Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

 

SB.2017.49

 

URTEIL

 

vom 8. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,

Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Ramon Mabillard       

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi

 

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

und

 

A____, geb. [...]                                                                         Berufungskläger

c/o [...]                                                                                              Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

sowie durch [...], Advokat,

[...]    

 

 

Privatkläger

 

B____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

C____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]    

 

D____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

E____

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Opferhilfe                                               

Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel     

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 23. Dezember 2016

 

betreffend Mord


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts vom 23. Dezember 2016 wurde A____ (Berufungskläger) des Mordes schuldig erklärt und zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 22. Mai 2015. Sodann wurde er verpflichtet, den als Privatklägern konstituierten Eltern des Opfers CHF 15‘000.– (an B____) bzw. CHF 10‘000.– (an C____) und ihren Brüdern D____ und E____) je CHF 10‘000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 13. Dezember 2000 zu bezahlen; zusätzlich zu den von der Opferhilfe bereits ausgerichteten Genugtuungsleistungen. Weiter wurde der Berufungskläger zu Schadenersatz in der Höhe von CHF 102‘112.45 an die Opferhilfe verurteilt. Sodann wurde dem Privatkläger E____ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'036.90 (inkl. MWST) zugesprochen und es wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt, wobei diese teilweise an den Berufungskläger bzw. die Eltern des Opfers zurückgegeben und im Übrigen eingezogen wurden (vgl. im Einzelnen das Dispositiv des angefochtenen Entscheids). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden vollständig dem Berufungskläger auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen von A____, amtlich durch Advokatin [...] sowie privat durch Advokat [...] verteidigt, einerseits und der Staatsanwaltschaft andererseits. A____ hat am 24. Dezember 2016 die Berufung angemeldet, sie mit Schreiben vom 8. Mai 2017 erklärt und mit Eingabe vom 14. September 2017 begründet. Er beantragt, er sei vom Vorwurf des Mordes freizusprechen und es seien sämtliche Zivilforderungen abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 23. Oktober 2017 die Abweisung der Berufung, ebenso wie die vertretene Privatklägerschaft mit Berufungsantwort vom 20. November 2017.

 

Die Staatsanwaltschaft hat am 2. Januar 2017 die Berufung angemeldet, sie mit Schreiben vom 27. April 2017 erklärt und mit Eingabe vom 14. September 2017 begründet. Sie beantragt, der Berufungskläger sei des Mordes schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Einrechnung des bisher ausgestandenen Freiheitsentzugs, zu verurteilen. A____ beantragt die Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung.

 

Der Berufungskläger stellte während der Instruktion des Berufungsverfahrens die Verfahrensanträge, es sei die Leiterin ([...]) des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) an die Verhandlung vorzuladen, es sei die Ehefrau des Berufungsklägers, F____, an die Verhandlung vorzuladen, es seien sämtliche Spuren, die am Tatort erhoben worden sind (DNA und Fingerabdrücke) bekannt zu geben, zur Verfügung zu stellen und anhand einer Liste zu bezeichnen, es sei beim Untersuchungsgefängnis ein Bericht bezüglich dem Verhalten des Berufungsklägers einzuholen, das Urteil sei für den Berufungskläger auf Englisch zu übersetzen und es seien die Verfahrensakten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Sodann stellte er einen weiteren Antrag auf „Tatinterlokut gemäss Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO“, rügte die verfassungswidrige Zusammensetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers und verlangte gestützt hierauf die Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2018 stellte er schliesslich zwei weitere Anträge auf Zeugeneinvernahmen. Die Staatsanwaltschaft widersetzte sich mit Berufungsantwort vom 23. Oktober 2017 dem Einholen eines Führungsberichtes nicht. Hinsichtlich der übrigen Verfahrensanträge beantragt sie, es sei nicht darauf einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen.

 

Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Akteneinsicht gut. Hingegen verfügte er am 12. Juli 2017 die Abweisung des Antrags auf Übersetzung des vorinstanzlichen Urteils. Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 verfügte er in Gutheissung des entsprechenden Beweisantrags die Vorladung von [...] vom IRM als sachverständige Person zur Berufungsverhandlung. Über die übrigen Verfahrensanträge wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2018 entschieden (vgl. E. 2). Das Schicksal des Antrags auf Zusammenstellung sämtlicher am Tatort erhobenen Spuren ergibt sich aus dem Materiellen (E. 3.4.3.5). Überdies wurde betreffend A____ ein aktueller Strafregisterauszug vom 8. Mai 2018 eingeholt. Der Vollzugsbericht der [...] Strafanstalt [...] ging am 9. Mai 2018 beim Appellationsgericht ein.

 

Mit Eingaben vom 26. Mai 2017 und vom 31. Mai 2017 haben die Privatkläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung für das zweitinstanzliche Verfahren ersucht und Unterlagen betreffend ihre finanziellen Verhältnisse eingereicht. Mit Verfügungen des Instruktionsrichters vom 29. Mai 2017 und vom 1. Juni 2017 ist den Privatklägern die unentgeltliche Verbeiständung, unter Beiordnung von Advokat [...], bewilligt worden.

 

Am 18. Mai 2018 und am 8. Juni 2018 fand die Berufungsverhandlung statt. A____ wurde zur Person und zur Sache befragt, anschliessend gelangten die Staatsanwaltschaft, die vertretene Privatklägerschaft sowie die amtliche und die private Verteidigung zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sowohl die Berufungsanmeldungen als auch die Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.3      Gemäss Berufungsbegründung vom 14. September 2017 ficht die Staatsanwaltschaft den Schuldpunkt sowie die Strafzumessung des Urteils vom 23. Dezem­ber 2016 an. Der Berufungskläger wendet sich mit seinem Rechtsmittel integral gegen den Schuldspruch wegen Mordes und gegen die zivilrechtlichen Verurteilungen zur Bezahlung von Genugtuung bzw. Schadenersatz.

 

Das erstinstanzliche Urteil vom 23. Dezember 2016 ist somit hinsichtlich der Aufhebung der Beschlagnahme und der Rückgabe bzw. der Einziehung der im Dispositiv aufgeführten Gegenstände in Rechtskraft erwachsen und demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen. Gleiches gilt für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren und die Honorarvergütung des unentgeltlichen Vertreters der Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren.

 

2.

Der Berufungskläger hat im Laufe des zweitinstanzlichen Verfahrens verschiedene prozessuale Anträge gestellt.

 

2.1     

2.1.1   Der Berufungskläger beantragt mit Eingabe vom 14. Mai 2018, das Urteil des Strafgerichts vom 23. Dezember 2016 sei aufzuheben und aufgrund des nicht verfassungsmässig zusammengesetzten Spruchkörpers an das Strafgericht zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2018 (1C_187/2017, 1C_327/2017). Er führt aus, das Organisationsreglement des Strafgerichts vom 16. Dezember 2016 habe die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Gericht nicht vollständig erfüllt und sei vom Bundesgericht aufgehoben worden. Daraus lasse sich ableiten, dass die Zusammensetzung des strafgerichtlichen Spruchkörpers im Verfahren gegen den Berufungskläger (Verfahrens-Nr.: SG.2016.140) ebenfalls nicht verfassungsmässig erfolgt sei. Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Berufungsverhandlung auf Abweisung des Antrags geschlossen.

 

Die Kammer des Appellationsgerichts trat anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2018 nicht auf den Antrag ein. Es eröffnete seinen Beschluss den anwesenden Parteien und begründete ihn kurz mündlich.

 

2.1.2   Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; BGE 137 V 394 E. 7.1), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3, 135 III 334 E. 2.2, 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 130 III 66 E. 4.3; BGer 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.1). Massgebend für den Beginn der Rügefrist ist die Möglichkeit der Feststellung des Mangels, d.h. die Kenntnis um die hierfür relevanten Tatsachen. Nicht ankommen kann es angesichts der kurzen Rügefristen auf den Zeitpunkt, ab welchem sich eine Rechtsauffassung durchsetzt, namentlich weil ein bestimmter Rechtsmangel in einem anderen Verfahren justiziell beurteilt worden ist (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4).

 

Mit Blick auf die Rüge von Ausstandsgründen hält das Bundesgericht in steter Rechtsprechung beispielhaft fest, der entsprechende Anspruch sei in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme der relevanten Tatsachen geltend zu machen, andernfalls er verwirke. Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1).

 

2.1.3   Gemäss § 6 Abs. 3 des Gesetzes über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsgesetz, BSG 151.200) treten genehmigungsbedürftige, rechtsetzende Erlasse am fünften Tag nach Publikation der Genehmigung in Kraft, sofern im Erlass selbst nicht etwas anderes bestimmt ist. Gemäss der Schlussbestimmung des Organisationsreglements vom 16. Dezember 2016 des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt (Organisationsreglement, BSG 154.180) ist dies nicht der Fall.

 

Das vom Bundesgericht mit Entscheid 1C_327/2017 im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle beurteilte Organisationsreglement wurde am 16. Dezember 2016 vom Gesamtgericht verabschiedet, am 14. März 2017 vom Appellationsgericht genehmigt und am 31. Mai 2017 im Kantonsblatt (Nr. 41) publiziert. Es trat mithin am 5. Juni 2017 in Kraft. Demgegenüber begann die erstinstanzliche Hauptverhandlung in der Sache SG.2016.140 bereits am 21. Dezember 2016 und am 23. Dezember 2016 wurde das Urteil eröffnet und mündlich begründet. Somit ist der Spruchkörper, dem die Beurteilung der dem Berufungskläger zum Vorwurf gemachten Taten oblag, nicht aufgrund des beanstandeten § 12 des Organisationsreglements zusammengesetzt worden, sondern gemäss der vorher geltenden Ordnung. Die im erstinstanzlichen Verfahren angewandte Regelung zur Spruchkörperbildung ist vom Bundesgericht damit nicht formell aufgehoben, sondern nur, aber immerhin, obiter dicta als materiell unzulänglich taxiert worden (BGer 1C_327/2017 vom 20. März 2018 E. 8). Gegenstand der berufungsklägerischen Vorfrage bildet somit nicht das aufgehobene Organisationsreglement vom 16. Dezember 2016, sondern eine konkrete Normenkontrolle der früheren, im strafgerichtlichen Verfahren SG.2016.140 angewendeten, Regelung zur Spruchkörperbildung.

 

2.1.4   Es ist zu prüfen, ob der Berufungskläger die Rüge rechtzeitig erhoben hat. Er begründet seinen Antrag auf Rückweisung einzig mit den bundesgerichtlichen Erwägungen im Entscheid 1C_327/2017. Soweit er damit sinngemäss vorbringt, die Verfassungswidrigkeit der früheren Regelung zur Spruchkörperbildung habe sich ihm erst durch dieses Urteil erschlossen, so ist jedenfalls nicht auf den ersten Blick ersichtlich, weshalb dieses Erkenntnis fristauslösend sein sollte, bezieht es sich formell doch auf eine Regelung, die betreffend den Berufungskläger gar nicht zur Anwendung gekommen ist.

 

Aus den Akten erhellt, dass am 21. Dezember 2016 die erstinstanzliche Hauptverhandlung im Verfahren gegen den amtlich verteidigten Berufungskläger eröffnet worden ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erlangte er Kenntnis vom Spruchkörper im Verfahren SG.2016.140, weshalb er seine Auffassung von der Verfassungswidrigkeit der Spruchkörperbesetzung ab dann hätte einbringen können. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es als gegen Treu und Glauben verstossend zu werten, dass sich der Berufungskläger auf das Verfahren einliess, bis Mitte Mai 2018 zuwartete und somit beinahe 17 Monate verstreichen liess, bis er die seiner Ansicht nach verfassungswidrige Zusammensetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers geltend machte; zumal sich in Bezug auf die konkrete Besetzung des Gerichts seit der Eröffnung der Hauptverhandlung weder in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht etwas geändert hatte. Indem der Berufungskläger die Besetzung des Strafgerichts nicht „bei erster Gelegenheit“ im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung beanstandete, verwirkte er seine Rüge.

 

Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger mit seiner Rüge zur verfassungswidrigen Bestellung des vorinstanzlichen Spruchkörpers nicht mehr zu hören und auf seinen Antrag auf Rückweisung an das Strafgericht ist nicht einzutreten.

 

2.1.5   Ob dem Gesuch in materieller Hinsicht Erfolg beschieden gewesen wäre, kann nach dem Vorstehenden offen bleiben. Das Bundesgericht erwog im Urteil 1C_217/2017, es sei unabdingbar, die Ausübung des von § 12 des Organisationsreglements eingeräumten Ermessens bei der Spruchkörperbestellung einem Richter als unabhängigem, nicht weisungsgebundenem Organ vorzubehalten. Einer Gerichtskanzlei fehle diese Unabhängigkeit, weshalb sie nicht hinreichend Gewähr für eine sachliche Handhabung des ihr eingeräumten erheblichen Ermessens biete (E. 7.2 f.). Das Bundesgericht ergänzte, die Unzulässigkeit, die Spruchkörperbildung an die Gerichtskanzlei zu delegieren, habe aufgrund der Parallelität der Zuteilungsmechanismen bereits unter der früheren Ordnung bestanden (E. 8). Darüber, wie die Gerichtskanzlei des Strafgerichts ihr Ermessen in Einzelfällen ausgeübt habe, war im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle hingegen nicht zu befinden.

 

Der Berufungskläger hat seinem Antrag begründungsweise einzig die formelle Aufhebung von § 12 des Organisationsreglements vom 16. Dezember 2016 zugrunde gelegt. Dass der Spruchkörper im konkreten Fall verfassungswidrig zusammengesetzt worden sei, hat er nicht geltend gemacht. Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist auch nicht ersichtlich: Der Spruchkörper, bestehend aus einer Präsidentin und jeweils zwei weiteren Richterinnen und Richtern der Sozialdemokratischen Partei, dem Grünen Bündnis, sowie der Schweizerischen Volkspartei war sowohl hinsichtlich des Geschlechts, als auch der Parteizugehörigkeit der Magistraten hinreichend breit gefächert, um a priori eine unparteiische Beurteilung des Berufungsklägers zu gewährleisten. Da im konkreten Fall kein Rechtsmangel bei der Spruchkörperzusammensetzung ersichtlich ist, wirkte sich die mangelhafte Kompetenzdelegation auf Erlassstufe faktisch nicht zu Lasten des Berufungsklägers aus.

 

2.1.6   Zusammenfassend ist das Verfahren nicht zur neuen Beurteilung an das Strafgericht zurückzuweisen, sondern es ist das Berufungsverfahren durchzuführen.

 

2.2     

2.2.1   Der Berufungskläger beantragt mit Berufungsbegründung vom 14. September 2017 ein Tatinterlokut gemäss Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO (Akten S. 3596). Zur Begründung führt er aus, es erscheine im vorliegenden Fall geradezu zwingend, zuerst verbindlich und exakt zu klären, von welchen tatsächlichen Geschehnissen auszugehen sei. Erst dann könnten die festgestellten Geschehensabläufe rechtlich qualifiziert werden. Die Problematik sei nicht nur virulent, weil die Tat vom Berufungskläger vollumfänglich bestritten werde, es sei einer Verteidigung im vorliegenden Fall nahezu unmöglich, sich argumentativ mit der Frage der Qualifikation auseinanderzusetzen, bevor feststehe, von welchem genauen Tatablauf das Gericht ausgehe. Überdies berge die Konstellation des Falles die Gefahr, bei Annahme einer Täterschaft des Berufungsklägers allzu schnell von den qualifizierenden Merkmalen eines Mordes auszugehen, da es sonst zu einem Freispruch [recte: Einstellung] kommen müsse. Diesen Umstand könne eine Zweiteilung der Hauptverhandlung entschärfen. Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich auf Abweisung des Antrags geschlossen.

 

Die Kammer des Appellationsgerichts wies den Antrag anlässlich der Berufungsverhandlung am 8. Juni 2018 ab. Es eröffnete seinen Beschluss den anwesenden Parteien und begründete ihn kurz mündlich.

 

2.2.2   Beim Tatinterlokut kann das Gericht mit einer Zweiteilung der Hauptverhandlung bestimmen, dass sich der erste Verfahrensteil auf die Prüfung beschränkt, ob die beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat – im Sinne eines Lebenssachverhalts – begangen hat. In einem zweiten Teil werden die Schuldfrage samt den Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt. Eine Zweiteilung des Verfahrens eignet sich typischerweise dann, wenn umfassende Beweiserhebungen zur Schuldfrage (verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit) erforderlich wären oder für die Bestimmung oder Bemessung der Sanktion umfangreiche Abklärungen (beispielsweise Begutachtungen) zu tätigen sind. Das Tatinterlokut dient in diesem Zusammenhang der Verfahrensökonomie. Es kann aber auch aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes angezeigt sein, wenn für die allfällige Befragung zur Person die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden soll. Unter diesem Aspekt ist das Tatinterlokut jedoch ungeeignet, wenn bestimmte Aspekte der persönlichen Verhältnisse bereits für den rechtserheblichen Sachverhalt eine Rolle spielen (vgl. zum Ganzen: Hauri/Venetz, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 342 StPO N 3 ff).

 

2.2.3   Dem Berufungskläger wird zur Last gelegt, am 13. Dezember 2000 seine frühere Lebenspartnerin G____ getötet zu haben, wobei die Vorinstanz die Tat unter anderem gestützt auf den als besonders verwerflich eingestuften Beweggrund rechtlich als Mord einordnete. Zusammenfassend erwog das Strafgericht, bei der Tat könne es aufgrund der gemeinsamen Vorgeschichte des Berufungsklägers und des Opfers „im Rahmen einer konfliktreichen on/off-Beziehung einmal mehr nur um ihre ambivalente Beziehung gegangen sein, welche seit Jahren von Streitigkeiten, gegenseitiger Eifersucht und handgreiflichen Auseinandersetzungen geprägt war, an denen beide ihren Anteil hatten“. A____ habe dabei nicht nur eine Mitverantwortung für die wiederkehrenden Unstimmigkeiten in der Beziehung getragen, sondern auch seinen Anteil an dem in der Tatnacht einmal mehr aufflammenden Konflikt, dem er diesmal trotz anderen Handlungsalternativen ein Ende zu setzen beschloss, indem er den Tod von G____ herbeiführte (vorinstanzliches Urteil S. 29 f.).

 

Diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers zur Tatzeit in einem engen Bezug zur (sachverhaltlichen) Frage seiner Täterschaft stehen. Der Berufungskläger rekurrierte zu seiner Entlastung sogar selbst auf die Qualität der persönlichen Beziehung zu G____, indem er sie als „einfach eine Freundin“ von ihm bezeichnete, mit welcher er am Tag vor der Tat zu Mittag gegessen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21, 25). Mit Blick auf die Einbettung der Tötung in den Kontext einer (unterbrochenen bzw. beendeten und anschliessend wieder aufgelebten) Liebesbeziehung ist die Abklärung der persönlichen Verhältnisse zum Tatzeitpunkt in Bezug auf die Motivlage unabdingbar. Ein Tatinterlokut erscheint vor diesem Hintergrund als ungeeignet.

 

Hinzu kommt, dass die persönlichen Verhältnisse im Verfahren vor dem Strafgericht bereits erhoben worden bzw. in den Parteivorträgen wiedergegeben worden sind, sodass sie dem Berufungsgericht bereits vor der Verhandlung aus den Akten bekannt waren. Weiter hat der Berufungskläger betreffend die Zulassung der Öffentlichkeit zur Berufungsverhandlung keine Bedenken geäussert, bzw. sogar um Einlass seiner minderjährigen Kinder ersucht. Damit spricht aus Sicht des Persönlichkeitsschutzes ebenfalls nichts für einen Tatinterlokut. Eine Beurteilung des Schuldpunktes bedingt auch keine weiterführenden Beweismassnahmen, die sich erübrigen würden, wenn der Berufungskläger die Tat nicht begangen hat. Eine verminderte Schuldfähigkeit steht nicht zur Disposition und es droht dem Berufungskläger keine Verurteilung zu einer Massnahme. Damit entfällt die Notwendigkeit eines Tatinterlokuts auch aus verfahrensökonomischer Sicht.

 

Der Berufungskläger weist sodann darauf hin, dass die Konstellation des Falles die Gefahr berge, bei Annahme seiner Täterschaft vorschnell von den qualifizierenden Mordmerkmalen auszugehen. Aufgrund der Tatsache, dass die Tat lange zurückliege, könne es nur zu einer Einstellung oder zu einem Schuldspruch wegen Mordes kommen. Dem ist entgegenzusetzen, dass die auf dem Spiel stehenden Interessen für sämtliche rechtskundigen Verfahrensbeteiligten von Beginn weg augenscheinlich waren. Inwiefern eine Zweiteilung der Hauptverhandlung den Verjährungsaspekt und die daraus resultierende Möglichkeit einer Einstellung (Art. 329 Abs. 4 StPO) sozusagen ausblenden würde, hat der Berufungskläger nicht erläutert. Im Rahmen einer erkennbar durchdachten und klar umrissenen Verteidigungsstrategie gehören Eventualanträge zum Prozessalltag. Sie schwächen den Hauptantrag in keiner Weise ab, zumal das Gericht die rechtliche Qualifikation der Tat beim Umfang der vorliegenden Berufung ohnehin zu prüfen hat. Unter diesem Blickwinkel ist keineswegs zwingend, dass aus der Bejahung einer allfälligen Täterschaft ein Schuldspruch wegen Mordes resultiert. Somit schränkt die Abweisung des Antrags auf Durchführung eines Tatinterlokuts die Verteidigungsrechte des Berufungsklägers nicht ein.

 

Inwiefern es der Verteidigung nahezu unmöglich gewesen sein soll, sich argumentativ mit der rechtlichen Qualifikation der Tat auseinanderzusetzen, bevor fest stehe, von welchem genauen Tatablauf das Gericht ausgehe, ist angesichts der detaillierten Schilderung in der Anklageschrift vom 21. Juni 2016 (Ziff. 2.4) und mit Blick auf das Immutabilitätsprinzip schliesslich nicht nachvollziehbar.

 

2.2.4   Zusammenfassend ist die Berufungsverhandlung nicht für ein Tatinterlokut i.S.v. Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO zu unterbrechen.

 

2.3      Der Berufungskläger hat mit Berufungserklärung vom 8. Mai 2017 die Einvernahme seiner Ehefrau F____ beantragt. Anlässlich der Berufungsverhandlung verlangte er vorfrageweise die Befragung eines Schleppers namens H____ sowie eines Kollegen namens I____ als Zeugen.

 

Die Kammer des Appellationsgerichts wies die Anträge an der Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2018 ab. Es eröffnete seine Beschlüsse den anwesenden Parteien und begründete sie kurz mündlich.

