2). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (statt vieler: BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1).

 

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Drohung mit einer Strafanzeige die Anforderungen an eine Drohung i.S. des Art. 181 StGB erfüllt: „Ein Strafverfahren stellt für die beschuldigte Person regelmässig eine erhebliche Belastung dar. Sie wird daher geneigt sein, dem Druck, der von der Strafanzeige ausgeht, nachzugeben“ (BGer 6B_192/2014 vom 13. Nov. 2014 E. 2.2, vgl. auch BGer 6B_47/2010 vom 30. März 2010 E. 2.2.; BGE 120 IV 17 E. 2a/aa; 101 IV 47 E. 2b). Indessen ist es nach der Rechtsprechung grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzudrohen, wenn diese nicht völlig unbegründet erscheint. In diesen Fällen stellt die Androhung einer Strafanzeige somit kein unerlaubtes Mittel dar und läge die Unrechtmässigkeit der Nötigung nur vor, wenn sie sich aus dem Zweck oder der Zweck-Mittel-Relation ergäbe.

 

Was die Zweck-Mittel-Relation betrifft, hat das Bundesgericht im älteren Leitentscheid BGE 101 IV 47 (E. 2b) festgehalten, dass die Drohung mit einer Strafanzeige dann als rechtswidrig betrachtet werde, wenn „zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und dem Gegenstand des gestellten Begehrens ein sachlicher Zusammenhang fehlt“. Aktuellere Entscheide zu dieser Thematik, so u.a. BGE 120 IV 17 und BGer 6B_192/2014 vom 13. November 2014, qualifizieren die Androhung einer Strafanzeige dann als unzulässige Nötigungshandlung, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung „jeglicher sachliche Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung eine ungerechtfertigte Zuwendung erlangt werden soll“. In einem Urteil zu einer Umtriebs­entschädigung von CHF 52.–, die mittels Androhung einer Strafanzeige durch den Parkplatz­besitzer erlangt werden sollte, hat das Bundesgericht einen hinreichenden Sachzusammenhang bereits darin erkannt, dass beides an das unbefugte Parkieren des fehlbaren Parkierers anknüpfte. Es hat dann aber separat geprüft, ob der Täter damit einen Vorteil erlangt habe, auf den er keinen Anspruch hatte (BGer 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 4.1).

 

6.4      Ist eine Strafanzeige völlig unbegründet, kann dies für die Annahme einer Nötigung bereits ausreichen. Die Frage der Zweck-Mittel-Relation stellt sich erst, wenn eine Strafanzeige nicht völlig unbegründet ist. Die Privat­klägerin hat sich im vorliegenden Kontext nicht im Geringsten irgendeines strafbaren Verhaltens verdächtig gemacht, das Gegenstand einer Strafanzeige hätte sein können (der Berufungs­kläger erwähnt „Amtswillkür, ungetreue Amtsführung, Ehrverletzung“ und mehr). Die Strafanzeige, die der Berufungs­kläger androhte, war offensichtlich aus der Luft gegriffen. Sie war somit völlig unbegründet und erfüllt bereits das Kriterium des unrechtmässigen Mittels, weshalb eine rechtswidrige Nötigungshandlung zu bejahen ist. Selbst wenn man diesen Punkt offen lassen wollte, so dürfte doch klar sein, dass vorliegend kein Anspruch des Berufungs­klägers darauf bestand, von einer Vorladung im Strafverfahren seitens der Privat­klägerin verschont zu werden.