 

2.3.1   Begründungsweise bringt der Berufungskläger betreffend die Einvernahme seiner Ehefrau vor, sie könne Auskunft zum Familienleben und über den Charakter ihres Ehemanns geben. Im strafgerichtlichen Urteil sei argumentiert worden, der Berufungskläger habe sich gegenüber dem Opfer eifersüchtig und gewalttätig gezeigt. Dabei handle es sich um Charakterzüge, die sich nicht ohne weiteres ablegen liessen. Da F____ 15 Jahre mit dem Berufungskläger zusammengelebt habe, vermöge sie zu beurteilen, was für ein Mensch er sei (Akten S. 3536; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Die Staatsanwaltschaft hat die Abweisung des Antrags beantragt, mit der Begründung, der Berufungskläger habe seine Ehefrau nach der Tat kennengelernt, weshalb sie zum konkreten Tathergang nichts sagen könne.

 

Nach eigener Aussage hat der Berufungskläger seine Ehefrau im Jahre 2001 und somit erst nach der angeblich im Dezember 2000 begangenen Tat erstmals persönlich getroffen. Im Jahr 2002 hat das Paar geheiratet und anschliessend zusammen gelebt. Es trifft damit zu, dass sich F____ zu den Verhältnissen, wie sie vor der Tötung von G____ herrschten, nicht äussern kann. Soweit sich der Berufungskläger darauf beruft, er habe ab dem Jahre 2002 eine friedvolle Ehe geführt und sei in familiären Belangen ausgeglichen und verantwortungsbewusst gewesen, verspricht diese Tatsache mit Blick auf die Beurteilung der vorgeworfenen Tat keinen Erkenntnisgewinn. Weil die Behauptung allerdings unwidersprochen geblieben ist, kann sie mangels anderweitiger Hinweise gar als erwiesen gelten, weshalb sich eine ergänzende Beweisabnahme auch deshalb erübrigt. Soweit der Berufungskläger aus der Darstellung seines Charakters ab dem Jahre 2002 weitergehende Rückschlüsse auf die ihm zur Last gelegte Tat ziehen will, er mithin vorbringt, zur Begehung eines Beziehungsdelikts menschlich nicht in der Lage gewesen zu sein, ist einzuwenden, dass das Leumundszeugnis seiner Ehefrau diesbezüglich von vernachlässigbarer Beweiskraft ist. Sofern die Berücksichtigung des Leumunds einer Person der Wahrheitsfindung überhaupt dienlich sein kann, ergäbe sich dies erst aus der Bewertung sämtlicher erhobener Tatsachen, mithin aus einer gesamthaften Beweiswürdigung, welche dem Gericht vorbehalten ist (Art. 10 Abs. 2 StPO).

 

Überdies ist die Aussage, dass Charakterzüge, die auf Eifersucht und Gewalttätigkeit hinweisen, konstant ausgeprägt seien, gerade beim Berufungskläger nicht zutreffend. So gab beispielsweise die Zeugin J____ eine Aussage des späteren Opfers wieder, nach welcher die ersten drei der insgesamt vier Beziehungsjahre harmonisch verlaufen seien. Erst im letzten Jahr, d.h. ab Ende 1998, habe es zu kriseln begonnen und es sei vermehrt zu Streitereien und Eifersuchtsszenen seitens ihres Lebenspartners gekommen (Akten S. 1785). Die zeitliche Einordnung der polizeilichen Requisitionsberichte bestätigt diese Aussage (vgl. E. 3.3.2). Somit ist belegt, dass die Charakterzüge des Berufungsklägers schon früher einer gewissen, natürlichen Variabilität unterworfen waren.

 

In Würdigung der vorstehenden Umstände ist aus mehreren Gründen von der Befragung der Ehefrau des Berufungsklägers abzusehen. Damit ist der Antrag auf eine Zeugeneinvernahme von F____ abzuweisen.

 

2.3.2   Der Berufungskläger beantragt die telefonische Einvernahme eines unter dem Pseudonym H____ auftretenden Schleppers. Bei H____ handle es sich um jene Person, welcher die Ausreise des Berufungsklägers aus der Schweiz im Dezember 2000 organisiert habe und mit dem er gemeinsam die Schweiz verlassen habe. H____ habe indes nicht vor dem Appellationsgericht erscheinen wollen, weshalb seine Mobiltelefonnummer zwecks Durchführung einer telefonischen Beweisabnahme angeboten werde. Gleiches gelte für I____, dessen Einvernahme ebenfalls anlässlich der Berufungsverhandlung beantragt wurde. I____ könne zum Anklagevorwurf selbst nichts sagen, habe aber mit H____ telefoniert und dessen Aussagebereitschaft abgeklärt. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beweisanträge mit der Begründung, es erscheine merkwürdig, dass die betreffenden Personen nicht vor Gericht erscheinen wollten. Es gebe keinerlei verlässliche Angaben zur Identität der Personen. Es könne „irgendjemand“ instruiert worden sein und eine Geschichte erzählen, weshalb der Beweiswert einer solchen Aussage gegen null sinke.

 

Hinsichtlich der beantragten Befragung des Schleppers H____ ist bereits aus der Anklage ersichtlich, dass der Berufungskläger die Schweiz im Dezember 2000 verlassen hat, bevor er mit einem gefälschten belgischen Reisepass in Neuseeland einreiste (Anklage-Ziff. 3.6). Es wird nicht in Zweifel gezogen, dass er hierzu auf die Dienste eines Schleppers zurückgegriffen haben mag. Die Inanspruchnahme einer Mittelsperson zur Ausreise schliesst eine vorgängige Tatbegehung jedoch nicht rundweg aus. Somit ist unklar, welche strittige anklagerelevante Tatsache durch die Einvernahme des H____ bewiesen werden soll. Sollte es sich bei ihm wie angegeben um einen beruflichen Schlepper handeln, ist sodann fraglich, wie detailgetreu sich dieser an die Einzelheiten eines beinahe siebzehneinhalb Jahre zurückliegenden – und gemäss der Schilderungen des Berufungsklägers an der Berufungsverhandlung – unproblematisch verlaufenen Dienstes erinnern kann. Im Rahmen der Aussagewürdigung wären seine Angaben schon darum mit grosser Zurückhaltung zu behandeln. Ins Gewicht fällt weiter, dass die Identität des H____ – wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend moniert – keiner zuverlässigen Kontrolle zugänglich ist, da dieser lediglich über eine Mobiltelefonnummer und über ein Pseudonym in Erscheinung treten will. Gleiches hat für den Kollegen I____ zu gelten, zumal dieser angeblich nur den Kontakt zu H____ bezeugen soll. Da beide Personen auch im Vorverfahren nie einvernommen worden sind, ist es den Behörden offensichtlich unmöglich sie zu identifizieren. Andere Möglichkeiten, ihre Verbindungen zum Berufungskläger auch nur im Ansatz zu überprüfen, sind nicht ersichtlich und von diesem auch nicht aufgezeigt worden. Damit wären die im eigentlichen Sinne „anonymen“ Aussagen des H____ und des I____ ohne relevanten Beweiswert.

 

Entsprechend sind die beantragten Zeugeneinvernahmen abzuweisen.

 

3.         In der Anklageschrift vom 21. Juni 2016 (Akten S. 3420) wird dem Berufungskläger vorgeworfen, er habe am 13. Dezember 2000 zwischen ca. 01:35 Uhr und ca. 02:00 Uhr im Zuge einer heftigen Auseinandersetzung seine ehemalige Lebenspartnerin G____ in deren Wohnung zunächst mit einer oder beiden Händen während verhältnismässig langer Zeit mit Tötungsvorsatz gewürgt und diese sodann, als er festgestellt habe, dass sie noch lebte, durch drei Schnitte an ihrer Halsvorderseite mit einem Dolch getötet. Während der Berufungskläger die Begehung dieser Tat bestreitet und im Vorverfahren und vor erster Instanz keine Aussagen machte, bejahte das Strafgericht gestützt auf eine detaillierte Würdigung sowohl der sachlichen Beweismittel als auch der Aussagen von Drittpersonen seine Täterschaft.

 

3.1

3.1.1   Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz in dubio pro reo hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der Grundsatz in seiner Ausprägung als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die Schuld des Beschuldigten und nicht dieser seine Unschuld zu beweisen hat (BGE 120 Ia 31 E. 2c, 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Verwirklichung bestehen (BGE 120 Ia 31 E. 2c, 127 I 38 E. 2a). Nicht massgebend sind stets denkbare abstrakte und theoretische Zweifel (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 124 IV 86 E. 2.a). Der Grundsatz in dubio pro reo bezieht sich nicht auf einzelne Beweismittel oder Indizien, sondern auf die Gesamtwürdigung aller vorhandenen Beweismittel (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 235).

 

Liegen für den Nachweis der Täterschaft keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der indirekte Beweis zulässig. Beim sogenannten Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3; 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2; 6B_400/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.4).

 

3.1.2   Aufgrund des weitgehenden Fehlens sowohl direkter Tatzeugen als auch direkter Sachbeweise bildet die Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel Ausgangspunkt der im Folgenden vorzunehmenden Sachverhaltserstellung. Sämtliche Beweismittel sind mit Blick darauf zu prüfen, ob sie eine Tatnähe des Berufungsklägers begründen und inwiefern sich aus ihnen konkrete Indizien, die für oder gegen die Täterschaft des Berufungsklägers sprechen, herleiten lassen. Inhaltlich beschlagen die objektiven Beweismittel in erster Linie das Kerngeschehen des angeklagten Sachverhaltes, d.h. die letzten Stunden vor der Tötung G____s, die Tat selbst und das Nachtatverhalten inklusive der angeblichen Flucht des Berufungsklägers (E. 3.2), während die subjektiven Beweismittel hauptsächlich das Verhältnis des späteren Opfers zum Berufungskläger und die Umstände ihrer Beziehung beleuchten (E. 3.3). In einem zweiten Schritt sind die von Seiten des Berufungsklägers vorgebrachten Einwände gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu erheben und an den objektiven und subjektiven Beweismitteln zu messen (E. 3.4). Dabei ist erstens die vom Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung unterbreitete Darstellung seiner Abreise aus der Schweiz zu würdigen (E. 3.4.2). Es ist zu überprüfen, ob die angeführten Erklärungsansätze geeignet sind, Zweifel an den aus den belastenden Indizien gezogenen Schlüssen zu wecken (wobei Teil dieser Überprüfung auch die Würdigung des Aussageverhaltens des Berufungsklägers bildet) oder ob dies aufgrund fehlender Plausibilität der Erklärungen nicht der Fall ist. Zweitens sind die von der Verteidigung mit Berufungserklärung vom 8. Mai 2017 (Akten S. 3533 ff.), Berufungsbegründung vom 14. September 2017 (Akten S. 3595 ff.) sowie Plädoyer vom 9. Juni 2018 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 30 ff.) aufgeworfenen Einwände heranzuziehen und zu würdigen (E. 3.4.3). Zum Abschluss der Beweiswürdigung ist der der rechtlichen Beurteilung zuzuführende Sachverhalt festzulegen (E. 3.5).

 

3.2

3.2.1   Die unmittelbar oberhalb der Wohnung des Opfers wohnhafte K____ ist die einzige Zeugin, welche direkte Aussagen zum mutmasslichen Tatgeschehen machen konnte:

 

Sie gab zu Protokoll, sie habe in der Nacht auf den 13. Dezember 2000 gegen 01:30 Uhr gehört, wie jemand in der Wohnung unter ihrer nach Hause gekommen sei. Es sei die Wohnungstüre zugeknallt worden, dann habe sie eine Männer- und eine Frauenstimme vernommen. Die Frau habe geschrien und gebrüllt, dann habe wieder der Mann gesprochen, ebenfalls mit lauter, dunkler Stimme. Die beiden müssten Streit gehabt haben. Es seien auch Türen geknallt worden. Danach habe K____ das Gefühl gehabt, dass jemand beim Gehen sehr hart auf den Boden stampfe. Die Frau habe sehr laut geschrien und gekreischt, manchmal wie hysterisch. Um ca. 02:00 Uhr sei Ruhe gewesen. Sie habe danach noch gehört, wie draussen eine Autotür geknallt worden sei und dass ein Auto sehr schnell weggefahren sei. Danach habe sie sich ins Bett begeben, wo sie während ein bis zwei Minuten eine Stimme verzweifelt jammern bzw. heulen gehört habe. Danach sei Ruhe gewesen (Akten S. 1594, 1671, 1727).

 

3.2.2   Der Leichnam G____s wurde am Abend des 13. Dezember 2000 von ihrer Mutter B____ aufgefunden, woraufhin diese den Bruder des Opfers, D____ hinzurief, der schliesslich um 20:28 Uhr die Polizei benachrichtigte (Akten S. 1590).

 

Gemäss dem Obduktionsbericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 15. Dezember 2000 wies der Leichnam von G____ eine klaffende Schnittverletzung über der Halsvorderseite in Kehlkopfhöhe mit insgesamt drei abgrenzbaren Einzelschnitten von bis zu 14 cm Länge auf. Teile der vorderen Halsmuskulatur und des Bandapparates zwischen Kehlkopf und Zungenbein waren durchtrennt, der Schlundraum eröffnet und der Kehldeckel abgetrennt. Die linksseitige Halsvene war eröffnet. An der Halsvorderseite fanden sich kratzerartige Oberhautdefekte mit Einblutungen der Unterhaut und teilweise der darunterliegenden Muskulatur wie nach Fingernageleindrücken. Die Augenbindehäute und die Mundschleimhaut zeigten ausgedehnte Stauungsblutungen. Im Bereich der rechten Hand bestanden multiple Schnittverletzungen im Sinne typischer sog. Abwehrverletzungen sowie im Bereich der linken Schultervorderseite eine tangentiale Schnittverletzung. In der rechten Herzkammer konnte ein stark positiver Gasnachweis erbracht werden. Es lag eine akute Blutarmut nach externem Blutverlust vor (Akten S. 2505).

 

Als konkurrierende Todesursachen ermittelte das IRM im Gutachten vom 15. Dezember 2000 den Blutverlust bei äusserer Verblutung einerseits und eine sog. Gasembolie andererseits. Ursache für beides sei die ausgedehnte Halsschnittverletzung. Durch den Defekt in der äusseren Halsvene sei zum einen Blut in erheblicher Menge ausgetreten, zum anderen sei es zum Ansaugen von Umgebungsluft gekommen. Der Eintritt von Gas in die rechte Herzkammer habe zu einer stark nachlassenden Herzpumpleistung geführt, welche rasch, insbesondere bei zusätzlichem Blutverlust, infolge allgemeiner Sauerstoffmangelversorgung des gesamten Organismus und insbesondere des Gehirns, zum Tode führen könne.

 

Zudem sei es wahrscheinlich, dass der durch den Schnitt vollständig abgelöste Kehldeckel teilweise ventilartig die Stimmritze verlegte, wodurch es zwar einerseits nicht zum Eindringen von Blut in den Kehlkopf und die Luftröhre gekommen sei, wie es bei derartigen Halsschnittverletzungen häufig der Fall sei, wodurch aber andererseits zusätzlich die Sauerstoffversorgung des Körpers beeinträchtigt gewesen sein könne. Eine solche Halsschnittverletzung sei auch mit den Angaben von Nachbarn, noch einige Zeit ein „Röcheln“ oder „Keuchen“ gehört zu haben, vereinbar. Schnittführung und Verlauf, so das Gutachten weiter, sprächen dafür, dass ein Werkzeug mit einer längeren Klinge verwendet worden sei. Vom Wundbild her sei insgesamt von einem raschen, in einer Handlung erfolgenden Tatgeschehen auszugehen. Nach der Wundkonfiguration und dem Schnittverlauf scheine es wahrscheinlich, dass der Täter sich hinter dem Opfer befand. Die Schnittführung wäre dann typisch für mit linker Hand geführte Schnitte. Die typischen ausgedehnten Abwehr-/Schnittverletzungen im Bereich der rechten Hand sprächen dafür, dass das Opfer, jedenfalls zu Beginn des Angriffes mit dem Messer, sich noch wehrte und dabei in die Klinge griff. Daneben fänden sich charakteristische Spuren eines eindeutig vor den Schnittverletzungen erfolgten Angriffs auf den Hals, wahrscheinlich in Form eines auch von hinten ausgeführten Würgegriffes, wobei sich typische Fingernagelspuren ausprägt hätten. Die in den Augenbindehäuten und in den Mundschleimhäuten festgestellten Stauungsblutungen würden typischerweise bei einem längeren Kompressionsvorgang des Halses beobachtet werden. Die Dauer der Würgevorgangs lasse sich zwar nicht genau feststellen. Ein einfacher Griff an den Hals sei indessen nicht geeignet, das festgestellte Stauungssyndrom zu erklären (Akten S. 2506 f.). Der Todeszeitpunkt wurde von der zum Tatort gerufenen Rechtsmedizinerin auf ca. 12-22 Stunden vor dem Lokalaugenschein am 13. Dezember 2000 um 23.20 Uhr festgelegt (Akten S. 2488), was einem Zeitrahmen zwischen dem 13. Dezember 2000 um 01:20 Uhr und gleichentags um 11:20 Uhr entspreche.

 

3.2.3   Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die Sachverständige des IRM, [...], mit den berufungsklägerischen Ergänzungsfragen zum erwähnten Gutachten vom 15. Dezember 2000 konfrontiert (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3–9). In Bezug auf die Frage, ob ein allfälliger Kampf zwischen G____ und dem Täter eventuell am Boden stattgefunden habe, führte sie aus, das Blutspurenbild wie es sich aus den aktenkundigen Fotos entnehmen lasse, deute darauf hin, dass ein wesentlicher Schnitt im Bereich des Halses in stehender Position des Opfers erfolgt sei, worauf dieses relativ schnell zu Boden gegangen sei. Ein solcher Tatablauf lasse sich auch damit in Einklang bringen, dass die Vorderseite des vom Opfer getragenen T-Shirts kaum durchblutet war, während die Rückenpartie des T-Shirts ebenso wie der Teppich auf der Stelle, auf welcher das Opfer lag, blutdurchtränkt waren (Akten S. 2324). Dies sei damit zu erklären, dass die wesentlichste Verletzung von G____ eine Verletzung der linken Halsvene gewesen sei. Da auf dieser weniger Druck laste, als auf einem arteriellen Gefäss, nehme das Ausfliessen einer grösseren Menge Blut einige, wenige Minuten in Anspruch. Während der längsten Zeit der Blutung habe das Opfer entsprechend schon am Boden gelegen. Hinsichtlich der Todeszeit gab [...] zusammenfassend an, das Opfer sei bei der Legalinspektion (am 13. Dezember um 23:20 Uhr [Akten S. 2488]) sicher schon rund sechs Stunden tot gewesen, was sich aus der Totenstarre ableiten lasse. Genauer lasse sich der Todeszeitpunkt nicht präzise bestimmen. In Bezug auf die Frage, ob das im Gutachten aus dem Jahre 2000 erwähnte „Röcheln“, bzw. von einer Nachbarin als „Weinen“ bzw. „Heulen“ beschriebene Geräusch, mit den Schnittverletzungen vereinbar sei (vgl. E. 3.2.1), gab die Sachverständige an, der Kehlkopfdeckel des Opfers sei abgeschnitten gewesen und habe die Luftröhre oder den Eingang zum Kehlkopf verlegt. Durch diese Ritze könne es beim Einsaugen von Luft zu einem Geräusch kommen. Dies könne ein Röcheln oder Keuchen sein, es könne aber auch klanghaft sein. Ein solches Geräusch setzte kein Bewusstsein voraus. Ergänzend führte sie aus, aufgrund des Blutverlusts und der Gasembolie im Herz könne man davon ausgehen, dass das Opfer innerhalb weniger, ca. einer bis drei, Minuten, nicht aber bereits innert Sekunden, nach Beifügung der Schnittverletzungen das Bewusstsein verloren habe. Der Tod sei versetzt dazu einige Minuten nach der Bewusstlosigkeit eingetreten. Hinsichtlich des Ausmasses der Stauungsblutungen erklärte die Sachverständige, der Befund sei „massiv“. Zudem liessen Hautdefekte im Halsbereich des Opfers darauf schliessen, dass sich dieses nicht passiv verhalten habe, sondern dass es zu einer Stauung gekommen sei, dann wieder zu einer Bewegung und möglicherweise zu einem Sich-Wehren.

 

In gesamthafter Würdigung der Aussage K____s, der rechtsmedizinischen Feststellungen sowie dem Zusammenhang mit der Tatsache, dass in der Nähe des Opfers kein Instrument aufgefunden wurde, mit welchem es sich die tödlichen Halsschnitte selbst beigebracht haben könnte (vgl. hierzu E. 3.2.5), ist festzustellen, dass die Hypothese eines Suizids von G____ zum Vornherein aus der Betrachtung fällt.

 

3.2.4   Am Leichnam G____s und an dessen Fundort, der Wohnung des Opfers, wurden zahlreiche Spuren gesichert:

 

Am Opfer selbst konnte von einem entnommenen Vaginalabstrich ein inkompletter Y-Haplotyp gewonnen werden, der mit jenem des Berufungsklägers identisch ist (Akten S. 2426), was die sachverständige Genetikerin [...] anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte (Akten S. 3329). Um welche Art von Zelltypen es sich handelte, konnte indes nicht ausfindig gemacht werden. Somit konnten zwar keine bestimmbaren Körperflüssigkeiten nachgewiesen werden, aber das Vorhandensein fremder DNA in der Vagina des Opfers (Akten S. 2669). Entsprechend ist keine Aussage dazu möglich, wie und zu welchem Zeitpunkt die DNA des Berufungsklägers in die Vagina des Opfers gelangt war. Spuren dritter Personen konnten am Opfer nicht festgestellt werden.

 

Der kriminaltechnische Untersuchungsbericht vom 1. April 2004 gibt sodann Aufschluss über zahlreiche DNA- und Fingerabdruckspuren aus der Wohnung von G____. Ein Grossteil davon konnte ihr selbst zugeordnet werden (Akten S. 2261 ff.). Daneben finden sich mehrere Spuren, die vom Berufungskläger gesetzt wurden und eine einzelne Spur, die von einer Drittperson stammt: Vom Berufungskläger stammt ein Abdruck seines linken Daumens, der an einem auf dem Clubtisch vor der Polstergruppe im Wohnzimmer stehenden Trinkglas sichergestellt wurde. Daneben wurden ein Abdruck seines linken Zeigefingers und seines linken Mittelfingers auf der Unterseite der Glastischplatte gefunden (Akten S. 2262, 2310). Die von der Drittperson gesetzte Spur, ebenfalls eine Fingerabdruckspur am Glastisch vor der Couch, konnte L____ zugeordnet werden (Akten S. 2262). Auf der Polstergruppe lag eine schwarze Herrenjacke, welche DNA-Spuren des Berufungsklägers aufwies (Akten S. 2436). Je eine Fingerabdruck- und eine Handflächenspur hatte der Berufungskläger im Schlafzimmer am Kopfteil des Doppelbetts des Opfers hinterlassen, ebenso wie einen Fingerabdruck an der Innenseite der Schlafzimmertüre (Akten S. 2263 f.). Schliesslich konnte ihm eine Fingerabdruckspur am Spiegelschrank im Badezimmer zugeordnet werden (Akten S. 2265). Zudem fanden sich auf dem Küchenboden Schuhsohlenabdruckfragmente (Akten S. 2268, 2340 ff.). Die diesbezügliche Auswertung ergab eine weitgehende Übereinstimmung mit Schuhsohlenabdruckspuren, welche in der Wohnung des Berufungsklägers gesichert worden waren (Akten S. 2461). Sodann wurden neben der Blutlache, welche das Opfer umgab, vereinzelte Blutstropfen am Boden festgestellt, die von ihrem dynamischen Erscheinungsbild her weg vom Opfer in Richtung Küche führten. In dieser wurde eine offenstehende Schublade vorgefunden, in der Papier- und Plastiksäcke aufbewahrt wurden. Auf dem Boden, ca. 20 cm leicht nach rechts versetzt vor der Schublade, befand sich augenfällig ein einzelner Blutstropfen (Akten S. 2258, 2261, 2346).