 

Rechtsstaatlichkeit, auf die sich der Berufungs­kläger in anderem Zusammenhang beruft, bedeutet gerade, dass sich das Strafverfahren am Gesetz zu orientieren hat: Versuche, die Kriminalbeamtin durch Einschüchterung vom Handeln nach ihrer Amts­pflicht abzubringen, sind unzulässig. Jedenfalls ist die rechtsmissbräuchliche Zweck-Mittel-Relation zu bejahen, wenn der Beanzeigte durch Androhen von (nicht naheliegenden) Strafanzeigen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden Druck aufbaut, um sie von unliebsamen Verfahrenshandlungen abzuhalten. Beamtinnen und Beamten sind nicht aus Stein, und es ist notorisch, dass es in der Praxis wegen unbegründeten Strafanzeigen schon zu Überreaktionen seitens der Vorgesetzten, Arbeitskollegen und der Öffentlichkeit gekommen ist, die dem angeschuldigten, erst später entlasteten Beamten geschadet haben. Die Drohung mit einer Strafanzeige ist daher auch gegenüber einem Beamten ein wirkungsvolles Druckmittel. Ist jemand mit dem formellen Vorgehen eines Beamten nicht einverstanden, so stehen ihm für seine Beanstandungen die vorgesehenen Beschwerdemöglichkeiten zur Verfügung. So stand dem Berufungs­kläger vorliegend das Beschwerderecht gegen die Vorladungen offen, von dem er zulässigerweise, aber erfolglos Gebrauch machte (AGE BES.2015.69 vom 2. Juli 2015 und BGer 1B_298/2015 vom 19. Oktober 2015; Akten S. 95 ff., 121 ff.).

 

Insgesamt war es rechtswidrig, der Privat­klägerin strafrechtliche Schritte wegen Amtswillkür, ungetreuer Amtsführung und Ehrverletzung anzudrohen. Der Berufungs­kläger ist anklage­gemäss wegen versuchter Nötigung schuldig zu sprechen.

 

7.

7.1      Gemäss der Bestimmung über die Strafzumessung von Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird bemessen nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

 

7.2      Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen für Nötigung nach Art. 181 StGB, der Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe vorsieht. Das Verschulden des Berufungs­klägers wiegt nach zutreffender Einschätzung der Vor­instanz eher leicht. Er versuchte die Kriminalbeamtin von ihrer pflichtgemässen Ermittlungen eines Deliktsverdachts mit offensichtlich erkennbarem Bezug zu Basel abzuhalten, indem er ihr mit Schreiben vom 8. Mai 2015 eine offensichtlich unbegründete Strafanzeige androhte. Der Versuch ist strafmildernd zu berücksichtigen. Als Einsatzstrafe ist eine Geldstrafe von 20 Tagen festzulegen.

 

Infolge des Schuldspruchs wegen mehrfacher übler Nachrede ist die Strafe des Berufungs­klägers in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen. Der Berufungs­kläger hat die Privat­klägerin mit insgesamt drei weiteren Schreiben gegenüber Basler Behörden in unehrenhafter und rufschädigender Weise beschuldigt. Er hat diese Beleidigungen verbreitet, obwohl ihm bewusst sein musste, dass die Privat­klägerin als Kriminalbeamtin nach Gesetz handelte und einen Strafverdacht abklären musste. Die Schreiben sind in einem frechen und abschätzigen Tonfall verfasst, was besonders bei einem Absender mit Erfahrung im Behördenverkehr und der Sprachkompetenz eines Übersetzers irritiert. Es sind wiederholte Ehrverletzungen (drei Schreiben), die u.a. an die höchsten Stellen des Kantons gerichtet wurden (Regierungspräsident, Erster Staatsanwalt).

 

Strafmildernd wird dem Berufungs­kläger zugutegehalten, dass er mit seinen Übersetzungs­diensten zunächst aus Hilfsbereitschaft gegenüber seiner Cousine gehandelt haben mag. Die wiederholten Entgleisungen lassen sich aber damit nicht erklären. Der 1964 in Togo geborene Berufungs­kläger verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B. Er hat nach eigenen Angaben in Togo, dann in Deutschland und in der Schweiz Germanistik und technische Informatik studiert und einen Uniabschluss gemacht. Er arbeitete als Deutschlehrer und Softwareingenieur, dann als Gerichts- und Behördendolmetscher. Er lebt seit 1994 bzw. 1997 in der Schweiz und gibt an, er sei nach einem Auslandaufenthalt 2011 in die Schweiz zurückgekehrt (Akten S. 5, Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Nach Angaben in der Berufungsverhandlung arbeitet er derzeit bei der [...] Bank als […] mit einem Pensum von 80 %. Sein Monatsgehalt beträgt CHF 4’200.–, zuzüglich Kinderzulagen von CHF 800.–. Er ist nicht vorbestraft.