 

3.2.5   In der Wohnung des Berufungsklägers wurden weitere tatrelevante Spuren gefunden:

 

3.2.5.1 In Bezug auf die offene Tütenschublade und den davor befindlichen Blutstropfen in der Küche des Opfers ergibt sich eine enge Verbindung zum Berufungskläger dadurch, als dass in dessen Wohnung im Abfallsack eine zerknüllte Plastiktragetasche des dänischen Bekleidungsunternehmens „B·Young“ gefunden wurde. Auffallend ist, dass deren Innenseite grösstenteils nach aussen gestülpt und relativ nass gewesen ist. Die Fundsituation habe gemäss den Feststellungen im kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 31. Januar 2001 den Eindruck hinterlassen, dass die Innenseite des Plastiksacks gewaschen wurde. Zudem sei im unteren Eckenbereich eine ca. 7 mm lange Beschädigung in Form eines Risses/Schnittes festgestellt worden und es seien auf der (nach aussen gekehrten) Innenseite geringe Mengen blutverdächtiger Antragungen erkennbar gewesen (Akten S. 2356, 2392 ff.). Nachträglich erwiesen sich diese als Blut des Opfers G____ (Akten S. 2411 f.). Diese war zur Tatzeit mit dem in Dänemark wohnhaften M____ liiert und hatte ihn dort auch besucht, was erklärt, wie sie in den Besitz der Tragetasche des dänischen Modegeschäftes „B·Young“ gelangt sein könnte.

 

Eine Tatnähe des Berufungsklägers ergibt sich sodann daraus, dass in einem seiner Autos, einem in Muttenz parkierten Nissan 200 SX weinroter Farbe, im Handschuhfach ein in einen weissen Kleiderärmel eingewickelter Dolch sichergestellt wurde. Dieser war einschneidig, die Klinge mass eine Länge von 15.5 cm und eine Breite von 3 cm, konisch zur Spitze verlaufend (Akten S. 2271). Aus einem Abstrich vom Rand der Griffschale des Dolches liess sich DNA isolieren, deren Merkmale mit der DNA von G____ übereinstimmten (Akten S. 2272, 2428, 2610). Die sachverständige Genetikerin [...] erörterte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die Tatsache dass jemand einen Dolch abgewaschen haben könnte, bedeute nicht, dass damit auch sämtliche DNA-Spuren entfernt worden seien. Wolle man einen Gegenstand DNA-frei bekommen, so sei in erster Linie die mechanische Einwirkung entscheidend, d.h. wie gut man schrubbe. Demgegenüber komme es nicht darauf an, welches Lösungsmittel (Wasser, Alkohol, chlorhaltige Mittel) verwendet werde (Akten S. 3332). Die Befragung der Rechtsmedizinerin [...] anlässlich der Berufungsverhandlung erhellte, dass der aufgefundene Dolch mit Blick auf das Schnittbild, bzw. die dem Opfer zugefügten Verletzungen, als Tatwaffe prinzipiell in Frage komme (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.).

 

Eine Verknüpfung dieser Indizien ergibt im Sinne eines Zwischenfazits, dass der Täter die blutige Tatwaffe mutmasslich in einer nach der Tat behändigten Plastiktüte wieder mitgenommen hat, wobei sowohl die Tüte, als auch der Dolch Blut- bzw. DNA-Spuren des Opfers trugen. Die Tragetasche wies zudem eindeutige Merkmale einer nachträglichen Behandlung mit Wasser auf. Sowohl der Dolch, als auch die Tasche wurden im Einflussbereich des Berufungsklägers sichergestellt, was indiziell auf seine Täterschaft hindeutet.  

 

3.2.5.2 Weiter ergab die kriminaltechnische Untersuchung der Wohnung des Berufungsklägers zusammenfassend, dass er diese ohne besondere Vorbereitungen zurückgelassen haben muss. Die Aufgabe zahlreicher persönlicher Gegenstände sowie weitere Indizien deuten auf eine spontane, wenn nicht überstürzte Abreise hin. Die Fotodokumentation erhellt, dass der Berufungskläger Fotos, Pokale, Kleider, persönliche Notizen, reife Früchte, aber auch Bankkarten zurückgelassen hat. Generell befand sich die Wohnung nicht in einem Zustand, der auf eine längere Abwesenheit hindeuten würde (Akten S. 2367 ff.). Bemerkenswert ist, dass im Toilettenraum kein einziges Hand- oder Badetuch vorhanden war und sich solche auch nicht bei der schmutzigen Wäsche befanden (Akten S. 2354). In der Waschküche befanden sich zudem nasse, frisch gewaschene Kleidungsstücke des Berufungsklägers, welcher dieser noch nicht bzw. nicht mehr in seine Wohnung gebracht hatte (Akten S. 2353). Zum Bild gehört sodann die Aussage des Hauswarts, welcher angab, der Berufungskläger habe am Nachmittag vor der Tat, dem 12. Dezember 2000, ca. 15:00 Uhr, eine Nachbarin darum gebeten, in Abweichung des Waschplans waschen zu dürfen. Aus der nassen Wäsche lässt sich somit kein direkter Zusammenhang zur Tat ableiten, es besteht aber ein weiterer Hinweis darauf, dass die Abreise nicht durchdacht und hektisch verlief (Akten S. 1733). Insgesamt wirken sich diese Umstände mit Blick auf die vorgeworfene Täterschaft zu Lasten des Berufungsklägers aus.

 

3.2.6   Weitere Hinweise auf eine Tatnähe des Berufungsklägers ergeben sich aus den erhobenen Randdaten der von ihm und dem Opfer benutzten Telefonnummern.

 

3.2.6.1 Eine Randdatenauswertung sämtlicher Verbindungen des Berufungsklägers mit G____ betreffend den Zeitraum zwischen dem 29. November 2000 und dem 12. Dezember 2000 gibt Aufschluss darüber, dass zwischen den beiden ein reger telefonischer Kontakt herrschte. In den letzten zwei Wochen vor dem Tod des Opfers wurden insgesamt 137 Telefonverbindungen zwischen diesem und dem Berufungskläger registriert. An keinem Tag fanden weniger als acht Telefonate statt; der Tag mit den meisten Verbindungen ist der 6. Dezember 2000 mit 16 Telefonaten. Es ist bemerkenswert, dass trotz der grossen Anzahl von Verbindungen die Dauer der Gespräche oft sehr kurz ausfiel. Es fällt auf, dass lediglich drei der 137 Telefonate länger als fünf Minuten geführt wurden. Hervorzuheben ist auch der mitunter unübliche Zeitpunkt, beispielsweise am 4. Dezember 2000, als um 01:19 Uhr, um 03:18 Uhr und um 04:11 Uhr morgens Gespräche zwischen gut einer und vier Minuten registriert wurden (Akten S. 1922 ff.). Zusammenfassend sind die Umstände, unter welchen der Berufungsklägers und das Opfer kommunizierten, aussergewöhnlich und deuten auf ein besonderes, jedenfalls intensives Verhältnis hin.

 

Am 12. Dezember 2000, dem Tag unmittelbar vor dem Tötungsdelikt, wurde eine stattliche Zahl von zwölf Anrufen registriert. Von Bedeutung ist, dass die letzten vier Anrufe alle auf die Zeit zwischen 23:12 Uhr und 23:28 Uhr entfallen, d.h. auf die Zeit als der Berufungskläger seine Schicht im Restaurant [...] gerade beendet hatte (Akten S. 1684 ff.). Die einzelnen Gespräche dauerten 01:30 Minuten, 06:48 Minuten, 01:24 Minuten und 00:11 Minuten, wobei die letzten drei Anrufe vom Berufungskläger ausgingen. Demgegenüber wurde in der Nacht auf den 13. Dezem­ber 2000, d.h. unmittelbar nach dem Tod des Opfers und während des ganzen darauffolgenden Tages, kein einziger Anruf mehr registriert. Dies kontrastiert überdeutlich mit den vorherigen Gewohnheiten des Berufungsklägers. Erst im Verlaufe des 14. Dezember 2000 tätigte der Berufungskläger (die allerletzten) drei Anrufe auf das Mobiltelefon des Opfers (Akten S. 1927). Hält man sich vor Augen, dass bis zum Fund der Leiche am Abend des 13. Dezember 2000 niemand ausser dem Täter Kenntnis vom Tod von G____ gehabt haben konnte, stellt sich die Frage, auf welchen Vorfall der zeitlich praktisch mit der Tötung des Opfers zusammentreffende Kontaktabbruch ansonsten zurückzuführen gewesen sein könnte.

 

Im Ergebnis deutet der plötzliche und nicht seinen Gewohnheiten entsprechende Abbruch des engen telefonischen Kontakts seitens des Berufungsklägers auf Täterwissen hin und ist mithin Indiz seiner Täterschaft.

 

3.2.6.2 In Bezug auf den Todeszeitpunkt G____s lässt sich aus den erhobenen Randdaten zudem ableiten, dass sie am 12. Dezember 2000 nach den Gesprächen mit dem Berufungskläger vier Telefonate über die Einwahlnummer des Billiganbieters [...] führte (Akten S. 2725). Die Gespräche datieren vom 12. Dezember 2000, 23:32 Uhr (25:26 Minuten), und vom 13. Dezember 2000, 00:29 Uhr (2:51 Minuten), 01:13 Uhr (16:43 Minuten) und 01:37 Uhr (03:50 Minuten). Ausgehend von der Einwahlnummer kann nicht nachvollzogen werden, mit wem G____ telefoniert hat (Akten S. 2721), indes gab N____, ein in Dänemark wohnhafter Freund des Lebenspartners des Opfers, am 15. Januar 2016 rechtshilfeweise befragt, an, er habe am Abend des 13. Dezember 2000 mit G____ gesprochen. Er habe oft mit ihr telefoniert, während er im Nachtdienst bei einer Hühnermetzgerei gearbeitet habe. Bereits zuvor habe er sich für G____ und ihren neuen Freund M____ als eine Art „Telefon-Mittelsmann“ betätigt, als ihre Beziehung noch geheim gewesen sei. Er gab weiter an, sich zu erinnern, dass das Opfer die Beziehung zum Berufungskläger nicht vollständig beendet gehabt habe und gleichzeitig mit A____ und mit M____ zusammen gewesen sei (Akten S. 2076, 2205). G____ habe das Telefonat mit N____ beendet, weil es an der Tür geklingelt habe. Sie habe gesagt, es sei ihr Bruder. Es habe auf N____ jedoch gewirkt, als habe sie nicht aufgehängt wie normal, sondern ganz schnell (Akten S. 1740). Die von N____ geschilderte Aussage des Opfers korrespondiert nicht mit der ansonsten unwidersprochenen Darstellung von E____, wonach er und sein Bruder in der Tatnacht zu Hause bei den Eltern waren (Akten S. 1653). Ein plausibles Motiv für eine Falschangabe könnte sein, dass G____ dem besten Freund ihres Partners nicht direkt mitteilen wollte, dass ihr zweiter Freund gerade vor der Tür stand. Jedenfalls steht fest, dass das Opfer am 13. Dezember 2000 um 01:35 Uhr noch am Leben war. Die Aussagen N____s sind insofern konstant, als dass sie jenen des Bruders des Opfers E____ entsprechen. Dieser hatte schon am 15. Dezember 2000 angegeben, tags zuvor von N____ kontaktiert worden zu sein, weil er am 13. Dezember 2000 um 01:35 Uhr zuletzt mit G____ telefoniert, sie sich aber nicht mehr zurückgemeldet habe.

 

In zeitlicher Hinsicht stimmen die Aussagen des Bruders des Opfers und des besten Freundes ihres Partners nicht nur untereinander und in Bezug auf die Randdaten überein, sondern passen auch zur Schilderung von K____, welche in der Wohnung unter ihr ab ca. 01:30 Uhr eine lautstarke Auseinandersetzung vernommen habe, welche bis ca. 02:00 Uhr gedauert habe. Wenn die Vorinstanz sinngemäss ausführt, gewisse zeitliche Ungereimtheiten (hier im Bereich von fünf bis zehn Minuten) lägen angesichts der Umstände in der Natur von Zeugenaussagen, so ist ihr darin beizupflichten.

 

3.2.6.3 Im Mobiltelefon des Opfers findet sich für den 13. Dezember 2000, 01:58 Uhr, sodann eine 20-sekündige Verbindung mit dem Anschluss eines O____, ohne dass objektiviert werden könnte, von wem der Anruf ausging und ob der Anruf entgegengenommen worden oder auf eine Combox geleitet worden ist (Akten S. 2718, 2733). O____ ist in den Umfeldabklärungen zu G____ nirgends erschienen, er hat nie von ihr gehört und kann sich an ein Telefonat nicht erinnern (Akten S. 2046 f.). Die Hintergründe dieser Verbindung bleiben im Dunklen und wirken sich insofern weder be- noch entlastend für den Berufungskläger aus.

 

3.2.6.4 In Bezug auf die Zeit nach der Abreise des Berufungsklägers aus Basel geht aus den Randdaten seines Mobiltelefons weiter hervor, dass sich dieser am Morgen nach der Tötung von G____ am 13. Dezember 2000 um 11:05 Uhr in Le Lignon/GE befand, von wo aus er kurz angebunden seinen damaligen Arbeitgeber, das Restaurant [...] in Basel, anrief (Akten S. 1927). Das Gespräch dauerte 23 Sekunden, was der Aussage des abnehmendem Arbeitskollegen entspricht, der angab, der Berufungskläger habe bloss gesagt: „Sälü [...], ich habe Problem, ich komme nicht mehr arbeiten.“ Dabei habe die Stimme des Berufungsklägers sehr traurig geklungen (Akten S. 1729 f.). Während sich der Berufungskläger in der Romandie befand, ist weiter objektiviert, dass er am 14. Dezember 2000 in Lausanne je einmal CHF 300.– und CHF 1‘930.– bezog, bis er sein Konto überzogen hatte (Akten S. 956). Tags darauf betankte er sein Auto in Mies-Tannay/VD (Akten S. 1845 ff.).

 

Erneut ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt, als sich der Berufungskläger endgültig von der Arbeit abmeldete, ausser dem mutmasslichen Täter noch niemand Kenntnis von G____s Ableben hatte. Auch diese Handlung deutet auf Täterwissen hin und rückt den Berufungskläger in eine gewisse Nähe zur Tat.

 

3.2.6.5 Im Recht liegt weiter ein anonymes, an die waadtländische Polizei in Lausanne gerichtetes Schreiben mit Poststempel vom 27. Dezember 2000. Unter der Überschrift „Basel murder [...] girl“ lautet der Text: „He stayed here in Lausanne [unleserlich] his village people ([...] people) for one week and left to Paris during X’mas night […] (Akten S. 1910). Die Dokumente der Fremdenpolizei Basel bestätigen, dass der Berufungskläger in der [...] Stadt [...] geboren wurde und zuletzt in der Ortschaft [...] wohnhaft war, bevor er in die Schweiz einreiste (Akten S. 59, 1930). [...] ist eine nahe des Zentrums von [...] gelegene Agglomerationsgemeinde. Zwar kommt dem anonymen Hinweisschreiben bei der Beweiswürdigung nur ein äusserst geringes Gewicht zu. Neben der zeitlichen Koinzidenz ergibt sich eine Verbindung zum Berufungskläger indes durch die Nennung der Ortschaft [...] und dem kombinierten Hinweis auf Paris, wohin sich der Berufungskläger später unstreitig begeben hatte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26). Das Schreiben plausibilisiert zumindest, dass sich der Berufungskläger nach seiner Abreise aus Basel während rund zehn Tagen bei Landsleuten in Lausanne versteckt gehalten haben könnte und dort mutmasslich die notwendigen Kontakte aktivierte, um seine Weiterreise nach Paris zu organisieren.  

 

3.2.7   Wo sich der Berufungskläger in den folgenden rund eineinhalb Monaten effektiv aufhielt, ist nicht objektiviert. Zugestandenermassen ist er am 8. Februar 2001 mit einem gefälschten, auf den Namen P____ lautenden, belgischen Reisepass aus Paris herkommend am Flughafen in Auckland nach Neuseeland eingereist. Anschliessend lebte er unter dem Namen Q____ in Neuseeland, wo er zunächst den Flüchtlingsstatus und später die neuseeländische Staatsangehörigkeit erlangte (Akten S. 358). Eine Tatnähe des Berufungsklägers ergibt sich daraus, dass er im neuseeländischen Asylverfahren die Tatsache verschwieg, vorgängig als A____, d.h. unter anderem Namen, in der Schweiz gelebt zu haben (Akten S. 400). Unter anderem aus diesen Gründen stellten ihm die neuseeländischen Behörden am 24. August 2015 den Entzug der Staatsbürgerschaft in Aussicht (Akten S. 432). Der Berufungskläger hatte im Dezember 1990 bereits in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Dieses wurde mit Verfügung vom 13. Dezember 2000 abgelehnt (Akten S. 52 ff). Sie wurde dem Berufungskläger vor seiner Abreise nicht mehr eröffnet.

 

3.3      Neben den bereits erwähnten liegen zahlreiche weitere subjektive Beweismittel im Recht, welche hauptsächlich die Lebensgewohnheiten von G____ beleuchten und damit auch ihre Beziehungen zum Berufungskläger und zu ihrem neuen Freund M____.

 

3.3.1   B____ sagte am 13. Dezember 2000, unmittelbar nach dem Fund der Leiche, aus, ihre Tochter habe alleine in ihrer Wohnung an der [...]strasse [...] gelebt. Sie und ihre Söhne hätten G____ fast jeden Tag besucht und ihr zu Essen gebracht, weil sie nicht koche. Zuletzt sei die Mutter am Tag vor der Tat, am 12. Dezember 2000, um 10:00 Uhr, bei ihr gewesen. Weiter berichtete sie davon, dass ihre Tochter wegen ihrer Lebensgewohnheiten bei den traditionell eingestellten Eltern ihres neuen dänischen Freundes schlecht gemacht worden sei, was mitunter erklärt, weshalb diese die Beziehung missbilligten. Weiter gab B____ an, der Berufungskläger habe ihre Tochter heiraten wollen, was diese jedoch abgelehnt habe, obschon sie den Segen des Vaters gehabt hätte. A____ habe ihr daraufhin gedroht, sie zu töten, falls sie jemand anderes heirate. Zum Zeitpunkt der Tat sei die Beziehung seit mehreren Monaten beendet gewesen (Akten S. 1608 f.).  

 

Der Bruder des Opfers, D____, bestätigte am 13. Dezember 2000, dass die Familie von M____ seiner Beziehung zu G____ kritisch gegenüberstand (Akten S. 1624, 1627).

 

Der Vater von G____, C____, gab am 13. Dezember 2000 zu Protokoll, der Berufungskläger habe bei ihm um die Hand seiner Tochter angehalten. Er habe seine Tochter zu ihrer Meinung befragt, sie habe aber von einer Heirat nichts wissen wollen (Akten S. 1636 ff.).

 

Am 14. Dezember 2000 gab der andere Bruder des Opfers, E____, eine einlässliche Schilderung seiner Mutter betreffend das Verhältnis des Opfers zu M____ und dessen Familie wieder: Demnach habe G____ ihren neuen Freund im Sommer 2000 an einem Fussballturnier in Basel kennengelernt. Er sei daraufhin im September 2000 für eine Woche zu Besuch gekommen und G____ habe ihn im Oktober 2000 in Dänemark besucht. Dort habe sie erfahren, dass er nach [...] Brauch bereits verheiratet sei, offenbar aber keinen Kontakt zu seiner Frau mehr pflege. Als sich G____ zu einem weiteren Besuch nach Dänemark begab, wurde sie M____s Eltern vorgestellt. Sie erfuhr, dass ihr neuer Freund noch immer Kontakt zu seiner Frau habe, dennoch fragte sie ihn, ob er nicht mit ihr in der Schweiz leben wollte. Obschon M____ mit ihr nach Basel gereist war und sich bei dieser Gelegenheit auch den Eltern des Opfers vorgestellt hatte, musste er auf Geheiss seines Vaters nach Dänemark zurückkehren. G____ begleitete ihren Freund, worauf es in Dänemark offenbar zu einer Eskalation gekommen sei. G____ habe alleine in die Schweiz zurückreisen müssen. Im Anschluss sei es zu heftigen telefonischen Streitgesprächen zwischen ihr und den Eltern von M____ gekommen. Diese Aussagen stimmen inhaltlich mit jenen Angaben überein, welche bereits die Mutter des Opfers gemacht hatte (Akten S. 1648 ff). Zum Berufungskläger sagte E____ ebenfalls in Übereinstimmung zu den Aussagen seiner Familienmitglieder aus, es handle sich um den gewalttätigen ex-Freund seiner Schwester (Akten S. 1652 ff.). Weiter bestätigte E____, wie bereits erwähnt, dass sich am Tag nach der Tat N____ bei ihm gemeldet und ihm mitgeteilt habe, dass er kurz vor ihrer Tötung mit G____ telefoniert habe (Akten S. 1742).

 

R____ arbeitete zeitweise zusammen mit dem Opfer in der Schmuckabteilung der X____ in Basel. Sie gab bei ihrer Befragung am 14. Dezember 2000 an, G____ habe ihr noch am 7. Dezember 2000 erzählt, dass sie beabsichtige, ihren dänischen Freund zu heiraten. Weiter habe G____ erwähnt, dass sie bei den Eltern ihres Freundes schlecht gemacht worden sei. Betreffend den Berufungskläger gab sie an, dass G____ ihr mitgeteilt habe, dass er sie häufig geschlagen habe. Man habe ausserdem eine Narbe an ihrem Hals sehen können, die er ihr zugefügt haben soll. Ihre Freundin habe ihr ausserdem erzählt, dass A____ bei ihrem Vater angerufen und diesem gesagt habe, er werde sie umbringen, falls sie fremdgehe. Er sei ausserdem fast täglich in die X____ gekommen, um G____ zu beobachten. Einmal habe sogar der Sicherheitsdienst der X____ zugezogen werden müssen, da er sie wild angeschrien habe. G____ soll ausserdem zu ihr gesagt haben: „Falls ich umgebracht werde, dann war es mein ex-Freund.“ R____ bestätigte, dass G____ den Heiratsantrag des Berufungsklägers abgelehnt hatte, worauf dieser „wild“ geworden sei und sie Angst vor ihm gehabt habe (Akten S. 1713 ff.). An diesen Aussagen hielt R____ anlässlich der Konfrontation mit dem Berufungskläger am 29. September 2015 fest (Akten S. 2018 ff.).

 

Ausführliche Schilderungen zur Beziehung zwischen dem Berufungskläger und G____ machte eine weitere ehemalige Arbeitskollegin namens J____ am 18. Dezember 2000. Sie erklärte, gemäss den Erzählungen von G____ sei diese rund vier Jahre mit dem Berufungskläger in einer Beziehung gewesen. Die ersten drei Jahre sei die Beziehung gut gewesen, im letzten Jahr, ab Ende 1998 habe es zu kriseln begonnen. Sie habe mehrfach gehört, dass das spätere Opfer nun vom Berufungskläger geschlagen, bedroht und auch mit einem Messer angegriffen worden sei. Im Frühling 2000 habe sie selbst gesehen, dass G____ mit einer ganz frischen offenen Halsverletzung zur Arbeit erschienen sei. Darauf angesprochen, habe sie gesagt, A____ habe sie mit einem Messer „und zwar wie schon verschiedentlich, bedroht, angegriffen und am Hals verletzt“. Sie gab an: „Obwohl G____ auf der rechten Halsseite eine ca. 4–5 cm lange Messerschnittverletzung, eher Kratzer, hatte, blieb sie cool und lachte ob dieser Sache. Sie meinte, dass dies nichts Besonderes sei, denn sie sei sich sowas von ihrem Freund A____ gewohnt.“ (Akten S. 1786). Weiter habe das spätere Opfer immer wieder Hämatome im Gesicht gehabt, die sie mit Puder abzudecken versucht hatte. J____ erwähnte, wie andere Zeugen, dass der Berufungskläger um die Hand G____s angehalten habe. Ergänzend berichtete sie, aufgrund der abschlägigen Antwort sei er äusserst wütend geworden und habe sie zusammengeschlagen, weil er sich in seinem Stolz verletzt gesehen habe. Er solle ihr weiter geschworen haben, dass sie dafür bezahlen werde. Er habe daraufhin mit Beschattungen und persönlichem und telefonischem Terror begonnen. Die Umstände der Beziehung des Opfers zu M____ beschrieb die Zeugin in Übereinstimmung mit den anderen befragten Personen. Der Berufungskläger habe in Bezug auf diese Beziehung negativ reagiert, indem er ihr beispielsweise in Aussicht gestellt habe, ihre Genitalien herauszuschneiden. Während sie die Drohungen zuvor als jene eines „Schwätzers“ abgetan hatte, schilderte die Zeugin J____ indes gleich zwei Mal, dass G____ beim letzten Treffen tatsächlich Angst gehabt habe und eingeschüchtert gewesen sei (Akten S. 1784 ff.). An diesen Aussagen hielt J____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 30. September 2015 fest (Akten S. 2025 ff.).

 

Auch ihre ehemalige Vorgesetzte, S____, welche sich nach eigenen Angaben nicht auf einer näheren persönlichen Ebene mit G____ bewegt hatte, gab an, sie habe mitbekommen, dass das Opfer einen eifersüchtigen Freund gehabt habe. G____ habe ihr einmal auch persönlich gesagt, sie habe Angst, diesen zu verlassen, weil sie nicht wisse wie er das auffassen würde (Akten S. 2082). Weiter habe sie ihr anvertraut, dass A____ seiner ex-Freundin gegenüber handgreiflich gewesen sei (Akten S. 2084).

 

3.3.2   Der Wirt des Restaurants [...], in welchem der Berufungskläger bis zu seiner Ausreise aus der Schweiz arbeitete, gab anlässlich seiner Befragung vom 14. Dezember 2000 ebenfalls an, er habe Probleme zwischen seinem Angestellten und G____ registriert. Er habe den Eindruck gehabt, die Frau sei krankhaft eifersüchtig. Sie habe A____ sogar vor dem Restaurant aufgelauert. Auch sei der Vermieter des Berufungsklägers bei ihm aufgetaucht und habe sich drüber beschwert, dass G____ das ganze Haus terrorisieren würde. Sie habe allen Frauen im Haus vorgeworfen, ein Verhältnis zum Berufungskläger zu haben. Ein weiterer Angestellter habe ihm überdies erzählt, dass der Berufungskläger und G____ offenbar wieder zusammen seien. In Bezug auf die finanziellen Belange gab er an, dass der Berufungskläger seinen Lohn via Bankzahlung erhalte, was von einem weiteren Mitarbeiter bestätigt wurde (Akten S. 1721). A____ habe bei seiner Abreise ein Lohnguthaben zwischen eintausend und dreitausend Franken gehabt. Schliesslich brachte er einen Dienstplan des Restaurants [...] bei, nach welchem der Berufungskläger am 12. Dezember 2000 bis ca. 23:00 Uhr gearbeitet habe (Akten S. 1684 ff.).

 

Der Hauswart der Liegenschaft am [...], in welcher sich die möblierte 1.5-Zimmer Wohnung des Berufungsklägers befand (Akten S. 1736), beschrieb G____ in der Einvernahme vom 15. Dezember 2000 als sehr aggressive Person. Die Beziehung der beiden sei auch in sich sehr aggressiv und sehr wechselhaft gewesen. Einmal seien aus der Wohnung Hilferufe gekommen, dann wiederum habe seine Frau gesehen, wie G____ auf den Berufungskläger eingeprügelt habe. Bei einer Gelegenheit habe sie einen Hausbewohner angegriffen und gegen seine Wohnungstüre gepoltert. Insgesamt sei mindestens drei Mal die Polizei angerückt (Akten S. 1737). G____ sei darum ab dem 3. März 2000 mit einem Hausverbot belegt und dem Berufungskläger sei die Wohnung aufgrund der Lärmbelästigung gekündigt worden. Etwa 4–5 Monate vor der Tat habe sich die Lage beruhigt, weil die beiden offenbar nicht mehr zusammen gewesen seien. Entsprechend wurden betreffend die Kündigung keine rechtlichen Schritte unternommen und der Berufungskläger verblieb unbehelligt in der Wohnung (Akten S. 1734 ff.).

 

Kongruent zu sämtlichen dieser Aussagen, welche den Beziehungsalltag zwischen dem Berufungskläger und dem späteren Opfer als konfliktträchtig beschreiben, liegen mehrere Requisitionsberichte der Polizei im Recht, welche die Vehemenz der Auseinandersetzungen schärfer konturieren (Akten S. 1566 ff.): So verständigten Nachbarn oder Passanten zwischen dem 7. März 1998 und dem 15. Juni 2000 mindestens fünf Mal die Polizei. War in der Regel zwar „bloss“ ein lauter Streit ohne Verletzungsfolge der Anlass, so ist dennoch erkennbar, dass G____ mehrmals im Streit geschlagen wurde (Akten S. 1573, 1576), sie deshalb auch Suiziddrohungen äusserte (Akten S. 1576) und einmal aufgrund eines gewalttätigen Streits aus dem 5. Stock springen wollte (Akten S. 1570). Dabei ist festzuhalten, dass die Requisitionen von Drittpersonen erfolgten, welche weder mit G____ noch mit dem Berufungskläger in einer näheren Beziehung standen. In zeitlicher Hinsicht bestätigen die Requisitionsberichte, dass sich das Klima innerhalb der Beziehung erst im Laufe des Jahres 1998 merklich verschlechterte. Damit gilt zusammenfassend als erstellt, dass der Berufungskläger im Kontext der wechselseitig initiierten Beziehungskrisen dem späteren Opfer gegenüber mehrfach handgreiflich geworden ist.

 

3.3.3   Heranzuziehen ist weiter die Aussage von T____, einem Freund des Berufungsklägers. Er gab an, am 14. Dezember 2000, einen Tag nach der Tat, vom Berufungskläger angerufen worden. Bei dieser Gelegenheit habe er ihm den Tod seiner ex-Freundin eröffnet. A____ habe ihm zugehört und nichts dazu gesagt. Er sei normal gewesen und habe nur „Aha Aha“ gesagt und nie etwas gefragt. Diese Reaktion des Berufungsklägers kontrastiert mit seiner als „sehr traurig“ beschriebenen Stimmung, als er sich tags zuvor von der Arbeit abmeldete (Akten S. 1729 f.). Weiter erwähnte der Zeuge von sich aus, dass der Berufungskläger mit unterdrückter Rufnummer angerufen habe, was zuvor noch nie der Fall gewesen sein soll und darum auffallend ist (Akten S. 1813). Rund 15 Jahre später bestätigte T____, der Berufungskläger habe beim Telefongespräch ohne erkennbare Emotionen auf die Information reagiert, seine ex-Freundin sei eines unnatürlichen Todes gestorben. Er habe nur zugehört und „Aha“ gesagt und sonst keine Bemerkungen gemacht (Akten S. 2004, 2041).

 

3.3.4   Ebenfalls einvernommen wurde U____, mit welchem G____ nach ihrer zwischenzeitlichen Trennung vom Berufungskläger Mitte des Jahres 2000 eine kurzzeitige Beziehung geführt hatte. U____ machte sowohl in Bezug auf A____ als auch auf M____ gleichlautende Aussagen wie die übrigen Zeugen. So habe das spätere Opfer M____ heiraten wollen, während sie unter den Gewalttätigkeiten des A____ litt (Akten S. 1804 ff.). Obschon kurzzeitig mit dem Opfer liiert, fanden sich in ihrer Wohnung keine Spuren von U____.

 

Von Bedeutung ist schliesslich die Befragung von L____, dessen Fingerabdrücke am Couchtisch in der Wohnung von G____ sichergestellt worden sind (Akten S. 2262). Er gab ohne Vorhalt dieser Spur an, auf Einladung des Opfers einmal mit seiner Familie, Ehefrau und Kindern, eine Viertelstunde in dessen Wohnung gewesen zu sein, wobei er im Wohnzimmer auf der Polstergruppe gesessen und Kaffee getrunken habe. Die Tasse habe er auf einen kleinen Clubtisch gestellt (Akten S. 1863).

 

Der zur Tatzeit mit dem Opfer liierte M____ gab an, er sei am Abend des 12. Dezember 2000 in Dänemark gewesen. Als Alibi nennt er einen Termin bei seinem Bankberater in den frühen Abendstunden. Anschliessend habe er den Abend mit seiner anderen Partnerin sowie einer gemeinsamen Freundin verbracht. Am Tag der Tat habe er noch mit G____ telefoniert (Akten S. 1876 f.). Im Übrigen bestätigte er hinsichtlich seiner Beziehung zum Opfer die Angaben der übrigen Personen. Neben der Ablehnung G____s durch seine Familie schilderte er, dass ihr Vater der Beziehung ebenfalls kritisch gegenüber gestanden sei und ihm damit gedroht habe, ihn abzustechen, falls er G____ heiraten würde. In Bezug auf den Berufungskläger gab M____ an, es sei möglich, dass G____ noch mit diesem verkehrt habe, während er selbst sich jeweils in Dänemark aufhielt. Betreffend die Aussage des Opfers gegenüber N____, ihre Brüder hätten an der Türe geklingelt, sagte M____ aus, es könne gut sein, dass das Opfer habe verheimlichen wollen, dass ein anderer Mann bei ihr sei, weil N____ es ihm sonst weitererzählt hätte. Zudem habe sie üblicherweise nie nach 22:00 Uhr Besuch bekommen, das Essen sei ihr meistens zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr gebracht worden (Akten S. 1887 ff.). Nach der Tat begab sich M____ am 21. Dezember 2000 in die Schweiz, um sich persönlich von seiner Freundin zu verabschieden (Akten S. 1899).

 

3.4

3.4.1   Der Berufungskläger wurde im Vorverfahren zwischen dem 26. August 2015 und dem 31. Mai 2016 insgesamt sechs Mal befragt. Mit den Zeuginnen R____ und J____ fanden Konfrontationseinvernahmen statt. In sämtlichen Einvernahmen verweigerte der Berufungskläger die Aussage. Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte er keine Angaben zur Sache (Akten S. 3324).

 

3.4.2   Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich der Berufungskläger erstmals zum vorgeworfenen Sachverhalt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16 ff.):

 

3.4.2.1 Zum Hintergrund seiner Ausreise aus der Schweiz sagte er aus, er habe ab Mitte des Jahres 2000 mit seiner Mutter im Kontakt gestanden, um mit ihr das Thema einer arrangierten Heirat zu besprechen. Seine Mutter habe ihm vorgeschlagen, eine Frau aus Sri Lanka zu heiraten und ihm zu diesem Zweck Fotos potentieller Kandidatinnen geschickt. Der Berufungskläger sei einer Heirat grundsätzlich nicht abgeneigt gewesen, jedoch nur unter der Bedingung, dass er mit seiner zukünftigen Frau an einem Ort leben könne, wo er über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Da er in der Schweiz während zehn Jahren auf einen (erstinstanzlichen) Entscheid betreffend sein Asylgesuch gewartet und nicht mehr mit einem positiven Verfahrensausgang gerechnet habe, habe er sich dazu entschlossen, dem Land den Rücken zu kehren und sich in Neuseeland niederzulassen. Nachdem der Berufungskläger in Neuseeland eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte, habe er sich angeschickt, die Hochzeit mit seiner heutigen Ehefrau F____ zu organisieren. Im Jahre 2001 begegnete sich das Paar zum ersten Mal persönlich, bevor im Jahre 2002 – aufgrund des Bürgerkrieges in [...] – in [...] die Hochzeit stattfand. Anschliessend kehrte der Berufungskläger mit seiner Frau nach Neuseeland zurück.

 

Konfrontiert mit seiner objektiv als überstürzt und ungeplant scheinenden Abreise, sagte der Berufungskläger aus, er habe sich bereits drei Monate zuvor mit seinem Schlepper darüber verständigt gehabt, sozusagen „auf Abruf“ zur Ausreise bereit zu stehen. Am Mittag des 12. Dezember 2000 habe ihn der Schlepper an seinem Arbeitsplatz im Restaurant [...] aufgesucht, um ihm mitzuteilen, dass der Tag der Abreise gekommen sei. Daraufhin habe sich der Berufungskläger ausbedungen, seine Schicht, welche bis ca. 23:00 Uhr dauern sollte, zu beenden. Anschliessend sei er mit dem Schlepper zu sich nach Hause gegangen, habe eine Reisetasche gepackt und Basel in dieser Nacht in Richtung der Westschweiz verlassen. Unklar ist in diesem Zusammenhang, weshalb er dem Schlepper „auf Abruf“ bereit stehen musste, obschon sich das Duo nach der Abreise noch während mehrerer Tage – angeblich zwecks Organisation der Weiterreise – im Raum Genf/Lausanne aufhielt. Alternativ hätte sich diese Zeit nutzen lassen können, um in Basel nicht weiter benötigte Habseligkeiten zu versilbern, namentlich eines der dem Berufungskläger gehörenden Autos, oder um sich persönlich von nahestehenden Personen zu verabschieden. Seltsam mutet auch an, dass der Berufungskläger „der guten Ordnung halber“ seine Schicht im Restaurant [...] noch beendete, die nasse, gewaschene Wäsche aber seinen Hausgenossen überliess. Rückblickend lassen sich keine Tätigkeiten ermitteln, die erkennbar auf eine geplante Abreise hingedeutet hätten – auch nicht auf eine seit drei Monaten feststehende Abreise „auf Abruf“. Festzuhalten ist somit, dass sich die Glaubhaftigkeit der berufungsklägerischen Aussagen bis zu diesem Punkt nicht auf objektive Elemente abstützen lässt.

 

3.4.2.2 In subjektiver Hinsicht führte der Berufungskläger auf Nachfrage sodann aus, er habe vor der Abreise „sicher zwei oder drei Freunden“ von seinen Heiratsplänen im Ausland erzählt, ohne diese jedoch namentlich zu nennen. Hierzu ist zu bemerken, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme herausstellen sollte, dass dabei offenbar auch G____ mitgemeint gewesen sein soll bzw. muss. Dass sie in seine Pläne eingeweiht war, erwähnte der Berufungskläger jedoch nur sinngemäss und erst dann, als er mit den letzten vor ihrem Ableben geführten Telefonaten konfrontiert wurde. Dass der Berufungskläger zuvor wenig anschaulich von „sicher zwei oder drei Freunden“ sprach und dabei aber seine ex-Freundin als späteres Mordopfer ausklammerte, lässt seine Aussage angesichts der hohen Relevanz der entsprechenden Tatsache als unglaubhaft erscheinen.

 

Zudem ist festzuhalten, dass keiner der dem Bekanntenkreis des Berufungsklägers zurechenbaren Zeugen seine Heiratspläne zur Sprache gebracht hat, obschon sämtliche seiner näheren Bekannten über seinen Verbleib befragt worden sind. Bemerkenswert ist weiter, dass nach seiner Ausreise auch keiner seiner Freunde je wieder eine Nachricht vom Berufungskläger erhielt, obschon er angeblich aus legitimen Motiven ausgewandert war. Hierzu steht die Aussage des Berufungsklägers, er könne sich nicht erinnern, nach seiner Ausreise je wieder Kontakt zu seinen Freunden in der Schweiz gehabt zu haben, formell zwar im Einklang. Im Resultat mutet ein solch abruptes Ende sämtlicher persönlicher Beziehungen mit Blick auf die die engen Verbindungen, die nach zehn Jahren Zugehörigkeit zur [...] Diaspora in Basel bestanden haben dürften, aber einigermassen auffällig an. Nicht zuletzt wäre zu vermuten gewesen, dass G____ ihrer Mutter oder ihrem Bruder E____, zu denen sie ein enges Verhältnis pflegte oder einer ihrer Freundinnen R____ oder J____, welche ebenfalls relativ gut über ihren Umgang mit dem Berufungskläger im Bild waren, von dessen Ausreiseplänen erzählt hätte. Immerhin war der problematische Umgang mit ihrem ex-Freund ein zentrales und wiederkehrendes Motiv ihrer Erzählungen und sein absehbares Verschwinden aus ihrem Leben wäre in verschiedener Hinsicht eine Erwähnung wert gewesen. Dass A____ zwar G____ informiert haben soll, diese die Nachricht aber für sich behielt, ist angesichts der Umstände nicht zu vermuten und spricht gegen die berufungsklägerische Darstellung. Insgesamt ergibt sich aus den Aussagen sämtlicher übriger Befragter, sowohl im Bekanntenkreis des Opfers, als auch in jenem des Berufungsklägers, dass offenbar niemand über die Ausreisepläne des Berufungsklägers ins Bild gesetzt worden war. Dies spricht generell gegen die Behauptung einer geplanten Migration und für die angeklagte Darstellung seines Verhaltens als Flucht.

 

Im Widerspruch zur Schilderung des T____ stehen sodann die berufungsklägerischen Ausführungen, er sei schockiert gewesen, als er telefonisch erfahren habe, dass seine mehrjährige Partnerin, von der er angeblich erst seit wenigen Monaten getrennt war, eines unnatürlichen Todes gestorben sei. T____ hatte mehrfach ausgesagt, der Berufungskläger habe am Telefon emotionslos gewirkt. Selbst unter der Hypothese, dass er die Reaktion des Berufungsklägers am Telefon missdeutet haben könnte, lässt sich indes nicht nachvollziehen, weshalb der Berufungskläger keine seinem inneren Zustand entsprechende äussere Reaktion folgen liess. So unterliess es der Berufungskläger namentlich, der Familie des Opfers zu kondolieren. Nachdem er zugestanden hat, sich noch mehrere Tage im Raum Genf/Lausanne aufgehalten zu haben, wäre es ihm gar möglich gewesen, die Fahrt von wenigen Stunden auf sich zu nehmen, um in Basel kurzerhand persönlich von seiner verstorbenen ex-Partnerin Abschied zu nehmen. Dass der Berufungskläger angesichts des ausserordentlich intensiven (telefonischen) Kontakts, den er bis unmittelbar vor der Tat zu G____ pflegte, lapidar erklärte, er sei schon auf der Reise gewesen und habe „nach vorne schauen“ müssen, wirkt in einer Gesamtbetrachtung unnatürlich emotionslos und weckt bei objektiver Betrachtung Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen. Die Reaktion des Berufungsklägers unterscheidet sich auch deutlich von jener des M____, welcher sich von Dänemark nach Basel begab, wo er sich im Beisein der Polizei von seiner Freundin verabschiedete (und direkt im Anschluss einvernommen wurde [Akten S. 1899]). Auch M____ musste sich zudem sicher sein, von der ihm ablehnend gegenüberstehenden Opferfamilie mit Argwohn empfangen zu werden, was ihn nicht von einer Reise nach Basel abhielt.

 

Aus den Aussagen von V____, des damaligen Chefs von A____, vom 14. Dezember 2000 geht weiter hervor, dass dieser seinen Lohn jeweils per Bankzahlung erhielt und bei seiner Abreise noch ein Lohnguthaben von ein- bis dreitausend Franken bestand (Akten S. 1684 ff.). Hierzu steht die anlässlich der Berufungsverhandlung geäusserte Beschreibung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses in augenfälligem Widerspruch. Nach seiner Darstellung habe der Berufungskläger seinen Chef darüber in Kenntnis gesetzt, die Schweiz verlassen zu wollen und darum am Tag seiner Abreise CHF 4‘000.– in bar erhalten. Es ist indes nicht erklärlich, weshalb die Auszahlung einer solchen Summe bei der Befragung des Wirts, die zwei Tage nach der Abreise stattfand, unerwähnt oder bis dato unerkannt geblieben sein sollte. Woraus sich der ausbezahlte Betrag von CHF 4‘000.– bei einem Monatslohn von CHF 3‘300.– zusammengesetzt haben soll, war im Übrigen auch dem Berufungskläger nicht erklärlich, wobei ihm dies laut seinen Angaben gleichgültig gewesen sein soll. Nicht ins Bild einer zwar spontanen, aber geordneten Ausreise passt sodann der am Folgetag getätigte Anruf mit dem Inhalt: „Sälü [...], ich habe Problem, ich komme nicht mehr arbeiten.“ Eine solche Aussage ergäbe inhaltlich kaum einen Sinn, wenn sich der Berufungskläger am Abend zuvor tatsächlich abgemeldet und ausbezahlen lassen hätte. Seltsam mutet weiter an, dass die angebliche Nachricht seiner geplanten Abreise unter den Angestellten des Restaurants [...] noch nicht die Runde gemacht hatte und auch zu seinem Chef noch nicht vorgedrungen war, als diese zwei, bzw. drei Tage später befragt wurden. Insbesondere in Bezug auf den (Haupt-) Geschäftsführer vermag auch die vom Berufungskläger geltend gemachte Erklärung nicht zu überzeugen, er habe sich bloss bei der Verantwortlichen des einen Restaurants abgemeldet, während man im anderen Restaurant nichts von seinen Plänen gewusst habe. Gestützt auf die offensichtlichen Widersprüche zu den tatnahen Einvernahmen der übrigen beteiligten Personen erweist sich die Aussage als unglaubhaft, wonach der Berufungskläger sein späteres Fernbleiben am Abend des 12. Dezember 2000 angekündigt und das Arbeitsverhältnis spontan im gegenseitigen Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber, handelnd durch eine Filialleiterin, aufgelöst habe.