 

Bei diesen persönlichen Verhältnissen ist die Geldstrafe auf 30 Tages­sätze festzusetzen. Die Höhe des Tages­satzes von CHF 30.– und der bedingte Vollzug mit der kürzest möglichen Probezeit von zwei Jahren sind den Verhältnissen angemessen und daher zu be­stätigen.

 

8.

8.1      Zusammenfassend sind beide Berufungs­kläger vom Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil des Privat­klägers C____ freizusprechen. Der Berufungs­kläger 1 ist wegen mehrfacher übler Nachrede und versuchter Nötigung zum Nachteil der Privat­klägerin D____ mit einer Geldstrafe von 30 Tages­sätzen zu CHF 30.– zu belegen. Bei diesem Ergebnis sind im Kostenpunkt folgende Anordnungen zu treffen.

 

Der freigesprochenen Berufungs­klägerin 2 sind in Gutheissung ihrer Berufung keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

 

Das Rechtsmittel des Berufungs­klägers 1 ist teilweise gutzuheissen. Seine Verfahrens­kosten sind entsprechend den verbliebenen Schuldsprüchen (Art. 426 Abs. 1 StPO) bzw. seinem teilweisen Unterliegen im Berufungsverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO) zu reduzieren. Die vorgerichtlichen Verfahrenskosten für Strafregisterauszüge, schriftliche Vorladungen, Faxe und den Erlass des Strafbefehls werden halbiert und auf CHF 267.90 festgesetzt. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird unter Beachtung des ordentlichen Gebührenrahmes gemäss § 10 Ziff. 3.1 der damals geltenden Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. März 1975 in der Fassung vom 21. Dezember 2010 (CHF 100.– bis 2’500.–, vorbehältlich Erhöhungen nach Ziff. 3.2 bis CHF 100’000.–) angemessen ermässigt. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Verfahren wegen der verbliebenen Schuldsprüche einen vergleichsweise grossen Aufwand verursachte. Die Gebühr ist auf CHF 1’750.– festzusetzen. Für das Berufungsverfahren wird eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.– erhoben.

 

8.2      Beide Berufungs­kläger haben Entschädigungsanträge gestellt. Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der Wahlverteidigung, die vorliegend in ihrer Eigenschaft als amtliche Verteidiger entschädigt wird. Die Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO erfasst in erster Linie Lohn- und Erwerbseinbussen, aber auch die durch das Verfahren verursachten Reisekosten (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 429 StPO 23). Die geltend gemachten Reisekosten zum Verteidiger können vorliegend nicht entschädigt werden, denn die Berufungs­kläger hätten einen Anwalt an ihrem Wohnort beauftragen können. Dass ihre Wahl bezüglich Reisekosten ungünstig ausfällt, haben sie selber zu verantworten. Die diesbezüglichen Kosten können nicht als notwendig bzw. kausal bezeichnet werden. Indessen sind ihre Transport­kosten zu den Einvernahmen und Verhandlungen in Basel zu entschädigen. Die Auslagen für Kopiaturen, Büromaterial etc. werden entschädigt, soweit sie von den amtlichen Verteidigern geltend gemacht werden. Eine Genugtuung setzt eine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen voraus, wie etwa der Freiheitsentzug eines Beschuldigten im Falle seines späteren Freispruchs (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Voraussetzungen für eine Genugtuung sind im Falle beider Berufungs­kläger offensichtlich nicht gegeben.

 

Nach dem Gesagten ist die Berufungs­klägerin 2 für drei Retourfahrten von G____ nach Basel zu entschädigen (3 x CHF 46.80 Transportkosten). Dem Berufungs­kläger 1 ist eine Entschädigung für zwei Retourfahrten G____-Basel auszurichten (2 x CHF 46.80, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), wobei diese auf die Hälfte reduziert wird. Hätte er sich korrekt verhalten, wäre bloss eine Fahrt nach Basel zur Einvernahme der Staatsanwaltschaft notwendig gewesen.