 

3.4.2.3 Weitere Inkonsistenzen ergeben sich aus der Konfrontation des Berufungsklägers mit den Telefongesprächen, die er am Abend des 12. Dezember 2000, d.h. wenige Stunden vor der Tötung von G____, mit ihr geführt hat.

 

Zum Inhalt und zum Grund der Telefonate befragt, sagte der Berufungskläger von sich aus bloss aus, er habe G____ mitgeteilt, die nächsten zwei Tage viel zu tun zu haben, er werde sie aber „so schnell wie möglich“ kontaktieren, Dann habe er sich mit den Worten verabschiedet, sie solle auf sich aufpassen. Dass A____ nach eigenen Angaben offenbar beabsichtigte, trotz seiner Abreise den Kontakt aufrecht zu erhalten, steht im vermeintlichen Widerspruch zur Aussage, er habe „nach vorne schauen“ müssen, als er die Todesnachricht erhielt.

 

In Bezug auf die Anzahl der Telefonate gab der Berufungskläger von sich aus zunächst an, zwei Mal mit seiner ex-Freundin verbunden gewesen zu sein (Ich glaube G____ hat mich zu jener Zeit angerufen. Ich habe sie gefragt, ob ich sie später zurückrufen kann, weil ich ja mit dem Schlepper unterwegs war. Ich glaube, ich habe sie dann auch zurückgerufen.“). Erst auf entsprechende Vorhalte räumte er ein, in dem kurzen Zeitraum weitere Male mit dem späteren Opfer telefoniert zu haben. Es wirkt darum nachgeschoben, wenn der Berufungskläger erst auf Nachfrage erklärte, er habe während des Packens seiner Reisetasche mit G____ telefoniert und zu diesem Zweck das Telefonat einmal für zwei Minuten unterbrechen müssen. Selbst wenn der Berufungskläger eine solche Komplikation im Handlungsablauf zunächst als nicht erwähnenswert erachtete, so bleibt die Schilderung in sich inkonsistent: Zunächst will sich der Berufungskläger einen Rückruf ausbedungen haben, weil er mit dem Schlepper auf dem Nachhauseweg gewesen sei. Just beim angeblichen Packen seiner Reisetasche (ebenfalls im Beisein des Schleppers) will er hingegen Zeit für den Rückruf gefunden haben, wobei er mit dem späteren Opfer während 06:48 Minuten gleich eines der längsten Gespräche der gesamten vorangegangen zwei Wochen führte. Dies deutet auf einen aussergewöhnlichen Gesprächsinhalt hin. Geht man, dem Berufungskläger folgend, davon aus, dass zwei der Anrufe nur kurz zum Packen unterbrochen wurden, so nahm das gesamte Gespräch gar über acht Minuten in Anspruch.

 

Angesichts der Tatsache, dass sich der Berufungskläger an gewisse äussere, im Nachhinein von untergeordneter Bedeutung erscheinende Details, wie den Unterbruch wegen des Packens, noch gut erinnern will, ist seine Beschreibung des Gesprächsinhalts auffallend inhaltsarm. Mit der vergleichsweise langen Gesprächsdauer konfrontiert, sagte A____ lediglich aus: „Ich habe gefragt, ob alles in Ordnung ist und warum sie mich angerufen habe. So erinnere ich mich daran.“ An dieser Aussage fällt indes nicht bloss ihre inhaltliche Kargheit ins Auge. Sie impliziert auch, dass das Opfer über die vorbestehende Absicht des Berufungsklägers, die Schweiz zu verlassen, im Bild war. Hätte dieser erst am Tag der Abreise mit der bedeutsamen Nachricht aufgewartet, so hätte man sich nicht einfach Lebewohl gesagt. Weiter erscheint die Frage, weshalb G____ ihn angerufen habe, im Kontext der bevorstehenden Abreise und im Hinblick auf eine Verabschiedung für lange Zeit – wenn nicht für immer – auf emotionaler Ebene ausnehmend reserviert. Sollte sich die Antwort auf diese Frage aber effektiv mehrere Minuten hingezogen haben, so wäre eine natürliche Erwähnung des Gesprächsthemas zu erwarten gewesen – zumindest auf entsprechenden Vorhalt. Geht man zudem mit dem Berufungskläger davon aus, dass ihm erst am Mittag des 12. Dezember 2000 an seinem Arbeitsplatz vom Schlepper eröffnet wurde, dass der Tag der Ausreise gekommen sei und er sich anschliessend ausbedungen habe, seine bis 23:00 Uhr dauernde Schicht zu beenden, und berücksichtigt man gestützt auf die Randdatenerhebung, dass der erste Kontakt am Abend des 12. Dezember 2000 von G____ ausging, so fällt auf, dass sie zu Beginn des ersten Telefonats noch gar nicht gewusst haben konnte, dass der Berufungskläger Basel an diesem Abend verlassen würde. Es ist darum wenig sinnhaft, wenn er als erstes nur gefragt haben will, warum sie anrufe. Noch erstaunlicher ist aber, dass die Nachricht der bevorstehenden Abreise und G____s Reaktion darauf in der berufungsklägerischen Aussage nirgends erscheinen. Offensichtlich muss der Berufungskläger seine Pläne nämlich zu irgendeinem Zeitpunkt am Abend des 12. Dezember 2000 offengelegt haben – ansonsten hätte man sich nicht – wie er selbst ausführte – verabschiedet und Lebewohl gesagt.

 

Diesbezüglich ist auffallend, dass der Berufungskläger den Inhalt mehrerer Telefonate als „endgültige“ Verabschiedung schildert, um dann auf Vorhalt eines weiteren Telefonates erneut eine letzte Verabschiedung folgen zu lassen. So habe man im letzten Gespräch, welches noch elf Sekunden gedauert hat, erneut auf Wiedersehen gesagt und das Geräusch von Verabschiedungsküsschen imitiert, obschon man sich angeblich bereits vorgängig auf Wiedersehen, bzw. „pass auf Dich auf“ gesagt hatte und den nächsten Kontakt „so schnell wie möglich“ d.h. auf zwei Tage später bereits provisorisch terminiert hatte.

 

Insgesamt wirkt die berufungsklägerische Darstellung der Gesamtheit der Telefonate inkonsistent und von Widersprüchen durchzogen. In Bezug auf die Wiedergabe konkreter Gesprächsinhalte reduziert sich der Informationsgehalt der Erklärungen auf ein Minimum. Wo überhaupt Inhalte geschildert werden, sind diese auffallend detailarm und verhalten sich abstrakt zu den tatsächlichen Gegebenheiten. Trotz der insgesamt unüblich langen Konversationsdauer findet sich in den Aussagen des Berufungsklägers keine einzige Interaktionsschilderung, keine auch nur ungefähre Wiedergabe der Wortmeldungen seiner Gesprächspartnerin und keine Erwähnung der inneren, psychischen Vorgänge während der Telefonate, wie Trauer, Wut, Bedauern oder gute Wünsche – weder beim Berufungskläger noch bei seiner langjährigen ex-Partnerin. Worüber sich der Berufungskläger und seine ex-Freundin während der insgesamt knapp zehnminütigen Dauer der vier Telefonate unterhielten, bleibt trotz der Einlassung des Berufungsklägers letztlich vollständig im Dunkeln. Die Aussage des Berufungsklägers erscheint, als sei sie von Anfang an darauf ausgerichtet gewesen, den telefonischen Kontakt in der Tatnacht als emotional distanziert und unterkühlt, kurz als problemlos und nicht weiter erwähnenswert zu beschreiben. Dies steht im augenfälligen Widerspruch zu den objektivierbaren Umständen der Telefonate und sämtlichen Schilderungen Dritter zum Verhältnis zwischen den Beteiligten.

 

Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen des Berufungsklägers zu den Telefonaten, die er wenige Stunden vor dessen Tod mit dem späteren Opfer führte, als unglaubhaft. Es ist nicht darauf abzustellen.

 

3.4.2.4 Im weiteren wurde der Berufungskläger mit dem Fund des Dolches, an dessen Griffschale DNA-Anhaftungen des Opfers gefunden worden waren, und mit der ausgewaschenen, umgestülpten Tragetasche, an welcher sich Blutspuren von G____ fanden, konfrontiert (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 25 ff.).

 

Hinsichtlich des Dolches gab der Berufungskläger an, dieser habe nicht ihm selbst, sondern G____ gehört. Sie habe ihn „zu ihrer eigenen Sicherheit“ im Handschuhfach seines Autos deponiert, weil sie einmal damit zu ihrem ex-Freund „[...]“ gewollt habe. Die näheren Umstände und Zwecke dieser Begegnung blieben im Dunkeln.

 

Betreffend die Tragetasche sagte der Berufungskläger aus, diese sei ebenfalls durch G____ in seine Wohnung gelangt. Sie habe am 11. Dezember 2000 das gemeinsame Mittagessen gekocht und in besagter Tragetasche bei ihm vorbei gebracht. Was es mit dem Blut auf sich habe, könne er sich nicht mehr erklären. Dass die Innenseite des Sacks nass gewesen sei, führte der Berufungskläger hingegen auf das Absetzen von Feuchtigkeit aufgrund der Wärme des transportierten Essens, d.h. auf einen Kondensationseffekt, zurück. Konfrontiert mit der Feststellung, der Sack sei nicht feucht, sondern nass gewesen, gab der Berufungskläger an, er habe diesen nie in den Händen gehabt.

 

Auch an dieser Stelle ist anzumerken, dass sich die Aussagen des Berufungsklägers nur schwerlich mit den Angaben übriger Verfahrensbeteiligter in Einklang bringen lassen. So gab die Mutter des Opfers unmittelbar nach der Tat an: „Ich und unsere Söhne besuchen G____ fast jeden Tag. Wir bringen ihr Essen, weil sie nicht kocht.“ (Akten S. 1605). M____ präzisierte, dass die Mutter das Essen meistens zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr vorbeibrachte (Akten S. 1889). Sollten sich die Dinge effektiv so zugetragen haben, wie der Berufungskläger sie schildert, bedarf es der Hypothese, dass entweder das Opfer selbst gekocht hat, was offenbar nicht ihren Gewohnheiten entsprach, oder dass sie das von ihrer Mutter vorgekochte Essen zum Berufungskläger mitbrachte, wobei sich dann die Frage stellt, weshalb es nicht erst vor Ort aufgewärmt wurde. Die berufungsklägerische Darstellung verbindet also eine widersprüchliche Ausgangslage (feuchte anstatt nasse Tragetasche) mit einer Hypothese, die sich nicht objektivieren lässt und aufgrund der übrigen Umstände als unwahrscheinlich zu gelten hat. Gegen die Glaubhaftigkeit des Berufungsklägers ist weiter einzuwenden, dass er das gemeinsame Mittagessen am 11. Dezember 2000 im Auslieferungsverfahren noch nicht erwähnte und stattdessen mutmasste, das Blut des Opfers könne an die Tragetasche gelangt sein, weil verschmutzte Unterwäsche darin transportiert worden sei (Akten S. 399). Auf diese Aussage liess er in der Berufungserklärung vom 8. Mai 2017 verweisen (Akten S. 3543). Dass der Berufungskläger seine frühere Aussage in der Berufungsverhandlung anpasste, spricht neben den übrigen Umständen gegen ihre Glaubhaftigkeit.

 

Die Aussagen des Berufungsklägers, nach welchen er von G____ warme Speisen mitgebracht erhalten habe und so in den Besitz der Tragetasche gelangt sei, erweisen sich darum als unglaubhaft. Sie vermögen den Vorwurf nicht zu entkräften, nach welchem der blutverschmierte Dolch in die Tragetasche eingepackt vom Tatort entfernt und die Tüte deshalb ausgewaschen und entsorgt wurde (vgl. E. 3.4.3.6).

 

3.4.3   Neben seinen eigenen Aussagen an der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger über seine Verteidigung mittelbar zum vorgeworfenen Sachverhalt Stellung bezogen (Akten S. 3533 ff., S. 3595 ff. sowie Protokoll der Berufungsverhandlung S. 30 ff.).

 

3.4.3.1 Was das Kerngeschehen betrifft, d.h. jene Zeit um ca. 01:35 Uhr des 13. Dezember 2000, als es an der Wohnungstüre von G____ klopfte, bis zu ihrer Tötung, liess der Berufungskläger diverse Fragen aufwerfen:

 

Zunächst wies er darauf hin, dass es gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 15. Dezember 2000 als wahrscheinlich scheine, dass sich der Täter hinter dem Opfer befunden habe und die Schnittführung mit der linken Hand erfolgt sei (Akten S. 2506). Der Berufungskläger sei indes Rechtshänder. Diese Tatsache habe das Strafgericht komplett ignoriert.

 

Aus den gutachterlichen Schilderungen vom 15. Dezember 2000 (Akten S. 2506) und vom 13. Januar 2016 (Akten S. 2527) sowie den Erklärungen von [...] anlässlich der Berufungsverhandlung geht hervor, dass das Opfer zunächst einen heftigen Angriff auf den Halsbereich, in Form eines heftigen Würgens von hinten – zeitweise mit beiden Händen ausgeführt – erlitten hat, bevor ihm die drei Schnitte in die Kehle zugefügt wurden, die schliesslich zum Tod führten. Abwehrverletzungen deuten darauf hin, dass das Opfer zu Beginn des Messerangriffs bei Bewusstsein gewesen sein muss, weil es sich da noch gewehrt und in die Klinge gegriffen hat. Entsprechend lässt sich die Tötung in zwei Phasen gliedern: einen unvollendeten Versuch durch Würgen – gefolgt von einer vollendeten Tötung durch die Messerschnitte. Diese beiden Phasen folgten ohne erkennbare Unterbrechung des Kampfes in einem zusammenhängenden, dynamischen Geschehen. Dies entspricht der Darstellung der Nachbarin K____, welche sowohl das Kreischen und Schreien des Opfers als auch laut polternde Geräusche wahrgenommen hatte. Die Berufungsklägerin selbst wurde von verschiedener Seite als impulsive, energische Person beschrieben, welche trotz ihres vergleichsweise geringen Gewichts von 40 Kilogramm die physische Auseinandersetzung mit ihrem ex-Partner nicht scheute.

 

Anhand dieser Umstände erscheint es plausibel, dass der Täter G____ zunächst durch heftiges Würgen nicht bloss kampfunfähig machen bzw. ihr das Bewusstsein nehmen, sondern sie bereits auf diese Weise töten wollte. Offenbar aufgrund der heftigen Gegenwehr sah er sich indes gezwungen, das Tatmittel zu wechseln. Dabei erscheint ohne weiteres denkbar, dass der Widerstand des panischen Opfers derart heftig ausfiel, dass es einem rechtshändigen Täter nicht mehr möglich war, es mit dem schwächeren linken Arm zu kontrollieren, während er mit rechts das Messer behändigte. Folglich hätte der Täter mit dem starken rechten Arm von hinten das tobende Opfer umklammert und mit der linken Hand das Messer gezückt. Den Akten lässt sich denn auch nicht entnehmen, dass der Täter Linkshänder gewesen sein müsse, sondern lediglich, dass die Schnitte mit der linken Hand geführt wurden. Gerade die Tatsache, dass der unterste und gemäss Gutachten erste Schnitt primär keine lebenswichtigen Teile verletzt hat (Akten S. 2506) sowie die Tatsache, dass die Schnitte zwar rasch, aber nicht besonders tief ausgeführt worden sind (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10), spricht dafür, dass der Täter nicht besonders geschickt war, was eher für die Tatsache spricht, dass es sich um einen rechtshändigen Täter handelte. Zusammenfassend können ausgehend von der Schnittführung keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den Täter gezogen werden. Der Berufungskläger fällt aufgrund der linkshändigen Schnittführung als Täter jedenfalls nicht ausser Betracht.

 

3.4.3.2 Hinsichtlich des von K____ geschilderten Jammerns bzw. Heulens, das sie nach dem lautstarken Streit in der Nachbarwohnung wahrgenommen hat, erklärte der Berufungskläger, dies sei als Indiz zu werten, dass das Opfer nach der Auseinandersetzung noch gelebt habe (Akten S. 3540). An der Berufungsverhandlung liess er ausführen, es sei „doch sehr weit hergeholt“ wenn die sachverständige Rechtsmedizinerin diese Geräusche mit einem Röcheln gleichsetze. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass das Opfer so lange gelebt habe, bis die Nachbarin aus ihrer Wohnung rausgegangen sei, von der Galerie dem wegfahrenden Auto hinterhergeschaut und sich wieder ins Bett gelegt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 32).

 

[...] führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, beim von der Nachbarin als Heulen beschriebenen Geräusch handle es sich um einen physikalischen Effekt, der sich daraus ergebe, dass ein abgeschnittener Kehlkopfdeckel die Luftröhre oder den Eingang zum Kehlkopf verlege. Solange eine Person lebe bzw. die Atmung funktioniere, führe das Einsaugen von Luft durch die feine Ritze, die sich allenfalls bildet, zu einem mitunter klanghaften Pfeiflaut. Dieser könne durchaus eine gewisse Lautstärke erreichen. Ein Bewusstsein setze dieser Laut – wie die Atmung generell – nicht voraus. Die Verteidigung hat die Feststellungen der Sachverständigen neben ihrer appellatorischen Kritik nicht in Zweifel gezogen. Bei objektiver Betrachtung sind auch keine Gründe erkennbar, davon abzuweichen.

 

Was die Überlebenszeit nach dem Messerangriff betrifft, gab die Sachverständige an, das Opfer sei nach dem Messerangriff „mehr oder weniger zügig“ zu Boden gegangen, es habe ca. eine bis maximal drei Minuten später das Bewusstsein verloren und sei einige wenige Minuten später verstorben. Damit ergeben sich in Bezug auf die Schilderungen der Zeugin K____ keine Ungereimtheiten. Es spricht nichts gegen einen Ablauf, nach welchem sich der Täter eilig vom Tatort entfernte und das Opfer nach der Tat mit aufgeschnittener Kehle am Boden liegend zurückliess ohne den Eintritt des Todes abzuwarten. Wenn die Zeugin, nachdem sie durch das Knallen der Autotür und das schnelle Wegfahren aufgeschreckt wurde, auf die Galerie ging, nach unten schaute und sich danach wieder ins Bett legte, so kann es ohne weiteres sein, dass ihre Schilderung zutrifft, nach der das Heulen danach noch „ca. 1–2 Minuten“ andauerte (Akten S. 1728).

 

Anders als vom Berufungskläger vorgebracht, ist somit davon auszugehen, dass G____ jenen Verletzungen erlag, die ihr während der von der Nachbarin K____ geschilderten Auseinandersetzung zugefügt wurden.

 

3.4.3.3 Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Berufungskläger darauf hinweist, um 01:58:10 Uhr sei ein letzter Anruf vom bzw. an das Opfer aus- bzw. eingegangen. Hierbei handelt es sich um die Verbindung zu O____. Effektiv lassen sich die Umstände dieser Verbindung nicht abschliessend klären (vgl. E. 3.2.6.3). Dass das Opfer zum genannten Zeitpunkt noch lebte, lässt sich daraus indes auch nicht ableiten. Es ist technisch nämlich weder erkennbar von wem der Anruf ausging, noch ob er vom Angerufenen beantwortet oder auf den automatischen Anrufbeantworter geleitet wurde. Da sich O____ an kein Gespräch mit einer ihm fremden Person erinnern konnte, erscheint am plausibelsten, dass der Anruf von ihm ausging und von der bewusstlosen oder bereits verstorbenen G____ nicht mehr beantwortet wurde. Da O____ unter dieser Hypothese mit der Combox verbunden wurde, muss er unter Umständen nicht einmal bemerkt haben, dass er die falsche Nummer gewählt hatte.

 

3.4.3.4 Der Berufungskläger verweist weiter darauf, dass die Todeszeit des Opfers in einem „relativ breiten Intervall“ liege und überhaupt nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, dass es in der Nacht auf den 13. Dezember 2000 verstarb. Gestützt auf den bei der Legalinspektion abblassenden Charakter der Totenflecken sei es theoretisch möglich, dass G____ am 13. Dezember 2000 um 11:00 Uhr noch gelebt habe. Zu dieser Zeit sei der Berufungskläger bereits nicht mehr in Basel gewesen.

 

Aus den Aussagen der Sachverständigen [...] erhellt, dass G____ beim Fund ihrer Leiche seit mindestens sechs Stunden tot war, was sich aus der Totenstarre ableiten lasse. Genauer könne man den Zeitpunkt ihres Todes ausgehend vom Zustand der Leiche nicht bestimmen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Wenn der Berufungskläger daraus schliesst, der Todeszeitpunkt sei höchst ungewiss, so verkennt er, dass zu dessen Bestimmung auch weitere Indizien in die Beurteilung miteinfliessen. Im vorliegenden Fall lassen die Zeugenaussagen von K____ und N____ sowie die Auswertung der Telefonie-Randdaten des Opfers in ihrer Gesamtwürdigung den Schluss zu, dass entgegen ihrer sonstigen Gewohnheiten ab 02:00 Uhr des 13. Dezember 2000 kein Lebenszeichen von G____ mehr ausging. Folglich ist in Würdigung sämtlicher Umstände davon auszugehen, dass sie am 13. Dezember 2000 um 11:00 Uhr tot war. Hierzu steht das im Obduktionsbericht angegebene Zeitintervall in keinem Widerspruch.

 

3.4.3.5 Der Berufungskläger moniert weiter, die Vorinstanz habe die Tatsache ignoriert, dass die Untersuchungsbehörde Hinweisen auf weitere Tatverdächtige nicht mit der erforderlichen Intensität nachgegangen sei. So habe der Nachbar W____ kurz nach 20:00 Uhr des Tatabends einen [...] mit einem Abfallsack in der Hand aus G____s Wohnung kommen sehen. Bereits zwei Wochen zuvor habe dieser Mann die Wohnungstüre geöffnet, als sich W____ über laute Musik habe beschweren wollen (Akten S. 1692). Bei dem Tamilen im Lift könne es sich nicht um den Berufungskläger gehandelt haben, weil dieser am 12. Dezember 2000 nachweislich bis 23:00 Uhr im Restaurant [...] gearbeitet habe. Zudem gebe es tatverdächtige Personen im Umfeld des M____, dessen Familie die Beziehung zu G____ missbilligt hatte. Schliesslich sei in der Strafuntersuchung zu wenig Gewicht auf die Tatsache gelegt worden, dass das Opfer, nachdem es sich vom Berufungskläger getrennt hatte, eine kurze Liaison mit U____ eingegangen war, über dessen Beendigung durch G____ dieser nicht hinweggekommen war.

 

Der Berufungskläger erwähnt zu Recht, dass auch das Verhältnis zwischen dem Opfer und ihrem neuen Partner ein gewisses Konfliktpotential barg, aus welchem sich weitere Implikationen mit den jeweiligen Familien ergaben: Während die G____ entgegengebrachte Skepsis darin gründete, dass sie einen relativ „westlichen“ Lebensstil führte, hielt ihre Familie M____ vor, nach [...] Brauch bereits verheiratet zu sein. Somit trifft zu, dass neben dem Berufungskläger weitere Personen schlecht auf das Opfer zu sprechen waren. Das Bestehen eines Tatverdachtes setzt indes neben einem möglichen Motiv objektive Anhaltspunkte voraus, die eine Beteiligung an der Tat nahelegen.

 

Weil sich die Täterschaft in einer allerersten Ermittlungsetappe noch nicht eingrenzen liess, wurden zu Beginn der Strafuntersuchung Ermittlungen im gesamten Umfeld des Opfers getätigt. Wenn der Berufungskläger rügt, die Bemühungen der Staatsanwaltschaft hätten sich von Anfang an nur auf ihn konzentriert, übersieht er, dass unter Einschluss der Familie des Opfers und dem Umfeld des Berufungsklägers allein 37 Einvernahmen von Personen mit [...] Hintergrund stattfanden. Weiter wurden am Tatort und am Opfer insgesamt über 100 Spuren gesichert. Sie finden sich systematisiert auf einer Asservatenliste (Akten S. 2275 ff.) oder ergeben sich direkt aus den jeweiligen Gutachten (Akten S. 2410 ff.), weshalb auch der Antrag auf eine (erneute) Zusammenstellung unbegründet ist (vgl. Sachverhalt). Jene Spuren, welche verwertbar waren, wurden mit Personen aus dem Bekanntenkreis des Opfers, darunter M____ und U____, verglichen (Akten S. 2272). Dennoch enthüllte das objektivierte Spurenbild lediglich das Opfer, den Berufungskläger und L____ als Spurengeber. Was den Berufungskläger angeht, trifft nicht zu, dass die von ihm in G____s Wohnung hinterlassenen DNA- und Fingerabdruckspuren ausschliesslich zu seinen Lasten gewertet worden wären. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat, lassen sich DNA- und Fingerabdruckspuren zeitlich nicht einordnen. Sie dürften hauptsächlich aus jener Phase stammen, als der Berufungskläger nach der Trennung freundschaftlich mit seiner ex-Freundin verkehrte. Obschon sich aus diesen Spuren keine direkten Rückschlüsse auf die Tat als solche ziehen lassen, können sie dafür herangezogen werden, um das Verhältnis zwischen dem Berufungskläger und seiner ex-Freundin zu charakterisieren. L____ konnte seine Anwesenheit in der Wohnung G____s erklären, ohne dass ihn dies in die Nähe der Tat rücken würde. Damit bestehen neben dem vom Berufungskläger angedeuteten Motiv keine objektivierbaren Anhaltspunkte dafür, dass eine der (ehemaligen) Liebschaften des Opfers oder eine Person aus deren Umfeld in das Delikt involviert waren.

 

Hinsichtlich des unbekannten [...], legt die Aussage W____s nahe, dass ein solcher gelegentlich beim späteren Opfer zu Besuch war. Auch dies begründet für sich alleine noch keinen Zusammenhang zur Tat. Dies gilt auch für die Begegnung im Lift, die ca. sechs Stunden vor der Tötung stattgefunden haben soll und deren Umstände (Grüssen des Nachbarn, des späteren Opfers Müll rausbringen) auf keinerlei Konfliktpotential hindeuten. Diesbezüglich ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass im Unterschied zu ihren Beziehungen zu M____ und U____ keinerlei Eifersuchtsszenen oder gar Gewalttätigkeiten bekannt sind. Demgegenüber wies einzig das Verhältnis zum Berufungskläger eine emotional aufgeladene, zuweilen eruptive Komponente auf. Befeuert wurde dieser Aspekt durch wiederkehrende Episoden beidseitiger häuslicher Gewalt, durch Todesdrohungen seitens des Berufungsklägers und Suiziddrohungen seitens des späteren Opfers. Wenn ausgerechnet der Berufungskläger nach dem Fund der Leiche von G____ buchstäblich über Nacht verschwunden war und alle Kontakte abgebrochen hatte, liegt vor dem Hintergrund, dass sich die Anwesenheit anderer Personen am Tatort nicht objektivieren lässt und unter Einbezug der vorstehend erwähnten übrigen Untersuchungshandlungen freilich keine unzulässige Fokussierung der Strafuntersuchung auf seine Person vor. Inwiefern der Anspruch des Berufungsklägers auf ein faires Verfahren i.S.v. Art. 6 EMRK verletzt worden sein soll, hat dieser denn auch nicht näher ausgeführt.

 

3.4.3.6 Der Berufungskläger bestreitet weiter, dass der Fund der mutmasslichen Tatwaffe im weinroten Nissan 200 in Muttenz ein Indiz sei, welches ihn belaste. Die DNA des Opfers an der Griffschale weise lediglich darauf hin, dass G____ den Dolch einmal in der Hand gehabt habe. Die strafgerichtliche Annahme, der Berufungskläger habe nach der Tat den Dolch in den dänischen Plastiksack gepackt, bei sich zu Hause Dolch und Plastiksack ausgewaschen, sei dann nach Muttenz gefahren und habe den Dolch in seinem anderen Auto im Handschuhfach deponiert, sei derart abwegig, dass man kaum etwas dazu sagen müsse. Hätte sich der Berufungskläger des Dolches entledigen wollen, hätte er ihn in einem Wald entsorgt oder in den Rhein geworfen. Der Berufungskläger wendet sich somit gegen die sinnhafte Verknüpfung von Dolch, Tragetasche und dem Fundort des Dolches im Nissan 200.

 

Mit Blick auf die Feststellung der Sachverständigen [...], wonach der im roten Nissan 200 des Berufungsklägers sichergestellte Dolch als Tatwaffe prinzipiell in Frage komme, ergibt sich eine enge Verbindung zum Berufungskläger (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Dem steht die Tatsache, dass nur an der Griffschale (und nicht an der Klinge) DNA des Opfers gefunden wurde, nicht entgegen: Nachdem vorstehend festgestellt wurde, dass sich G____ heftig gegen den Messerangriff zur Wehr setzte und dabei auch in die Klinge griff, ist nicht auszuschliessen, dass sie auch die Griffschale touchiert und dabei neben Blutspuren auch DNA hinterlassen haben mag. Denkbar ist somit, dass die nicht wahrnehmbaren DNA-Reste an der Griffschale verblieben, während Blutspuren im Bereich der Klinge gründlich abgewaschen wurden, was gemäss den gutachterlichen Schilderungen auch zu einer Entfernung der DNA in diesem Bereich geführt haben muss. Zudem ist festzuhalten, dass die Darstellung des Berufungsklägers, nach welcher seine ex-Freundin den Dolch aus Furcht vor einem anderen ex-Freund in seinem Auto deponiert hatte, nicht geeignet ist, begründete Zweifel an seiner Täterschaft zu erwecken (E. 3.4.2.4). Dass der Dolch ursprünglich vom Opfer stammte und ihm deshalb seine DNA anhaftete, steht der Möglichkeit nämlich nicht entgegen, dass der Berufungskläger ihn anschliessend zur Begehung der Tat benutzt hat. Wie der Dolch letztlich in seinen Einflussbereich gelangte, ist ohne Belang.

 

Weiter ist die berufungsklägerische Darstellung, nach welcher die dänische Plastiktragetasche in seinen Abfall gelangt sei, weil das Opfer darin warme Speisen zu ihm transportiert habe, wie vorstehend ausgeführt, nicht glaubhaft (E. 3.4.2.4). Vielmehr ist die Tragetasche erst nach der Tat in die Wohnung des Berufungsklägers gelangt: Anhand der von der Spurensicherung angetroffenen Situation steht fest, dass vereinzelte Blutstropfen am Boden weg vom Opfer in Richtung Küche führten. In dieser wurde eine offenstehende Schublade vorgefunden, in der das Opfer Papier- und Plastiksäcke aufbewahrte. Auf dem Boden, ca. 20 cm leicht nach rechts versetzt vor der Schublade, befand sich augenfällig ein Blutstropfen (Akten S. 2300 ff.). In Verbindung mit der Tatsache, dass am Tatort keine Tatwaffe sichergestellt werden konnte, ist zu schliessen, dass der Täter zum Zwecke der Mitnahme eine Tragetasche behändigte. Dabei löste sich im Bereich der Schublade von ihm oder von der Waffe ein Tropfen Blut. In Anbetracht dessen, dass die Tasche einen Einschnitt sowie Blutanhaftungen des Opfers aufwies, ist davon auszugehen, dass die beim Berufungskläger aufgefundene Tragetasche „B·Young“ zum Transport der Waffe verwendet wurde. Dass anschliessend der Versuch unternommen wurde, tatrelevante Spuren zu verwischen, indem die Tasche mit Wasser gereinigt wurde, ist durchwegs nachvollziehbar. Mit Blick auf ihren Fundort stellt die Tragetasche somit ein den Berufungskläger belastendes Indiz dar.

 

Wenn der Berufungskläger die sachverhaltliche Feststellung der Vorinstanz als abwegig rügt, kann sich dies somit nur noch auf die Verbringung des Dolches nach Muttenz beziehen. Hierzu ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass sich der Berufungskläger in der Tatnacht unbestrittenermassen mit einem seiner Autos, nämlich dem blauen Nissan Micra, in die Westschweiz begab. Auf diesem Weg stellt Muttenz keinen Umweg dar, weshalb ein Zwischenhalt den Berufungskläger vor keine praktischen Probleme stellte. Fraglich bleibt seine diesbezügliche Motivation. In diesem Zusammenhang ist es bedeutsam, dass aufgrund zahlreicher gleichlautender Zeugenaussagen feststeht, dass der vom Berufungskläger in Muttenz stehen gelassene sportliche, tiefergelegte weinrote Nissan 200 mit schwarzem Dach sein Hauptfahrzeug war. Mit diesem bewegte er sich üblicherweise durch Basel fort (Akten S. 1626, 1637, 1682, 1732, 1781, 1790, 1831 f., 1856, 1870, 1893, 2002). Gemäss zweier Zeugenaussagen wurde der Nissan 200 zwei Tage vor der Tat, am 10. Dezember 2000, noch vom Berufungskläger gefahren (Akten S. 1732, 1781). Er war in der Regel nahe seines Wohnhauses beim [...] parkiert (Akten S. 1626). Demgegenüber nutzte der Berufungskläger den blauen Nissan Micra nicht mehr privat (Akten S. 1857), sondern verwendete ihn gemäss einer weiteren Aussage nur noch, um befreundeten Personen Fahrunterricht zu erteilen. Ansonsten sei das Fahrzeug auf einem Parkplatz in Muttenz parkiert gewesen (Akten S. 1832), den der Berufungskläger angemietet hatte.

 

Aus der Tatsache, dass der Berufungskläger mit dem blauen Nissan Micra ausgereist ist, obschon er im alltäglichen Gebrauch ansonsten den roten Nissan 200 genutzt hatte, kann geschlossen werden, dass er auf seinem Weg in die Westschweiz in Muttenz einen Halt einlegte, um vom roten in den blauen Nissan umzusteigen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, der Schlepper habe bestimmt, dass man das Auto des Berufungsklägers zur Abreise verwende, weil der Tank voll gewesen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Naheliegend ist somit, dass der Fahrzeugwechsel dadurch motiviert war, dass sich der Berufungskläger mit einer Tankfüllung möglichst weit absetzen konnte und sich im Raum Basel nicht mehr zu erkennen geben musste, zumal er nicht wusste, ob das Opfer bereits gefunden und entsprechend nach ihm gefahndet wurde. Hierfür spricht, dass der Berufungskläger sein Fahrzeug effektiv erst in der Genferseeregion wieder auftankte und er unterwegs auch kein Bargeld beziehen musste.

 

Zusammenfassend steht damit fest, dass sich der Berufungskläger nicht primär nach Muttenz begab, um den Dolch dort abzulegen, sondern wie unter Ziff. 3.2 der Anklageschrift eventualiter geschildert, um das Fahrzeug zu wechseln. Im Zuge dessen gelangte der später im Handschuhfach des weinroten Nissan 200 aufgefundene Dolch mit nach Muttenz. Weshalb ihn der Berufungskläger dort beliess, mag wenig überlegt erscheinen. Tatsache ist indes, dass die Verbringung der Tatwaffe an ihren Fundort widerspruchsfrei aus den Umständen erklärbar ist und sich dieses Sachverhaltselement nahtlos an die bereits bestehende Indizienkette anfügt.

 

3.5      Das Appellationsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Beweisergebnis, dass der Berufungskläger, nachdem er in den Stunden zuvor intensiven telefonischen Kontakt mit G____ hatte, am frühen Morgen des 13. Dezember 2000, etwa zwischen 01:30 Uhr und 01:40 Uhr, zu ihr an die [...]strasse [...] in Basel fuhr. Nachdem ihm seine ex-Partnerin Einlass gewährt hatte, entwickelte sich rasch eine lautstarke verbale sowie tätliche Auseinandersetzung an deren Ausgang der Berufungskläger dem Opfer, hinter diesem stehend, mit beiden Händen den Hals zudrückte, um es zu töten. Obschon er dabei während längerer Zeit erhebliche Kraft aufwendete, wehrte sich G____ heftig. Dabei gelang es ihr mehrere Male, den Würgegriff zumindest im Ansatz zu lösen, woraufhin der Berufungskläger jeweils erneut ansetzte. Da es ihm nicht gelang, den Eintritt der Todesfolge oder zumindest die Bewusstlosigkeit herbeizuführen, entschloss sich der Berufungskläger, in unveränderter Position hinter dem Opfer stehend, G____ die Kehle durchzuschneiden, wozu er mit einer Hand einen Dolch behändigte und ihr diesen an den Hals setzte. Währenddessen bemühte sich das Opfer nach Leibeskräften und laut kreischend, sich vom Berufungskläger zu lösen und versuchte mit blossen Händen die Klinge an seinem Hals abzuwehren bzw. davon wegzudrücken. Schliesslich gelang es dem Berufungskläger, drei Schnitte im Halsbereich von G____ auszuführen, woraufhin das Opfer seine Widerstandsfähigkeit rasch einbüsste, zu Boden sank und rücklings liegend zunächst eine grosse Menge Blut sowie das Bewusstsein verlor und anschliessend verstarb.  

 

Nachdem er das Opfer schwer verwundet hatte, begab sich der Berufungskläger vom Wohnzimmer in die Küche des Opfers und behändigte aus der entsprechenden Schublade eine Plastiktragetasche, in welche er die Tatwaffe legte. Danach entfernte er sich mit der Tasche eilig vom Tatort und begab sich nach Hause. Dort reinigte er sich selbst, die Tatwaffe sowie die Tragetasche, packte einige Habseligkeiten und begab sich nach Muttenz, wo er in seinen Zweitwagen umstieg. Mit diesem fuhr der Berufungskläger in den Grossraum Genf/Lausanne, von wo aus er seine Weiterreise nach Paris organisierte und sich schliesslich nach Neuseeland absetzte, wo er unter falscher Identität ein Asylgesuch stellte.

 

4.

4.1

4.1.1   Eine vorsätzliche Tötung ist gemäss Art. 112 des Schweizerischen Strafgesetzbuches als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zeichnet sich Mord durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Die vom Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung genannten äusseren (Tatausführung) und inneren (Beweggrund, Zweck) Merkmale müssen nicht alle erfüllt sein. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der Tat (BGE 141 IV 61 E. 4.1; BGE 127 IV 10 E. 1a; BGer 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2). Dabei ist die Art der Tatausführung besonders verwerflich, wenn diese unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist bzw. wenn dem Opfer mehr physische und psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung notwendigerweise verbunden sind. Als besonders verwerflich wird auch das konsequente Zuendeführen der Tötung bewertet, vor allem wenn das Opfer versucht, sich zu retten (BGer 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2; vgl. auch BGE 141 IV 61 E. 4.1; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 112 N 17 sowie zum spezifischen Kriterium der Grausamkeit N 20; zur Grausamkeit als Element der Art der Tatausführung auch Schwarzenegger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 112 StGB N 21). Besonders verwerfliche Beweggründe liegen etwa vor, wenn mit der Tötung ohne ernsthaften Grund Rache geführt wird, beispielsweise wegen einer aufgelösten Liebesbeziehung (BGE 141 IV 61 E. 4.1; Schwarzenegger, a.a.O., Art. 112 N 11). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während das Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen ist, soweit es tatbezogen ist und ein Bild der Täterpersönlichkeit gibt (BGE 141 IV 61 E. 4.1,127 IV 10 E. 1a, vgl. zur Zulässigkeit dieses Kriteriums auch AGE SB.2012.89 vom 11. Dezember 2013 E. 4.7; Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 112 N 24, wonach insoweit grösste Zurückhaltung geboten sei und das Bestreben, Tatspuren zu verwischen und die Entdeckung zu vermeiden, nicht auf besondere Verwerflichkeit hindeute).

 

4.1.2   Die Vorinstanz hat die Tötung von G____ in rechtlicher Hinsicht als Mord qualifiziert. Dabei hat sie in objektiver Hinsicht die skrupellose Art der Tatausführung als qualifizierendes Element berücksichtigt, wobei sie die besondere Hartnäckigkeit, durch welche sich das Vorgehen des Berufungsklägers kennzeichnete, hervorhob. Die Vorinstanz erwog, der Berufungskläger habe gleich zu mehreren Methoden gegriffen um sein Opfer zu töten. Die Einwirkung auf das Opfer habe eine gewisse Zeit angedauert, und sei von diesem bewusst miterlebt worden. Auf subjektiver Ebene stellte das Strafgericht auf den als besonders verwerflich einzustufenden Beweggrund ab. Es habe sich nicht um eine Verzweiflungstat gehandelt, vielmehr habe der Berufungskläger beschlossen, der Beziehung zu G____ ein Ende zu setzen, indem er ihren Tod herbeiführte, was von einer äusserst niedrigen, egoistischen Gesinnung zeuge (Akten S. 3446 f.).

 

4.2

4.2.1   Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Schuldpunkt des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Feststellung der skrupellosen Art der Tatausführung nicht. Ihre Berufung bezieht sich im Schuldpunkt einzig auf das Merkmal des niedrigen Beweggrundes.

 

4.2.2   Der Berufungskläger wendet sich hingegen in zweierlei Hinsicht gegen die Qualifikation der Tat als Mord. Er erachtet weder die skrupellose Art der Tatausführung noch die Annahme eines besonders verwerflichen Beweggrundes als gegeben.

 

Zur vorgeworfenen skrupellosen Art der Tatausführung macht er geltend, es habe sich bei der tödlichen Begegnung nicht um ein planmässiges Vorgehen gehandelt, sondern zwingend um einen dynamischen Ablauf, der von spontanen und impulsiven Elementen geprägt gewesen sei. Die weitaus plausibelste Hypothese sei, dass das Opfer den Täter zuerst verbal und physisch massiv angegriffen und bedroht haben müsse. Im Verlaufe des sich daraus ergebenden Kampfes sei das Opfer zuerst gewürgt wurden, bevor ihm die Kehle mit drei – eher zaghaften – Schnitten durchschnitten worden sei. Aus den Abwehrverletzungen an der rechten Hand des Opfers lasse sich schliessen, dass dieses auch nach dem Würgen noch handlungsfähig gewesen sei. Daher könne davon ausgegangen werden, dass der Täter zuvor noch keine direkte Tötungsabsicht gehabt habe, sonst hätte er das Opfer bereits zu diesem Zeitpunkt zu Tode gewürgt. Wenn jemand „ausflippe“ und schreie, bringe man die Person durch Würgen vielleicht auch einfach zur Ruhe – obschon dies keine gute Art sei. Da der Täter für den Würgevorgang beide Hände benötigt habe, könne er weiter unmöglich ein Messer in der Hand gehabt haben. Wie das Messer ins Spiel gekommen sei und wie mithin die genaue Tatausführung abgelaufen sei, wisse man nicht, entsprechend lasse sich darauf keine Mordqualifikation abstützen. Die Vorinstanz habe diesen Punkt nicht offenlassen dürfen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei das Messer zuerst vom Opfer spontan ergriffen worden. Danach sei es gemäss dem Spurenbild unzweifelhaft zu einem Kampf um bzw. mit dem Messer gekommen, wodurch sich auch die Verletzungen an den Händen des Opfers erklären liessen. Weiter falle auf, dass keiner der Schnitte am Hals so tief war, dass die Aorta verletzt worden sei. Es seien keine Schnitte gewesen, die von ihrer Art her eine klare Tötungsabsicht nahelegen würden. Der Täter habe gemäss Spurenbild ungeplant und unsicher agiert. Es bestünden gewichtige Zweifel, dass der Täter das Opfer im gegenseitigen Kampf wirklich habe töten wollen. Das Spurenbild deute darauf hin, dass im Verlaufe eines ausgearteten Streits eine übermässige Abwehr leider tragisch geendet habe. Hierzu passe auch das schnelle Verlassen der Wohnung durch den Täter (Akten S. 3598 ff., Protokoll der Berufungsverhandlung S. 35). 

 

4.2.3   Sinngemäss bestreitet der Berufungskläger die Würdigung der Tatausführung als skrupellos einerseits in Bezug auf die Willensrichtung des Täters und andererseits mit Blick auf die äussere Erscheinung der Tathandlung.

 

4.2.3.1 Aus der Tatsache, dass das Opfer nicht zu Tode gewürgt worden ist, leitet der Berufungskläger ab, der Täter habe keinen Tötungsvorsatz gehabt. Nach der Auffassung des Gerichts steht die Tatsache, dass das Opfer als Folge des Würgens weder das Bewusstsein verlor, noch zu Tode kam, einem direkten Tötungsvorsatz indes nicht entgegen. Aus dem Obduktionsbericht des IRM vom 15. Dezember 2000 sowie aus der Aussage der Sachverständigen [...] anlässlich der Berufungsverhandlung ergibt sich unzweideutig, dass sich das Opfer heftig zur Wehr setzte, was den Abbruch des Tötungsversuchs schlüssig erklärt. Der Tötungsvorsatz manifestiert sich bereits während des Würgeangriffs dadurch, dass die Einwirkung auf das Opfer mit aussergewöhnlicher Heftigkeit ausgefallen ist. Am Hals des Opfers fanden sich diverse tiefe Fingernagelabdrücke, aus denen die Rechtsmedizinerin ableitete, dass der Täter den Würgegriff mehrfach neu ansetzen musste, als sich das Opfer zwischenzeitlich befreien oder zumindest nach Luft schnappen konnte (E. 3.2.2, 3.2.3, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.). Selbst diese Gegenwehr brachte den Täter nicht dazu, von seinem Vorhaben abzulassen. Dass das Opfer nicht bereits durch den Würgeangriff zu Tode kam, ergibt sich in Würdigung des Gesagten somit aus seinem heftigen Widerstand und nicht aus einem fehlenden Vorsatz des Täters.