 

8.3      Die beiden amtlichen Verteidiger werden für den Aufwand gemäss ihrer Honorarnote entschädigt. Ihre Stunden werden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– und die Fotokopien zu CHF 0,25 entschädigt (vgl. AGE SB.2018.33 vom 27. November 2018 E. 7.2, SB.2016.31 vom 19. März 2017 E. 5.2, SB.2015.111 vom 24. Januar 2017 E. 4.2; BJM 2013 S. 331).

 

Für den Verteidiger der Berufungs­klägerin 2, [...], ergibt sich eine Entschädigung für 15,28 Stunden, einschliesslich Berufungsverhandlung. Die Auslagen­entschädigung umfasst 137 Kopien, Porti von CHF 9.– und Wegkosten von CHF 70.–, je zuzüglich Mehrwertsteuer. In Bezug auf den Betrag dieser Entschädigung wird ein Versehen im Urteilsdispositiv berichtigt, das direkt im Anschluss an die Berufungsverhandlung versandt wurde. 

 

Die Entschädigung des Verteidigers des Berufungs­klägers 1, [...], errechnet sich aufgrund des Aufwands von 35,3 Stunden, einschliesslich Berufungsverhandlung. Als Auslagen werden 522 Kopien und Porti von CHF 28.45 entschädigt, alles zuzüglich Mehrwertsteuer. Diese Entschädigung steht teilweise unter Vorbehalt der Rückforderung gegenüber dem Berufungs­kläger. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Rückzahlungspflicht bezieht sich gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO auf den Umfang des Unterliegens und wird vorliegend auf die Hälfte der ausgerichteten Entschädigung reduziert.

 

8.4      Dem Privat­kläger C____ wurde die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt. Seinem Vertreter, […], wird für den geltend gemachten Aufwand von 5,25 Stunden, 115 Kopien nebst weiteren Spesen von CHF 32.20 und Mehrwertsteuer entschädigt.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:      1.      Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Einzelgerichts in Straf­sachen vom 25. November 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten A____ und B____ und der unentgeltlichen Vertretung des Privat­klägers C____ für das erstinstanzliche Verfahren;

-       Abweisung der Genugtuungsforderung von C____ im Betrag von CHF 1’500.–.

 

2.      In teilweiser Gutheissung der Berufung wird A____ vom Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil des C____ (Anklage-Ziffer 1) freigesprochen.

 

          A____ wird der mehrfachen üblen Nachrede und der versuchten Nötigung zum Nachteil von D____ (Anklage-Ziffer 2) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

          in Anwendung von Art. 173 und 181 in Verbindung mit 22 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

 

          A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 267.90 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’750.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

          A____ wird gemäss Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung aus der Gerichtskasse eine Transportentschädigung von CHF 46.80 zugesprochen. Diese wird mit den Verfahrenskosten verrechnet.

 

          Dem amtlichen Verteidiger von A____, lic. iur. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7’060.– und ein Auslagenersatz von CHF 158.95, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 568.30 (8 % auf CHF 4’155.20 sowie 7,7 % auf CHF 3’063.75), somit total CHF 7’787.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 3’893.60 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

 

3.      In Gutheissung der Berufung wird B____ vom Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil des C____ kostenlos freigesprochen.

 

          B____ wird gemäss Art. 429 Abs. 1 der Strafprozess­ordnung aus der Gerichtskasse eine Transportentschädigung von CHF 140.40 zugesprochen.

 

          Dem amtlichen Verteidiger von B____, MLaw [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’056.– und ein Auslagenersatz von CHF 113.25, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 248.25 (8 % auf CHF 1’403.– sowie 7,7 % auf CHF 1’766.25), somit total CHF 3’417.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

4.      Dem unentgeltlichen Vertreter des Privat­klägers C____, […], wird für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’199.70 (einschliesslich Auslagen und MWST) ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Berufungs­kläger

-       Privat­kläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privat­klägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).