 

In Bezug auf die zweite Phase des Kampfes, in welcher das Opfer tödlich verletzt wurde, macht der Berufungskläger geltend, aufgrund der „zaghaften“ Natur der Schnitte, von welchen keiner die Aorta des Opfers verletzt habe, könne kein Tötungsvorsatz angenommen werden. Diese Sichtweise blendet aus, dass die Kehlenschnitte dem Opfer innerhalb eines dynamischen Kampfgeschehens beigebracht wurden. Neben den Ausführungen der Rechtsmedizinerin lässt sich der Aussage der Zeugin K____ entnehmen, dass sich das Opfer panisch und mit Leibeskräften wehrte, bevor es tödlich verletzt wurde, wobei es sich auch ruckartig bewegt bzw. gezappelt oder um sich geschlagen haben mag. Es ist unter dieser – auch vom Berufungskläger vertretenen – Sachverhaltsannahme schlechterdings nicht vorstellbar, dass der Täter die Kraftaufwendung beim Ansetzen des Dolches derart präzise dosieren konnte (und wollte), dass die Aorta des Opfers bewusst nicht verletzt wurde. Letztlich ist für den Tötungsvorsatz indes irrelevant, welches Halsgefäss zerstört wurde. Anders als der Berufungskläger vorbringen lässt, zielt das Versetzen von drei Schnitten in den Hals ohne besondere Rechtfertigung relativ offensichtlich auf die Auslöschung des Opfers ab und ist ohne Tötungsvorsatz schwerlich denkbar. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Täter den Willen, G____ zu töten, spätestens mit dem Beginn des Würgevorgangs fasste und dieses Bestreben nicht wieder aufgab, bis das Opfer widerstandsunfähig zu Boden sank.

 

4.2.3.2 Hinsichtlich der äusseren Tatumstände stellt der Berufungskläger mehrere Hypothesen auf, welche die Tötung zusammenfassend entweder als im Affekt oder als in einem angedeuteten Notwehrexzess begangen erscheinen lassen. Dabei mag zutreffen, dass der Berufungskläger die Tat nicht minutiös vorausgeplant hat. Eine detaillierte Planung wird ihm indes auch nicht vorgeworfen. Zudem ist nicht ersichtlich, was der Berufungskläger aus der unvorbereiteten Tatbegehung zu seinen Gunsten ableiten möchte. Nach dem vorstehenden Beweisergebnis (E. 3.5) steht fest, dass er keine drei Stunden vor der Tat intensiven telefonischen Kontakt zum späteren Opfer hatte und sich daraufhin zu nachtschlafender Zeit zu dessen Wohnung begab, wo sich quasi aus dem Nichts eine massive Konfrontation entspann, innerhalb derer es wiederum relativ zügig zu einer Eskalation in Form des tödlichen Kampfes kam. Dass der Berufungskläger erst aufgrund der Telefonate den Entschluss fasste, G____ noch in der gleichen Nacht persönlich zu konfrontieren, steht der Annahme einer skrupellosen Tatausführung nicht entgegen.

 

Weiter hat der Berufungskläger nirgends mit hinreichender Konkretheit erörtert, auf welche Tatsachen er seine Sachverhaltshypothesen stützt. Es ist nicht schlüssig nachvollziehbar, weshalb „weitaus am plausibelsten“ sein soll, dass das Opfer den Täter zuerst verbal und physisch massiv angegriffen und bedroht habe oder weshalb das Messer „mit grosser Wahrscheinlichkeit“ zuerst vom Opfer ergriffen worden sein soll. So oder anders erschliesst sich dem Appellationsgericht nicht, inwiefern sich diese Annahmen auf die Beurteilung der Skrupellosigkeit auswirken sollen. Selbst wenn das Opfer den Dolch zuerst ergriffen und gegen den Berufungskläger gerichtet hätte, setzt der anschliessende Handlungsablauf voraus, dass der Berufungskläger G____ den Dolch wieder abgenommen hat, was aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit sogar denkbar sein könnte. Dass er die Situation aber nicht beruhigte, indem er sofort die Wohnung verliess, sondern dem Opfer zuvor die Kehle durchschnitt, erscheint jedenfalls nicht minder skrupellos, als der ihm vorgeworfene Sachverhalt. Schliesslich sind drei Halsschnitte aus einer hinter dem Opfer stehenden Position keine Verteidigungshandlung und angesichts der Tatsache, dass das Opfer vorher schon massiv gewürgt wurde, auch nicht einem unkontrollierten Affekt entsprungen. Vielmehr äusserte sich dadurch die bewusste Entscheidung, den Tötungsvorgang fortzusetzen. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz offen lassen, wie der Berufungskläger vor oder während des Kampfgeschehens in den Besitz des Messers gelangt ist.

 

4.2.3.3 Zusammenfassend ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Berufungskläger, indem er zu mehreren Methoden gegriffen hat um G____ zu töten, besonders hartnäckig vorgegangen ist. Selbst innerhalb der zweiten Phase setzte der Berufungskläger gleich drei Schnitte in den Hals seines Opfers, was als weiteres Element auf seine Entschlossenheit hindeutet. In Bezug auf die Skrupellosigkeit massgeblich ins Gewicht fällt sodann, dass das Opfer während der gesamten Zeit, in der es sich erfolglos gegen die von Hinten erfolgende Umklammerung zur Wehr setzte, entsetzliche Todesängste ausstehen musste. Das Erleben der Tötung muss sich verschlimmert haben, als G____ realisierte, dass der Berufungskläger zu einem Dolch griff und als sie versuchte, die Schnitte in ihren Hals abzuwehren. Schliesslich verlor das Opfer gemäss dem Verletzungsbild nicht sofort das Bewusstsein, sondern erst auf dem Teppich liegend, nach einigen, wenigen Minuten. Umgekehrt erlebte der Berufungskläger die Todesängste seines Opfers unmittelbar mit. Er brach dessen Widerstand mit roher Gewalt, ohne den Anblick des Opfers in seinem verzweifelten Todeskampf zum Anlass zu nehmen, das Vorhaben abzubrechen. Die solcherart konsequent und empathielos zu Ende gebrachte Vorgehensweise zeugt von einer ausgesprochen gefühlskalten und auf die Auslöschung eines Menschenlebens abzielenden Brutalität.

 

Im Lichte der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.1.1) genügen die dargestellten Elemente für die Annahme des qualifizierenden Mordelements der skrupellosen Art der Tatausführung.

 

4.3

4.3.1   Die Staatsanwaltschaft hält die vorinstanzliche Begründung der Mordqualifikation mit Blick auf die Beweggründe der Tat für ergänzungsbedürftig. Sie bringt vor, die tatrelevanten Motivationsfaktoren seien zwar angedeutet, nicht aber hinlänglich begründet worden. Es stehe fest, dass der Berufungskläger G____ im Jahre 2000 bereits völlig besitzergreifend, eifersüchtig und rachsüchtig gegenüber getreten sei und sie physisch und psychisch drangsaliert habe. Es seien darum die krass egoistischen Motivelemente der Eifersucht, des verletzten Stolzes, der Wut, der Rache und des extremen Egoismus ausdrücklich zu berücksichtigen und zur rechtlichen Qualifikation heranzuziehen (Akten S. 3606, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 28).

 

Obschon sich die von der Staatsanwaltschaft erhobene Rüge erst im Rahmen der Strafzumessung konkret niederschlägt, rechtfertigt es sich, die Motivlage des Berufungsklägers bereits im Rahmen der rechtlichen Qualifikation zu prüfen.

 

4.3.2   Der Berufungskläger wendet gegen die Erkenntnis eines besonders verwerflichen Motives ein, er sei zum Tatzeitpunkt schon seit mindestens einem halben Jahr vom Opfer getrennt gewesen und es sei dieses selbst gewesen, welches den Kontakt zu ihm wieder gesucht habe. Rachsucht oder Eifersucht seien auch deshalb nicht gegeben, weil G____ schon seit längerem einen neuen Partner gehabt habe und weil dies bereits der zweite Partner gewesen sei, seit sie sich vom Berufungskläger getrennt hatte. Der Berufungskläger sei in dieser Zeit eher entspannter und aufgeblühter gewesen, als während der Beziehung mit dem Opfer. Wäre der Berufungskläger massiv eifersüchtig gewesen, hätte er kaum ein halbes Jahr gewartet, bis er zur Tat geschritten sei. Diesbezüglich hätte sich die Vorinstanz auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, warum der Berufungskläger überhaupt seine gesamte Existenz in der Schweiz aufs Spiel setzen sollte, wo die Trennung bereits weit zurücklag. Sodann gebe es genügend Indizien, die darauf hinweisen, dass die Beziehung endgültig beendet gewesen sei und der Berufungskläger sich auch damit abgefunden habe. Es sei weiter aus der Luft gegriffen, wenn das Strafgericht behaupte, der Berufungskläger habe nach der Trennung ein besitzergreifendes Verhalten an den Tag gelegt.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger aus, G____ sei zum Zeitpunkt der Tat für ihn „einfach eine Freundin“ gewesen, bzw. dass „eine normale gute Freundschaft“ bestanden habe. Auf Frage seiner Verteidigung, ob der zum späteren Opfer noch ein Verhältnis unterhalten habe, verweigerte er die Aussage (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21, 26).

 

4.3.3   Die berufungsklägerische Darstellung seines angeblich unproblematischen Verhältnisses lässt sich anhand der bereits dargestellten objektiven und subjektiven Beweismittel nicht erhärten.

 

4.3.3.1 Zu verweisen ist dabei vorab auf die intensive, weit über das übliche Mass einer Freundschaft hinausgehende, telefonische Kommunikation in den Tagen vor der Tat (137 Telefonate in den zwei Wochen vor dem Tod des Opfers, nie weniger als acht Telefonate am Tag; vgl. E. 3.2.6.1). Dies deutet umso mehr auf aussergewöhnliche Umstände hin, als dass die Hintergründe der Kommunikation vom Beschwerdeführer nicht preisgegeben wurden und letztlich im Dunkeln blieben (vgl. E. 3.4.2.3). Im Rahmen der Spurensicherung, welche in der Wohnung des Opfers erfolgte, wurde sodann festgestellt, dass der Berufungskläger mehrere Spuren am Kopfteil des Bettes und am Spiegelschrank im Badezimmer hinterlassen hatte (vgl. E. 3.2.4), und dass Portraitfotos von ihm im Wohnzimmer aufgestellt waren (Akten S. 2313), was dafür spricht, dass er und das Opfer ihre „on/off-Beziehung“ zur Tatzeit wieder hatten aufleben lassen.

 

4.3.3.2 Auch in subjektiver Hinsicht finden sich keine Hinweise, nach denen der Berufungskläger nach der Trennung vom späteren Opfer entspannter und aufgeblühter gewesen sei. Vielmehr brachten Zeugen, namentlich J____, zum Ausdruck, dass er äusserst negativ auf die Nachricht der Beziehung des Opfers zu M____ reagiert hatte. Auf die Wiedergabe der Aussagen wird verwiesen (E. 3.3.1). J____ gab auch an, A____ habe ihrer Freundin unter Bezugnahme auf die neue Beziehung damit gedroht, er werde ihr die Körperteile herausschneiden, die eine Frau von einem Mann unterscheiden (Akten S. 1787). In den Monaten vor der Tat habe er seine ex-Freundin bis zu ihrer Kündigung zudem an ihrem Arbeitsplatz beschattet, sie beobachtet und insgesamt „terrorisiert“. Diese Aussagen zum Verhalten des Berufungsklägers am Arbeitsort des Opfers decken sich mit den Angaben einer weiteren Arbeitskollegin, R____. G____ habe wie „ferngesteuert“ gewirkt, wenn er mit dem Auto gekommen sei. Sie habe dann sofort gehen müssen, ansonsten sei er sauer geworden. Der Berufungskläger habe seiner ex-Freundin auch gesagt, er werde sie so hinrichten, dass man sie nicht mehr erkennen werde (Akten S. 2029 f.). Ihrer Freundin soll G____ anvertraut haben: „Falls ich umgebracht werde, dann war es mein ex-Freund.“ (vgl. gesamthaft E. 3.3.1). Dieses Verhalten lässt sich, wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend dargelegt, als eifersüchtig und rachsüchtig beschreiben. Relevant ist in diesem Zusammenhang, dass der Berufungskläger seiner ex-Freundin in den Monaten vor der Tat mehrmals massive Übelszufügungen für den Fall in Aussicht gestellt hatte, dass sie die Beziehung zu ihm nicht fortsetzen wollte.

 

4.3.3.3 Die Verteidigung wendet ein, dass die Beziehung zwischen dem Berufungskläger und dem Opfer bereits rund sechs Monate vor der Tat aufgelöst worden ist, weshalb nicht ersichtlich sei, was ihn zu diesem Zeitpunkt noch zu einer derart gravierenden Tat motiviert haben könnte. Hierzu ist festzuhalten, dass die Trennung für sich alleine noch nicht dazu führte, dass sich G____ emotional vom Berufungskläger abgewendet hatte. Dies erklärt sich mutmasslich durch die Zeit der gemeinsamen Beziehung, als das Opfer nach den gewalttätigen Auseinandersetzungen jeweils bloss die Möglichkeiten hatte, entweder zurück zu ihren Eltern zu ziehen oder aber beim Berufungskläger zu verbleiben. Selbst nach schweren Krisen war das Paar praktisch dazu gezwungen, sich zusammenzuraufen. Es erstaunt nicht, dass sich das Gefühl der Trennung nicht unmittelbar einstellte, zumal die ex-Partner den Kontakt in verschiedener Hinsicht aufrechterhielten. Eine Änderung stellte sich erst ein, als G____ rund zwei Monate vor der Tat erstmals eine eigene Wohnung bezog und ihre Lebensführung dadurch unabhängiger von der sozialen Kontrolle ihrer Eltern gestalten konnte. Sie war nun nicht mehr auf den Berufungskläger angewiesen, um familiärer Kontrolle zu entgehen. Aber auch gegenüber dem Berufungskläger machte sie so den ersten Schritt in ein „eigenes Leben“. Als Teil dieser Entwicklung ist die Beziehung zu M____ zu sehen. G____ hatte selbst erklärt, ihren neuen Partner heiraten und in Basel bei sich einziehen lassen zu wollen, was in ihren vorherigen Beziehungen nicht zur Disposition stand. Der Auftritt M____s in Basel hätte wohl das definitive Ende der wechselhaften Beziehung zum Berufungskläger bedeutet. Über ihre Pläne hatte G____ ihre Familie und ihren Freundeskreis ins Bild gesetzt, was diesen auch gegen aussen hin einen gewissen Nachdruck verlieh. Somit realisierten sich in der Zeit vor der Tat mehrere Faktoren, die dazu führten, dass sich das spätere Opfer emotional vom Berufungskläger entfremdete, während übereinstimmende Zeugenaussagen nahelegen, dass jener gerade nicht mit dem Ende der Beziehung zurechtkam.

 

4.3.3.4 Aus dem Vorstehenden erhellt, dass sich der Berufungskläger am Punkt angelangt sah, an welchem er sich die Unausweichlichkeit der Trennung eingestehen musste. Dies war die entscheidende Triebfeder für den Entschluss, seine ex-Freundin zu eliminieren. Dabei stellte der Berufungskläger seinen durch die Zurückweisung verletzten Stolz, seine Eifer- und seine Rachsucht gegenüber seiner ex-Partnerin über deren Selbstbestimmungsrecht. Dies macht die Beweggründe für die Tat besonders verwerflich i.S.v. Art. 112 StGB. Indem die Tötung dem Berufungskläger dazu diente, seine eigenen – im Verhältnis zum Leben G____s – niederrangigen Interessen durchzusetzen, handelte er aus extremem Egoismus.

 

Damit hat der Berufungskläger auch das qualifizierende Mordelement eines besonders verwerflichen Beweggrundes erfüllt.

 

Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht geltend gemacht worden und aus den Akten auch nicht ersichtlich.

 

4.4      Zusammenfassend erweist sich die Berufung des A____ im Schuldpunkt als unbegründet. Sie ist abzuweisen und der Berufungskläger ist des Mordes, begangen am 13. Dezember 2000 in Basel, zum Nachteil von G____, schuldig zu erklären.  

 

5.

5.1      Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

 

An die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 StGB N 10; AGE SB.2017.35 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1).

 

In Bezug auf den Tatbestand des Mordes ist strafzumessungsweise folgendes zu ergänzen: Da der Mordtatbestand nach der gesetzgeberischen Konzeption als Generalklausel mit Regelbeispiel ausgestaltet ist, gilt er im Verhältnis zum Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB als Strafzumessungsregel. Die Beweggründe, Ziele oder die Verwerflichkeit des Handelns, die im Rahmen von Art. 112 StGB zur Bejahung des Mordtatbestandes führen, dürfen darum in der Strafzumessung nach Art. 47 StGB nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot). Nach der Praxis des Bundesgerichts soll das Gericht indes davon ungehindert berücksichtigen dürfen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist, d.h. beim Mord zu gewichten in welchem Ausmass das inkriminierte Handeln aufgrund der Umstände besonders skrupellos ist (BGE 141 IV 67 E. 2b, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 142 E. 2b; BGer 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1, 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.3.4, 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 5.4.2, 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 3.4.2; 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007 E. 4.3.2; 6S.448/2004 vom 3. Oktober 2005 E. 7.5; Schwarzenegger, a.a.O., Art. 112 N 31).

 

5.2      Die Vorinstanz erwog in Würdigung, dass der Berufungskläger gleich mehrere Qualifikationsmerkmale des Mordes erfüllt habe und dass das dem Opfer zugemutete Leiden auch im Rahmen der Qualifikation nicht am unteren Rand anzusiedeln sei, es könne nicht mehr von einem eher leichteren Verschulden ausgegangen werden. Andererseits sei die Tötung von G____ auch nicht im obersten Verschuldensbereich zuzuordnen. Insgesamt bewege sich die Tat im mittleren Verschuldensbereich, weshalb vor Berücksichtigung der – anschliessend neutral gewichteten – Täterkomponenten eine hypothetische Strafe von 15 Jahren Freiheitsstrafe verschuldensangemessen sei.

 

5.3      Die Staatsanwaltschaft verlangt eine Erhöhung dieser Strafe gestützt auf die Tatsache, dass im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil das Element des besonders verwerflichen Beweggrundes nun in die Verschuldensbewertung miteinfliesse. Aus diesem Grund gehe sie von einem sehr schweren Verschulden aus. Weiter macht die Staatsanwaltschaft geltend, es seien keine strafmindernden Zumessungskriterien zu berücksichtigen. Auch sei nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen, dies weder, weil der Berufungskläger inzwischen Familienvater sei, noch in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit. Der Berufungskläger habe mit seiner überstürzten Flucht eine zeitnahe Beurteilung selbst verunmöglicht. Vielmehr sei die verstrichene Zeit verschuldenserhöhend zu werten: Der Berufungskläger habe sich selbst ein Leben in Freiheit in den besten Jahren gesichert, obwohl er einer 23-jährigen Frau das Leben genommen habe. In Bezug auf den Strafminderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB führt die Staatsanwaltschaft aus, dass Mord gemäss dem aStGB vom 1. Juli 2000 in 20 Jahren verjährte. Wurde diese Frist aber durch Untersuchungshandlungen unterbrochen, so verlängere sie sich auf maximal 30 Jahre. Das heisse, dass der Mord auch nach milderem Recht im Jahre 2030 verjähre, weshalb zwei Drittel der Verjährungsfrist noch nicht erreicht seien.

 

5.4      Der Berufungskläger bringt demgegenüber vor, ein Vergleich mit der Rechtsprechung zeige, dass die Art der Tatausführung vergleichsweise nicht besonders skrupellos gewesen sei. Eine solche sei in BGE 141 IV 61 bejaht worden (dem im Bett liegenden Opfer 47 Messerstiche versetzt) sowie im Urteil 6B_914/2010 vom 7. März 2011 (das durch Schüsse verletzte Opfer durch die Wohnung verfolgt und finalen Kopfschuss versetzt). Schliesslich berief sich der Berufungskläger auf den Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB und machte geltend, es sei die bundesgerichtliche „zwei-Drittel-Regel“ zur Anwendung zu bringen, zudem sei seine Strafempfindlichkeit massiv. Seine beiden Kinder verlören ihren Vater, wofür sie nichts können.

 

5.5

5.5.1   Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Art der Tatausführung mit Blick auf ihre Verwerflichkeit im oberen Mittelfeld skrupellosen Handelns anzusiedeln ist. Das berufungsklägerische Handeln war mit Konsequenz auf die Tötung seiner ex-Freundin ausgerichtet und wurde trotz ihres erbitterten Widerstandes in der Art eines eigentlichen Todeskampfes bis zum Schluss durchgezogen. In Bezug auf die Skrupellosigkeit verschuldenserhöhend fällt ins Gewicht, dass der Berufungskläger das Opfer ursprünglich mit blossen Händen regelrecht „erledigen“ wollte. Erst als sich der Versuch als untauglich erwies, griff er mit dem Dolch zu einem Instrument, welches dem Opfer keine Chance mehr liess. Selbst nach den Kehlenschnitten verlor das Opfer indes nicht unmittelbar das Bewusstsein, sondern als Folge des Blutverlusts bzw. der Gasembolie im Herzen erst nach einer etwa im Minutenbereich liegenden Dauer. Diese Zeit erlebte das Opfer widerstandsunfähig am Boden liegend mit. Währenddessen begab sich der Berufungskläger in die Küche und behändigte eine Plastiktragetasche, in welcher er die Tatwaffe verstaute. Anschliessend verliess er den Tatort, ohne sich mit dem im Sterben begriffenen Opfer zu beschäftigen. Das Miterleben dieser Grausamkeiten durch das Opfer während der gesamten Dauer des Tötungsvorgangs hebt die Tat verschuldensmässig von denkbaren, weniger skrupellosen Tötungen deutlich ab und rückt sie in die Nähe der vom Berufungskläger zitierten Rechtsprechung. Die Schwere der Verletzung des Rechtsguts verhält sich in Bezug auf die Strafzumessung neutral. Die Verletzung des Rechtsguts „Leben“ ist bereits in der Tatbestandsmässigkeit des Mordes (bzw. der vorsätzlichen Tötung) enthalten, weitere Abstufungen sind nicht möglich (BGer 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6). Zusammenfassend wiegt die anhand des Tathergangs ermittelte objektive Tatschwere mittel bis schwer.

 

Inwiefern die Staatsanwaltschaft das Alter des Opfers verschuldenserhöhend in die Strafzumessung einfliessen lassen möchte, hat sie nicht substantiiert dargelegt. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise, dass sich der Berufungskläger in Bezug auf die Tat am Alter seiner ex-Freundin orientierte. Zwar ist Trennungsschmerz als Tatmotiv (vgl. E. 5.5.2) eher „lebensabschnittstypisch“ für junge Erwachsene. Indes zeigt die Rechtsprechung leider, dass Rachetötungen mitunter auch nach langjährigen Partnerschaften, mithin in fortgeschrittenem Alter begangen werden. Unter gleichen Vorzeichen verübt, ist indes nicht nachvollziehbar, weshalb die Ermordung einer älteren Person gegenüber der Tötung einer jungen Frau, die „ihr Leben noch vor sich hat“ verschuldensmässig privilegiert werden sollte. Somit bleibt das vorstehend ermittelte objektive Tatverschulden vom Alter des Opfers unberührt.

 

5.5.2   Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist in Erinnerung zu rufen, dass der Auslöser für die Bluttat im Vorhaben des Opfers lag, in Beziehungsdingen endgültig mit dem Berufungskläger zu brechen und es diesbezüglich auch Dispositionen getroffen und kundgetan hatte (vgl. E. 4.3.3.3). Nachdem bereits der von G____ abgelehnte Heiratsantrag eine gewalttätige Reaktion des Berufungsklägers provoziert hatte, bedeutete die öffentlich gemachte Absicht, ihren neuen Freund heiraten und mit diesem zusammenzuleben, eine weitere tiefe, mit einem Gesichtsverlust für den Berufungskläger verbundene, Kränkung. Davon zeugt das Bemühen des Berufungsklägers, das spätere Opfer auch nach der Trennung noch regelmässig an dessen Arbeitsplatz aufzusuchen, es zu überwachen und unter seiner Kontrolle zu behalten. Der Versuch G____ auf diesem Wege für sich zurückzugewinnen scheiterte, was dem Berufungskläger bewusst wurde. Aus dem Gesagten erhellt, dass es dem Berufungskläger mit der Tötung seiner ex-Freundin unterschwellig darum ging, sie nicht aus seinem Leben, mithin aus seinem Einflussbereich zu entlassen. Innerhalb der Spanne denkbarer verwerflicher Beweggründe, die für eine Rachetötung ausschlaggebend sein können ist – im Einklang mit dem Doppelverwertungsverbot – zu betonen, dass der Berufungskläger aufgrund seines übersteigerten Kontrollbedürfnisses und seiner Eifersucht selber einen massgeblichen Anteil an der Eskalation des Konflikts hatte. Unter diesen Umständen wirkt sich die Konfliktsituation nicht verschuldensmindernd aus (BGE 127 IV 10 E. 1e; BGer 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2, 6B_734/2011 vom 3. April 2012, E. 7.3). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Tat zwar nicht von langer Hand geplant war, allerdings auch nicht mehr als spontane Überreaktion bezeichnet werden kann, nachdem der Berufungskläger das Opfer nach intensivem telefonischem Kontakt spät nachts in dessen Wohnung aufsuchte und die Tat anschliessend relativ zügig beging. Entsprechend ist zu erwähnen, dass die Tat ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre, wenn sich der Berufungskläger nicht aktiv zum Opfer hinbegeben oder die Wohnung wieder verlassen hätte, als er erkennen konnte, dass die Auseinandersetzung aus dem Ruder zu laufen drohte. Erschwerend fällt sodann ins Gewicht, dass der Tötung eine Ankündigungskomponente zugrunde liegt. Der Berufungskläger hatte seiner ex-Freundin, wenn auch unspezifisch, bereits bei diversen Auseinandersetzungen, die im Kern den gleichen Kontext betrafen, mit dem Tod gedroht und seine Drohungen mit bestialischen Schilderungen untermalt. Dass der Berufungskläger seine Ankündigung später in die Tat umsetzte, bekräftigt, dass das Bestrafungselement bereits während längerer Zeit in seinem Bewusstsein vorhanden war und darum bei der Motivbildung eine ausgeprägte Rolle spielte. Zusammenfassend wiegt auch das subjektive Tatverschulden unter Berücksichtigung des Doppelverwertungsverbotes mittel bis schwer.

 

5.5.3   In Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist das Verschulden insgesamt als mittel bis schwer zu bezeichnen. Mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 112 StGB, der von Freiheitsstrafe von 10 Jahren bis hin zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe reicht, rechtfertigt es sich, die hypothetische tatbezogene Strafe mit 17 Jahren Freiheitsstrafe zu bemessen.

 

5.5.4  

5.5.4.1 Mit Blick auf die Täterkomponenten ist zu festzuhalten, dass der Berufungskläger am 20. Dezember 1990 aus [...] herkommend über Rom/I in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dieses wurde mit Verfügung vom 13. Dezember 2000 abgelehnt. Der Entscheid wurde dem Berufungskläger aufgrund seiner Ausreise nicht mehr eröffnet (Akten S. 52 ff.). Während seines Aufenthaltes in der Schweiz lebte der Berufungskläger im Raum Basel, wo er verschiedene (Hilfs-) Tätigkeiten in der Gastronomie ausübte. Obschon es im Rahmen der Beziehung zu G____ wiederholt zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen ist, weisen die Strafregisterauszüge vom 19. Dezember 2000, 21. August 2015 und 8. Mai 2018 keine Einträge auf (Akten S. 19, 26). Entsprechend ist die Vorstrafenlosigkeit neutral zu gewichten (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Nach der Tat hat der Berufungskläger zunächst Basel und dann die Schweiz fluchtartig verlassen. Zwar hat er gewisse Vorkommen getroffen, um sein Fortkommen zu erleichtern, bzw. um den Verdacht von ihm wegzulenken, wie bspw. das Wechseln des Fluchtfahrzeugs und das Waschen oder anderweitige Verschwindenlassen blutiger Kleidung. Diese zwar rational, aber ungeplant erscheinenden Selbstbegünstigungshandlungen wirken sich neutral aus. Zu weit ginge es auch, in den Anrufen des Berufungsklägers auf das Mobiltelefon des Opfers am Tag nach der Tat ein bestimmtes Kalkül zu erblicken. Dass der Berufungskläger nach der Tatbegehung ein neues Leben begann, heiratete, eine Familie gründete und während Jahren als unbescholtener Bürger in Neuseeland lebte, wie wenn nichts geschehen wäre, zeugt zweifelsohne von einer gewissen Abgebrühtheit. Anders als die Staatsanwaltschaft vorbringt, kann ihm in Beachtung strafprozessualer Grundsätze jedoch nicht zum Vorhalt gemacht werden, dass er aufgrund seiner unauffälligen Lebensführung erst nach über zehn Jahren aufgespürt werden konnte. Insgesamt wirkt sich das Nachtatverhalten somit neutral auf die Strafzumessung aus. Während des Strafverfahrens hat der Berufungskläger mit Ausnahme der Berufungsverhandlung die Aussage verweigert und aufgrund der Bestreitung der Anklage weder Einsicht noch Reue gezeigt. Dieses Verhalten wirkt sich auf die Strafzumessung neutral aus (zur Kritik an BGE 113 IV 56 E. 4c; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 233). Gemäss dem Vollzugsbericht der [...] Strafanstalt [...] vom 9. Mai 2018 verhält sich der Berufungskläger im Haftalltag tadellos. Zusammenfassend verhalten sich die Täterkomponenten strafneutral.

 

5.5.4.2 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Ohne Bedeutung ist, ob die Verjährungsfrist noch läuft oder nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr eintreten kann. Erhebt ein Verurteilter Berufung, ist auf das Datum des zweitinstanzlichen Urteils abzustellen (BGE 140 IV 145 E. 3.1).

 

Die zu beurteilende Tat wurde unter Geltung des Strafgesetzbuches in seiner Fassung vom 1. Juli 2000 begangen. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB sind Bestimmungen geltenden Rechts über die Verfolgungsverjährung dann anwendbar, wenn sie milder sind als die vorherigen, zum Tatzeitpunkt in Kraft stehenden. Im vorliegenden Fall ist zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Art. 48 lit. e StGB somit vorab durch Vergleich das Verjährungsrecht zu ermitteln, welches für den Berufungskläger das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 2 StGB N 18).

 

Art. 112 aStGB (in der Fassung vom 1. Juli 2000) sah für den inhaltlich unveränderten Tatbestand des Mordes eine Strafandrohung von lebenslänglichem Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren vor. Art. 70 aStGB bestimmte, dass die Strafverfolgung in 20 Jahren verjährte, wenn die strafbare Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist. Gemäss Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB wurde der Lauf der Verjährung indes durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter unterbrochen, die dem Fortgang des Verfahrens diente und nach aussen in Erscheinung trat (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, Art. 72 aStGB N 2). Das aStGB erwähnte beispielhaft Vorladungen, Einvernahmen, den Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen und die Anordnung von Gutachten. Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB ergänzte, dass die Verjährungsfrist mit jeder Unterbrechung neu zu laufen begann. Die Strafverfolgung verjährte in jedem Fall, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten war, d.h. im Falle des Mordes nach spätestens 30 Jahren.

 

Demgegenüber beträgt die Verfolgungsverjährung im Falle eines Mordes nach geltendem Recht stets 30 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 112 StGB). Weil die absolute Frist nach altem Recht gleich lang ist, wie die Frist nach geltendem Recht, kann das alte Recht milder, höchstens aber gleich streng sein wie das neue Recht (Riedo/Kunz, Jetlag oder Grundprobleme des Verjährungsrechts, in: AJP 8/2014, S. 909 ff.).

 

Es ist nicht zu verkennen, dass nicht nur unmittelbar nach der Tat zahlreiche Untersuchungshandlungen stattgefunden haben, welche die Verjährung jeweils unterbrochen haben; auch die seit der Auslieferung aus Neuseeland durchgeführten Verfahrenshandlungen, beispielsweise die Anklageerhebung oder die die Vorladungen zur Haupt- und zur Berufungsverhandlung, haben nach altem Recht jeweils für einen Neubeginn des 20-jährigen Fristenlaufs gesorgt. In Anwendung von Art. 70 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB ist die Verjährungsfrist indes absolut auf 30 Jahre begrenzt, beginnend am Tag der strafbaren Handlung, dem 13. Dezember 2000 (Art. 71 aStGB). Nach altem Recht tritt die Verfolgungsverjährung für den an G____ begangenen Mord somit am 13. Dezember 2030 ein. De lege lata läuft die Frist am gleichen Tag ab. Dass Folge des erstinstanzlichen Urteils die Verjährung nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 3 StGB), bleibt in Bezug auf Art. 48 lit. e StGB unbeachtlich (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Beide Regelungen erweisen sich für den Berufungskläger hinsichtlich ihrer Strenge als gleichwertig.

 

Darum waren am 8. Juni 2018, dem Tag der Eröffnung dieses Urteils, noch keine zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen. Eine Strafminderung liegt deshalb im freien Ermessen des Gerichts. Zwar hat sich der Berufungskläger, soweit er sich in Freiheit befand, wohl verhalten. Er hat neben dem angeblichen Verstreichen von zwei Dritteln der Verjährungsfrist indes nicht geltend gemacht, welche Gründe eine Strafminderung i.S.v. Art. 48 lit. e StGB rechtfertigen sollen. In Würdigung sämtlicher Umstände lässt sich denn auch keine Verminderung des Strafbedürfnisses erkennen. Der Zeitablauf seit der Tat führt somit zu keiner Reduktion der vorstehend bemessenen hypothetischen Strafe.

 

5.5.4.3 Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Dabei geht es im Wesentlichen um die erhöhte Strafempfindlichkeit. Eine solche ist nach der bundegerichtlichen Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen. Der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seinem Umfeld herausgerissen wird (BGer 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3). Weiter hält die Rechtsprechung regelmässig fest, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6, 6B_605/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.4). Selbst der Umstand, dass ein Beschuldigter kurz vor dem Urteil zum dritten Mal Vater geworden ist, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen (6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Die vom Berufungskläger angerufenen familiären Gründe führen deshalb nicht a priori zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit.

 

Inwiefern der Berufungskläger vorliegend aussergewöhnliche Umstände vergegenwärtigt, hat er nicht näher ausgeführt. So ist die Härte, welche die langjährige Freiheitsstrafe insbesondere für seine Kinder (mit den Jahrgängen 2003 und 2008) darstellt, fraglos anzuerkennen. Sie unterscheidet seinen Fall jedoch nicht erkennbar von anderen Konstellationen, in welchen der Familiengemeinschaft ein Elternteil wegen der Verbüssung einer Freiheitsstrafe entzogen wird. Eine Besonderheit ist vorliegend darin zu erkennen, dass die Tat, für welche der Berufungskläger verurteilt wird, derart lange zurückliegt, dass seine Kinder noch nicht einmal geboren waren. Dieser Umstand ist jedoch nicht der Strafverfolgung anzulasten, sondern ist auf die während langer Zeit erfolgreich gebliebenen Fluchtbemühungen zurückzuführen, welche es dem Berufungskläger überhaupt erst ermöglicht haben, eine Familie zu gründen. Es liegt in der Natur der Sache, dass er nicht davor gefeit sein konnte, eines Tages von seiner Vergangenheit eingeholt zu werden. So wenig dem Berufungskläger zur Last gelegt werden kann, nach der Tötung seiner ex-Freundin ein geordnetes Leben in Freiheit geführt zu haben, so wenig führt die Wahl seiner Lebensgestaltung dazu, eine besondere Strafempfindlichkeit begründen.  

 

Nach dem Gesagten wirken sich alle relevanten Täterkomponenten neutral auf die Strafzumessung aus.

 

5.5.5   Nach Massgabe sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren zu verurteilen.

 

Dieses Strafmass hält auch einem aufgrund der unterschiedlichen sachverhaltlichen Gegebenheiten und dem allfälligen Zusammentreffen mehrerer Straftaten bloss beschränkt aussagekräftigen Vergleich mit in anderen Urteilen ausgesprochenen Strafen stand (BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2016 [Bestätigung von AGE SB.2015.22], 6B_540/2017 vom 16. Oktober 2017, 6B_592/2014 vom 25. September 2014, 6B_161/2014 vom 1. April 2014 [Bestätigung von AGE SB.2012.89], 6B_535/2008 vom 11. September 2008, 6S.106/2006 vom 16. Oktober 2006, 6P.46./2006 vom 31. August 2006).

 

6.

Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Gestützt auf den Schuldspruch des Mordes verurteilte die Vorinstanz den Berufungskläger zur Zahlung von Genugtuungssummen im Betrage von CHF 15‘000.– an B____ sowie von je CHF 10‘000.– an C____, D____ und E____ – jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem Tag des Delikts. Zudem verurteilte es den Berufungskläger zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von CHF 102‘112.45 an das Amt für Sozialbeiträge. Von Seiten der Privatklägerschaft blieb das strafgerichtliche Urteil vom 23. Dezember 2016 unangefochten.

 

Der Berufungskläger hat mit Berufungsklärung vom 8. Mai 2017 verlangt, es seien sämtliche Zivilforderungen abzuweisen, er hat seinen Antrag in der Folge jedoch nicht näher begründet. Nachdem das vorinstanzliche Erkenntnis im Strafpunkt zu bestätigen ist und sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die im Grundsatz oder in der Höhe eine abweichende Beurteilung der privatklägerischen Forderungen verlangen, ist das Urteil des Strafgerichts auch im Zivilpunkt zu bestätigen. Der berufungsklägerische Antrag auf Abweisung der Zivilforderung ist demnach abzuweisen und es sind die vorinstanzlichen Verurteilungen zur Leistung von Genugtuung und Schadenersatz zu bestätigen.

 

7.

7.1      Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen vollständig unterlegen. Bei diesem Ausgang trägt er die Kosten des Berufungsverfahrens. Dem Berufungskläger sind somit die mit CHF 1‘500.– zu beziffernden Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss der Urteilsgebühr aufzuerlegen (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

 

Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit dem vorliegenden Urteil wird das strafgerichtliche Erkenntnis sowohl im Schuld- als auch im Zivilpunkt bestätigt. Damit verbleibt für eine Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids kein Raum und dem Berufungskläger sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 93‘507.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 11‘000.– aufzuerlegen. Das Kostendepot des Berufungsklägers im Betrage von CHF 3‘267.– wird mit den Verfahrenskosten verrechnet.

 

7.2      Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. Mai 2017 wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung, unter Beiordnung von Advokatin [...], für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt (Akten S. 3552). Sie ist vom Staat zu bevorschussen (BGE 139 IV 113 E. 5). Der mit Honorarnote vom 8. Juni 2018 geltend gemachte Zeitaufwand der Verteidigerin von 120.3 Stunden erscheint angemessen, wobei fünf Stunden für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung hinzugezählt werden. Dieser Aufwand wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– pro Stunde entschädigt, ausmachend CHF 25‘060.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 764.60. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer gemäss den für die Jahre 2017/18 unterschiedlichen Steuersätzen, ausmachend CHF 2‘018.15. Insgesamt sind Advokatin [...] somit CHF 27‘842.75 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

 

Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Berufungskläger dem Appellationsgericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

7.3     

7.3.1   Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Diese umfasst namentlich die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).

 

7.3.2   Mit Schreiben vom 26. Mai 2017 und vom 31. Mai 2017 haben die Privatkläger B____, C____ und D____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung für das zweitinstanzliche Verfahren ersucht und Unterlagen betreffend ihre finanziellen Verhältnisse eingereicht. Mit Verfügungen des Instruktionsrichters vom 29. Mai 2017 und vom 1. Juni 2017 ist den Privatklägern die unentgeltliche Verbeiständung, unter Beiordnung von Advokat [...], bewilligt worden (Akten S. 3570, 3576). Der mit Honorarnote vom 8. Juni 2018 geltend gemachte Zeitaufwand von 17.5 Stunden erscheint angemessen, wobei fünf Stunden für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung hinzugezählt werden. Dieser Aufwand wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– entschädigt, ausmachend CHF 4‘500.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 76.10. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer gemäss den für die Jahre 2017/18 unterschiedlichen Steuersätzen, ausmachend CHF 360.30. Insgesamt sind Advokat […] somit CHF 4‘9363.40 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

 

Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 und 2 StPO hat der Berufungskläger dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

7.3.3   Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die obsiegende Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren.

 

7.3.3.1 Im Zusammenhang mit der Geltendmachung seiner Genugtuungsforderung im erstinstanzlichen Verfahren sprach das Strafgericht E____ antragsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten des damaligen Beschuldigten in Höhe von CHF 2‘036.90 (inkl. MWST) zu. Nachdem der Berufungskläger mit seinen Anträgen auf Abweisung der Genugtuungsforderungen nicht durchdringt, gilt E____ im Zivilpunkt als obsiegend. Demnach ist der vorinstanzliche Entschädigungspunkt zu bestätigen und der Berufungskläger hat E____ für seine notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von CHF 2‘036.90 (inkl. MWST) zu entschädigen.

 

7.3.3.2 Mit Berufungserklärung vom 20. November 2017 haben die Privatkläger B____, C____ und D____ beantragt, der Berufungskläger sei dazu zu verurteilen, ihnen für das Berufungsverfahren die Differenz zwischen dem gewillkürten Stundenansatz von CHF 250.– und dem für das amtliche Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters festgelegten Stundenansatz von CHF 200.– zu bezahlen.

 

Nachdem der Berufungskläger mit seinen Anträgen auf Abweisung der Genugtuungsforderungen nicht durchdringt, gilt die Privatklägerschaft als obsiegend. Entsprechend wird der Berufungskläger dazu verurteilt, den erwähnten Privatklägern für den als angemessen erachteten Zeitaufwand von insgesamt 22.5 Stunden (vgl. E. 7.3.2) die Differenz von CHF 50.– pro Stunde, ausmachend CHF 1‘125.– zu bezahlen. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer gemäss den für die Jahre 2017/18 unterschiedlichen Steuersätzen, ausmachend CHF 88.55. Insgesamt hat der Berufungskläger den Privatklägern somit eine Parteientschädigung von CHF 1‘213.55 zu bezahlen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 23. Dezember 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe:

-       der Pos. 25, 200, 250, 250.1 - 10, 3, 101 - 120, 122, 124 - 142 sowie der 4 Negativstreifen an A____;

-       der Pos. 300 - 329, 331 - 345, 347 - 355, 375 und 376 an B____ und C____;

-       Der Einzug in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB:

-       des Rüstmessers (Pos. 100), des Teppichmessers (Pos. 121), des Magazins mit verm. Platzpatronen (Pos. 411), der Handschellen (Pos. 418), des Abfallsacks mit Inhalt (Pos. 1), der verschiedenen Paar Schuhe (Pos. 2), des Abfallsacks mit Inhalt (Pos. 4), der gewaschenen Wäsche (Pos. 5), des Plastikwaschkorbs (Pos. 6), des Dolches (Pos. 251.1), des Stoffstücks (Pos. 252.2), der sechs Briefe (Pos. 275), des T-Shirts weiss mit abgeschnittenem Kragen (Pos. 277), der diversen weissen Stoffstücke ausgeschnitten (Pos. 278) sowie des zweiteiligen Damenkleids weisses Hemd mit rotgoldfarbenen Ärmelenden/roten Bordüren (Pos. 279);

-       Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;

-       Die Honorarvergütung des unentgeltlichen Vertreters der Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird des Mordes schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 17 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 22. Mai 2015,

            in Anwendung von Art. 112 i.V.m. Art. 51 StGB.

 

            A____ wird zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 15‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Dezember 2000 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 40‘000.– wird abgewiesen.

 

            A____ wird zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 10‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Dezember 2000 an C____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 40‘000.– wird abgewiesen.

 

            A____ wird zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 10‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Dezember 2000 an D____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 15‘000.– wird abgewiesen.

 

            A____ wird zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 10‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Dezember 2000 an E____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 10‘000.– wird abgewiesen. A____ hat E____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘036.90 (inkl. MWST) zu bezahlen.

 

            A____ wird zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 102‘112.45 an das Amt für Sozialbeiträge, Opferhilfe, verurteilt.

 

A____ trägt die Kosten im Betrage von CHF 93‘507.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 11‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– (inkl. Kanzleiausgaben, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren.

 

            Das Kostendepot des A____ von CHF 3‘267.– wird mit den Verfahrenskosten verrechnet.

 

            Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 25‘060.– und ein Auslagenersatz von CHF 764.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 2‘018.15 (8 % auf CHF 9‘895.85 sowie 7,7 % auf CHF 15‘928.75), somit total CHF 27’842.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

            Advokat [...], dem Vertreter der Privatkläger im Kostenerlass, B____, C____ und D____, wird in Anwendung von Art. 136 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar von CHF 4‘500.– und ein Auslagenersatz von CHF 76.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 360.30 (8 % auf CHF 2‘645.10 sowie 7,7 % auf CHF 1‘931.–), somit total CHF 4’936.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.

 

            Überdies wird den Privatklägern B____, C____ und D____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung zugesprochen, welche basierend auf dem vorgenannten Honorar auf CHF 1‘125.– zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 88.55 (8 % auf CHF 645.– sowie 7,7 % auf CHF 480.–), ausmachend CHF 1‘213.55, festgesetzt wird. Art. 138 Abs. 2 StPO bleibt vorbehalten.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Privatklägerschaft

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Joël Bonfranchi

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).